Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 14. Juni 2022 ReferenzSK1 21 52 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Bazzell, Aktuarin ParteienA._____, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sabrina Brunner Seres drsp.law, Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandmehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 6. April 2021, mitgeteilt am 14. Juli 2021 (Proz. Nr. 515-2019-53) Mitteilung20. Juli 2022

2 / 26 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 6. April 2021 des mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 300.00, wobei es den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. Die Ersatzfreiheits- strafe für die Busse legte es auf drei Tage fest. Das Regionalgericht Plessur ver- zichtete auf die Erhebung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB. Es wies die Kantonspolizei Graubünden an, die Löschung des DNA-Profils bzw. des ED- Materials von A._____ per 6. April 2028 zu veranlassen. B.Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 14. April 2021 Berufung an und reichte am 28. Juli 2021 eine Berufungserklärung ein. Er beantragte einen Freispruch von Schuld und Strafe. C.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. August 2021 auf eine Stellungnahme im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO. D.Die Berufungsverhandlung fand am 14. Juni 2021 in Anwesenheit der Ver- teidigerin und der Staatsanwaltschaft statt. Der Beschuldigte bestätigte die mit der Berufungserklärung gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrer- seits die Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungs- folge. E.Das Urteil wurde gleichentags beraten und den Parteien schriftlich im Dis- positiv mitgeteilt. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Oktober 2018, in D._____, an seinem damaligen Wohnort am B.weg, unter zwei Malen insgesamt 500 Gramm Marihuana für insgesamt CHF3'600.00 an C. verkauft zu haben und sich dadurch des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht zu haben.

3 / 26 3.Anklagegrundsatz 3.1.Die Verteidigerin macht geltend, es verletze den Anklagegrundsatz, wenn dem Beschuldigten vorgeworfen werde, er habe irgendwann im Oktober 2018 in D._____ unter zwei Malen Marihuana an C._____ verkauft. Die Anklage genüge damit nicht den Anforderungen zur Angabe von Datum und Zeit. Zudem habe die Staatsanwaltschaft zu Beginn des Untersuchungsverfahrens dem Beschuldigten noch ein konkretes Tatdatum (13. Oktober 2018) vorgehalten, gegen das der Be- schuldigte einen Entlastungsbeweis hätte führen können, habe er für dieses Da- tum doch ein Alibi besessen. Dies werde ihm mit der ungenauen Zeitangabe nun vereitelt. Sollte die zeitlich ungenaue Beschreibung des Tatvorwurfes dem Ankla- gegrundsatz genügen, so seien zumindest an den Nachweis der übrigen strafbe- gründenden Umstände höhere Anforderungen zu stellen. Diese seien vorliegend nicht erfüllt (act. H.2, 6 ff.). 3.2.Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zeitangaben in der Anklage als genü- gend. Bei Betäubungsmitteldelikten sei es erfahrungsgemäss schwierig, die ein- zelnen Delikte in zeitlicher Hinsicht präziser zu umschreiben, da sich die Anklage auf Aussagen beteiligter Personen abstützen müsse, die keine präzisen Angaben machen könnten. Vorliegend sei jedoch insbesondere der Übergabeort der Dro- gen genau fixiert worden, weshalb der Beschuldigte genügend Kenntnisse über die ihm vorgeworfenen Taten habe. Damit sei der Informationsfunktion des Ankla- gegrundsatzes Genüge getan (act. H.1, Abs. 2). 3.3.Lassen sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren, genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_720/2018 v. 3.10.2018 E. 1.3 m.w.H.). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher Hinsicht le- diglich approximativ umschrieben werden, wobei der Zeitraum auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen ist. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer ef- fektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (BGer 6B_619/2019 v. 11.3.2020 E. 2.3 m.w.H). 3.4.Vorliegend wird dem Beschuldigten der zweimalige Verkauf von Betäu- bungsmitteln vorgeworfen. Ob in diesem Fall bereits von gehäuften und regelmäs- sigen Delikten gesprochen werden kann, ist fraglich. Aus der Sicht von C._____ handelte es sich wohl um ein Delikt unter mehreren, kaufte er gemäss rechtskräf- tigem Strafbefehl von insgesamt vier Personen Marihuana, das er an 32 Personen

4 / 26 weiterverkaufte (StA act. 67). Massgebend dürfte jedoch die Sicht des Beschuldig- ten sein und diesem wird wie erwähnt bloss der zweimalige Verkauf vorgeworfen. 3.5.Der Tatzeitraum wurde sodann auf "Oktober 2018" eingegrenzt. Basierend auf den Aussagen von C._____ hätte der Tatzeitraum möglicherweise enger, auf die erste Hälfte des Monats Oktober 2018 (13. Oktober 2018, Treffen mit maxima- lem Zeitabstand von einer Woche), oder durch weitere Ermittlungen gar auf ein- zelne Tage reduziert werden können. Allein deshalb verletzt der angegebene Tat- zeitraum jedoch noch nicht den Anklagegrundsatz. Er ist genügend eng, um die Informationsfunktion der Anklage zu erfüllen. Ferner blieb es dem Beschuldigten auch bei der Angabe des gesamten Monats möglich, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 4.Grundsätze der Sachverhaltserstellung 4.1.Mit Bezug auf die Unschuldsvermutung, den Grundsatz der freien Beweis- würdigung sowie den in-dubio-pro-reo-Grundsatz (im Zweifel für den Angeklagten) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.1, E. 3; zur Zulässigkeit dieses Verweises BGer 6B_1224/2014 v. 9.4.2015 E. 1.2.3). Hervor- zuheben ist, dass der in-dubio-pro-reo-Grundsatz nicht nur die Beweislast (zulas- ten der Strafbehörden) verteilt, sondern auch Anforderungen an das Beweismass definiert. Ein Sachverhalt muss nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 4.2.Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wo- bei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es ist dabei zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. 4.3.Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Rea- litätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen ist, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Es wird zunächst

5 / 26 davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Rea- litätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGer 6B_1020/2021 v. 25.1.2022 E. 2.3.2 m.w.H.). Bei belastenden Aussagen hat das Unterstellen einer unrichtigen Aussage den wichtigen Nebeneffekt, dass der Grundsatz in dubio pro reo gestützt wird: Gelangt das Gericht nicht zu einer sicher wahren Aussage, mag sie trotzdem stimmen; sie kann aber einer Verurteilung nicht als wahr zugrunde gelegt werden (Rolf Bender/Robert Häcker/Volker Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubhaftigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl., München 2021, N 349). 4.4.Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Be- deutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Do- natsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO). 5.1.Persönliche Beziehungen unter den Beteiligten 5.1.1. C._____ gab anfänglich an, von einem J._____ Marihuana gekauft zu ha- ben. Später räumte er ein, dass der Beschuldigte allenfalls einen anderen Nach- namen habe, den er aber nicht kenne (StA act. 3, Frage 1). In den letzten beiden Einvernahmen gab er an, den Beschuldigten sehr schlecht bis gar nicht zu kennen (StA act. 60, S. 2; StA act. 61, S. 3). Der Beschuldigte verneinte in der polizeili- chen Einvernahme die Frage, ob er C._____ kenne, und erklärte, dass ihm der Name nichts sage (StA act. 4, Frage 6). Auf den Vorhalt eines Polizeifotos von C._____ äusserte er sodann, den Mann irgendwann schon einmal gesehen zu haben, vielleicht im Ausgang in D.; sein Gesicht sei ihm bekannt. Seinen Namen habe er aber nicht gekannt. Er habe nichts mit ihm zu tun und noch nie mit ihm gesprochen (StA act. 4, Frage 7). In der zweiten Konfrontationseinvernahme erklärte der Beschuldigte, C. nicht zu kennen und ihn, wenn überhaupt, ein paarmal im Ausgang getroffen zu haben, aber nie einen Dialog mit ihm geführt zu haben (StA act. 61, Frage 1). In der Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er wisse nicht, ob er C._____ aus dem Ausgang

6 / 26 oder "früher einmal" kennengelernt habe (RG act. 33, Frage, 5.5). Wenn, dann kenne er ihn flüchtig. Er habe ihn vorher aber nicht beim Namen gekannt (RG act. 33, Frage 5.7). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, C._____ von den Einvernahmen zu kennen (act. H.4a, Frage V.9). Er mutmasste auf Er- gänzungsfrage der Verteidigerin hin, dass C._____ allenfalls ein Kollege von E._____ oder F._____ sei. Er kenne ihn persönlich nicht (act. H.4a, Frage V.67). Er wisse nicht, von wo er ihn kennen sollte (act. H.4a, Frage V.70). Es erscheint glaubhaft, dass sich C._____ und der Beschuldigte zumindest flüchtig kannten, ihnen ihre jeweiligen (Familien-)Namen jedoch nicht geläufig waren. 5.1.2. F._____ gab an, den Beschuldigten schon gesehen, aber keinen grossen Kontakt mit ihm gehabt zu haben. Er sei mit ihm nicht verwandt, verschwägert, befreundet oder verfeindet (StA act. 59, Frage 1). Der Beschuldigte erklärte sei- nerseits, F._____ "von dieser Zeit damals" (RG act. 33, Frage 5.3) und seit jungen Jahren zu kennen, ihn aber ewig nicht mehr gesehen zu haben (act. H.4a, Fra- ge V.3). Eigentlich sei es nur ein Bekannter, den er vom Sehen her, aber nicht beim Namen gekannt habe (act. H.4a, Frage V.4 f.). Er sei mit einem gemeinsa- men Kollegen und F._____ in den Ausgang gegangen (act. H.4a, Frage V.5). Fer- ner erklärte er, F._____ nie wirklich angetroffen zu haben, bis auf das eine Mal, als er ihn mit einem gemeinsamen Kollegen gesehen habe (act. H.4a, Fra- ge V.38). Auf Nachfrage ergänzte er, er kenne seinen Namen, weil der Name öf- ters mal falle, wenn man einige Stunden gemeinsam im Ausgang sei (act. H.4a, Frage V.39). Schliesslich erklärte er, ihn vielleicht aus dem Kollegenkreis zu ken- nen (act. H.4a, Frage V.70). Der Beschuldigte gab stets an, F._____ zu kennen. Auch wenn seine Aussagen darüber, von wo und wie gut er F._____ kenne, etwas variieren, ergibt sich insgesamt glaubhaft das Bild einer oberflächlichen, weder freund- noch feindschaftlich gefärbten Bekanntschaft. Seine Beschreibung der Beziehung zu F._____ stimmt auch mit dessen Einschätzung überein. Die Darstel- lung der beiden erscheint glaubhaft. 5.1.3. E._____ gab an, den Beschuldigten aus der Schulzeit zu kennen, als er im Therapiehaus Fürstenwald und der Beschuldigte in der Jugendklinik am selben Ort gewesen sei (StA act. 66, Frage 1). Der Beschuldigte erklärte in der Beru- fungsverhandlung, E._____ an der Einvernahme gesehen zu haben. Vorher sei er ihm nicht wirklich bekannt vorgekommen (act. H.4a, Frage V.2). Später führte der Beschuldigte aus, E._____ sei ihm bekannt, er kenne ihn von seinem Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, da sie dort dieselbe Klasse besucht hätten (act. H.4a, Frage V.12 und V.70). Letztere Ausführungen stimmen mit denjenigen von E._____ überein und erscheinen glaubhaft.

7 / 26 5.1.4. C._____ wurde nicht direkt zu seiner Beziehung zu den beiden Auskunfts- personen befragt, bezeichnete E._____ in der polizeilichen Aussage aber als ei- nen Kollegen (StA act. 3, Frage 11). E._____ erklärte, mit C._____ seit ca. sechs Jahren befreundet zu sein, ihn aber schon länger zu kennen (StA act. 59, Fra- ge 3). Zu der Beziehung zu F._____ äusserte sich C._____ nicht. F._____ gab an, früher mit C._____ Kontakt gehabt zu haben. Das sei aber schon lange her. Er schätze, in den letzten zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt zu haben. Zuvor hätten sie ein kollegiales Verhältnis gepflegt, sich dann aber auseinander- gelebt (StA act. 59, Frage 2). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen ist von einem freundschaftlichen Verhältnis zwischen C._____ und E._____ auszugehen. Stützt man auf die zeitliche Schätzung von F._____ ab, so hätte er ungefähr seit dem Tatzeitraum gemäss Anklage keinen Kontakt mit C._____ mehr. Da es sich dabei um eine ungefähre Schätzung handelt, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie damals noch in Kontakt standen. Näheres zur Art der Beziehung zwischen den beiden lässt sich nicht ableiten. 5.2.Prozessuale Stellung und Motivlage 5.2.1. C._____ sagte insgesamt viermal in verschiedener Eigenschaft gegen den Beschuldigten aus. Zuerst in der polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter (StA act. 3, Frage 1 und 11) sowie in einer Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson (StA act. 8). In den beiden letzten Einver- nahmen sagte er als Zeuge aus (StA act. 60 f.). 5.2.3. Die Aussagen von C._____ bilden vorliegend das zentrale Beweismittel zum Nachweis des Anklagesachverhalts. Es handelt sich um die einzige, den Be- schuldigten direkt belastende Aussage. C._____ tätigte sie erstmals im Rahmen eines gegen ihn selbst laufenden Strafverfahrens. Dieses endete mit einem Straf- befehl, welchen C._____ akzeptierte (StA act. 67). Vor diesem Hintergrund ist es möglich, das C._____ mit seinen Taten ins Reine kommen wollte und auch wahr- heitsgemäss über daran beteiligte Personen Auskunft gab. Denkbar ist jedoch auch, dass er ein Interesse daran hatte, die wahre Herkunft des von ihm besesse- nen Marihuanas zu verschleiern oder Personen zu schützen, die ihm dieses ver- mittelt oder verkauft haben. Ob es ihm dabei um den Schutz dieser Personen, um die Vermeidung allfälliger, bei Offenlegung ihrer Identität zu befürchtender Vergel- tungsakte, um Erleichterungen im eigenen Strafverfahren ging oder er andere Zie- le verfolgte, kann offenbleiben. Jedenfalls ist ein derartiges Interesse am Ausgang des Verfahrens in der vorliegenden Konstellation nicht ausgeschlossen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu bedenken ist.

8 / 26 5.2.4. Beim Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er als direkt in das vorlie- gende Strafverfahren involvierte Person ein erhebliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat. Er könnte deshalb versucht sein, mit seinen Aussagen einen für ihn günstigen Sachverhalt darzulegen, um sich zu entlasten. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft. Zwar erklärte er selbst, bei zwei von drei Käufen von Marihuana gefasst worden zu sein und wurde auch bereits einschlägig wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 15. Juli 2017 angezeigt (act. H.4a, Frage 16; StA act. 2; StA act. 4 Frage 4). Dies führte jedoch nicht zu einer Verurteilung, die Eingang ins Strafregister gefunden hätte (act. D.11). Der Beschuldigte stellte den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt konstant in Abrede und zeigte damit ein einheitliches Aussageverhalten. 5.2.5. F._____ wurde in seiner Einvernahme mit der ersten Frage zur Sache mit dem Vorwurf konfrontiert, zwischen C._____ und dem Beschuldigten den Verkauf von Marihuana vermittelt zu haben (StA act. 59, Frage 3). Es stellt sich die Frage, ob F._____ damit bereits das Verschaffen von Betäubungsmitteln oder zumindest eine Form der Gehilfenschaft zum Straftatbestand des Art. 19 BetmG und damit ein strafbares Handeln vorgeworfen wurde. F._____ hätte sich bei Bejahung die- ser Frage jedenfalls Folgefragen stellen müssen, deren Antworten den Verdacht auf eine solche Tat erwecken und eine Strafuntersuchung nach sich hätten ziehen können. Insofern könnte F._____ bereits bei der ersten Frage befürchtet haben, sich selbst zu belasten, was sich mindernd auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen auswirkt. 5.2.6. E._____ wurde nicht direkt strafrechtlich relevantes Handeln, sondern bloss die Anwesenheit bei einem Verkauf von Marihuana vorgehalten (StA act. 66, Fra- ge 3). Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigerin (act. H.2, 13 ff.) liegt es jedoch nahe, dass ein mit dieser Frage konfrontierter juristischer Laie nicht sofort erkennt, dass zwischen der blossen Anwesenheit bei einem Delikt und der Teilhabe daran zu differenzieren ist und dass nicht beides strafrechtlich relevant ist. Vielmehr ist es möglich, dass E., in der Meinung sich sonst zu belasten, die Anwesen- heit am Treffen bloss zum vermeintlich notwendigen eigenen Schutz verneint hat. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. ist daher als vermindert zu be- trachten. 5.2.7. Der Vorwurf der Verteidigerin, die Vorinstanz habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie die Aussagen der Auskunftspersonen deshalb als unglaubhaft taxierte, da sie nicht zur wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet gewesen seien und die Eröffnung eines Strafverfahrens zu befürchten gehabt hätten, obwohl Letzteres nicht zutreffe (act. H.2, 13 ff.), ist unbegründet.

9 / 26 Zwar ist primär der innere Gehalt der Aussagen und deren Glaubhaftigkeit massgebend, jedoch ist diese im Kontext der Umstände zu würdigen, in der sie gemacht werden. Dazu gehört auch die prozessuale Stellung der aussagenden Person, welche ihre Glaubwürdigkeit beschlägt. Die in dieser Konstellation offensichtliche Befürchtung der Auskunftspersonen, sich mit Aussagen selbst zu belasten, ist ein sachlicher Grund, um von einer verminderten Glaubwürdigkeit auszugehen und diese darf – anders als die Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft – auch nicht kategorisch ausser Acht gelassen werden. Die Vorinstanz hat die Aussagen zulässigerweise vor diesem Hintergrund gewürdigt. 5.3.Aussageverhalten 5.3.1. In der polizeilichen Einvernahme äusserte sich C._____ ausführlich (StA act. 3). In der ersten Konfrontationseinvernahme tätigte er sodann zwei Aussagen auf relativ offene Fragen (StA act. 8, Frage 1 f.). Im Übrigen beschränkten sich seine Aussagen auf die Bestätigung einer Zusammenfassung des Tatvorwurfs durch die Staatsanwaltschaft sowie die Bejahung der Frage, ob er bei seinen Aus- sagen bleibe (StA act. 8, Frage 3 f. und 7). In der späteren Einvernahme als Zeu- ge sowie der zweiten Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft äusserte sich C._____ wieder eingehender zum Tatvorwurf und ohne vorab an seine bisher getätigten Aussagen erinnert zu werden (StA act. 60 f.). 5.3.2. Über die vier Einvernahmen besteht eine gewisse Variation im Umfang der Antworten von C.. Während seine Aussagen in den beiden Konfrontations- einvernahmen in der Tendenz knapp ausfallen und sich aus den Protokollen eine kürzere Abfolge von Fragen und Antworten ergibt, enthalten die Protokolle der Einzeleinvernahmen längere Passagen ausschliesslicher Wiedergabe des Ge- schehenen. Der magere Aussageumfang in der ersten Konfrontationseinvernahme scheint einerseits den gestellten Fragen bzw. dem Einvernahmestil geschuldet zu sein. Andererseits scheint es aber auch einen kurzzeitigen Wechsel im Aussage- willen von C. gegeben zu haben, erklärte dieser zu Beginn der ersten Kon- frontationseinvernahme, er wolle keine Aussagen machen (StA act. 8, S. 2). Er bestätigte zwar wie erwähnt den vorgehaltenen Sachverhalt, machte jedoch keine massgebenden eigenen Ausführungen dazu (act. 8, Frage 3). Dies könnte auf den Umstand zurückzuführen sein, dass es sich um eine Konfrontationseinvernahme handelte und er aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten nicht gewillt war, auszusagen.

10 / 26 5.3.3. Im Übrigen zeigt sich ein Verlauf in der Bestimmtheit, mit der C._____ seine Aussagen machte. In der ersten Einvernahme stellte C._____ keine seiner Aussa- gen unter den Vorbehalt der richtigen Erinnerung. In der zweiten Einvernahme gab er an, den genauen Zeitpunkt nicht mehr nennen zu können. Bei der Identifikation des Beschuldigten sei er sich hingegen ganz sicher (StA act. 8, Frage 2 und 7). In den letzten beiden Einvernahmen schwächte C._____ seine Aussagen stärker ab und merkte verschiedentlich einschränkend seine fehlende Erinnerung an (um nur einige Stellen zu nennen: StA act. 60, Frage 4: "soweit ich mich noch daran erin- nern kann"; "...weiss ich nicht mehr. Es ist zu lange her."; "Wenn ich mich nicht irre"; Frage 5: "Ich kann mich nicht gross daran erinnern." Frage 7: "Ich weiss es nicht mehr genau"; "Daran kann ich mich nicht mehr erinnern"; Frage 9: "Das kann ich nicht mehr sagen"; Frage 12: "Dann weiss ich nicht mehr genau"; "Wenn ich mich nicht täusche"). Zwar entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Erinne- rung mit der Zeit verblasst und es ist wissenschaftlich erwiesen, dass sie mit jeder Wiedergabe neu konstruiert und teilweise überschrieben wird. Vorliegend verhält es sich jedoch so, dass die Aussagen von C._____ zwar graduell mit weniger Nachdruck und mehr Vorbehalten erfolgten, gleichzeitig jedoch ausführlicher und detailreicher wurden. Dies erscheint atypisch, wäre doch zu erwarten, dass man sich zunehmend weniger an Details zu erinnern vermag, je länger ein Vorgang zurückliegt. Vor diesem Hintergrund sind die annähernd zwei Jahre nach dem be- haupteten Tatzeitraum zum ersten Mal angefügten Umstände und geschilderten Details mit Bedacht zu würdigen. 5.3.4. Der Beschuldigte sagte insgesamt fünfmal aus. Dabei stellte er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt stets in Abrede. Teils beschränkte er sich dabei auf pauschale Bestreitungen, teils wies er auf entlastende Umstände hin. Im Übrigen verweigerte er die Aussage nicht, sondern nahm zu den ihm gestellten Fragen Stellung. 5.3.5. Das Aussageverhalten der beiden Auskunftspersonen F._____ und E._____ lässt sich aufgrund der wenigen und kurzen Aussagen kaum charakteri- sieren. 5.4.Drogenkonsum der Aussagenden 5.4.1. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist dessen gesamte psychophysische Verfassung im Zeitpunkt der massgeblichen Wahrnehmungen und ihrer Wiedergabe zu berücksichtigen (Marc Forster, Die Verwertbarkeit der Zeugenaussagen von Drogensüchtigen, in: AJP 1992, S. 989). Es gibt keine Hin- weise darauf, dass C._____ im Zeitpunkt der Aussagen unter Einfluss von Mari-

11 / 26 huana stand. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass er im Tatzeitraum unter Einfluss dieses Betäubungsmittels gestanden hatte. Denn gemäss rechtskräftigem Strafbefehl hatte C._____ in den letzten drei Jahren regelmässig grössere Men- gen Marihuana konsumiert, zuletzt am 31. März 2019 (StA act. 67, S. 3). Er selbst gibt an, übermässig Marihuana konsumiert zu haben, was sein Gehirn geschädigt habe (StA act. 61, Frage 12). Dies kann sich auf seine Wahrnehmung sowie auf seine Erinnerungsfähigkeit ausgewirkt haben. Trotz des regelmässigen Konsums von grösseren Mengen Marihuanas ist C._____ die Glaubwürdigkeit nicht generell abzusprechen. Jedoch darf bei der Würdigung der Aussagen nicht vergessen werden, dass C._____ möglicherweise Wahrnehmungen wiedergibt, die er zwar nicht direkt unter Drogeneinfluss gemacht hat, jedoch in einem Zeitraum, in dem er zugestandenermassen regelmässig und übermässig Drogen konsumierte. 5.4.2. Auch der Beschuldigte gab an, Marihuana und CBD probiert zu haben. Auch für ihn gilt, dass nicht per se von einer verminderten Glaubwürdigkeit infolge Drogenkonsums ausgegangen werden kann, dessen potentielle Auswirkung auf seine Wahrnehmung sowie auf seine Erinnerungsfähigkeit jedoch zu bedenken ist. 6.Identifikation des Beschuldigten 6.1.C._____ beschrieb den Beschuldigten und identifizierte ihn in einer sequen- tiellen Fotowahlkonfrontation (StA act. 3, Frage 3 und 7 f.). Auch in der neun Mo- nate später erfolgten Konfrontationseinvernahme identifizierte C._____ den Be- schuldigten als die Person, von der er Marihuana gekauft habe (StA act. 8, Fra- ge 7). 6.2.Die erste korrekte Identifikation des Beschuldigten und die zutreffende Be- schreibung seines Äusseren sprechen dafür, dass es sich bei der von C._____ als J._____ bezeichneten Person um den Beschuldigten handelt. Der Beweiswert dieses Wiedererkennens wird durch die erneute Identifikation bei der persönlichen Gegenüberstellung anlässlich der Konfrontationseinvernahmen jedoch nicht ge- steigert (vgl. Bender/Häcker/Schwarz, a.a.O., N 1462). 7.1Würdigung der Aussagen zum Kerngeschehen 7.1.1. In der polizeilichen Einvernahme bestätigte C._____ die Frage, ob er eine grössere Menge Marihuana vom Beschuldigten gekauft habe und erklärte, es sei- en mindestens 500 g gewesen. Er spezifizierte, dass er am ersten Treffen 300 g und am zweiten Treffen 200 g gekauft habe und dafür dem Beschuldigten insge- samt CHF 3'600.00 in bar gezahlt habe. Das Marihuana sei vakuumiert gewesen, die 300 g in einem Beutel und die 200 g in vier Beuteln à 50 g. Die Beutel seien

12 / 26 bis auf einen, auf dem "Nepali" gestanden habe, nicht beschriftet gewesen (StA act. 3, Frage 1, 11, 18, 20). In der ersten Konfrontationseinvernahme gab er an, insgesamt 500 g Marihuana bezogen und dies unter zwei Malen abgeholt zu ha- ben, weil er das ganze Geld nicht auf einmal zusammen gehabt habe (StA act. 8, Frage 2). In der Einzeleinvernahme als Zeuge sagte C._____ aus, er wisse nicht mehr genau, wie viel Marihuana er beim ersten Mal gekauft habe. Er wisse nur, dass er insgesamt 500 g Marihuana gekauft habe und, wenn er sich nicht irre, dafür CHF 3'600.00 in bar bezahlt habe (StA act. 60, Frage 4). Wie viel Bargeld er jeweils übergeben habe, wisse er nicht mehr (StA act. 60, Frage 7 und 14). In der zweiten Konfrontationseinvernahme gab C._____ an, nicht mehr zu wissen, ob zuerst das Geld oder das Marihuana übergeben worden sei (StA act. 8, Frage 7). 7.1.2. C._____ gab die Menge des insgesamt gekauften Marihuanas und den dafür bezahlten Gesamtpreis konstant wieder. Während er sich zu keinem Zeit- punkt an die einzelnen gezahlten Geldbeträge erinnerte, konnte er zu Beginn die an den einzelnen Treffen erworbene Menge Marihuana angeben. In den darauf- folgenden Einvernahmen reduzierten sich seine Aussagen zum Kerngeschehen jedoch auf die Elemente der Menge von 500 g sowie den Preis von CHF 3'600.00, während die unmittelbaren Umstände der Übergabe etwas verschwommener wur- den. Die entfernteren Umstände erläuterte C._____ wiederum eingehender. Die anfängliche Schilderung der Verpackung sowie der Bezeichnung des einen Beu- tels erscheint zwar plastisch und die Angabe, nicht zu wissen, wofür die Bezeich- nung "Nepali" stehe, ist als Realkennzeichen hervorzuheben. Gleichzeitig sind die Angaben zum Kerngeschehen auch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass C._____ eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte durchlebt hat (gemäss Straf- befehl vier Käufe und 32 Verkäufe von Marihuana, StA act. 67), bei denen sich das Kerngeschehen sehr ähnlich abgespielt haben und ihm daher die Ausschmü- ckung desselben mit vermeintlich tatspezifischen Details leichtgefallen sein dürfte. 7.1.3. Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme, er habe nicht mit Betäubungsmitteln gehandelt und kein Marihuana verkauft (StA act. 4, Fra- ge 1, 9 bis 14). In der ersten Konfrontationseinvernahme erklärte er, dabei zu blei- ben, C._____ nichts verkauft zu haben (StA act. 4, Frage 5 f.). Auch in der zweiten Einvernahme stritt er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt implizit ab (StA act. 61, Frage 1 und 13). In der Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung bestätigte er, bei seiner Aussage zu bleiben (RG act. 33, Frage 5.1). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Behauptung von C._____ stimme nicht (act. H.4a, Frage V.10).

13 / 26 7.1.4. Der Beschuldigte stellte den Kernsachverhalt somit stets in Abrede. Dabei wurde er auch dazu befragt, ob er wisse, weshalb C._____ ihn belaste, was er bis zur Befragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung jeweils verneinte (StA act. 4, Frage 14; StA act. 8, Frage 6; RG act. 33, Frage 5.3 und 5.5 ff.). Dort fällt hingegen auf, dass er nicht direkt auf diese Frage antwortete. Die anstelle ge- machten Ausführungen muten sodann wie eine implizite Erklärung dafür an, wes- halb er vom Weg abgekommen sei. So erklärt er, dass er nach seinem Unfall nicht fit gewesen sei, wieder habe Laufen lernen müssen und eine Umschulung ange- standen habe. Auch die Formulierungen, wonach er "eigentlich" nichts mehr damit zu tun haben wollte und "versucht" habe, sich von diesen Leuten abzuwenden, wirken wie das Eingeständnis eines Fehlverhaltens (RG act. 33, Frage 5.2). Da sich dieses jedoch nicht auf den Verkauf von Marihuana, sondern bloss auf den Umstand, Dinge wie Marihuana ausprobiert zu haben und sich in gewissen Krei- sen bewegt zu haben bezieht, kann von einem Zugeständnis des relevanten Sachverhalts nicht die Rede sein. 7.2.Würdigung der Aussagen zum eigenen Konsum von Betäubungsmitteln 7.2.1. Mit Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln erklärte der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme, seit der letzten Anzeige gelegentlich, d.h. ca. vier Joints pro Woche, legales CBD-Marihuana zu konsumieren und dieses bei G._____ in D._____ zu beziehen (StA act. 4, Frage 2 bis 4). In der ersten Konfrontationseinvernahme erklärte er, seit er 17 sei, nur noch CBD-haltiges Marihuana konsumiert zu haben (StA act. 8, Frage 5 f.). In der Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er, in einer Phase in seiner Jugend Sachen wie Cannabis ausprobiert zu haben (RG act. 33, Frage 5.2). In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, in seiner Jugendzeit Marihuana konsumiert zu haben. Als er an Neuroborreliose erkrankt sei, habe er kein Interesse mehr daran gehabt; der Konsum wäre viel zu gefährlich gewesen (act. H.4a, Frage V.14). Zuvor habe er gelegentlich am Wochenende konsumiert (act. H.4a, Frage V.15). Er habe aber nie Marihuana auf Vorrat gehabt. Dreimal habe er etwas gekauft, zweimal sei er gefasst worden (act. H.4a, Frage V.16). Er verneinte, am B._____weg Marihuana konsumiert zu haben. Er sei damals gerade aus der Reha gekommen und es wäre das Dümmste gewesen, mit einer Nerveninfektion so etwas zu konsumieren (act. H.4a, Frage V.35). Er habe einmal CBD konsumiert, konsumiere es aber aktuell nicht (RG act. 33, Frage V.55 f.). Er habe gar nie richtig angefangen. Es sei eher so gewesen, dass Leute konsumiert und ihn gefragt hätten, ob er mal probieren möge, selbst gekauft habe er es auch nicht (act. H.4a, Frage 58). Der Beschuldigte stellt klar, dass sich

14 / 26 seine letzte Aussage auf den aktuellen Stand bezieht. In den letzten drei Jahren habe er sich nie CBD gekauft. Er habe vielleicht kurz nachdem er aus der Reha gekommen sei, ab und zu CBD gekauft (act. H.4a, Frage 59). Marihuana habe er nicht konsumiert, weil er eine Neuroborreliose gehabt habe (act. H.4a, Frage 60). Ob er im B.weg CBD konsumiert habe, wisse er nicht mehr (act. H.4a, Frage 62). 7.2.2. Der Beschuldigte gibt wiederholt zu, in seiner Jugend Marihuana probiert, gelegentlich konsumiert und dreimal gekauft zu haben. Die Aussage, "es" selbst nicht gekauft zu haben, erscheint ohne die nachträgliche Klarstellung, dies bezie- he sich auf den aktuellen Stand, etwas fragwürdig. Denn unabhängig davon, ob er sich dabei auf Marihuana oder CBD bezog, widerspricht er der an anderen Stellen getätigten Aussage, bereits beides gekauft zu haben. Letztere Aussage erscheint glaubhafter. Im Übrigen gibt er konstant an, nach seinem Unfall und im B.weg kein Marihuana, aber CBD konsumiert zu haben. Im 2019 gab er an, CBD-Marihuana zu konsumieren, im 2022 erklärte er, dies seit drei Jahren nicht mehr zu tun sowie, nach seinem Unfall aber ab und zu CBD konsumiert zu haben. Diese Aussagen lassen sich vereinbaren und es erscheint glaubhaft, dass der Be- schuldigte damals CBD konsumierte. 7.3.Würdigung der Aussagen zum Handlungszeitraum 7.3.1. In zeitlicher Hinsicht erklärte C. anlässlich der polizeilichen Einver- nahme, den Beschuldigten im Oktober 2018 kennengelernt zu haben (StA act. 3, Frage 10). Auf die Frage, in welcher Zeit er das Marihuana von dem Beschuldig- ten bezogen habe, antwortete er, dies sei im Oktober 2018, an zwei Treffen gewe- sen (StA act. 2, Frage 19). Das zweite Treffen habe am 13. Oktober 2018 stattge- funden (StA act. 3, Frage 11). In der ersten Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft erklärte C. mit Bezug auf den Tatzeitraum, er könne nicht mehr sagen, wann genau er von dem Beschuldigten Marihuana bezogen habe (StA act. 8, Frage 2). Er bejahte aber die Frage, ob die vorgehaltene, anläss- lich der polizeilichen Einvernahme getätigte Aussage, die auch den Tatzeitraum "Oktober 2018" enthielt, stimme (StA act. 8, Frage 3). In der Einvernahme als Zeuge antwortete C._____ auf die Frage, wann der Beschuldigte ihm Marihuana verkauft habe, er könne keinen genauen Zeitpunkt mehr nennen, er schätze ca. vor ein oder eineinhalb Jahren (StA act. 60, Frage 2). Von der Verteidigerin erneut zum Zeitpunkt der Treffen befragt, wiederholte er, dass er es nicht sagen könne. Er schreibe sich die Daten nicht auf (StA act. 60, Frage 1). Anlässlich dieser Ein- vernahme machte C._____ ferner erstmals Angaben zur Tageszeit, zu der die Treffen stattgefunden haben sollten. Er erklärte, dass das erste Treffen vielleicht

15 / 26 zwischen 20.00 und 21.00 Uhr gewesen sei, vielleicht sogar ein bisschen früher. Es sei ein Abend im Herbst oder Winter gewesen (StA act. 60, Frage 7). Das zwei- te Treffen habe nicht später als eine Woche nach dem ersten und gegen Abend, ca. zwischen 18.00 und 19.00 Uhr stattgefunden (StA act. 60, Frage 11 und 14). 7.3.2. Betrachtet man diese Angaben zum Datum und zum Zeitraum der Tat, so fällt auf, dass C._____ nur einmal – allerdings relativ zeitnah – ein konkretes Da- tum nannte, bereits in der zweiten Einvernahme nur zehn Monate später gar keine Angaben zum Zeitraum mehr machen konnte und mit seiner Schätzung des Tat- zeitraums in der letzten Einvernahme um bis zu einem Jahr daneben lag (StA act. 8, Frage 2; StA act. 60, Frage 2). Immerhin lässt sich die grobe Angabe zwei- er Jahreszeiten (Herbst oder Winter) mit seiner ersten Aussage vereinbaren (StA act. 60, Frage 7). Basierend auf der Erklärung von C., wonach das zweite Treffen nicht später als eine Woche nach dem ersten stattgefunden habe, sowie basierend auf dem von ihm zu Beginn genannten Datum vom 13. Oktober 2018 liessen sich die Treffen zeitlich auf die ersten beiden Wochen im Oktober 2018 eingrenzen. Diese indirekte zeitliche Einordnung ist jedoch mit einiger Unsicher- heit behaftet, angesichts der grossen zeitlichen Abweichung der späteren Aussa- ge von C. sowie der teils schlicht fehlenden Angabe eines Tatzeitraums. 7.3.3. Ein gewisser Widerspruch im zeitlichen Ablauf ergibt sich auch aus den Aussagen von C._____ zum Zustandekommen der Treffen. So gab C._____ in der polizeilichen Einvernahme an, sich zum ersten Mal über Whatsapp bei dem Beschuldigten gemeldet zu haben (StA act. 3, Frage 4). Gleichzeitig erklärte er, den Beschuldigten ca. eine Woche, bevor er von F._____ die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten erhalten habe, getroffen zu haben (StA act. 3, Frage 11). In der Einzeleinvernahme als Zeuge führte er auf die Frage, wie es zum ersten Treffen gekommen sei, wiederum aus, er habe die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten erhalten und diesem "via Handy" geschrieben und ihn nach seinem Standort gefragt (StA act. 60, Frage 4). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte C._____ noch, dass F._____ mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und für ihn ein Treffen vereinbart habe (StA act. 3, Frage 11). In der Einzeleinvernahme als Zeuge gab er an, sich nicht mehr an die Anwesenheit von weiteren Personen erinnern zu können (StA act. 60, Frage 8). Insbesondere erklärte er, nicht mehr sagen zu können, ob F._____ dabei gewesen sei (StA act. 60, Frage 9). Damit entfiel F._____ als Vermittler der Mobiltelefonnummer und Erklärung dafür, wie C._____ zu der Wohnung des Beschuldigten gefunden hatte. Dass dies mittels Kontaktaufnahme per Whatsapp und dem Versenden eines Standortes durch den Beschuldigten geschehen sei, stellt einen

16 / 26 Geschehensablauf dar, welcher der bisherigen Schilderung widerspricht. Insofern muss dieser Aspekt des zeitlichen Ablaufs als unglaubhaft eingestuft werden. 7.4.Würdigung der Aussagen zum Weg an den Handlungsort 7.4.1. Zum Tatort erklärte C._____ in der polizeilichen Einvernahme, er habe sich mit dem Beschuldigten in D., in der Wohnung des Beschuldigten getroffen. Die Wohnung befinde sich in D. (StA act. 3, Frage 11). In der Einzeleinver- nahme als Zeuge erklärte C._____ auf die Frage nach dem "Wo", es sei in einer Wohnung in D._____ in der Nähe des K.quartiers gewesen. Wahrscheinlich habe es sich bei dieser Wohnung um die Wohnung des Beschuldigten gehandelt. Das wisse er aber nicht (StA act. 60, Frage 3). Die Anfahrt zum zweiten Treffen schildert C. detailliert, genauso das Parkieren und den kurzen Fussweg zu der Wohnung. Er führt aus, dass er beim Wohnblock des Beschuldigten parkiert habe, es dort eine Strasse mit mehreren Parkplätzen habe, die sich an der Stras- se befänden. Er habe für den Parkplatz nichts bezahlt und keine Parkuhr gesehen. Er sei über eine Art Innenhof gelaufen, wo es ein Stück Rasen gehabt habe. Wenn überhaupt, habe das eine Minute gedauert (StA act. 60, Frage 12). 7.4.2. Die geschilderte Anfahrt stellt zwar nicht die direkte Route von der A13 kommend dar (erste Ausfahrt auf H.strasse), jedoch die direkte Route, wenn man die dritte Ausfahrt aus dem Anschlusskreisel I. wählt. Die Schilderung erscheint insofern plausibel. Dasselbe gilt für die Beschreibung des Parkplatzes und der Umgebung vor dem Wohnblock, in dem sich die Wohnung des Beschul- digten befindet. Sie stimmt mit der auf google.ch/maps abrufbaren Strassenan- sicht (Street View) des B.weg eindeutig überein und ist daher als glaubhaft zu würdigen. C. stellt in der zweiten Einvernahme in Frage, ob es sich um die Wohnung des Beschuldigten gehandelt habe, während er wie dargelegt in der polizeilichen Einvernahme noch ohne Einschränkung von der Wohnung des Be- schuldigten sprach. Angesichts dessen, dass C._____ die Anfahrt sowie die Um- gebung des Wohnblocks des Beschuldigten eindeutig identifizierte, tritt diese Un- sicherheit in den Hintergrund und lässt die gesamte Aussage zum Tatort nicht un- glaubhaft erscheinen. 7.5.Würdigung der Aussagen zur Wohnung; Terrarien 7.5.1. Zu der Wohnung und dem Wohnungsinneren äusserte sich C._____ an- lässlich der polizeilichen Einvernahme nicht, bis auf die Aussage, auf dem Wohn- zimmertisch eine kleine Menge Marihuana gesehen zu haben (StA act. 3, Fra- ge 15). Auch in der ersten Konfrontationseinvernahme machte er dazu keine An-

17 / 26 gaben (StA act. 8). In der Einzeleinvernahme als Zeuge erklärte er, die Wohnung des Beschuldigten habe sich in einem Wohnblock mit ca. drei bis fünf Stockwer- ken in einem ziemlich weit untenliegenden Stockwerk befunden. Es habe sich viel- leicht um eine 2.5- bis 3-Zimmerwohnung gehandelt, mit einer Fläche von ca. 60- 70m 2 . Er sei zusammen mit dem Beschuldigten ins Wohnzimmer gegangen, wo sich ein Fernseher, eine Couch und links von dieser eine Küche befunden hätten (StA act. 60, Frage 5 f.). Die zweite Übergabe habe wiederum im Wohnzimmer stattgefunden, an dem sich im Vergleich zur ersten Marihuanaübergabe nichts geändert habe (StA act. 60, Frage 13). 7.5.2. Die Aussagen von C._____ widersprechen denjenigen des Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme, wonach das Wohnhaus, in dem sich seine dama- lige Wohnung befand, nur über zwei Stockwerke verfügte, Hochparterre und noch einen Stock (StA act. 61, Frage 10). Sie stimmt mit ihr aber insofern überein, als dass der Beschuldigte angab, seine Wohnung habe sich im Hochparterre und da- mit im unteren Stockwerk befunden (StA act. 61, Frage 11). Die Schätzung der Wohnungsgrösse trifft wiederum nicht zu, weder mit Bezug auf die Anzahl der Zimmer noch mit Bezug auf die Quadratmeter – der Beschuldigte gab an, damals in einer 4.5-Zimmerwohnung mit 80-90m 2 gewohnt zu haben (StA act. 61, Fra- ge 3) –, was C._____ jedoch damit rechtfertigt, nicht jeden Raum gesehen zu ha- ben (StA act. 61, Frage 3 f.). Die Beschreibung des Wohnzimmers durch den Be- schuldigten stimmt wiederum überein, nannte auch der Beschuldigte als dessen Ausstattung einen Fernseher, eine Couch und einen "Stubentisch" und erklärte, die Küche und das Wohnzimmer seien im selben Raum gewesen (StA act. 61, Frage 5). 7.5.3. Der Beschuldigte erklärte in der zweiten Einvernahme, seine Wohnung im B._____weg habe aus zwei Schlafzimmern, einem Esszimmer, einem Gang, ei- nem Wohnzimmer und zwei Toiletten bestanden. Die Küche und das Wohnzimmer seien im selben Raum gewesen (StA act. 61, Frage 5). Die Garderobe sei direkt gegenüber von der Eingangstüre gewesen. Der Gang habe leicht nach links ge- führt und sei etwa sechs bis sieben Meter lang gewesen. Am Ende des Ganges habe sich das Wohnzimmer befunden. Im Gang, auf der linken Seite, seien vier Terrarien mit Schlangen gewesen. Damals habe er vier Schlangen gehabt. Der Gang sei vielleicht zwei Meter breit, gegen Ende sei er vielleicht breiter geworden (StA act. 61, Ergänzungsfrage 4). In der Berufungsverhandlung beschrieb der Be- schuldigte, nach dem Wohnungseingang sei ein langer Gang, links davon die Ter- rarien, rechts davon das Wohnzimmer und geradeaus das Schlafzimmer gewe- sen. Beim Eingang habe es noch auf einer Seite eine Toilette und auf der anderen

18 / 26 ein Schlafzimmer gehabt (act. H.4a, Frage 30). Die Terrarien seien im Gang ge- wesen (act. H.4a, Frage 31 und 40). Das Foto 4 (act. B.2) zeige den Gang (act. H.4a, Frage 50) und sei zuhinterst im Gang aufgenommen worden (act. H.4a, Frage 52). Der Beschuldigte bejahte die Frage, ob man an den Terrarien vorbei- laufe, um ins Wohnzimmer zu gelangen (act. H.4a, Frage 43). 7.5.4. Der Beschuldigte schilderte schlüssig und detailreich, im B.weg meh- rere Schlangen in grossen und beleuchteten Terrarien gehalten zu haben. Seine Aussage stimmt mit den Fotografien mit Zeitstempel überein. Sie erscheint glaub- haft. 7.5.5. C. verneinte die Frage, ob er in der Wohnung des Beschuldigten ein Terrarium mit Schlangen gesehen habe (StA act. 61, Frage 7). Auf diese Aussage angesprochen erklärte er, wenn er es noch richtig im Kopf habe, habe er gesagt, dass er im Wohnzimmer keine Terrarien gesehen habe (StA act. 61, Ergänzungs- frage 5). In der Wohnung habe er aber mindestens ein Terrarium gesehen. Wie viele es gewesen seien, könne er wirklich nicht mehr sagen. Auf jeden Fall habe er keine Schlangen gesehen (StA act. 61, Frage des Staatsanwalts S. 8). 7.5.6. Die erste Aussage von C._____ folgte auf die Beschreibung der damaligen und der aktuellen Wohnung des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte nur im Zusammenhang mit der aktuellen Wohnung ein Terrarium mit Schlangen erwähn- te (StA act. 61, Frage 5 f.). Vor diesem Hintergrund wäre ein aufmerksamer Zuhö- rer, der glaubhaft machen möchte, in der damaligen Wohnung gewesen zu sein, geneigt, das Vorhandensein eines Terrariums mit einer Schlange zu verneinen. Es ist möglich, dass sich C._____ von den vorangehenden Aussagen des Beschul- digten leiten liess und seine Antwort auf diese abstimmte. Nachdem durch die Er- gänzungsfrage der Verteidigerin klar wurde, dass der Beschuldigte auch in der damaligen Wohnung – und zudem nicht nur ein Terrarium, sondern vier – Terrari- en mit Schlangen besessen hatte, wechselte C._____ seinen Standpunkt und er- klärte, mindestens ein Terrarium gesehen zu haben. Schliesslich räumte er sogar ein, es sei möglich, dass sich vier Terrarien mit Schlangen im Gang befunden hät- ten (StA act. 61, Frage 7, Frage des Staatsanwalts S. 8 und Ergänzungsfrage 6). Diese erneut an die Ausführungen des Beschuldigten angepasst erscheinenden Aussagen sind nicht glaubhaft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er den Gang, in dem sich die Terrarien befunden haben sollten, als klein und kurz beschrieb und die Frage, ob ihm im Gang etwas Spezielles aufgefallen sei, verneinte (StA act. 61, Ergänzungsfrage 1 ff.).

19 / 26 7.5.7. Zwar ist unklar, ob man in der damaligen Wohnung des Beschuldigten auf dem Weg ins Wohnzimmer überhaupt an den Terrarien vorbeilaufen musste. Die- se Unklarheit ändert aber an der Einschätzung der Aussage nichts, wirkt diese nicht durch ihren Widerspruch zu den vom Beschuldigten behaupteten Gegeben- heiten unglaubhaft, sondern durch das Anpassen der Antworten an die Aussagen des Beschuldigten und die gestellten Fragen. 7.6.Würdigung der Aussagen zu den beteiligten und anwesenden Personen 7.6.1. Was die personelle Beteiligung anbelangt, machte C._____ in der polizeili- chen Einvernahme noch bestimmt die Aussage, am ersten Treffen sei F._____ dabei gewesen und am zweiten Treffen auch sein Kollege, E._____ (StA act. 3, Frage 11). Auf die Nachfrage, ob noch weitere Personen bei der Übergabe dabei gewesen seien, führte C._____ aus, dass auch noch eine blonde Frau und ein Kollege des Beschuldigten anwesend gewesen seien, die er nicht kenne und de- ren Alter er auf 20 bis 25 schätze (StA act. 3, Frage 13). Er gab an, dass er von F._____ die Mobiltelefonnummer und den Namen J._____ bekommen habe (StA act. 3, Frage 4 und 9). In der ersten Konfrontationseinvernahme machte C._____ keine Aussage in diesem Zusammenhang (StA act. 8). In der Einzeleinvernahme als Zeuge gab er den Weg zu der Wohnung des Beschuldigten sowie den Vor- gang der Übergabe des Marihuanas wieder, ohne weitere anwesende oder ihn begleitende Personen zu erwähnen (StA act. 60, Frage 4-7). Auf die Frage, wer alles dabei gewesen sei, antwortete er, er wisse nicht mehr, ob bei dem Beschul- digten bereits jemand in der Wohnung gewesen sei, ob er alleine in die Wohnung gegangen oder ob er von einer oder mehreren Personen begleitet worden sei (StA act. 60, Frage 8). Die Fragen, ob F._____ oder E._____ dabei gewesen seien, beantwortet er beide damit, dass er es nicht mehr sagen könne (StA act. 60, Fra- ge 9 und 16). In der zweiten Konfrontationseinvernahme wurde C._____ eindring- lich gefragt, wie man vergessen könne, ob man alleine oder in Begleitung gewe- sen sei und wie man drei angeblich am zweiten Treffen anwesende Personen ver- gessen könne. C._____ begründete dies damit, dass er sich einfach nicht mehr daran erinnern könne, es sei sehr lange her und er habe zudem übermässig Mari- huana konsumiert, was sein Gehirn geschädigt habe. Aufgrund der verstrichenen Zeit sei er sich nicht mehr sicher, ob jemand dabei gewesen sei oder nicht (StA act. 60, Frage 12 und 14). 7.6.2. Auch bei erlebnisbasierten Aussagen sind Inkonsistenzen in Aussagen zu nicht unmittelbar beteiligten Begleitpersonen zu erwarten (Revital Lu- dewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Er- kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011/11, Ta-

20 / 26 belle 6). Jedoch war F._____ gemäss der ursprünglichen Aussage insofern mass- geblich am Geschehen beteiligt, als er C._____ erstens zu der Mobiltelefonnum- mer des Beschuldigten verholfen haben, zweitens, für ihn das erste Treffen ver- einbart und ihn drittens dahin begleitet haben soll. Dass die Erinnerung an alle drei Handlungsvorgänge von F._____ auch nach dem Hinweis auf die frühere Aussage völlig ausgelöscht sein sollte, ist unwahrscheinlich. Es erscheint jedenfalls unge- wöhnlich, dass F._____ bis auf die Anfrage von C._____ komplett aus seiner Er- zählung verschwunden ist. Diese plötzliche grosse Erinnerungslücke mindert die Glaubhaftigkeit seiner ursprünglichen Aussagen zur Anwesenheit und Identität weiterer Personen. 7.7.Würdigung der Aussagen von F._____ und E._____ 7.7.1. Zu den Aussagen von C._____ im Zusammenhang mit der Beteiligung von F._____ befragt, erklärte F., er könne sich nicht mehr daran erinnern (StA act. 59, Frage 3). Spezifisch zum Vorwurf, bei dem Treffen von C. und dem Beschuldigten dabei gewesen zu sein, erklärte F., es sei einerseits zu lange her, andererseits könne er mit ziemlicher Sicherheit sagen, dass er nicht dort ge- wesen sei (StA act. 59, Frage 4). 7.7.2. F. schloss mit seiner Aussage nicht aus, dass er von C._____ ange- fragt wurde, ob jemand Marihuana verkaufe, und dass er mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und für C._____ einen Termin vereinbart hatte. Er gab wie erwähnt bloss an, sich nicht daran erinnern zu können. Seine Aussage, es sei zu lange her, impliziert, dass er nicht mit Sicherheit Auskunft geben kann. Daher wirkt die anschliessende Formulierung, wonach er "mit ziemlicher Sicherheit" nicht dort gewesen sei, unglaubhaft. Deshalb kann nicht gesagt werden, F._____ stelle die Aussagen von C._____ glaubhaft in Abrede. Es kann aus seinen Aussagen aber auch nicht auf die Anwesenheit von F._____ bei dem ersten Treffen oder eine an- derweitige Involvierung in das Geschehen geschlossen werden. 7.7.3. Demgegenüber stellte E._____ klar in Abrede, an dem Treffen von C._____ und dem Beschuldigten dabei gewesen zu sein (StA act. 66, Frage 3). Die Glaub- haftigkeit dieser Aussage lässt sich allerdings kaum beurteilen, erschöpft sie sich in der einen schlichten Absage an die Darstellung von C._____. 7.7.4. Letztlich haben die Aussagen beider Auskunftspersonen keine Beweiskraft mit Bezug auf die Fragen, ob die Treffen stattgefunden haben und was während dieser Treffen geschehen ist. 7.8.Ergebnis der Aussagewürdigung

21 / 26 7.8.1. Zusammengefasst erscheint glaubhaft, dass der Beschuldigte C., F. sowie E._____ alle mindestens flüchtig kannte. Ferner ist glaubhaft, dass der Beschuldigte Marihuana sowie CBD zu einem gewissen Zeitpunkt konsumiert hatte, im Tatzeitraum jedoch nur CBD konsumierte. Seine Darstellung der Woh- nung ist glaubhaft mit Blick auf den Umstand, dass sich darin Terrarien mit Schlangen befunden haben, nicht hingegen mit Bezug auf deren exakte Lage. 7.8.2. In den Aussagen von C._____ fällt mit Bezug auf die Örtlichkeit die Asym- metrie im Detailierungsgrad der Wegbeschreibung im Vergleich zum Detaillie- rungsgrad der Beschreibung des Wohnungsinneren auf. Die Wegbeschreibung ist nachträglich einfacher zu konstruieren, da sie öffentlich zugänglich ist. In zeitlicher Hinsicht macht der markante Abfall des Erinnerungsvermögens von C._____ stut- zig. Auch im Ablauf und dem Zustandekommen der Treffen sind seine Aussagen nicht ganz schlüssig. Schliesslich bricht durch die Auslassung aller weiteren, ins- gesamt vier anwesenden oder begleitenden Personen ein nicht unbeachtlicher Teil des Geschehens aus der Erzählung von C._____ heraus. Die Aussagen die- ser angeblichen Begleitpersonen haben sodann keine Beweiskraft mit Blick auf den Anklagesachverhalt. Diese Ungereimtheiten in zeitlicher, persönlicher und örtlicher Hinsicht schlagen auch auf die Würdigung der Aussagen zum Kernge- schehen durch und lassen unüberwindbare Zweifel daran, ob sich dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so zugetragen hat, wie in der Anklage festgehalten. Der Sachverhalt kann daher gestützt auf die Aussagen des Belas- tungszeugen nicht als erstellt gelten. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizu- sprechen. 8.1Vorinstanzliche Verfahrenskosten 8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. 8.1.2. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte freigesprochen. Dement- sprechend sind die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2'475.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zu bezahlen (RG act. 3; RG act. 18). Genauso sind die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten in der Höhe von CHF 3'600.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen (RG act. 42). 8.2.Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens

22 / 26 8.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Ent- scheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). 8.2.3. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung vollumfänglich durchgedrungen. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festge- legt werden, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden zu bezahlen. 8.3.Entschädigung 8.3.1. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in ers- ter Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 429 StPO). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechts- missbräuchlichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismässig hohen Aufwendun- gen beruhen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; Wehren- berg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_336/2014 v. 6.2.2015 E. 2.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ge- bietet, bei Herabsetzung des geltend gemachten Honorars zumindest kurz die Gründe dafür darzulegen (BGer 6B_389/2013 v. 26.11.2013 E. 1, dessen Aussa- gegehalt erläutert in: BGer 6B_566/2015 v. 18.11.2015 E. 2.4.2). 8.3.2. Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV ist bei der Bemes-

23 / 26 sung des Honorars vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberech- tigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt. 8.3.3. Die Verteidigerin machte mit Honorarnote vom 6. April 2021 für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 29.9 Stunden und mit Honorarnote vom 2. Juni 2022 für das Berufungsverfahren einen solchen von 24 Stunden geltend, jeweils zu dem mit Honorarvereinbarung vom 15. August 2019 vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 (StA act. 22; RG act. 36; act. G.1). Der Stundenansatz entspricht den erwähnten kantonalen Vorgaben (E. 8.3.2). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich hingegen angesichts der fehlenden Komplexität und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles in seiner Gesamtheit sowie auch bei Betrachtung einzelner Positionen als übersetzt. 8.3.4. Die Verteidigerin macht in ihrer Honorarnote wiederholt den Eingang von Schreiben oder Anrufen und die Weiterleitung derselben an den Beschuldigten sowie an dessen Beiständin geltend. Dafür stellt sie jeweils einen Aufwand zwi- schen 6 und 30 Minuten pro einzelner Handlung in Rechnung, sodass sich für den Eingang und die zweifache Weiterleitung desselben Schriftstücks/Anrufs Aufwän- de von jeweils insgesamt zwischen 18 und 48 Minuten ergeben. Dieses Muster wiederholt sich 14 Mal in der Honorarnote zum erstinstanzlichen Verfahren und drei Mal in derjenigen zum Berufungsverfahren, woraus sich allein für den Emp- fang von Anrufen oder Schreiben und der diesbezüglichen Information des Be- schuldigten und seiner Beiständin für das erstinstanzliche Verfahren ein Aufwand von 6.1 Stunden und für das Berufungsverfahren ein solcher von 1.4 Stunden er- gibt. Die Höhe dieses Aufwands ist in der Summe nicht gerechtfertigt und die nach diesem Muster in Rechnung gestellten Positionsgruppen sind wie folgt zu kürzen: 8.3.5. 3. Oktober 2019: Erhalt Schreiben Staatsanwaltschaft und diesbezüglicher Korrespondenz mit Klient 0.6h auf 0.3h; 30. Oktober 2019: Erhalt und Studium Anklageschrift sowie zweifaches Weiterleiten 0.7h auf 0.3h; 2. Dezember 2019: Erhalt der Vorladung zur Hauptverhandlung und zweifaches Weiterleiten 0.5h auf 0.2h; 6. Januar 2020 Erhalt des Beschlusses des Regionalgerichts Plessur und dessen Weiterleitung 0.8h auf 0.5h; 3. Februar 2020: Erhalt Schreiben der Staats- anwaltschaft sowie zweifaches Weiterleiten 0.5h auf 0.2h; 12. Februar 2020: Er- halt Schreiben der Staatsanwaltschaft betreffend Einvernahmetermine sowie zwei- faches Weiterleiten 0.5h auf 0.2h; 12. März 2020: Erhalt Schreiben und Anruf Staatsanwaltschaft sowie Weiterleiten an Klienten 0.4h auf 0.2h; 9. Juni 2020: An- rufe Staatsanwaltschaft sowie Weiterleiten an Klienten 0.5h auf 0.2h; 26. Juli 2020: Erhalt Schreiben des Regionalgerichts sowie Weiterleiten desselben als

24 / 26 Scan 0.3h auf 0.2h; 30. Juli/5. August 2020: Erhalt Schreiben der Staatsanwalt- schaft betreffend Einvernahmetermine und zweifaches Weiterleiten 0.7h auf 0.3h;

  1. September 2020 Anruf der Staatsanwaltschaft neuer Einvernahmetermin und Weiterleiten per SMS 0.3h auf 0.1h; 9. September 2020: Anrufe der Staatsanwalt- schaft betreffend Einvernahmetermin und Weiterleiten an Klienten 0.4h auf 0.2h;
  2. September 2020: Schreiben an Beiständin und Weiterleiten an Klienten 0.4h auf 0.3h; 15. Dezember 2020 Erhalt der Vorladung zur Hauptverhandlung und Weiterleiten sowie weiteres Vorgehen 0.8h auf 0.5h; 28. Januar 2021: Erhalt Ver- fahrensakten, Kopieren sowie Weiterleiten bzw. Zurückschicken 0.7h auf 0.2h. Berufungsverfahren: 15. Juli 2021: Erhalt und Studium Urteil des Regionalgerichts sowie zweifaches Weiterleiten 0.8h auf 0.5h; 18. August 2021: Erhalt Schreiben Kantonsgericht und Weiterleiten 0.3h auf 0.2h; 25. Februar/1. März 2022: Erhalt der Vorladung zur Hauptverhandlung und zweifaches Weiterleiten 0.3h auf 0.1h. 8.3.6. Die Verteidigerin macht für die Einvernahmen am 2. September 2019 einen Aufwand von fünf Stunden geltend. Die Einvernahmen dauerten effektiv bloss drei Stunden und die Wegzeit zum Einvernahmeort weniger als zehn Minuten. Ein Teil der langen Pausen zwischen den Einvernahmen wird nicht anders nutzbar gewe- sen sein, berücksichtigt man diesen sowie die Wegzeit, erscheint der Aufwand trotzdem übersetzt. Er ist auf einen angemessenen Aufwand von 4.5 Stunden zu kürzen. 8.3.7. Die Verteidigerin machte mit Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne einer Vormerkung bereits 1.5 Stunden für den Eingang und das Studium des Entscheids des Regionalgerichts sowie die Besprechung des Entscheids mit dem Klienten geltend. Mit der Honorarnote für das Berufungsverfahren stellt sie erneut 1.5 Stunden für die Positionen Erhalt des Urteils des Regionalgerichts, scannen und weiterleiten, Abklärung Berufung sowie Telefongespräch mit und E- Mail an Klienten betreffend Berufung in Rechnung. Dieser doppelt geltend ge- machte Aufwand kann nur einmal berücksichtigt werden, weshalb der Aufwand um 1.5 Stunden zu kürzen ist. 8.3.8. Für die Erstellung der Berufungsklärung verrechnet die Verteidigerin 3.5 Stunden. In der Berufungserklärung sind die Angaben gemäss Art. 399 Abs. 3 f. StPO zu machen. Eine eigentliche Begründung der Berufungserklärung ist nicht verlangt. Diese ist (erst) an der mündlichen Berufungsverhandlung oder im schrift- lichen Verfahren in der nach Art. 406 Abs. 3 StPO geforderten Eingabe vorgese- hen. Die Beweisanträge sind hingegen zu begründen (Luzius Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessordnung, Basel 2014, 2. Aufl., N 5 zu Art. 399 StPO). Vorlie-

25 / 26 gend wiesen die Beweisanträge keinen aussergewöhnlich grossen Umfang auf, was allenfalls einen höheren Aufwand rechtfertigen würde. Aus diesen Gründen erweist sich der Aufwand der Verteidigerin für die Berufungserklärung als über- setzt und ist auf 1.5 Stunden zu kürzen. 8.3.9. Die Verteidigerin stellt für die Rechtsabklärungen insgesamt 2.5 Stunden sowie für die Erstellung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung insgesamt acht Stunden in Rechnung. Beides erweist sich aufgrund der fehlenden Komple- xität des Sachverhalts und der Rechtslage als zu hoch, weshalb für das Plädoyer lediglich vier Stunden und für Rechtsabklärungen eine Stunde zu berücksichtigen sind. 8.3.10. Für die Berufungsverhandlung merkt die Verteidigerin einen Aufwand von drei Stunden vor. Die Berufungsverhandlung dauerte eine Stunde und 19 Minuten. Unter Hinzurechnung der Wegzeit sind dafür gerundet zwei Stunden zuzugeste- hen, auf die der Aufwand zu kürzen ist. Schliesslich ist der vorgemerkte Aufwand für Erhalt, Studium und Besprechung des Berufungsurteils von insgesamt zwei Stunden angesichts des aufgerundeten Stundenaufwandes für die Berufungsver- handlung sowie des Freispruches auf eine Stunde zu kürzen. 8.3.11. Der Stundenaufwand für das erstinstanzliche Verfahren ist von 29.9 Stun- den auf einen angemessenen Aufwand von 25.2 Stunden zu kürzen. Es resultiert eine Entschädigung von CHF 6'822.70, bestehend aus dem Honorar von CHF 6'300.00, den für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Spesen von CHF 34.90 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 486.80. Die Entschädigung ist dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regional- gerichts Plessur zu bezahlen. 8.3.12. Der Stundenaufwand für das Berufungsverfahren ist von 24 Stunden auf einen angemessenen Aufwand von 12.4 Stunden zu kürzen. Es resultiert eine Entschädigung von CHF 3'355.50, bestehend aus dem Honorar von CHF 3'100.00, den für das Berufungsverfahren geltend gemachten Spesen von CHF 15.60 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 239.90. Die Entschädigung ist dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Kantonge- richts von Graubünden zu bezahlen.

26 / 26 Demnach wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG freigesprochen. 2.1.Die Untersuchungskosten von CHF 2'475.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 2.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 2.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 3.1.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'822.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt. 3.2.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 3'355.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 4.Mitteilung an:

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24.03.2026