Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 12. Mai 2022 ReferenzSK1 21 49 InstanzI. Strafkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Michael Dürst Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin GegenstandVerbrechen gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit c BetmG sowie mehrfache Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BemtG Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 27.05.2021, mit- geteilt am 05.07.2021 (Proz. Nr. 515-2021-4) Mitteilung19. September 2022
2 / 20 Sachverhalt A.Am 1. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Prättigau/Davos gegen A._____ (fortan: Beschuldigte) Anklage. Letzterer lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zu- grunde: A.a.Die Beschuldigte und ihr damaliger Lebenspartner kauften zwischen De- zember 2018 und dem 5. Februar 2020 gemeinsam insgesamt ca. 1'075 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 65% für total CHF 107'500.00. Davon verkauften sie einen Teil (ca. 808.4 Gramm), gaben et- was gratis an Bekannte ab (ca. 51.6 Gramm) und konsumierten den Rest selbst (ca. 215 Gramm). Der Verkaufspreis betrug im Durchschnitt CHF 133.00 pro Gramm, was insgesamt zu einem Umsatz von CHF 107'517.20 führte. Eingekauft hatten sie die verkaufte Kokainmenge für CHF 80'840.00, was einem Gewinn von CHF 26'677.20 entspricht. Mit Letzterem wollten die Beschuldigte und ihr Partner einen namhaften Beitrag an die Finanzierung ihres Lebensunterhalts, namentlich die Aufwendungen für den Drogenkonsum, erwirtschaften. A.b.Zudem konsumierte die Beschuldigte bis anfangs Winter 2018/2019 drei Jahre lang halbjährlich etwa ein Gramm Kokain. Danach konsumierte sie bis an- fangs Februar 2020 weitere insgesamt gut 112 Gramm Kokain. B.Mit Urteil vom 27. Mai 2021 sprach das Regionalgericht Prättigau/Davos die Beschuldigte des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der mehrfachen Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Dafür wurde sie mit einer Frei- heitsstrafe von 35 Monaten bestraft, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind. Im Umfang von neun Monaten wurde der Vollzug dieser Strafe angeordnet; der Rest (26 Monate) wurde bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben (Dispositiv-Ziff. 2a). Ausserdem auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten eine Busse von CHF 400.00 und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe hierfür auf vier Tage fest (Dispositiv-Ziff. 2b). Alsdann ordnete sie die Einziehung und Vernichtung di- verser Gegenstände im Sinne von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB an (Dispositiv-Ziff. 3 u. 4). Von der Anordnung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB wurde abgesehen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurden die Kosten der Beschuldigten auferlegt und ihr amtlicher Verteidiger, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht, aus der Gerichtskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff. 6-9). C.Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte am 9. Juni 2021 fristgerecht Be- rufung anmelden bzw. am 15. Juli 2021 erklären.
3 / 20 D.Am 2. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft ebenfalls fristgerecht An- schlussberufung. E.Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht fand am 12. Mai 2022 statt. Das Kantonsgericht befragte die Beschuldigte und D., Betreuer der Ersteren in der ARGO, als Zeugen. Anlässlich der Verhandlung stellten die Partei- en folgende Anträge: Die Beschuldigte: 1.Es sei die Dispositiv Ziffer 2 lit. a (Freiheitsstrafe) aufzuheben. 2.Es sei die Dispositiv Ziffer 2 lit. b (Busse) aufzuheben und eine mildere Busse auszusprechen. 3.Die Berufungsklägerin sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 lit. a zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen, wobei die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 18 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurech- nen ist. 4.[Eventualiter sei für die Berufungsklägerin gleichzeitig mit der Aus- sprechung einer bedingten Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 hiervor eine ambulante Massnahme anzuordnen.] Der 4. Antrag wird fallen gelassen, da die Beschuldigte freiwillig und konstant in Therapie ist. 5.[Sub-]Eventualiter sei die Sache im Sinne der Anträge zur neuen Beur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.Es sei der Unterzeichnende auch für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden als amtlicher Verteidiger der Beru- fungsklägerin einzusetzen. 7.Die Anschlussberufung sei abzuweisen. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft: 1.Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Punkte des erstin- stanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. 2.A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, die im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen sei. Für den bedingt voll- ziehbaren Teil von 21 Monaten sei eine Probezeit von 3 Jahren anzu- setzen. 3.Zusätzlich sei A._____ mit einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage betragen soll. 4.Kostenfolge für das Berufungsverfahren sei die gesetzliche. 5.Es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Angeklagten.
4 / 20 Erwägungen 1.Prozessuales Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und An- schlussberufung ist einzutreten. Was den Antrag der Beschuldigten betreffend die Einsetzung ihres Rechtsvertre- ters als amtlicher Verteidiger anbelangt, so ist der Vollständigkeit halber festzuhal- ten, dass die im Vorverfahren oder erstinstanzlichen Verfahren bestellte amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren praxisgemäss fortbesteht (Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 und N 3b zu Art. 134 StPO). Weiterungen erübrigen sich. 2.Umfang der Berufung Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ficht mittels Berufung die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffern 2 lit. a [Freiheitsstrafe] und 2 lit. b [Busse]) und damit verbunden den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an (Dispositiv- Ziffer 2 lit. a). Ihren Antrag betreffend ambulante Massnahme zog sie anlässlich der Berufungsverhandlung zurück (act. A.2, S. 2; act. H.2, I.). Die Staatsanwalt- schaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls einzig gegen die Straf- zumessung und den Umfang des teilbedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe. Folg- lich sind die nicht angefochtenen Punkte (Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5) in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Dies ist vorab festzustel- len. Auf das erstinstanzliche Kostendispositiv ist zurückzukommen (nachstehend E. 5). 3.Strafzumessung 3.1.Grundsätze 3.1.1. Das Bundesgericht legte die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dar (statt vieler BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.; vgl. auch Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 70 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
5 / 20 3.1.2. Ergänzend ist hinsichtlich der Strafzumessung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz das Folgende anzumerken: Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetz- geber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise kommt ihm bei der Strafzumes- sung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BGer 6B_662/2015 v. 12.1.2016 E. 2.4.4; 6S.59/2005 v. 2.10.2006 E. 7.4 m.H., nicht publ. in: BGE 132 IV 132; OGer ZH SB200491 v. 5.7.2021 E. 3.1). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifi- kationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b.aa, 2d.cc). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 100 zu Art. 47 StGB m.H.a. BGE 121 IV 98 E. 2c). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (BGer 6B_286/2011 v. 29.8.2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch der- jenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4; zu den einzelnen Hierar- chiestufen: Luzius Eugster/Tom Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmit- telhandel, in: AJP/PJA, 3/2014, S. 327 ff.; BGer 6B_1037/2009 v. 20.1.2010 E. 3.4 m.w.H.). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt wer- den. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor
6 / 20 (BGer 6B_294/2010 v. 15.7.2010 E. 3.3.2 m.H.; vgl. zum Doppelverwertungsver- bot BGE 142 IV 14 E. 5.4; 120 IV 67 E. 2b; je m.H.). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist als Besonderheit der Strafzumes- sung bei Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit dem Kriterium der Ent- scheidungsfreiheit eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters zu beachten, welche sich allenfalls verschuldensrelativierend auswirken kann. Verschuldenser- höhend zu berücksichtigen ist dagegen ein rein finanzielles Interesse (BGer 6B_660/2007 v. 8.1.2008 E. 2.3). Aufgrund des Vorliegens des Strafmilderungs- grundes nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (hierzu sogleich nachstehend E. 3.2.1, auch E. 3.3.1.2), welcher strafmindernd zu berücksichtigen ist, kommt diesem As- pekt in casu faktisch keine zusätzliche Bedeutung mehr zu. 3.1.3. An dieser Stelle ist alsdann auf die von Fingerhuth/Schlegel/Jucker entwi- ckelte – überarbeitete – Tabelle hinzuweisen, welche von einem nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, welcher die angegebene Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat, ausgeht und in der Folge bestimmte Abzüge und Zuschläge vor- nimmt (Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker, Orell Füssli Kommen- tar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl., Zürich 2016, N 44 ff. zu Art. 47 StGB). Diese Tabelle stellt eine grobe Vergleichsgrösse dar, auf welche schematisch nicht abgestellt werden darf und welche die individuelle Strafzumes- sung keinesfalls zu ersetzen vermag (vgl. BGer 6B_495/2008 v. 27.12.2008 E. 1.4; vgl. auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 49 zu Art. 47 StGB). Im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit ist nichtsdestotrotz ein Vergleich mit dieser empirischen Strafmasstabelle hilfreich (Vorschlag als grober Raster für Strafhöhe; in diesem Sinne insb. nach Überarbei- tung der Tabelle nunmehr überholt und zu absolut KGer GR SK1 2009 7 E. 8d). 3.2.Strafrahmen und Ausschluss der Gesamtstrafenbildung 3.2.1. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht einen ordentlichen Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis maximal 20 Jahre Freiheitsstrafe vor (Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafschärfungsgründe liegen keine vor. In- dessen stellt sich die Frage des Strafmilderungsgrundes nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, auf welchen sich die Beschuldigte beruft (act. H.2; RG act. 7). Das Gericht kann bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzie- rung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen, die Strafe nach
7 / 20 freiem Ermessen mildern (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Bei der Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 BetmG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift (Gustav Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz [BetmG] Kommentar, Basel 2016, N 1168 zu Art. 19 BetmG). Um in den Genuss dieses Strafmilderungsgrundes zu kommen, muss die Beschuldigte sowohl abhängig sein, als auch den Handel allein zur Finanzierung der eigenen Sucht betrieben haben. Dabei reicht das gelegentliche Konsumieren nicht aus (Hug-Beeli, a.a.O., N 1175 zu Art. 19 BetmG). Der Begriff Abhängigkeit ist nach der ICD-10 Klassifikation der WHO zu interpretieren. Abhängigkeit ist durch den starken Wunsch gekennzeichnet, die Substanz einzunehmen, Schwie- rigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und die Substanz trotz schädlicher Folgen zu gebrauchen, wobei dem Substanzgebrauch Vorrang vor anderen Verpflichtun- gen und Aktivitäten gegeben wird. Dies ist durch einen Sachverständigen festzu- stellen (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 247 zu Art. 19 BetmG). Bei der Fi- nanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums reicht es aus, dass diese das vorherrschende Ziel des Handelns war (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 249 zu Art. 19 BetmG). Die Beschuldigte führt aus, sie hätte keinen Drogenhandel betrieben, wäre sie nicht kokainabhängig gewesen. Ihr Willen habe nicht dem Gewinn, sondern der Finanzierung ihres eigenen Konsums gegolten. Dies sei veranschaulicht worden, indem der Handel hinfällig geworden sei, nachdem sie dem Drogenkonsum freiwil- lig den Rücken zugekehrt habe. Da sie und ihr Partner rund 1/5 des Kokains selbst konsumiert hätten, sei auch kein Gewinn mehr übriggeblieben. Die Be- schuldigte habe nur so viel abgegeben wie nötig, um sich die Sucht finanzieren zu können. Bei Gewinnsucht hätte sie wohl eine höhere Menge veranschlagt und nicht selbst konsumiert, sondern eben gehandelt, um einen Gewinn zu erzielen (act. H.2, Rz. 14). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Beschuldigte habe den Drogenhandel zwar betrieben, um sich ihren Eigenkonsum zu finanzie- ren, was auch bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden könne. Allerdings habe sie das allermeiste Kokain nur gegen Bezahlung abgege- ben, weshalb sie doch gewinnorientiert gehandelt habe (act. H.1, S. 2). Zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner kaufte die Beschuldigte insgesamt ca. 1'075 Gramm Kokain für CHF 107'500.00 ein. Das Kokain hatte einen Rein- heitsgehalt von durchschnittlich 65%. Es wurde mit der Absicht bezogen, einen Teil zu verkaufen, etwas gratis an Bekannte abzugeben und den Rest selbst zu konsumieren (StA act. 1.6; act. E.1, E. 2.3). Entsprechend konsumierten die Be- schuldigte und ihr damaliger Partner vom eingekauften Kokain ca. 215 Gramm selbst und 51.6 Gramm gaben sie gratis an Drittpersonen ab. Die restlichen
8 / 20 808.4 Gramm Kokain verkauften sie in Portionen à 0.7 und 1 Gramm für CHF 100.00 weiter. Daraus resultierte ein durchschnittlicher Verkaufspreis von CHF 133.00 pro Gramm Kokain, was einen Gesamterlös von CHF 107'517.20 er- gab (vgl. auch StA act. 4.2, S. 11, Rz. 5.4; StA act. 5.2, Frage 12; StA act. 1.6). Damit erzielten sie einen Gewinn von CHF 26'677.20 (CHF 107'517.20 ./. CHF 80'840.00). Diesen Gewinn verwendeten sie jedoch nahezu ausschliesslich für den Eigenkonsum und die unentgeltlichen Abgaben. So geht denn auch aus der Anklage hervor, dass sie die "verkaufte" Kokainmenge für CHF 80'840.00 ein- gekauft hatten (StA act. 1.6). Der rein monetäre Gewinn nach Abzug des Eigen- konsums und den Gratisabgaben beläuft sich damit gerademal auf CHF 17.20 (CHF 107'517.20 [Erlös aus verkauftem Kokain] ./. CHF 107'500.00 [Einkaufbetrag Gesamtkokain]). In Bezug auf die Abhängigkeit nach ICD-10-Klassifikation ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nach eigenen Angaben im massgeblichen Zeitraum drogenabhängig war und sich freiwillig in eine Suchttherapie begeben hatte (vgl. act. H.3, IV.1; act. B.1-3). Dies bestätigt denn auch der Bericht von Dr. med. B._____, aus wel- chem sowohl die Diagnose einer Drogenabhängigkeit bei der Beschuldigten in den Jahren 2019-2020 als auch ein Entzug und die aktuelle Abstinenz der Beschuldig- ten hervorgeht (act. B.1). Damit gelten beide Voraussetzungen, nämlich die Verwendung des Gewinns für die Finanzierung des Eigenkonsums sowie die Drogenabhängigkeit, bei der Be- schuldigten als ausgewiesen. Sie kommt in den Genuss des Strafmilderungs- grunds von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG. Der abstrakte Strafrahmen für den Betäu- bungsmittelhandel nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG öffnet sich theoretisch nach unten. Mangels aussergewöhnlicher Umstän- de ist der Strafmilderungsgrund allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 3.3.1.2). 3.2.2. Die (mehrfache) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht an- ders, so ist der Höchstbetrag der Busse auf CHF 10'000.00 begrenzt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der vorliegende Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbege- hung wirkt sich lediglich straferhöhend aus, da das Höchstmass der Strafe nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs.1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Strafmilde- rungsgründe sind hier keine ersichtlich. Der theoretische Strafrahmen bleibt dem- entsprechend bei einer Busse von CHF 1.00 bis CHF 10'000.00.
9 / 20 3.2.3. Eine Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB fällt aufgrund der un- terschiedlichen Strafarten von vornherein ausser Betracht, und es sind für die bei- den Delikte zwingend separate Strafen auszufällen. 3.3.Strafe für qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 3.3.1. Tatkomponente 3.3.1.1. Für die Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zunächst auf die Dro- genart und -menge einzugehen: Bei Kokain handelt es sich um eine hochgefährli- che Droge, welche bereits in relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit führen kann (Hug-Beeli, a.a.O., N 295 ff. zu Art. 2 BetmG m.z.H.: psychische Abhängigkeit bei Kokain wahrscheinlich grös- ser als bei jeder anderen Droge; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 29 zu Art. 2 BetmG). Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit (Hug-Beeli, a.a.O., N 254 ff. zu Art. 2 BetmG). Mit der in Umlauf gebrachten Menge von 860 Gramm Kokaingemisch (davon 808.4 Gramm verkauft und 51.6 Gramm verschenkt) mit – mangels Nach- weis – durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 65% (entspricht 559 Gramm reinem Kokain) ist der Schwellenwert für ein schweres Delikt und damit für eine einjährige Freiheitsstrafe um das 31-Fache überschritten (vgl. act. E.1, E. 4.1; StA act. 1.6, E. 1.1). Die Beschuldigte gefährdete damit die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen. In Nachachtung der vorstehenden Erwägungen (E. 3.2.2) fällt die Dro- genmenge daher zusätzlich straferhöhend ins Gewicht, auch wenn sie sich nicht gleichsam linear auswirken darf. Der Reinheitsgehalt ist demgegenüber mangels Nachweis neutral zu werten. Bezüglich der Hierarchiestufe ist festzuhalten, dass die Beschuldigte über einen längeren Zeitraum regen Kontakt zu den Lieferanten des Kokains hatte. Sie war für die Kommunikation mit Letzteren und somit auch für den Einkauf des Kokains an sich zuständig. Diese Aufgabe wurde ihr wohl aber insbesondere deshalb zu- teil, weil sie – im Gegensatz zu ihrem damaligen Lebenspartner – der italienischen Sprache mächtig ist und sich daher besser mit den Lieferanten verständigen konn- te. Die Beschuldigte schien alsdann gut vernetzt und verfügte über diverse Kon- takte, insbesondere in der Gastrobranche. Teilweise übernahm sie denn auch selbst den Verkauf an die Konsumenten (vgl. zum Ganzen StA act. 5.1 bis 5.16). Innerhalb des Verteilnetzes leistete sie mithin einen nicht zu verharmlosenden Tatbeitrag. Anzumerken ist, dass zumindest ein Abnehmer, E._____, als Läufer fungierte und die an ihn verkauften Drogen für den Weiterverkauf bestimmt waren (StA act. 5.2, Frage 24; StA act. 6.2, Frage 1 f.). Hingegen lassen Art und Weise,
10 / 20 wie der Einkauf des Kokains und der übrige Direktverkauf an die Konsumenten stattfand, keine hochgradige Organisation erkennen. Gesamthaft betrachtet war die Rolle der Beschuldigten zwar wichtig, ihre Beteiligung fällt aber bei näherer Betrachtung weit weniger massgeblich aus, als es auf den ersten Blick scheinen könnte. Die Funktion der Beschuldigten ist damit noch im niedrigen Hierarchiebe- reich anzusiedeln. Die Dauer des Drogenhandels der Beschuldigten kann mit 14 Monaten nicht mehr als "Gelegenheitsgeschäft" oder als besonders kurz betitelt werden. Dennoch liegt sie deutlich unter zwei Jahren. Auch die Anzahl der Drogengeschäfte ist nicht un- erheblich und daher grundsätzlich erschwerend zu werten. Der Umsatz betrug CHF 107'517.20 (808.4 Gramm x CHF 133.00) und der Gewinn rund CHF 26'000.00, was je eine beträchtliche Summe darstellt. Wie bereits dargetan, kann die Grösse des Gewinns indessen nicht losgelöst vom Eigenkonsum und den Gratisabgaben berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 3.2.1). Insgesamt offenbarte die Beschuldigte angesichts der Drogenart und -menge, der Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen sowie ihrer Funktion zwar eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, welche allerdings mit Blick auf die Grösse des effektiv erzielten und angestrebten Gewinns wiederum relativiert wird. Die ob- jektive Tatschwere ist – beim vorliegenden sehr weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – als nicht mehr leicht einzustufen. 3.3.1.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Insbesondere ihr konkretes Wissen um die Menge und Art der Drogen weisen erneut auf eine nicht unerhebliche kriminel- le Energie hin, was das subjektive Tatverschulden erhöht. Dagegen ist – wie bereits mehrfach erwähnt – dem Umstand, dass die Beschul- digte selbst kokainabhängig war und sie den Gewinn aus dem Drogenhandel grundsätzlich für die Finanzierung des Eigenkonsums verwendete, verschulden- smindernd Rechnung zu tragen (ausführlich vorstehend E. 3.2.1). Ebenfalls straf- mindernd kann in subjektiver Hinsicht berücksichtigt werden, dass die Beschuldig- te im Zusammenhang des Drogengeschäftes unter dem Einfluss ihres damaligen Lebenspartners und Vater ihres Sohnes stand, welcher Druck auf sie ausübte. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte eine abhängige Persönlichkeitsstruktur und eine Intelligenzminderung aufweist, mithin diesbezüglich besonders empfäng- lich und beeinflussbar war (act. B.1; act. B.3).
11 / 20 Letztere Aspekte sind stärker zu gewichten als die direktvorsätzliche Handlungs- weise, was sich insgesamt erheblich reduzierend auf die subjektive Tatschwere auswirkt. 3.3.1.3. Zusammengefasst relativiert das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere erheblich. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches im Ver- gleich zu möglichen Tatvarianten als noch eher leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des unteren Strafrah- mendrittels auf 34 Monate festzusetzen. Ein Blick auf das eingangs erwähnte (überarbeitete) Strafmassmodel von Finger- huth/Schlegel/Jucker (a.a.O., N 37 ff. zu Art. 47 StGB) zeigt, dass diese Einsatz- strafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. 3.3.2. Täterkomponente 3.3.2.1. Abschliessend ist die Täterkomponente in die Strafenbildung einzubezie- hen. Diese umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, unter ande- rem frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 49). 3.3.2.2. Die Vorinstanz gab das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten grundsätzlich korrekt wieder. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, E. A, 4.2 ff.). Aktualisierend ist zudem auf die diversen im Recht liegen- den Berichte (Bericht von Dr. B._____ [act. B.1], Bericht Therapieverlauf der Be- schuldigten selbst [act. B.2], Verlaufsbericht des Berufsbeistandes C._____ [act. B.3]) sowie auf die Befragungen der Beschuldigten und des Zeugen Eisen- hardt anlässlich der Berufungsverhandlung hinzuweisen (act. H.3; act. H.4). Dar- aus ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beschuldigte derzeit durch ein professi- onelles und solides Helfernetz bestehend aus Berufsbeistandschaft, Psychothera- pie und sozialpädagogischer Betreuung breit unterstützt wird und kontinuierlich – wenn wohl auch eher langsam – Fortschritte erzielt (namentlich Wechsel von der Wohngruppe in ein eigenes Studio, Integration in den geschützten Arbeitsmarkt der ARGO Werkstätte und Erhöhung des Arbeitspensums, Kooperation mit Kin- desbeiständin und KESB, Abstinenz etc.). Des Weiteren erhält die Beschuldigte nunmehr eine IV-Vollrente, wodurch sich die finanzielle Situation entspannen konnte und ihre Existenzsicherung gewährleistet ist (vgl. insb. act. B.3; ferner act. B.1-2). Einen entsprechend positiven Eindruck der aktuellen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten und ihrer damit einhergehenden Bemühungen ge-
12 / 20 wann die erkennende Kammer denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. act. H.2 bis H.5). Diese vorteilhaften aktuellen Entwicklungen sind beim Nachtatverhalten (Ausdruck von Einsicht und Reue) und beim Entscheid über den Aufschub der ausgesprochenen Strafe im Rahmen der Prognosestellung zuguns- ten der Beschuldigten zu berücksichtigen (nachstehend E. 3.3.2.3, 3.3.3, 4.2). Die persönlichen Verhältnisse an sich sind jedoch strafzumessungsneutral zu werten. 3.3.2.3. Mit der Vorinstanz ist das Geständnis der Beschuldigten sowie ihre Ko- operation, welche die Strafuntersuchung wesentlich erleichterten, deutlich straf- mindernd zu berücksichtigen. Wenngleich anzumerken bleibt, dass sie nicht be- reits von Beginn an vollumfänglich geständig war, sondern insbesondere nach Konfrontation mit einschlägigen Beweismitteln den Sachverhalt nach und nach einräumte (StA act. 5.2, Frage 28; StA act. 5.3, Frage 12; StA act. 5.4, Frage 2). Ebenfalls mit der Vorinstanz ist zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass Letztere von sich aus mit dem Ein- und Verkauf von Drogen aufgehört und sich freiwillig in den Drogenentzug begeben hatte (act. E.1, E. 4.2). Gemäss dem Bericht von Dr. B._____ vermochte die Beschuldigte zudem – mit Hilfe von Fach- personen und trotz ihrer abhängigen Persönlichkeitsstruktur – einzusehen, dass der Umgang mit ihrem Ex-Partner und Vater ihres Sohnes sowie anderen Men- schen aus diesem Umfeld einen negativen Einfluss auf sie habe. Weiter vermoch- te sie ihr altes Beziehungsnetz von vor der Drogenabhängigkeit wieder langsam aufzubauen. Seit Mai 2021 ist sie aktenkundig drogenfrei. Die Beschuldigte gibt sich offenkundig Mühe, in ihrem Rahmen wieder Verantwortung für ihr Leben zu übernehmen (soeben vorstehend). All dies zeugt letztlich von Einsicht und Reue, was der Beschuldigten strafmindernd zugute zu halten ist (vgl. act. B.1-3; act. H.3; ferner act. H.4). Insgesamt fällt das Nachtatverhalten der Beschuldigten erheblich strafmindernd ins Gewicht. 3.3.2.4. Die Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit mehreren Ein- trägen verzeichnet, nämlich wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverord- nung ARV1 und ARV2 sowie Nichtabgabe von Ausweisen (15.08.2013, Geldstrafe 15 Tagessätze à CHF 90.00, bedingt, Probezeit 3 Jahre [verlängert um ein Jahr], Busse von CHF 750.00) sowie zwei weitere Male wegen Nichtabgabe von Aus- weisen und/oder Kontrollschildern (28.08.2014, Geldstrafe 20 Tagessätze à CHF 90.00; 20.08.2019, Geldstrafe 25 Tagessätze à CHF 50.00; zum Ganzen act. D.6). Da die Vorstrafen indes nicht einschlägig sind, teilweise weit zurücklie- gen und es sich nur um geringfügige Delikte bzw. Geldstrafen im untersten Be- reich handelt, sind sie – entgegen der Staatsanwaltschaft – nur marginal strafer- höhend zu werten (vgl. act. H.1, S. 2). Dies gilt umso mehr als die Vorstrafen der
13 / 20 Beschuldigten vor Errichtung ihrer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB datieren und somit nicht gänzlich losgelöst von ihrer ausgewiesenen Unterstüt- zungsbedürftigkeit im täglichen Leben gesehen werden können (vgl. StA act. 1.4). 3.3.2.5. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente erheblich strafmindernd aus. 3.3.3. In Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe – insbe- sondere einer etwas stärkeren Gewichtung des subjektiven Tatverschuldens und des Nachtatverhaltens zugunsten der Beschuldigten – erweist sich eine Bestra- fung im Bereich zwischen 24 und 26 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs hat der Richter bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigen, ob die subjektiven Vor- aussetzungen im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Pro- gnose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Bei dieser folgenorientierten Überlegung kommt dem Richter ein weites Ermessen zu. Liegt die ins Auge ge- fasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten (24 Monate) resp. teilbedingten (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter unter Würdi- gung aller wesentlichen Umstände die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet noch vertretbar ist, m.a.W. noch im Ermessensspiel- raum liegt. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen (BGE 134 IV 17 E. 3.2 ff., insb. 3.4 f.; OGer ZH SB180288 v. 2.4.2019 E. IV.4a, V; SB110684 v. 20.3.2012 E. II.3.3; SB110591 v. 31.1.2012 E. II.3.3; Stefan Heimgartner, in: Do- natsch et al. [Hrsg.], OFK, StGB JStGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 18 zu Art. 47 StGB). Angesichts der vorstehend dargelegten aktuellen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erhellt, dass sie bei Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe aus ihrem momentanen besonders günstigen Umfeld resp. ihrer vorteilhaften Ent- wicklung herausgerissen würde und damit (wieder) entsozialisiert werden könnte. Unter Berücksichtigung des aufgebauten Helfernetzes sowie vor dem Hintergrund der abhängigen Persönlichkeitsstruktur und Intelligenzminderung resp. der damit einhergehenden Schutzbedürftigkeit der Beschuldigten bestünde die Gefahr, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Zweck der Verbrechensverhütung zuwiderlie- fe. Eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe erscheint unter Würdigung aller vor- stehend dargelegten tat- und täterbezogenen Umstände gerade noch vertretbar. Wie nachstehend dargelegt, kann der Beschuldigten bezüglich ihrer Bewährungs- aussichten denn auch zumindest keine ungünstige Legalprognose gestellt werden
14 / 20 (nachstehend E. 4). Zugunsten der Beschuldigten ist die Freiheitsstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG somit auf 24 Monate festzusetzen. 3.4.Strafe für Betäubungsmittelkonsum 3.4.1. Der Kokainkonsum der Beschuldigten erstreckte sich auf eine längere Zeit- spanne, wobei das intensive Konsumverhalten allerdings deutlich kürzer ausfiel (vgl. StA act. 1.6). Insgesamt kann von einem noch eher leichten Verschulden ge- sprochen werden. 3.4.2. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Verbrechen gegen das BetmG verwiesen werden (E. 3.3.2). 3.4.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Kriterien sowie der finanziel- len Verhältnisse der Beschuldigten, erscheint mit der Vorinstanz und der Staats- anwaltschaft eine Busse in der Höhe von CHF 400.00 als angemessen. Ange- sichts des noch eher leichten Verschuldens und in Übereinstimmung mit der weit verbreiteten Praxis, wonach von einem Umrechnungsfaktor von CHF 100.00 pro Tag Ersatzstrafe auszugehen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, die Ersatzfrei- heitsstrafe auf vier Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der pauschale An- trag der Verteidigung, es sei eine mildere Busse auszusprechen, vermag daran nichts zu ändern (act. H.2, I.2). 3.5.Fazit Die Beschuldigte ist für das Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten zu bestrafen. Die erstandene Haft von 18 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Für die mehrfache Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist ihr eine Busse von CHF 400.00 aufzuerlegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 4 Tage fest- zusetzen. 4.Vollzug 4.1.Im Unterschied zu den vorinstanzlich ausgesprochenen 35 Monaten liegen die nun ausgefällten 24 Monate Freiheitsstrafe gerade noch im Bereich, in welcher der (voll-)bedingte Vollzug möglich ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dieser ist nach der genannten Bestimmung in der Regel zu gewähren, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer
15 / 20 ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich be- währen, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Un- gewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je m.H.). 4.1.1. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Ge- währ bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlich- keit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, So- zialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachläs- sigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 4.1.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen: Wie soeben erwähnt, ist die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, mithin zu einer Strafe, welche sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befin- det. Des Weiteren wurde die Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; act. D.6). Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht – entgegen der gesetzlichen Vermutung – eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. 4.2.Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die Aus- führungen im Rahmen der Täterkomponente verwiesen werden (vorstehend E. 3.3.2). Gesamthaft attestieren die aktuellen Berichte der Beschuldigten grundsätzlich – unter Mitwirkung ihres Helfernetzes – positive Schritte in Richtung Resozialisierung und Normalität. Die Beschuldigte verfügt heute im Rahmen des betreuten Settings über stabilisierte Verhältnisse (act. B.1-3; ferner act. H.3 u. H.4). Dabei weisen besagte Berichte sicherlich auch auf gewisse heikle und kriti- sche Punkte bei der Beschuldigten hin, nicht zuletzt aufgrund ihres bestehenden Schwächezustandes resp. der damit einhergehenden Schutzbedürftigkeit (vgl. insb. act. B.3; ferner act. H.5, S. 5). Prognostisch sehr günstig wirken sich die er-
16 / 20 richtete Beistandschaft sowie die zwischenzeitlich zugesprochene IV-Vollrente aus. Beide stellen eine Unterstützungsbasis für die Beschuldigte sicher. Seit Mai 2021 ist die Beschuldigte aus eigenem Antrieb drogenfrei, was ebenfalls be- sonders positiv hervorzuheben ist. Auch anderweitiges Suchtverhalten weist die Beschuldigte nicht auf. Als weiteres Indiz für ihr künftiges Wohlverhalten fällt so- dann ins Gewicht, dass die Beschuldigte offenbar keinen Kontakt mehr zu ihrem früheren, negativen Umfeld pflegt. Sodann sind aufgrund der Geringfügigkeit der Vorstrafenbelastung der Beschuldigten keine Bedenken an deren Legalbewährung angezeigt (vgl. act. D.6; vorstehend E. 3.3.2.4). Schliesslich liess sich die Be- schuldigte seit der Haftentlassung denn auch nichts strafrechtlich Relevantes mehr zu Schulden kommen lassen. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Gefahr eines Rückfalles bzw. -schlages, namentlich im Zusammen- hang mit der noch unsicheren Entwicklung der Beziehung zu ihrem derzeit in einer Pflegefamilie platzierten Sohn, nicht gänzlich negiert werden kann (vgl. act. H.5, S. 5). Angesichts der grundsätzlich positiven Entwicklungen und Stabilisierungen in den Verhältnissen der Beschuldigten lässt sich die gesetzlich vermutete, günsti- ge Legalprognose indessen nicht umstossen. Die Beschuldigte war in der Lage, sich von ihrem konfliktbelasteten Umfeld und Partner zu lösen, drogenfrei zu wer- den und – mit entsprechender Hilfe – im Leben wieder Fuss zu fassen. Derzeit arbeitet sie an persönlichen wie allfälligen beruflichen (Ausbildungs-)Perspektiven. Überdies ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die da- mit verbundene – wenn auch kurze – Haft einen nachhaltigen Einfluss auf die Be- schuldigte hatte, so dass sie inskünftig von der Begehung weiterer Delikte Ab- stand nehmen wird. In Würdigung aller wesentlichen Umstände kann der Beschul- digten somit keine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb vom Vollzug der Freiheitsstrafe abgesehen werden kann. Verbleibenden Restbedenken ist mit der Festsetzung der Probezeit auf mehr als zwei Jahre Rechnung zu tragen (sogleich nachstehend). 4.3.Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist einzelfallabhängig, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter der Verurteilten sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit zu bestimmen (Heimgartner, a.a.O., N 1 zu Art. 44 StGB m.H.a. BGer 6B_402/2011 E. 1.2). Wie bereits erwähnt, erscheint es vorliegend angemessen, der Beschuldigten einen längeren als den gesetzlich vorgesehenen Mindestzeit- raum von zwei Jahren als Bewährungsprobe mit Zwang zum Wohlverhalten auf- zuerlegen. Die Probezeit ist daher – mit der Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft (act. H.1-2) – auf drei Jahre anzusetzen.
17 / 20 4.4.Bussen sind in jedem Fall zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Wie bereits dargetan, rechtfertigt es sich angesichts des Verschulden der Beschuldigten, für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen auszusprechen (vgl. vorstehend E. 3.4.3). 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Der Schuldspruch blieb unangefochten. Entsprechend ist das erstinstanzli- che Kostendispositiv, inklusive Kostenregelung betreffend die amtliche Verteidi- gung (Dispositivziffern 6, 7), zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Davon ausgenommen ist Dispositivziffer 8 (Kosten der Polizei- und Unter- suchungshaft). Besagte Ziffer ist ersatzlos zu streichen (vgl. hierzu BGE 141 IV 465 E. 9.5.2 m.w.H.; Thomas Domeisen/Thomas Maurer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 11 zu Art. 380 StGB). 5.2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich. Ihr Unterliegen betreffend die Bussenhöhe sowie betref- fend Rückzug (ambulante Massnahme) ist marginal und schlägt sich nicht in der Kostenverteilung nieder. Ausgangsgemäss sind damit die Kosten des Berufungs- verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, macht eine Entschädigung von CHF 2'902.70 (13.0833 Stunden à CHF 200.00, Klein- spesenpauschale von 3%, MwSt. von 7.7%) geltend (act. G.1), was angemessen erscheint (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Er ist in be- sagtem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
18 / 20 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 27. Mai 2021 (Proz. Nr. 515-2021-4) wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist:
19 / 20 2.3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben. 2.4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 4'963.00 gehen zulasten von A.. 4.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'800.00 gehen zu- lasten von A.. 4.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'209.45 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 2'902.70 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.2.Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger ge- mäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Be- schwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bel- linzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
20 / 20 7.Mitteilung an: