Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 21. Juli 2022 (Mit Urteil 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 hat das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) ReferenzSK1 21 4 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Richter und Michael Dürst Michael-Walker, Aktuarin ParteienA._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Laura Jost Institut für Kindsvertretung, Zieglerstrasse 44, Postfach, 3001 Bern gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill Poststrasse 43, Postfach 46, 7001 Chur Gegenstandsexuelle Handlungen mit einem Kind etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 25.11.2020, mitgeteilt am 28.01.2021 (Proz. Nr. 515-2020-16)
2 / 21 Mitteilung07. November 2022
3 / 21 Sachverhalt A.Am 25. November 2020 sprach das Regionalgericht Viamala B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei. Gleichzeitig sprach es ihn des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 WG, der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 26 WG, der Übertretung gegen das Bundesge- setz über explosionsgefährliche Stoffe gemäss Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2 SprstG und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und schob den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Zusätzlich bestrafte es den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 1'700.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbe- zahlung der Busse auf 15 Tage fest. Das Regionalgericht Viamala verfügte den Einzug und die Vernichtung der beschlagnahmten 3 Gramm Marihuana sowie der beschlagnahmten Waffen und Munition. Die Zivilklage wies es ab. Die Verfahrens- kosten von CHF 16'602.85 auferlegte es zu 1/5 dem Beschuldigten und zu 4/5 dem Kanton Graubünden. Das Gericht sprach dem Beschuldigten darüber hinaus eine Entschädigung von 4/5 des geltend gemachten Honorars in Höhe von CHF 13'137.00 zu, ebenso sprach es ihm eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers wurde mit CHF 12'695.50 zulasten des Kantons Graubünden entschädigt. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Privatkläger) am 4. De- zember 2020 Berufung. Die Berufungserklärung datiert vom 22. Februar 2021. Der Privatkläger wendet sich gegen den Freispruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Ziff. 1), die Abweisung der Zivilklage (Ziff. 6) sowie sämtliche damit einhergehenden Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen (Ziff. 7-9). Er beantragt, der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen im Zeitraum von Ende Juni 2012 und dem 1. August 2017 in C._____ in D._____ zum Nachteil des Privatklä- gers. Der Beschuldigte sei zudem schuldig zu erklären der mehrfachen Schän- dung, begangen im Zeitraum von Ende Juni 2012 und dem 1. August 2017 in C._____ in D._____ zum Nachteil des Privatklägers. Der Beschuldigte sei durch das Kantonsgericht Graubünden unter den entsprechenden Kostenfolgen ange- messen schwer zu bestrafen. Er sei zur Bezahlung einer Entschädigung in Höhe von CHF 15'954.20 an den Privatkläger für seine Aufwendungen im Verfahren zu verurteilen, unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Im Zivil- punkt sei der Beschuldigte zur Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu be-
4 / 21 stimmender Höhe, mindestens jedoch von CHF 7'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem A._____ 2016 zu verurteilen. Eventualiter sei die Zivilforderung dem Grund- satz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers stellte zusätzlich den Beweisantrag, es sei eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Aussagen des Privatklägers durch eine hierfür qualifizierte Fachperson anzuordnen. In der Berufungserklärung führte sie verschiedene Fragen auf, welche gutachterlich geklärt werden sollten. C.Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D.Mit Verfügung vom 19. August 2021 wies der Vorsitzende der I. Strafkammer den Beweisantrag des Privatklägers ab. E.Am 18. Januar 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 19. Juli 2022 vorgeladen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 ersuchte die Rechts- vertreterin des Privatklägers um Dispensation ihres Mandanten vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung. Sie begründete dies damit, dass sich das Opfer aufgrund seiner "geistigen Retardierung" auf dem Entwicklungsstand eines Achtjährigen befinde und mutmasslich keine Aussagen zum Tatgeschehen werde machen können, welche über die bereits gemachten Aussagen bei den Videobe- fragungen der Kinderschutzgruppe und der Polizei hinausgingen. Dem Dispensa- tionsgesuch wurde mit Verfügung vom 9. März 2022 stattgegeben. F.Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger seine ge- stellten Anträge. Seine Rechtsvertreterin wiederholte zudem den bereits mit der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag betreffend die Einholung eines aus- sagepsychologischen Gutachtens. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Stellen von eigenen Anträgen. Sie merkte lediglich an, dass, sollte es zu einem Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB kommen, sie zusätzlich zur bereits rechtskräftigen Bestrafung eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen erachten würde, zudem sei dem Beschuldigten diesfalls gestützt auf Art. 67 Abs. 1 aStGB für fünf Jahre zu verbie- ten, pädagogische, medizinische und sportliche Berufe mit Kindern oder Jugendli- chen auszuüben. Der Beschuldigte beantragte, er sei von jeglichen Vorwürfen be- treffend sexuelle Handlungen, begangen an A._____, freizusprechen und es sei ihm eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten gemäss der einge- legten Honorarnote zuzusprechen. Eventualiter und im Falle eines Schuldspruchs
5 / 21 sei er angemessen zu bestrafen und die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. G.Das Urteil wurde am 20. und 21. Juli 2022 beraten und den Parteien am 25. Juli 2022 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Art. 84 Abs. 2 StPO). Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Via- mala ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_428/2013 v. 15.04.2014 E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.06.2013, E. 1.3). Nicht angefochten wurde der Schuldspruch betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 WG, die Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 26 WG, die Übertretung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe gemäss Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2 SprstG und die mehrfa- che Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie die dafür ausgesprochene Strafe samt gerichtlicher Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände. Die entsprechenden Schuld- sprüche sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). 2.Anklage 2.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgendes vor (StA act. 1.74): 1.1Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB "Über A., geb. _____ 2000, bestand seit dem 27. Juli 2009 eine Bei- standschaft, die mit Erreichen der Volljährigkeit von A. in eine Er- wachsenenschutzmassnahme umgewandelt wurde. Bei A._____ handelt es sich um einen intellektuell stark beeinträchtigten inzwischen jungen Er- wachsenen, bei welchem schon früh eine kombinierte Störung des Sozial- verhaltens und der Emotionen sowie eine ausgeprägte Sprachserwerbs- störung festgestellt wurden.
6 / 21 Mit Verfügung vom 19. April 2012 wurde der allein sorgeberechtigten Kindsmutter E._____ die Obhut über ihren Sohn A._____ vom Fürsorge- verband F._____ entzogen. Im Rahmen der Kindesschutzmassnahme wurde A._____ mit Entscheid vom 31. Mai 2012 in die Pflegefamilie G._____ nach C., Gemeinde H., platziert. Er gelangte Ende Juni 2012 nach einer vorübergehenden Platzierung auf dem Bauernhof bei I._____ im J._____ auf den Berghof K._____ ins H.. Dort half er, so- weit dies möglich war, im Bauernbetrieb der Familie K. mit. Der Be- schuldigte, welcher als gelernter Landwirt im Betrieb seiner Eltern arbeitete, wohnte in der Zeit als A._____ bei der Pflegefamilie K._____ war, in einer im Stall in C._____ eingebauten Wohnung. Im Jahre 2016 übernahm der Beschuldigte, der zwischenzeitlich (2011 - 2014) die Ausbildung zum Sozi- alpädagogen abschloss, den elterlichen Bauernhof. Um die schulische und soziale Weiterentwicklung zu fördern, wurde A._____ für die Dauer des letzten Schuljahres mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd vom 11. August 2017 ins Internat des Zentrums für Sonderpädagogik L._____ umplatziert. Seit dem 18. Juni 2018 lebt A._____ bei seiner Mutter in M._____ bei N.. Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von Ende Juni 2012 und dem 11. August 2017 hat der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort in C. in in C., an A. unter mehreren Malen sexuelle Handlungen vorgenommen und ihn in sexuelle Handlungen einbezogen. Die sexuellen Übergriffe erfolgten jeweils in der Unterkunft des Beschuldig- ten. Es kam zu folgenden sexuellen Handlungen: -Unter mehreren Malen küssten sich der Beschuldigte und A._____ gegenseitig auf den Mund; -mehrere Male zogen sich der Beschuldigte und A._____ die Kleider gegenseitig aus, duschten gemeinsam und seiften sich gegenseitig ein; -als A._____ 13 Jahre alt war, kam es zwischen ihm und dem Be- schuldigen zum gegenseitigen Analverkehr, wobei sie sich gegen- seitig in den After ejakulierten. Der gegenseitige Analverkehr wurde zwischen den beiden bis ins 16. Altersjahr von A._____ fortgesetzt bzw. vollzogen. Bei all diesen sexuellen Übergriffen in den Jahren 2013 bis am 16. Februar 2016 wusste der Beschuldigte, dass A._____ noch nicht 16 Jahre alt war und die mit ihm und an ihm vorgenommenen Verhaltensweisen sexuelle Handlungen sind." 2.2.Der Beschuldigte wies die Vorwürfe des Privatklägers von Beginn an von sich und bestritt diese (vgl. StA act. 6.15; StA act. 6.29; RG act. II.2 C., Frage 1). Dies tat er auch an der Berufungsverhandlung (act. H.5, V. Fragen 17-22, 25; act. H.4, Schlusswort Beschuldigter S. 5).
7 / 21 3.Konfrontationsrecht 3.1.Die Verteidigung brachte bereits vor der Vorinstanz vor und hielt auch an- lässlich der Berufungsverhandlung fest, dass die Videobefragung des Privatklä- gers vom 5. September 2018, welche von einer Vertreterin der Kinderschutzgrup- pe des Inselspitals Bern durchgeführt worden war, unter Verletzung der Partei- rechte zustande gekommen sei (RG act. II.8, S. 3 f.; act. H.3, S. 5 f.). 3.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teil- nahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmun- gen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; BGer 6B_1320/2020 v. 12.1.2022 E. 4.2.1). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Bewei- serhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Aus- kunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.2). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwalt- schaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Rechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_1080/2020 v. 10.6.2021 E. 5.5). Daraus folgt, dass Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 v. 10.6.2021 E. 5.5; 6B_217/2015 v. 5.11.2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung im Grundsatz zwar nicht entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Er- gebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese ei- nem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.3).
8 / 21 3.2.2. Die Bestimmung des Art. 147 Abs. 1 StPO entspricht dem Konfrontations- recht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren An- spruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Von hier nicht zutreffen- den Ausnahmen, in denen eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfol- gungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belas- tende (Zeugen)Aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Per- son wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belas- tungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_173/2022 v. 27.4.2022 E. 1.3.1). Damit die Verteidi- gungsrechte gewahrt sind und die beschuldigte Person ihr Fragerecht wirksam ausüben kann, muss diese in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaub- würdigkeit des Zeugen sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu prüfen und den Beweiswert der Aussagen in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in- frage stellen zu können (vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1; 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4; 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.5; 6B_383/2019 v. 8.11.2019 E. 8.1.2, nicht publ. in BGE 145 IV 470). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwe- senheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4; 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.5; 6B_1003/2020 v. 21.4.2021 E. 2.2; 6B_886/2017 v. 26.3.2018 E. 2.3.2). Soweit der Konfrontationsanspruch zur Diskussion steht, gilt dies unabhängig von der Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO auch in Bezug auf die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6a; 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.5). Dass die Strafprozessordnung ein Teilnah- merecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren vorsieht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), berührt den Konfrontationsanspruch nicht (vgl. BGer 6B_369/2013 v. 31.10.2013 E. 2.3.2). 3.2.3. Für eine wirksame Ausübung des Konfrontationsrechts der beschuldigten Person ist es nicht erforderlich, dass der Zeuge seine Angaben aus der ersten Einvernahme wortwörtlich wiederholt. Macht er Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiser- hebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchli- chen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die
9 / 21 Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_14/2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 v. 21.4.2021 E. 2.2; 6B_1133/2019 v. 18.12.2019 E. 1.3.2). Be- schränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verun- möglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. BGer 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E.2.3.5; 6B_1080/2020 v. 10.6.2021 E. 6.1; 6B_ 1003/2020 v. 21.4.2021 E. 2.2). Daher genügt es nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Werden Aussagen, wel- che der Befragte in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machte, in späteren Konfrontationseinvernahmen dem Be- fragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; BGer 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.5). Es genügt somit nicht, wenn der Belas- tungszeuge in Anwesenheit der beschuldigten Person auf die in einem früheren Zeitpunkt gemachten Aussagen verweist und diese pauschal als richtig bestätigt. Weigert sich der Zeuge, in Gegenwart der beschuldigten Person seine Belastun- gen zu wiederholen und dessen Zusatzfragen zu beantworten, ist von der Nicht- verwertbarkeit seiner früheren belastenden Aussagen auszugehen (vgl. Sarah Summers/Aline Scheiwiller/David Studer, Das Recht auf Konfrontation in der Pra- xis, in: ZStrR 3/2016, 351 ff., S. 379). Von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme ist auch auszugehen, wenn eine (Auskunfts-)Person in einer späte- ren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4). 3.2.4. Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_173/2022 v. 27.4.2022 E. 1.3.1). Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontati- onsrechts dringend notwendig ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Be- lastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn dieser berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil dieser trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Ge- stützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erfordert die Verwertbarkeit der ur- sprünglichen Aussage allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belasten- den Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt, d.h. der belasten-
10 / 21 den Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_173/2022 v. 27.4.2022 E. 1.3.1; 6B_369/2013 v. 31.10.2013 E. 2.3.1). 3.3.1. An der Befragung des Privatklägers durch eine Mitarbeiterin der Kinder- schutzgruppe im Inselspital Bern vom 5. September 2018 nahm der Beschuldigte unstreitig nicht teil; zu diesem Zeitpunkt war weder ein Verfahren im Sinne von Art. 300 ff. StPO eröffnet noch ermittelte die Polizei im Sinne von Art. 306 ff. StPO. Bei der (privaten) Befragung des Privatklägers vom 5. September 2018, welche auf Video aufgezeichnet wurde, handelt es sich – wie die Vorinstanz richtig festhält – somit nicht um eine Beweiserhebung nach der StPO durch die Strafver- folgungsbehörden oder das Gericht (vgl. act. B.1, E. 5.2). Hingegen ist der Vor- instanz entgegenzuhalten, dass dies nicht bedeutet, dass die private Videobefra- gung ohne weiteres verwertbar wäre, nur weil darüber hinaus keine Unrechtmäs- sigkeiten festzustellen seien, welche auf die Unverwertbarkeit des Interviews schliessen lassen würden (vgl. act. B.1, E. 5.2). Gemäss der unter Erwägung 3.2.1 abgebildeten Rechtsprechung und Lehre be- steht vor Eröffnung einer Strafuntersuchung zwar kein Anspruch auf Parteiöffent- lichkeit, womit die Parteien auch nicht zur Teilnahme an Beweiserhebungen durch die Polizei berechtigt sind (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.2). Nichts Anderes kann für Beweiserhebungen gelten, welche durch Privatpersonen durchgeführt werden. Der Beschuldigte war damit zwar nicht zur Teilnahme an der privaten Videobefragung vom 5. September 2018 berechtigt. Gleichwohl ist eine Zeugenaussage aufgrund des in Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Konfrontationsrechts nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Um sein Fra- gerecht wirksam ausüben zu können, muss er hinreichende und angemessene Gelegenheit gehabt haben, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert der Aussagen in Frage zu stellen. Dies bedingt, dass sich der Belastungszeuge in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äus- sert (vgl. E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dieser Kon- frontationsanspruch auch für Aussagen, die im polizeilichen Verfahren gemacht wurden, bevor die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet hat und damit auch dann, wenn die Teilnahmerechte der beschuldigten Person (noch) nicht be- stehen (vgl. E. 3.2.2). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der durch die StPO, die BV und die EMRK garantierte Konfrontationsanspruch der beschuldig-
11 / 21 ten Person nicht auch für Beweiserhebungen gelten sollte, die durch Privatperso- nen (bspw. zum Zweck der Ermittlung einer möglichen Straftat vor Einreichung einer Strafanzeige) durchgeführt werden. Denn ebenso wenig wie die Teilnahme- rechte der beschuldigten Person im polizeilichen Ermittlungsverfahren gelten, gel- ten diese auch bei privaten Ermittlungen nicht. Wenn aber der Konfrontationsan- spruch der beschuldigten Person nach der Rechtsprechung dennoch für das poli- zeiliche Ermittlungsverfahren Geltung beansprucht, hat dies umso mehr für Be- weiserhebungen durch Privatpersonen zu gelten. Ansonsten führten private (Vi- deo-)Befragungen wie die vorliegende, für welche kein Teilnahmerecht der be- schuldigten Person besteht und die als Beweismittel ins Strafverfahren einge- bracht werden, im Ergebnis stets zu einer Umgehung des Konfrontationsrechts der beschuldigten Person. 3.3.2. Damit ist festzuhalten, dass vorliegend der Konfrontationsanspruch des Be- schuldigten auch in Bezug auf die private Videobefragung durch die Kinderschutz- gruppe des Inselspitals Bern vom 5. September 2018 gilt. Folglich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Videobefragung vom 30. April 2019, an welcher er teilnahm, hinreichende und angemessene Gelegenheit im Sinne der Rechtsprechung hatte, die Aussagen des Privatklägers aus der privaten Videobe- fragung in Zweifel zu ziehen sowie deren Glaubhaftigkeit und Beweiswert in kon- tradiktorischer Weise zu prüfen. 3.4.Der Privatkläger sagte anlässlich der Videobefragung vom 30. April 2019 praktisch nichts mehr aus. Ab 14:33:48 Uhr bis zum Ende der Befragung um 15:11:00 Uhr schwieg er zu allen Fragen mit Ausnahme einer Ergänzungsfrage des Verteidigers betreffend einen Schulkollegen, den er bejahte, zu kennen. Sein Schweigen unterbrach er ein weiteres Mal, im Anschluss an die erwähnte Ergän- zungsfrage, als der Privatkläger den ihn befragenden Polizisten fragte, ob er ihn schlagen dürfe (vgl. StA act. 6.16; StA act. 6.19, S. 6). Zuvor, um 14:14:15 Uhr, gab er zu Protokoll, der B._____ habe ihn geschlagen, wobei der ihn befragende Polizist drei Mal nachfragte, was der B._____ gemacht habe ("ähm gschlage"), wen er geschlagen habe ("dä B._____ Sohn"), nochmalige Nachfrage (wen habe B._____ geschlagen) ("mir"). Auf die Frage, wo dieser ihn geschlagen habe, zeig- te er sich auf die Brust. Auf Nachfrage bestätigte der Privatkläger, B._____ habe ihn mit der Hand geschlagen, und zwar einmal (vgl. StA act. 6.16, 14:14:15; StA act 6.19, S. 3). Schliesslich bejahte er um 14:29:05 die Frage des Polizisten, ob B._____ mit ihm noch andere Sachen gemacht habe ("ja"). Auf die Frage, was B._____ noch mit ihm gemacht habe, sagte er aus "ähm gfickt". Wie B._____ das gemacht habe? "sich so bewegt". Das Wort "ficken" erklärte er mit "dä Schwanz in
12 / 21 dä Arsch ine tue". Auf die Frage, wer bei wem den "Schwanz in den Arsch getan" habe, sagte er aus "ig bi ihm". Auf die Frage, was er unter "Schwanz" verstehe, zeigte er sich zwischen die Beine und sagte "do". Der Polizist fragte ihn weiter, ob er noch einen anderen Namen für "Schwanz" habe, worauf der Privatkläger "Schnäbi" antwortete. Auf die Frage, wie oft er sein "Schnäbi" bei B._____ "hin- eingetan" habe, sagte er, "weiss nid, bewegt". Auf die Frage, wer bewegt habe, ob er bewegt habe: ("ig") oder ob der B._____ bewegt habe: ("er"). Wo das genau gewesen sei? ("im huus"). In welchem Haus? ("bi ihm"). In welchem Raum das gewesen sei? ("im Zimmer"). Auf die Frage, ob B._____ mit ihm auch so etwas mit "gefickt" gemacht habe, sagte er "ja". Was B._____ mit ihm genau gemacht habe? "sich so bewegt". Anschliessend sagte er, ob sie über etwas Anderes sprechen könnten, das sei ein langweiliges Thema. Nachher beantwortete er keine der wei- teren Fragen mehr (vgl. StA act. 6.6, 14:29:05-14:33:27; StA act. 6.19, S. 4). Der Privatkläger bestätigte mit seinen Aussagen damit, wenn überhaupt, dann nur formal, vereinzelte Aussagen aus der privaten Videobefragung vom 5. September 2018, wo er ausgesagt hatte, er und B._____ hätten zusammen "gefickt", jeder habe sich mit dem "Schwanz" "im Arsch" des anderen "bewegt" (vgl. StA act. 3.5, S. 3). Die einzige Äusserung, welche der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Videobefragung gegen den Beschuldigten im Sinne der Anklage vorbrachte, war, dass dieser "sich so bewegt" habe. Er erklärte abstrakt, was er unter "ficken" ver- stehe ("Schwanz in dä Arsch ine tue") und dass er dies beim Beschuldigten getan habe ("ig bi ihm"). Alle weiteren Aussagen aus der ersten Einvernahme (dass sie sich zusammen geduscht und eingeseift hätten, dass Sperma gekommen sei, dass es gutgetan habe, dass er Schmerzen gehabt habe, dass es mehrmals vor- gekommen sei und dass beide gesagt haben sollen, "ja mache mer mal", vgl. StA act. 3.5, S. 3) wiederholte oder bestätigte er nicht. Er antwortete auf keine einzige dahingehende Frage mehr, weder auf solche vom Polizisten noch vom Verteidi- ger, machte schlichtweg nicht mehr mit und verweigerte jede weitere Aussage. Dadurch wurde dem Beschuldigten aber jegliche Möglichkeit verwehrt, den Be- weiswert der ihn belastenden Aussagen aus der ersten privaten Videobefragung zu hinterfragen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in kontra- diktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Der Beschuldigte konnte zu den belastenden Erklärungen des Privatklägers mithin nicht hinreichend Stellung nehmen. Ein allfälliger Schuldspruch würde sich jedoch alleine auf die belastenden Aussagen des Privatklägers aus der ersten Einvernahme abstützen, womit diese den einzigen Beweis gegen den Beschuldigten darstellen würden. Vom Erfordernis des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten kann deshalb – vor dem Hintergrund der in Erwägung 3.2.4 abgebildeten Rechtsprechung – auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Da sich der Privatkläger weigerte, in
13 / 21 Gegenwart des Beschuldigten seine Belastungen zu wiederholen und dessen Zu- satzfragen zu beantworten, ist im Ergebnis von der Nichtverwertbarkeit seiner be- lastenden Aussagen vom 5. September 2018 auszugehen. Weil es keine weitere Konfronteinvernahme mit dem Privatkläger gab und der Beschuldigte seine Ver- teidigungsrechte anlässlich der durch die Polizei durchgeführten Videobefragung vom 30. April 2019 nicht wirksam ausüben konnte, wurde sein Anspruch auf Kon- frontation gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt. Infolgedessen erweist sich die Videobefragung der Kinderschutzgruppe des Inselspitals Bern vom 5. September 2018 als nicht verwertbar. Verwertbar ist somit nur die (delegierte) polizeiliche zweite Einvernahme des Privatklägers vom 30. April 2019. 4.Beweiswürdigungs- und Beweislastregel in dubio pro reo 4.1.Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2.a; 120 Ia 31 E. 2). Als Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass der Beschuldigte freizusprechen ist, wenn der Beweis seiner Schuld nicht erbracht werden kann (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [zit. Handbuch], 3. Aufl., Zürich 2017, N 234). Die Beweiswür- digung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdi- gung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 141 IV 369 E. 6.1; 133 I 33 E. 2.1). Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist beim Richter zunächst eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld notwendig. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tat- schuld unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht, da abstrakte und theoreti- sche Zweifel immer möglich und kaum je ganz auszuräumen sind. Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Hingegen kann blosse Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch nie genügen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweize- rische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar [zit. Praxiskommentar], 3. Aufl., Zürich 2018, N 6 zu Art. 10 StPO). Die Maxime der freien Beweiswürdi- gung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Vorausgesetzt, diese wurden ordnungsgemäss erhoben und sie sind verwertbar, sind sie gleichwertig.
14 / 21 Die richterliche Autorität beruht nicht auf der äusseren, sondern alleine der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend aus dessen zwingend-überzeugender Kraft. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt jedoch nicht, dass bei sich wider- sprechenden Beweismitteln automatisch der für den Beschuldigten günstigere Beweis zu übernehmen wäre. In einer Aussage gegen Aussage-Konstellation ist indes eine besonders sorgfältige und überzeugende Beweiswürdigung erforderlich (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 225 ff., insb. auch Fn 401 zu N 235). 4.2.Der Privatkläger ist in der Vergangenheit wiederholt wegen seines sexuali- sierten Sprachgebrauchs und Verhaltens negativ in Erscheinung getreten (vgl. StA act. 5.4, S. 2 f.; StA act. 5.9; StA act. 5.10; StA act. 5.18, S. 4). Seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Videobefragung vom 30. April 2019 erschöpfen sich in einzelnen Wortäusserungen und abstrakten Darstellungen. Der Vorwurf an die Adresse des Beschuldigten beschränkt sich dabei auf "ficken" bzw. "sich (so) be- wegen" bzw. darin, dass er seinen "Schwanz" in den "Arsch" des Beschuldigten "hineingetan" habe (wobei der Privatkläger dies nur bestätigte und nicht selber aussagte) und darin, dass er die Frage bejahte, ob auch B._____ dasselbe bei ihm getan habe. Diese Aussagen bzw. Bestätigungen sind sehr pauschal gehal- ten, wenig aussagekräftig, nicht anschaulich und auch sonst nicht überzeugend, als dass sie die vehementen Bestreitungen des Beschuldigten als blosse Schutz- behauptungen erscheinen lassen würden. Daran, dass der Privatkläger über tatsächlich Erlebtes berichtete, bestehen erhebliche Zweifel. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er auf das ihm geläufige Vokabular zurückgriff und zutreffende Definitionen lieferte, ohne jedoch Details zu den angeblichen Handlungen zu lie- fern. Im Ergebnis besteht kein hinreichender Beweis dafür, dass sich der Beschul- digte des Tatbestandes von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht hat. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen. 4.3.Aufgrund des zu ergehenden Freispruches erübrigt sich auch die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Bezüglich der ersten Einvernahme, die sich als unverwertbar erwies, ist ein Glaubhaftigkeitsgutachten obsolet. In Be- zug auf die zweite Einvernahme erweist sich die Einholung eines Glaubhaftig- keitsgutachtens als entbehrlich, da auch ein Gutachter aus einer Nicht-Aussage nichts weiter abzuleiten vermag. Daran ändern auch die kognitiven Einschränkun- gen des Privatklägers nichts. Im Übrigen hielt selbst die Rechtsvertreterin des Pri- vatklägers fest, dass ihr Mandant mutmasslich keine Aussagen zum Tatgesche- hen werde machen können, welche über die bereits gemachten Aussagen bei den Videobefragungen der Kinderschutzgruppe und der Polizei hinausgingen, weshalb sie um Dispensation des Privatklägers von der Berufungsverhandlung ersucht hat-
15 / 21 te (vgl. Sachverhalt lit. E.). Der Beweisantrag, es sei eine Glaubhaftigkeitsbegut- achtung der Aussagen des Privatklägers durch eine hierfür qualifizierte Fachper- son anzuordnen, ist deshalb abzulehnen. 5.Zivilklage 5.1.Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Dagegen verweist es die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sach- verhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Entgegen der früheren Regelung in vielen Kantonen und von aArt. 38 OHG verlangt der Gesetzgeber seit
16 / 21 verfahren aber noch durchgeführt werden müsste. Wurden keine Beweisanträge gestellt und ist die Klage beziffert und substantiiert, ist die Spruchreife erreicht (Dolge, a.a.O., N 42 zu Art. 126 StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen, namentlich mangels Erfüllung eines Tatbestands, und ist die Sache spruchreif, hat dies in der Regel die Abweisung der Zivilklage zur Folge (vgl. Lie- ber, a.a.O., N 8 zu Art. 126 StPO). 5.2.Der Privatkläger stellte den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch von CHF 7'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 16. Februar 2016; eventualiter sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen (act. A.2). Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Wür- digung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtu- ung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Un- bill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung er- träglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Genugtuung kann beanspru- chen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Als Norm für die Bemessung der Leistungspflicht eines Haftpflichtigen kommt Art. 47 OR jedoch nur zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haftpflicht- norm – mit Ausnahme des Schadens – gegeben sind. Stets vorausgesetzt für ei- nen Genugtuungsanspruch sind somit die Widerrechtlichkeit der Tötung oder Kör- perverletzung (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Tötung oder Körperverletzung und der immateriellen Unbill. Erforderlich ist im Weiteren das Vorliegen von Verschulden (vgl. Martin A. Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, N 14 f. zu Art. 47 OR). 5.3.Über den vom Privatkläger beantragten Genugtuungsanspruch kann ohne Weiterungen auf Grund des Ergebnisses des vorliegenden Strafverfahrens ent- schieden werden; der Sachverhalt ist spruchreif. Da ein Freispruch ergeht, erübri- gen sich weitergehende Beweiserhebungen für die Zivilklage. Weil der objektive (und subjektive) Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff.1 StGB nicht erfüllt ist, sind sämtliche Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer Genugtuung an den Privatkläger (Körperverletzung, Widerrecht- lichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) nicht gegeben (vgl. Art. 47 OR). Demnach ist die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
17 / 21 6.Kosten 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten grundsätzlich zulas- ten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 423 StPO). Da der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren von der Vorinstanz vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern ebenfalls freigesprochen wurde, allerdings für die im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Schuldsprüche des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 WG, der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 26 WG, der Übertretung gegen das Bundesgesetz über explosionsge- fährliche Stoffe gemäss Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2 SprstG und der mehrfachen Übertre- tung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde, ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung für die erstinstanzli- chen Kosten zu bestätigen (vgl. für die zutreffende Begründung act. B.1, E. 9; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach gehen die Untersuchungskosten von CHF 8'602.85 zu 4/5 (CHF 6'882.30) zulasten des Kantons Graubünden (Staats- anwaltschaft) und zu 1/5 (CHF 1'720.60) zulasten des Beschuldigten. Die Ge- richtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 gehen ebenfalls zu 4/5 (CHF 6'400.00) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viama- la) und zu 1/5 (CHF 1'600.00) zulasten des Beschuldigten. Die Kosten der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers von CHF 12'695.50 gehen hin- gegen vollumfänglich zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viama- la) (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Abs. 3 OHG). Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigte zudem für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Entsprechend des von der Vorinstanz festgelegten Verteil- schlüssels ist er somit zu 4/5 des geltend gemachten Honorars der Verteidigung (CHF 13'137.00) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala) zu entschädigen. Zu bestätigen ist sodann die von der Vorinstanz dem Beschuldigten zugesprochene Genugtuung von CHF 1'000.00 (vgl. act. B.1, E. 9), die ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala) geht. 6.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Ver- bindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Auch diese Kos- ten gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts verbucht. 6.2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht zulässig, vom Opfer im Falle eines Freispruchs die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltli-
18 / 21 chen Verbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Anders ver- hält es sich hingegen bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Ver- beiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.4 und E. 2.3.5). Da der Privatkläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm entsprechend die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die von Rechtsanwältin Laura Jost gemäss Honorarnote vom 19. Juli 2022 geltend gemachten Aufwendungen von 16.9 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen und 7.7% MwSt. (insgesamt CHF 3'854.80, vgl. act. G.1) sind damit vom Privatkläger zu tragen und werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Da die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung befreit (vgl. Art. 136 Abs. 2 StPO) und der Beschuldigte vollumfänglich obsiegt, hat der Privatkläger den Beschuldig- ten für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Der von Rechtsanwalt Luzi Bardill geltend gemachte Aufwand von 14.5 Stunden à CHF 270.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt. (act. G.2) erscheint angemessen. Somit hat der Privatkläger den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit CHF 4'342.95 zu entschädigen.
19 / 21 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 25. November 2020, mitgeteilt am 28. Januar 2021 (Proz. Nr. 515-2020-16), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
20 / 21 4.Die Untersuchungskosten von CHF 8'602.85 gehen im Umfang von CHF 1'720.60 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 6'882.30 zu- lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 5.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren von CHF 20'695.50 (Gerichts- kosten von CHF 8'000.00, Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung des Privatklägers von CHF 12'695.50) gehen im Umfang von CHF 1'600.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 19'095.50 zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala). 5.2.B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 13'137.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala) entschädigt. Ihm wird zudem eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala) zugesprochen. 6.1.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.2.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers für das Berufungsverfahren von CHF 3'854.80 gehen zulasten von A._____ und werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts be- zahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 6.3.A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 4'342.95 zu ent- schädigen. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann die unentgeltliche Rechts- beiständin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafge- richt erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano
21 / 21 Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weite- ren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 8.Mitteilung an: