Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 9. Dezember 2022 ReferenzSK1 21 38 InstanzI. Strafkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur GegenstandMehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 09.11.2020, mitgeteilt am 20.04.2021 (Proz. Nr. 515-2019-20) Mitteilung22. Juni 2023

2 / 21 Sachverhalt A.Am 9. November 2020 sprach das Regionalgericht Plessur B._____ (nach- folgend: Beschuldigter) vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB frei. Gleichzeitig sprach es den Beschul- digten der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und schob den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Zusätzlich bestrafte es den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 300.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der Busse auf 15 Tage fest. Die Zivilklage von A._____ wurde auf den Zivilweg ver- wiesen. Die Kosten wurden entsprechend dem Verfahrensausgang verteilt. Darü- ber hinaus wurde der Rechtsvertreterin von A., Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, für ihren Aufwand als unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Entschädi- gung von CHF 5'191.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen. B.Gegen dieses Urteil meldete A. (nachfolgend: Privatklägerin) am 25. November 2020 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2021 rich- tete sich die Privatklägerin gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie gegen die Kostenfolge betreffend die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Privatklägerin beantragte, der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu be- strafen. Der Beschuldigte sei weiter zu verpflichten, die Privatklägerin für das Ver- fahren vor Regionalgericht Plessur ausseramtlich mit CHF 5'191.55 zu entschädi- gen. Ebenso beantragte sie eine angemessene Entschädigung für das Verfahren vor Berufungsinstanz. C.Der Vorsitzende der I. Strafkammer bestätigte am 23. April 2021 den Fort- bestand der vom Regionalgericht Plessur bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerin im Berufungsverfahren (SK1 21 39). D.Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. E.Am 31. August 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2022 vorgeladen. F.Mit Eingabe vom 1. November 2022 beantragte die Privatklägerin gestützt auf Art. 153 StPO, dass sie durch eine weibliche Richterin einvernommen werde und dass die Einvernahme so organisiert werde, dass es nicht zu einer direkten

3 / 21 Gegenüberstellung bzw. Begegnung zwischen ihr und dem Beschuldigten komme. Weiter beantragte sie, es sei die Öffentlichkeit gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO von der Verhandlung auszuschliessen. Die Privatklägerin teilte überdies mit, dass sie sich von ihrem Therapeuten, C., Oberarzt D., als Vertrau- ensperson begleiten lassen werde, und bat darum, die Verhandlung in Begleitung von C._____ in einem separaten Raum per Videoübertragung mitverfolgen zu können. Den Anträgen der Privatklägerin hat der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 16. November 2022 stattgegeben. G.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2022 stellte die Privatklägerin folgende Anträge: 1.Es sei der Angeklagte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2.Der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatkläge- rin eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins von 5% ab 13. Mai 2015 zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Angeklagten und Ad- häsionsbeklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, eventualiter zu Lasten des Staates. H.Der Beschuldigte stellte folgende Anträge: 1.Die Berufung sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich abzuweisen. 2.Es sei Herr B._____ vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Die Adhäsionsforderung sei vollumfänglich abzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. I.Das Urteil wurde am 9. Dezember 2022 beraten und den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Art. 84 Abs. 2 StPO). Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

4 / 21 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Nicht angefochten wurde der Schuldspruch betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB (Disposi- tiv-Ziff. 2); er ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). 1.3.Die Privatklägerin hat sich mit ihrer Berufungserklärung ausdrücklich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 9 des angefochtenen Urteils, nämlich gegen den Frei- spruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen sowie die als Folge davon zugesprochene Entschädigung an ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin, gewandt (act. A.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte sie darüber hinaus die Zusprechung einer Genugtuung an sie und die Kostenauflage an den Beschuldigten (act. H.1). Auf letztere Punkte ist im Sachzusammenhang zurück- zukommen (E. 7 bzw. E. 8). 2.Zur Anklage betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) 2.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: "Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von Februar 2014 bis 13. Mai 2015 hat der Beschuldigte an seinem Wohnort am E.weg _ in F. an seiner Stief- tochter A._____ [Anm.: geboren am _____ 2006] bei mindestens drei Gelegenheiten se- xuelle Handlungen vorgenommen und sie in sexuelle Handlungen einbezogen. Die sexu- ellen Übergriffe erfolgten jeweils am Abend im Bett im Schlafzimmer von A., wenn die Mutter nicht zu Hause war. Es kam zu folgenden sexuellen Handlungen: -Bei mindestens zwei Gelegenheiten nahm der Beschuldigte die Hand von A., führte sie an sein Glied und rieb mit ihrer Hand sein Glied. Das Glied war erregt; -der Beschuldigte leckte mit der Zunge bei mindestens einer Gelegenheit A._____ im Bereich Klitoris, Scheidenvorhof, Schamlippen; -der Beschuldigte rieb mindestens einmal mit dem Finger A._____ im Bereich Klito- ris, Scheidenvorhof, Schamlippen; -der Beschuldigte führte einmal sein Glied zum Scheidenvorhof von A., so als wollte er in die Scheide eindringen, was er aber nicht machte; -bei diesen mindestens drei Gelegenheiten, als es zu sexuellen Handlungen kam, gab der Beschuldigte A. Zungenküsse.

5 / 21 Bei all diesen Übergriffen wusste der Beschuldigte, dass A._____ noch nicht 16 Jahre alt war und die von ihm mit ihr und an ihr vorgenommenen Verhaltensweisen sexuelle Hand- lungen sind." 2.2.Zum Urteil der Vorinstanz Im vorliegenden Strafverfahren ist ein Vier-Augen-Delikt zu beurteilen. Die Staats- anwaltschaft stützte ihre Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen der Privat- klägerin. Die Hausdurchsuchung und die Auswertung der elektronischen Geräte des Beschuldigten lieferten keine sachrelevanten Entdeckungen (vgl. StA act. 4.4 bis 4.12). Sowohl der Vater als auch die Mutter der Privatklägerin äusserten sich zu den Vorfällen, allerdings konnten sie nur das wiedergeben, was die Privatkläge- rin ihnen gegenüber geäussert hatte (vgl. StA act. 4.1 bis 4.3 und 4.15). Dasselbe gilt für die Berichte der die Privatklägerin behandelnden Fachpersonen (StA act. 4.36; RG act. 28 und 56). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privat- klägerin ausführlich (act. E.1 E. 3.5.1 f.). Nach Würdigung weiterer Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten [act. E.1 E. 3.5.3], Aussagen des Vaters der Privat- klägerin [act. E.1 E. 3.5.4], Aussagen der Mutter der Privatklägerin [act. E.1 E. 3.5.5], Aussagen der Halbschwester der Privatklägerin [act. E.1 E. 3.5.6], Be- richte von Therapeuten der Privatklägerin [act. E.1 E. 3.5.7]) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin als einzi- ges, den Beschuldigten direkt belastendes Beweismittel zumindest als zweifelhaft erscheine (act. E.1 E. 3.5.8). Das Regionalgericht Plessur sah sich deshalb veran- lasst, ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu den Aussagen der Privatklägerin erstellen zu lassen und betraute am 20. September 2019 Dr. rer. nat. G._____ als sachver- ständige Person mit dieser Aufgabe (RG act. 16; RG act. 19; act. E.1 E. 3.6 m.H.a. BGer 6B_431/2016 v. 18.6.2016 E. 1.2). Die Vorinstanz unterzog das ein- geholte Glaubhaftigkeitsgutachten einer ausführlichen Würdigung und folgerte, dass dieses vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sei (act. E.1 E. 3.7.2). So- dann prüfte die Vorinstanz die weiteren Beweismittel dahingehend, ob diese den Beweiswert des Gutachtens in Frage stellen könnten (act. E.1 E. 3.7.3 f.). Sie kam zum Schluss, dass auf das Gutachten abzustellen sei, und sprach den Beschul- digten gestützt auf den Grundsatz von in dubio pro reo vom Anklagevorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin frei (act. E.1 E. 3.7.4 f.). 3.Sachverhaltsermittlung 3.1.Der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz gilt im gesamten Strafverfah- ren (Art. 6 StPO). Ziel des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachver- haltes (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1). Eine Verurteilung ist nur dann zulässig, wenn

6 / 21 das Gericht überzeugt ist, dass sich der Sachverhalt so wie angeklagt zugetragen hat. Zu dieser Überzeugung gelangt es, indem es die vorhandenen Beweise frei würdigt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. statt vieler BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff. m.w.H.). 3.2.Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2 m.w.H.). Die Glaubhaftigkeit einer Aus- sage ist mittels Analyse auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3). Ein Glaubhaftig- keitsgutachten dient dem Gericht bei der Analyse der Aussagen als Hilfsmittel (vgl. BGer 6B_595/2021 v. 24.6.2022 E. 5.4.1). Als Beweismittel unterliegt auch das Glaubhaftigkeitsgutachten der freien Beweiswürdigung. Die Beweiskraft eines Gerichtsgutachtens richtet sich nach den drei Kriterien der Vollständigkeit, Nach- vollziehbarkeit und Schlüssigkeit (BGer 5A_223/2009 v. 30.4.2009 E. 2 m.w.H.; vgl. auch act. E.1 E. 3.7.1; ferner Alfred Bühler, Die Beweiswürdigung von Ge- richtsgutachten im Zivilprozess, Jusletter vom 14. Mai 2007). Das Gericht hat wei- ter zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darle- gungen aufdrängen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüt- tern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Liegt ein schlüssiges Gutachten vor, darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Abweichungen müssen begründet wer- den (vgl. statt vieler BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zum Glaubhaftigkeitsgut- achten im Speziellen BGer 6B_1006/2017 v. 24.10.2018 E. 2.3.3). 3.3.Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Dessen Begründung enthält u.a. die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Von der Ver- weisung soll in Anbetracht des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur zurückhaltend

7 / 21 Gebrauch gemacht werden (Nils Stohner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 82 StPO; vgl. auch BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_409/2018 v. 7.6.2019 E. 2.1). 4.Beweisanträge anlässlich Berufungsverhandlung Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beizug der Akten des Scheidungsverfahrens zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin. Insbesondere beantragte er, das Gutachten "Kinderbelange" von Dr. H._____ vom 10. März 2021, das im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens erstellt worden sei, zu den Akten des Strafverfahrens zu nehmen (act. H.2 und H.3). Dieses Gutachten wurde erst nach dem angefochtenen vorinstanzlichen Strafurteil erstellt. Zwar beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (dazu obige E. 3.3), dennoch sind neue Beweise im Berufungsverfah- ren jederzeit zulässig, wenn das Gericht diese als notwendig erachtet (Art. 389 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 214 E. 5.4; 140 IV 196 E. 4.4.1 ff. sowie PKG 2019 Nr. 15 E. 3.2.1 m.w.H.). Der Beweisantrag des Beschuldigten wurde an der Beru- fungsverhandlung nach kurzer Beratung abgewiesen (act. H.3). Der Verteidiger führte zur Begründung des Beweisantrags aus, die Scheidungsakten und insbe- sondere das Gutachten seien für die Beurteilung der Strafsache relevant, weil sich daraus die Gemengelage zwischen den Beteiligten (Mutter der Privatklägerin, Be- schuldigter, deren gemeinsame Tochter und die Privatklägerin) ergebe. Damit ist aber auch gesagt, dass weder aus den Scheidungsakten noch aus dem zum Be- weis offerierten Gutachten Angaben zu den zu untersuchenden strafrechtlich rele- vanten Vorfällen zu entnehmen sind. Jedenfalls können diese Angaben nicht über die Aussagen der Beteiligten hinausgehen. Die Gemengelage hat bereits in das Glaubhaftigkeitsgutachten Eingang gefunden, welches im Rahmen des Strafver- fahrens eingeholt wurde. Der Beizug der Scheidungsakten und des Gutachtens von Dr. H._____ vom 10. März 2021 erweist sich für die Beurteilung der Strafsa- che daher als nicht notwendig. 5.Zur Berufung der Privatklägerin Die Privatklägerin wendet sich mit Berufung gegen den Freispruch des Beschul- digten. Ihr ist insoweit zuzustimmen, als sie geltend macht, das Gericht dürfe nicht einfach auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten abstellen (vgl. act. H.1 S. 3). Das Gericht hat nämlich zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutach-

8 / 21 terlichen Darlegungen aufdrängen (s.o. E. 3.2). Diese Prüfung hat die Vor-instanz in ausführlicher Weise vorgenommen. Die Privatklägerin beanstandet im Beru- fungsverfahren, die Vorinstanz habe sich nicht genügend damit auseinanderge- setzt, dass das von der Gutachterin festgestellte Suggestions-Szenario nicht rea- listisch sei. Den Aussagen der Privatklägerin lasse sich entnehmen, dass diese sich als Initiantin für die sexuellen Handlungen gesehen habe, sie diese als Spiel betrachtet habe. In Anbetracht der offensichtlichen Abneigung der Mutter gegen den Beschuldigten sei nicht realistisch, dass die Mutter ihrer Tochter suggeriert haben soll, sie solle sich als Antriebskraft für die sexuellen Handlungen darstellen (act. H.1 S. 2). 6.Vorgehen 6.1.Im Folgenden ist zunächst die Schlüssigkeit des von der Vorinstanz einge- holten Glaubhaftigkeitsgutachtens anhand der Einwände der Privatklägerin zu be- urteilen. Erweist sich das Gutachten als schlüssig, ist in einem zweiten Schritt eine Würdigung sämtlicher Beweismittel anhand des Gutachtens vorzunehmen (vgl. BGer 6B_595/2021 v. 24.6.2022 E. 5.4.1). 6.2.Die Gutachterin gibt in einer Aktenanalyse die Aussagen der Beteiligten (Vater und Mutter der Privatklägerin, Privatklägerin und Beschuldigter) aus dem Strafverfahren und den Verlaufsbericht der KJP wieder (RG act. 19 S. 5 bis 18). Weiter erläutert die Gutachterin, die Glaubhaftigkeit einer Aussage werde in einem hypothesengeleiteten Verfahren geprüft, bei dem aufeinander aufbauend folgende Teilfragestellungen untersuchungsleitend seien: Aussagetüchtigkeit, Aussagequa- lität und Aussagevalidität. Die untersuchungsleitende Fragestellung laute: "Könnte die Zeugin mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebe- nen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung möglicher Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen, ohne dass sie auf einem realen Erleb- nishintergrund basiert?". Auf der Grundlage der Aktenanalyse bildete die Gutach- terin folgende Untersuchungshypothesen: H1: Die Aussage der Privatklägerin be- ruht auf entsprechenden Erlebnissen (Erlebnis- oder Realitätshypothese); H0a: Die Aussage der Privatklägerin ist das Produkt reiner Phantasietätigkeit; H0b: die Aussage der Privatklägerin ist das Produkt oder Teilprodukt suggestiver Einflüsse. Die drei Untersuchungshypothesen leiteten die Gutachterin bei der Sammlung der weiteren Informationen (RG act. 19 S. 19). In einem nächsten Schritt schildert die Gutachterin die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer eigenen Exploration (RG act. 19 S. 21 bis 27), die Aussagen der Kindsmutter und des Kindsvaters ihr gegenüber (RG act. 19 S. 27 bis 33 bzw. S. 33 bis 34) sowie Angaben der ehema- ligen Therapeutin der Privatklägerin (RG act. 19 S. 35 f.). In der Folge legt die

9 / 21 Gutachterin das Ergebnis ihrer Untersuchung dar (RG act. 19 S. 37 bis 49) und erläutert ihre Schlussfolgerung (RG act. 19 S. 50 bis 51). Abschliessend hält sie in Beantwortung der vom Regionalgericht Plessur im Rahmen der Gutachtensertei- lung gestellte Frage fest: "Die Untersuchungen haben ergeben, dass die vorlie- genden Aussagen der Zeugin A._____ nicht geeignet sind, den Realitätsbezug der sexuellen Missbrauchshandlungen nachzuweisen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussagen sich durch bewusste oder unbewusste suggestive Beeinflussungen konstituiert haben (H0b), ist als hoch einzustufen. Dies besagt nicht, dass die An- gaben von A._____ notwendigerweise falsch sind. Die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen kann jedoch unter diesen Voraussetzungen mit aussagepsychologischen Mit- teln nicht mehr belegt werden" (RG act. 19 S. 52). Das Gutachten erweist sich als schlüssig. Die von der Gutachterin angewandte Methodik entspricht dem wissenschaftlichen Standard und wird von ihr verständ- lich erklärt (vgl. zur Methodik BGE 128 I 81 E. 2; 129 I 49 E. 5; BGer 6B_595/2021 v. 24.6.2022 E. 5.3.3; 6B_1006/2017 v. 24.10.2018 E. 2.3.3 je m.w.H.). Ihre Un- tersuchung legt die Gutachterin ausführlich dar. Sie vermag ihre Schlussfolgerun- gen nachvollziehbar zu begründen. Es sind keine Widersprüche erkennbar und auch keine sonstigen augenfälligen Mängel. Die Einwände der Privatklägerin ver- mögen an der Schlüssigkeit des Gutachtens keine Zweifel zu erwecken. Sie sind jedoch bei der im Folgenden vorzunehmenden Beweiswürdigung zu berücksichti- gen. 6.3.Würdigung aller Beweise 6.3.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten Die Privatklägerin macht geltend, dass die Vorinstanz sich kein umfassendes und unmittelbares Bild über die Persönlichkeit des Beschuldigten habe machen kön- nen, weshalb der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingehend zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen sei (act. A.2). Es seien auch die Aussagen des Beschuldigten zu werten. Der Umstand, dass der Beschuldigte von Anfang an bestritten habe, die Privatklägerin angefasst zu haben, spreche nicht zu seinen Gunsten (act. H.1 S. 3). Der Beschuldigte wurde am 1. November 2017 und am 2. November 2017 von der Kantonspolizei Graubünden zur Sache befragt. Die einzelnen vorgeworfenen Handlungen bestritt er durchwegs (StA act. 4.19 Fragen 3, 22, 24, 27, 28, 33, 34, 35, 36, 39, 40, 41, 42, 45; StA act. 4.21 Fragen 2, 3). Eine weitere Einvernahme zur Sache erfolgte am 27. Februar 2019 durch die Staatsanwaltschaft Graubün-

10 / 21 den. Der Beschuldigte stritt auch dort die gegen ihn erhobenen Vorwürfe allesamt ab (StA act. 4.37 Fragen 1 bis 7). Das Regionalgericht befragte den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. November 2020, wobei sich seine Aus- sage auf entsprechende Nachfrage hin darauf beschränkte, keine Ergänzungen zu den bereits gemachten Aussagen zu haben (RG act. 52 Frage 4.1). Zuletzt erfolg- te eine Einvernahme durch das Kantonsgericht im Rahmen der Berufungsver- handlung vom 9. Dezember 2022. Auch hier wies der Beschuldigte sämtliche vor- geworfenen Handlungen von sich (act. H.5 Fragen V.7, V.10 bis V.16). Noch bevor der Beschuldigte sich zum Vorhalt, sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin vorgenommen zu haben, äusserte, erklärte er, welches Motiv er hinter der Anzeige vermute. Er befinde sich in Scheidung mit der Mutter der Pri- vatklägerin. Im Sommer 2017 sei bei ihm der Verdacht aufgekommen, dass die Mutter die gemeinsame Tochter und Stiefschwester der Privatklägerin geschlagen habe. Dies habe zu einem Spitalaufenthalt, Involvierung der KESB und Kindes- schutzmassnahmen geführt. Die Anzeige sei eine "Retourkutsche" der Mutter der Privatklägerin (StA act. 4.19 Frage 1). Dieselben Ausführungen gab der Beschul- digte – im Kerngeschehen übereinstimmend – auch an der Berufungsverhandlung zu Protokoll (act. H.5 Frage V.17). Im Übrigen schilderte auch die Mutter der Pri- vatklägerin den Verlauf des besagten Ereignisses im Wesentlichen gleich (StA act. 4.15 Frage 8). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin schliesst aus dem Aussageverhalten, dass der Beschuldigte damit versucht habe, die Anschuldigun- gen zu bagatellisieren, und es ihm mehr um die Mutter der Privatklägerin und sei- ner damaligen Ehefrau gegangen sei (act. H.1). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Beistand der Tochter mit den Vorwürfen konfrontiert worden war (vgl. StA act. 4.36). Der Beschuldigte war also anlässlich der ersten Einver- nahme nicht unvorbereitet und hatte sich Gedanken machen können, wie es zur Anzeige gekommen war. Es ist daher nachvollziehbar, dass er bei der ersten Fra- ge den Vorwurf nicht einfach abgestritten hatte, sondern von Anfang an versuchte, eine Erklärung für die Anschuldigungen zu finden. Dass der Beschuldigte die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bestreitet, kann ihm nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Seine sonstigen Ausführungen sind nachvollziehbar und konstant. So sagte er aus, die wenigen Male (drei- bis viermal im Jahr), bei welchen er die Privatklägerin ins Bett gebracht habe, weil die Mutter am Arbeiten gewesen sei, habe er ihr unter dem Pyjama den Rücken ge- krault und habe ihr einen Gutenachtkuss auf die Wange gegeben (StA act. 4.19 Fragen 19 und 29 bis 32). Dieses Ritual gab der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung kohärent wieder (act. H.5 Fragen V.7. und V.15). Auch die Pri-

11 / 21 vatklägerin bestätigte, dass sie es gern gehabt habe, wenn der Beschuldigte ihr den Rücken gekrault habe (StA act. 4.18 S. 2). Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich aus dem Aussageverhalten des Be- schuldigten keine Schlüsse ziehen lassen, ob die ihm vorgeworfenen Handlungen stattgefunden haben oder nicht. Damit bleiben als Beweismittel in dieser Aussage- gegen-Aussage-Konstellation lediglich die Aussagen der Privatklägerin. 6.3.2. Zu den Aussagen der Privatklägerin Zunächst ist zu prüfen, ob bereits die Erstaussage durch suggestive Bedingungen beeinflusst worden sein könnte (Renate Volbert, Suggestion, in: Lu- dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, "Zwischen Wahrheit und Lüge", Zürich/St. Gallen 2017, S. 423 f.). Erstellt ist, dass die Mutter und der Beschuldigte sich im Sommer 2017 in Schei- dung befanden. An einem Wochenende im Juli 2017 kam es zum besagten Vorfall mit der Stiefschwester der Privatklägerin (mit Spitalaufenthalt). In der auf dieses Ereignis folgenden Woche (gemäss Aussage der Mutter an einem Donnerstag- abend) habe sich die Privatklägerin erstmals an ihre Mutter gewandt (StA act. 4.15 S. 4 Mitte). Die erste Aussage der Privatklägerin gegenüber der Mutter ist zwar im Kontext der erwähnten Ereignisse mit ihrer Stiefschwester erfolgt, aber es gibt keine Hinweise darauf, dass die Mutter (oder jemand anderes) auf die Privatklägerin zugegangen wäre und sie so zu einer Schilderung verleitet haben könnte. Im Gegenteil: Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin von sich aus auf die Mutter zugegangen ist und ihr erzählt hat, dass der Beschuldigte sie angefasst habe (sie sei nach dem Gespräch mit der Mutter ins Bett gegangen und wieder aus dem Zimmer gekommen; vgl. StA act. 4.15 S. 4 Mitte). Was die Privatklägerin konkret ihrer Mutter gegenüber geschildert hatte, ist indes nicht dokumentiert. Die erste Aussage der Mutter gegenüber der Polizei sagt nichts darüber aus, welche Hand- lungen die Privatklägerin der Mutter gegenüber geäussert haben soll (Telefonat mit der Polizei am 13.9.2017; StA act. 4.2). Gegenüber der Staatsanwaltschaft äusserte die Mutter, die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie am "Arsch" festgehalten habe (Einvernahme vom 17. Oktober 2017, StA act. 4.15 S. 4). Die Privatklägerin erzählte anlässlich der ersten Einvernahme davon, wie der Beschuldigte sie am Po angefasst habe (StA act.4.18 S. 2 oben). Soweit stimmen die Aussagen über die erste Berührung überein. Diese erste Schilderung

12 / 21 scheint nicht durch suggestive Bedingungen beeinflusst zu sein (so auch der Schluss der Gutachterin, RG act. 19 S. 42 oben). Wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu Recht vorbrachte, ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter ihrer Tochter die Aussagen "in den Mund gelegt" hatte. Das schliesst suggestive Einflüsse indes nicht aus. Die Aussagen der Pri- vatklägerin sind nachfolgend genauer zu betrachten. Nachdem die Privatklägerin sich ihrer Mutter anvertraut hatte, fand am 2. August 2017 ein Gespräch zwischen der Mutter, der Privatklägerin und Frau I._____ von der D._____ statt. Dem Verlaufsbericht lässt sich entnehmen, dass anlässlich des ersten Gesprächs nur die Mutter und nicht die Privatklägerin schilderte, was vor- gefallen sein soll. Auch anlässlich des zweiten Gesprächs am 8. August 2017 ha- be die Privatklägerin geäussert, nichts erzählen zu wollen (Verlaufsbericht, StA act. 4.36). Die Anzeige wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen erstattete der Vater der Privatklägerin am 28. August 2017 auf dem Polizeiposten J._____, nachdem er von der Mutter davon erfahren habe (StA act. 4.3). Sämtliche proto- kollierten Erstaussagen stammen zunächst von der Mutter der Privatklägerin und nicht von dieser selbst. Die Mutter sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am "Arsch" festgehalten habe. "Weiter, dass er (der Beschuldigte) sie zwischen den Beinen angefasst habe und sie sein Teil angefasst habe" (Einvernahme vom 17. Oktober 2017, StA act. 4.15 S. 4). Ob die Privatklägerin die weiteren Berührungen von sich aus erzählt hatte oder erst auf konkrete Nachfrage der Mutter hin, ergibt sich aus der Aussage nicht. Die Gutachterin ging bei der Privatklägerin von einer erhöhten Empfänglichkeit für fremd- und autosuggestive Prozesse aus (RG act. 19 S. 38). Sie stellte fest, dass die Privatklägerin darauf bedacht sei, dem Gegenüber zu gefallen bzw. diesem gerecht zu werden. Es falle der Privatklägerin schwer, sich insbesondere gegenü- ber der Mutter abzugrenzen (RG act. 19 S. 38). Dass die Privatklägerin ihre Mutter in Schutz genommen habe, schilderte auch der Beschuldigte (StA act. 4.21 Frage 6). Dies ist bei der weiteren Analyse zu berücksichtigen. Geht man davon aus, dass die Aussagen der Privatklägerin keinen Realitätsbezug aufweisen, ist fraglich, woher sie als (im Zeitpunkt der ersten Aussage) 11-jähriges Mädchen ihr Wissen hatte, die sexuellen Handlungen zu schildern. Im November 2017 sagte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin aus, er wisse nicht, wie und durch wen die Privatklägerin über Sexualität aufgeklärt wor- den sei. Er ergänzte: "Hoffentlich noch durch niemand in diesem Alter", fügte dann aber an, dass die Privatklägerin ihm gegenüber dieses Thema (Sexualität) ange-

13 / 21 sprochen habe (StA act. 4.19 Frage 20). Der Beschuldigte führte aus, die Privat- klägerin habe ihn einmal nach Aufklärungsfilmen gefragt. Er habe ihr aber nie et- was gezeigt, was nicht jugendgerecht gewesen wäre (StA act. 4.19 Fragen 37 und 38; act. H.5 Ergänzungsfrage 4). Die Privatklägerin sagte im November 2017 aus, der Beschuldigte habe ihr (auf ihren Wunsch hin) zuerst kein Video zeigen wollen, habe ihr aber danach einen Clip gezeigt, in dem es darum gegangen sei, wie das Ei mit Sperma befruchtet werde (act. E.1 E. 3.4.1 S. 13 unten). Bei der zweiten Einvernahme im Oktober 2018 erzählte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr an verschiedenen Abenden Sexfilme gezeigt, relativierte diese Aussage da- nach selbst und gab an, sie habe den Beschuldigten nur einmal gefragt und er habe ihr einen Clip gezeigt, der mehr ein Aufklärungsvideo gewesen sei (act. E.1 E. 3.4.2 S. 14 oben). Das deckt sich mit der Aussage des Beschuldigten, er habe nichts gezeigt, habe, was "nicht jugendgerecht gewesen wäre". Im Verfahren wurde vorgebracht, die Privatklägerin habe zum ersten Mal als knapp dreijähriges Kind einen Pornofilm gesehen (Aussage des Beschuldigten; vgl. StA act. 4.19 Frage 25; act. H.5 Ergänzungsfrage 10). Dass dieses Erlebnis der Privatklägerin ermöglichte, sexuelle Handlungen im Sinne der vorgeworfenen zu schildern, erscheint jedoch ziemlich unwahrscheinlich, selbst wenn sich die Bil- der "in ihrem Kopf eingebrannt" hätten (s. act. H.5 Ergänzungsfrage 7). Die nach- geschobene Erklärung des Beschuldigten, man wisse nicht, was die Kinder heute in der Schule für Filme anschauten (StA act. 4/19 Frage 26; vgl. auch act. H.1 S. 3), passt nicht in den Kontext, macht die Aussage des Beschuldigten aber auch nicht unglaubhaft, da die Privatklägerin im Zeitpunkt der Einvernahme tatsächlich die Schule besuchte. Die Privatklägerin selbst sagte bei beiden Einvernahmen aus, sie habe mit ihrer Kollegin heimlich Sexvideos geschaut (act. E.1 E. 3.4.1 S. 13; act. E.1 E. 3.4.2 S. 15). Es könnte folglich sein, dass die Privatklägerin die reinen Handlungen anhand der von ihr gesehenen Filme wiedergeben konnte. Es fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den vorgeworfenen Handlun- gen durchgehend wenig detailreich sind, die Privatklägerin kaum von sich aus er- zählte und dass ihre Erzählungen nicht strukturiert sind. Die Gutachterin bietet dafür folgende Erklärungen: In Bezug auf die Aussagefähigkeit der Privatklägerin seien gewisse Einschränkungen wie Detailarmut und geringe sprachliche Aus- drucksfähigkeit zu berücksichtigen (RG act. 19 S. 37). In der psychischen Entwick- lung sei ein gering integriertes Strukturniveau erkennbar, weshalb die Privatkläge- rin Mühe habe, ihre Erinnerungen zeitlich zu strukturieren und in ein Gesamtbild zu integrieren, so die Gutachterin weiter (RG act. 19 S. 38). Die Privatklägerin weise allgemein keinen übermässigen Mitteilungsdruck aus (RG act. 19 S. 38 un-

14 / 21 ten). Auch der Beschuldigte sagte aus, die Privatklägerin habe wenig von sich aus erzählt (StA act. 4.21 Frage 6). Ebenso schilderte die Mutter gegenüber der Gut- achterin, die Privatklägerin habe "in Brocken" erzählt (RG act. 19 S. 31). Die Aussagen der Privatklägerin vor Kantonsgericht waren etwas ausführlicher als diejenigen in den bisherigen Einvernahmen, was auch an ihrem Alter liegen könn- te. Die Privatklägerin hat sich spezifisch auf die Verhandlung vorbereitet (vgl. act. B.1; act. H.4 Frage 6). Die Schilderung der Vorfälle blieb vage. Die Erzählung ist kaum strukturiert und beginnt mit dem gravierendsten Vorwurf (Versuch, "Penis in Vagina hineinzutun"; act. H.4 Frage 8). Auf die Frage, was der Anlass gewesen sei, dass sie sich der Mutter anvertraut habe, meinte die Privatklägerin, sie habe nicht schlafen können in der Nacht (act. H.4 Frage 39). Ob die Situation mit dem Spitalaufenthalt ihrer Stiefschwester zuvor oder danach gewesen sei, wusste die Privatklägerin nicht mehr (act. H.4 Fragen 41 f.), obwohl dieser Vorfall im Verfah- ren durchgängig als massive Belastung des Familiensystems dargestellt wurde. Die Aussagen der Privatklägerin lassen den Eindruck entstehen, dass sie sich selbst die Schuld gab für die Vorfälle (act. H.4 Frage 46). Dieser Eindruck bestätigt sich über sämtliche Einvernahmen. Die Privatklägerin äusserte an mehreren Stel- len, dass sie den Beschuldigten dazu überredet habe, mit ihr Sachen auszuprobie- ren, dass sie neugierig gewesen sei, auch dass es lustig und angenehm gewesen sei. Erst als sie älter geworden sei, habe sie verstanden, dass alles falsch gewe- sen sei (act. H.4 Frage 16). Dies spricht gegen die Annahme, dass die Aussagen von der Mutter eingeimpft worden seien. Die Privatklägerin hat bei allen geschilderten Handlungen auch zusätzliche Details bzw. Sinneswahrnehmungen erwähnt, die sich allein mit der Sichtung von Videos nicht erklären lassen. So sagte die Privatklägerin, das Glied des Beschuldigten sei hart gewesen, als sie dieses mit ihrer Hand gerieben habe (act. E.1 E. 3.4.1 S. 12 unten). Als der Beschuldigte sie im Bereich Klitoris, Scheidenvorhof, Schamlippen mit der Zunge geleckt und mit dem Finger gerieben habe, habe es gekitzelt (act. E.1 E. 3.4.1 S. 13 oben). Beim Versuch, sein "Ding" hineinzustecken (die Pri- vatklägerin sei dabei auf den Beschuldigten gesessen), habe sie etwas "gewa- ckelt" (act. E.1 E. 3.4.1 S. 13 oben). Diese zusätzlichen Informationen sprechen eher für einen Erlebnisbezug. Detailarmut einer Schilderung kann ein Hinweis auf fehlenden Erlebnisbezug sein. Die wenig ausführlichen und unstrukturierten Schilderungen der Privatklägerin fin- den jedoch eine Grundlage in ihrer Person (s. Gutachten RG act. 19 S. 37 f.). Of- fensichtlich schämte sich die Privatklägerin auch, von den Ereignissen zu er- zählen. Jedenfalls liegt es auf der Hand, dass einsilbige Antworten den Befragen-

15 / 21 den dazu verleiten, vermehrt suggestive Fragen zu stellen, wenn das Ziel die Klärung eines Sachverhalts ist. Dass die Mutter diesem Risiko unterliegt, ist nahe- liegend. Vorliegend lässt sich die Tendenz aber auch bei der Befragung durch die Polizistin feststellen, indem sie z.B. mehrere Antwortmöglichkeiten zur Auswahl bot. So fragte sie zum Beispiel, ob die Privatklägerin (beim versuchten Einführen des Penis) mit der Hand nachgeholfen habe oder ob der Beschuldigte nachgehol- fen habe (vgl. Videoaufnahme erste Einvernahme, Minute 45:55; weiteres Beispiel im Gutachten, RG act. 19 S. 46 oben). Die Privatklägerin gab Erinnerungslücken zu (was als Realkennzeichen zu werten ist), diese wirken aber vorgeschoben. Sie antwortete oftmals zuerst mit "ich weiss es nicht", um dann bei angebotener Aus- wahl doch eine Antwort zu geben. Dass die Privatklägerin anlässlich der Beru- fungsverhandlung mit dem schwerwiegendsten Vorwurf beginnt (versuchte Pene- tration), zeigt eine Aggravationstendenz. 6.4.Ergebnis der Beweiswürdigung Die inhaltliche Analyse der Aussagen der Privatklägerin zeigt, dass durchaus Re- alkennzeichen vorhanden sind, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ereignisse tatsächlich so wie geschildert stattgefunden haben (vgl. auch Gut- achten, RG act. 19 S. 45 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin durch suggestive Bedingungen beeinflusst worden sind, ist indes er- heblich. Die Aussagen erweisen sich damit nicht als geeignet, um deren Realitäts- bezug nachzuweisen und das Gericht von der (materiellen) Wahrheit des ange- klagten Sachverhalts zu überzeugen. Weitere Beweismittel, die die vorgeworfenen Handlungen belegen könnten, gibt es nicht. Diese Beweislage erlaubt es nicht, den Beschuldigten zu verurteilen. Er ist deshalb mangels Beweisen vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen. 7.Zivilklage Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welchen Teil sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat die Dispositiv-Ziffer 4, gemäss welcher die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde, nicht innert Frist angefochten. Entsprechend ist der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Zivilklage der Pri- vatklägerin gegen den Beschuldigten ist auf den Zivilweg zu verweisen. 8.Kosten 8.1.Vor dem Regionalgericht Plessur

16 / 21 Die Kostenverteilung gemäss vorinstanzlichem Urteil wurde von der Privatklägerin nicht innert Berufungsfrist angefochten (vgl. Art. 399 StPO). Allerdings ist hierzu Art. 428 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet, wenn erstere einen neuen Entscheid fällt (vgl. auch Art. 421 Abs. 1 StPO). Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten grundsätzlich zulas- ten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 423 StPO). Da der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren von der Vorinstanz vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern ebenfalls freigesprochen wurde, allerdings für den im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Schuldspruch der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung für die erstinstanzlichen Kosten zu bestätigen. Demnach gehen die Untersuchungskosten von CHF 5'033.00 zu 1/10 (CHF 503.30) zulasten des Beschuldigten und zu 9/10 (CHF 4'529.70) zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Gerichtsgebühren des erstin- stanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 gehen ebenfalls zu 1/10 (CHF 700.00) zulasten des Beschuldigten und zu 9/10 (CHF 6'300.00) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'168.60 (Auslagen für Gutachten CHF 9'035.00, Kostener- satz K._____ CHF 133.60) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalge- richt Plessur). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Ver- fahren in der Höhe von CHF 12'579.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von CHF 1'257.95 (1/10; Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zudem wird der Beschuldigte verpflichtet, der amtli- chen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von CHF 244.50 (inkl. MwSt.) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Dem Be- schuldigten wird entsprechend dem Urteil der Vorinstanz keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen (act. E.1 Dispositiv-Ziff. 7.b). Zu bestätigen ist sodann die von der Vorinstanz dem Beschuldigten zugesprochene Genugtuung von CHF 3'000.00 (vgl. act. E.1 Dispositiv-Ziff. 7.a), die ebenfalls zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) geht. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin von CHF 5'191.55 gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollum- fänglich zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur; act. F.1 [SK1 21 39]; Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 und Abs. 3 OHG).

17 / 21 8.2.Rechtsmittelverfahren Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 fest- gesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin beantragte mit Berufung den Schuldspruch des Beschuldigten. Mit dem nun er- folgten Freispruch unterliegt sie damit im Berufungsverfahren. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wären vollumfänglich der Privatklägerin aufzuerlegen. Vor- liegend rechtfertigt es sich gleichwohl, der Privatklägerin keine Kosten aufzuerle- gen. Einerseits sind im Zivilpunkt keine relevanten Aufwendungen entstanden. Im Weiteren wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Da vorliegend ein Offizialdelikt zu beurteilen war, rechtfertigt es sich in Anbetracht des jungen Alters der Privatklägerin und ihrer Opferstellung, die Kosten des Beru- fungsverfahrens (Gerichtskosten) ohne Rückerstattungsverpflichtung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO dem Staat aufzuerlegen (act. F.1 [SK1 21 39]; vgl. BGer 6B_655/2018 v. 4.4.2019 E. 2.4). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Guido Ranzi, macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'200.30 geltend (18.5 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Spesen und 7.7% MwSt.), welches angemessen erscheint (act. G.2). Die Entschädigung trägt der Kanton Graubünden (Kantonsgericht). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht zulässig, vom Opfer im Falle eines Freispruchs die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltlichen Ver- beiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu ver- langen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Anders verhält es sich hingegen bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.4 und E. 2.3.5). Da die Privatklägerin mit ihrer Berufung vollumfäng- lich unterliegt, sind ihr entsprechend die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die von Rechtsanwältin Silvia Däppen gemäss Honorarnote vom 9. Dezember 2022 geltend gemachten Aufwendungen von 10.9 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen und 7.7% MwSt. (insgesamt CHF 2'418.30, vgl. act. G.1) sind damit von der Privatklägerin zu tra- gen und werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.

18 / 21 Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

19 / 21 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 9. November 2020, mitgeteilt am 20. April 2021 (Proz. Nr. 515-2019-20), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. [...]
  2. B._____ ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. 3.[...]
  3. [...]
  4. [...]
  5. [...]
  6. [...]
  7. Der Privatklägerin K._____ wird keine Entschädigung für die Kosten ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, zugesprochen.
  8. [...]
  9. [...]
  10. [Modalitäten Berufungsanmeldung]
  11. [Mitteilungen] 2.B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit ei- nem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3.Für die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird B._____ bestraft mit a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00. b) An die Geldstrafe ist die erstandenen Polizeihaft von 2 Tagen (ent- spricht zwei Tagessätzen) anzurechnen. c) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. d) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.Die Zivilklage von A._____ gegen B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

20 / 21 5.Die Untersuchungskosten von CHF 5'033.00 gehen im Umfang von CHF 503.30 zu Lasten von B._____ und im Umfang von CHF 4'529.70 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 6.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 16'168.60 (Gerichts- gebühren von CHF 7'000.00, Auslagen für Gutachten CHF 9'035.00, Kos- tenersatz K._____ CHF 133.60) gehen im Umfang von CHF 700.00 zu Las- ten von B._____ und im Umfang von CHF 15'468.60 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 6.2.Die von K._____ bezahlten Kosten von CHF 133.60 werden ihr aus der Ge- richtskasse (Regionalgericht Plessur) vergütet. 6.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 12'579.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) werden aus der Gerichtskasse (Regionalgericht Plessur) bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'257.95. 6.4.B._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von CHF 244.50 (inkl. MwSt.) zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.5.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 5'191.55 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse (Regionalgericht Plessur) bezahlt. 6.6.B._____ wird eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zugesprochen. Diese geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse (Regionalgericht Plessur) genommen. 6.7.B._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuge- sprochen. 7.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

21 / 21 7.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 4'200.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 7.3.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 2'418.30 gehen zu Lasten von A._____ und werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantons- gerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids können der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO bzw. die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erhe- ben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise ein- zureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 9.Mitteilung an:

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09.12.2022
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24.03.2026