Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. August 2022 ReferenzSK1 21 36 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. utr. Max Imfeld HütteLAW Imfeld AG, Neugasse 43, 9000 St. Gallen gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstandgrobe Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Moesa vom 11.02.2021, mitgeteilt am 16.04.2021 (Proz. Nr. 515-2019-5) Mitteilung20. Oktober 2023
2 / 17 Sachverhalt A.Mit Urteil des Regionalgerichts Moesa vom 11. Februar 2021 wurde A._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h sowie der einfachen Verkehrs- regelverletzung wegen unerlaubten Gebrauchs des Blaulichts für schuldig befun- den. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Regionalgerichts Moe- sa meldete A._____ am 22. Februar 2021 Berufung an. Daraufhin teilte das Regi- onalgericht Moesa den Parteien am 16. April 2021 das begründete Urteil mit. Dar- in erkannte es wie folgt:
3 / 17 Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. 2.Sachverhalt, Anklage und Gegenstand der Berufung 2.1.Der Sachverhalt ist im konkreten Fall unbestritten: Am 27. Februar 2018 um ca. 16.15 Uhr wurde der Berufungskläger, Offizier der B., welcher sich in C. an einer Dienstbesprechung befunden hatte, von Oberstlt D._____ tele- fonisch darüber informiert, dass sich an der Polizeischule E._____ in F._____ in einem Klassenzimmer eine Schussabgabe ereignet habe. Dem Berufungskläger wurde weiter mitgeteilt, dass sich Fw G., Postenchef des Polizeipostens H., welcher an der Polizeischule E._____ unterrichtete, während der Schus- sabgabe im betreffenden Klassenzimmer befunden habe. Genaue Informationen zum Vorfall würden nicht vorliegen, aber es werde als wichtig erachtet, dass sich der Berufungskläger unverzüglich nach F._____ begebe, um G._____ vor Ort zur Seite zu stehen. Der Berufungskläger begab sich kurz nach dem Telefonanruf auf den Weg nach F.. Unterwegs wurde er von G. zweimal angerufen. Aufgrund der Situation und um möglichst rasch in F._____ eintreffen zu können, entschied sich der Berufungskläger, die Fahrt mit Blaulicht und Wechselklanghorn fortzusetzen. Auf der Fahrt zum Ereignisort wurde das Einsatzfahrzeug des Beru- fungsklägers, ein VW Tiguan mit dem Kontrollschild I., auf der A13 bei J. in Richtung K._____ vom Radar erfasst. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 132 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Nach Abzug der Gerätetoleranz von 6 km/h beträgt die für die Ahndung massgebliche Überschreitung 46 km/h. 2.2Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, er sei trotz signali- sierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit, näm-
4 / 17 lich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 126 km/h und damit 46 km/h schnel- ler als erlaubt, gefahren. Obwohl es sich nicht um eine dringliche Dienstfahrt ge- handelt habe, sei der Berufungskläger in seiner Funktion als Polizeibeamter der B._____ mit eingeschaltetem Blaulicht und eingeschaltetem Wechselklanghorn gefahren. Die Vorinstanz ist dieser Würdigung des Sachverhalts vollumfänglich gefolgt. Dies mit der Begründung, dass im konkreten Fall keine kantonale Be- stimmung das Verhalten des Berufungsklägers rechtfertige, da das kantonale Recht keine von Art. 100 Ziff. 4 SVG abweichende Regelung vorsehe. Die interne Dienstanweisung Nr. 3310 vom 29. März 2017 betreffend dringliche Dienstfahrten würde nämlich wortwörtlich der Verordnung des UVEK über Blaulichter und wech- seltönige Zweiklanghörner vom 6 Juni 2005 sowie der Praxis des Bundesgerichts folgen und sähe keine grosszügigeren Bedingungen für die Zulassung von offiziel- len Notfahrten vor. Der Beschuldigte habe die fragliche Straftat begangen, um ei- nem Kollegen während einer polizeilichen Einvernahme zu helfen und ihn psycho- logisch zu unterstützen, wie es bei der B._____ üblich sei. Er habe folglich keine vom Gesetz vorgeschriebene oder vorgesehene Tätigkeit ausgeübt, zumal die Zuständigkeit für die Untersuchung des Unfalls bei der Kantonspolizei E._____ und nicht derjenigen von Graubünden gelegen habe. 2.3.Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er habe von seinem Vorgesetz- ten den Befehl erhalten, sich schnellstmöglich ins E._____ zu begeben, wo in An- wesenheit von Beamten der B._____ anlässlich einer Ausbildung ein Schiessvor- fall stattgefunden habe. Näheres sei nicht bekannt gewesen und habe auch nicht in Erfahrung gebracht werden können. Es habe sich somit bei der Fahrt um eine dringliche Dienstfahrt gehandelt. Selbst wenn ex post der Schluss möglich sein sollte, dass keine hinreichenden Gründe dafür vorgelegen hätten, von einer Dring- lichkeit nach Art. 100 Ziff. 4 SVG auszugehen, so habe er sich auf die wenigen ihm bekannten Umstände und den klaren, eindeutigen Befehl seines Vorgesetzten stützen dürfen und müssen, die ihn zur Annahme berechtigt hätten, dass Umstän- de vorgelegen hätten, welche die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit und als Warnung anderer Verkehrsteilnehmer die Einschaltung von Blau- licht und Wechselklanghorn gerechtfertigt hätten. 3.Dringliche Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG Im konkreten Fall ist der Sachverhalt erstellt und unbestritten. Der Berufungsklä- ger hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Tole- ranz von 6 km/h um 46 km/h überschritten und damit sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG begangen.
5 / 17 Ebenfalls ist erstellt und unbestritten, dass er auf seiner Fahrt Blaulicht und Wech- selklanghorn eingesetzt hat. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob seine Vorgehens- weise durch Art. 100 Ziff. 4 SVG gerechtfertigt war. 3.1.Allgemeines 3.1.1. Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahr- zeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Um- ständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfül- lung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringli- chen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so kann die Strafe gemildert werden. Art. 100 Ziff. 4 SVG stellt eine Sonderregelung zu den allgemeinen Rechtfertigungsgründen der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) und des Notstands (Art. 17 StGB) dar, welche die Voraussetzungen der Straflosigkeit von Führern von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen für Verkehrswiderhandlungen auf dringlichen Dienstfahrten umschreibt. Die Be- stimmung beruht auf dem Gedanken, dass im Interesse des Schutzes von wichti- gen Rechtsgütern, wie insb. Leben und Gesundheit oder öffentliche Ordnung, ge- wisse Verkehrsregelverletzungen hinzunehmen sind (vgl. Tornike Keshelava/ Miro Dangubic, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassen- verkehrsgesetz, Basel 2014, N 38 zu Art. 100 SVG). Voraussetzung für eine er- folgreiche Berufung auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG sind nach dem Gesagten somit das Vorliegen einer dringlichen Dienstfahrt, der Einsatz der erforderlichen Warnsignale, die Wahrung der Verhältnismässigkeit des Vorge- hens und die Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt. 3.1.2. Art. 100 Ziff. 4 SVG wird durch die gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 1 und Art. 97 VRV sowie Art. 220 Abs. 1 VTS erlassenen Weisungen des UVEK vom 6. Juni 2005 zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blau- licht und Wechselklanghorn (nachfolgend: UVEK-Weisung) mit integriertem Merk- blatt zu deren Verwendung konkretisiert (vgl. StA act. 1.24). Zwar handelt es sich bei dieser Weisung um eine Verwaltungsverordnung, und somit nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinne. Als solche soll sie jedoch gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung von Gerichten bei ihren Entscheidungen berücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle-
6 / 17 gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über- zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Dass die UVEK- Weisung diese Kriterien erfüllt, zeigt sich daran, dass das Bundesgericht sie bzw. die mit ihr übereinstimmenden Weisungen bzw. Dienstbefehle der kantonalen Behörden in den Anwendungsfällen von Ziff. 4 regelmässig heranzieht. Das dazu- gehörige Merkblatt findet in der Praxis ebenfalls regen Gebrauch als Auslegungs- hilfe (vgl. Keshelava/Dangubic, a.a.O., N 39 zu Art. 100 SVG). Für die B._____ besteht zudem die interne Dienstanweisung 3310 "Dringlichkeitsfahrten" aus dem Jahr 2005 (vgl. StA act. 1.23), welche letztmals am 29. März 2017 überarbeitet worden ist. Darin wird unter anderem der Begriff der "dringlichen Dienstfahrt" defi- niert, wobei der Wortlaut identisch ist wie in der vorstehend erwähnten UVEK- Weisung. Des Weiteren wird in besagter Dienstanweisung auch der Gebrauch der besonderen Warnvorrichtung (Blaulicht und Wechselklanghorn) geregelt. Beide Dokumente sind gemäss Auskunft der B._____ auf der Intranetseite, welche als interne Kommunikationsplattform diene und jedem Polizeimitarbeitenden zugäng- lich sei, aufgeschaltet. Die Dienstanweisungen würden in internen Aus- und Wei- terbildungen geschult sowie an Dienstrapporten und Kaderausbildungen bespro- chen und thematisiert (vgl. StA act. 1.22). 3.2.Begriff der dringlichen Dienstfahrt 3.2.1. Der Berufungskläger bringt zunächst vor, er habe am fraglichen Tag während einer Sitzung in C._____ einen Anruf von seinem Vorgesetzten, dem stellvertretenden Kommandanten D., erhalten mit dem Befehl, er solle sich so schnell wie möglich ins E. begeben. An der dortigen Polizeischule habe es einen Schiessunfall gegeben, an dem ein Beamter der B._____ beteiligt gewe- sen sei. Trotz Nachfragen habe der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Erfahrung bringen können, weshalb er in Absprache mit seinem direkten Chef, L., die Sitzung mit diesem unterbrochen habe und sofort ausgerückt sei. Aufgrund der von D. vermittelten Dringlichkeit, der vagen Informationen durch den Vorgesetzten, und im Wissen, dass der involvierte Beamte als Prü- fungsexperte an der Polizeischule im E._____ das Fach "Verkehrsunfall" habe abnehmen sollen, bei dem Schusswaffen nicht zum Einsatz kommen sollten, habe er die Fahrt ins E._____ als dringlich eingestuft und sei umgehend losgefahren. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht so dargestellt, sondern vielmehr hinzu- gefügt, was man erst viel später habe wissen können. Um beurteilen zu können, ob die fragliche Fahrt ins E._____ als dringlich habe eingestuft werden dürfen, sei jedoch nicht die Betrachtung aus dem heutigen Stand massgeblich, sondern wie
7 / 17 der Berufungskläger die Situation am 27. Februar 2018 mit seinem damals aktuel- len Wissensstand habe einschätzen können und müssen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass mehrere Personen an der Weitergabe von Informationen an ihn beteiligt gewesen seien, aber keiner davon direkter Zeuge des Vorfalls gewe- sen sei. Der Kantonspolizist M._____ sei im Nebenraum gewesen, als der Schuss abgegeben worden sei. Er habe N., den Regionenchef O., informiert, welcher sodann versucht habe, den Polizeikommandanten P._____ anzurufen. Als er diesen nicht habe erreichen können, habe er D._____ informiert. Der wiederum habe zuerst L._____ angerufen und als dieser nicht geantwortet habe, habe er den Berufungskläger kontaktiert. M._____ habe nur das Ergebnis des Vorfalls ge- sehen und mit Sicherheit vor und nach dem Telefonat mit N._____ mit seinen Kol- legen über das gerade Geschehene gesprochen. N., D. und auch er selbst seien nur per Telefon informiert worden. Daraus ergebe sich zum einen das Problem, dass nicht klar sei, was jeder einzelne in der Informationskette zum Zeit- punkt der Informationsweitergabe gewusst habe und was er sodann tatsächlich dem Nächsten der Informationskette mitgeteilt habe. Zum anderen sei fraglich, ob jeder sich richtig daran erinnern könne, was er wann von wem erfahren und dann dem Nächsten der Informationskette mitgeteilt habe. Zum damaligen Zeitpunkt und mit dem damaligen nachgewiesenen Wissensstand seien jedoch alle Befrag- ten von einer dringlichen Dienstfahrt ausgegangen. Der Berufungskläger habe ausserdem auf die Information und auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und Offizierskollegen vertrauen und daraus auf die Dringlichkeit rückschliessen dürfen. 3.2.2. In der internen Dienstanweisung 3310 "Dringlichkeitsfahrten" (vgl. StA act. 1.23) wird unter Ziff. 3 der Begriff der dringlichen Dienstfahrt wie folgt definiert: Als dringlich gelten Dienstfahrten im Ernstfall, sogenannte Notfallfahrten, bei denen es auf den raschmöglichsten Einsatz der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder des Zolls ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeu- tende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen. Da- bei ist der Dringlichkeitsbegriff eng auszulegen. Entscheidend ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine er- hebliche Vergrösserung der Schäden bewirken können. Nicht dringlich sind Rückfahrten nach abgeschlossenen Einsätzen und blosse Einsatzübungen sowie der Transport von leicht verletzten Personen (Beinbrüche bei Skiunfällen) zum Arzt oder in ein Spital. Wie bereits ausgeführt wurde, entspricht diese Bestimmung der Definition von dringlichen Fahrten in der UVEK-Weisung respektive im dazugehörigen Merkblatt. Im Gegensatz dazu nennt das Gesetz im vorstehend zitierten Art. 100 Abs. 4 SVG zusätzlich "taktisch notwendige Dienstfahrten", welche die Missachtung von Ver- kehrsregeln ebenfalls rechtfertigen können.
8 / 17 3.2.3. Die UVEK-Weisung enthält ausserdem den Zusatz, dass für die Beurteilung der Dringlichkeit der Dienstfahrt die ex-ante-Sicht massgeblich ist: Fahrzeugführer und Einsatzleiter dürfen und müssen auf die Sachlage abstellen, wie sie sich ih- nen im Zeitpunkt des Einsatzes darbietet (vgl. StA act. 1.24 Merkblatt Ziff. 1). Dem Berufungskläger ist demzufolge insofern zuzustimmen, als dass die Dringlichkeit gestützt auf den Sachverhalt, wie er sich zum fraglichen Zeitpunkt präsentiert hat- te, zu beurteilen ist. Die Verbindlichkeit der ex-ante Perspektive folgt aus dem Umstand, dass der Täter auf der Basis einer Prognose handeln muss, deren Basis notwendigerweise nur die im Zeitpunkt des Handelns zur Verfügung stehenden Informationen sein können. Selbst dann, wenn man grundsätzlich auf eine objekti- ve Sichtweise abstellen wollte, wäre der hiervon abweichende individuelle Kennt- nisstand des Täters jedenfalls über Art. 13 StGB (Irrtum über das Vorliegen einer rechtfertigenden Sachlage; sog. Sachverhaltsirrtum) verbindlich (vgl. dazu auch Wolfgang Wohlers, Rechtliche Abklärung im Hinblick auf den Postulatsbericht in Erfüllung des Postulats von Matthias Aebischer [19.4113 vom 24. September 2019; abrufbar unter www.parlament.ch], S. 18). 3.2.4. In objektiver Hinsicht lag keine Dringlichkeit im Sinne der vorstehend zitier- ten Definition vor. Der Vorfall ereignete sich unbestrittenermassen im Kanton E., womit die E. Behörden – und nicht die B._____ – für die erforderli- chen Massnahmen zuständig waren. Der Berufungskläger sagte anlässlich seiner Befragung vor Kantonsgericht aus, es sei in erster Linie darum gegangen, die In- formationslücke zu schliessen. Eine Nebenaufgabe sei gewesen, den am Vorfall beteiligten G._____ zu betreuen. Er habe aber keinen Auftrag gehabt, der bevor- stehenden Einvernahme von G._____ beizuwohnen. Er habe den Auftrag gehabt, sich vor Ort zu begeben und die Lage zu klären. Er habe es als notwendig emp- funden, auch an der Einvernahme teilzunehmen. Weder das Bedürfnis, schnellst- möglich Informationen über das Vorgefallene zu erhalten, noch dasjenige, vor Ort einem involvierten Kollegen beiseite zu stehen, rechtfertigen in objektiver Hinsicht eine Fahrt unter Einsatz von Warnsignalen und Missachtung von Verkehrsregeln. Dies, weil im konkreten Fall damit keine Rechtsgüter gefährdet waren, bei denen ein späteres Ankommen am Zielort eine erhebliche Vergrösserung eines Scha- dens hätte bewirken können. Für das Ziel der Informationsbeschaffung ist ein Zeitgewinn nicht erforderlich. Zudem hätte die Informationslücke – wie der Beru- fungskläger selbst einräumte – auch telefonisch gefüllt werden können. Unter die- sen Umständen kann die Dienstfahrt auch nicht als taktisch notwendig qualifiziert werden. Die Unterstützung des Kollegen war gemäss eigener Aussage des Beru- fungsklägers nicht der Hauptzweck seines Einsatzes, sondern erschien ihm vor Ort als wichtig, richtig und notwendig. Auch wenn dieses Verhalten unter kollegia-
9 / 17 len Gesichtspunkten zu begrüssen ist, vermag es dennoch keine Dringlichkeit der fraglichen Dienstfahrt zu begründen. Kommt hinzu, dass die Geschwindigkeits- übertretung an einer Örtlichkeit begangen wurde, wo die gesetzliche Höchstge- schwindigkeit aufgrund der Gefährlichkeit der Stelle auf 80 km/h reduziert worden war. Die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erhöhten Gefahr auszusetzen, lässt sich mit diesem Zweck nicht rechtfertigen. 3.2.5. Wie bereits dargelegt wurde, ist vorliegend jedoch nicht massgeblich, was sich im Nachhinein als richtig oder falsch erwiesen hat, sondern vielmehr, was die Vorstellung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt des Antritts der fraglichen Dienst- fahrt war. Durfte er aufgrund seines damaligen Kenntnisstandes von der Dringlich- keit der Dienstfahrt ausgehen, obwohl in Tat und Wahrheit keine vorgelegen hatte, so wäre ihm ein Verbotsirrtum zuzubilligen. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Grün- den annimmt, sein Tun sei erlaubt. 3.2.6. Der Berufungskläger erhielt vom stellvertretenden Polizeikommandanten D._____ den Auftrag, "so schnell wie möglich" an die Polizeischule ins E._____ zu fahren (vgl. StA act. 4.4 Frage 2). Er habe den Berufungskläger über die Schuss- abgabe orientiert. Er habe ihm gesagt, dass er eine Betreuung von G._____ vor Ort wünsche und er insbesondere auch bei dessen Einvernahme dabei sein solle (vgl. StA act. 4.4 Frage 4). Die Frage, ob es wichtig gewesen sei, dass der Beru- fungskläger schnell vor Ort sei, bejahte D._____ (vgl. StA act. 4.4 Ergänzungsfra- ge 4). Auf die Frage hin, ob aus der Formulierung, der Berufungskläger müsse "so schnell wie möglich" ins E., eine Dringlichkeit ersichtlich sei, antwortete D., dass eine Dringlichkeit ersichtlich gewesen sei, nicht aber eine dringliche Dienstfahrt (vgl. StA act. 4.4 Ergänzungsfrage 5). Ob es im Polizeigesetz oder auf Verordnungsstufe Ausführungen respektive Konkretisierungen zur dringlichen Dienstfahrt gebe, konnte D._____ nicht beantworten (vgl. StA act. 4.4 Ergän- zungsfragen 6 und 7). Auch zu den polizeiinternen Dienstvorschriften zu den Krite- rien der dringlichen Dienstfahrt konnte er nur vage Ausführungen machen (vgl. StA act. 4.4 Ergänzungsfragen 8 und 9). Der Berufungskläger erhielt damit nicht den konkreten Auftrag zu einer dringlichen Dienstfahrt, aufgrund der Formulierun- gen des stellvertretenden Polizeikommandanten durfte er jedoch davon ausgehen, dass Dringlichkeit gegeben war und die Kriterien für eine dringliche Dienstfahrt damit erfüllt waren. Diese Auffassung teilte auch der Polizeikommandant P._____. Bei seiner Befragung vom 13. August 2020 bejahte er die Frage, ob der Beru- fungskläger seiner Meinung nach mit Blaulicht und Wechselklanghorn an der dor- tigen Stelle so habe fahren dürfen. Die Voraussetzungen seien gegeben gewesen.
10 / 17 Der Berufungskläger habe schnellstmöglich vor Ort ausrücken sollen (vgl. StA act. 6.18 Ergänzungsfrage 5). Der direkte Vorgesetzte des Berufungsklägers, L., gab anlässlich seiner Befragung vom 19. August 2020 (vgl. StA act. 6.20) zu Pro- tokoll, er habe während des Anrufs von D. neben dem Berufungskläger ge- standen. Er habe zu diesem gesagt, dass er sofort ausrücken müsse. Dies sei nicht von D., sondern von ihm gekommen. D. habe dies zur Kenntnis genommen (vgl. StA act. 6.20 Frage 3). Er habe keine Dringlichkeitsfahrt mit Blau- licht und Wechselklanghorn angeordnet, aber er habe auch nicht gesagt, er solle dies nicht so machen. Über dies sei gar nicht geredet worden (vgl. StA act. 6.20 Frage 5). Aus seiner Sicht sei es zum damaligen Zeitpunkt mit dem damaligen Wissensstand ganz klar dringlich gewesen (vgl. StA act. 6.20 Ergänzungsfrage 8). Schliesslich führte auch Q., Chefin R. und Verfasserin der Dienstan- weisung 3310, in ihrem Antrag auf Nichtanhandnahme vom 9. April 2018 zuhan- den der Staatsanwaltschaft (vgl. StA act. 3.1) aus, in Beachtung der Umstände habe die Fahrt als dringlich bezeichnet werden können. Es sei eine Schussabgabe in einem Klassenzimmer gemeldet worden, in welchem sich unter anderem auch G._____ aufgehalten habe. Bei Schussabgaben im Zusammenhang mit Polizei- angehörigen sei es wichtig, dass die betroffenen Mitarbeiter vom Polizeikomman- do beziehungsweise von ihren Vorgesetzten unverzüglich bestmöglich betreut und gestützt würden. Dies einerseits, um sie nach dem Ereignis psychisch und phy- sisch zu unterstützen, andererseits um ihnen den notwendigen Rechtsschutz zu- kommen zu lassen und sie vor den Medien zu schützen. Ein zeitnahes Ausrücken werde somit als angezeigt erachtet. 3.2.7. Die vorstehenden Aussagen zeigen auf, dass nicht nur der Berufungskläger selbst, sondern auch seine Vorgesetzten sowie die Verfasserin der Dienstanwei- sung 3310 davon ausgingen, dass die Voraussetzungen für eine dringliche Dienst- fahrt gegeben waren. Dabei dürfte auch die Aufnahme von "taktischen" neben den "dringlichen" Dienstfahrten in Art. 100 Ziff. 4 SVG eine Rolle gespielt haben, ohne dass in der einschlägigen Dienstanweisung geklärt wurde, was unter einer "takti- schen" Dienstfahrt zu verstehen ist. Darüber hinaus ist dem Berufungskläger zu- zugestehen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nur über fragmentarische Informati- onen verfügte. So wusste er lediglich, dass es an der Polizeischule im E._____ anlässlich einer praktischen Abschlussprüfung zu einer Schussabgabe gekommen war und dass sich ein Polizeischüler dabei in den Kopf geschossen hatte (vgl. StA act. 4.1). Des Weiteren wusste er, dass G._____ in irgendeiner Weise daran betei- ligt war und dass dieser telefonisch nicht erreicht werden konnte. Die Tatsache, dass er nur sehr wenig über den Vorfall wusste, ist darauf zurückzuführen, dass er die Informationen nicht aus erster Hand erhalten hatte. Durch die mehrfache Wei-
11 / 17 tergabe wurden diese womöglich verfälscht und zusammengefasst. Die Art und Weise, wie die Information eines Schiessunfalls an den Berufungskläger übermit- telt wurde, ist schwerfällig, fehleranfällig und für Aussenstehende nur schwer nachvollziehbar. Ein besserer Informationsfluss hätte mit grosser Wahrscheinlich- keit nicht zu der Situation geführt, in welcher sich der Berufungskläger befand. Diese Umstände sind jedoch nicht ihm anzulasten. Aufgrund der Bruchstücke an Informationen, die ihm zum Zeitpunkt des Antritts der Dienstfahrt zur Verfügung standen, und aufgrund der Formulierung des an ihn gerichteten Auftrags durfte er im Ergebnis darauf vertrauen, befugt zu sein, die Fahrt ins E._____ als dringliche Dienstfahrt zu absolvieren, obwohl dies objektiv betrachtet nicht der Fall gewesen war. Der Berufungskläger irrte mit anderen Worten über die Rechtsmässigkeit sei- nes Handelns. Dieser Verbotsirrtum war infolge der langen und damit fehleranfälli- gen, internen Informationskette, an deren Ende sich der Berufungskläger befand, nicht vermeidbar. 3.3.Einsatz der erforderlichen Warnsignale Die zweite Voraussetzung gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG, nämlich der Einsatz der erforderlichen Warnsignale, ist vorliegend unzweifelhaft erfüllt. Es wird von keiner Seite bestritten, dass Blaulicht und Wechselklanghorn (vgl. dazu Art. 27 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 16 VRV sowie das UVEK-Merkblatt Ziff. 1 [StA act. 1.24] und die Dienstvorschrift 3310 Ziff. 4 [StA act. 1.23]) in Betrieb gewesen sind. 3.4. Verhältnismässigkeit des Vorgehens 3.4.1. Im Rahmen der dringlichen Dienstfahrt ist aber auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Auch wenn in der Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt, muss das regelwidrige Verhalten, wie es für alle Rechtfertigungssituatio- nen gilt, verhältnismässig sein. Das Vorgehen des Führers des Einsatzfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt muss mithin zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Aus- mass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen. Entscheidend ist, ob das durch die Dring- lichkeitsfahrt gesetzte Risiko ein im Hinblick auf die mit der Dringlichkeitsfahrt ge- schützten Interessen ausser Verhältnis stehendes Risiko darstellt. Insoweit kommt es stets auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Abzuwägen sind der Wert und die Dringlichkeit des Schutzes der Interessen, die gewahrt werden sollen, ge- gen den Wert und das Ausmass der Gefährdung der Interessen, die durch die Dringlichkeitsfahrt einem Risiko ausgesetzt werden. Das Ausmass des Risikos wird wesentlich durch die Umstände bestimmt, unter denen die Dringlichkeitsfahrt
12 / 17 stattfindet wie Verkehrssituation sowie Strassen- und Witterungsverhältnisse (vgl. Keshelava/Dangubic, a.a.O., N 55 zu Art. 100 SVG; Wohlers, a.a.O., S. 37). 3.4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicher- heit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c; BGer 6B_931/2019 v. 17.1.2020 E. 1.3.1). Der Berufungskläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von min- destens 126 km/h und hat damit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h überschritten. Zunächst ist festzustellen, dass die Strassenver- hältnisse gemäss Auskunft des Berufungsklägers zum fraglichen Zeitpunkt gut waren. Es herrschte schönes Wetter, gab keinen Nebel und die Fahrbahn war tro- cken. Diese Aussage lässt sich anhand des Fotoblattes (StA act. 3.3) verifizieren. Doch auch wenn die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse optimal gewesen waren, schuf der Berufungskläger mit seiner Fahrweise eine unverhältnismässig hohe Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. Die Strasse war im fraglichen Abschnitt nicht gerade – er musste bis zum Erreichen der Autobahn noch zwei Kurven absolvieren. Aus seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. August 2022 geht hervor, dass er selber den Ordnungsbussenbereich als Grenze angesehen hat. So führte er aus, er habe sich aufgrund eines Überhol- manövers bereits im Provisorium befunden, weshalb er sich im Ordnungsbussen- bereich aufgehalten habe. Ziel sei gewesen, sicher anzukommen. Im fraglichen Bereich sei er unabsichtlich so schnell geworden. Der Berufungskläger war sich somit bewusst, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt eine Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h galt. Er kannte die Örtlichkeit und die Besonderheiten der Strecke und wusste gemäss eigenen Aussagen auch, dass sich an der Messstelle die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h nur schwer oder gar nicht ohne Brem- sen einhalten lässt. Die Dienstfahrt hatte – wie er selber darlegte – primär zum Zweck, Informationen zur Schussabgabe in der Polizeischule einzuholen und se- kundär, seinen Kollegen G._____ zu unterstützen. Dass dieser noch am Leben und unverletzt war, wusste er zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits, da ihn dieser bei S._____ ein erstes Mal angerufen hatte. Im Verhältnis zu seinem angestrebten Ziel stand die gefahrene Geschwindigkeit und die damit ver- bundene Gefährdung Dritter in keinem Verhältnis mehr. Immerhin handelte es sich um eine richtungsgetrennte Autostrasse, bei welcher gemäss bundesgerichtlicher Praxis ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h objektiv und grundsätzlich auch subjektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG gegeben ist (vgl. BGer 6B_292/2013 v. 15.7.2013 E. 2.4). Das regel- widrige Verhalten des Berufungsklägers erweist sich nach dem Gesagten als nicht verhältnismässig.
13 / 17 4.Fazit Nach dem Gesagten durfte der Berufungskläger unter subjektiven Gesichtspunk- ten zwar davon ausgehen, dass es sich bei seiner Fahrt vom 27. Februar 2018 ins E._____ um eine dringliche Dienstfahrt gehandelt hat. Damit war der Einsatz von Blaulicht und Wechselklanghorn gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG gerechtfertigt. Der Berufungskläger hat sich daher nicht der unzulässigen Verwendung von Warnsi- gnalen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h erweist sich jedoch in Anbetracht des Zwecks der Dienstfahrt als nicht verhältnismässig. Der Berufungskläger kann sich diesbezüglich damit nicht auf Art. 100 Ziff. 4 SVG berufen und er ist demzufolge der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung und die Verwendung der Warnsignale erfolgte in Tateinheit, weshalb in Bezug auf den letzten Punkt kein ausdrücklicher Freispruch erfolgt (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 5.Strafzumessung 5.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirkli- chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt dem- nach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbe- tracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verlet- zung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen). Sub- jektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Bege- hung grobe Fahrlässigkeit. 5.2.Nach dem zum Urteilszeitpunkt geltendem Recht scheidet bei Verkehrsde- likten, die unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit begangen werden, eine Rechtfertigung aus. Die Führerinnen und Führer von Dienstfahrzeu- gen sind in diesem Fall zu bestrafen, die Strafe kann aber über Art. 100 Ziff. 4 SVG gemildert werden (vgl. Wohlers, a.a.O., S. 39).
14 / 17 5.3.Der Berufungskläger fuhr auf einer richtungsgetrennten Autostrasse 46 km/h zu schnell. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung liegt – wie bereits vorste- hend dargelegt – über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab wel- chem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsre- gelverletzung vorliegt. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zwar gut. Indes- sen befand sich der Berufungskläger während der Geschwindigkeitsüberschrei- tung nicht alleine auf der Strasse. Er gab anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht an, kurz vor der Messstelle zweimal ein Fahrzeug vor sich gehabt zu haben. Sein Argument, dass sich an der Messstelle die zulässige Geschwin- digkeit von 80 km/h unmöglich ohne Bremsen einhalten lassen würde und dort jeder Bürger ohne böse Absicht zu schnell fahre, weshalb an dieser Stelle keine Geschwindigkeitsmessung gerechtfertigt sei, vermag ihn in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Immerhin konnte er jedoch glaubhaft versichern, dass er auf dem Rest der Strecke Sorgfalt hat walten lassen. Insgesamt ist von einer schwer- wiegenden Verfehlung auszugehen. Diese wird jedoch gemildert, weil er davon ausgehen durfte, dass er sich auf einer dringlichen Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG befand. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Umstan- des, dass zusätzlich eine Verbindungsbusse ausgesprochen wird (vgl. E. 5.4), erscheint eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen. Die Tagessatz- höhe ist entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz auf CHF 100.00 zu be- lassen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die von der Vorinstanz auf zwei Jahre festgelegte Probezeit bestätigt. 5.4.Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbun- den werden (sogenannte Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Einer Verbin- dungsbusse kommt nur untergeordnete Bedeutung zu, das Hauptgewicht liegt auf der bedingt ausgefällten Geldstrafe. Das Bundesgericht hat, um dem akzessori- schen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, die Obergrenze für die Verbindungsbusse grundsätzlich auf 20 % festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Verbindungsbusse ist demnach auf CHF 500.00 festzulegen. Die Ersatzfrei- heitsstrafe wird auf 5 Tage festgesetzt.
15 / 17 6. Kostenfolge 6.1.Gestützt auf Art. 408 und Art. 428 Abs. 3 StPO hat das Berufungsgericht von Amtes wegen auch über den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid bezüg- lich Tragung der Verfahrenskosten zu befinden. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs sind die Untersuchungskosten und Ausla- gen der Staatsanwaltschaft in Höhe von total CHF 2'725.00 in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerle- gen. Ebenso gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 zulasten des Berufungsklägers. 6.2.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hinsichtlich der vorgeworfenen einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgte kein Schuldspruch. Somit hat er in diesem Nebenpunkt einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt. Dementspre- chend erscheint es gerechtfertigt, die Kosten für das Berufungsverfahren von ins- gesamt CHF 4'000.00 zu 3/4, somit im Umfang von CHF 3'000.00 dem Beru- fungskläger aufzuerlegen. Im Umfang von CHF 1'000.00 gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.3.Mit Honorarnote vom 15. August 2022 (act. G.1) machte der Rechtsvertre- ter des Berufungsklägers einen Aufwand von insgesamt 29 Stunden geltend, wo- bei 14 Stunden auf das Berufungsverfahren, 8 Stunden (geschätzt) auf die Haupt- verhandlung und die Urteilsverkündung, 5 Stunden auf Hin- und Rückfahrt sowie 2 Stunden auf die Nachbearbeitung entfallen. Der tatsächliche Aufwand für die Hauptverhandlung betrug nur 5 Stunden und ist daher entsprechend zu reduzie- ren. Somit können insgesamt 26 Stunden zu einem vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 verrechnet werden, was ein Honorar von CHF 7'020.00 ergibt. Der Rechtsvertreter stellt im Weiteren eine Auslagenpauschale in Höhe von 4% des Honorars nach Zeitaufwand in Rechnung. Pauschal geltend gemachte Spe- sen werden gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden je- doch maximal im Umfang von 3% des nach Zeitaufwand festgelegten Honorars zugesprochen (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 20 31 v. 20.4.2021 E. 1.4.2 m.w.H.). Die Spesenpauschale beläuft sich daher auf CHF 210.60 (3% von CHF 7'020.00). Ausserdem sind Fahrspesen für 420 km à CHF 0.70, mithin CHF 294.00 anzu- rechnen. Zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert dadurch ein verrechenbares Honorar in Höhe von CHF 8'104.00. Die dem Berufungskläger zuzusprechende Entschädigung ist entsprechend dem Ausgang des Berufungs-
16 / 17 verfahrens um 3/4 zu reduzieren. Sie beträgt demnach CHF 2'026.00 (inkl. Spe- sen und MwSt.).
17 / 17 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 100.00 sowie einer Busse von CHF 500.00. 2.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 2.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3.1.Die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 2'725.00 gehen zu Lasten von A.. 3.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A.. 3.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 4.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 2'026.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: