Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 15. Dezember 2022 ReferenzSK1 21 33 InstanzI. Strafkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dietrich Hodgskin Rechtsanwälte, Tödistrasse 17, 8002 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstandüble Nachrede Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Surselva vom 27.01.2021, mitgeteilt am 15.04.2021 (Proz. Nr. 515-2020-9) Mitteilung10. Oktober 2023

2 / 12 Sachverhalt A.Am 27. Januar 2021 sprach das Regionalgericht Surselva A._____ der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. Gleichzeitig sprach es ihn vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB frei. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Januar 2018 be- dingt ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00, entsprechend CHF 900.00, wurde widerrufen. A._____ wurde im Sinne einer Gesamtstrafe zu- sätzlich zur widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00, entsprechend CHF 300.00 bestraft. Zusätzlich wurde angeordnet, die Ge- samtstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu vollziehen. Die Verfahrens- kosten von CHF 6'935.00 wurden A._____ auferlegt. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachstehend: Beschuldigter) am 4. Februar 2021 fristgerecht Berufung. Die Berufungserklärung wurde am 4. Mai 2021 dem Kantonsgericht eingereicht. Der Beschuldigte begehrte sinngemäss, dass er vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freizuspre- chen sei und demgemäss auch die bedingt ausgesprochene Strafe der Staatsan- waltschaft Graubünden nicht zu widerrufen sei. Schliesslich seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte für seine Aufwendungen zu entschädigen. C.Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D.Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2022 bzw. nach einem Verschubsgesuch am 6. Oktober 2022 geladen worden war, fand am 15. Dezember 2022 statt. Der Beschuldigte bestätigte sinngemäss seine Anträge aus der Berufungserklärung. E.Das Urteil wurde am 15. Dezember 2022 beraten und dem Beschuldigten gleichentags im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Sur- selva ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

3 / 12 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO) und hat ein neues Urteil zu fällen, wel- ches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4, Art. 402 und Art. 437 Abs. 1 StPO in Rechtskraft. Das erstinstanzliche Urteil wurde mit Blick auf die ergangenen Freisprüche weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger B._____ mit Berufung angefochten wurde, weshalb diese rechtskräftig sind (vgl. vorstehend; Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). Es ist daher die Rechtskraft von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils festzustellen (Art. 438 StPO). Vorliegend zu beurteilen verbleibt die angeklagte üble Nachrede zum Nachteil von B._____ (vgl. nachstehend E. 2.1.). 1.3.1. Der Beschuldigte liess an der mündlichen Hauptverhandlung den Antrag stellen, sein Rechtsvertreter Martin Dietrich sei als amtlicher Verteidiger einzuset- zen. Im Wesentlichen machte er dazu geltend, der Beschuldigte sei mittellos und es sei eine amtliche Verteidigung geboten, da er der Sache nicht gewachsen sei. Die Mittellosigkeit sei ein Grund, weshalb er den Antrag erst jetzt stelle. Die finan- ziellen Verhältnisse hätten sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung wesentlich verschlechtert. Zuerst sei die Pandemie gewesen, danach sei der Beschuldigte pensioniert worden und lebe von der AHV. Er könne sich mit dem aktuellen Ein- kommen keinen Rechtsbeistand leisten. 1.3.2. Gemäss Art. 133 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtli- che Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Vor- liegend ist aus den bei der mündlichen Hauptverhandlung eingelegten Akten er- sichtlich, dass der Beschuldigte nicht über genügend Einkommen verfügt, welches ihm die Bezahlung eines Rechtsanwaltes vor dem Kantonsgericht ermöglicht (act. B.1 ff.). Im Weiteren stellen sich im Zusammenhang mit der Frage der üblen Nach- rede Rechtsfragen, die nicht ohne Weiteres von einem Laien beurteilt werden können. Aus diesem Grund wird das Gesuch gutgeheissen und Rechtsanwalt Martin Dietrich wird ab Gesuchseinreichung (mündliche Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2022) als amtlicher Verteidiger von A._____ im Berufungsverfahren SK1 21 33 bestellt. 2.Anklagesachverhalt 2.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden, im Berufungs- verfahren noch zu beurteilenden Lebenssachverhalt vor: Im Zusammenhang mit der Tätigkeit von B._____ als Beistand für C._____ habe die KESB Nordbünden

4 / 12 am 23. Januar 2019 den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistands genehmigt, wogegen A., Sohn von C., mit Schreiben vom 24. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden eingereicht habe. In dieser habe er B._____ "charakterliche sowie fachliche Mängel in seiner Funktion als Beistand" attestiert. Im Strafbefehl (StA act. 1.10), welcher gemäss der Staatsan- waltschaft Graubünden als Anklageschrift gilt, wurde dabei unter anderem der Passus angeklagt, wonach B._____ "auf eine billige Art mehrere CHF 10'000.00 von der Erbengemeinschaft eingestrichen" habe. B._____ hatte am 16. Mai 2019 Strafanzeige gegen A._____ eingereicht (StA act. 3.2). 3.Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB 3.1.Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Täter muss eine Tatsachenbehauptung aufstellen oder weiterverbreiten, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Reine Werturteile werden nicht erfasst. Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind. Als Tatsachenbehauptung gilt auch ein sog. gemischtes Wertur- teil, welches dann vorliegt, wenn Wertungen mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen abgegeben werden (Wolfgang Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, N 8 zu Art. 173 StGB m.w.H.). Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre, die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Eine Äusserung ist schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich, für den Fall, dass sie geglaubt werden sollte, geeignet ist, den Ruf zu schädigen (vgl. BGE 103 IV 22 E. 7; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Basel 2014, N 50 Vor Art. 173 StGB sowie N 5 zu Art. 173 StGB). Geschützt ist die Ehre bzw. der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; 117 IV 28 E. 2c; 105 IV 195 E. 2a; 93 IV 21 E. 1; BGer 6B_572/2021 v. 10.2.2022 E. 3.2). Unter der strafrechtlich geschützten Ehre wird "allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen"

5 / 12 (BGer 6B_1114/2018 v. 29.1.2020 E. 2.1.1, nicht publ. in BGE 146 IV 23; BGE 137 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; 128 IV 53 E. 1a). Eine Ehrverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, insbesondere, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (Riklin, a.a.O., N 20 vor Art. 173 StGB). Massgebend für den Richter sind nicht die Wertmassstäbe des Täters oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis er- halten, d.h. eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung". Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 131 IV 23 E. 2.1; 117 IV 27 E. 2c), wobei dieser nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist (Stefan Trech- sel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 10 Vor Art. 173 StGB). Auch der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (BGer 6B_572/2021 v.10.2.2022 E. 3.2). Handelt es sich um einen Text, ist dieser nicht für sich allein anhand der verwendeten Ausdrücke zu würdi- gen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text in seiner Gesamtheit ergibt, wobei auch der für den Leser erkennbare Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 117 IV 27 E. 2c; Wohlers, a.a.O., N 6 zu Art. 173 StGB m.w.H.). Der Beschuldigte hat allerdings zu Recht darauf hin- gewiesen, dass ausgehend vom Anklageprinzip der übrige Text nicht Überhand nehmen kann und insbesondere nicht dazu führen kann, dass eine Verurteilung nicht aufgrund der angeklagten Äusserung, sondern aufgrund von Äusserungen im übrigen Text erfolgt. Gefordert wird des Weiteren, dass die Äusserung gegenü- ber einem Dritten erfolgt. Sobald dieser Kenntnis von der Äusserung erlangt, ist die Tat vollendet (BGE 102 IV 35 E. 2b). Das Gericht ist ebenfalls als Dritter zu qualifizieren (vgl. Trechsel/Lieber, a.a.O., N 5 zu Art. 173 StGB). 3.2.Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserun- gen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 23 E. 2.1). 3.3.Mit der Beschuldigung wird der ehrverletzende Vorwurf bestimmt behaup- tet. In subjektiver Hinsicht ist Eventualvorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen (BGer 6B_584/2016 v. 6.2.2017 E. 3.1.1). Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6; 119 IV 44 E. 2a).

6 / 12 4.Vorbringen des Beschuldigten 4.1.Der Beschuldigte war von Anfang an geständig, den entsprechenden Text in der Beschwerde an das Kantonsgericht vom 24. Februar 2019 geschrieben zu haben. Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil jedoch nicht bloss den eingeklagten Satz beurteilt, sondern die strafrechtliche Verurteilung mit dem gesamten Ab- schnitt begründet, in welchem sich der angeklagte Satz befinde. Zwar dürfe eine potentiell ehrverletzende Äusserung für ihre Auslegung und Bedeutung durchaus in ihrem Kontext beurteilt werden. Der Kontext könne aber den Anklagevorwurf nicht ersetzen, abändern oder erweitern. Die Vorinstanz habe den Anklagesach- verhalt verletzt, indem sie nicht etwa den eingeklagten Text als ehrverletzend er- achtet habe, sondern weitere Passagen im fraglichen Abschnitt. Die Vorinstanz habe aber auch die Wendung, "auf billige Art" etwas einzustreichen unrichtig fest- gestellt und gewürdigt. Der Beschuldigte habe in seiner Beschwerde kritisiert, dass B._____ zusätzlich zu einem ordentlichen Mandatshonorar noch weitere Provisionen ohne Sonderaufwand erzielt habe. Eine Straftat habe er ihm deswe- gen aber nicht vorgeworfen, sondern lediglich die Rechtsstaatlichkeit einer Provi- sionsentschädigung in Frage gestellt. Der Hinweis auf die ohnehin nicht angeklag- ten Raubzüge im Mittelalter ändere daran nichts, da er nicht von einem Raub ge- sprochen habe, sondern dies als Metapher für seine Kritik verwendet habe. Seine Kritik habe sich im Übrigen auf die Amtshandlung bezogen und nicht auf die Per- son. Eine Kritik an einer Amtshandlung liege ausserhalb des sachlichen Anwen- dungsbereichs von Art. 173 StGB. Selbst wenn die Äusserung als ehrverletztend qualifiziert werde, wäre sie aufgrund des Gerichtsverfahrens ausnahmsweise ge- rechtfertigt gewesen. Die freie Meinungsäusserung sei fundamental für das Funk- tionieren der Justiz. Dies gelte auch für einen Laien, selbst wenn seine Kritik in einem dafür ungeeigneten Verfahren vorgebracht werde. Das Nichteintreten auf die Beschwerde sowie deren Qualifikation als treuwidrig durch das Kantonsgericht könne dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, da ihm dies zum Zeitpunkt der Beschwerde gar nicht bekannt gewesen sei. Es gehe nicht an, den Beschul- digten nochmals abzustrafen, weil er mit seiner Kritik bei der Aufsichtsbehörde unzulässigerweise eine Amtshandlung statt den Rechenschaftsbericht angefoch- ten habe. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten schliesslich den Entlastungs- beweis zu Unrecht verweigert. Wenn der Beschuldigte in seiner Beschwerde auf- führe, dass B._____ für den Verkauf der Wohnung seiner Mutter eine Provision erhalten habe, entspreche dies der Wahrheit. Diese Entschädigungsform als rechtsstaatlich fragwürdig zu bezeichnen, sei zutreffend, zumal derartiges durch- aus zu einem Interessenkonflikt eines Beistands führen könne.

7 / 12 5.Subsumtion 5.1.Ausgangspunkt der strafrechtlichen Beurteilung ist – wie der Beschuldigte zu Recht vorbringt – das in der Anklage dem Beschuldigten vorgeworfene Verhal- ten. Im Strafbefehl, der als Anklageschrift im Verfahren vor dem Regionalgericht Surselva gilt, wurde dem Beschuldigten – soweit noch zur Diskussion stehend – vorgeworfen, in der Beschwerde an das Kantonsgericht Folgendes geschrieben zu haben (StA act. 1.10 S. 2): "auf eine billige Art mehrere CHF 10'000.00 von der Erbengemeinschaft eingestri- chen" 5.2.Für die Beurteilung des Inhalts dieses (Halb-)Satzes kommt es nun wie er- wähnt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage unter den konkreten Umständen beimisst, wobei dieser nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist. Der Ausdruck, auf eine "billige Art mehrere CHF 10'000.00 von der Erbenge- meinschaft eingestrichen" zu haben, ist nach der Beurteilung des Kantonsgerichts so zu verstehen, dass B._____ als Beistand von C._____ nach Auffassung des Beschuldigten auf einfache Art und mithin ohne grossen Arbeitsaufwand zu einem hohen Ertrag gekommen ist. Die weiteren Ausführungen des Beschuldigten, wo- nach das Handeln von B._____ nichts mit dem Rechtsstaat zu tun habe und an die Raubzüge im Mittelalter erinnere, und dies mit staatlicher Unterstützung und Legitimität seitens der KESB, ist zwar ebenfalls als Kritik am Verhalten von B._____ zu verstehen. Sie ist jedoch mit einem allgemein gehaltenen Vergleich an das Mittelalter verbunden und im Kontext mit dem Ausdruck "Unterstützung und Legitimität seitens der KESB" auch als Behördenkritik zu verstehen. 5.3.Es fragt sich folglich, ob der Beschuldigte B._____ mit diesem Satz und dem Kontext eines unehrenhaften Verhaltens oder einer anderen Tatsache, die geeignet ist, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt hat. Dabei ist festzuhalten, dass B._____ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein straf- bares Verhalten unterstellt wird, wenn er auf billige, verstanden als einfache (und nicht aufwändige) Art und Weise mehrere CHF 10'000.00 eingestrichen haben soll. Es fragt sich im vorliegenden Fall, ob diese Äusserung allenfalls im Gesamt- kontext von einem objektiven Betrachter geeignet war, den Ruf von B._____ als ehrbarer privater Mensch zu beeinträchtigen. Dies ist zu verneinen, auch wenn der Beschuldigte in seiner Eingabe mit einer unsachgemässen Übertreibung vorge- gangen ist. Ein strafbares Verhalten wird B._____ entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch mit dem Vergleich von Raubzügen im Mittelalter aus objektiver Sicht nicht erstellt. Dies gilt umso mehr, als dieses Verhalten vom Beschuldigten

8 / 12 der KESB allgemein unterstellt wird und somit dieser – nicht angeklagte – Text eine Kritik an der Behörde darstellt. Selbst wenn entsprechend der Qualifikation der Vorinstanz aus den Äusserungen "hat mit Rechtsstaat nichts zu tun" und "er- innert eher an die Raubzüge im Mittelalter" eine strafbare Handlung abgeleitet werden sollte, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis, geht es vorliegend doch einzig darum zu beurteilen, ob der mittels Strafbefehl zur Anklage gebrachte Halbsatz "auf eine billige Art mehrere CHF 10'000.00 von der Erbengemeinschaft eingestrichen" zu haben, eine üble Nachrede darstellt, nicht aber die weiteren Textpassagen. Die Behauptung, jemand handle aus Eigeninteresse oder wolle sich bereichern, ist zudem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ehren- rührig (vgl. BGer 6B_310/2013 v. 30.7.2013 E. 2.4). Im Weiteren ist zu beachten, dass die Kritik im Rahmen einer zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Genehmi- gung eines Schlussberichts durch die KESB Nordbünden angebracht wurde. Zwar erfolgte dies in wenig sachgerechter Weise und auch in Verkennung der Zustän- digkeiten des Kantonsgerichts. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass es dar- um ging, B._____ in seiner persönlichen Ehre zu verletzen. 5.4.Somit fehlt es an der Voraussetzung der Beschuldigung eines ehrenrühri- gen Verhaltens oder am Vorwurf von anderen Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf von B._____ zu schädigen. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht erfüllt. Es erübrigt sich somit eine Prüfung des subjektiven Tatbestandes sowie von Entlastungsbeweisen oder Rechtsfertigungsgründen gemäss Art. 14 StGB. Der Beschuldigte ist somit auch in diesem Punkt vom Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil von B._____ freizu- sprechen. 6.Fazit Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen, die Dispositivziffer 2 des an- gefochtenen Urteils des Regionalgerichts Surselva vom 27. Januar 2021 ist auf- zuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf der üblen Nachrede freizuspre- chen. 7.Zu den Sanktionsfolgen Der Beschuldigte wird somit von sämtlichen ihm gegenüber von der Staatsanwalt- schaft vorgeworfenen Anklagepunkten freigesprochen, weshalb auch Dispositivzif- fer 4 des angefochtenen Urteils betreffend die ausgesprochene Gesamtstrafe wie auch der in Dispositivziffer 3 erfolgte Widerruf der mit Strafbefehl vom 31. Januar 2018 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie der Vollzug der Gesamtstrafe gemäss Dispositivziffer 5 aufzuheben ist.

9 / 12 8.Gerichtskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. 8.1.Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Daher gehen die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'935.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen ebenfalls vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva). 8.2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten der vom Kantonsgericht ab Ge- suchseinreichung bewilligten amtlichen Verteidigung. Der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung betrug insgesamt 2 Stunden. Bei einem Honorar von CHF 200.00 pro Stunde ergibt dies zuzüglich einer Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ein Betrag von CHF 443.70. Der Betrag von insgesamt CHF 4'444.70 geht damit zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 9.Entschädigung 9.1.Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in ers- ter Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 429 StPO). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuch- lichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismässig hohen Aufwendungen beru- hen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leis- tungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_336/2014 v. 6.2.2015 E. 2.2 m.w.H.).

10 / 12 9.2.Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV ist bei der Bemes- sung des Honorars vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberech- tigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt. Ohne Einreichung einer Honorarvereinbarung wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 240.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer aus- gegangen. 9.3.Aufgrund des Freispruchs hat der Beschuldigte Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung. Sein Rechtsvertreter beantragte anlässlich der Haupt- verhandlung, es sei für beide Instanzen eine Entschädigung von wenigestens CHF 3'500.00 zuzusprechen. Eine Honorarnote wurde weder vor der Vorinstanz noch vor Kantonsgericht eingereicht, weshalb die Parteientschädigung nach Ermessen des Kantonsgerichts für jede Instanz festzusetzen ist. 9.4.Der Beschuldigte zog seinen Rechtsvertreter erstmals nach Erlass des Strafbefehls im Februar 2020 bei. In der Folge erhob Rechtsanwalt Dietrich Ein- sprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, welche in der Folge den Strafbe- fehl an das Regionalgericht Surselva überwies. Dabei kam es nach Stellung eines Beweisantrages durch Rechtsanwalt Dietrich zu einer mündlichen Hauptverhand- lung, welche etwas weniger als zwei Stunden dauerte und bei welcher Rechtsan- walt Dietrich ein Plädoyer einreichte. Insgesamt erscheint dem Kantonsgericht für die Zeit von der Mandatierung bis zum Abschluss der Hauptverhandlung ein Auf- wand von 14 Stunden als angemessen, was eine Entschädigung von CHF 3'727.30 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva) ergibt. 9.5.Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist ebenfalls eine Entschädigung für die Zeit bis zur Einsetzung von Rechtsanwalt Dietrich als amtlicher Verteidiger zuzusprechen. Auch für den Aufwand vor dem Kantonsgericht wurde keine Hono- rarnote eingereicht. Dabei erscheint ein Aufwand von knapp vier Stunden ange- messen, was pauschal inkl. Spesen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) von CHF 1'000.00 ergibt.

11 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 27. Januar 2021 wie folgt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (Aussagen Ziff. 1,2, 4, 5) freigesprochen. 2.-6.[...] 2.A._____ wird vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (Aussage Ziff. 3) freigesprochen. 3.Rechtsanwalt Martin Dietrich wird ab Gesuchseinreichung als amtlicher Verteidiger von A._____ im Berufungsverfahren SK1 21 33 bestellt. 4.1.Die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'935.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsan- waltschaft). 4.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva). 4.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'443.70 (Gerichtsgebühr CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 443.70 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5.1.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'727.30 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva) entschädigt. 5.2.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 6.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

12 / 12 6.2.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7.Mitteilung an:

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