Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. September 2022 ReferenzSK1 21 19 InstanzI. Strafkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger C._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur D._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur

2 / 51 GegenstandSchwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB, einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB etc. Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 24.09.2020, mitgeteilt am 19.03.2021 (Proz. Nr. 515-2020-28) Mitteilung08. August 2023

3 / 51 Sachverhalt A.A._____ (fortan: Beschuldigter) wurde mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 24. September 2020, im Dispositiv mitgeteilt am 29. September 2020, der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sprach ihn das Regionalgericht Plessur demgegenüber frei. Es ver- urteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Bus- se von CHF 150.00. Gleichzeitig widerrief es den bedingten Vollzug der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Mai 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Es ordnete weiter die gerichtli- che Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Packung "KAMAGRA 100 mg Oral Jelly" sowie die Rückgabe der sichergestellten und beschlagnahmten Kleider von C._____ und D._____ an. Der Beschuldigte wurde für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS wurde angeordnet. Der Beschuldigte wurde zur Leistung von CHF 500.00 Schadenersatz an D._____ verurteilt, dessen Zivilklage im Übri- gen und im speziellen in Bezug auf die Genugtuungsforderung abgewiesen wurde. Die Zivilklage von C._____ gegen den Beschuldigten wurde betreffend Schaden- ersatz und Genugtuung im Grundsatz gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zi- vilweg verwiesen. Die Zivilklage von B._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die D._____ gewährte unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Wirkung ab 25. Sep- tember 2020 widerrufen. Die Verfahrenskosten (exkl. Kosten für die amtliche Ver- teidigung und die unentgeltliche Verbeiständung) wurden dem Beschuldigten auf- erlegt. Dem Beschuldigten sowie C._____ wurden ihre jeweiligen im Zivilpunkt angefallenen Parteikosten auferlegt. D._____ wurde verpflichtet, den Kanton Graubünden mit CHF 1'000.00 zu entschädigen. B.Hiergegen meldeten sowohl der Beschuldigte als auch C._____ und D._____ Berufung an. Gegen das in der Folge am 19. März 2021 begründet mit- geteilte Urteil erklärte lediglich der Beschuldigte Berufung. In seiner Berufungser- klärung vom 7. April 2021 beantragte er im Wesentlichen, ihn vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB freizusprechen. Stattdessen

4 / 51 sei er des geringfügigen Diebstahls gemäss Art 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter

Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Eventualiter sei er we- gen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie geringfügigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB und der mehrfa- chen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Es sei eine vollständig bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm auch für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Adrian Scarpatetti als amtlichen Verteidiger zu bestellen und I._____ als Zeugin zu befragen. C.Mit Eingabe vom 28. April 2021 liess C., vertreten durch Rechtsan- walt Marc Breitenmoser, Anschlussberufung erheben. Darin wird beantragt, den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen, angemessen zu bestrafen und ihn zu verpflichten, ihm, C., für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'113.45 zu leisten. D.Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beru- fung zulasten des Beschuldigten. C._____ erneuerte seinerseits seinen Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und hielt im Übrigen an seinen Anschluss- berufungsanträgen fest. Die Berufungsanträge des Beschuldigten blieben im We- sentlichen unverändert (vgl. aber E. 3.1). Er beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Anschlussberufung. B._____ verzichtete auf die Teilnahme an der Ver- handlung. Erwägungen 1.Eintreten Sowohl auf die Berufung wie auch auf die Anschlussberufung ist einzutreten. 2.Amtliche Verteidigung Eingangs ist auf den prozessualen Antrag des Beschuldigten betreffend die Ein- setzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Verteidiger einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten bereits im vor- oder erstinstanzlichen Verfahren bestellte amtliche Verteidigung im Berufungsver- fahren praxisgemäss fortbesteht (Viktor Leiber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art.

5 / 51 1-195, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 und N 3b zu Art. 134 StPO). Weiterungen hierzu erübrigen sich damit. 3.Berufungsumfang 3.1.Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils (Schuldsprüche). Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 wird diese Ziffer gesamthaft angefochten (vgl. act. H.6), wobei sich indes aus den wei- teren Anträgen ergibt, dass Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 4 und 5 zumindest ma- teriell anerkannt werden (Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfache Übertretung gegen das BetmG; vgl. act. H.6, Ziffer 3, 1. Absatz; vgl. auch nachfolgend). Weiter ficht der Beschuldigte Dispositivziffer 3 lit. a bis c (Sanktion), Dispositivziffer 4 (Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Mai 2017 ausgesprochenen Gelds- trafe), Dispositivziffer 6 lit. a und lit. b (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), Dispositivziffer 7 lit. b bis lit. c (Zivilklagen D._____ und C._____; vgl. der Hinweis der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach entgegen dem Begehren in der Berufungserklärung und dem Plädoyer lit. a nicht angefoch- ten wurde [act. H.1, S. 3]) und Dispositivziffer 9 lit. a bis c (Kostendispositiv) an. Stattdessen verlangt er einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der schweren Körper- verletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. In der Folge sei er des geringfügigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie der mehr- fachen Übertretung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Busse von CHF 300.00 (sic!) zu bestrafen. Eventu- aliter sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter

Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Hierfür sei er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00 (sic!) zu verurteilen. 3.2.In seiner Anschlussberufung verlangt der Privatkläger C._____ die Aufhe- bung von Dispositivziffer 2 Spiegelstrich 1 (Schuldspruch betreffend die versuchte schwere Körperverletzung), Dispositivziffer 3 lit. a (Sanktion) und Dispositivziffer 10 (Entschädigung betreffend C.). Stattdessen beantragt C. einen Schuldspruch des Beschuldigten betreffend schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB und dessen angemessene Bestrafung. Zudem sei der Be-

6 / 51 schuldigte zur Leistung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfah- ren von CHF 7'113.45 zu verpflichten. 3.3.Damit sind die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 1 (Beschimpfung sowie Hausfriedensbruch), die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 2 Spiegelstrich 4 und 5 betreffend geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB bzw. mehrfache Übertretung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt hinsichtlich der Dis- positivziffer 5 (Beschlagnahmungen) und der Dispositivziffer 8 (Widerruf unentgelt- liche Rechtspflege für Privatkläger D.). In Ermangelung einer Anschlussbe- rufung von D. ist auch Dispositivziffer 12 (Entschädigungspflicht D._____ zugunsten des Kantons) in Rechtskraft erwachsen. 4.Allgemeines zur Beweiswürdigung Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Eine Rangordnung der Be- weismittel gibt es nicht. Entscheidend ist allein die innere Autorität eines Beweis- mittels, bestehend in dessen zwingender überzeugender Kraft. Bestehen unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss diesem Grundsatz darf sich das Ge- richt nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigeren Sachver- halts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel besehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil sol- che immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a, je m.w.H.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln un- besehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1302/2020 v. 3.2.2021 E. 1.2.3; 6B_299/2020 v. 13.11.2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 v. 15.6.2020 E. 2.3.3; je m.w.H.). 5.Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB

7 / 51 A._____ fuhr am 11. Januar 2018 als Passagier der Rhätischen Bahn mit dem Zug von 12:44 Uhr von F._____ nach G.. Als der Reisezugbe- gleiter B. kurz nach F._____ sein Billett kontrollierte, konnte der Be- schuldigte nur das ausgedruckte Online-Ticket vorzeigen, nicht aber den zur Gültigkeit des Billetts erforderlichen Personalausweis. Zwischen P._____ und H._____ begab der Reisezugbegleiter sich erneut zum Be- schuldigten, um die notwendigen Formulare für das Reisen ohne gültigen Fahrausweis auszufüllen. Der Beschuldigte nahm die Formulare, zerknüllte sie und warf sie weg. Der Zugbegleiter konnte sein Exemplar wieder an sich nehmen. Der Beschuldigte bedrohte dann den Zugbegleiter, indem er aufstand, sehr nahe zu ihm hinging, mit den Armen vor dem Zugbegleiter herumfuchtelte und sehr laut und aggressiv sprach u.a. mehrmals das Wort "fucking" gebrauchte und den Zugbegleiter mehrmals als Rassisten be- schimpfte. Dadurch behinderte er einen geordneten Ablauf der Billettkon- trolle, was er auch wollte. Der Zugbegleiter verliess dann den Wagen des Zuges. Nachdem der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung unange- fochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. E. 3.3), ist nur noch der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte zu prüfen. 5.1.Beweiswürdigung / Sachverhaltserstellung Es liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel im Recht: Polizeiliches Einver- nahmeprotokoll des Beschuldigten vom 19. Januar 2018 (StA act. 3.6), polizeili- ches Einvernahmeprotokoll des Privatklägers B._____ vom 28. April 2018 (StA act. 3.5) sowie die staatsanwaltschaftliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2019 der beiden genannten (StA act. 3.7). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zum Anklagesachverhalt befragt (act. H.3, S. 7). 5.1.1. Die Verteidigung anerkennt, dass es im Rahmen der in der Anklageschrift geschilderten Kontrolle des Beschuldigten zu einem verbalen Kontakt gekommen sei und der Beschuldigte das ihm ausgehändigte Formular 7000 zerknüllt und auf den Boden geworfen und gesagt habe, dass die Busse nicht fair gewesen sei. Sie bestreitet indessen, dass es sich um ein aggressives Verhalten gehandelt habe. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht völlig einseitig auf die Aussagen von B._____ gestützt, obschon nicht klar sei, was genau vorgefallen sei. Eine Drohung habe nicht stattgefunden, sondern vielmehr ein reines Wortgefecht mit verschiedenen Meinungsansichten. B._____ habe zuerst auf eine Meldung verzichtet, weil er es nicht für nötig angesehen habe, weil der Beschuldigte nur verbal ausfällig gewor- den sei. Eine Drohung lasse sich nicht ableiten (vgl. act. H.6, S. 5 ff.). 5.1.2. Gleich vorweg: Die Vorinstanz stellte in zutreffender Weise die zur Verfü- gung stehenden Beweismittel dar und würdigte diese umfassend, hinreichend sorgfältig und grundsätzlich korrekt (vgl. act. E.1, E. 3 ff.). Mit der Vorinstanz kann

8 / 51 festgehalten werden, dass sich keine erheblichen Zweifel an der Sachdarstellung von B._____ ergeben. Diese ist glaubhaft. So sagte B._____ in seinen beiden – ein halbes Jahr auseinanderliegenden – Einvernahmen im Kerngeschehen grundsätzlich stets gleichlautend aus. In Abweichung mit der Vorinstanz bzw. als Ergänzung ist zwar anzumerken, dass die Aussage von B._____ anlässlich der Konfronteinvernahme, wonach der Beschuldigte "[...] drohte mir mit der geballten Faust. Ich hatte das Gefühl, dass ich geschlagen würde." (vgl. StA act. 3.7, F. 3) in der früheren Aussage nicht auftauchte. Dies wäre durchaus zu erwarten gewesen, handelt es sich doch um ein gewisses qualifizierendes Moment. Isoliert betrachtet erscheint die Schilderung mithin als gewisse Aggravation. Es sind aber im Ge- samtkontext betrachtet keine unnötigen Belastungen oder Übertreibungen von B._____ ersichtlich. Im Übrigen fand die Aussage der "geballten Faust" denn auch keinen Eingang in die Anklage. Die Aussagen von B._____ sind detailliert und le- bensnah. Sie schildern nachvollziehbar und schlüssig einen Geschehensablauf, welcher sich aus einer Alltagssituation (Kontrolle eines Fahrgastes) hin zu einer verbal und gestisch aggressiven Lage zuspitzte (vgl. etwa auch StA act. 3.5, F. 2). Sodann decken sich auch die Aussagen von B._____ hinsichtlich des Zerknüllen des Formulars mit den Aussagen des Beschuldigten. Für die Glaubhaftigkeit von B._____ spricht alsdann, dass B._____ zumindest einräumte, es sei möglich, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, wenn er sich nicht an die Regeln halten wolle, solle er zurück in seine Heimat gehen (vgl. StA act. 3.7, F. 9). Die Verteidigung wirft B._____ gestützt auf diese Aussage vor, er habe etwas gegen den Beschul- digten gehabt (vgl. act. H.6, S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit diese Aussage überhaupt erstellbar wäre, wäre sie im Kontext der sich bereits hochge- schaukelten Situation zu verstehen. Dass B._____ bereits zu Beginn der Kontrolle etwas gegen den Beschuldigten gehabt haben sollte, geht daraus nicht hervor. Das Vorgehen des Zugbegleiters B._____ betreffend die Ausstellung des Formu- lars 7000 entsprach vielmehr den Vorschriften, was von der Arbeitgeberin bestätigt wurde (vgl. StA act. 3.9). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb B._____ zulasten eines ihm unbekannten Passagiers falsche Aussagen täti- gen sollte. Vielmehr enthalten die Aussagen von B._____ auch entlastende Aus- sagen. So verneinte er etwa die explizite Frage nach einem allfälligen tätlichen Angriff und gab an, sie hätten sich nicht berührt (vgl. StA act. 3.5, F. 3). Schliess- lich spricht auch das Eingestehen von Erinnerungslücken als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____. Demgegenüber wirken die Aussa- gen des Beschuldigten stark ausweichend und verharmlosend respektive sind sie als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Diesbezüglich ist auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz hinzuweisen, wonach sich die Umstände (das Zerknül- len und das "Auf-den-Boden-werfen" des Formulars) nur schwer mit den Aus-

9 / 51 führungen des Beschuldigten, er sei lediglich sitzen geblieben, habe Musik gehört und sich nicht aggressiv verhalten, vereinen lassen (vgl. act. E.1, E. 3.3). Dies umso weniger, als sich der Beschuldigte "sehr schlecht und unfair behandelt" ge- fühlt haben soll (StA act. 3.7, F. 11). Die Aussagen erscheinen unglaubhaft. Wenngleich die Glaubwürdigkeit einer Person nach konstanter Rechtsprechung von untergeordneter Bedeutung ist, ist dennoch erwähnenswert, dass das inkrimi- nierte Verhalten bzw. der von B._____ geschilderte aggressive und impulsive Ausbruch des Beschuldigten samt den nachträglichen "Schuldzuweisungen" sowie den vorangeschobenen Rechtfertigungen und Erklärungen (B._____ habe böse mit ihm gesprochen, er [der Beschuldigte] habe Schmerzen gehabt, leide an De- pressionen etc.) zumindest nicht gänzlich wesensfremd erscheinen. Vielmehr wei- sen sie Parallelen zu den von diesem Vorfall unabhängigen Anklagepunkten auf. Vor dem Hintergrund des Gesagten gilt der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1 gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ als erstellt. 5.2.Rechtliche Würdigung 5.2.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Eine Amtshandlung im Sinne dieser Bestimmung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. In- nerhalb der Amtsbefugnisse liegt sie, wenn der Beamte dafür zuständig ist (BGer 6B_1431/2020 v. 8.7.2021 E. 3.1; 6B_863/2015 v. 15.3.2016 E. 1.2.1, m.w.H.) 5.2.2. Der Beschuldigte bringt gegen die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz einzig vor, das Wortgefecht bzw. die Äusserung verschiedener Meinungsansichten zwischen ihm und B._____ würde nicht die für die Androhung eines ernstlichen Nachteils geforderte Schwelle erreichen, um unter den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB subsumiert werden zu können. Dass er B._____ bei der Ausübung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB "irgendwie behindert" ha- be, bestreitet er demgegenüber zu Recht nicht (vgl. act. H.6, S. 6). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. act. E.1, E. 3.4, Absatz 1 bis 4). Es bleibt nachfolgend einzig zu prüfen, ob der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 5.2.3. Gemäss herrschender Lehre liegt eine Drohung vor, wenn – analog zum Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) – ein "ernstlicher Nachteil" angedroht wird (Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf-

10 / 51 recht II, 4. Aufl., Basel 2018, N 10 zu Art. 285 StGB; Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 285 StGB). Eine solche Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Vera Del- non/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl., Basel 2018, N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei reichen grundsätzlich nur Androhungen, die auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig machen würden (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 34 zu Art. 181 StGB). Das Opfer muss dabei die Verwirklichung des Übels befürchten (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 36 zu Art. 181 StGB), wobei unwesentlich ist, ob der Täter die Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt anstrebt oder dazu in der Lage wäre (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Bei besonders exponierten Amtsträgern (wie etwa Polizeibeamte, Billetkontrolleure, Betreibungsbeamte, Migrationsbeamte) ist zu- dem zu beachten, dass diese oftmals im Umgang mit renitenten Personen beson- ders geschult sind, weshalb auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch sind. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse (Heimgartner, a.a.O., N 11 zu Art. 285 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 3 und 6 zu Art. 285 StGB je m.w.H.). 5.2.4. Die Verteidigung bagatellisiert das Verhalten des Beschuldigten zu Un- recht, indem sie es als reines "Wortgefecht" definiert. Der Beschuldigte zerknüllte in einem ersten Schritt das ihm ausgehändigte Formular und warf es – vor B._____ – auf den Boden. Bereits durch dieses Verhalten offenbarte der Beschul- digte ein nicht unerhebliches Aggressionspotential und deutete die Bereitschaft zur (physischen) Eskalation an. Das weitere Verhalten des Beschuldigten reiht sich nahtlos in diese angedeutete mögliche Eskalationsspirale ein. So stand er doch in der Folge auf und kam B._____ sehr nahe, fuchtelte mit den Armen und sprach sehr laut und aggressiv. Die mit dem sehr nahen Herantreten vermittelte Botschaft an B._____ war eindeutig und unmissverständlich als Gewaltandrohung zu verstehen. Angesichts dieses Verlaufes konnte B._____ nicht mehr ausschlies- sen, dass es bei einer rein verbalen Auseinandersetzung bleiben würde. B._____ gab diesbezüglich denn auch glaubhaft zu Protokoll, befürchtet zu haben, vom Beschuldigten geschlagen zu werden (StA act. 3.7, F. 3). Zwar ist zu Gunsten des Beschuldigten die Aussage von B._____ zu würdigen, dass er sich erst nach ei- nem Gespräch mit seinem Vorgesetzten zur Anzeige entschieden habe. Gleich- wohl ist unter Würdigung der Gesamtumstände, vor allem auch aufgrund der mus-

11 / 51 kulösen und relativ grossen Statur des Beschuldigten (vgl. StA act. 6.3, Foto Nr. 3 ff. und StA act. 6.28, Fotodokumentation) und der von ihm bewusst eingesetzten Nähe, die implizite Androhung von Gewalt gerade noch genügend intensiv und damit geeignet, auch einen geschulten und besonnenen Beamten in der Lage von B._____ gefügig zu machen. 5.2.5. Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherwei- se hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist (Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 285 StGB). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 5.2.6. Aus dem konkreten Tatvorgehen des Beschuldigten, insbesondere aus der bewusst gesuchten Nähe zu B., ergibt sich ohne weiteres, dass er sich seiner drohenden Handlungsweise bewusst war. Ebenso war dem Beschuldigten aufgrund des gesamten Handlungsablaufs die Behinderung der Amtshandlung durch seine verbalen und nonverbalen Drohgebärden bewusst und wollte er dies auch. 5.2.7. Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen. Die Berufung er- weist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.Anklagesachverhalte gemäss Anklageziffer 1.3.1 und 1.3.2: 6.1.Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB Am 1. September 2019, um 03:41 Uhr, hielt sich A. zusammen mit I._____ in der Wagnergasse im Welschdörfli in Chur auf, als D._____ – mit welchem I._____ anfänglich im Ausgang war – zu ihnen hinging und I._____ von A._____ wegzog. I._____ und D._____ gingen daraufhin durch die Verbindungsgasse von der Wagnergasse in Richtung Sägenstrasse, da der Vater von D._____ dort auf diesen wartete. A._____ folgte ihnen, rann- te auf D._____ zu und erhob in Richtung seines Gesichts die Hand. D._____ konnte diese Handbewegung abwehren, so dass A._____ das Gesicht von D., vermutlich mit einem Gegenstand, welchen er in der Hand hatte, nur leicht berührte und eine ca. 3.5 cm lange Hautabschürfung an der Wange links zufügte. In der Folge kam es zwischen den beiden zu einer gegenseitigen Rangelei, in deren Verlauf sie sich Schläge und Tritte austeilten. Im Verlauf dieser Rangelei nahm A. einen spitzen, gefähr- lichen Gegenstand, vermutlich ein Messer, aus seiner Hosentasche und stach damit gezielt in den Rücken von D.. D. wandte sich von A._____ ab und wollte zu seinem Vater gehen. Da stach A._____ noch- mals mit dem spitzen, gefährlichen Gegenstand, gezielt in den Rücken von

12 / 51 D.. Damit fügte er eine 1.5 cm lange Stich- und eine 4.5 cm lange Stich-/ Schnittverletzung am unteren Rücken links zu. Durch die Rangelei erlitt D. zudem vier parallel angeordnete, ca. 1 cm lange strickförmi- ge Hautabschürfungen hinter dem Ohrläppchen links, Hauteinblutungen der Hals-/Nackenhaut und kratzerartige Hautabschürfungen an der Aus- senseite des linken Oberarms (Länge ca. 8 cm und 7.5 cm). A._____ wuss- te, dass das Zustechen mit dem von ihm benutzten Gegenstand geeignet ist, die verursachten Verletzungen herbeizuführen und wollte dies auch. 6.2.Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB In der Folge floh D._____ raschen Schrittes zu seinem Vater C.. C. hatte seinen Personenwagen auf einem Parkfeld der Bar Ritrovo bei der Sägenstrasse in Chur parkiert, wo er auf seinen Sohn wartete. A._____ folgte D._____ zügigen Schrittes. Da C._____ – vor seinem Fahr- zeug stehend – bemerkt hatte, dass etwas nicht in Ordnung war, fragte er A., was das Problem sei und breitete fragend seine Arme aus, um auch seinen Sohn, der zwischenzeitlich hinter ihm stand, vor A. zu schützen. A._____ ging zügig, mit erhobener geballter rechter Hand, mit welcher er den spitzen gefährlichen Gegenstand, vermutlich ein Messer, umfasste, auf C._____ zu und schnitt mit dem aus der Faust ragenden spitzen Gegenstand gezielt – mit einer schnellen, heftigen Abwärtsbewe- gung – ins Gesicht von C.. Dadurch fügte A. C._____ eine 20 cm lange und 0.5 cm bis 1 cm tiefe Schnittverletzung der Gesichts- und Halsweichteile links zu, wobei der Kaumuskel verletzt wurde. C._____ ver- spürt, bis heute anhaltend, ausgeprägte Missempfindungen, besonders im Bereich der Schläfe und um die Augen und die Ohrregion links. Infolge der Schädigung sensibler Nervenfasern des Nervus trigeminus durch die Schnittverletzung, ist es zu einem anhaltenden neuropathischen Schmerz- syndrom gekommen. Dabei handelt es sich um brennende, teilweise auch leicht elektrisierende Schmerzen, welche je nach Intensität, zeitweise in die gesamte linke Gesichtshälfte ausstrahlen. A._____ wusste, als er seine Handlung ausführte, dass diese gefährlich ist und zu einer lebensgefährlichen Verletzung, einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichtes oder einer anderen schweren Schädigung führen kann. Mit seinem Verhalten nahm A._____ dies zumindest bewusst in Kauf. 6.3.Beweismittel Die Vorinstanz benennt sorgfältig die für den massgebenden Sachverhalt zur Ver- fügung stehenden Beweismittel. Dabei fasst sie die relevanten Depositionen der Parteien sowie der Zeugin I._____ umfassend und korrekt zusammen. Gleiches gilt hinsichtlich der Videoaufzeichnungen, Tatrekonstruktionen, medizinischen Be- richten und Gutachten etc. Die diesbezüglich wiedergebenden vor-instanzlichen Erwägungen werden seitens der Verteidigung denn auch nicht moniert. Auf diese Erwägungen kann – abgesehen von einer Korrektur in E. 5.5.1 (vgl. dazu E. 8.1) – vollumfänglich verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 5.1.1 bis E. 5.6.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Zeugin I._____ sowie der Beschuldigte er-

13 / 51 neut zur Sache befragt (vgl. act. H.2 und H.3). Auf deren Aussagen ist, soweit er- forderlich, im relevanten Sachzusammenhang einzugehen. 7.Beweiswürdigung und unbestrittener Sachverhalt Eingangs ist auf das Folgende hinzuweisen: Aufgrund der beiden in sich fliessen- den Tatgeschehen erfolgt die Erstellung beider Anklagesachverhalte (1.3.1 und 1.3.2) gemeinsam. Dies erfolgt – soweit möglich – in einem ersten Schritt anhand der Videoaufzeichnungen (vgl. E. 8 ff.). In einem zweiten Schritt werden die Sach- verhalte aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse und anhand der im Recht liegen- den Aussagen unter Berücksichtigung weiterer objektiver Beweismittel erstellt (vgl. E. 9. ff.). Die Aussagen werden hierfür nicht pauschal und en bloc auf ihre Glaub- haftigkeit hin gewürdigt, sondern chronologisch und jeweils spezifisch im Hinblick auf Einzelaspekte des Tatgeschehens. Es ist unbestritten, dass I._____ anfänglich mit D._____ im Ausgang war, sich da- nach zusammen mit dem Beschuldigten in der Wagnergasse aufgehalten hat, als D._____ in der Verbindungsgasse von der Sägenstrasse/Parkfelder herkommend zu ihnen gestossen ist. Im Übrigen sind die angeklagten Sachverhalte umstritten. 8.Videoaufnahmen Wenngleich mit der Verteidigung die Qualität der Videoaufzeichnungen zu bemängeln ist, lässt sich im Wesentlichen – insbesondere unter Zuhilfenahme der Fotoblätter (vgl. StA act. 6.10 und 6.11) – das Folgende erstellen: 8.1.Videoaufnahmen Bar "Twelve" (StA act. 6.12 [WD12A05, Sequenz 1 bis 3], WD12A03 und WD12A06, ebenso: StA act. 6.12 Videodatei "10.40.123.100_0520190901_033706.avi"; abrufbar unter: "GR N.9 8\Video Bar Twelve\Weitere Videoaufnahmen Bar Twelve"): Der Beschuldigte hielt sich zusammen mit der Zeugin I. zur fraglichen Zeit (1. September 2019, um ca. 03:31 Uhr) am fraglichen Ort (Wagnergasse im Wel- schdörfli in Chur) auf (vgl. StA act. 6.12, WD12A03). D._____ stösst, von der Ver- bindungsstrasse zwischen der Wagnergasse und den Parkfeldern herkommend, dazu. Er geht zielstrebig zu ihnen hin, packt I._____ nicht gerade sanft, sondern relativ besitzergreifend an ihrem rechten Arm und zieht sie vom Beschuldigten weg. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann jedoch nicht von einem gewalttätigen Vorgehen weder I._____ noch dem Beschuldigten gegenüber ge- sprochen werden (vgl. StA act. 6.12, WD12A03 und WD12A06). I._____ geht denn auch ohne erkennbaren Widerstand mit D._____ mit. D._____ und I._____

14 / 51 gehen in der Folge zügig durch die Verbindungsgasse von der Wagnergasse in Richtung Sägenstrasse (Parkfelder) weg (vgl. StA act. 6.12 WD12A03, WD12A05 [Sequenz 2] und WD12A06). Der Beschuldigte folgt ihnen sofort und zuerst nor- malen Schrittes (vgl. StA act. 6.12, WD12A06 und dann WD12A05 [Sequenz 2]). D._____ schaut kurz über die Schulter zum Beschuldigten zurück. Als er wieder nach vorne blickt, beginnt der Beschuldigte, auf ihn zuzurennen. Sein Verhalten wirkt aggressiv und bedrohlich. D._____ blickt erneut zurück und dreht sich so- gleich zum Beschuldigten um. Es beginnt eine Rangelei (vgl. StA act. 6.12, WD12A05 [Sequenz 2]). Es ist der Verteidigung insoweit Recht zu geben, wenn sie ausführt, aufgrund der schlechten Qualität lasse sich nicht erkennen, wer die Rangelei begonnen habe. In der Tat lässt sich diese Frage anhand des Videos nicht einwandfrei klären. Gerade im entscheidenden Zeitpunkt wird die Gasse durch eine Lichtquelle (vermutlich eine Lampe mit Bewegungssensor) erhellt, was zu einer kurzen Überbelichtung der Videoaufzeichnung führt. Zugunsten des Be- schuldigten lässt sich ausgehend vom auf dem Video und Standbild erkennbaren Schattenwurf auf einen Tritt seitens D._____ gegen den Beschuldigten schliessen (vgl. StA act. 6.10, Fotonummer 17, Bild 2; StA act. 6.12, WD12A05 [Sequenz 2], ca. 03:41:58 Uhr). Ob dies nun aber vor oder nach dem ersten "körperlichen An- griff" des Beschuldigten war, ist nicht ersichtlich. Immerhin ist aber erkennbar, dass der Beschuldigte beide Hände oben hatte. Anhand der beschriebenen und gut erkennbaren Gesamtdynamik hat gleichwohl bereits aufgrund der Videoauf- nahmen als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte "Auslöser" der folgenden Rangelei war. Jedenfalls beteiligen sich beide sodann aktiv an dieser. Bei ca. 03:41:53 Uhr lassen die beiden voneinander ab und stehen sich mit etwas Ab- stand gegenüber (vgl. StA act. act. 6.12, WD12A05 [Sequenz 2]). Sowohl im Vi- deo als auch auf dem Standbild ist trotz der eher dürftigen Qualität der Aufnahme erkennbar, dass der Beschuldigte dabei während ein bis zwei Sekunden mit bei- den Händen tief in seine Hosentaschen greift, herumwühlt und sie dann wieder hervornimmt. D._____ geht, noch während der Beschuldigte in seinen Hosenta- schen wühlt, auf diesen zu, duckt sich dann, während gleichzeitig der rechte Arm des Beschuldigten eine Bewegung von oben herab auf den Rücken von D._____ ausführt (vgl. StA act. 6.10, S. 20 und 21; StA act. 6.12, WD12A05). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich nun eine zweite Bewegung gegen die gleiche Rückengegend von D._____ erstellen. Diese geht nicht aus der Videodatei WD12A05 hervor, da diese bei der relevanten Sequenz eine Bildstörung aufweist. Indes ist sie auf der störungsfreien Videodatei "10.40.123.100_0520190901_033706.avi" gut ersichtlich (vgl. StA act. 6.12, unter: "GR N._____9 8\Video Bar Twelve\Weitere Videoaufnahmen Bar Twelve", ca. 03:42:06 Uhr). Sie erfolgt für eine Schlagbewegung atypisch, wird sie doch ohne

15 / 51 erkennbare Ausholbewegung, mit eher geringem Kraftaufwand aus der Nähe und mit einer leichten Schwingbewegung ausgeführt. Die Bewegung erinnert aufgrund ihrer charakteristischen Merkmale an ein Zustechen. D._____ richtet sich nach der zweiten Einwirkung schlagartig auf, streckt seinen Rücken durch und geht sofort zum Beschuldigten auf Distanz. Der Beschuldigte geht sogleich wieder auf D._____ zu. Sein rechter Arm bzw. seine rechte Hand ist dabei gegen D._____ gerichtet. D._____ geht nun sichtlich auf Abstand und versucht, dem Beschuldig- ten auszuweichen und in Richtung Parkfelder/Sägenstrasse zu fliehen. Entspre- chend rennt er in diese Richtung weg. Es ist gut erkennbar, wie der Beschuldigte D._____ nacheilt. Dabei hält er seinen rechten Arm beinahe gestreckt zur Seite hin und vollzieht Kreisbewegungen (vgl. StA act. 6.12, WD12A05 [Sequenz 2], ca. 03:42:10 Uhr). Beide verschwinden in Blickrichtung rechts aus dem Sichtfeld der Überwachungskamera. Die Zeugin I._____ stand bis und mit zu diesem Zeitpunkt wenige Meter daneben und bleibt vorerst alleine in der Gasse zurück. Alsdann bewegt sie sich, nachdem sie ihre Jacke vom Boden aufhebt, alleine ebenfalls auf die Parkfelder zu. Am Ende der Gasse bleibt die Zeugin I._____ stehen. Eine Per- son kommt von den Parkfeldern her auf I._____ zu, später tritt nochmals eine wei- tere Person hinzu (vgl. StA act. 6.10, S. 32, Foto Nr. 38 und 39). 8.2.Videoaufnahmen "Pin-up Night Club" (StA act. 6.12, Video "3_2019-09- 01_033921.3gp"; vgl. auch die Fotodokumentation in StA act. 6.11): Die Qualität der Videoaufzeichnung ist noch schlechter als diejenige der Bar "Twelve" (vgl. E. 8.1.). Eine Identifikation der Personen ist in der Tat schwierig, jedoch nicht unmöglich. Insbesondere in Kombination mit den vorherigen Aufnah- men und aufgrund eines Abgleichs des diesen zu entnehmenden Tatgeschehens sind sie immerhin grundsätzlich auseinanderhaltbar (vgl. etwa StA act. 6.12, WD12A03 [Kleidung bei identischem Licht erkennbar: der Beschuldigte trägt dunk- le Kleidung, während D._____ ein helles Shirt unter einer dunklen Jacke trägt; bei StA act. 6.12, WD12A05 ist die Kleidung aufgrund der Überbeleuchtung schlecht erkennbar]). Ferner wird aus dem Video ersichtlich, dass der Beschuldigte D._____ verfolgt, als dieser in Richtung der Parkfelder eilt (vgl. StA act. 6.12, Vi- deo "3_2019-09-01_033921.3gp", Minute 05:05 bis ca. 05:12). Dabei ist erkenn- bar, dass D._____ zwischen den parkierten Fahrzeugen der ersten Reihe hin- durcheilt und nicht sofort rechtsseitig entlang der Hauswand wegrennt. Kurz dar- auf kehrt (mutmasslich) D._____ relativ zügig bis rennend zur wartenden I._____ zurück und dann wiederum kurz später stösst eine dritte Person dazu. Diese lässt sich als C._____ identifizieren. So ist nämlich auf dem Video bei Minute 07:31 ein grosser, langgezogener dunkler Fleck auf der linken Brustseite erkennbar, bei

16 / 51 dem es sich in Übereinstimmung mit der stark blutenden linksseitigen Gesichtsver- letzung von C._____ (vgl. etwa act. 6.26, S. 2) um einen Blutfleck handeln dürfte. Auch aufgrund der Fotodokumentation handelt es sich nachvollziehbar um C._____ (vgl. StA act. 6.11, S. 11 ff.). 9.Würdigung der Aussagen und weiterer objektiver Beweise 9.1.Auseinandersetzung D._____ und Beschuldigter 9.1.1. Gesichtsverletzung Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte D._____ in der Verbindungsgasse vermutlich mit einem in der Hand geführten Gegenstand verletzt haben. Die An- klage stützt sich dabei auf die Aussagen von D., welcher konstant angab, er habe gesehen, wie der Beschuldigte einen Gegenstand aus der Hosen- oder Ja- ckentasche bzw. aus der Bauchgegend genommen und versucht habe, ihn mit dem Gegenstand in der rechten Hand im Gesicht zu treffen. Dies habe er abweh- ren können, wobei er einen Kratzer unter dem linken Auge erlitten habe (vgl. StA act. 6.5, Foto Nr. 7 f.; StA act. 6.33, F. 6 und StA act. 6.38, F. 2). Zwar lässt sich erstellen, dass gleich zu Beginn der Auseinandersetzung der Beschuldigte beide Hände gegen D. erhebt und mit der rechten Hand gegen diesen eine Schlagbewegung ausführt. Die entsprechende Aussage deckt sich mit den Video- aufzeichnungen und der Aussage von I.. Diese gab anlässlich ihrer ersten Einvernahme noch am Tattag an, der Beschuldigte habe D. mit der Hand am Kopf/Schulter gepackt, nachdem er auf diesen zugerannt sei (vgl. StA act. 6.12, unter: "GR N.9 8\Video Bar Twelve\Weitere Videoaufnahmen Bar Twelve", ca. 03:41:59 Uhr; StA act. 6.34, F. 5). Die bei D. festgestellte fri- sche Hautabschürfung an der Wange links untermauert diesen Schlag gegen sein Gesicht zusätzlich (StA act. 6.27, S. 2 und Foto Nr. 1). Das Verletzungsbild be- gründet nun aber erhebliche Zweifel an der Behauptung von D., wonach die Verletzung durch einen (spitzen) Gegenstand erfolgt sein soll. Wie noch zu zeigen sein wird, handelte es sich beim Gegenstand, mit welchem der Beschuldigte D. und C._____ die Stich- bzw. Schnittverletzungen zufügte, um ein Messer (vgl. E. 9.2.3). Selbst unter der Annahme, dass die leichte Hautabschürfung Folge eines abgewehrten Hauptangriffes gewesen sein soll, wie es D._____ schilderte (vgl. StA act. 6.38, F. 2, S. 5), erscheint es unwahrscheinlich, dass sie mit einem Messer zugefügt wurde. Die Videoaufzeichnung widerlegt bereits den von D._____ geschilderten vorangegangenen Griff in die Hosen- bzw. Jackentasche. Denn obschon die gesamte Szene – d.h. ab dem Zeitpunkt des Zurückblickens von D._____ bis hin zum Beginn der Rangelei – aufgenommen wurde, ist darin

17 / 51 kein entsprechender Griff dokumentiert. Vielmehr sind die Hände des Beschuldig- ten sichtbar, bewegt sich dieser doch mit schwingenden Armen auf D._____ zu, bzw. rennt auf diesen zu und erhebt sie kurz vor D._____ (vgl. StA act. 6.12, un- ter: "GR N.9 8\Video Bar Twelve\Weitere Videoaufnahmen Bar Twelve", ca. 03:41:55 ff. Uhr). Es ist zudem unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte während des Gerangels für ca. 10 Sekunden ein Messer in der rechten Hand hält, mehrfach mit dieser Hand auf D. einschlägt, ohne das Messer zu verlieren oder letzte- rem noch weitreichendere Verletzungen als die dokumentierten Stichverletzungen am Rücken zuzufügen. Diese Ungenauigkeit seitens D._____ fällt auf, lässt sich indessen aufgrund des dynamischen, traumatisierenden und schnellen Tatge- schehens erklären. Für die Berufungsinstanz erscheint es nachvollziehbar, dass D._____ den – erstellbaren – Griff in die Hosentasche (vgl. E. 8.1) in seinen Erin- nerungen zeitlich falsch (früher) einordnete. 9.1.2. Rückenverletzungen D._____ Der Beschuldigte soll D._____ gemäss Anklage im Verlaufe der Rangelei mit ei- nem spitzen, gefährlichen Gegenstand, vermutlich einem Messer, gezielt in den Rücken gestochen haben. D._____ habe sich vom Beschuldigten abgewandt und zu seinem Vater gehen wollen, wobei ihm der Beschuldigte erneut in den Rücken gestochen habe. D._____ ordnete bereits in seiner ersten Einvernahme vom 1. September 2019, mithin noch am Tattag, einen Stich in den Rücken zeitlich gegen Ende der Rangelei, aber noch kurz vor seiner "Flucht" zum Vater ein (vgl. StA act. 6.33, F. 7). Im Rahmen der Konfronteinvernahme berichtete D._____ von zwei Stichen, ehe er die "Flucht" ergriffen habe (vgl. StA act. 6.38, F. 2, S. 5). Zumin- dest die zeitliche Einordnung des ersten Stiches (erste Einvernahme) bzw. der ersten beiden Stiche (Konfronteinvernahme) deckt sich mit dem in der Videoauf- zeichnung der Bar "Twelve" erkennbaren Geschehensablauf. Denn kurze Zeit, bevor D._____ die "Flucht" antritt, findet die Rangelei eine Unterbrechung und die beiden Kontrahenten gehen auf Distanz. D._____ bewegt sich sodann auf den Beschuldigten zu, der mit beiden Händen tief in seine Hosentaschen greift. Als D._____ erneut auf den Beschuldigten zugeht, nimmt letzterer seine Hände aus den Hosentaschen und führt zwei nacheinander folgende Bewegungen gegen den Rücken von D._____ aus, welcher sich in gebückter Haltung befand. Die Indizien und Aussagen sprechen eindeutig dafür, dass der Beschuldigte D._____ dabei die dokumentierten Stichverletzungen (vgl. StA act. 6.27, Bild Nr. 4 und 5) am Rücken zufügte. Nach dem Griff in die Hosentaschen weisen die Armbewegungen des Beschuldigten nämlich keine typischen Schlagbewegungen mehr auf. Insbesonde- re die zweite, aus kurzer Distanz, nicht sehr kraftvoll und seitlich ausgeführte Be-

18 / 51 wegung gegen den Rücken von D._____ weist eher auf eine Stich-, als auf eine Schlagbewegung hin. Alsdann spricht auch die Reaktion von D._____ für eine Veränderung der Qualität der Rangelei. Einerseits richtet er sich nach der zweiten Bewegung gegen seinen Rücken schlagartig auf, streckt den Rücken durch, sucht sofort die Distanz zum Beschuldigten und beginnt, als der Beschuldigte weiter auf ihn zukommt, zu fliehen. Dies, obschon er bis zu diesem Zeitpunkt die Konfronta- tion nicht scheute. Sein Verhalten deutet eindeutig auf eine Schmerzreaktion hin. Der Beschuldigte seinerseits hebt seinen angewinkelten rechten Arm und weist mit seiner Hand in Richtung D._____ (vgl. vgl. StA act. 6.12, Video "3_2019-09- 01_033921.3gp", ca. 03:42:08 Uhr; vgl. auch StA 6.10, Bild 29.2). Als er auf den zu fliehen beginnenden D._____ zugeht/zueilt, hält er seinen rechten Arm stets seitlich rückwärtsgerichtet und leicht angewinkelt von sich weg. Dabei lässt er den Arm leicht kreisen. Das Verhalten des Beschuldigten und seine Haltung lassen sich ohne weiteres mit der Annahme, er führe einen gefährlichen Gegenstand in der Hand mit, mit dem er D._____ bedroht, in Übereinstimmung bringen. Auch ist festzustellen, dass die beiden gegen den Rücken von D._____ ausgeführten Be- wegungen ungefähr die gleiche Gegend treffen, was der Videoaufzeichnung zu entnehmen ist (StA act. 6.12, Video "3_2019-09-01_033921.3gp", ca. 03:42:06 Uhr) und sich mit dem Verletzungsbild (nahe beisammen liegende Einstiche im unteren Rückenbereich) deckt (StA act. 6.27, Bild 4 und 5). Der Behauptung des Beschuldigten, die Verletzungen seien Folge eines Sturzes von D._____ auf Glas- scherben, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren soll sich der Sturz von D._____ – zumindest aufgrund des jeweils geschilderten Geschehensablaufes – noch in der Verbindungsgasse zugetragen haben (vgl. StA act 6.36, F. 5; act. 6.38, F. 3; act. 6.3, Foto Nr. 11 und 12; act. 6.39, F. 9 und act. 6.40, F. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, er sei gemeinsam mit D._____ zu Boden ge- gangen. Dies gegen Ende der Verbindungsgasse auf der rechten Seite bei den Parkplätzen (act. H.3, F. 19 ff.). Dort soll nämlich D._____ ihn am Hals gepackt haben und nach seinem Vater gerufen haben. Er habe sich gewehrt und sei ir- gendwie auf den Boden gefallen. Er wisse nicht, ob D._____ mit ihm zu Boden gegangen sei (F. 22), glaube dies aber schon. Die zwei bei D._____ dokumentier- ten Stich- bzw. Schnittverletzungen am Rücken lassen sich kaum durch den mut- masslichen Sturz erklären. Sie sind glattrandig und sauber. Es sind keine Glas- splitterrückstände um bzw. in den Wunden dokumentiert, welche bei einem Sturz auf Scherben zu erwarten wären. Ebenso wenig sind weitere Verletzungsspuren am Rücken ersichtlich. Abgesehen davon wird in keiner Videoaufzeichnung ein Sturz dokumentiert. Dies, obschon in sämtlichen vom Beschuldigten angegebenen Varianten die Sturzörtlichkeit hätte dokumentiert werden müssen. Auch die erst-

19 / 51 malig anlässlich der Berufungsverhandlung lokalisierte Sturzörtlichkeit rechtsseitig am Ende der Verbindungsgasse lässt sich dem Video des "Pin-up Night Clubs" nicht entnehmen (vgl. dazu E. 8.2; vgl. auch 9.2 ff.). Wie noch zu zeigen sein wird, erscheint zudem das vom Beschuldigten geschilderte Geschehen auf dem Park- feld nicht glaubhaft. Bereits die kurze Zeit, innert welcher sich das vom Beschul- digten behauptete Gerangel abgespielt haben soll, begründet erhebliche Zweifel an dessen Darstellung (vgl. E. 9.2.3). Der behauptete Sturz wird denn auch weder von der Zeugin I., C. noch D._____ erwähnt (I._____ äusserte sich diesbezüglich anfänglich unklar, präzisierte jedoch dahingehend, dass niemand auf dem Boden war [vgl. StA act. 6.41, F. 3 und 4]). Der angegebene Sturz ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldig- te D._____ während des Gerangels in der Verbindungsgasse mit einem Gegen- stand zwei Stiche am Rücken zugefügt hatte (vgl. zum Tatwerkzeug E. 9.2.3, Ab- satz 2). Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts. Zwar trifft es zu, dass das Aussageverhalten von D._____ gewisse Widersprüche – auch das Kerngeschehen betreffend – aufweist. Beispielsweise berichtete er anlässlich der ersten Einvernahme noch von zwei Stichen, einer während des Gerangels und einer auf dem Parkfeld (StA act. 6.33, F. 6). Im Rahmen der Konfronteinvernahme gab er drei Stiche an (zwei Stiche während des Gerangels und einer auf dem Parkfeld [StA act. 6.38, F. 2]). Anlässlich der Tatrekonstruktion soll er zweimal ge- stochen worden sein, einmal während des Gerangels und einmal auf dem Parkfeld (StA act. 6.5, Fotonummer 14 und 20). Auch was die erste Sichtung des Messers anbelangt, bestehen unterschiedliche Angaben. Diese sprechen indessen nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. In grundsätzlicher Hin- sicht kann nämlich festgehalten werden, dass die Angaben von D._____ grössten- teils mit seinen diversen Verletzungen und mit dem den Videoaufzeichnungen zu entnehmenden Geschehensablauf übereinstimmen. Obschon D._____ anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 1. September 2019 noch keine Kenntnis von den Videoaufzeichnungen hatte, ordnete er beispielsweise den ersten Stich gegen den Rücken in Übereinstimmung mit den Aufnahmen zeitlich korrekt gegen Ende der Rangelei aber noch vor seiner Flucht ein (StA act. 6.33, F. 7). Auch der von ihm geschilderte und mit dem Video übereinstimmende Fluchtversuch zum Vater er- scheint sehr lebensnah und damit glaubhaft. Die feststellbare bessere Selbstdar- stellung im Rahmen der Einvernahmen von D._____ lassen seine das Kernge- schehen betreffenden Aussagen nicht weniger glaubhaft erscheinen, zumal er je- weils auf Nachfrage eine aktivere Beteiligung zugab (vgl. etwa StA act. 6.33, S. 3, F. 6; StA act. 6.38, F. 7). Auch ist diesbezüglich zu konstatieren, dass er sich an

20 / 51 der Rangelei zwar aktiv beteiligte, dem Beschuldigten dabei aber keine Verletzun- gen zugefügt hatte, was dem Gutachten entnommen werden kann (vgl. E. 9.2.3, Absatz 2). Die Verteidigung hielt dagegen, I._____ habe kein Messer gesehen, was gegen dessen Einsatz spreche. Dem kann nicht gefolgt werden. Angesichts des schnellen und dynamischen Ablaufes ist nicht abwegig, dass sie den Gegen- stand in der Hand des Beschuldigten nicht gesehen hat, zumal die Lichtverhältnis- se nicht optimal waren. Mit anderen Worten vermag dieser Umstand den Einsatz eines Gegenstandes – angesichts der übrigen dafürsprechenden Indizien – nicht zu widerlegen. Damit hat gestützt auf die Aussagen von D., die sich im We- sentlichen in den sichergestellten Videoaufzeichnungen wiederspiegeln, als er- stellt zu gelten, dass er vom Beschuldigten am Ende des Gerangels, mit zwei ge- zielten Stichen in den Rücken mit einem Gegenstand verletzt worden war. D. zog sich dadurch eine etwa 1.5 cm lange mutmassliche Stichverletzung und eine etwa 4.5 cm lange kombinierte Stich-/Schnittverletzung zu. Gemäss rechtsmedizinischem Kurzgutachten (vgl. StA act. 6.27) handelt es sich bei beiden Verletzungen um Weichteilverletzungen, ohne Eröffnung der Brust- oder Bauch- höhle und ohne Verletzung wichtiger Blutgefässe oder Nervenbahnen. Es habe keine Lebensgefahr bestanden und abgesehen von einer Narbenbildung seien keine bleibenden Schäden zu erwarten. Die gutachterliche Schlussfolgerung blieb im Ergebnis unbestritten. Gründe davon abzuweichen, sind keine erkennbar. 9.1.3. Weitere Verletzungen von D._____ Gemäss dem rechtsmedizinischen Kurzgutachten vom 4. September 2019 (StA act. 6.27) würden die bei D._____ festgestellten frischen, geformten Hauteinblu- tungen der Nackenhaut zum Abdruck einer zum Tatzeitpunkt der Auseinanderset- zung getragenen Halskette passen und seien, wie auch die festgestellten Hautab- schürfungen an der Wange links, hinter dem Ohr links und an der Oberarmaus- senseite links, Hinweis auf eine körperliche Auseinandersetzung. Angesichts der kurzen Zeit zwischen der Auseinandersetzung und der Feststellung der (frischen) Verletzungen hat als erstellt zu gelten, dass die Verletzungen ebenfalls Resultat der Auseinandersetzung sind. 9.2.Verletzung C._____ 9.2.1. Aussagenwürdigung C._____ Zwar sind auch bei C._____ gewisse Widersprüche erkennbar. So hielt er einmal fest, er habe I._____ erstmals im Spital gesehen. Später sagte er aus, sie sei nach dem Angriff des Beschuldigten zu ihm und D._____ gekommen (StA act. 6.37, F.

21 / 51 2 und F. 8). Bei der ersten Einvernahme bezeichnete er das Öffnen seiner Arme, als der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei, als Abwehrhaltung und bei der zweiten Einvernahme als "fragend" (StA act. 6.37, F. 6 und StA act. 6.39, F. 1). Sodann sagte er einmal aus, er habe – nachdem er bemerkte, dass er im Gesicht geblutet habe – selbst einen Lappen aus dem Kofferraum geholt, einmal sagte er, sein Sohn habe für ihn den Lappen geholt (StA act. 6.37, F. 6; StA act. 6.39, F. 1). Auch gab C._____ einmal an, der Beschuldigte habe beim Angriff sein linkes Bein angewinkelt, einmal meinte er, es sei dessen rechtes Bein gewesen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bedeuten diese Ungenauigkeiten nicht, dass nicht auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden könnte. Die aufgezeigten Widersprüche sind von untergeordneter Bedeutung. C._____ schilderte den Geschehensablauf nüchtern und ohne erkennbare Übertreibungen. Seine Aussagen decken sich so- dann, soweit erkennbar, mit den Videoaufzeichnungen. Namentlich ergibt sich aus diesen, dass der Beschuldigte D._____ hinterhergerannt ist, ungefähr in Richtung des Parkplatzes, auf dem C._____ seinen Personenwagen parkiert hatte. Rund 25 Sekunden später rennt D._____ zu I._____ zurück, noch einmal 20 Sekunden später stösst C._____ zu diesen hinzu. Da der Beschuldigte nicht wieder zu sehen ist, hat als erstellt zu gelten, dass sich der Angriff des Beschuldigten auf C._____ in den rund 20 Sekunden zugetragen haben muss, in denen D._____ und der Be- schuldigte das Bild der Kamera verlassen und D._____ wieder hinten auf dem Bild der Kamera erscheint. Der von C._____ geschilderte Geschehensablauf kann sich ohne weiteres innerhalb dieser kurzen Zeitspanne verwirklicht haben. Das Kern- geschehen wird sodann stets konstant gleich beschrieben. Wie er den Beschuldig- ten angesprochen und gefragt habe, was das Problem sei (vgl. StA act. 6.37, F. 6; StA act. 6.39, F. 1). Die Ansprache wird – jedenfalls im Kern – von D._____ bestätigt (vgl. StA act. 6.33, F. 7 und StA act. 6.38, F. 2, S. 5). Auch verlieh C._____ seinen Gefühlen Ausdruck, wenn er beispielsweise nachvollziehbar dar- auf hinwies, er sei fassungslos gewesen und habe nicht glauben können, was ihm passiert sei. Auch die von C._____ wiederholt geäusserten Rufe seines Sohnes "Papa, Papa!", erscheinen als kreative Schilderungen von Interaktionen äusserst realitätsbezogen. Offensichtlich haben sich diese Rufe in sein Gedächtnis einge- brannt. Die Schilderungen von C._____ erscheinen im Grossen und Ganzen glaubhaft. 9.2.2. Aussagenwürdigung D._____ Die Ausführungen von D._____ zum konkreten Geschehen nach seiner Flucht zu C._____ sind mit Zurückhaltung zu würdigen. Diesbezüglich bestehen doch ge- wisse Widersprüche. Seine Aussagen werden insoweit durch Videoaufnahmen

22 / 51 bestätigt, als er in Richtung Parkplätze floh und vom Beschuldigten verfolgt wurde. Demgegenüber ist die Aussage, der Beschuldigte habe ihn auf dem Parkplatz ein- geholt und erneut zugestochen (zweiter bzw. dritter Stich), nicht erstellbar, wurden beide Stiche doch in der Verbindungsgasse zugefügt. Ein Stich wird auch von C._____ nicht erwähnt. Vielmehr geht aus dessen Aussagen hervor, dass sein Sohn sich hinter ihm befunden habe, als der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei, was ein vorgängiges Einholen ausschliesst. Auch aufgrund des in der Video- aufzeichnung dokumentierten Vorsprunges von D._____ erscheint wenig wahr- scheinlich, dass der Beschuldigte ihn noch eingeholt haben dürfte. Da C._____ nach eigenen Aussagen kein Messer gesehen haben will, ist ferner die Aussage von D._____ nicht erstellbar, wonach C._____ den Beschuldigten gefragt habe, was er mit dem Messer mache (vgl. StA act. 6.33, F. 7). Widersprüche sind D._____ indessen angesichts der dynamischen, emotionalen und stressbedingten Ausnahmesituation, in welcher er sich befunden hatte, zuzugestehen. Letztlich untermauern seine Aussagen aber insoweit diejenigen von C., als auch D. von einem äusserst schnellen Tatgeschehen berichtete, wie sich der Be- schuldigte ohne weiteres auf C._____ zubewegte, ihn kommentarlos angriff und verletzte. Dass es sich um ein sehr kurzes Tatgeschehen handeln musste, geht auch aus dem Video hervor (vgl. E. 9.2.1). Anhaltspunkte für eine Absprache zwi- schen C._____ und D._____ sind nicht ersichtlich. Zwar dürften sich beide über den Vorfall ausgetauscht haben, was angesichts ihres verwandtschaftlichen Ver- hältnisses naheliegt, doch lassen die bestehenden Differenzen in ihren Aussagen eine eingehende Absprache als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. 9.2.3. Aussagenwürdigung des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen in wesentlichen Punkten denjeni- gen der Auskunftspersonen und stehen in Widerspruch zu den Erkenntnissen auf der Basis der Videoaufnahmen. Der Beschuldigte behauptete etwa wiederholt, er sei in der Verbindungsgasse zurückgeblieben, als sich D._____ zu den Parkplät- zen begeben habe, und er sei in der Verbindungsgasse gewesen, als ihn C._____ und D._____ angegriffen hätten (vgl. act. StA act. 6.36, F. 5 und StA act. 5.5, F. 5). Die Videoaufzeichnungen widerlegen diese Behauptungen. Das Gleiche gilt bezüglich seiner Aussagen vom 10. September 2019 (StA act. 6.39), in denen er dabei blieb, dass er in der Verbindungsgasse geblieben sei und D._____ und C._____ ihn dort angegriffen hätten (F. 9). Sodann widerspricht die Behauptung des Beschuldigten, er habe nach dem Gerangel mit D._____ nur nach I._____ schauen wollen, sei D._____ aber nicht nachgerannt (vgl. StA act. 6.42, F. 19 ff.), den Aufzeichnungen der Bar "Twelve" – I._____ befand sich zu diesem Zeitpunkt

23 / 51 nämlich noch immer in der Verbindungsgasse. Erst anlässlich der Tatrekonstrukti- on änderte er seine diesbezüglichen Aussagen und machte neu geltend, er sei D._____ zu den Parkplätzen gefolgt. Es mutet grundsätzlich seltsam an, dass der Beschuldigte den Ablauf der Geschehnisse änderte, nachdem ihm bewusst war, dass Videoaufzeichnungen existierten. Der Beschuldigte gab an, er sei von C._____ und D._____ angegriffen worden, zu Boden gegangen, habe eine Glasscherbe aufgenommen und damit – in Notwehr – C._____ verletzt. Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 23. September 2019 legte der Beschuldigte dar, an welcher Stelle sich der Angriff auf ihn zugetragen haben soll und gegen welche Gebäudewand er gedrängt worden sein soll, wo er die Glasscherbe aufgenommen habe (vgl. StA act. 6.3, Foto Nr. 18 ff.). An der ange- gebenen Stelle hätte die Auseinandersetzung – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – von der Überwachungskamera des "Pin-up Club" dokumentiert werden müssen, was nicht der Fall ist. Gegen sämtliche vom Beschuldigten be- schriebenen Varianten des Angriffes spricht auch die zeitliche Komponente. Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass sich all die vom Beschuldigten dargelegten phy- sischen Übergriffe während maximal 20 Sekunden abgespielt haben sollen. So- dann widerspricht das Gutachten vom 4. September 2019 (gemäss welchem der Beschuldigte direkt nach der Tat überhaupt keine sichtbaren Verletzungen aufge- wiesen habe [StA act. 6.28]) einerseits seinen Behauptungen, er sei massiv ange- gangen worden. Ebenso widerspricht es im Speziellen seiner Behauptung, er ha- be C._____ mit einer Glasscherbe verletzt. Würde die letztere Aussage stimmen, hätten diese Glasscherben in Anbetracht der Verletzung von C._____ Verlet- zungsspuren an der Handinnenfläche des Beschuldigten hinterlassen müssen. Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte C._____ mit dem gleichen gefährlichen Gegenstand verletzt haben dürfte (den er bei der Verfolgung noch in der Hand hält), mit welchem er auch D._____ verletzt hatte. Dass es sich dabei um eine Glasscherbe gehandelt hätte, erscheint abwegig, ist doch nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte eine solche in seiner Hosentasche mitführen würde. Dass er sich des Gegenstandes aus der Hosentasche behändigte, spricht viel eher für ein – gut mitführbares – Messer. Diesen Schluss stützt auch das Ergänzungsgutachten vom 4. Oktober 2019 (StA act. 6.30). Darin wird vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dargetan, dass wundmorphologisch keine Befunde vorliegen würden, die die Diagnose einer Glasschnittverletzung zulassen würden und nichts gegen das Vorliegen einer Schnittverletzung mit einer Messerklinge spreche. Auch für die Berufungsinstanz lässt sich der überaus lange und glattrandige Schnitt, der durch eine Bewegung zugefügt wurde, kaum mit einer Glasscherbe erklären. Für die Berufungsinstanz bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Schluss-

24 / 51 folgerung begründen würden. Daran ändert auch der von der Verteidigung einge- reichte Auszug aus der Dissertation "Gewaltbedingte Verletzungen in der chirurgi- schen Notaufnahme der Asklepios Klinik St. Georg, Hamburg" nichts (vgl. act. B.2). Denn wie gezeigt, fällt der Einsatz einer Glasscherbe bereits aus anderen Gründen ausser Betracht, sodass hierzu keine Abgrenzung vorgenommen werden müsste. Im Übrigen ist mit der Verteidigung zwar festzustellen, dass anlässlich der Tatrekonstruktion vom 23. September 2019 Glasscherben an dem Ort gefunden wurden, wo der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben attackiert worden sein soll. Dies kann indessen nur als schwaches Indiz für die Aussagen des Beschul- digten gewertet werden. Denn abgesehen davon, dass diese Scherben auch erst zwischen der Tat vom 1. September 2019 und der Tatrekonstruktion vom 23. Sep- tember 2019 dort hingelangt sein könnten, sind Glasscherben im Ausgehviertel des Welschdörfli keine Seltenheit, was auch der Beschuldigte zugestand (StA act. 6.36, F. 12). Zudem wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich bereits das be- hauptete "Zu-Boden-Gehen" des Beschuldigten an genannter Örtlichkeit nicht er- stellen lässt (vgl. E. 9.2.3, Absatz 2). Ebenso ins Leere zielt die rhetorische Frage der Verteidigung, weshalb der Beschuldigte mit einem Messer in den Ausgang gehen sollte. Es kann – leider – als notorisch betrachtet werden, dass Messer oder andere gefährliche Gegenstände im Ausgang keine Seltenheit darstellen. Über die Folgen deren Einsatzes wird immer wieder in Medien berichtet. Die Be- hauptung des Beschuldigten, er habe C._____ mit einer Glasscherbe verletzt, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Tatsache, dass der Be- schuldigte immer wieder neue und verschiedene Darstellungen des Tatgesche- hens schilderte, gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 9.2.4. Aussagenwürdigung I._____ Da sich der Sachverhalt bereits aufgrund der erwähnten Beweise erstellen lässt, kann auf eine weitere Würdigung der Aussagen von I._____ verzichtet werden. Diese konnte ohnehin kaum zweckdienliche Angaben zum konkreten Tatgesche- hen machen. 9.3.Gesundheitszustand / Verfassung des Beschuldigten Dem toxikologischen Gutachten vom 20. April 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte entgegen seiner eigenen Angaben nicht bzw. nicht stark alkoholisiert war und nicht unter Drogeneinfluss stand (StA act. 6.51, S. 2 f.). Anhaltspunkte, die begründete Zweifel am Gutachtenergebnis begründen würden, fehlen. Solche

25 / 51 wurden vom Beschuldigten denn auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht vorgebracht. Eine mögliche Beeinflussung des Ergebnisses durch die Lage- rung im Kühlschrank wurde seitens der Gutachter als sehr unwahrscheinlich ta- xiert (StA act. 6.51, S. 3). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch die Videoaufzeichnungen die gutachterlichen Schlussfolgerungen stüt- zen und der Behauptung des Beschuldigten, wonach er an besagtem Abend "be- soffen und bekifft" bzw. "voll betrunken" gewesen sei (vgl. act. H.3, Ziff. V.a, Fra- gen 3 und 4), widersprechen. So sind dem darin dokumentierten Verhalten des Beschuldigten keinerlei Anzeichen koordinativer Einschränkungen zu entnehmen. Es kann mithin als erstellt gelten, dass der Beschuldigte nicht bzw. nicht stark al- koholisiert war und nicht unter Drogeneinfluss stand. 9.4.Fazit Sachverhalte Vor dem Hintergrund des Gesagten haben die Anklagesachverhalte Ziff. 1.3.1 – mit Ausnahme der folgenden durchgestrichenen Passage: "D._____ konnte diese Handbewegung abwehren, so dass A._____ das Gesicht von D._____, vermutlich mit einem Gegenstand, welchen er in der Hand hatte, nur leicht berührte und eine ca. 3.5 cm lange Hautabschürfung an der Wange links zufügte. [...]" – und Ziff. 1.3.2 als erstellt zu gelten. 10.Rechtliche Würdigung 10.1.Allgemeines 10.1.1. Gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Absatz 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstüm- melt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Absatz 2), eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Absatz 3). 10.1.2. Mit der Generalklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122 StGB sollen Fälle er- fasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigun- gen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenla- ger, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes verbunden sind (BGE 124 IV 53 E. 2). Unter die Generalklausel fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts

26 / 51 der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psy- chischen Gesundheit beispielsweise auch die Infizierung mit dem HI-Virus (BGE 144 IV 92 E. 2.4). 10.1.3. Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen gemäss Art. 123 StGB durch den Erfolg. Das Tatmittel wird nicht näher bezeichnet und ist daher auch unerheblich. Das Gleiche gilt für das Tatvorgehen. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S. von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tät- lichkeiten i.S. von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. Unter den letztgenannten Begriff werden Störungen des Wohlbefindens, beispielsweise Schürfungen, Kratzwunden, harmlose Quetschungen, die in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, subsumiert. 10.1.4. In subjektiver Hinsicht ist sowohl bei der schweren als auch bei der einfa- chen Körperverletzung (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss. 10.1.5. Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich ge- gen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestan- des muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine not- wendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen. 10.1.6. Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Ver- wirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei ei- nem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvor- sätzlich handelte, gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tat- bestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Er- folgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher

27 / 51 liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Dahinter steckt der Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, wel- che – in besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Eventualvorsatz kann indes- sen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf des- sen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hin- zukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5, m.w.H.). Solche Umstände lie- gen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 7; 131 IV 1 E. 2.2). 10.2.Rechtliche Würdigung konkret / Anklagesachverhalt Ziff. 1.3.1 10.2.1. Vorab gilt es bezüglich des Tatwerkzeugs auf das Folgende hinzuweisen: Aufgrund der gerichtlichen Beweiswürdigung gilt als erstellt, dass der Beschuldigte sowohl D._____ wie auch C._____ mit einem Messer verletzte (vgl. E. 9.2.3, Ab- satz 2). Da das Messer nicht aufgefunden werden konnte, steht dessen Verwen- dungszweck und dessen Beschaffenheit nicht fest, weshalb offen gelassen wer- den muss, ob es sich dabei um eine Waffe im Sinne des Gesetzes handelte. Auf- grund der damit zugefügten Verletzungen steht jedoch ausser Frage, dass es als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB qualifiziert wer- den muss. 10.2.2. Die zwei 1.5 cm und 4.5 cm langen Stich bzw. Stich-/Schnittverletzungen am unteren Rücken von D., die beide genäht werden mussten, gehen zwei- fellos über eine blosse Tätlichkeit hinaus. Der Hausarzt von D. führte im Be- richt vom 14. April 2020 (StA act. 1.36) aus, die Wundheilung der Stichverletzun- gen sei ungestört und zeitgerecht verlaufen und die Behandlung wegen anhalten- der Rückenschmerzen sei zwischenzeitlich abgeschlossen worden. Zurück blei- ben bei D._____ somit zwar Narben, ansonsten jedoch keine Beeinträchtigungen. Der Beschuldigte hat mit dem obgenannten Tatwerkzeug, einem Messer, im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mehrmals in den unteren Rücken von D., in der Nähe von dessen Wirbelsäule, eingestochen. Unter den gegebe- nen Umständen birgt der Einsatz eines Messers gegen den Rücken ein hohes Risiko ernsthafter Verletzungen. Dies musste dem Beschuldigten bewusst und von ihm gewollt gewesen sein. Er hat die körperliche Integrität von D. folglich

28 / 51 bewusst und gewollt verletzt, womit er den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllte. Die übrigen D._____ im Rahmen der Ausein- andersetzung zugefügten Verletzungen (Hautabschürfungen, Hauteinblutungen etc.) sind – mangels anderweitiger Beweise – als Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu qualifizieren. Hinsichtlich der zu diesen führenden Handlungen liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, sodass der Beschuldigte (lediglich) der qualifiziert einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu spre- chen ist. 10.3.Rechtliche Würdigung konkret / Anklagesachverhalt Ziff. 1.3.2 10.3.1. Gemäss dem C._____ behandelnden Neurologen ist es bei C._____ zu einem anhaltenden neuropathischen Schmerzsyndrom gekommen (brennende, teilweise auch leicht elektrisierende Schmerzen, welche je nach Intensität zeitwei- se in die gesamte linke Gesichtshälfte ausstrahlen. Es werde versucht, die Schmerzen durch ein neues Medikament zu beeinflussen, wobei über den zu er- wartenden Verlauf noch keine bindende Aussage gemacht werden könne (StA act. 1.28). Dem Bericht der Psychotherapeutin T._____ lässt sich entnehmen, dass C._____ sich erst nach einem mehrheitlich unauffälligen postoperativen Ver- lauf über zunehmende Schmerzen im Bereich der Narbe beklagt habe. Sie dia- gnostiziert insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und eine An- passungsstörung (StA act. 1.29). Aus diesem und aus weiteren Berichten lässt sich insbesondere auch entnehmen, dass C._____ sich schon lange vor dem vor- liegend zu beurteilenden Vorfall (zumindest seit dem Jahr 2010) wegen diverser Vorerkrankungen in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat, dass er bereits zuvor eine teilweise IV-Rente bezogen hat und dass er auch zuvor nur in einem Teilpensum arbeiten konnte (vgl. StA act. 1.28-1.31). Insgesamt ist bezüg- lich der neurologischen Schädigung(en) im Urteilszeitpunkt keine Prognose mög- lich, ob tatsächlich mit bleibenden, dauerhaften Beeinträchtigungen der körperli- chen oder psychischen Gesundheit von C._____ zu rechnen ist, die adäquat kau- sal auf die durch den Beschuldigten zugefügte Schädigung zurückzuführen sind. Es ist noch nicht erkennbar, welchen Verlauf die Behandlung von C._____ neh- men wird. Daran ändern auch die von C._____ im Rahmen des Berufungsverfah- rens eingereichten Beweismittel nichts. So wird im Schreiben von Dr. med. U._____ zwar festgehalten, dass trotz verschiedener medikamentöser Behand- lungsversuche sich die Schmerzen bis anhin nicht relevant hätten beeinflussen lassen und dass aufgrund der fehlenden Besserungstendenz anzunehmen sei, dass es sich um eine permanente Schädigung handle, welche durch weitere künf- tige Behandlung in allenfalls geringfügigem Masse verbesserungsfähig sei. Eine

29 / 51 relevante oder vollständige Rückbildung der Schmerzen sei unwahrscheinlich. Gleichwohl wird festgehalten, dass im Verlauf eine Mitbeurteilung und Behandlung durch die Schmerzklinik des KSGR vorgesehen sei. Eine abschliessende Beurtei- lung kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. act. C.1.1). Aufgrund des Berichts lässt sich sodann weder die Qualität des Schmerzsyndroms noch dessen ein- schränkende Auswirkung auf den Alltag von C._____ beurteilen. Auch der daraus resultierende Anteil an seiner Arbeitsunfähigkeit wird hierfür nicht dargetan. Zu erinnern ist diesbezüglich daran, dass nach BGE 141 V 281 im sozialversiche- rungsrechtlichen Kontext der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche ge- sundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann erbracht ist, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsis- tenz) zeigt. Hierfür wäre zwar das eingereichte polydisziplinäre Gutachten grundsätzlich geeignet. Darin wird festgehalten, dass das chronisch neuropathi- sche Schmerzsyndrom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 1. September 2019 verursacht worden war und dass nach über zwei Jahren nach der Verletzung von keiner namhaften Besserung ausgegangen werden kön- ne (vgl. act. C.1.3.1). Dadurch wird aber wiederum weder die Qualität noch die Auswirkungen des Syndroms auf den Alltag und die Verfassung von C._____ qua- lifiziert, geschweige denn dargetan, inwieweit es sich negativ auf dessen Arbeits- unfähigkeit auswirkt. Das lediglich auszugsweise Einreichen des Gutachtens ver- unmöglicht sodann eine abschliessende Würdigung durch die Berufungsinstanz. Der Bericht der Augenärztin führt lediglich Befunde vom 3. Dezember 2020 auf, wobei selbst darin darauf hingewiesen wird, dass noch zu klären sei, inwieweit eine weitere Operation die Brauenptose verbessern würde. Gemäss Augenärztin verkleinere diese das Gesichtsfeld nach oben ohnehin (nur) "diskret". Eine gravie- rende Entstellung bzw. Einschränkung davon ist kaum zu erwarten. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte festgestellt werden, dass die Narbe sowie die "her- unterhängende Augenbraue" nur noch schwer erkennbar waren. Jedenfalls kann auch diesbezüglich keine längerfristige Entwicklungsprognose gestellt werden (vgl. act. C.1.3). Schliesslich lassen sich auch die psychischen Folgen und Be- handlungsmöglichkeiten der Handlungen vom 1. September 2019 nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellen. Im psychotherapeutischen Verlaufsbericht von Dr. med. T._____ vom 4. April 2022 wird in allgemeiner Weise auf die psychiatri- sche Diagnose (Posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende de- pressive Episoden) und deren allgemeine Auswirkungen hingewiesen. Die konkre- ten Auswirkungen sowie Behandlungschancen werden demgegenüber nicht the- matisiert. Der Bericht wird wieder nur auszugsweise eingereicht, sodass dessen abschliessende Würdigung nicht möglich ist. Die im Recht liegende Verfügung der

30 / 51 Suva vom 27. Juli 2022 belegt lediglich die wiedererwägungsweise Gutsprache von Versicherungsleistungen, insbesondere auch für die psychogenen Störungen (act. C.1.3.2). Angesichts der weit zurückreichenden Krankheitsgeschichte von C., welchem auch eine Morbus Parkinson diagnostiziert wurde (vgl. act. C.1.3.3), bleibt unklar, für welche Störungen die Leistungen erfolgen. Der Um- stand des noch nicht erkennbaren Verlaufes einer Behandlung von C. ist zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen. Somit steht nicht zweifellos fest, ob die vom Beschuldigten C._____ zugefügte Verletzung die Intensität einer schweren Körperverletzung aufweist. Folglich ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB nicht erfüllt. Es liegen keine Hinweise vor, dass das Zufügen einer schweren Verletzung Ziel der Handlung des Beschuldigten war. Direkter Vorsatz scheidet damit aus. Zu prü- fen bleibt, ob sich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung erstellen lässt. Mangels Geständnis des Beschuldigten ist aufgrund der Umstände zu entscheiden, ob er die Tatverwirklichung in Kauf genommen hat (vgl. dazu E. 10.1.6). Dass Schnitt- verletzungen gegen das Gesicht bzw. den Hals eines Menschen die Gefahr von schweren Schädigungen (Nähe zu Augen, Nase, Ohren; Risiko dauerhafter Ent- stellung; Verletzung von Kaumuskeln; Nähe zu grossen Blutgefässen am Hals) mit sich bringen, gehört zum Allgemeinwissen. Dies muss auch dem Beschuldigten bekannt gewesen sein. Der Beschuldigte hatte C._____ durch den schnellen Schnitt überrascht bzw. war ersterer darauf nicht vorbereitet. Der Beschuldigte war aufgebracht, reagierte offensichtlich impulsiv und völlig unbesonnen. Auch musste der Beschuldigte damit rechnen, dass C._____ auf diesen unvermittelten Angriff allfällige Abwehrbewegungen oder auch aufgrund der Überrumpelung unkontrol- lierte Bewegungen machen würde. Bei einem solchen unkontrollierten und dyna- mischen Geschehen bei schlechten Sichtverhältnissen (Nacht) hat die konkrete Gefahr bestanden, dass C._____ eine viel tiefere Verletzung im Gesicht und/oder eine Verletzung am Hals hätte erleiden können. Dass es effektiv bei einer "nur" 0.5 cm bis 1 cm tiefen Schnittverletzung blieb, ist dem Zufall zu verdanken oder auch darauf zurückzuführen, dass sich C._____ nicht bzw. nicht gross bewegte und überrumpelt und fassungslos stehen blieb. Dass überhaupt eine entsprechen- de Schnittverletzung entstehen konnte, zeigt, dass der Beschuldigte das Messer mit einem gewissen Druck gegen den Gesichts- und Halsbereich von C._____ hielt, was die Gefahr einer tieferen Verletzung noch deutlich akzentuierte. Der Be- schuldigte gab mit anderen Worten den Eintritt schwerster Verletzungen dem Zu- fall preis, die Situation war für ihn schlicht nicht mehr kalkulierbar. Wenn sich nun der Eintritt des Erfolgs (vorliegend schwere Körperverletzungen) dem Täter als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ver-

31 / 51 nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann, ist der Schluss auf Eventualvorsatz begründet (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Eventualvorsatz drängte sich dem Be- schuldigten unter den gegebenen Umständen die Verursachung einer schweren Verletzung als so wahrscheinlich auf, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. An dieser Stelle ist in Er- innerung zu rufen, dass Eventualvorsatz auch gegeben ist, wenn dem Beschuldig- ten der tatbestandsmässige Erfolg unerwünscht ist, er sich aber damit abfindet (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte, wie von der Verteidigung vorgebracht, potenziell lediglich den Arm habe verletzen wollen, lie- gen keine vor. Der Beschuldigte hat folglich mit Wissen um die Gefährlichkeit sei- ner Handlung (Schnitt mit dem Messer ins Gesicht seines Opfers) unter billigender Inkaufnahme schwerer Verletzungen gehandelt und alles getan, um den Erfolg seiner Tathandlung herbeizuführen. Der point of no return wurde überschritten und die Tat ist ins Stadium des Versuchs getreten. Wie erwähnt, ist der Umstand, dass der Erfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist, eine glückliche Fügung und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben. Es liegt ein vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 10.3.2. Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Beschuldigte bezüglich der Kör- perverletzung von C._____ eine Notwehrsituation geltend. Der behauptete Ge- schehensablauf wurde indessen widerlegt. Ein Angriff seitens D._____ und C._____ erfolgte nicht, sodass es bereits in objektiver Hinsicht an einer Notwehrsi- tuation i.S.v. Art. 15 StGB mangelte. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Ebenso stand der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht unter einem schuldausschliessen- den oder schuldvermindernden Alkohol- und/oder Drogeneinfluss (vgl. dazu E. 9.3). 11.Fazit Schuldsprüche Der Beschuldigte ist – teilweise in Abweichung zur Anklage (vgl. E. 9.4.) – der ver- suchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der qualifiziert einfachen Körperverletzung und der Gewalt und Dro- hung gegen Beamte schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist hinsichtlich der Schuldsprüche als unbegründet abzuweisen. Ebenso ist die An- schlussberufung von C._____, soweit er eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB beantragt, abzuweisen.

32 / 51 12.Strafzumessung allgemein 12.1.Grundsätze Das Bundesgericht legte die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dar (statt vieler BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; vgl. auch Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 70 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 12.2.Wahl der Sanktionsart / Gesamtstrafenbildung / Strafrahmen Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzel- fall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 m.w.H.). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamts- trafenbildung. 12.2.1. Für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Art. 122 Abs. 4 StGB). Die hypothetische verschuldensangemessene Strafe für die qualifi- ziert einfache Körperverletzung liegt über 180 Einheiten, sodass auch hierfür nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Unabhängig davon erschiene eine Geldstrafe beim in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebenden Beschuldigten weder einbringlich noch zweckmässig. Aufgrund seiner Vorstrafen ist nicht davon auszu- gehen, dass sich das Aussprechen einer Geldstrafe eignet, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 12.2.2. Hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB ist zwar von einem leichten Verschulden auszugehen (vgl. E. 13.3), was die Ausfällung einer Geldstrafe grundsätzlich nahelegen würde. Der Beschuldigte lebt indessen in ungünstigen Verhältnissen, sodass eine Gelds- trafe kaum einbringlich erscheint. Aufgrund seiner Vorstrafen und seiner Persön- lichkeitsstruktur (vgl. dazu E.13.4, insbesondere die weitere Delinquenz auch

33 / 51 während hängigem Verfahren) ist nicht davon auszugehen, dass sich das Aus- sprechen einer Geldstrafe eignet, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzu- halten. Es ist mithin auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 StGB). 12.2.3. In casu handelt es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB aufgrund deren ordentlichen Strafrahmens, der sich von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erstreckt, um die abstrakt schwerste Straftat. Sie bildet mithin die Einsatzstrafe für die im folgenden vorzu- nehmende Gesamtstrafenbildung mittels Asperation. Die Deliktsmehrheit als Strafschärfungsgrund sowie der Umstand, dass es betreffend die schwere Körper- verletzung bei einer versuchten Tatbegehung blieb, sind innerhalb des genannten ordentlichen Strafrahmens für schwere Körperverletzung zu berücksichtigen. 13.Strafzumessung konkret 13.1.Versuchte schwere Körperverletzung Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist gedanklich vom vollendeten De- likt und damit hinsichtlich des Taterfolges von schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB auszugehen. Es kann im Wesentlichen auf den erstellten Sach- verhalt verwiesen werden (vgl. E. 9.2. ff.). Der Beschuldigte nahm durch die Schnittverletzung im Gesicht und am Halsbeginn von C._____ Verletzungen le- benswichtiger Strukturen in Kauf, welche lebensgefährlich und/oder zu schweren bleibenden Beeinträchtigungen hätten führen können und somit auch innerhalb des Tatbestandes von Art. 122 StGB zu den schweren Verletzungen gehören. Der Beschuldigte hat die Verletzungen ohne Anlass zugefügt. Sein Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Obschon die Tat spontan und nicht geplant erfolgte, offenbarte der Beschuldigte durch die konkrete Tatausführung einige kriminelle Energie. Die Handlung zeugt auch von erheblicher Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer Menschen. Zu würdigen ist ferner das Ausnut- zen des Überraschungsmoments durch den Beschuldigten, wodurch er C._____ jeglicher Möglichkeit zur Gegenwehr bzw. Abwehr des Angriffes beraubte. Die Ge- fahr des Erfolgseintrittes (schwere Körperverletzung) war aufgrund des delikti- schen Verhaltens äusserst gross. Vorausgesetzt, der tatbestandmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre eingetreten, wäre das objektive Verschulden in Würdigung all dieser Umstände im mittleren Bereich anzusiedeln. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wirkt sich die eventualvorsätzliche Tatbegehung zu- gunsten des Beschuldigten aus. Ausserdem ist zu beachten, dass er das Messer nicht gezielt mit sich trug, um jemanden damit zu verletzen, d.h. der Tat ging keine Planung voraus. Der Beschuldigte handelte impulsiv und aus nichtigem Anlass.

34 / 51 Wie bereits erwähnt, stand der Beschuldigte nicht massgeblich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, sodass hierfür keine Strafminderung folgt. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nur leicht. Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten erscheint angemessen. Aufgrund des Umstandes, dass es beim Versuch geblieben ist, ist diese Einsatzstrafe zu reduzieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es dem Zufall zu verdanken war, dass der Erfolg nicht ein- getreten ist. Der Versuch wirkt sich insgesamt leicht strafmindernd aus. Es recht- fertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu redu- zieren. 13.2.Asperation: Qualifiziert einfache Körperverletzung Die Tat erfolgte nicht planmässig, sondern impulsiv. Gleichwohl ist zu konstatie- ren, dass der Beschuldigte zweimal gezielt auf den Rücken von D._____ einstach, während sich dieser in gebückter Haltung vor ihm befunden hatte bzw. als er sich von ihm abwandte. Ein Abwehren der Angriffe des Beschuldigten war D._____ in dieser Position nicht möglich, er war dem Angriff ausgeliefert. Das Vorgehen des Beschuldigten ist unter den genannten Umständen als aggressiv und hinterhältig einzustufen. Er offenbarte dadurch ein erhebliches Gewaltpotential und eine er- schreckende Gleichgültigkeit gegenüber der physischen Integrität von D.. Der tatsächlich eingetretene Taterfolg ist zwar eher im unteren Bereich anzusie- deln, wobei nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass ein erhebliches Risiko von schwerwiegenderen Verletzungen bestand. Die objektive Tatschwere ist insge- samt im mittleren Bereich anzusetzen. Subjektiv handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich. Wiederum ist zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er das Messer nicht in Verletzungsabsicht mit sich geführt hatte, der Tat keine Planung vorausging, sondern diese spontan erfolgte. Eine massgebliche Enthemmung durch Alkohol oder Drogen bestand keine. Eine Relativierung der objektiven Tatschwere ist unter diesen Voraussetzungen nicht angezeigt. Die Einsatzstrafe ist in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren um 6 Monate auf insgesamt 39 Monate zu asperieren. 13.3.Asperation: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Der Beschuldigte hat B. verbal und mittels Gestik bzw. durch Einsatz seines Körpers bedroht, weil er sich durch diesen ungerecht behandelt gefühlt hat. Er ist jedoch weder besonders brutal noch grausam vorgegangen, noch hat er eine zu- sätzliche Gefährdung des Beamten verursacht. Zudem hat das Delikt nicht beson- ders lange gedauert. Mit andern Worten handelt es sich im Rahmen der vorstell-

35 / 51 baren Tatvarianten eher um einem leichten Fall. Die objektive Tatschwere ist im unteren Bereich anzusiedeln. Die subjektive Tatschwere relativiert diese marginal, handelte der Beschuldigte doch offensichtlich aus einer impulsiven Erregung her- aus spontan und unkontrolliert. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist hierfür um 0.5 Monate Freiheitsstrafe zu aspe- rieren. 13.4.Täterkomponente Jeweils leicht straferhöhend sind die beiden nicht einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Delinquenz während laufender Probezeit sowie die mehrfache Delin- quenz während einer laufenden Strafuntersuchung zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte weder Einsicht noch aufrichtige Reue zeigte, was sich darin manifes- tiert, dass er entgegen des eindeutigen Beweisergebnisses bis zuletzt geltend machte, er sei von C._____ und D._____ massiv angegriffen worden und habe sich nur wehren müssen, wird neutral gewertet. Die stets wiederholten Leid- Bekundungen können angesichts dessen aber kaum als solche gewertet werden. Auch sie sind, gleich wie das Nachtatverhalten des Beschuldigten, ebenfalls neu- tral zu werten. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente noch leicht strafer- höhend aus. Eine Erhöhung um 0.5 Monat erscheint angemessen. 13.5.Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Vor dem Hintergrund des Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu verurteilen. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 90 Tagen (1. September 2019 bis und mit 29. November 2019) ist an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. 13.6.Strafzumessung betreffend die Übertretungen Da sich keine der Parteien zur Strafzumessung betreffend die Übertretungen äus- sert, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die diesbezüglichen korrek- ten Urteilserwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 6.4). 14.Widerruf Die Verteidigung focht den vorinstanzlichen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Mai 2017 bedingt ausgesprochenen Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 lediglich als Konse- quenz der beantragten Freisprüche an. Eine eigenständige Begründung dieses Antrages fehlt gänzlich. Entsprechend kann, bleibt es bei den vorinstanzlichen

36 / 51 Schuldsprüchen, in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. act. E.1, E. 7). 15.Vollzug 15.1.Freiheitsstrafe Hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten entfällt die Möglichkeit zur Gewährung eines teilbedingten Vollzuges (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). 15.2.Bussen Bussen sind stets zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung derselben ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatz- freiheitsstrafe beträgt 5 Tage. 16.Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS) Infolge des Schuldspruches wegen versuchter schwerer Körperverletzung liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vor. Auch der Versuch wird von der Katalogtat erfasst (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Es kann vorab auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur obligatorischen Landesverweisung sowie zum Absehen davon bei Härtefällen verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 9). Die entsprechenden Ausführungen werden denn auch von keiner Seite moniert. 16.1.Härtefallprüfung Der Beschuldigte migrierte 2015 als 18-Jähriger in die Schweiz. Bis vor ca. 1.5 Jahren verfügte er über keinen gültigen Aufenthaltstitel (vorläufig aufgenom- mener Ausländer [Status F]). Heute verfügt er über eine B-Bewilligung. Die prä- genden Kinder- und Jugendjahre verbrachte der Beschuldigte in seiner Heimat in Syrien, wo er auch die Schule besuchte und als Konditor arbeitete. Die Schule hat er lediglich bis zur 5. Primarklasse besucht. Er hat weder in Syrien noch in der Schweiz eine Ausbildung absolviert. Seine Familie, d.h. sein Vater, drei Schwes- tern und ein Bruder, lebt in Syrien. Die Mutter des Beschuldigten ist zwischenzeit- lich in Syrien verstorben. Zu seiner Familie unterhält er Kontakt via "FaceTime" (act. H.3, F. 5). Mithin bestehen nach wie vor enge soziale Kontakte in sein Hei- matland. Auch spricht er die Landessprache. Die vom Beschuldigten angegebene

37 / 51 "schwierige Situation in Syrien" (vgl. etwa act. H.3, F. 5) bzw. die in der Untersu- chung und vor Vorinstanz pauschal angedeutete Desertion vom Militärdienst sind im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zwar zu berück- sichtigen, führen aber für sich allein betrachtet noch keineswegs zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. Konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Falle der Rückführung in sein Herkunftsland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, brachte der Beschuldigte weder selbst vor noch sind solche anderweitig ersicht- lich. Ferner machte der Beschuldigte nie geltend, als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten oder exilpolitisch in Erscheinung getre- ten zu sein. Abgesehen davon spricht bereits die Tatsache, dass seine übrigen Familienmitglieder weiterhin unbehelligt in Syrien leben, gegen eine generelle poli- tische Verfolgung seiner Familie. Es sind mithin keine individuell konkret gefähr- denden Umstände zu erkennen, die bereits bei der Anordnung der Landesverwei- sung zu berücksichtigen wären. Das Leben sowie die Wiedereingliederung in Sy- rien wäre für den Beschuldigten möglich und zumutbar, mithin nicht per se mit ei- ner unverhältnismässigen Härte verbunden. Daran ändert auch die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syri- en nichts. Die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens begründet kein definitives Vollzugshindernis, bei dem der Strafrichter auf die Anordnung der Lan- desverweisung zu verzichten hätte. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte vor dem Vollzug der Landesverweisung eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Bis zu seiner Entlassung kann sich die huma- nitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien noch ändern. Da die (all- gemeinen) Umstände, die einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen, nicht abschliessend bestimmbar sind, stehen sie deren strafgerichtlichen Anord- nung nicht entgegen. Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des Vollzugs erneut zu beurteilen sein (vgl. BGer 6B_38/2021 v. 14.2.2022 E. 5.5.6). Der Beschuldigte spricht ordentlich Deutsch. Für das gesamte Strafverfahren benötigte er keine Übersetzung. Er versteht sogar Schweizerdeutsch. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine nennenswerte Arbeitstätigkeit ausgeübt, gab er doch an, während nur drei Monaten gearbeitet zu haben, wobei er die Arbeits- tätigkeit infolge eines gutartigen Tumors habe aufgeben müssen (vgl. act. H.3, F. 10), welcher ihn jedoch nicht daran zu hindern scheint, seinen Sohn zu betreuen (vgl. act. H.3, F. 1). Eine kulturelle oder soziale Integration wird vom Beschuldigten zwar pauschal behauptet. Er legt deren Art und Weise jedoch in keiner Weise dar. Seine behauptete "Verwurzelung" scheint einzig darin zu liegen, dass er eine

38 / 51 Schweizerin geheiratet, mit ihr ein Kind gezeugt hat und ab und zu für die Schwie- gereltern koche (act. H.3, IV., F. 11). Weder in beruflicher noch kultureller Hinsicht ist damit eine massgebliche Integration und damit ein Härtefall dargetan. Letztlich vermag auch der gutartige Tumor, wobei unklar blieb, um welche Art von Tumor es sich handelt und wie dessen Behandlungsweise aussähe, einen Härtefall zu begründen. Abgesehen davon ist schon die Erkrankung des Beschuldigten unklar, reichte er doch während des gesamten Prozesses diesbezüglich keinen einzigen Beweis ins Recht. Sodann vermag der Beschuldigte nicht darzutun und es ist auch nicht erkennbar, dass er von einer Landesverweisung ungleich schwerer betroffen wäre als andere ausländische Straftäter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Be- schuldigte im März 2020 heiratete und anfangs des Jahres 2022 Vater geworden ist. Die Heirat sowie die Zeugung eines Kindes erwecken tatsächlich den Ein- druck, dass der Beschuldigte unter dem Eindruck des Strafverfahrens und der drohenden Landesverweisung versucht hat, eine vertiefte Bindung zur Schweiz bzw. eine gelungene Integration in die hiesige Gesellschaft vorzugeben bzw. her- zustellen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte im Rah- men der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, seine Frau etwa im Jahr 2020 über Instagram kennen gelernt zu haben und am 27. März 2020 geheiratet zu ha- ben. Seine diesbezügliche Begründung, er habe sie sofort geheiratet, weil er schnell eine Familie aufbauen wollte, weil er so alleine gewesen sei, ist nur schwer nachvollziehbar (act. H.3, IV., F. 9). Unabhängig davon gründete der Beschuldigte die Familie im Wissen um die drohende Landesverweisung und nahm dies damit in Kauf (vgl. dazu OGer ZH SB190250 v. 1.10.2020 E. V.3.2, bestätigt durch BGer 6B_19/2021 v. 27.9.2021 E. 4.2.1; ebenso hierzu sogleich nachstehend). Zu prüfen bleibt alsdann, ob von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Pri- vat‑ und Familienlebens) auszugehen ist. Zum von Art. 8 EMRK geschützten Fa- milienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gilt aber nicht absolut. Die Staaten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Auch hier ist eine Würdigung der ge- samten Umstände im Einzelfall erforderlich (BGer 6B_1070/2018 v. 14.8.2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je m.H.). Eine Landesverweisung bedeutet für den Beschuldigten eine Trennung von seiner Kernfamilie; es findet mithin ein Eingriff in seinen An-

39 / 51 spruch auf Achtung seines Familienlebens statt. Besagter Eingriff wird allerdings durch den bereits thematisierten Zeitpunkt der Gründung der Familie erheblich relativiert. Dabei ist zu betonen, dass die Ehefrau des Beschuldigten im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils und damit der erstinstanzlichen Anordnung der zehn- jährigen Landesverweisung noch nicht schwanger war (RG act. 47, S. 2). Die Hei- rat fand einen Tag vor Anklageerhebung statt und damit vor dem klaren Hinter- grund einer drohenden Landesverweisung; zur Zeugung des Kindes kam es so- dann erst, nachdem die Vorinstanz bereits auf eine Landesverweisung erkannt hatte. Hinzu kommt, dass es für den Anspruch auf Familienleben nach dem Weg- weisungsrecht unter Umständen genügt, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrge- nommen werden kann (BGer 6B_1314/2019 v. 9.3.2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 v. 1.2.2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seinem Kind ohne Weiteres per Vi- deo- und Audiotelefonie aufrechterhalten und mit Besuchen während der Schulfe- rien in seiner Heimat bzw. im Nicht-Schengen-Raum pflegen. Dem steht auch das heutige junge Alter des Kindes (September 2022: sieben Monate) nach dem Voll- zug der Freiheitsstrafe, welcher der Landesverweisung wie bereits erwähnt vor- geht (Art. 66c Abs. 22 StGB), nicht mehr entgegen. Dass persönliche Besuche mit Schwierigkeiten verbunden sein dürften und weniger leicht zu bewerkstelligen wären, als bei einer Landesverweisung mit Zielland in Europa, versteht sich von selbst und ist dem Gericht durchaus bewusst, ändert am Gesagten indessen nichts. Gleiches ist hinsichtlich der Ehefrau des Beschuldigten festzuhalten, wobei betreffend die Zumutbarkeit solcher Kontakte darauf hinzuweisen ist, dass die Ehefrau sich in Kenntnis um die mögliche Landesverweisung auf eine Ehe mit dem Beschuldigten eingelassen haben dürfte. Ihr Interesse an einem weiteren Eheleben in der Schweiz ist entsprechend zu relativieren. Unabhängig davon, wie stark vorliegend die Relativierungen zu gewichten sind, kann der Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK jedenfalls gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt werden. So beruht die Landesverwei- sung auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 66a Abs. 1 StGB) und dient dem legi- timen Zweck der Verhinderung weiterer Straftaten (Schutz der öffentlichen Sicher- heit und Aufrechterhaltung der Ordnung; vgl. dazu auch noch nachstehend E. 16.2 ausführlich). Schliesslich erscheint sie vorliegend insbesondere unter Berücksich- tigung der Schwere der durch den Beschuldigten verübten Straftaten, der relativ kurzen bisherigen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz sowie dem Umfang der familiären und sozialen Bindungen sowohl in der Schweiz als auch in Syrien als verhältnismässig. Zusammenfassend würde die Landesverweisung des Beschuldigten die Beziehung zu seinem minderjährigen Kind sowie seiner Ehefrau

40 / 51 mit Schweizer Staatsbürgerschaften beeinträchtigen bzw. erschweren, mithin zweifelsohne für den Beschuldigten eine gewisse Härte bedeuten. In Anbetracht aller massgeblicher Umstände kann indes nicht gesagt werden, dass ein Verlas- sen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsberechtigung des Beschuldigten führen würde. 16.2.Öffentliches Interesse / Interessenabwägung Selbst wenn aufgrund der familiären Bindung des Beschuldigten in der Schweiz aber ein Härtefall noch knapp zu bejahen wäre, überwiegt das öffentliche Interes- se an der Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, muss die Interes- senabwägung – namentlich angesichts der Schwere der Taten, für welche sich der Beschuldigte zu verantworten hat – zugunsten der klar überwiegenden öffentli- chen Sicherheit und Ordnung ausfallen. Bei der Beurteilung des Fernhalteinteresses ist eine Gesamtbetrachtung des delik- tischen Verhaltens bis im Urteilszeitpunkt ausschlaggebend. Entsprechend kön- nen auch Delikte Berücksichtigung finden, welche keine Katalogtaten darstellen oder aus anderen Gründen für sich allein keine Landesverweisung rechtfertigen würden (BGer 6B_1044/2019 v. 17.2.2020 E. 2.4.1. m.H.). Ausgangspunkt und Massstab für die Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Zum öffentlichen Interesse ist in casu festzuhalten, dass die vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung ein Verbrechen darstellt. Art. 122 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Die Tat des Beschuldigten betrifft damit eines der höchsten Rechtsgüter. Es liegt hinsichtlich der versuchten schweren Körper- verletzung ein geradezu klassischer Anwendungsfall von Art. 66a StGB vor. Ratio legis der Einführung dieser Gesetzesbestimmung war unstreitig, gefährliche aus- ländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich derart wie in dem erstellten Sachverhalt aufführt, ist ein solch gefährli- cher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte auch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Nur am Rande sei bemerkt, dass aus der Qualifizierung des Verschuldens als "nicht mehr leicht" nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Diese Relativierung seines Verschuldens

41 / 51 betrifft nicht das Delikt der schweren Körperverletzung als solches, welches zu den Verbrechen zählt, sondern lediglich die konkrete Einordnung innerhalb des weiten, von 6 Monaten bis zu 10 Jahren reichenden Strafrahmens für die schwere Körperverletzung. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten kommt alsdann erschwerend die qualifiziert einfache Körper- verletzung hinzu. Auch mit dieser Tat verstiess er wiederum gegen elementare Grundregeln wie die Achtung der körperlichen Unversehrtheit und erschütterte andere Menschen schwer in ihrem Sicherheitsgefühl. Der Beschuldigte ist zwar hinsichtlich Gewaltdelikten Ersttäter. Gleichwohl stellt er eine Gefahr für die öffent- liche Ordnung und Sicherheit dar. So offenbarte er doch in den vorliegend beurteil- ten Tatbegehungen eine erhebliche Brutalität und ein erhebliches Gewalt- und Aggressionspotential. Die Tatumstände werfen insgesamt ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten, woran seine seitherige Straflosigkeit nichts ändert. Dass sich der Beschuldigte, soweit ersichtlich, nach den vorliegend zu beurteilenden Taten wohl verhalten hat, stellt keine besondere Leistung dar. Auch das mangelnde Ge- ständnis und die nicht bekundete Einsicht und Reue werfen erhebliche Zweifel an einer längerfristigen Legalprognose des Beschuldigten auf. Im gesamten Prozess schien er die Schuld stets bei anderen zu suchen, niemals aber bei sich. An dieser Einschätzung vermag auch seine gegenüber dem Tatzeitpunkt veränderte familiä- re Situation nichts zu ändern; dies nicht zuletzt aufgrund des bereits vorstehend thematisierten Gründungszeitpunkts. Ein schon geringes, aber tatsächlich vorhan- denes Risiko einer Verletzung hoher Rechtsgüter, wie hier die körperliche Unver- sehrtheit, kann das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bestärken (BGer 6B_929/2018 v. 27.9.2019 E. 1.4.2.). Zusammenfassend stehen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Landes- verweisung des Beschuldigten seine zwar nicht unerheblichen, aber doch geringe- ren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Demzufolge sind die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt. 16.3.Dauer der Landesverweisung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Dauer der Landesverwei- sung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (BGer 6B_549/2019 v. 29.5.2019 E. 3). Dies ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Vorliegend liegt die hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe mit 33 Monaten im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Das Verschul- den wurde diesbezüglich als nicht mehr leicht qualifiziert. Angesichts der offenbar-

42 / 51 ten Brutalität im Vorgehen des Beschuldigten erscheint es gleichwohl angemes- sen, die Dauer der Landesverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren festzusetzen (vgl. Art. 66 Abs. 1 StGB). Sie ist mithin für zehn Jahre auszusprechen. 16.4.SIS Ausschreibung Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatenangehö- rigen unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwin- gend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) auszuschreiben ist. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffent- liche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS- II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 m.w.H.). Es wurde ausgeführt, dass seitens des Beschuldigten eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. E. 16.2 f.). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung sind damit erfüllt. 17.Zivilpunkt 17.1.D._____ Die Vorinstanz wies die von D._____ geforderte Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 ab (vgl. Dispositivziffer 7.a; act. E.1, E. 10.1.2). Dieser Punkt er- wuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. 3.3.). Ausführungen hierzu erübrigen sich. Hinsichtlich des im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Schadenersatzes (Sachschaden) sprach die Vorinstanz D._____ CHF 500.00 zu (vgl. act. E.1, E. 10.1.1 sowie Dispositivziffer 7.b). Lediglich der Beschuldigte ficht diese Ziffer an, unterlässt es aber, sich hierzu zu äussern. Nachdem es beim Schuldspruch wegen qualifiziert einfacher Körperverletzung bleibt, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den.

43 / 51 17.2.C._____ Die von C._____ geltend gemachte Zivilklage wurde sowohl hinsichtlich der gefor- derten Genugtuung wie auch hinschlich des Schadenersatzes im Grundsatz gut- geheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen (vgl. act. E.1, E. 10.2.1 und Dispositivziffer 7.c). Lediglich der Beschuldigte wendet sich gegen die ent- sprechende Dispositivziffer. Eine Begründung liefert er jedoch nicht. Da es beim Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung bleibt, kann wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 17.3.B._____ Der vorinstanzliche Verweis der Zivilklage von B._____ auf den Zivilweg blieb un- angefochten (Dispositivziffer 7.d) und erwuchs in Rechtskraft (vgl. E. 3.3). 18.Kosten- und Entschädigungsfolgen (Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren) 18.1.Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 18.1.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 14'558.75 sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00 samt Auslagen für den eingeholten Arztbericht von CHF 80.00 vollumfänglich zulasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 18.1.2. Die amtliche Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Adrian Scarpatetti, für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend dessen Honorarnote auf CHF 10'983.40 fest. Dieses Honorar ist nicht zu beanstanden. Die Entschädigung wird einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO sowie die Pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO zur Leistung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die amtliche

44 / 51 Verteidigung, was vorliegend CHF 2'115.25 (49.1 h zu CHF 40.00, zzgl. 7.7% MwSt.) ausmacht. 18.1.3. Ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von D.. Diesbezüglich kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 12.1.4). Der unentgeltliche Rechtsvertreter von D., Rechts- anwalt Marc Breitenmoser, ist für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'400.00 (inkl. 3. % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) zu entschädigen. Diese Entschädigung wird einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 18.2.Entschädigungen Hinsichtlich der Entschädigungsfolgen ist eingangs festzuhalten, dass die D._____ betreffende Entschädigungsregelung von Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Es kann damit sein Bewenden ha- ben. 18.2.1. Die Vorinstanz sprach C._____ keine Entschädigung zu. Begründend hielt sie hierzu fest, er sei mit seinen Anträgen im Zivilpunkt etwa zur Hälfte durchge- drungen, sodass die diesbezüglichen Parteikosten von C._____ und dem Be- schuldigten wettzuschlagen seien. C._____ habe seine Parteikosten folglich selbst zu tragen (act. E.1, E.12.2.1). C._____ moniert dieses Vorgehen in seiner An- schlussberufung und beantragt, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung in Höhe von CHF 7'113.45 zuzusprechen (vgl. act. A.4, Antrag Ziff. 3 und H.5, S. 3 f.). 18.2.2. Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivil- prunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Art. 432 Abs. 2 StPO ist nicht einschlägig, da es sich bei den angeklagten Körperverletzungsdelikten um Offizialdelikte handelt. Obsiegt die Privatklägerschaft, hat diese gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gespro- chen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 festgehalten, dass ein Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt auch vorliege, wenn die

45 / 51 Zivilforderung nur dem Grundsatze nach geschützt, im Übrigen aber auf den Zivil- weg verwiesen werde (ibid., E. 2.1 und 2.4.). Es ist diesfalls eine volle Parteien- tschädigung zu sprechen (also sowohl hinsichtlich des Straf- als auch hinsichtlich des Zivilpunktes). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafver- fahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privat- klägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3; BGer 6B_397/2014 v. 28.8.2014 E. 4.1 f.). 18.2.3. Die vorinstanzliche Entschädigungsfolge erweist sich vor dem Hintergrund des in E. 18.2.2 Gesagten als falsch. Im vorliegenden Fall kam es vor erster In- stanz zu einer Verurteilung des Beschuldigten (vgl. RG act. 51, S. 5), weshalb von einem diesbezüglichen Obsiegen von C._____ auszugehen ist. Dass anstatt des beantragten vollendeten Deliktes der schweren Körperverletzung auf eine ver- suchte Tatbegehung erkannt wurde, ändert daran nichts. Massgebend bleibt die Verurteilung aufgrund des angeklagten Lebenssachverhaltes. Die Zivilklage wurde wegen des mit der Beurteilung derselben verbundenen und unverhältnismässigen Aufwandes auf den Zivilweg verwiesen, doch wurde sie sowohl bezüglich des Schadenersatzes als auch hinsichtlich der Genugtuung im Grundsatz gutgeheis- sen, was angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen qualifiziert wird. Damit besteht ein Anspruch von C._____ auf volle Par- teientschädigung. Seine Anschlussberufung ist in diesem Punkt begründet. Der mit Honorarnote vom 24. September 2020 hinsichtlich C._____ geltend gemachte Aufwand von 25.65 Stunden (RG act. 54) erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig geben der mittels Honorarvereinbarung ausgewiese- ne Stundenansatz von CHF 250.00 noch die Spesenpauschale von 3% Anlass zu Bemerkungen (vgl. RG act. 19). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, C._____ für den Aufwand seines Rechtsanwaltes Marc Breitenmoser eine Ent- schädigung von CHF 7'113.45 (inkl. 3 % Spesen und 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. Unabhängig davon ist zu konstatieren, dass der amtliche Verteidiger für seine Tätigkeit durch den Staat zu entschädigen ist und ein Anspruch auf weitergehende Parteientschädigung nicht besteht (vorbehalten des vorliegend nicht einschlägigen Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO; vgl. Viktor Lieber, in Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Bd. I, 3. Aufl., N 1 zu Art. 135 StPO m.w.H.). Das vorinstanzliche "Wettschlagen" der Entschädigungsansprüche fällt damit von Vornherein ausser Betracht.

46 / 51 19.Kosten- und Entschädigungsfolgen (Berufungsverfahren) 19.1.Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Par- tei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer 6B_1040/2016 v. 2.6.2017 E. 1.1.1). 19.1.1. Der Berufungskläger drang mit keinem seiner Berufungsanträge durch. Demgegenüber ist ermessensweise von einem hälftigen Obsiegen von C._____ hinsichtlich seiner Anschlussberufung auszugehen. So drang er zwar mit seinem Antrag auf Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung nicht durch und es blieb bei einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperver- letzung. Seinem Antrag auf Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde demgegenüber stattgegeben. Das Verhältnis Berufung und Anschlussberufung betreffend den jeweils angefallenen Aufwand ist bei 4/5 (Berufung) und 1/5 (Anschlussberufung) festzusetzen. Damit ergibt sich in Bezug auf das gesamte Berufungsverfahren SK1 21 19 ein Unterliegen von C._____ von 1/10 (1/2 von 1/5). Demgemäss gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – zu 1/10 zulasten von C._____ und zu 9/10 zulasten des Beschuldigten. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Das I._____ bezahlte Zeugengeld in Höhe von CHF 45.00 bildet als Auslage i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO ebenfalls Teil der Verfahrenskosten. 19.1.2. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Adrian Scarpatetti, macht in seiner Honorarnote vom 13. September 2022 einen Stundenaufwand von total 21.50 h geltend. Dieser erscheint angemessen. Eine Anpassung bedarf es lediglich inso- weit, als der für die Hauptverhandlung geschätzte Aufwand von 3.25 h aufgrund der längeren Verhandlungsdauer um 1.75 h auf total 5 h erhöht wird. Es resultiert ein zu entschädigender Stundenaufwand von total 22.25 h. Im Übrigen sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen nicht zu beanstanden. Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt mithin CHF 5'158.40 (inkl. 3 % Spesen und 7.7 % MwSt.). Die Entschädigung wird einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 9/10.

47 / 51 19.2.Entschädigung Die Entschädigungsfolgen richten sich auch im Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO. Es kann auf die rechtlichen Ausführungen in E. 18.2.2 verwiesen werden. Weil der amtlichen Verteidigung keine über die staatliche Entschädigung hinausgehende Parteientschädigung zu sprechen ist (vgl. auch E. 18.2.3 in fine), ist lediglich über den Entschädigungsanspruch von C._____ gegenüber dem Beschuldigten zu befinden. Wie gesehen, obsiegt C._____ mit seiner Anschlussberufung hinsichtlich der Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. E. 19.1.1). Hinzu tritt das Obsiegen von C._____ betreffend die Abweisung der Berufung im Schuld- punkt an sich und im Zivilpunkt. C._____ betrafen damit insgesamt vier Punkte (Schuldpunkt an sich, Qualifikation als Versuch, Zivilpunkt und Entschädigung). Angesichts des mit dem Schuldpunkt angefallenen Aufwandes ist dieser etwas stärker zu gewichten, d.h. mit 2/5. Die übrigen Punkte sind mit je 1/5 zu gewichten, woraus letztlich ein Obsiegen von C._____ im Umfang von 4/5 resultiert. In die- sem Umfang ist er vom Beschuldigten zu entschädigen. Die mit Honorarnote vom 13. September 2022 geltend gemachte Entschädigung von Rechtsanwalt Marc Breitenmoser in Höhe von CHF 5'310.85 (inkl. 3 % Spesen und 7.7 % MwSt.) er- scheint angemessen und ist nicht zu beanstanden (vgl. act. G.2). Entsprechend hat der Beschuldigte C._____ mit CHF 4'248.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

48 / 51 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 24. September 2020, mitgeteilt am 19. März 2021 (Proz. Nr. 515-2020-28), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. A._____ wird in Bezug auf Ziff. 1.1 der Anklageschrift vom Vorwurf der Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und in Bezug auf Ziff. 1.2 der Ankla- geschrift vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freige- sprochen.
  2. A._____ ist schuldig: -[...] -[...] -[...] -des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie -der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
  3. [...]
  4. [...]
  5. a) Die beschlagnahmte Packung KAMAGRA 100 mg Oral Jelly (Sicherungs- protokoll GR N.9 0) wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. b) Die sichergestellten und beschlagnahmten Kleider von C. (Polo-Shirt, Unterleibchen, Polizeirapport GR N.9 8) und von D. (Jacke, Polo-Shirt Unterleibchen, Polizeirapport GR N.9 8) sind C. und D._____ herauszugeben.
  6. [...]
  7. a) Die Zivilklage von D._____ gegen A._____ wird in Bezug auf die Genugtu- ungsforderung abgewiesen. b) [...] c) [...] d) Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwie- sen.
  8. Die D._____ gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird mit Wirkung ab 25.09.2020 widerrufen.
  9. [...]
  10. [...]

49 / 51 11. [...] 12. D._____ hat den Kanton Graubünden mit CHF 1'000.00 zu entschädigen. 13. [...] 14. [Vormerkung Berufungsanmeldung und Modalitäten derselben] 15 [Mitteilung] 2.A._____ ist schuldig: -der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, -der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, -der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. 3.A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Busse von CHF 150.00 bestraft. 4.Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 90 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 5 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 6.Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, vom 19. Mai 2017 gegen A._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen. 7.A._____ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Landesverwei- sung ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. 8.A._____ wird verpflichtet, D._____ einen Schadenersatz von CHF 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage abgewiesen. 9.Die von C._____ gegen A._____ eingereichte Zivilklage betreffend Schaden- ersatz und Genugtuung wird dem Grundsatz nach gutgeheissen. Im Übrigen wird die Zivilklage von C._____ auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Untersuchungskosten von CHF 14'558.75 gehen zulasten von A._____.

50 / 51 11.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 19'373.40 (Gerichts- kosten von CHF 6'000.00, Auslagen Arztbericht von CHF 80.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 10'893.40 [inkl. Barauslagen und MwSt.], Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege von D._____ von CHF 2'400.00 [in- kl. Barauslagen und MwSt.]) gehen zulasten von A.. 11.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtspfle- ge im erstinstanzlichen Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (amtliche Vertei- digung) bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (unent- geltliche Rechtspflege). 11.3. A._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 2'115.25 (inkl. MwSt.), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11.4. A._____ wird verpflichtet, C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'113.45 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 12.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9'203.30 (Gerichtskosten CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 5'158.30 sowie Zeu- genentschädigung CHF 45.00) gehen – mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung – im Umfang von 9/10, d.h. CHF 3'640.50, zulasten von A._____ und im Umfang von 1/10, d.h. CHF 404.50, zulasten von C.. 12.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zu 9/10 zulasten von A.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichts- kasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10, d.h. CHF 4'642.45, nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 12.3. A._____ wird verpflichtet, C._____ für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von CHF 4'248.70 (inkl. Barauslagen und MwSt. [4/5 von CHF 5'310.85]) zu bezahlen. 13. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta-

51 / 51 gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 14. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzo- na, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 15. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der unentgeltliche Rechts- vertreter gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Fransci- ni 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weite- ren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 16. Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
16.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026