Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 9. Dezember 2022 ReferenzSK1 21 18 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Richter und Michael Dürst Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Josephsohn Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte B._____ AG Privatklägerin Gegenstandmehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eventualiter mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und mehr- fache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 28.05.2020, mitgeteilt am 16.03.2021 (Proz. Nr. 515-2020-1) Mitteilung02. Februar 2024
2 / 41 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 28. Mai 2020 (Proz. Nr. 515-2020-1) erklärte das Regionalge- richt Maloja A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- geschoben wurde. Das Regionalgericht Maloja hiess die Zivilklage der B._____ AG (nachfolgend: Privatklägerin) gut und verpflichtete die Beschuldigte, der Pri- vatklägerin den Betrag von CHF 131'840.00 zuzüglich Schadenszins von 5% ab dem 10. November 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Beschuldigte ver- pflichtet, die Privatklägerin mit CHF 13'627.20 (inkl. Spesen und MwSt.) zu ent- schädigen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 8'625.00 wurden der Beschuldig- ten auferlegt. B.Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 4. Juni 2020 beim Regio- nalgericht Maloja Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 1. April 2021. Die Beschuldigte beantragt darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ei- nen vollumfänglichen Freispruch sowie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und Entschädigung, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sie stellte ausserdem den prozessualen Antrag, die zuvor erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn per sofort in eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 130 Abs. 1 lit. b und d StPO umzu- wandeln. C.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2021 (Datum des Poststempels) auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D.Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 des Vorsitzenden der I. Strafkammer wurde Rechtsanwalt Andreas Josephsohn als amtlicher Verteidiger der Beschul- digten für das vorliegende Verfahren bestellt, nachdem die Beschuldigte und der genannte Rechtsanwalt dem Kantonsgericht von Graubünden zuvor mitgeteilt hat- ten, dass die Beschuldigte über keine Wahlverteidigung mehr verfüge. E.Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 6. Dezember 2022 statt, nachdem die zunächst auf den 14. Juni 2022 angesetzte Berufungsverhandlung zwecks Sicherstellung der notwendigen Verteidigung verschoben werden musste. Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung; die Beschuldigte hielt an ihren Anträgen in der Berufungserklärung fest. Seitens der Privatklägerin, über welche zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet worden war,
3 / 41 nahm niemand an der Berufungsverhandlung teil. Auch der Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad, sowie das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja verzichteten auf eine Teilnahme an der Verhand- lung. F.Das Urteil wurde den Parteien am 9. Dezember 2022 schriftlich im Dispo- sitiv mitgeteilt. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Maloja ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist. 2.Konkurs der Privatklägerin 2.1.Die Privatklägerin hat sich mit Erklärung vom 20. August 2019 als solche konstituiert, und zwar sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (StA act. 4.3). Aus dem Handelsregister des Kantons Graubünden ergibt sich, dass der Einzelrichter SchKG des Regionalgerichts Maloja mit Entscheid vom 24. August 2022 mit sofor- tiger Wirkung den Konkurs über die Privatklägerin eröffnete, wodurch diese auf- gelöst wurde. Gemäss Art. 207 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt, sofern es sich nicht um dringliche Fälle handelt. Strafverfahren sind im Gesetz indes nicht unter den einzustellenden Pro- zessen genannt, da sie das Massevermögen nicht betreffen. Sie bleiben von der Konkurseröffnung folglich im Prinzip unberührt bzw. sind grundsätzlich weiterzu- führen. Vorbehalten sind jedoch Strafverfahren, in welchen Zivilansprüche adhäsi- onsweise geltend gemacht werden und die deshalb unter Umständen als Folge der Einstellung des Adhäsionsprozesses ebenfalls eingestellt werden müssen (Roger Schober, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, N 2 zu Art. 207 SchKG; Heiner Wohlfart/Caroline Meyer Honegger, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 f. zu Art. 207 SchKG). Im vorliegenden Straf- verfahren macht die Privatklägerin zwar auch adhäsionsweise Zivilansprüche ge- gen die Beschuldigte geltend. Wie noch zu zeigen sein wird, kann aber davon ab- gesehen werden, den Adhäsionsprozess einzustellen, sondern ist stattdessen die
4 / 41 Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.5). Unter diesen Umständen ist auch das Strafverfahren nicht einzustellen. 2.2.Die Privatklägerin ist noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht worden; sie befindet sich im Liquidationsstadium. Die geschädigte juristische Person ver- liert die Rechtsfähigkeit nicht bereits mit ihrer Auflösung bzw. im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, sondern erst mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister. Sie behält die Geschädigtenstellung auch im Liquidationsstadium bei, und zwar auch dann, wenn dieses durch den Konkurs herbeigeführt worden ist (BGE 140 IV 155 E. 3.4.4; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 33 zu Art. 115 StPO; vgl. BGer 6B_557/2010 v. 9.3.2011 E. 7.2). Die Konkurs- verwaltung vertritt die konkursite Gesellschaft nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, nämlich der Erhaltung und Verwertung der der Konkursitin zustehenden Vermögenswerte zugunsten ihrer Gläubiger (Art. 240 i.V.m. Art. 197 SchKG). Demnach kommt der Konkursverwaltung in einem Strafverfahren die Vertretung der konkursiten Geschädigten im Zivilpunkt zu (vgl. zur Zivilklage nachfolgend E. 7). In Bezug auf den Schuldpunkt ist die Konkursverwaltung hingegen nicht zur Vertretung der geschädigten Gesellschaft berechtigt; die konkursite Gesellschaft behält vielmehr die Stellung als Geschädigte im Strafverfahren bei (BGE 145 IV 351 E. 4.2; vgl. BGer 6B_1082/2014 v. 3.3.2015 E. 1.5; 6B_557/2010 v. 9.3.2011 E. 7.2). Vorliegend tritt die Privatklägerin in Bezug auf den Strafpunkt folglich wei- terhin selbst als Geschädigte auf und wird sie in dieser Hinsicht nicht durch die Konkursverwaltung vertreten. 3.Anklage, Anklagegrundsatz und Umfang des Berufungsverfahrens 3.1.Anklage Mit Anklageschrift vom 17. Januar 2020 warf die Staatsanwaltschaft der Beschul- digten den folgenden Sachverhalt vor (StA act. 1.27): Mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eventualiter mehrfa- che qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB und mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Die Beschuldigte war vom 9. Mai 2016 bis mindestens zum 17. Dezem- ber 2017 Verwaltungsratsmitglied der B._____ AG mit Sitz in C._____ (nach- folgend: die Gesellschaft) mit Einzelunterschrift. Als solche war sie für die administrativen Belange der Gesellschaft zuständig, unter anderem für das Rechnungs-, das Lohn- und das Personalwesen sowie für den Betrieb des EDV-Systems. Zudem war sie in den Jahren 2016 (von Juni bis September) und 2017 (von Juli bis September), zu 40 % als Marketing Mitarbeiterin bei
5 / 41 der Gesellschaft angestellt. Im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse war sie unter anderem jeweils für die Organisation von Events und Sportanlässen zuständig. Die Beschuldigte hatte Zugang zur Kasse der Gesellschaft, und das darin enthaltene Bargeld war ihr somit anvertraut. In den Jahren 2016 und 2017 erstellte sie, im D._____ bzw. an ihrem eigenen Wohnsitz am E._____ in F.), folgende 30 Rechnungen zuhanden der Gesellschaft, lautend auf die fiktive Firma "G.", H., I.: 1.Rechnungsdatum: 31. Mai 2016 Rechnungswert: CHF 6'560.00 Buchungskonten: 6560 (CHF 5'000.00, HR-Beratung, HR-Administrati- on etc.) und 6550 (CHF 1'560.00, Rechnungswesen, Aufwand div. Ab- klärungen etc.) 2.Rechnungsdatum: 30. Juni 2016 Rechnungswert: CHF 6'050.00 Buchungskonten: 6560 (CHF 900.00, Aufwand HR-Administration), 6600 (CHF 150.00, Aufwand Bilder für Website) und 6550 (CHF 5'000.00, Rechnungswesen/Administration etc.) 3.Rechnungsdatum: 15. Juli 2016 Rechnungswert: CHF 3'000.00 (Konzeption, Beratung für Marketing- Auftritt) Buchungskonto: 6600 4.Rechnungsdatum: 30. Juli 2016 Rechnungswert: CHF 5'000.00 Buchungskonten: 6550 (CHF 2'500.00, Aufwand Rechnungswesen/ Administration) und 6560 (CHF 2'500.00, HR-Beratung, HR-Admi- nistration etc.) 5.Rechnungsdatum: 29. August 2016 Rechnungswert: CHF 5'000.00 Buchungskonten: 6600 (CHF 2'000.00, Eventorganisation/Website- anpassung), 6550 (CHF 1'500.00, Rechnungswesen/Administration) und 6560 (CHF 1'500.00, HR-Beratung, HR-Administration etc.) 6.Rechnungsdatum: 30. September 2016 Rechnungswert: CHF 5'000.00 Buchungskonten: 6550 (CHF 1'500.00, Rechnungswesen/Administra- tion) und 6560 (CHF 3'500.00, HR-Beratung, HR-Administration etc.) 7.Rechnungsdatum: 26. Oktober 2016 Rechnungswert: CHF 5'000.00 (HR-Beratung, HR-Administration etc.) Buchungskonto: 6560 8.Rechnungsdatum: 20. November 2016 Rechnungswert: CHF 2'190.00 (Rechnungswesen/Administration etc.) Buchungskonto: 6550 9.Rechnungsdatum: 28. November 2016 Rechnungswert: CHF 5'000.00
6 / 41 Buchungskonten: 6550 (CHF 3'000.00, Rechnungswesen/Administra- tion) und 6560 (CHF 2'000.00, HR-Beratung, HR-Administration etc.) 10.Rechnungsdatum: 28. Dezember 2016 Rechnungswert: CHF 6'000.00 Buchungskonten: 6600 (CHF 1'800.00, Marketing/Websiteanpas- sungen etc.), 6550 (CHF 2'000.00, Rechnungswesen/Administration) und 6560 (CHF 2'200.00, HR-Beratung, HR-Administration etc.) 11.Rechnungsdatum: 20. Januar 2017 Rechnungswert: CHF 6'500.00 Buchungskonten: 6550 (CHF 3'000.00, Rechnungswesen/Administra- tion) und 6560 (CHF 3'500.00, HR-Beratung, HR-Administration etc.) 12.Rechnungsdatum: 24. Februar 2017 Rechnungswert: CHF 6'500.00 Buchungskonten: 6600 (CHF 1'500.00, Werbung Event/Websiteanpas- sung), 6550 (CHF 2'400.00, Rechnungswesen/Administration) und 6560 (CHF 2'600.00, HR-Beratung, HR-Administration etc.) 13.Rechnungsdatum: 10. März 2017 Rechnungswert: CHF 6'500.00 Buchungskonten: 6550 (CHF 2'300.00, Rechnungswesen/Administra- tion) und 6560 (CHF 4'200.00, HR-Beratung, HR-Administration etc.) 14.Rechnungsdatum: 8. April 2017 Rechnungswert: CHF 800.00 Buchungskonten: 6550 (CHF 300.00, Rechnungswesen/Administration Schlussrechnung 16/17) und 6560 (CHF 500.00, HR-Beratung, HR- Administration, Schlussrechnung 16/17) 15.Rechnungsdatum: 1. Mai 2017 Rechnungswert: CHF 7'500.00 Buchungskonten: 6550 (CHF 3'500.00, Rechnungswesen/Administra- tion) und 6560 (CHF 4'000.00, HR-Beratung, HR-Administration etc.) 16.Rechnungsdatum: 25. Mai 2017 Rechnungswert: CHF 7'500.00 Buchungskonten: 6550 (CHF 3'900.00, Rechnungswesen/Administra- tion etc.) und 6560 (CHF 3'600.00, HR-Beratung, HR-Administration etc.) 17.Rechnungsdatum: 3. Juni 2017 Rechnungswert: CHF 7'500.00 Buchungskonto: 6550 (CHF 3'500.00, Rechnungswesen/Administra- tion) und 6560 (CHF 4'000.00, HR-Beratung, HR-Administration etc.) 18.Rechnungsdatum: 22. Juni 2017 Rechnungswert: CHF 8'840.00 Buchungskonten: 6600 (CHF 3'050.00, Marketing/Websiteanpassun- gen, Akonto), 6550 (CHF 2'540.00, Rechnungswesen/Administration, Akonto) und 6560 (CHF 3'250.00, Inventar, diverse Abklärungen HR, Akonto)
7 / 41 19.Rechnungsdatum: 21. Juli 2017 Rechnungswert: CHF 3'200.00 (Verwaltungsaufwand, HR-Beratung/ Administration, Akonto) Buchungskonten: 6560 20.Rechnungsdatum: 21. Juli 2017 Rechnungswert: CHF 500.00 (Websiteanpassungen etc., Akonto) Buchungskonto: 6600 21.Rechnungsdatum: 21. Juli 2017 Rechnungswert: CHF 3'800.00 (Rechnungswesen/Administration, Akonto) Buchungskonto: 6550 22.Rechnungsdatum: 17. August 2017 Rechnungswert: CHF 2'500.00 (Marketingaufwand/Administration, Akonto) Buchungskonto: 6600 23.Rechnungsdatum: 25. August 2017 Rechnungswert: CHF 2'900.00 (Rechnungswesen/Administration, Akonto) Buchungskonto: 6550 24.Rechnungsdatum: 25. August 2017 Rechnungswert: CHF 3'600.00 (HR-Beratung, HR-Administration, Akonto) Buchungskonto: 6560 25.Rechnungsdatum: 29. September 2017 Rechnungswert: CHF 3'700.00 (Rechnungswesen/Administration, Akonto) Buchungskonto: 6550 26.Rechnungsdatum: 29. September 2017 Rechnungswert: CHF 4'000.00 (Verwaltungsaufwand, HR-Beratung/ Administration, Akonto) Buchungskonto: 6560 27.Rechnungsdatum: 15. Oktober 2017 Rechnungswert: CHF 2'800.00 (Verwaltungsaufwand, HR-Beratung/ Administration, Akonto) Buchungskonto: 6560 28.Rechnungsdatum: 27. Oktober 2017 Rechnungswert: CHF 1'000.00 (Verwaltungsaufwand, HR-Administra- tion, Akonto) Buchungskonto: 6560 29.Rechnungsdatum: 30. Oktober 2017 Rechnungswert: CHF 2'200.00 (Rechnungswesen/Administration, Akonto) Buchungskonto: 6550
8 / 41 30.Rechnungsdatum: 10. November 2017 Rechnungswert: CHF 1'200.00 (Rechnungswesen/Administration, Akonto) Buchungskonto: 6550 Auf der Grundlage dieser Rechnungen entnahm die Beschuldigte vom 31. Mai 2016 bis zum 10. November 2017, unter mehreren Malen, den Ge- samtrechnungsbetrag von CHF 131'840.00 aus der Kasse der Gesellschaft an deren Sitz in C.. In der Folge verwendete sie dieses Bargeld für pri- vate Zwecke. Die Buchhaltungsbelege, darunter auch die fiktiven Rechnungen der inexis- tenten Firma G., reichte die Beschuldigte quartalsweise der J., ein, die diese in der Folge verbuchte. Die J. führt die Buchhaltung der Gesellschaft seit deren Gründung im Mai 2016. Die Beschuldigte erstellte die fiktiven Rechnungen lautend auf die inexistente Firma G._____ in der Absicht, vorzutäuschen, dass sie – im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft – eine externe Firma mandatiert habe, die diver- se Arbeiten für die Gesellschaft erledige. Tatsächlich versteckte sich aller- dings die Beschuldigte hinter dem Deckmantel der Firma G., und Letz- tere, da inexistent, erbrachte keine Leistungen für die Gesellschaft. Somit beabsichtigte die Beschuldigte im Ergebnis, sich unrechtmässig zum Nach- teil der Gesellschaft zu bereichern. 3.2.Anklagegrundsatz 3.2.1. Die Verteidigung rügte anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. insb. RG act. 6, I.6, II.1 f. u. II.16) – unter anderem eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie brachte insbesondere vor, dass der Be- schuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen werde, die in Rechnung gestellten und vergüteten Leistungen seien in Tat und Wahrheit gar nicht, also weder von der "G.", der Beschuldigten oder sonst jemandem, erbracht worden; dies ergebe sich, entgegen der Vorinstanz, weder aus der Verwendung der Bezeich- nungen "fiktive Firma" und "fiktive Rechnungen" noch aus dem Umstand, dass die inexistente "G." keine Leistungen habe erbringen können. In der Anklage werde nur behauptet, dass die "G." keine Arbeiten für die Privatklägerin er- ledigt habe, nicht aber, dass diese Leistungen nicht (durch die Beschuldigte) er- bracht worden seien. Wer genau diese Leistungen erbracht habe, sei für die Pri- vatklägerin wirtschaftlich irrelevant. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei deshalb nicht klar, was der Beschuldigten konkret vorgeworfen werde. Auch in Zusammenhang mit der Frage der Bereicherung der Beschuldigten sei die Ankla- geschrift, in welcher vorgebracht werde, diese habe "im Ergebnis" eine unrecht- mässige Bereicherung zum Nachteil der Gesellschaft beabsichtigt, unklar und schwammig. Es werde nicht behauptet, dass die Beschuldigte sich mit ihren Hand- lungen effektiv unrechtmässig bereichert habe. Vom effektiven Eintritt eines Ver- mögensschadens der Privatklägerin sei in der Anklageschrift ausdrücklich nicht
9 / 41 die Rede, geschweige denn werde eine konkrete Höhe eines allfälligen Vermö- gensschadens genannt (vgl. act. H.4, I, IV.12 u. IV.39). 3.2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 Abs. 1 u. Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 u. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1, Ziff. 3 lit. a u. lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immu- tabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt ferner den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die be- schuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zurei- chende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person ge- nau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen An- schuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_1385/2021 v. 29.8.2023 E. 1.2.1, je m.w.H.). Kon- kretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforde- rungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Dabei geht es insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 v. 23.5.2011 E. 3.3; vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Ungenauig- keiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_684/2017 v. 13.3.2018 E. 2.2; 6B_361/2017 v. 2.11.2017 E. 2.3.2). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ um- schrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (BGer 6B_1003/2020 v. 21.4.2021 E. 1.2.1; 6B_619/2019 v. 11.3.2020 E. 2.3; 6B_997/2019 v. 8.1.2020 E. 2.3). 3.2.3. Vorliegend sind die Vorwürfe zwar in persönlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht grundsätzlich genügend detailliert umschrieben, um eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden angeblichen Taten zu ermöglichen. Indes- sen lässt sich aufgrund der Anklageschrift nicht ohne jeglichen Zweifel feststellen,
10 / 41 was der Beschuldigten in sachlicher Hinsicht zur Last gelegt wird. So ergibt sich aus der Anklageschrift nicht auf den ersten Blick eindeutig, welches Verhalten der Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird und inwiefern dieses unter die Tat- bestände von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren ist. Hinsichtlich der beiden erstgenannten Tatbestände gilt dies insbesondere deshalb, weil in der Anklage- schrift nicht explizit erwähnt wird, dass die der Privatklägerin in Rechnung gestell- ten Leistungen überhaupt nicht erbracht worden seien, sondern lediglich, dass die inexistente "G." diese nicht erbracht habe. Wird aber eine tatsächliche Er- bringung (durch eine andere Person als die "G." bzw. durch die Beschuldig- te) der in den Rechnungen – auf deren Grundlage die Beschuldigte unter mehre- ren Malen den Gesamtrechnungsbetrag von CHF 131'840.00 aus der Kasse der Privatklägerin entnommen und dieses Bargeld für private Zwecke verwendet ha- ben soll – ausgewiesenen Leistungen in der Anklage nicht ausgeschlossen, stellt sich die Frage, worin gegebenenfalls der der Beschuldigten gemachte Vorwurf konkret besteht. Mit anderen Worten wird aus der Anklage nicht ohne Weiteres bzw. nicht zweifellos klar, inwiefern die Beschuldigte sich ihr anvertraute (Bar- )Gelder angeeignet haben soll (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) respektive unter Verletzung ihrer Pflichten bewirkt oder zugelassen haben soll, dass die Privatklä- gerin am Vermögen geschädigt wurde (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB). Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der in der Anklage genannten Strafbestimmungen, welche neben Vorsatz jeweils insbesondere eine Bereicherungsabsicht (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 u. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) respektive eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ver- langen (vgl. nachfolgend E. 6.1, 6.2.1 u. 6.3.1). In der Anklageschrift wird diesbe- züglich nach einer Umschreibung des Vorwurfs in objektiver Hinsicht nämlich le- diglich ausgeführt, "somit" habe die Beschuldigte "im Ergebnis" beabsichtigt, sich unrechtmässig zum Nachteil der Gesellschaft zu bereichern. Worin die angeblich beabsichtigte unrechtmässige Bereicherung respektive der unrechtmässige Vorteil oder die Schädigung bestanden haben soll, wenn die in Rechnung gestellten Leis- tungen tatsächlich erbracht worden sein sollten (was nach dem Gesagten in der Anklage nicht ausgeschlossen wird), ergibt sich aus der Anklageschrift nicht. Zu- sammengefasst ist aus der vorliegenden Anklage nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche konkreten Handlungen der Beschuldigten vorgeworfen werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Damit ist bereits fraglich, ob die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Frage, ob vorliegend von einer Ver- letzung des Anklageprinzips auszugehen ist, braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, zumal die Beschuldigte, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 6), ohnehin freizusprechen ist.
11 / 41 3.3.Umfang des Berufungsverfahrens Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an und verurteilte die Be- schuldigte – wie von der Anklage (eventualiter) beantragt – wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beschul- digte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Frei- spruch. Insofern steht im Berufungsverfahren das ganze vorinstanzliche Urteil zur Disposition. 4.Beweismittel und Beweisanträge 4.1.Der Anklage lagen neben verschiedenen schriftlichen Dokumenten (vgl. insb. StA act. 1.13.1; StA act. 1.19 ff.; StA act. 3.1.1 ff.; StA act. 4.4.1 ff.) ins- besondere je eine durch die Polizei durchgeführte Einvernahme von K., dem Geschäftsführer der Privatklägerin, und von L., dem Geschäftsführer der J., als Auskunftspersonen vom 20. März 2019 (StA act. 5.1 f.), zugrunde. Die Verteidigung brachte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Einvernahmen von K. und L._____ seien unter Missachtung der Teil- nahmerechte der Beschuldigten erfolgt, weshalb sie nur nach Durchführung einer parteiöffentlichen Befragung als belastende Beweismittel verwendet werden dürf- ten (RG act. 6, I.7). Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei den fraglichen Einver- nahmen um delegierte Ermittlungshandlungen im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO gehandelt habe, auf welche die Bestimmung von Art. 147 StPO anwendbar sei. Da die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung an diesen Einvernahmen nicht teilge- nommen habe, dürften die entsprechenden Aussagen nur verwertet werden, so- fern die Einvernahmen der Auskunftspersonen in Anwesenheit der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung wiederholt würden (vgl. act. E.1, E. 3.1.2; vgl. mit einer anderen Begründung zunächst noch RG act. 8, VII). Die beschuldigte Person hat als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belas- tungszeugen bzw. der Auskunftsperson Fragen zu stellen. Eine belastende Aus- sage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hat- te, die Aussage in Zweifel zu ziehen respektive deren Beweiswert zu hinterfragen und Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen. Der Konfrontationsanspruch ist nach gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmali- gen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt; grundsätzlich sind dann auch die Aussagen der betroffenen Per- son aus früheren Einvernahmen verwertbar (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E.
12 / 41 3.1; BGer 6B_1208/2020 v. 26.11.2021 E. 6.1.2; 6B_1196/2018 v. 6.3.2019 E. 2). Vorliegend wurden K._____ und L._____ durch die Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) im Rahmen ergänzender polizeilicher Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO befragt (vgl. StA act. 1.1; StA act. 4.1, S. 3), wobei we- der die Beschuldigte noch ihr Verteidiger zugegen waren. Eine Konfrontation mit L._____ fand im späteren Verfahren – trotz des entsprechenden (Eventual- )Antrags der Beschuldigten (vgl. RG act. 6, I.7) – nicht statt. K._____ wurde zwar durch die Vorinstanz in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidigung einvernommen, es bestehen jedoch Fragen betreffend die Gültigkeit und Verwert- barkeit dieser Einvernahme (vgl. sogleich E. 4.2). Auf eine Einvernahme von K._____ und L._____ durch das Berufungsgericht wurde bzw. wird verzichtet (vgl. sogleich E. 4.3). Unter diesen Umständen sind die anlässlich der polizeilichen Ein- vernahmen getätigten Aussagen der Auskunftspersonen nicht zulasten der Be- schuldigten verwertbar (vgl. AppG BS AG.2021.22 v. 1.7.2020 E. 4.3.3; OGer ZH SB170437 v. 26.3.2018 E. II.4.3.2; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, in: Jositsch/Schmid [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 3 zu Art. 147 StPO). 4.2.Da K._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war, be- schloss die Vorinstanz – entgegen den Einwänden der Verteidigung, welche vor- brachte, in der gewährten Vorbereitungszeit sei eine Formulierung von Ergän- zungsfragen nicht möglich, weshalb sie dem Zeugen keine Fragen stellen werde – diesen zwecks Wahrung des Konfrontationsrechts noch gleichentags als Zeugen einzuvernehmen; auf eine Wiederholung der Einvernahme von L._____ wurde hingegen verzichtet (vgl. RG act. 8, VII; act. E.1, E. 3.1.2 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung machte die Beschuldigte geltend, die Aussagen von K._____ seien nicht zu ihren Lasten verwertbar. So sei dieser von der Vorinstanz ohne Hinweis auf seine Zeugenpflichten, sein Zeugnisverweigerungsrecht und die Strafbestimmungen von Art. 303 bis 305 StGB sowie Art. 307 StGB befragt wor- den und habe er der ganzen erstinstanzlichen Hauptverhandlung beigewohnt. Ferner sei die Zeugeneinvernahme in Verletzung von Art. 147 StPO erfolgt, zumal die Verteidigung bei dieser zwar anwesend gewesen sei, jedoch mangels vorheri- ger Ankündigung bzw. mangels ausreichender Vorbereitungszeit keine Ergän- zungsfragen habe stellen können (act. H.4, II; vgl. act. H.2, S. 2). Dem sich in den Akten befindlichen Protokoll der Einvernahme von K._____ durch die Vorinstanz (RG act. 7), der entsprechenden Tonaufnahme (RG act. 7.1) sowie dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (RG act. 8) lässt sich in der Tat nicht ent- nehmen, dass dieser vor seiner Einvernahme korrekt belehrt worden wäre. Im Fal- le des Unterbleibens des Hinweises auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten
13 / 41 sowie die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB wäre die Einvernahme von K._____ ungültig und vorliegend folglich unverwertbar (Art. 141 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 StPO; Roland Kerner, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.]; Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 ff. zu Art. 177 StPO m.w.H.). Vorstellbar ist, dass die notwendigen Belehrungen zwar erfolgten, jedoch in Missachtung von Art. 143 Abs. 2 StPO nicht protokolliert wurden und auch nicht aus der (nur die Zeugeneinvernahme abde- ckenden) in den Akten liegenden Tonaufnahme hervorgehen. Auf einen Beizug der Tonaufnahme der gesamten erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann vorlie- gend jedoch verzichtet werden, zumal die Beschuldigte mit dem vorliegenden Ur- teil freigesprochen wird (vgl. nachfolgend E. 6) und demnach nicht auf die Aussa- gen von K._____ abgestellt werden muss. 4.3.Im Sinne eines Eventualantrags verlangte die Beschuldigte im Berufungs- verfahren die parteiöffentliche Befragung von K._____ und L._____ als Zeugen für den Fall, dass das Gericht auf deren Angaben abzustellen gedenke (act. H.2, Be- weisanträge Ziff. 1, 2 u. S. 2). Das Berufungsgericht lehnte diese Beweisanträge unter ausdrücklichem Vorbehalt von Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 349 StPO – wonach das Gericht die Beweise ergänzen und die Parteiverhandlun- gen wiederaufnehmen kann, sollte sich während der Urteilsberatung erweisen, dass der Fall noch nicht spruchreif ist – ab (act. H.1, S. 3). Nachdem vorliegend ein Freispruch ergeht (vgl. nachfolgend E. 6), erübrigen sich Weiterungen hierzu. 4.4.Die Beschuldigte wurde im vorliegenden Strafverfahren insgesamt drei Mal einvernommen, und zwar am 16. Mai 2019 durch die Kantonspolizei (StA act. 5.3), am 20. August 2019 durch die Staatsanwaltschaft (StA act. 1.13) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2020 (RG act. 3). Sie sagte nur gegenüber der Staatsanwaltschaft aus; in den anderen zwei Einvernahmen tätigte sie keine Aussagen. Da sie anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, weder zu ihrer Person noch zur Sache auszusagen, wurde mit dem Einverständ- nis sämtlicher Parteien von einer Einvernahme durch das Berufungsgericht abge- sehen (act. H.1, S. 2). 4.5.Die Beschuldigte stellte vor der Vorinstanz im Rahmen ihres mündlichen Parteivortrags einen Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von M.. Ferner beantragte sie für den Fall, dass die Vorinstanz den Nachweis der intensiven Ar- beitstätigkeit der Beschuldigten als notwendig erachten sollte, die Einvernahme als Zeugin von N. (RG act. 6, II.7 u. II.14). Die Vorinstanz wies die Beweis- anträge ab und führte begründend aus, diese seien verspätet gestellt worden und für die Entscheidfindung ohnehin nicht relevant (act. E.1, E. 3.2.1 ff.). Anlässlich
14 / 41 der Berufungsverhandlung wiederholte die Beschuldigte ihre Anträge auf (rechts- hilfeweise) Einvernahme der genannten Zeuginnen (act. H.2, Beweisanträge Ziff. 3 u. 4). Das Berufungsgericht lehnte diese unter ausdrücklichem Vorbehalt von Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 349 StPO ab (act. H.1, S. 3). Nach- dem vorliegend ein Freispruch ergeht (vgl. nachfolgend E. 6), erübrigen sich Wei- terungen hierzu. 5.Sachverhaltserstellung 5.1.Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (BGE 127 I 38 E. 2a; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO m.w.H.). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO flies- senden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vor- aussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; BGer 6B_1161/2021 v. 21.4.2023 E. 3.2.2). Es gilt zu beachten, dass der in dubio pro reo-Grundsatz nicht nur den Strafbehörden die Beweislast auferlegt, sondern auch Anforderungen an das Beweismass definiert. Ein Sachverhalt muss nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er der angeklagten Person zur Last ge- legt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 m.w.H.).
15 / 41 5.2.Ausgangslage und unbestrittener Sachverhalt 5.2.1. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine am 28. April 2016 gegründe- te Aktiengesellschaft mit Sitz in C., deren Zweck im Betrieb eines Restaura- tions- und Cateringbetriebs besteht bzw. bestand und welche namentlich das O. betrieb. Sie steht im Eigentum des Alleinaktionärs P.. Vom 9. Mai 2016 bis zum 19. Januar 2018 war die Beschuldigte einzige Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift, wobei das entsprechende Rücktrittsschreiben vom 17. Dezem- ber 2017 datiert. Seit dem 22. Februar 2018 ist Q. einziges Verwaltungs- ratsmitglied. K._____ ist der Geschäftsführer der Privatklägerin und verfügt eben- falls über eine Einzelzeichnungsberechtigung (StA act. 1.13, Frage 2; StA act. 3.1, I.2; StA act. 3.1.1 ff.; StA act. 3.1.21 f.; act. H.4, III.2). Die Buchhaltung der Privat- klägerin (insbesondere Vornahme von Verbuchungen alle drei Monate sowie Er- stellung von Abschlüssen) wurde durch die J., namentlich durch L. und R., besorgt. Die J. erstellte insbesondere auch die Jahresrech- nungen der Privatklägerin für die Geschäftsjahre 2016/2017 und 2017/2018 (StA act. 3.1, I.2; StA act. 5.1, Fragen 6-11; vgl. StA act. 1.13.17 f.; StA act. 3.1.12 ff.; StA act. 3.1.19 f.). Im Geschäftsjahr 2016/2017 schrieb die Privatklägerin einen Verlust von CHF 71'107.06, im Geschäftsjahr 2017/2018 einen solchen von CHF 91'355.15 (StA act. 3.1.14 f.). 5.2.2. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschuldigte in den Jahren 2016 und 2017, konkret vom 10. Juni bis zum 30. September 2016 sowie vom 3. Juli bis zum 30. September 2017, als Marketing-Mitarbeiterin mit einem Arbeitspensum von 40% (entsprechend einer Präsenzzeit von 17.4 Stun- den pro Woche) bei der Privatklägerin angestellt war. Der Bruttolohn für diese Tätigkeit betrug im Jahr 2016 insgesamt CHF 13'195.00 und im Jahr 2017 total CHF 10'027.35 (StA act. 1.13, Fragen 1 u. 3-5; StA act. 3.1, II.1; StA act. 3.1.5; StA act. 3.1.7 ff.; vgl. StA act. 1.13, S. 7; StA act. 1.16). 5.2.3. In den Akten liegen 30 an die Privatklägerin adressierte Akontorechnungen (StA act. 3.1.10 f.; StA act. 4.7 ff.; vgl. E. 3.1). Im Briefkopf der Rechnungen findet sich die Angabe "G., H., I.", als Erstellungsort wird I. be- zeichnet und die Rechnungen sind in Computerschrift mit "G._____" unterzeich- net; eine handschriftliche Unterschrift ist nicht vorhanden. Aus den Rechnungen sind jeweils der Gesamtbetrag der Akontozahlung sowie verschiedene Aufwand- posten mit den darauf entfallenden Beträgen ersichtlich. Die in den Rechnungen aufgeführten Rechnungsbeträge belaufen sich für das Geschäftsjahr 2016/2017 auf CHF 69'100.00 und für das Geschäftsjahr 2017/2018 auf CHF 62'740.00, mit- hin auf insgesamt CHF 131'840.00. Auf den Rechnungen ist jeweils vermerkt,
16 / 41 dass der Betrag bar erhalten worden sei. Die Beschuldigte anerkennt, die in Rechnung gestellten Beträge bar aus der Kasse der Privatklägerin entnommen zu haben (StA act. 1.13, Fragen 9, 15 u. 16). Aus dem Kontoauszug des Privatkontos der Beschuldigten für die Zeitdauer vom 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2018 (StA act. 4.10.2) ergeben sich diverse Bareinzahlungen von mehreren Hundert respektive teilweise mehreren Tausend Franken, welche unter anderem auf der Poststelle in C._____ getätigt wurden; ein direkter Zusammenhang mit den unbe- strittenermassen erfolgten Barbezügen ist jedoch nicht nachgewiesen (vgl. StA act. 1.13, Fragen 17 u. 18). Die auf den Rechnungen ausgewiesenen (Einzel- )Beträge wurden durch die J._____ in den Aufwandskonti 6550 (Buchführungs- aufwand/Administration), 6560 (Verwaltungsaufwand und Beratung) sowie 6600 (Marketing/Events) verbucht und auf der Gegenseite dem Konto 1000 (Kas- se) belastet. Aus der Buchhaltung der Privatklägerin für das Geschäftsjahr 2016/2017 ergeben sich ausserdem fünf Buchungen auf dem Konto 1000 (Kasse) sowie den Aufwandskonti 6600 und 6700 zugunsten einer "S._____ welche (mit einer Ausnahme) jedoch in der Folge jeweils wieder storniert wurden (StA act. 3.1.12 ff.; StA act. 4.4.2; StA act. 4.4.5 f.; StA act. 4.6 f.). 5.2.4. Es steht fest, dass keine eingetragene Gesellschaft bzw. kein eingetrage- nes Unternehmen mit der Firma "G." existiert. Auch die Beschuldigte selbst ist bzw. war an der angegebenen Adresse an der H., I., nicht ver- zeichnet (StA act. 4.8). Die Beschuldigte sagte in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst aus, die "G." sei ihre Firma, anerkannte aber ansch- liessend, dass nie eine Gesellschaft namens "G." gegründet worden sei. Sie führte diesbezüglich aus, dass im Jahr 2016 geplant gewesen sei, die Adresse H. in I., an welcher eine Freundin von ihr wohne, vorübergehend zu benutzen, anschliessend die Gesellschaft zu gründen und schliesslich nach T. umzuziehen. Aufgrund der vielen Arbeiten im D._____ für die Privatkläge- rin habe sie es jedoch nicht geschafft, die Gründung vorzunehmen und nach I._____ umzuziehen (StA act. 1.13, Fragen 6 u. 7). 5.3.Strittiger Sachverhalt 5.3.1. Strittig ist im Wesentlichen, ob die auf den erwähnten Rechnungen aufge- führten Leistungen, für welche ein Betrag von insgesamt CHF 131'840.00 in Rechnung gestellt und durch die Beschuldigte bar aus der Kasse der Privatkläge- rin entnommen wurde, tatsächlich erbracht wurden oder nicht. 5.3.2. Die Privatklägerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die nicht existierende Unternehmung "G._____" keine Leistungen für sie erbracht ha-
17 / 41 be und es sich bei den in Rechnung gestellten Verwaltungsarbeiten um nur ver- meintlich verrichtete bzw. lediglich angeblich geleistete Arbeiten gehandelt habe (vgl. insb. StA act. 3.1, II.4 f. u. II.10 f.). 5.3.3. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Au- gust 2019 – der einzigen Einvernahme, an welcher sie Aussagen tätigte – sagte die Beschuldigte zusammengefasst aus, dass sie alle Aufgaben und Leistungen für die Privatklägerin erbracht und ausgeführt habe. Sie habe von Mitte April 2016 bis Ende Dezember 2017 für die Privatklägerin im Mandat gearbeitet, dies neben ihrer Anstellung im 40%-Pensum von Mitte Juni bis September 2016 sowie von Juli bis September 2017. Alle Arbeiten bzw. Leistungen seien nötig gewesen und auf Anweisung von P._____ und K._____ hin erbracht worden; Letztere seien sich über deren Umfang bewusst gewesen und seien von ihr immer wieder darüber informiert worden. Sie habe K._____ mehrmals aufgefordert, in Bezug auf das Mandat eine Vereinbarung betreffend Stundenansatz und Arbeitsvolumen mit ihr abzuschliessen. Dieser habe ihr gesagt, dass eine Vereinbarung aufgrund ihrer Bekanntschaft nicht nötig sei und es selbstverständlich sei, dass sie für ihre Auf- wendungen vergütet werde. Im Rahmen des Mandatsverhältnisses sei sie na- mentlich für die Gründung der Gesellschaft, die Fixierung von Terminen, die Ein- holung von Bewilligungen, den Betrieb des EDV-Systems (samt Programmierung der Kasse mit allen Produkten), die Mitarbeiterschulung in Zusammenhang mit dem Kassenprogramm sowie für administrative Arbeiten und Abklärungen für K._____ zuständig gewesen. Zudem habe sie sich um den Abschluss einiger Ver- sicherungen, das Zahlungssystem der SIX und die Debitoren gekümmert, an Schulungen von U._____ zum Lohnprogramm teilgenommen, auf der Grundlage von Vorlagen von V._____ Verträge ausgearbeitet, Formulare für das Personal erstellt, Kreditoren erfasst, das Inventar gemacht, im Service ausgeholfen sowie grosse Events organisiert und betreut (inklusive Kommunikation, Abrechnung mit den Kunden und Abstimmungen mit dem O.) und sei sie für die ganze Abla- ge (Ordner, Verträge, Kreditoren und Personal) zuständig gewesen. Dabei habe sie die geleisteten Arbeitsstunden mit einem massiv tieferen als dem üblichen An- satz von CHF 80.00 bis CHF 100.00 verrechnet, was sie P. und K._____ mitgeteilt habe; Letzterer habe dies zur Kenntnis genommen und sich nicht dazu geäussert. Ferner habe sie ganz viele Stunden nicht verrechnet, worüber sie K._____ ebenfalls informiert habe. Sie habe sich sehr eingesetzt für die Privatklä- gerin (StA act.1.13, Fragen 1, 3-5, S. 6 f. u. Erg.-Fragen 3, 7 u. 8; vgl. StA act.1.13, Frage 8; vgl. ferner StA act. 1.13.1).
18 / 41 Bei einem Gespräch im Juni 2016 habe sie P._____ mitgeteilt, dass sie sehr viel Aufwand habe und noch kein Geld erhalten habe, woraufhin ihr dieser gesagt ha- be, sie solle sich zwischen CHF 10'000.00 und CHF 15'000.00 auszahlen lassen. Im Sommer 2016 seien ihr Aufwand bzw. ihre geleisteten Stunden immer wieder ein Gesprächsthema zwischen ihr, K._____ und P._____ gewesen. Am Ende der Sommersaison 2016 habe sie eine Besprechung mit K._____ betreffend das wei- tere Vorgehen gehabt. Dabei sei insbesondere über ihren Arbeitsaufwand, die Art und Weise der Zusammenarbeit, die finanzielle Situation und ihren Stundenansatz gesprochen worden sowie darüber, welche Mandatsarbeit sie in der Wintersaison machen müsse. Im Jahr 2016 habe sie K._____ immer wieder ihre Stundenproto- kollierung gezeigt, welche er jeweils zur Kenntnis genommen und ihr zurückgege- ben habe. Er habe sich nicht zum vorgelegten Stundenaufwand geäussert. Im Frühling 2017 habe ein weiteres Gespräch zwischen K._____ und ihr stattgefun- den, anlässlich dessen er ihr die weiteren Aufträge erteilt habe, das weitere Vor- gehen besprochen worden sei und sie ihm noch einmal ihre Aufwände und Kosten dargelegt habe. Ausserdem habe sie ihm mitgeteilt, dass sie ihr Pensum reduzie- ren wolle und müsse, was sie nach diesem Gespräch tatsächlich schrittweise ge- tan habe. Im Sommer 2017 habe sie den Treuhänder L._____ aufgefordert, die Bilanz und die Erfolgsrechnung für den Abschluss 2016/2017 zu erstellen und ihr diese zukommen zu lassen. Nach der Erstellung der Dokumente habe sie diese mit K._____ angeschaut und ihm erklärt, welche Positionen ihren Aufwand beträ- fen. Ihre Aufwände seien in den Aufwandkonten 6550, 6560 und teilweise 6600 verbucht worden. Am 16. Oktober 2017 hätten sie sich die Unterlagen beim Treuhänder L._____ angeschaut; dieser habe die verschiedenen Positionen erläu- tert und sich zu einigen davon weiter geäussert. In diesem Zusammenhang hätten sie, L._____ und K._____ ihre Aufwände besprochen und habe sie diesen ihre Stundenübersicht gezeigt. L._____ habe ihr vorgeschlagen, bestimmte Aufwände bzw. Rechnungen ins neue Geschäftsjahr zu übernehmen, was sie akzeptiert ha- be. Daraufhin habe L._____ die neue Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt. Danach habe sie für den 3. Dezember 2017 die Generalversammlung einberufen, anläss- lich welcher der Verlust und ihre Kosten genehmigt worden seien. Auf das Proto- koll der Generalversammlung habe sie weder von P._____ noch von K._____ eine Reaktion erhalten (StA act.1.13, S. 6 f.). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2017 habe sie ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Privatklägerin erklärt, nach- dem sie K._____ mehrere Male mitgeteilt habe, dass sie aufgrund der Arbeitsbe- lastung und der ganzen Situation ihr Arbeitspensum reduzieren und das Mandat niederlegen wolle. Die Zusammenarbeit mit K._____ sei schwierig gewesen, weil er Abmachungen nicht eingehalten oder ihr falsche Informationen geliefert habe und sie nie gewusst habe, was er mit P._____ besprochen habe. Sein Verhalten
19 / 41 ihr gegenüber sei respektlos gewesen. Anlässlich der Generalversammlung vom 3. Dezember 2017 habe sie P._____ mitgeteilt, aus dem Verwaltungsrat aus- scheiden zu wollen; auf dessen Bitte hin habe sie aber unter Bedingungen zuge- stimmt, noch bis Ende des Geschäftsjahres 2017/2018 im Verwaltungsrat zu blei- ben (StA act.1.13, Fragen 2, 13 u. Erg.-Fragen 4-10). Die dreizehn respektive vierzehn Rechnungen im Namen der "G." an die Privatklägerin aus den Jahren 2016 und 2017 seien ihre Rechnungen, welche sie aufgrund ihrer geleisteten Stunden erstellt habe (StA act.1.13, Frage 8). Vier Bu- chungen zugunsten der "S." seien auf ihre Anweisung hin von L._____ stor- niert worden, zumal sie der Firma einen besseren Namen habe geben wollen und dieser auf den Rechnungen habe stehen sollen. Die vier Rechnungen der "S." hätten quantitativ den Rechnungen der "G." entsprochen (StA act.1.13, Fragen 10-12). 5.4.Erstellung des Anklagesachverhalts Zusammenfassend lässt sich der objektive Sachverhalt, welchen die Staatsan- waltschaft ihrer Anklage zugrunde legte, grundsätzlich in sämtlichen (relevanten) Punkten rechtsgenüglich erstellen; auf den subjektiven Sachverhalt wird im Rah- men der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (vgl. nachfolgend E. 6.2.2 u. 6.3.2 ff.). Insbesondere ist erstellt, dass die Beschuldigte im Namen einer "G." – es existiert keine eingetragene Gesellschaft bzw. kein eingetragenes Unternehmen mit dieser Firma – dreissig Rechnungen zuhanden der Privatkläge- rin über insgesamt CHF 131'840.00 erstellt und den entsprechenden Betrag in bar aus deren Kasse entnommen hat, was durch das Treuhandbüro J. in der Buchhaltung der Privatklägerin abgebildet wurde. Sodann steht fest, dass die in- existente "G." als solche keine Leistungen für die Privatklägerin erbrachte. Ob die auf die "G." lautenden Rechnungen mangels Existenz einer einge- tragenen Gesellschaft bzw. eines eingetragenen Unternehmens mit dieser Firma und (folglich) mangels durch diese erbrachten Leistungen von der Staatsanwalt- schaft in der Anklage zu Recht als "fiktiv" bezeichnet wurden oder nicht (vgl. dazu act. E.1, E. 2.3), muss vorliegend nicht beurteilt werden, zumal damit nichts über den (erstellten) relevanten Anklagesachverhalt gesagt wird. 5.5.Weiterer Sachverhalt 5.5.1. Nicht unmittelbar Gegenstand der Anklage bildet der Vorwurf, dass die der Privatklägerin in Rechnung gestellten Leistungen, für deren Vergütung die Be- schuldigte einen Betrag von insgesamt CHF 131'840.00 bar aus der Kasse der
20 / 41 Privatklägerin entnommen hat, überhaupt nicht – das heisst auch nicht durch eine andere Person als die "G." – erbracht worden seien, wie die Beschuldigte zu Recht vorbringt (vgl. insb. act. H.4, I.3 ff.). Ein entsprechender Vorwurf liesse sich allenfalls höchstens aus dem letzten Absatz der Anklageschrift ableiten, wo aus- geführt wird, die Beschuldigte habe die fiktiven, auf die inexistente Firma "G." lautenden Rechnungen erstellt, um vorzutäuschen, dass sie im Namen und auf Rechnung der Privatklägerin eine externe Firma mit der Erledigung diver- ser Arbeiten mandatiert habe, wobei die "G.", da inexistent, keine Leistun- gen für die Privatklägerin erbracht habe; dadurch habe die Beschuldigte sich im Ergebnis unrechtmässig zum Nachteil der Privatklägerin bereichern wollen. Wer- den diese verschiedenen, teilweise den objektiven und teilweise den subjektiven Sachverhalt betreffenden Behauptungen zueinander in ein Verhältnis gesetzt bzw. in ihrer Gesamtheit verstanden, liesse sich daraus allenfalls der Vorwurf konstruie- ren, die in Rechnung gestellten Leistungen seien gar nicht erbracht worden. Es ist jedoch fraglich, ob damit dem Anklagegrundsatz unter dem Gesichtspunkt der In- formationsfunktion hinreichend Rechnung getragen würde, zumal sich der Ankla- gevorwurf grundsätzlich ohne Weiteres respektive klar und eindeutig aus der An- klageschrift ergeben muss. Eine Verurteilung der Beschuldigten auf dieser Grund- lage wäre demnach wohl bereits mit Blick auf den Anklagegrundsatz abzulehnen. Ohnehin aber finden sich in den vorliegenden Akten verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten Leistungen, für welche ein Betrag von insgesamt CHF 131'840.00 in Rechnung gestellt und durch die Beschuldigte bar aus der Kasse der Privatklägerin entnommen wurde, tatsächlich erbracht wurden. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5.5.2. Wie vorstehend ausgeführt ist unbestritten, dass keine eingetragene Ge- sellschaft bzw. kein eingetragenes Unternehmen mit der Firma "G." existiert. Es ist zumindest prima facie auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der "G." um eine nicht eintragungspflichtige Gesellschaft bzw. ein nicht eintragungspflichti- ges Unternehmen nach Schweizer Recht handeln würde. Die Rechnungen enthal- ten keinen auf eine bestimmte Gesellschafts- oder Unternehmensform hindeuten- den Zusatz. Demnach könnte es sich bei der "G." allenfalls um ein nicht ein- tragungsbedürftiges rechtliches Gebilde (nach deutschem Recht) oder um ein ge- setzlich nicht vorgesehenes, informelles Konstrukt handeln. Die Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz scheinen davon auszugehen, dass man- gels Bestehen einer eingetragenen Gesellschaft bzw. eines eingetragenen Unter- nehmens mit der Firma "G._____" die in den (in diesem Namen ausgestellten) Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden sind (vgl. insb. StA act. 1.27, S. 8 i.f.; StA act. 3.1, II.4 f. u. II.10 f.; act. E.1, E. 5.1.4.6, 5.1.5.1
21 / 41 u. 10.3.1 i.f.; act. H.3, S. 3). Es ist zutreffend, dass eine Leistungserbringung durch eine nicht existierende Person nicht möglich ist. Hingegen ist (abgesehen von der Möglichkeit eines nicht eingetragenen bzw. informellen Konstrukts) vorstellbar, dass die in Rechnung gestellten Leistungen durch eine andere juristische oder natürliche Person als die aufgeführte "G.", namentlich durch die Beschuldig- te, erbracht wurden. Allein aus der mangelnden Existenz einer eingetragenen Ge- sellschaft bzw. eines eingetragenen Unternehmens mit der Firma "G." kann somit nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die in den Rechnungen aufge- führten Arbeiten überhaupt nicht geleistet wurden. Mangels Hinweisen auf eine Leistungserbringung durch eine dritte Person wird in den nachfolgenden Aus- führungen in erster Linie auf die Behauptung der Beschuldigten eingegangen, dass sie persönlich die der Privatklägerin in Rechnung gestellten Arbeiten geleis- tet habe. 5.5.3. In den Akten finden sich kein schriftlicher Auftrag und – abgesehen vom befristeten Arbeitsvertrag (StA act. 3.1.5) – auch keine sonstige schriftliche Ver- einbarung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. bereits act. E.1, E. 5.1.4.2). Dies muss jedoch nicht bedeuten, dass kein gültiges Auftragsverhält- nis bestand, zumal der Auftrag formfrei zustande kommt und damit auch ein mündlicher Vertragsschluss möglich ist (vgl. Art. 395 OR; David Oser/Rolf H. We- ber, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 9 zu Art. 395 OR). Dasselbe gilt im Übrigen auch hinsicht- lich eines allfälligen Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschuldigten und der Pri- vatklägerin (vgl. Art. 320 Abs. 1 OR). Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie sämtliche Leistungen auf Anweisung respektive im Auftrag von P._____ und K._____ hin erbracht sowie die geleisteten Arbeiten mit diesen besprochen bzw. sie darüber informiert habe und wonach K._____ die von ihr vorgelegte Stunden- protokollierung jeweils zur Kenntnis genommen und ihr kommentarlos zurückge- geben habe, lassen sich durch die in den Akten liegenden Unterlagen nicht bele- gen. Namentlich liegt weder Korrespondenz in Zusammenhang mit den angebli- chen Besprechungen respektive Informationsgesprächen noch durch K._____ un- terzeichnete (detaillierte) Stundenprotokolle betreffend die durch die Beschuldigte angeblich geleisteten Arbeitsstunden vor. Auf den in den Akten befindlichen Rechnungen (StA act. 3.1.10 f.; StA act. 4.7 ff.) ist der Vermerk "gebucht" ange- bracht; eine Visierung durch K._____ ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. bereits act. E.1, E. 5.1.4.1). Damit lässt sich nicht feststellen, ob die Ausführungen der Be- schuldigten zur angeblichen (regelmässigen) Kommunikation zwischen ihr, K._____ und P._____ sowie deren behauptetem Inhalt den Tatsachen entspre- chen oder nicht.
22 / 41 5.5.4. Hingegen reichte die Beschuldigte vor der Vorinstanz ein Dokument mit ihren Ausgaben für die Privatklägerin, Stand per 31. Dezember 2017, zu den Ak- ten, in welchem unter anderem der abgerechnete Aufwand für Arbeiten von April 2016 bis Januar 2018 aufgeführt wird und welches am 25. Januar 2018 durch W., mithin wohl durch den Geschäftsführer K. (vgl. sogleich E. 5.5.5), unterzeichnet wurde (RG act. 6.1). Die Aufstellung enthält eine (grobe) Bezeich- nung des jeweiligen Aufwands samt des in Rechnung gestellten Betrags sowie teilweise weitere Angaben bzw. Hinweise auf einen bestimmten Monat, die angeb- lich geleisteten Stunden oder den angewandten Stundenansatz. Gemäss der Auf- stellung wurde für das Geschäftsjahr 2016/2017 ein Aufwand von total CHF 69'100.00 und für das Geschäftsjahr 2017/2018 ein solcher von CHF 60'200.00 in Rechnung gestellt, was einen Gesamtaufwand von CHF 129'300.00 ergibt. Die Differenz zum der Privatklägerin in Rechnung gestell- ten und bar aus deren Kasse entnommenen Betrag beträgt CHF 2'540.00. Diese Differenz entspricht dem in der Akonto-Rechnung 201706/Nr. 4 vom 22. Juni 2017 aufgeführten Betrag für Buchführung, Rechnungswesen, Administration, Verwal- tungsaufwand, Bewilligungen, diverse Abklärungen, welcher (als einziger Betrag) nicht in der Aufstellung per 31. Dezember 2017 ersichtlich ist. Dabei könnte es sich möglicherweise um ein Versehen bzw. eine Ungenauigkeit bei der Erstellung der genannten Aufstellung handeln. Jedenfalls ist festzuhalten, dass der Ge- schäftsführer K._____ eine Aufstellung mit verschiedenen (behaupteten) Aufwän- den der Beschuldigten für die Geschäftsjahre 2016/2017 sowie 2017/2018 unter- zeichnete, welche den der Privatklägerin in Rechnung gestellten Leistungen wei- testgehend entsprechen. Dieser Umstand stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Beschuldigte die behaupteten Arbeiten für die Privatklägerin (zumindest teil- weise) tatsächlich verrichtete, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb deren Ge- schäftsführer eine Aufstellung von überhaupt nicht erbrachten Leistungen unter- zeichnen sollte. 5.5.5. Bereits anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte die Be- schuldigte ein Protokoll betreffend die Übergabe von Geschäftsunterlagen an W._____ zu den Akten gereicht (StA act. 1.13.13). Bei W._____ dürfte es sich um den Geschäftsführer K._____ handeln. Im Protokoll sind nicht nur die an K._____ übergebenen Ordner mit Unterlagen der Privatklägerin aufgeführt, sondern wird auch festgehalten, dass die Beschuldigte vom 8. Dezember 2017 bis zum 1. Ja- nuar 2018 sowie zwischen dem 2. und dem 7. Januar 2018 im Auftrag diverse Ar- beiten für diesen ausgeführt habe. Das Protokoll wurde durch die Beschuldigte und K._____ unterzeichnet, wobei Letzterer mit seiner Unterschrift lediglich explizit bestätigte, alles (wohl die verschiedenen Geschäftsunterlagen) vollständig erhal-
23 / 41 ten zu haben; von einer Anerkennung der durch die Beschuldigte angeblich im Dezember 2017 und Januar 2018 verrichteten Arbeiten ist hingegen nicht die Re- de. Jedoch ist zu bemerken, dass sich dem Protokoll auch keine Bestreitung bzw. kein sonstiger Kommentar des Geschäftsführers zu den angeblich erbrachten Leistungen entnehmen lässt, obschon diese auf ungefähr einer Seite des Proto- kolls direkt vor der Unterschriftenzeile aufgelistet waren und dieser sie folglich zur Kenntnis genommen haben dürfte. Dies könnte ein Indiz dafür darstellen, dass die Beschuldigte tatsächlich auch ausserhalb ihres zeitlich befristeten Arbeitsverhält- nisses gewisse Arbeiten für die Privatklägerin verrichtete. 5.5.6. Sodann bestehen verschiedene weitere Indizien dafür, dass die Beschuldig- te jedenfalls gewisse Arbeiten für die Privatklägerin erbracht hat. So steht nach dem Gesagten fest, dass die Tätigkeit der Beschuldigten im Angestelltenverhältnis mit einem Arbeitspensum von 40% vom 10. Juni bis zum 30. September 2016 so- wie vom 3. Juli bis zum 30. September 2017 dauerte. K._____ führte anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei – im Sinne von die Beschuldigte entlas- tenden und damit zu berücksichtigenden Aussagen – aus, die Beschuldigte habe neben dem Posten als Verwaltungsrätin die Büroarbeiten, welche sein Handicap seien, sowie die buchhalterischen Arbeiten übernommen und alle finanziellen An- gelegenheiten geregelt. Sie habe sämtliche Arbeiten in Zusammenhang mit der Bank, dem Lohnwesen und dem Personalwesen erledigt sowie sich um alle übri- gen administrativen Angelegenheiten wie Bankettanfragen, Sportanlässe etc. gekümmert. Die Beschuldigte habe ihre Arbeit im Mai 2016 angetreten (StA act. 5.2, Fragen 3, 4 u. 6). Auch in der Strafanzeige wird ausgeführt, dass die Be- schuldigte im Innenverhältnis der Privatklägerin für die administrative Geschäfts- führung (Büro, Kassa, Buchhaltung usw.) verantwortlich gewesen sei (StA act. 3.1, I.2). L._____ bestätigte ebenfalls, dass die Beschuldigte die Kasse geführt sowie Zahlungen und das Lohnwesen gemacht habe (StA act. 5.1, Frage 13). Schliess- lich legt auch das – durch den Geschäftsführer K._____ unterzeichnete – Protokoll der Übergabe verschiedener Geschäftsunterlagen durch die Beschuldigte (StA act. 1.13.13 ff.) den Schluss nahe, dass diese bei der Privatklägerin für diver- se administrative Aufgaben zuständig war. Zunächst fällt auf, dass die Privatkläge- rin bereits am 28. April 2016 gegründet und am 9. Mai 2016 im Handelsregister eingetragen wurde (StA act. 3.1.1), der Arbeitsbeginn der Beschuldigten als Mar- keting-Mitarbeiterin gemäss Arbeitsvertrag jedoch erst am 10. Juni 2016 war. Es ist notorisch, dass sich insbesondere in der Phase kurz nach der Gründung einer Gesellschaft, in welcher diese unter anderem erstmals Räumlichkeiten mietet oder pachtet, Personal einstellt, ihre Tätigkeit und Geschäftsbeziehungen aufnimmt und weiteres mehr, diverse Fragen administrativer und finanzieller Natur stellen. Da
24 / 41 sich gemäss Aussage von K._____ die Beschuldigte grundsätzlich alleine um sämtliche entsprechenden Arbeiten kümmerte, ist davon auszugehen, dass sie bereits vor dem Antritt ihrer Tätigkeit als Marketing-Mitarbeiterin im Angestellten- verhältnis am 10. Juni 2016 Leistungen für die Privatklägerin erbrachte. K._____ erklärte denn wie soeben ausgeführt auch, dass die Beschuldigte ihre Arbeit im Mai 2016 – mithin vor Beginn des Arbeitsverhältnisses – angetreten habe. Weiter ist mit der Verteidigung (vgl. act. H.4, IV.6) darauf hinzuweisen, dass eher schwer vorstellbar (wenn auch nicht gänzlich auszuschliessen) ist, dass die Beschuldigte sämtliche ihr bei der Privatklägerin zukommenden Aufgaben bzw. die ihr zugeteil- ten Arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung als Marketing-Mitarbeiterin, mithin nur in den Sommermonaten und im Rahmen eines Arbeitspensums von 40%, bewältigen konnte. Schliesslich scheint auch die im Arbeitsvertrag verwendete Bezeichnung der Funktion der Beschuldigten bei der Privatklägerin eher darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen des Arbeitsverhältnisses insbesondere Dienstleistungen im Bereich Marketing (wie beispielsweise Werbung, Absatzförderung und Positionie- rung auf dem Markt etc.) erbrachte; administrative Arbeiten wie die Buchhaltung und das Personalwesen fallen typischerweise nicht in diesen Bereich. 5.5.7. Gemäss der Strafanzeige soll L._____ von der J._____ den Geschäftsfüh- rer K._____ am 4. Dezember 2017 über die im Namen der "G." gestellten Akontorechnungen in Kenntnis gesetzt und dieser der Beschuldigten daraufhin umgehend den Zugriff auf die Kasse der Privatklägerin verweigert haben (StA act. 3.1, II.9). Für diesen behaupteten Umstand finden sich in den Akten keine Belege. Ohnehin aber ist auffallend, dass die Generalversammlung der Privatklägerin für das Geschäftsjahr 2016/2017 gemäss dem entsprechenden Protokoll bereits am 3. Dezember 2017 stattfand, wobei sich aus dem Protokoll entnehmen lässt, dass die anlässlich der Versammlung als Vorsitzende agierende Beschuldigte den Ge- schäftsbericht präsentierte und erläuterte, der Aktionär keine Fragen dazu hatte und der Geschäftsbericht einstimmig genehmigt wurde (StA act. 1.13.10 ff.). K. als (an der Generalversammlung die Geschäftsleitung vertretender) Ge- schäftsführer der Privatklägerin sowie der Alleinaktionär P._____ erhielten somit spätestens am 3. Dezember 2017 Einsicht in die Jahresrechnung 2016/2017 der Privatklägerin (StA act. 3.1.14) – inklusive Erfolgsrechnung per 30. April 2017, aus welcher auch die verschiedenen Aufwände und insbesondere der Aufwand für Buchführung/Administration, Verwaltung/Beratung sowie Marketing/Events her- vorgehen – und hatten damit spätestens seit diesem Zeitpunkt Kenntnis deren finanzieller Lage und der Höhe des Betriebsaufwands. Dennoch wurden der Be- schuldigten, welche die Generalversammlung präsidierte, die Jahresrechnung präsentierte und für sämtliche administrativen Belange zuständig war, anlässlich
25 / 41 der Versammlung anscheinend keinerlei Fragen betreffend den nicht unerhebli- chen administrativen Aufwand gestellt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Treuhandbüro J._____ seit der Gründung der Privatklägerin im Mai 2016 im Ab- stand von je drei Monaten die Buchhaltung der Privatklägerin nachführte und da- bei wohl jeweils auch die im Namen der "G." in Rechnung gestellten Beträ- ge verbuchte (vgl. StA act. 5.1, Fragen 9 u. 11), wobei die erste dieser Rechnun- gen bereits vom Mai 2016 datiert. Demnach waren am 4. Dezember 2017 bereits seit über einem Jahr Buchungen zugunsten der "G." vorgenommen worden und waren diese in der Folge aus den Geschäftsbüchern der Privatklägerin er- sichtlich. Vor diesem Hintergrund überrascht, dass weder K._____ noch P._____ vor dem 4. Dezember 2017 bzw. spätestens am 3. Dezember 2017 aufgefallen sein soll, dass beträchtliche (angeblich nicht gerechtfertigte) administrative Auf- wände verbucht worden waren. Zwar ist vorstellbar, dass K._____ und P._____ sich schlicht nicht mit den ihnen je zugänglichen bzw. vorgelegten Dokumenten auseinandersetzten und sie demnach bis zur angeblichen Mitteilung durch L._____ keinerlei Kenntnis von den in Rechnung gestellten und verbuchten admi- nistrativen Aufwänden hatten. Der Umstand, dass auf die im Namen der "G." in Rechnung gestellten, nicht unerheblichen Aufwände während einer längeren Zeitdauer keinerlei Reaktion erfolgte und diesbezüglich nie das Ge- spräch mit der Beschuldigten gesucht wurde, könnte aber auch ein (weiteres) In- diz dafür darstellen, dass tatsächlich gewisse Leistungen im administrativen Be- reich erbracht und die Rechnungen damit (zumindest im Grundsatz) als gerecht- fertigt angesehen wurden. 5.5.8. Für die Darstellung der Beschuldigten vermag auch der Umstand zu spre- chen, dass diese sämtliche behaupteten Aufwände in regelmässigen Abständen in Rechnung stellte, die Rechnungen dem Treuhandunternehmen zur Verbuchung einreichte sowie die Barentnahmen aus der Kasse der Privatklägerin dokumentier- te bzw. verbuchte. Damit waren die in Rechnung gestellten Aufwände sowie die getätigten Barzahlungen ohne Weiteres aus den Geschäfts- und Buchhaltungsun- terlagen der Privatklägerin ersichtlich und somit nachvollziehbar und hätte insbe- sondere der Geschäftsführer K. jederzeit davon Kenntnis nehmen können. Es erfolgte mithin kein Versuch der Geheimhaltung oder Vertuschung hinsichtlich des Grundsatzes der (behaupteten) Leistungserbringung und der entsprechenden Honorierung. 5.5.9. Dass die Beschuldigte zwar grundsätzlich Arbeiten im Mandatsverhältnis für die Privatklägerin verrichtet, jedoch nicht sämtliche der in Rechnung gestellten Leistungen erbracht habe und damit die Rechnungen zuhanden der Privatklägerin
26 / 41 bzw. die entsprechenden Barentnahmen (nur) teilweise ungerechtfertigt gewesen seien, wird in der Anklageschrift nicht behauptet. Ebensowenig wird der Beschul- digten in der Anklage ein Vorwurf dahingehend gemacht, dass die durch sie (tatsächlich) erbrachten Leistungen unverhältnismässig bzw. nicht geschäftsmäs- sig begründet gewesen seien (vgl. in diese Richtung zielend StA act. 3.1, II.5; vgl. ferner StA act. H.3, S. 6) oder zu einem zu hohen Stundenansatz in Rechnung gestellt worden seien. Für entsprechende Vorwürfe findet sich denn (abgesehen von der Behauptung der Privatklägerin) auch keine Grundlage in den Akten. 5.5.10. Zusammengefasst lässt sich (naturgemäss) weder nachweisen, dass kei- nerlei Arbeiten zugunsten bzw. im Auftrag der Privatklägerin geleistet wurden, noch kann abschliessend erstellt werden, dass die durch die Beschuldigte be- haupteten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Immerhin bestehen verschie- dene Indizien dafür, dass die Beschuldigte zumindest gewisse Leistungen für die Privatklägerin erbrachte. Da bereits nicht abschliessend erstellt werden kann, dass die Beschuldigte überhaupt Arbeiten für die Privatklägerin verrichtete, lässt sich auch nicht feststellen, welche konkreten Leistungen in welchem Umfang die Be- schuldigte gegebenenfalls für die Privatklägerin erbrachte. 5.6.Die Verteidigung brachte vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht (rechtsgenüglich) erstellt respektive nicht zwischen der Prüfung der Frage, ob der Anklagesachverhalt erstellt sei, und der rechtlichen Würdigung unterschieden. Dies komme einer Verletzung der Begründungspflicht als Teilaspekt des An- spruchs auf rechtliches Gehör gleich (vgl. act. H.4, III.5 ff. u. IV.39). Aufgrund der vorliegenden Umstände und in Anbetracht des mit vorliegendem Urteil ergehen- den Freispruchs (vgl. E. 6) ist auf den Einwand bzw. die Rüge der Verteidigung nicht weiter einzugehen. 6.Rechtliche Würdigung 6.1.Wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache – eine solche stellt insbeson- dere auch Bargeld dar, das nicht durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 11 zu Art. 138 StGB m.w.H.) – aneignet, um sich oder einen anderen damit unrecht- mässig zu bereichern. 6.1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften nicht als deren Organen anvertraut. Das Organ einer Akti-
27 / 41 engesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft nämlich keine dritte Person, son- dern Teil der Gesellschaft. Es empfängt nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Die Gesellschaft behält vielmehr Ge- wahrsam an den betreffenden Vermögenswerten und verwaltet sie, wenn auch durch ihre Organe, weiterhin selbst. Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit fallen nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird (BGer 6B_511/2020 v. 10.3.2021 E. 2.3.3; 6B_326/2012 v. 14.1.2013 E. 2.5.3; 6B_609/2010 v. 28.2.2011 E. 4.2.2; Niggli/Riedo, a.a.O., N 36 ff. u. 49 zu Art. 138 StGB m.w.H.). Anders verhält es sich nur, wenn keinerlei Bezug zur Ge- schäftstätigkeit besteht und es dem Täter lediglich darum geht, sich Sachen der Gesellschaft zur Bereicherung anzueignen. Mit anderen Worten können Handlun- gen eines Organs unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, sofern diese den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen (BGer 6B_511/2020 v. 10.3.2021 E. 2.3.3; 6B_326/2012 v. 14.1.2013 E. 2.5.3; Niggli/Riedo, a.a.O., N 36 d zu Art. 138 StGB; Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 5 zu Art. 138 StGB). 6.1.2. Die Beschuldigte war vom 9. Mai 2016 bis zum 17. Dezember 2017 bzw. 19. Januar 2018 (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates der Privatklägerin (vgl. E. 5.2.1). Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen – nament- lich der Entnahme von Bargeld aus der Kasse der Privatklägerin zur Begleichung von im Namen der (inexistenten) "G._____" gestellten Rechnungen, ohne dass Letztere die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht habe, und die Einreichung dieser Rechnungen an das Treuhandbüro der Privatklägerin zwecks Verbuchung – dürfte der Bezug zur allgemeinen Geschäftstätigkeit der Privatklä- gerin noch zu bejahen sein; sie verlassen den Rahmen der Organtätigkeit nicht derart offensichtlich, dass deswegen von einem Anvertrauen des Bargeldes an die Beschuldigte auszugehen wäre. So fiel das Erteilen von Aufträgen im administrati- ven Bereich samt Bezahlung der entsprechenden Rechnungen sowie das Kas- sawesen grundsätzlich in den Aufgabenbereich der als einzigen Verwaltungsrätin tätigen, für sämtliche administrativen Belange zuständigen Beschuldigten (vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; E. 5.5.6). Da es somit bereits am objektiven Tatbestands-element des Anvertrauens fehlt, kann eine weitere Prüfung unterbleiben. Eine Verurteilung der Beschuldigten nach Art. 138 StGB fällt ausser Betracht (vgl. bereits act. E.1, E. 4.1.1 f.).
28 / 41 6.2.Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu ver- walten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Als Qualifikationsgrund tritt in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB das Handeln in Bereicherungsabsicht hinzu. 6.2.1. Zusammenfassend setzt Art. 158 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht eine Stellung als Geschäftsführer bzw. Vermögensverwalter, eine (Treue-)Pflichtver- letzung, einen Vermögensschaden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden voraus (BGE 142 IV 346; BGer 6B_310/2014, 6B_311/2014 v. 23.11.2015 E. 3.1; Marcel Alexander Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Ba- sel 2019, N 11 ff. zu Art. 158 StGB; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 158 StGB, je m.w.H.). Pflichtwidrig handelt beispielsweise, wer einen ge- schäftsmässig unbegründeten Aufwand verursacht – wobei bezüglich der Beurtei- lung der geschäftsmässigen Begründetheit ein gewisser Ermessensspielraum be- steht – oder wer Aktiven der Gesellschaft überträgt oder (Lohn-)Zahlungen leistet, ohne dass die (gewinnstrebige) Gesellschaft dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten würde (vgl. BGer 6B_818/2017 v. 18.1.2018 E. 1.2.2; 6B_310/2014, 6B_311/2014 v. 23.11.2015 E. 3.1.5; 6B_478/2009 v. 8.9.2009 E. 3.3.5). Ein Ver- mögensschaden liegt namentlich vor bei einer tatsächlichen Schädigung der Ge- sellschaft durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtver- mehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven, ohne dass sie dafür eine adäquate Gegenleistung erhält. Liegt kein Vermögensschaden vor, kommt Art. 158 StGB nicht zur Anwendung (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 121 IV 104 E. 2c; BGer 6B_310/2014, 6B_311/2014 v. 23.11.2015 E. 3.1.3; Niggli, a.a.O., N 9 u. 127 ff. zu Art. 158 StGB; vgl. BGer 6B_478/2009 v. 8.9.2009 E. 3.3.5). In sub- jektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich; an dessen Nachweis sind auf- grund der relativen Unbestimmtheit des objektiven Tatbestands hohe Anforderun- gen zu stellen. Der qualifizierte Tatbestand verlangt zusätzlich noch Bereiche- rungsabsicht, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_310/2014, 6B_311/2014 v. 23.11.2015 E. 3.1; Niggli, a.a.O., N 136 ff. zu Art. 158 StGB m.w.H.). 6.2.2. Die Beschuldigte war im relevanten Zeitraum die einzige Verwaltungsrätin der Privatklägerin, wobei sie über die Einzelzeichnungsberechtigung verfügte. An ihrer Stellung als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB kann demnach
29 / 41 kein Zweifel bestehen (vgl. BGE 100 IV 108 E. 4). Fraglich sind hingegen insbe- sondere das Vorliegen der (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Treuepflichtver- letzung sowie des Vermögensschadens. Wäre vorliegend davon auszugehen, dass die Beschuldigte die behaupteten Leistungen tatsächlich erbracht hat, dieser Aufwand geschäftsmässig begründet bzw. notwendig war und es sich bei dem dafür in Rechnung gestellten und bar aus der Kasse der Privatklägerin entnom- menen Betrag von CHF 131'840.00 um ein angemessenes Honorar für die er- brachten Leistungen handelt, würde es sowohl an der Verletzung einer Treue- pflicht durch die Beschuldigte als auch an einem Vermögensschaden der Privat- klägerin fehlen. Der erstellten, durch die Entnahme eines Barbetrags von CHF 131'840.00 aus der Kasse der Privatklägerin bewirkten Verringerung deren Aktiven stünde diesfalls nämlich eine adäquate Gegenleistung gegenüber. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten wäre unter diesen Umständen ausgeschlossen. Nach dem Gesagten konnte die Behauptung der Beschuldigten, wonach sie im Auftrag der Privatklägerin bzw. von K._____ und P._____ Leistungen zugunsten der Privatklägerin erbracht und diese zu einem angemessenen bzw. sogar einem zu tiefen Stundenansatz in Rechnung gestellt habe, nicht widerlegt werden. Viel- mehr bestehen verschiedene Indizien dafür, dass die Beschuldigte die behaupte- ten Arbeiten tatsächlich verrichtete und die Privatklägerin davon sowie von der entsprechenden Honorierung zumindest im Grundsatz Kenntnis hatte und nicht dagegen opponierte, was für deren Erforderlichkeit respektive Angemessenheit spricht. Auf die Bedeutung der dem Verwaltungsrat der Privatklägerin für das Ge- schäftsjahr 2016/2017 erteilten Décharge (StA act. 1.13.12) für die Strafbarkeit der Beschuldigten (vgl. act. E.1, E. 5.1.4.7 u. 5.1.5.2 f.; act. H.3, S. 7; act. H.4, IV.10 f., IV.18 u. IV.32) ist unter diesen Umständen nicht einzugehen. Unter Annahme ei- ner tatsächlichen Leistungserbringung (mindestens) im in Rechnung gestellten Umfang wäre sodann auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bzw. das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes und insbesondere einer (Eventual-)Berei- cherungsabsicht bei der Beschuldigten auszuschliessen. 6.2.3. Insgesamt verbleiben der erkennenden Kammer unter Würdigung der ge- samten Umstände und sämtlicher Beweismittel nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die Beschuldigte auf der Grundlage von Rechnungen betreffend (überhaupt) nicht erbrachte Leistungen zu Unrecht Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 131'840.00 aus der Kasse der Privatklägerin entnommen haben und damit unter Verletzung ihrer Pflichten als Verwaltungsrätin bewirkt haben soll, dass die Privatklägerin (in diesem Umfang) am Vermögen geschädigt wurde, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Zwar lässt sich auch die Darstellung der Beschul- digten nicht nachweisen bzw. die von ihr vorgebrachte Sachverhaltsversion nicht
30 / 41 erstellen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass im Umkehrschluss auf den gegen- teiligen Sachverhalt abzustellen und die Beschuldigte gestützt darauf zu verurtei- len wäre, ist es doch gemäss dem vorliegend anwendbaren Grundsatz in dubio pro reo nicht Sache der Beschuldigten, ihre Unschuld zu beweisen, sondern muss ihr vielmehr ihre Schuld über jeden vernünftigen Zweifel hinaus nachgewiesen werden. In Anwendung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregel in dubio pro reo ist die Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der (qualifizierten) ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB freizusprechen. 6.3.Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden oder beur- kunden lässt. 6.3.1. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Rechnungen sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Re- gel keine Urkunden. Sie werden jedoch dann zu Urkunden, wenn sie als Buchhal- tungsbelege Eingang in die kaufmännische Buchhaltung finden. Ist eine Rechnung bereits bei der Erstellung dazu bestimmt, Bestandteil der kaufmännischen Buch- führung zu sein, kommt ihr nicht erst mit der Verbuchung der darin enthaltenen Angaben, sondern bereits mit der Ausfertigung Urkundencharakter zu (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; vgl. BGE 118 IV 35 E. 3b/cc; BGer 6B_818/2017 v. 18.1.2018 E. 2.1.2). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Her- stellen einer unechten Urkunde, also einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist bzw. welche den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Die restriktive Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung – der Errichtung einer echten, aber inhaltlich unrichtigen bzw. unwahren Urkunde –, nach welcher der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat jener ein be- sonderes Vertrauen entgegenbringen muss, gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; BGer 6B_1406/2022 v. 14.3.2023 E. 2.2.1; 6B_473/2016 v. 22.6.2017 E. 4.2.1; 6B_1152/2013 v. 28.8.2014 E. 2.1; 6B_711/2011 v. 31.1.2012 E. 1.4.1; Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 2 f. zu Art. 251 StGB m.w.H.). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Urkundenfälschung
31 / 41 zunächst (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Sodann muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als echt und wahr verwen- den (lassen) wollen oder dies zumindest in Kauf nehmen. Vorausgesetzt ist mithin eine Täuschungsabsicht bzw. ein entsprechender Eventualdolus. Die Täu- schungsabsicht ist dabei nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die Echt- heit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechts- erheblichen Verhalten zu veranlassen. Schliesslich muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Von einer unrechtmässigen Vorteilsverschaffung ist die Rede, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Der erstrebte Vorteil respektive die beabsichtigte Schädigung muss sich gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Auch hier genügt Eventualabsicht (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4; 135 IV 12 E. 2.2; 129 IV 58 E. 3.3; BGer 6B_1406/2022 v. 14.3.2023 E. 2.2.2; Boog, a.a.O., N 181 ff. zu Art. 251 StGB; Daniel Kinzer, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal II, Basel 2017, N 111 ff. zu Art. 251 StGB, je m.w.H.). 6.3.2. Bei den zu beurteilenden Rechnungen (StA act. 3.1.10 f.; StA act. 4.7 ff.) zuhanden der Privatklägerin handelt es sich um Schriften, die von Beginn an dazu bestimmt waren, Bestandteil der Buchführung der Privatklägerin zu werden. Es handelt sich mithin um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Die Be- schuldigte als die für sämtliche administrativen Belange und insbesondere für die Einreichung der Buchhaltungsbelege an das Treuhandbüro zuständige Person musste sich darüber im Klaren sein, dass die durch sie erstellten (vgl. dazu so- gleich) und an das Treuhandbüro übergebenen Rechnungen als Belege für die Buchhaltung der Privatklägerin dienen und damit zu einem Bestandteil derselben werden würden (vgl. bereits act. E.1, E. 6.3.1). Der Beschuldigten musste also (mindestens) im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich bei den Rechnungen um Urkunden handelte. Die Rechnungen sind in Maschinenschrift mit "G." unterzeichnet und im Briefkopf der Rechnungen findet sich die An- gabe "G., H., I.". Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Erstellerin der Rechnungen um ein (rechtliches) Konstrukt mit dem Namen bzw. der Firma "G._____" handelt. Es ist jedoch erstellt, dass die Rech- nungen durch die Beschuldigte erstellt wurden (vgl. E. 5.4). Damit stimmt die an- gebliche nicht mit der tatsächlichen Erstellerin der Urkunden überein, womit es sich um unechte Urkunden handelt. Durch das Herstellen der unechten Urkunden
32 / 41 hat die Beschuldigte die Tathandlung des Fälschens im engeren Sinne vorge- nommen. Ob es sich bei den Rechnungen nicht nur um unechte, sondern auch um unwahre bzw. inhaltlich unrichtige Urkunden handelte, wie dies die Vorinstanz an- nahm (act. E.1, E. 6.2), kann unter diesen Umständen offenbleiben (vgl. BGE 132 IV 57 E. 5.1.1; BGer 6B_473/2016 v. 22.6.2017 E. 4.2.1; Boog, a.a.O., N 5 zu Art. 251 StGB). Die Beschuldigte musste sich darüber im Klaren sein, dass die Rechnungen aufgrund des verwendeten Briefkopfes und der Unter- zeichnung (in Computerschrift) mit "G." den unzutreffenden Anschein er- weckten, von einer Person bzw. Einheit mit diesem Namen erstellt worden zu sein, während in Tat und Wahrheit sie selbst die Urheberin dieser Urkunden war. 6.3.3. Um den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu erfüllen, sind (in subjektiver Hinsicht) jedoch auch eine Täuschungsabsicht sowie eine Schädi- gungs- oder Vorteilsabsicht bei der Beschuldigten vorausgesetzt. Was ein Täter wusste, wollte, beabsichtigte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den entsprechenden Nachweis regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer 6B_555/2021 v. 29.6.2022 E. 1.3; 6B_261/2017 v. 13.11.2017 E. 2.2). 6.3.4. Durch die Übergabe der Rechnungen an das für die Buchhaltung zuständi- ge Treuhandbüro zwecks Vornahme der entsprechenden Buchungen brachte die Beschuldigte diese zur Verwendung als echte Urkunden in den Rechtsverkehr ein, was ihr bewusst sein musste. Damit ist grundsätzlich auch vom Vorliegen einer Täuschungsabsicht bei der Beschuldigten auszugehen. Hingegen ist bereits frag- lich, ob es sich dabei um eine relevante Täuschungsabsicht handelt, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschuldigte bei dem Treuhandbüro und/oder der Privat- klägerin einen Irrtum über die Echtheit der eingereichten Rechnungen her- beiführen wollte, um diese zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. So deutet eine E-Mail-Nachricht von L. der J._____ an die Beschuldigte vom 18. Juli 2017 (StA act. 3.1.20) darauf hin, dass dieser bzw. das Treuhandbüro von der Tatsache, dass es die Beschuldigte (und nicht die "G.") war, welche die in Rechnung gestellten Leistungen erbrachte, die entsprechenden (Akonto- )Rechnungen erstellte und sich auf deren Grundlage bezahlen liess, Kenntnis hat- te (vgl. ferner StA act. 4.4.4, wonach auf dem Kontokorrent der Beschuldigten am 28. November 2016 Aufwand der "S." verbucht [und anschliessend storniert] worden war). Was die Privatklägerin anbelangt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte diese zu einem bestimmten (rechtserheblichen) Verhalten hätte
33 / 41 veranlassen wollen; dies insbesondere, da sie das Bargeld jeweils direkt selbst aus deren Kasse entnahm und mithin nicht auf deren Mitwirkung angewiesen war. 6.3.5. Ohnehin aber fehlt es an einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht seitens der Beschuldigten. Wie bereits ausgeführt wurde, bestehen verschiedene Indizien dafür, dass die Beschuldigte tatsächlich wie behauptet Leistungen für die Privat- klägerin erbrachte. Nach dem Gesagten ist auch nicht anzunehmen, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten nicht im behaupteten Umfang erbracht worden wären oder ein überhöhter Stundenansatz angewandt worden wäre (vgl. E. 5.5.9). Ist folglich davon auszugehen, dass die Beschuldigte der Privatklägerin (lediglich) die von ihr effektiv erbrachten Leistungen zu einem angemessenen Ansatz in Rechnung gestellt hat, ist nicht ersichtlich, worin der beabsichtigte Schaden der Privatklägerin oder der angestrebte unrechtmässige Vorteil der Beschuldigten be- stehen sollte. So ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschuldigte die Privatklägerin durch das Ausstellen gefälschter Rechnungen (lautend auf die "G." anstatt auf sie selbst) für mutmasslich tatsächlich erbrachte Leistungen in deren Vermö- gen oder sonstigen subjektiven Rechten geschädigt respektive dies beabsichtigt hätte. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte sich durch die Ver- wendung der unechten Urkunden einen unrechtmässigen Vorteil (respektive über- haupt einen Vorteil) zu verschaffen versucht hätte. 6.3.6. Zusammenfassend verbleiben der erkennenden Kammer unter Würdigung der gesamten Umstände und sämtlicher Beweismittel nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die Beschuldigte sich durch die Ausstellung von – mutmass- lich berechtigten – Rechnungen zuhanden der Privatklägerin im Namen einer "G." anstatt in ihrem eigenen Namen einer Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben soll. Aufgrund der Beweis- würdigungs- und Beweislastregel in dubio pro reo ist die Beschuldigte deshalb von diesem Vorwurf freizusprechen. 7.Zivilklage 7.1.Die Privatklägerin macht mit ihrer Zivilklage eine Forderung von CHF 131'840.00 nebst Schadenszins von 5% ab dem 10. November 2017 geltend (RG act. 5, I.2). Diese Zivilklage wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil gutgeheissen (act. E.1, Dispositivziff. 3). Die Beschuldigte verlangt in ihrer Beru- fung unter anderem die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Ur- teils sowie einen vollumfänglichen Freispruch und damit sinngemäss die Abwei- sung der Zivilklage bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (act. A.1, Antrag Ziff. 1; act. H.4, Antrag Ziff. 1; vgl. act. H.4, V.2).
34 / 41
7.2.Wie bereits erwähnt, fallen im Strafverfahren adhäsionsweise geltend ge-
machte Zivilansprüche, anders als reine Strafverfahren, unter die Bestimmung von
Art. 207 SchKG. Der entsprechende Prozess ist im Konkursfall demnach
grundsätzlich einzustellen, sofern Auswirkungen auf das Konkursverfahren zu er-
warten sind bzw. davon auszugehen ist, dass er den Bestand der Konkursmasse
berührt, und es sich nicht ausnahmsweise um einen dringenden Fall handelt
(Schober, a.a.O., N 2 zu Art. 207 SchKG; Wohlfart/Honegger, a.a.O., N 8 f. zu
Art. 207 SchKG m.w.H.). Die beiden genannten Voraussetzungen dürften vorlie-
gend als gegeben zu erachten sein, zumal ein Obsiegen der Privatklägerin im Zi-
vilpunkt zu einer Vergrösserung der Konkursmasse führen würde und keine be-
sondere Dringlichkeit erkennbar ist. Damit müsste der vorliegende Adhäsionspro-
zess im Prinzip eingestellt werden. Vorliegend gilt es jedoch auch die Bestimmung
von Art. 126 StPO sowie das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) zu be-
achten.
7.3.Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht unter anderem
dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person
freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Demgegenüber verweist es die Kla-
ge im Falle eines Freispruchs auf den Zivilweg, wenn der Sachverhalt (noch) nicht
spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Demnach ist bei einem Freispruch mate-
riell über eine adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage zu befinden, sofern
diesbezüglich die Spruchreife gegeben ist und der Entscheid über die Zivilklage
ohne Weiterungen im Strafverfahren möglich ist (vgl. BGer 6B_11/2017
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 41 zu Art. 126 StPO;
Nicolas Jeandin/Stéphanie Fontanet, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge
[Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel
2019, N 9 ff. zu Art. 126 StPO). Mit anderen Worten ist im Rahmen eines Strafver-
fahrens dann bzw. soweit über einen Zivilanspruch zu befinden, als dies keinen
unverhältnismässigen zusätzlichen Aufwand mit sich bringt bzw. das Strafverfah-
ren dadurch nicht massgeblich verzögert wird (vgl. in Bezug auf den Entscheid
über die Zivilklage "dem Grundsatz nach" gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO Dolge,
a.a.O., N 43 ff. zu Art. 126 StPO; Jeandin/Fontanet, a.a.O., N 24 ff. zu
Art. 126 StPO).
7.4.Die Voraussetzungen der Einstellung von Zivilprozessen richten sich nach
dem Gesagten nach Art. 207 Abs. 1 SchKG, das entsprechende Verfahren wird
jedoch durch die Bestimmungen der anwendbaren Prozessordnung zur Sistierung,
35 / 41 mithin durch Art. 126 ZPO respektive Art. 314 StPO, geregelt (vgl. Wohlfart/Honegger, a.a.O., N 14 zu Art. 207 SchKG m.w.H.). Die Sistierung eines Strafverfahrens steht immer in einem Spannungsverhältnis zum Beschleuni- gungsgebot, welches der Möglichkeit einer Sistierung Grenzen setzt. Nach dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV) sind Strafver- fahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen (KGer GR SK2 22 14 v. 7.12.2022 E. 4.4; SK2 21 66 v. 30.12.2021 E. 4.5, je m.w.H.; André Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9 zu Art. 314 StPO). 7.5.Vorliegend ergeht ein (vollständiger) Freispruch, weshalb bei gegebener Spruchreife gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich über die adhäsions- weise Zivilklage der Privatklägerin zu befinden wäre. Aufgrund des am 24. Au- gust 2022 über die Privatklägerin eröffneten Konkurses kann über den Zivilan- spruch jedoch nicht unmittelbar entschieden werden, sondern müsste der entspre- chende Adhäsionsprozess – wohl zusammen mit dem Strafverfahren – zunächst sistiert werden. Dies hätte eine Verzögerung des gesamten Strafprozesses zur Folge, obschon (rein) in Bezug auf den Strafpunkt bereits ein Urteil ergehen könn- te. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Verfahrenssistierung zu verzichten und die Zivilklage unter analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO (ausnahmsweise) auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Wohlfart/Honeg- ger, a.a.O., N 8 zu Art. 207 SchKG), sodass ein Urteil im Strafpunkt gefällt und das vorliegende Verfahren insgesamt abgeschlossen werden kann. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Staa- tes (Art. 423 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO e contrario). 8.1.1. Somit gehen die Untersuchungskosten von vorliegend CHF 2'625.00, wel- che Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 StPO), zulasten des Kan- tons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja). 8.1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Dazu kommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehören (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
36 / 41 Rechtsanwalt Josephsohn macht mit Honorarnote vom 6. Dezember 2022 einen Aufwand von insgesamt CHF 6'401.70 (28.70 Stunden à CHF 200.00, zzgl. Ausla- gen von total CHF 204.00, zzgl. MwSt. von 7.7%) geltend (act. G.6). Der in Rech- nung gestellte zeitliche Aufwand erscheint grundsätzlich als angemessen. Hinge- gen ist der (wohl vorsorglich aufgeführte) Aufwand von einer Stunde für die Be- sprechung des begründeten Urteils mit der Beschuldigten samt Prüfung eines Rechtsmittels aufgrund des vorliegend ergehenden Freispruchs von den geltend gemachten 28.7 Stunden in Abzug zu bringen. Dafür ist ein Aufwand von rund 2.45 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (vgl. act. H.1; act. H.4, VI.6) sowie eine kurze Vorbesprechung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung einer praxisgemässen Spesenpauschale von 3% des Honorars nach Zeitaufwand (vgl. KGer GR SK2 21 20 v. 30.4.2021 E. 4.2; SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.3, je m.w.H.) sowie der Fahrkosten von CHF 41.00 ergeben sich Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 6'733.30 (30.15 Stun- den à CHF 200.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. Fahrtspesen von CHF 41.00, zzgl. 7.7% MwSt.). Diese Kosten gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts verbucht. 8.2.Aufgrund des Freispruchs hat die Beschuldigte Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung ihrer Aufwendungen im Verfahren – dies für die Zeit, in welcher sie durch Rechtsanwalt Josephsohn privat verteidigt wurde, mithin das gesamte erstinstanzliche Verfahren sowie das Verfahren vor der Berufungsinstanz bis zum 24. Februar 2022 (vgl. act. I.1; vgl. auch E. B u. D) – sowie auf eine Ent- schädigung ihrer wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. a u. lit. b StPO). Der Privatklägerin ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 8.2.1. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten macht für das Verfahren vor der Vor- instanz einen Aufwand von insgesamt CHF 18'351.10 (total 52.9 Stunden à CHF 300.00, zzgl. Auslagen von total CHF 1'169.10, zzgl. MwSt. von 7.7%) gel- tend (act. G.1 f.; vgl. RG act. 6.4 f.). Der in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren von 52.9 Stunden erscheint grundsätzlich als angemessen. Allerdings findet sich in den Akten keine Honorarvereinbarung. Ent- sprechend ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 auf den mitt- leren Stundenansatz von CHF 240.00 zu kürzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 HV [BR 310.250]; statt vieler KGer GR SK1 21 58 v. 4.5.2023 E. 5.3 m.w.H.). Hinzu kommt eine Spesenentschädigung, welche praxisgemäss als Pau- schale in Höhe von 3% des Honorars nach Zeitaufwand festgesetzt wird (vgl. E. 8.1.2). Der Rechtsvertreter der Beschuldigten stellte Spesen in Höhe von
37 / 41 CHF 918.10 (exklusive Fahrtspesen) in Rechnung, wobei er pro Fotokopie einen Betrag von CHF 1.00 verrechnete. Dies erscheint übersetzt. Mit CHF 0.25 pro Ko- pie sind die Kosten für Fotokopien– einschliesslich Unterhalt und Amortisation des Kopiergerätes – abgedeckt (vgl. KGer GR SK1 18 6/7/8/9 v. 25.2.2019 E. 22.3 m.w.H.). Aus diesem Grund ist die Spesenentschädigung auf praxisgemässe 3% des Honorars, konkret auf CHF 380.90, zu reduzieren. Die Reisekosten von ins- gesamt CHF 251.00 sind zusätzlich zu den allgemeinen Spesen zu vergüten. Es resultiert ein zu entschädigender Aufwand des Rechtsvertreters der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren von total CHF 14'354.15 (52.9 Stunden à CHF 240.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. Fahrtspesen von CHF 251.00, zzgl. 7.7% MwSt.). 8.2.2. Ebenfalls zu entschädigen sind die durch das Verfahren verursachten Rei- sekosten der Beschuldigten. Dazu gehören die Fahrkosten in Zusammenhang mit der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (beide in Chur) der Beschuldigten vom 16. Mai 2019 respektive vom 20. August 2019, der Teil- nahme an der erstinstanzlichen Verhandlung in St. Moritz vom 28. Mai 2020 sowie drei Besprechungen mit ihrem Verteidiger in X._____. Die Beschuldigte macht für diese Reisewege Kosten von insgesamt CHF 1'182.50 für Bahnfahrten in der
38 / 41 CHF 240.00 zu kürzen und es ist wiederum eine praxisgemässe Spesenpauschale von 3% zu berücksichtigen (vgl. E. 8.2.1). Es resultiert ein zu entschädigender Aufwand des Rechtsvertreters der Beschuldigten für die private Verteidigung im Berufungsverfahren von total CHF 1'171.45 (4.4 Stunden à CHF 240.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. 7.7% MwSt.). 8.2.5. Auch für das Berufungsverfahren sind zudem die durch das Verfahren ver- ursachten Reisekosten der Beschuldigten zu entschädigen. Diese umfassen die Fahrkosten für die Teilnahme der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2022 in Chur sowie in Zusammenhang mit einer Besprechung mit ihrem Verteidiger in X._____ vom 1. Dezember 2022. Die Reisekosten wurden von der Beschuldigten mit total CHF 270.50 beziffert (vgl. act. G.5). Mangels ent- sprechender Belege sind der Beschuldigten die Kosten für die Reise mit der Bahn (2. Klasse) ab ihrem damaligen Wohnort in Y._____ zu entschädigen (vgl. E. 8.2.2). Dies ergibt eine Entschädigung für die Fahrtspesen der Beschuldigten im Berufungsverfahren von CHF 112.60. 8.2.6. Insgesamt ist die Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit CHF 1'284.05 (CHF 1'171.45 Aufwand ihres Rechtsvertreters, zzgl. CHF 112.60 persönliche Fahrtspesen) zu entschädigen. 8.3.Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 8.3.1. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönli- chen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt. Da- mit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, ist mithin eine gewisse Inten- sität der Verletzung erforderlich. Gemäss Rechtsprechung und Literatur sind als Beispiele für eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse − neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft − eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien, Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersu- chung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden aufzu- führen. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen (KGer GR SK2 20 32 v. 25.1.2021 E. 5.3; SK2 19 65 v. 3.6.2020 E. 8.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 27 zu Art. 429 StPO m.w.H.; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 11 zu
39 / 41 Art. 429 StPO). Die betroffene Person hat die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27c zu Art. 429 StPO). 8.3.2. Die Beschuldigte verlangt eine angemessene Genugtuung bzw. eine Ge- nugtuung in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfall (act. H.4, Antrag Ziff. 2 u. VI.6). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Strafverfahren habe sie schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt. Das Verfahren habe sehr lange gedauert und sie massiv belastet; seit zweieinhalb Jahren liege eine erstinstanzliche Verurteilung mit einer relativ hohen Freiheits- strafe und sehr grossen Entschädigungsverpflichtungen vor. Der gegen sie erho- bene Vorwurf habe sie tief getroffen und sie in ihrer Ehre sowie ihrer Wahrneh- mung als anständiger Mensch im Privaten wie im Beruf verletzt, dies insbesondere auch wegen der breiten Streuung im D._____ (vgl. act. H.4, VI.5 f.). 8.3.3. Die von der Beschuldigten geltend gemachten Beeinträchtigungen bzw. Belastungen durch das vorliegende Strafverfahren erreichen die in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO geforderte Intensität nicht. Es handelt sich dabei um zwar durch- aus unangenehme, aber doch einigermassen typische Begleiterscheinungen eines jeden Strafverfahrens, welche die Zusprechung einer Genugtuung nicht rechtferti- gen. Die Verfahrensdauer von insgesamt etwas mehr als dreieinhalb Jahren seit Anzeigeerstattung (vgl. StA act 3.1) erscheint zwar nicht als besonders kurz, be- wegt sich aber noch im Rahmen des Angemessenen. Weitere Beeinträchtigungen, welche über die mit jedem Strafverfahren einhergehenden (psychischen) Belas- tungen hinausgehen würden, sind nicht glaubhaft gemacht. Von der Zusprechung einer Genugtuung ist daher abzusehen.
40 / 41 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigespro- chen. 2.Die Zivilklage der B._____ AG in Liquidation wird auf den Zivilweg verwie- sen. 3.1.Die Untersuchungskosten von CHF 2'625.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja). 3.3.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 14'750.55 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja) entschädigt. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'733.30 (Gerichtsgebühr CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 6'733.30 [inkl. Spe- sen und MwSt.]) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsge- richt). 4.2.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 1'284.05 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 5.Es wird keine Genugtuung zugesprochen. 6.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.2.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem
41 / 41 Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7.Mitteilung an: