Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 7. Juni 2022 ReferenzSK1 21 15 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray, Aktuar ad hoc ParteienA._____, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandVerletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 07.10.2020, mitgeteilt am 17.03.2021 (Proz. Nr. 515-2020-9) Mitteilung14. Juni 2022
2 / 10 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft erklärte A._____ am 28. November 2019 mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 5. Dezember 2019 Einsprache. B.Das Regionalgericht Landquart sprach A._____ am 7. Oktober 2020 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht vor- schriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 400.00. C.Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 7. Oktober 2020 Berufung an. D.Am 31. März 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Er beantragte, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG von Schuld und Strafe freizusprechen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Am 6. April 2021 reichte er eine Ergänzung zur Berufungser- klärung nach und beantragte die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle. Die Staatsanwaltschaft teilte am 7. April 2021 mit, dass sie auf eine Stel- lungnahme verzichte. E.Mit Beschluss vom 23. August 2021 ordnete die erkennende Kammer ge- stützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Am 27. Sep- tember 2021 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 auf das Einrei- chen einer Stellungnahme und verwies auf das schriftlich begründete Urteil. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Oktober 2021 eine Stellungnahme ein.
3 / 10 Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Lan- dquart ist die Berufung zulässig (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzu- treten. 2.Die Berufungsinstanz überprüft ein erstinstanzliches Urteil bezüglich sämtli- cher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstin- stanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich da- hingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist, oder ob eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsdarstellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren sind (vgl. BGer 6B_32/2016 v. 20.4.2016 E. 1.2; 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 5.2; je m.H.). Will- kür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGer 6B_32/2016 v. 20.4.2016 E. 1.2.2 m.H.). Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfra- gen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur mate- riell-rechtliche, sondern auch prozessuale. 3.Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. Juli 2019 um 12.10 Uhr seinen Personenwagen auf dem B._____ in C._____ gelenkt zu haben, wobei er seine Geschwindigkeit nicht den gegebenen Sichtverhältnissen angepasst haben soll. Obwohl der Beschuldigte versucht habe, nach links auszuweichen, sei es zur Kol- lision mit dem Fahrzeug von D._____ sowie dem Sockel eines Hochspannungs- masts mit einer anschliessenden ¾-Drehung gekommen, wobei sein Personen- wagen auf der Seite liegend zum Stillstand gekommen sei. Weiter wird dem Be- schuldigten das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges vorgeworfen,
4 / 10 da die Reifen seines Personenwagens am 8. Juli 2019 lediglich Profilrillen von 1.0 mm Tiefe aufgewiesen hätten, anstelle der vorgeschriebenen Tiefe von min- destens 1.6 mm. Der Anklagevorwurf wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist im Rahmen der erläuterten Kognition zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 4.Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Vorlie- gend sind allerdings ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auf dem schriftlichen Weg durch- geführt wird (vgl. act. D.5). Die Vorinstanz führte zudem eine mündliche und na- mentlich auch eine öffentliche Hauptverhandlung mit Urteilsverkündung durch (RG act. 2). Die zur Beurteilung stehende Sache lässt sich anhand der Akten und ohne persönlichen Eindruck der Beteiligten prüfen, zumal es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt und sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b). Damit ist dem Anspruch des Beschuldigten auf ein faires (Berufungs-)Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK trotz schriftlicher Durchführung desselben Genüge getan. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 StPO ist nicht erfor- derlich. 5.1.Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der vortrittsberechtigte Be- schuldigte am 8. Juli 2019 mit seinem Fahrzeug auf der Kreuzung Höhe E._____ mit dem von links kommenden und vortrittsbelasteten Fahrzeug von D._____ kol- lidierte. Ebenfalls erstellt ist, dass die Sicht des Beschuldigten nach links bzw. die Sicht von D._____ nach rechts durch ein 1.40 Meter hohes Maisfeld eingeschränkt war (RG act. 2 E. 2.1). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sei- en, weshalb D., der sein Fehlverhalten anerkannt und seine Verurteilung wegen Missachtung des Rechtsvortritts akzeptiert habe, den ihm unbekannten Beschuldigten wider besseren Wissens belasten sollte. Gemäss der Vorinstanz sprechen für die Sachverhaltsdarstellung von D. insbesondere die Tatsa- che, dass er noch auf der Unfallstelle gegenüber dem Beschuldigten und dessen Vater erwähnt habe, dass der Beschuldigte mit massiv übersetzter Geschwindig- keit auf die Kreuzung zugefahren sei. Dies sei u.a. auch der Grund gewesen, weshalb er, obwohl er anfänglich eine gütliche Einigung angestrebt habe, die Poli- zei beigezogen habe. D._____ habe definitiv keine Vorteile daraus gezogen, die Polizei eingeschaltet zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass er den Beschuldigten
5 / 10 zu Unrecht belaste, seien keine ersichtlich. D._____ habe während des ganzen Verfahrens seine Vortrittsmissachtung nie bestritten. Vielmehr wäre ihm einiges erspart geblieben, wenn sie sich geeinigt hätten. Überdies sei D._____ im Rah- men der Konfronteinvernahme als Zeuge einvernommen worden, weshalb er der Wahrheitspflicht unterlegen sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihn zudem noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, worauf er seine Aussagen bestätigt und geantwortet habe, sich deren Tragweite bewusst zu sein. Gemäss der Vorinstanz stimme im Übrigen das Gesagte auch mit dem Schadensbild bzw. mit der Endlage der Fahrzeuge überein. Zusammengefasst hielt die Vorinstanz fest, dass die von D._____ gemachten Aussagen ohne Weiteres als in sich konsistent und glaubhaft erschienen. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass D._____ die fragliche Situation dermassen falsch eingeschätzt bzw. wahrgenommen habe. Die Vorinstanz geht mit der Staatsanwaltschaft überein, dass das Schadensbild der beiden Unfallfahr- zeuge keine Zweifel daran offenlasse, dass der Beschuldigte mit übersetzter Ge- schwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren sei. Die Kollision mit dem Sockel des Hochspannungsmasts sowie das anschliessende Anheben und Überschlagen des Fahrzeuges nach rechts, bis es nach einer ¾-Drehung auf der rechten Seite zum Stillstand gekommen sei, lasse sich nur damit erklären, dass der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Dies zumal er zuvor schon mit dem Fahrzeug von D._____ kollidiert sei und somit bereits an Geschwindigkeit verloren haben müsse. Wäre er mit einer angemessenen, reduzierten Geschwin- digkeit gefahren, so wäre er wohl kaum in den Sockel des Hochspannungsmasts geprallt. Für die Vorinstanz ergeben sich aufgrund der vorgenommen Würdigung der verschiedenen Aussagen sowie des Unfallbildes keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift darge- legt worden sei. 5.2.Der Beschuldigte bestreitet die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfe- ne Sorgfaltspflichtverletzung, seine Geschwindigkeit den gegebenen Sichtverhält- nissen nicht angepasst zu haben. Ebenfalls bestreitet er, gewusst zu haben, dass sich das Fahrzeug nicht in einem betriebssicheren Zustand befunden habe. Im Wesentlichen bringt er vor, dass die Vorinstanz vornehmlich auf die Sachverhalts- darstellung von D._____ abgestellt und ausser Acht gelassen habe, dass dessen Aussagen – im Gegensatz zu seinen eigenen – als widersprüchlich und mitnichten als konsistent bzw. glaubhaft zu qualifizieren seien. Die Vorinstanz hätte sehr wohl von den glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen des Beschuldigten ausge- hen müssen, nachdem diejenigen von D._____ sehr widersprüchlich ausgefallen seien. Die Vorinstanz sei bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts in Will- kür verfallen, zumal auch von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
6 / 10 auszugehen sei. Darüber hinaus sei das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft, da mit dem Urteil das Vortrittsrecht als grundlegende Verkehrsregel aus den Angeln gehoben worden sei. Der Beschuldigte macht zudem geltend, dass er nicht habe wissen müssen, dass sich das Fahrzeug in einem nicht vorschriftsgemässen Zu- stand befinde, zumal das Fahrzeug erst wenige Tage vor dem Unfall eingelöst worden sei und sein Vater als Fahrzeughalter eingetragen sei. 5.3.Zunächst ist – wie bereits ausgeführt wurde – darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme von Willkür gerade nicht genügt, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (BGE 141 IV 305 E. 1.2. m.H.). Die Vorinstanz kam nach der Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten und denjenigen von D._____ sowie aufgrund der Akten zum Schluss, dass der Beschuldigte mit übersetzter Geschwindigkeit auf die unübersichtliche Kreuzung zugefahren sein müsse. Wie sich noch zeigen wird, ist die Rüge des Beschuldigten, wonach sich die Vorinstanz bei der Sachverhaltsdarstellung vor- nehmlich auf die Aussagen von D._____ stütze und somit bei der Sachverhalts- feststellung in Willkür verfallen sei, unbegründet. 5.4.Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss je- derzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug ein- zuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglenker die Geschwin- digkeit stets den Umständen anpasst, namentlich den Besonderheiten von Fahr- zeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG), und nur so schnell fährt, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Stassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a; BGer 6B_541/2016 v. 23.2.2017 E. 1.3; 6B_23/2016 v. 9.12.2016 E. 3.1, je m.H.). 5.5.Die Beantwortung der Frage, welche Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst ist, hängt weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und ging, ge- stützt auf die Aussagen und das Schadensbild, davon aus, dass der Beschuldigte mit einer übersetzten Geschwindigkeit auf die unübersichtliche Kreuzung zugefah- ren sein muss. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er diese Strecke täglich befahre und sich um die Mittagszeit viele
7 / 10 Passanten, Fahrradfahrer und Pferde etc. auf dieser Strasse befinden würden, weshalb er vorsichtig gefahren sei. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, war die Sicht des Beschuldigten nach links durch das 1.40 Meter hohe Maisfeld eingeschränkt. Der Umstand, dass die Stras- se, welche im Übrigen über keinen Gehweg verfügt, um die Mittagszeit stark fre- quentiert ist, zusammen mit der eingeschränkten Sicht nach links, machen eine Anpassung der Geschwindigkeit unumgänglich. Darüber hinaus ist die Strasse nur einspurig befahrbar, was die Sicht zusätzlich einschränkt. Der Beschuldigte macht geltend, er sei mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren, wobei er nicht auf den Tacho geschaut habe. Seine Geschwindigkeit habe er nach der ersten Kreu- zung von 60 km/h auf 50 km/h reduziert. Als er auf die Kreuzung zugefahren sei, habe er seine Geschwindigkeit nochmals reduziert. Er macht zudem geltend, dass er im Zeitpunkt der Kollision mit dem Sockel des Hochspannungsmasts mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h bis 30 km/h unterwegs gewesen sei, da er nach der Kollision mit D._____ weiter abgebremst habe. D._____ hingegen gab an, dass der Beschuldigte sehr schnell, sehr zügig gefahren sei. Er habe in die- sem Moment Angst verspürt, wobei er keine Person sei, die schnell Angst habe. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell der Beschuldigte gefahren sei, er sei je- doch leicht frontal auf ihn zugekommen. Bei der Polizei habe er etwa 80 km/h ge- sagt. Es sei jedoch sehr schwierig das zu sagen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen im Zusammenhang mit dem Unfallhergang leitet sich daraus ab, dass die wesentlichen Punkte mit der Tatsache übereinstimmen, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten nach der Kollision mit dem Sockel des Hochspannungsmasts noch über eine genügend hohe Geschwindigkeit verfügte, dass das Fahrzeug nach ei- ner ¾-Drehung auf der Seite liegend zum Stillstand kam. Die Aussage des Be- schuldigten, wonach er bei der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h bis 30 km/h gefahren sei, erscheint daher unglaubhaft. Ein Überschlagen mit einer ¾- Drehung nach der Kollision mit dem Sockel des Hochspannungsmasts wäre bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h bis 30 km/h sehr unwahrscheinlich. Die Sicht des Beschuldigten nach links war durch das 1.40 Meter hohe Maisfeld stark eingeschränkt. Selbst wenn sich zu diesem Zeitpunkt kein anderes Fahrzeug auf der Strasse befunden hätte, hätte der Beschuldigte wissen müssen bzw. zu- mindest damit rechnen müssen, dass sich auch andere Verkehrsteilnehmer, wie Fussgänger oder Velofahrer auf der Strasse befinden könnten. Gerade auf dem betroffenen Streckenabschnitt ist es nicht unüblich, dass die Strasse um die Mit- tagszeit auch durch Fussgänger sowie Velofahrer benutzt wird. Dennoch hat der Beschuldigte seine Geschwindigkeit den sich abzeichnenden eingeschränkten
8 / 10 Sichtverhältnissen nicht angepasst. Dem Beschuldigten wäre es dadurch nicht möglich gewesen, bei einem von links herkommenden Velofahrer oder Fussgän- ger rechtzeitig zu bremsen, was weitaus schwerwiegendere Folgen hätte haben können. Das Fahrzeug hob nach der Kollision mit dem Sockel des Hochspan- nungsmasts an und kam nach einer ¾-Drehung auf der Seite liegend zum Still- stand. Die Endlage des Fahrzeuges sowie das Schadensbild am Fahrzeug lassen auf eine erhebliche Geschwindigkeit schliessen, mit welcher der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der Kollision gefahren sein muss, weit über der bei der polizeili- chen Einvernahme angegebenen Geschwindigkeit von 20 km/h bis 30 km/h. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer der Situation nicht angemessenen Geschwindigkeit gefahren ist. Dies zumal auch das Vortrittsrecht mit angemessener Geschwindigkeit ausgeübt werden muss. 5.6.In Bezug auf das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges bringt der Beschuldigte vor, dass das von ihm am 8. Juli 2019 gelenkte Fahrzeug erst am Freitag, den 5. Juli 2019, und mithin wenige Tage vor dem Unfall eingelöst worden sei, wobei sein Vater als Fahrzeughalter eingetragen sei. Der Beschuldig- te führt aus, er habe das Fahrzeug seines Vaters benutzt, weil sein eigenes Fahr- zeug einen technischen Defekt gehabt habe. Aus diesem Grund habe er nicht wissen können bzw. müssen, dass die Profilrillen nicht mindestens 1.6 mm betra- gen hätten. Gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS müssen die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindes- tens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er nicht habe wissen können oder müssen, dass die Profilrillen nicht mindestens 1.6 mm betrugen, weil sein Vater als Fahrzeughalter eingetragen ist und er das Fahrzeug lediglich kurzfristig benutzt habe, zielt ins Leere. Wie die Vorinstanz zu- treffend festgestellt hat, obliegt es dem Fahrzeugführer, sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in einem vorschriftsgemässen Zustand be- findet. Für den vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges ist verantwortlich, wer Führer des Fahrzeuges ist, unabhängig davon, ob dieser auch Halter ist (vgl. BGer 6B_694/2010 v. 16.12.2010 E. 10.2.2). Der Beschuldigte hätte sich vor der Fahrt selbst vergewissern müssen, ob sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte ihm daher auffallen müssen, dass die Reifen mit Profilrillen von 1.00 mm die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllen. Der Umstand, dass das Fahrzeug nur wenige Tage vor dem Unfall eingelöst wurde, ändert nichts an der Pflicht des Fahrzeugführers, das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt zu überprüfen. Dem Beschuldigten, der sich im Zeitpunkt des Unfalls in Ausbildung zum Automobilfachmann befand, hätte auffallen müssen,
9 / 10 dass die Reifen ungenügende Profilrillen aufweisen und sich das Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand befand. Aufgrund des Gesagten ist die Beru- fung in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 6.Weitere Einwände, insbesondere solche gegen die Strafzumessung bzw. die Höhe der ausgefällten Busse (act. E.1, E. 5 ff.), brachte der Beschuldigte nicht vor. 7.Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 8.1.Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger für zwei Übertretungen (Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führen eines nicht betriebssicheren Fahr- zeuges) eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Ta- gen (act. E.1, E. 6). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse blieb unange- fochten und ist zu bestätigen. Diesbezüglich kann auf die erstinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2.Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv- ziffer 3) zu bestätigen (vgl. act. E.1, E.5; Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.3.Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils nicht durch, wes- halb ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen sind. Diese werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. 2.Dafür wird er mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. 3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 1'587.50 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu- lasten von A.. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____. 7.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an: