Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. März 2023 ReferenzSK1 21 13 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Richter und Michael Dürst Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ivo Harb Felchlin Harb Schenkel Rechtsanwälte AG Hohlstrasse 216, 8004 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte B._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nathan Landshut BLM Rechtsanwälte, Zürcherstrasse 48/50 Postfach 878, 8953 Dietikon 1 GegenstandMisswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 06.10.2020, mitgeteilt am 09.03.2021 (Proz. Nr. 515-2018-32)
2 / 34 Mitteilung28. März 2024
3 / 34 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 6. Oktober 2020, mitgeteilt am 9. März 2021 (Proz. Nr. 515- 2018-32), erklärte das Regionalgericht Maloja A._____ (nachfolgend: Beschuldig- te) der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Es bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à CHF 120.00 und schob deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Zudem wurde die Beschuldigte mit einer Busse von CHF 3'000.00 bestraft, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 25 Tage festgelegt wurde. Das Regionalgericht Ma- loja hiess die Zivilklage der B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) gut und ver- pflichtete die Beschuldigte, der Privatklägerin den Betrag von CHF 270'000.00 zu- züglich Zins von 5% seit 1. August 2012 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Be- schuldigte verpflichtet, die Privatklägerin mit CHF 7'809.30 zu entschädigen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 6'251.65 wurden der Beschuldigten auferlegt. B.Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 12. Oktober 2020 beim Regionalgericht Maloja Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 17. März 2021. Die Beschuldigte beantragt darin die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, einen vollumfänglichen Freispruch, soweit überhaupt auf die Anklage einzutreten sei, sowie die vollumfängliche Abweisung der Zivilfor- derungen der Privatklägerin, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer sowohl für das erst- instanzliche als auch für das Verfahren vor Kantonsgericht zu Lasten des Staates respektive der Privatklägerin. C.Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 12. Juli 2022 statt. Nach der Befragung der Beschuldigten beantragte die Verteidigung die Einvernahme von C._____ als Auskunftsperson. Das Berufungsgericht hiess den genannten Bewei- santrag gut und die Berufungsverhandlung wurde unterbrochen. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2023 erfolgte die beantragte Einvernahme von C._____. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung, einen Schuldspruch der Beschuldigten wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen und es sei ihr keine Entschädigung zu zahlen. Die Privatklägerin
4 / 34 stellte einen Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanz- lichen Urteils, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schuldigten. Die Beschuldigte beantragte, sie sei freizusprechen, auf die Zivilfor- derungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen respektive auf den Zivilweg zu verweisen, und es sei festzustellen, dass das Beschleunigungs- gebot verletzt sei, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten des Staates. D.Das Urteil wurde den Parteien am 16. März 2023 schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Maloja ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist. 2.Anklage, Anklagegrundsatz, vorinstanzliches Urteil und Umfang des Beru- fungsverfahrens 2.1.Anklage Mit Anklageschrift vom 21. Oktober 2019 warf die Staatsanwaltschaft der Be- schuldigten den folgenden Sachverhalt vor (StA act. 1.23): Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Die Beschuldigte war vom 3. Januar 1995 bis zum 30. Juli 1998 Verwal- tungsratsmitglied und Geschäftsführerin der D._____ AG mit Sitz in E._____ (nachfolgend: die Gesellschaft) mit Kollektivunterschrift zu zweien und vom 30. Juli 1998 bis zum 11. April 2014 Verwaltungsratsmitglied und Geschäfts- führerin der Gesellschaft mit Einzelunterschrift. Zudem war sie vom 26. Sep- tember 1970 bis zum 28. August 2014 mit F._____ verheiratet. F._____ war unter anderem vom 30. Juli 1998 bis zum 11. April 2014 Verwaltungs- ratspräsident und Geschäftsführer der Gesellschaft mit Einzelunterschrift. Am 14. Dezember 2015 eröffnete das Bezirksgericht Maloja den Konkurs über die Gesellschaft. Die Bilanz der Gesellschaft in den Jahren 2011 bis 2015 weist ein unverän- dertes Darlehensguthaben von ca. CHF 353'351.00 zu Gunsten von F._____ sowie eine variable Kontokorrentforderung gegenüber F._____ zwischen ca. CHF 163'536.00 und ca. CHF 337'017.00 auf. Die Forderungen der Gesell- schaft gegenüber F._____ machten in den Jahren 2011-2015 zwischen 78% und 100% der Aktiven aus. Im selben Zeitraum machten sie zudem zwischen
5 / 34 99% und 148% des Eigenkapitals aus. Über die Sachkonten der Gesell- schaft, insbesondere über das Kontokorrent (Konto 1160) finanzierte F._____ zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts. Das Privatvermögen von F._____ reduzierte sich nach der Scheidung von CHF 3'528'249.00 auf CHF 474'870.00. Davon waren CHF 460'000.00 auf die Aktien der Gesell- schaft zurückzuführen. Im 2014 überstiegen die Schulden von F._____ ge- genüber der Gesellschaft (ca. CHF 660'000.00) dessen Vermögen deutlich. Es ist davon auszugehen, dass die Vermögenssituation von F._____ in den Jahren 2011-2013 nicht wesentlich besser gewesen war als im 2014. Des- sen Bonität war somit in der Gesamtperiode 2011-2014 gering. Als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführerin der Gesellschaft war die Beschuldigte persönlich dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft eine Buchführung führt, welche die Geschäftsvorfälle und Sachverhalte unter an- derem vollständig und wahrheitsgetreu erfasst. Obwohl die Beschuldigte die Vermögenssituation von F._____ aufgrund der während der Ehe gemeinsam eingereichten Steuererklärungen kannte, unterliess sie es in den Jahren 2011-2013 am Sitz der Gesellschaft in E._____ bzw. an ihrem eigenen Wohnsitz in G._____ pflichtwidrig, den Ersteller der Bilanzen der Gesell- schaft, nämlich H., aufzufordern, die in den Bilanzen der Gesellschaft beurkundeten, praktisch wertlosen und somit klarerweise überbewerteten Forderungen der Gesellschaft gegenüber F. wertzuberichtigen. Die Beschuldigte beabsichtigte dadurch, den aufgrund der praktischen Wertlo- sigkeit der Forderungen der Gesellschaft gegenüber F._____ unvermeidba- ren Konkurs der Gesellschaft abzuwenden. Obwohl die Beschuldigte die Vermögenssituation von F._____ aufgrund der während der Ehe gemeinsam eingereichten Steuererklärungen kannte, un- terliess sie es in den Jahren 2011-2014 in E._____ bzw. in G._____ pflicht- widrig, als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführerin der Gesellschaft Sanierungsmassnahmen einzuleiten bzw. den Richter über die Überschul- dung der Gesellschaft zu benachrichtigen. Obwohl die Beschuldigte wusste,
6 / 34 2.2.Anklagegrundsatz 2.2.1. Die Verteidigung rügte anlässlich der (fortgesetzten) Berufungsverhandlung – wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. insb. RG act. 7, Ziff. 3 u. 9 ff.; RG act. 48, B.I.3) – unter anderem eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und brachte na- mentlich vor, der Anklagesachverhalt sei zu knapp abgefasst und im Wesentlichen von der Strafanzeige von Rechtsanwalt Nathan Landshut abgeschrieben worden (vgl. act. H.6, S. 9 u. 14). 2.2.2. Da die Beschuldigte vorliegend eines strafbaren Verhaltens freizusprechen ist (vgl. dazu nachstehend E. 4 u. 5.1), erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen hierzu. Nichtsdestotrotz sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Ankla- geschrift nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Pro- zessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person ist, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je m.w.H.). Mithin dient der Anklagegrundsatz (primär) der Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung (BGer 6B_492/2015 v. 2.12.2015 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 141 IV 437]). Entsprechend hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt for- malistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusa- tionsprinzip auszuschliessen, wenn die angeklagte Person bzw. ihr Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 v. 29.2.2016 E. 1.4; 6B_983/2010 v. 19.4.2011 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_679/2018 v. 12.2.2019 E. 1.2). Mit anderen Worten ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung entscheidend, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkre- ter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H.; BGer 6B_1385/2021 v. 29.8.2023 E. 1.2.1; 6B_460/2020 v. 10.3.2021 E. 1.4). 2.2.3. Vorliegend ist davon auszugehen, dass für die Beschuldigte erkennbar war, welche Vorwürfe im Wesentlichen gegen sie erhoben wurden. Die Anklage um- schreibt die erforderlichen Tatbestandselemente (noch) in rechtsgenügender Wei- se (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). So sind die Vorwürfe insbesondere in persönli- cher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben. In zeitlicher Hinsicht ist zwar jeweils ein relativ weiter Zeitrahmen von mehreren Jahren angegeben; gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt jedoch die Angabe eines
7 / 34 bestimmten Zeitraums, wenn die zeitlichen Verhältnisse sich nicht exakt rekonstru- ieren lassen, solange für die beschuldigte Person aufgrund der übrigen Angaben im Anklagesachverhalt kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. BGer 7B_248/2022 v. 3.11.2023 E. 4.3; 6B_959/2022 v. 7.8.2023 E. 2.1; 6B_1187/2020 v. 13.6.2022 E. 2.2.1). Dies dürfte in casu der Fall sein. Da der Be- schuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird, die dort genannten Tatbestän- de durch Unterlassung erfüllt zu haben, lässt sich kein exakter Zeitpunkt der (an- geblichen) Tatbegehung bestimmen; dies hat jedoch nicht zur Folge, dass deshalb aus der Anklageschrift nicht hervorgehen würde, welches Verhalten der Beschul- digten zur Last gelegt wird. Schliesslich ist die Anklageschrift auch in Bezug auf die der Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen – namentlich das Falschbe- urkunden-Lassen durch Unterlassen einer Aufforderung an den Ersteller der Bi- lanzen der D._____ AG zur Wertberichtigung von Forderungen der Gesellschaft gegenüber F., die Verletzung ihrer Treuepflichten als Verwaltungsrätin der D. AG durch Unterlassen einer Aufforderung an F._____ zur Rückzahlung der gewährten Darlehen und durch Zulassen unrechtmässiger privater Bezüge durch F._____ ab dem Kontokorrent der Privatklägerin sowie die Misswirtschaft zum Nachteil der D._____ AG, namentlich durch pflichtwidriges Unterlassen der Einleitung von Sanierungsmassnahmen und der Einreichung einer Überschul- dungsanzeige, durch pflichtwidriges Unterlassen der Darlehensrückforderung ge- genüber F._____ sowie durch pflichtwidriges Zulassen unrechtmässiger Privatbe- züge ab dem Kontokorrent der Gesellschaft durch F._____ – ausreichend be- stimmt und äussert sie sich auch in rechtsgenügender Weise zum subjektiven Sachverhalt. Der angeklagte Lebenssachverhalt sowie die entsprechende rechtli- che Qualifikation gehen hinreichend klar aus der Anklageschrift hervor. Eine gehö- rige Verteidigung war dadurch gewährleistet. Entsprechend ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht auszumachen (vgl. bereits act. E.1, E. 2.1.6). Ob die Anklage hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe eine rechtsgenügliche Grundlage für eine Verurteilung darstellt, wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein. 2.3.Vorinstanzliches Urteil und Umfang des Berufungsverfahrens Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an (vgl. act. E.1, E. 3.1.3.3 ff.) und verurteilte die Beschuldigte – wie von der Anklage beantragt – wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ungetreuer Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beschuldigte die vollum- fängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, einen Freispruch sowie die voll-
8 / 34 umfängliche Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin. Insofern steht im Berufungsverfahren das ganze vorinstanzliche Urteil zur Disposition. 3.Sachverhaltserstellung 3.1.Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (BGE 127 I 38 E. 2a; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO m.w.H.). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO flies- senden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vor- aussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; BGer 6B_1161/2021 v. 21.4.2023 E. 3.2.2). Es gilt zu beachten, dass der in dubio pro reo-Grundsatz nicht nur den Strafbehörden die Beweislast auferlegt, sondern auch Anforderungen an das Beweismass definiert. Ein Sachverhalt muss nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er der angeklagten Person zur Last ge- legt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 m.w.H.). 3.2.Beweismittel Der Anklage lagen insbesondere verschiedene schriftliche Dokumente (vgl. insb. StA act. 8.1.2 ff.; StA act. 9.4 ff.) zugrunde. Die Beschuldigte wurde am
9 / 34 15. Dezember 2017 durch die Kantonspolizei Graubünden (StA act. 10.2) sowie am 25. Juli 2018 durch die Staatsanwaltschaft (StA act. 10.5) einvernommen, wo- bei sie in beiden Einvernahmen keine Aussagen tätigte. In den Akten liegen die polizeiliche und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von H._____ (StA act. 10.1 u. 10.4); F._____ hatte anlässlich seiner Einvernahmen keine Aussagen getätigt (StA act. 10.3 u. 10.6). Anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 (RG act. 47) machte die Beschuldigte ebenfalls keine Aussagen. Hingegen sagte sie anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 12. Juli 2022 vor dem Berufungsgericht aus (act. H.2). Am 21. Februar 2023 befragte das Berufungsgericht ausserdem C._____ als Aus- kunftsperson (act. H.4). In den Akten liegen ferner die auf Anordnung des Beru- fungsgerichts edierten Steuererklärungen samt Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis der Eheleute A.F._____ respektive von F._____ der Jahre 2011 bis 2015 (act. I.5 ff.) sowie Auszüge aus den Grundbüchern von I._____ und E._____ be- treffend Liegenschaften, welche vormals im Eigentum der Beschuldigten oder von F._____ gestanden hatten (act. I.1 ff.). 3.3.Ausgangslage und unbestrittener Sachverhalt 3.3.1. Es geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass die Beschuldigte vom 3. Januar 1995 bis zum 30. Juli 1998 als Verwaltungsratsmitglied der D._____ AG mit Sitz in E._____ (nachfolgend auch: Gesellschaft) mit Kollektivun- terschrift zu zweien und vom 30. Juli 1998 bis zum 11. April 2014 als Verwaltungs- ratsmitglied der Gesellschaft mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (StA act. 8.1.2; StA act. 9.8; StA act. 9.20). Das Schreiben betreffend Rücktritt der Beschuldigten aus dem Verwaltungsrat datiert jedoch bereits vom 8. Februar 2013 (StA act. 9.8, S. 4; StA act. 9.14, S. 2). F._____ war zuletzt vom 30. Ju- li 1998 bis zum 11. April 2014 Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft mit Ein- zelunterschrift und sodann bis zur Auflösung der Gesellschaft Verwaltungsratsmit- glied mit Einzelzeichnungsberechtigung. Er war zudem deren Alleinaktionär (StA act. 8.1.2; StA act. 9.8; StA act. 9.20; act. I.5 ff.). Vom 3. Januar 1995 bis zum 9. Mai 2012 war zudem C._____ Verwaltungsratsmitglied und Sekretär der Gesellschaft (StA act. 8.1.2; StA act. 9.20). Dieser teilte dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja in einem Schreiben vom 12. Februar 2016 im We- sentlichen mit, dass seine Tätigkeit als Verwaltungsrat bereits vor dem 9. Mai 2012 geendet habe, zumal seine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit bereits vor diesem Zeitpunkt geendet habe; bis zum Ende seiner tatsächlichen Einwirkungs- möglichkeit habe die Gesellschaft keine Überschuldung aufgewiesen (vgl. StA act. 9.14, S. 1). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wurde über die D._____ AG
10 / 34 der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde am 12. Oktober 2017 aus dem Han- delsregister gelöscht, nachdem das Konkursverfahren mit Konkursentscheid vom 10. Oktober 2017 als abgeschlossen erklärt worden war (StA act. 8.1.2; StA act. 9.11; StA act. 9.20; StA act. 9.21, S. 4 f.). 3.3.2. Die Beschuldigte war vom 19. bzw. 26. September 1970 bis zur Scheidung vom 28. August 2014 mit F._____ verheiratet, wobei das Ehepaar seit dem 11. April 1979 im Güterstand der Gütertrennung lebte (StA act. 9.5; StA act. 9.10). Gemäss dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung für das Jahr 2014 verfügte F._____ nach der Scheidung bzw. per 31. Dezember 2014 über ein Vermögen (neben der Liegenschaft in I.) von CHF 464'800.00, wo- von CHF 460'000.00 auf die Aktien an der D. AG entfielen (StA act. I.8.1). Am 7. Januar 2016 wurde über F._____ der Privatkonkurs eröffnet. Dieser wurde am 13. Juli 2016 mangels genügender Aktiven eingestellt (StA act. 9.15 f.; vgl. StA act. 9.21, S. 2). F._____ verstarb am 12. September 2018 (StA act. 5.6). 3.3.3. Die Buchhaltung der D._____ AG wurde im relevanten Zeitraum durch das Treuhandbüro H._____ bzw. durch dessen Inhaber H._____ geführt (StA act. 10.1, Fragen 4, 6 u. 9; vgl. StA act. 8.1.10 ff.; StA act. 9.13, S. 1). Die Bilanzen der Gesellschaft weisen für die Jahre 2011 bis 2014 Aktiven bzw. Passiven von total CHF 616'194.59 bzw. CHF 612'175.24, CHF 885'497.49, CHF 680'025.78 respek- tive CHF 662'581.31 aus. Teil der Aktiven bildeten zwei Forderungen gegenüber F., namentlich eine Darlehensforderung über CHF 353'351.65 und eine Kontokorrentforderung zwischen CHF 163'536.33 und CHF 337'017.12. Insgesamt beliefen sich die Forderungen der Gesellschaft gegenüber F. in den Jahren 2011 bis 2014 auf CHF 516'887.98, CHF 690'368.77, CHF 664'475.92 respektive CHF 659'545.91. Das Fremdkapital in den genannten Jahren betrug CHF 92'774.09 bzw. CHF 88'754.74, CHF 291'854.95, CHF 215'414.20 respektive CHF 213'074.80. Die Forderung der Privatklägerin wurde in den Bilanzen der Jah- re 2012 bis 2014 mit CHF 200'000.00 auf dem Konto Kreditoren verbucht (StA act. 8.1.10-8.1.12.; StA act. 8.1.14 f.). Die (Zwischen-)Bilanz per 14. Dezem- ber 2015 wies Aktiven von total CHF 629'943.61 aus, wobei die Forderungen ge- genüber F._____ total CHF 626'276.51 betrugen. Das gesamte Fremdkapital be- lief sich auf CHF 207'345.55, wovon CHF 200'000.00 auf die Forderung der Pri- vatklägerin entfielen (StA act. 8.1.16; StA act. 9.12). Zur Jahresrechnung 2012 liegt ein Schreiben von H._____ an die D._____ AG vom 6. August 2013 vor, in welchem dieser gegenüber F._____ zur Jahresrechnung unter anderem anmerkt, dass er die Schuld gegenüber der Privatklägerin auf CHF 200'000.00 reduziert habe, um im Jahr 2012 einen höheren Gewinn auszuweisen und mit dem Verlust
11 / 34 aus dem Jahr 2005 zu verrechnen. Weiter weist H._____ F._____ darauf hin, dass dessen Schulden gegenüber der Gesellschaft dringend zu reduzieren seien; bei einem Untergang der Gesellschaft werde ihm deren finanzielle Aushöhlung als ungetreue Geschäftsführung angelastet, was rechtliche Folgen haben könne (StA act. 8.1.13; StA act. 9.7). 3.3.4. Aus den Akten geht ferner hervor, dass zwischen der D._____ AG – der Zusatz "AG" wurde bei Vertragsschluss handschriftlich angebracht (vgl. StA act. 8.1, II.12; RG act. 5, S. 3) – und der Privatklägerin, einer Anstalt gemäss J._____ Recht (StA act. 8.1.3), eine (undatierte) Fee-Sharing- Vereinbarung bestand, in welcher die Parteien im Wesentlichen vereinbarten, dass die Provision, welche Erstere im Falle des Verkaufs einer Liegenschaft in K._____ als Vermittlerin erhalten würde, unabhängig davon, wer den Käufer fin- den würde, hälftig zwischen den Parteien geteilt werde (StA act. 8.1.4). Nach dem Verkauf der genannten Liegenschaft erhielt die D._____ AG im Jahr 2012 von de- ren Verkäufern eine Provision in Höhe von CHF 543'000.00. Die Privatklägerin machte daraufhin eine Forderung von zunächst CHF 251'389.00 und danach von CHF 271'500.00 zuzüglich Zins seit dem 31. August 2012 gegen die D._____ AG geltend (StA act. 8.1.5-8.1.7; StA act. 8.1.12, S. 3; vgl. StA act. 8.1, II.13; RG act. 5, S. 4). Mit Urteil vom 26. Januar 2015 verpflichtete das L.A._____ die D._____ AG, der Privatklägerin den Betrag von CHF 271'500.00 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 31. August 2012 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Beru- fung der Gesellschaft wies das L.B._____ mit Urteil vom 18. Juni 2015 ab (StA act. 8.1.8 f.). Die Privatklägerin machte im Konkurs der D._____ AG die Forderung von CHF 271'500.00 zuzüglich aufgelaufener Zins von CHF 46'917.35, Kosten für den Rechtstreit gemäss dem Urteil des L.A._____ von CHF 19'368.05 sowie Be- treibungskosten von CHF 412.00, insgesamt somit CHF 349'276.40, geltend (StA act. 9.17, S. 5). 3.4.Strittiger Sachverhalt 3.4.1. Strittig ist im Wesentlichen, ob die Beschuldigte es als Verwaltungsrätin der D._____ AG trotz Kenntnis der relevanten Umstände unterliess, für die korrekte Buchhaltung bzw. die korrekte Bilanzierung der Forderungen gegenüber F._____ besorgt zu sein, diesen zur Rückzahlung der gewährten Kredite aufzufordern und Sanierungsmassnahmen einzuleiten bzw. eine Überschuldungsanzeige einzurei- chen sowie ob sie es zuliess, dass F._____ unrechtmässige private Bezüge ab dem Kontokorrent der Gesellschaft tätigte und damit deren Substanz aushöhlte.
12 / 34 3.4.2. Die Privatklägerin stellt sich – ebenso wie die Staatsanwaltschaft (vgl. E. 2.1) – im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte daran beteiligt gewesen sei bzw. zugelassen habe, dass F._____ für private Zwecke mehrere Hunderttausend Schweizer Franken aus der D._____ AG entnommen habe. Die Gesellschaft sei zahlungsunfähig bzw. spätestens seit dem Jahr 2012, wohl aber bereits im Jahr 2011, überschuldet gewesen. Ihre Aktiven hätten bereits im Jahr 2011 zum weit überwiegenden Teil in einer völlig ungesicherten Forderung bzw. völlig ungesicherten Darlehen gegen F._____ bestanden. Dieser habe Pri- vatkonkurs angemeldet und es bestehe der Verdacht, dass er bereits seit Jahren auf Kosten der Gesellschaft gelebt habe und selbst kein Netto-Vermögen habe; die Forderung gegen ihn habe deshalb als uneinbringlich gelten müssen. Die For- derung der Privatklägerin aus der Fee-Sharing-Vereinbarung sei mit lediglich CHF 200'000.00 anstatt mit CHF 251'389.00 bzw. CHF 271'500.00 und damit falsch verbucht worden. Bei wahrheitsgemässem Erstellen der Jahresrechnung hätte das Fremdkapital im Jahr 2012 CHF 350'000.00 anstatt CHF 290'000.00 betragen. Bei richtiger Verbuchung der Forderung gegen F._____ unter Berück- sichtigung des Ausfallrisikos sowie der Forderung der Privatklägerin wären dem Fremdkapital keine entsprechenden Aktiven gegenübergestanden und wäre die Gesellschaft überschuldet gewesen und hätte Konkurs anmelden müssen. Das- selbe gelte auch für die Jahre 2013 und 2014. Die Beschuldigte habe als Verwal- tungsrätin die Darlehen an ihren Mann völlig ungesichert vergeben, keine Absiche- rung der Darlehen verlangt, keine Massnahmen in Bezug auf die Kündigung oder Rückzahlung der Darlehen getroffen, nichts gegen die offensichtliche Überschul- dung unternommen, keine Sanierungsmassnahmen ergriffen und nicht rechtzeitig eine Überschuldungsanzeige vorgenommen. Dadurch sei der Privatklägerin als Gesellschaftsgläubigerin ein Schaden entstanden, da ihre rechtskräftig festgestell- te Forderung nicht habe befriedigt werden können. Die Beschuldigte habe die un- wahre Buchhaltung der Gesellschaft sowie deren Aushöhlung zu verantworten. Da sie jahrzehntelang mit F._____ verheiratet gewesen sei, mit diesem gelebt habe, seit den 90er-Jahren im Verwaltungsrat der D._____ AG gewesen sei und als Ge- schäftsführerin geamtet habe, sei sie zweifellos über sämtliche Sachverhalte bes- tens informiert gewesen. Sie habe ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten an den Tag gelegt und dabei vorsätzlich gehandelt (vgl. act. H.3, S. 2 ff. i.V.m. StA act. 8.1, III.54 f., III.58 u. III.70; RG act. 5, S. 3 ff.; RG act. 6; RG act. 27). 3.4.3. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Berufungsgericht vom 12. Juli 2022 – der einzigen Einvernahme, an welcher sie Aussagen tätigte – sagte die Be- schuldigte zusammengefasst aus, sich nicht mehr genau daran erinnern zu kön- nen, in welchem Zeitraum sie im Verwaltungsrat der D._____ AG gewesen sei.
13 / 34 Neben ihr sei auch Rechtsanwalt und Notar C._____ als Sekretär im Verwaltungs- rat der Gesellschaft gewesen. Sie habe eigentlich nie an Zusammenkünften teil- genommen und sei auch nie schriftlich oder mündlich dazu eingeladen worden. Sie sei eigentlich nie in die Geschäfte ihres Ehemannes und der D._____ AG in- volviert oder diesbezüglich informiert gewesen und habe sich nie um etwas gekümmert. Alles sei durch Rechtsanwalt C._____ und ihren Mann gemacht wor- den. Sie habe sich teilweise informiert, ob alles in Ordnung sei, habe aber diesbe- züglich auf Rechtsanwalt C._____ vertraut. Sie stelle sich vor, dass es mit der Ge- sellschaft rauf und runter gegangen sei, könne dies aber nicht im Detail sagen. Irgendwann sei alles aufgelöst worden bzw. habe ihr Mann die Firma an M._____ verkauft und von da an sei die Firma für sie eigentlich Geschichte gewesen. Es könne sein, dass sie das Schreiben betreffend ihren Rücktritt vom 8. Februar 2013 unterzeichnet habe, gelesen habe sie es aber wahrscheinlich nicht. Sie habe manchmal einfach etwas unterschreiben müssen und habe das immer im Vertrau- en gemacht. Sie habe vielleicht im Jahr 2014, 2015 oder 2016 erfahren, dass Rechtsanwalt C._____ nicht mehr als Verwaltungsrat tätig war, wisse es aber nicht mehr genau (act. H.2, Fragen 1-7, 17 u. 61-63). Sie habe die Buchhaltung der D._____ AG, welche wohl durch die Leute im Büro geführt worden sei, nie ge- sehen (act. H.2, Fragen 15 u. 16). Sie wisse nicht, ob die D._____ AG eine Darle- hensforderung gegenüber ihrem Mann gehabt habe (act. H.2, Frage 28). Von ei- nem Vertrag mit der Privatklägerin wisse sie nichts. Über die Privatklägerin selbst wisse sie einzig, dass diese sie eingeklagt habe (act. H.2, Fragen 18 u. 19). Sie habe ein Privat- und ein Sparkonto bei der N.bank sowie bis im Jahr 2012 oder 2013 ein Konto bei der O. gehabt. Über das Konto ihres Mannes sei sie nicht informiert gewesen; sie hätten unter dem Güterstand der Gütertren- nung gelebt und getrennte Konten gehabt (act. H.2, Fragen 10-12, 36 u. 37). Sie habe nach dem Eheschluss ungefähr CHF 400'000.00 bis CHF 500'000.00 in Form von Liegenschaften von ihren Eltern geerbt. Diese Liegenschaften seien vor ungefähr 20 bis 25 Jahren verkauft worden, wobei sie den Erlös teilweise auf ihr Spar- und wohl ihr Privatkonto überwiesen und teilweise in Aktien angelegt habe (act. H.2, Fragen 43 u. 54-58). Die laufenden Lebenshaltungskosten während der Ehe habe meistens sie beglichen. Sie wisse nicht, wie bzw. mit welchen Mitteln ihr Mann in den Jahren 2011 bis 2014 seinen Lebensunterhalt finanziert habe. Er ha- be auch einen Lohn gehabt, vielleicht von der AG, wobei sie nicht wisse, wie er diesen bezogen habe. Zu den in der Steuerklärung für das Jahr 2012 deklarierten Einkünften ihres Mannes aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von rund CHF 94'000.00 wisse sie nichts (act. H.2, Fragen 26, 27, 40, 41 u. 45-47; vgl. act. H.2, Fragen 48 u. 51). Ihre privaten Steuererklärungen seien durch den
14 / 34 Treuhänder ausgefüllt bzw. vorbereitet worden. Sie habe diese jeweils unterzeich- net, aber nicht kontrolliert (act. H.2, Fragen 29 u. 30). Mit Ausnahme der Aktien der P._____ AG und der D._____ AG hätten sämtliche im Wertschriften- und Gut- habenverzeichnis der Steuerklärung 2012 (act. I.6.1) aufgeführten Vermögenswer- te von rund einer halben Million Franken ihr gehört; bei den genannten Aktien ha- be es sich um die einzigen in der Steuererklärung aufgeführten Vermögenswerte ihres Mannes gehandelt (act. H.2, Fragen 31, 33-36, 38 u. 39). Nach der Schei- dung zwischen ihr und F., für welche es mehrere Gründe gegeben habe, habe Letzterer nach wie vor in seinem Zimmer bei ihr im bis dahin gemeinsam bewohnten Haus gewohnt, da er sonst nirgends habe hingehen können (act. H.2, Fragen 21, 22 u. 25). 3.5.Erstellung des Anklagesachverhalts 3.5.1. Der Grundsachverhalt erscheint nach dem Gesagten grösstenteils als un- bestritten und ergibt sich überdies aus den Akten (vgl. dazu E. 3.3). Auch die in der Anklage getroffenen Aussagen betreffend die finanzielle Lage der D. AG und von F._____ persönlich erweisen sich jedenfalls im Grundsatz als zutreffend. So machten die Forderungen der Gesellschaft gegenüber F._____ in den Jahren 2011 bis 2015 zwischen rund 78% und 100% der Aktiven aus und entsprachen stets über 99% des Eigenkapitals. Sodann ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der Schulden von F._____ gegenüber der Gesellschaft und seinem Vermögen (nach der Scheidung) im Jahr 2014 in der Tat, dass seine Schulden (rund CHF 660'000.00) das vorhandene Vermögen (insgesamt rund CHF 475'000.00) erheblich überstiegen. Allein aus diesem Umstand kann, entgegen der Anklage- schrift, aber nicht darauf geschlossen werden, dass die Vermögenssituation von F._____ in den Jahren 2011 bis 2013 nicht wesentlich besser war als im Jahr 2014 und dass dessen Bonität in der Gesamtperiode 2011 bis 2014 gering war. Hingegen sagte die Beschuldigte aus, dass von den im Wertschriften- und Gutha- benverzeichnis der Steuerklärung 2012 aufgeführten Vermögenswerten einzig die Aktien der P._____ AG und der D._____ AG (mit einem Steuerwert von insgesamt CHF 185'400.00) ihrem Mann F., sämtliche übrigen Vermögenswerte hinge- gen ihr gehört hätten. Wird von diesen Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den aufgeführten Konten und Wertschriften ausgegangen, ergibt sich für das Jahr 2011 ein Wertschriften- und Guthabenvermögen von F. in Höhe von CHF 184'600.00 und für das Jahr 2013 – hier wurde der Wert der Aktien der D._____ AG mit CHF 1'800'000.00 anstatt wie in den anderen Jahren mit CHF 180'000.00 beziffert – ein solches von CHF 1'808'000.00 bis CHF 1'914'296.00 (act. I.6.1 i.V.m. act. I.5.1 u. act. I.7.1). F._____ war ausserdem
15 / 34 Eigentümer der Liegenschaft Nr. _ in I._____ mit einem Wert von CHF 10'000.00 (vgl. StA act. 9.4; act. I.4; act. I.6 ff.). Damit waren die Schulden von F._____ ge- genüber der Gesellschaft jedenfalls auch in den Jahren 2011 und 2012 erheblich grösser als dessen Vermögen (CHF 516'887.98 gegenüber CHF 184'600.00 im Jahr 2011; CHF 690'368.77 gegenüber CHF 185'400.00 im Jahr 2012); bei einer Bewertung der Aktien der Gesellschaft mit CHF 180'000.00 (analog den anderen Jahren) wäre dies auch für das Jahr 2013 der Fall. Die Einkünfte (aus selbständi- ger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, AHV-/IV-Renten sowie Taggeldern; oh- ne Vermögenserträge) von F._____ beliefen sich in den Jahren 2011 bis 2015 auf CHF 155'734.00, CHF 122'905.00, CHF 137'445.00, CHF 112'493.00 respektive CHF 72'785.00 (StA act. 9.4; act. I.5 ff.). Ob vor diesem Hintergrund insgesamt von einer geringen Bonität von F._____ ausgegangen werden muss, kann vorlie- gend offenbleiben, zumal die Beschuldigte ohnehin freizusprechen ist (vgl. nach- folgend E. 4 u. 5.1). 3.5.2. In der Anklage wird von einem Kapitalverlust, einer Überschuldung bzw. einer Zahlungsunfähigkeit der D._____ AG ausgegangen. So wird der Be- schuldigten unter anderem vorgeworfen, keine Sanierungsmassnahmen eingelei- tet bzw. den Richter nicht über die Überschuldung der Gesellschaft benachrichtigt zu haben. Sodann wird ihr in subjektiver Hinsicht vorgehalten, gewusst und in Kauf genommen zu haben, dass sie mit ihrer pflichtwidrigen Untätigkeit die Über- schuldung bzw. die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zumindest verschlimmert habe. Sanierungsmassnahmen sind im Falle eines Kapitalverlusts – also wenn die letzte Jahresrechnung zeigt, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr decken – ein- zuleiten (vgl. Art. 725a Abs. 1 OR bzw. aArt. 725 Abs. 1 OR). Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Fremdkapital der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt ist, und zwar weder zu Fortführungs- noch zu Liquidationswerten (vgl. Art. 725b Abs. 1 OR bzw. aArt 725 Abs. 2 OR). Von Zahlungsunfähigkeit ist die Rede, wenn eine Gesellschaft (nicht nur vorübergehend) ausserstande ist, fäl- lige Schulden zu begleichen (Nadine Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 54 zu Art. 165 StGB m.w.H.). Aus den Jahresrechnungen der Gesellschaft ergibt sich zumindest nicht unmittelbar, dass in den Jahren 2011 bis 2014 ein Kapitalverlust oder eine Über- schuldung vorgelegen hätte. Diese lassen sich mithin nicht ohne Weiteres erstel- len, sondern ergeben sich (möglicherweise) erst nach Vornahme einer Wertberich- tigung der Forderungen der Gesellschaft gegenüber F._____. Für das Jahr 2011 ergibt sich selbst bei einer vollständigen Abschreibung dieser Forderungen keine Überschuldung der Gesellschaft. So betrug das Fremdkapital der Gesellschaft im
16 / 34 Jahr 2011 CHF 92'774.09 bzw. CHF 88'754.74, weshalb es auch bei einer vollständigen Abschreibung der Forderungen gegenüber F._____ von CHF 516'887.98 noch durch die (verbleibenden) Aktiven von CHF 99'306.61 (CHF 616'194.59 abzüglich CHF 516'887.98) gedeckt war. Ob die Jahresrechnun- gen der Gesellschaft nach einer allfällig nötigen (teilweisen oder vollständigen) Wertberichtigung der genannten Forderungen einen Kapitalverlust oder (ab dem Jahr 2012) gar eine Überschuldung seitens der Gesellschaft ausgewiesen hätten (vgl. dazu StA act. 8.2.1, S. 4 ff.; act. B.3, S. 2 f.), muss vorliegend aber nicht ab- schliessend beurteilt werden, zumal sich ohnehin kein entsprechendes Wissen der Beschuldigten erstellen lässt (vgl. nachfolgend E. 3.5.5 f.). Dafür, dass die Gesell- schaft im relevanten Zeitraum zahlungsunfähig gewesen wäre, also ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht hätte erfüllen können, finden sich, abgesehen von der ent- sprechenden Behauptung der Privatklägerin, in den Akten keine Anhaltspunkte. 3.5.3. Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten verschiedene Unterlassungen vor. So soll diese es namentlich unterlassen haben, den Ersteller der Bilanzen der Gesellschaft zur Wertberichtigung der darin beurkundeten Forderungen gegenü- ber F._____ aufzufordern, Sanierungsmassnahmen einzuleiten bzw. den Richter über die Überschuldung der Gesellschaft zu benachrichtigen sowie F._____ zur Rückzahlung der Darlehen aufzufordern. Aus den Akten ergeben sich keine Indi- zien dafür, dass die Beschuldigte die entsprechenden Handlungen vorgenommen hätte. Dies wird im Übrigen auch durch die Beschuldigte selbst nicht vorgebracht. Es kann folglich als erstellt gelten, dass die Beschuldigte in den durch die Ankla- geschrift genannten Punkten untätig blieb. Ob ihr diese Untätigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. E. 4) zu prüfen sein. 3.5.4. Es lässt sich nicht abschliessend erstellen, dass bzw. inwieweit die Be- schuldigte Kenntnis von den Vermögensverhältnissen und den Schulden von F._____ hatte. Zwar war sie mit Letzterem bis zum 28. August 2014 verheiratet, lebte das Ehepaar bis zur Scheidung zusammen (wobei die Lebenshaltungskos- ten mehrheitlich durch die Beschuldigte getragen wurden) und wohnte F._____ auch nach der Scheidung noch im Haus der Beschuldigten. Daraus kann jedoch nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, dass der Beschuldigten die Vermögens- und Schuldverhältnisse von F._____ bekannt waren; dies insbesondere deshalb, weil die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten. Ein stärkeres Indiz für entsprechendes Wissen der Beschuldigten stellen die (in den Akten liegenden) gemeinsamen Steuererklärungen der Ehegatten für die Jahre 2011 bis 2013 dar, welche gemäss deren eigenen Aussagen wohl durch die Beschuldigte unterzeich-
17 / 34 net wurden und aus welchen das Vermögen und die Schulden, namentlich die Darlehens- und Kontokorrentschulden, von F._____ hervorgehen (vgl. auch act. I.6.1; act. I.7.1). Die Beschuldigte sagte jedoch weiter aus, die Steuererklärungen seien durch den Treuhänder ausgefüllt bzw. vorbereitet worden und sie habe die- se nicht kontrolliert. Diese Behauptung kann naturgemäss durch die vorliegenden Akten weder bestätigt noch widerlegt werden. Es erscheint jedoch nicht von vorn- herein unglaubhaft, dass die Beschuldigte die durch einen Treuhänder ausgefüll- ten Steuererklärungen (und insbesondere die darin enthaltenen Angaben zum Vermögen ihres Ehemannes F.) nicht im Detail überprüfte bzw. sich damit nicht auseinandersetzte, sondern diese unbesehen unterzeichnete. Damit lässt sich im Ergebnis trotz der gemeinsamen Steuererklärungen der (vormaligen) Ehe- gatten nicht abschliessend feststellen, dass die Beschuldigte Kenntnis von der Vermögens- und Schuldenlage bzw. von der Bonität von F. hatte. 3.5.5. Weiter kann auch nicht als erstellt gelten, dass die Beschuldigte tatsächlich Kenntnis der Vermögenslage der D._____ AG bzw. deren Buchhaltung, des Be- stehens der Darlehens- und der Kontokorrentforderung der Gesellschaft gegenü- ber F._____ sowie gegebenenfalls der mangelnden entsprechenden Sicherheiten und des Fehlens eines schriftlichen Darlehensvertrags hatte. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte Einsicht in die Buchhaltung der Gesellschaft genommen hätte oder über die Vermögensverhältnisse der Gesell- schaft informiert worden wäre. So liegen namentlich keine durch die Beschuldigte unterzeichneten Jahresrechnungen oder sonstigen Buchhaltungsunterlagen vor; die Beschuldigte verneinte denn auch, je Einblick in die Buchhaltung der Gesell- schaft genommen zu haben. Ferner liegen auch keine Protokolle von Generalver- sammlungen oder Verwaltungsratssitzungen in den Akten, anhand welcher sich ein Wissen oder zumindest eine Informierung der Beschuldigten betreffend die genannten Umstände hätte feststellen lassen. Die Beschuldigte sagte denn auch aus, eigentlich nie an Zusammenkünften teilgenommen zu haben oder auch nur dazu eingeladen worden zu sein. Diese Aussagen stimmen grundsätzlich mit je- nen des vormaligen Verwaltungsratsmitglieds und Sekretärs der Gesellschaft, C., überein, welcher vor dem Berufungsgericht ausführte, es seien "in dem Sinne" keine Generalversammlungen durchgeführt worden und es habe keine Sit- zungen des Verwaltungsrats gegeben. F. habe sehr vieles bzw. beinahe alles alleine entschieden bzw. gemacht und dann sei es einfach so gewesen (act. H.4, Fragen 4, 17, 19 u. 20). Ebensowenig kann erstellt werden, dass die Be- schuldigte im relevanten Zeitraum von dem Vertrag der Gesellschaft mit der Pri- vatklägerin, der von Letzterer geltend gemachten Forderung gegen die Gesell-
18 / 34 schaft sowie von der diesbezüglichen Rechtsstreitigkeit wusste; die Beschuldigte selbst verneinte ein entsprechendes Wissen (vgl. E. 3.4.3). 3.5.6. Es fällt auf, dass das Schreiben der Beschuldigten betreffend Rücktritt aus dem Verwaltungsrat nach dem Gesagten bereits vom 8. Februar 2013 datiert, die Jahresrechnung der Gesellschaft für das Jahr 2012 aber erst vom 5. August 2013 (StA act. 8.1.11). Zwar wurde die Beschuldigte erst am 11. April 2014 aus dem Handelsregister gelöscht bzw. war sie bis zu diesem Zeitpunkt noch als Verwal- tungsrätin der Gesellschaft eingetragen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte effektiv bereits per Datum der Rücktrittserklärung aus dem Verwaltungsrat ausschied (vgl. act. H.2, Frage 3). Dafür spricht der Um- stand, dass sich auf dem Rücktrittsschreiben der Beschuldigten eine handschriftli- che Anmerkung mit dem Inhalt "spedito à C._____ il 7.2.13" (übersetzt: versandt an C._____ am 7. Februar 2013) findet (StA act. 9.14, S. 2). C._____ sagte dies- bezüglich – ebenso wie die Beschuldigte (vgl. act. H.2, Frage 64) – aus, zu vermu- ten, dass die handschriftliche Bemerkung von F._____ gewesen sei; erinnerlich habe er aufgrund dieser Rücktrittserklärung eine Handelsregister-Anmeldung vor- bereitet und diese F._____ zur Unterschrift zugestellt (act. H.4, Fragen 26 u. 27). In Bezug auf seinen eigenen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat führte C._____ ausserdem aus, dass er die entsprechende Anmeldung an das Handelsregister vorbereitet und F._____ zur Unterschrift zugestellt habe, dieser jedoch sehr lange gebraucht habe, um die Anmeldung zurückzuschicken (act. H.4, Frage 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es als plausibel, dass die Beschuldigte tatsächlich bereits am 8. Februar 2013 (bzw. allenfalls sogar schon am 7. Februar 2013) aus dem Verwaltungsrat ausschied und die Löschung im Handelsregister deshalb erst per 11. April 2014 vorgenommen wurde, weil die Anmeldung durch F._____ erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Bei einem effektiven Rücktritt der Beschul- digten aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft bereits im Februar 2013 ist aus- zuschliessen, dass die Beschuldigte während der Dauer ihres Verwaltungsrats- mandats Einsicht in die vom 5. August 2013 datierende Jahresrechnung für das Jahr 2012 (sowie die Jahresrechnungen der darauffolgenden Jahre) erhielt. Dieser Umstand lässt ein Wissen der Beschuldigten betreffend die darin beurkundeten Tatsachen als weniger wahrscheinlich erscheinen bzw. erschwert jedenfalls eine entsprechende Feststellung. Dasselbe gilt hinsichtlich des (ohnehin an die D._____ AG bzw. an F._____ adressierten) Schreibens von H._____ vom 6. Au- gust 2013, in welchem dieser unter anderem auf Schulden von F._____ gegenü- ber der Gesellschaft bzw. auf eine finanzielle Aushöhlung derselben hinwies.
19 / 34 3.5.7. Zusammengefasst lässt sich der Sachverhalt, welchen die Staatsanwalt- schaft ihrer Anklage zugrunde legte, nicht in sämtlichen Punkten rechtsgenüglich erstellen. Insbesondere kann nicht abschliessend festgestellt werden, dass die Beschuldigte während der Dauer ihres Verwaltungsratsmandats Kenntnis der Vermögens- und Schuldenlage ihres damaligen Ehemannes F._____ sowie der finanziellen Verhältnisse der D._____ AG hatte. Letzteres gilt – aufgrund des Rücktritts der Beschuldigten aus dem Verwaltungsrat der Gesell- schaft mit Schreiben vom 8. Februar 2013 – insbesondere für die Jahre ab 2012. 4.Rechtliche Würdigung 4.1.Zunächst ist in Bezug auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschuldig- ten aus dem Verwaltungsrat der D._____ AG zu bemerken, dass nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (im Bereich des Zivilrechts) für die Bestimmung des Endes der Organstellung auf den Zeitpunkt des effektiven Rücktritts, welcher unmittelbar wirksam ist, und nicht auf die Löschung im Handelsregister oder das Datum der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt abzustellen ist, zu- mal ab diesem Moment gesellschaftsintern die Möglichkeit entfällt, Entscheide der Gesellschaft zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 401 E. 5.1; 126 V 134 E. 5b; BGer 8C_102/2018 v. 21.3.2018 E. 6.3; Dieter Gericke/Daniel Häusermann/Stefan Waller, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., Basel 2023, N 11 zu Art. 754 OR, je m.w.H.). Damit ist auch in rechtlicher Hinsicht der Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts der Beschuldigten, mithin der 8. Febru- ar 2013, massgebend. 4.2.Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu ver- walten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. 4.2.1. Zusammenfassend setzt Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht eine Stellung als Geschäftsführer bzw. Vermögensverwalter, eine (Treue-)Pflicht- verletzung, einen Vermögensschaden sowie einen Kausalzusammenhang zwi- schen der Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden voraus. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung be- steht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stel- lung als Geschäftsführer treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Nicht massgeblich ist, ob die Pflichtwidrigkeit in
20 / 34 einer Handlung oder einer Unterlassung besteht, zumal dem Geschäftsführer aus seiner Stellung heraus Garantenstellung zukommt. Der Vermögensschaden kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Akti- ven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 122 IV 279 E. 2a; BGer 6B_203/2022 v. 10.5.2023 E. 8.2.2; 6B_910/2019 v. 15.6.2020 E. 2.2.2 ff.; Marcel Alexander Niggli, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 11 ff. zu Art. 158 StGB). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforder- lich, welcher sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwid- rigen Verhalten und dem Schaden beziehen muss. An dessen Nachweis sind auf- grund der relativen Unbestimmtheit des objektiven Tatbestands hohe Anforderun- gen zu stellen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_203/2022 v. 10.5.2023 E. 8.2.3; 6B_910/2019 v. 15.6.2020 E. 2.2.4; Niggli, a.a.O., N 136 ff. zu Art. 158 StGB). 4.2.2. In casu ist das Vorliegen der soeben genannten subjektiven Tatbestands- merkmale bei der Beschuldigten zu verneinen. So lässt sich nach dem Gesagten bereits nicht erstellen, dass die Beschuldigte überhaupt Kenntnis von dem Darle- hen und der Kontokorrentforderung, geschweige denn von deren Bedingungen und Umfang, sowie von der finanziellen Situation der D._____ AG und von F._____ hatte. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft gilt dies insbesondere für die Jahre 2012 und 2013, da die Beschuldigte aufgrund ihres Rücktritts per 8. Februar 2013 keine Kenntnis der entsprechenden, nach diesem Zeitpunkt erstellten Jahresrechnungen haben konnte; eine Strafbarkeit in Bezug auf das – von der Anklage ebenfalls umfasste – Jahr 2014 fällt von vornherein ausser Betracht, zumal die Organstellung der Beschuldigten nach dem Gesagten nur bis im Februar 2013 dauerte. Auch das Schreiben von H._____ vom 6. Au- gust 2013, welches Hinweise auf Schulden von F._____ gegenüber der Gesell- schaft respektive auf eine (mögliche) finanzielle Aushöhlung derselben enthielt, konnte der Beschuldigten vor ihrem Rücktritt nicht bekannt sein. Darauf hinzuwei- sen ist auch, dass die Forderung der Privatklägerin gegenüber der Gesellschaft erst im Jahr 2012 entstand und die damit einhergehende Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft wohl erstmals aus der Jahresrechnung 2012 vollständig ersichtlich gewesen sein dürfte, womit ein sich in diesem Zu- sammenhang allenfalls ergebender Handlungsbedarf für die Beschuldigte mögli- cherweise erst aus dieser erkennbar gewesen wäre. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte sich der aus ihrer Garantenstellung
21 / 34 (aufgrund ihres Verwaltungsratsmandats) fliessenden Handlungspflichten – namentlich hinsichtlich einer allfälligen Rückforderung des Darlehens und der Kontokorrentforderung respektive einer Verhinderung der Erhöhung von Letzterer – und der Folgen ihres Nicht-Handelns bewusst gewesen wäre und dass sie ge- wollt oder zumindest in Kauf genommen hätte, durch ihr Untätigbleiben mögli- cherweise gegen ihre Pflichten als Verwaltungsrätin der Gesellschaft zu verstos- sen und dieser dadurch einen Schaden zuzufügen. Damit sind die hohen Anforde- rungen an den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes in casu nicht erfüllt und ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu ver- neinen. 4.2.3. Da eine Strafbarkeit der Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung bereits mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands auszuschliessen ist, erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen. Der Vollständigkeit halber erfolgen je- doch nachfolgend einige zusätzliche Bemerkungen. So ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass im Jahr 2011 – dem einzigen Jahr, von dessen Jahresrechnung die Beschuldigte während ihrer Verwaltungsratstätigkeit zumindest theoretisch hätte Kenntnis erlangen können – zumindest keine Erhöhung der Schulden von F._____ gegenüber der Gesellschaft erfolgte, sondern das Darlehen in der gleichbleiben- den Höhe von CHF 353'351.65 weitergeführt und die Kontokorrentforderung (im Vergleich zum Stand am 31. Dezember 2010 [vgl. StA act. 8.1.10; act. B.4 f.]) gar leicht vermindert wurde (neu CHF 163'536.33 anstatt CHF 177'585.93), womit für dieses Jahr grundsätzlich nicht von einer (weiteren) Aushöhlung der Substanz der Gesellschaft mittels unrechtmässiger Bezüge durch F._____ ausgegangen wer- den kann. Insbesondere aber ist zu bemerken, dass die Anklage sich nicht (expli- zit) dazu äussert, worin der durch die angeblichen Pflichtverletzungen der Be- schuldigten (Unterlassung der Aufforderung an F._____ zur Rückzahlung der Kre- dite und Zulassen von unrechtmässigen Privatbezügen ab dem Kontokorrekt der Gesellschaft durch F._____) hypothetisch kausal verursachte Schaden der Ge- sellschaft bestanden haben soll. So wird in der Anklageschrift diesbezüglich einzig festgehalten, die Beschuldigte habe gewusst, dass sie mit ihrer pflichtwidrigen Un- tätigkeit die Gesellschaft am Vermögen geschädigt habe. Eine Verurteilung der Beschuldigten gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wäre demnach auch unter dem Aspekt des Anklageprinzips ausser Betracht gefallen. Ein (hypothetisch kausal auf eine Unterlassung der Beschuldigten zurückzuführender) Vermögensschaden der Gesellschaft ist im Übrigen auch nicht erkennbar. 4.2.4. Insgesamt ist die erkennende Kammer unter Würdigung der gesamten Um- stände und der vorhandenen Beweismittel nicht überzeugt davon, dass die Be-
22 / 34 schuldigte in Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände und unter Inkaufnahme der aus ihrem Verhalten bzw. Untätigbleiben folgenden Konsequenzen in Verletzung ihrer Pflichten darauf verzichtet haben soll, F._____ zur Rückzahlung des Darle- hens und der Kontokorrentforderung gegenüber der D._____ AG aufzufordern sowie pflichtwidrig zugelassen haben soll, dass dieser unrechtmässige private Be- züge ab dem Kontokorrent der Gesellschaft tätigte und damit deren Substanz aushöhlte, und sie dadurch wissentlich und willentlich bzw. zumindest billigend in Kauf nehmend bewirkt haben soll, dass die Gesellschaft am Vermögen geschädigt wurde. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass die Beschuldigte sich über die finanzielle Lage der Gesellschaft und von F._____, die an Letzteren gewährten Kredite sowie über ihre in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten im Kla- ren war und es ihrem Willen entsprach oder sie zumindest in Kauf nahm, die Ge- sellschaft durch ihr Untätigbleiben zu schädigen. Aufgrund des vorliegend an- wendbaren Grundsatzes in dubio pro reo ist es jedoch nicht Sache der Beschul- digten, ihre Unschuld zu beweisen, sondern muss ihr vielmehr ihre Schuld über jeden vernünftigen Zweifel hinaus nachgewiesen werden. In Anwendung der Be- weiswürdigungs- und Beweislastregel in dubio pro reo ist die Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4.3.Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kre- dit oder durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird. 4.3.1. Die Bestimmung bedroht die krasse Sorgfaltspflichtverletzung angesichts des drohenden Vermögensverfalls mit Strafe. Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der Organe gemäss Art. 29 StGB sein. Tatbestands- mässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines je- der Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist. Der Tatbestand kann sowohl durch Begehung als auch durch Unterlassung erfüllt werden. Die Pflichten des Schuldners bzw. des Organs ergeben sich regelmässig aus dem Zivilrecht. Ein leichtsinniges Gewähren von Kredit ist zu bejahen, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des Kreditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne hinreichende Sicherheiten gewährt werden. Eine arge Nachlässigkeit in der Be-
23 / 34 rufsausübung liegt nach der Rechtsprechung unter anderem bei einer Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschul- dung das Gericht zu benachrichtigen, vor. Das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtver- letzung ist danach zu beurteilen, ob der Täter nach Massgabe seiner persönlichen Möglichkeiten sämtliche erforderlichen Massnahmen für die gegebene Situation getroffen und die nötige Vorsicht an den Tag gelegt hat. Im Einzelfall sind dabei die Kenntnis des Täters, aber insbesondere auch die Anforderungen, die objektiv an seine oder eine vergleichbare Stellung in einem vergleichbaren Unternehmen gestellt werden können, von Relevanz. Misswirtschaft kann auch bei einem soge- nannten Übernahmeverschulden – der Übernahme von Organpflichten trotz feh- lender Geschäftserfahrung, Fachkenntnisse und finanzieller Grundlagen – vorlie- gen. Tatbestandsmässiger Erfolg der Misswirtschaft sind die Überschuldung oder deren Verschlimmerung respektive die Zahlungsunfähigkeit oder die Verschlimme- rung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Zwischen Tat- bzw. Bankrotthandlung und Erfolg muss ein natürlicher und adäquater Kausalzu- sammenhang bestehen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird die Konkur- seröffnung, ein gerichtlicher Nachlassvertrag oder ein Verlustschein vorausgesetzt (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_1104/2022 v. 19.4.2023 E. 1.1.1; 6B_748/2017 v. 30.5.2018 E. 3.2.2; KGer GR SK1 09 14 v. 17.6.2009 E. 9a; Hagenstein, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 165 StGB, je m.w.H.). Der subjektive Tatbestand erfordert (Eventu- al-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; bei der Variante der Verschlimme- rung der Vermögenslage muss zudem die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sin- ne eines Eventualvorsatzes bekannt sein. In Bezug auf die Vermögenseinbusse, also die Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft hinsichtlich der ungedeckten Gläubigerforderungen, genügt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung grobe Fahrlässigkeit. Diese liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt aus- ser Acht lässt, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGE 111 II 89 E. 1; BGer 6B_1104/2022 v. 19.4.2023 E. 1.1.1 f.; Hagen- stein, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 165 StGB, je m.w.H.). 4.3.2. Das Vorliegen der soeben erwähnten subjektiven Tatbestandsmerkmale ist in casu zu verneinen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, kann ganz grundsätzlich nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte Kenntnis von den finanziellen Verhält- nissen der Gesellschaft und von F._____ sowie von der Darlehens- und der Kon- tokorrentforderung (samt deren jeweiligen Bedingungen und Umfang) hatte. Ins- besondere aber ist nicht ersichtlich, wie die Beschuldigte, welche am 8. Februar 2013 aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft austrat – eine Verantwortlichkeit ab diesem Zeitpunkt entfällt damit von vornherein –, noch während ihres Verwal-
24 / 34 tungsratsmandats von der erst am 5. August 2013 erstellten Jahresrechnung für das Jahr 2012, geschweige denn von der vom 2. Juni 2014 datierenden Jahres- rechnung für das Jahr 2013 (StA act. 8.1.14), und entsprechend von den darin ausgewiesenen Vermögensverhältnissen respektive einer allfälligen faktischen Überschuldung der Gesellschaft (bei einer Abschreibung der Forderungen ge- genüber F.) hätte Kenntnis haben sollen. Dies ist namentlich deshalb von Relevanz, weil nach dem Gesagten in sämtlichen von der Anklageschrift umfass- ten Jahren nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der D. AG auszugehen ist und die Gesellschaft jedenfalls im Jahr 2011 selbst bei einer vollständigen Ab- schreibung der Darlehens- und der Kontokorrentforderung gegenüber F._____ auch nicht überschuldet war (vgl. E. 3.5.2). Damit fehlt es für das Jahr 2011, in welchem die Beschuldigte zumindest theoretisch umfassende Kenntnis von der finanziellen Lage der Gesellschaft hätte haben können, an einem tatbestands- mässigen Erfolg; in Bezug auf die Jahre 2012 und 2013, in welchen möglicherwei- se eine Überschuldung bestand, konnte sich diese der Beschuldigten jedenfalls nicht aus den entsprechenden (bis zum Zeitpunkt ihres Rücktritts noch nicht vor- liegenden) Jahresrechnungen erschliessen. Insgesamt kann nicht davon ausge- gangen werden bzw. lässt sich jedenfalls nicht nachweisen, dass die Beschuldigte sich der bestehenden Sachlage sowie ihrer daraus gegebenenfalls erwachsenden Pflichten (namentlich Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. Einreichung einer Überschuldungsanzeige, Aufforderung an F._____ zur Rückzahlung der ge- währten Kredite und Verhindern unrechtmässiger Privatbezüge ab dem Kontokor- rekt der Gesellschaft durch F.) bewusst gewesen wäre und zumindest billi- gend in Kauf genommen hätte, diese Pflichten durch ihr Untätigbleiben zu verlet- zen respektive eine oder mehrere Bankrotthandlungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte scheinbar bzw. angeblich darauf vertraute, dass ihr damaliger Ehemann, F., sowie insbesondere der als Verwaltungsratsmitglied und Sekretär der Gesellschaft tätige C._____ sich um deren Geschicke kümmern würden und sie davon ausging, dass ihr demnach keine (aktive) Rolle bei deren Verwaltung und Führung zukomme (vgl. dazu sogleich E. 4.3.3). Unter den gegebenen Umständen und namentlich unter Berücksichtigung ihres (erstellten) Wissensstands kann der Beschuldigten auch keine Grobfahrlässigkeit (im Sinne eines Ausserachtlassens der elementars- ten Vorsicht) in Bezug auf eine allfällige Verschlimmerung der wirtschaftlichen La- ge der Gesellschaft bzw. auf eine durch diese erlittene Vermögenseinbusse vor- geworfen werden. 4.3.3. Ob eine (strafbare) Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vorliegt, beurteilt sich nach dem eingangs Erwogenen sowohl nach
25 / 34 den Kenntnissen des konkreten Täters als auch nach den allgemeinen Anforde- rungen an einen Mandatsträger in einer vergleichbaren Situation. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Misswirtschaft scheitert in casu in erster Linie an ihrem mangelnden Wissen. Kennt eine Täterin – wie vorliegend die Beschuldigte – ihre Pflichten als Verwaltungsrätin nicht respektive kommt sie diesen nicht nach, weil ihr die für die Mandatsausübung nötige Ausbildung und Erfahrung fehlen oder sie sich (zu Unrecht) vollständig auf andere Mitglieder des Verwaltungsrats verlässt, liegt die vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung im Wesentlichen darin, dass sie die Verwaltung einer Gesellschaft übernahm, ohne den objektiv an sie gestellten An- forderungen zu genügen. Dieses sogenannte Übernahmeverschulden wird der Beschuldigten von der Anklage aber nicht vorgeworfen, weshalb eine Prüfung der Sache unter diesem Gesichtspunkt mangels Anklageerhebung ausscheidet (vgl. OGer ZH SB160382 v. 12.9.2017 E. II.2.9.3). 4.3.4. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten nach Art. 165 Ziff. 1 StGB fällt demnach mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausser Betracht. Damit erübrigt sich eine Prüfung der objektiven Tatbestandsmerkmale der genannten Bestim- mung. So kann namentlich offen bleiben, ob die Beschuldigte eine oder mehrere krasse Pflichtverletzungen bzw. Bankrotthandlungen beging, ob bei korrekter Be- wertung der Forderungen gegenüber F._____ respektive bei ordnungsgemässer Bilanzierung in den Jahren 2012 und 2013 allenfalls ein tatbestandsmässiger Er- folg vorlag und ob dieser gegebenenfalls hypothetisch kausal auf das Verhalten bzw. das Untätigbleiben der Beschuldigten zurückzuführen war. 4.3.5. Zusammengefasst verbleiben dem Berufungsgericht unter Würdigung der gesamten Umstände und der vorliegenden Beweismittel nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die Beschuldigte in Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände zumindest in Kauf genommen haben soll, in Bezug auf das gewährte Darlehen und die Kontokorrentforderung gegenüber F._____ sowie die möglicherweise schlechte Vermögenslage der Gesellschaft entgegen ihrer Pflichten als Verwal- tungsrätin (namentlich Aufforderung zur Rückzahlung der gewährten Kredite, Ver- hindern unrechtmässiger Privatbezüge ab dem Kontokorrekt der Gesellschaft so- wie Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. Einreichung einer Überschul- dungsanzeige) untätig zu bleiben, und sie hinsichtlich einer allfälligen Verschlim- merung der Vermögenslage der Gesellschaft die Sorgfalt ausser Acht gelassen haben soll, die jedem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass die Beschuldigte Kenntnis der finanziellen Lage der Gesellschaft und von F._____, des Darlehens und der Kontokorrentforderung (samt der Entwicklung Letzterer)
26 / 34 sowie ihrer (Handlungs-)Pflichten als Verwaltungsrätin hatte, sie um die allfällige Verletzung dieser Pflichten durch ihr Untätigbleiben wusste und diese wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm sowie grobfahrlässig ausser Acht liess, dass dies zu einer Vermögenseinbusse der Gesellschaft führen könnte. Aufgrund des vorliegend anwendbaren Grundsatzes in dubio pro reo ist es jedoch nicht Sache der Beschuldigten, ihre Unschuld zu beweisen, sondern muss ihr vielmehr ihre Schuld über jeden vernünftigen Zweifel hinaus nachgewiesen werden. In Anwen- dung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregel in dubio pro reo ist die Be- schuldigte deshalb vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 4.4.Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beur- kunden lässt. 4.4.1. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen; sie kann auch durch Unterlassen begangen werden. Erforderlich ist eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Eine falsche Buchung erfüllt den objek- tiven Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die dazu bestimmt sind, die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaub- würdigkeit der Buchführung zu gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGer 6B_194/2023 v. 25.9.2023 E. 5.4.1; 6B_502/2023 v. 7.8.2023 E. 4.2.2; Mar- kus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 64 ff. zu Art. 251 StGB; je m.w.H.). Falschbeurkunden-Lassen um- schreibt die Begehung der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft. Dabei missbraucht der mittelbare Täter den Tatmittler als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung (sogenannt doloses Werkzeug), indem er entweder intellektuelle oder psychische Defizite des Tatmitt- lers wie beispielsweise einen Sachverhaltsirrtum oder schuldausschliessende In-
27 / 34 teressenkonflikte ausnutzt oder den Tatmittler zur Tatausführung nötigt (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; 120 IV 17 E. 2d; BGer 1C_592/2019 v. 16.12.2019 E. 4.4; 6B_642/2013 v. 3.2.2014 E. 4.1.3; Boog, a.a.O., N 161 zu Art. 251 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand zunächst (Eventual-)Vorsatz hin- sichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Sodann muss der Täter die Ur- kunde im Rechtsverkehr als echt und wahr verwenden (lassen) wollen oder dies zumindest in Kauf nehmen. Vorausgesetzt ist mithin eine Täuschungsabsicht bzw. ein entsprechender Eventualdolus. Schliesslich muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen (vermögensrechtlichen oder sonstigen) Vorteil zu verschaffen, wobei auch hier Eventualabsicht genügt (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4; BGer 6B_1406/2022 v. 14.3.2023 E. 2.2.2; Boog, a.a.O., N 181 ff. zu Art. 251 StGB). 4.4.2. Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte respektive Belege für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands durch die Beschuldigte. Wie bereits ausgeführt wurde, kann insbesondere nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte Kenntnis der Vermögenslage von F._____ sowie der diesem durch die Gesell- schaft gewährten Kredite (samt deren jeweiligen Bedingungen und Umfang) hatte. Noch weniger lässt sich folglich feststellen, dass der Beschuldigten bewusst ge- wesen wäre, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse ihres damaligen Ehe- mannes möglicherweise eine Wertberichtigung der gegen ihn bestehenden Forde- rungen in der Bilanz erforderlich gewesen sein könnte und es gegebenenfalls ihre Pflicht gewesen wäre, den Treuhänder der Gesellschaft über diesen Umstand zu informieren bzw. ihn zur Vornahme einer Wertberichtigung aufzufordern. Aufgrund des Gesagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldig- te wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihr Untätigbleiben zu einer Überbewertung der Forderungen gegenüber F._____ und damit zu materiell un- richtigen Gesellschaftsbilanzen bzw. unwahren Urkunden führen könnte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift sich lediglich auf die (angeb- lich zu hohe) Bewertung der Forderungen der Gesellschaft gegenüber F._____, nicht aber auf die Bewertung der Forderung der Privatklägerin in den Bilanzen der Gesellschaft (vgl. E. 3.4.2) bezieht. Vor dem Hintergrund der gemachten Aus- führungen zum fehlenden (Eventual-)Vorsatz erübrigt sich die Frage nach einer allfälligen Täuschungs- und Vorteils- bzw. Schädigungsabsicht seitens der Be- schuldigten. 4.4.3. Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands durch die Beschuldigte ist auch nicht weiter zu prüfen, ob ihr Untätigbleiben bezüglich einer allfällig notwen-
28 / 34 digen Abschreibung der Forderungen der Gesellschaft gegenüber F._____ auf- grund dessen persönlicher finanzieller Verhältnisse und mangels hinreichender Sicherheiten in objektiver Hinsicht als Falschbeurkundung durch nicht ordnungs- gemässe Buchführung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren gewesen wäre. 4.4.4. Zusammengefasst präsentiert sich auch hier die Sach- und Beweislage nicht dergestalt, dass ein Schuldspruch der Beschuldigten erfolgen könnte. Viel- mehr verbleiben dem Gericht nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die Be- schuldigte in Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände – namentlich der finanziel- len Verhältnisse bzw. der allenfalls mangelnden Bonität von F._____ sowie ihrer Pflichten als Verwaltungsrätin in Hinblick auf eine korrekte Buchführung – zumin- dest in Kauf genommen haben soll, dass ihre Untätigkeit respektive das Unterlas- sen einer Aufforderung an den Treuhänder der Gesellschaft zur (möglicherweise erforderlichen) Wertberichtigung der Forderungen gegenüber F._____ zu inhaltlich unwahren Gesellschaftsbilanzen führen könnte und sie beabsichtigt oder mindes- tens in Kauf genommen haben soll, dass diese Bilanzen im Rechtsverkehr als wahr verwendet würden und der Gesellschaft aufgrund dessen ein Schaden ent- stehen respektive ihr oder einer Drittperson ein unrechtmässiger Vorteil zukom- men könnte. Es ist zwar vorstellbar, dass die Beschuldigte in Kenntnis der Sach- lage sowie (eventual-)vorsätzlich und mit den erforderlichen (Eventual-)Absichten auf ein (aufgrund der Umstände allenfalls gebotenes) Tätigwerden verzichtete. Dafür bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Demnach kann der Beschuldigten ihre Schuld nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus nachge- wiesen werden. In Anwendung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregel in dubio pro reo ist die Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen. 5.Fazit 5.1.Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Ur- teil des Regionalgerichts Maloja vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und die Be- schuldigte von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirt- schaft und der Urkundenfälschung freizusprechen. 5.2.Die Verteidigung beantragt eine Feststellung der Verletzung des Beschleu- nigungsgebots (act. H.6, Antrag Ziff. 3). Begründend führt sie im Wesentlichen aus, das für die Beschuldigte belastende Verfahren sei nach beinahe sieben Jah- ren noch nicht abgeschlossen, wodurch das Beschleunigungsgebot strapaziert werde; aufgrund des geforderten Freispruchs sei dies jedoch weitestgehend irre- levant (act. H.6, S. 29 i.V.m. act. H.3, S. 4 E. 3). Wie die Verteidigung selbst
29 / 34 festhält, erübrigt sich angesichts des vorliegend ergehenden Freispruchs grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit der vorgebrachten Rüge, zumal auch kein Genugtuungsanspruch geltend gemacht wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstän- de nicht von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen ist. So wurde (erst) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 2019 (even- tualiter) beantragt, die Anklage vom 30. November 2018 sei zur Ergänzung bzw. zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (RG act. 7, Antrag Ziff. 2); dieser Antrag wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Juni 2019 gut- geheissen (RG act. 9). Am 24. Juni 2019 stellte die Verteidigung ein Ausstands- begehren gegen sämtliche an der Verhandlung beteiligten Personen (RG act. 10). Nach Ergänzung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Eingang des (abweisenden) Entscheids über die Ausstandsbegehren konnte am 6. Okto- ber 2020 die Hauptverhandlung bzw. deren Fortsetzung vor der Vorinstanz statt- finden (vgl. RG act. 50). Die Berufungsverhandlung vom 12. Juli 2022 musste ebenfalls unterbrochen und am 21. Februar 2023 fortgesetzt werden, um die (erst anlässlich der Verhandlung) durch die Verteidigung beantragte Einvernahme von C._____ zu ermöglichen (vgl. act. H.1, S. 2 ff.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch die Corona-Pandemie zu einer gewissen Verzögerung des Verfahrens führte. 6.Zivilklage 6.1.Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Demgegenüber verweist es die Klage auf den Zivilweg, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Demnach ist auch im Falle eines Freispruchs nach Möglichkeit ein materieller Entscheid über die Zivilklage zu treffen. Allerdings gilt dies nur für den Fall, dass das Strafgericht über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise befinden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr tätigen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1; BGer 6B_11/2017 v. 29. 8. 2017 E. 1.2; 6B_267/2016, 6B_268/2016, 6B_269/2016 v. 15.2.2017 E. 6.1; Annette Dolge, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 19 zu Art. 126 StPO; je m.w.H.).
30 / 34 6.2.Die Privatklägerin macht mit ihrer Zivilklage eine Forderung von CHF 270'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 1. August 2012 geltend (vgl. act. H.3, S. 2 i.V.m. act. E.1, Dispositivziff. 4; RG act. 5, Antrag Ziff. 1). Sie verlangt damit von der Beschuldigten Schadenersatz (ungefähr) in Höhe der gerichtlich bestätigten Forderung gegenüber der D._____ AG, welche sie erfolglos in deren Konkurs gel- tend gemacht hatte (vgl. StA act. 9.17; RG act. 5, S. 7). Die Beschuldigte wird vor- liegend von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirt- schaft und der Urkundenfälschung freigesprochen. Erfolgt ein Freispruch mangels Beweisen respektive weil der strafrechtliche Sachverhalt nicht erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein (vgl. OGer ZH SB180294 v. 29.8.2019 E. IV; SB120500 v. 19.4.2013 E. IV.2a; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 7 zu Art. 126 StPO). Dies ist auch vorliegend der Fall. Wie vorstehend ausgeführt wur- de, lässt sich insbesondere der subjektive Sachverhalt nicht erstellen bzw. kann der Beschuldigten die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht nachge- wiesen werden. Nach dem Gesagten lässt sich aber eine Verantwortlichkeit der Beschuldigten und damit auch eine Entstehung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen sie nicht ausschliessen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist es jedoch nicht Sache des Berufungsgerichts, im Falle eines Freispruchs zusätzliche Beweiserhebungen im Hinblick auf die Zivilklage zu tätigen. Folglich kann der zivil- rechtliche Sachverhalt vorliegend nicht als spruchreif erachtet werden. Die Zivil- klage ist mangels Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Zivilklage vom 17. Juni 2019 (RG act. 5) als hinreichend substantiiert zu betrachten ist (vgl. dazu act. H.6, S. 24 ff.). 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Staa- tes (Art. 423 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO e contrario). Somit gehen die Untersuchungskosten von vorliegend CHF 2'251.65, welche Teil der Verfahrens- kosten bilden (Art. 422 Abs. 1 StPO), zulasten des Kantons Graubünden (Staats- anwaltschaft). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Regionalge- richt Maloja). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Kostenaus- scheidung und teilweise Auferlegung der Kosten an die Privatklägerin ist vorlie-
31 / 34 gend nicht angezeigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Dolge, a.a.O., N 60 ff. zu Art. 126 StPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwen- dung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Auch diese Kosten gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts verbucht. 7.2.Aufgrund des Freispruchs hat die Beschuldigte Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung ihrer Aufwendungen im Verfahren – in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung – sowie auf eine Entschädigung ihrer wirt- schaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. a u. lit. b StPO). Es ist aber nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, zu entschädigen. Vielmehr muss sich nicht nur der Beizug eines Verteidigers an sich, sondern auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen. Nicht zu entschädigen sind dem- nach nutzlose, überflüssige, übersetzte und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BGer 6B_129/2016 v. 2.5.2016 E. 2.2; Stefan Wehren- berg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 429 StPO). Eine Entschädigungspflicht zulasten der Privatklägerin (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO) erscheint vorliegend nicht als gerechtfertigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Dolge, a.a.O., N 60 ff. zu Art. 126 StPO). Der Privatklägerin ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zu- zusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 7.2.1. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Beschuldigte durch Rechtsanwalt Q._____ vertreten. Dieser macht für das Verfahren vor der Vorinstanz einen Auf- wand von insgesamt CHF 27'137.00 (Honorar von total CHF 24'303.25, zzgl. Spe- sen und Auslagen von CHF 345.80 bzw. Kleinspesenpauschale von 3%, zzgl. MwSt. von 7.7%) geltend, welchen er in drei separaten Honorarnoten ausweist (act. G.5; vgl. RG act. 49). Dazu sind verschiedene Bemerkungen anzubringen. Einerseits sind verschiedene Leistungen im Umfang von insgesamt rund 0.9 Stun- den aufgeführt, die in Zusammenhang mit dem Schuldbetreibungs- und Konkurs- verfahren gegen F._____ erbracht wurden. Dabei handelt es sich um verfahrens- fremde Aufwendungen, welche nicht im vorliegenden Strafverfahren abgegolten werden können. Ebenfalls nicht zu honorieren ist der Aufwand von insgesamt rund 4.6 Stunden, welcher für Besprechungen bzw. Gespräche mit dem früheren Rechtsvertreter von F._____ (vgl. StA act. 3.1) respektive dem aktuellen Rechts- vertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Ivo Harb, und mit den Kindern von F._____ und der Beschuldigten, R._____ und S._____, sowie für eine interne Be- sprechung in Rechnung gestellt wird, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich
32 / 34 dabei um einen für das vorliegende Strafverfahren zwingend notwendigen Auf- wand gehandelt hätte. Schliesslich sind auch die Aufwendungen von insgesamt 12.1 Stunden, welche im Rahmen des – wohl als aussichtslos zu bezeichnenden – Ausstandsverfahrens gegen sämtliche an der erstinstanzlichen Verhandlung betei- ligten Personen (vgl. insb. RG act. 32, E. 5.2) anfielen, nicht zu ersetzen, da es sich dabei nicht um einen für die Verteidigung notwendigen, angemessenen Auf- wand handelt. Der für das Erstellen eines Memorandums betreffend Anklageprin- zip in Rechnung gestellte Aufwand ist zwar dem Grundsatz nach zu entschädigen, erscheint jedoch im geltend gemachten Umfang von 4.75 Stunden für das vorlie- gende Verfahren als übermässig. Es rechtfertigt sich demnach eine Reduktion um drei Viertel auf rund 1.2 Stunden. Sodann wurde seitens des Rechtsvertreters von einer Dauer der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 von 3 Stunden ausge- gangen. Gemäss dem vorinstanzlichen Protokoll dauerte die entsprechende Ver- handlung jedoch nur 2 Stunden (RG act. 50), weshalb eine entsprechende Kür- zung des Aufwands vorzunehmen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass Rechts- anwalt Q._____ den erbrachten zeitlichen Aufwand zu Stundenansätzen von CHF 180.00, CHF 250.00 und CHF 300.00 abrechnete. Allerdings findet sich in den Akten keine Honorarvereinbarung. Entsprechend sind die geltend gemachten Stundenansätze von CHF 250.00 und CHF 300.00 auf den mittleren Stundenan- satz von CHF 240.00 zu kürzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 HV [BR 310.250]; statt vieler KGer GR SK1 21 58 v. 4.5.2023 E. 5.3 m.w.H.). Wo der Stundenansatz von CHF 180.00 verwendet wurde, ist dieser beizubehalten. Hinzu kommt – in Bezug auf die ersten beiden (Teil-)Honorarnoten – eine Spesenent- schädigung, welche praxisgemäss als Pauschale in Höhe von 3% des Honorars nach Zeitaufwand festgesetzt wird (vgl. KGer GR SK2 21 20 v. 30.4.2021 E. 4.2; SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.3, je m.w.H.). Was die dritte Honorarnote anbelangt, so stellte die Verteidigung Auslagen von CHF 345.80 (Reisekosten und Kosten für Fotokopien) in Rechnung, welche zu berücksichtigen sind. Es resultiert ein zu ent- schädigender Aufwand des Rechtsvertreters der Beschuldigten für das erstin- stanzliche Verfahren von total CHF 17'440.40 (Honorar von CHF 15'470.00, zzgl. 3% Spesen auf CHF 12'590.00, zzgl. Auslagen von CHF 345.80, zzgl. 7.7% MwSt.). 7.2.2. Die Verteidigung im Berufungsverfahren übernahm Rechtsanwalt Ivo Harb, welcher der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. November 2020 mitgeteilt hatte, das Mandat von Rechtsanwalt Q._____ zu übernehmen (RG act. 54). Er macht dafür einen Aufwand von insgesamt CHF 18'931.13 (Honorar von CHF 16'740.00, zzgl. Auslagen von CHF 837.65, zzgl. MwSt. von 7.7%) geltend (act. G.4). Auch hier sind verschiedene Bemerkungen anzubringen. So ist davon auszugehen,
33 / 34 dass der Aufwand von insgesamt 2.9 Stunden, welcher für die Durchsicht von Ak- ten bereits im Jahr 2020 (mithin vor dem Versand der Vorladung vom 18. Janu- ar 2021 für die Berufungsverhandlung) sowie für mehrere Telefongespräche mit Rechtsanwalt Q._____ ab Ende Oktober 2020 erfolgte, in Zusammenhang mit dem vorgenommenen Anwaltswechsel stand. Da es sich dabei, soweit ersichtlich, nicht um einen notwendigen Anwaltswechsel bzw. einen Wechsel aus begründe- tem Anlass handelte, ist der dafür entstandene Aufwand im vorliegenden Verfah- ren nicht zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu honorieren ist ein Aufwand von 0.8 Stunden für den Weg an die T._____strasse, zumal nicht ersichtlich ist, wes- halb dieser vorliegend erforderlich war. Auch in den Jahren 2022 und 2023 wird ein nicht unerheblicher zeitlicher Aufwand von insgesamt 21.6 Stunden für die Durchsicht von (Gerichts-)Akten geltend gemacht. Dieser Aufwand, welcher wohl ebenfalls (zumindest teilweise) durch den Anwaltswechsel bedingt gewesen sein dürfte, erscheint für das vorliegende Verfahren als übermässig und ist folglich zu kürzen. Berücksichtigt werden zwei Drittel des geltend gemachten Aufwands, mit- hin 14.4 Stunden. Eine weitere Anpassung ist in Bezug auf die Dauer der Fortset- zung der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2023 vorzunehmen, welche anstatt der geschätzten bzw. in Rechnung gestellten 8 Stunden lediglich rund 2.6 Stunden dauerte (vgl. act. H.3). Rechtsanwalt Harb macht Spesen von total CHF 837.65 geltend. Aus der Honorarnote ergibt sich nicht, welche Ansätze dabei (insbeson- dere für die Erstellung von Fotokopien) zur Anwendung gelangten. Aus diesem Grund ist die Spesenentschädigung auf praxisgemässe 3% des Honorars (vgl. E. 7.2.1), konkret auf CHF 284.40, zu reduzieren. Die Reisekosten von ins- gesamt CHF 242.00 sind zusätzlich zu den allgemeinen Spesen zu vergüten. Der angewandte Stundenansatz von CHF 300.00 ist mangels eingereichter Honorar- vereinbarung auch hier auf den mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 zu kür- zen (vgl. E. 7.2.1). Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand des Rechts- vertreters der Beschuldigten für das Berufungsverfahren von total CHF 10'776.90 (Honorar von CHF 9'480.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. Fahrtspesen von CHF 242.00, zzgl. 7.7% MwSt.).
34 / 34 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigespro- chen. 2.Die Zivilklage der B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 2'251.65 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 4.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja). 4.2.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 17'440.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja) entschädigt. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5.2.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 10'776.90 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: