Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 14. September 2022 ReferenzSK1 21 1 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Killer, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschuldigter gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatklägerin GegenstandÜble Nachrede und Tätlichkeiten Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Albula vom 18.11.2020, mitgeteilt am 04.01.2021 (Proz. Nr. 515-2019-5) Mitteilung29. September 2022

2 / 9 Sachverhalt A.Am 13. Juni 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ mittels Strafbefehl der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 700.00 bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen. B.Nachdem A._____ am 22. Juni 2018 Einsprache erhob, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Verfügung vom 1. April 2019 dem Regio- nalgericht Albula (nachfolgend: Regionalgericht). Im der Verfügung beiliegenden Schlussbericht nach Art. 326 Abs. 2 StPO forderte sie eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00 statt der im Strafbefehl vorgesehenen CHF 30.00. C.Das Regionalgericht erklärte A._____ am 18. November 2020 der Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn dafür mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 200.00. Vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sprach es ihn frei. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB stellte das Regionalgericht ein. Die Verfahrenskos- ten von insgesamt CHF 7'020.00 auferlegte es dem Beschuldigten zur Hälfte. Par- teientschädigungen sprach es keine zu. D.Gegen das nachträglich schriftlich begründete Urteil des Regionalgerichts erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) Berufung. In seiner Berufungser- klärung vom 23. Januar 2021 beantragt er die Neuverteilung bzw. Neufestsetzung der Kosten. E.Nach Anordnung der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO) mit Verfügung vom 14. Januar 2022 reichte der Be- schuldigte am 6. Februar 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein. F.Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf ei- ne Stellungnahme. Die Privatklägerin B._____ reichte am 1. März 2022 eine Stel- lungnahme ein.

3 / 9 Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.1.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). 2.2.Die Berufung beschränkt sich auf die vorinstanzliche Kostenverteilung. Die übrigen Dispositivziffern blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft er- wachsen (Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). 2.3.Gegenstand der Rechtsbegehren in der Berufungserklärung und somit des vorliegenden Verfahrens bildet also ausschliesslich die vorinstanzliche Kostenver- teilung, wonach der Beschuldigte mit der Hälfte der Verfahrenskosten belastet wird, sowie die Höhe der Verfahrenskosten (act. E.1 Dispositivziffer 6 und 8) und eventualiter die Rückweisung zur Neufestsetzung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten (act. A.2). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO begrenzt die Berufungs- erklärung den Umfang des Berufungsverfahrens. Eine spätere Ausweitung ist un- zulässig (BGer 6B_1320/2020 v. 12.1.2022 E. 2.2), weshalb die in der Berufungs- begründung angebrachten sonstigen Kritikpunkte am Urteil der Vorinstanz (act. A.4) unbeachtlich sind. 3.1.Primär rügt der Beschuldigte in seiner Berufung die Kostenverteilung (act. A.2). Gemäss Art. 423 StPO trägt der Bund oder der Kanton die (erstinstanz- lichen) Verfahrenskosten, der das Verfahren geführt hat. Soweit die beschuldigte Person verurteilt wird, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese bemessen sich ausschliesslich nach dem Aufwand im konkreten Straffall (BGE 146 IV 196 E. 2.2.2). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise freigesprochen bzw. wird das Verfahren nur bezüglich ein- zelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteils- mässig der beschuldigten Person bzw. dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 426 StPO m.w.H.). Es ist dabei nach Sachverhal- ten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (Domeisen, a.a.O., N 6 zu Art. 426

4 / 9 StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ist der Strafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen (BGer 6B_753/2013 v. 17.2.2014 E. 3). 3.2.Gemäss Anklage soll der Beschuldigte am 3. Mai 2017 gegenüber C._____ gesagt haben, dass es auf dem Flur, den er mit der Privatklägerin teile, nach "Nut- tenparfüm" rieche. Anschliessend soll er im Rahmen einer verbalen Auseinander- setzung die Privatklägerin mit beiden Händen an den Armen gepackt und versucht haben, sie von der Türe wegzureissen. Schliesslich soll er die Privatklägerin auf- gefordert haben, mit ihrem exhibitionistischen Verhalten aufzuhören. Der vorin- stanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung bezieht sich auf die Aufforderung an die Privatklägerin, sich nicht exhibitionistisch zu verhalten. Für die übrigen in der Anklage erwähnten Verhaltensweisen erging hingegen kein Schuldspruch. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs entschied das Regionalgericht, dass die Verfahrenskosten nur teilweise zu Lasten des Beschuldigten gehen sollten. Hin- sichtlich des Aufwands bezogen auf die einzelnen Tatbestände erachtete es eine hälftige Kostenverteilung als angemessen (act. E.1). 3.3.1. Zunächst bringt der Beschuldigte betreffend Kosten vor, dass diese nicht korrekt nach Gewichtung der einzelnen Tatbestände erfolgt sei (act. A.2 und A.4). Er bezieht sich darauf, dass die Verfahrenskosten bei einem Teilfreispruch an- teilsmässig zu verteilen seien, was im vorliegenden Fall nicht korrekt geschehen sei. Er erläutert sinngemäss, dass 50 % der Kosten sich auf die Tätlichkeit und 50 % auf die üble Nachrede bezögen. Letzterer lägen zwei Lebenssachverhalte zugrunde, die Äusserung zum "Nuttenparfüm" und diejenige bezüglich Exhibitio- nismus. Da nur diejenige bezüglich Exhibitionismus zu einer Verurteilung geführt habe, entspreche dies 25 %. Weiter geht er davon aus, dass die Beschimpfung, welche "nicht gegenüber Dritten geäussert werden muss", einer halben üblen Nachrede entspreche und kommt somit auf 12.5 % der Verfahrenskosten, welche ihm zu verrechnen seien. Aus dem Urteil des Regionalgerichts sei nicht nachvoll- ziehbar gewesen, weshalb eine hälftige Teilung erfolgt sei, obwohl es sich bei der Beschimpfung wegen exhibitionistischer Handlungen nur um einen "Nebenschau- platz" gehandelt hätte (act. A.2). In der anschliessenden Berufungsbegründung wirft er der Vorinstanz insbesondere vor, sie hätte die Aufteilung nur aufgrund des Aufwandes vorgenommen, ohne die Gewichtung nach Einzeltatbeständen und dem Mass des Obsiegens zu berücksichtigen (act. A.4). 3.3.2. Wie bereits ausgeführt bemessen sich die Kosten nach dem Aufwand (vgl. BGE 146 IV 196 E. 2.2.2), der aufgrund derjenigen Sachverhalte entstanden ist, die zu einer Verurteilung geführt haben (Domeisen, a.a.O., N 6 zu Art. 426 StPO). Nicht relevant ist folglich die rechtliche Würdigung dieser Sachverhalte bzw. die

5 / 9 Anzahl erfüllter Tatbestände. Unbestritten ist, dass dem Urteil des Regionalge- richts die folgenden drei Sachverhalte zu Grunde liegen: Das Wegreissen von der Türe, die Aussage bezüglich des Geruchs nach "Nuttenparfüm" und die Aussage bezüglich exhibitionistischer Handlungen. Nur bezüglich letzterer – also einem von drei Sachverhalten – kam es im vorinstanzlichen Urteil zu einer Verurteilung. Die Vorinstanz führte derweil nicht aus, weshalb sie aufgrund des Aufwandes bezogen auf die einzelnen Tatbestände eine hälftige Kostenverteilung für angemessen ge- halten habe (act. E.1). Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, dass lediglich ein Drittel der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten geht und zwei Drittel zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.4.1. Weiter rügt der Beschuldigte betreffend Kostenverteilung, dass das Ver- hältnis zwischen den im Strafbefehl verhängten und den im für ihn günstigeren Urteil des Regionalgerichts festgesetzten Strafen nicht berücksichtigt worden sei. In der dazugehörigen Begründung errechnet er, dass der Gesamtbetrag der Strafe aus dem Strafbefehl CHF 1'700.00 (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, Busse von CHF 700.00) im erstinstanzlichen Urteil auf CHF 450.00 (Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 50.00, Busse von CHF 200.00) reduziert worden sei. Somit sei lediglich 26.5 % der Strafe verblieben. Dies sollte im Sinne eines Vergleichsmassstabs bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden. Im Vergleich zum von ihm errechneten "schuldigen Strafanteil von 12.5 %" sei die Strafe bereits hoch, wodurch die zusätzlich hälftig auferlegten Verfahrenskosten unverhältnismässig und eine doppelte Strafe seien (act. A.2). Der Anteil des Be- schuldigten sei auf 12.5 bis 22.5 % zu reduzieren. Er verweist dabei auf das Er- messen des Gerichts (act. A.4). 3.4.2. Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO dienen ausschliesslich der Deckung des Aufwands im konkreten Straffall und haben sich nicht an der Höhe der Sanktion zu orientieren (BGE 146 IV 196 E. 2.2.2). Die Rüge ist daher unbegründet. 4.1.Im Übrigen rügt der Beschuldigte, im Sinne einer Auslegung seiner Rechts- begehren im Lichte der Begründung (BGE 123 IV 125 E.1), dass ihm nicht not- wendige Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Die Verfahrenskosten sind von der beschuldigten Person zu tragen, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), ausser sie wurden durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Weder ein mittels Einsprache erfolgreich bekämpfter Strafbefehl noch ein im Rechtsmittelverfahren abgeändertes oder auf- gehobenes Urteil stellt jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se

6 / 9 eine fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dar (BGer 6B_832/2020 v. 22.2.2021 E. 4.1 und 4.3). 4.2.1. Der Beschuldigte führt aus, dass insbesondere die Kosten für das erstin- stanzliche Verfahren nur aufgrund einer falschen rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft – indem sie die Beschimpfung nicht als solche erkannt habe – entstanden seien. Wäre im unbegründeten Urteil zudem die Kostenverteilung be- reits sach- und rechtskonform vorgenommen worden, wären auch die Zusatzkos- ten für die Urteilsbegründung und das Berufungsverfahren zu vermeiden gewesen (act. A.2 und A.4). 4.2.2. Der Beschuldigte hat Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft und Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts erhoben. Nach der dargelegten Rechtsprechung stellen diese Entscheide – einschliesslich der vor- instanzlichen Urteilsbegründung – keine fehlerhaften Verfahrenshandlungen gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dar. Umso weniger können die Kosten des Be- rufungsverfahrens als unnütz bezeichnet werden, zumal die Kostenverteilung oh- nehin nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) erfolgt. 4.3.Zusammenfassend wurden dem Beschuldigten weder Kosten für unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen aufgelastet, noch gibt es weitere substan- tiierte Rügen seitens des Beschuldigten betreffend die Höhe der im gesetzlichen Rahmen liegenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d RVzEGzStPO [BR 350.110] bzw. Art. 2 VGS [BR 350.210]). Eine Rückweisung an das Regional- gericht zur Neufestsetzung der Verfahrenskosten ist folglich nicht angezeigt und das entsprechende Eventualbegehren des Beschuldigten wird hinfällig. 5.1.Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorlie- gende Berufungsverfahren festzulegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschuldigte mit seinem Hauptantrag auf Neuverteilung der Verfahrenskosten durchgedrungen. Die beantragte Höhe seines Anteils von "12.5 % bis 25.5 % nach Ermessen des Gerichts" (act. A.4) wurde nicht berücksichtigt. Letzteres ist jedoch betreffend Obsiegen oder Unterliegen nicht beachtlich, da es erst im Rahmen der Berufungsbegründung und nicht schon in den Rechtsbegehren der Berufungserklärung vorgebracht wurde und somit eine unzulässige nachträgliche Ausdehnung der Rechtsbegehren darstellt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO; BGer 6B_1403/2019 v. 10.6.2020 E.1.3 m.w.H.). Demnach ge- hen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Die

7 / 9 Kosten des vorliegenden, schriftlichen Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgelegt (vgl. Art. 7 VGS). 5.2.Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen, da nicht ersichtlich ist, welche Aufwendungen – über die nicht zu entschädigenden geringfügigen nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO hinaus – ihm für das schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren entstanden wären. Die Privatklägerin hat keine Entschädigungsforderung nach Art. 433 StPO beantragt bzw. beziffert. Folglich werden keine Entschädigungen zugesprochen.

8 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 18. November 2020 (Proz. Nr. 515-2019-5) wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: 1.Das Strafverfahren gegen A._____ wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2.A._____ wird vom Anklagevorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.A._____ ist schuldig der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB. 4. a) Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 5. a) Dafür wird A._____ zudem mit einer Busse von CHF 200.00 be- straft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 4 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 6.[...] 7.A._____ wird keine Entschädigung zugesprochen. 8.[...] 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10.[Mitteilung] 2.Die Untersuchungskosten von CHF 2'020.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft) gehen im Umfang von CHF 673.35 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'346.65 zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'666.65 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 3'333.35 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula). 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und gehen vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsge- richt). 5.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem

9 / 9 Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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24.03.2026