Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. Dezember 2021 ReferenzSK1 20 8 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger und Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstandgrobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 22.01.2020, mitgeteilt am 17.02.2020 (Proz. Nr. 515-2019-20) Mitteilung25. Juli 2022

2 / 12 Sachverhalt A.Am 22. Januar 2020 sprach das Regionalgericht Landquart A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig. Dafür bestrafte es A._____ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 190.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 3'400.00. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 27. Februar 2020 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Er be- antragte im Wesentlichen, das Urteil des Regionalgerichts vollumfänglich aufzu- heben und ihn vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen. Eventualiter sei er nur der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und mit einer Bus- se zu bestrafen. Ebenfalls eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, um weitere Abklärungen vorzunehmen und in der Sache neu zu entschei- den. Der Beschuldigte sei für die Kosten der Verteidigung im vorinstanzlichen Ver- fahren mit CHF 4'882.80 (inkl. Spesen und MwSt.), eventualiter nach Ermessen des Gerichts ausseramtlich zu entschädigen. Die Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, oder eventualiter nach Ermessen des Gerichts anteilmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen. Alles unter gesetzli- cher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. der gesetzlich geschuldeten MwSt.) zulasten des Staates. Mit Eingabe vom 4. März 2020 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf eine Stellungnahme zur Berufungserklärung. C.Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht fand am 17. Dezember 2021 statt. Am besagten Datum erschienen der Beschuldigte und sein Rechtsver- treter. Die Staatsanwaltschaft nahm an der Berufungsverhandlung pandemiebe- dingt nicht teil. Zusammengefasst hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung an seinen in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. D.Das Urteil vom 17. Dezember 2021 wurde den Parteien gleichentags im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

3 / 12 Erwägungen 1.Formelle Anforderungen Gegen das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Landquart ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist dementsprechend einzutreten. 2.Strafbefehl Dem Strafbefehl vom 13. Juni 2019, der gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO als Ankla- geschrift dient, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte sei am 26. Februar 2019, um 13.45 Uhr, mit seinem Lieferwagen auf die Einspurstrecke der Autobahn B._____ beim Anschluss C._____ in Fahrt- richtung D._____ gefahren. Er habe seinen Fahrstreifen verlassen und unvermit- telt von der Normalspur auf die Überholspur gewechselt. E., die ca. mit 120 km/h auf dem Überholstreifen gefahren sei, habe mittels Vollbremsung abbremsen müssen, um eine Kollision mit dem Lieferwagen des Beschuldigten zu verhindern. Dadurch habe E. die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, sei ins Schleu- dern geraten, mit der Mittelleitplanke kollidiert und habe sich in der Folge eine Prellung am linken Oberschenkel zugezogen. Der Beschuldigte sei ohne anzuhal- ten weitergefahren, obwohl er den Unfall bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hät- te wahrnehmen müssen. Er habe es unterlassen, den Verletzten zu helfen und die Polizei zu benachrichtigen (StA act. 19). 3.Konfrontationsrecht 3.1.Das Regionalgericht Landquart hat zuerst die vom Beschuldigten bestritte- ne Aussage von E., wonach eine Vollbremsung notwendig gewesen sei, überprüft. Es gebe nebst den Schilderungen des Beschuldigten auch noch Aussa- gen von drei weiteren Personen, welche aus eigener Wahrnehmung hätten Anga- ben zum Ablauf der Geschehnisse machen können und welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu beleuchten seien (act. B.1, E. 2.4). F. habe im Rück- spiegel beobachtet, wie der weisse Bus des Beschuldigten geblinkt habe und nach links auf die Überholspur gewechselt habe, ihrer Meinung nach direkt vor das auf dem Überholstreifen herannahende Auto (act. B.1, E. 2.5). Bei G._____ lägen zwar keine konkreten Aussagen zum Spurwechselmanöver des Beschuldigten vor. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, dass seiner Einschätzung nach der Be- schuldigte durch seine Fahrweise den Auslöser für den Unfall gesetzt habe. Ob-

4 / 12 wohl diese Aussage nicht im Sinne eines Beweismittels relevant sein möge, spre- che sie aber zumindest indizienmässig dagegen, dass E._____ ohne Notwendig- keit eine Vollbremsung ausgeführt habe und der Abstand zwischen ihr und dem Beschuldigten ausreichend gewesen sei (act. B.1, E. 2.6). Der Beschuldigte selbst mache widersprüchliche Aussagen, welche nicht glaubhaft erschienen. Zuerst ha- be er deutlich ausgeführt, dass er kein Fahrzeug im Rückspiegel gesehen habe. Später habe er ca. 100-150 m weiter hinten doch noch ein Fahrzeug gesehen, bezüglich jenem er jedoch ausgeführt habe, dass dieses, sofern es das Unfallfahr- zeug gewesen sei, viel zu schnell hätte unterwegs sein müssen (act. B.1, E. 2.7). 3.2.Der Beschuldigte bringt demgegenüber vor, anhand der Detailfragen werde deutlich, dass der Abstand von E._____ zum Fahrzeug des Beschuldigten ausrei- chend gewesen sei und die Situation keine Vollbremsung erfordert habe (act. H.1, Rz. 33). Da die Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjeni- gen von E._____ nicht festgestellt werden könne, sei auch eine Verurteilung infol- ge des Grundsatzes in dubio pro reo nicht zulässig (act. H.1, Rz. 44). Die Polizei habe zwei Auskunftspersonen befragt, zum einen G._____ und zum anderen F._____ (act. H.1, Rz. 51 und 58). G._____ habe bemerkt, wie E._____ eine Voll- bremsung durchgeführt habe und die Reifen zu rauchen begonnen hätten. Das Fahrzeug von E._____ sei dann nach rechts ausgeschert und sofort danach wie- der nach links, wo es mit der Mittelleitplanke kollidiert sei (act. H.1, Rz. 52). G._____ habe lediglich Vermutungen angestellt und habe offensichtlich den Spurwechsel des Beschuldigten nicht gesehen (act. H.1, Rz. 53). G._____ sei denn auch nicht gefragt worden, in welchem Abstand der Beschuldigte vor E._____ den Fahrstreifen gewechselt habe (act. H.1, Rz. 55). Die Aussagen von F._____ seien kritisch zu würdigen, da sie alles nur im Rückspiegel wahrgenom- men habe. Hinzu komme, dass sie sich nach vorne habe konzentrieren müssen, weil sie hinter einem Lastwagen und zwei weiteren Personenwagen hergefahren sei (act. H.1, Rz. 58). Aus den Fragen an F._____ gehe hervor, dass sich das Fahrzeug von E._____ über 100 Meter hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten befunden habe, als dieser auf die Überholspur gewechselt habe. Der Beschuldigte habe immer angegeben, dass er das Fahrzeug von E._____ gesehen und den Abstand als ausreichend beurteilt habe und E._____ durch seinen Spurwechsel nicht behindert worden sei (act. H.1, Rz. 63, 74). Ausserdem dürften die Aussagen der Auskunftspersonen G._____ und F._____ nicht verwertet werden, da dem Be- schuldigten das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden sei (act. H.1, Rz. 27). Damit macht der Beschuldigte vor allem geltend, es habe keine Konfrontationsein- vernahme zwischen ihm und den Auskunftspersonen stattgefunden, weshalb die Einvernahmen nicht zu seinen Lasten verwertbar seien.

5 / 12 3.3.1. Die Einvernahme von G._____ fand am 26. Februar 2019 statt. Auf die Frage, was er vom besagten Unfall beobachten konnte, führt er aus, er sei mit ca. 120 km/h seit ca. 2-3 km auf der linken Spur hinter dem Unfallwagen hergefahren. Sodann habe er bemerkt, wie das Auto vor ihm abgebremst habe, weshalb auch die Reifen geraucht hätten. Es sei dann nach rechts ausgeschert und sofort da- nach nach links in die dortige Leitplanke gefahren (StA act. 8, Frage 2). Seiner Meinung nach sei ein anderes Fahrzeug für den Verkehrsunfall verantwortlich. Es solle sich um einen weissen Lieferwagen handeln. Weitere Angaben zum Liefer- wagen könne er nicht machen. Der Lieferwagenfahrer habe zu wenig auf den rest- lichen Verkehr geachtet und sei zu schnell von der Autobahneinfahrt auf die Auto- bahn eingefahren. Dabei handle es sich jedoch nur um eine Vermutung (StA act. 8, Frage 5). 3.3.2. Die Kantonspolizei Graubünden hat F._____ am 27. Februar 2019 als Aus- kunftsperson einvernommen (StA act. 11). F._____ gibt an, sie sei in C._____ auf die B._____ eingefahren. Vor ihr hätten sich ein Lastwagen und zwei Fahrzeuge und hinter ihr ein weisser VW Bus befunden. Sie seien in dieser Konstellation mit einer Geschwindigkeit von ca. 50-60 km/h vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur eingefahren. Sie habe zu diesem Zeitpunkt immer wieder in den Rückspiegel geschaut und habe gesehen, wie sich von hinten ein schwarzes Fahrzeug genähert habe. Plötzlich habe sie gesehen, wie der weisse Bus geblinkt habe und nach links auf die Überholspur gewechselt habe. Der weisse Bus sei direkt vor das herannahende Fahrzeug gefahren. Sie habe erkennen können, dass das schwarze Fahrzeug stark abgebremst habe und folglich ins Schleudern geraten sei. Ebenfalls habe sie gesehen, wie es schliesslich mit der Mittelleitplan- ke kollidiert sei. Der Bus habe ein GR-Schild gehabt mit der Nummer H.. Es habe sich um einen Handwerkerbus gehandelt (StA act. 11, Frage 2). Das schwa- rze Fahrzeug sei nicht mehr als 100 Meter vom weissen Lieferwagen entfernt ge- wesen, als dieser nach links auf die Überholspur gefahren sei (StA act. 11, Frage 7). 3.3.3. Auch E., die Lenkerin des schwarzen Unfallfahrzeugs, gibt an, dass sie mit ca. 120 km/h auf der Überholspur gefahren sei und ihr der weisse Liefer- wagen unvorhersehbar den Weg abgeschnitten habe, weshalb sie sofort eine Vollbremsung habe vollziehen müssen (StA act. 9, Frage 1). Sie habe sogar auf den rechten Fahrstreifen ausweichen müssen, habe diesen aber überblicken kön- nen, da sie noch in den rechten Rückspiegel geschaut und gesehen habe, dass sich in ihrer unmittelbaren Nähe keine weiteren Fahrzeuge befunden hätten (StA act. 9, Frage 1). Sie äussert sich in Bezug auf den Blinker dahingehend, dass der

6 / 12 weisse Lieferwagen den Spurwechsel nicht, und wenn, dann sehr spät angezeigt habe (StA act. 9, Frage 8). 3.3.4. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2019 aus, er habe den Unfall nicht bemerkt. Er sei auf die Autobahn eingefahren, wobei vor ihm noch ein weiteres Fahrzeug eingefahren sei. Auf der Normalspur sei ein Lastwagen unterwegs gewesen. Durch einen Blick in den Rückspiegel ha- be er gesehen, dass niemand hinter ihm auf der Normal- oder Überholspur gefah- ren sei. Daher habe er auf die Überholspur gewechselt und sein Fahrzeug be- schleunigt (StA act. 10, Frage 3). Das Fahrzeug auf der Überholspur habe er nicht gesehen, es sei für ihn wie aus dem Nichts gekommen (StA act. 10, Frage 5). Er könne sich nicht erklären, weshalb er es nicht gesehen habe. Den Seitenblick ha- be er gemacht. Er habe im Rückspiegel ein ca. 100 bis 150 Meter weit entferntes Fahrzeug wahrgenommen, welches jedoch nach seiner Einschätzung weit genug entfernt gewesen sei, sodass er auf die Überholspur habe wechseln können. Das Fahrzeug habe viel zu schnell unterwegs gewesen sein müssen, falls es sich wirk- lich um das Unfallfahrzeug gehandelt habe (StA act. 10, Frage 6 ff.). 3.4.1. Grundsätzlich haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat insbe- sondere Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen (sogenanntes Konfronta- tionsrecht; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGer 6B_34/2013 v. 17.6.2013 E. 1.4.1 m.w.H.). Das Konfrontationsrecht wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie nach Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Damit soll sichergestellt werden, dass der Beschuldigte ein belastendes Zeugnis in Zweifel ziehen oder den belastenden Zeugen Fragen stellen kann (Dorrit Schleiminger Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 147 StPO). Das Teilnahmerecht besteht bei Einvernahmen und Augenscheinen und kann sich auf die Vernehmung der beschuldigten Person, von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen beziehen (Schleiminger Mettler, a.a.O., N 5 zu Art. 147 StPO). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht im polizeilichen Ermittlungs- verfahren, wenn es sich um selbstständige Ermittlungen der Polizei handelt. So- fern die Staatsanwaltschaft die Einvernahmen an die Polizei delegiert, besteht hingegen das Teilnahmerecht der Parteien (Art. 312 Abs. 2 StPO; Schleiminger Mettler, a.a.O., N 7a zu Art. 147 StPO). 3.4.2. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorg-

7 / 12 fältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt (BGer 6B_34/2013 v. 17.6.2013 E. 1.5.1). Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist nicht die mündliche Einvernahme (unter Zeugnispflicht), son- dern ob sich eine Person im Strafverfahren schriftlich oder mündlich wie ein Zeuge äussert und es dem Beschuldigten daher möglich sein muss, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 144 IV 97 E. 2.2 m.w.H.; BGer 6B_1003/2020 v. 21.04.2021 E. 2.2; BGer 6B_1023/2016 v. 30.3.2017 E. 1.2.3). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden, wenn der Beschuldigte es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht Anträge zu stellen. Der Beschuldigte ver- wirkt jedoch sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (BGer 6B_1023/2016 v. 30.3.2017 E. 1.2.3 m.w.H.). 3.4.3. Die Überweisung zur Untersuchung an die Staatsanwaltschaft datiert vom 11. April 2019. Vorliegend wurden die Auskunftspersonen bereits am 26. bzw. 27. Februar 2019 von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen (vgl. StA act. 9 und 11) und damit noch vor der Eröffnung der Untersuchung (Art. 306 ff. StPO). Damit handelte es sich um polizeiliche Befragungen. Im Zuge dieser Befragungen hatte der Beschuldigte noch keine Teilnahmerechte. Dem Beschuldigten ist bei- zupflichten, dass ihm jedoch im Verlaufe des Verfahrens mindestens einmal die Gelegenheit hätte zustehen müssen, um die belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und den ihn belastenden Auskunftspersonen direkt Fragen zu stellen. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und die Auskunftsper- sonen zeitnah unter Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten hätte einvernehmen müssen. Da dies jedoch nicht geschehen ist und die Konfron- teinvernahmen auch vor der Vorinstanz nicht nachgeholt worden sind, dürfen die belastenden Aussagen der Auskunftspersonen nicht zum Nachteil des Beschuldig- ten verwendet werden. 3.5.Der Beschuldigte hatte keine Gelegenheit, den Belastungszeugen bzw. den belastenden Auskunftspersonen, E._____ und G., Ergänzungsfragen zu stellen. Die Aussagen von E. und G._____ dürfen daher nicht zu seinem Nachteil verwendet werden. Eine erneute Befragung erscheint aufgrund der seit der ersten Befragung bereits vergangenen Zeit von fast drei Jahren nicht zweck- dienlich. Erstellt ist damit nur die Tatsache, dass E._____ eine Vollbremsung ge- macht hat, ins Schleudern geraten ist und es schlussendlich zum Zusammenprall mit der Leitplanke gekommen ist (vgl. StA act. 1, S. 5), sowie die Aussage von F._____, welche im Rückspiegel gesehen haben will, wie sich ein schwarzes

8 / 12 Fahrzeug genähert und wie plötzlich der weisse Bus auf die Überholspur gewech- selt habe. Der weisse Bus sei direkt vor das schwarze Fahrzeug gefahren, wel- ches stark abgebremst habe, ins Schleudern geraten und schliesslich mit der Mit- telleitplanke kollidiert sei (StA act. 11, S. 2). Auf eine Wiederholung der Einver- nahmen kann jedoch verzichtet werden, zumal bereits die damaligen Ausführun- gen für einen Schuldspruch nicht ausreichen und von einer erneuten Einvernahme nach etlichen Jahren nichts Neues zu erwarten ist. 3.6.1. In ihrer Aussage brachte F._____ vor, sie sei mit 50-60 km/h vom Be- schleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur gefahren. Dabei seien sie von ei- nem Fahrzeug überholt worden. Sie habe immer wieder in den Rückspiegel ge- schaut und gesehen, wie sich ein schwarzes Fahrzeug genähert habe und ihm von einem weissen Lieferwagen der Weg abgeschnitten worden sei. Danach habe sich der Unfall ereignet (StA act. 11, S. 2; vgl. vorstehend E. 3.5). Weiter führte sie aus, dass sie den Abstand zwischen ihr und dem schwarzen Fahrzeug nicht bezif- fern könne. Sie habe es im Seitenspiegel gut erkennen können (StA act. 11, S. 2). Ihrer Meinung nach sei das schwarze Fahrzeug nicht weiter als 100 Meter entfernt gewesen, als das weisse Fahrzeug vorne reingefahren sei (StA act. 11, S. 2). 3.6.2. Die Aussagen von F._____ und des Beschuldigten korrelieren insoweit, als dass sie den Abstand zwischen E._____ und dem Beschuldigten auf nicht mehr als 100 Meter schätzt und er ebenfalls von 100-150 Metern spricht. Insoweit kann von einem Abstand von ca. 100 Metern ausgegangen werden. Bei einem Abstand von rund 100 Metern könnte jedoch das dem Beschuldigten vorgeworfene Manö- ver gefahrlos ausgeführt werden. Auch die Tatsache, dass F._____ den ganzen Vorfall lediglich im Rückspiegel beobachtet hatte, sich ausserdem auch nach vor- ne orientieren musste und zuerst angegeben hat, dass sie den Abstand zwischen ihr und dem schwarzen Fahrzeug nicht beziffern könne, spricht für eine Beweis- würdigung im Sinne des Beschuldigten. Zumindest ist die Aussage von F._____ gegenüber der Aussage des Beschuldigten nicht höher zu werten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Unfall eher aufgrund einer Überreaktion von E._____ als aufgrund eines gefährlichen Manövers des Beschuldigten ereignet hat. 3.7.Zusammenfassend ergeben sich daher keine ausreichenden Anhaltspunk- te, die darauf hindeuten, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie im Strafbefehl beschrieben. Dem Beschuldigten kann kein rechtswidriges Verhalten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen werden. Er ist dementsprechend von Art. 44 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG freizu- sprechen.

9 / 12 4.Pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall 4.1.Laut Strafbefehl wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten weiter vor, er habe sich beim Unfall pflichtwidrig verhalten (Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte den Unfall, der unmittelbar hinter ihm geschehen sei, bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit bemerkt hätte. Er habe davon ausgehen müssen, dass sich bei einem Unfall mit einer hohen Geschwindigkeit jemand verletzt haben könnte. Indem er jedoch weitergefahren sei, anstatt Hilfe zu holen, habe er gegen Art. 51 Abs. 2 SVG verstossen (StA act. 30, S. 2, Rz. 2). Der Beschuldigte führt in seinem Plä- doyer aus, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und der Verletzung von E.. Sein Verhalten sei nicht geeignet gewesen, um eine Verletzung von E. herbeizuführen, da eine Vollbremsung aufgrund der kon- kreten Situation nicht erforderlich gewesen sei (act. H.1, Rz. 83). Ausserdem sei er nicht in die Kollision verwickelt gewesen und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sich ziemlich weit hinter ihm ein Verkehrsunfall ereignet habe (act. H.1, Rz. 86). Laut Beschuldigtem gehe es zu weit, dass sich jeder Fahrzeugführer nach Abschluss seines Manövers noch nach hinten orientieren müsse, um sich zu ver- gewissern, dass sich hinter ihm kein Unfall ereignet habe (act. H.1, Rz. 89). 4.2.Art. 51 Abs. 2 SVG besagt, wenn Personen (nach einem Unfall) verletzt sind, alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen haben, Unbeteiligte, soweit es ihnen zu- mutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen. Ein Beteiligter ist namentlich, wer aufgrund der Umstände annehmen muss, dass er als Unfallverursacher in Frage kommen könn- te. Als indirekt Beteiligter gilt jeder, der einen Unfall verursacht haben könnte, in- dem er zum Beispiel einen direkt Beteiligten erschreckt hat (Lea Unseld, in: Nigg- li/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Ba- sel 2014, N 23 f. zu Art. 51 SVG). Bei Personenschäden kommen auch unbeteilig- te Dritte in die Pflicht. Darunter fallen Zeugen oder andere Personen, welche sich zur Zeit des Unfalls auf der Unfallstelle oder in unmittelbarer Nähe befanden, je- doch keine Beteiligten sind, oder Personen, die nachträglich zur Unfallstelle hinzu- kommen (Unseld, a.a.O., N 28 zu Art. 51 SVG). 4.3.Im vorliegenden Fall scheitert die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 2 SVG daran, dass der Beschuldigte den Unfall nicht verursacht hat und keine Pflicht hat- te, anlasslos nach hinten zu schauen. Insbesondere war er nicht in den Unfall

10 / 12 verwickelt und konnte so nicht zwangsläufig vom Unfall Kenntnis nehmen. Aus- serdem kann er weder als Zeuge gelten, da er den Unfall nicht gesehen hat, noch ist er erst nachträglich an der Unfallstelle vorbeigekommen. Etwas Gegenteiliges geht aus den Akten nicht hervor. Ausführungen über ein akustisches Signal, das den Unfall angekündigt hat oder von einem Unfallbeteiligten ausging, liegen keine vor. Da von einem Abstand von ca. 100 Metern zu E._____ auszugehen ist, ver- wundert es nicht, dass der Beschuldigte den Unfall nicht wahrgenommen hat. Ent- sprechend dem vorstehenden Gesagten kann dem Beschuldigten kein widerrecht- liches Verhalten im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG vorgeworfen werden. Er ist demzufolge vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen. 5.Verfahrenskosten und Entschädigungen 5.1.Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigesprochen. Er trägt keine Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 5.2.Ausgangsgemäss gehen die Kosten der Untersuchung in der Höhe von CHF 1'695.00 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 2'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft bzw. Re- gionalgericht Landquart). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden auf CHF 4000.00 festgesetzt (Art. 7 VGS [BR 350.210]) und sind ebenfalls dem Kanton Graubünden zu überbinden (Kantonsgericht). 5.3.1. Der Beschuldigte machte für seine anwaltliche Vertretung vor der Untersu- chungsbehörde und der ersten Instanz einen Aufwand von CHF 4'882.80 inkl. 3% Kleinspesenpauschale und 7.7% MwSt. geltend (RG act. 8). Der Aufwand er- scheint angemessen und ist dem Beschuldigten daher vollumfänglich zu ersetzen. 5.3.2. Für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren beantragt der Be- schuldigte eine Entschädigung von CHF 6'429.60 inkl. 3% Kleinspesenpauschale und 7.7% MwSt. (act. G.2). Die "voraussichtliche Dauer Gerichtsverhandlung und Schlussbesprechung mit Mandant" hat der Beschuldigte mit 3 Stunden Aufwand beziffert. Angesichts der kurzen Dauer der Gerichtsverhandlung (ca. 1 Stunde) und dem daraus hervorgehenden Freispruch des Beschuldigten ist für diese Posi- tion lediglich ein Aufwand von 1.5 Stunden gerechtfertigt. Diese Position ist daher um 1.5 Stunden zu kürzen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 22.65 Stunden

11 / 12 für das Berufungsverfahren als angemessen. Daraus folgt, dass dem Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren 22.65 Stunden à CHF 240.00 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) zuzusprechen sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit CHF 6'030.20 zu entschädigen.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigespro- chen. 2.1.Die Untersuchungskosten von CHF 1'695.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 2.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Landquart). 2.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 3.1.A._____ wird für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Ver- fahren mit CHF 4'882.80 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalge- richt Landquart) entschädigt. 3.2.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 6'030.20 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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