Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. November 2021 ReferenzSK1 20 7 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte GegenstandVerletzung der Verkehrsregeln etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 10.12.2019, mitgeteilt am 06.02.2020 (Proz. Nr. 515-2019-9) Mitteilung01. Dezember 2021

2 / 8 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft erklärte A._____ am 3. Januar 2018 mittels Strafbe- fehl der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 16. Januar 2018 Einsprache. B.Das Regionalgericht Albula sprach A._____ am 10. Dezember 2019 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 300.00. C.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) am 18. Fe- bruar 2020 Berufung. Er beantragte erstens, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG vollumfänglich freizusprechen. Zweitens, seien die Kosten des Ver- fahrens in der Höhe von CHF 7'180.00 dem Staat aufzuerlegen. Drittens, sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von CH 5'466.80 auszurichten. Dies unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen zu Lasten des Staats. D.Mit Beschluss vom 25. Februar 2020 ordnete die erkennende Kammer (in damaliger Besetzung) gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Ver- fahren an. Am 11. Mai 2020 reichte der Beschuldigte nach zweimalig gewährter Fristerstreckung seine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwalt- schaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 auf kostenfällige Abwei- sung der Berufung. Der Beschuldigte widersetzte sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. Juni 2020, worauf sie am 17 Juni 2020 duplizierte. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene, erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Albu- la ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2

3 / 8 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich da- hingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. BGer 6B_32/2016 v. 20.4.2016 E. 1.2.2; 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 5.2; je m.w.H.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, N 12 f. zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGer 6B_32/2016 v. 20.4.2016 E. 1.2.2 m.H.). Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfra- gen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur mate- riell-rechtliche, sondern auch prozessuale. 3.Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt (act. A.2), hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist es im Rahmen der erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die urteilende In- stanz muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). 4.Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Vorlie- gend sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auf dem schriftlichen Weg durchgeführt wird (vgl. act. D.3). Die Vorinstanz führte zudem eine mündliche und namentlich auch öffentliche Hauptverhandlung durch (RG act. 4-9). Die zur Beurteilung stehende Sache lässt sich anhand der Akten und ohne persönlichen Eindruck der Beteilig-

4 / 8 ten prüfen, zumal es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt und sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E. 2b). Damit ist dem Anspruch des Beschuldigten auf ein faires (Berufungs-)Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK trotz schriftlicher Durchführung desselben Genüge getan. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 StPO ist nicht erforderlich. 5.1.Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers von B._____ über die C._____ in Richtung D._____ kommend einen ungenügenden seitlichen Abstand zum von E.________ (nachfolgend: Fahr- radfahrer) gelenkten Fahrrad einhielt. Sie erwog im Wesentlichen, dass der kon- kret eingehaltene Abstand im vorliegenden Fall nicht beziffert werden könne. Der Fahrradfahrer habe ein Jagdgewehr umgehängt getragen, das die zulässige Breite der Ladung von einem Meter überschreiten würde und sich aufgrund der Tragart wie ein Pendel bewegt habe. Indes sei ein Ausschwenken beim Überholen von Fahrradfahrern, insbesondere auf aufsteigenden Strecken, nicht unüblich. Auf der geraden, übersichtlichen Strecke, bei welcher zum Tatzeitpunkt die Sonne schien, die Strecke trocken war und kein Gegenverkehr erfolgte, habe der Beschuldigte die Situation nicht richtig eingeschätzt, selbst wenn letztlich die Pendelbewegung in Kombination mit einem unvorhersehbaren Ausschwenken ursächlich für die Kol- lision gewesen wäre. So trage der Überholende die Pflicht, sich so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet werde. Komme es zur Kollision anlässlich eines Überholmanövers und habe der Überholte die Kollision nicht durch ein krasses Fehlverhalten (mit)verursacht, so müsse sich der Überho- lende ein Nichteinhalten des genügenden Abstandes entgegenhalten lassen. Vor- liegend seien keine Hinweise auf ein Fehlverhalten des Überholten erstellt (act. B.1, E. 2.2.7). 5.2.Der Beschuldigte wendet zusammengefasst ein, der Fahrradfahrer habe sein Jagdgewehr mit einer Gesamtlänge von 1.15 Metern quer vor der Brust hän- gend getragen. Die Gesamtlänge des Jagdstutzers überschreite die Höchstbreite für mitgeführte Gegenstände auf Fahrrädern von einem Meter gemäss Art. 42 Abs. 2 VRV. Durch Bewegungen des Fahrradfahrers habe sich der Jagdstutzer wie ein Pendel bewegt, wodurch das Jagdgewehr bis zu einem halben Meter auf die Fahrbahn hinaus ausgeschlagen habe. In Kombination mit einem nicht auszu- schliessenden Ausschwenken bei aufsteigenden Strecken hätte das Jagdgewehr, trotz Einhaltung eines angemessenen seitlichen Abstandes von rund einem Meter beim Überholmanöver, somit bis zu über einem Meter in die Fahrbahn ausschla- gen können. Es sei somit möglich, dass die Pendelbewegung des Jagdgewehrs in

5 / 8 Kombination mit einem grösseren Ausschwenken des Fahrradfahrers ursächlich für die Kollision gewesen sei. Der effektiv eingehaltene Abstand habe nicht belegt werden können, weshalb nicht einzig aufgrund der erfolgten Streifkollision auf ei- nen ungenügenden Abstand geschlossen werden könne (vgl. act. A.4, Rz. 8 ff., Rz. 14 ff.). 5.3.Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausrei- chender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Grundsätzlich ist zu Radfahrern ein grösserer seitlicher Sicherheitsabstand einzuhalten, da sie in höherem Masse der Gefahr ausgesetzt sind, in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Wanken zu geraten und zu stürzen, wenn sie mit einem zu knapp bemessenen seitlichen Ab- stand überholt werden (vgl. BGE 81 IV 85 E. 4; BGer 6B_576/2007 v. 22.1.2008 E. 4.2 [beide betreffend Radfahrer]). Wie aus den Video- und Fotoaufnahmen der Situationsnachstellung ersichtlich ist, ragte das Jagdgewehr des Fahrradfahrers bei ruhigem Fahrstil bis 0.3 Meter und beim Ausschwenken bis 0.5 Meter vom Fahrradfahrer in die Fahrbahn. Indes ist auf den Videoaufnahmen ebenfalls zu erkennen, dass der grössere Teil des Jagdgewehrs (Lauf) in Richtung des rechten Strassenrandes ragte (StA act. 26). Indes gab der Fahrradfahrer anlässlich der Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschuldigte eher nahe an ihm vorbeigefah- ren und ein grösseres Ausschwenken seinerseits auszuschliessen sei (StA act. 21 S. 4, 7). Vorliegend sind somit keine Anzeichen für ein krasses Fehlverhalten sei- tens des Fahrradfahrers ersichtlich. Sodann ist der ausreichende Abstand nicht vom mitgetragenen Gegenstand abhängig, sondern vielmehr von der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen und der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges (BGE 91 IV 86 E. 2). Insoweit ist der vom Beschuldig- ten behauptete Abstand von einem Meter, wenn überhaupt, bei einer Geschwin- digkeit von 70km/h auf der sechs Meter breiten Strasse sowieso zu gering. Dem- gegenüber ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass der Beschul- digte den Fahrradfahrer mit einem Abstand von circa 0.5 Metern überholte, mit dem Resultat der seitlichen Streifkollision. Es bleibt festzuhalten, dass der Be- schuldigte keinen genügenden Abstand einhielt und er somit den Tatbestand von Art. 34 Abs. 4 SVG erfüllte. 6.1.Betreffend die Wahrnehmung der Kollision erwog die Vorinstanz zusam- mengefasst, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits das kleinste Berühren eines Hindernisses in einem Personenwagen spür- und hörbar sei. Nach Angaben des Beschuldigten habe dieser mit 60–70 km/h überholt. Bei dieser Ge- schwindigkeit müsse die Berührung zumindest in Form eines kleinen Rucks spür-

6 / 8 bar gewesen sein, insbesondere, da die Plastikabdeckung des rechten Rückspie- gels aus der Halterung gesprungen ist. Anlässlich eines Überholmanövers durch einen Fahrzeuglenker werde erwartet, dass die Aufmerksamkeit vor, während und kurz nach dem Vorgang auf die zu überholenden Verkehrsteilnehmer gerichtet sei. Die Kollisionsstelle am Seitenspiegel befinde sich am Rande des Blickwinkels, weshalb das Wegspicken als Bewegung hätte wahrgenommen werden können. Hinzu tritt, dass der Fahrradfahrer direkt nach dem Überholmanöver angehalten habe (act. B.1, E. 3.3.2). 6.2.Der Beschuldigte geht davon aus, dass er die Kollision gar nicht habe be- merken können, da es sich um eine äusserst leichte Kollision gehandelt habe, die nicht tauglich sei, einen lauten Knall zu verursachen. So sei die Plastikabdeckung weder beschädigt worden noch habe sich der Seitenspiegel eingeklappt. Die ge- schlossenen Fenster sowie die Radio- und Motorgeräusche hätten die Aussen- geräusche zusätzlich gedämpft. Es sei dem Beschuldigten insoweit auch nicht möglich gewesen, die Plastikabdeckung aus dem Augenwinkel wahrzunehmen, da er sich auf die Fahrbahn und den Gegenverkehr habe konzentrieren müssen und nicht geklärt sei, in welche Richtung die Abdeckung weggespickt sei. Überdies sei auch nicht erstellt, ob die fehlende Abdeckung vom Fahrersitz überhaupt einseh- bar sei. Ferner sei ein Anhalten beim Bergauffahren mit einem Fahrrad nicht unüb- lich, weshalb dies kein Anzeichen für einen Vorfall darstellen müsse (act. A.4, Rz. 10 ff., Rz. 18 ff.). Der Sachverhalt sei nicht vollends erwiesen, seine sowie die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung gleich wahrscheinlich und der Grundsatz in dubio pro reo verletzt (act. A.4, Rz. 22). 6.3.Die Rüge des Beschuldigten lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung nicht als willkürlich erscheinen. Auch wenn das Kantonsgericht im vom Be- schuldigten zitierten Entscheid SK1 11 32 erwog, dass es denkbar wäre, dass das Berühren bei einer seitlichen Kollision nicht festgestellt wird, würde es für die Tat- bestandsverwirklichung genügen, wenn der Beschuldigte den Schaden bei pflicht- gemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen (BGE 114 IV 148 E. 2b) Auch wenn die Kollision für den Beschuldigten tatsächlich weder spür- noch hör- bar gewesen sei, war der Beschuldigte gemäss Art 35 Abs. 3 SVG dazu verpflich- tet, auf den zu überholenden Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, indem er seine Konzentration vor, während und kurz nach dem Überholvorgang auf den Fahrradfahrer hätte richten müssen. Wie der Fahrradfahrer in den Einvernahmen ausführte, flog die Plastikabdeckung bei der Kollision seitlich weg, wobei die Ab- deckung auf die Strasse fiel (StA act. 21 S. 3; StA act. 5 S. 1). Die Annahme der Vorinstanz, wonach sich die wegfliegende Plastikabdeckung des Rückspiegels im

7 / 8 Blickfeld des Beschuldigten befunden habe, ist nicht willkürlich. Infolgedessen durfte die Vorinstanz annehmen, dass der Beschuldigte die Kollision hätte erken- nen können, selbst wenn diese weder hör- noch spürbar gewesen wäre. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie feststellt, dass der Beschuldigte auch aufgrund des Anhaltens des Velofahrers auf einen Vorfall hätte schliessen können. Dass der Velofahrer – wie vom Beschuldigten behauptet – aus anderen Gründen angehalten habe, ist aufgrund des geringen seitlichen Abstands und des Umstandes, dass dies unmittelbar nach dem Überholmanöver erfolgte, abwegig. Die Vorinstanz erwog demnach korrekterweise, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers keinen genügenden seitlichen Abstand eingehalten hat und er die Streifkollision bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte und musste. Damit erweist sich auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zu- treffend. Weitere Einwände, insbesondere solche gegen die Strafzumessung bzw. die Höhe der ausgefällten Busse (act. B.1, E. 4 ff.), brachte der Beschuldigte nicht vor (vgl. act. A.4; ferner act. A.7 und act. A.2). Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz brauchen nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse indes von CHF 300.00 auf CHF 200.00 zu reduzieren. Entsprechend ist die Er- satzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen. 7.Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 8.1.Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivzif- fer 3) zu bestätigen (vgl. act. B.1, E. 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erken- nenden Kammer auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG. 2.Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. 3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 2'180.00 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu- lasten von A.. 6.Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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29.11.2021
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24.03.2026