Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 28. Juli 2022 ReferenzSK1 20 63 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte GegenstandVerletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Moesa vom 05.11.2020, mitgeteilt am 14.12.2020 (Proz. Nr. 515-2020-11) Mitteilung02. August 2022

2 / 9 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Moesa erklärte A._____ am 5. November 2020 des Nichtbeherrschens eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 300.00. Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob A._____ Berufung. B.Am 4. Januar 2021 reichte A._____ (nachstehend: Beschuldigter) beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein. Er stellte die Anträ- ge, er sei freizusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das Berufungsverfahren sei mündlich durchzuführen und er sei zur Sache zu befragen. Zudem sei ein Sachverständigengutachten über den Hergang des Unfalles vom 29. Juni 2018 auf der A13 B._____ Höhe der Gemeinde C._____ sowie zu seiner Sachverhaltsschilderung in Auftrag zu geben. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO. Sie wies jedoch darauf hin, dass ausschliesslich eine Übertretung Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet hätte, weshalb neue Bewei- se mit der Berufung nicht vorgebracht werden könnten. Soweit ersichtlich habe der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Beweis bean- tragt. Schon deshalb sei der Beweisantrag abzuweisen. Im Übrigen sei nicht er- sichtlich, inwiefern ein Gutachten die Behauptung des Beschuldigten, wonach ihm ein Fahrzeug unkorrekt entgegengekommen sei, zu stützen vermöchte. D.Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 ordnete der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist bis zum 3. Februar 2022 zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Am 7. März 2022 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme und ver- wies auf das schriftlich begründete Urteil. Die Staatsanwaltschaft reichte am 25. März 2022 eine Stellungnahme ein. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Moe- sa ist die Berufung zulässig (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutre- ten.

3 / 9 2.Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Relevant sind dabei klare Ver- sehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbeson- dere Fälle, in denen die Sachverhaltsdarstellung auf einer Verletzung von Bundes- recht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamt- haft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren sind. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.Der Beschuldigte beantragt zunächst die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Ihm solle die Möglichkeit gewährt werden, sich vor dem am- tenden Gericht zu den ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen mündlich in eigenen Worten zu äussern. 3.1.Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren unabhängig von einem Einverständnis der Parteien behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Ur- teils bilden, bei welchen die Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz ohnehin beschränkt ist (Art. 398 Abs. 4 StPO) und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Art. 406 StPO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Die Bestimmung entbindet das Berufungsge- richt nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Ver- handlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. BGer 6B_1066/2021 v. 27.1.2022 E. 1.3.1.). 3.2.Die angeschuldigte Person hat im Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittel- instanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist ins- besondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhand-

4 / 9 lung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Ko- gnition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmit- tels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausge- schlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Ge- sichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. BGer 6B_1066/2021 v. 27.1.2022 E. 1.3.2. mit Hinweis auf BGE 147 IV 217 E. 2.3.2). 3.3.Die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren ist im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO zulässig, da unbestrittenermassen eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens ist und im Berufungsverfahren keine Verurteilung für ein Verbrechen oder ein Vergehen möglich ist. Zudem führte be- reits die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durch. Die Angelegenheit ist so- dann auch von geringerer Bedeutung, zumal der Beschuldigte im angefochtenen Urteil zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde (vgl. BGer 6B_1066/2021 v. 27.1.2022 E. 1.4.). Zwar hat der Beschuldigte den Sachverhalt bestritten. Die Prü- fungsbefugnis des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz ist jedoch – wie vor- stehend ausgeführt – in tatsächlicher Hinsicht auf Willkür beschränkt (Art. 398 Abs. 4 StPO) und es ist dem Kantonsgericht möglich, die sich stellenden Fragen basierend auf die Akten zu beurteilen. Angesichts seiner bereits vorhandenen Aussagen ist auch eine erneute Befragung des Beschuldigten nicht notwendig. In einer Gesamtwürdigung der Umstände erweist sich die Anordnung des schriftli- chen Verfahrens als mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar. 4.Des Weiteren beantragt der Beschuldigte die Einholung eines Sachver- ständigengutachtens über den Hergang des Unfalles vom 29. Juni 2018 sowie zu seiner Sachverhaltsschilderung. Dieser Beweisantrag sei bereits im Untersu- chungsverfahren gestellt worden und werde im Berufungsverfahren wiederholt. 4.1.Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 2) können neue Behaup- tungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im

5 / 9 Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Bewei- se, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (BGer 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 8.4.1; BGer 6B_211/2021 v. 2.8.2021 E. 3.2). 4.2.Der Beschuldigte stellte den Antrag auf Einholung eines Gutachtens erst- mals bei der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2018 (StA act. 18 S. 7). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2020 die Parteimitteilung erliess (StA act. 53), teilte der damalige Verteidiger dieser mit, dass von der Stellung weiterer Beweis- anträge abgesehen werde (StA act. 54). Im erstinstanzlichen Verfahren stellte der Beschuldigte keine Beweisanträge und die Vorinstanz lehnte keine solche ab. Der vor dem Berufungsgericht gestellte Antrag, es sei ein Gutachten einzuholen, ist deshalb unzulässig. Darüber hinaus wäre der Beweisantrag aber auch in der Sa- che abzuweisen, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein Gutachter die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, er sei infolge eines auf seiner Fahr- spur entgegenkommenden Fahrzeugs ins Straucheln geraten, verifizieren könnte. 5.Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Juni 2018, um 10.30 Uhr mit seiner D._____ auf der A13 in Richtung Süd beim Befahren der Kurve "B." auf dem Gebiet der Gemeinde C. vorschriftswidrig die Kontrolle über sein Motorrad verloren zu haben. Das Motorrad habe sich nach rechts geneigt und sei nach links über die Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn gerutscht, wo es mit dem Heck gegen die linke Vorderseite des Personenwagens von E., der auf der Fahrbahn in Richtung Norden unterwegs gewesen sei, geprallt sei. Durch den Unfall erlitt der Beschuldigte Verletzungen an der rechten Körperseite (Unterarm, Oberschenkel) und an der Lippe. Sowohl an der D. wie auch am Fahrzeug von E._____ entstand ein Gesamtschaden von je rund CHF 10'000.00. Der Be- schuldigte bringt mit seiner Berufung vor, ihm sein in besagter Kurve ein SUV mit englischem Kennzeichen entgegengekommen. Dieser habe die Kurve geschnitten und sich über die ausgezogene Mittelinie hinaus auf seine Fahrspur bewegt. Er habe einer Kollision nur knapp entgehen können, indem er seinen Kurvenradius sofort verengt habe. Er habe jedoch einen Druck auf der linken Seite seines Mo- torrades gespürt, wobei er nicht mehr in der Lage sei zu sagen, ob es zu einer leichten Berührung mit seinem Motorrad gekommen sei oder ob er eine Druckwel- le durch die Beinahe-Berührung verspürt habe. Tatsache sei, dass er nach dieser Reaktion ins Straucheln geraten und zu Fall gekommen sei, weil sein Motorrad in der Kurve weggerutscht und auf die Gegenfahrbahn geraten sei.

6 / 9 5.1.Der Beschuldigte rügt zunächst, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Motorrad ver- loren habe und es dadurch zum Sturz gekommen sei. Sie halte sich bei dieser Beurteilung der Geschehnisse hauptsächlich an die Zeugenaussagen der Eheleu- te E.. Diese hätten angegeben, kein vor ihnen fahrendes Fahrzeug wahrge- nommen zu haben. Die Eheleute E. hätten jedoch die Strecke gekannt. Es habe normales Verkehrsaufkommen geherrscht. Sie seien im Auto gesessen und hätten miteinander gesprochen. Dass sie sich nicht an ein bestimmtes Auto hätten erinnern können, das vorbeigefahren sei, oder an ein Auto, das vor ihnen gefahren sei, heisse nicht, dass dieses nicht existiert habe. Ein Motorradfahrer hingegen achte zu seiner eigenen Sicherheit stets auf die Strasse und schaue soweit mög- lich voraus. Dies in höherem Masse als ein Autofahrer, da die Fahrt auf zwei Rä- dern höhere Gefahren in sich berge. Ausserdem sei ein Motorradfahrer nicht den Ablenkungen, die von einem Beifahrer ausgehen würden, ausgesetzt. Sowohl er als auch die beiden Zeugen F._____ und G._____ hätten sich an den entgegen- kommenden SUV erinnert. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verursache ein SUV mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h einen Luftdruck, der in unmittelba- rer Nähe wahrgenommen werde und geeignet sei, einen Motorradfahrer, der eine Kurve fahre, ins Schlingern zu bringen. 5.2.Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil auf die Aussagen der Ehe- leute E._____ ab. E._____ sei sich sicher gewesen, dass sich mindestens 100 m vor ihm kein anderes Fahrzeug befunden habe (StA act. 32 Frage 2). Auch habe er sich nicht erinnern können, nach C._____ von einem anderen Fahrzeug über- holt worden zu sein (StA act. 32 Frage. 3-4). Er habe auch verneint, in der unmit- telbaren Nähe des Unfallorts vor sich ein grosses Fahrzeug wie einen silbrigen SUV gesehen zu haben (StA act. 32 Frage 5) und des Weiteren ausgeschlossen, in den letzten 2-3 Kilometern vor dem Unfall von einem anderen Motorfahrzeug überholt worden zu sein (StA act. 32 Frage 10). Schliesslich habe er angegeben, am Tag des Unfalls kein Rennen mit Sportwagen bemerkt zu haben (StA act. 32 Frage 11). Auch die Ehefrau von E._____ habe bestätigt, dass sich vor ihnen kei- ne anderen Fahrzeuge befunden hätten und dass sie vor sich kein grosses Fahr- zeug wie einen silbrigen SUV bemerkt habe. Auch sie habe ausgesagt, dass sie von keinen anderen Fahrzeugen überholt worden seien, insbesondere nicht von Sportwagen (StA act. 31 Fragen 2-5). Die Vorinstanz gelangte zur Überzeugung, dass die Eheleute E._____ einen Vorfall wie vom Beschuldigten beschrieben, si- cher bemerkt hätten und sich daran hätten erinnern könnten. Die Aussage der Ehefrau, sie habe den Beschuldigten schlingern sehen, also nicht nur, als er in sie hineingerutscht sei, sondern auch in dem Moment, bevor er zu Boden gestürzt sei,

7 / 9 stütze die These, dass der mutmassliche SUV sich unmittelbar vor dem Ehepaar hätte befinden und somit auch von ihnen hätte bemerkt werden müssen, zumal sie unmittelbar danach in den Unfall involviert wurden. 5.3.Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugen E._____ zutreffend wiederge- geben. Sie hat überzeugend dargelegt, dass sich deren Aussagen betreffend den Unfallhergang als nachvollziehbar erweisen würden, während es in den Aussagen des Beschuldigten wie auch in denjenigen seiner Kollegen Unstimmigkeiten be- ziehungsweise Ungenauigkeiten gebe, die für das Urteil von Relevanz seien. Zu- dem sind dem Straf- bzw. Strafprozessrecht formale Beweisregeln unbekannt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Mit Art. 10 Abs. 2 StPO weist das Gesetz das Gericht an, die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu zie- hen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Perso- nen das Gegenteil behaupten (vgl. BGer 6B_576/2020 vom 18.3.2022 E. 3.3.). Aus der Tatsache, dass an Beweismitteln einzig die belastenden Aussagen der unabhängigen Zeugen E._____ und diejenigen des Beschuldigten sowie seines Bekannten G._____ (vgl. dazu StA act. 48 S. 2; F._____ hatte den eigentlichen Unfall nach eigenen Aussagen nicht gesehen, StA act. 51 S. 3) vorliegen, ergibt sich nicht, dass aufgrund der formalen Patt-Situation zu Gunsten des Beschuldig- ten entschieden werden müsste. Entscheidend ist vielmehr, ob nach einer willkür- freien richterlichen Würdigung der Beweismittel ernsthafte Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen bleiben. Solche vermag dieser mit seiner Berufung nicht zu begründen. 5.4.Die Vorinstanz prüfte die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen eingehend und gelangte dabei zum Ergebnis, dass sich der Sachverhalt so zuge- tragen haben muss, wie dies im Strafbefehl festgehalten worden war. Dabei werte- te sie die Darlegungen der unabhängigen Zeugen E._____ als glaubhaft und wi- derspruchsfrei, wohingegen die Behauptungen des Beschuldigten nicht zu über- zeugen vermöchten. Dieser Auffassung ist vollumfänglich zu folgen. Die Zeugen E._____ schlossen unmissverständlich aus, dass unmittelbar vor ihnen ein Fahr- zeug fuhr. Sie erklärten nicht, dass sie sich an keine Fahrzeuge erinnern würden. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz infolge von widersprüchlichen Er- klärungen hinsichtlich der Beschaffenheit des vermeintlich gekreuzten SUV nicht auf die Aussagen der Zeugen F._____ und G._____ abstellt (KG act. B.1 E. 4.3).

8 / 9 Ausserdem erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass zwischen dem Kreuzen mit dem SUV und der Kollision mit dem Fahrzeug des Ehepaars E._____ rund 60 bis 90 Sekunden verstrichen sein sollen. Hätte tatsächlich die Kreuzung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug den Beschuldigten aus dem Gleichge- wicht gebracht, hätte er sich kaum noch mindestens eine Minute lang auf dem schlingernden Motorrad halten können. Dass es sich bei der Zeitangabe einzig um eine subjektive Einschätzung handeln soll, ändert daran nichts, zumal der Be- schuldigte diese auf ausdrückliche Nachfrage im Rahmen der vorinstanzlichen Einvernahme machte (RG act. 7.1 S. 4). Die Beweiswürdigung erweist sich nach dem Gesagten keineswegs als offensichtlich unhaltbar oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend (vgl. oben E. 2). und damit nicht als will- kürlich. Ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte demnach ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle über sein Motorrad verloren hat, ist die von ihm gefahrene Ge- schwindigkeit ohne Relevanz. Denn verliert ein Fahrzeuglenker die Herrschaft über sein Fahrzeug – sei es infolge überhöhter Geschwindigkeit oder sei es aus Unaufmerksamkeit – und kommt er beispielsweise von der Fahrbahn ab oder gerät auf die Gegenfahrbahn, schafft er in der Regel mindestens eine erhöhte abs- trakte Gefahr für andere Personen (Verkehrsteilnehmer, Mitfahrer, Drittpersonen) und verletzt die Verkehrsregel von Art. 31 Abs. 1 SVG. Diese Gefahr hat sich vor- liegend sogar verwirklicht, indem er mit dem korrekt entgegenfahrenden Fahrzeug des Ehepaars E._____ kollidiert ist. 6.Nach dem Gesagten ist damit erstellt, dass der Beschulidgte gegen die Verkehrsregel von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG ver- stossen hat. Da er die Strafzumessung nicht in Frage gestellt hat, kann auf die entsprechende Erwägung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. KG act. B.1 E. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. Im Ergebnis ist die Berufung daher vollumfänglich abzuweisen. 7.1.Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivzif- fer 3) zu bestätigen (vgl. KG act. B.1, E. 12; Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erken- nenden Kammer auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren

9 / 9 vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. 3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 2'416.00 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A.. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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