Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Mit Urteil 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK1 20 61 InstanzI. Strafkammer BesetzungPedrotti, Vorsitzender Baldassarre, Aktuar ParteienA._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich Gegenstandvorzeitige Haftentlassung Mitteilung17. Dezember 2020
2 / 8 In Erwägung, –dass A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Abwesenheitsurteil des Regio- nalgerichts Plessur vom 18. Juli 2018 unter anderem der versuchten vorsätzli- chen Tötung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft wurde, –dass diese Freiheitsstrafe seit dem 16. August 2019 unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft sowie der Auslieferungshaft vorerst in der E._____ und sodann in der F._____ vollstreckt wird, –dass das Regionalgericht Plessur auf entsprechendes Ersuchen des Gesuch- stellers hin die Verurteilung wegen (unter anderem) versuchter vorsätzlicher Tötung mit Urteil vom 28. Januar 2020, gleichentags mündlich eröffnet, bestätigte, –dass der Gesuchsteller gegen dieses Urteil anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2020 Berufung anmeldete, –dass das Regionalgericht Plessur daraufhin den begründeten Entscheid am 26. Februar 2020 den Parteien mitteilte, –dass der Gesuchsteller in seiner Berufungserklärung vom 10. März 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden (SK1 20 12) unter anderem beantragte, er sei lediglich wegen Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung sowie einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, –dass die Vorinstanz auf Ersuchen des Kantonsgerichts von Graubünden die erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils an alle Parteien erst am 3. Ju- li 2020 bestätigte, –dass der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den am 17. Juli 2020 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 StPO den Parteien die Berufungserklärung übermittelte, –dass die Bestätigung der Zustellung der Berufungserklärung an sämtliche Par- teien erst am 21. August 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden einging, –dass der Gesuchsteller am 3. Dezember 2020 ein Haftentlassungsgesuch stellte (act. A.1),
3 / 8 –dass der Gesuchsteller darin geltend macht, die Haftdauer und die Länge des Verfahrens vor dem Berufungsgericht verstosse gegen das Beschleunigungs- gebot in Haftsachen gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO, –dass der Gesuchsteller die Ansicht vertritt, eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes müsse zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzö- gerung geeignet sei, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen – was insbesondere dann zutreffe, wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht gewillt oder in der Lage seien, ein Verfahren mit der für Haftfälle verfas- sungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben – (act. A.1, S. 1), –dass die D._____ mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 auf eine Stellungnah- me verzichtet hat (act. A.2), –dass das G._____ in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 die kos- tenpflichtige Abweisung des Gesuchs beantragt hat, soweit darauf einzutreten sei (act. A.3, Rechtsbegehren 1 und 2), –dass während Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens die Verfahrenslei- tung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche entscheidet (Art. 233 StPO), –dass mit Zustellung der Verfahrensakten an das Berufungsgericht im Sinne von Art. 399 Abs. 2 StPO die haftrichterliche Zuständigkeit vom erstinstanzli- chen Gericht zur (allein entscheidenden) Verfahrensleitung des Berufungsge- richts übergeht (Marc Forster, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 233 StPO [insbesondere Fn. 2]), –dass das Berufungsverfahren derzeitig rechtshängig ist, –dass vorliegend somit der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden über das Haftentlassungsgesuch entscheidet, –dass Haftentlassungsgesuche schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zu stellen sind und das entspre- chende Gesuch kurz zu begründen ist (Marc Forster, a.a.O., N 2 zu Art. 233 StPO),
4 / 8 –dass das Gesuch diesen Formerfordernissen entspricht, sodass darauf einge- treten werden kann, –dass für die Fortdauer der Sicherheitshaft weiterhin mindestens ein besonde- rer Haftgrund vorliegen und die Massnahme verhältnismässig sein muss (Art. 221 StPO; vgl. BGE 143 IV 160, E. 2.1 m.w.H.), –dass nach Art. 31 Abs. 1 BV die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgesehene Weise entzogen werden darf, –dass vorliegend somit zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Sicherheits- haft weiterhin gegeben sind, –dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich kein Anspruch der beschuldig- ten Person auf eine mündliche Verhandlung besteht, sofern der Anspruch auf rechtliches Gehör durch ein kontradiktorisches (schriftliches) Verfahren aus- reichend gewährleistet ist (BGE 137 IV 186 E. 3), –dass vorliegend der Gesuchsteller als beschuldigte Person sein Haftentlas- sungsgesuch schriftlich begründet hat und der D._____ Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde, worauf sie jedoch verzichtete, –dass sich die Angelegenheit unter diesen Umständen als spruchreif erweist und eine mündliche Verhandlung nicht nötig erscheint, –dass das Gesetz für die Anordnung der Sicherheitshaft einerseits einen drin- genden Tatverdacht und andererseits das Vorliegen eines besonderen Haft- grundes (Art. 221 StPO) verlangt, –dass angesichts des erstinstanzlichen Schuldspruches wegen (unter ande- rem) versuchter vorsätzlicher Tötung ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO auszugehen ist, –dass als besonderer Haftgrund vorliegend namentlich Fluchtgefahr zu prüfen ist, –dass die Vorinstanz diesbezüglich festgehalten hat, die Hauptverhandlung im ursprünglichen erstinstanzlichen Verfahren Proz. Nr. 515-2014-28 habe auf- grund des Verhaltens des Gesuchstellers mehrfach verschoben werden müs- sen,
5 / 8 –dass die Vorinstanz weiter festgestellt hat, der Gesuchsteller habe sich in der Folge ins Ausland abgesetzt, sodass er schliesslich international zur Verhaf- tung habe ausgeschrieben werden müssen, –dass laut der Vorinstanz somit die Gefahr bestehe, dass sich der Gesuchstel- ler wiederum dem Verfahren zu entziehen versuche und demnach Fluchtge- fahr vorliege (vgl. zum Ganzen SK1 20 12, act. E.1, Erw. 11), –dass der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten ist, wobei auch Vermerk davon zu nehmen ist, dass der Gesuchsteller noch etwa die Hälfte der mut- masslichen Dauer der Freiheitstrafe (mitunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) verbüssen müsste, –dass daher durchaus Grund zur Annahme besteht, dass sich der Gesuchstel- ler im Fall einer Haftentlassung dem Verfahren und namentlich dem Strafvoll- zug zu entziehen versuchen wird, –dass eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person nach Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf hat, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft ent- lassen zu werden, –dass eine übermässige Haftdauer eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts darstellt, –dass der Gesetzgeber diesem Grundsatz in Art. 212 Abs. 2 StPO Rechnung getragen hat, –dass eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere dann vorliegt, wenn die Haft die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO), –dass das Gericht die strafprozessuale Zwangsmassnahme demnach nur so lange aufrechterhalten darf, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt, –dass ein richterlicher Entscheid über das Strafmass ein gewichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015, E. 2.2 m.w.H.),
6 / 8 –dass der Gesuchsteller vorliegend erstinstanzlich zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 48 Monaten verurteilt wurde, –dass nicht auszuschliessen ist, dass das Berufungsgericht den vorinstanzli- chen Schuldspruch bestätigt und die Freiheitsstrafe bei 48 Monaten belässt, –dass damit jedoch kein Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache vorge- nommen wird, –dass der Gesuchsteller erst ungefähr 20 Monate und damit – unter Anrech- nung der Polizei- und Untersuchungshaft von 47 Tagen und der Ausliefe- rungshaft von 109 Tagen – nur etwa die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe verbüsst hat, weshalb die ordentliche Beendigung der Haft nicht unmittelbar bevorsteht, –dass selbst eine allfällige bedingte Entlassung, welche frühestens nach Ver- büssung von zwei Dritteln der Strafe in Betracht gezogen werden kann (Art. 86 Abs. 1 StGB), nicht unmittelbar bevorsteht, –dass unter diesen Umständen derzeit keine Überhaft droht, womit sich die strafprozessuale Haft nicht als unverhältnismässig erweist, –dass es schliesslich zu berücksichtigen gilt, dass der Gesuchsteller unter an- derem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erstinstanzlich schuldig gespro- chen wurde, –dass bei einem derart schwerwiegenden Delikt insbesondere auch der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung hinreichend Rechnung getragen werden muss, –dass eine vorzeitige Entlassung bereits unter diesem Aspekt ausser Betracht fällt, –dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden muss, dass sich die Aus- führungen des Gesuchstellers zur Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Untersuchungshaft stützen, die vorliegend nicht einschlägig ist, –dass im Fall einer wegen Fluchtgefahr angeordneten Sicherheitshaft die Dau- er des Berufungsverfahrens nicht zur Rechtswidrigkeit der Massnahme führen kann, soweit die Haftgründe weiterhin gegeben sind und der Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt,
7 / 8 –dass unabhängig von dem soeben Gesagten die Berufung im März dieses Jahres eingeleitet wurde, das Berufungsverfahren wie bereits ausführlich dar- gelegt erst seit Mitte August spruchreif ist und schliesslich eine Berufungsver- handlung in den ersten Monaten des kommenden Jahres erwartet werden kann, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich nicht vorliegt, –dass demnach auch die Auffassung des Gesuchstellers, wonach das Beru- fungsgericht zu erkennen gegeben hätte, nicht gewillt oder in der Lage zu sein, das Verfahren voranzutreiben, nicht nachvollziehbar ist, –dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass sich aufgrund der Verfahrensdauer keine Haftentlassung des Gesuchstellers rechtfertigt, weil die Voraussetzungen für eine Sicherheitshaft weiterhin erfüllt sind, –dass das Haftentlassungsgesuch demnach abzuweisen ist, –dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 500.00 zu Lasten des Gesuchstellers gehen, –dass gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt möglich ist (Marc Forster, a.a.O., N 5 zu Art. 233 StPO),
8 / 8 wird erkannt: 1.Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: