Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. Juni 2022 ReferenzSK1 20 55 InstanzI. Strafkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Michael Dürst Gustin, Aktuar ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Gimmel Badenerstrasse 9, Postfach, 5201 Brugg AG gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte B._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg Dorfstrasse 42, 7220 Schiers Gegenstandfahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 05.03.2020, mitgeteilt am 01.10.2020 (Proz. Nr. 515-2019-21) Mitteilung07. Februar 2023

2 / 29 Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen A._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. B.Mit Urteil vom 5. März 2020 verurteilte das Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair A._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 210.00 und einer Busse von CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben; die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse setz- te das Gericht auf 3 Tage fest. Im Weiteren wurde A._____ verpflichtet, der Privat- klägern B._____ eine Schadenersatzzahlung von CHF 819.80 zu bezahlen; weite- re zivilrechtliche Anträge wurden abgewiesen. Das Gericht verpflichtete A._____ zudem zur Zahlung einer Entschädigung von CHF 480.00 zzgl. 3% Spesen an B.. Schliesslich wurden A. auch die Kosten der Untersuchung von CHF 1'799.00 sowie die Kosten des Regionalgerichts von CHF 2'900.00 auferlegt. C.Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 5. März 2020 fristgerecht Berufung an. Die ebenfalls fristgerecht eingereichte Beru- fungserklärung datiert vom 26. Oktober 2020. Der Beschuldigte beantragte, das Urteil des Regionalgerichts sei aufzuheben und er – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen – von Schuld und Strafe freizusprechen. D.Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 16. Juni 2022 statt. Die Staatsanwaltschaft und B._____ (nachfolgend: Privat- klägerin) verzichteten auf eine Teilnahme. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Formelle Voraussetzungen Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufungen einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO). 1.2.Verfolgungsverjährung 1.2.1. Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten einen Verstoss gegen Art. 125 Abs. 1 StGB vor, indem er im Skigebiet C._____ in fahrlässiger Weise einen Skiunfall verursacht und dabei die Privatklägerin leicht verletzt haben

3 / 29 soll. Der Unfall fand im Jahr 2013 statt, das vorinstanzliche Urteil erging im Jahr 2020, weshalb eine Prüfung der Verfolgungsverjährung angezeigt ist. 1.2.2. Der vorliegend zu beurteilende Skiunfall ereignete sich am 16. März 2013. Zu dieser Zeit sah der damals geltende Art. 97 Abs. 1 aStGB (in der Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft bis 31. Dezember 2013) eine Verjährungsfrist von 15 Jahren für die Verfolgung von Straftaten mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vor (lit. b), während für Straftaten mit einer anderen angedrohten Strafe eine Verfolgungsverjährung von sieben Jahren galt (lit. c). Für eine fahrlässige einfache Körperverletzung, für welche auch nach Art. 125 Abs. 1 aStGB eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe angedroht war, galt in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung somit eine Strafverfolgungsverjährung von sieben Jahren. In der aktuellen Fassung sieht Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB bei einer Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe indes eine Verfolgungsverjährungsfrist von zehn Jahren vor. Damit hat sich die Rechtslage seit dem Tatzeitpunkt verschärft. Hat eine Täterin ein Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurtei- lung aber erst nachher, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dieses (neue) Gesetz an- zuwenden, wenn es für sie das mildere ist (lex mitior). Dieser Grundsatz gelangt gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB auch bezüglich der Verfolgungsverjährung zur An- wendung (BGer 6B_1179/2013 v. 28.8.2014 E. 10.4.2). Dementsprechend bleibt es bei einer Verschärfung der Rechtslage in Bezug auf die Verfolgungsverjährung bei der Anwendung des zum Tatzeitpunkt geltenden, milderen Rechts. 1.2.3. Vorliegend hat dies zur Folge, dass auf die fahrlässige einfache Körperver- letzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, welche der Beschuldigte am 16. März 2013 begangen haben soll, die zum Tatzeitpunkt geltende Verfolgungsverjährung von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB) anwendbar ist. Die Verfolgungsver- jährung wäre mithin am 16. März 2020 eingetreten. Auf Antrag der Rechtsvertrete- rin der Privatklägerin wurde die zunächst auf den 19. März 2020 angesetzte Hauptverhandlung auf den 5. März 2020 vorverlegt (RG act. II.3 i.V.m. II.4 [Korrek- tur Schreibfehler 2019 statt 2020]; RG act. II.8; RG act. II.10). Das erstinstanzliche Urteil vom 5. März 2020 unterbrach mithin die Verfolgungsverjährung für den Be- schuldigten gerade noch rechtzeitig (Art. 97 Abs. 3 StGB; BGE 139 IV 62 E. 1.5). Während die Verfolgungsverjährung damit nicht eingetreten ist, ist auf den knap- pen Zeitablauf bei der Strafzumessung zurückzukommen.

4 / 29 2.Anklagevorwurf und Berufungsumfang 2.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten fahrlässige Körperverlet- zung gemäss Art. 125 StGB, begangen am 16. März 2013 auf der Piste L._____ im Skigebiet C._____ vor. Der Beschuldigte soll an diesem Tag in Begleitung sei- nes Bruders D._____ und seines Cousins E._____ um 14:40 Uhr in der Hocke und mit hohem Tempo im rechten Bereich der genannten Piste talwärts gefahren sein. Gleichzeitig sei B._____ die besagte Piste in weiten Schwüngen hinunterge- fahren. Ausgangs einer langgezogenen Rechtskurve sei der Beschuldigte, weil er B._____ zu spät erblickt habe, mit hoher Geschwindigkeit von hinten in sie hinein- gefahren, wodurch diese aus den Skibindungen katapultiert worden sei. Dabei habe B._____ Prellungen im Rücken- und Hüftbereich sowie eine Quetschung des Schambeins erlitten, welche eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit sowie langwierige Therapien zur Folge gehabt hätten. Der Beschuldigte habe bei seiner Fahrt zu wenig Rücksicht auf die vor ihm fahrende B._____ genommen und sei zu schnell gefahren, da er seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst habe. Aufgrund seiner schnellen und unachtsamen Fahrweise habe er vorausgesehen, dass er in eine vor ihm fahrende Skifahrerin hineinfahren und diese dadurch ver- letzen könne. 2.2.Die Vorinstanz ist der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung, wobei er einen vollumfänglichen Frei- spruch beantragen liess. Das vorinstanzliche Urteil steht entsprechend im vorlie- genden Berufungsverfahren vollumfänglich zur Disposition. 3.Sachverhaltserstellung 3.1.Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung 3.1.1. Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschul- digten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

5 / 29 Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An die- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). 3.1.2. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wo- bei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aus- sagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch me- thodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurück- gehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre per- sönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feind- schaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagen- de Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Do- natsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).

6 / 29 3.2.Vorbringen der Verteidigung 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt anklagegemäss als erstellt. Die Verteidigung stellte sich in der begründeten Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo nicht schuldig gesprochen werden dürfe. Vorliegend seien verschiedene Sachverhaltsvorstellungen möglich, keine davon lasse sich mit der nötigen Gewissheit erstellen (vgl. act. H.4). Im Einzelnen brachte die Verteidi- gung die folgenden Rügen vor: 3.2.2. Vorausschickend bestehe im vorliegenden Fall beim Studium der Akten eine Gefahr der Voreingenommenheit. Der Beschuldigte und seine zwei Begleiter würden als Ski-Rowdies dargestellt, zumal von Skifahrern in identischen Ren- nanzügen mit Vollvisier-Helmen berichtet werde, welche gemeinsam in der Ab- fahrtshocke und im Renntempo auf einer abfallenden Piste Tempo aufgenommen hätten. Die Privatklägerin auf der anderen Seite werde als Dame dargestellt, wel- che im sportlichen Skifahrstil unterwegs gewesen und sich selbst keinerlei Schuld bewusst sei. Die Staatsanwaltschaft habe es lange unterlassen, die beiden Beglei- ter des Beschuldigten überhaupt zu befragen. Bereits vor der Befragung habe sie die Verfahrenseinstellung gegenüber der Privatklägerin angekündigt. Die Verfah- renseinstellung sei nach den Befragungen dennoch erfolgt, nach einer Beschwer- de des Beschuldigten jedoch durch das Kantonsgericht zurecht wieder aufgeho- ben worden (act. A.2, Ziff. 2.2). 3.2.3. Betreffend Schuldpunkt rügte die Verteidigung als erstes die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, wonach die Schwere und Art der Verletzungen etwas über die Richtung der Gewalteinwirkung aussagen könne. Diese Faktoren würden hier keinen Schluss darauf zulassen, wer im massgeblichen Zeitpunkt in wen hineinge- fahren sei. So sei entgegen der Vorinstanz nicht erwiesen, dass bereits der Zu- sammenstoss zwischen den beiden Skifahrern verletzungskausal gewesen sei. Die Aussagen der Zeugen F., G., D._____ und E._____ würden viel- mehr aufzeigen, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach dem Zusammenprall zu einer Flug-/Überschlagsphase und einem anschliessen- den Aufprallen beider Körper auf die Piste gekommen sei. Es sei absolut vertret- bar, dass bei diesem Ablauf und derartigen Kräftewirkungen die Flugphase und ihr Ende die Verletzungen bewirkt hätten, und nicht die Kollision selbst. Hingegen sei die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschuldigte von hinten in die Privatkläge- rin hineingefahren sei, lediglich ein Denkmodell, wofür jede überwiegende Wahr- scheinlichkeit fehle; vorliegend seien ebenso andere Sachverhaltsabläufe denk- bar. Weder die Art noch die Schwere der Verletzungen der Privatklägerin (oder

7 / 29 des Beschuldigten) würden klare Rückschlüsse zulassen, welcher Skifahrer wel- che Spur befahren habe, welche Geschwindigkeiten gefahren worden seien und ob der Beschuldigte von hinten in die Privatklägerin gefahren sei (act. A.2, Ziff. 2.3). 3.2.4. Weiter brachte die Verteidigung vor, dass das vorinstanzliche Urteil den Eindruck des Beschuldigten bestätige, wonach man ihm gegenüber voreinge- nommen sei. So sei beispielsweise nicht klar, weshalb die Vorinstanz in ihrem Ur- teil betont habe, dass die Privatklägerin "unter Eid" ausgesagt habe. Die Privatklä- gerin sei ebenfalls beschuldigte Person gewesen; dementsprechend sei unerheb- lich, ob sie unter Eid ausgesagt habe oder nicht. Weiter habe der Beschuldigte konsequent daran festgehalten, dass er sich nicht an den Vorfall erinnere, obwohl es ein leichtes gewesen wäre, sich im Laufe des Verfahrens plötzlich wieder zu erinnern. Dies habe er jedoch nicht gemacht; es sei nicht seine Art, taktisch ge- schickte Aussagen zurechtzulegen. Umso wichtiger sei es, auch die entlastenden Aspekte genau zu prüfen (act. A.2, Ziff. 2.4.). 3.2.5. Schliesslich rügt die Verteidigung, dass auch die zweite Argumentationsket- te der Vorinstanz nicht überzeugend sei. Angenommen werden könne, dass sich die Privatklägerin in der Phase einer Linkskurve befunden habe. Zur Frage, ob sie diese erst gerade begonnen habe, würden klare Anhaltspunkte fehlen. Weiter sei – entgegen der vorinstanzlichen Kritik – für die Beurteilung des konkreten Fahr- verhaltens unwesentlich, ob D._____ oder E._____ an zweiter Stelle hinter dem Beschuldigten gefahren sei. Erstens sei nach derart langer Zeit vertretbar, dass man betreffend einer solch punktbezogenen Frage einem Irrtum unterliege. Zwei- tens sei erstellt, dass der Beschuldigte als erster losgefahren sei. Und drittens stehe auch fest, dass die drei Skifahrer im interessierenden Pistenabschnitt nicht parallel, sondern schräg versetzt nebeneinander gefahren seien. Dies sei deshalb wichtig, weil D._____ in glaubwürdiger Weise ausgesagt habe, dass er der von links kommenden Privatklägerin noch knapp habe ausweichen können. Die Vorin- stanz stütze sich bei der Beurteilung dieses Manövers hinsichtlich der Position von D._____ auf klar aktenwidrige Behauptungen. Auf diese Weise könne keine im Sinne des in-dubio-Grundsatzes geforderte richterliche Überzeugung entstehen. Anlässlich der mündlichen Urteilsbegründungen habe des Gericht einzig festge- halten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin hätte sehen müssen, weil auch D._____ sie gesehen habe. In der schriftlichen Begründung finde man diesbezüg- lich jedoch nichts; die Begründung sei denn auch nicht schlüssig. Was ein hinterer Fahrer (noch knapp kommen) sehe, könne nicht im Sichtfeld des schräg weiter vorne Fahrenden liegen. Dass – wie die Vorinstanz behaupte – D._____ aufgrund

8 / 29 seiner grossen Schwünge physikalisch langsamer als der Beschuldigte gewesen sein müsse und deshalb nicht auf gleicher Höhe wie dieser gefahren sein könne, sei schliesslich unpräzise und unsorgfältig. Einerseits habe D._____ gar nicht so ausgesagt, andererseits sei ebenso vertretbar, dass er aufgrund der heutigen mo- dernen Skis nicht wesentlich langsamer gewesen sei. Zusammenfassend zeige all dies, dass die Zeugenaussage von D._____ ebenso plausibel sei. Demnach sei die Privatklägerin mit mittlerem bis hohem Tempo zuerst D._____ in die Spur und dann dem Beschuldigten in die Seite gefahren (act. A.2, Ziff. 2.4). 3.3.Unbestrittener Sachverhalt und vorhandene Beweismittel 3.3.1. Ohne Weiteres erstellt ist der äussere Sachverhalt, wonach der Beschuldig- te zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort (16.03.2013; ca. 14:40 Uhr; Piste L._____ im Skigebiet der Skiarena C.) in Begleitung seines Bruders D. und seines Cousins E._____ am Skifahren war. Die Sicht- und Pistenverhältnisse wa- ren an diesem Tag unbestritten sehr gut; die Pistenfrequenz auf der Piste L._____ gering. Weiter ist erstellt, dass neben der Gruppe A._____ auch die Privatklägerin zur gleichen Zeit auf der gleichen Piste, in einem Bereich von 10 Meter vom rech- ten Pistenrand entfernt, in weiten Schwüngen hinabfuhr. Ausgangs einer langge- zogenen Rechtskurve kam es schliesslich erwiesenermassen zur Kollision zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, anlässlich welcher sich letztere die in der Anklage beschriebenen Verletzungen zuzog. Strittig ist hingegen, wie der genaue Unfallhergang war. 3.3.2. Im Recht liegen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten, der Pri- vatklägerin, von D., von E., von F._____ und von G._____. Zudem liegen verschiedene Fotos und Skizzen und Arztberichte über die Privatklägerin und den Beschuldigten vor. Die Aussagen der Beteiligten widersprechen sich in verschiedenen Punkten. Bei der Würdigung der Aussagen kommt der Glaubwürdigkeit der jeweiligen Personen gemäss konstanter Rechtsprechung nur untergeordnete Bedeutung zu. Nament- lich in casu sind keine Hinweise vorhanden, dass eine relevante Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit einer beteiligten Person besteht. Alleine die familiäre bezie- hungsweise freundschaftliche Beziehung zum Beschuldigten oder zur Privatkläge- rin geben hierzu keinen Anlass. Wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allge- meine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Im Folgen- den sind demnach die Aussagen aller Beteiligten diesbezüglich zu prüfen.

9 / 29 3.4.Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen 3.4.1. Der Beschuldigte selbst vermochte sich während der gesamten Untersu- chung sowie im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht an den Unfallhergang zu erinnern, da er nach der Kollision kurzzeitig bewusstlos ge- wesen sei. Die Erinnerungen seien auch nicht zurückgekommen (vgl. StA act. 4.12, 4.37; RG act. V.2; act. H.2). In diesem Sinne ist es nicht möglich, eine Aussageanalyse vorzunehmen, weshalb auf die übrigen Beweismittel abzu- stellen ist. 3.4.2. Die Privatklägerin wurde im Verfahren dreimal auf dem Wege der internati- onalen Rechtshilfe durch die Landespolizeidirektion H._____ einvernommen. Ent- gegen der Vorinstanz und wie die Verteidigung zurecht vorbringt, kann für die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit nichts daraus abgeleitet werden, dass die österreichi- schen Behörden die Beschuldigte einmal als Zeugin unter Wahrheitspflicht einver- nommen haben, zumal sie zu diesem Zeitpunkt selbst noch Beschuldigte war (StA act. 4.42). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass diese Einvernahme einige Tage später unter dem Titel "Beschuldigtenvernehmung" und ohne Wahrheits- pflicht wiederholt worden ist (vgl. StA act. 4.43). Betreffend den konkreten Unfallhergang sagte die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme am 15. Juli 2013 (StA act. 4.5) aus, dass sie mit mittellangen Schwüngen und mittlerer Geschwindigkeit etwa mitte-rechts die Piste L._____ hinabgefahren sei. Die Sicht, das Wetter und die Piste seien sehr gut gewesen. Zum Zeitpunkt der Kollision seien ihre Skispitzen talwärts/geradeaus gerichtet ge- wesen, im Scheitel des Schwungs. Plötzlich sei sie von hinten mit einem heftigen Aufprall nach vorne gestossen und in die Luft katapultiert worden. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie sehr weit geflogen sei. Beim Sturz sei sie zudem mit ih- rem Kopf auf der Piste weit gerutscht; ihre Skier und Stöcke hätten sich gelöst. Im ersten Moment habe sie nicht gewusst, was passiert sei. Nach der Kollision sei sie mit Blick zur Pistenmitte liegengeblieben. Sie habe versucht sich aufzurichten, und habe sofort Schmerzen im Rücken und am Oberschenkel gespürt. Etwa einen Me- ter hinter ihr habe ein anderer Skifahrer gelegen. Dieser habe mehrmals an ihre Hose gegriffen und sich immer wieder entschuldigt. Aufgrund der Schmerzen sei sie dann mit dem Hubschrauber abtransportiert worden. Diese Aussage präzisier- te die Privatklägerin anlässlich der zweiten Einvernahme am 22./24. September 2014 (StA act. 4.42-43). Dort sagte sie aus, dass sie vor dem Ereignis den ande- ren Unfallbeteiligten nicht gesehen habe. Betreffend Unfallhergang verweise sie auf ihre gemachten Aussagen. Sie sei gerade beim Ansetzen eines Links- schwungs gewesen, als sie plötzlich den Aufprall verspürt habe.

10 / 29 Die Aussagen der Privatklägerin sind schlüssig, im Kerngeschehen konsistent und extern zu validieren (vgl. Aussagen G.). Sie belastete bei ihren Aussagen den Beschuldigten zudem nicht unnötig. Im Ergebnis sind ihre Aussagen als glaubhaft zu werten, womit zur Erstellung des Sachverhalts darauf abgestellt wer- den kann. 3.4.3. Der Zeuge Markus G. war ein Begleiter der Privatklägerin und hat gemäss Aussage den Unfall ebenfalls beobachtet. Er wurde zweimal durch die Landespolizeidirektion H._____ im Auftrag der Kantonspolizei respektive der Staatsanwaltschaft Graubünden einvernommen (StA act. 4.25, 4.26, 4.44). An- lässlich der beiden Einvernahmen sagte er übereinstimmend aus, dass er im Mo- ment des Unfalls am Pistenrand gestanden und in Richtung der Privatklägerin (und seiner Freundin I.) geschaut habe. Die Privatklägerin sei etwa 10 Meter vom rechten Pistenrand in weiten Schwüngen und mittlerem Tempo gefahren. Der Unfallgegner, bekleidet mit einem Rennanzug, sei von hinten mit hoher Ge- schwindigkeit in der Abfahrtshocke gekommen. Er sei dabei einem anderen Ski- fahrer, vermutlich einem Kollegen, gefolgt, welcher vor ihm die Privatklägerin pas- siert habe. Im Moment, als die Privatklägerin zu einem Linksschwung angesetzt habe, sei der Beschuldigte von hinten gekommen und habe die Privatklägerin "ab- geschossen". Diese sei aufgrund des Aufpralls ein sehr grosses Stück entlang der Piste geflogen. Nach der Kollision sei der Zweitbeteiligte etwa 2 Meter schräg un- terhalb der Privatklägerin gelegen. Er habe seinen Fehler bereits vor Ort einge- standen und habe immer wieder gesagt "es tut mir leid" (StA act. 4.25/26, 4.44). Die Verteidigung brachte im Verfahren vor, dass die Aussagen von G. ver- schiedene negative Elemente aufweisen würden und deshalb nicht glaubhaft sei- en. Der Verteidigung ist insoweit recht zu geben, dass die Zeugenaussagen ge- wisse Akzentuierungen enthalten wie "Rennanzug und Vollvisier", "abschoss" oder "er [der Beschuldigte] schrie, dass es ihm leid tue". Allerdings sind weder ein zu- nehmender Hang zum Dramatisieren oder Übertreiben noch anderweitige Aggra- vationen auszumachen. Dass der Zeuge einmal von "sagen" und das andere Mal von "schreien" sprach, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Schliesslich ist die erken- nende Kammer durchaus in der Lage, die entsprechenden Aussagen entscheidre- levant zu würdigen. Unter Berücksichtigung des Gesagten sind die Schilderungen von G._____ betreffend Unfallhergang logisch und konsistent. Gerade die raum- zeitlichen Verknüpfungen und die geschilderte Interaktionskette lassen seine Aus- sage als sehr glaubhaft erscheinen, zumal sie sich in gewissen Teilen mit den Aussagen von verschiedenen anderen Beteiligten decken. Auf die Aussagen von G._____ kann deshalb abgestellt werden.

11 / 29 3.4.4. Der unbeteiligte Zeuge F._____ befand sich zum Zeitpunkt der Gescheh- nisse auf besagter Piste und beobachtete Teile des Unfallhergangs. Er wurde am 23. Januar 2014 als Zeuge durch das Polizeipräsidium Südhessen einvernommen (StA act. 4.31). Zum Unfall selbst konnte der Zeuge nichts beitragen, da er zu weit weggewesen sei. Jedoch hatte er den Beschuldigten und seine zwei Begleiter, alle drei in einem Rennanzug, im oberen Bereich der Piste L._____ beobachtet. Dort hätten sie sich aufgestellt, gegenseitig Kommandos zugerufen und hätten sich dann mit Schlittschuhschritten auf die Piste bewegt, um möglichst schnell Fahrt aufzunehmen. Die drei seien dann mit enormer Geschwindigkeit die Piste hinun- tergefahren, wo er sie dann aus den Augen verloren habe. Erst etwa 100-150 Me- ter oberhalb der Einmündung der Piste 72 habe er die drei dann wieder bei einer sattelartigen Geländevertiefung sehen können. Unmittelbar darauf sei es zu einem Zusammenstoss gekommen (StA act. 4.31, Frage 2). Im Weiteren beschrieb der Zeuge namentlich die Verhältnisse am Unfallort nach dem Unfall. Dabei bestätigte er die Aussage der Privatklägerin, wonach der verletzte Skifahrer immer wieder zu der verletzten Frau gegriffen habe und mehrfach wiederholt habe, dass es ihm leid tue (vgl. StA act. 4.31, Frage 5). Die Aussage des Zeugen F._____ sind ebenfalls als glaubhaft zu beurteilen. Ver- schiedene von ihm erläuterte Vorgänge haben andere Zeugen fast identisch be- schrieben; des Weiteren erscheinen die Abläufe insgesamt als logisch und konsis- tent. Zu Punkten, zu welchen er keine Angaben machen konnte – namentlich zur Kollision – sagte er dies auch so aus (vgl. StA act. 4.31, Frage 4). Wie beim Zeu- gen G._____ ist auch bei ihm eine gewisse Akzentuierung ersichtlich ("Skicross", "enorme Geschwindigkeit"), was der Glaubhaftigkeit insgesamt jedoch keinen Schaden tut und durch das Gericht berücksichtigt resp. relativiert werden kann. Auf die Aussagen des Zeugen F._____ ist demzufolge hinsichtlich der Begleit- umstände abzustellen. 3.4.5. Der Zeuge E._____ war ein Begleiter des Beschuldigten und ist mit ihm verwandt (Cousin). Er wurde am 14. Januar 2015 durch die Staatsanwaltschaft J._____ als Zeuge einvernommen (StA act. 4.35). Anlässlich dieser Einvernahme bestätigte er, dass sie – alle drei mit gleicher Skijacke und gleicher Skihose bek- leidet – auf besagter Piste oberhalb eines kleinen Hanges verteilt gestanden hät- ten. Er sei am linken, der Beschuldigte am rechten Pistenrand gestanden, D._____ sei zwischen ihnen gestanden. Als die Piste frei gewesen sei, hätten sie sich kurz zugerufen und seien versetzt losgefahren. Der Beschuldigte sei an erster Position gefahren, danach er, gefolgt von D._____ (StA act. 4.35, N 74 ff.). Alle drei seien in der Hocke mit etwa 60-70 km/h den Hang hinuntergefahren, da sie

12 / 29 aufgrund des anschliessenden Flachstücks möglichst viel Tempo hätten mitneh- men wollen (StA act. 4.35, N 107 ff.). Nach dem Hang seien sie in das Flachstück gefahren und an den rechten Pistenrand gezogen. Ausgangs der anschliessenden langgezogenen Rechtskurve habe er bemerkt, wie sich von links eine Frau car- vend nähere. Die Frau habe einen grossen Bogen genau ausgangs der Rechts- kurve gemacht. Dort sei es zur Kollision gekommen. Aus seiner Position habe er diese nur schlecht gesehen, er meine jedoch, dass es sich um eine seitliche Kolli- sion gehandelt habe (StA act. 4.35, N 85 ff.). Nach der Kollision seien die beiden Unfallbeteiligten etwa 1.5 Meter voneinander entfernt zum Liegen gekommen; die Privatklägerin etwas weiter oben. Als er zum Beschuldigten gekommen sei, habe hauptsächlich D._____ mit diesem gesprochen. Ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, wisse er nicht mehr, er sei durch das Erlebte etwas geschockt gewesen (StA act. 4.35, N 134 ff.). Die Aussage von E._____ ist grundsätzlich ebenfalls als glaubhaft anzusehen, zumal er namentlich den Ablauf vor dem Unfall detailliert und nachvollziehbar be- schreibt. Dieser Teil entspricht zudem ziemlich genau der Aussage des Zeugen Schäfers und lässt sich dementsprechend extern verifizieren. In verschiedener Hinsicht ist die Aussage allerdings etwas zu relativieren. Einerseits widerspricht E._____ in gewissen Details den Aussagen von D._____ (Reihenfolge der drei, Hocke; siehe nachfolgende Erwägung). Nachdem die Einvernahme aber fast zwei Jahre nach dem Unfall stattgefunden hat, ändert dies nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage insgesamt. Andererseits ist die Aussage betreffend dem Kernge- schehen (konkreter Kollisionshergang) nur beschränkt dienlich, da E._____ selbst angibt, er habe die Kollision nur schlecht wahrgenommen. Betreffend dem Neben- geschehen kann aber ebenfalls auf diese Einvernahme abgestellt werden. 3.4.6. D., der Bruder des Beschuldigten, hat den Unfall ebenfalls beobach- tet und ist am 22. Januar 2015 durch die Kantonspolizei K. als Zeuge ein- vernommen worden. Betreffend den Unfallhergang sagte er aus, dass sie mitten im Hang der besagten Piste gestanden hätten. Der Beschuldigte sei dann zuerst losgefahren, er an zweiter Stelle. Er sei in grossen Schwüngen etwas versetzt links von seinem Bruder gefahren; nicht in der gleichen Linie wie er. Als es im fla- chen Teil zum Unfall gekommen sei, sei er eher nahe beziehungsweise auf glei- cher Höhe mit seinem Bruder gefahren (StA act. 4.36, Frage 23). Die Privatkläge- rin sei von der linken Seite in sein Blickfeld gekommen und knapp vor ihm durch- gefahren. Er glaube, dass sie ihn nicht wahrgenommen habe und es zu einem Zusammenstoss gekommen wäre, wenn er selbst nicht ausgewichen wäre. Zum genauen Vorgang sagte er das Folgende aus: "Ich sah sie [die Privatklägerin]

13 / 29 kommen und hatte sicher einen kurzen Moment zum Überlegen und zog nach links. [...]" (StA act. 4.36, Frage 28). Danach sei die Privatklägerin vor ihm durch- gefahren und kurz darauf mit seinem Bruder, welcher auf gleicher Höhe rechts von ihm gefahren sei, zusammengeprallt. Nach dem Unfall sei sein Bruder bewusstlos gewesen und nur zwischenzeitlich zu sich gekommen. Er habe ihn in den Armen gehalten und mit ihm gesprochen. Betreffend Geschwindigkeit gab D._____ an, dass er im oberen, steileren Teil der Piste mit etwa 60 km/h, im unteren flacheren Teil mit etwa 40 km/h unterwegs gewesen sein. Es sei aber schwer, die Ge- schwindigkeit einzuschätzen. Die Aussage anderer Beobachter, wonach sie rasant in der Hocke und wie beim Skicross die Piste hinuntergefahren seien, bestritt er. Sie seien in grossem Abstand und versetzt gefahren. Im unteren Teil der Piste sei sein Bruder sicher in der Hocke gefahren. Die Privatklägerin sei jedoch etwa mit der gleichen Geschwindigkeit gefahren. Die Aussagen von D._____ sind in grossen Teilen schlüssig und konsistent, ste- hen betreffend verschiedenen Punkten jedoch in einem gewissen Widerspruch zu den Aussagen anderer Beobachter. Abweichungen bestehen namentlich hinsicht- lich der Abfahrtsreihenfolge der Dreiergruppe, hinsichtlich seiner Fast-Kollision mit der Privatklägerin und hinsichtlich der Frage, inwiefern die drei in der Hocke ge- fahren sind. Betreffend Abfahrtsreihenfolge ist wie erwähnt festzuhalten, dass die Einvernahme von D._____ (und E.) fast zwei Jahre nach dem Vorfall durch- geführt worden ist. Dass betreffend Nebenumständen nach dieser Zeit gewisse Erinnerungslücken oder Verzerrungen möglich sind – ob bei ihm oder seinem Cousin – ist ohne Weiteres denkbar (vgl. E. 3.4.5). Dafür, dass D. an zwei- ter Stelle (bzw. auf gleicher Höhe wie der Beschuldigte) gefahren ist, sprechen jedoch mehrere Umstände. Einerseits berichtete D._____ sein Ausweichmanöver in sehr glaubhafter Art und Weise, weshalb davon auszugehen ist, dass ein sol- ches auch stattgefunden hat. Auch der Zeuge G._____ hat festgehalten, dass ein Gruppenmitglied die Privatklägerin gekreuzt hat (vgl. StA act. 4.25, Frage 7), was der Aussage von D._____ grob entsprechen würde. Ein solches Ausweichmanö- ver wäre als dritter aber kaum möglich gewesen, zumal bereits E._____ (gemäss seiner Aussage) 15 bis 20 Meter hinter dem Beschuldigten fuhr (vgl. StA act. 4.35, N 102). Und schliesslich gab D._____ an, dass er unterhalb der Unfallstelle ange- halten habe und anschliessend hochgelaufen sei. Der Zeuge F._____ bestätigte, dass einer aus der Dreiergruppe A._____ etwa 20 Meter unterhalb des Unfalls angehalten habe. Wenn D._____ in dritter Position mit entsprechendem Abstand zum Beschuldigten gefahren wäre, wäre er kaum 20 Meter an der Unfallstelle vor- beigefahren. Wenn er im Unfallzeitpunkt jedoch etwa auf gleicher Höhe wie der Beschuldigte fuhr, erscheint dies sogar sehr wahrscheinlich, da er aufgrund der

14 / 29 Reaktionszeit zwangsläufig eine gewisse Strecke weitergefahren sein muss. Ins- gesamt ist demzufolge davon auszugehen, dass D._____ an zweiter Stelle gefah- ren ist und er der Privatklägerin ausweichen musste. Wie das Ausweichmanöver und die verschiedenen Aussagen zur Hocke genau zu bewerten sind, ist in der Gesamtbetrachtung zu beurteilen. 3.5.Gesamtbeurteilung 3.5.1. Den erläuterten Aussagen entsprechend, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Dreiergruppe A._____ am 16. März 2013 um etwa 14:40 Uhr im oberen, steilen Teil der Piste L._____ der Skiarena C._____ standen. Nachdem die Piste frei geworden war, riefen sie sich etwas zu, worauf der Beschuldigte als Erster losfuhr. Die Aussagen der Zeugen F., G. und namentlich E._____ bestätigen, dass die Dreiergruppe wahrscheinlich in der Hocke, zumindest aber sehr zügig den Steilhang hinuntergefahren sind. Spätestens, als die Piste etwas flacher wurde, waren alle drei in der Hocke, da sie das anschliessende Flachstück ohne Stopp überbrücken wollten. Namentlich der Beschuldigte befuhr die Piste dabei in gerader Linie dem Pistenverlauf folgend (siehe Unfallskizzen, StA act. 4.7; 4.25, S. 3; 4.35, Anhang; 4.36, Anhang; 4.44, Anhang). Weiter ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte und D._____ etwas versetzt auf ähnlicher Höhe auf der rechten Pistenseite in die leichte Rechtskurve fuhren, in welcher später die Kollision stattfand. Der im Vergleich zum Beschuldigen mehr in der Pistenmitte fahrende D._____ sah die Privatklägerin, wie sie sich ihm von links näherte. Nachdem er einen Moment Zeit zum Überlegen hatte, wich er ihr nach links aus, kurz danach nahm er auf seiner rechten Seite die Kollision wahr. Die Privatklägerin befuhr dieselbe Piste zum selben Zeitpunkt. Sie hatte ihre Fahrt nach einem kurzen Halt am Pistenrand erst im flacheren Teil der Piste gestartet (vgl. StA act. 4.44, S. 2 inkl. Skizze im Anhang). Nach dem Start fuhr sie in sportli- cher Geschwindigkeit unbestritten in (mittel-)grossen Bögen auf der besagten Pis- te, weshalb ihre Fahrlinie zwischen den Kurven jeweils auch einen relativ grossen Winkel zum Pistenverlauf aufwies (über 35 Grad zur Pistenrichtung; vgl. dazu die Unfallskizzen sämtlicher Beobachter/Beteiligten, StA act. 4.7; 4.25, S. 3; 4.35, An- hang; 4.36, Anhang; 4.44, Anhang). Der Unfall fand in dem Moment statt, als sie in Richtung des rechten Pistenrands zu einer Linkskurve ansetzte (vgl. abermals sämtliche Unfallskizzen). 3.5.2. Aufgrund der bisherigen Ausführungen erscheint es nach Ansicht des Ge- richts als sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte und seine zwei Begleiter schneller fuhren als die Privatklägerin. Zum einen ist erwiesen, dass die Gruppe

15 / 29 A._____ den Steilhang sehr schnell befuhr; zum anderen ist erwiesen, dass sie in das flachere Teilstück in der Hocke hineinfuhren. Die Privatklägerin hingegen be- fuhr die Piste in grossen Kurven. Wie die Verteidigung zurecht vorbringt, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass die Privatklägerin langsam fuhr; auch beim Car- ving können sehr hohe Geschwindigkeiten erzielt werden. Es erscheint jedoch als gerichtsnotorisch, dass eine gecarvte Kurve eine gewisse Bremswirkung entfaltet, welche eine Fahrt in Hockeposition und direkter Linie eben nicht aufweist. Dies gilt umso mehr auf einem – wie hier – flacheren Teilstück; nicht umsonst hat auch E._____ ausgesagt, dass man in der Hockeposition gefahren sei, um das Flachstück überbrücken zu können (StA act. 4.35, N 109). Zu bedenken ist schliesslich, dass der Beschuldigte vom oberen steilen Pistenteil gekommen ist und dort viel Tempo aufnehmen konnte. Die Privatklägerin ihrerseits ist erst im flacheren Pistenteil in die Piste eingestiegen und konnte demzufolge gar nicht so viel Geschwindigkeit aufnehmen. 3.5.3. Wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, ist die Feststellung der genau- en Geschwindigkeiten der Unfallbeteiligten für die Strafbarkeit jedoch nicht ent- scheidend. Viel wichtiger ist die Feststellung, dass ein Skifahrer, der wie der Be- schuldigte in gerader Fahrt (in Pistenrichtung) unterwegs ist, selbst bei gleicher Fahrgeschwindigkeit einen wesentlich längeren Pistenabschnitt passiert, als dies eine in weiten Kurven (zeitweise also schräg zum Pistenverlauf) fahrende Skifah- rerin in derselben Zeit tut. Muss aber der Beschuldigte aufgrund seiner direkteren Fahrweise in den Sekunden vor der Kollision einen längeren Pistenabschnitt überwunden haben als die Privatklägerin, führt dies unweigerlich zum Schluss, dass letztere vor dem Beschuldigten bzw. unterhalb von diesem gefahren ist, er mit anderen Worten von oben gekommen ist und im Begriff war, die Privatklägerin zu überholen, als es zur Kollision kam. 3.5.4. Die Verteidigung bringt vor, dass aufgrund des Ausweichmanövers von D._____ auch andere gleichwahrscheinliche Sachverhaltsvarianten denkbar seien (vorstehend E. 3.2.5). Nach Ansicht des Gerichts spricht das Ausweichmanöver von D._____ allerdings nicht gegen den Anklagesachverhalt. D._____ sagte aus- drücklich aus, dass er die Privatklägerin gesehen habe und einen Moment Zeit gehabt habe, um sich das Ausweichmanöver zu überlegen. Wenn die Privatkläge- rin unvorsichtig und überraschend – wie dies die Verteidigung vorbringt – in seine Spur oder in die Spur des Beschuldigten hineingefahren wäre, oder wenn die Pri- vatklägerin gar – was aus oben genannten Gründen unmöglich erscheint – von hinten gekommen wäre, hätte er kaum Zeit gehabt, sich auf ein Ausweichen vor- zubereiten. Vielmehr spricht die Tatsache, dass D._____ die Privatklägerin zuerst

16 / 29 gesehen hat und dann Zeit zum Überlegen hatte dafür, dass er von oben gekom- men ist und sie aufgrund kreuzender Fahrlinien überholen musste. Insofern lässt sich die von der Verteidigung vertretene Sachverhaltsvariante weder erstellen, noch lässt sie relevante Zweifel am Anklagesachverhalt entstehen. Aufgrund der oben genannten Gründen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit höherer Geschwindigkeit von oben kommend überholt hat. 3.5.5. Während sich die Fahrlinien und die Fahrgeschwindigkeiten der Unfallbetei- ligten aufgrund der verschiedenen Aussagen gut erstellen lassen, ist dies für den genauen Unfallhergang selber etwas schwieriger. Fraglich ist zunächst, weshalb es zur Kollision kam, obwohl der Beschuldigte von oben kam und die Privatkläge- rin eigentlich hätte sehen müssen, zumal der auf ähnlicher Höhe fahrende D._____ die Privatklägerin gesehen hat. Möglich erscheint beispielsweise, dass entweder ein kleiner Hügel direkt vor der Unfallstelle (vgl. StA act. 4.44, zweites Foto im Anhang) in Kombination mit der Hockefahrt die Sicht des Beschuldigten auf die Privatklägerin verdeckt hat, oder er einfach die Kurvenfahrt der Privatklä- gerin falsch eingeschätzt hat und deshalb zu nahe an sie herangefahren ist. Ent- gegen der Vorinstanz lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Beschuldigte in die Privatklägerin oder die Privatklägerin in den Beschuldigten gefahren ist. Die Vor- instanz hatte aus Art und Schwere der Verletzungen und aus den Schnitten an der Skibekleidung des Beschuldigten Schlüsse über den Unfallhergang beziehungs- weise die Richtung der Gewaltausübung gezogen. Wie die Verteidigung zurecht vorbringt, ist aufgrund der Aktenlage nicht klar, welche Verletzungen und Schnitte aufgrund der Kollision und welche aufgrund des anschliessenden Sturzes inklusi- ve Wiederaufprall entstanden sind. Daraus Schlüsse zu ziehen, wer in wen in wel- chem Winkel hineingefahren ist, erscheint deshalb nicht möglich. Wie noch zu se- hen sein wird, ist dies jedoch auch nicht entscheidrelevant (vgl. E. 4.3.2 f.) und kann deshalb offengelassen werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte, obwohl er von oben kam, die Privatklägerin offensichtlich nicht gesehen hat bezie- hungsweise ihre Fahrlinie nicht richtig eingeschätzt hat. 3.5.6. Zusammengefasst ergeben die Aussagen der Privatklägerin und der Zeu- gen ein klares Bild, wonach der Beschuldigte von oben kommend die Privatkläge- rin überholt hat. Alternative Sachverhaltsabläufe sind kaum denkbar. Der Anklage- sachverhalt ist dementsprechend als erstellt anzusehen.

17 / 29 4.Rechtliche Würdigung 4.1.Übersicht Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverlet- zung für den Erfolgseintritt voraus. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nach- folgend zu prüfen. 4.2.Unvorsätzliches Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs 4.2.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Körper- verletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Eintritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Ver- letzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverlet- zung) noch diejenigen von Art. 126 StGB (Tätlichkeit) erfüllt. Schwer ist eine Kör- perverletzung namentlich im Falle von lebensgefährlichen Verletzungen oder von bleibenden schweren Verletzungen von Organen, Gliedern oder Gesicht. Eine Tät- lichkeit andererseits liegt bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich ge- duldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen vor, welche keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Der Beschuldigte macht sich gemäss Art. 125 StGB nur strafbar, wenn er den Delikt- serfolg (Körperverletzung) mit seinem Verhalten auch kausal bewirkt hat. Ein Ver- halten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedin- gungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammen- hang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 1B_322/2017 v. 24.8.2017 E. 2.5; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; 130 IV 7 E. 3.2; 121 IV 286 E. 3; 116 IV 306 E. 2a m.H.). Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleich- wertig (BGer 6B_855/2013 v. 24.3.2014 E. 2.4; 6B_461/2012 v. 6.5.2013 E. 5.4; 6B_183/2010 v. 23.4.2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist,

18 / 29 dass der jeweilige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den kon- kreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2). 4.2.2. Vorliegend hat die Privatklägerin gemäss den ärztlichen Befunden die in der Anklage umschriebenen Verletzungen (Prellungen im Rücken- und Hüftbereich sowie eine Quetschung des Schambeins) erlitten; dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Verletzungen weisen nicht die Schwere einer schweren Körperverletzung auf, jedoch gehen die Beeinträchtigungen klar über das Aus- mass einer Tätlichkeit hinaus. Folglich sind die Verletzungen als einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Die Verletzungen der Pri- vatklägerin entstanden dabei einerseits aufgrund des Zusammenpralls mit dem Beschuldigten, andererseits aufgrund des nachfolgendes Sturzes. Wäre der Be- schuldigte nicht im entsprechenden Zeitpunkt in der festgestellten Art und Weise die Piste L._____ in C._____ hinuntergefahren, wäre keine Kollision geschehen und die Privatklägerin nicht gestürzt. Insofern war die Fahrt des Beschuldigten eine von mehreren kausalen Bedingungen für den Eintritt des Taterfolgs. Das Verhalten des Beschuldigten bildete somit die Ursache des Taterfolgs und war natürlich-kausal für die Verletzungen der Privatklägerin. Abschliessend ist festzu- halten, dass der Beschuldigte den Taterfolg zweifellos ohne Vorsatz herbeigeführt hat und deshalb einzig eine fahrlässige Körperverletzung zu prüfen ist. 4.3.Missachtung einer Sorgfaltspflicht 4.3.1. Als Fahrlässigkeitsdelikt setzt Art. 125 StGB weiter die Missachtung einer Sorgfaltspflicht voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das Mass der im Einzelfall zu beachten- den Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a m.w.H.). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von ei- nem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechts- normen darstellen. Dies ist für den Bereich des Skisports von der Rechtsprechung für die an Skifahrer gerichteten Verhaltensregeln der Fédération Internationale de Ski (FIS-Regeln; BGE 118 IV 130 E. 3a; 106 IV 350 E. 3a m.w.H.) bejaht worden. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b; BGer 6P.31/2005 und 6S.107/2005 v. 3.7.2005 E. 5.1).

19 / 29 4.3.2. Vorliegend sind die FIS-Regeln 1, 2, 3, 4 und 5 massgeblich. Gemäss FIS- Regel 1 muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen andern gefährdet oder schädigt. Die Regel 1 enthält damit den Vertrauensgrund- satz, darf sich doch zugleich jeder Skifahrer und Snowboarder darauf verlassen, dass auch jeder andere Skifahrer oder Snowboarder sich an dieses Gebot hält (PKG 1986 Nr. 3 E. 1). Auf das Vertrauensprinzip kann sich grundsätzlich aber nur derjenige berufen, der sich selber verkehrsgerecht verhält (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 127 IV 34 E. 2b; zu den Einschränkungen vgl. etwa BGE 125 IV 83 E. 2b). Nach FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren. Er muss sei- ne Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. Die FIS-Verhaltensregel 3 räumt dem vorausfahrenden Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein. Dieser Vorrang des vorausfahrenden Skifahrers gilt für alle Be- wegungen des vorderen bzw. geländemässig unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeausfährt, in weiten oder kurzen Bögen abschwingt, rutscht oder plötzlich stürzt (Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, N 83; PKG 2006 Nr. 24 E. 4). Dieser Vorrang zwingt letztlich den hinteren Fahrer zur Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes gegenüber dem vorderen. In dieser Hinsicht weisen insbesondere die FIS-Regeln 1-5 einen sich im Kern überschneidenden Regelungsbereich auf. So verlangen letztlich alle, um der Sorgfalt zu genügen, dass der vortrittsbelastete Fahrer gegenüber dem Vor- trittsberechtigten einen genügenden Sicherheitsabstand einhält und nicht zu nahe auffährt (so explizit hinsichtlich FIS-Regel 3 und 4 (Stiffler, a.a.O., N 94). Der Grundsatz, dass dem vorderen Skifahrer und Snowboarder für alle seine Bewe- gungen der Vorrang zukommt, erfährt durch die 2002 geschaffene Ergänzung der FIS-Verhaltensregel 5 eine – einzige – Ausnahme: Der hintere Skifahrer und Snowboarder braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich ent- gegenkommt, indem er hangaufwärts fährt oder schwingt. Der Vorrang des vorde- ren Fahrers oder Snowboarders findet seine Grenze nämlich im Vertrauensgrund- satz. Der hintere Fahrer oder Snowboarder darf sich darauf verlassen, dass der vordere die FIS-Verhaltensregeln beachtet (Stiffler, a.a.O., N 84 f.). Die FIS- Regel 4 schliesslich gestattet dem Skifahrer und Snowboarder das Überholen nach freiem Belieben unter der einen Bedingung, dass er zum Überholten genü- gend Abstand einhält (PKG 1982 Nr. 28). Die Regel ist eine logische Weiterent- wicklung der FIS-Regel 3. Die FIS-Verhaltensregel 4 verpflichtet den hinteren Ski- fahrer oder Snowboarder, dem vorderen zu überholenden Skifahrer für alle Bewe- gungen genügend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge von Fahrfehlern, für das Abbremsen oder gar für einen Sturz. Wie bei FIS-Regel 3 gilt die Ausnahme, dass der Überholende nicht damit zu rechnen braucht, dass

20 / 29 ihm der zu überholende Skifahrer oder Snowboarder plötzlich hangaufwärts ent- gegenkommt (Stiffler, a.a.O., N 94 m.w.H.). 4.3.3. Vorliegend kam der Beschuldigte – gemäss erstelltem Sachverhalt – vom oberen, steilen Pistenteil in den flacheren Teil hinein und fuhr in direkter Linie in der Hocke am rechten Pistenrand entlang. Wie ebenfalls erstellt, überholte er da- bei von oben kommend die in Kurven fahrende Privatklägerin, welche mit tieferer Geschwindigkeit unterwegs war. Zur Kollision muss es gekommen sein, weil der Beschuldigte entweder in der Hocke und in höherem Tempo die Privatklägerin entweder gar nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig wahrgenommen hat oder er ihre Bewegungen (Kurvenbreite) falsch eingeschätzt hat. Dies wiederum kann den Grund nur darin gehabt haben, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit nicht respektive nicht genügend seinem gesamten Blickfeld (Skifahrer 90°; Stiffler, a.a.O., N 88 ff.) zuwandte, zumal die Sichtverhältnisse am Unfalltag einwandfrei waren. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die FIS-Regeln 1, 2, 3 und 4 verletzt. Namentlich gemäss den FIS-Regeln 3 und 4 wäre der Beschuldigte als der von oben kommende, überholende Skifahrer verpflichtet gewesen, der Privat- klägerin auszuweichen beziehungsweise genügend Abstand zu ihr einzuhalten. Die Privatklägerin war in dieser Situation als geländemässig untere Skifahrerin vortrittsberechtigt und nicht dazu verpflichtet, die Piste hangaufwärts auf heranna- hende Skifahrer zu prüfen (vgl. Stiffler, a.a.O., N 89). Es lag zudem kein Ausnah- metatbestand gemäss FIS-Regel 5 vor, da die Privatklägerin seit ihrem Halt be- reits einige Schwünge absolviert hatte und demzufolge nicht erst gerade in die Piste eingefahren war. Der Beschuldigte hat aus oben genannten Gründen nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten, weshalb es schliesslich auch zur Kolli- sion gekommen ist. Nimmt man wie vorliegend zudem an, dass die Hockefahrt des Beschuldigten (und gegenbenfalls eine kleine Kuppe) zur fehlenden Sicht bei- getragen haben, hat der Beschuldigte auch die FIS-Regel 2 verletzt. Demnach hätte der Beschuldigte seine Fahrweise (Hockefahrt, Geschwindigkeit) anpassen müssen, um sein Umfeld vollumfänglich wahrzunehmen. Abschliessend hat der Beschuldigte aufgrund dieser aufgeführten Pflichtwidrigkeiten auch den allgemei- nen Grundsatz gemäss FIS-Regel 1 verletzt, wonach andere Skifahrer nicht ge- fährdet oder geschädigt werden sollen, zumal die Privatklägerin Verletzungen da- vontrug. Die Piste und die anderen Pistenbenützer vor dem Beschuldigten waren Gefahrenquellen, welche er besonders hätte beobachten müssen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte damit die FIS-Regeln 1 – 4 und damit die zu beachtende Sorgfalt verletzt. Er verhielt sich pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

21 / 29 4.4.Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt 4.4.1. Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg bestehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. Andreas Donatsch/Gunhild Godenzi/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 353 ff., 365 ff.). 4.4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf an- gesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Beschul- digten voraussehbar war. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraus- sehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die be- schuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wie- gen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er- scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Ver- halten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.; vgl. Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O., S. 366 ff.). Der Beschuldigte musste – trotz erstellter geringer Pistenfrequenz – zu besagter Tageszeit ohne weiteres mit einem vorrangberechtigen Skifahrer/Snowboarder rechnen. Weiter hätte der Beschuldigte die Privatklägerin rechtzeitig wahrnehmen müssen, um mit entsprechendem Abbremsen oder Ausweichen noch reagieren zu können. In Bezug auf die Privatklägerin ist zudem kein Fehlverhalten erstellt. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs sowie des Erfolgs ist somit gegeben. 4.4.3. Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre beziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit ge- habt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu ver- meiden (Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O., S. 379 f.). Die Privatklägerin wäre ohne das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht umgefah- ren worden und hätte nicht entsprechende Verletzungen davongetragen. Dass

22 / 29 sich die Privatklägerin und der Beschuldigte anschliessend überschlugen und wegschlitterten, ändert am Gesagten nichts. Der Erfolg wäre damit vermeidbar gewesen, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss sorgfältig verhalten hätte. 4.4.4. Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Die FIS-Regeln bezwecken gerade, die Sicherheit im Schneesport zu erhöhen und namentlich Kollisionen zu verhindern. Kurz, sie dienen der Unfallverhütung (Stiffler, a.a.O., S. 12 f., 4 f.). Der Schutz- zweck der "Norm" ist daher gegeben. 4.5.Fazit Sämtliche Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sind vorliegend erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche behauptet. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.Strafzumessung 5.1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragte vor der Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen à CHF 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem beantragte sie die Ausfällung einer Busse von CHF 1'200.00 unter Anset- zung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (StA act. 1.67). Mit Urteil vom 5. März 2020 sprach die Vorinstanz eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 210.00 aus. Den Vollzug schob sie vollumfänglich auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem ordnete sie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 an und setzte deren Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage fest. Vorliegend sind seit dem vorinstanzlichen Urteil mehr als zwei Jahre vergangen, womit sich die Verfahrensdauer auf mittlerweile über neun Jahre erstreckt. Ange- sichts dieser Ausgangslage ist vor einer allfälligen Strafzumessung zu prüfen, ob das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren eingehalten worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist gegebenenfalls von einer Bestrafung abzusehen. 5.2.Verletzung des Beschleunigungsgebot 5.2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfah-

23 / 29 ren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Straf- verfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldig- te Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der an- gemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Um- stände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleuni- gungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGer 6B_1303/2018 v. 9.11.2019 E. 1.3 m.w.H.). 5.2.2. Zur Beurteilung, ob vorliegend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, sind die wichtigsten Verfahrensschritte kurz in Erinnerung zu rufen: Der hier zu beurteilende Unfall fand im März 2013 statt; am 10. Juni 2013 (StA act. 4.3) und am 12. Juni 2013 (StA act. 4.15) reichten die Privatklägerin und der Beschuldigte jeweils ihre Strafanträge ein. Nach Einvernahme des Beschuldig- ten, der Privatklägerin und der Zeugen G._____ und F._____ erstellte die Kan- tonspolizei am 25. Februar 2014 ihren Polizeirapport (vgl. StA act. 4.1). Mit Verfü- gungen vom 22. April 2014 und 14. Mai 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft daraufhin je ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und die Privatklägerin (StA act. 1.1, 1.2). Nach der Verfahrenseröffnung erfolgten im Januar 2015 die Einvernahmen der Zeugen E._____ und D._____ (StA act. 4.35, 4.36). Mit Par- teimitteilung vom 4. November 2015 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien im Anschluss mit, dass sie das Verfahren gegen die Privatklägerin einzustellen ge- denke, im Verfahren gegen den Beschuldigten jedoch Anklage erheben werde (StA act. 1.32). Daraufhin erfolgte am 26. Februar 2016 die Einvernahme des Be- schuldigten durch die Staatsanwaltschaft (StA act. 4.37). Mit Verfügung vom 10. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich das Strafverfahren gegen die Privatklägerin ein (StA act. 1.40). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschuldigte Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, woraufhin das Kantonsgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2016 die Einstellungsverfügung aufhob (StA act. 1.44). Im Folgenden liess die Staatsanwaltschaft von der Kantonspolizei einen Nachtragsbericht erstellen, welcher am 4. Januar 2017 zu den Akten ge-

24 / 29 nommen wurde (StA act. 4.39). Im September 2017 wurden zudem die Privatklä- gerin und der Zeuge G._____ abermals einvernommen (StA act. 4.42 – 4.44). Mit Einstellungsverfügung vom 14. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft erneut das Verfahren gegen die Privatklägerin ein (StA act. 1.57), woraufhin der Beschul- digte dagegen abermals Beschwerde an das Kantonsgericht einreichte (StA act. 1.58). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 sistierte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Hauptentscheides in der Strafsache des Beschuldigten (StA act. 1.62). Am 4. Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair schliesslich Anklage gegen den Beschuldigten (StA act. 1.66), woraufhin die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 5. März 2020 stattfand (act. E.1). Nach Berufungsanmeldung durch den Beschuldigten innert Frist teilte das Regionalgericht dem Beschuldigten das begründete Urteil am 1. Oktober 2020 mit. Dagegen erhob er mit Erklärung vom 26. Oktober 2020 Berufung an das Kan- tonsgericht von Graubünden (act. A.2). Die Berufungsverhandlung fand in der Fol- ge am 16. Juni 2022 statt. 5.2.3. Im vorliegenden Fall ist in verschiedener Weise gegen das Beschleuni- gungsgebot verstossen worden. Zum einen gab es zwischen den einzelnen Ver- fahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft immer wieder längere Zeitperioden von mehreren Monaten, in welchen das Verfahren nicht weitergeführt worden ist (vgl. Verfahrensprotokoll StA [act. StA]: Mai 2014 bis November 2014; Mai 2015 bis November 2015; Juli 2016 bis Dezember 2016; Mai 2017 bis Mai 2018). Während einzelne solcher Phase nicht bereits als Verletzung des Beschleunigungsgebots anzusehen sind, kann dies in der Summe anders beurteilt werden. Vorliegend ha- ben (unter anderem) diese Phasen zu einer Gesamtverfahrensdauer von mehre- ren Jahren beigetragen. Zu berücksichtigen ist dabei zwar, dass für sämtliche Ein- vernahmen ein Rechtshilfeersuchen notwendig war, was erfahrungsgemäss gera- de in internationalen Fällen länger dauern kann. Sowohl dies als auch der Zeitver- lust aufgrund der beiden Beschwerdeverfahren am Kantonsgericht können jedoch nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Gerade unter Berücksichtigung, dass das vorliegende Vergehen gemäss damals geltendem Recht nach sieben Jahren verjährt wäre (vgl. E. 1.2), ist die Verfahrensdauer der Staatsanwaltschaft von über sechs Jahren für dieses nicht sehr komplexe Verfahren als zu lange anzuse- hen. Bereits aufgrund dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre eine Strafreduktion angemessen gewesen.

25 / 29 5.2.4. Vorliegend kamen nach dieser langen Verfahrensdauer der Staatsanwalt- schaft zusätzliche Faktoren hinzu, welche die vorliegende Verletzung des Be- schleunigungsverbots als erheblich erscheinen lassen: Erstens trat die Verjährung des Vergehens nur aufgrund weniger Tage nicht ein, da das vorinstanzliche Urteil vom 5. März 2020 datiert und die Verjährung am 16. März 2020 eingetreten wäre. Die Verhandlung des Regionalgerichts war dabei ursprünglich erst auf den 19. März 2020 terminiert worden und wurde nur aufgrund der Intervention der Privatklägerin vorverschoben (vgl. dazu E. 1.2.3.). Das Ver- fahren gegen die Privatklägerin hingegen endete mit Eintritt der Verfolgungsver- jährung, da die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts ihr Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens gegen den Beschuldigten sistiert hatte (vgl. KGerGR SK2 19 11 v. 18.06.2020). Zu diesen Folgen der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kommt schliesslich hinzu, dass es auch nach dem erstinstanzlichen Urteil zu weiteren Verfahrensverzögerungen gekommen ist. Nachdem der Be- schuldigte seine Berufungserklärung gegen das erstinstanzliche Urteil am 26. Ok- tober 2020 am Kantonsgericht eingereicht hatte, erfolgte die Berufungsverhand- lung erst am 16. Juni 2022 und damit fast 20 Monate später. Zusammenfassend sind die lange Verfahrensdauer der Staatsanwaltschaft, das knappe Vermeiden des Verjährungseintritts beim Beschuldigten und schliesslich die Verletzung des Beschleunigungsgebots am Kantonsgericht insgesamt als er- hebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots anzusehen. 5.2.6. Liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, folgt daraus meis- tens eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerech- ten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Be- tracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1. m.w.H.). In casu wird dem Beschuldigten kein vorsätzliches, sondern nur fahrlässiges Han- deln vorgeworfen; sein Verschulden ist dabei als leicht einzustufen. Auf die Straf- zumessung der Vorinstanz (15 Tagessätze Geldstrafe à CHF 210.00 und eine Busse von CHF 600.00) kann dabei verwiesen werden (act. E.1, E. 13). Die Ver- letzungen der Privatklägerin sind zwar nicht als unerheblich, jedoch noch als leicht

26 / 29 im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Im Vergleich zum Beschuldigten profitierte sie zudem von einer Verfahrensbeendigung aufgrund dem Eintreten der Verfolgungsverjährung. Auf der anderen Seite musste der Beschuldigte fast sie- ben Jahre bis zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren warten, obwohl es sich vor- liegend nicht um einen komplexen Sachverhalt handelte. Der Beschuldigte war dementsprechend lange im Ungewissen über die eigene Strafbarkeit. Dabei muss- te er hinnehmen, dass das Verfahren gegen die Privatklägerin materiell nie absch- liessend beurteilt werden konnte. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung musste er schliesslich abermals mehrere Jahre bis zum Vorliegen des Berufungsurteils warten. 5.2.7. Angesichts der genannten Faktoren und insbesondere nach den abermali- gen Verfahrensverzögerungen am Kantonsgericht erscheint es als angemessen, im vorliegenden Fall von einer Strafe abzusehen. Der Beschuldigte ist damit zwar gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Auf eine Bestrafung ist jedoch zu verzichten. 6.Zivilansprüche 6.1.Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mit- hin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind. In erster Linie sind Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR denkbar. 6.2.Die Vorinstanz hat der Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von CHF 819.80 zugesprochen; die übrigen zivilrechtlichen Anträge (Genugtuung) wies sie ab. 6.3.Vorliegend hat das Kantonsgericht von Graubünden den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt. Der Beschuldigte brachte zudem keine Gründe vor, weshalb hinsichtlich der Zivilforderungen vom erstinstanzlichen Urteilsspruch abzuweichen wäre. In casu kann deshalb betreffend die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1, E. 14 – 18). Der Ent- scheid der Vorinstanz hinsichtlich der Zivilklage ist demnach ebenfalls zu bestäti- gen.

27 / 29 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1.Untersuchung und Vorinstanz 7.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend bestätigt das Kantonsgericht den vollumfänglichen Schuldspruch der Vorinstanz. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Untersuchungskosten und Aus- lagen der Staatsanwaltschaft von CHF 1'799.00 und die Kosten der Vorinstanz von CHF 2'900.00 demzufolge dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Kostenent- scheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Beschuldigte ist für das vorinstanzliche Verfahren daher nicht zu entschädigen. 7.1.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschuldigten aufgrund des teilweisen Obsiegens der Privatklägerin zur Bezah- lung einer Entschädigung von CHF 480.00 zzgl. Spesenpauschale von 3% an die Privatklägerin verpflichtet. Das Kantonsgericht folgt dem vorinstanzlichen Urteils- spruch betreffend die Zivilklage, zudem hat der Beschuldigte hinsichtlich den Ent- schädigungsfolgen keine Rügen vorgebracht. Die Entschädigungsfolgen der Vor- instanz sind damit zu bestätigten. 7.2.Rechtsmittelinstanz 7.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) werden die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festgelegt. Die Kosten des Rechts- mittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2.2. Vorliegend erfolgte im Schuldpunkt eine vollumfängliche Verurteilung, das Kantonsgericht verzichtete aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch auf eine Bestrafung. Erwirkt eine Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Hier rechtfertigt sich der Strafverzicht namentlich durch die (weiteren) Verfahrensver- zögerungen am Kantonsgericht, welche dazu geführt haben, dass seit der Tat über neun Jahre vergangen sind. Die Voraussetzungen für den vollumfänglichen Strafverzicht sind demnach erst im vorliegende Verfahren entstanden. Aufgrund

28 / 29 dessen sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO trotz des Strafverzichts vollumfänglich aufzuerlegen. 7.2.3. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Aufer- legung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Per- son Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). Da der Be- schuldigte auch für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufkommen muss, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Art. 436 Abs. 2 StPO gelangt insoweit nicht zur Anwendung.

29 / 29 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. 2.Von einer Bestrafung wird abgesehen. 3.1.Die Zivilklage von B._____ wird teilweise gutgeheissen und A._____ ver- pflichtet, B._____ Schadenersatz im Umfang von CHF 819.80 zu bezahlen. 3.2.Im Übrigen werden die zivilrechtlichen Anträge abgewiesen. 4.Die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubün- den von CHF 1'799.00 gehen zulasten von A.. 5.1.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'900.00 gehen zu- lasten von A.. 5.2.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 480.00 (zzgl. 3% Spesen) zu bezahlen. 6.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____. 6.2.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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