Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 15. Juni 2022 (Mit Urteil 7B_288/2022 vom 15. Januar 2024 hat das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK1 20 49 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Michael-Walker, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Rouven Brigger Holzikhofenweg 22, Postfach, 3000 Bern 14 gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatklägerin Gegenstandgewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und mehr- fache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 18.02.2020, mitgeteilt am 15.09.2020 (Proz. Nr. 515-2019-54) Mitteilung14. Oktober 2022

2 / 40 Sachverhalt A.Am 18. Februar 2020 sprach das Regionalgericht Plessur A._____ (nach- folgend: Beschuldigter) des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 170.00 und einer Busse von CHF 7'000.00, wobei es die erstandene Polizei- haft von 1 Tag an die Geldstrafe anrechnete. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 30 Tage fest. Das Regionalgericht Plessur verwies den Be- schuldigten darüber hinaus für 8 Jahre aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn zu- dem, der Stiftung B._____ (nachfolgend: B._____ bzw. Privatklägerin) CHF 49'356.17 zu bezahlen, wobei die C._____ angewiesen wurde, diesen Betrag aufgrund der mit Verfügung vom 29. August 2019 erfolgten Beschlagnahme direkt der Privatklägerin zu überweisen. Sodann auferlegte es dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 14'232.00, für welche die C._____ ebenfalls angewie- sen wurde, diese direkt dem gesperrten Konto zu belasten. Schliesslich ordnete das Regionalgericht Plessur die Aufhebung der Kontosperre (nach Verrechnung der Verfahrenskosten und der Zivilforderung mit den beschlagnahmten Vermö- genswerten) an, wobei es die C._____ anwies, den sich noch auf dem Konto be- findlichen Betrag an den Beschuldigten zurückzugeben. B.Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 5. März 2020 Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Die Berufungser- klärung datiert vom 6. Oktober 2020. Der Beschuldigte begehrt den Freispruch von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen Ur- kundenfälschung, die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Graubünden. C.Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2022 stellte der Beschuldigte folgende Schlussanträge: 1.Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des gewerbs- mässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die anteilsmässigen Verteidigungskosten nach richterlichem Ermessen. 2.Die von der Privatklägerschaft allfällig geltend gemachte Zivilklage sei abzu- weisen bzw. sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.

3 / 40 3.Im Weiteren seien die beschlagnahmten Gelder an den Beschuldigten zurückzuerstatten. E.Das Urteil wurde am 8. und 15. Juni 2022 beraten und dem Beschuldigten am 15. Juni 2022 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Art. 84 Abs. 2 StPO). Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Anklage 2.1.In der Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 wird dem Beschuldigten fol- gender Sachverhalt vorgeworfen: 2.2.Der Beschuldigte habe am 1. August 2016 bei der B._____ (nachfolgend: B.) an der F.strasse in D. die Stelle als Assistenzarzt bei der Abteilung Institut Radiologie mit einem 100% Pensum angetreten. Das B. habe das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten am 10. Juli 2017 unter Einhal- tung der vertraglichen Kündigungsfrist per 31. Oktober 2017 aufgelöst. Teilweise gleichzeitig sei der Beschuldigte vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016 mit einem Arbeitspensum von 20%, vom 1. Februar 2016 bis zum 30. November 2016 mit einem Arbeitspensum von 25%, vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2017 mit einem Arbeitspensum von 50% und seit dem 1. Juli 2017 mit einem Arbeits- pensum von 100% einer Tätigkeit als Assistenzarzt beim E._____ (nachfolgend: E.) nachgegangen. Am 7. April 2017 habe in den Räumlichkeiten des B. ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Chefarzt Radiologie, H., stattgefunden. Dabei habe H. die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bemängelt. Kurz darauf, zwischen dem 8. April 2017 und dem 19. April 2017, habe sich der Beschuldigte zu I., Arzt im Fachbereich Anästhesiologie bei der J. begeben und sich medizinisch untersuchen lassen. Am 19. April 2017, vermutlich von der er- wähnten Klinik aus, habe I._____ eine ärztliche Bescheinigung der 100%igen Ar- beitsunfähigkeit des Beschuldigten, mit Geltung bis zum 5. Mai 2017, ausgestellt. Am 8. Mai 2017 habe sich der Beschuldigte von K., Ärztin im Fachbereich Allgemeinmedizin in der Gemeinschaftspraxis an der G.-Strasse in L._____ untersuchen lassen. Diese habe beim Beschuldigten eine nicht näher belegte Ar-

4 / 40 beitsunfähigkeit zu 100% diagnostiziert und ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigung bis zum 21. Mai 2017 ausgestellt. K._____ habe die Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung am 22. Mai 2017 bis zum 14. Juni 2017, am 2. Juni 2017 bis zum 22. Juni 2017, am 22. Juni 2017 bis zum 28. Juli 2017, am 24. Juli 2017 bis zum 31. August 2017, am 1. September 2017 bis zum 30. September 2017 und zuletzt am 28. September 2017 bis zum 31. Oktober 2017 verlängert. Bei den erwähnten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe es sich um Urkun- den gehandelt, welche dem Beschuldigten krankhafte Symptome attestiert hätten, weshalb er Anspruch auf Krankentaggelder hätte. Der Beschuldigte habe die Aus- stellung sämtlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bewirkt, indem er eine psychische Krankheit wissentlich und willentlich vorgetäuscht habe. Er habe ferner K._____ und dem B._____ die Tatsache verschwiegen, dass er während der vor- gespielten Arbeitsunfähigkeit, sprich zwischen dem 19. April 2017 und dem 31. Oktober 2017, einer Tätigkeit als Assistenzarzt beim E._____ nachgegangen sei. Einen Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe der Beschuldigte über seinen sich in S._____ aufhaltenden Sohn, M., dem B. übermitteln lassen. Dabei habe der Beschuldigte ihn als Werkzeug verwendet. Auf diese Wei- se, insbesondere unter mehrfachem Gebrauch der zuvor erschlichenen Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigung mit falschem Inhalt, habe der Beschuldigte dem B._____ in wahrheitswidriger Weise vorgespiegelt, zu 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein. Am 29. Mai 2017 und am 20. Juli 2017 habe der Beschuldigte aus einer nicht näher bekannten Örtlichkeit in S._____ dem B._____ zwei Schreiben unter Ver- wendung des fiktiven Aliasnamens «Freundeskreis A.» gesandt, worin er unter anderem unwahre Angaben zu seinem gesundheitlichen bzw. psychischen Zustand gemacht und den beim B. bereits hervorgerufenen Irrtum bestärkt habe. Am 6. Oktober 2017 habe der Beschuldigte dem B._____ seine Arbeitsun- fähigkeit ausdrücklich bestätigt, indem er von einem nicht bekannten Ort aus dem B._____ eine E-Mail zugesendet habe, worin er behauptet habe, dass sein Ge- sundheitszustand sich deutlich verschlechtert habe. Der Beschuldigte habe dem B._____ die psychische Krankheit wissentlich und willentlich vorgespiegelt, um damit die Auszahlung von Krankentaggeldern aus dem Krankentaggeldfonds des B._____ zu erwirken und aufrechtzuerhalten und demnach um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sprich sich un- rechtmässig zu bereichern. Aufgrund der Vorspiegelung der erwähnten rechtser- heblichen Tatsachen habe der Beschuldigte bei einem nicht näher bekannten Mit- arbeiter des B._____ mehrmals einen Irrtum hervorgerufen, worauf dieser die

5 / 40 Voraussetzungen betreffend das gesetzliche Recht auf Ausbezahlung von Kran- kentaggelder gemäss den Art. 324a OR und Art. 14 des Personalreglements als erfüllt erachtet habe. Der Beschuldigte habe arglistig gehandelt, indem er rechts- erhebliche Tatsachen verschwiegen habe, deren Überprüfung für das B._____ unzumutbar gewesen sei und zudem Urkunden mit falschem Inhalt verwendet. In der Folge habe das B._____ dem Beschuldigten wie folgt Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt CHF 49'356.17 ausbezahlt: April 2017CHF 1'798.27 Mai 2017CHF 7'706.92 Juni 2017CHF 7'706.92 Juli 2017CHF 7'706.92 August 2017CHF 7'706.92 September 2017CHF 7'706.92 Oktober 2017CHF 7'706.92 Hätte das B._____ vom falschen Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und von der zusätzlichen Tätigkeit als Assistenzarzt beim E._____ des Beschul- digten gewusst, hätte es ihm den Betrag von CHF 49'356.17 nicht ausbezahlt (vgl. zum Ganzen: StA act. 1.41). 3.Rechtserheblicher Sachverhalt 3.1.Arbeitspensum im E._____ 3.1.1. Der Beschuldigte bestritt nicht, zeitweise gleichzeitig beim B._____ in D._____ und beim E._____ in N._____ angestellt gewesen zu sein (vgl. act. H.2, V. Frage 10). Er bestätigte, dass er beim B._____ seit dem 1. August 2016 in der Funktion als Assistenzarzt Radiologie in einem Pensum von 100% arbeitstätig war, was sich auch aus dem sich in den Akten befindlichen Arbeitsvertrag des B._____ ergibt (vgl. act. H.2, V. Fragen 1, 2; StA act. 4.2). Auch bestritt er nicht, dass er ab dem 19. April 2017 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem B._____ am 31. Oktober 2017 zu 100% krankgeschrieben war und seit dem Mit- arbeitergespräch vom 9. April 2017 bzw. vom 31. März 2017 im B._____ (der Be-

6 / 40 schuldigte behauptete, dieses habe am 31. März 2017 stattgefunden, vgl. RG act. 11, S. 4) nicht mehr zur Arbeit im B._____ erschienen ist (vgl. act. H.2, V. Fragen 10, 26). Aus einer schriftlichen Bestätigung der Personalabteilung des E._____ ergibt sich, dass der Beschuldigte gleichzeitig vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016 zu 20%, vom 1. Februar 2016 bis zum 30. November 2016 zu 25%, vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2016 zu 50% und seit dem 1. Juli 2017 (bis 2021) zu 100% beim E._____ angestellt war (vgl. StA act. 4.8). Dies wurde vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. Er gab zu, seit Januar 2016 in der Funktion als Assistenzarzt für das E._____ gearbeitet zu haben, anfangs mit einem Pensum von 20%, dann von 25%, wobei das Pen- sum im Laufe der Zeit stetig gesteigert worden sei bis auf 50% ab 1. Dezember 2016 bzw. auf 100% "rückwirkend" auf den 1. Juli 2017 (vgl. act. H.2, V. Fragen 6- 9; 27, 48, 61, 64). Zwar betonte er, dass das Pensum von 100% ab 1. Juli 2017 erst im Nachhinein an die von ihm tatsächlich gearbeiteten Stunden angepasst worden sei (vgl. act. H.2, V. Fragen 27, 48, 61, 64). Was der Beschuldigte mit die- sem Einwand bezweckte, blieb unklar. Wurde sein Arbeitspensum für das E._____ von der Personalabteilung des E._____ wie von ihm behauptet rückwirkend und im Nachhinein an die von ihm tatsächlich gearbeiteten Stunden im Juli 2017 auf 100% angepasst, bedeutet dies nichts Anderes, als dass der Beschuldigte – wie in der Anklage abgebildet – ab dem 1. Juli 2017 in einem Pensum von 100% für das E._____ tätig gewesen ist. 3.1.2. Der Beschuldigte gab mithin zu, dass er, trotz der ihm attestierten Arbeits- unfähigkeit von 100% ab dem 19. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 in einem Pensum von 50% (bis am 30. Juni 2017) und von 100% (ab 1. Juli 2017) für das E._____ in N._____ als Assistenzarzt gearbeitet hatte. 3.2.Keine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit 3.2.1. Allerdings stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, bei der ihm von Dr. I._____ und Dr. med. K._____ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% habe es sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt, welche sich nur auf das B._____ bezogen habe. Die Verteidigung führte in diesem Zusam- menhang aus, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien beim B._____ eingereicht worden und würden damit auch nur für dieses gelten. Ein Hinweis dafür sei das Mail vom 6. Oktober 2017 vom Beschuldigten an das B., worin ersterer schreibe, er sei nach wie von in ärztlicher Behandlung, sein Zustand habe sich deutlich verschlechtert. Er folge daher dem Rat seiner Ärzte, wonach er jeden Kontakt zum B. und seinem Umfeld meiden solle. Der Verteidiger führte aus, von einem anderen Spital sei hier nicht die Rede gewesen. Auch werde im

7 / 40 Schreiben der Ärztin K._____ vom 29. Dezember 2017 explizit auf den Tod einer Patientin im Spital als auslösendes Moment Bezug genommen. Dies könne nur das B._____ und nicht das E._____ gewesen sein. Der Verteidiger führte weiter aus, es habe das B._____ nicht zu interessieren und müsse auch von der Ärztin nicht dargelegt werden, ob die Arbeitsunfähigkeit auch für das E._____ gegolten habe oder nicht. Wichtig sei einzig, dass der Beschuldigte im B._____ nicht mehr arbeiten sollte und durfte. Damit habe sein Mandant dem B._____ mitgeteilt, dass es spezifisch um dieses Arbeitsverhältnis gegangen sei (vgl. act. H.1, S. 2 f.). Auch der Beschuldigte selbst sagte aus, Herr Dr. O._____ habe ihm geraten, "da" besser nicht mehr hinzugehen. Dies habe er "mit Bezug auf das B." gemeint (act. H.2, V. Frage 25). Dieser klaren ärztlichen Empfehlung sei er selbstverständ- lich gefolgt. Es sei vereinbart worden, dass Dr. O. seine Ergebnisse der Frau Dr. med. K._____ mitteile und sie die Arbeitsunfähigkeit beurteile (vgl. act. H.2, V. Frage 25). Gefragt danach, ob seine Krankschreibung Auswirkungen auf seine Tätigkeit in N._____ gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, er würde sagen, nein. Allerdings könne er selber schwer beurteilen, ob er da völlig unver- ändert gearbeitet habe (act. H.2, V. Frage 17). Später wurde er gefragt, ob die ihm von seinen Ärzten diagnostizierte Krankheit Auswirkungen auf seine sonstige Ar- beitsfähigkeit gehabt habe. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, das sei aus heuti- ger Sicht zu bejahen, seine Konzentrationsfähigkeit sei "sicherlich deutlich herab- gesetzt" gewesen, er habe Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit und Niedergeschla- genheit verspürt (vgl. act. H.2, V. Frage 26). Mit diesen Aussagen unterstrich der Beschuldigte, dass ihn seine Krankschreibung von 100% nicht an der Tätigkeit am E._____ zu einem Pensum von 100% hinderte, auch wenn er seine Konzentrati- onsfähigkeit und seine Motivation im Nachhinein als herabgesetzt wahrgenommen haben will. Gleichzeitig bringt er damit zum Ausdruck, dass er seine Arbeitsun- fähigkeit nur auf "das Umfeld des B._____ Graubünden" bezog bzw. verstanden wissen haben wollte. 3.2.2. Diese Argumentation verfängt nicht. Aus den vom Beschuldigten dem B._____ eingereichten Arztzeugnissen lässt sich nicht ableiten, dass sich die von den Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit lediglich auf die Tätigkeit am B._____ bezogen haben soll. Auf dem Arztzeugnis von Dr. I._____ ist vermerkt, dass "Herr A._____ zu 100% arbeitsunfähig [ist] wegen Krankheit bis und mit 5.5.2017", da- tiert und signiert Z., 19.4.2017 (StA act. 4.10). Die Arbeitsunfähigkeitszeug- nisse von Dr. med. K. tragen sogar nur die Personalien des Beschuldigten und die ihm jeweils attestierte Arbeitsunfähigkeit in Tagen (arbeitsunfähig seit [...] / voraussichtlich arbeitsunfähig bis [...] / festgestellt am [...]) sowie Stempel und Signatur der ausstellenden Gemeinschaftspraxis (vgl. StA act. 4.4, 4.5, 4.7). Von

8 / 40 Dr. O., bei welchem der Beschuldigte gemäss eigener Aussage neben den Ärzten Dr. I. und Dr. med. K._____ in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (vgl. act. H.2, V. Fragen 16, 24, 25), liegen keine Arztzeugnisse vor. Dr. Peter O._____ äusserte sich auch nicht zu den Fragen des Case Managers des B., P. (vgl. StA act. 4.11). Hingegen liegt von Dr. med. K._____ ein ärztlicher Befundbericht betreffend den Beschuldigten vor. In diesem nahm die Ärztin Stellung zu den Fragen von P.. Dr. med. K. hielt unter anderem Folgendes fest: "Erst nach Klärung der auslösenden Situation kann eine Prognose über die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit gestellt werden" (StA act. 4.11). Der Bericht datierte vom 29. Dezember 2017. Er lässt bereits nach seinem Wortlaut keinen anderen Schluss zu, als dass die Ärztin von einer generellen Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen ist und nicht nur von einer arbeitsplatzbedingten bzw. auf das B._____ bezogenen. Die Tatsache, dass die Ärztin ihre Einschät- zung am 29. Dezember 2017 und damit drei Monate nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem B._____ am 31. Oktober 2017 verfasste, zeigt zudem, dass sie die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem B._____ hinaus verstand bzw. die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nach wie vor Geltung be- anspruchte, nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem B._____ bereits gar nicht mehr bestanden hatte. Auch dieser Umstand macht deutlich, dass es sich bei der dem Beschuldigten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht um eine lediglich auf das B._____ bezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt haben kann, sondern um eine generelle Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. So- dann findet sich im gesamten Bericht kein Hinweis darauf, dass sich die von der Ärztin diagnostizierte "posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige de- pressive Episode mit Rückzugstendenz, Antriebs- und Aktivitätsminderung, Grü- beln, Freud- und Niedergeschlagenheit, Verzweiflung, verminderter Konzentrati- onsfähigkeit und Schlafstörungen" (StA act. 4.11) lediglich auf den Arbeitsplatz des B._____ bezogen haben soll. Vielmehr macht die allgemeine Formulierung und Beschreibung der Krankheit klar, dass der Beschuldigte aufgrund dieser Symptome arbeitsunfähig gewesen sein soll, wobei es nach Kündigung des Ar- beitsplatzes zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei (vgl. StA act. 4.11). Dass sich die Erkrankung als Reaktion auf den Tod einer Pati- entin entwickelt habe, wie das die Ärztin schreibt (und im Bericht damit ausdrück- lich auf den Tod einer Patientin als auslösendes Moment Bezug genommen wird, wie das die Verteidigung ausführte), ändert nichts daran, dass die Ärztin an keiner Stelle festhielt, die beim Beschuldigten diagnostizierte Krankheit würde sich nur in Bezug auf das B._____ bemerkbar machen bzw. eine Tätigkeit in einem anderen

9 / 40 Berufsumfeld wäre aufgrund der Krankheit ohne weiteres möglich. Im Gegenteil hielt sie ausdrücklich fest, dass erst nach Klärung der auslösenden Situation eine Prognose über die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Be- ruf oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit gestellt werden könne. Dies macht mehr als deutlich, dass die Ärztin die beim Beschuldigten diagnostizierte Krankheit und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit in einem generellen und umfas- senden Sinn verstand und nicht lediglich auf das B._____ beschränkte bzw. be- zog. Aus demselben Grund ist nicht davon auszugehen, dass die die Arztzeugnis- se ausstellende Dr. med. K._____ davon wusste, dass der Beschuldigte während der Krankschreibung in einem Pensum von 50% bis Ende Juni 2017 und von 100% ab 1. Juli 2017 für das E._____ in N._____ gearbeitete hatte. Selbst der Beschuldigte gab hierzu an der Berufungsverhandlung ausweichende Antworten. Gefragt danach, ob er Frau Dr. K._____ oder Herr Dr. O._____ davon erzählt ha- be, dass er in der Schweiz im E._____ arbeitete, sagte er aus, er habe über seine Dissertation berichtet, darüber, dass er beabsichtige, eine Promotion anzufertigen und dass er die Daten im E._____ erhebe (act. H.2, V. Frage 72). Als die beisit- zende Richterin ihn hierauf fragte, ob er auch darüber gesprochen habe, dass er im E._____ ein Arbeitsverhältnis habe, da eine Dissertation anfertigen ja noch nicht bedeute, dass man irgendwo angestellt sei, antwortete er, er "denke ja", könne das "aber nicht mit absoluter Sicherheit sagen" (act. H.2, V. Frage 73). Be- reits diese Antworten legen nahe, dass der Beschuldigte gegenüber seinen be- handelnden Ärzten gerade nicht erzählt hatte, dass er – trotz der Krankschreibung von 100% – gleichzeitig in einem vollen Arbeitspensum als Assistenzarzt im E._____ arbeitete. Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beim B._____ eingereicht worden seien und daher nur für dieses Geltung beanspru- chen würden, zielt ebenfalls ins Leere. Die Arztzeugnisse wurden nicht durch die Ärzte ans B._____ übersandt – wobei auch dann fraglich wäre, ob aus einem sol- chen Umstand auf eine lediglich arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit zu schliessen wäre –, sondern wurden vom Beschuldigten und teilweise von seinem Sohn dem B._____ postalisch eingereicht (vgl. act. H.2, V. Frage 23: "Ich habe die Atteste, die ich bekommen habe, jeweils per Post ans B._____ gesandt. Ich glau- be, mein Sohn hat auch einmal eines auf die Post gebracht. In der Regel habe ich das aber gemacht."). Die Ärzte Dr. I._____ und Dr. med. K._____ hatten somit gar keine Kontrolle darüber, wohin die von ihnen ausgestellten Arbeitsunfähigkeits- zeugnisse gesandt wurden, was nebst dem Umstand, dass sich die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz beziehen, gegen eine arbeitsplatzbedingte Arbeitsunfähigkeit spricht. Schliesslich kann der

10 / 40 Beschuldigte auch aus dem Mail vom 6. Oktober 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass es sich beim Inhalt dieser Mail um eine unbeleg- te Parteibehauptung handelt, bedeutet der von ihm behauptete Rat seiner Ärzte, wonach er jeden Kontakt zum B._____ und seinem Umfeld meiden solle, im Um- kehrschluss nicht, dass er woanders zu arbeiten in der Lage gewesen sein sollte. Insgesamt ergibt sich somit, dass den von Dr. I._____ und Dr. med. K._____ aus- gestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten infolge Krankheit zugrunde lag und diese nicht auf das Arbeitsum- feld des B._____ beschränkt war. 3.3.Keine Arbeitsunfähigkeit trotz ärztlicher Atteste Vorliegend ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei den vom Be- schuldigten dem B._____ eingereichten Arztzeugnissen um Fälschungen gehan- delt haben könnte. Vielmehr handelte es sich um echte ärztliche Atteste. Sie wur- den von den entsprechenden Ärzten verfasst, attestieren dem Beschuldigten aber eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, obwohl er tatsächlich arbeitsfähig gewesen wä- re. Wie bereits ausgeführt, arbeitete der Beschuldigte – trotz seiner angeblichen Krankheit, die zu einer 100%-en Krankschreibung führte – von April 2017 bis Ende Juni 2017 zu 50% und ab dem 1. Juli 2017 bis und mit dem Zeitpunkt der Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses mit dem B._____ am 31. Oktober 2017 zu 100% als Assistenzarzt für das E.. Da der Beschuldigte seine Ärzte über diese Tatsa- che nicht unterrichtet hatte (vgl. E. 2.3.1 vorstehend) und er offensichtlich und ent- gegen den ihm ausgestellten ärztlichen Attesten nicht krank bzw. arbeitsunfähig war, bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen behandelnden Ärzten seine Krankheit, die den Krankschreibungen zugrunde lag, lediglich vorgespielt hatte. 3.4.Keine Offenlegung der Tätigkeit am E. gegenüber dem B._____ 3.4.1. Dass der Beschuldigte seinen Arbeitgeber, das B., über seine Tätig- keit als Assistenzarzt beim E. während seiner Krankschreibung und Arbeits- unfähigkeit zwischen dem 19. April 2017 und dem 31. Oktober 2017 informiert hat- te, wie er behauptete, erscheint der erkennenden Kammer als unglaubhaft. Einer- seits geht aus der Strafanzeige der Privatklägerin hervor, dass diese nichts von der parallelen Tätigkeit des Beschuldigten für das E._____ in N._____ gewusst hatte (vgl. StA act. 4.1, insbesondere S. 3 f.). Andererseits behauptete selbst der Beschuldigte nicht, dass er das B._____ während der Zeitspanne seiner Krank- schreibung über seine Tätigkeit für das E._____ unterrichtet hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte er lediglich, dass es mit dem B._____ im Vorne- herein bei seiner Anstellung abgesprochen worden sei, dass er eine Promotion

11 / 40 anfertige und es ein Arbeitsverhältnis mit dem E._____ gebe, wo er die Informati- onen für seine Promotion sammle (vgl. act. H.2, V. Fragen 8, 10, 28). Der Be- schuldigte gab an, er habe die beiden Tätigkeiten als Assistenzarzt (100% in Chur ab 1. August 2016 und 20% in N._____ ab 1. Januar 2016, 25% in N._____ ab 1. Februar bis 30. November 2016, 50% ab 1. Dezember 2016 bis und mit zur Krankschreibung am 19. April 2016, vgl. E. 3.3) unter einen Hut bringen können, da er für das B._____ unter der Woche und für das E._____ jeweils an den Wo- chenenden gearbeitet habe (act. H.2., V. Fragen 11, 12, 13). Er habe 50 Stunden pro Woche mit einer Periode von 4 Stunden strukturierter Weiterbildung für das B._____ gearbeitet und an den Wochenenden 24 bis 25 Stunden für das E._____ (act. H.2., V. Fragen 12, 13, 49, 50). Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine Zugfahrt von Chur nach N._____ knapp drei Stunden und eine Autofahrt gut drei Stunden dauert, erscheint zumindest fraglich, ob das B._____ den Beschuldigten in einem Pensum von 100% als Assistenzarzt Radiologie angestellt hätte, wäre diesem die Anstellung als Assistenzart im E._____ in N._____ tatsächlich bekannt gewesen. Inwiefern sich der Beschuldigte bei dieser Arbeits-Doppelbelastung er- holen konnte, liess er anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung unbeantwortet. Er äusserte in diesem Zusammenhang lediglich, er habe keinen grossen Unterschied zu seiner ersten Promotion gesehen, die er auch "quasi be- rufsbegleitend" angefertigt habe (act. H.2, V. Frage 52). Ob der Beschuldigte das B._____ überhaupt zu Beginn der Anstellung über seine Anstellung als Assistenz- arzt für das E._____ informiert hatte, bleibt mithin mehr als fraglich. Für das Beru- fungsgericht ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass der Beschuldigte das B._____ über den Umfang seines Arbeitspensums beim E._____ seit Beginn seiner Krank- schreibung und während derselben informiert hatte. Der Beschuldigte antwortete ausweichend auf die Frage, ob er dem B._____ den Umfang seines Arbeitspen- sums von 100% in N._____ mitgeteilt habe ("Also ich habe mitgeteilt, dass ich promoviere. Zu dem Zeitpunkt, also wenn Sie sagen, 1.7., habe ich das dem B._____ nicht mitgeteilt. Weil am 1.7. gab es diese Erhöhung des Arbeitpensums nicht, das ist erst später, quasi rückwirkend, vertraglich so geregelt worden"; act. H.2, V. Frage 47). Auf die Frage, ob das B._____ um die 50%-Anstellung beim E._____ gewusst habe, antwortete er, dass er "davon ausgehe". Er habe anlässlich eines Gesprächs mit Frau Q., als sie ihn gefragt habe, ob er für sie promovieren wolle, gesagt, dass er bereits an einer Promotion an einer ande- ren Stelle, nämlich in N., arbeite. Dieser Begriff sei "ganz klar gefallen" (act. H.2., V. Frage 51). Über den Zeitpunkt, wann dieses angebliche Gespräch mit Frau Q._____ stattgefunden haben sollte, schwieg sich der Beschuldigte aus.

12 / 40 3.4.2. Unter Würdigung der gesamten Umstände und auch im Lichte der allge- meinen Lebenserfahrung, wonach ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wohl kaum monatlich Krankentaggelder für eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% auszahlen würde, wenn er darüber im Bilde wäre, dass sein Arbeitnehmer gleich- zeitig in einem anderen Kanton zu einem 100%-Pensum in gleicher Funktion (As- sistenzarzt) tätig ist, gelangt das Berufungsgericht zum Schluss, dass das B._____ nichts über die Anstellung des Beschuldigten für das E._____ gewusst hatte. 3.5.Erwirkung von Krankentaggeldern 3.5.1. Der Beschuldigte betonte mehrfach, er habe die ihm vom B._____ ausbe- zahlten Krankentaggelder gar nicht gewollt. Er habe diese nicht "beantragt" und nie eine "Pendelkarte" ausgefüllt, was aber notwendig gewesen wäre, um über- haupt Krankentaggelder zu erhalten (vgl. act. H.1, S. 4 f.; act. H.2., V. Fragen 34, 35, 36, 59, 74). Was der Beschuldigte mit diesem Einwand bezweckt, erschliesst sich nicht. Es ist vollkommen irrelevant, ob der Beschuldigte irgendwelche Kran- kentaggelder "beantragt" oder eine "Pendelkarte" bzw. eine "Taggeldkarte" ausge- füllt und der Krankentaggeldversicherung vorgelegt hatte oder nicht. Ein solches Vorgehen war auch weder notwendig noch vorgesehen. Aus den Unterlagen zur Strafanzeige ergibt sich, dass das B._____ die Lohnfortzahlung infolge Krankheit gestützt auf Art. 324a OR und Art. 14 Personalreglement leistete, dass die dem Beschuldigten ausbezahlten Gelder in Form eines Lohnes ausbezahlt wurden und dass keinerlei Leistungen vom Krankentaggeldfonds an diesen direkt geflossen sind. Gemäss einer E-Mail des B._____ vom 20. April 2018 wären solche direkten Leistungen frühestens ab dem 1. November 2017 und damit nach dem Austritt des Beschuldigten aus dem B._____ zum Tragen gekommen, was aber nicht erfolgt sei (vgl. StA act. 5.11; StA act. 4.9; StA act. 8.5). Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte monatliche Lohnfortzahlungen erhielt, nachdem er dem B._____ jeweils die ihm ausgestellten Arztzeugnisse eingereicht hatte, die seit der Erstaus- stellung durch Dr. I._____ am 19. April 2017 von Dr. med. K._____ immer wieder verlängert wurden, bis zuletzt am 31. Oktober 2017 (vgl. StA act. 4.4, StA act. 4.7). Die Einreichung der Arztzeugnisse diente damit dem offensichtlichen Ziel, weiterhin Lohnfortzahlungen zu erwirken. Ebenfalls in diesem Zusammen- hang zu verorten ist der "Widerspruch zur Kündigung", welchen der Beschuldigte am 20. Juli 2017 verfasste und der dem B._____ am 24. Juli 2017 zugegangen ist (vgl. StA act. 4.7). Mit diesem Widerspruch erweckte er den Eindruck, das Arbeits- verhältnis mit dem B._____ nicht beenden zu wollen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte seit dem 1. Juli 2017 in einem Pensum von 100% beim

13 / 40 E._____ arbeitete, gemäss eigenen Aussagen mit dem B._____ nichts mehr zu tun haben wollte und sich gemäss den Empfehlungen seiner Ärzte von dort sogar fernhalten sollte (vgl. act. H.1, S. 2 f.; act. H.2., V. Frage 25), konnte er im Zeit- punkt des Versands seines Schreibens vom 20. Juli 2017 eine Rückkehr zum B._____ nicht mehr ernsthaft in Betracht gezogen haben. Auch würde kein durch- schnittlicher Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Widerspruches zur Kündigung auf die Idee kommen, dass der widersprechende Arbeitnehmer bereits 100% woanders arbeitstätig ist. Im Zusammenspiel mit den stets nachge- reichten Arztzeugnissen kann das Schreiben ausserdem nur dem Zweck gedient haben, weiterhin Gelder vom B._____ zu erhalten. 3.5.2. Der Beschuldigte erteilte dem Case Manager des B._____ am 30. Juni 2017 eine Vollmacht, welche unter anderem dazu diente, seinen Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung abzuklären und zu prüfen (StA act. 4.5). An seiner Befragung während der Berufungsverhandlung konnte der Be- schuldigte nicht glaubhaft darlegen, warum er diese Vollmacht unterzeichnet hatte, wenn er keine Krankentaggelder gewollt habe. Er führte lediglich aus, er habe darauf geachtet, dass er mit diesem Schreiben keine Gelder angefordert habe, habe aber Interesse daran gehabt, dass "der Sachverhalt abgeklärt" werde und "Transparenz herrsche". Auch habe er kein Problem damit gehabt, wenn die ihn behandelnden Ärzte über die Behandlung Auskunft geben würden (act. H.2, V. Frage 74). Da der Zweck der Vollmacht aus deren Inhalt klar hervorgeht, diese mithin der Anspruchs- und Leistungsüberprüfung diente, ist die Aussage des Be- schuldigten, er habe vom B._____ keine Gelder gewollt, auch vor diesem Hinter- grund nicht glaubhaft. Als ebenso widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang das E-Mail des Beschuldigten vom 6. Oktober 2017 an den Case Manager zu qua- lifizieren, worin der Beschuldigte, gefragt nach seinem Gesundheitszustand an- gibt, kurz nach dem letzten Gespräch sei eine "deutliche Verschlechterung" seines Gesundheitszustands eingetreten. Die Kündigung sowie die Schreiben des B._____ hätten mehrere Behauptungen enthalten, die nicht den Tatsachen ent- sprechen würden, was gemäss der Einschätzung seiner Ärzte wesentliche Gründe für die eingetretene gesundheitliche Verschlechterung seien (StA act. 4.11). An- gesichts der Tatsache, dass der Case Manager mit der Anspruchsüberprüfung auf Krankentaggelder beauftragt und auf die Mitwirkung des Beschuldigten angewie- sen war, ist es wenig glaubhaft, dass letzterer auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands hinwies, obwohl er weiterhin keine Gelder gewollt habe. Zwischenzeitlich kommunizierte gar der Sohn des Beschuldigten mit dem Case Manager, womit der Beschuldigte den Eindruck erweckte, ihm gehe es zu schlecht, als dass er sich selbst in der Lage sähe, die Fragen des Case Managers

14 / 40 zu beantworten (vgl. StA act. 4.11). Der Beschuldigte konnte darüber hinaus auch nicht glaubhaft darlegen, weshalb er nicht eine frühzeitige Auflösung des Arbeits- verhältnisses oder eine Freistellung beantragt hatte, wenn er mit dem B., wie von ihm behauptet, nichts mehr hat zu tun haben wollen. Er äusserte sich da- hingehend, dass er dazu keine Notwendigkeit gesehen habe, weil Prof. Böhm ihm im Gespräch vom 7. April bzw. von Ende März 2017 bereits angekündigt habe, dass das Arbeitsverhältnis enden würde (act. H.2, V. Fragen 32, 33). Auch dies steht im Widerspruch zu seiner Behauptung, wonach er vom B. keinerlei Gelder mehr gewollt habe. 3.5.3. Zusammenfassend erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, dass er die Krankentaggelder vom B._____ nicht gewollt habe, als nicht glaubhaft. 3.6.Keine Rückzahlung der Krankentaggelder 3.6.1. Der Beschuldigte monierte weiter, er habe die Krankentaggelder des B._____ nicht gewollt, weshalb er diesem angeboten habe, den Betrag, den er erhalten habe, zurückzugeben. Daraufhin sei er von einer Mitarbeiterin der Perso- nalabteilung angewiesen worden, wenn er die Gelder zurückgeben wolle, müsse er diese an "die Stiftung" zurückgeben. Dabei handle es sich um die Stiftung, wel- che in den Unterlagen, die er beim Eintritt ins B._____ erhalten habe, erwähnt sei. Er habe dann dort nachgeschaut und das Geld auf die Stiftung R., die dort vermerkt gewesen sei, überwiesen. Er glaube, dazu habe man bei der Stiftung einen Zahlschein anfordern müssen. Auf jeden Fall habe er sich dann "darum gekümmert, dass das Geld an die Stiftung geht" und er habe das Geld "an die Stif- tung überwiesen" (act. H.2., V. Fragen 29, 30). Dazu ist folgendes anzumerken: 3.6.2. Der Beschuldigte zahlte am 12. Juli 2017 CHF 95'000.00 auf die Vorsorge- stiftung R. ein (StA act. 6.4). Bei dieser Stiftung handelt es sich gemäss den Akten um die Pensionskasse des B._____ (StA act. 5.8; StA act. 6.21). Die Ein- zahlung erfolgte auf das persönliche Pensionskassenkonto des Beschuldigten (StA act. 5.8; StA act. 5.24). Der Beschuldigte tätigte diese Einzahlung, nachdem ihm im Mai und Juni 2017 je eine Lohnfortzahlung infolge Krankheit von CHF 4'936.85 bzw. von CHF 4'937.35 zugeflossen war, mithin, nachdem er das Krankentaggeld von zwei Monaten erhalten hatte (total CHF 9'874.20). Bereits diese Tatsache macht deutlich, dass der Beschuldigte mit der von ihm behaupte- ten "Rückzahlung" von CHF 95'000.00 nicht die Krankentaggelder hat zurückzah- len wollen, die ihm gemäss eigener Aussage nicht zugestanden seien (vgl. act. H.2., V. Frage 30; RG act. 9, Fragen 15, 16). Wie der Beschuldigte auf den Betrag von CHF 95'000.00 gekommen ist, legte er anlässlich seiner Befragung vor

15 / 40 der Vorinstanz dar. Er gab an, er habe bemerkt, dass er Geld bekommen habe, das ihm nicht zustehe. Dieses habe er zurückzahlen wollen. Da ihm die Mitarbeite- rin des B._____ die Information "Stiftung, die auf dem Gehaltszettel steht" gege- ben habe, habe er dort nachgeschaut und bei dieser Stiftung einen Einzahlungs- schein angefordert und den Betrag von CHF 95'000.00 einbezahlt. Er habe sich überlegt, dass er im August, September, Oktober, November, Dezember, Januar, Februar, März und April gearbeitet habe. Dies seien also ungefähr 9 Monate ge- wesen, für welche er Lohn erhalten habe und was er an zusätzlichen Kosten ver- ursacht habe. Seine Überlegung sei gewesen, dass es etwa CHF 90'000.00 ge- wesen sein müssten, wenn man grosszügig rechne, lieber etwas mehr, also ca. CHF 95'000.00. Diese sollten ganz klar zurückgehen (vgl. RG act. 9, Fragen 18, 19). 3.6.3. Selbst wenn der Beschuldigte mit dem B._____ "nichts mehr zu tun haben" wollte, ist es absolut unglaubhaft, dass er auf seinen gesamten verdienten Lohn seit seiner Anstellung beim B._____ hätte verzichten sollen oder wollen. Dies wäre derart lebensfern, dass die entsprechenden Ausführungen schlichtweg abstrus anmuten. Des Weiteren ist es nicht glaubhaft, dass er die Krankentaggelder hat zurückzahlen wollen, er danach aber weiterhin Krankentaggelder überwiesen er- hielt, die er aber nicht "zurückzahlte". Sodann hat er das Geld nicht an das B._____ "zurückgezahlt", auch nicht an den Krankentaggeldfonds des B., sondern an die Vorsorgestiftung des B.. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Zahlung der CHF 95'000.00 auf sein persönliches Vorsorgekonto bei der R.. Der Zahlungsempfänger war auf dem Einzahlungsschein deutlich vermerkt (vgl. StA act. 6.4; StA ac. 6.24) und es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte, wel- cher zwei Hochschulabschlüsse hat und zwei Doktortitel trägt, den Unterschied zwischen einer Vorsorgestiftung und einem Krankentaggeldfonds nicht kennen will. Auch ist davon auszugehen, dass sich eine vernünftige Drittperson in der gleichen Lage des Beschuldigten vor der Einzahlung eines Betrages von CHF 95'000.00 vergewissern würde, dass diese auf das richtige Konto fliesst. Ebenfalls nicht abzustellen ist auf die Behauptung des Beschuldigten, eine nicht näher bekannte Mitarbeiterin des B. habe ihm telefonisch die Anweisung gegeben, er habe das Krankentaggeld auf die "Stiftung, die auf dem Gehaltszettel" stehe, zurückzubezahlen. Auf den Lohnabrechnungen des B._____ ist bei den Abzügen lediglich die Pensionskasse R._____ aufgeführt (vgl. StA act. 6.21). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Mitarbeiterin dem Beschuldigten telefonisch mitgeteilt haben soll, das erhaltene Krankentaggeld an die Pensionskasse zu überweisen. Noch weniger aber ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fehlerhaftigkeit dieser Information, sollte diese ihm tatsächlich so mitgeteilt wor-

16 / 40 den sein, nicht erkannt hätte, zumal auf einem vom B._____ an die Mitarbeitenden im Januar 2017 versandten Schreiben mit dem Titel "Änderungen zum Jahres- wechsel 2016/2017" sowohl Bezeichnung als auch Funktion der Pensionskas- se/Vorsorgestiftung R._____ mit den geltenden Umwandlungssätzen etc. hinläng- lich beschrieben wird (vgl. StA act. 6.20). Auch ist allgemein bekannt, dass eine Einrichtung der 2. Säule der einzahlenden Person bei einem Einkauf in die Pensi- onskasse einen Ausweis mit einer entsprechenden Bestätigung der Einkaufs- summe und den angepassten Informationen zur voraussichtlichen Rente etc. zu- sendet. Mithin hätte dem Beschuldigten spätestens nach Erhalt dieser Bestätigung sein angeblicher "Irrtum" über den Empfänger seiner Zahlung aufgehen müssen, was aber nachweislich nicht der Fall war. Der Beschuldigte unternahm nie auch nur den Versuch, dem B._____ die von ihm angeblich nicht gewollten, ihm ausbe- zahlten Krankentaggelder von insgesamt CHF 49'356.17 zurückzubezahlen. Viel- mehr reichte er auch nach seiner Einzahlung vom 12. Juli 2017 dem B._____ ste- tig weitere Arztzeugnisse bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Ok- tober 2017 ein und erhielt daraufhin jeweils die gesetzliche und vertragliche Lohn- fortzahlung in Form der Krankentaggelder. Auffällig ist schliesslich der Zeitpunkt der Einzahlung der CHF 95'000.00 an die Vorsorgeeinrichtung: Der Beschuldigte tätigte die Einzahlung auf sein persönliches Pensionskassenkonto am 12. Juli 2017, nachdem das B._____ das Arbeitsverhältnis mit Einschreiben vom 10. Juli 2017 auf den 31. Oktober 2017 gekündigt hatte (vgl. StA act. 6.26; StA act. 4.6). Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte die Kündigung am 11. oder 12. Juli 2017 in Empfang genommen und daraufhin sogleich die Einzahlung veranlasst hatte. Auf jeden Fall ist für die erkennende Kammer erstellt, dass der Beschuldigte die Einzahlung von CHF 95'000.00 ganz bewusst auf sein persönliches Pensions- kassenkonto tätigte und nie vorhatte, das ihm "nicht zustehende Krankentaggeld" dem B._____ "zurückzuzahlen". Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Lohnfortzahlungen des B._____ nicht gewollt, weshalb er diese dem B._____ ha- be zurückzahlen wollen, was er – entsprechend der telefonischen Anweisung ei- ner nicht näher bekannten Mitarbeiterin – mit der Einzahlung an die R._____ ge- tan habe, erweist sich nach dem Ausgeführten als reine Schutzbehauptung. 3.6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Einzahlung der CHF 95'000.00 schlicht um einen Einkauf in die Pensionskasse des Beschuldigten handelte. Eine Rückzahlung der dem Beschuldigten ausbezahlten Krankentaggel- der an das B._____ war von diesem nicht beabsichtigt und ist auch nie erfolgt. 3.6.5. Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte die von ihm erwirkten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse dem B._____ einreichte, um die Lohnfort-

17 / 40 zahlung in Anspruch zu nehmen bzw. zu erwirken. Von einem Nicht-Wollen oder gar Rückzahlen der Krankentaggelder kann vor dem Hintergrund des Pensions- kasseneinkaufs von CHF 95'000.00 und der nie erfolgten Rückzahlung der Kran- kentaggelder von insgesamt CHF 49'356.17 nicht die Rede sein. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vor- instanz in Erwägung 4.5 verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.Verfasser der Schreiben des "Freundeskreises A." 3.7.1. Der Beschuldigte stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass er nicht wis- se, wer die Schreiben des "Freundeskreises A." verfasst hatte (RG act. 9, Fragen 30-34; act. H.2, V. Fragen 37, 38). Er gab an, dass er mit verschiedenen Personen über die Situation mit dem Gespräch, der verstorbenen Patientin und was das bei ihm ausgelöst habe, gesprochen habe. Er habe dies durchwegs unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht getan. Er habe diese Schreiben dann im Vorverfahren gezeigt bekommen und wisse, dass es diese gebe (act. H.2, V. Fra- ge 37). Der Beschuldigte gab zu, dass "Dinge" in den Schreiben stehen würden, wie er sie "sicherlich formuliert" habe, wo er sagen würde, da sei klar etwas auf- genommen worden, wie er die Sachverhalte beschrieben habe. Dennoch könne er die Frage, wer die Schreiben verfasst habe, nicht beantworten (act. H.2, V. Frage 38). Der Beschuldigte gab auch zu, dass die Schreiben des "Freundeskreises A." und sein eigenes Schreiben vom 20. Juli 2017 (Widerspruch zur Kündi- gung) einander sehr ähnlich seien in Handschrift, Schrift, Zeilenabständen und Abständen. Dennoch gab er an, nicht zu wissen und nicht sagen zu können, ob diese Schreiben vom gleichen Verfasser stammen würden (act. H.2, V. Frage 56). 3.7.2. Die drei Schreiben des "Freundeskreises A." wurden alle von S._____ aus ans B._____ übersandt (vgl. StA act. 4.5; StA act. 4.7). Sie sind an- onym verfasst und tragen eine handschriftliche Unterschrift, welche jener des Be- schuldigten in seinem Schreiben vom 20. Juli 2017 sehr ähnlich sieht (vgl. StA act. 4.5; StA act. 4.7). Die Inhalte der Schreiben, insbesondere der erste Brief (welcher gemäss den Akten am 1. Juni 2017 beim B._____ eingegangen ist), sind überaus detailliert verfasst. Die dem ersten Brief beigelegte "Situationsbeschreibung" ist gar derart detailliert abgefasst (mit Abkürzungen der involvierten Personen, ge- nauen Uhrzeiten, zeitlichen Abläufen, Handlungsfolgen, medizinischen Fachaus- drücken und -abkürzungen sowie einem sehr hohen inhaltlichen Detaillierungs- grad und einer erstaunlichen inhaltlichen Tiefe und Länge), dass sich eine durch- schnittliche Drittperson diese Details in ihrem Inhalt und in ihrer Komplexität un- möglich hätte merken und selber zu Papier bringen können (vgl. StA act. 4.5). Sie entsprechen ausserdem in Layout, Stil und Schriftart genau dem Schreiben des

18 / 40 Beschuldigten vom 20. Juli 2017, das dieser zugegebenermassen selbst verfasst hatte (StA act. 4.7; act. H.2. V. Frage 54). Dass die Schreiben des anonymen "Freundeskreises A." und das Schreiben des Beschuldigten sich derart ähn- lich sehen, in Stil und Layout gleich aufgebaut sind und dennoch nicht vom selben Verfasser geschrieben worden sein sollten, erscheint als doch zu grosser Zufall und daher nicht als glaubhaft. Hinzu kommt, dass es äusserst unglaubhaft anmu- tet, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den Verfassern des Briefes und dessen Inhalt haben will. Hat er seinen verschiedenen Freunden die gesamte Si- tuation tatsächlich derart detailliert geschildert, wie das aus der Situationsbe- schreibung des ersten Schreibens hervorgeht, wäre davon auszugehen, dass sei- ne Freunde ihm die Schreiben vorgängig gezeigt und allenfalls von ihm hätten er- gänzen lassen, bevor sie diese für ihn versandt hätten. Auch wäre der Beschuldig- te diesfalls in der Lage, die Frage zu beantworten, wer die Schreiben verfasst hat- te, welche Personen zum "Freundeskreis A." gehören, weshalb diese so detailliert ausgefallen sind usw. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist für die erkennende Kammer erstellt, dass der Beschuldigte die Schreiben des "Freundeskreises A." selbst ver- fasst hatte. 3.7.3. Da die Schreiben des "Freundeskreises A." aus S._____ ans B._____ gesendet wurden, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, er befinde sich in S._____ und habe dort seinen Freunden sehr detailliert vom Gespräch und dem Vorfall im B._____ berichtet. Dass sich der Beschuldigte zwecks gesundheit- licher Erholung in S._____ aufhalte, vermittelten auch die von ihm jeweils aus S._____ übersandten Arztzeugnisse ans B._____ in D.. Auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte von deutschen Ärzten behandeln liess und sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von zwei in Z. bzw. L._____ tätigen Ärzten stammten, trug zu diesem Eindruck bei. Selbst das Schreiben des Be- schuldigten vom 20. Juli 2017, mit welchem er der Kündigung widersprach (während er bereits in einem 100%-Pensum für das E._____ in N._____ arbeite- te), gibt als Aufenthaltsort und -adresse des Beschuldigten AA._____ in S._____ an; ebenso ist die von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 1. Juni 2017 mit seiner Unterschrift und dem Ort "L." versehen (vgl. StA act. 4.7; StA act. 4.5). Von den vom Beschuldigten ans B. übersandten Schreiben, Arztzeugnissen und weiteren Dokumenten deutet nicht eines darauf hin, dass es aus N._____ oder aus einem anderen Ort der Schweiz ans B._____ versandt worden wäre. Damit entsteht klar der Eindruck, dass der Beschuldigte jeglichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in N._____ oder auch nur mit der Tatsache, dass er sich zum

19 / 40 Zeitpunkt der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit gar nicht in S._____ sondern in der Schweiz aufhielt, vermeiden wollte. Der Beschuldigte wollte mithin den An- schein erwecken, er weile in S._____ während er sich tatsächlich aber in N._____ aufgehalten hatte. 3.8.Fazit Als Gesamtfazit ist festzuhalten, dass sich die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Beschuldigten nicht auf seinen Arbeitsplatz am B._____ beschränkten. Da er den- noch von Mai bis Juni 2017 zu 50% und ab 1. Juli 2017 zu 100% für das E._____ in N._____ arbeitete, war der Beschuldigte weder krank noch arbeitsunfähig. Er hat seinen behandelnden Ärzten seine angebliche Krankheit, welche diese zur Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 19. April bis zum 31. Oktober 2017 veranlasst hatte, vorgespiegelt. Damit erwirkte er eine echte Urkunden mit unwahrem Inhalt. Durch das Einreichen der Arbeitsunfähigkeits- zeugnisse (insgesamt 8 Zeugnisse) erwirkte er vom B._____ sodann Lohnfortzah- lungen in der Höhe von total CHF 49'356.17. Mit den ärztlichen Attesten aus S._____ den Schreiben des Freundeskreises aus S._____ und den weiteren von ihm ans B._____ übersandten Dokumenten liess der Beschuldigte beim B._____ den Eindruck entstehen, er halte sich (wohl zwecks Genesung) in S._____ auf. Dabei verschwieg der Beschuldigte dem B._____ die Tatsache, dass er seit seiner Krankschreibung am 19. April 2017 bis am 30. Juni 2017 in einem Pensum von 50% und ab 1. Juli 2017 bis zum 31. Oktober 2017 in einem Vollzeitpensum als Assistenzarzt für das E._____ in N._____ gearbeitet hatte. Auch vermied er – nicht zuletzt mittels der genannten, allesamt aus S._____ in die Schweiz über- sandten Dokumente – jeglichen Eindruck, er halte sich in der Schweiz auf, womit er auch jeglichen Bezug zu seinem eigentlichen Arbeits- und Aufenthaltsort in N._____ vermied. 4.Tatbestand der Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Betrugs 4.1.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das ech- te Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und ge- eignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1

20 / 40 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkun- dung. Als Urkundenfälschung im engeren Sinne gilt das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde ent- haltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.1.2. Ein ärztliches Zeugnis stellt ohne weiteres ein Schriftstück im Sinne der Ur- kundendefinition nach Art. 110 Abs. 4 StGB dar (vgl. Stefan Trechsel/Luca Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. Zürich/St. Gallen 2021, N 23 zu vor Art. 251 StGB mit Hinweisen; BGE 103 IV 178 E. I2 b). Es äussert sich über den Gesundheitszustand eines Menschen und bescheinigt beispielsweise eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsun- fähigkeit. Folglich enthält es Angaben, die Ansprüche, z.B. auf Krankentaggelder, entstehen lassen, womit dem Arztzeugnis in Bezug auf die darin gemachten An- gaben – zum Beispiel den Grad der Arbeitsunfähigkeit – Beweiseignung zukommt. Gleichzeitig bezweckt es gerade, eine gesundheitliche Beeinträchtigung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, welche einen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründen kann. Es dient damit dazu, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Weiter spricht für die qualifizierte Beweiskraft des Arztzeugnisses, dass das Gesetz das Ausstellen eines falschen Zeugnisses durch Ärzte in Art. 318 StGB unter Strafe stellt. Damit kommt einem Arztzeugnis in Bezug auf die darin festgehaltene Tatsache sowohl Beweiseignung als auch Be- weisbestimmung im Sinne der Rechtsprechung zu. 4.1.3. Beim Arztzeugnis von Dr. I._____ vom 19. April 2017 und bei den Arzt- zeugnissen von Dr. med. K._____ vom 8. Mai 2017, 22. Mai 2017, 2. Juni 2017, 22. Juni 2017, 24. Juli 2017, 1. September 2017, 28. September 2017, handelt es sich um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Diese Arztzeugnisse stellen zwar echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden dar (vgl. auch E. 3.3). Indem der Beschuldigte diese Arztzeugnisse, die ein unwahres Bild über seine Arbeitsfähig- keit ergaben, durch die Ärzte Dr. I._____ und Dr. med. K._____ erstellen liess, erfüllte er den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung in Form des Falsch- Beurkunden-Lassens. Mit dem (wiederholten) Einreichen dieser Zeugnisse beim B._____ beabsichtigte er, gegenüber seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit

21 / 40 vorzutäuschen und diesen dazu zu veranlassen, ihm Krankentaggelder gestützt auf die Bestimmungen des Personalreglements und die gesetzliche Lohnfortzah- lungspflicht bei Krankheit auszubezahlen, was ihm auch gelang. Der Beschuldigte handelte mit Täuschungs- wie auch mit Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Auch steht ausser Frage, dass er sowohl seine Ärzte wie auch das B._____ wissentlich und willentlich über die Tatsache seiner eigentlichen Arbeitsfähigkeit täuschte, und auch – zumindest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich bei den Arztzeugnissen um Urkunden handelt. Der subjektive Tatbestand der Urkunden- fälschung in Form des Falsch-Beurkunden-Lassens ist somit ebenfalls erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 4.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umstän- den voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines be- sonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfor- dert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt des Weiteren eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (BGE 133 IV 171 E. 4.3). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammen- hang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Der Getäuschte

22 / 40 muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung her- gestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeu- tet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensmin- derung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGer 6B_1033/2021 v. 12.1.2022 E. 2.1). Ein Ver- mögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vor- nahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist (BGer 6B_1081/2019 v. 15. 5.2020 E. 1.2.3). 4.2.2. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit auf- wendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die delikti- sche Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufli- che" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handel- te, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten ge- schlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbe- stand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_793/2019 v. 12.9.2019 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.2.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvor- satz genügt (BGer 6B_341/2019 v. 21.2.2020 E. 1.3.2). 4.2.4. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1.3), täuschte der Beschuldigte sowohl seine Ärzte wie auch das B._____ wissentlich und willentlich über die Tatsache seiner eigentlichen Arbeitsfähigkeit, indem er diesen seine angebliche Krankheit vorspiegelte. Von den Ärzten erwirkte er auf diese Weise die ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche er jeweils dem B._____ einreichte, worauf dieses, gestützt auf Art. 14 des Personalreglements und die gesetzliche Lohnfort- zahlungspflicht, ihm Krankentaggelder von insgesamt CHF 49'356.17 ausbezahlte. Aufgrund der auf den Beschuldigten lautenden, von diesem eingereichten unwah- ren Arbeitsunfähigkeitszeugnisse unterlag das B._____ dabei dem Irrtum, der Be- schuldigte sei aufgrund seiner Krankheit zu 100% arbeitsunfähig und habe des- halb Anspruch auf die vertraglichen und gesetzlichen Krankentaggelder. Aufgrund

23 / 40 der dadurch ausbezahlten Krankentaggelder von CHF 1'798.27 im April 2017 und von je CHF 7'706.92 von Mai bis Oktober 2017 wurde das B._____ bzw. sein Krankentaggeldfonds dabei unmittelbar in seinem Vermögen geschädigt. Der Be- schuldigte handelte arglistig. Einerseits gilt eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung grundsätzlich als arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGer 6B_1306/2020 v. 2.3.2021 E. 1.2; 6B_236/2020 v. 27.8.2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall gewesen ist. Andererseits errichtete der Beschuldigte ein ganzes Lügengebäude, indem er – durch die Arztbesuche und das Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsatteste aus S._____ durch die von ihm aus S._____ aus signierten, weiteren ans B._____ adressierten Schreiben (Wider- spruch zur Kündigung / Vollmacht, vgl. E. 3.5.1; E. 3.7.1-E. 3.7.3), durch das Vor- schieben seines Sohnes zwecks Kommunikation mit dem B._____ sowie durch die von ihm selbst verfassten Schreiben des "Freundeskreises A." – den Eindruck erweckte und unterhielt, er sei (weiterhin) arbeitsunfähig und halte sich in S. auf. Auch verschwieg er dem B._____ bewusst seine Arbeitstätigkeit als Assistenzarzt für das E._____ während der Krankschreibung und vermied ge- genüber diesem auch sonst jeglichen Bezug zu N._____ als seinem dortigen Auf- enthalts- und Arbeitsort. Hinzu kommt, dass er dem B._____ am 6. Oktober 2017 mitteilte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, womit er seinen Ar- beitgeber zusätzlich im Irrtum bestärkte, er sei weiterhin krank und arbeitsunfähig. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschuldigte von seinem Vorgehen, sich zwecks Ausstellung der Arbeitsunfähig- keitszeugnisse jeweils nach S._____ zu begeben und diese ans B._____ zu über- senden, Abstand genommen hätte, wäre der Arbeitsvertrag nicht seitens des B._____ per Ende Oktober 2017 aufgelöst worden. Vielmehr hat sich der Be- schuldigte schriftlich gegen die Vertragsauflösung gewehrt und selbst nach Been- digung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem B._____ geltend gemacht, er stehe nach wie vor in Behandlung bei Dr. med. K._____ (vgl. StA act. 4.11, Mail vom 6. November 2017) (vgl. act. E.1, E. 6.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des mehrfachen und wiederholten Einreichens der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und der Bereitschaft zu einer Vielzahl weiterer Delikte in der fraglichen Art handelte der Beschuldigte gewerbsmässig und in der Art eines Berufes. Er handelte dabei in der Absicht, ein ihm nicht zustehendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Auf diese Weise erlangte er ein Einkommen von rund CHF 50'000.00 innerhalb von 7 Mona- ten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, was be- reits daraus erhellt, dass er unmittelbar nach Empfang der Kündigung

24 / 40 CHF 95'000.00 auf sein persönliches Vorsorgekonto einzahlte und die ihm vor und nach dieser Einzahlung vom 12. Juli 2017 zugeflossenen Krankentaggelder dem B._____ nie zurückerstattete. Der Beschuldigte hat sich damit des gewerbsmässi- gen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 4.3.Zusammengefasst ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 5.Strafzumessung 5.1.1. Zu beurteilen sind zwei Verbrechen (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, beide i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, jener für die Urkunden- fälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Beschuldigte beging die Taten im Jahr 2017 und damit vor der Änderung des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Gemäss dem heute geltenden Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 180.00 beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sah aArt. 34 Abs. 1 StGB vor, dass die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze beträgt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist ein Strafgesetz nur auf Taten anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten begangen werden (Grundsatz der Nicht- rückwirkung des Strafgesetzes). Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist jedoch ein neues Ge- setz auf die vor ihm liegenden Taten anwendbar, wenn einerseits der Täter nach seinem Inkrafttreten vor Gericht gestellt wird und andererseits das neue Gesetz für den Täter günstiger ist als das alte (Ausnahme der lex mitior). Daraus folgt, dass grundsätzlich das Recht angewendet wird, das zum Zeitpunkt der Begehung der Tat galt, es sei denn, das neue Recht ist für den Täter günstiger. Um festzustellen, welches Recht günstiger ist, müssen das alte und das neue Recht als Ganzes be- trachtet und die Ergebnisse, zu denen sie im konkreten Fall führen, miteinander verglichen werden (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2.1 BGer 6B_1053/2018 v. 26.2.2019 E. 3.3). Die Geldstrafe ist dabei die Hauptsank- tion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität, Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat die öffentliche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleisten kann. Wenn sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheits- strafe in Frage kommen und beide eine gleichwertige Sanktion für das begangene Delikt zu sein scheinen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Regel der Geldstrafe der Vorrang einzuräumen, da sie das Vermögen des Betrof-

25 / 40 fenen angreift und somit eine mildere Sanktion darstellt als eine Freiheitsstrafe, die ihn in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung gelten für die Wahl der Strafe die- selben Kriterien wie für das Strafmass; die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion spielt eine wichtige Rolle, und die Entscheidungen über diese Punkte beeinflussen sich gegenseitig. Um die Art der Strafe zu bestimmen, die eine Straf- tat nach Art. 47 StGB sanktionieren soll, muss daher insbesondere die Schuld des Täters berücksichtigt werden (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 217 E. 3.3.1). 5.1.2. Das neue Recht darf nur angewendet werden, wenn es tatsächlich zu ei- nem für den Verurteilten günstigeren Ergebnis führt. Darüber hinaus dürfen das alte und das neue Recht nicht miteinander kombiniert werden. Da der neue Art. 34 StGB den Anwendungsbereich der Geldstrafe reduziert und folglich jenen der Freiheitsstrafe erhöht, wird der Täter durch das neue Recht härter bestraft (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Re- form des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012, BBl 2012 4385 ff., S. 4406). Diese Schlussfolgerung steht nach dem Bundesgericht im Einklang mit der Rechtspre- chung, die stets bekräftigt hat, dass die Geldstrafe, die das Vermögen des Be- schuldigten beeinträchtigt, eine Sanktion darstellt, die milder ist als eine Freiheits- strafe, die den Beschuldigten in seiner persönlichen Freiheit trifft (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.3; 134 IV 97 E. 4.2.2). 5.1.3. Vorliegend erweist sich der gewerbsmässige Betrug als schwerste Straftat (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Angesichts des nicht un- erheblichen Verschuldens des Beschuldigten (dazu E. 5.2.3) ist vorliegend bereits für dieses Delikt eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszusprechen. Auch für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erscheint eine Geldstrafe geboten und vorliegend auch zielführend. Nachdem mit dem aktuellen Einkommen sowie den beschlagnahmten Vermö- genswerten eine Geldstrafe ohne weiteres vollzogen werden kann und der Be- schuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. act. D.8), gibt es keinen Grund, an der präven- tiven Effizienz einer Geldstrafe zu zweifeln. Da unter Anwendung des neuen Rechts eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, erweist sich vorliegend das alte Recht als das mildere, womit dieses zur Anwendung gelangt. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach einer Geldstrafe als im Vergleich zur Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiven Sanktion der Vorrang gebührt, ist für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe auszu- sprechen.

26 / 40 5.2.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, wenn er we- gen einer oder mehrerer Taten die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Stra- fen erfüllt, zur Strafe für die schwerste Tat und erhöht diese in angemessenem Verhältnis. Er darf jedoch das Höchstmass der für diese Straftat vorgesehenen Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Darüber hinaus ist er an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden. Die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist indessen nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Wenn die konkret vorgesehenen Sanktionen nicht gleichartig sind, müssen sie kumulativ verhängt werden (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Dabei berücksichtigt es die Vorgeschichte und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Auswirkungen der Strafe auf seine Zukunft (Abs. 1). Die Schuld bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit der Tat, nach den Be- weggründen und Zielen des Täters und danach, inwieweit der Täter unter Berück- sichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der äusseren Umstände die Ge- fährdung oder Verletzung hätte vermeiden können (Abs. 2). 5.2.2. Ausgangspunkt für die Bewertung des Tatverschuldens ist die objektive Tatschwere. Es ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Die subjektive Tatschwere beantwortet die Frage, inwieweit die objektive Tatschwere dem Be- schuldigten angerechnet werden kann (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 73). 5.2.3. Beim vom Beschuldigten begangenen gewerbsmässigen Betrug zum Nach- teil des B._____ wären zwar durchaus verwerflichere Tatvarianten denkbar und handelte der Beschuldigte auch nicht in besonderem Masse skrupel- oder rück- sichtslos. Dennoch hat er das Vertrauen des B., das er als allseits geschätz- ter Mitarbeiter genoss (vgl. StA act. 6.27), sowie seine Stellung und sein Wissen als Arzt erheblich missbraucht, um seinem Arbeitgeber sowie seinen behandeln- den Ärzten eine Krankheit vorzuspiegeln, die zur Attestierung einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit und der Ausbezahlung von Krankentaggeldern führte, obwohl er nicht arbeitsunfähig, sondern gleichzeitig als Assistenzarzt für das E. tätig war. Wie die Vorinstanz korrekt bemerkte, ist dem B._____ kein leichtfertiges Ver- halten vorzuwerfen; bestand für dieses doch keinerlei Anlass, am Inhalt der Arzt-

27 / 40 zeugnisse oder an der Loyalität des menschlich allseits geschätzten Berufskolle- gen zu zweifeln. Das B._____ wusste denn auch nichts von der parallel zur Krankschreibung im B._____ ausgeübten Tätigkeit des Beschuldigten am E._____ von 50% von April bis Juni 2017 und von 100% von Juli bis Oktober 2017, wobei der Beschuldigte durch sein gesamtes Verhalten sicherstellte, dass es bei dieser Unwissenheit blieb (vgl. dazu E. 4.2.4 und die Würdigung beim subjektiven Ver- schulden sogleich). Bei der Einschätzung der objektiven Tatschwere zu berück- sichtigen ist auch der vom Beschuldigten durch sein Verhalten erbeutete Delikts- betrag in der Höhe von knapp CHF 50'000.00, welcher nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann. Entsprechend ist dem B._____ ein beachtlicher Schaden in derselben Höhe entstanden, der direkt und alleine auf die betrügerischen Hand- lungen des Beschuldigten zurückzuführen und bei der Verschuldensbewertung entsprechend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte übte seine deliktische Tätigkeit über sieben Monate aus, wobei aufgrund seines in Erwägung 3 geschil- derten Verhaltens davon auszugehen ist, dass er dem B., hätte dieses das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, auch weiterhin Arbeitsunfähigkeitsatteste zu- kommen und sich Krankentaggelder ausbezahlen lassen hätte, während er in Wirklichkeit in einem Vollzeitpensum für das E. weitergearbeitet hätte. Ins- gesamt betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten mittel bis schwer, womit die Tatschwere im mittleren bis oberen Bereich liegt. Dasselbe gilt für das subjektive Verschulden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und einer beachtlichen kriminellen Energie. Er reichte insgesamt acht Arbeitsun- fähigkeitszeugnisse ein, die ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten und kassierte die Krankentaggelder. Gleichzeitig erzielte er durch seine Vollzeit- tätigkeit beim E._____ ein reguläres Erwerbseinkommen. Dass er sich immer wie- der zwecks Einholung der Arbeitsunfähigkeitsatteste nach S._____ begab, einen Freundeskreis und seinen Sohn zwecks Kommunikation vorschob (womit der Ein- druck entstand, er sei selbst zu angeschlagen, um mit dem B._____ zu kommuni- zieren), noch im Oktober 2017 unterstrich, wie schlecht es ihm gehe bzw. sogar angab, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert, zeigt, welch grosse Energie der Beschuldigte aufwendete, damit die Krankentaggelder weiter- hin flossen. Ihm ist daher eine beachtliche kriminelle Energie anzulasten, was sub- jektiv leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, sondern gar zu bestär- ken, womit der Strafzumessung – bezogen auf die mit einer Geldstrafe zu ahn- denden Tatvarianten – ein mittleres bis eher schweres Tatverschulden zugrunde zu legen ist. Unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Verschuldensele- mente scheint der erkennenden Kammer für den gewerbsmässigen Betrug im

28 / 40 Strafrahmen von mindestens 90 bis maximal 360 Tagessätzen eine Einsatzstrafe von insgesamt 270 Tagessätzen als angemessen. 5.2.4. Bezüglich des mehrfachen Falsch-Beurkunden-Lassens ist anzumerken, dass im Bereich der Falschbeurkundung zwar zahlreiche verwerflichere Täu- schungshandlungen vorstellbar sind. Dennoch ist dem Beschuldigten objektiv an- zulasten, dass er sein medizinisches Wissen dazu verwendet und seine behan- delnden Ärzte dazu gebracht hatte, ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infol- ge Krankheit zu attestieren. Auch hier ist ihm – sowohl gegenüber seinen Ärzten als auch gegenüber dem B., das er mit den gefälschten Urkunden täuschte – ein erhebliches Mass an Vertrauensmissbrauch vorzuwerfen. Der Beschuldigte handelte zudem wiederholt, begab sich mithin zwecks Verlängerung der ärztlichen Atteste immer wieder nach S. während er in Wirklichkeit einem Vollzeitpen- sum in der Schweiz nachging. Sein objektives Verschulden ist im nicht mehr leich- ten bis mittleren Bereich anzusiedeln. Subjektiv ist – wie beim gewerbsmässigen Betrug – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer beachtlichen krimi- nellen Energie handelte, indem er eine Krankheit vorspiegelte, die gar nicht be- stand, um auf diese Weise zu den ärztlichen Attesten zu gelangen. Insgesamt ist der Strafzumessung ein nicht mehr leichtes bis mittleres Verschulden zugrunde zu legen, womit eine hypothetische Strafe von 120 Tagessätzen auszusprechen wä- re. Die gebildete Gesamtstrafe wird – aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden verwirkten, zueinander in echter Konkurrenz stehenden Delikte (vgl. dazu BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 53 E. 3 und E. 3.6) – um angemessene 60 Tages- sätze erhöht, womit als Gesamtstrafe für den gewerbsmässigen Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung eine tat- und schuldangemessene Strafe von 330 Tagessätzen resultiert. 5.2.5. Straferhöhungs- und Strafminderungs- sowie Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. 5.3.Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe resultiert nach dem Ausgeführten für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen. 5.4.Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen- und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum, wobei ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.00 beträgt (vgl. aArt. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte die Höhe

29 / 40 des Tagessatzes, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 8'000.00, in Anwendung der anerkannten Regeln korrekt auf CHF 170.00 fest (vgl. act. E.1, E. 7.2). Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit- her nicht wesentlich geändert haben (vgl. act. H.2, IV. Frage 10; act. D.9) und auch die Verteidigung keinerlei Einwände gegen die Höhe der vorinstanzlich fest- gelegten Tagessätze vorbrachte, ist diese zu bestätigen. 5.5.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafaufschub im Rah- men von Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognose- stellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2; BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGer 6B_447/2021 v. 16.7.2021 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). 5.5.2. Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf (act. D.8), auch hat er sich seit den angeklagten Taten aus dem Jahr 2017 wohlverhalten. Die Aussichten, er werde sich auch bei einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe bewähren, sind grundsätzlich positiv zu bewerten. Es spricht mithin nichts dagegen, die ausge- sprochene Geldstrafe aufzuschieben. Den restlichen Bedenken hinsichtlich Legal- bewährung wird mit Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Rechnung getragen. 5.6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Möglichkeit bestand bereits unter aArt. 42 StGB. Wird eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden, müssen die beiden Strafen zusammen schuldangemessen sein. Dabei darf der Verbin- dungsstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung quantitativ nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen; ihre Obergrenze ist auf 20 Prozent der Kombinationsstrafe beschränkt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, eine Busse von 10% der Kombinationsstrafe auszusprechen, womit bei 330 Tagessätzen zu CHF 170.00 eine Busse von CHF 5'600.00 resultiert.

30 / 40 6.Landesverweis 6.1.1. Infolge Verwirklichung einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sprach die Vorinstanz gegenüber dem Beschuldigten einen Landesverweis für die Dauer von 8 Jahren aus (act. E.1, E. 9.1-9.2 sowie Dispositiv-Ziffer 3). Die obliga- torische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 1.3.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Re- geln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahme- formen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch ge- blieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Als Anlasstaten einer Landesverweisung kommen angesichts des Rückwirkungsverbots nur nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene Katalogtaten in Betracht (Art. 2 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte im Jahr 2017 des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB strafbar gemacht und somit eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB erfüllt (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), womit er unabhängig von der Höhe der Strafe grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist (Art. 66a Abs. 1 StGB). 6.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sein (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Reso- zialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rech-

31 / 40 nung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_560/2020 v. 17.8.2020 E. 1.1.1; 6B_396/2020 v. 11.8.2020 E. 2.4.2). 6.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Ein- griff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 3.1; 144 I 266 E. 3.3). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be- ziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1). Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; BGer 6B_177/2020 v. 2.7.2020 E. 2.4.3 m.H.). 6.2.Der Beschuldigte äusserte sich – abgesehen von seinem Antrag auf Frei- spruch – nicht zur ausgesprochenen Landesverweisung. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in casu kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, welcher ein ausnahmsweises Absehen vom Aussprechen der grundsätzlich obligatori- schen Landesverweisung rechtfertigen würde. Weder wohnt die Familie des Be- schuldigten in der Schweiz noch verfügt er hier über besonders enge freundschaft- liche Beziehungen oder Kontakte. In seiner Freizeit versucht er gemäss eigenen Angaben, so oft wie möglich seine Frau und seinen Sohn in S._____ zu besuchen, dort verfüge er auch über einen engen Freundeskreis (act. H.2, IV. Fragen 6-8). Er kam zudem erst im Erwachsenenalter nach seinem Zweitstudium in S._____ im Rahmen einer Assistenzarzttätigkeit in die Schweiz und ist auch diesbezüglich mit der Schweiz nicht verwurzelt. Ausser seiner Arbeitstätigkeit, die für ihn zeitlich sehr beanspruchend sei, scheint er in der Schweiz nicht speziell integriert zu sein (vgl. act. H.2, IV. Fragen 7, 8). Ein persönlicher Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB ist somit nicht auszumachen. Auch sind die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerde- führers am Verbleib in der Schweiz. Einer Landesverweisung des Beschuldigten stehen mithin sowohl weder Art. 66a Abs. 2 StGB noch Art. 8 Ziff. 2 EMRK entge- gen. Für die Begründung kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden rechtlichen und inhaltlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

32 / 40 (act. E.1, E. 9, E. 9.1-9.11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte auch keine Einwendungen zur Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung geltend mach- te und die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 8 Jahren rechtlich und tatsächlich vertretbar ist, ist diese ebenfalls zu bestätigen. Demnach ist der Be- schuldigte für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. 7.Zivilklage 7.1.Aus dem von der Verteidigung beantragten Freispruch von Schuld und Strafe lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte einen Schadenersatzanspruch des B._____ nur im Grundsatz, nicht jedoch in der Höhe bestritt (vgl. act. A.2; act. H.1, S. 5). Für den Fall, dass das Gericht den Beschuldigten nicht wie bean- tragt von Schuld und Strafe in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt freispre- chen sollte, bestehen seitens der Verteidigung somit keine Einwendungen gegen die von der Vorinstanz vorgenommenen Überlegungen. 7.2.Da die von der Privatklägerin geltend gemachte Zivilforderung vollumfäng- lich ausgewiesen ist (vgl. StA act. 4.1, insb. Auch StA act. 4.9) und die Vorinstanz sowohl die Grundsätze betreffend die Behandlung einer Zivilforderung im Strafver- fahren als auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Gutheissung derselben richtig dargestellt hat, kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 8 und E. 8.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Zivilforderung des B._____ ist somit im vollen Betrag von CHF 49'356.17 gutzuheissen. 8.Kosten 8.1.Kostenverteilung 8.1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die beschuldigte Person kosten- pflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend gehen die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens von CHF 3'600.00 zulasten des Beschuldigten (act. E.1, E. 10.1). Ebenfalls zulasten des Beschuldigten gehen die Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft in Höhe von CHF 10'632.00 (RG act. 3). Aufgrund der im Untersu- chungsverfahren (rechtskräftig) widerrufenen, mit Verfügung vom 12. April 2018 gewährten amtlichen Verteidigung (vgl. StA act. 1.6; StA act. 1.7; vgl. auch KGer GR SK2 18 14 v. 29.6.2018) gehen die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren von CHF 891.35 ebenfalls zulasten des Beschuldigten (vgl. StA act. 1.40).

33 / 40 8.1.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind. Diese werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Entschädigungen sind keine zu sprechen. 8.2.Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte 8.2.1. Straftaten gegen Individualinteressen, insbesondere Vermögensdelikte, führen in der Regel zu einer Vermögensverschiebung von der geschädigten Per- son zum Täter. Das Zivilrecht stellt für die Korrektur dieser Vermögensverschie- bung verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. In der Regel kann die geschädigte Person vom Täter gestützt auf unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR) oder auf Vertragsrecht (Art. 97 ff. OR) die Zahlung von Schadenersatz fordern. Das Strafrecht stellt mit dem Vermögenseinziehungsrecht ebenfalls Rechtsgrund- lagen zur Verfügung, die das Rückgängigmachen der durch die Straftat verursa- chen Vermögensverschiebung bezwecken. Dies vor dem Hintergrund des öffentli- chen Interesses daran, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen (vgl. dazu z.B. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3). Im Unterschied zum Zivilrecht fokussiert das Vermö- genseinziehungsrecht jedoch nicht auf den Schaden der geschädigten Person, sondern auf die erlangten Vermögenswerte und damit primär auf den Täter (vgl. Marcel Scholl, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermö- gen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich/Basel/Genf 2018, N 49 zu Art. 71 StGB). 8.2.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sind die der Ein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer Papierspur ("paper trail")

34 / 40 nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c; BGer 6B_285/2018 v. 17.5.2019 E. 1.4.2; 6B_180/2016 v. 28.10. 2016 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Praktische Probleme ergeben sich dort, wo sich Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, mit solchen legaler Herkunft vermischen. Die Vermischung von deliktischem Bargeld mit nicht deliktischem Bargeld oder der Zufluss von deliktischen Vermögenswerten auf ein Konto mit nicht deliktischen Vermögenswerten (oder umgekehrt) wird in der Lehre als "Vermischung" oder "Kontamination" bezeichnet. Zur Lösung dieser Probleme werden verschiedene Theorien vertreten, wobei sich das Bundesgericht bisher nicht auf eine Theorie festgelegt hat. Radikallösungen, wonach eine solche Vermischung von deliktisch mit nicht deliktisch erlangten Vermögenswerten die Einziehung vollständig aussch- liesst respektive die Einziehung des gesamten Vermögenswerts vermischter Her- kunft erlaubt, werden in der Lehre abgelehnt (vgl. BGer 6B_285/2018 v. 17.5.2019 E. 1.4.2 mit Hinweisen auf Marcel Scholl, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kom- mentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Or- ganisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich/Basel/Genf 2018, N 243 f. zu Art. 70 StGB; Mark Pieth, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 35 zu Art. 305 bis StGB; Jürg-Beat Ackermann/Stephanie Zehnder, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäsche- rei, Bd. II, Zürich/Basel/Genf 2018, N 361 zu Art. 305 bis StGB; Vera Delnon/Marc Hubacher, Geldwäscherei und Teilkontamination, in: ZStrR 134/2016 S. 303 und 340). Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht durchblicken lassen, dass es, wie die vorherrschende Lehre, Radikallösungen ablehnt (vgl. BGer 6B_285/2018 v. 17.5.2019 E. 1.6). Diskutiert werden mehrere Zwischenlösungen, etwa die Anteils- oder Proportionalitätslösung, wonach die Wegnahme auf den deliktischen Anteil des vermischten Vermögenswerts beschränkt wird, (vgl. BGer 1B_711/2012 v. 14.3.2013 E. 4.4.1); Lösungen mit Signifikanzkriterium, wonach der Deliktserlös das legale Vermögen ab einer bestimmten Schwelle vollständig kontaminiert; die Bodensatz-/Sockeltheorie, wonach erst Vermögenswerte einge- zogen werden können, wenn die Verfügungen den legalen Anteil übersteigen und damit den "Bodensatz" respektive "Sockel" tangieren; die "Last in first out- Theorie", bei der bildlich gesprochen und im Gegensatz zur Bodensatz- /Sockeltheorie die Vermögenswerte strafbarer Herkunft "oben aufschwimmen" und sämtliche Verfügungen über das Kontoguthaben bis zur Höhe der deliktisch er- langten Vermögenswerte einziehbar sind (vgl. BGer 6B_285/2018 v. 17.5.2019

35 / 40 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich im Ent- scheid SK1 17 53 / SK1 17 54 vom 4. Februar 2021 mit der herrschenden Lehre für die "Bodensatz-/Sockeltheorie" ausgesprochen, wonach die kontaminierten Vermögenswerte gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögens bzw. des Kontos "absinken" und dort "liegen bleiben", unabhängig davon, ob Transakti- onen oberhalb dieses Betrags erfolgen. Dies ermöglicht den Strafbehörden bei Entnahmen, welche den deliktischen Bodensatz antasten, einen gezielten Zugriff zu Beschlagnahmezwecken (vgl. KGer GR SK1 17 53 / SK1 17 54 v. 4.2.2021 E. 3.2.2; vgl. auch die Entscheidbesprechung von Andreas J. Keller, in: forumpoe- nale 4/2022, S. 242-244). 8.2.3. Vorliegend verfügte die Staatsanwaltschaft am 26. März 2018 die Sperrung und Beschlagnahme des Kontos des Beschuldigten mit der IBAN W._____ bei der C._____ (StA act. 8.1). Der Gesamtsaldo dieses Kontos betrug im Moment der Beschlagnahme am 26. März 2018 CHF 82'036.99 (vgl. StA act. 8.5). Auf dem für den Zeitraum vom 18. April 2017 bis 26. März 2018 ausgestellten Bankauszug sind die vom B._____ an den Beschuldigten bezahlten Krankentaggelder aufge- führt. Da diese Zahlungen Vermögenswerte des Beschuldigten darstellen, die er unmittelbar durch seine Straftaten des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfa- chen Urkundenfälschung erlangte, sind diese Gelder als deliktischer Herkunft zu qualifizieren. Gleichzeitig befanden sich auf dem Konto des Beschuldigten bereits vor seiner Krankschreibung (rechtmässig erworbene) Gelder in der Höhe von CHF 73'241.89 (Stichtag: 18. April 2017), sodann gingen auch nach dessen Krankschreibung weitere (nicht deliktische) Lohnzahlungen des E._____ ein, wo- mit es auf dem entsprechenden Konto zu einer Vermischung von legalen und kon- taminierten Vermögenswerten kam (vgl. StA act. 8.5). Die Zahlungseingänge der deliktischen Gelder auf dem Konto des Beschuldigten gestalteten sich dabei wie folgt: Am 25. April 2017 betrug der Zahlungseingang des B._____ CHF 5'020.15, am 24. Mai 2017 gingen auf dem Konto des Beschuldigten CHF 4'936.85 ein und am 23. Juni 2017 wurden ihm CHF 4'937.35 ausbezahlt (vgl. StA act. 8.5). Am 12. Juli 2017 hob der Beschuldigte von seinem Konto CHF 97'248.30 ab (wovon er gleichentags CHF 95'000.00 auf die Vorsorgestiftung R._____ des B._____ einbe- zahlte, vgl. dazu E. 3.6.2). Nach dieser Abhebung blieben CHF 1'589.64 auf dem Konto übrig (vgl. StA act. 8.5). Gemäss der oben beschriebenen Sockeltheorie bilden diese CHF 1'589.64 den deliktischen "Boden" bzw. "Sockel", da der Be- schuldigte mit der Abhebung der CHF 95'000.00 in die von April bis Juni 2017 an ihn ausbezahlten Löhne deliktischer Herkunft "eingriff" bzw. diesen deliktischen "Bodensatz" antastete (vgl. E. 8.2.2). Weitere deliktische Vermögenswerte bilden die nach der Abhebung vom 12. Juli 2017 vom B._____ an den Beschuldigten

36 / 40 ausgerichteten Lohnfortzahlungen bzw. Krankentaggelder (CHF 4'936.40 vom 25. Juli 2017; CHF 4'936.85 vom 25. August 2017; CHF 4'936.85 vom 25. September 2017; CHF 8'997.65 vom 25. Oktober 2017; CHF 2'773.85 vom 24. November 2017). Der Einziehung unterliegen damit der sich nach der Abhebung vom 12. Juli 2017 noch auf dem Konto befindliche Betrag von CHF 1'589.64 sowie alle späte- ren Lohnzahlungen (CHF 1'589.64 + CHF 4'936.40 + CHF 4'936.85 + CHF 4'936.85 + CHF 8'997.65 + CHF 2'773.85), total somit CHF 28'171.24. Ge- stützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB werden diese der Privatklägerin zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt bzw. aus den beschlagnahmten Vermögenswerten direkt zugesprochen. Demnach sind der Privatklägerin von den beschlagnahmten Vermögenswerten CHF 28'171.24 zuzuweisen. Um diesen Be- trag reduziert sich der vom Beschuldigten an die Privatklägerin zu bezahlende Schadenersatz. Weil die Privatklage im Umfang von CHF 49'356.17 vollumfänglich gutgeheissen wird, hat der Beschuldigte der Privatklägerin damit noch die Diffe- renz von CHF 21'184.93 zu bezahlen (CHF 49'356.17 – CHF 28'171.24). 8.2.4. Für die Lohnzahlungen vor der Abhebung vom 12. Juli 2017 ist hingegen eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB auszuspre- chen, da diese Vermögenswerte aufgrund des Bezugs der CHF 97'248.30 nicht mehr vorhanden (und damit nicht einzugsfähig i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB) sind. Voraussetzung für die Anordnung einer subsidiären Ersatzforderung ist, dass der Ersatzforderungsschuldner durch eine Straftat persönlich Vermögenswerte erlangt oder solche später erworben hat (vgl. Scholl, a.a.O., N 96 zu Art. 71 StGB). Dies ist vorliegend der Fall; der Beschuldigte hat persönlich durch die von ihm verwirk- ten Straftatbestände (unrechtmässige) Krankentaggelder des B._____ erlangt. Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes ist die Ersatzforderung "in gleicher Höhe" wie die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte anzusetzen (Art. 71 Abs. 1 StGB). Als Ausgangspunkt bei der Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung ist vom finanziellen Profit auszugehen, welchen der Ersatzforderungsschuldner per- sönlich aus der Straftat gezogen hat. Davon abzuziehen ist der Wert jener Vermö- genswerte, auf welche die Strafbehörden zugreifen, dem Inhaber wegnehmen und zugunsten des Staates einziehen oder der verletzten Person zuweisen können (Scholl, a.a.O., N 97 zu Art. 71 StGB mit Hinweisen). Die Ersatzforderung berechnet sich mithin aus den bis zur Abhebung vom 12. Juli 2017 vom B._____ an den Beschuldigten bezahlten Krankentaggeldern, unter An- rechnung des bereits mit der Einziehung zugewiesenen (Sockel)Betrags von CHF 1'589.64. Zur Berechnung der Ersatzforderung sind somit die Lohnzahlungen von April, Mai und Juni 2017 zu addieren und davon der Sockelbetrag von

37 / 40 CHF 1'589.64 abzuziehen. Mit der Lohnzahlung vom 25. April 2017 wurden dem Beschuldigten vom B._____ CHF 5'020.15 überwiesen. Der bis zur unrechtmässi- gen Krankschreibung vom 19. April 2017 verdiente Lohn des Beschuldigten ist nicht deliktischer Herkunft; deliktischer Herkunft im Monat April 2017 ist erst die erhaltene Lohnfortzahlung ab dem 19. April bis Ende April 2017. Das anteilsmäs- sige Krankentaggeld für den Monat April 2017 bestimmt sich aus dem Verhältnis der Lohnkosten zum Grundlohn multipliziert mit dem ausbezahlten Gesamtlohn von CHF 5'020.15. Aus den Unterlagen des B._____ ist ersichtlich, dass die Lohn- kosten für April 2017 CHF 1'612.56 betrugen; der Grundlohn betrug CHF 6'911.00 (vgl. StA act. 4.9). Somit sind von dem am 25. April 2017 ausbezahlten Lohn von CHF 5'020.15 Gelder in Höhe von CHF 1'171.36 als deliktischer Herkunft zu quali- fizieren (CHF 1'612.56 / CHF 6'911.00 x CHF 5'020.15). Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB beträgt damit CHF 9'455.92 (CHF 1'171.36 + CHF 4'936.85 + CHF 4'937.35 – CHF 1'589.64). Der Beschuldigte ist mithin zu verpflichten, dem Kanton Graubünden eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 9'455.92 zu bezahlen. 8.2.5. Gemäss ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre schliesst nur die tatsächliche Erfüllung der Schadenersatzpflicht die Anordnung einer Ersatzfor- derung aus, nicht aber das blosse Bestehen eines Schadenersatzanspruchs. Da ein Täter dadurch sowohl zur Leistung einer Ersatzforderung als auch zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden kann, entsteht grundsätzlich die Gefahr einer "Doppelzahlung" des Täters. Massnahmen der Vermögenseinziehung sollen jedoch nicht zu einer Doppelbelastung des Täters führen dürfen (vgl. BGE 117 IV 107 E. 2b; BGer 6B_728/2010 v. 1.3.2011 E. 4.2). Eine Möglichkeit, dieser Gefahr zu begegnen, besteht darin, die Ersatzforderung von einer auflösenden Bedingung abhängig zu machen, gemäss welcher die Ersatzforderung im Betrag, in welchem Schadenersatz geleistet wurde, aufgehoben wird (vgl. Scholl, a.a.O., N 219 f. zu Art. 71 StGB mit zahlreichen weiteren Hinweisen). In Nachachtung der zitierten Lehre und Rechtsprechung ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung der Ersatzforderung von CHF 9'455.92 an folgende auflösende Bedingung zu knüpfen: Sofern der Beschuldigte den Nachweis erbringt, die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin mindestens im Umfang der Höhe der Ersatzforderung von CHF 9'455.92 bezahlt zu haben, ist die Verpflichtung zur Leistung der angeordne- ten Ersatzforderung an den Kanton Graubünden aufzuheben. Der entsprechende Nachweis ist durch den Beschuldigten in einem nachträglichen Entscheidverfah- ren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO zu erbringen.

38 / 40 8.2.6. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Ent- schädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafver- fahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt auf die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2018 angeordnete Beschlagnahme des Kontos W._____ (StA act. 8.1) i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 263 StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO werden die Unter- suchungskosten von CHF 10'632.00, die Verfahrenskosten der Vor-instanz von CHF 3'600.00, die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsver- fahren von CHF 891.35, die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 sowie die gesprochene Busse von CHF 5'600.00, total somit CHF 24'723.35, mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. 8.2.7. Entsprechend der an die Privatklägerin zugewiesenen Vermögenswerte von CHF 28'171.24 aus dem beschlagnahmten Konto (E. 8.2.3) und der Verrechnung der Verfahrenskosten und der Busse von CHF 24'723.35 mit den beschlagnahm- ten Vermögenswerten (E. 8.2.6) ist die C._____ anzuweisen, vom Konto IBAN W., lautend auf den Beschuldigten, CHF 28'171.24 an die Privatklägerin (IBAN U.) und CHF 24'723.35 an das Kantonsgericht von Graubünden (IBAN V.) zu überweisen. Sodann ist die Beschlagnahme des Kontos IBAN W., lautend auf den Beschuldigten, im Umfang von CHF 9'455.92 zur Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Im darüberhinausgehen- den Umfang ist die Beschlagnahme aufzuheben (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO). 9.Berichtigung Dispositiv-Ziffer 10.1 9.1.Das am 15. Juni 2022 unbegründet mitgeteilte Entscheiddispositiv der er- kennenden I. Strafkammer ist in Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer 10.1 aufgeführte IBAN-Nummer der Stiftung B._____ in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen, da diese unvollständig wiedergegeben wurde (IBAN X._____ statt richtigerweise IBAN U._____). Das Dispositiv des Entscheides vom 15. Juni 2022 wird entsprechend berichtigt, was den Parteien in Form eines Be- schlusses eröffnet wird (vgl. Art. 83 Abs. 4 StPO).

39 / 40 Demnach wird beschlossen: Das am 15. Juni 2022 mitgeteilte Dispositiv des Urteils vom 15. Juni 2022 wird in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 10.1 von Amtes wegen berichtigt. und erkannt: 1.A._____ ist schuldig: -des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, -der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 2.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je CHF 170.00 und einer Busse von CHF 5'600.00. 2.2.Die erstandene Polizeihaft von 1 Tag wird an die Geldstrafe angerechnet. 2.3.Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren bedingt aufgeschoben. 3.A._____ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 4.A._____ wird verpflichtet, der Stiftung B._____ CHF 21'184.93 zu bezahlen. 5.Von den beschlagnahmten Vermögenswerten werden zudem CHF 28'171.24 der Stiftung B._____ zugewiesen. 6.A._____ wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 9'455.92 zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzforderung kann aufgehoben wer- den, wenn A._____ den Nachweis erbringt, die Schadenersatzforderung der Stiftung B._____ gemäss Ziff. 4 im Umfang von mindestens CHF 9'455.92 bezahlt zu haben. 7.1.Die Untersuchungskosten von CHF 10'632.00 gehen zulasten von A.. 7.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zu- lasten von A..

40 / 40 7.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren von CHF 891.35 gehen zulasten von A.. 7.4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A.. 8.Die Verfahrenskosten und die Busse im Gesamtbetrag von CHF 24'723.35 werden mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. 9.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 10.1. Die C._____ wird angewiesen, vom Konto Y., lautend auf A., CHF 28'171.24 an die Stiftung B._____ (IBAN U.) und CHF 24'723.35 an das Kantonsgericht von Graubünden (V.) zu überweisen. 10.2. Die Beschlagnahme des Kontos Y._____ wird im Umfang von CHF 9'455.92 zur Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziff. 6 auf- rechterhalten. Darüber hinaus wird sie aufgehoben. 11.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 12.Mitteilung an:

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