Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 20. Mai 2022 ReferenzSK1 20 41 InstanzI. Strafkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Moses und Michael Dürst Baldassarre, Aktuar ParteienA._____, Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte GegenstandMisswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Buch- führung (Art. 166 StGB) Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 13.05.2020, mitgeteilt am 17.06.2020 (Proz. Nr. 515-2020-5) Mitteilung27. September 2022

2 / 13 Sachverhalt A.A._____ war Gesellschafter und Geschäftsführer der B., vormals C., einer im Dezember 2012 gegründeten, am _____ 2013 ins Handelsre- gister eingetragenen Transportgesellschaft mit Sitz in D.. Nach einer länge- ren Zeit der Überschuldung wurde am _____ 2017 der Konkurs über besagte Ge- sellschaft eröffnet, welcher wiederum am 18. September 2017 mangels Aktiven eingestellt wurde. Vom 2. Dezember 2015 bis am 21. Juni 2017 stellte das Betrei- bungsamt Landquart 31 Verlustscheine im Wert von CHF 305'614.35 aus. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) erliess am 9. August 2019 folgenden Strafbefehl gegen A.: 1.A._____ ist schuldig der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB. 2.Die beschuldigte Person wird – als Zusatzstrafe [zu] den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur vom 25. No- vember 2014, der Staatsanwaltschaft E._____ vom 17. Februar 2017 und der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur vom 18. April 2018 – bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 320.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren. 3.Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 1'900.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Bus- se eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4.Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer- legt. 5. [Kosten- und Entschädigungsfolgen] 6.[Mitteilung] C.Nach fristgerecht erhobener Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl unverändert an das Regionalgericht Landquart, welches A._____ am 13. Mai 2020 der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig sprach (Dispositivziffer 1). Die beantragte (Zusatz-)Strafe wurde unbe- dingt verhängt (Dispositivziffer 2), weshalb auch keine Probezeit, Verbindungs- busse und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt wurden. Die Mitteilung der Urteilsbegründung erfolgte infolge fristgerechter Berufungsanmeldung am 17. Juni 2020. D.Am 14. Juli 2020 erklärte A._____ (fortan: Berufungskläger) fristgerecht Berufung und verlangte darin die Aufhebung der Dispositivziffer 2, welche dahin- gehend zu ändern sei, dass die ausgesprochene (und an sich unangefochten blei- bende) Sanktion bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben werde, ohne Verbindungsbusse und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

3 / 13 E.Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 21. Juli 2020 auf eine Stellungnah- me. F.Am 30. September 2020 reichte der Berufungskläger eine schriftliche Beru- fungsbegründung ein. G.Die Staatsanwaltschaft reichte daraufhin am 6. Oktober 2020 eine Stellung- nahme ein und beantragte die Abweisung der Berufung. Für den Fall, dass dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug gewährt werde, verlangte sie, dass die- ser zusätzlich zu einer Busse von CHF 1'900.00 verurteilt werde. Die Vorinstanz verzichtete am 7. Oktober 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme. H.Der Berufungskläger reichte am 17. November 2020 eine weitere Stellung- nahme ein, die nach Fristansetzung unerwidert blieb. Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete mit Schreiben vom 30. November 2020 explizit auf Bemerkungen. I.Infolge geänderter Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Anord- nung schriftlicher Berufungsverfahren lud der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden trotz Durchführung des Schriftenwechsels zur mündlichen Berufungsverhandlung vor, die am 17. Mai 2022 stattfand. Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme. Erwägungen 1.Prozessuales Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Landquart ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten und es ist ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO). 2.Umfang der Berufung Der Berufungskläger hat die Dispositivziffer 2 (Sanktionspunkt) des ihn betreffen- den Urteils angefochten (act. A.2, Rz. I.1-2), verlangt jedoch im Hinblick auf die angefochtene Dispositivziffer lediglich die Gewährung des – staatsanwaltschaftlich beantragten, vorinstanzlich aber verweigerten – bedingten Aufschubs der Gelds- trafe. Gegenüber den Anträgen der Staatsanwaltschaft, die im Strafbefehl immer- hin eine Probezeit von 5 Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 1'900.00 mit allfälliger Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vorgesehen hatte (StA act. 1.2 und 1.10), beantragt der Berufungskläger eine Probezeit von lediglich 2 Jahren und (implizit) das Nicht-Verhängen einer Verbindungsbusse (act. A.2, Rz. I.2; vgl. auch

4 / 13 act. A.4). Weitere Berufungen oder Anschlussberufungen sind nicht erfolgt. Ent- sprechend sind die unangefochtenen Bestimmungen des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Dispositivziffer 3 (Kosten- und Entschädigungsfolgen; vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 3.Vollzug der Sanktion 3.1.Intertemporalrechtliche Vorbemerkung Der Berufungskläger beging die vorinstanzlich geahndeten Straftaten im Zeitraum zwischen 2013 und 2014 (Misswirtschaft) sowie zwischen 2013 und 2017 (Unter- lassung der Buchführung; StA act. 1.9, S. 1 f.). Per 1. Januar 2018 trat die Revisi- on des Sanktionenrechts in Kraft, im Zuge derselben auch die Regelung des be- dingten Sanktionsaufschubs (aArt. 42 StGB; Art. 42 StGB) überarbeitet wurde. Es stellt sich folglich die Frage des anwendbaren Rechts. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkraft- treten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (lex mitior) als das im Zeitpunkt der Straftat geltende, kommt dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 113 E. 2.2, 134 IV 82 E. 6.2.1 u. BGer 6B_1053/2018 v. 26.2.2019 E. 3.3). Im vorliegend einschlägigen Fall der Ausfällung einer Geldstrafe ist der Norm- gehalt von aArt. 42 Abs. 1 StGB mit demjenigen der geltenden Fassung besagter Bestimmung identisch. aArt. 42 Abs. 2 StGB (sowie die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015) sah hingegen vor, dass der Aufschub bei Vorlie- gen einer früheren Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tages- sätzen nur bei besonders günstigen Umständen zulässig sei. Die revidierte Fas- sung sieht hingegen keine solche Regelung für den Fall des Vorliegens früherer Geldstrafen vor, weshalb sie abstrakt betrachtet milder als die altrechtliche Rege- lung wäre. Sie ist jedoch im konkreten Fall nicht milder, da keine der Vorstrafen des Berufungsklägers mit Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen geahndet wurde (StA act. 2.1 und 2.2; höchste Geldstrafe 30 Tagessätze). Die altrechtliche Regelung erweist sich somit im konkreten Anwendungsfall nicht strenger als das geänderte Recht, weshalb vorliegend auf aArt. 42 StGB abzustel- len ist.

5 / 13 3.2.Bedingter Aufschub der Geldstrafe 3.2.1. Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. aArt. 42 Abs. 2 StGB greift demge- genüber – wie bereits in der vorstehenden E. 3.1 dargelegt – vorliegend nicht. 3.2.2. Die gesetzgeberische Konzeption ging – und geht in der neuen Fassung der Bestimmung weiterhin – von einer günstigen Legalprognose aus. Es wird mit anderen Worten vermutet, für die künftige Bewährung des Verurteilten sei der Vollzug der Strafe nicht erforderlich. Der Strafaufschub ist somit lediglich bei klar ungünstigen Legalprognosen zu verwehren, während im Zweifelsfall von einer günstigen Prognose auszugehen ist. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung vor- zunehmen, im Rahmen welcher die Persönlichkeit des Verurteilten im Vorder- grund steht. Neben Vergangenheitsfaktoren wie den Tatumständen und dem Vor- leben des Verurteilten sind auch das Nachtatverhalten und die vermutete Wirkung der Strafe in die Betrachtung miteinzubeziehen. Entscheidend ist die Frage, ob sich der Verurteilte dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren wird (zum Ganzen: Stefan Trechsel/Marc Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, N 7-9 zu Art. 42 StGB, m.w.H.). Im Hinblick auf die für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevanten Elemen- te ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass insbesondere gleichartige Delin- quenz gegen eine günstige Prognose spricht, währenddessen Einsicht und Reue grundsätzlich Voraussetzungen derselben Vorhersage darstellen. Keine Reue kann erwartet werden von dem Täter, der sein Verhalten für rechtmässig hält. Ge- gen eine positive Prognose spricht schliesslich eine Verdrängungs- beziehungs- weise Bagatellisierungstendenz des Täters (zum Ganzen: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 10-12 zu Art. 42 StGB, m.w.H.). 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft erachtete die zur Gewährung des bedingten Auf- schubs der Geldstrafe erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen als "gerade noch gegeben" (StA act. 1.9, S. 6). Begründend führte sie aus, es würden keine genügenden Anhaltspunkte für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer günstigen Entwicklung vorliegen. Der Beschuldigte habe seine Delikte hauptsächlich begangen, um seine Unternehmung vor dem Untergang zu retten. Es könne ihm demnach keine besondere kriminelle Energie unterstellt wer- den. Schliesslich sei davon auszugehen, dass er seine Lehren aus dem Strafver- fahren gezogen habe. Die Vorinstanz argumentierte demgegenüber, das – unbe-

6 / 13 strittene – Motiv des Beschuldigten biete keine Gewähr dafür, dass er seine Leh- ren aus dem Strafverfahren und der bedingten Verhängung der Strafe ziehen wer- de. Im Gegenteil habe der Berufungskläger über Jahre hinweg und insbesondere auch vor Schranken gezeigt, dass er sein eigenes Wertesystem ganz bewusst über die gesetzlichen Bestimmungen setze und nach wie vor von der Richtigkeit seiner Handlungen überzeugt sei (act. E.1, E. 3.6). 3.2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Berufungskläger eine ein- sichtige Haltung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens an den Tag. Er zeigte sich auch seiner Pflicht bewusst, sich in einer allfällig auftretenden ana- logen zukünftigen Lage an die gesetzlichen Vorgaben betreffend Weiterführung der Finanzbuchhaltung und rechtzeitiger Überschuldungsanzeige halten zu müs- sen (act. H.2, Fragen 3 und 5: "[Vorsitzender:] Sind Sie sich dessen bewusst, dass Sie damals aus strafrechtlicher Sicht falsch gehandelt haben? [Beschuldigter:] Ja, eigentlich ja. Wir haben einfach versucht, das irgendwie zu retten."; "[Vorsitzen- der:] Und wenn es noch einmal zu einer gleichen Situation käme, sprich Über- schuldung, würden Sie das noch einmal handhaben wie damals? [Beschuldigter:] Nein, sicher nicht."; siehe auch bereits act. A.7: "[...] der Unterzeichnende [ist sich] vollkommen bewusst, sich trotz seinen guten Absichten letztlich falsch verhalten zu haben und er bedauert dies ausserordentlich. Der Unterzeichnende [...] hat aus seinen Fehlern gelernt"). Auf der Grundlage der zitierten Äusserungen scheint er nunmehr den Unrechtsgehalt seines damaligen Verhaltens jedenfalls im Rahmen einer ex post-Betrachtung zu erkennen. Diese Haltung erscheint aufrichtig und auf einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Geschehnissen zu beruhen. Sein diesbezügliches Aussageverhalten erscheint denn gerade auch deshalb glaubhaft, weil er im vorliegenden Berufungsverfahren – in dem das Gericht nahe- zu ausschliesslich über die Frage seiner Einsicht und Reue zu befinden hat – wei- terhin betont, die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben, um seine Unternehmung vor dem finanziellen Ruin zu bewahren (act. H.2, Frage 1-3 und 6). Er vertritt damit zumindest implizit die Ansicht, aus seiner damaligen Lage aus betrachtet sei sein Vorgehen nachvollziehbar gewesen. Wollte er lediglich den bedingten Vollzug der Geldstrafe mittels Vorspiegelung eines Sinneswandels er- streiten, hätte er solche Ansichten wohl verschwiegen, da die Kundgabe ebendie- ser Überzeugung zur vorinstanzlichen Verweigerung des bedingten Vollzugs führ- te (act. E.1, E. 3.6: "Sowohl während der Strafuntersuchung wie auch vor Schran- ken zeigte sich der Beschuldigte überzeugt von der Richtigkeit seines Handelns. Exemplarisch für seine Haltung ist seine Aussage vor Schranken, wonach er nicht einsehe, weshalb er dafür, dass er eine absolute Schadensminimierung durchge- führt habe, auch noch CHF 2'500.00 Busse bezahlen sollte [...]. Der Staat habe

7 / 13 den Schaden verursacht [...]. Die Nichtführung der Buchhaltung sei eine reine Massnahme der Schadensbegrenzung gewesen. Er hätte auch einfach zurücktre- ten können aus dem Verwaltungsrat, das wäre für ihn viel einfacher gewesen. [...] Der Beschuldigte zeigt mit seinen Aussagen, dass er nach wie vor überzeugt ist von der Richtigkeit seines Handelns. Seine Haltung [...] stellt letztlich Einsichtslo- sigkeit dar."). Diese Meinung, beziehungsweise die freie Äusserung derselben, soll dem Berufungskläger hingegen nicht zu Schaden gereichen, soweit er – wie im Berufungsverfahren geschehen – die Unverträglichkeit seines Verhaltens mit den einschlägigen gesetzlichen Pflichten sowie die Notwendigkeit eingesehen hat, die- sen in der Zukunft nachzukommen. Mehr darf für die Annahme von Reue und Ein- sicht unter den Umständen des konkreten Falles – insbesondere im Hinblick auf die geringe objektive und insbesondere subjektive Tatschwere der begangenen Straftaten – nicht erwartet werden (vgl. im Hinblick auf die subjektive Tatschwere die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in act. E.1, E.3.3: "Das Motiv des Beschuldigten bestand darin, die Gesellschaft zu retten bzw. für die Mitarbeiten- den und gewisse Gläubiger ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihm nicht um seinen eigenen Profit ging, was auch der Umstand zeigt, dass er nach seinen glaubhaften Angaben sehr viel Zeit und Arbeit in die "stille Liquidation" der B._____ steckte, ohne dass er sich dafür ein Entgelt ausrichten liess. Ebenso zeichnete er als Verwaltungsrat der C._____ für deren Rangrücktritt im Umfang von CHF 300'000.00 und den Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens zugunsten der B._____ verantwortlich, was klar gegen eine Bereicherungsabsicht spricht."). Die Vorstrafen des Berufungsklägers sind ferner gegenüber den vorinstanzlich abgeurteilten Straftaten nicht einschlägig. Es handelt sich bei Ersteren ausnahms- los um Sanktionen für Widerhandlungen gegen Pflichten des Berufungsklägers als Strassenverkehrsteilnehmer, namentlich um Übertretungen gegen die Chauffeur- verordnung, Überlassen von nicht betriebssicheren Motorfahrzeugen, Überlassung von Motorfahrzeugen an Führer ohne erforderlichen Ausweis, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern an die dazu auffordernde Behörde sowie miss- bräuchliche Überlassung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (act. D.14). Wenn auch im Rahmen einer gewerbsmässigen Tätigkeit begangen, stellen be- sagte Delikte keine Verletzung von geschäftlichen Pflichten dar. Demgegenüber betreffen die vorinstanzlichen Schuldsprüche Widerhandlungen gegen Pflichten des Berufungsklägers als Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft. Zwar übte der Berufungskläger besagtes Mandat in einer von ihm geführten Transportunterneh- mung aus, weshalb die obgenannten Pflichten in seinem Fall eine gewisse funkti- onelle Nähe zueinander aufweisen. Diese Eigenschaft darf allerdings dem Beru-

8 / 13 fungskläger im Vergleich zu Verwaltungsräten und Unternehmern anderer Bran- chen – oder umgekehrt im Vergleich zu anderen Verkehrsteilnehmern – nicht zum Nachteil gereichen (Art. 8 Abs. 1 BV). Ohnehin unterscheiden sich sowohl die von den entsprechenden Straftatbeständen geschützten Rechtsgüter als auch die konkreten Umstände der Vortaten grundsätzlich von denjenigen der hier zu ahn- denden Straftaten. Wie vom Berufungskläger zu Recht dargelegt (act. A.4, Rz. III.4), lassen die Vorstrafen schliesslich nach dem Gesagten wohl keine Rück- schlüsse auf sein zukünftiges Verhalten in ähnlichen gelagerten Fällen zu. Angesichts der erlangten Einsicht des Berufungsklägers und der konkreten Um- stände seiner Straftaten lässt sich die gesetzlich vermutete, günstige Legalpro- gnose somit nicht umstossen. In Würdigung aller wesentlichen Umstände kann dem Berufungskläger somit keine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb vom Vollzug der Geldstrafe abzusehen ist. 3.2.5. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall der bedingte Aufschub der Geldstrafe zu gewähren. Verbleibenden Restbedenken ist mit der Festsetzung der Probezeit auf mehr als zwei Jahre Rechnung zu tragen (sogleich nachstehende E. 3.3). 3.3.Probezeit 3.3.1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist einzelfallabhängig, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit zu bestimmen (Stefan Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich 2018 N 1 zu Art. 44 StGB m.H.a. BGer 6B_402/2011 E. 1.2). 3.3.2. Wie bereits erwähnt, erscheint es vorliegend angemessen, dem Berufungs- kläger einen längeren als den gesetzlich vorgesehenen Mindestzeitraum von zwei Jahren als Bewährungsprobe mit Zwang zum Wohlverhalten aufzuerlegen. Dem- gegenüber ist es angesichts der eher geringen objektiven und insbesondere sub- jektiven Tatschwere entgegen dem staatsanwaltschaftlichen Dafürhalten nicht an- gezeigt, den Maximalzeitraum von fünf Jahren auszuschöpfen. 3.3.3. Die Probezeit ist daher in Würdigung aller Umstände auf drei Jahre anzu- setzen.

9 / 13 3.4.Verbindungsbusse 3.4.1. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Der Gesetzgeber wollte mittels des Instituts der Verbindungsbusse im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit schaffen, spürbare Sanktionen zu verhängen. Sinn und Zweck der dadurch erfolgenden Strafenkombination ist die – spezielle sowie generelle – Prävention neuer Strafta- ten durch Verpassen eines "spürbaren Denkzettels" neben der bedingten Frei- heits- oder Geldstrafe (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 19 zu Art. 42 StGB). Die Bestim- mung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen (BGer 6B_20/2014 v. 14.1.2014 E. 10.3). Sie kann ferner angewendet werden, wenn ein Verbrechens- oder Vergehenstatbestand eine Übertretung ver- drängt (vgl. zum Ganzen auch BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 f.; 134 IV 60 E. 7.3.1). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Ver- bindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 124 IV 134 E. 2c/bb; BGer 6B_756/2018 v. 15.11.2018). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung wäre eine Praxis, wonach jede bedingte Geldstrafe mit Busse verknüpft wird, gesetzwidrig (BGer 6B_1042/2008 v. 30.5.2009 E. 2.2; vgl. auch Heimgartner, a.a.O., N 25 zu Art. 42 StGB). 3.4.2. Eine Schnittstellenproblematik besteht vorab bei einer unechten Gesetzes- konkurrenz, wenn ein Übertretungstatbestand durch ein Vergehen konsumiert wird. Mit der Verbindungsbusse soll verhindert werden, dass derjenige, der das Vergehen begeht, nicht besser wegkommt als derjenige, der sich lediglich der (konsumierten) Übertretung strafbar macht. Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend nicht gegeben, fehlt es doch bereits an einer konsumierten Übertretung. Im Weiteren wurde der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 320.00 verurteilt. Insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Länge der vorliegend angeordneten Bewährungsprobe besteht unabhängig davon, ob die Strafe zu vollziehen ist, keine signifikante Schnittstellenproblematik. In Fra- ge käme einzig eine Verbindungsbusse zu spezialpräventiven Zwecken. Vorlie- gend bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Berufungskläger nur der bedingte Vollzug unter Aussprechen einer Verbindungsbusse gewährt werden könnte. Dass der Berufungskläger darüber hinaus eines spürbaren Denk- zettels des unbedingten Vollzugs der Geldstrafe bedürfte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist aufgrund vorgängig dargelegter Umstände davon auszugehen, dass

10 / 13 der Berufungskläger tatsächlich die erforderlichen Lehren aus seinen Fehlern ge- zogen hat. 3.4.3. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall vom Verhängen einer Verbin- dungsbusse abzusehen. 4.Kosten- und Entschädigungsfolge 4.1.Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 4.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 1. Satz StPO). 4.1.2. Der Berufungskläger wurde sowohl hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirt- schaft als auch hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirtschaft als schuldig befunden. Die Untersuchungskosten von CHF 1'073.30 gehen somit vollumfänglich zulasten des Berufungsklägers. Aus ebendiesem Grund gehen sodann auch die – sich oh- ne Weiteres als angemessen erweisenden – Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens von CHF 3'500.00 zulasten des Berufungsklägers. Die Frage der Gewährung des bedingten Aufschubs der Geldstrafe hat keinen Einfluss auf die erstinstanzli- che Kostenauferlegung. 4.1.3. Nach dem Ausgang der entsprechenden Verfahren sind im erstinstanzli- chen Verfahren auch keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). 4.2.Berufungsverfahren 4.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 1. Satz StPO). 4.2.2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Der Berufungskläger dringt mit seinen Rechtsbegehren nahezu vollumfänglich durch, da er im entscheidenden Punkt des Aufschubs der bedingten Geldstrafe obsiegt. Die Gerichtskosten gehen somit vollumfänglich zu Lasten des Staats (Kasse des Kantonsgerichts).

11 / 13 4.2.3. Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Obschon eine Entschädigung beantragt wurde (act. A.2, Rz. I.4), wurden ersatz- fähige Aufwendungen des nicht anwaltlich vertretenen Berufungsklägers nicht dargetan, weshalb eine solche "Umtriebsentschädigung" auch im Rechtsmittelver- fahren nicht zuzusprechen ist. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen sowie eine Genugtuung sieht Art. 436 Abs. 2 StPO im Gegensatz zu Art. 429 StPO nicht vor, wobei die Voraussetzungen hierfür auch nicht erfüllt wären (BGer 1B_767/2012 v. 23.1.2013 E. 6.3).

12 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 13. Mai 2020 (Proz. Nr. 515-2020-5) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ ist schuldig der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB. 2.[...] 3.[...] 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] 2.A._____ wird – als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwalt- schaft Graubünden, Abteilung I, Chur, vom 25. November 2014, der Staatsanwaltschaft E._____ vom 17. Februar 2017 und der Staatsanwalt- schaft Graubünden, Abteilung I, Chur, vom 18. April 2018 – bestraft mit ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 320.00. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt. 4.Die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 1'073.30 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 3'500.00 gehen zulasten von A.. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 7.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

13 / 13 9.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2020 41
Entscheidungsdatum
20.05.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026