Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. Januar 2022 ReferenzSK1 20 4 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill Poststrasse 43, Postfach 46, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte B._____ Privatkläger Gegenstandüble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 31.10.2019, mitgeteilt am 17.01.2020 (Proz. Nr. 515-2019-17) Mitteilung24. Januar 2023

2 / 13 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 31. Oktober 2019 sprach das Regionalgericht Prätti- gau/Davos A._____ der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 60.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Die Ersatzfreiheits- strafe für die Busse legte es auf einen Tag fest. Die Zivilforderung des Privatklä- gers B._____ verwies das Regionalgericht auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten von CHF 4'946.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'346.00; Gerichtsgebühren CHF 3'600.00) auferlegte es A.. B.Gegen das am 4. November 2019 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos meldete A. am 6. November 2019 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Prättigau/Davos den Par- teien am 17. Januar 2020 das begründete Urteil mit. Mit Berufungserklärung vom 31. Januar 2020 beantragte A._____ (nachstehend: Berufungskläger), das Urteil des Regionalgerichts vom 31. Oktober 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. C.Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D.Die Berufungsverhandlung fand am 25. Januar 2022 statt. Die Staatsan- waltschaft verzichtete vorgängig auf die Teilnahme. Kurz vor Beginn der Verhand- lung teilte B._____ (nachfolgend Privatkläger) dem Kantonsgericht von Graubün- den telefonisch mit, dass er sehr krank sei. Prioritär ersuche er um einen Ver- schub der Verhandlung, damit er seine Forderung von CHF 220'000.00 sauber belegen könne. Das Kantonsgericht wies das Verschiebungsgesuch ab und die Hauptverhandlung wurde in Abwesenheit von B._____ durchgeführt. Der Beru- fungskläger hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. In formeller Hinsicht stellte er zudem den Antrag auf Edition eines Strafurteils in Sachen B._____. Auf die münd- liche Eröffnung des Urteils wurde mit Einverständnis des Berufungsklägers ver- zichtet. Stattdessen wurde das Urteil den Parteien am Folgetag schriftlich im Dis- positiv mitgeteilt.

3 / 13 Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. 2. Beweisanträge Der Berufungskläger stellte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung den Be- weisantrag auf Edition eines allfälligen Strafurteils in Sachen B.. Darauf ist in der entsprechenden Erwägung einzugehen. 3.Anklage Gemäss Anklageschrift vom 17. Juli 2019 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 12. Januar 2018 an vier Adressaten eine E-Mail geschickt zu haben, worin er unter anderem mitteilte, dass er in der Davoser Zeitung den Artikel über die ge- plante E. (Jagdfest vom 19. bis 21. Oktober 2018 in Davos) gelesen habe. Da er B., den Initianten und OK-Präsidenten, persönlich kenne, wolle er den Adressaten der E-Mail einige Informationen über ihn nicht vorenthalten. Die Jä- gersektion Davos distanziere sich in aller Form von der E.. An die besagte E-Mail hängte er unter anderem einen Zeitungsbericht mit dem Titel "Warnung vor I.-Tours; Strafklage wegen Betrugs angedroht", einen Bericht mit dem Titel "Werden so die Leute hereingelegt? Die dubiosen Geschäfte des B." und einen Zeitungsbericht mit dem Titel "B._____ unmoralisches Spiel vorerst ge- stoppt: Jetzt sitzt er im Gefängnis" an. Die angehängten (Zeitungs-)Berichte waren undatiert, weshalb die Empfänger der Berichte diese zeitlich nicht einordnen konn- ten. Zudem hängte der Berufungskläger an die E-Mail zwei Auszüge aus dem Be- treibungsregister über B._____ aus den Jahren 1993 bis Mitte 1996 sowie aus den Jahren 1994 bis Mitte 1996 an. B._____ stellte am 2. März 2019 Strafantrag be- treffend Ehrverletzung gegen den Berufungskläger und konstituierte sich als Pri-

4 / 13 vatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StPO (StA act. 3.3). 4.Tatbestand der üblen Nachrede Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Berufungskläger war von Beginn an geständig, die fraglichen E-Mails mit den genannten Zeitungs- artikeln sowie den Betreibungsregisterauszügen an die aufgeführten E- Mailadressen versendet zu haben (StA act. 3.48, Frage 1). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend zum Schluss, dass sowohl die zugestellten Betreibungsregisterauszüge wie auch die Zeitungsartikel geeignet waren, die Ehre und den Ruf des Privatklägers zu schädigen und dass der Beru- fungskläger zumindest in Kauf genommen hatte, dass die von ihm weiterverbreite- ten Dokumente rufschädigend sein könnten. Mit der Vorinstanz kann somit davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass der Be- rufungskläger – wie er selbst geltend macht – den Inhalt der versendeten Doku- mente nicht kommentierte respektive interpretiert hatte. Sowohl der Betreibungs- registerauszug und wie auch die Zeitungsartikel enthalten potentiell ehrenrührige Behauptungen zu Lasten des Privatklägers. Dabei handelt es sich um ältere Arti- kel, wobei daraus nicht hervorgeht, ob sich die darin erhobenen Anschuldigungen in der Folge als zutreffend erwiesen haben und rechtliche Konsequenzen hatten. Der Berufungskläger selbst liess über seinen Rechtsvertreter im Rahmen des Plä- doyers ausführen, dass die Aussagen und der Inhalt der Presseerzeugnisse "wohl in der Tat für Herrn B._____ wenig ehrenhaft" gewesen seien (vgl. KG act. H.1 S.11). Es bedurfte daher keiner weiteren Äusserungen des Berufungsklägers, um den Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen. Auch sein Einwand, die Zusen- dung dieser Dokumente sei lediglich an einen "eingeweihten Personenkreis", er- folgt, der sich mit der E._____ befasst hatte, lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Vielmehr reicht es zur Erfüllung des Tatbestands aus, wenn die Äusserung gegenüber einem Dritten ("einem Anderen") erfolgte, wobei es genügt, wenn es sich um eine einzige Person handelt, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Somit hat sich der Berufungskläger der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

5 / 13 5.Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und Strafhinderungsgründe Liegt eine Ehrverletzung vor, ist sie noch nicht zwingend strafbar. Vorbehalten bleiben Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und andere Strafhinderungs- gründe. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe haben dabei Vorrang vor den Ent- lastungsbeweisen (vgl. Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 49 Vor Art. 173 StGB sowie N 12 zu Art. 173 StGB). Allgemeine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrün- de sind im konkreten Fall nicht ersichtlich. Solche wurden auch nicht geltend ge- macht. 6.Zulassung zum Entlastungsbeweis Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterver- breitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hat- te, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). 6.1.In der Regel wird der Entlastungsbeweis (Wahrheits- bzw. Gutglaubensbe- weis) zugelassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 mit Hinweisen). Die kumulativen Vor- aussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3; je mit Hinweisen). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusse- rung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulas- sung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch – wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt in- dessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3) 6.2.Der Berufungskläger liess im Rahmen seines Plädoyers (vgl. KG act. H.1 S. 2 ff.) ausführen, er habe als Mitglied der Jägersektion C._____ davon Kenntnis erlangt, dass B._____ plane, eine D._____ grossen Ausmasses zu organisieren. Deshalb sei dieser an den Vorstand der Sektion gelangt und habe um Unterstüt-

6 / 13 zung gebeten. Vorgängig habe er hierzu ein Mitgliedsgesuch für die Jägersektion Davos gestellt. Im Zusammenhang mit dem Beitrittsgesuch seien Fragen über die Person von B._____ aufgekommen, zumal er angegeben habe, bereits 1976 bis 2009 Mitglied dieser Sektion gewesen zu sein. Die eher älteren Mitglieder hätten B._____ gekannt und gewusst, dass er nicht so lange im Verein gewesen sei so- wie in den achtziger und neunziger Jahren nicht nur in Davos, sondern auch an- dernorts ein finanzielles Desaster angerichtet habe und über einen sehr einschlä- gigen Ruf verfüge. Er selbst habe aus eigener Erfahrung wie auch aus den Erzäh- lungen seines Vaters gewusst, dass in der damaligen Zeit die leeren Verspre- chungen von B._____ sehr vielen Leuten finanziellen Schaden zugefügt hätten. Zudem habe er im Zusammenhang mit seiner Mitarbeit zur Jubiläumsschrift der Sektion Davos im Jahr 2016, als er intensiv das Archiv durchforscht habe, Kennt- nisse von den dort gelagerten Dokumenten erlangt. Gerade weil der aktuelle Prä- sident die Geschichte rund um B._____ nicht gekannt habe, habe sich der Beru- fungskläger bereit erklärt, das im Archiv Vorhandene zu besorgen. In Verbindung mit den eindringlichen Warnungen von altgestandenen Mitgliedern der Sektion und dem vom Kassier eingeholten aktuellen Betreibungsregisterauszug habe sich der Vorstand entschlossen, sich von B._____ zu distanzieren und nicht an der ge- planten D._____ mitzumachen. Man habe nicht nur Bedenken hinsichtlich des Rufs der Jägersektion C., sondern auch mit Blick auf die finanziellen Aus- wirkungen eines solchen Grossanlasses gehabt. Die Ängste des Vorstandes seien gewesen, dass man wieder Geld verliere. Die Distanzierung der Jägersektion Da- vos sei sowohl B. wie auch den Mitgliedern des Organisationskomitees mit- geteilt worden. Rund zwei Monate später habe die Davoser Zeitung prominent einen Leitartikel mit Bild von B._____ publiziert, wonach im Oktober 2018 die erste D._____ in C._____ stattfinde. Die blumige Umschreibung des Jagdfestes habe dem unbefangenen Leser suggeriert, dass auch die örtlichen Jäger in diesen An- lass eingebunden seien. Daher habe man reagieren müssen und die Mitglieder des OK, die mögliche Vermieterin und die Berichterstatterin darauf hinweisen müssen, dass sich die Jägersektion C._____ von diesem Anlass distanziere. Die- se ablehnende Haltung habe begründet werden müssen, weshalb im Nachgang zur Vorinformation durch den Präsidenten das im Archiv Aufgefundene der E-Mail- Sendung beigelegt worden sei. Der Berufungskläger habe zum einen die Sektion schützen wollen, andererseits habe er aber auch die Mitglieder des OK gekannt. Die Zeitungsartikel seien für ihn wahr gewesen. Es habe schon damals beim Aus- schluss von B._____ grossen Wirbel gegeben. Er habe keinen Grund gehabt, de- ren Wahrheit anzuzweifeln. Im Rahmen seiner Einvernahme an der Hauptver- handlung vom 25. Januar 2022 antwortete der Berufungskläger auf die Frage hin, was ihn dazu veranlasst habe, die besagte E-Mail zu schreiben, dass diese im

7 / 13 Zusammenhang mit der E._____ zu sehen sei. Sie hätten von B._____ eine An- frage zur Teilnahme erhalten. Gleichzeitig habe er ein Beitrittsgesuch für die Sek- tion gestellt. Der Berufungskläger habe gewusst, dass B._____ schon einmal aus- geschlossen worden sei, und er habe auch noch die Akten dazu gehabt. Er habe gewollt, dass niemand aus der Sektion und auch nicht die Organisatoren einen Schaden erleiden würden. Er habe B._____ nicht schaden wollen (vgl. KG act. H.3 Frage 3). 6.3.Der Berufungskläger macht glaubhaft geltend, dass die Zusendung der fraglichen Dokumente im Zusammenhang mit der geplanten E._____ stand. Es handelte sich um einen Grossanlass in C., welcher dementsprechend auch kostenintensiv werden würde. In besagtem Zeitungsartikel war die Rede von ei- nem Konzert als Höhepunkt mit der Beteiligung von 115 Künstlern in einem Saal mit 1'800 Sitzplätzen. Rund um diesen Auftritt sollte zusätzlich ein "grosses, freu- diges Jagdfest entstehen, das die verschiedenen Facetten des Waidwerks sowohl für Jäger als auch das interessierte Publikum zelebriert". Dass aufgrund dieser Berichterstattung über das bevorstehende Event in C. bei der Leserschaft der Anschein erweckt werden könnte, dass dies mit Beteiligung der Jägersektion C._____ stattfinden würde, ist nicht von der Hand zu weisen. Daher ist es nach- vollziehbar, dass für den Berufungskläger ein Anlass bestand, dies unter Darle- gung der Gründe richtigzustellen und überdies die Mitglieder des OK vor mögli- chen finanziellen Risiken zu warnen. Im Rahmen der Strafuntersuchung machte er zudem glaubhaft, dass vor der Versendung der entsprechenden Dokumente ein aktueller Betreibungsregisterauszug von B._____ eingeholt worden war und dem Berufungskläger dieser auch bekannt war. Er konnte sich somit davon vergewis- sern, dass die Problematik bezüglich der Geschäftsgebaren von B._____ weiter- hin vorhanden war. Aufgrund seiner Erfahrungen und Vorkenntnisse und des vor- gängig eingeholten aktuellen Betreibungsregisterauszugs durfte er daher davon ausgehen, dass auch gegenwärtig noch ein Warnungsbedürfnis bestand. Insofern durfte er annehmen, dass die Informationen, welche die Empfänger aus den zu- gestellten älteren Betreibungsregisterauszügen gewinnen konnten, nämlich, dass sich B._____ bei früheren Geschäften verschuldet hatte, weiterhin aktuell waren. Es ging ihm nicht darum, die alten Geschichten wieder in Erinnerung zu rufen, um den Ruf von B._____ zu schädigen. Er wollte vielmehr verhindern, dass die Jäger- sektion C._____ weiterhin mit dem Fest in Verbindung gebracht wurde und er wollte den an der Organisation der E._____ beteiligten Personen aufzuzeigen, dass B._____ bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner Ge- schäftstätigkeit Unregelmässigkeiten vorgeworfen worden waren. Deshalb war er davon überzeugt, dass B._____ für den Anlass eine Gefahr darstellte, weshalb er

8 / 13 sowohl die Jägersektion wie auch das OK vor möglichen Verlusten schützen woll- te. 6.4.Die inkriminierten Äusserungen des Berufungsklägers standen zudem in- haltlich im Zusammenhang mit der geplanten E.. Er wurde nicht ausserhalb dieser Angelegenheit tätig, versandte also die Zeitungsberichte und den Betrei- bungsregisterauszug nicht willkürlich oder hetzerisch an verschiedene Adressan- ten, welche mit dem geplanten Ereignis nichts zu tun hatten. Vielmehr beschränk- te er sich auf ein reaktives Tätigwerden im Anschluss an die Publikation eines Zei- tungsartikels, welcher eine mögliche Beteiligung der Jägersektion Davos sugge- rierte. Im Vordergrund stand damit nicht die Diffamierung von B., sondern die Richtigstellung des Berichts und damit verbunden die Begründung der Haltung der Jägersektion C._____ sowie die Warnung der Mitglieder des OK vor finanziel- len Verlusten. Daraus kann geschlossen werden, dass der Berufungskläger B._____ durch die Verbreitung der fraglichen Dokumente zwar in ein negatives Licht rückte, dass es ihm aber gerade nicht primär darum ging, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Es stand damit die Informationsabsicht im Vordergrund; eine überwiegende Beleidigungsabsicht kann ihm nicht nachgewiesen werden. 6.5.Für den Berufungskläger bestand durchaus begründete Veranlassung, auf den Zeitungsbericht in seiner Funktion als Mitglied der Jägersektion C._____ zu reagieren. Weiter ist nicht ersichtlich, dass er in Beleidigungsabsicht handelte. Der Berufungskläger ist zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 7.Wahrheits- und Gutglaubensbeweis Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Ver- hältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheb- lich. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unter- nommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Er hat darzutun, dass er gestützt auf jene Tatsachen den Privatkläger in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft für ver- dächtig halten durfte. Der blosse Umstand, dass sich der Beschuldigte bei seinen Äusserungen auf Mitteilungen Dritter stützte, entlastet ihn nicht. Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles (insb. der Höhe der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise,

9 / 13 der fehlenden oder bestehenden Beleidigungsabsicht, der vorhandenen besonde- ren Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen (Franz Riklin, a.a.O., N 21 zu Art. 173 StGB). Geringere Anforderungen gelten, wenn der Täter nicht nur ohne überwiegende Beleidigungsabsicht handelte, son- dern überdies hochwertige Interessen wahrnehmen wollte oder dafür anderweitig begründeten Anlass hatte. 7.1.Zum Gutglaubensbeweis lässt der Berufungskläger zusammengefasst an- führen, dass er durchaus ernsthafte Gründe gehabt habe, das in den Unterlagen Vorhandene in guten Treuen für wahr zu halten, zumal die damalige Archivierung im Zusammenhang mit dem Ausschluss von B._____ aus der Jägersektion Davos erfolgt sei. Zunächst sei davon auszugehen, dass die erkennbar amtlichen Betrei- bungsregisterauszüge in guten Treuen als wahr bezeichnet werden dürften. Hinzu komme, dass der Kassier des Jägervereins im Zusammenhang mit dem Aufnah- megesuch von B._____ einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einverlangt und einen mehrseitigen aktuellen Auszug vorgelegt bekommen habe. Dass so- dann solche Zeitungsberichte über ein Gerichtsurteil in guten Treuen ebenfalls für wahr gehalten werden dürften, erscheine gleichfalls klar zu sein. Aufgrund des geradezu als notorisch zu bezeichnenden Verhaltens von B._____ in gerichtlicher Hinsicht hätte dieser damals mit Sicherheit gegen solche Publikationen mit allen Mitteln opponiert. Hinzu komme, dass der Berufungskläger B._____ bereits aus dieser Zeit gekannt und auch um das damalige Verhalten gewusst habe. 7.2.An der Echtheit der Betreibungsregisterauszüge ist nicht zu zweifeln, womit der Wahrheitsbeweis ohne Weiteres erbracht ist. Der Wahrheitsbeweis ist auch hinsichtlich der Zeitungsartikel "Werden so die Leute hereingelegt? Die dubiosen Geschäfte des B." und "B. unmoralisches Spiel vorerst gestoppt: Jetzt sitzt er im Gefängnis" als erbracht anzusehen, nachdem B._____ selbst einräum- te, dass diese der Wahrheit entsprechen (StA act. 3.47 Frage 2). 7.3.Was den Zeitungsartikel "Warnung vor Puszta-Tours; Strafklage wegen Be- trugs angedroht" anbelangt, so wird darin berichtet, dass dem Privatkläger auf- grund seines geschäftlichen Verhaltens eine Anzeige wegen Betrugs angedroht worden war. Es wurde darin nicht der Vorwurf erhoben, dass eine Strafanzeige eingereicht und damit ein Strafverfahren anhängig gemacht worden war. Dement- sprechend wurde auch nicht impliziert, B._____ sei wegen eines strafrechtlich re- levanten Verhaltens verurteilt worden. Insofern wird der Beweisantrag des Beru- fungsklägers auf Edition des entsprechenden Strafurteils obsolet. An der Darstel- lung im erwähnten Zeitungsartikel, es sei B._____ mit einer Anzeige wegen Be- trugs gedroht worden, bestand für den Beschuldigten kein Anlass zu zweifeln, zu-

10 / 13 mal der Urheber dieser Drohung – H._____ – sich in einem Brief selber an die Presse gewandt hatte und über die "unseriösen Praktiken des Herrn B." be- richtete. Darüber hinaus wird in dem zur Diskussion stehenden Zeitungsartikel ausgeführt, dass der Aufruf des H. anhand der vorhandenen Rechnungs- und Briefkopien "nicht unbegründet" sei (StA act. 3.8 Anhang 6). Aufgrund der drohenden straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass solche Erklärungen in einem Presseerzeugnis wider besseres Wissen erfolgen, weshalb der Beschuldigte auch das im Artikel beschriebene Verhalten der Puszta-Tours bzw. des B._____ für wahr halten durf- te. 8.Fazit Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und der Be- rufungskläger vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. 9.Zivilklage Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Im konkreten Fall wurde die Zivilklage von B._____ im angefochtenen Urteil auf den Zivilweg verwiesen. Dies wurde vom Privatkläger nicht angefochten, weshalb die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg ohne weitere Ausführungen zu bestätigen ist. 10.Gerichtskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. 10.1. Der Berufungskläger wird vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Daher gehen die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'346.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen ebenfalls vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prätti- gau/Davos). 10.2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF

11 / 13 4'000.00 festgesetzt. Diese gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantons- gericht). 11.Parteientschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 11.1. Aufgrund des Freispruchs hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Sein Rechtsvertreter machte vor der Vorinstanz mit Honorarnote vom 31. Oktober 2019 (RG act. 18) einen zeitlichen Aufwand von 40.10 Stunden geltend. Darin enthalten sind jedoch Positionen, die nicht zu ent- schädigen sind. Zunächst einmal handelt es sich um die Arbeiten vom 20.-22. Au- gust 2018 sowie vom 24. August 2018 und vom 17. September 2018. Diese be- treffen die Strafanzeige des Berufungsklägers gegen B._____ und nicht das vor- liegende Verfahren. Demzufolge sind die dafür aufgewendeten 2.2 Stunden nicht anzurechnen. Ebenfalls nicht zu entlöhnen ist der Aufwand für das Erstellen einer Aktennotiz vom 28. August 2018 (0.8 Stunden). Weiter zu streichen sind die Posi- tionen vom 22.-29. März 2019, welche ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen (insgesamt 0.4 Stunden). Für den Entwurf des Plädoyers wurden insgesamt 11.9 Stunden in Rechnung gestellt. Dieser Auf- wand erscheint überhöht, weshalb er auf 6 Stunden zu kürzen ist. Für die Anreise zur Hauptverhandlung kann lediglich 1 Stunde in Rechnung gestellt werden. Schliesslich ist der Aufwand für den Abschluss des Mandats inklusive Archivierung von einer Stunde zu streichen. Insgesamt erscheinen damit 29.7 Stunden als an- gemessen. Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 8'019.00. Hinzu kommen die geltend gemachten Spe- sen sowie eine Kilometerpauschale, bei welcher jedoch für die Strecke F._____ nach G._____ lediglich 66 km angerechnet werden können, was zu einem Spe- sentotal von gerundet CHF 166.00 führt. Unter Anrechnung der Mehrwertsteuer (CHF 630.24) ergibt dies ein Honorar in Höhe von gerundet CHF 8'815.15. A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren demzufolge mit CHF 8'815.15 (in- kl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prätti- gau/Davos) entschädigt. 11.2. Was die Entschädigung des Berufungsklägers für das vorliegende Rechts- mittelverfahren betrifft, so hat dessen Rechtsvertreter mit Honorarnote vom 25. Januar 2022 einen zeitlichen Aufwand von 20.2 Stunden geltend gemacht. Dieser

12 / 13 erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles ebenfalls als überhöht. So wurde der Aufwand für das Studium des angefochtenen Entscheides bereits mit dem erstinstanzlichen Verfahren abgegolten. Dementsprechend sind die dafür aufgewendeten 0.3 Stunden zu streichen. Nicht angerechnet wird auch der Auf- wand vom 12. November 2019 von 0.2 Stunden, zumal dieser ebenfalls das erst- instanzliche Verfahren betrifft. Weiter ist die Position vom 4. Februar 2020 zu streichen, da es sich dabei lediglich um die Kenntnisnahme der Übermittlung der Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und den Privatkläger ging. Für die Vorbereitung des Plädoyers erscheinen insgesamt 4 Stunden angemessen. Für die Hauptverhandlung vor Kantonsgericht können insgesamt 1.5 Stunden und für den Abschluss des Mandats insgesamt 0.8 Stunden in Rechnung gestellt werden. Total ist der Berufungskläger somit für 10.4 Stunden zu entschädigen. Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'808.00. Unter Anrechnung der Spesen und der Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 216.60) ergibt dies ein Honorar in Höhe von gerundet CHF 3'029.60. A._____ wird für das Berufungsverfahren demzufolge mit CHF 3'029.60 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist eines strafbaren Verhaltens nicht schuldig und wird freigespro- chen. 2.Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.1.Die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'346.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsan- waltschaft). 3.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos). 3.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 4.1.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'815.25 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos) entschädigt. 4.2.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 3'029.60 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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