Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 18. Dezember 2023 ReferenzSK1 20 35 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Gustin, Aktuar ParteienA._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Philipp Dickenmann Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr Crappun 8, 7503 Samedan Gegenstandfahrlässige Körperverletzung gem. Art. 125 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 27.02.2020, mitgeteilt am 05.05.2020 (Proz. Nr. 515-2019-8) Mitteilung28. Juni 2024
2 / 34 Sachverhalt A.Mit Anklageschrift vom 19. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrläs- siger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. B.Mit Urteil vom 27. Februar 2020 sprach das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB frei. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 938.00 sowie die Kosten des Regionalgerichts von CHF 3'500.00 auferlegte es dem Kanton Graubünden. Zudem entschädigte es den Beschuldigten mit CHF 7'938.00 (inkl. Spesen, ohne MwSt.). C.Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend: Privatkläger) mit Schreiben vom 5. März 2020 fristgerecht Berufung an. In der ebenfalls fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 27. Mai 2020 stellte der Privatkläger die folgenden Berufungs- und Beweisanträge: Berufungsanträge:
3 / 34 3. Es sei der Privatkläger gerichtlich als Auskunftsperson zum Tather- gang und den Unfallfolgen einzuvernehmen. 4. Es seien die Beilagen A sowie 1 - 6 als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. D.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2020 auf eine Stellungnahme zur Berufungserklärung im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO. Vom Beschuldigten ging innert der Frist von 20 Tagen (vgl. Art. 400 Abs. 3 StPO) keine Stellungnahme ein. E.Mit Eingabe vom 30. November 2021 beantragte der Beschuldigte, dass die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 383 StPO zu einer Sicherheitsleistung zu ver- pflichten sei. Der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts wies diesen Antrag mit Verfügung vom 30. November 2021 ab. F.Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 hiess der Vorsitzende der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts den Beweisantrag des Privatklägers um Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens gut. Die notwendigen Anordnungen stellte er nach Eingang einer Sicherheitsleistung in Aussicht, welche er in separater Verfügung vom 20. Januar 2022 auf CHF 5'000.00 festsetzte. Weiter verfügte der Vorsitzen- de, dass über die weiteren Beweisanträge erst nach Erstattung des Gutachtens zu befinden sei. G.Nach Eingang der Sicherheitsleistung informierte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Parteien mit Schreiben vom 12. Mai 2022 über den vorgesehenen Gutachter (Prof. Dr. G._____ des H._____) und den vor- gesehenen Fragenkatalog. Er räumte den Parteien die Möglichkeit zur Stellung- nahme ein. H.Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 (Beschuldigter), 14. Juni 2022 (Privatklä- ger), 27. Juni 2022 (Beschuldigter), 8. Juli 2022 (Privatkläger), 25. Juli 2022 (Be- schuldiger, 25. Juli 2022 (Privatkläger) und 8. August 2022 (Privatkläger) äusser- ten sich die Parteien ausführlich zum Gutachterauftrag und stellten dabei diverse Anträge, namentlich hinsichtlich des Fragenkatalogs und der Akteneinsicht des Gutachters. Der Beschuldigte beantragte in seiner Eingabe vom 2. Juni 2022 zu- dem, es sei auf den Beizug einer sachverständigen Person zu verzichten. Die Pri- vatklägerschaft wiederum stellte in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2022 die folgenden Beweisanträge: Es seien die folgenden Aufzeichnungen als Beweismittel zu den Akten zu erheben:
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5 / 34 Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung, welches der Vorsitzende der I. Strafkammer mit Verfügung vom 30. August 2023 guthiess. L.Mit Verfügung zu den Beweisanträgen vom 23. November 2023 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer an, dass der Privatkläger anlässlich der Beru- fungsverhandlung als Auskunftsperson befragt werde, der Antrag um Zeugenein- vernahme von E._____ hingegen abgewiesen wird. M.Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 12. Dezember 2023 in Anwesenheit des Privatklägers, seiner Rechtsvertreter und des Rechtsvertreters des Beschuldigten statt; der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft waren wie angekündigt nicht anwesend. Die Privatklägerschaft hielt an ihren Anträgen in der Berufungserklärung fest. Der Beschuldigte liess na- mentlich die Abweisung der Berufung, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – einen Freispruch beantragen. Zudem beantragte er eine Entschädigung von CHF 15'608.00 zulasten der Staats- kasse, eventualiter zulasten des Privatklägers. Erwägungen 1.Prozessuales Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, nament- lich liegt der gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB notwendige frist- und formgerecht ein- gereichte Strafantrag vor. Damit ist auf die Berufungen einzutreten und ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO). 2.Beweisanträge 2.1.Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien diverse Beweis- anträge. Der Privatkläger beantragte, es sei der Sohn des Privatklägers, E., als Zeuge einzuvernehmen, zudem seien drei Nachweise des Hausarztes über die Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers zu den Akten zu nehmen. Die Verteidigung wiederum beantragte, einen Arztbericht von Dr. J. vom 21. März 2018 zu den Akten zu nehmen. 2.2.Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachver- halt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Um- stände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tat- sachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
6 / 34 Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Bewei- se verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kön- nen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGer 6B_824/2016 v. 10.4.2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.H.). 2.3.Das Gericht hat die von den Parteien angebotenen Dokumente zu den Ak- ten genommen, den Antrag um Einvernahme von E._____ jedoch abgewiesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass E._____ gemäss den Angaben des Privatklä- gers den Unfall selbst nicht beobachtet hat, jedoch bezeugen könne, dass der Be- schuldigte erst nach dem Privatkläger die Piste hinuntergefahren sei. Wie im nach- folgenden noch näher auszuführen ist, geht das Kantonsgericht namentlich auf- grund der Aussagen des Beschuldigten ohnehin davon aus, dass der Beschuldigte zuerst oberhalb des Privatklägers gefahren ist. Insofern sind aus einer Einver- nahme von E._____ keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, den Entscheid in bedeutender Form zu beeinflussen; der Be- weisantrag ist deshalb abzuweisen. 3.Anklagevorwurf und Berufungsumfang 3.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten fahrlässige Körperverlet- zung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, begangen am 21. Februar 2018 auf der Piste C._____ im Skigebiet D._____ vor. Im Einzelnen lautet der Anklagesachverhalt wie folgt: Am Vormittag des 21. Februar 2018 fuhr B._____ mit den Skiern auf der Piste Nr. C._____ im Skigebiet D., talwärts. Auf der Höhe K. kollidierte er um ca. 11:25 Uhr auf der Piste in zügiger Fahrt mit dem vor ihm unterhalb einer Kuppe langsamer fahrenden Snowboarder A.. Durch die Kollision kam A. zu Fall und zog sich dadurch eine Gehirn- erschütterung und einen Bruch des linken Oberschenkels zu. Er stellte am 15. April 2018 gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. B._____ hatte als von oben herannahender Skifahrer den vor ihm unterhalb einer Kuppe fahrenden Snowboarder aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit erst bei oder unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen. 3.2.Die Vorinstanz ist der Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt und hat den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. Dagegen erhob der Privatkläger Berufung. Er beantragt namentlich, dass das Urteil Nr. 515-2019-8 des Regionalgerichts En- giadina Bassa/Val Müstair vom 27.02.2020 vollumfänglich aufgehoben wird und der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB schuldig
7 / 34 zu sprechen ist. Das vorinstanzliche Urteil steht dementsprechend im vorliegen- den Berufungsverfahren vollumfänglich zur Disposition. 4.Vorbringen der Parteien 4.1.Beschuldigter 4.1.1. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung den Ankla- gesachverhalt der Staatsanwaltschaft vollumfänglich. Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte an besagtem Zeitpunkt und Ort mit einer den Verhält- nissen und seinem Können angepassten, vernünftigen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Er sei, von oben gesehen, auf der linken Pistenrandseite gefahren, als er den rechts von ihm auf gleicher Höhe parallel zu ihm fahrenden Privatkläger wahrgenommen habe. Der Beschuldigte habe entschieden, seine Fahrspur fortzu- setzen, was angesichts der breiten Piste ohne weiteres gefahrlos möglich gewe- sen sei. Während er seine Fahrt fortgesetzt habe, habe der Privatkläger unvermit- telt und ohne den erforderlichen Kontrollblick brüsk die Fahrtrichtung gewechselt und in hohem Tempo plötzlich die Piste gequert. Er sei mit seinem Alpinboard backside einen grossen, gar leicht hangaufwärts verlaufenden Bogen gefahren, was sich aus der Aussage des Privatklägers ergebe, wonach die linke Körperseite hangaufwärts gerichtet gewesen sei. Der Beschuldigte sei dann auch mit seiner rechten Körperhälfte von der Seite her gegen den unvermittelt von rechts kom- menden Privatkläger geprallt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger gemäss dessen eigenen Aussagen und den medizinischen Befunden an des- sen linker Körperseite touchiert habe, beweise, dass der Privatkläger die Piste gequert habe respektive gar leicht hangaufwärts gefahren sei. Entgegen den un- belegten Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe sich der Privatkläger bei der Kollision nicht vor dem Beschuldigten, sondern vielmehr auf gleicher Höhe befun- den. Die vom Beschuldigten angefertigte Skizze spreche für sich; es sei der Pri- vatkläger gewesen, welcher von seiner ursprünglichen Fahrspur abgewichen sei. Dazu sei auch in Erinnerung zu rufen, dass die Staatsanwaltschaft in der Partei- mitteilung vom 14. März 2019 eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt hatte. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe sie anschliessend trotzdem An- klage erhoben (act. H.1, N. 4-10). In Bezug auf die Beweiswürdigung brachte die Verteidigung vor, dass in Überein- stimmung mit der Vorinstanz einzig feststehe, dass der Beschuldigte und der Pri- vatkläger am 21. Februar 2018 auf der Piste C._____ im Skigebiet D._____ zu- sammengestossen seien und sich der Privatkläger dabei eine Gehirnerschütte- rung und einen Bruch des linken Oberschenkels zugezogen habe. Unbestritten sei
8 / 34 ebenfalls, dass der Beschuldigte mit Skiern und der Privatkläger mit einem Alpin- board, einem sogenannten Skwal der Marke Oxess gefahren sei. Es sei zudem notorisch, dass Skwals mit hohen Tempi gefahren würden, zumal nur Bögen auf der Kante und damit auf Zug möglich seien. Betreffend den Unfallhergang würden die Angaben der beteiligten Personen divergieren. Die Staatsanwaltschaft habe für die Behauptung, wonach sich der Beschuldigte von hinten genähert habe, kei- nen Beweis vorgelegt. Vielmehr stehe fest, dass die beiden Wintersportler auf gleicher Höhe gefahren seien und der Privatkläger unvermittelt und in hohem Tempo die Piste gequert habe. Schlicht tatsachenwidrig sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte ausgesagt habe, den Privatkläger erst nach dem Kamm wahrgenommen zu haben. Er habe vielmehr ausgesagt, dass er den Beschuldigten bereits vorher gesehen habe, was für seine umsichtige Fahrweise spreche. Die Kollision sei für den Beschuldigten dann überraschend erfolgt, zumal er vom querenden und von der Seite kommenden Privatkläger re- gelrecht abgeschossen worden sei. Mit hangaufwärts fahrenden Snowboarder habe er auch nicht zu rechnen. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten las- se sich jedenfalls kein Fehlverhalten konstruieren. Dies umso weniger, als die Aussagen des Beschuldigten in L._____ Sprache erfolgt seien, und die deutsche Übersetzung dürftig ausgefallen sei. Auf die unpräzise Übersetzung könne damit nicht 1:1 abgestellt werden, da gerade bei der Schilderung des Unfalls der genaue Wortlaut unerlässlich sei. Das Abstellen auf die durch die Übersetzung verfälschte Aussagen würden gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstossen (act. H.1, N. 11-15). Hinsichtlich der ersten Einvernahme des Privatklägers brachte die Verteidigung vor, dass die Polizei dem Privatkläger vor der Befragung den Fragenkatalog zuge- stellt habe, woraufhin dieser eine schriftliche Stellungnahme verfasst habe. Die Einvernahme habe schliesslich erst drei Monate nach dem Unfall stattgefunden und sei nur rudimentär protokolliert worden. Der Privatkläger habe dabei die ge- naue Kollisionsstelle nicht mehr einzeichnen können. Dies zeige, dass Monate bzw. Jahre nach dem Ereignis nicht mehr mit sachdienlichen Aussagen gerechnet werden könne, womit ihnen jeglicher Beweiswert abzusprechen sei. Dies gelte umso mehr, weil der Privatkläger eine Hirnerschütterung erlitten habe und unmit- telbar nach der Kollision den Eindruck gehabt habe, es sei ein grosses schwarzes Zelt über ihm aufgespannt. Gemäss Staatsanwaltschaft sei die Aussage des Pri- vatklägers glaubhafter als diejenige des Beschuldigten. Dieser unbegründeten Annahme habe die Vorinstanz zu Recht widersprochen. Störend sei aus prozes- sualer Hinsicht schliesslich die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft auf die vor- verfassten schriftlichen Berichte des Privatklägers abgestellt habe. Diesen Berich-
9 / 34 ten könne kein Beweiswert zukommen, zumal ihnen jegliche Spontanität abgehe. Schriftliche Berichte würden im Strafverfahren im Gegensatz zu Aussagen kein taugliches Beweismittel darstellen, was der erste Staatsanwalt des Kantons Graubünden auch so festgehalten habe (act. H.1, N. 16-22). Weiter sei hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers festzuhalten, dass er nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson ohne Wahrheitspflicht ausgesagt habe. Seine Motivationslage sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Zudem habe der Privat- kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Unfall ausgesagt, dass er häufig hangaufwärts schaue, womit er anerkennt habe, dass er nicht stets respektive bei jedem Richtungswechsel Kontrollblicke tätige. Wer hangaufwärts fahre, sei nach FIS-Regel 5 verpflichtet, sich rechtzeitig auch nach oben zu vergewissern, dass er dies ohne Gefahr tun könne. Der Privatkläger habe den Unfallhergang nicht mehr einzeichnen können. Die Staatsanwaltschaft habe denn auch eingeräumt, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten der Beteiligten ebenso wenig bekannt seien wie die gefahrene Strecke auf der Piste (act. H.1, N. 23-26). Das Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ habe schliesslich bestätigt, dass sich anhand des Verletzungsmusters nicht ableiten lasse, welche Variante der Unfall- beteiligten wahrscheinlich sei. Ein Rückschluss auf die jeweilige Fahrlinie sei nicht möglich. Auch die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass nicht nachweisbar sei, ob der Beschuldigte von oben in den Privatkläger hineingefahren sei oder sie seitlich ineinander geprallt seien, zumal die vom Beschuldigten aufgezeigte Varia- nte ebenso plausibel erscheine. Aufgrund des Alpinboards sei jedoch davon aus- zugehen, dass der Privatkläger mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Hinsichtlich des Beschuldigten sei hingegen nicht nachgewiesen, dass dieser zu schnell gewesen sei. Auch die vom Privatkläger erlittenen Verlet- zungen würden keine Rückschlüsse auf die gefahrenen Tempi zulassen. Es sei notorisch, dass Knochen ab dem fünfzigsten Lebensjahr brüchig würden. Beim 1959 geborenen Privatkläger hätte dementsprechend auch eine leichte Touchie- rung ausgereicht, um eine Oberschenkelfraktur auszulösen. Ausserdem sei er- stellt, dass der Privatkläger eine medizinische Prädisposition gehabt habe (Bein- venenthrombose; act. H.1, N. 27-40). 4.1.2. In rechtlicher Hinsicht brachte die Verteidigung vor, dass sich die Staatsan- waltschaft in einseitiger Weise auf die Aussagen beziehungsweise schriftlichen Berichte des Privatklägers gestützt habe. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK habe die beschuldigte Person Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen. Dem Be- schuldigten sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, dem einzigen Belastungs- zeugen Fragen zu stellen. Auch wenn Beweise im Rahmen eines Rechtshilfege-
10 / 34 suchs im Ausland erhoben worden seien, stehe den Parteien das Teilnahmerecht nach Art. 148 Abs.1 StPO zu. Dass der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt habe, dem Privatkläger Fragen zu stellen, stelle ein krasser Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren dar (act. H.1, N. 41-43). Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft nie aufgezeigt, worin die vermeintlich pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten bestanden habe. Dies sei eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO. Sie habe sich mit der plan- losen Wiedergabe von nicht einschlägigen FIS-Regeln begnügt, ohne anzugeben, inwiefern diese verletzt seien. Dem Beschuldigten werde die Verletzung der FIS- Regel 3 vorgeworfen, wonach der von hinten kommende Skifahrer oder Snow- boarder seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor im fahrende Skifah- rer/Snowboarder nicht gefährdet. Diese Regel sei i.c. nicht einschlägig, als der Beschuldigte nicht von hinten gekommen sei, sondern auf gleicher Höhe wie der Privatkläger gefahren sei. Auch der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf der Verletzung der FIS-Verhaltensregel 4 gehe offensichtlich fehl, zumal es zu keinem Überholmanöver gekommen sei. Die FIS-Regel 2, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren und seine Geschwindigkeit und Fahrweise sei- nem Können sowie den Verhältnissen anzupassen habe, könne ebenfalls nicht verletzt sei. Dies, weil die Staatsanwaltschaft selbst anerkannt habe, dass die Ge- schwindigkeiten der Beteiligten ebenso wenig bekannt seien wie die gefahrene Strecke auf der Skipiste. Unter Missachtung von Art. 6 StPO habe die Staatsan- waltschaft lediglich die den Beschuldigten belastenden Umstände untersucht und ausser Acht gelassen, dass der Privatkläger offensichtlich FIS-Regel 5 verletzt habe (act. H.1, N. 44-50). Vorliegend würden erheblich Zweifel am Ablauf der Kollision bestehen, zumal sich die Aussagen der beiden Direktbeteiligten widersprechen würden. Es liege eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, was in einer Gesamtwürdi- gung nur zum Freispruch des Beschuldigten führen könne. Die Vorinstanz sei ebenfalls zu diesem Schluss gekommen, weshalb der Beschuldigte freigespro- chen worden sei. Dem sei vorbehaltlos beizupflichten (act. H.1, N. 51-52). 4.2.Privatkläger 4.2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Privatkläger vorbringen, dass es unstrittig sei, dass sich der Privatkläger am 21. Februar 2018 auf der Piste Nr. C._____ im Skigebiet D._____ aufgrund einer Kollision mit dem Beschuldigten verletzt habe. Der Beschuldigte und der Privatkläger hätten aber unterschiedliche Auffassungen, wie es zur Kollision gekommen sei. Gemäss Privatkläger sei der
11 / 34 Beschuldigte von oben beziehungsweise von hinten kommend in ihn hineingefah- ren; gemäss Beschuldigtem sei es im Rahmen eines Überholmanövers zum Zu- sammenprall gekommen. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen sei, dass beide Tatversionen möglich seien und der Beschuldigte deshalb in dubio pro reo freizusprechen sei. Damit habe die Vorinstanz zum einen den Sachverhalt falsch gewürdigt, da genügend Beweise vorliegen würden, welche die Auffassung des Privatklägers bestätigten würden. Andererseits habe die Vorinstanz den Sachver- halt auch rechtlich falsch gewürdigt, da auch die Sachverhaltsdarstellung des Be- schuldigten den Tatbestand von Art. 125 StGB erfülle (act. H.2, N. 6-13). Die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers habe dieser in der Untersuchung und vor der Vorinstanz glaubhaft geschildert. Er sei die Piste Nr. C._____ in snowboardtypischen Schwüngen bei mittlerer Geschwindigkeit heruntergefahren; es habe wenig Betrieb geherrscht, vor und unterhalb sei niemand gefahren. Er sei über eine Kuppe gefahren, habe unter dieser einen Linksschwung gemacht und sei damit in Richtung linkem Pistenrand gefahren, als er unversehens von oben erfasst worden sei. Die Kollision sei wenig unterhalb der Kuppe erfolgt. Der Zu- sammenprall sei völlig unerwartet und mit ungeheurer Wucht erfolgt, sodass er sich mehrmals überschlagen habe. Der Beschuldigte müsse daher sehr schnell unterwegs gewesen und in mehr oder weniger gerader Fahrt von weiter hinten und oben kommend in den Privatkläger hineingefahren sein. Dafür spreche die Endlage des Privatklägers, welche sich zahlreiche Meter unterhalb der Kollisions- stelle befunden habe. Aufgrund der Verletzungen sei zudem von einer Kollision mit einer sehr erheblichen Gewalteinwirkung auszugehen, wie auch Prof. Dr. G._____ festgehalten habe. Dr. M._____ habe zudem festgestellt, dass die Art der Verletzung für eine Gewalteinwirkung von der linken Seite, schräg-hinten auf den Oberschenkel spreche. Dies alles entspreche auch den Wahrnehmungen des Pri- vatklägers. Er fahre ein Alpinboard/Skwal, bei welchem beide Füsse hintereinan- der in Vorwärtsrichtung stehen würden. Bei der Kollision sei der Privatkläger des- halb mit seiner Vorderseite in Fahrrichtung schräg-abwärts in Richtung linkem Pis- tenrand gerichtet gewesen, wie bei einem Skifahrer. Wenn der Privatkläger den Beschuldigten nicht gesehen habe, bestätige dies, dass der Beschuldigte von oben kommend in ihn hineingefahren sein müsse. E._____ habe in einer eidess- tattlichen Versicherung zudem bestätigt, dass der Beschuldigte mit sehr hoher Geschwindigkeit an ihm vorbeigefahren sei, später als der Privatkläger über die Kuppe gefahren sei und die Kuppe fast im Schuss überquert habe. Wenn die Ver- teidigung schliesslich behaupte, der Privatkläger sei parallel zum Beschuldigten gefahren und habe unmittelbar vor der Kollision zu einem Schwung hangaufwärts angesetzt, sei dies klar falsch. Dies stehe im Widerspruch nicht nur zur Darstel-
12 / 34 lung des Privatklägers, sondern auch zur eigenen Darstellung des Beschuldigten. Die Unfallskizze des Beschuldigten zeige vielmehr, dass dieser von hinten ge- kommen sei und versucht habe, den Privatkläger zu überholen. Die Skizze zeige zudem, dass der Privatkläger nach einem Linksschwung einfach in Richtung lin- kem Pistenrand gefahren sei und sich damit korrekt verhalten habe, als der Be- schuldigte bei seinem Überholvorgang von oben kommend in ihn hineingefahren sei. Mit der Skizze widerspreche der Beschuldigte zudem seiner eigenen These, wonach der Privatkläger ausgeschert sei. Dies sei nicht ersichtlich; ohnehin be- stehe auf einer Skipiste keine vorgegebene Spur wie im Strassenverkehr (act. H.2, N. 14-47). Im Ergebnis sei entweder vom Tatablauf gemäss Privatkläger oder vom Tatablauf gemäss dem Beschuldigten auszugehen. Eine dieser beiden Versionen müsse zutreffen; eine dritte Möglichkeit gebe es nicht (act. H.2, N. 48-54). Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen verwies der Beschuldigte vornehmlich auf diverse medizinischen Berichte in den Akten. Er habe eine schwere Mehrfachfrak- tur am linken Oberschenkel erlitten und habe sich deswegen bis anhin drei Opera- tionen unterziehen müssen. Der Beinbruch habe zudem eine Beinlängendifferenz von einstweilen 3.5 cm verursacht; die Verkürzung betrage weiterhin 1.5 cm. Zu- dem habe er ein Schädel-Hirntrauma erlitten und wochenlang mit Schlafstörungen zu kämpfen gehabt. Im weiteren Verlauf sei es zudem zu einer Thrombose und einer Lungenembolie gekommen. Aufgrund dessen sei er während zehneinhalb Monaten zu 100 % und während acht Monaten teilweise arbeitsunfähig gewesen, wodurch er einen hohen finanziellen Schaden erlitten habe (act. H.2, N. 55-62). 4.2.2. In rechtlicher Hinsicht schlossen die Rechtsvertreter des Privatklägers, dass der Beschuldigte unabhängig davon, ob von der Sachverhaltsdarstellung des Pri- vatklägers oder des Beschuldigten ausgegangen werde, der Tatbestand von Art. 125 StGB erfüllt sei. In jedem Fall habe der Beschuldigte die FIS-Regeln 1, 2, 3 und 4 verletzt. Dies, indem er mit überhöhter Geschwindigkeit und in mehr oder weniger gerader Linie über die Kuppe gefahren sei und dabei nicht berücksichtigt habe, dass sich Personen unter der Kuppe befinden könnten. Weiter habe er eine Spur gewählt, welche den vor ihm fahrenden Privatkläger gefährdet habe. Als Überholender habe er dem Privatkläger zudem offensichtlich nicht genügend Platz gelassen. Der Beschuldigte habe damit sorgfaltswidrig gehandelt (act. H.2, N. 69- 79). Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei auch der objektive Tatbestand ge- geben, wobei aufgrund der Kombination der verschiedenen Beeinträchtigungen von einer schweren Körperverletzung auszugehen sei (act. H.2, N. 66-68). Die Voraussetzungen für eine Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen fahrlässi- ger Körperverletzung seien damit erfüllt (act. H.2, N. 82).
13 / 34 5.Sachverhaltserstellung 5.1.Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung 5.1.1. Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschul- digten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An die- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). 5.1.2. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wo- bei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aus- sagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch me- thodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen
14 / 34 bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurück- gehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre per- sönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feind- schaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagen- de Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Do- natsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO). 5.2.Unbestrittener Sachverhalt und vorhandene Beweismittel Ohne Weiteres erstellt und unbestritten ist der äussere Sachverhalt, wonach der Beschuldigte und der Privatkläger am 21. Februar 2018 um ca. 11:25 Uhr im Ski- gebiet D._____ auf der Piste C._____ talabwärts fuhren und dabei zusammen- prallten, wobei sich der Privatkläger – der Anklage entsprechend – eine Gehirner- schütterung und einen Bruch des linken Oberschenkels zuzog. Der Beschuldigte war dabei auf Skiern unterwegs, während der Privatkläger auf einem Alpinboard, genauer einem sogenannten Skwal, fuhr. Unbestritten ist weiter, dass die Sicht- und Pistenverhältnisse an diesem Tag gut waren und auf der genannten Piste im Unfallzeitpunkt wenig andere Pistenbenutzer unterwegs waren. Während diese äusseren Umstände sowohl vom Beschuldigten als auch vom Privatkläger aner- kannt werden, wird der in der Anklage geschilderte Unfallhergang vom Beschul- digten bestritten. In der Folge ist damit zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt in dieser Hinsicht erstellt werden kann. Die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz und das Kantonsgericht Graubünden haben dazu namentlich die folgenden Beweismit- tel erhoben: -ein Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden inklusive Fotodokumen- tation (vgl. StA act. 3.1 u. 3.2); -das Unfallprotokoll der Pistenrettung (StA act. 3.4); -eine Stellungnahme des Privatklägers zum Unfall vom 29. April 2018 (StA act. 3.5); -eine rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme des Privatklägers vom 25. Mai 2018 (StA act. 3.22);
15 / 34 -eine rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten vom 21. November 2018 (StA act. 3.23 u. 3.24 [Übersetzung]), inklusive Foto- blatt (StA act. 3.25); -eine Stellungnahme des Privatklägers inklusive Fotos vom 29. Januar 2019 zur Aussage des Beschuldigten (StA act. 3.21); -die Einvernahme des Beschuldigten vor der Vorinstanz (RG act. VII.2); -die Einvernahmen des Privatklägers vor der Vorinstanz (RG act. VII.3) und vor dem Kantonsgericht (act. H.4); -ein unfallanalytisches Gutachten von Prof. Dr. G._____ vom 8. März 2023 (act. J.4); -eine eidesstattliche Erklärung vom E._____ vom 16. Oktober 2019 (act. H.6); -diverse medizinische Berichte etc. hinsichtlich der Verletzungen des Privat- klägers (StA act. 3.13, 3.14, 3.15 [=act. H.1 {Beilage}], 3.16, 3.17; act. H.4, H.5, H.9) -diverse Fotos des Privatklägers mit dem Alpinboard (act. H.7; H.8); -Nachweise des Privatklägers über die Arbeitsunfähigkeit (act. H.2 [Beila- gen]).
16 / 34 5.3.Beurteilung des Unfallhergangs 5.3.1. Wie in E. 5.2 aufgezählt, liegen diverse Beweismittel im Recht, wobei für die die Beurteilung des Unfallhergangs namentlich die aufgezählten Einvernahmen und Stellungnahmen des Privatklägers und die Einvernahme des Beschuldigten relevant sind. Die übrigen Dokumente basieren grösstenteils auf diesen Aussagen und besitzen dementsprechend keinen beziehungsweise wenig eigenen Beweis- wert. Hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Dr. G._____ ist festzuhalten, dass die- ser aus den Verletzungen des Privatklägers keine Schlüsse zum Unfallhergang ziehen konnte; er hielt lediglich fest, dass es einer sehr hohen Krafteinwirkung oder einer vorliegend nicht ersichtlichen Vorschädigung bedürfe, um einen Bruch des Oberschenkelknochens herbeizuführen. Insofern relativiert das Gutachten den vom Privatkläger eingereichten Arztbericht von Dr. M., in welchem dieser einen Zusammenhang zwischen Verletzung und Kollisionswinkel festgestellt ha- ben will (vgl. act. B.4), in erheblichem Masse. Angesichts der vielen Unwägbarkei- ten bei einem Skiunfall (bspw. Verletzung aufgrund des Sturzes; Ausweichbewe- gung in letzter Sekunde, welche den Kollisionswinkel verändert) erscheinen die Schlussfolgerung von Prof. Dr. G. denn auch ohne Weiteres nachvollzieh- bar. Aus den Verletzungen lässt sich nach Ansicht des Gerichts damit kaum etwas zum Unfallhergang ableiten. 5.3.2. Aus dem Gesagten folgt, dass der Unfallhergang damit vornehmlich auf- grund der Angaben der beiden Beteiligten zu ermitteln ist. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Würdigung der Aussagen der Glaubwürdigkeit der beiden Beteiligten in casu nur untergeordnete Bedeutung zukommt, zumal auf beiden Seiten keine Hinweise vorhanden sind, dass eine relevante Beeinträchtigung der Glaubwürdig- keit besteht. Wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdig- keit ist damit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dies ist im Folgenden zu beachten. 5.3.3. Der Beschuldigte wurde vorliegend zweimal einvernommen, wobei er sich bei der Einvernahme vor der Vorinstanz nicht mehr zur Sache äussern wollte (vgl. RG act. VII.2, S. 3). Er hat den Ablauf der Geschehnisse damit einzig anlässlich der rechtshilfeweise vorgenommenen Einvernahme in Schweden dargelegt. Dabei führte er aus, dass er auf der besagten Piste einen Snowboarder gesehen habe und daraufhin entschieden habe, seine eigene Fahrspur links von ihm zu legen. Als er auf seiner Höhe gewesen sei oder "nahe ihn zu überholen", sei der Snow- boarder vor ihm ausgelenkt. Der Beschuldigte gab an, dass er das Verhalten des Snowboarders mit einem Fahrspurwechsel gleichstelle. Dieser habe eine Fahrlinie gehalten, welche er gebrochen habe und weswegen es dann zu der Kollision ge-
17 / 34 kommen sei (StA act. 3.24, S. 2). Er habe den Privatkläger gesehen, als er (der Beschuldigte) seine Fahrspur festgelegt habe, aber die Wahrnehmung vor der Kol- lision sei eine totale Überraschung gewesen. Fragen zur Fahrspur beantwortete der Beschuldigte mit Verweis auf eine von ihm angefertigte Skizze, auf welcher er die Fahrlinien der beiden Beteiligten eingezeichnet hat (StA 3.25, S. 3). Den Kolli- sionspunkt zeichnete er auf einem Foto des Unfallhangs wesentlich tiefer ein, als im Polizeibericht angegeben (StA 3.25, S. 2). Zum Kollisionspunkt hielt er dement- sprechend auch fest, dass die Kollision "unterhalb der Kuppe und nicht hinter dem Kamm" stattgefunden habe (StA act. 3.24, S. 3). Auf die Frage, ob sich der Privat- kläger vor der Kollision vor ihm beziehungsweise unterhalb der Piste befunden habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Der Pri- vatkläger sei, wie auf der Skizze eingezeichnet, von der Seite gekommen (StA act. 3.24, S. 2). Der Privatkläger äusserte sich im Strafverfahren jeweils ausführlich vor dem Regi- onalgericht und vor dem Kantonsgericht. Zudem wurde er am 25. Mai 2018 im Rahmen einer rechtshilfeweise durchgeführten Vernehmung kurz einvernommen, wobei er an dieser Einvernahme vornehmlich auf eine bereits vorher angefertigte schriftliche Stellungnahme verwies. Eine schriftliche Stellungnahme reichte der Privatkläger zudem als Antwort auf die oben zitierte Aussage des Beschuldigten ein. Inhaltlich beschrieb der Privatkläger den Unfallhergang in allen Einvernahmen (und den hier nur bedingt berücksichtigten Stellungnahmen) sehr ähnlich. Er sei auf besagter Piste im linken Teil mit snowboardtypischen Bögen und mittlerer Ge- schwindigkeit über eine kleine Kuppe gefahren; vor ihm sei weit und breit niemand gewesen. Kurz vor der Kollision sei er nach einem Linksschwung in Richtung lin- kem Pistenrand orientiert gewesen. Er sei damit backside gefahren, womit seine linke Körperseite zum Hang aufwärts gerichtet gewesen sei. Plötzlich, aus völlig heiterem Himmel sei er an seiner linken Körperseite mit ungeheurer Wucht getrof- fen worden; er habe den Beschuldigten vorher überhaupt nicht wahrgenommen. Anschliessend habe er sich x-fach überschlagen und sei dann ein ganzes Stück unterhalb der Kollisionsstelle zu liegen gekommen (RG act. VII.3, Frage 1; act. H.4, Frage 1). Im Rahmen der ersten Einvernahme am 25. Mai 2018 gab der Privatkläger an, dass es ihm nicht mehr möglich sei, den Unfallhergang genau einzuzeichnen. Er habe aber seine Bewegungsrichtung und die Kollisionsstelle gekennzeichnet. Ob die Kollisionsstelle genau bestimmt worden sei, wisse er nicht. Die Fahrlinie des Beschuldigten könne er nicht angeben, weil er diesen vor- her gar nicht gesehen habe (StA act. 3.22, S. 2 f.).
18 / 34 5.3.4. In ihrem Plädoyer stellt die Verteidigung die Ausgangslage so dar, dass sich die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten diametral widerspre- chen würden. Dies ist nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht der Fall; die Darstel- lungen der beiden Beteiligten lassen sich vielmehr in wesentlichen Teilen mitein- ander in Einklang bringen. So gab der Beschuldigte im Gegensatz zum Privatklä- ger zwar an, dass letzterer nicht unter ihm gefahren sei und die Kollision auf glei- cher Höhe beziehungsweise seitlich stattgefunden habe. Gleichzeitig sagte er je- doch auch aus, dass er den Privatkläger vor der Kollision gesehen und daraufhin entschieden habe, seine Fahrspur links von ihm zu legen. Allein aufgrund dieser Aussage ist bereits davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zwingend oberhalb des Privatklägers befunden haben muss, zumal er anders gar keine Möglichkeit gehabt hätte, sich für eine andere Fahrlinie zu entscheiden. Weiter sagte der Beschuldigte wie dargelegt aus, dass es zur Kollision gekommen sei, "als er auf Höhe" des Privatklägers gewesen sei oder "nahe ihn zu überholen". Auch unter Annahme gewisser Ungenauigkeiten der Übersetzung (vgl. dazu nach- folgend) sind dieses Aussagen nur dahingehend zu deuten, dass der Beschuldigte am Privatkläger vorbeifahren wollte, als es zur Kollision gekommen ist. Darauf deutet schliesslich auch Skizze des Beschuldigten hin. Zwar ist entgegen der An- sicht der Parteien daraus offensichtlich nicht direkt ersichtlich, wer oben und wer unten war und wer mit welchen Geschwindigkeiten gefahren ist. Immerhin sind jedoch die gefahrenen Kurvenradien und die Fahrlinien der Beteiligten erkennbar, welche der Beschuldigten für sich selbst wesentlich grösser und direkter einge- zeichnet hat als für den Privatkläger. Erfahrungsgemäss erscheint es dabei nahe- liegend, dass ein in direkterer Linie fahrender Skifahrer mehr Strecke in Pistenrich- tung zurücklegt, als ein in kleinerem Radius und weiteren Bögen fahrender Snow- boarder, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Alpinboard oder ein normales Board handelt. Mit Blick auf die zitierten Aussagen des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser in Pistenrichtung eine höhere Ge- schwindigkeit aufwies als der Privatkläger und er diesen deshalb überholen wollte. Ob der Beschuldigte dabei von oben kommend – wie dies der Privatkläger zu Pro- tokoll gab – direkt in den Privatkläger hineingefahren ist oder ob der Privatkläger – wie dies der Beschuldigte aussagt – seitlich in den Beschuldigten hineingefahren ist, lässt sich vorliegend zwar nicht ohne Zweifel erstellen. Wenn davon ausge- gangen wird, dass der Beschuldigte von oben gekommen ist, spielt dies für eine Strafbarkeit letztlich jedoch keine Rolle, wie in den rechtlichen Ausführungen noch darzulegen ist. Dasselbe gilt für die ebenfalls nicht zu erstellende Frage, ob der Privatkläger plötzlich seine Fahrspur verlassen hat (vgl. zu beiden Punkten E. 6.3.3)
19 / 34 5.3.5. Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass namentlich aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten, seiner eigenen Unfallskizze und der damit mehrheitlich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Privatklägers davon auszuge- hen ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger von oben kommend überholen wollte, als es zur Kollision gekommen ist. Insofern muss der Beschuldigte – wie in der Anklage angegeben – in Pistenrichtung auch eine höhere Fahrgeschwindigkeit als der Privatkläger aufgewiesen haben. Nach Ansicht des Gerichts nicht erstellen lässt sich, mit welcher Geschwindigkeit die Beteiligten unterwegs waren, wo die genaue Kollisionsstelle gewesen ist und ob der Beschuldigte von oben kommend in den Privatkläger hineingefahren ist oder letzterer seitlich in den Beschuldigten gefahren ist. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger äusserten sich diesbezüglich nur ungenau beziehungsweise widersprüchlich. Wie noch aufzuzei- gen sein wird, spielen diese Punkte für eine Strafbarkeit letztlich jedoch auch kei- ne Rolle. 5.3.6. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass das Gericht die ver- schiedenen Einwände der Verteidigung für unbegründet hält: Insofern die Verteidigung vorbringt, dass die Übersetzung der Einvernahme des Beschuldigten dürftig sei, ist ihr zwar teilweise Recht zu geben. So enthält die deutsche Übersetzung verschiedene falsche Satzstellungen und verschiedene in falschem Kontext verwendete Wörter. Die Übersetzungsqualität ist jedoch bei wei- tem nicht so schlecht, dass die Aussagen unverständlich wären und eine Verwer- tung der Einvernahme das Recht auf ein faires Verfahren verletzen würde. Viel- mehr hat das Gericht die Übersetzungsqualität in die Würdigung der Aussage in- soweit einbezogen, als dass nicht auf jedes Wort einzeln abgestellt werden kann (bspw. "überholen"). Der Kerninhalt, wonach der Beschuldigte den Privatkläger vor der Kollision gesehen hat, sich für die Fahrspur links von ihm entschieden hat und damit offenbar an ihm vorbeifahren wollte, ergibt sich aber auch, ohne dass auf ein bestimmtes einzelnes Wort abgestellt wird. Zudem sei darauf hingewiesen, dass auch die Verteidigung direkt aus der Übersetzung zitiert hat und insofern of- fenbar ebenfalls davon ausgeht, dass diese nicht vollumfänglich falsch ist. Die Verteidigung rügt zudem, dass das Teilnahme- und Konfrontationsrecht der beschuldigten Person verletzt worden sei, da der Beschuldigte dem Privatkläger nie Ergänzungsfragen habe stellen dürfen und die rechtshilfeweise Einvernahme desselben in Missachtung der Regeln gemäss Art. 148 StPO erfolgt sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der vom Privatkläger eingereichten Stellungnahmen. Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass der Privatkläger von der Vorinstanz in Anwesenheit so- wohl des Beschuldigten als auch der Verteidigung einvernommen worden ist. Bei-
20 / 34 de hätten damit die Möglichkeit gehabt, dem Privatkläger Ergänzungsfragen zu stellen, um seine Sachverhaltsdarstellung in Zweifel zu ziehen. Auch am Kantons- gericht ist der Privatkläger in Anwesenheit der Verteidigung einvernommen wor- den; der Beschuldigte hat auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung freiwillig verzichtet. Insofern ist der Beschuldigte direkt mit den Vorwürfen des Privatklägers konfrontiert worden; von einer Verletzung des Teilnahme- und Konfrontations- rechts kann keine Rede sein. Wenn der Verteidiger auf die rechtshilfeweise Ein- vernahme in Deutschland und die eingereichten Stellungnahmen hinweist, so ist dazu festzuhalten, dass das Kantonsgericht vorliegend nicht auf diese abstellt. Der Privatkläger hat sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem Kantonsgericht die Unfallereignisse ausführlich, konsistent, und sehr glaubhaft beschrieben; diese Aussagen genügen ohne weiteres zur Sachverhaltserstellung. Schliesslich brachte die Verteidigung mehrfach vor, dass der Privatkläger hang- aufwärts gefahren sei. Dies ergebe sich einerseits aus der Aussage des Privatklä- gers, wonach die linke Körperseite hangaufwärts gerichtet gewesen sei und ande- rerseits aus der Tatsache, dass der Beschuldigten den Privatkläger an seiner lin- ken Seite touchiert habe. Diese Schlussfolgerungen der Verteidigung sind nach Ansicht des Kantonsgerichts falsch. Wie der Privatkläger erläutert hat, wird ein Skwal ähnlich einem Monoski mit beiden Füssen hintereinander gefahren, wobei der Privatkläger das Board mit der Regular-Fussstellung fährt und damit den lin- ken Fuss vorne hat. Wenn ein Skwal-Fahrer quer zur Pistenrichtung fährt, zeigt die linke Körperseite damit zwangsläufig in Richtung Hang. Wie bei einem carven- den Skifahrer, welcher die Piste quer befährt, lässt sich aus seiner Körperstellung nicht ableiten, dass dieser hangaufwärts fährt. Auch im Übrigen sind keine Hin- weise vorhanden, dass der Privatkläger hangaufwärts gefahren sein soll, nament- lich ist dies bei einem Alpinboard auch nicht üblich. Inwieweit dies die Tatsache aufzeigen soll, dass der Beschuldigten den Privatkläger an seiner linken Seite tou- chiert hat, erscheint ebenso unklar. Im Ergebnis sind die genannten Einwendungen der Verteidigung unbegründet. Auf die übrigen Vorbringen (unter anderem die Verletzung des Anklageprinzips) ist nicht weiter einzugehen, zumal diese in der Begründung schon berücksichtigt oder offensichtlich unbegründet sind. 5.3.7. Zusammengefasst ergibt die Aussage des Beschuldigten zusammen mit seiner Skizze und den Aussagen des Privatklägers ein klares Bild, wonach der Beschuldigte von oben kommend den Privatkläger überholen wollte und es dar- aufhin zur Kollision gekommen ist. Der Anklagesachverhalt ist als erstellt anzuse- hen.
21 / 34 6.Rechtliche Würdigung 6.1.Übersicht Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Der Tatbestand setzt damit das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtver- letzung für den Erfolgseintritt voraus. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die für die Bestimmung der Schwere der Verletzung einschlägigen Bestimmungen Art. 122 StGB und Art. 123 StGB im Rahmen der StGB-Revision zur Harmonisierung der Strafrahmen seit der Tat revidiert worden sind (vgl. Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827 ff.). Die Revision betraf jedoch lediglich das Strafmass und die textliche Gliederung der genannten Bestimmungen, was vorliegend beides keine Rolle spielt. Der Wortlaut und der Inhalt der Bestimmungen haben sich nicht geändert. 6.2.Unvorsätzliches Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs 6.2.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB im Eintritt einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung mindestens die vorgenannten Vorausset- zungen von Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) erfüllen muss. Ob eine ein- fache oder schwere Körperverletzung vorliegt, ist in Bezug auf den tatbestands- mässigen Erfolg von Art. 125 StGB unerheblich. Das Tatbestandsmerkmal ist je- doch nicht gegeben, wenn lediglich eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vorliegt, das heisst, wenn eine das allgemein übliche und gesellschaftlich gedulde- te Mass überschreitende Einwirkung zu keiner Schädigung des Körpers oder der Gesundheit geführt hat. Schliesslich macht sich der Beschuldigte gemäss Art. 125 StGB nur strafbar, wenn er den Deliktserfolg (Körperverletzung) mit seinem Ver- halten auch kausal bewirkt hat. Ein Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein
22 / 34 hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermute- ter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolgs bildete (BGer 1B_322/2017 v. 24.8.2017 E. 2.5; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; 130 IV 7 E. 3.2; 121 IV 286 E. 3; 116 IV 306 E. 2a m.H.). Für die Bedin- gungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (BGer 6B_855/2013 v. 24.3.2014 E. 2.4; 6B_461/2012 v. 6.5.2013 E. 5.4; 6B_183/2010 v. 23.4.2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jeweilige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2). 6.2.2. Vorliegend hat der Privatkläger gemäss den ärztlichen Befunden die in der Anklage umschriebenen Verletzungen (Gehirnerschütterung, Oberschenkelbruch) erlitten; dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Bestritten wird zudem nicht, dass die Verletzungen aufgrund der Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger beziehungsweise aufgrund des anschliessenden Sturzes entstanden sind. Insofern war die Fahrt/das Verhalten des Beschuldigten eine natürlich-kausale Bedingung für den Eintritt des Taterfolgs. Der Beschuldigte hatte dabei zweifellos keine Absicht, den Privatkläger zu verletzen, weshalb im Folgen- den einzig eine fahrlässige Körperverletzung zu prüfen ist. 6.2.3. Der Privatkläger brachte anlässlich der Berufungsverhandlung unter Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass es sich bei seinen Ver- letzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB) handle. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen einer ein- fachen und schweren Körperverletzung trifft. Art. 125 Abs. 2 StGB hält lediglich fest, dass – sofern eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliegt – die Straftat von Amtes wegen zu verfolgen ist. Angesichts des hier oh- nehin vorliegenden Strafantrags ist die Schwere der Körperverletzung in casu für die Qualifikation des Tatbestands unerheblich und letztlich nur hinsichtlich des Strafmasses von Relevanz. Auf weitere Ausführungen dazu kann hier dement- sprechend verzichtet werden, zumal unbestritten mindestens eine einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 StGB vorliegt.
23 / 34 6.3.Missachtung einer Sorgfaltspflicht 6.3.1. Als Fahrlässigkeitsdelikt setzt Art. 125 StGB weiter die Missachtung einer Sorgfaltspflicht voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das Mass der im Einzelfall zu beachten- den Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a m.w.H.). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von ei- nem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechts- normen darstellen. Dies ist für den Bereich des Skisports von der Rechtsprechung für die an Skifahrer gerichteten Verhaltensregeln der Fédération Internationale de Ski (FIS-Regeln; BGE 118 IV 130 E. 3a; 106 IV 350 E. 3a m.w.H.) bejaht worden. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b; BGer 6P.31/2005 und 6S.107/2005 v. 3.7.2005 E. 5.1). 6.3.2. Vorliegend sind die FIS-Regeln 1, 2, 3, 4 und 5 massgeblich. Gemäss FIS- Regel 1 muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen andern gefährdet oder schädigt. Die Regel 1 enthält damit den Vertrauensgrund- satz, darf sich doch zugleich jeder Skifahrer und Snowboarder darauf verlassen, dass auch jeder andere Skifahrer oder Snowboarder sich an dieses Gebot hält (PKG 1986 Nr. 3 E. 1). Auf das Vertrauensprinzip kann sich grundsätzlich aber nur derjenige berufen, der sich selber verkehrsgerecht verhält (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 127 IV 34 E. 2b; zu den Einschränkungen vgl. etwa BGE 125 IV 83 E. 2b). Nach FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren. Er muss sei- ne Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. Die FIS-Verhaltensregel 3 räumt dem vorausfahrenden Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein. Dieser Vorrang des vorausfahrenden Skifahrers gilt für alle Be- wegungen des vorderen bzw. geländemässig unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeausfährt, in weiten oder kurzen Bögen abschwingt, rutscht oder plötzlich stürzt (Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, N 83; PKG 2006 Nr. 24 E. 4). Dieser Vorrang zwingt letztlich den hinteren Fahrer zur Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes gegenüber dem vorderen. In dieser Hinsicht weisen insbesondere die FIS-Regeln 1-5 einen sich
24 / 34 im Kern überschneidenden Regelungsbereich auf. So verlangen letztlich alle, um der Sorgfalt zu genügen, dass der vortrittsbelastete Fahrer gegenüber dem Vor- trittsberechtigten einen genügenden Sicherheitsabstand einhält und nicht zu nahe auffährt (so explizit hinsichtlich FIS-Regel 3 und 4: Stiffler, a.a.O., N 94). Der Grundsatz, dass dem vorderen Skifahrer und Snowboarder für alle seine Bewe- gungen der Vorrang zukommt, erfährt durch die 2002 geschaffene Ergänzung der FIS-Verhaltensregel 5 eine einzige Ausnahme: Der hintere Skifahrer und Snow- boarder braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich entgegen- kommt, indem er hangaufwärts fährt oder schwingt. Der Vorrang des vorderen Fahrers oder Snowboarders findet seine Grenze nämlich im Vertrauensgrundsatz. Der hintere Fahrer oder Snowboarder darf sich darauf verlassen, dass der vordere die FIS-Verhaltensregeln beachtet (Stiffler, a.a.O., N 84 f.). Die FIS-Regel 4 schliesslich gestattet dem Skifahrer und Snowboarder das Überholen nach freiem Belieben unter der einen Bedingung, dass er zum Überholten genügend Abstand einhält (PKG 1982 Nr. 28). Die Regel ist eine logische Weiterentwicklung der FIS- Regel 3. Die FIS-Verhaltensregel 4 verpflichtet den hinteren Skifahrer oder Snow- boarder, dem vorderen zu überholenden Skifahrer für alle Bewegungen genügend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge von Fahrfehlern, für das Abbremsen oder gar für einen Sturz. Wie bei FIS-Regel 3 gilt die Ausnahme, dass der Überholende nicht damit zu rechnen braucht, dass ihm der zu überho- lende Skifahrer oder Snowboarder plötzlich hangaufwärts entgegenkommt (Stiffler, a.a.O., N 94 m.w.H.). 6.3.3. Wie dargelegt, ist der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen. Nament- lich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von oben kommend den Privat- kläger überholen wollte und dabei nicht damit rechnete, dass dieser an den linken Pistenrand fahren würde. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die FIS- Regeln 1, 2, 3 und 4 verletzt. Namentlich gemäss den FIS-Regeln 3 und 4 wäre der Beschuldigte als der von oben kommende, überholende Skifahrer verpflichtet gewesen, dem Privatkläger auszuweichen beziehungsweise genügend Abstand zu ihm einzuhalten. Der Privatkläger war in dieser Situation als geländemässig unterer Fahrer vortrittsberechtigt und nicht dazu verpflichtet, die Piste hangauf- wärts auf herannahende Skifahrer zu prüfen (vgl. Stiffler, a.a.O., N 89). Keine Rol- le spielt dabei, ob der Privatkläger seine bis dahin gehaltene Fahrspur verlassen hat. Eine Pflicht zur Beibehaltung der eigenen Fahrspur während der Fahrt ergibt sich aus den FIS-Regeln nicht. Es obliegt dem hinteren Skifahrer/Snowboarder, genügend Abstand zum vorderen Pistenbenützer einzuhalten, damit es nicht zur Kollision kommt. Insofern ist es schlussendlich auch unerheblich, ob der Beschul- digte in den Privatkläger von oben hineingefahren ist oder ob der Beschuldigte
25 / 34 dem Privatkläger den Weg abgeschnitten hat und dieser in den Beschuldigten seitlich hineingefahren ist. In beiden Fällen wäre der Beschuldigte als Überholen- der verpflichtet gewesen, genügend Abstand einzuhalten. Insofern hat der Be- schuldigte auch die FIS-Regeln 1 und 2 verletzt. Demnach hätte der Beschuldigte seine Fahrweise so anpassen müssen, dass er in der Lage gewesen wäre, noch vor dem Privatkläger anzuhalten. Offensichtlich war ihm dies nicht möglich. Auf- grund der aufgeführten Pflichtwidrigkeiten hat er den Privatkläger gefährdet bezie- hungsweise geschädigt und damit die FIS-Regel 1 missachtet. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lag schliesslich auch kein Ausnahmetatbe- stand gemäss FIS-Regel 5 vor, da – wie in den Erwägungen zur Sachverhaltser- stellung dargelegt – nicht davon auszugehen ist, dass der Privatkläger hangauf- wärts gefahren ist. Vielmehr hat der Beschuldigte offenbar nicht genügend Sicher- heitsabstand zum Privatkläger eingehalten, weshalb es schliesslich auch zur Kolli- sion gekommen ist. Wie seiner Aussage zu entnehmen ist (vgl. StA act. 3.24, S. 4), rechnete er offenbar entgegen den genannten Pflichten nicht damit, dass der Privatkläger vor ihm durchfahren könnte. Nicht mehr enthalten ist in FIS-Regel 5 die Bestimmung, dass ein Skifahrer, der eine Abfahrt "quere", also von einem Pistenrand zum andern gelangen möchte, verpflichtet sei, während des Querens nach oben zu beobachten. Die Bestimmung wurde im Jahr 1990 ersatzlos gestri- chen (vgl. Stiffler, a.a.O., N 101 [Fn. 88]). Wenn der Verteidiger auf einen neueren Entscheid des Kantonsgerichts verweist (KGer GR SK2 21 21 v. 30.8.2021 E. 6.3), worin dasselbe festgehalten hat, dass ein querender Skifahrer trotzdem gehalten sei, besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nichts am grundsätzlichen Vortrittrechts des Privatklägers ändern wür- de. Zudem hat ohnehin keine Partei angegeben, dass der Privatkläger die Piste im oben beschriebenen Sinne gequert hat. Selbst gemäss Aussage und Skizze des Beschuldigten hat der Privatkläger lediglich seine bis dahin gehaltene Fahrspur verlassen, was er ohne weitere Verpflichtung zur Vorsicht auch machen durfte; für ein Queren der Piste bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 6.3.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte damit die FIS-Regeln 1 – 4 und damit die zu beachtende Sorgfalt verletzt. Er verhielt sich pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 6.4.Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt 6.4.1. Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg
26 / 34 bestehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. Andreas Donatsch/Gunhild Godenzi/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 353 ff., 365 ff.). 6.4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf an- gesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Beschul- digten voraussehbar war. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraus- sehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die be- schuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wie- gen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er- scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Ver- halten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.; vgl. Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O., S. 366 ff.). Der Beschuldigte musste – trotz erstellter geringer Pistenfrequenz – zu besagter Tageszeit ohne weiteres mit einem vorrangberechtigen Skifahrer/Snowboarder rechnen. Weiter hätte der Beschuldigte den Privatkläger rechtzeitig wahrnehmen beziehungsweise genügend Abstand wahren müssen, um mit entsprechendem Abbremsen oder Ausweichen noch reagieren zu können. In Bezug auf den Privat- kläger ist zudem kein Fehlverhalten erstellt. Die Vorhersehbarkeit des Gesche- hensablaufs sowie des Erfolgs ist somit gegeben. 6.4.3. Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre beziehungsweise, wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit ge- habt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu ver- meiden (Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O., S. 379 f.). Der Privatkläger wäre ohne das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht umgefah- ren worden und hätte nicht entsprechende Verletzungen davongetragen. Dass sich der Privatkläger anschliessend überschlug und hinunterrutschte, ändert am Gesagten nichts. Der Erfolg wäre damit vermeidbar gewesen, wenn sich der Be- schuldigte pflichtgemäss sorgfältig verhalten hätte.
27 / 34 6.4.4. Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Die FIS-Regeln bezwecken gerade, die Sicherheit im Schneesport zu erhöhen und namentlich Kollisionen zu verhindern. Kurz, sie dienen der Unfallverhütung (Stiffler, a.a.O., S. 12 f., 4 f.). Der Schutz- zweck der Norm ist daher gegeben. 6.5.Fazit Sämtliche Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung sind vorlie- gend erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder er- sichtlich noch wurden solche behauptet. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 7.Strafzumessung 7.1.Allgemeines 7.1.1. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt unter anderem das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1 = Pra 2017 Nr. 42; 141 IV 61 E. 6.1.1 = Pra 2015 Nr. 68). 7.1.2. Vorliegend ist ein Delikt (fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB) zu ahnden. Dessen Strafandrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Besondere Umstände, welche ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden, liegen keine vor. Allfällige Straf- schärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; vgl. Hans Mathys, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 367, 405 ff.). 7.2.Tatkomponente Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Verletzungen des Privatklägers für ihn erhebliche Folgen hatte (mehrere Operationen, Komplikatio- nen, Arbeitsausfall). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte das Rechtsgut der physischen Integrität des Privatklägers denn auch in nicht geringfügigem Masse gefährdet und beeinträchtigt. Diese Feststellung steht in einer gewissen Ge- gensätzlichkeit zur Tatsache, dass die vorliegend angewandten FIS-Regeln keine eigentlichen Rechtsnormen darstellen und in der Praxis vielfach nicht befolgt wer- den. Während dies die Sorgfaltspflichtverletzung zwar nicht zu rechtfertigen mag,
28 / 34 so vermag es doch die Tatschwere etwas zu relativieren, zumal jedem Schnee- sportler das inhärente Risiko eines Skiunfalls bekannt ist. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte leichtfertig gehandelt, als er den Privatkläger links überholen wollte und nicht damit rechnete, dass dieser seine Fahrspur verändern würde. Insgesamt ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht letztlich noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Aufgrund dieser Tatumstände erweist sich eine verschuldensangemessene Strafe von 20 Tagessätzen als angebracht. 7.3.Täterkomponente Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täter- komponente). Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (act. E.1, E. A). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Des Weiteren sind keine strafmassrele- vanten Faktoren ersichtlich, namentlich ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldig- ten (vgl. act. D.26, D.29) neutral zu werten. Zusammenfassend ist die Strafe des- halb bei 20 Tagessätzen zu belassen. 7.4.Strafart und Tagessatzhöhe 7.4.1. Art. 125 Abs. 1 StGB sieht als Sanktionsart sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die folgenden Kriterien beachtlich: Die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld, die präventive Effizienz sowie das Verschulden (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene ge- wählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Angesichts des leichten Verschuldens und der Vorstrafen- losigkeit des Beschuldigten ist vorliegend eine Geldstrafe auszufällen. 7.4.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend erzielte der Beschuldigte gemäss Akten ein monatliches Bruttoein- kommen von 71'000.00 Schwedischen Kronen (vgl. StA act. 3.24, S. 4), was im Urteilszeitpunkt etwa CHF 6'030.00 entspricht. Unter Berücksichtigung eines Pau- schalabzugs von 30 % für Steuern und Krankenkassen und eines Abzugs von
29 / 34 15 % für die Unterstützung seines Kinds verbleibt ein anrechenbares Einkommen von CHF 3'587.00, womit der Tagessatz auf abgerundete CHF 110.00 festzulegen ist. 7.5.Vollzug und Verbindungsbusse 7.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dies ist vorliegend der Fall; dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist damit der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 7.5.2. Eine bedingte Strafe kann schliesslich gemäss Art. 106 StGB mit einer Busse verbunden werden. Von einer Verbindungsbusse ist vorliegend abzusehen, zumal auch angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten keine Gründe für einen Denkzettel ersichtlich sind. 7.6.Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen von je CHF 110.00 zu bestrafen, wobei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.Untersuchung und Vorinstanz 8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht den Beschuldigten schuldig gesprochen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 938.00 und die Kosten der Vorinstanz von CHF 3'500.00 demzufolge dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Beschuldigte ist für das vorinstanz- liche Verfahren daher nicht zu entschädigen. 8.1.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat ihre Entschädigung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht
30 / 34 nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Ent- schädigung gestellt (vgl. RG act. VII.1, S. 3). Er ist für das vorinstanzliche Verfah- ren damit ebenfalls nicht zu entschädigen. 8.2.Rechtsmittelinstanz 8.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) werden die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren angesichts des Aufwands (namentlich Schriftenwech- sel, Hauptverhandlung, Begründung) auf CHF 4'000.00 festgelegt. Als Auslagen sind zur Gerichtsgebühr zudem die Kosten für die Erstellung des Gutachtens von Prof. Dr. G._____ von CHF 820.00 hinzuzurechnen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). 8.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend erfolgt eine vollumfängliche Verurteilung des Beschuldigten, nachdem die Vorinstanz diesen noch freigesprochen hat. Der Beschuldigte ist damit als vollständig unterliegend zu betrachten, womit ihm auch die Verfahrenskosten in ganzem Umfang (d.h. CHF 4'820.00) aufzuerlegen sind. Daraus folgt, dass dem Privatkläger seine vorab geleistete Sicherheitsleistung von CHF 5'000.00 für die Erstellung des Gutachtens zurückzuerstatten ist. 8.2.3. Die Entschädigungsfrage folgt in Bezug auf den Beschuldigten den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). Da der Beschuldigte auch für die Kosten des zweitinstanzlichen Ver- fahrens aufkommen muss, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 8.2.4. Für die Entschädigungsfrage des Privatklägers sind qua Verweis in Art. 436 Abs. 1 StPO die gleichen Normen wie im erstinstanzlichen Verfahren anwendbar. Dementsprechend hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Forderung hat sie zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (vgl. Art. 433 StPO). Vorliegend hat der Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 95'297.90 für das Honorar, CHF 2'847.30 für Kleinspesen (3 % des Ho-
31 / 34 norars) und CHF 127.00 für Fahrtkosten beantragt. Seine Forderung belegte er namentlich mit einer Mandatsvereinbarung und einer Kostennote (vgl. act. G.1). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BV 310.250) hat eine Partei zu Be- ginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung ein- zureichen. Unterlässt sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV hat das Gericht bei der Berechnung der Entschädigung zudem von einem üblichen Stundenansatz auszugehen, wobei ein Ansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00 als üblich gilt (Art. 3 Abs. 1 HV). Wird keine Honorar- vereinbarung eingereicht, wird praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abgestellt. Im vorliegenden Fall haben die Rechtsvertreter des Privatklägers am Ende der Berufungsverhandlung eine Mandatsvereinbarung ein- gereicht, in welcher ein Stundenansatz von CHF 350.00 beziehungsweise CHF 450.00 vereinbart worden ist. Nach Art. 4 Abs. 2 HV werden Änderungen der Honorarvereinbarung in der Regel erst ab ihrer Einreichung bei der urteilenden Instanz anerkannt, und nur dann, wenn sie nicht darauf hinauslaufen, eine Pro- zesssituation auszunützen. Dasselbe hat, wie vorliegend, für die erstmalige Ein- reichung zu gelten (vgl. KGer GR SK2 20 32 v. 25.1.2021 E. 3.4). Der zu entschä- digende Stundenansatz ist damit für alle Aufwendungen bis zum Ende der Beru- fungsverhandlung auf CHF 240.00 festzulegen, und damit so, als ob bis dahin kei- ne Honorarvereinbarung vorgelegen hätte. Für die Aufwendungen nach der Hauptverhandlung wiederum ist der Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 HV auf den maximal üblichen Tarif von CHF 270.00 festzulegen. Neben dem zu hohen Stundenansatz erscheinen auch die verrechneten Aufwen- dungen der Rechtsvertreter des Privatklägers als der vorliegenden Sache nicht angemessen. Zu entschädigen sind gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO die in der Straf- sache notwendigen Aufwendungen des Privatklägers; vorliegend gehen die ver- rechneten Aufwendungen weit über das Notwendige hinaus. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern eine Vertretung durch zwei Anwälte, insbesondere an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, erforderlich war. Für die Beurteilung der Strafsache war weder in Bezug auf den Sachverhalt noch in Bezug auf die Rechtsfragen eine besondere Expertise notwendig. Dem Privatkläger ist es zwar selbstverständlich freigestellt, zwei Anwälte mit seiner Rechtssache zu beauftra- gen. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten können jedoch nicht dem entschädigungsvpflichtigen Beschuldigten überbunden werden. Dasselbe gilt für die über 260 Stunden, welche die Rechtsvertreter alleine für das Rechtsmittelver-
32 / 34 fahren aufgewendet haben. Dieser Aufwand steht in keinem Verhältnis zur Schwierigkeit der vorliegenden Strafsache. Wie aus dem Urteil zu entnehmen ist, waren hinsichtlich des Sachverhalts letztlich lediglich die Aussage des Beschuldig- ten und die Aussagen des Privatklägers zu beurteilen; weitere relevante Beweis- mittel oder besondere rechtliche Schwierigkeiten lagen nicht vor. Die Ausführun- gen der Privatklägerschaft zur Schwere der Körperverletzung waren zudem nicht notwendig, da der Tatbestand von Art. 125 StGB – abgesehen vom Strafantrager- fordernis – keine Unterscheidung zwischen einer einfachen und schweren Körper- verletzung trifft und sich die Privatklägerschaft zum Strafmass ohnehin nicht äus- sern darf (vgl. Danielle Schwendener in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 17 zu Art. 346 StPO). Anzuerkennen sind hingegen gewisse Aufwendungen für den Be- weisantrag auf Einholung eines Gutachtens. Inwieweit jedoch vier sehr ausführli- che Eingaben alleine zu den Gutachterfragen notwendig waren, ist nicht ersicht- lich. Dies, zumal die ebenfalls weitschweifigen Ausführungen der Verteidigung teilweise offensichtlich unbegründet waren (namentlich der Wiedererwägungsan- trag auf Verzicht eines Gutachtens) und eine ebenso umfangreiche Vernehmlas- sung dazu dementsprechend nicht erforderlich war. Insgesamt ist angesichts des vorliegenden Gesamtaufwands davon auszugehen, dass beide Parteien ihre zivil- rechtliche Streitigkeit indirekt über das vorliegende Strafverfahren austragen woll- ten und deshalb für das Strafverfahren keine Kosten und Mühen gescheut haben, obwohl im Strafverfahren selbst keine Zivilforderung geltend gemacht worden ist (vgl. zur Bedeutung des Strafverfahrens für die Zivilklage die Aussage der Rechts- vertreter des Privatklägers act. H.2, N. 61). Auch dies ist zwar zulässig, kann im Strafverfahren aber nicht auf Kosten der unterliegenden Partei erfolgen; zu ent- schädigen ist vorliegend einzig, was für die Strafsache notwendig war. Angesichts der genannten Gründe ist die Festlegung der Entschädigung gestützt auf die ein- gereichte Honorarnote kaum möglich; die Entschädigung ist deshalb unabhängig davon nach Ermessen festzusetzen. Zu entschädigen sind dabei Aufwendungen von einer Stunden für das Erstgespräch mit dem Klient, vier Stunden für das Stu- dium des vorinstanzlichen Urteils und der Akten, drei Stunden für die Redaktion der Berufungserklärung inklusive der Beweisanträge, drei Stunden für die Stel- lungnahmen zu den Gutachterfragen, zehn Stunden für die Vorbereitung der Beru- fungsverhandlung, fünf Stunden für die Berufungsverhandlung selbst (inkl. Reise- zeit) und drei Stunden für das Studium und die Besprechung des Urteils des Kan- tonsgerichts mit dem Klienten. Abgesehen von den letzten drei Stunden, für wel- che wie dargelegt ein Ansatz von CHF 270.00 anzurechnen ist, sind die übrigen 26 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 zu verrechnen. Zusätzlich der praxisgemäss zugesprochenen Spesenpauschale von 3 % ist der Privatkläger
33 / 34 damit mit CHF 7'261.50 zu entschädigen. Eine Entschädigung der Mehrwertsteuer ist vorliegend aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Privatklägers richti- gerweise nicht beantragt worden.
34 / 34 Demnach wird erkannt: 1.B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. 2.1.Dafür wird B._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bestraft. 2.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben. 3.Die Kosten der Untersuchung von CHF 938.00 gehen zulasten von B.. 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'500.00 gehen zu- lasten von B.. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 4'820.00 (Gerichtsgebühr CHF 4'000.00; Auslagen CHF 820.00) gehen zulasten von B.. 5.2.Die von A. geleistete Sicherheitsleistung von CHF 5'000.00 wird ihm rückerstattet. 5.3.B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 7'261.50 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: