Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 1. Dezember 2022 ReferenzSK1 20 31 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer Kreuzacker- strasse 9, 9001 St. Gallen gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin B._____ AG Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lucius Richard Blattner Schulhausstrasse 42, 8002 Zürich C._____ c/o D._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christof Steger Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG E._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli
2 / 40 Werkstrasse 2, 7000 Chur F._____ Privatklägerin vertreten durch Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur G._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Schlegel Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs SG H._____ AG Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Karl Mathis Bahnhofstrasse 10, Postfach 7764, 6302 Zug I._____ AG Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Karl Mathis Bahnhofstrasse 10, Postfach 7764, 6302 Zug J._____ Privatklägerin vertreten durch Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur K._____ Privatklägerin L._____ Privatklägerin M._____ Privatklägerin N._____ Privatklägerin
3 / 40 O._____ AG Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Grunder Zugerstrasse 32, Postfach 1350, 6341 Baar Gegenstandmehrfache Urkundenfälschung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 20. November 2019, mitgeteilt am 20. Mai 2020 (Proz. Nr. 515-2019-19) Mitteilung05. September 2023
4 / 40 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 20. November 2019 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren unbedingt und ordnete eine ambulante psychiatrische Therapie zur Behandlung der Suchtproblematik an, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zugunsten der Therapie aufschob. Die zahlreichen Zivilklagen hiess das Regionalgericht Plessur teilweise gut, schrieb sie infolge Rückzugs oder (Teil-)Anerkennung ab oder verwies sie auf den Zivilweg. Die Gerichtskosten auferlegte das Regionalgericht Plessur dem Beschuldigten und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung an einen Teil der Privatkläger. Den amtlichen Verteidigern des Beschuldigten sprach das Regionalgericht Plessur eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. B.Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 22. November 2019 Be- rufung beim Regionalgericht Plessur an. Die Berufungserklärung reichte der Be- schuldigte am 11. Juni 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin be- antragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Urteils (Schuld- und Strafpunkt, therapeutische Massnahme). Den Schuldspruch ficht er insofern an, als der Sachverhalt aus den Anklageziffern 2.15.1 (Sachverhaltskom- plex B._____ AG) und 2.16.1 (Sachverhaltskomplex I._____ AG) rechtlich falsch, als qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 2 StGB statt als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, gewürdigt worden sei. Ferner bemängelt er die fehlende Zuordnung der Schuldsprüche zu den einzelnen Anklageziffern im Dis- positiv. Der Beschuldigte beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren unter Einsetzung von Rechtsanwalt Bruno Bauer als amt- licher Verteidiger. Schliesslich stellt der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei bei P., Zentrum für Spielsucht und andere Verhaltenssüchte, ein forensisch- psychiatrisches Zweitgutachten einzuholen, zur persönlichen Begutachtung des Beschuldigten durch P., zur differenzierten Auseinandersetzung mit den verschiedenen Börsengeschäften und zur Frage des Strafaufschubs zugunsten der Suchttherapie.
5 / 40 C.Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. Juli 2020 Anschlussberufung gegen das Urteil ein und beantragte, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei auf- zuheben und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren zu bestrafen, unter gesetzlicher Kostenfolge. Ferner beantragte sie die Abweisung des erwähnten Beweisantrages. D.Der Vorsitzende der I. Strafkammer lehnte mit Verfügung vom 2. Juni 2022 den vom Beschuldigten gestellten Beweisantrag ab und lud die Gutachterin Dr. Q._____ zur mündlichen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens an die Hauptverhandlung vor. E.Die Berufungsverhandlung fand am 28. November 2022 statt. Dr. Q._____ wurde zur mündlichen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens befragt. Der Beschuldigte wiederholte den abgelehnten Beweisantrag. Das Kantonsgericht wies diesen nach Beratung als Kollegium erneut ab, unter Verweis auf die Be- gründung im Endentscheid. Der Beschuldigte zog die Berufung hinsichtlich der Aufhebung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils zurück. Im Übrigen stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge: 1.Es seien in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten die Disposi- tivziffern 2 und 3 des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 20. November 2019 aufzuheben. 2.Der Beschuldigte sei der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der unterlassenen Buchführung gemäss Art. 166 StGB, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 sowie der mehrfachen un- getreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.Dafür sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 100.00 pro Tag zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten so- wie der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 5 Jahren unter Anordnung der Weiterführung der ambulanten Massnahme während der Probezeit. 4.Eventualiter sei der Beschuldigte mit Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug von 26 Monaten sei bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben und 10 Monate seien für vollziehbar zu er- klären, wiederum unter Anordnung einer ambulanten Massnahme während der Probezeit. 5.Subeventualiter sei der Vollzug der von der Berufungsinstanz ausge- sprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Therapie zur Behandlung der Suchtproblematik des Beschuldigten aufzuschieben.
6 / 40 6.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ziffern 4, 5, 6, 7 und 8 des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 20. Novem- ber 2019 bereits in Rechtskraft erwachsen sind. 7.Die Kosten des Strafverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen. 8.Der amtliche Verteidiger sie für die Verteidigung angemessen zu ent- schädigen. Die Staatsanwaltschaft hielt an den in der Anschlussberufung gestellten Anträgen fest. F.Nach erfolgter Beratung wurde das Urteil am 1. Dezember 2022 schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Erwägungen 1.Eintreten 1.1Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2.Die im erstinstanzlichen Verfahren bestellte amtliche Verteidigung besteht im Berufungsverfahren praxisgemäss fort (vgl. Viktor Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Art. 1-195, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3b und N 1 zu Art. 134 StPO; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- prozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 130 StPO). Ein neues Gesuch für das Berufungsverfahren ist nicht erforderlich. Dem- gemäss erübrigen sich Weiterungen zum entsprechenden Gesuch des Beschul- digten (act. A.2, Rechtsbegehren I.2). 2.Umfang der Berufung und Anschlussberufung; Teilrechtskraft 2.1.Der Beschuldigte beantragt zuletzt die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils und ficht damit den Strafpunkt sowie den Nichtaufschub der Strafe zugunsten der angeordneten ambulanten psychiatri- schen Therapie an. Das Begehren um Aufhebung der Ziffer 1 des erstinstanzli- chen Urteils zog der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zurück (act. H.5, S. 4). Damit liess er die Rügen der falschen rechtlichen Würdigung und der fehlenden Zuordnung der Schuldsprüche zu den einzelnen Anklageziffern im Dispositiv fallen (act. A.2, I.1 und S. 4). Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit Anschlussberufung ihrerseits im Strafpunkt an.
7 / 40 2.2.Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den beiden angefochtenen Punkten (Art. 404 StPO). Auch wenn der Beschuldigte Dispositiv- ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils bloss mit Blick auf die strafvollzugsbegleiten- de Anordnung der Massnahme und nicht die Massnahme an sich (vgl. E. E) an- ficht, prüft das Berufungsgericht die allgemeinen Voraussetzungen für die Anord- nung der Massnahme (BGer 6A_1143/2021 v. 11.3.2022 E. 2.4; siehe E. 9). 2.3.Im Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) sowie bezüglich der Zivilklagen (Disposi- tivziffer 4) ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO). Dasselbe gilt hinsichtlich des Entscheids über die Parteientschädigungen zuguns- ten der Privatkläger (Dispositivziffer 7). Der Entscheid über die Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 422 StPO) in Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Urteils blieb un- angefochten (vgl. auch act. H.5, S. 5, Ziff. 6), trotzdem ist er nicht in Rechtskraft erwachsen, da er (wenn auch in beschränktem Umfang, vgl. Art. 426 Abs. 3 StPO), vom Ausgang des Berufungsverfahrens abhängt. 3.Beweisanträge 3.1.1. Der Beschuldigte moniert, die psychiatrische Begutachtung seiner Person samt Erstellung des Gutachtens sei ausschliesslich von Dr. Q., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt worden, obwohl die Staatsan- waltschaft den Auftrag Dr. med. R., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, erteilt habe. Der Beschuldigte hält dafür, der Auftrag, mithin das Gutachten sowie die Explorationsgespräche, hätten von Dr. med. R._____ persönlich ausge- führt werden müssen. Des Weiteren beanstandet er, Dr. med. Q._____ würden die Fachkenntnisse über die spezielle Art der vom Beschuldigten betriebenen Bör- sengeschäfte (Options- und Knock-Out Geschäfte) fehlen, obwohl solche Fach- kenntnisse zur Beurteilung seines Verhaltens notwendig seien. Es bedürfte eines spezialisierten Gutachters wie dem Psychologen/Psychotherapeuten, P., der diese besonderen Fachkenntnisse aufweise und auch Erfahrung mit entspre- chenden Tätern bzw. Opfern habe (act. A.2, III; act. H.5, S. 2 f.). 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, der Beschuldigte habe sich in der Strafuntersuchung mit der Einsetzung von Dr. med. R. der S._____ einver- standen erklärt und damit auch mit dem Beizug von Mitarbeitern der S.. Dr. R. habe das Gutachten zudem visiert und sich mit den darin gezogenen Schlussfolgerungen einverstanden erklärt, was der gängigen Praxis bei derartigen Gutachten entspreche. Zum Einwand der fehlenden Fachkenntnisse erklärt die Staatsanwaltschaft, Dr. Q._____ habe das Prinzip der Börsengeschäfte verstan- den und detailliertere Kenntnisse des Derivatehandels seien nicht erforderlich,
8 / 40 genauso wie man – überspitzt gesagt – keinen Mord begangen haben müsse, um einen Mordfall beurteilen zu können (act. A.3, S. 1 f.; act. H.5, S. 3 f.). 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft beauftragte Dr. R., als sachverständigen Gut- achter, ein fachärztliches Gutachten zu den Fragen einer psychischen Störung des Beschuldigten, seiner Schuldfähigkeit und Rückfallgefahr sowie einer statio- nären oder ambulanten Massnahme zu erstellen (Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB). Im Auftrag hielt die Staatsanwaltschaft fest, Dr. R. habe bereits telefonisch zugesichert, dass die S._____ das Mandat übernehmen werden. Im Rahmen der Rechtsbelehrung über den Straftatbestand des falschen Gutachtens (Art. 307 StPO) wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Bestimmung auch für al- lenfalls beigezogene Mitarbeiter gelte. Ferner bat die Staatsanwaltschaft um vor- gängige Rücksprache im Falle einer Delegation der Erstellung des Gutachtens an eine andere Person sowie um Mitteilung, wer innerhalb der S._____ die Begutach- tung durchführen wird. Letzteres mit Hinweis auf die Abklärung allfälliger Ausstandseinreden der Verteidigung (StA act. 1.2.26). 3.2.2. Daraufhin informierte Dr. Q._____ die Staatsanwaltschaft telefonisch darü- ber, dass sie mit der Begutachtung betraut worden sei, sie in den nächsten Wo- chen mit den Explorationen beginnen werde, sie vorderhand keine weiteren Unter- lagen benötige, sie die Erklärungen zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheim- nis beim Beschuldigten persönlich einholen werde und sie mit einer Fertigstellung des Gutachtens bis ca. Mitte 2017 rechne (StA act. 1.2.28). Ferner liess sie der Staatsanwaltschaft die an den Beschuldigten gerichtete Einladung zum ersten psychiatrischen Begutachtungstermin in Kopie zukommen (StA act. 1.2.27). 3.2.3. Im Gutachten vom 3. April 2017 (StA act. 1.2.29; nachfolgend: Gutachten) nahmen die Unterzeichnenden einleitend Bezug auf das Schreiben vom 28. Okto- ber 2016 (Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung; StA act. 1.2.26), mit dem "Sie uns [...] beauftragten", ein Gutachten zu erstellen. Das Gutachten ist unter- zeichnet von Dr. Q._____ und von Dr. R.. Es steht geschrieben: "In Kennt- nis des Art. 307 StGB den Expl. untersucht und das Gutachten erstellt", darauf folgt die Unterschrift von Dr. Q., sodann heisst es: "Das Gutachten gelesen und mit den Schlussfolgerungen einverstanden", worauf die Unterschrift von Dr. R._____ folgt. Aus dem Gutachten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Dr. R._____ an den Explorationen des Beschuldigten teilgenommen hatte. 3.2.4. Der Vorsitzende der I. Strafkammer lud Dr. Q._____ zur mündlichen Erläu- terung und Ergänzung des Gutachtens an die Berufungsverhandlung vor. Anläss-
9 / 40 lich dieser befragte er sie, wobei Fragen der Staatsanwaltschaft und der Verteidi- gung in die Befragung aufgenommen wurden (act. H.4). 3.3.1. Es ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu Art. 182 ff. StPO standhält und ob auf das schriftlich und mündlich er- stattete Gutachten abgestellt werden kann. 3.3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Weitergabe der gutachter- lichen Kernaufgaben, d.h. des fachlichen Befunds, der Beurteilung und der Be- antwortung der an die sachverständige Person gerichteten Fragen (Delegation, Subsitution), nur mit ausdrücklicher vorgängiger Ermächtigung der auftraggeben- den Strafbehörde zulässig und muss zudem im Gutachten transparent gemacht werden (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGer 6B_989/2017 v. 20.12.2017 E. 2.3 und 2.5 und 6B_265/2015 v. 3.12.2015 E. 4.1.2). Die in einem solchen Umfang an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligten Personen sollten überdies im Auftrag genannt und "in die Pflicht" genommen werden (BGer 6B_265/2015 v. 3.12.2015 E. 6.2.3). 3.4.Vorliegend ist diesen Anforderungen an die Ermächtigung zur Delegation Genüge getan. Die Staatsanwaltschaft wies im Auftrag darauf hin, Dr. R._____ habe zugesichert, dass die S._____ das Mandat übernehmen würden. Ferner bat die Staatsanwaltschaft im Auftrag um Mitteilung im Falle der Delegation oder Übernahme der Begutachtung innerhalb der S.. Im Auftrag wurden allfällig beigezogene Mitarbeiter sodann insofern "in die Pflicht genommen", als die Staatsanwaltschaft explizit darauf hinwies, dass auch ihre Tätigkeit vom Straftat- bestand des falschen Gutachtens erfasst ist (vgl. dazu auch Art. 183 Abs. 2 StPO, Art. 34 Abs. 2 lit. b und Abs. 2 EGzStPO [BR 350.100], Art. 19 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 f. RVzEGzStPO [BR 350.110]). Wie erbeten wurde der auftraggebende verfahrens- leitende Staatsanwalt in der Folge (telefonisch) darüber unterrichtet, dass Dr. Q. mit der Begutachtung betraut worden sei und sie in den nächsten Wo- chen mit den Explorationen beginnen werde. Dieses Telefonat wurde unter Anga- be des Namens der eingesetzten Dr. Q._____ in einer Aktennotiz festgehalten. Die an den Beschuldigten gerichtete Einladung zur ersten Exploration durch Dr. Q._____ wurde der Staatsanwaltschaft in Kopie zugestellt. Der Beschuldigte machte nach deren Kenntnisnahme keine Ablehnungsgründe gegen Dr. Q._____ geltend. Zusammengefasst ist den Akten somit zu entnehmen, dass einerseits die Verfahrensleitung sowie andererseits der Beschuldigte über die Übertragung der Kernaufgaben des beauftragten Gutachters informiert war. Darin liegt die Ermäch- tigung der auftraggebenden Behörde. Genauso ist in der Vorladung von Dr. Q._____ durch die Verfahrensleitung im Rahmen des Berufungsverfahrens die
10 / 40 Ermächtigung zur Wahrnehmung gutachterlicher Kernaufgaben zu sehen. Schliesslich ist diese im Unterschriftenblock des Gutachtens auch transparent gemacht. Die Rüge, das Gutachten hätte durch Dr. R._____ persönlich ausgeführt werden müssen, erweist sich vorliegend vor dem Hintergrund der dargelegten Prozessgeschichte des Untersuchungs- und des Berufungsverfahrens als unbe- gründet. 3.5.1. Die sachverständige Person muss auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Ist das Gutachten wie vorliegend gestützt auf Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB zu erstellen, muss in aller Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie eingesetzt werden (BGE 140 IV 49 E. 2). Eine besondere Qualifikation des Facharztes auf die Diagnostik und Behandlung einer spezifischen Erkrankung oder die Mitwirkung in einschlägigen Fachstudien ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen nicht verlangt (BGer 1B_493/2018 v. 24.4.2019 E. 4.3). 3.5.2. Dazu befragt, ob es mit Blick auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eine Rolle spiele, welche Transaktionen der Beschuldigte getätigt habe, antworte- te Dr. Q._____ zusammengefasst, dass es im 2011 mit dem Erwerb von Knock- Out Optionen, dieser sehr speziellen risikoreicheren Form der Börsengeschäfte, eine Verschlechterung, eine Zunahme des Suchtverhaltens und eine deutliche Dekompensation bei dem Beschuldigten gegeben habe (act. H.4, III.4). Zu der Frage, ob der Umstand eine Rolle spiele, dass das Risiko eines Totalverlustes bei Knock-Out Geschäften grösser ist, betonte Dr. Q., aus medizinischer Sicht sei wichtig, dass es dem Beschuldigten bei den Geschäften um den Reiz und den Kick gegangen sei und letztlich weniger darum, dass er mehr Geld riskiert habe bzw. das Risiko des Verlustes höher gewesen sei (act. H.4, III.5 f.). Auf Wunsch des Verteidigers konkret zu der Art der gehandelten Optionen befragt, wies Dr. Q. darauf hin, dass ihr der Beschuldigte erklärt habe, welche Geschäfte er getätigt habe. Sie sei Ärztin und habe die Geschäfte nicht im Detail verstanden, aber aus seinen Schilderungen entnommen, dass er dazu tendierte, risikoreichere Geschäfte zu tätigen (act. H.4, III.21). Die Feststellung des Verteidigers, wonach kein detailliertes Wissen über die Risiken vorhanden sei, bestätigte Dr. Q._____ (act. H.4, III.22). 3.5.3. Dr. Q._____ ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (act. H.4, I). Sie erfüllt damit die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche das Bundes- gericht für Gutachten gestützt auf Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB voraussetzt. Weder ist vorliegend erforderlich, dass sie zudem eine besondere Qualifikation im Bereich von Spiel- oder anderen Verhaltenssüchten aufweist, noch, dass sie die
11 / 40 Ausgestaltung einzelner an der Börse gehandelter Produkte kennt. Wie aus ihren Schilderungen hervorgeht, liegt für die medizinische Beurteilung der Fokus bei dem aus den Geschäften gezogenen und vom Beschuldigten beschriebenen Reiz und Kick, und nicht beim spezifischen Typ des Börsengeschäfts (act. H.4, III.5 f.). Entsprechende wirtschaftliche bzw. finanz- oder börsenrechtliche Fachkenntnisse sind zur medizinischen bzw. psychiatrischen Beurteilung des Verhaltens des Be- schuldigten nicht notwendig. Der Einwand fehlender Fachkenntnisse ist daher un- begründet. 3.6.Da die weitere von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob das Gutachten eine genügende Grundlage für den Entscheid über den Vollzug einer Massnahme (vollzugsbegleitend oder unter Aufschub des Strafvollzugs) bildet, von der Vorfra- ge abhängt, ob eine Massnahme anzuordnen ist, wird darauf an gegebener Stelle einzugehen sein (E. 9.3.7). 4.Sachverhaltserstellung 4.1.1. Wie erwähnt steht der Anklagesachverhalt nicht mehr in Frage. Der Zu- stand des Täters zur Tatzeit ist als Tatfrage jedoch zu erstellen, da der Beschul- digte eine mindestens mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit geltend macht, basierend auf Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht, wonach seine Steuerungs- fähigkeit mehr als leichtgradig eingeschränkt und seine Einsichtsfähigkeit sehr wohl eingeschränkt gewesen seien. Der Beschuldigte bringt vor, es gäbe konkrete Hinweise darauf, dass er das Unrecht seiner Tat im Deliktszeitpunkt gar nicht mehr habe erkennen können. Er habe auch nicht zielgerichtet und logisch gehan- delt oder einen enormen Zeitaufwand betrieben, sondern es sei teilweise sehr ein- fach gewesen, er habe keine Hürden überwinden müssen. Er habe seinen Tages- ablauf geschildert: er habe nicht mehr geschlafen, keine sozialen Kontakte mehr gehabt und sei den ganzen Tag vor seinem Computer gesessen und habe in un- glaublichem Ausmass getraded. Er habe unter "psychologischem" Druck gestan- den und deshalb keinen Weg aus dem Tunnel seiner Sucht gefunden. Diesen Druck habe die Gutachterin nicht erkannt. Der Beschuldigte verweist auch auf die Einschätzung des ehemaligen Leiters des Betreibungs- und Konkursamts Plessur, wonach sein Verhalten den Schluss nahelege, dass er "psychisch stark ange- schlagen und gar nicht mehr voll urteilsfähig" gewesen sei (act. H.5, S. 5 ff.; act. B.2.9). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft erklärt, es stehe nicht in Frage, dass es sich bei der Sucht des Beschuldigten um eine Krankheit handle, jedoch führe diese nach den plausiblen Ausführungen von Dr. Q._____ bloss zu einer leichtgradigen Verminde-
12 / 40 rung der Steuerungsfähigkeit. Das Bundesgericht habe in BGer 6B_310/2021 v. 5.10.2022 erklärt, zeige das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar her- beiführen konnte, so habe gemäss Bundesgericht eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen. Genau dies sei vorliegend gegeben: Der Beschuldigte habe sich immer wieder angepasst und sei in der Lage gewesen, das Ganze über Jahre hinweg zu vertuschen (act. H.5, S. 12). 4.2.Dr. Q._____ diagnostizierte dem Beschuldigten für die Tatzeit sowie den Zeitpunkt der Begutachtung eine nicht substanzgebundene Sucht im Sinne einer speziellen Form der Spielsucht (ICD-10: F63.0) sowie eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig remittiert (ISD-19: F33.4). Ferner diagnostizierte sie akzentuierte Persönlichkeitszüge im narzisstischen Bereich sowie eine Störung der Emotionsregulation, wobei beides die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach den gängigen medizinischen Klassifikationssystemen, also nach ICD-10 oder DSM-5, nicht erfülle (StA act. 1.2.29, S. 29 f. und 5.1 und 5.4.1; act. H.4, III.1). Zur Frage der teilweisen Unfähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten (Einsichts- fähigkeit) oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht (Steuerungsfähigkeit) führte Dr. Q._____ aus, die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei bei gegebener Einsichtsfähigkeit "allenfalls" aufgrund der erwähnten nicht substanzgebundene Sucht im Sinne einer speziellen Form der Spielsucht (ICD-10: F63.0) "leichtgradig eingeschränkt" gewesen (StA act. 1.2.29, 5.2.2). Anlässlich der Hauptverhandlung erläuterte Dr. Q., es sei möglich, dass die Sucht den Handlungsspielraum des Beschuldigten eingeengt habe und es ein gewisses zwanghaftes Verhalten gegeben habe, immer wieder Börsengeschäfte zu tätigen. Am ehesten habe diese leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit ab Sommer/Herbst 2013 vor- gelegen, als der Beschuldigte auch eine mittelgradige depressive Symptomatik gezeigt habe (act. H. 4, Frage 2). In diesem Sinne sei auch das im Gutachten verwendete "allenfalls" zu verstehen. Es lasse sich eben nicht mehr genau sagen, in welchem Zeitraum die Steuerungsfähigkeit leichtgradig oder gar nicht einge- schränkt gewesen sei (act. H.4, Frage 17). Das Mass der Abhängigkeitserkran- kung schätzte Dr. Q. als leicht bis mittel ein, da es durchaus noch schwere- re Formen geben könne, bei denen es nicht mehr möglich gewesen wäre, der Ar- beit weiter nachzugehen oder gewisse Dinge so zu erledigen, wie der Beschuldig- te dies getan habe (act. H.4, Fragen 33 f.). Dass weder die Börsengeschäfte noch die kriminellen Handlungen des Beschuldigten über einen sehr langen Zeitraum aufgefallen seien, spreche gegen eine Suchterkrankung schweren Ausmasses (act. H.4, Fragen 35 ff.).
13 / 40 4.3.1. Die gutachterlichen Feststellungen erweisen sich mit Blick auf die Einschät- zung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Die Vorbringen des Beschuldigten zum psychischen Druck bzw. dem Drang, der Sucht nachzugehen, sind ihrem Inhalt nach bereits in die gutachterli- che Beurteilung eingeflossen (StA act. 1.2.29, S. 26). Es ist mit Dr. Q._____ fest- zustellen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschuldigte das Unrecht seiner Taten nicht erkannt hätte. Das Unrechtbewusstsein spiegelt sich auch in den Bemühungen des Beschuldigten, die Taten zu verdecken. Vor diesem Hinter- grund ist erstellt, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten unvermindert, über den gesamten Deliktszeitraum und hinsichtlich aller Taten gegeben war. 4.3.2. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte hängen offensichtlich, und wie auch von Dr. Q._____ festgestellt, eng mit der Sucht und den akzentuierten Per- sönlichkeitszügen zusammen. Es handelt sich dabei teilweise um mittelbare Be- schaffungskriminalität, da sich der Beschuldigte auf strafbare Weise Geld zur Fi- nanzierung der Börsengeschäfte bzw. Befriedigung der Sucht beschaffte. Auch wenn die suchtbedingte Unfähigkeit, rational und risikobewusst Börsengeschäfte zu tätigen, nicht per se bedeutet, dass auch hinsichtlich der angeklagten Handlun- gen die Steuerungsfähigkeit gefehlt hätte, so wirkte sich die Sucht doch auch auf diese (in unterschiedlichem Masse) aus. Der Beschuldigte ordnete der Sucht vie- les unter und vernachlässigte nach gutachterlichen Feststellungen und eigenen Angaben Umfeld, Familie und Beruf. Trotzdem konnte er über den gesamten De- liktsraum seinen beruflichen Tätigkeiten und Ämtern noch insofern nachkommen bzw. diese ausüben, als dass es ihm gelang, durch Korrekturen und Anpassungen seine Taten zu verbergen, Misstrauen zu zerstreuen und negative Konsequenzen zu vermeiden. Dass eine Sucht so schwer sein kann, dass all dies nicht mehr möglich ist, leuchtet ein. Dass das beschriebene Verhalten der Anpassung und der Vermeidung von Konfrontationen diente, was beides wiederum Teil einer psy- chischen Abweichung des Beschuldigten (akzentuierte Persönlichkeitszüge) war, ändert daran nichts. Die daraus folgende gutachterliche Einschätzung einer bloss leichtgradigen Verminderung ist überzeugend, ebenso, dass nicht mehr gesagt werden kann, wann diese genau gegeben war. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit über den gesamten Tatzeitraum in leichtem Grade vermindert war. 4.3.3. Aus diesem Grund liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor. Auf das Aus- mass, in dem sich diese mindernd auf das Verschulden (subjektives Tatverschul- den, vgl. BGer 6B_200/2022 v. 23.5.2022 E. 3.3.2 m.w.H.) auswirkt, wird bei der Strafzumessung zurückzukommen sein.
14 / 40 5.Strafzumessung; Rügen und Rechtsprechung 5.1.Die Vorinstanz rekapitulierte die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB. Sie erachtete die mehrfache qualifizierte Veruntreuung als das schwerste Delikt, dessen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe reiche. Mangels aussergewöhnlicher Umstände sei die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Die Vorinstanz bewertete die objektive Tatschwere der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im oberen mittelschweren Bereich, die subjektive Tatschwere im mittelschweren Bereich. Dem (nicht angegebenen gesamten) Tatverschulden sei eine Einsatzstrafe von 56 Monaten angemessen. Im Folgenden würdigte die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden für die weiteren Taten, wobei sie die Beurteilung bei mehrfacher Begehung desselben Straftatbestandes zusammenfasste und jeweils eine hypothetische Strafe festlegte: Verschuldensangemessen sei für ein noch leichtes Tatverschulden bei Misswirtschaft eine Strafe von 18 Monaten, für ein leichtes Tatverschulden bei Unterlassung der Buchführung eine Strafe von sechs Monaten, für ein sehr leichtes Tatverschulden bei mehrfacher ungetreuer Ge- schäftsbesorgung eine Strafe von einem Monat, bei schwerem Tatverschulden bei mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung eine Strafe von 34 Mo- naten und bei einem Tatverschulden im oberen mittleren Bereich bei mehrfacher Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Monaten. Die Einsatzstrafe von 56 Mona- ten für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung sei in Anwendung des Asperati- onsprinzips um 30 Monate auf 86 Monate zu erhöhen. Sodann reduzierte die Vor- instanz diese Strafe aufgrund der Täterkomponente um 26 Monate auf 60 Monate bzw. fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Wahl der Strafart begründete die Vorinstanz nicht (act. E.1, E. 4). 5.2.1. Der Beschuldigte rügt die Strafzumessung der Vorinstanz als eigenartig. Die Vorinstanz setze für das schwerste Delikt, die mehrfache qualifizierte Verun- treuung, eine Einsatzstrafe fest – was noch richtig erscheine – und in der Folge für jedes weitere Delikt eine weitere Strafe, die sie dann zusammenzähle. Das ergebe am Schluss 145 Monate, wovon etwas abgezogen und hinzugerechnet werde, sodass man auf fünf Jahre komme. Diese Rechnung gehe nicht auf bzw. sei nicht nachvollziehbar. Es müsse von einer Einsatzstrafe ausgegangen werden und für die anderen Delikte einen Zusatz geben (act. H.5, S. 5 ff.). 5.2.2. Die Staatsanwaltschaft moniert die Strafzumessung nur mit Blick auf die einzelnen Strafzumessungskriterien und ihre Gewichtung. Die Methodik oder Be- rechnung an sich kritisiert die Staatsanwaltschaft nicht (act. H.1, S. 8 ff.).
15 / 40 5.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei sich das Verschulden wiederum nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschul- denserhöhende Gründe des konkreten Falles sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu. Es ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu be- nennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszu- gehen ist (beispielsweise sechsstufig: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittel- schwer, schwer und sehr schwer). Basierend darauf sind – sofern verschiedene Strafarten alternativ angedroht werden – die Strafart zu wählen und das Strafmass festzulegen (tatangemessene Strafe). Die so ermittelte Strafe kann aufgrund we- sentlicher Täterkomponenten wie dem Vorleben des Täters, seinen persönlichen Verhältnissen sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben, angepasst werden (täterangemessene Strafe). Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; Mathys, a.a.O., N 487 f.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). 5.3.2. Im Falle mehrfacher Verletzung desselben Straftatbestands oder der Ver- letzung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Konkurrenz) ist für die Tat mit der abstrakt schwersten Strafandrohung dem dargelegten Vorgehen (E. 5.3.1 f.) folgend Art und Höhe der Einsatzstrafe zu bestimmen. In Anwendung der konkre- ten Methode ist dies sodann für jede weitere Tat zu tun, d.h. es ist für jede weitere Tat separat die objektive und subjektive Tatschwere zu ermitteln und eine Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens für die jeweilige Tat (sog. Einzeltatver- schulden) vorzunehmen. Ferner ist wiederum – bei alternativ angedrohten Strafar- ten – die Strafart zu bestimmen und schliesslich die Höhe der hypothetischen Ein- zelstrafe festzulegen. So ist für jede weitere Tat zu verfahren. 5.3.3. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt
16 / 40 es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGer 6B_244/2021, 6B_254/2021 v. 17.4.2023 E. 5.3.3 m.w.H.). 5.3.4. Wurde für die weiteren Taten eine andere Strafart gewählt, als für die schwerste Straftat, so sind die Einsatzstrafe und die weiteren Strafen zu kumulie- ren, d.h. nebeneinander auszusprechen. Ist hingegen die Strafart der Einsatzstra- fe und der weiteren Strafen (oder eines Teils derselben) die gleiche ("gleichartig"), so sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips bloss – die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus – zu verschärfen, d.h. zu einer einzigen Gesamtstrafe zu er- höhen (Art. 49 StGB, von lat. asper = hart, scharf, streng). Der Umfang dieser Er- höhung ist "in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen [...], um der Art der Taten Rechnung zu tragen" (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). In diesem Sinne ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grös- sere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamts- chuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 500 m.w.H.). 5.3.5. Die in den vorangegangenen Erwägungen dargelegte Strafzumessung i.w.S. muss begründet werden, wobei erhebliche Umstände und ihre Gewichtung festzuhalten sind (Art. 50 StGB). So ist insbesondere das Verschuldens für jede Tat und ihr Gewicht im Rahmen der Gesamtstrafe auszuweisen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist wie erwähnt näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Strafzumessung muss nachvollziehbar sein (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 5.4.1. Die Rügen des Beschuldigten, wonach die vorinstanzliche Strafzumessung nicht aufgehe bzw. nicht nachvollziehbar sei und es eine Einsatzstrafe und für die weiteren Delikte einen Zusatz geben müsse, sind nur teilweise begründet. So leg- te die Vorinstanz eine Einsatzstrafe, die hypothetischen Einzelstrafen für die wei- teren Delikte sowie den Umfang der Asperation fest. Es steht einem Gericht frei, die hypothetischen Einzelstrafen nicht nur gedanklich zu bilden, sondern sie auch
17 / 40 schriftlich festzuhalten, wie die Vorinstanz dies hier getan hat (das Bundesgericht verlangt mehrheitlich, diesen Schritt mindestens gedanklich vorzunehmen, vgl. BGer 6B_244/2021, 6B_254/2021 v. 17.4.2023 E. 5.5.4, teilweise jedoch auch, die "gedanklich festzusetzenden" Einzelstrafen ausdrücklich zu nennen, vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Insofern ist die Rüge des Beschuldigten unbegründet. Begründet ist sie hingegen mit Blick auf den Umstand, dass nicht festgehalten wurde, wel- ches Gewicht jeder Tat im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt. Die Vorinstanz hielt nach Darlegung der Einzelstrafen (18, 6, 1, 34 und 30 Monate, insgesamt 145 Monate) schlicht fest, dass gestützt darauf die Einsatzstrafe um 30 Monate zu er- höhen sei (act. E.1, E. 4.8), welchen Anteil jede hypothetische Einzelstrafe an die- ser Erhöhung ausmacht, ist offen. Im Übrigen scheidet auch die Staatsanwalt- schaft den Anteil der Einzelstrafen an der Asperation nicht aus. Dieser Schritt muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund von Art. 50 StGB ausdrücklich festgehalten werden; hier genügt es nicht, ihn nur gedanklich vorzu- nehmen. Insofern erweist sich die Rüge, wonach es "einen Zusatz geben" müsse, als begründet und die vorinstanzliche Begründung als unvollständig (vgl. E. 5.3.4 f.). 5.4.2. Von keiner Partei gerügt wird die fehlende Begründung der Wahl der Straf- art Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte beantragt zwar neben der Freiheitsstrafe eine Bestrafung mit Geldstrafe, begründet die Strafart jedoch nicht. Genauso äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Strafart. Trotzdem ist dieser offensichtliche Mangel der vorinstanzlichen Begründung zu beheben und die Wahl der Strafart ausdrücklich zu begründen. 5.4.3. Ebenfalls von keiner Partei gerügt wird die gruppenweise erfolgte Strafzu- messung der Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft verfährt gleich; auch sie setzt die Einsatzstrafe für mehrere Taten (die mehrfache qualifizierte Veruntreuung) zu- sammen fest und beurteilt einen Teil der weiteren Taten gebündelt, indem sie für jede nach Straftatbestand gebildete Deliktsgruppe eine gemeinsame hypotheti- sche Strafe festlegt. Die Vorinstanz begründet die Gruppenbildung nicht. Der mutmassliche Grund hierfür, nämlich die Schwierigkeit, im vorliegenden Falle ent- sprechend der dargelegten konkreten Methode (E. 5.3.2) vorzugehen und eine gesonderte Strafzumessung für jede einzelne Tat vorzunehmen (mit [gedankli- cher] Festlegung der hypothetischen Einzelstrafe nach Art und Höhe sowie ihres Asperationsumfanges), ist jedoch evident, handelt es sich aufgrund der teils be- reits mit einer Börsentransaktion erfüllten Straftatbestände und der Vielzahl sol- cher, um über 1000 Einzeltaten. Trotzdem ist zu konstatieren, dass es sich um eine Abweichung von der konkreten Methode handelt. Abweichungen von der
18 / 40 konkreten Methode erklärte das Bundesgericht wiederholt für unzulässig (BGE 144 IV 217 v. 30.4.2018 Regeste, E. 3.5.4 und 3.6; 144 IV 313 E. 1.1.2 f.; BGer 6B_244/2021; 6B_254/2021 v. 17.4.2023 E. 5.3.2). Das Bundesgericht hält indes auch fest, es dürfe weiterhin eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Da diese Voraussetzungen kumulativ gelten und die präventive Wirksamkeit der Strafe mit Bezug auf jedes einzelne Delikt fehlen muss, sich anders ausgedrückt mit diesen Tat- und Täterkomponenten die Wahl der Strafart Freiheitsstrafe für das Einzeldelikt gesondert begründen lassen muss (vgl. Mathys, a.a.O., 562 f.), ist fraglich, inwiefern dies überhaupt eine Ausnahme von der konkreten Methode dar- stellt; vielmehr handelt es sich schlicht um das Ergebnis des Vorgehens nach Art. 49 StGB und nicht um dasjenige einer (unzulässigen) Gesamtbetrachtung. 6.1.Strafzumessung in casu 6.1.1. Der Beschuldigte lässt mit Blick auf die objektive Tatschwere vortragen, er habe nicht mehr logisch und zielgerichtet gehandelt. Es sei für ihn teilweise sehr einfach gewesen (die Delikte zu begehen) und er habe keine Hürden gehabt, da ihm vertraut worden sei. Insbesondere die Banken hätten über Jahre zugeschaut, weil sie an seinen Börsentransaktionen mitverdient hätten. Ihr System und ihre Einladungen des Beschuldigten als Sonderkunde hätten ihn verleitet bzw. beein- flusst und seine Krankheit noch verschärft. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere liege kein egoistisches oder finanzielles Motiv vor. Die Bereicherungsabsicht sei bloss juristisch-theoretisch, jedoch nicht in dem Sinne gegeben, als sich der Be- schuldigte Luxus habe gönnen oder Geld zur Seite legen wollen. Er habe auch nicht zu delinquieren begonnen, um die erlittenen Verluste auszugleichen. Es sei die Börsensucht, die Krankheit und der mit ihr verbundene Druck gewesen, die ihn angetrieben hätten, und alles andere lediglich Folge davon. Wenn man die Sucht als Krankheit anerkenne, könne man darin auch keine hohe kriminelle Energie oder Skrupellosigkeit erkennen. Der Beschuldigte hält dafür, es sei von einer mit- telgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen und diese deutlich straf- mindernd (Halbierung der Einsatzstrafe von 56 Monaten auf 28 Monate) zu berücksichtigen. Die Strafe sei sodann für die weiteren Taten um 30 Monate zu erhöhen, sodass 58 Monate resultierten. Täterbezogene Straferhöhungsgründe lägen keine vor, weder fehlende Einsicht noch einschlägige Vorstrafen. Als täter- bezogene Strafminderungsgründe seien insbesondere der Zeitablauf (sieben Jah- re Wohlverhalten), die persönliche Betroffenheit durch die Tat (Verlust der berufli-
19 / 40 chen und sozialen Stellung, tiefer Fall), die Kooperation mit den Strafverfolgungs- behörden sowie die Vorverurteilung durch die Medien zu berücksichtigen. Auch der schwierige Wiederaufbau der Existenz, die nun erfolgte Resozialisierung, der Schuldenabbau, die Begleichung der Steuern sowie die Leistung von Unterhalt an die frühere Ehefrau und die Kinder seien zu berücksichtigen. Die Strafe sei aus diesen Gründen auf 36 Monate zu reduzieren, wie eventualiter beantragt. Im Hauptantrag fordert der Beschuldigte eine Bestrafung mit 24 Monaten sowie eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen (act. act. H.5, S. 4 ff.). 6.1.2. Die Staatsanwaltschaft legt ihre eigene Strafzumessung dar, wobei sie u.a. die hohe Deliktssumme, die lange Dauer der deliktischen Tätigkeit, die grosse kriminelle Energie, das rein egoistische Motiv erschwerend und den "psychologi- schen" Druck mindernd berücksichtigt. Die Krankheit schliesse ein egoistisches Motiv nicht aus. Der Beschuldigte sei nicht einfach nur trieb- oder suchtgesteuert gewesen, sondern habe an der Börse auch Gewinne erzielen wollen, was ein ego- istisches Motiv darstelle. Mit Bezug auf die Täterkomponente sei dem Geständnis des Beschuldigten durch eine Strafreduktion von einem Viertel Rechnung zu tra- gen. Auch die erfolgte Resozialisierung sei unter dem Gesichtspunkt der positiven Spezialprävention mindernd zu beachten. Mit Blick auf die Generalprävention sei die Strafe leicht zu erhöhen, der Gesellschaft sei aufzuzeigen, dass auch Vermö- gensdelikte ernst zu nehmen seien (act. H.1, S. 8 ff.; act. H. 5, S. 12 ff.). 6.2.1 Vor dem Hintergrund der dargelegten allgemeinen Rügen und der von Am- tes wegen zu korrigierenden Punkte ist die Strafzumessung neu vorzunehmen (E. 5.2 und 5.4). Zu beachten ist, dass der Beschuldigte die Taten noch vor In- krafttreten (1.1.2018) des neuen Sanktionenrechts begangen hatte. Verschiedene dieser Taten sind mit einer Strafe zwischen 180 und 360 Strafeinheiten zu sank- tionieren, wofür das alte Recht alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsah (aArt. 34 Abs. 1 und aArt. 40 Abs. 1 StGB). Nach neuem Recht beträgt die Gelds- trafe höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), womit in diesem Bereich heute ausschliesslich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte. Zudem kommt für diejenigen Straftaten, die mit weniger als 180 Strafeinheiten zu sanktio- nieren sind, nach altem Recht einzig eine Geldstrafe in Frage. Das alte Recht ist damit für den Beschuldigten günstiger und im vorliegenden Fall anzuwenden (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). 6.2.2. Der Beschuldigte machte sich der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Un- terlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB, der mehrfa-
20 / 40 chen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. 6.2.3. Die schwerste abstrakte Strafandrohung besteht für die qualifizierte Verun- treuung als berufsmässiger Vermögensverwalter (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Sie be- trägt bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. 6.2.4. Aufgrund der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung kommen mehrere Taten mit demselben Strafrahmen für die Bildung einer Einsatzstrafe in Frage. Praxisgemäss ist in diesem Fall für diejenige Tat eine Einsatzstrafe zu bilden, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (KGer GR SK1 18 37 v. 9.3.2021 E. 4.1.3; SK1 17 39 v. 31.3.2021 E. 3.1.3; SK1 19 4 v. 4.5.2021 E. 7.1.2; SK1 19 33 v. 3.11.2021 E. 5.1.3; BStGer CA.2020.21 v. 8.7.2021 E. 2.4; alle mit Verweis auf Mathys, a.a.O., N 485). 6.2.5. Tathandlung stellen fast ausschliesslich mittels e-Banking vorgenommene Banküberweisungen dar. Teilweise nahm der Beschuldigte mehrere Überweisun- gen pro Tag vor. Diese stellen aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhanges, desselben Opfers und des einheitlichen Vorsatzes des Beschul- digten jeweils eine natürliche Handlungseinheit dar. Damit hat der Beschuldigte den Straftatbestand der qualifizierten Veruntreuung insgesamt 442-fach erfüllt. Unter diesen Einzeltaten kann die konkret schwerste Straftat einzig anhand des Deliktsbetrages ermittelt werden, andere Strafzumessungskriterien lassen sich für die 442 Fälle nicht gesondert beschreiben. Angesichts des von der Strafnorm ge- schützten Rechtsgutes des Vermögens (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetz- buch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 7 zu Art. 138 StGB) ist der De- liktsbetrag mit Bezug auf die objektive Tatschwere jedoch ein zentrales Strafzu- messungskriterium. 6.3.Schwerste Straftat; qualifizierte Veruntreuung 6.3.1. Nach dem Gesagten stellt die qualifizierte Veruntreuung vom 3. Januar 2012 (drei Überweisungen, Anklagesachverhalt Anhang 7.1) gegen die B._____ AG mit einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 360'000.00 die konkret schwerste Straftat dar. Der Eingriff in dieses Rechtsgut wiegt schwer. Als der Beschuldigte die Leitung des Mandats der B._____ AG übernahm, genoss er wie die F._____ AG selbst, aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung das Vertrauen der B._____ AG (vgl. act. H.3, V.23). Dieses Vertrauen nutzte er aus, was in gewisser
21 / 40 Weise Teil jeder Veruntreuung ist, jedoch ist das Mass, in dem der Beschuldigte es ausnutzte, vorliegend gross. Zudem nutzte er auch das Vertrauen der F._____ AG aus und missbrauchte den Rahmen der bereits bestehenden Geschäftsbezie- hung, mithin den Namen bzw. Ruf seines eigenen Unternehmens und die eigene professionelle Rolle. Dies erhöht die objektive Tatschwere. Dass es keinen gros- sen Aufwand erforderte, sich der Geldern zu bemächtigen, und das Deliktsgut in scheinbar beliebiger Höhe nur ein paar Klicks im e-Banking entfernt war, mindert die objektive Tatschwere in geringem Masse. Die objektive Tatschwere wiegt mit- telschwer bis schwer. 6.3.2. Der Beschuldigte beging die Tat mit Vorsatz sowie hinsichtlich der Berei- cherung mit Vorsatz ersten Grades. Der Vorsatz hinsichtlich des anvertrauten Vermögenswerts sowie der unrechtmässigen Verwendung ist die subjektive Tatschwere erhöhend zu berücksichtigen, da diesbezüglich auch eine eventual- vorsätzliche Begehung möglich wäre. Das Mass des Vorsatzes mit Bezug auf die unrechtmässige Bereicherung kann die subjektive Tatschwere hingegen nicht be- einflussen, da die zu beurteilende qualifizierte Veruntreuung nur mit Vorsatz ers- ten Grades begangen werden kann. Der Beschuldigte wollte mit den Überweisun- gen allgemein der F._____ AG Liquidität verschaffen und "Löcher stopfen", die er selbst herbeigeführt hatte. Rückschlüsse darauf, was der Beschuldigten mit der Überweisung vom 3. Januar 2012 von insgesamt CHF 360'000.00 direkt beabsich- tigte, etwa welche fehlende Zahlung damit verdeckt werden sollte, können nicht gezogen werden. Übergeordnetes Ziel war jedoch auch hier, sich Gelder für priva- te Börsengeschäfte zu verschaffen. Es trifft zu, dass der Beschuldigte damit nicht primär Gewinne erzielen wollte bzw. nicht ausschliesslich ein finanzielles Ziel ver- folgte, sondern die Börsengeschäfte seinem (wenn auch im Laufe der Zeit zur Be- lastung gewordenen) Vergnügen dienten, d.h. dem von ihm beschriebenen "un- vorstellbaren Kick" (act. H.3, V.2). Nichtsdestotrotz liegt in beiden Fällen ein egois- tisches Motiv vor, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Zum Ein- wand des Beschuldigten in diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die nur teilweise vorhandene Fähigkeit, gemäss der Unrechtseinsicht zu handeln, nichts an der Natur dieses Motivs ändert. Die verminderte Schuldfähigkeit lässt das ego- istische nicht plötzlich zu einem altruistischen Motiv werden und "neutralisiert" das egoistische Motiv auch nicht. Es ginge nicht an, ein egoistisches Motiv als nach- vollziehbar und damit weniger verwerflich zu betrachten, weil es der Stillung einer krankhaften Sucht dient, würde doch damit die verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen der subjektiven Tatschwere doppelt berücksichtigt. Daher erhöht das egoistische Motiv des Beschuldigten sein Verschulden durchaus. Im Sinne eines Übergangsziels ging es dem Beschuldigten sodann um die Rettung des Unter-
22 / 40 nehmens sowie darum, seine eigenen Fehler zu vertuschen oder bereits verscho- bene Gelder zu ersetzen. Dies zeigt gleichzeitig, dass es nicht Handlungsziel des Beschuldigten war, der B._____ AG Schaden zuzufügen. Diesen Schaden nahm er bloss in Kauf; er war vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Lage des ei- genen Unternehmens und der Gefahr, entdeckt zu werden, aus seiner Sicht das geringere Übel. Insofern kann ihm keine geradezu niederträchtige Gesinnung vor- geworfen werden. Nichtsdestotrotz wirkt sich sein egoistisches Motiv und die Gleichgültigkeit bzw. Inkaufnahme der potentiellen Schädigung der B._____ AG auf die subjektive Tatschwere erschwerend aus. Die Anzahl (drei Überweisungen) und die Höhe (je über CHF 100'000.00) der am selben Tag gewagten Überwei- sungen zeugen sodann von einer erheblichen Skrupellosigkeit und Dreistigkeit bei der Verfolgung der eigenen Ziele. Auch in diesem Zusammenhang gilt das zur eingeschränkten Steuerungsfähigkeit Gesagte. Vor dem Hintergrund der zahlrei- chen bereits erfolgen unrechtmässigen Überweisungen rechnete der Beschuldigte nicht damit, erwischt zu werden und es scheint, als hätte er – zumindest bei der zu beurteilenden Einzeltat – keine innere Hemmschwelle zur Tatbegehung mehr überwinden müssen. Der Beschuldigte konnte über die Gelder mittels Klick im e- Banking verfügen und sein Unternehmen auf diese Weise ungehindert, wie in ei- nem Selbstbedienungsladen, bereichern. Anstrengungen, eingesetzte Mittel sowie Aufwand in zeitlicher und materieller Hinsicht waren daher gering. Definiert durch das Mass der zur Tat unternommenen Anstrengungen, in denen sich die Intensität des deliktischen Willens spiegelt, ist die kriminelle Energie des Beschuldigten mit Bezug auf die schwerste Einzeltat daher als nicht sehr gross zu werten. Die leicht- gradig verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten infolge der nicht sub- stanzgebundenen Sucht ist in höherem Masse mindernd zu berücksichtigen als vorinstanzlich. Die subjektive Tatschwere erscheint aus diesen Gründen als leicht. 6.3.3. Durch sie reduziert sich die mittelschwere bis schwere objektive Tatschwe- re etwas, sodass das gesamte Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren ist. Die Einsatzstrafe für dieses Delikt ist auf 32 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.4.Weitere Taten 6.5.Mehrfache qualifizierte Veruntreuungen 6.5.1. Die Deliktsbeträge der weiteren 441 qualifizierten Veruntreuungen reichen von CHF 600.00 bis CHF 250'000.00, sind in der überwiegenden Mehrzahl jedoch
23 / 40 fünfstellig und damit hoch. Dies ist erschwerend zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Beschuldigte Rücküberweisungen vornahm, kann nicht zu seinen Guns- ten gewürdigt werden, erfolgten diese zufällig und war mit ihnen teilweise wieder- um die Schädigung anderer Unternehmen oder Personen verbunden. Hinsichtlich des Vertrauensmissbrauchs gilt das in E. 6.2.1 Gesagte. Die objektive Tatschwere rangiert insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Deliktsbeträge von leicht bis mittelschwer. 6.5.2. In subjektiver Hinsicht wird auf die Ausführungen in E. 6.2.2 verwiesen. Der Aufwand für die einzelne Überweisung war gering, was sich jedoch dadurch relati- viert, dass der Beschuldigte zeitweise täglich bis mehrfach pro Tag Überweisun- gen vornahm bzw. Gelder hin- und herschob. Insofern ist die dadurch offenbarte kriminelle Energie an dieser Stelle etwas erschwerend zu werten. Die subjektive Tatschwere wiegt somit gerade noch leicht, was sich immer noch mehrheitlich re- duzierend auf die objektive auswirkt. 6.5.3. Das gesamte Tatverschulden der Einzeltaten liegt daher zwischen leicht bis nicht mehr leicht. 6.5.4. Die Strafart in dem sich überschneidenden Anwendungsbereich von Geld- und Freiheitsstrafe (d.h. zwischen 180 und 360 Strafeinheiten) richtet sich primär nach dem Einzeltatverschulden. Die inkriminierten Überweisungen stellten den Kern der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten dar. Er tätigte diese mit grosser Leichtfertigkeit, was ihm nur dank des ihm und der F._____ AG entgegengebrach- ten Vertrauens gelang. Die Höhe der einzelnen Transaktion hing vom momenta- nen Bedürfnis ab und spielte aus Sicht des Beschuldigten nur eine untergeordnete Rolle. Unter dem Blickwinkel des immer gleichbleibenden Vertrauensbruchs ist für alle verbotenen Überweisungen in dem zur Diskussion stehenden Bereich von 180 bis 360 Strafeinheiten einzig eine Freiheitsstrafe schuldangemessen. Ausserhalb dieses Bereichs ist für weniger als 180 Strafeinheiten eine Geldstrafe auszuspre- chen, für mehr als 360 Strafeinheiten eine Freiheitsstrafe. 6.5.5. Die hypothetischen Einzelstrafen sind entsprechend wie folgt festzusetzen: je 80 Tagessätze Geldstrafe für die 87 Taten mit einem Deliktsbetrag bis CHF 10'000.00, je 120 Tagessätze Geldstrafe für die 291 Taten mit einem Delikts- betrag zwischen CHF 10'000.00 und CHF 50'000.00, je 7 Monate Freiheitsstrafe für die 44 Taten mit einem Deliktsbetrag zwischen CHF 50'000.00 und CHF 100'000.00, je 9 Monate Freiheitsstrafe für die zehn Taten mit einem Delikts- betrag zwischen CHF 100'000.00 und CHF 150'000.00, je 15 Monate Freiheits- strafe für die acht Taten mit einem Deliktsbetrag zwischen CHF 150'000.00 und
24 / 40 CHF 200'000.00 und 20 Monate Freiheitsstrafe für die Tat mit einem Deliktsbetrag von CHF 250'000.00. 6.6.Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 6.6.1. Der Beschuldigte beging den Straftatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 93-fach. Die Deliktsbeträge rangieren zwischen CHF 50.00 und CHF 255'992.50, wobei fast ¾ davon im niedrigen vierstelligen Bereich liegen. Ausgehend davon reicht die Tatschwere in objektiver Hinsicht von sehr leicht bis mittelschwer. In subjektiver Hinsicht wird auf die Ausführungen zur mehrfachen qualifizierten Veruntreuung verwiesen (E. 6.2.2). Das Gesamtverschulden liegt für die einzelnen Taten zwischen sehr leicht bis nicht mehr leicht. Das Vorgehen des Beschuldigten ist dasselbe wie bei den qualifizierten Veruntreuungen, weshalb die dortigen Überlegungen zur Wahl der Strafart analog gelten. 6.6.2. Folgende hypothetische Einzelstrafen sind verschuldensangemessen: je 60 Tagessätze Geldstrafe für die 64 Taten mit einem Deliktsbetrag bis CHF 10'000.00, je 100 Tagessätze Geldstrafe für die 25 Taten mit einem Delikts- betrag zwischen CHF 10'000.00 und CHF 50'000.00, je 6 Monate Freiheitsstrafe für die drei Taten mit einem Deliktsbetrag zwischen CHF 50'000.00 und CHF 100'000.00 und 12 Monate Freiheitsstrafe für die Tat mit einem Deliktsbetrag von CHF 255'992.50. 6.7.Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung 6.7.1. Der Beschuldigte unterliess es, zwei Jahre in der Folge Steuererklärungen der T._____ AG einzureichen. Dies führte zu Kosten von CHF 10'790.15. Die Übernahme eines Teils der Kosten durch einen Dritten, hier die F._____ AG, kann nicht die Deliktssummen reduzierend berücksichtigt werden. Auch diesfalls lässt jedoch die Deliktssumme die Taten nicht besonders schwer erscheinen. Die objek- tive Tatschwere ist als sehr leicht einzuschätzen. 6.7.2. In subjektiver Hinsicht ist der Eventualvorsatz des Täters mindernd zu berücksichtigen. Damit abgegolten ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte seine Nachlässigkeit nicht gezielt gegen das Opfer richtete, sondern dieses eher zufällig war. Der Beweggrund des Beschuldigten ist neutral zu werten, da er nicht ausschliesslich aus Überforderung untätig blieb, sondern auch aus dem Bedürfnis, zu verdrängen. Denn er wurde durch Mahnungen an seine Pflicht zur Erstellung der Steuererklärungen erinnert. Indem er diese überging (StA act. 6A.1.13.1, Fra- ge 6), entschloss er sich jeweils (erneut) gegen die Erstellung bzw. nachträgliche Erstellung der Steuererklärung, was der Aufwendung einer gewissen kriminellen
25 / 40 Energie bedurfte. Diese erhöht die subjektive Tatschwere jedoch bloss in gerin- gem Masse; letztlich ist das Begehen der Tat durch Unterlassen mindernd zu wer- ten (analog Art. 11 Abs. 4 StGB). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, wurde das Vertrauen enttäuscht, jedoch nicht zum eigenen Nutzen verwendet, wobei dies im Rahmen der nicht qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung dem Normtatge- schehen entspricht und insofern verschuldensneutral ist. Schliesslich wirkt sich die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit bei den vorliegenden Delikten nicht ver- schuldensmindernd aus. Sie stehen in nur äusserst mittelbarem Zusammenhang zu den Börsengeschäften und der Sucht. Der Beschuldigte führte mit diesen Delik- ten keine Mittel zur Stillung der Sucht ab und verdeckte damit auch keine anderen, der Sucht dienende Taten. Die subjektive Tatschwere liegt daher im leichten Be- reich, sie erhöht die objektive Tatschwere jedoch kaum. 6.7.3. Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Die hypo- thetische Einzelstrafe beträgt für jede unterlassene Einreichung der Steuerer- klärung 25 Tagessätze Geldstrafe. 6.8.Misswirtschaft 6.8.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei mehreren Bankrott- handlungen von einer einfachen Tatbegehung auszugehen (BGE 123 IV 193 E. 2). Dies ändert nichts daran, dass es im Rahmen der Strafzumessung einen Unterschied macht, durch welche und wie viele Bankrotthandlungen der Tatbe- stand erfüllt wurde. Der Beschuldigte erfüllte den Straftatbestand der Misswirt- schaft in diesem Sinne mehrfach. Er gewährte leichtsinnig Kredite oder verschleu- derte Vermögenswerte und vernachlässigte die Leistungsfakturierung sowie die Bewirtschaftung der Debitorenkonten. Dies erhöht die objektive Tatschwere erheb- lich. Ebenso ist die lange Deliktsdauer von nahezu vier Jahren sowie der hohe Konkursschaden erschwerend zu werten. Die im Anklagesachverhalt hervorgeho- benen Zahlungen, die der Beschuldigte zur Vertröstung eines Kunden leistete, dem er Unterstützung beim Verkauf einer Garage versprochen hatte, ist ebenfalls sehr hoch. Sie betragen über eine halbe Million. Sodann ist dem Beschuldigten ein insofern systematisches Vorgehen vorzuwerfen, als er über Jahre nach demsel- ben Muster vorging, auch wenn es zufällig gewesen sein mag, von welchem Konto er die der F._____ AG fehlende Liquidität beschaffte. Geringfügig mindernd zu berücksichtigen ist auch hier, dass das Herumschieben der Gelder bzw. der Zu- griff auf die Kundenkonten einfach war und der Beschuldigte über lange Zeit un- gehindert agieren konnte, liessen ihn doch auch seine Geschäftspartner ge- währen, vertrauend auf die Redlichkeit des Beschuldigten. Der Missbrauch des
26 / 40 Vertrauens seiner Geschäftspartner ist jedoch auch hier erschwerend zu würdi- gen. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt schwer. 6.8.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten das vorsätzliche Handeln an- zulasten. Der Aufwand, den der Beschuldigte nicht in die Pflichtenerfüllung als Verwaltungsrat und Geschäftsführer, sondern in das Herumschieben von Geldern investierte, sowie die Zeit, in der er untätig blieb bzw. die er anderen Tätigkeiten widmete, offenbart eine erhebliche kriminelle Energie, was das subjektive Ver- schulden erhöht. Die Bereitschaft, geschäftlich nicht begründete Zahlungen in ei- ner Höhe von über einer halben Million vorzunehmen, zeugt von fehlendem Ver- antwortungsbewusstsein und einer besonderen Skrupellosigkeit. Dies wirkt sich erschwerend aus. Die im Rahmen der Misswirtschaft begangenen Taten weisen nicht alle einen Konnex zur diagnostizierten Sucht auf. Zumindest das Verschie- ben der Gelder zur Liquiditätsbeschaffung steht mit der Sucht jedoch in offensicht- lichem Zusammenhang, denn es war unter anderem die suchtbedingte Veruntreu- ung von Geldern, die zu der fehlenden Liquidität führte und den Täter zur Miss- wirtschaft in Teilen veranlasste. Aus diesen Gründen ist die leichtgradig vermin- derte Schuldfähigkeit bei dieser Tat auch in höherem Masse mindernd zu berück- sichtigen. Die subjektive Tatschwere wiegt daher nur leicht. 6.8.3. Sie führt dazu, dass die Tat, wie sie sich objektiv darstellt, dem Beschuldig- ten weniger zum Vorwurf gemacht werden kann, womit sein Tatverschulden für die Misswirtschaft insgesamt als nicht mehr leicht zu werten ist. Eine hypotheti- sche Einzelstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe erscheint als schuldangemes- sen. Die Misswirtschaft beging der Beschuldigte im Wesentlichen aus Überforde- rung, weshalb eine Freiheitstrafe aus Verschuldens- und Zweckmässigkeitsüber- legungen nicht erforderlich ist. 6.9.Unterlassung der Buchführung 6.9.1. In objektiver Hinsicht ist erschwerend zu gewichten, dass der Beschuldigte während eines Zeitraumes von zwei Jahren zwar nicht jegliche Buchhaltung, je- doch grosse Teile davon unterliess, indem er mehrere Buchungen nicht vornahm und in zwei Jahren keine Jahresabschlüsse erstellte. Ebenfalls erschwerend zu beachten ist, dass durch die Unterlassung der Buchführung die Durchsetzung der Ansprüche sehr vieler Gläubiger abstrakt gefährdet wurde. Mindernd ist zu berücksichtigen ist, dass auch hier der Beschuldigte kaum an Widerstände stiess, wenn dies auch auf das ihm entgegengebrachte Vertrauen zurückzuführen ist, das er mit seinem Verhalten enttäuschte, was wiederum erhöhend wirkt. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt jedenfalls nicht mehr leicht.
27 / 40 6.9.2. Subjektiv ist die eventualvorsätzliche Begehung leicht mindernd zu berück- sichtigen, da die Tat nur vorsätzlich oder eventualvorsätzlich begangen werden kann. Als Beweggründe stehen wie in E. 6.6.2 Überforderung und Verdrängung im Raum, hier zudem die Verheimlichung anderer Delikte. Dies ist insgesamt leicht erschwerend zu werten. Der Umstand, dass dem Beschuldigten gemäss Anklage- sachverhalt 2.3.3 ein schlichtes Unterlassen vorzuwerfen ist, kann nicht mindernd berücksichtigt werden, zeugt diese Begehungsform vorliegend nicht von einer niedrigeren kriminellen Energie. Der Beschuldigte unterliess nicht alle Buchungen, sondern nur einzelne, damit seine rechtswidrigen Überweisungen nicht einfach ersichtlich würden. Dass er den Überblick über die Buchführung verloren hatte, ist nicht zu seinen Gunsten zu werten, da nicht Dritte oder sonstige Umstände zur Unübersichtlichkeit geführt hatten, sondern er selbst. Wie die Misswirtschaft hängt auch die unterlassene Buchführung mit den Beschaffungsdelikten zusammen. Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ist daher verschuldensmindernd anzu- rechnen. Die subjektive Tatschwere wiegt nur leicht. 6.9.3. Dies senkt die objektive Tatschwere, sodass das gesamte Tatverschulden gerade noch leicht wiegt. Die verschuldensangemessene hypothetische Einzel- strafe würde 100 Tagessätze Geldstrafe betragen. 6.10. Mehrfache Urkundenfälschung 6.10.1. Der Beschuldigte beging mehrere Urkundenfälschungen, wobei er einer- seits Transaktionen und Bestand von Bankkonten und Wertschriftendepots nicht oder wahrheitswidrig in der Buchhaltung führte (Anklagesachverhalt Ziff. 2.3.2, Punkt 1; Ziff. 2.4.2, Punkte 1-3; Ziff. 2.7.2, Punkte 1-3 erster Satz; Ziff. 2.12.3, Punkt 1; Ziff. 2.14.2, Punkt 1; Ziff. 2.15.2, erster Satz; Ziff. 2.16.2), andererseits Dokumente unterschiedlicher Natur (Anklagesachverhalt: Ziff. 2.3.2, Punkt 2; Ziff. 2.5; Ziff. 2.6; Ziff. 2.7.2, Punkt 3 letzter Satz; Ziff. 2.9; Ziff. 2.11; Ziff. 2.13; Ziff. 2.14.2, Punkt 2; Ziff. 2.15, Punkt 1-2) fälschte. Das Vorgehen bei ersteren Delikten gestaltete sich gleich und die Tatschwere ist unabhängig der Höhe der nicht ver- buchten bzw. vertuschten Beträge gleich einzuschätzen. Sie wiegt im Einzelfall eher leicht. Die objektive Tatschwere der letzteren Delikte wiegt hingegen mindes- tens mittelschwer. 6.10.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten in allen Fällen Vorsatz vor- zuwerfen. Zudem war der Beweggrund stets ein verwerflicher, dienten die Urkun- denfälschungen allesamt der Täuschung, sei es über begangene oder geplante Beschaffungsdelikte, über unzulängliche Leistungen gegenüber Geschäftspart- nern oder hinsichtlich nicht eingehaltener Versprechen. Das Fälschen mit simplen
28 / 40 Mitteln und ohne besondere Raffinesse zeugen von einer dreisten und gegenüber den getäuschten Personen respektlosen Haltung. Der geringe Aufwand steht da- her vorliegend nicht für eine geringe kriminelle Energie, sondern ist die subjektive Tatschwere erhöhend zu werten. Die teilweise verminderte Schuldfähigkeit ist mindernd zu berücksichtigen, liegt doch bei den Urkundenfälschungen, die der Vertuschung unrechtmässiger Transaktionen und folglich tiefer Bankkontostände dienten (inkl. Erstellung der zwei fiktiven Jahresabschlüsse), ein Konnex zur Sucht vor. Mit Bezug auf die übrigen Tathandlungen ist der Zusammenhang etwas mit- telbarer. Nichtsdestotrotz rechtfertigt es sich für jede einzelne Urkundenfälschung die teilweise verminderte Schuldunfähigkeit in geringem Masse schuldmindernd zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wiegt daher nicht mehr leicht. 6.10.3. Das gesamte Tatverschulden der Einzeltaten ist vergleichbar und als nicht mehr leicht einzuschätzen. Verschuldensangemessene hypothetische Einzelstra- fen wären je 120 Tagessätze Geldstrafe. 6.11. Teilweise Zusatzstrafe 6.11.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 26. November 2013 aufgrund nicht an die Ausgleichskasse geleisteter Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträge des Vergehens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 300.00 und einer Busse von CHF 3'600.00 bestraft, wobei die Geldstrafe bedingt, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren, ausgesprochen wurde. Die Tat betraf Sozialversiche- rungsbeiträge, welche für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 ge- schuldet waren (StA act. 1.2.2). 6.11.2. Vorliegend sind teilweise Taten zu beurteilen, die vor diesem Zeitraum be- gangen wurden und die ebenfalls mit Geldstrafe zu ahnden sind. Da in diesem Falle das Asperationsprinzip auf das Vergehen gegen das AHVG sowie die bis dahin begangenen Taten anzuwenden ist, ist für letztere eine Zusatzstrafe ("teil- weise" Zusatzstrafe, da es daneben auch später begangene Taten zu beurteilen gilt, vgl. KGer GR SK1 20 15 v. 7.7.2021 E. 4.1 f.) auszufällen, derart, dass der Beschuldigte insgesamt nicht schwerer bestraft wird, als wenn die Taten gemein- sam beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB, retrospektive Konkurrenz). 6.12. Gesamtstrafe 6.12.1. Gleichartig im Sinne von Art. 49 StGB erweisen sich die hypothetischen Freiheitsstrafen für die qualifizierte Veruntreuung vom 3. Januar 2012, die mehrfa- che qualifizierte Veruntreuung und die mehrfache qualifizierte Geschäftsbesor-
29 / 40 gung einerseits sowie die hypothetischen Geldstrafen für die Misswirtschaft, die Unterlassung der Buchführung, die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und die mehrfache Urkundenfälschung andererseits. 6.12.2. Unter den mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikten ist die qualifizierte Veruntreuung vom 3. Januar 2012 die schwerste. Deren hypothetische Einzelstra- fe von 32 Monaten bildet die Einsatzstrafe. Da auf der einen Seite die grosse Mehrzahl der Einzeltaten ein Tatverschulden von nicht mehr leicht aufweist, die Taten auf der anderen Seite eng mit der schwersten Tat und untereinander ver- bunden sind, ist für die weiteren 63 qualifizierten Veruntreuungen, die mit Frei- heitsstrafe zu ahnden sind, eine Asperation in der folgenden Höhe vorzunehmen: je 15 Tage für die 44 Taten mit einem Deliktsbetrag zwischen CHF 50'000.00 und CHF 100'000.00, je 19 Tage für die zehn Taten mit einem Deliktsbetrag zwischen CHF 100'000.00 und CHF 150'000.00, je 32 Tage für die acht Taten mit einem Deliktsbetrag zwischen CHF 150'000.00 und CHF 200'000.00 und 42 Tage für die Tat mit einem Deliktsbetrag von CHF 250'000.00. Auch für die qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgungen ist dem Verschulden und dem engen Zusammen- hang der Taten Rechnung zu tragen, sodass für die vier mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Einzelstrafen folgende Asperation vorzunehmen ist: je 18 Tage für die drei Taten mit einem Deliktsbetrag zwischen CHF 50'000.00 und CHF 100'000.00 und 36 Tage für die Tat mit einem Deliktsbetrag von CHF 255'992.50. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe von 32 Monaten (960 Tage) um 1'238 Tage auf 2'198 Tage bzw. auf 6 Jahre zu erhöhen. 6.12.3. Hinsichtlich der Geldstrafe ist die Misswirtschaft das schwerste Delikt. Die hypothetische Einzelstrafe von 300 Tagessätzen bildet damit die Einsatzstrafe. Für die qualifizierten Veruntreuungen ist sie um je 8 Tagessätze für 87 Handlun- gen mit einem Deliktsbetrag bis CHF 10'000.00 und je 12 Tagessätze für die 291 Handlungen mit einem Deliktsbetrag zwischen CHF 10'000.00 und CHF 50'000.00. Für die qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen ist die Einsatzstrafe um je 6 Tagessätze für 64 Taten mit einem Deliktsbetrag bis CHF 10'000.00 und um je 10 Tagessätze für die 25 Handlungen mit einem De- liktsbetrag zwischen CHF 10'000.00 und CHF 50'000.00. Für die zwei einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgungen hat eine Erhöhung um je 2 Tagessätze zu er- folgen. Für die Unterlassung der Buchführung ist die Einsatzstrafe um 10 Tages- sätze zu erhöhen; für jede der 21 Urkundenfälschungen um 12 Tagessätze. Für das Vergehen gegen das AHVG ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu aspe- rieren. Daraus resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 5'398 Tagessätzen.
30 / 40 6.13. Täterkomponenten 6.13.1. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wird auf Erwägung 4.9 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschul- digte angibt, seit sieben oder acht Jahren eine neue Partnerin zu haben. Aufgrund dieser Beziehung und seiner Anstellung als Dozent am U._____ in V._____ plane er, nach V._____ zu ziehen. Sein Bruttoeinkommen betrage CHF 10'000.00 mo- natlich und er leiste familienrechtlichen Unterhalt von CHF 4'500.00 monatlich, ab März 2023 reduziere sich dieser Betrag auf CHF 3'500.00 monatlich (act. H. 5, IV.4.). 6.13.2. Das Vorleben ist strafzumessungsneutral zu werten. Die seither erfolgte Resozialisierung bzw. die daraus resultierende höhere Strafempfindlichkeit hat vorliegend ebenfalls keinen Einfluss auf die Strafe. Eine erhöhte Strafempfindlich- keit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeits- tätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_748/2015 v. 29.10.2015 E. 1.3). Solche Umstände liegen nicht vor. Auch die Berichterstattung in der Presse ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen, bezog sich diese doch insbesondere auf die Konkursverfahren und nur beschränkt auf das Strafverfahren. 6.13.3. Auch die nicht einschlägige Vorstrafe ist strafzumessungsneutral zu wer- ten. Sie wurde für eine Vernachlässigungshandlung ausgesprochen, die mit den übrigen Taten zusammen begangen wurde. Ihre vorzeitige Beurteilung kann dem Beschuldigten nicht straferhöhend angelastet werden. 6.13.4. Das umfangreiche Geständnis und die vorbildliche Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden mindern die Strafe in beträchtlichem Umfang. Ohne die Mithilfe des Beschuldigten wäre die Ermittlung der Taten, wenn auch möglich, so doch äusserst aufwändig gewesen. Bereits erfolgte Wiedergutmachung und die glaubhafte Absicht, weiterhin solche zu leisten, sind ebenfalls strafmindernd zu werten. Genauso die gezeigte Reue und Einsicht. Die lange Verfahrensdauer führt zu einer weiteren Minderung der Strafe. 6.13.5. Aufgrund dieser Täterkomponenten ist die Freiheitsstrafe auf drei Jahre zu senken. Die Geldstrafe übersteigt auch unter Berücksichtigung der Täterkompo- nenten bzw. entsprechender Senkung das gesetzliche Höchstmass der Geldstra- fe. Es kann maximal eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen ausgesprochen wer-
31 / 40 den. Hiervon ist die Grundstrafe für das Vergehen gegen das AHVG in Abzug zu bringen. Die auszufällende Geldstrafe beträgt somit 300 Tagessätze. 6.14. Tagessätze Die Höhe des Tagessatzes ist ausgehend vom monatlichen Bruttoeinkommen des Beschuldigten von CHF 10'000.00 zu berechnen. Davon sind 15% für Sozialabzü- ge, der familienrechtliche Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.00 monatlich (act. H.5, IV.4), sowie 20% für Kranken- und Unfallversicherung sowie Steuern in Abzug zu bringen. Der Tagessatz ist auf die resultierenden abgerundeten CHF 120.00 fest- zusetzen. 6.15. Resultat der Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 120.00 teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. November 2013 zu be- strafen. 6.16. Vollzug Ein vollbedingter Vollzug fällt bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ausser Be- tracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ein teilbedingter Vollzug ist hingegen zulässig (Art. 43 StGB), auch angesichts der vorliegend nicht negativ ausfallenden Legalprognose. Dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, ist daher im Umfang von 12 Monaten der Vollzug und im Umfang von 24 Monaten der bedingte Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen. Der Vollzug der Geldstrafe ist in vol- lem Umfang aufzuschieben. Die Probezeit ist auf fünf Jahre anzusetzen (Art. 44 StGB). 7.Therapeutische Massnahme 7.1.1. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für eine ambulante Suchtbehand- lung gemäss Art. 63 StGB ausgehend vom Gutachten als erfüllt an. Da weder dem Gutachten noch den übrigen Akten Hinweise auf bessere Bewährungsaussichten in Freiheit zu entnehmen seien, sei der Strafvollzug nicht zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben (act. E.1, E. 6). 7.1.2. Der Beschuldigte moniert die vollzugsbegleitende Anordnung der Mass- nahme insofern, als das Gutachten keine genügende Grundlage zur Beurteilung der Frage des Massnahmevollzugs (strafvollzugsbegleitend oder unter Aufschub des Strafvollzugs) bilde. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis komme ein Strafauf-
32 / 40 schub zugunsten der ambulanten Behandlung nur in Frage, wenn konkrete und aktuelle Gründe für bessere Bewährungsaussichten in Freiheit sprechen. Dabei müsse der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Dr. Q._____ äusse- re sich im Gutachten jedoch nicht zum Behandlungsbedarf und seiner Ausprä- gung. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe sie zwar erklärt, die Vollzugs- form spiele keine Rolle; dies müsse man jedoch genauer wissen (act. A.1, III; act. H. 5, S. 3). Die Massnahme an sich betreffend, liess der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vortragen, Sucht könne gefährlich sein und man könne rückfällig werden, weshalb die psychiatrische Begleitung als Selbstkontrolle für ihn wichtig und notwendig sei (act. H.5, S. 11). 7.1.3. Die Staatsanwaltschaft machte ausgehend von den schriftlichen gutachter- lichen Feststellungen geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung einer am- bulanten Massnahme seien erfüllt. Da im Gutachten die vollzugsbegleitende Durchführung der Massnahme empfohlen werde, dürfe die Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben werden (act. H.1, 5.2). 7.2.Ist der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig und verübt er eine Tat, die mit seinem Zustand in Zusammen- hang steht (Symptomtat), so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anord- nen, sofern damit der Gefahr weiterer solcher Taten begegnet werden kann (Eig- nung zur Deliktsprävention; Art. 63 Abs. 1 StGB). Die Abhängigkeit "in anderer Weise" erfasst nicht jedes übermässige Spielen, sondern nur solches, das Krank- heitswert aufweist (Wolfgang Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, N 3 zu Art. 60 StGB; Heer/Habermeyer, a.a.O., N 30 in fine und 32 ff. zu Art. 60 StGB). 7.3.Neben diesen von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Voraussetzun- gen (act. E.1, E. 6) sind für die Anordnung einer ambulanten Behandlung auch die in Art. 56 StGB festgehaltenen allgemeinen Grundsätze zu beachten, wonach eine Massnahme (nur) anzuordnen ist, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit die Massnahme erfordert. Schliesslich ist der Zweck der Massnahme (Deliktsprävention; BGE 124 IV 246 E. 3b) im Auge zu behalten und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rech- nung zu tragen (zur Verhältnismässigkeit Marianne Heer/Elmar Habermeyer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstraf- gesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 34 zu Art. 56 StGB). Das Gericht stützt sich bei
33 / 40 seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. 7.4.1. Der im Gutachten angegebene ICD-10 Code steht für "pathologisches Spie- len". Dr. Q._____ bestätigte, dass die nicht substanzgebundene Sucht im Sinne einer speziellen Form der Spielsucht Krankheitscharakter aufweise (act. H.4, III.30 f.). Auch wenn Dr. Q._____ die psychische Störung nicht als schwer, sondern bloss als leicht bis mittelschwer einstuft, genügt dies mit Blick auf Art. 63 StGB. Auch das Bundesgericht liess bei bloss mittelgradiger Schwere der "Spielsucht" und unabhängig fehlender komorbider Persönlichkeitsstörungen die Anwendung von Art. 63 StGB zu (BGer 6B_771/2020 v. 9.2.2021 E. 1.2.2). 7.4.2. Dr. Q._____ zufolge entwickelte sich die nicht substanzgebundene Sucht aus den Börsengeschäften bzw. stand mit den Börsengeschäften in Zusammen- hang, welche wiederum mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten (mehr oder weniger direkt) zusammenhängen (StA act. 1.2.29, 4.2 erster Absatz, 4.3 erster Absatz). Auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge standen im Zusam- menhang mit der Delinquenz (StA act. 1.2.29, 4.4.3 und 5.4.1). Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Zustand des Täters und der Taten ist damit eben- falls gegeben. 7.4.3. Dr. Q._____ bezeichnete im Gutachten das Risiko eines Rückfalls in die nicht substanzgebundene Sucht als hoch. Da sich diese auch legal leben lässt (Börsengeschäfte an sich sind nicht widerrechtlich), ist damit keine Aussage hin- sichtlich erneuter Straftaten gemacht. In diesem Sinne bejahte sie zumindest die Gefahr erneuter Straftaten bei einem Rückfall in das Suchtverhalten und erklärte, diesfalls seien Betrugsdelikte "grundsätzlich möglich" oder "zu erwarten" (StA act. 1.2.29, S. 37 und 5.3). Die Gefahr weiterer Straftaten generell und Straftaten, die mit dem Zustand des Täter in Zusammenhang stehen, besteht somit bloss im Sinne einer grundsätzlichen Möglichkeit. Nach gutachterlichen Feststellungen kann ihr mittels ambulanter psychiatrischer Therapie begegnet werden (StA act. 1.2.29, 5.4.2) womit die Eignung der Massnahme zur Deliktsprävention zu bejahen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). 7.4.4. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, er sei seit 2015 bei derselben Psychiaterin, W._____, in Behandlung, zu Beginn monatlich, dann halbjährlich oder auch jährlich. Es sei sehr unterschiedlich; das letzte Mal sei er im Oktober 2022 bei ihr gewesen. Die Behandlung verlaufe gut und sei hilfreich. Die Psychiaterin stelle eine Kontrolle dar, damit er nicht wieder in alte Muster ver- falle. An der Börse sei er nicht mehr aktiv, verfolge einzelne Entwicklungen von
34 / 40 Börsenkursen zwar, jedoch nicht für Kauf oder Verkauf, sondern im Zusammen- hang mit seiner Unterrichtstätigkeit. Es falle ihm nicht schwer, sich von der Börse fernzuhalten und er verneint die Frage, ob er in Versuchung gerate, Börsenge- schäfte zu tätigen (act. H.3, IV.6-18). 7.4.5. Basierend auf diesen Aussagen schätzte Dr. Q._____ den Behandlungsbe- darf als eher gering ein. Eine ambulante Behandlung im Sinne einer ambulanten Massnahme würde ausgehend von den Angaben des Beschuldigten aus heutiger Sicht weniger Sinn machen als damals im 2017. Man würde damit weniger errei- chen – nicht, weil die Erfolgsaussichten jetzt kleiner wären, sondern weil mit der Therapie, die der Beschuldigte bis jetzt gemacht hat, schon mehr erreicht worden sei (act. H.4, III.9, 15 und 26). 7.4.6. Dieser Einschätzung folgt das Gericht. Der Beschuldigte ist seit über sieben Jahren in psychiatrischer Behandlung bei derselben Psychiaterin. Die langjährige stabile therapeutische Bindung zwischen ihr und dem Beschuldigten (StA act. 1.2.29, 2.3.1) konnte offenbar aufrechterhalten werden (letzter Behandlungs- termin im November 2022, act. B.2.b) und wird vom Beschuldigten als hilfreiche Kontrolle eingeschätzt. Bereits im schriftlichen Gutachten wurde festgehalten, dass, trotz fortbestehender psychischer Störungen, dank der bereits erfolgten The- rapie kein pathologisches Spielen mehr erfolge und die Therapie positive Verän- derungen der Persönlichkeit des Beschuldigten gezeigt hätte (StA act. 1.2.29, 5.4.1). Angesichts des Erfolgs der fortgesetzten Therapie sind wohl auch die Er- folgsaussichten einer forensisch-deliktsorientierten therapeutischen Massnahme intakt. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ist jedoch niedriger als vor fünf Jahren. 7.4.7. Der im Nachgang an die Taten erfolgte gesundheitliche und soziale Zu- sammenbruch des Beschuldigten, die mediale Berichterstattung und das Strafver- fahren haben ihn nachhaltig geprägt (vgl. StA act. 1.2.29, 2.2.2). Die nun zudem auszusprechenden Strafen werden den Beschuldigten spüren lassen, dass seine Taten unrecht waren und dadurch spezialpräventiv auf ihn einwirken. Insbesonde- re der unbedingt ausgesprochene Teil wird eine solche Wirkung zeitigen. Nach dem Erlebten ist die Eignung der auszusprechenden Strafe, den Beschuldigten davon abzuhalten, erneut straffällig zu werden, evident (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Es erscheint zu diesem Zwecke (Sicherheit der Allgemeinheit) nicht erforderlich, und mit Blick auf die geringere Behandlungsbedürftigkeit nicht verhältnismässig i.e.S., zusätzlich eine Massnahme auszusprechen, auch wenn eine solche wie dargelegt (E. 9.3.3) ebenfalls zur Deliktsprävention geeignet ist. Zusammenge- fasst ist daher aufgrund der bisher erreichten therapeutischen Erfolge, der sinken-
35 / 40 den Behandlungsbedürftigkeit, der damit gleichsam abnehmenden Sozialgefähr- lichkeit, der glaubhaft dargelegten sozioökonomisch gefestigten Verhältnisse des Beschuldigten und der in diesem Zusammenhang als einschneidend empfunde- nen Strafe (vgl. act. H.3, IV und letztes Wort des Beschuldigten in act. H.5, S. 13) die Verhältnismässigkeit einer ambulanten Massnahme zur Behandlung der psy- chischen Störung bzw. der Suchtproblematik nicht gegeben. 7.4.8. Vor diesem Hintergrund ist von der Anordnung einer Massnahme abzuse- hen. Entsprechend ist über den Massnahmenvollzug (strafvollzugsbegleitend oder unter Aufschub des Strafvollzugs) nicht zu entscheiden und es kann offenbleiben, ob die gutachterlichen Ausführungen eine genügende Grundlage für diesen Ent- scheid geboten hätten (E. 3.6). 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids, zumal dieser, wie auch die Höhe der Entschä- digung für den Verteidiger des Beschuldigten, im Berufungsverfahren unangefoch- ten geblieben ist. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft in Höhe von CHF 27'282.00 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 55’948.80 (Gerichtskosten CHF 10'000.00; Kosten der amtli- chen Verteidigung CHF 45'948.80 [Rechtsanwalt Vedat Erduran CHF 20'000.00; Rechtsanwalt Bruno Bauer CHF 25'948.80]) zulasten des Beschuldigten. Die Ent- schädigung ist einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen, jedoch vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuer- statten. 8.1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte obsiegt im Punkt Strafzumessung teilweise. Mit dem zurückgezogenen Antrag zur rechtlichen Würdigung und Zuordnung der Anklageziffern im Dispositiv sowie seinem Antrag auf Anordnung einer therapeutischen Massnahme unter Auf- schub des Strafvollzugs unterliegt er hingegen, wobei das Unterliegen mit letzte- rem Antrag nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Es ist angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'875.00 – die Gerichtskosten sind auf CHF 4'000.00 festzusetzen (Art. 7 VGS [BR 350.210]) und die Gutachterkosten betragen CHF 875.00 (act. G.2) – hälftig, je zu CHF 2'437.50 dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) und dem Beschuldigten aufzuerlegen.
36 / 40 8.1.3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Bruno Bauer, reichte an- lässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in Höhe von CHF 9'990.15 ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 43.99 Stunden à CHF 200.00, Reisekosten von CHF 126.00, eine Kommunikationspauschale von 4% und Mehrwertsteuer geltend machte (act. G.3). Eine Spesenpauschale wird praxisgemäss lediglich im Umfang von 3% des Honorars gewährt. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Bruno Bauer ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 9'895.40 (Honorar von CHF 8'798.00, Reisekosten von CHF 126.00, Spesenpauschale von CHF 263.94 und 7.7% MwSt. von CHF 707.47) zu entschädigen. Die Entschädigung ist einst- weilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen, jedoch vom Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 4'947.70 zurück- zuerstatten.
37 / 40 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 20. November 2019 (Proz. Nr. 515-2019-19) wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: 1.A._____ ist schuldig:
38 / 40 f)Die Zivilklage von Y._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg ver- wiesen. g) Die Zivilklage der H._____ AG gegen A._____ im Umfang von CHF 653'858.20 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. h) Die Zivilklage der I._____ AG gegen A._____ im Umfang von CHF 1'308’327.50 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. i)Die Zivilklage der J._____ AG gegen A._____ wird infolge Teilanerken- nung im Umfang von CHF 50’245.04 abgeschrieben. Im Umfang von 5% Zins auf CHF 50'245.04 seit dem 25.09.2014 wird die Klage gutge- heissen und A._____ wird verpflichtet, der J._____ AG 5% Zins auf CHF 50'245.04 seit dem 25.09.2014 zu bezahlen. j)Die Zivilklage der K._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 23'000.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. k) Die Zivilklage der L._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 23’000.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. l)Die Zivilklage der Z.bank gegen A. wird infolge Rückzug vom 18.11.2019 abgeschrieben. m) Die Zivilklage der M._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 72'000.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. n) Die Zivilklage der N._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 23'000.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. o) Die Zivilklage der AA._____ AG gegen A._____ wird infolge Rückzug vom 08.08.2019 abgeschrieben. p) Die Zivilklage der T._____ AG gegen A._____ wird infolge Teilanerken- nung im Umfang von CHF 14'101.00 abgeschrieben. Bezüglich der wei- teren CHF 12'005.95 wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. [...] 7.a) A._____ wird verpflichtet, der C._____ CHF 3'231.00 (inkl. MwSt. und Aufwendungen) als Entschädigung zu bezahlen. b) A._____ wird verpflichtet, der Evangelisch-reformierten X._____ CHF 10'000.00 (inkl. MwSt. und Aufwendungen) als Entschädigung zu bezahlen. c) A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG CHF 30'000.00 (inkl. MwSt. und Aufwendungen) als Entschädigung zu bezahlen.
39 / 40
f)Der I._____ AG wird keine Entschädigung zugesprochen.
g) Y._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.
[...]
2.1. A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe
(teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. November 2013 der
Staatsanwaltschaft Graubünden) von 300 Tagessätzen zu CHF 120.00 be-
straft.
2.2. Von der Freiheitsstrafe sind 12 Monate zu vollziehen. Im Umfang von 24 Mo-
naten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben; die Probe-
zeit beträgt 5 Jahre.
2.3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt
5 Jahre.
3.Eine ambulante Massnahme wird nicht angeordnet.
4.Die Untersuchungskosten von CHF 27'282.00 gehen zulasten von A.. 5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 55’948.80 (Gerichts- kosten CHF 10'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 45'948.80 [Rechtsanwalt Vedat Erduran CHF 20'000.00; Rechtsanwalt Bruno Bauer CHF 25'948.80]) gehen zulasten von A..
5.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur be-
zahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO.
6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'875.00 (Gerichtskosten
CHF 4'000.00; Gutachterkosten CHF 875.00) gehen im Umfang von
CHF 2'437.50 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'437.50 zu-
lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
6.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 9'895.40 werden einstweilen
aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vor-
behalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO
im Umfang von CHF 4'947.70.
7.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
40 / 40 Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.2 Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwer- de an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundes- strafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 8.Mitteilung an: