Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. Januar 2022 (Mit Urteil vom 6. November 2023 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.) ReferenzSK1 20 3 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Thöny, Aktuarin ParteienA._____ und B._____ Berufungskläger beide vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Gloor Plängestrasse 32, Postfach 91, 2501 Biel/Bienne gegen C._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess Stoffelhaus, Obergass 1, 7414 Fürstenau Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstandfahrlässige Körperverletzung Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 10.09.2019, mitgeteilt am 15.01.2020 (Proz. Nr. 515-2019-20) Mitteilung02. August 2022
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3 / 16 Sachverhalt A.Mit Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 10. September 2019 wurde C._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von B._____ und der schweren fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ freigesprochen. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil melde- ten A._____ und B._____ am 26. September 2019 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Viamala den Parteien am 15. Januar 2020 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es was folgt: 1.C._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ und der schweren fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2.a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 4'480.00 ge- hen zu Lasten des Kantons Graubünden, die Kosten des Gerichtsver- fahrens von CHF 8'000.00 gehen im Umfang von CHF 4'000.00 zu Lasten des Regionalgerichts Viamala, welches C._____ für die Rechtsvertretung mit CHF 6'795.50 inkl. Spesen und MWST zu ent- schädigen hat. b) Im Restbetrag von CHF 4'000.00 (Kosten für die Begründung des Ur- teils) gehen die Gerichtskosten zu Lasten von B._____ und A.. 3.Die Zivilklagen der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung). B.Am 5. Februar 2020 reichten A. und B._____ (nachstehend: Beru- fungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein. Darin stellten sie den Antrag, C._____ sei wegen fahrlässiger Körperverletzung von Art. 125 Abs. 2 StGB zum Nachteil von A._____ und B._____ schuldig zu er- klären. Dafür sei er zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Die Zivilklage sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zi- vilweg zu verweisen. Ausserdem sei C._____ zur Bezahlung einer Parteientschä- digung für die notwendigen Aufwendungen von A._____ und B._____ im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu verpflichten. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 10. Fe- bruar 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D.Am 18. Januar 2022 fand eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt, an welcher sowohl die beiden Berufungs- kläger wie auch C._____ (nachstehend: Berufungsbeklagter) teilnahmen. Die
4 / 16 Staatsanwaltschaft verzichtete vorgängig auf eine Teilnahme. Die Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde im Einverständnis der Parteien verzichtet. Stattdessen wurde das Urteil am fol- genden Tag schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Erwägungen 1.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzli- chen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Beru- fung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. 2.Gemäss Anklageschrift vom 16. Mai 2019 liegt der Anklage der folgende Sachverhalt zugrunde: A._____ fuhr am 12. September 2016, gegen 17.15 Uhr, mit seinem Motor- rad der Marke D., Kennzeichen GR E., auf der F._____ in Richtung G., von H. herkommend, mit angepasster Geschwin- digkeit. Auf dem Beifahrersitz hatte seine Ehefrau Platz genommen und in einem Korb der Hund. In der letzten Wendekehre vor dem Schiessstand G._____ versuchte der Motorradfahrer das Motorrad abzubremsen, die Bremsen sprachen jedoch nicht an. Dabei fuhr A._____ korrekt und die Bremsen sprachen ohne sein Verschulden nicht an. Unkontrolliert fuhr es ca. 25 Meter den Abhang hinunter und kam in einem Bachbett zum Still- stand. A._____ zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Laut Arztbericht erlitt er eine Paraplegie unter BWK 6, eine Berstungsfraktur BWK 5, Keil- fraktur BWK 6, Facettengelenks-Luxation BWK 5/6, Proc.spinasfraktur BWK 3-5, Pros.transversusfraktur BWK 5-7 rechts, eine Serie von Rippen- frakturen, Sternusfraktur, Blut im Thorax (Hämatorhax), Nierenläsion 3. Grades, Hypotermie von 34.1°, Ellbogen/Armkontusion rechts. Diese Ver- letzungen sind als lebensgefährlich eingestuft worden. Die Lähmung wurde als bleibender Nachteil klassifiziert. Diese Verletzungen sind objektiv be- trachtet unter den Tatbestand von Artikel 122 Abs. 1 und 2 StGB subsu- mierbar. B., die Ehefrau von A., erlitt eine Claviculafraktur rechts, Rip- penfrakturen und eine Frakur Proc.transv HWK 7. Diese Verletzungen wur- den nicht als lebensgefährlich eingestuft. Auch ein bleibender Nachteil wurde verneint. Diese Verletzungen sind objektiv betrachtet unter den Tat- bestand von Artikel 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu subsumieren.
5 / 16 Das erwähnte Motorrad kaufte A._____ bei der Garage I._____ in J._____ im Frühling 2015 als Occasionsfahrzeug. Die 1. Inverkehrsetzung erfolgte am 03.04.2006. Es wurde ab Platz, d.h. ohne Garantie verkauft. Im Frühling 2016 brachte A._____ das Motorrad zum Service in die Gara- ge I., nach J., Gemeindegebiet K., und beauftragte die- sen, das Motorrad zu revidieren. Der verantwortliche Garageninhaber C. hat demnach vertraglich die Pflicht übernommen, dass die Ser- vice-Arbeiten korrekt und vollständig ausgeführt werden und das Motorrad in technisch einwandfreiem Zustand an A._____ zurückgegeben wird. Dennoch hat er die Arbeiten nicht ordnungsgemäss ausgeführt, indem er die Bremsflüssigkeit nicht – wie gemäss Bedienerhandbuch vorgeschrie- ben – alle 2 Jahre auswechselte, was er aufgrund seiner Stellung als ausgebildeter Mechaniker aber hätte machen müssen und auch gewusst hat. Tatsächlich waren gemäss Gutachten des Strassenverkehrsamtes Graubünden die Wartungsarbeiten in Bezug auf den Bremsflüssigkeits- wechsel vernachlässigt worden. Aufgrund der ungenügenden Arbeiten des Beschuldigten war die vordere Bremsflüssigkeit in einem schlechten Zustand und wies einen tiefen Nasssiedepunkt auf. Diese Mängel in der Bremsanlage führten zum Unfall, weil eine starke Beanspruchung dersel- ben in diesem Zustand zum Totalausfall der vorderen und hinteren Brem- se zur Folge hatte. Damit hat C._____ durch die mangelhafte Ausführung seines Auftrages den fraglichen Unfall und folgerichtig die beschriebenen Verletzungen verursacht. Dabei wusste oder hätte er aufgrund seiner Ausbildung als Mechaniker wissen müssen, dass ein Unterlassen des Bremsflüssigkeitswechsels während längerer Zeit zu einer Verwässerung der Bremsflüssigkeit und folgerichtig zu einer Dampfblasenbildung und dadurch zum Ausfall der Bremskraft führen konnte. Trotzdem nahm er nicht Rücksicht auf die Folgen seines pflichtwidrigen Untätigbleibens, ob- wohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet gewesen wäre. Bei korrekter Servicearbeiten hätten die Bremsen funktioniert. Es wäre damit nicht zum Unfall gekommen, wodurch die Verletzungen von B._____ und A._____ nicht eingetreten wären. Der Unfall und die Körper- verletzungen wären somit vermeidbar gewesen, wenn C._____ korrekt gehandelt hätte. Damit hat er die von B._____ und A._____ erlittenen Körperverletzungen durch pflichtwidriges Verhalten verursacht. 2.1.Die Vorinstanz ist dieser Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt und hat den Berufungsbeklagten von Schuld und Strafe freigesprochen. Dies mit der Begrün- dung, dass der angeklagte Sachverhalt als nicht erstellt beurteilt werden müsse, soweit dieser davon ausgehe, die Bremsen hätten ohne Verschulden von A._____ nicht angesprochen. Unzutreffend sei der angeklagte Sachverhalt insoweit, als dass in diesem angenommen werde, der schlechte Zustand der vorderen Brems- flüssigkeit habe zum Unfall geführt, weil eine starke Beanspruchung derselben in diesem Zustand den Totalausfall der vorderen und hinteren Bremse zur Folge ge- habt habe. Der Technische Untersuchungsbericht des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden lasse nicht mit dem erforderlichen hohen Grad der Wahr- scheinlichkeit annehmen, der im angeklagten Sachverhalt angenommene plötzli- che Totalausfall der Bremsen sei auf die Vernachlässigung der Wartungsarbeiten in Bezug auf den Wechsel der Bremsflüssigkeit zurückzuführen. Hinsichtlich die-
6 / 16 ser Wartungsarbeiten habe den Berufungsbeklagten ohnehin keine vertragliche oder sonstige Pflicht zur Vornahme des Bremsflüssigkeitswechsels am Motorrad von A._____ getroffen, zumal beweisrechtlich gar nicht davon auszugehen sei, es sei vor dem Unfallereignis ein Wechsel der Bremsflüssigkeit gemäss ordentlichem Wartungsintervall angestanden. Der Berufungsbeklagte habe demgemäss seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt, sprich ihm könne kein pflichtwidriges Untätigblei- ben vorgeworfen werden. C._____ sei für den Motorradunfall der Privatkläger vom 12. September 2016 nicht verantwortlich. 2.2.Die Berufungskläger rügen mit ihrer Berufung, die Vorinstanz habe wieder- holt auf einen nicht erstellten Sachverhalt abgestellt und festgehalten, dass ein gleichzeitiger Ausfall beider Bremsen unwahrscheinlich sei, weil beide Bremsen unabhängig voneinander funktionieren würden. Die Vorinstanz habe Annahmen und Mutmassungen getroffen, die nicht mit den Wahrnehmungen und Aussagen von A._____ und dem Ergebnis des Polizeirapports übereinstimmen würden. Bei der Beurteilung der erforderlichen Wahrscheinlichkeit sei zu berücksichtigen, dass die Bremsbeläge in Ordnung gewesen seien, dass diese heiss geworden seien, dass A._____ langsam gefahren sei und dass die Bremsflüssigkeit einen wesent- lich zu tiefen Nasssiedepunkt aufgewiesen habe. Auch der Gutachter habe bestätigt, dass ein tiefer Siedepunkt sehr gefährlich sei und die Bremsflüssigkeit sofort auszuwechseln sei. Andere ernsthafte Möglichkeiten für den Unfall erwähne das Gutachten nicht. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei daher davon auszugehen, dass der unterlassene Wechsel der Bremsflüssigkeit zum Totalversagen der Bremsen geführt habe. 3.Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 IV 234 E. 5.6.1 mit Hinwei- sen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie
7 / 16 beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher ver- letzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die An- klageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Be- weiswürdigung obliegt dem Gericht. 4.Ausgehend von der Anklageschrift im konkreten Fall müssen zwei Teilas- pekte nachgewiesen werden, um die volle strafrechtliche Verantwortung für den Unfall dem Berufungsbeklagten zuzuweisen. Zunächst muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass der Unfall auf ein beidseitiges Bremsversa- gen infolge Unterlassens des Bremsflüssigkeitswechsels während längerer Zeit zurückzuführen ist, der schlechte Zustand der Bremsflüssigkeit mit anderen Wor- ten für den eingetretenen Erfolg kausal war. Dabei gilt es zu beachten, dass es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn dieser mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolgs, konkret: des Unfalls, bildete (vgl. BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit Hin- weisen). Ist dieser Nachweis erbracht, muss sodann erwiesen sein, dass der Be- rufungsbeklagte aufgrund eines entsprechenden Auftrags von A._____ verpflichtet gewesen wäre, die Bremsflüssigkeit auszutauschen, dies jedoch pflichtwidrig un- terlassen hat. 4.1.Was die Kausalität der mangelhaften Bremsflüssigkeit für den Unfall anbe- langt, ist zunächst auf den technischen Untersuchungsbericht des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 2016 (vgl. StA act. 3.5) zu verweisen. In Auftrag gegeben wurde eine technische Prüfung des Motorrads von A._____, wobei besonders interessiert, ob die Bremsen einwandfrei funktionierten und ob der Unfall auf einen technischen Mangel des Fahrzeugs zurückgeführt werden könne (vgl. StA act. 3.4). Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass am Mo- torrad die Wartungsarbeiten in Bezug auf den Bremsflüssigkeitswechsel vernach- lässigt worden seien. Die vordere Bremsflüssigkeit sei in einem schlechten Zu- stand gewesen und habe einen tiefen Nasssiedepunkt aufgewiesen. Die Kombi- bremse weise einen relativ tiefen Siedepunkt der hinteren Bremszange auf. Wenn die Bremsanlage in diesem Zustand stark beansprucht worden sei, bestehe die Möglichkeit eines Ausfalls der vorderen und hinteren Bremse (Totalausfall). Bei Dampfblasenbildung durch den hohen Wasseranteil und den tiefen Siedepunkt
8 / 16 werde die Bremse weich und falle nach einer weiteren Beanspruchung aus. Dem Verfärbungsbild der Bremsscheiben an, sei ein Totalausfall der Bremse bei dieser hohen Belastung gut möglich. Weitere technische Mängel, welche zum Unfall ge- führt haben könnten, nannte der Gutachter nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche einen gleichzeitigen Ausfall der vorderen und der hinteren Bremse als "eher selten" bezeichnete, erachtete der Gutachter dies als "gut mög- lich". Diese Feststellung wurde auch mit den angeforderten Ergänzungen zum technischen Untersuchungsbericht (vgl. StA act. 3.27) nicht widerrufen. Vielmehr wurde präzisiert, dass die beiden Bremssysteme zwar unabhängig voneinander arbeiten würden, diese getrennten Bremssysteme jedoch bei einem Defekt oder bei Dampfblasenbildung separat, nacheinander oder praktisch miteinander ausfal- len könnten. Die Einschätzung des Gutachters deckt sich sodann mit den Feststel- lungen im Polizeirapport (vgl. StA act. 3.1). So geht daraus zum einen hervor, dass am Unfallort keine Bremsspuren festgestellt werden konnten (S. 4). Zum an- deren wurde im genannten Rapport festgehalten, dass der schwer verletzte Motor- radfahrer vor Ort mehrmals gesagt habe, dass die Bremsen des Motorrades nicht funktioniert hätten (S. 3). Diese Aussagen bestätigte A._____ auch in einer späte- ren polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2016 (vgl. StA act. 3.9) sowie anlässlich der Konfronteinvernahme vom 22. Juni 2018 (vgl. StA act. 3.23). Auch die mitfahrende B._____ sagte nur zwei Tage nach dem Unfall gegenüber der Po- lizei aus (vgl. StA act. 3.7), sie könne sich gut daran erinnern, dass ihr Mann mehrmals erwähnt habe, dass die Bremsen nicht funktioniert hätten (S. 2). Entge- gen der Auffassung des Berufungsbeklagten bezieht sich diese Aussage auf den Unfallzeitpunkt und nicht auf einen früheren Zeitpunkt am Unfalltag. Dies zeigt sich daran, dass B._____ vom befragenden Polizisten aufgefordert wurde, den Unfall- hergang zu schildern und sie unmittelbar vor der fraglichen Äusserung ausführte, sie könne nicht sagen, wie es zu diesem Unfall gekommen sei. Die Würdigung dieser Beweise, welche zwar einzeln betrachtet die Möglichkeit einer anderen Ur- sache offenlassen, lassen bei einer objektiven Gesamtbetrachtung keine Zweifel bestehen, dass der Unfall entgegen den Darlegungen der Vorinstanz auf ein Bremsversagen, verursacht durch den schlechten Zustand der Bremsflüssigkeit, zurückzuführen ist. 4.2.In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das Unterlassen des Wechsels der Bremsflüssigkeit dem Berufungsbeklagten angelastet werden muss. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht auf den von A._____ erteilten Auftrag zur Wartung des Motorrads im Frühling 2016 beschränkt ist. Es gilt zu prüfen, ob jener Auftrag neben anderen Arbeiten am Motorrad auch das Wechseln der Bremsflüssigkeit beinhaltete und der Berufungsbeklagte dieses
9 / 16 pflichtwidrig unterlassen hatte. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob ein allfälliger Wechsel der Bremsflüssigkeit bereits im Rahmen des Verkaufs des Motorrades durch den Berufungsbeklagten (Frühling 2015) oder später im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Fahrzeugs für die Prüfung durch die Motorfahrzeugkontrolle (Sommer 2016) hätte erfolgen müssen. Diese beiden Ereignisse bilden nicht Ge- genstand der Anklage. Da das Gericht, wie vorstehend ausgeführt wurde, an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, steht im konkreten Fall lediglich das Verhalten des Berufungsbeklagten bei der Ausführung des Auftrags im Frühling 2016 zur Beurteilung. 4.2.1. Was den genauen Inhalt des besagten Auftrags anbelangt, gehen die Aus- sagen der daran beteiligten Personen auseinander. A._____ sagte in seiner poli- zeilichen Einvernahme vom 17. November 2016 (StA act. 3.9) aus, das Fahrzeug sei in einem einwandfreien Zustand gewesen. Er habe im Frühling "einen Service" machen lassen. Im Rahmen der Konfronteinvernahme vom 22. Juni 2018 (StA act. 3.23) führte er aus, es sei immer so abgelaufen, dass er das Motorrad vor der Sai- son in die Garage gebracht habe, um dieses für die kommende Saison wieder be- reit zu machen. Zusätzlich habe er immer neue Pneus draufmachen lassen und die Bremsbeläge seien überprüft worden (Frage 7). Für ihn habe es sich immer um einen Service gehandelt (Frage 9). Er habe im Voraus angerufen oder sei per- sönlich vorbeigefahren, um zu fragen, wann es am besten gehe, um einen Service zu machen (Frage 10). Das Serviceheft sei nicht gebraucht worden. Er habe da mal reingeschaut und gesehen, dass der Vorbesitzer, der auch Kunde bei C._____ gewesen sei, zwei bis vier Services gemacht habe. Für ihn sei das Ser- viceheft insofern nicht wichtig gewesen, weil C._____ die durchgeführten Kontrol- len respektive die getätigten Arbeiten am Motorrad im Computer registriert habe (Frage 12). In seiner Befragung anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 18. Januar 2022 (vgl. KG act. H.3) gab er auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, er habe C._____ einfach gesagt, er solle das Motorrad "zwäg machen" damit er fahren könne (Frage 6). Er habe nie "Service" gesagt. C._____ solle einfach schauen, was zu machen sei. Für ihn sei das ein Service gewesen. In der Garage solle gemacht werden, was nötig sei. Er sei ein Laie, kein Mechaniker. Er habe sich darauf verlassen (Frage 8). Auf die Frage hin, welchen konkreten Auftrag er dem Berufungsbeklagten erteilt habe, wiederholte er, er habe ihm gesagt, er solle das Motorrad "zwäg machen". Für ihn heisse das, dass er nachher unbeschwert fahren könne. Dass er keine Angst ha- ben müsse, dass etwas kaputtgehe (Frage 14).
10 / 16 4.2.2. Demgegenüber korrigierte C._____ bereits in seiner ersten Einvernahme vom 10. August 2017 (StA act. 3.22) die Fragestellung des Staatsanwaltes, indem er betonte, es habe sich beim Termin im Frühling 2016 "um Arbeiten und nicht um einen Service" gehandelt (Frage 3). A._____ sei wegen eines defekten Brems- lichtschalters oder einer Ratenzahlung vorbeigekommen. Bei dieser Gelegenheit hätten sie (gemeint ist C._____ und sein Mitarbeiter) ihn darauf aufmerksam ge- macht, dass die Bremsbeläge dünn gewesen seien und hätten ausgewechselt werden müssen. Auch sei der hintere Pneu ersetzt worden. Er sei aber nicht ge- kommen, um einen Service machen zu lassen (Frage 6). Auch in der Konfrontein- vernahme vom 22. Juni 2018 (StA act. 3.23) wiederholte er, dass A._____ jeweils gekommen sei, um kleinere Reparaturen durchführen oder Öl nachfüllen zu las- sen. Er habe ihm jedoch nie ausdrücklich den Auftrag erteilt, einen Service durch- zuführen (Frage 9). Diese Aussagen bestätigte er auch bei seiner Befragung am 19. Dezember 2018 (StA act. 3.25), indem er beteuerte, dass A._____ bei ihm keinen Service in Auftrag gegeben habe (Frage 2). Es stimme nicht, dass jener jeweils vor der Saison einen Service habe machen lassen. Er sei einfach vorbei- gekommen und habe gefragt, ob die Reifen in Ordnung seien. Sie hätten diese dann geprüft und je nach Zustand gewechselt. Die Batterien hätten sie auch je- weils überprüft. A._____ habe immer nur das Minimum machen lassen. Für ihn sei das auch eine finanzielle Sache gewesen (Frage 3). Anlässlich der Hauptverhand- lung vom 18. Januar 2022 führte er aus, A._____ sei manchmal gekommen und habe gefragt, ob sie Öl und Luft kontrollieren könnten. Dies sei meistens auf dem Vorplatz geschehen. Das Fahrzeug sei nicht in die Garage auf eine Hebebühne gebracht worden, um es zu checken. Das wisse A._____ auch, weil er immer da- bei gewesen sei. Er habe das Fahrzeug nie für einen Service in der Garage gelas- sen. Zwischendurch sei er manchmal für einen Ölwechsel gekommen (Frage 6). Die Frage des Vorsitzenden, ob A._____ je bei ihm einen Service habe durch- führen lassen, verneinte er. Nur beim vorherigen Motorrad seien 3 Service von ihnen eingetragen gewesen (Frage 18). 4.2.3. Zunächst steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen fest, dass im Zusammenhang mit dem Auftrag das Wort "Service" nicht verwendet wurde. Ein solcher hätte zweifellos auch den Wechsel der Bremsflüssigkeit beinhaltet. Dies ergibt sich bereits aus der Servicekarte des betreffenden Motorfahrzeugs (vgl. StA act. 1.40.1). Darin werden sämtliche Arbeiten und Kontrollen, welche für ein siche- res Fahren erforderlich sind, einschliesslich des Intervalls, in welchem sie durch- geführt werden sollten, aufgelistet. Unter dem Stichwort "Bremsflüssigkeit" wird ausgeführt, dass diese sogar ein Mal jährlich zu wechseln sei (im Bedienerhand- buch [StA act. 1.40.1] ist demgegenüber von "alle 2 Jahre" die Rede). Auf der Hin-
11 / 16 terseite der Servicekarte ist Platz für die Eintragung der durchgeführten Services, welche "alle 4'000 km oder 1x pro Jahr" vorzunehmen sind. Diese Empfehlung ist so zu verstehen, dass jährlich eine Inspektion vorzunehmen ist, auch wenn die Kilometerzahlen nicht erreicht werden. Im konkreten Fall gab A._____ vor der Vor- instanz zu Protokoll, jährlich zwischen 8'000 und 9'000 km mit dem Roller gemacht zu haben (vgl. RG act. II./3. Frage 9). Im konkreten Fall lässt sich der Servicekarte entnehmen, dass der Berufungsbeklagte für den Vorbesitzer des Fahrzeugs vier Mal einen Service durchgeführt und diese auch mit Adresse, Datum und Unter- schrift eingetragen hatte. Zwei weitere Einträge wurden durch den Vorbesitzer selbst vorgenommen. Seit der Übernahme des Fahrzeugs durch A._____ sind keine Eintragungen mehr vermerkt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- rufungsbeklagte, hätte er tatsächlich einen Service durchgeführt, diesen nicht ein- getragen hätte, zumal er dies beim Vorbesitzer mehrmals gemacht hatte. 4.2.4. Weiter kann aufgrund entsprechender Aussagen davon ausgegangen wer- den, dass A._____ den Berufungsbeklagten aufgefordert hatte, er solle ihm das Motorrad für die Saison "zwäg machen". Es stellt sich nun die Frage, ob der Beru- fungsbeklagte dies als Auftrag zur Durchführung eines Service zu verstehen hatte, welcher nach dem Gesagten auch den Wechsel der Bremsflüssigkeit beinhaltet hätte. Diesbezüglich ist auf das Bedienerhandbuch des Fahrzeugs zu verweisen (vgl. StA act. 1.40.1). Dieses enthält zunächst auf Seite 63 einen Wartungs- und Inspektionsplan, wobei die Wartungsintervalle wiederum in Kilometer angegeben werden. Daneben enthält das Bedienerhandbuch aber auch Listen mit vorzuneh- menden Massnahmen für die Einwinterung (S. 65), den Winterbetrieb (S. 66), die Frühjahrsinbetriebnahme nach Wintereinlagerung (S. 67) sowie die Frühjahrsin- spektion nach Winterbetrieb (S. 68). Dabei fällt auf, dass weder die Frühjahrsinbe- triebnahme nach Wintereinlagerung (S. 67) noch die Frühjahrsinspektion nach Winterbetrieb (S. 68) explizit den Wechsel der Bremsflüssigkeit vorsehen. A._____ selbst sagte aus, er habe das Motorrad vor der Saison in die Garage gebracht, um dieses für die kommende Saison wieder bereit zu machen (vgl. StA act. 3.23 Fra- ge 7). Diese Formulierung deckt sich nahezu mit der Umschreibung der Frühjahr- sinbetriebnahme nach Wintereinlagerung (StA act. 1.40.1 S. 67), welche von "zum Saisonstart wieder fit" machen des Fahrzeugs spricht. Es ist somit nachvollzieh- bar, dass der Berufungsbeklagte beim Auftrag, er solle das Motorrad für die Sai- son "zwäg machen", davon ausging, dass lediglich Arbeiten, wie sie im entspre- chenden Kapitel im Bedienerhandbuch beschrieben sind, vorzunehmen seien. Diese umfassten insbesondere das Laden der Batterie, die Kontrolle des Kraft- stoffsystems, die Prüfung aller Seilzüge, Gelenkstellen und Hebel, die Prüfung des Reifenluftdrucks, die Prüfung der Bremsanlage auf Funktion, Freigängigkeit und
12 / 16 Dichtigkeit sowie die Prüfung der Beleuchtung und der elektrischen Anlage. Sämt- liche dieser Arbeiten sind auch auf dem Vorplatz der Werkstatt durchführbar. Im Gegensatz dazu gestaltet sich die eigentliche Inspektion (Service) wesentlich auf- wändiger, zumal sie den Wechsel verschiedener Fahrzeugteile vorsieht (vgl. dazu StA act. 1.40.1 S. 63). Gemäss Aussage des Berufungsbeklagten dauert ein Ser- vice ca. zwei Stunden und das Fahrzeug muss in der Garage gelassen werden (vgl. RG act. II./2 S. 10). Dies spricht ebenfalls dafür, dass im konkreten Fall kein Service durchgeführt wurde, zumal gemäss übereinstimmender Aussagen fest- steht, dass die Arbeiten vor der Werkstatt auf dem Vorplatz durchgeführt wurden (vgl. KG act. H.2 Frage 6; KG act. H.3 Frage 16). 4.2.5. Schliesslich gab der Berufungsbeklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2022 auf entsprechende Frage hin an, dass ein Service ohne Ma- terial zwischen CHF 200.00 und 300.00 zuzüglich Öl und Verschleissteile kosten würde (vgl. KG act. H.3 Frage 24). Vor dem Regionalgericht konnte A._____ sich nicht mehr daran erinnern, wieviel er genau für die Arbeiten im Frühling 2016 be- zahlt hatte. Auf die Frage hin, wie hoch die Rechnung durchschnittlich für das "zwäg machen" des Fahrzeugs waren, gab er vor der Vorinstanz zu Protokoll, dass die Rechnung manchmal CHF 60.00 oder 70.00 und vielleicht mal CHF 120.00 gewesen sei. Wenn Pneus hinzugekommen seien, sei die Rechnung schon höher gewesen (vgl. RG act. II./3. Frage 3). Was ein Service wirklich kosten würde, habe er nicht gewusst (vgl. act. RG II./3. Frage 4). Diese Angaben spre- chen ebenfalls dafür, dass der Berufungsbeklagte beim Fahrzeug von A._____ keinen Service vorgenommen und einen solchen auch nicht in Rechnung gestellt hatte. Wie A._____ anlässlich seiner Befragung vor Kantonsgericht zudem bestätigte, waren seine finanziellen Verhältnisse vor dem Unfall eher eng (vgl. KG act. H.3 Frage 10). Nach Möglichkeit erfolgte die Zahlung denn auch nicht in Geld, sondern mit Seife. A._____ sagte dazu aus, dass sie es immer so gemacht hätten. Für ihn sei es günstiger gekommen, wenn er mit Seife habe bezahlen können. Eine Literflasche Seife habe rund CHF 14.00-15.00 gekostet. Die Gegenleistung sei dann zum Beispiel ein Ölwechsel gewesen. Sie hätten es meistens so abge- handelt (vgl. KG act. H.3 Frage 11). Die Tatsache, dass meistens mit Seife bezahlt wurde, spricht ebenfalls dafür, dass jeweils kein kostspieliger Service durchgeführt worden war. 4.2.6. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es nach Würdigung sämtlicher Beweismittel als wahrscheinlich erscheint, dass A._____ den Berufungsbeklagten im Frühling 2016 aufgesucht hatte, damit dieser an dessen Fahrzeug einen Service durchführe. Aufgrund der gewählten Formulie-
13 / 16 rung des Auftrags war für den Berufungsbeklagten jedoch nicht erkennbar, dass eine komplette Inspektion gemäss Wartungsplan und nicht lediglich die Erledigung punktueller Arbeiten im Rahmen einer Frühjahrsinbetriebnahme nach Wintereinla- gerung des Fahrzeugs gewünscht waren. Somit bestand auch kein konkreter Auf- trag zum Wechseln der Bremsflüssigkeit. Demzufolge kann deren Unterlassung in strafrechtlicher Hinsicht nicht dem Berufungsbeklagten angelastet werden. Eine allgemeine Pflicht des Mechanikers, seine Kunden auf fällige Inspektionen auf- merksam zu machen, besteht nicht. Liegt keine pflichtwidrige Unterlassung des Berufungsbeklagten vor, ist dieser vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. 5.Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weite- rungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a), wenn die Privatkläger- schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (vgl. BGer 6B_141/2018 v. 23.11.2018 E. 4.1). Im konkreten Fall wird seitens der Berufungs- kläger beantragt, die Klage dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivil- weg zu verweisen, zumal sich die Berechnung des Schadens als komplex erweise (vgl KG act. H.1 S. 4). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt als nicht spruchreif ge- wertet, was seitens des Berufungsbeklagten unangefochten geblieben ist. Auch die Privatkläger haben für den Fall eines Freispruchs keinen Eventualantrag zur Behandlung der Zivilklage gestellt, weshalb es bei der Verweisung auf den Zivil- weg bleiben muss. 6.Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. Der Berufungsbeklagte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung freigesprochen. Daher gehen die Kosten des Untersuchungsverfahrens der Staatsanwaltschaft von CHF 4'480.00 zu Lasten des Kantons Graubünden
14 / 16 (Staatsanwaltschaft). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 gehen ebenfalls vollumfänglich zulasten des Kantons Graubünden (Re- gionalgericht Viamala). Eine Kostenauflage für die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils an die Privatkläger, welche im Übrigen im Urteil ohne schriftliche Begründung auch nicht angedroht worden ist, ist nicht zulässig. Viel- mehr sind die Kosten für einen begründeten Entscheid bereits vorgängig festzule- gen und gleichzeitig bekannt zu geben, inwieweit die Gerichtsgebühr reduziert wird, wenn auf eine schriftliche Begründung verzichtet wird. Das umgekehrte Vor- gehen – Festlegung der Gerichtsgebühr für den nicht begründeten Entscheid und Bekanntgabe der Erhöhung bei Anforderung einer schriftlichen Begründung – ver- leitet zum verfassungsrechtlich falschen Schluss, beim nicht begründeten Urteil handle es sich um den Normalfall und der Staat erbringe mit der Ausfertigung ei- nes schriftlich begründeten Urteils eine grundsätzlich nicht vorgesehene Zusatz- leistung. Die Anwendung des Verursacherprinzips, wonach in jedem Fall die Kos- ten der Entscheidbegründung demjenigen auferlegt werden, der sie verlangt, wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt, da von Beginn an Anspruch auf ein begründe- tes Urteil besteht (vgl. auch schon SK1 11 34 v. 25.10.2011 E. 3.c/cc). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 fest- gesetzt. Diese gehen gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO unter solidarischer Haf- tung zulasten von A._____ und B._____. 7.Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 7.1.Aufgrund des Freispruchs hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Vorinstanz sprach dem Berufungsbeklagten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'795.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu. Diese Entschädigung erscheint der I. Strafkammer als angemessen, womit der Berufungsbeklagte für das vorinstanzliche Verfahren mit diesem Betrag zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala) zu entschädigen ist. 7.2.Was die Entschädigung des Berufungsbeklagten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren betrifft, so hat dieser zwar eine solche beantragt, seinen Anspruch jedoch weder beziffert noch belegt. Wird von einer beschuldigten Per- son keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen ge-
15 / 16 schätzt. Im konkreten Fall erscheint ein Honorar von CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem nur der Privatkläger Berufung erhoben hat, hat auch nur dieser – und nicht der Staat – die beschuldigte Person zu entschädigen (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1; bestätigt in BGE 141 IV 476 E. 1). Somit haben die Berufungskläger den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung mit CHF 2'500.00 (inkl. Spe- sen und MwSt.) zu entschädigen.
16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.C._____ ist eines strafbaren Verhaltens nicht schuldig und wird freigespro- chen. 2.Die Zivilklage von A._____ und B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.1.Die Untersuchungskosten von CHF 4'480.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala). 3.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen unter solida- rischer Haftung zulasten von A._____ und B.. 4.1.C. wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'795.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala) entschädigt. 4.2.A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, C._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: