Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Verfügung vom 2. Juni 2020 (Mit Urteil 1B_342/2020 vom 03. August 2020 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK1 20 29 InstanzI. Strafkammer BesetzungPedrotti, Vorsitzender Thöny, Aktuarin ParteienA._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Unterdorfstrasse 8, Postfach 10, 7206 Igis GegenstandEntlassung aus vorzeitigem Massnahmenvollzug Mitteilung2. Juni 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A.Am 11. Februar 2019 verschaffte sich A._____ gewaltsam Zugang in das elterliche Wohnhaus in O.1_____, woraufhin sich seine Mutter sowie sein Bruder aufgrund früherer Erfahrungen in einem Raum einsperrten. A._____ legte sodann brennbares Material vor die entsprechende Zimmertüre und tränkte einen Lappen mit Benzin. In der Folge wurde er von der zwischenzeitlich informierten Polizei angehalten und im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatri- sche Klinik Waldhaus überführt. B.Am 19. März 2019 wurde A._____ in Anwendung von Art. 217 StPO durch die Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen und in die Justizvollzugs- anstalt B._____ überbracht. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 21. März 2019 wurde gegen A._____ bis längstens am 18. Juni 2019 Untersuchungshaft angeordnet. C.Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bewilligte die Staatsan- waltschaft Graubünden mit Verfügung vom 7. Mai 2019 das von A._____ gestellte Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt und liess ihn per 28. Mai 2019 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug in die Klinik C._____ in O.2_____ versetzen. D.Mit Urteil vom 12. September 2019, mitgeteilt am 20. April 2020, stellte das Regionalgerichts Prättigau/Davos fest, dass A._____ den Tatbestand der strafba- ren Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung gemäss Art. 260 bis Abs. 1 lit. g StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt hatte, diese Delikte jedoch schuldlos began- gen hatte, da er zur Zeit der Begehung der Taten aufgrund einer psychischen Er- krankung nicht in der Lage war, deren Unrecht einzusehen. Demzufolge wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) angeordnet. E.Gegen das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12. September 2019, mitgeteilt am 20. April 2020, liess A._____ am 11. Mai 2020 beim Kantons- gericht von Graubünden Berufung erklären. Das Berufungsverfahren (SK1 20 25) ist noch hängig. F.Mit Gesuch vom 11. Mai 2020 liess A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden zudem die folgenden Anträge stellen: 1.Es sei A._____ aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.

3 / 12 2. Eventualiter seien für A._____ geeignete Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO anzuordnen. G.Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 nahm das Amt für Justizvollzug Graubünden unter Verweis auf einen Therapiebericht der D._____ vom 15. Mai 2020 zum Ge- such von A._____ Stellung. H.Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (Poststempel) beantragte die Staats- anwaltschaft Graubünden die Abweisung des Gesuchs. I.Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 (Poststempel) hielt A._____ an seinen bis- herigen Anträgen fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme zu den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft, des Amtes für Justizvollzug sowie der D._____. J.Auf die Begründung des Gesuchs sowie die Stellungnahmen im weiteren Schriftenwechsel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Während hängigem Berufungsverfahren entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen (Art. 233 StPO). Die Verfahrensleitung obliegt gemäss Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisations- gesetz (GOG; BR 173.000) dem jeweiligen Kammervorsitzenden, im konkreten Fall dem Vorsitzenden der I. Strafkammer. Die 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO be- ginnt nach der Praxis im schriftlichen Verfahren erst mit Abschluss des Schriften- wechsels zu laufen (vergleiche Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2014 vom 06. Mai 2014 E. 3.1). 2.Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschul- digten Person zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden. Mit dem Ein- tritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO). Gleichermassen wie beim vorzeitigen Strafvollzug muss auch beim vorzei- tigen Massnahmenvollzug weiterhin ein dringender Tatverdacht sowie mindestens

4 / 12 ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen. Sodann muss der vorzeitige Massnahmenvollzug verhältnismässig sein. 3.Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tat- verdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_316/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3. mit Hinweis). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, wo die Vorinstanz zum Ergebnis kam, dass A._____ die genannten Straftaten – wenn auch schuldlos – begangen hat. Der Gesuchsteller stellt denn das Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts auch nicht in Abrede, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 4.1.Im vorliegenden Fall umstritten ist, ob der besondere Haftgrund der Wie- derholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt ist. Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.2.). Zweitens muss hier- durch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.3.). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallpro- gnose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.4.). Die Anordnung von Haft wegen Wiederho- lungsgefahr kann dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.2.). 4.2.Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch - wie im zu beurteilenden Fall - auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten be- gangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2).

5 / 12 4.2.1. Vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr werden neben Verbrechen nur "schwere" Vergehen erfasst. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Vergehen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu unterscheiden ist. Ausgangspunkt bildet die abstrak- te Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht. Dies ist nament- lich auch bei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB der Fall. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext der Tatbegehung, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausge- hende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubezie- hen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6). 4.2.2. Mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 12. September 2019 wurde festge- stellt, dass der Gesuchsteller den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshand- lungen zur Brandstiftung gemäss Art. 260 bis Abs. 1 lit. g StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt hat. Der Gesuchsteller hat denn auch eingestanden, die ihm vorge- worfenen Taten begangen zu haben. Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und der grundsätzlichen Geständigkeit des Gesuchstellers steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass dieser einen Verbrechenstatbestand sowie mehrere Vergehenstatbestände erfüllt hat. Gerade Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7, vgl. Urteile 1B_301/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 und 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung, wie sie der Gesuchsteller in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2019 in seinem Elternhaus getätigt hat, sind als Verbrechen zu qualifizieren, welche die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ohne weiteres rechtfertigen. Zusammenfas- send ist das Vortaterfordernis damit zweifellos erfüllt. 4.3.Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbre- chen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Inte- grität. Vermögensdelikte fallen dagegen nur ganz ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7).

6 / 12 4.3.1. Vorliegend ist zunächst auf das psychiatrische Gutachten der D._____ vom 3. April 2019 abzustellen. Darin wird beim Gesuchsteller eine episodisch verlau- fende paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) diagnostiziert. Die Gutachterin hält zusammenfassend fest, das Risiko für Gewalttaten sei aufgrund der psychi- schen Erkrankung in ungenügend behandeltem Zustand gegenüber der Allge- meinbevölkerung deutlich erhöht. Es seien fremdgefährdende Handlungen aus den Kategorien der bisher beschriebenen Verhaltensweisen beziehungsweise der aktuell vorgeworfenen Straftaten zu erwarten. Aufgrund der in den letzten zwei bis drei Jahren beobachtbaren Progression und der krankheitsbedingt fehlenden Ver- haltenskontrolle bei subjektivem Gefühl von Bedrohung sei auch von einem stark erhöhten Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte auszugehen, wobei aufgrund der Vorgeschichte besonders Personen aus dem sozialen Nahraum des Explo- randen betroffen sein dürften. 4.3.2. Im Therapiebericht der D._____ vom 15. Mai 2020 wird dargelegt, dass das fremdaggressive Verhalten beim Gesuchsteller einerseits auf dem Boden spezifi- scher Krankheitssymptome entstehe, die mit subjektivem Bedrohungsgefühl und nachfolgender Selbstverteidigungsnotwendigkeit einhergingen. Diese Symptome könnten durch Medikation aktuell soweit beeinflusst werden, dass im geschlosse- nen stationären Setting daraus kein erhöhtes Risiko resultiere. Eine zweite delikt- beziehungsweise risikorelevante Dynamik bestehe im Zusammenhang mit der vollständig fehlenden Krankheitseinsicht: Der Gesuchsteller mache seine Familie, insbesondere seine Mutter, für seine früheren und die aktuelle Unterbringung in der Psychiatrie und mittelbar für das Scheitern seiner Lebensziele verantwortlich. Daraus resultiere eine angespannt-feindselige Grundstimmung, die aktuell episo- disch spürbar sei, ohne Medikation und ausserhalb einer gesicherten Unterbrin- gung sehr wahrscheinlich aber rasch handlungsrelevant werden würde. 4.3.3. Sowohl aus dem psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2019 wie auch aus dem Therapiebericht vom 15. Mai 2020 resultiert, dass weitere Gewalttaten insbe- sondere gegenüber Familienangehörigen, aber auch gegenüber der Allgemeinbe- völkerung im Falle einer Entlassung nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies umso mehr, als die Krankheitseinsicht beim Gesuchsteller offensichtlich fehlt und er eine freiwillige Medikamenteneinnahme ablehnt. Es liegen keine triftigen Grün- de vor, weshalb dieser Einschätzung der beigezogenen Fachpersonen nicht ge- folgt werden sollte. Somit muss davon ausgegangen werden, dass ohne Fortset- zung der Massnahme weitere Verbrechen oder schwere Vergehen von erheblicher Sicherheitsrelevanz für Drittpersonen drohen würden.

7 / 12 4.4.In seinem Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug lässt der Gesuchsteller insbesondere vorbringen, dass die Haftgründe der Aus- führungs- und Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben seien. Mit Blick auf die Ausführungsgefahr sei eine sehr ungünstige Risikoprognose erforderlich. 4.4.1. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind ins- besondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die ein- schlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstenden- zen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine ra- schere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatri- sches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Zur Annahme von Wiederholungsgefahr erfor- derlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E.2.8 und 2.9). 4.4.2. Dem psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2019 kann zunächst entnom- men werden, dass der Gesuchsteller seit Februar 2014 mehrfach wegen seiner paranoiden Schizophrenie hospitalisiert werden musste. Die Gutachter stellten dabei fest, dass eine deutliche Progression risikorelevanter Krankheitssymptome und Verhaltensweisen festgestellt werden konnten. Das Verhalten des Gesuch- stellers sei zunehmend von wahngeleiteten Handlungen geprägt und habe sich anfangs vorwiegend in Form von Selbstgefährdung, spätestens ab 2016 auch in fremdaggressiven Handlungen geäussert. Die aggressiven Verhaltensweisen sei- en bisher nur gegenüber nahen beziehungsweise ehemaligen Bezugspersonen aufgetreten. Gegenüber Personen ausserhalb des familiären Bezugsfeldes schei- ne der Gesuchsteller über eine bessere Anpassungsfähigkeit zu verfügen bezie- hungsweise seien fremde Personen möglicherweise zunächst nicht in das beste- hende Wahnsystem integriert. Prognostisch kritisch zu sehen sei auch die zuneh- mende Waffenaffinität, die sich vermutlich aus einem Bedürfnis nach Selbstvertei- digung beziehungsweise aus psychotischer Angst entwickelt habe (vgl. Gutachten S. 14 f.). Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass der Gesuchsteller im bisheri- gen Krankheitsverlauf keine längerfristigen beziehungsweise nachhalteigen Be- handlungsmassnahmen habe akzeptieren können, was ein hochrelevanter Faktor für das Risiko von aggressiven Handlungen darstelle (vgl. Gutachten S. 16). Zu- sammenfassend sei das Risiko für Gewalttaten beim Gesuchsteller aufgrund sei- ner psychischen Erkrankung in ungenügend behandeltem Zustand gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöht. Es seien fremdgefährdende Handlungen der bisherigen Verhaltensweisen beziehungsweise der aktuell vorgeworfenen Straftaten zu erwarten. Aufgrund der in den letzten zwei bis drei Jahren beobacht-

8 / 12 baren Progression und der krankheitsbedingt fehlenden Verhaltenskontrolle bei subjektivem Gefühl von Bedrohung sei auch von einem stark erhöhten Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte auszugehen, wobei aufgrund der Vorgeschichte besonders Personen aus dem sozialen Nahraum des Gesuchstellers betroffen sein dürften. 4.4.3. Dem Therapiebericht vom 15. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass die Legal- prognose im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung im Falle einer Entlassung aus der gesicherten Unterbringung unverändert ungünstig sei. Das Risiko für Ge- walttaten sei beim Gesuchsteller aufgrund seiner psychischen Erkrankung in un- genügend behandeltem Zustand gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöht. Für einige der bei ihm vorliegenden Symptome gebe es in der forensisch- psychiatrischen Literatur Hinweise, dass diese mit einem erhöhten Gewaltrisiko verbunden seien. Diese Symptome und die damit verbundene Instabilität in Emo- tionalität und Verhalten, die unter anderem zu einer nicht unerheblichen Waffenaf- finität führe, die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht, die weitgehende psychosoziale Desintegration und die ungünstige Prognose hinsichtlich der künfti- gen Behandlungsbereitschaft, seien die wesentlichen Risikofaktoren für erneute aggressive Verhaltensweisen mit Fremdgefährdung. 4.4.4. Auch bezüglich der Rückfallprognose ist auf die Beurteilung der beigezoge- nen Fachpersonen abzustellen. Gemäss deren Einschätzung muss mit einer stark erhöhten Rückfallgefahr gerechnet werden, welche sich nur durch eine Behand- lung unter geschlossenen Bedingungen reduzieren lässt. Der Einwand des Ge- suchstellers, die Prognose stütze sich einzig auf die Beurteilung von Dr. med. Irina Franke ab, mit deren Diagnose er nicht einverstanden sei, ist dabei nicht zu hören. Wie bereits ausgeführt wurde, musste der Gesuchsteller in den letzten Jahren mehrfach hospitalisiert werden. Bereits im Jahr 2014 wurde beim Gesuchsteller erstmalig eine akute schizophreniforme psychotische Störung festgestellt (vgl. SK1 20 25 Akten Staatsanwaltschaft act. 3.6). Die Diagnose paranoide Schizo- phrenie wurde in der Folge im Jahr 2015 bestätigt. An beiden Gutachten war Dr. med. Irina Franke nicht beteiligt gewesen. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb auf ihre Diagnose, welche sich mit verschiedenen früheren Beurteilungen weitge- hend deckt, nicht abgestellt werden könnte. Damit steht fest, dass beim Gesuch- steller eine sehr ungünstige Risikoprognose vorliegt. 4.5.In Würdigung der gesamten Umstände muss nach dem Gesagten das Vor- liegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht werden. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass er im Falle einer Freilassung

9 / 12 weitere schwere Straftaten begehen und damit die Sicherheit anderer, insbeson- dere diejenige seiner Familie, erheblich gefährden würde. 5.Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Si- cherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Eine mögliche Ersatzmassnahme stellt die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen, dar (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO). Gemäss Gutachten vom 3. April 2019 kommt einzig eine statio- näre (und keine ambulante) Massnahme in Betracht. Auch im Therapiebericht vom 15. Mai 2020 wird eine stationäre Therapie weiterhin als dringend nötig erachtet. Aufgrund der seit Krankheitsbeginn nur inkonsequent durchführbaren Behandlung sei bereits eine schwere Chronifizierung eingetreten. Mit nachhaltigen Behand- lungserfolgen sei nur im Rahmen einer mehrjährigen konsequenten stationären forensischen-psychiatrischen Behandlung zu rechnen. Eine Entlassung in die Freiheit könne aus psychiatrischer Sicht basierend auf der Risikobeurteilung nicht empfohlen werden. Da sich der Gesuchsteller einer medikamentösen Behandlung regelmässig widersetzt, ist nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Haftentlas- sung die ihm verschriebenen Medikamente auch regelmässig einnehmen würde. Entsprechend kann mit der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kon- trolle zu unterziehen, der Rückfallgefahr nicht wirkungsvoll begegnet werden. Auch andere Ersatzmassnahmen, mit welchen das hohe Risiko für die Sicherheit anderer Personen gebannt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Wie die Staats- anwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (act. A.3) zutreffend dar- legt, war der Gesuchsteller bereits mehrere Male via fürsorgerischem Freiheits- entzug hospitalisiert und hat fremdaggressive Verhaltensweisen gegen die Familie gezeigt. Ihm scheint die Krankheitseinsicht abzugehen und er offenbart eine er- hebliche Bagatellisierung seiner aggressiven Verhaltensweisen. Eine Medikation ausserhalb der gesicherten Unterbringung würde in Übereinstimmung mit den Er- kenntnissen aus Gutachten und Therapiebericht offensichtlich nicht genügen. Eine Entlassung und die Anordnung einer ambulanten Massnahme fällt damit ausser Betracht. 6.Der Gesuchsteller erachtet die Fortführung des vorzeitigen Massnahmen- vollzugs schliesslich als unverhältnismässig, weil er sich seit nunmehr 14 Monaten in Haft befinde. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass eine Massnahme so lange dauert, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aus- sichtslos erweist. Sie wird also im Gegensatz zur Strafe nicht durch das Verschul- den der verurteilten Person bestimmt, sondern durch den Massnahmezweck. Inso- fern erweist sich der Hinweis des Gesuchstellers auf die bisherige Dauer der stati-

10 / 12 onären Behandlung als irrelevant. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung ist im konkreten Fall aus psychiatrischer Sicht eine längerfristige stationäre Behand- lung in einem spezialisierten forensisch-psychiatrischen Setting indiziert (vgl. dazu insbesondere act. C.1 Ziff. 10). Eine zeitliche Überhaft fällt unter diesen Umstän- den ausser Betracht. 7.Unter Berücksichtigung der beim Gesuchsteller diagnostizierten schizo- phrenen Erkrankung und damit verbunden der drohenden Rückfallgefahr sowie des Umstands, dass keine milderen Massnahmen zielführend wären, ist die Fort- führung der stationären Massnahme im konkreten Fall auch unabhängig vom Wil- len des Gesuchstellers erforderlich und verhältnismässig. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine beschuldigte Per- son mit einem Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- und Massnah- menvollzug nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichten will. Somit muss das zuständige Gericht, wenn es ein Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug abweist, formell Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässi- gen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.3). Im vorliegenden Fall erscheint jedoch die Anordnung der Sicherheitshaft aufgrund der konkreten Umstände als sinnlos und dürfte wohl auch nicht im Interesse des Gesuchstellers liegen. Die Anordnung der Sicherheitshaft hätte nämlich im konkreten Fall nicht nur die Einhaltung der Verfahrensgarantien wie beispielsweise die regelmässige und von Amtes wegen durchzuführende Prüfung der Haftgründe seitens des Gerichts zur Folge, sondern auch die Einhaltung von entsprechenden Vollzugsvorschriften. Gerade eine Einsperrung in der Zelle für 23 Stunden pro Tag würde die gebotene Behandlung des Gesuchsstellers verunmöglichen. Da im konkreten Fall ausschliesslich eine Behandlung (stationär oder ambulant) in Frage kommt, deren Dauer nicht fix ist, sondern von der Zweckerreichung abhängt, wäre die in Sicherheitshaft verbrachte Zeit für den Beschuldigten nutzlos. 8.Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Voraussetzungen von Art. 221 StPO im konkreten Fall erfüllt sind, sich die Massnahme als verhältnismässig erweist und keine Entlassung des Gesuchstel- lers rechtfertigt. Damit ist das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Mass- nahmenvollzug nach dem Gesagten abzuweisen.

11 / 12 9.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten des unterliegenden Gesuchstellers.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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