Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. Mai 2021 (Mit Urteil 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK1 20 12 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm Landmann Rechtsanwälte AG, Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte D._____ Privatkläger E._____ Privatkläger F._____ Privatkläger
2 / 49 G._____ Privatkläger H._____ Privatklägerin GegenstandNeubeurteilung - versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Proz. Nr. 515-2014-28) Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 28.01.2020, mitgeteilt am 26.02.2020 (Proz. Nr. 515-2019-37) Mitteilung19. Juli 2021
3 / 49 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung vom 16. April 2012 eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB. Mit Verfügungen vom 8. Mai 2012 und vom 21. September 2012 wurde die Strafuntersuchung auf weitere De- likte ausgedehnt. B.Am 10. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Bezirksgericht Plessur Anklage gegen A.. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1.1. Versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Freiheits- beraubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Hausfriedens- bruch gemäss Art. 186 StGB Am 14. April 2012 begab sich der Beschuldigte zusammen mit B. und J._____ zur Wohnung an der I.strasse in K., welche er unter anderem an D._____ untervermietet hatte. Der Be- schuldigte beabsichtigte, D._____ aus der Wohnung auszuweisen, da Mietzinszahlungen ausstehend waren. Er hatte B._____ und J._____ zu seinem Schutz als Begleiter beauftragt. Die drei Männer hatten ver- einbart, D._____ zu überwältigen, zu fesseln und die Wohnung zu räumen. B._____ und J._____ führten zu diesem Zweck Schlagstöcke, Schlaghandschuhe, Handschellen, Taschenmesser, Pfefferspray und Schutzausrüstungen mit sich. Um ca. 14.00 Uhr klingelten die drei Männer an der Wohnungstüre von D.. Auf die Frage von D., wer da sei, antwortete B., dass es sich um die Post handle. Als D. sodann die Türe öffne- te, betraten die drei Männer gegen dessen Willen und ohne Berechti- gung die Wohnung, gingen sogleich auf D._____ los und schlugen auf ihn ein. J._____ verwendete dabei einen Schlagstock, bei welchem es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB handelt. D._____ wehrte sich und versuchte, ins Treppenhaus zu flüchten, wurde jedoch zurückgezogen. B._____ legte D._____ sodann an einer Hand Handschellen an. Die drei Männer schlugen weiterhin mit den Fäusten und den Füssen auf den Kopf und den Körper von D._____ ein, und J._____ schlug ihn mit dem Schlagstock. J._____ hielt D._____ sodann ein Messer ans Ohr und drohte ihm, ihn damit bis zum andern Ohr zu schneiden. Der Beschuldigte schlug D._____ mit demselben Schlagstock gegen die Knie und die Füsse, forderte ihn auf, die Mietzinsausstände zu bezahlen und drohte ihm mit dem Tod. D._____ wurde dadurch in Angst versetzt. B._____ legte D._____ auch an der zweiten Hand Handschellen an. Anschliessend schlepp- ten die drei Männer D._____ in ein Zimmer im hinteren Bereich der Wohnung und stiessen ihn in eine Ecke. Der Beschuldigte stiess D._____ dann mit dem Knie von der Wand weg und nahm ihn in den
4 / 49 Würgegriff. Mit der anderen Hand hielt er ihm den Mund zu. B._____ und J._____ verliessen dann das Zimmer und wollten mit dem Aus- räumen der Wohnung beginnen. Als sie die eintreffende Polizei be- merkten, flüchteten sie aus der Wohnung und aus dem Hinterausgang des Hauses. Dort konnten sie durch die Polizei angehalten werden. Währenddem sich der Beschuldigte alleine mit D._____ im hinteren Zimmer befand, hielt er ihn ständig im Würgegriff, ohne dass dieser ir- gendwelchen Anlass dazu gab, und drohte ihm, ihn umzubringen. D._____ wurde dadurch in Angst versetzt. Die hinzugekommenen Po- lizisten L._____ und M._____ stiessen die Zimmertüre auf und fanden den Beschuldigten und D._____ in dieser Situation vor. Sie forderten den Beschuldigten auf, D._____ loszulassen. Der Beschuldigte würgte D._____ aber weiterhin kräftig, wodurch er diesen in unmittelbare Le- bensgefahr brachte. Er tat dies bewusst und skrupellos, wobei er wusste, dass der von ihm gegen D._____ angewendete Würgegriff zu dessen Tod führen kann, und in Kauf nahm, dass D._____ sterben könnte. Nach diversen Aufforderungen der Polizisten liess der Be- schuldigte schliesslich von D._____ ab. Die drei Männer hielten D._____ bis zu diesem Zeitpunkt gegen sei- nen Willen und unrechtmässig während mehr als einer Viertelstunde in ihrer Gewalt und dieser war teilweise mit Handschellen gefesselt. Durch den Angriff auf D._____ zusammen mit B._____ und J._____ im Eingangsbereich der Wohnung und das Würgen von D._____ im hinte- ren Zimmer verursachte der Beschuldigte bei D._____ die gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 23. April 2012 festgestellten Ver- letzungen. Gemäss diesem wurden bei D._____ die folgenden Befun- de festgestellt:
5 / 49 sowie vereinzelte kleinfleckige Blutungen, die sich z.T. nahe an sehr gut sichtbaren und blutreichen kleinsten Blutgefässen befin- den. Am Rand des Oberlides rechts erkennt man eine solitäre, kleinste Hauteinblutung (siehe Fotodokumentation Bild 5, beachte Pfeile).
6 / 49 1.2. Mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB Anlässlich eines Telefonates anfangs April 2011 bezeichnete der Be- schuldigte H., Mitarbeiterin der N. O._____ in P., als „Schwanzlutscherin“, „Drecksfotze“ und „Schlampe“. In einem Email vom 24. April 2011 bezeichnete der Beschuldigte H. sodann als „FUZ“ und führte Folgendes aus: „Hoffentlich bist du besser im Schwanzlutschen und schluckst es!“. Zudem sandte er ein Geschäfts- antwortcouvert an die N., welches bei dieser am 27. April 2011 einging, auf welchem er den Name von H. durchgestrichen und darüber die Bezeichnung „Drecksvotze“ vermerkt hatte. Der Beschul- digte wurde jeweils von seinem Aufenthaltsort in Q._____ aus tätig. H._____ stellte am 16. Mai 2011 Strafantrag gegen A._____ wegen Beschimpfung. 1.3. Mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedens- bruch gemäss Art. 186 StGB Am 18. März 2012 betrat der Beschuldigte gegen den Willen von D._____ und F._____ und ohne Berechtigung die an diese unterver- mietete Wohnung und das Kellerabteil an der I.strasse in K. und entwendete daraus von diesen und deren Kollegen E._____ und G._____ verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von CHF 10'235.00. Von D._____ entwendete er zwei DVD-Geräte der Marke Philips im Wert von je CHF 50.00, ein Fernsehgerät der Marke Sony im Wert von CHF 3'800.00 und 9 DVDs im Wert von CHF 270.00. Von F._____ entwendete er ein Snowboard im Wert von CHF 150.00, von E._____ einen PC der Marke HP im Wert von CHF 1'200.00 sowie eine Spielkonsole inkl. Zubehör im Wert von CHF 430.00 und von G._____ einen PC der Marke Apple im Wert von CHF 2'175.00, ein Snowboard im Wert von CHF 1'090.00, eine Sport- tasche im Wert von CHF 45.00, Sportschuhe der Marke Burton im Wert von CHF 260.00, einen Snowboardhelm im Wert von CHF 115.00, einen Rückenpanzer im Wert von CHF 130.00, eine Sporthose im Wert von CHF 190.00, eine Sportjacke im Wert von CHF 90.00 so- wie eine Sportbrille im Wert von CHF 190.00. Der Beschuldigte wollte sich auf diese Weise einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil verschaffen. D._____ stellte am 18. März 2012 Strafantrag gegen den Beschuldig- ten wegen Hausfriedensbruchs, F._____ stellte am 19. März 2012 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls. C.Die in der Folge vom Bezirksgericht Plessur angesetzten Verhandlungster- mine mussten etliche Male verschoben werden. D.Mit Urteil vom 18. Juli 2018 wurde A._____ schliesslich in Anwendung von Art. 366 Abs. 2 StPO in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ver- urteilt. E.Mit Gesuch vom 23. August 2019 ersuchte A._____ um Aufhebung des Abwesenheitsurteils vom 18. Juli 2018 sowie um Neubeurteilung im Sinne von Art. 368 Abs. 1 StPO.
7 / 49 F.Mit Urteil vom 28. Januar 2020 trat das Regionalgericht Plessur auf das Gesuch um Neubeurteilung ein, stellte das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwur- fes der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ein, sprach A._____ im Sinne der weiteren angeklagten Punkte für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Poli- zei- und Untersuchungshaft von 47 Tagen sowie der Auslieferungshaft von 109 Tagen. Für A._____ wurde zudem eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Weiter wurde A._____ verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 14. April 2012 zu bezahlen. Die Zivilklagen der übrigen Privatkläger sowie die Zivilklage von D._____ im Mehrumfang wurden auf den Zivilweg verwiesen. Dem Gesuch um Neubeurteilung wurde keine aufschiebende Wirkung gemäss Art. 369 Abs. 3 StPO gewährt. Die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich A._____ auferlegt. G.Gegen das Urteil liess A._____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Jürg Krumm, noch an der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung Berufung anmelden. Mit Eingabe vom 10. März 2020 liess er Berufung erklären. Erwägungen 1.Das angefochtene Urteil ist berufungsfähig (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 370 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungs- anmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO beim Kantonsgericht von Graubünden als zuständige Berufungsin- stanz (Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [EGzStPO; BR 350.100]) eingereicht. Die weiteren formellen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Berufung einzutreten ist. 2.1.Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Mai 2021 gab der Berufungskläger ein Gesuch um "Haftentlassung" zu Protokoll (vgl. act. H.1, S. 7). 2.2.Das Abwesenheitsurteil wird unter den üblichen Voraussetzungen formell und materiell rechtskräftig (vgl. Daniel Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 564). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO werden Urteile, gegen die ein (ordentliches) Rechtsmittel nach diesem Ge- setz zulässig ist, insbesondere nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist
8 / 49 rechtskräftig. Das Gesuch um neue Beurteilung eines Abwesenheitsurteils gemäss Art. 368 StPO ist blosser Rechtsbehelf und damit kein ordentliches Rechtsmittel (vgl. BGer 6B_438/2017 v. 24.8.2017 E. 3.3.3). Das Gericht, welches auf das Gesuch um neue Beurteilung eintritt, fällt ein neues Urteil. Erst mit Rechtskraft des neuen Urteils fällt das Abwesenheitsurteil dahin (vgl. Art. 370 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger hatte gegen das Abwesenheitsurteil vom 18. Juli 2018 (Proz Nr. 515-2014-28) kein Rechtsmittel erhoben, sodass es in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung (Art. 402 StPO) seiner Berufung gegen das "Neubeurteilungsurteil" vom 28. Januar 2020 (Proz Nr. 515-2019-37) besteht das Abwesenheitsurteil nach wie vor fort, ist rechtskräftig und damit grundsätzlich auch vollstreckbar, zumal die Vorinstanz dem Gesuch um Neubeur- teilung keine aufschiebende Wirkung gemäss Art. 369 Abs. 3 StPO gewährt hatte. Als Konsequenz daraus folgt, dass sich der Berufungskläger seit seiner Ausliefe- rung an die Schweizerischen Behörden am 16. August 2019 und seiner Über- führung in die Justizvollzugsanstalt R._____ gleichentags im ordentlichen Straf- vollzug und nicht in Sicherheitshaft (Art. 231 StPO) befindet. Aus einer nicht ange- ordneten Haft gemäss Art. 231 StPO kann der Berufungskläger nicht gestützt auf Art. 233 StPO entlassen werden. Auf sein Gesuch ist folglich nicht einzutreten. Selbst wenn es als Gesuch um bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB entge- gen zu nehmen wäre, bliebe das Ergebnis gleich. Diesfalls läge die Entscheid- kompetenz nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Amt für Justizvollzug (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden [JVV; BR 350.500]). 3.1.Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel und ermöglicht eine Über- prüfung des Urteils in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Gerügt werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c). Das Berufungsge- richt überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Bei einer Teilberufung wird im Ingress des Dispositivs festgehalten, welche Punkte des erst- instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (Franz Riklin, Orell Füssli Kommentar, StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 408 StPO). Die Rechtsmit- telinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien und, aus- ser wenn sie Zivilklagen beurteilt, auch nicht an die Anträge der Parteien gebun-
9 / 49 den (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO). Es gilt jedoch das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.1.Der Berufungskläger beantragt, ihn von den Vorwürfen der versuchten vor- sätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und des mehr- fachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freizusprechen. Stattdessen sei er wegen Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung sowie einfacher Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen während einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zi- vilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen und die angeordnete ambulante Massnahme sei aufzuheben (vgl. act. A.2 und H.4). 4.2.Damit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositivziffer 1 (Eintreten auf das Gesuch um Neubeurteilung und Fällung eines neuen Urteils) sowie Dispo- sitivziffer 2 (Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfa- chen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB [Anklagesachverhalt Ziffer 1.2]) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5.1.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Aussagen von Zeugen, Aus- kunftspersonen und Beschuldigten stellen auch bei direkter Beteiligung am Ver- fahren vollgültige Beweismittel dar und sind entsprechend richterlich auf ihre mate- rielle Richtigkeit hin zu würdigen (Andreas Donatsch, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020 [zitiert Donatsch, StPO Kommentar], N 13 zu Art. 162 StPO). 5.2.Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüs- se auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_655/2012 v. 15.2.2013 E. 2.4; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lü- gen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 2012, S. 368 und 374).
10 / 49 6.Gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift soll sich der Berufungskläger der ver- suchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht haben. Zusammengefasst soll er am 14. April 2012 gemeinsam mit B._____ und J._____ die Wohnung an der I.strasse in K. betreten haben und nach einer physischen Auseinan- dersetzung mit D._____ diesen in ein hinteres Zimmer der Wohnung geschleppt haben. Dort soll er den mit Handschellen gefesselten D._____ gewürgt haben. 7.1.Hinsichtlich dieses konkreten Sachverhaltsvorwurfes liegen diverse Be- weismittel im Recht. Nebst dem Berufungskläger äusserten sich auch D._____ und die als erste am Tatort eintreffenden Polizeibeamten M.________ und L.________ in mehreren Einvernahmen dazu. Gewisse Aussagen zum konkreten Tatvorwurf finden sich in den Einvernahmen von B._____ und J.. Auch liegt ein rechtsmedizinisches Gutachten in den Akten. 7.2.Noch im Rahmen seiner Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Graubünden vom 17. April 2012 bestritt der Berufungskläger, D. am 14. April 2012 im hinteren Zimmer der Wohnung an der I.strasse gewürgt zu haben. Er führte aus, er habe sich ruhig im Zimmer befunden. D. habe sich am Boden befunden und sich mit dem rechten Fuss an einem Kleiderständer abgestossen und ihn gegen die Wand gedrückt. Er, der Berufungskläger, habe den Arm um den Oberkörper von D._____ gehalten. D._____ habe seinen Arm heruntergezogen, weshalb er ihn gar nicht gewürgt ha- ben könne. Sie hätten ruhig über die Auflösung des Mietverhältnisses diskutiert. Er habe einen Moment gezögert, als die Polizisten ihn aufgefordert hättn, D._____ loszulassen. Er habe D._____ dann aber losgelassen und sei aufgestanden. D._____ sei aber vor ihm und ganz normal aufgestanden. Er habe nicht geröchelt und es sei ihm nicht schwindlig gewesen (StA act. 6.7, Frage 3.1). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2012 verwies der Beru- fungskläger, auf den konkreten Sachverhaltsvorwurf angesprochen, auf seine An- gaben vor dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. StA act. 14.2, Frage 25 ff.) und bestritt abermals, D._____ überhaupt gewürgt zu haben (StA act. 14.2, Frage 28). Konfrontiert mit den rechtsmedizinisch festgestellten Stauungsblutungen im Auge von D._____ mutmasste der Berufungskläger, diese könnten davon herrühren, dass D._____ während des Gerangels ein Finger ins Auge bekommen habe oder dessen Drogenkonsum hierfür verantwortlich sein könne (StA act. 14.2, Frage 29). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. Mai 2012 bestritt der Beru- fungskläger ein Würgen abermals (vgl. StA act. 17.2).
11 / 49 Erst anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz führte der Berufungskläger auf die Frage, ob ihm das rechtsmedizinische Gutachten des Kantonsspitals Graubünden (StA act. 12.9) bekannt sei, aus, D._____ gewürgt zu haben. Er er- klärte, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er so fest zugedrückt habe. Er sei selbst erschrocken, als er die medizinische Beurteilung gelesen habe (RG act. 60, Ziff. 4.23 f.). Auch vor der Berufungsinstanz gab er zu, D._____ in den Schwitzkasten genommen und gewürgt zu haben (vgl. act. H. 2, S. 5, Fragen 8 und 10). Relativierend fügte er sogleich an, dass ihm das feste Zudrücken nicht bewusst gewesen sei. D._____ habe geschlagen, sich bewegt und geschrien. Es hätten keinerlei Hinweise vorgelegen, dass D._____ demnächst hätte sterben können. Er habe keine andere Wahl gehabt, da D._____ sich an der Wand abge- stossen und ihn, den Berufungskläger, an die Wand gedrückt habe (act. H.2, S. 5, Frage 8 und 10). D._____ habe zu einem Messer gehen wollen. Er habe in Not- wehr gehandelt. 7.3.Der Berufungskläger gibt damit grundsätzlich zu, D._____ gewürgt zu ha- ben. Zu klären sind indessen die konkreten Umstände sowie die Strangulationsin- tensität. 7.4.D._____ schilderte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2012 die Situation nach seiner Fesselung und seines Verbringens in das hin- tere Zimmer der Wohnung. Der Berufungskläger sei hinter ihm gesessen und ha- be ihn im Würgegriff gehalten. Er habe gegen den Berufungskläger angekämpft, dieser habe ihm aber immer wieder auf die offene Wunde im Gesicht gedrückt. Er habe grosse Angst gehabt. Er habe dann versucht, beim Berufungskläger Mitleid zu erregen, und er habe versucht, ihm zu sagen, dass er ihm doch nicht so viel Geld schulden würde. Als die Polizisten eingetroffen seien, hätten diese den Beru- fungskläger mit gezogenen Waffen aufgefordert, ihn loszulassen. Sie hätten dies mehrmals schreiend wiederholt. Erst nach einiger Zeit habe der Berufungskläger von ihm losgelassen (vgl. StA act. 13.1, Frage 2). Ihm sei während des Würgens immer wieder schwindlig geworden und er habe grosse Schmerzen verspürt. Er glaube, dass er durch die Angst wach geblieben sei. Auf Nachfrage hielt er fest, dass er Angst gehabt habe, dass er sterben werde. Er habe zu jeder Zeit sehr grosse Angst verspürt, was auch durch die eingesetzten Waffen und die Drohun- gen des Berufungsklägers verstärkt worden sei (Frage 5). Er habe das Gefühl ge- habt, dass der Berufungskläger ihn umgebracht hätte, wenn die Polizei nicht so schnell gekommen wäre. Der Berufungskläger habe ihm immer wieder in sehr ru- higem Ton gesagt, dass er ihn umbringen werde. Er habe sehr entschlossen ge- wirkt. Er habe einen sehr ruhigen Eindruck gemacht (Frage 6).
12 / 49 Am 16. April 2012 gab D._____ bei der Polizei zu Protokoll, dass er in die Mitte des hinteren Zimmers gebracht worden sei und man ihn dort in die Ecke unterhalb des Kleiderständers gestossen habe. Er habe eine Kauerposition eingenommen und sich an der Wand abgestützt. Nachdem der Berufungskläger ihn mit dem Knie gegen die linke Körperhälfte gestossen habe, habe er ein wenig nachgegeben und der Berufungskläger habe ihn anschliessend mit dem linken Unterarm in den Wür- gegriff genommen. Mit der rechten Hand habe er ihm auf die Wunde am Mund gedrückt. Er habe mit aller Kraft gegen seinen Hals gedrückt. Er habe zeitweise keine Luft bekommen. Sobald er etwas gesagt habe, habe der Berufungskläger fester gegen den Hals gedrückt. Der Druck durch den Würgegriff sei konstant hoch gewesen, jedoch habe er mit seinem Kinn etwas den Druck vom Hals neh- men können (StA act. 13.2, Frage 2). Die Situation im (hinteren) Zimmer habe ca. 2-3 Minuten gedauert. Während dieser Zeit habe der Berufungskläger immer kon- stant gegen seinen Hals gedrückt und immer wieder gesagt, dass er sterben wer- de (Frage 4). Er sei immer bei Sinnen gewesen und habe sich immer wieder Luft verschaffen können. Durch die Fesselung auf seiner Vorderseite habe er zudem etwas am Arm des Berufungsklägers ziehen und damit etwas Druck wegnehmen können. Wenn er dies nicht getan hätte, so denkt er, hätte der Berufungskläger ganz zugedrückt. Anlässlich der Konfronteinvernahme zwischen D._____ und J._____ vom 27. April 2012 hielt D._____ fest, dass er von B._____ und J._____ im hinteren Zimmer der Wohnung in eine Ecke gestossen worden sei. Er sei mit seiner offenen Lippe an der Wand angeschlagen. Der Berufungskläger habe sich hinter ihn gesetzt und begonnen, ihn zu würgen, und er habe die Hand vor seinen Mund gehalten. Er habe weiter gewürgt und ihn an der verletzten Lippe gerissen und ihm mehrfach gedroht, ihn heute zu töten (StA act. 17.1, Frage 3). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme hielt D._____ im Beisein des Berufungsklägers fest, dass er, nachdem sie ihn zu dritt ins hintere Zimmer geschleppt hätten, dort in eine Ecke gestossen worden sei. Dabei habe er mit seiner Wunde an seinem Mund an der Wand angeschlagen. Der Berufungskläger habe ihn mit seinem Knie von der Wand weggestossen, sich hinter ihn hingesetzt und sofort begonnen, ihn zu würgen. Jener habe seinen linken Arm um den Hals gelegt und mit dem Unter- arm gewürgt. Mit der rechten Hand habe der Berufungskläger seinen Mund gehal- ten. Er habe ihn ersticken wollen (vgl. StA act. 17.2, Frage 8). Auf Nachfrage gab D._____ an, er habe den Berufungskläger gefragt, weshalb er, der Berufungsklä- ger, dies tun würde (Frage 9). Nach Eintreffen der Polizei habe er sich sitzend auf dem Boden befunden und der Berufungskläger habe ihn gewürgt. Die Polizisten hätten den Berufungskläger mehrfach aufgefordert, ihn loszulassen (Frage 10). Im Zimmer habe er Todesangst gehabt. Er habe mit seinem Leben abgeschlossen. Der Berufungskläger habe Gefasstheit und Ruhe ausgestrahlt (Frage 16). Auf
13 / 49 Nachfrage, wie er sich während des Würgvorganges gefühlt habe, gab D._____ an, dass es ihm während des Würgens schwindlig geworden sei. Er habe das Ge- fühl gehabt, dass er ohnmächtig werde und er habe "Sternchen" vor seinen Augen gesehen. Die Angst habe ihn aber wachbehalten. Er zittere heute noch, wenn er daran denke (Frage 17). Die Unterstellung, er habe den Berufungskläger im hinte- ren Zimmer attackiert, bezeichnete D._____ als frech und sehr hinterhältig. Er sei in Handschellen gelegt gewesen, schwer verletzt und sei gewürgt worden. Wenn der Berufungskläger behaupte, er sei angegriffen worden, sei dies lächerlich und passe sehr gut zum Berufungskläger (Frage 36). 7.5.1. D._____ beschreibt bzw. umschreibt die Intensität, mit welcher er gewürgt worden war, in all seinen Einvernahmen stets als erheblich. Wenn er dies in seiner ersten polizeilichen Einvernahme nicht explizit macht, so ergibt sich dies doch im- plizit aus seinem Hinweis auf die von ihm erlebte Todesangst sowie den – auch in allen weiteren Einvernahmen geschilderten – Schwindel. Gerade auch dieses von ihm beschriebene Schwindelgefühl lässt seine Darstellungen erlebnisbasiert und glaubhaft erscheinen. Einerseits geht daraus hervor, dass D., jedenfalls mit Blick auf das vorliegend konkrete Tatgeschehen, den Berufungskläger nicht un- nötig belastet bzw. in seinen Schilderungen übertreibt. Andernfalls hätte es näher- gelegen, dass D. nicht von einem "einfachen" Schwindelgefühl, sondern von einer Ohnmacht gesprochen hätte. Stattdessen hält er – letztlich zugunsten des Berufungsklägers – explizit fest, dass er die ganze Zeit bei Bewusstsein gewesen sei. Es ist notorisch, dass eine Unterversorgung des Gehirns zu Schwindelanfällen führen kann. Sein spontaner, bildhafter und mehrfach wiedergegebener Be- schrieb, dass er "Sternchen" gesehen habe, lässt seine Aussage tatsächlich erlebt erscheinen. Zwar ist seine Ausführung, der Berufungskläger habe "mit aller Kraft gegen den Hals gedrückt", zu relativieren. Hierbei handelt es sich bloss um eine – freilich subjektiv gefärbte – Einschätzung von D._____. Gleichwohl lässt auch die- se Aussage auf den gegen seinen Hals gerichteten erheblichen Druck schliessen. Er schildert den Würgevorgang konstant und logisch nachvollziehbar als dynami- schen Prozess, in welchem er sich immer wieder habe Luft verschaffen können, indem er den berufungsklägerischen Arm habe herunterziehen können und sein Kinn gegen den Arm gedrückt habe bzw. indem er versucht habe gegen den Wür- gegriff anzukämpfen. Plausibel und in sich stimmig beschreibt er, dass immer dann, wenn er etwas gesagt habe, der Berufungskläger noch fester zugedrückt habe. In seinen Ausführungen finden sich keine Widersprüche hinsichtlich des konkreten Würgevorganges.
14 / 49 7.5.2. Die Verteidigung trägt vor, D._____ sei ein notorischer Lügner, welcher sich selbst stets in ein bestes Licht und die anderen, insbesondere den Berufungsklä- ger, in ein schlechtes Licht zu rücken versuche. Er habe gelogen, indem er angab, die Personenschützer hätten ihm CHF 100.00 gestohlen. Auch habe der Beru- fungskläger D._____ nie mit dem Tode bedroht. Das Motiv von D._____ sei klar, er habe möglichst lange in der Wohnung bleiben wollen. Dies habe er dadurch erreicht, indem der die Wohnung vermietende Berufungskläger möglichst lange in U-Haft versetzt werde (vgl. act. H.4, S. 7). Zwar trifft zu, dass das von D._____ angeblich gestohlene Geld weder beim Berufungskläger noch bei den Mittätern gefunden werden konnte. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, D._____ habe bewusst gelogen. Der Sachverhaltsvorwurf ist lediglich nicht er- stellbar. Sodann beschuldigte D._____ gerade nicht den Berufungskläger als sei- nen "Untervermieter", sondern dessen Mittäter, B., des Diebstahls (StA act. 13.1, Frage 2). Damit erweist sich aber auch das von der Verteidigung behauptete Motiv als nicht stichhaltig. Wie noch zu zeigen sein wird, kommt die Berufungsin- stanz zum Schluss, dass sich der Sachverhaltsvorwurf der Drohung im hinteren Zimmer nicht erstellen lässt (vgl. E. 10.1 ff.). Auch daraus lässt sich nicht ohne weiteres auf ein bewusstes Lügen schliessen. Das von der Verteidigung beschrie- bene mögliche Motiv ist geradezu als kühn zu bezeichnen. Das Risiko, wegen ei- ner falschen Anschuldigung für schuldig gesprochen zu werden, dürfte kaum in einem vertretbaren Verhältnis zu einer möglichen "kalten Mieterstreckung" stehen. Selbst aus der Untersuchungshaft wäre eine Mieterausweisung, nachdem der Be- rufungskläger gemäss eigenen Angaben bereits ein Mieterausweisungsverfahren angestrengt hatte, über seinen Rechtsvertreter möglich. Ohnehin beschlägt das Vorbringen – mit Blick auf das vorliegend interessierende Kerngeschehen – ledig- lich die Glaubwürdigkeit von D. und nicht die Glaubhaftigkeit seiner konkre- ten Aussagen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung erweisen sich die das Kerngeschehen betreffenden Äusserungen von D._____ widerspruchsfrei, frei von Übertreibungen und in sich stimmig. Anhaltspunkte, dass D._____ den Berufungs- kläger unnötig belasten würde, bestehen nicht. 7.6.Dass es sich nicht bloss – wie der Berufungskläger und sein Verteidiger die Situation zu beschreiben versuchen – um eine "einfache" Schwitzkastensituation gehandelt hatte, wird auch durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 23. April 2012 bestätigt. Gemäss diesem wurden bei D._____ unter anderem fleckenförmi- ge, z.T. landkartenartig begrenzte, konfluierte Hautrötungen am Hals vorne und seitlich rechtsbetont sowie zwei streifenförmige, oberflächliche, kratzerartige Oberhautabschürfungen am Hals rechts festgestellt. Ebenso wurde festgestellt, dass die Augenbindehaut des Auges rechts, besonders des Unterlides, punktför-
15 / 49 mige sowie vereinzelte kleinfleckige Blutungen, die sich zum Teil nahe an sehr gut sichtbaren und blutreichen kleinsten Blutgefässen befinden, aufweist. Auch am Rand des Oberlides rechts konnte eine solitäre, kleinste Hauteinblutung dokumen- tiert werden (vgl. StA act. 12.9, S. 3 und StA act. 12.10, Bild 5). Gemäss Gutachter sprechen die an der Halshaut festgestellten Befunde für einen Würgevorgang (vgl. StA act. 12.9, S. 5, Frage 2). Aufgrund der am Hals festgestellten Würgespuren und dem Nachweis von Stauungszeichen im Kopfbereich (Stauungsblutungen in der Lid- und Augenbindehaut rechts) folgerte der Gutachter eine Durchblutungs- störung des Gehirns im Rahmen der Strangulation, weshalb sich D._____ aus rechtsmedizinischer Sicht in einer konkreten Lebensgefahr befunden habe (StA act. 12.9, S. 6, Frage 4). Die Verteidigung scheint die Schlüssigkeit des Gutach- tens untergraben zu wollen, indem sie festhält, es habe weder Urin- noch Kot- abgang bei D._____ festgestellt werden können. Beim Würgen bis zum Tod oder eben kurz davor, sei es in der Regel so, dass zumindest Urin und später dann Kot abgehe, bevor das Opfer sterbe (act. H.4, S. 11). Zwar dürfte ein vorzeitiger Urin- und Kotabgang ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass eine konkrete Todesgefahr bestand. Umgekehrt lässt sich, wie im vorliegenden Fall, aus dessen Fehlen aber nicht auf keine bestehende akute Lebensgefahr schliessen. Dies scheint selbst die Verteidigung zu anerkennen, weist sie selbst darauf hin, dass ein solcher Abgang (nur) "in der Regel" festgestellt werden könne. Letztlich kann davon ausgegangen werden, dass, stellte der vorzeitige Urin- oder Kotabgang für die Beurteilung der akuten Lebensgefahr eine unabdingbare Voraussetzung dar, dieser Aspekt vom Gutachter aufgegriffen worden wäre. Anlässlich seiner Befragung vor der Beru- fungsinstanz machte der Berufungskläger immer wieder sinngemäss geltend, der Gutachter habe das gerötete Auge von D._____ falsch als Stauungszeichen berücksichtigt. Die Rötung sei entweder durch dessen Drogenkonsum bedingt oder aber durch einen Finger, welcher D._____ während der Auseinandersetzung ins Auge bekommen habe, verursacht worden. Sie lasse keinen Schluss auf eine angebliche Lebensgefahr zu. Das Vorbringen zielt ins Leere. Der Berufungskläger verkennt, dass der Gutachter nicht (nur) die Rotfärbung der Augenbindehaut als Stauungszeichen qualifizierte, sondern sich für seine Expertise auch auf die fest- gestellten roten und punktförmigen Stauungsblutungen (insbesondere auch im Lid) stützte. Insgesamt liegen keine Anhaltpunkte vor, welche Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen begründen würden, sodass sich die Berufungsinstanz die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu eigen macht. 7.7.Die Beschreibung des Würgevorganges wird durch die Aussagen der vor Ort eingetroffenen Polizisten M._____ und L._____ untermauert. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme noch am Tattag schilderten beide den Geschehensablauf,
16 / 49 abgesehen von nicht beachtlichen Nuancen, gleich. Sie hätten das verschlossene Zimmer mit gezogenen Waffen betreten, nachdem sie zum ersten Mal Geräusche bzw. dumpfe Menschengeräusche aus dem Zimmer wahrgenommen hätten, als ob jemand nach Hilfe rufe, aber stark daran gehindert werde bzw. wie wenn je- mandem mit der Hand den Mund zugehalten werde (vgl. StA act. 13.4, Frage 2 und StA act. 13.5, Frage 2). Nach Betreten des Zimmers hätten sie zwei sich am Boden befindende Personen erblickt, wobei die vordere Person von der sich hinter ihr befindenden Person gewürgt worden sei. Beide Polizisten gaben deckungs- gleich an, den Berufungskläger mehrmals angeschrien zu haben, von D._____ loszulassen. Der Berufungskläger habe der Anweisung aber nicht sofort Folge geleistet. Beide schilderten – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von D._____ – die Reaktion des Berufungsklägers gleich. M._____ gab etwa an: "[...]. Seine Reaktion darauf war, dass er sekundenlang uns anblickte und nicht auf un- sere Anweisungen reagierte. [...]" (StA act. 13.4, Frage 2); "[...]. Er schaute uns mit einem starren und reaktionslosen Blick an. Er schien irgendwo anders mit sei- nen Gedanken zu sein. [...]" (StA act. 13.4, Frage 3). L._____ äusserte sich wie folgt: "[...] Er kam mir vor wie in Trance. [...]" (StA act. 13.5, Frage 2). Auf die Fra- ge, was für einen Eindruck der Berufungskläger bei L._____ hinterlassen habe, äusserte dieser: "Kaltblütig, wie erstarrt, uns praktisch nicht wahrgenommen. Kei- ne Mimik, wie in Trance. Er war auf das Opfer brutal aggressiv. Uns gegenüber zeigte er keine Reaktion." (StA act. 13.5, Frage 3). Beide sprachen sodann – wie- derum in Übereinstimmung mit D._____ – von einem sehr intensiven Würgen (M.: "Ich konnte beobachten, dass das Opfer sichtlich langsam mit seinem Leben kämpfte. Das Opfer rang nach Luft und zeigte kaum mehr Leben. Er hielt sich irgendwie am Arm von A.. [...]" [StA act. 13.4, Frage 2]; auf die Frage nach der Krafteinwirkung: "Stark. So stark, dass das Opfer sich nicht mehr wehren konnte oder wollte. Er reagierte nicht mehr auf den Würgegriff." [StA act. 13.4, Frage 4]; L.: "[...]. Ich hatte das Gefühl, dass der Täter immer mehr seinen Würgegriff zudrückt. Das Opfer wehrte sich überhaupt nicht. Er war dazu nicht mehr in der Lage. [...]" [StA act. 13.5, Frage 2]; auf die Frage nach der Kraftein- wirkung: "Ich behaupte, das Opfer konnte durch den Würgegriff nicht mehr atmen. Ich hatte das Gefühl, dass der Täter voll zugedrückt hatte." [StA act. 13.5, Frage 4]). Auch anlässlich ihrer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 7. Novem- ber 2013 schilderten sie ihre Wahrnehmungen im Kern gleich. Sie gaben an, nach Betreten des Zimmers den Berufungskläger sowie D. am Boden wahrge- nommen zu haben. Der vorne mit Handschellen gefesselte D._____ sei vom Beru- fungskläger mit dessen linken Arm gewürgt worden (StA act. 13.8, Frage 2 und StA act. 13.9, Frage 2). Sowohl L._____ als auch M._____ sprachen wiederum von einem erheblichen Würgen. L._____ führte etwa aus, dass D._____ "keine
17 / 49 Reaktion" gezeigt habe und er "zu diesem Zeitpunkt nicht sicher" gewesen sei, "ob das Opfer noch lebt. Es hing im Würgegriff von Herrn A._____ und leistete keine Gegenwehr. Herr A._____ drückte mit seinem Arm weiter zu, obwohl wir ihn jenste Male aufforderten, das Opfer loszulassen." (StA act. 13.8, Frage 2). Auf Nachfrage präzisierte er, gesehen zu haben, dass der Berufungskläger voll zugedrückt habe. "Ich sah, dass das Opfer mit dem Leben kämpfte. Ich sah dies auch aus seinem Blick." (StA act. 13.8, Frage 3). "Das Opfer leistete keine Gegenwehr. Das machte uns Sorgen. Es befand sich am Boden und zeigte keine Reaktion." (StA act. 13.8, Frage 8). M._____ gab an, dass es für ihn so ausgesehen habe, wie wenn der Berufungskläger D._____ mit voller Überzeugung gewürgt habe. Es sei offensicht- lich gewesen, dass er mit massiver Gewalt gewürgt habe (StA act. 13.9, Frage 3). D._____ habe keine Reaktion gezeigt und keine Gegenwehr geleistet. Er habe die Polizisten auch nicht angeschaut (StA act. 13.9, Frage 7). Auf die Frage, ob D._____ zu diesem Zeitpunkt noch atmete, konnte M._____ keine Angaben ma- chen (StA act. 13.9, Frage 8). In ihren zweiten Einvernahmen vor der Staatsan- waltschaft beschrieben die beiden Polizisten wiederum das sonderbare Verhalten des Berufungsklägers, welcher ihren mehrfachen Aufforderungen, D._____ loszu- lassen, erst verzögert Folge geleistet habe (L.: "Ich hatte den Eindruck, dass er uns gar nicht wahrnimmt. Er schaute uns während dem Würgen an. Wir schrien ihn ja immer wieder an, aber er reagierte nicht auf uns. Er war wie versteinert und wirkte kaltblütig. Er erinnerte mich an den Attentäter von Norwegen." [StA act. 13.8, Frage 6]; M.: "[...]. Herr A._____ zeigte keine Reaktion. Er schaute mich an. Er hatte einen starren Blick. Ich weiss nicht, wie oft wir ihn anschrien. [...]" [StA act. 13.9, Frage 2]; auf Nachfrage nach dem empfundenen Eindruck des Berufungsklägers während des Würgens: "Ich würde dies als verwirrt, starr, kalt und emotionslos bezeichnen." [StA act. 13.8, Frage 5]). Übereinstimmend schil- derten die Polizisten, dass D., nachdem der Berufungskläger von jenem abgehalten hatte, zunächst keine Reaktion mehr gezeigt habe respektive sichtlich benommen und im ersten Moment nicht ansprechbar gewesen sei (StA act. 13.8, Frage 8 und StA act. 13.9, Frage 2). Die Schilderungen der Polizisten enthalten keine relevanten Widersprüche, blei- ben kongruent und stimmen auch im Wesentlichen und vor allem im Kern unter- einander und mit den Darstellungen von D. überein. Die Ausführungen an- lässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 14. April 2012 erweisen sich als nüchterne und realitätsnahe Schilderung des Geschehensablaufes. Anhaltspunkte für Übertreibungen bestehen keine. Insbesondere die zeitliche Komponente ist diesbezüglich beachtlich, erfolgte diese Einvernahme doch noch am Tattag, womit von einer möglichst unverfälschten Darstellung ausgegangen werden kann. Doch
18 / 49 auch den am 7. November 2013 erfolgten staatsanwaltschaftliche Einvernahmen der Polizisten können, entgegen der Argumentation der Verteidigung, keine die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen reduzierende Aggravationen entnommen wer- den. Zwar sind durchaus gewisse Ausschmückungen und bildhafte Beschreibun- gen und Vergleiche enthalten. So wies L._____ anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2012 lediglich darauf hin, dass ihm einer der Festge- nommenen mitgeteilt habe, dass noch Personen in der Wohnung seien, während er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, er sei darauf hin- gewiesen worden, dass der namentlich erwähnte Berufungskläger sich in der Wohnung mit dem Opfer befinden würde und die Polizei dort hingehen solle, bevor etwas Schlimmes passieren würde. Angeblich soll B._____ auch gesagt haben, dass sonst der Berufungskläger D._____ umbringen werde (StA act. 13.8, Frage 2). Letztere Angabe dürfte tatsächlich in gewisser Hinsicht leicht übersteigert sein. Abgesehen davon, dass B._____ nie entsprechendes aussagte, wäre es auch naheliegender, dass L._____ einen solch qualifizierenden Moment bereits anläss- lich seiner ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben hätte. Da dieser Umstand indessen keinen Aspekt des eigentlichen Kerngeschehens betrifft, zeitigt er keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zum Kerngeschehen. Kommt hinzu, dass die "Ausschmückung" bei näherer Betrachtung unwesentlich ist. Offensichtlich war es auch B._____ nicht wohl dabei, dass der Berufungsklä- ger alleine mit D._____ in der Wohnung war, weshalb er die Polizisten auch "so- fort" aufgefordert hatte, in die Wohnung zurück zu gehen (vgl. StA act. 16.2, Frage 32; vgl. auch StA act. 13.4, Frage 2). Der Vergleich des Berufungsklägers mit An- ders Breivik ("Er erinnerte mich an den Attentäter aus Norwegen." [StA act. 13.8, Frage 6]) stellt keine Aggravation dar. Vielmehr handelt es sich um einen Versuch zur bildhaften Veranschaulichung der eigenen Wahrnehmung. Den Ausführungen von M._____ vom 7. November 2013 sind – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (vgl. act. H.4, S. 10) – keine Aggravationen oder Übertreibungen zu entneh- men. Vielmehr beschreibt er – wenn auch mit anderen Worten – ein und densel- ben Geschehensablauf, wie er ihn bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme dargelegt hatte. 7.8.Die Dauer des Würgevorganges lässt sich nur schwer bestimmen. Gemäss D._____ soll er während zwei bis drei Minuten gewürgt worden sein (vgl. StA act. 13.2, Frage 3). Die Aussage von J., wonach sich der Berufungskläger mit D. bis zu ihrer Flucht vor der Polizei schon vier bis fünf Minuten im hinteren Zimmer aufgehalten haben soll (vgl. StA act. 15.2, Frage 32), liesse eine längere Würgedauer vermuten. Gleichwohl ist Anwendung des Grundsatzes in dubio pro
19 / 49 reo von einer Würgedauer von zwei bis drei Minuten auszugehen, lässt sich eine längere letztlich nicht mit der geforderten Sicherheit erstellen. 7.9.Auch die Aussagen von B._____ stützen die Darstellung des Geschehens- ablaufes von D.. B. wies anlässlich seiner Einvernahme vom 15. April 2012 spontan darauf hin, dass er dem Berufungskläger gesagt habe, er solle D._____ nicht würgen (StA act. 16.2, Frage 24). Offensichtlich sah er sich auf- grund des berufungsklägerischen Vorgehens und daraus resultierender eigener Bedenken um den Gesundheitszustand von D._____ zur entsprechenden Ermah- nung veranlasst. Gemäss seiner nachvollziehbaren und konstant gleichen Schilde- rung nahm er den Berufungskläger als sehr bedrohlich und rasend war ("[...]. Aber A._____ hat nur noch Rot gesehen. Ich kann nicht sagen, was in ihm vorging." [StA act. 16.1, Frage 43]; "A._____ drehte durch, der sah sich einfach nicht mehr. Der sah nur noch rot oder schwarz. Es kam mir vor, wie wenn er den ganzen Frust den er hatte einfach am Opfer los werden wollte" [StA act. 16.2, Frage 31]), worin sich seine Schilderung auch mit denjenigen von J._____ deckt (StA act. 15.2, Fra- ge 35 und Frage 40). Dass die Polizisten den Berufungskläger als eher "ruhig, mit starrem Blick und wie in Trance" beschrieben, steht den glaubhaften Schilderun- gen von B._____ nicht entgegen, beschrieb er doch seine Wahrnehmung des Be- rufungsklägers noch zu Beginn des Würgens. Selbst D._____ beschrieb den Beru- fungskläger anfänglich ihm gegenüber als sehr aggressiv und physisch übergrei- fend (vgl. etwa StA act. 13.1, Frage 1 und StA act. 17.2, Frage 11). Erst als er mit dem Berufungskläger alleine im hinteren Zimmer war, beschreibt er diesen als ruhig und abgeklärt (vgl. StA 13.1, Frage 6, Frage 12; StA act. 17.2, Frage 16). Letzteres lässt sich ohne weiteres auf die Umstände zurückführen, in welcher sich die beiden befanden. Der Berufungskläger kontrollierte die Situation, die anfängli- che Hektik war vergangen und der Adrenalinspiegel normalisierte sich wieder. Sein Verhalten änderte sich folglich von einer rasend aggressiven Art hin zu einer abgeklärten, ruhigen Aggression, welche sich noch im erheblichen Würgen von D._____ äusserte. Letztes bestätigten die Polizisten sowie D._____ übereinstim- mend. Das psychiatrische Gutachten bestätigt den periodisch hochgradig ausge- prägtem affektiv-aggressiven Zustand des Berufungsklägers während des gesam- ten Tatgeschehens (gemäss diesem war der Berufungskläger während des Zeit- raumes der inkriminierten Straftaten periodisch hochgradig ausgeprägt affektiv- aggressiv involviert, weshalb er intermittierend leichtgradig in seiner Steuerungs- fähigkeit, nicht aber in seiner Einsichtsfähigkeit eingeschränkt war [vgl. StA act. 8.26, S. 32, Ziff. 5.2.2]).
20 / 49 7.10. Aufgrund des Gesagten und in Würdigung der im Recht liegenden Beweise und Indizien gilt als erstellt, dass der Berufungskläger am 14. April 2012 im hinte- ren Zimmer der Wohnung an der I.strasse den vorne mit Handschellen ge- fesselten D. erheblich und während einer Dauer von ca. zwei bis drei Minu- ten würgte. Der Strangulationsvorgang war dynamisch, der Druck gegen den Hals von D._____ fiel jedoch konstant hoch aus. Der bereits angeschlagene D._____ (vgl. auch act. H.4, S. 5) leistete dabei noch zu Beginn einen gewissen Widerstand gegen den Würgegriff des Berufungsklägers, indem er sein Kinn gegen den Arm drückte bzw. den berufungsklägerischen Arm hinunterzog und sich so Luft ver- schaffte, bzw. mit seinem Ellbogen nach hinten zu schlagen versuchte und sich mit den Füssen an der Wand abdrückte. Die Gegenwehr ebbte bis zum Eintreffen der Polizisten beinahe vollständig ab. D._____ war hierzu kaum mehr in der Lage, er war benommen, ihm wurde zeitweilig schwindlig und er verspürte grosse Schmerzen. Wohl aus Angst und weil er sich immer wieder Raum zum Atmen ver- schaffen konnte, wurde er nicht ohnmächtig. Während der Berufungskläger zu Beginn des Würgens noch emotional aufgeladen, ausser sich und in Rage agierte, wurde er im weiteren Verlauf immer ruhiger, blieb gegenüber D._____ aber nach wie vor aggressiv. Erst nach mehrfacher Aufforderung der Polizisten liess der Be- rufungskläger von D._____ ab. Bis zuletzt würgte er mit erheblichem Druck gegen den Hals. Der benommene D._____ brauchte einen Moment, bis er sich alleine, aber mit leichter Unterstützung von Polizist M., auf einen Stuhl setzen konn- te (StA act. 13.4, Frage 2 und StA act. 13.9, Frage 2). Aufgrund der Strangulation befand sich D. in konkreter Lebensgefahr. Der Berufungskläger war während des Zeitraumes der inkriminierten Straftaten wegen seiner periodisch hochgradig ausgeprägten affektiv-aggressiven Involviertheit intermittierend – und dann leichtgradig – in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Keine Einschrän- kung lag hinsichtlich seiner Einsichtsfähigkeit während dieses Zeitraumes vor. 8.1.Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). 8.2.Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGer 6B_149/2017 v. 16.2.2018 E. 3.3.2), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ein
21 / 49 Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale er- füllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. BGE 140 IV 150 E. 3.4). 8.3.Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsa- che und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestell- ten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Da sich Tat- und Rechtsfrage insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst er- schöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Ge- richt vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tabestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf des- sen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hin- zukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_818/2015 v. 8.2.2016 E. 3.3). 8.4.Es ist allgemein bekannt, dass ein erhebliches Würgen zum Tod des Ge- würgten führen kann. Der Berufungskläger musste um diese Möglichkeit umso mehr wissen, als er noch zu Beginn von B._____ ermahnt worden war, D._____ nicht zu würgen (vgl. StA act. 17.3, Frage 39) und er, gemäss eigenen Angaben, zumindest früher Kampfsport betrieb (act. H.1, S. 7). Das Vorbringen des Beru- fungsklägers, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er so fest gewürgt habe (act. H.2, S. 6, Frage 10), ist gerade mit Blick auf die erhebliche Gewalteinwirkung ge- gen den Hals und das kontinuierliche Versiegen der Gegenwehr nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dieser Schluss liegt umso näher, als der Berufungskläger diese Behauptung erst vorbrachte, als er das Würgen, konfrontiert mit dem Gutachten, nicht mehr leugnen konnte. 8.5.Der Berufungsinstanz ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Berufungskläger von sich aus aufgehört hätte zu würgen. Schon der Auf-
22 / 49 forderung von B., D. nicht zu würgen, kam der Berufungskläger offen- sichtlich nicht nach. Der Hinweis auf den angeblich angeforderten Schlüsseldienst ist unbehilflich, sollte dieser doch angeblich erst um 14:30 Uhr eintreffen. Vielmehr war es sogar so, dass selbst die Polizisten den Berufungskläger mehrfach und mit gezogenen Waffen auffordern mussten, D._____ loszulassen. D._____ befand sich gemäss rechtsmedizinischem Gutachten aufgrund der insgesamt wohl zwei bis drei Minuten dauernden Strangulation in einer konkreten Lebensgefahr (StA act. 12.9, s. 6, Ziff. 4.b). Der Berufungskläger hatte mit der Strangulation selbst dann nicht aufgehört, als die Gegenwehr von D._____ zu versiegen begann. D._____ sass vorderseitig gefesselt am Boden. Der Berufungskläger würgte ihn mit konstant hohem Druck kniend bzw. ebenfalls sitzend von hinten. Angesichts seiner Position konnte sich D._____ kaum gegen das Würgen wehren. Seine an- fängliche Gegenwehr, die letztlich versiegte, kann, insbesondere unter Berück- sichtigung seiner Fesselung und Position, als kaum relevant bezeichnet werden. Kommt hinzu, dass gemäss psychiatrischem Gutachten der Berufungskläger ins- besondere auch während des Zeitraumes des Würgens periodisch hochgradig ausgeprägt affektiv-aggressiv involviert war, weshalb er intermittierend leichtgradig in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war (nicht aber hinsichtlich seiner Einsichtsfähigkeit). Unter diesen Umständen konnte der Berufungskläger das Risi- ko seines Handelns nicht kalkulieren und dosiert steuern. Daran ändert auch sein Hinweis nichts, dass er Kampfsport betreibe bzw. betrieben habe. Das berufungs- klägerische Verhalten offenbart angesichts der Gesamtumstände, dass er das Geschehen preisgab und nicht mehr auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen konnte. Der Nichteintritt des Erfolgs hing vom Eingreifen von Drittpersonen re- spektive von Glück und Zufall ab. Letztlich nahm der Berufungskläger den Tod von D._____ in Kauf. Er handelte eventualvorsätzlich. Die objektiven Tatbestands- merkmale von Art. 111 StGB sind nicht erfüllt. Es liegt ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 8.6.Der berufungsklägerische Hinweis auf eine angebliche Notwehrsituation ist nicht zu hören. Die (anfängliche) Gegenwehr von D._____ gegen die Strangulati- on stellt keinen eine Notwehrsituation begründenden Angriff im Sinne von Art. 15 StGB dar. Ebenso wenig lag eine Notstandsituation im Sinne von Art. 17 StGB vor. Gemäss Berufungskläger soll D._____ versucht haben, ein Messer in seinem Schlafzimmer zu holen. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft. Selbst wenn sich im Schlafzimmer von D._____ ein Messer befunden hätte, hätte der Berufungskläger von diesem nicht wissen können. Er hatte das fragliche Zimmer am Tattag nie be- treten. Hinsichtlich beider Rechtfertigungsgründe gilt es zu beachten, dass sowohl für B._____ wie auch J._____ objektiv erkennbar war, dass seitens von D._____
23 / 49 keinerlei Gefahr mehr für den körperlich fitten Berufungskläger ausging bzw. die- ser D._____ "voll im Griff" hatte (StA act. 16.2, Frage 26; StA act. 15.2, Frage 31 und Frage 34). Entsprechend liessen sie den Berufungskläger denn auch alleine mit D._____ im hinteren Zimmer zurück. 8.7.Vor dem Hintergrund des Gesagten hat sich der Berufungskläger der ver- suchten eventualvorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die von der Verteidigung anerkannte Tatbestandsmässigkeit der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB braucht damit nicht weiter ge- prüft zu werden. 9.1.Hinsichtlich des in Ziffer 1.1 der Anklageschrift angeklagten Vorwurfes der einfachen Körperverletzung erwog die Vorinstanz, dass die in der Anklageschrift beschriebenen Verletzungen von D._____ fotografisch dokumentiert und im rechtsmedizinischen Gutachten beschrieben worden seien. Die drei Angreifer hät- ten als Mittäter gehandelt. J._____ habe einen Schlagstock mit sich geführt, wel- cher beim Übergriff eingesetzt worden sei. Hierbei handle es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Es sei unerheblich, ob der Berufungs- kläger von diesem Gebrauch gemacht habe, werde ihm dessen Verwendung doch bereits als Mittäter zugerechnet. Er habe sich folglich der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gemacht (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.2). 9.2.Der Berufungskläger verlangt undifferenziert die Aufhebung von Dispositiv- ziffer 3, womit er auch seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung an- ficht (vgl. angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 3, Lemma 2). Gleichwohl beantragt er seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (vgl. act. H.4, Begehren Ziffer 3). Im Rahmen seines Parteivortrages setzte sich der Berufungskläger mit dieser Thematik nicht weiter auseinander. Zwecks Vermeidung unnötiger Wieder- holungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Erwägung 6.2 verwiesen werden. Der Berufungskläger ist schuldig der einfa- chen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 10.1. Weiter wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vorgeworfen, er ha- be D._____ im hinteren Zimmer der Wohnung mit dem Tode gedroht (vgl. Ziffer 1.1 der Anklageschrift). 10.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
24 / 49 10.3. D._____ schilderte in seinen Einvernahmen zwar konstant, dass er am 14. April 2012 im hinteren Zimmer der Wohnung an der I.strasse von A. (mehrere Male) mit dem Tode bedroht worden sei (StA act. 13.1, Frage 2; StA act. 13.2, Frage 2; StA act. 17.2, S. 7, Frage 8 und Frage 15). Er gab aber ebenso an, dass der Berufungskläger ihn schon während des Tatgeschehens im Eingangsbe- reich der Wohnung und in unmittelbarer Anwesenheit der anderen Mittäter mit dem Tode bedroht habe (StA act. 13.1, S. 2, Frage 2; StA act. 17.2, Frage 15). Der Berufungskläger bestreitet den Vorwurf. B._____ und J._____ gaben an, nichts Entsprechendes gehört zu haben (StA act. 16.2, Frage 60 und Frage 61; StA act. 17.1, Frage 21). Ähnliches ist im Übrigen hinsichtlich der vom Berufungs- kläger geschilderten Bedrohung durch J._____ zu konstatieren, welcher D._____ mutmasslich noch im Eingangsbereich mit einem Messer bedroht haben soll (vgl. StA act. 13.1, S. 2, Frage 2; StA act. 13.2, Frage 6; StA act. 17.1, Frage 4; StA act. 17.2, Frage 8; StA act. 17.3, S. 5, Frage 3). Abgesehen davon, dass D._____ die Bedrohung mit dem Messer unterschiedlich und teilweise abweichend wieder- gibt, bestätigte keiner der weiteren Anwesenden eine entsprechende Drohung durch J.. Selbst B., welcher ansonsten nie vor selbstbelastenden bzw. die anderen belastenden Aussagen zurückschreckte, bestätigte diese nicht. Dies obschon er sich in unmittelbarer Nähe befunden haben soll. Angesichts dieser Ausgangslage und der Tatsache, dass sich zwei angebliche Bedrohungslagen entgegen den Schilderungen von D._____ nicht zugetragen haben, bestehen für die Berufungsinstanz unüberwindliche Zweifel daran, dass der Berufungskläger weitere Drohungen im hinteren Zimmer ausgesprochen hatte. Der Berufungsklä- ger ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 11.1. Dem Berufungskläger wird in Ziffer 1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. 11.2. Der Geschehensablauf der Ereignisse vom 14. April 2012 im Eingangsbe- reich der Wohnung an der I.strasse ergibt sich im Wesentlichen aus den Aussagen von D., J._____ und B.. Sowohl J. wie auch B._____ gaben übereinstimmend an, dass sie den Be- rufungskläger zu dessen Schutz begleiteten und bereits vor Ankunft in dessen Wohnung besprochen worden sei, D._____ aus der Wohnung zu werfen bzw. die Wohnung zu räumen. Hierfür sei auch besprochen worden, dass D._____ im Falle seiner Anwesenheit überwältigt und mit Handschellen gefesselt bzw. fixiert werden würde (vgl. StA act. 16.1, Frage 3 und Frage 14; StA act. 16.2, Frage 2, Frage 3
25 / 49 und Frage 14; StA act. 15.1, Frage 2 und StA act. 15.2, Frage 2 und Fragte 3; StA act. 17.5, Frage 1, Frage 2, Frage 11, Frage 12 und Frage 13; StA act. 17.6, Fra- ge 2, Frage 3 und Frage 5). B._____ gab glaubhaft an, dass sie um 14:00 Uhr auf einem Parkplatz aus dem Auto ausgestiegen und in Richtung Wohnung gegangen seien. Die genaue Uhrzeit konnte er nennen, weil er die Kirchenglocke habe läu- ten hören. Aufgrund der von ihm im Weiteren beschriebenen Wegzeit zum Wohn- haus ist erstellt, dass sie das Wohnhaus zwischen 14:02 Uhr und 14:03 Uhr bzw. die Wohnung um 14:05 Uhr erreichten (vgl. StA act. 16.1, Frage 19 und StA act. 16.2, Frage 6). B._____ läutete sodann an der Wohnungstüre und gab sich als Postbote aus (StA act. 16.1, Frage 20; StA act. 13.1, Frage 2; StA act. 13.4, S. 3, Frage 2; StA act. 17.2, Frage 8; StA at. 17.3, Frage 3). Gemäss D._____ stürmten die drei Männer sofort nach Öffnen der Wohnungstüre in die Wohnung (StA act. 13.1, Frage 2; StA act. 17.1, Frage 3; StA act. 17.3, Frage 3). Dieser Gesche- hensablauf ist schlüssig und aufgrund der Umstände plausibel. B., J. und der Berufungskläger waren sich dessen bewusst, dass D._____ sie nicht ein- fach in die Wohnung hereinlassen würde. J._____ sowie der Berufungskläger ga- ben entsprechend an, D._____ habe noch versucht, die Türe zu schliessen (StA act. 15.2, Frage 6; act. H.2, S. 5, Frage 4). Demgemäss waren sie zu schnellem Handeln und Eindringen gehalten, andernfalls D._____ sich ihrem Zugriff durch Schliessen der Türe hätte entziehen können. Es kann ohne weiteres als logische Folge bezeichnet werden, dass D., wie von ihm geschildert, von den ein- dringenden Personen sofort physisch angegangen wurde. Die Beteiligten trafen innert kurzer Zeit auf engstem Raum aufeinander, wobei sowohl B. wie auch J._____ mit einem gewaltbereiten Mieter bzw. mit einem Konfront rechneten (StA act. 15.1, Frage 1 und StA act. 17.1, Frage 1). Diesem Umstand Rechnung tra- gend versuchten sie das ohnehin schon abgesprochene Vorgehen umzusetzen und D._____ zu fixieren (StA act. 16.2, Frage 13 und Frage 14; StA act. 15.2, Fra- ge 2 und Frage 3). Auch B._____ bestätigte, dass er mit J._____ sofort, nachdem D._____ die Türe geöffnet hatte, letzteren ergriff bzw. ihn an beiden Armen fest- hielt (StA act. 15.1, Frage 3; StA act. 16.1, Frage 20; StA act. 17.3, Frage 10; StA act. 17.4, Frage 33 "[...]. Wir wollten Herrn D._____ zuerst mit unseren Händen fixieren. [...]"). In diesem Geschehen ist denn auch das von diversen Beteiligten beschriebene Gerangel zu erblicken (vgl. StA act. 16.2, Frage 8 ["Wir betraten zu dritt die Wohnung. Es kam sogleich zu einem Gerangel."]; StA act. 15.1, Frage 3; act. H.2, S. 5, Frage 4). Alle Beteiligten gaben an, D._____ habe sich gewehrt. In diesem als Gegenwehr bezeichneten Verhalten kann aufgrund der konkreten Um- stände lediglich der Versuch von D._____ erblickt werden, den gegen ihn gerichte- ten ungerechtfertigten Angriff abzuwehren bzw. sich aus der "Fixierung" zu lösen und zu fliehen. B._____ schilderte in Übereinstimmung mit D._____, dass letzterer
26 / 49 versucht habe, zur Eingangstüre zu gelangen (StA act. 13.1, Frage 2; StA act. 16.2, Frage 8; StA act. 17.3, Frage 10). In diesem Zusammenhang gab D._____ plausibel an, er habe durch die offene Türe im Treppenhaus um Hilfe rufen wollen. Dass er, wie von J._____ behauptet, in Richtung Türe gedrängt haben soll, um den Berufungskläger anzugreifen, erscheint demgegenüber aufgrund des Kräfte- verhältnisses nicht plausibel (vgl. StA act. 17.4, Frage 16). Spätestens nachdem D._____ zurückgezerrt worden war, wurde er von J._____ sowie dem Berufungs- kläger massiv mit Schlägen und Tritten eingedeckt. D._____ schilderte zwar stets konstant, dass er sofort geschlagen worden sei. Es erscheint jedoch aufgrund der schlüssigen Ausführung von B._____ nachvollziehbarer, dass die Schläge gegen D._____ (erst) begannen, nachdem er sich zur Tür hinbewegt hatte und zurückge- zogen worden war (vgl. StA act. 16.2, Frage 8; StA act. 17.3, Frage 10). Sodann verlagerte sich der Geschehensablauf wieder weiter in den Wohnungsbereich, wo D._____ massiv vom Berufungskläger wie auch von J._____ traktiert wurde. B._____ beschreibt die erheblichen physischen Übergriffe schlüssig, erlebnisba- siert und mit empfundenen Emotionen. So gab er etwa an, er habe den anderen gesagt, sie sollen aufhören, D._____ zu schlagen (StA act. 17.3, Frage 10) bzw. er habe versucht, D._____ immer wieder von den anderen wegzuziehen. Er habe ihm Handschellen anlegen wollen in der Hoffnung, dass die anderen dann auf- hören würden, ihn zu schlagen (StA act. 16.1, Frage 23 und Frage 24; StA act. 17.3, Frage 14). Nach ungefähr zwei Minuten nach Betreten der Wohnung sei D._____ vorne an den Händen mit Handschellen gefesselt worden (StA act. 16.2, Frage 9). Angesichts des Geschehensablaufes erscheint die diesbezügliche Zeit- angabe von B._____ plausibel. Auch J._____ gab an, dass es "ziemlich lange" gedauert habe, bis D._____ an beiden Händen gefesselt gewesen sei (StA act. 15.1, Frage 6). J._____ sowie B._____ gaben weiter anlässlich ihrer Einvernah- men vor der Polizei deckungsgleich an, dass sie zu dritt D._____ ins hintere Zim- mer getragen hätten. B._____ schildert das diesbezügliche Geschehen unter Ein- gestehen von Erinnerungslücken sehr erlebnisbasiert, indem er den Vorgang als "halb geschleift", "halb gezogen" beschreibt (StA act. 15.1, Frage 3 und Frage 6; StA act. 16.2, Frage 20 und Frage 23). Den gesamten Geschehensablauf zeitlich einzuordnen, erweist sich als schwierig. B._____ gab an, dass er und J._____ sich ungefähr zehn Minuten in der Wohnung aufgehalten hätten, bis die Polizei einge- troffen sei und sie geflohen seien (StA act. 16.2, Frage 10). J._____ schätzte die Zeitdauer auf 15 Minuten (StA act. 15.2, Frage 32). Der Anruf der Einsatzzentrale an die Polizeibeamten M._____ und L._____ erfolgte um 14:12 Uhr (StA act. 13.4, Frage 1 und StA act. 13.5, Frage 1). L._____ schätzte die Dauer zwischen Alar- mierung und Eintreffen beim Wohnhaus auf fünf Minuten (StA act. 13.5, Frage 2), M._____ sprach von drei bis vier Minuten (StA act. 13.4, Frage 9). Es lässt sich
27 / 49 indessen nicht genau eruieren, wann J._____ und B._____ die eintreffende Polizei wahrgenommen hatten und flohen, traf doch gemäss L._____ vor ihnen eine an- dere Polizeipatrouille vor Ort ein (StA act. 13.5, Frage 2). Es ist mithin dem Grundsatz in dubio pro reo folgend davon auszugehen, dass sich B._____ und J._____ zehn Minuten in der Wohnung aufgehalten hatten. Während zwei bis drei Minuten davon befand sich D._____ alleine mit dem Berufungskläger im hinteren Zimmer in dessen Würgegriff (vgl. E. 7.8 ff.). 11.3. Gemäss Art. 183 StGB wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig fest- nimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung; Ziff. 1 Abs. 1) oder wer jemanden durch Gewalt, List und Drohung entführt oder wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (Entführung; Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgehalten, während es bei der Entführung umgekehrt von einem Ort an einen anderen verbracht wird (BGE 119 IV 216 E. 2e; BGE 118 IV 61 E. 2b und E. 3a). 11.4. Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit (Stefan Trechsel/Martino Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 1 zu Art. 183 StGB). Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände feh- len. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage, Basel 2019, N 53 f. zu Art. 183 StGB). Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbst- ständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 101 IV 154 E. 3b; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 20 zu Art. 183 StGB). Die Freiheitsbe- raubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrecht- mässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen (Generalklausel). Der Gesetzgeber wollte Situationen erfassen, in denen Personen gänzlich an der Betätigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit gehindert werden. Lehre und Rechtsprechung verlangen entsprechend zu Recht eine gewisse Intensität und Dauer. Hinsichtlich Dauer ist die Festlegung einer Grenze weder möglich noch sinnvoll. Die Anforderungen an die Dauer sind in der Praxis nicht sehr hoch (Auto- fahrt von rund 10 Minuten bzw. 7.5 Kilometern vor einer Vergewaltigung [BGE 89 IV 87 E.1]; Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten [BGer
28 / 49 6B_400/2012 v. 15.11.2012 Sachverhalt lit. A]). Angesichts der Ausgestaltung von Art. 183 StGB als Verbrechen sollte der Tatbestand nicht überdehnt werden. Ab- grenzungsschwierigkeiten ergeben sich häufig, wenn die Freiheitsbeschränkung eine Begleiterscheinung eines anderen strafbaren Verhaltens darstellt (Del- non/Rüdy, a.a.O., N 41 zu Art. 183 StGB). Zwischen Freiheitsberaubung und Kör- perverletzungsdelikten (Art. 122 ff. StGB) besteht echte Konkurrenz, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zum Angriff auf den Körper gehört (BGE 104 IV 174). Ist die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit blosse Folge der Körperverletzung, wird sie indessen allein durch Art. 122 f. StGB erfasst (vgl. An- dreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB, 20. Auflage, Zürich 2018 [zitiert Donatsch, OFK], N 11 zu Art. 183 StGB). 11.5. Bereits zum Zeitpunkt, als D._____ von B._____ wie auch von J._____ nach Öffnen der Türe gefasst und festgehalten wurde, wurde seine Fortbewe- gungsfreiheit beinahe vollständig eingeschränkt. Er konnte sich nur noch wenige Schritte zur Wohnungstüre drängen, wurde jedoch sogleich zurückgezerrt. Die Verteidigung erblickt im anfänglichen Gerangel im Eingangsbereich bis zum Fixie- ren von D._____ mittels Handschellen einen Raufhandel. Diesem sei die Frei- heitsberaubung inhärent. Eine Freiheitsberaubung liege daher nicht vor (act. H.4, S. 11 f.). Die Berufungsinstanz kann sich dieser Argumentation nicht anschliessen. Vielmehr griffen J., B. und der Berufungskläger D._____ an. Die Ge- genwehr von D._____ beschränkte sich auf die Abwehr dieses Angriffes und war darauf gerichtet, sich dem Zugriff zu entziehen. Angesichts des ungerechtfertigten Angriffes gegen seine Person war er hierzu ohne weiteres berechtigt (Art. 15 StGB). Im Rahmen der "Festnahme" wurde D._____ konstant gehalten und an ihm wurde gezerrt. Die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit kann nicht als Resultat bzw. (unerwünschte) Nebenfolge der physischen Übergriffe in Form von Schlägen, Tritten etc. definiert werden. Sie war vielmehr beabsichtigt und ging über das hinaus, was zum Angriff auf seinen Körper gehörte (BGE 104 IV 174 E.2). Soweit die Verteidigung geltend macht, es liege eine Nötigungshandlung bzw. ein Versuch hierzu vor, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. act. H.4, S. 13). Aufgrund der glaubhaften Schilderungen von B._____ und J._____ ist er- stellt, dass vorgängig abgesprochen worden war, D._____ im Falle seiner Anwe- senheit zu fesseln, um die Wohnung zu räumen. Es war mithin nie Thema, ihn zum eigenständigen Verlassen der Wohnung zu nötigen. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Zeit im Eingangsbereich bis zur Fesselung von D._____ nach ca. zwei Minuten für die Qualifikation als Freiheitsberaubung zu berücksichtigen. Auch nach seiner Fesselung war D._____ immer wieder erheblicher Gewalt ausgesetzt. Sodann wurde er von allen drei Tätern gepackt und in ein hinteres Zimmer getra-
29 / 49 gen. Während dieser Zeit war er nicht nur seiner Fortbewegungsfreiheit, sondern seiner Bewegungsfreiheit insgesamt beraubt. Im hinteren Zimmer wurde D._____ vom Berufungskläger während zwei bis drei Minuten gewürgt. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von D._____ während dieser Zeit stellt indessen lediglich eine Nebenfolge des Würgens dar und ist für die Qualifikation der Freiheitsberau- bung ohne Belang. Damit war die Fortbewegungsfreiheit während sieben bis acht Minuten vollständig entzogen. Diese Zeitdauer ist eher kurz. Doch angesichts der erheblichen Intensität des Entzuges sowie dessen Begleitumstände kann die zeit- liche Komponente nur noch begrenzt eine Rolle spielen. D._____ wurde von drei kräftigen und teilweise bewaffneten Tätern mit immer wieder unnötiger Gewalt in den eigenen vier Wänden festgehalten und schliesslich mit Handschellen gefes- selt. Wie Ware wurde er dann in ein hinteres Zimmer "verfrachtet". Angesichts dieser Umstände kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, es hätte weiterer qualifizierende Umstände bedurft, wie beispielsweise eines Einschliessens im Zimmer oder einer Fesselung an einer Heizungsstange (act. H.4, S. 13, f.). Die erhebliche Intensität, mit welcher die Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt wurde, kompensiert die eher kurze Dauer der Einschränkung vollends. Eine rechtfertigen- de Notwehr lag nie vor (vgl. E. 8.6.). Der Berufungskläger wusste bzw. musste um die Unrechtmässigkeit seines Handelns wissen. Er handelte vorsätzlich. Er ist schuldig der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 12.1. Gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift soll sich der Berufungskläger am 14. April 2012 des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht ha- ben. 12.2. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung usw. unrechtmäs- sig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Ver- fügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGer 6B_258/2018 v. 24.1.2019 E. 3.3 m.w.H.). Der Mieter/Pächter ist so lange Träger des Hausrechts bzw. "Berechtig- ter", als ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt über die benützten Räume zusteht, auch wenn das Vertragsverhältnis durch rechtskräftige Kündigung beendet ist. Das Hausrecht beginnt beim Einzug in die bestimmten Räume und endet mit dem Auszug aus denselben. Geht das Miet- bzw. Pachtverhältnis zu Ende, so behält der Mieter (Pächter) das Hausrecht, bis er die Wohnung usw. tatsächlich räumt.
30 / 49 Art. 186 StGB hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre (Hausrecht) des Wohnungsinhabers zu schützen, nicht aber dem Vermieter (Verpächter) die Durchsetzung seiner Ansprüche aus Miet- bzw. Pachtvertrag mit Hilfe des Straf- rechts zu erleichtern (BGE 112 IV 31 E. 3 m.w.H.). 12.3. Mit Vertrag vom 13. März 2011 mietete der Berufungskläger die 4-½ Zim- merwohnung, Erdgeschoss, an der I.strasse, K.. Die Wohnung ver- mietete der Berufungskläger sodann zimmerweise möbliert unter, jeweils samt Küche, Bad/Dusche, Keller und Waschküche zur Mitbenützung bzw. gemein- schaftlichen Benutzung (vgl. etwa StA act. 1.13). Unbestrittenermassen waren am 14. April 2012 nicht sämtliche Zimmer der Wohnung untervermietet (act. H.2, Fra- ge 4; StA act. 18.9, Frage 3). Der Berufungskläger verfügte damit kraft seines Mietvertrages als Hauptmieter über die tatsächliche Verfügungsgewalt hinsichtlich mindestens eines der Zimmer und zugleich, wenn auch geteilt, hinsichtlich der übrigen zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Räume. Nur hinsichtlich der(s) untervermieteten Zimmer(s) war er nicht verfügungsberechtigt. Das Haus- recht stand ihm mithin im vorgenannten Sinne beschränkt zu. In Ziffer 1.1 der An- klageschrift wird dem Berufungskläger nun undifferenziert vorgeworfen, er habe die Wohnung von D._____ gegen dessen Willen betreten. Wie ausgeführt, mietete D._____ nicht die gesamte Wohnung. Mit Betreten des Eingangsbereiches als gemeinschaftlich genutzter Raum hat der Berufungskläger nicht das Hausrecht von D._____ verletzt. Ziffer 1.1 der Anklageschrift erwähnt lediglich das "Zimmer im hinteren Bereich der Wohnung", welches der Berufungskläger betreten haben soll. Dabei bleibt jedoch unklar, ob dieses an den Strafantragssteller D._____ (vgl. Anklageschrift Ziffer 1.1) untervermietet war oder nicht. Angesichts des beru- fungsklägerischen Bestreitens (act. H.4, S. 15) ist zu seinen Gunsten davon aus- zugehen, dass dieses nicht untervermietet war (Art. 10 Abs. 3 StPO). Mithin kann auch diesfalls kein im Sinne von Art. 186 StGB tatbestandsmässiges Verhalten erblickt werden. 13.1. Dem Berufungskläger wird in Ziffer 1.3 der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 18. März 2012 aus der Wohnung und dem Kellerabteil an der I.strasse diverse im Eigentum von D. und F._____ stehende Ge- genstände gestohlen. 13.2. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer andern – natürlichen oder juristischen – Person steht als derjenigen des Täters (BGE 132 IV
31 / 49 8 E. 3.3). Eine Sache eignet sich an, wer wie ein Eigentümer über sie verfügt, oh- ne diese Eigenschaft zu haben (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1). Dafür bedarf es eines entsprechenden Willens, der aber für sich allein nicht ausreicht, sondern sich in einem bestimmten äusserlichen Verhalten des Täters manifestieren muss (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1). Unter Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende wirtschaftliche Besserstellung (Donatsch, OFK, N 11 zu Art. 137 StGB). Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen Ge- wahrsams (BGE 132 IV 110 E. 2.1). Gewahrsam ist von Besitz gemäss Art. 919 ZGB zu unterscheiden (BGE 132 IV 110 E. 2.1). Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 115 IV 106). Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 110 E. 2.1). Hinsichtlich der Aneignungsabsicht genügt die blosse Absicht der Aneignung, die aber schon bei der tatbestandsmässigen Handlung, also im Moment der Wegnahme der fremden Sache, gegeben sein muss. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Die eventuelle Ab- sicht zur unrechtmässigen Bereicherung genügt gemäss Bundesgericht (BGE 105 IV 29 E. 3b). 13.3. E._____ und G._____ gaben in Übereinstimmung mit D._____ an, weshalb sich die entwendeten Gegenstände im Zimmer von D._____ bzw. im Kellerabteil befunden hatten, obschon sie nicht an der I.strasse wohnhaft waren (StA 18.9, Frage 10; act. 18.10, Frage 4 und StA act. 18.11, Frage 3). Alle vier (mut- masslich) Geschädigten bezeichneten die Gegenstände präzise und detailliert. E. gab etwa an, dass beim passwortgeschützten Laptop speziell sei, dass bei dessen Hochfahren sein Foto erscheine. Auch gibt er an, dass ein PS3 Con- troller mittels Klebeband repariert sei (StA act. 18.11, Frage 12). G._____ be- schrieb die fehlenden Stücke der Snowboardausrüstung präzise, gestand aber auch ein, wenn er beispielsweise die Marke nicht mehr wusste (StA act. 18.10, Frage 5, Frage 8 und Frage 9). F._____ meldete lediglich ein Snowboard als ge- stohlen (StA act. 18.1, S. 2). Sodann ist erkennbar, dass die Geschädigten mehr- heitlich nicht klassisches Diebesgut angaben, wie beispielsweise eine Snow- boardausrüstung (StA act. 18.10, Frage 8), defekter PS3 Controller (StA act. 18.11, Frage 12), Snowboard (StA act. 18.1, S. 2), was ihre Aussagen glaubhaft erscheinen lässt. Hätte es den Geschädigten bloss daran gelegen, den Beru- fungskläger falsch zu belasten bzw. aus Versicherungsleistungen Profit zu schla- gen, hätten sie teurere Gegenstände als gestohlen gemeldet. Das Argument der Verteidigung, die vier würden den Berufungskläger falsch belasten, erscheint vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Weder bei E._____ noch bei G._____ ist ein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar. Das Argument der Verteidigung die
32 / 49 "Mietnomaden" hätten ihm eine Falle gestellt, überzeugt nicht (etwa sinngemäss in act. H.1, S. 6; act. H.2, Frage 3). Hätte E._____ die Wohnung tatsächlich gratis nutzen wollen, hätte er sich nicht bei der Verwaltung gemeldet, sein Mietinteresse an einem Zimmer kundgetan und einen Besichtigungstermin vereinbart. Erst im Nachhinein mit falschen Beschuldigungen den Berufungskläger zeitweise "hand- lungsunfähig" machen zu wollen, um die Wohnung zu nutzen, ist angesichts die- ser Ausgangslage abwegig. Sodann lagen – zumindest zum damaligen Zeitpunkt – weder bei F., G. noch bei E._____ negative Vorfälle mit dem Beru- fungskläger vor (vgl. etwa StA act. 17.2, Frage 2). Es ist nicht ersichtlich, dass F., welcher gemäss Verteidigung ein eklatantes Interesse an einer Falsch- belastung des Berufungsklägers haben soll, nur einen Deliktsbetrag von CHF 150.00 für ein gestohlenes Snowboard angeben würde. Kommt hinzu, dass D. vor Alarmierung der Polizei bei der zuständigen Verwalterin bzw. beim Berufungskläger um Rückgabe der Gegenstände ersuchte (StA act. 18.9, Frage 2). Dass es sich hierbei um eine Lüge handeln soll, erscheint aufgrund der sehr einfach überprüfbaren Behauptung geradezu abwegig. Gegen eine Absprache zur falschen Anschuldigung unter den vier Geschädigten spricht sodann die Tatsache, dass offensichtlich erst anlässlich der Begehung des Kellerabteils im Beisein der Polizei das Fehlen von Sportutensilien festgestellt wurde (StA act. 18.1, S. 6). Die Aussagen von D._____ und F._____ werden im Weiteren durch ihr Verhalten nach dem Vorfall gestützt. So hatte vor allem D._____ vom Berufungskläger über einen langen Zeitraum und eindringlich die Rückgabe der Gegenstände verlangt (vgl. StA act. 18.6, S. 6 und StA act. 11.8, S. 6 ff.). In Ziffer 1.3 der Anklageschrift wird der Diebstahl von zwei DVD-Abspielgeräten vorgeworfen. Hierzu bedarf es folgender Präzisierung: D._____ sprach lediglich vom Fehlen eines DVD- Abspielgerätes. Das zweimalige Aufführen in der Anklageschrift dürfte auf ein Ver- sehen im Kriminalrapport zurückzuführen sein, in welchem das DVD-Abspielgerät zweimal aufgeführt wird (StA act. 18.1, S. 2). Vor dem Hintergrund des Gesagten bestehen für die Berufungsinstanz indessen keine Zweifel daran, dass die in Ziffer 1.3 der Anklageschrift definierten Gegenstände im Wert von CHF 10'185.00 (ex- klusive eines DVD-Abspielgerätes [CHF 50.00]) am 18. April 2012 entwendet wur- den. Die Verteidigung bringt zutreffend vor, dass sich die eigentlichen Eigentums- verhältnisse nur schwer eruieren lassen (act. H. 4, S. 14). Angesichts der konkre- ten Umstände ist jedoch ohne weiteres erstellt, dass die Gegenstände den Ge- schädigten zugeordnet werden können. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Gegenstände in abgeschlossenen und nicht frei zugänglichen Räumlich- keiten lagerten. Letztlich bestehen lediglich eigentumsrechtliche Zuordnungsfra- gen unter den Geschädigten. D.h. es lässt sich nicht genau eruieren, wem welcher entwendete Gegenstand gehört, liegen doch weder Quittungen noch anderweitige
33 / 49 Belege hierfür im Recht und bestehen offenbar selbst unter den Beteiligten teil- weise Unklarheiten hinsichtlich der eigentlichen Eigentumsverhältnisse (vgl. etwa StA act. 18.6, S. 6, 1. Textnachricht). Aus Sicht des Berufungsklägers lässt sich gleichwohl festhalten, dass die Gegenstände weder in seinem Eigentum standen noch er anderweitig berechtigt gewesen war, über diese zu verfügen. Eine ent- sprechende Behauptung findet sich denn auch nirgends in den Akten. Bleibt noch die Frage nach der Täterschaft des Berufungsklägers zu klären. Es ist unbestrit- ten, dass der Berufungskläger am 18. März 2012 vor Ort war und dem Mietinter- essenten E._____ die Wohnung zeigte (act. H.2, S. 3, Frage 3). E._____ gab an, ihm seien auch die an F._____ und D._____ vermieteten Zimmer gezeigt worden. Der Berufungskläger habe ihm dabei erklärt, wer dort wohne. Er sei darüber er- staunt gewesen, da er ja gewusst habe, dass diese Zimmer untervermietet gewe- sen seien (vgl. StA act. 18.11, Frage 5 und Frage 7). Nachvollziehbar und glaub- haft gab er sodann an, dass die Türe zum Zimmer von D._____ unverschlossen war und sich zum Besichtigungszeitpunkt die ihm entwendeten Gegenstände dort befunden hätten. So war er sogar im Stande, – in Übereinstimmung mit D._____ – deren jeweilige Position anzugeben (vgl. StA act. 18.9, Frage 8; StA act. 18.11, Frage 14). Der Berufungskläger war folglich am 18. März 2012 in der Wohnung und hatte Zugang zum Zimmer von D._____ sowie zum Kellerabteil. Aufbruchspu- ren konnten keine sichergestellt werden. Der Berufungskläger hatte als einziger nebst den WG-Bewohnern einen Schlüssel zum Keller. Offensichtlich bestanden – was auch vom Berufungskläger bestätigt wurde – Unstimmigkeiten hinsichtlich der Mietzinshöhe bzw. Mietzinsausständen (siehe die Nachrichtenverläufe in StA act. 18.6, S. 6 und StA act. 11.1, S. 6 ff.; StA act. 17.2, Frage 3). Er hatte folglich ein Motiv, die Mietzinsausstände auf andere Weise einzutreiben. Sowohl F._____ wie auch D._____ konfrontierten den Berufungskläger mit dem Diebstahlsvorwurf mit- tels Textnachrichten. Erstaunlicherweise reagierte der Berufungskläger entweder gar nicht auf den Vorwurf oder aber anders als zu erwarten wäre. Es wäre nach- vollziehbar, dass der Berufungskläger einen derart schwerwiegenden Vorwurf um- gehend und klar bestreitet. Stattdessen schrieb dieser am 19. März 2012 die fol- gende Nachricht an F._____: "If you pay Full price you get Full Service. If you only Pay 750, Not! If you dont Respekt Kirchen rules and dont clean up, Not. If you dont like it Feel free to leave." (StA act. 18.6, S. 6). Angesichts dieser sich verdich- tenden Indizien erachtet es die Berufungsinstanz als erwiesen, dass der Beru- fungskläger die in Ziffer 1.3 der Anklageschrift umschriebenen Gegenstände (exkl. eines DVD-Abspielgerätes) zur eigenen Bereicherung an sich genommen hatte. Dass anlässlich der Hausdurchsuchungen die Gegenstände nicht sichergestellt werden konnten, ändert an dieser Überzeugung nichts. Die Hausdurchsuchungen
34 / 49 fanden erst im August 2012 (StA act. 18.13 ff.) statt, sodass genügend Zeit be- standen hatte, die Gegenstände zu versilbern bzw. wegzuschaffen. 13.4. Die oben erwähnten Gegenstände können den Geschädigten zwar nicht abschliessend einzeln eigentumsrechtlich zugeordnet werden. Gleichwohl steht ausser Frage, dass jeweils mindestens einer der Geschädigten Eigentum an die- sen besitzt. Sie waren mithin nicht herrenlos. Davon unabhängig ist erstellt, dass die Gegenstände nicht im Eigentum des Berufungsklägers stehen und ihm an die- sen darüber hinaus keine anderweitige Verfügungsberechtigung zukam. Es han- delte sich folglich um für ihn fremde bewegliche Sachen i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB (vgl. dazu Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage, Basel 2019, N 42 zu Vor Art. 137 StGB). Durch die Wegnahme und Wegschaffung der Gegenstände hat der Beru- fungskläger fremden Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam daran be- gründet, waren die Gegenstände doch in abgeschlossenen und nicht frei zugäng- lichen Räumen belegen. Der Berufungskläger beabsichtigte, sich die Gegenstän- de anzueignen und wollte sich auf diese Weise einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil verschaffen. Der Diebstahl wurde begangen, weil Mietzins- ausstände bestanden. Art. 172 ter Abs. 1 StGB findet hinsichtlich der einzelnen Ge- genstände keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine einzige strafbare Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit be- reits dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. II, 4. Auflage, Basel 2019, N 46 zu Art. 172 ter StGB m.w.H). Der zeitliche und räumliche Zusammenhang liegt vor, hat der Berufungskläger doch sämtliche Gegenstände aus der Liegenschaft an der I._____strasse und in einem Akt ent- wendet. Der Berufungskläger ist demnach des (einfachen) Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 14.1. Der Berufungskläger soll sich weiter im Rahmen des angeklagten Sachver- halts gemäss Ziffer 1.3 des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig ge- macht haben. 14.2. Auf die rechtlichen Ausführungen zum Hausfriedensbruch in E. 12.2 kann verwiesen werden.
35 / 49 14.3. Aufgrund des in E. 13.3 festgestellten Sachverhaltes ist erstellt, dass der Berufungskläger am 18. März 2012, ohne hierfür berechtigt zu sein, das an D._____ untervermietete Zimmer betreten und daraus Gegenstände gestohlen hatte. Die Verfügungsgewalt und damit das Hausrecht hinsichtlich des Zimmers stand gestützt auf den Untermietvertrag zwischen dem Berufungskläger und D._____ ausschliesslich letzterem zu (StA act. StA act. 1.13). In Bezug auf D._____ hatte der Berufungskläger ein Ausweisungsverfahren angestrengt (StA act. 17.2, Frage 20). Er musste mithin wissen, dass er zur Wiedererlangung des Hausrechts – hinsichtlich des untervermieteten Zimmers – zunächst ein Auswei- sungsverfahren zu durchlaufen hatte und während des laufenden Verfahrens das Zimmer von D._____ gegen dessen Willen nicht betreten durfte. Ein rechtsgültiger Strafantrag seitens D._____ vom 18. März 2012 liegt vor (StA act. 18.2). Der Be- rufungskläger ist folglich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. 14.4. Der Vollständigkeit halber sei zweierlei erwähnt. Erstens wird in der Ankla- geschrift in Ziffer 1.3 lediglich das Betreten der Wohnung umschrieben. Der kon- krete Vorwurf, das Zimmer von D._____ betreten zu haben, findet sich nicht, ergibt sich indessen a majore ad minus aus dem Hauptvorwurf, die Wohnung betreten zu haben. Eine Verurteilung (nur) wegen des Betretens des Zimmers von D._____ verstösst demnach nicht gegen den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO). Der Ankla- gesachverhalt bleibt genügend klar umschrieben. Auch war dem Berufungskläger eine adäquate Verteidigung stets möglich. Zweitens ist das in Ziffer 1.3 vorgewor- fene Betreten des Kellerabteils nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 186 StGB. Den Ausführungen in E. 12.3 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger schon am 18. März 2012 nicht alle Zimmer in der Wohnung an der I._____strasse unterver- mietet hatte. Damit kam ihm mindestens hinsichtlich eines Zimmers samt dazu- gehörendem Kellerabteil das Hausrecht zu. Das Kellerabteil war unbestrittener- massen keinem Untermieter zum ausschliesslichen Gebrauch vermietet worden (vgl. etwa act. 18.7 und StA act. 18.8). 15.Zusammengefasst ist der Berufungskläger wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 16.1.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 m.w.H). Darauf
36 / 49 kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. 16.2.Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 17.1.In casu erweist sich die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB aufgrund des vorgesehenen Strafrahmes von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe als abstrakt schwerstes Delikts. Anhand desselben ist die Einsatzstrafe zu bestimmen. 17.2.Das versuchte Delikt (Art. 22 Abs. 1 StGB) zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter begonnen hat die Tat auszuführen, der Erfolg jedoch nicht eintritt. Beim unvollendeten Versuch führt der Täter die Tat – aus unterschiedlichen Gründen – nicht zu Ende. Weil der Erfolg beim versuchten Delikt nicht eingetreten ist, wird es regelmässig an einem oder mehreren Kriterien für die Bewertung der objektiven Tatschwere fehlen. Für die Bemessung der Strafe hat das Gericht daher in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Es hat eine hypothetische Beurteilung vorzunehmen; welche Folgen wären eingetreten, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Beschuldigten vollendet worden wäre. Die geringere (objektive) Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes spielt dann eine Rolle, wenn zu entscheiden ist, in welchem Umfang das Verschulden wegen des abgebrochenen Versuchs reduziert wird (unvollendeter Versuch) bzw. die Strafe wegen des nicht gelungenen Delikts (vollendeter Versuch) herabzusetzen ist (vgl. zum Ganzen Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 119 ff. m.w.H.). 17.3.Die objektive Tatschwere ist im oberen Bereich anzusiedeln. Zwar sind durchaus schwerwiegendere Tatvarianten vorstellbar. Gleichwohl ging der Berufungskläger äusserst brutal vor. D._____ war gefesselt und stark angeschlagen. Der Berufungskläger umklammerte ihn von hinten und würgte ihn während ca. zwei bis drei Minuten mit konstant hohem Druck. Die Gewalteinwirkung war erheblich. Aufgrund seines Zustandes und seiner Position war D._____ dem Würgen von Beginn an beinahe wehrlos ausgeliefert. Obschon die anfänglich noch bescheidene Gegenwehr immer weiter abnahm und letztlich
37 / 49 fast vollständig versiegte, liess der Berufungskläger nicht los. Er musste letztlich durch die eintreffenden Polizisten hierzu mehrfach aufgefordert werden. D._____ gab glaubhaft an, mit seinem Leben bereits abgeschlossen zu haben bzw. Todesangst ausgestanden zu haben (StA act. 13.1, Frage 2, StA act. 13.2 und StA act. 17.2, Frage 16). Für das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen bestand kein Grund, was auch die entsprechende Mahnung von B., er, der Berufungskläger, solle D. nicht würgen, bestätigt. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass sich ein eigentliches Motiv des Berufungsklägers hinsichtlich des Würgens nicht ausmachen lässt. Das Vorgehen des Berufungsklägers ist mithin schlicht nicht nachvollziehbar, was leicht verschuldenserhöhend zu würdigen ist. Gerade aufgrund der konkreten Situation offenbarte der Berufungskläger eine erhebliche kriminelle Energie und Gleichgültigkeit gegenüber fremden Leben. Dies ist ebenfalls leicht verschuldenserhöhend zu würdigen. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich die zum Tatzeitpunkt bestehende leichtgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers aus (StA act. 8.26, S. 32, Ziff. 5.2.2; vgl. auch Hans Mathys, a.a.O., N 167). In casu liegt weiter ein unvollendeter Versuch i.S.v. Art. 22. Abs. 1 StGB vor. Der Berufungskläger wurde in seiner eventualvorsätzlichen Tatbegehung einzig durch das Eingreifen der Polizisten unterbrochen. Der unvollendete Versuch ist im Zusammenhang mit der Einschätzung des subjektiven Tatverschuldens von Belang (Hans Mathys, a.a.O., N 185). Ausgangspunkt für die Frage, in welchem Umfang das Verschulden wegen des Abbruchs der Tatausführung gemindert wird, ist die Nähe zum Deliktserfolg. Angesichts der rechtsmedizinisch festgestellten konkreten Lebensgefahr und der Tatsache, dass der Berufungskläger erst nach mehrfachen Aufforderungen durch die Polizisten von D._____ abliess, wirkt sich der unvollendete Versuch nur gering verschuldensmindernd aus. Dabei ist berücksichtigt, dass bei D._____ nicht mit bleibenden Schäden zu rechnen ist (vgl. StA act. 12.9, S. 6, Ziff. 5). Der Berufungskläger handelte eventualvorsätzlich. Ihm war indessen die Gefährlichkeit seines Handelns und das damit verbundene Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Angesichts der objektiven Tatschwere und den verschuldenserhöhenden bzw. verschuldensmindernden Umständen rechtfertigt es sich, der Strafzumessung ein mittelschweres bis schweres Verschulden zugrunde zu legen. Für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung erscheint der Berufungsinstanz eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 60 Monaten als tat- und verschuldensangemessen. Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich, ebenso wenig Strafmilderungsgründe (vgl. dazu sogleich E. 17.4.1). Die in seinem Schlusswort vorgetragenen
38 / 49 Umstände stellen – mit Ausnahme der geltend gemachten und nachfolgend zu prüfenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. E. 17.4.1) – keine Milderungsgründe dar (vgl. act. H.1, S. 7). 17.4.1. Die Verteidigung macht geltend, das Verfahren habe insgesamt und insbesondere vor der Berufungsinstanz zu lange gedauert. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden und die Strafe erheblich zu reduzieren (act. H.4, S. 3 f.). 17.4.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). 17.4.3. Zwischen Verfahrenseröffnung und Anklageerhebung liegen beinahe 2½ Jahre (StA act. 1.1 und StA act. 1.55). Noch im Jahr 2012 fanden umfangreiche Einvernahmen und Untersuchungshandlungen statt. Das psychiatrische Gutachten, welches bereits am 20. April 2012 in Auftrag gegeben worden war, ging erst am 30. Mai 2013 bei der Staatsanwaltschaft ein (StA act. 8.16 und StA act. 8.26). Immer wieder mussten die Strafakten des Verfahrens VV.2012.1055 zur Akteneinsicht oder Urkundenedition extern gegeben werden (vgl. StA act. 1.28; StA act. 1.44; StA act. 18.25). Aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit von Art. 29 Abs. 1 lit. a und b StPO war die Staatsanwaltschaft grundsätzlich gehalten, die Strafuntersuchung gegen Mittäter J._____ im Verfahren VV.2012.1055 zu führen. Dessen Mehrfachdelinquenz in anderen Kantonen führte zu diversen Verfahrensausdehnungen mit zusätzlichem Abklärungsaufwand (vgl. etwa StA act. 1.17 ff., StA act. 1.22 ff.; StA act. 1.31 und StA act. 1.33 ff.). Die anfänglich im März 2013 angesetzte Konfrontationseinvernahme von J._____ hinsichtlich des Vorwurfes der Drohung musste infolge seiner Krankschreibung immer wieder verschoben werden und fand erst im Juli 2013 statt (vgl. StA act. 2.19 ff.). Letztlich wurde das Verfahren gegen J._____ am 27. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft St. Gallen übernommen (StA act. 1.37). Die am 25. Juni 2014 auf den 17. Juli 2014
39 / 49 angesetzte Schlusseinvernahme des Berufungsklägers wurde am 17. Juli 2014 infolge dessen Landesabwesenheit verschoben (StA act. 3.14). Erst am 20. August 2014 teilte der damalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. S., der Staatsanwaltschaft auf Anfrage hin mit, dass ihm eine Kontaktaufnahme mit dem Berufungskläger zwischenzeitlich nicht möglich gewesen sei (StA act. 3.15). Auch die auf den 7. Oktober 2014 angesetzte Einvernahme musste wiederum kurzfristig abgesagt werden, da der Berufungskläger wieder im Ausland weilte. Er liess über seinen damaligen Rechtsvertreter die Durchführung im Sommer 2016 vorschlagen (StA act. 3.16). Die Parteimitteilungen vom 8. Oktober 2014 an die Privatkläger mussten teilweise zweimal zugestellt werden. Die Anklagschrift gegen den Berufungskläger datiert sodann vom 10. Dezember 2014, gleichentags wurde auch der Strafbefehl gegen B. erlassen (vgl. StA act. 1.54 f.). Angesichts der aufgeführten, grösstenteils nicht von der Staatsanwaltschaft zu vertretenden, Umstände erweist sich die Verfahrensdauer damit als nicht über Gebühr lange. 17.4.4. Gleiches ist hinsichtlich des Verfahrens Proz. Nr. 515-2014-28 vor dem Bezirksgericht Plessur festzustellen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 wurde der Berufungskläger zur Hauptverhandlung auf den 5. Februar 2015 vorgeladen (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 5). Da er im Ausland weilte, musste der Termin abgesagt werden (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 17). Aufgrund eines eingereichten Ausstandsgesuches gegen sämtliche Richter der zuständigen Kammer und Weiterzuges des abschlägigen Entscheides an das Kantonsgericht von Graubünden konnte kein neuer Termin angesetzt werden. Mit Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 3 vom 9. März 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Akten des Verfahrens Proz. Nr. 515-2014-28 wurden dem Bezirksgericht Plessur am 19. Mai 2015 retourniert (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 24). Sodann wurde der Berufungskläger mit Verfügung vom 17. Juni 2015 auf den 18. August 2015 zur neuen Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 26). Mit Schreiben vom 12. August 2015 ersuchte der damalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. S._____, ihn aus dem amtlichen Mandat zu entlassen. Es hätte sich im Zusammenhang mit der Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein erhebliches Zerwürfnis ergeben (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 30). Die Hauptverhandlung vom 18. August 2015 wurde abgesagt und der amtliche Verteidiger aus seinem Mandat entlassen. In der Folge erhob der Berufungskläger gegen den verfahrensleitenden Bezirksgerichtspräsidenten eine Ausstandseinreide. Der diesbezüglich ergangene abschlägige Entscheid wurde weitergezogen. Mit Beschluss des Kantonsgerichts SK2 15 21 vom 5. Oktober 2015 wurde auch diese Beschwerde abgewiesen (vgl.
40 / 49 Proz. Nr. 515-2014-28, act. 45). Zwischenzeitlich wurde Rechtsanwalt T._____ als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt. Der Berufungskläger zeigte in der Folge an, dass er von Oktober 2015 bis Oktober 2016 landesabwesend sein werde (vgl. etwa Proz. Nr. 515-2014-28, act. 48). Das Verfahren wurde bis zum 15. Oktober 2016 sistiert (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 54). T._____ beantragte am 29. Juni 2016, ihn aufgrund seiner beruflichen Neuausrichtung per 1. Oktober 2016 aus dem Amt als amtlicher Verteidiger zu entlassen (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 58). Neu wurde Rechtsanwalt lic. iur. U._____ als amtlicher Verteidiger eingesetzt (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 67). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde sodann zur Hauptverhandlung auf den 19. Januar 2017 vorgeladen (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 73). Die auch an die private Adresse des Berufungsklägers versandte Vorladung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 77). Über seinen amtlichen Verteidiger liess der Berufungskläger am 28. November 2016 mitteilen, man habe ihm in Mali den Pass abgenommen, weswegen er nicht rechtzeitig am Prozesstage erscheinen könne. Die Verhandlung vom 19. Januar 2017 musste abgesagt werden. Der Berufungskläger bestand auf eine persönliche Teilnahme, gab aber auch an, dass ihm eine Ausreise aus Mali nicht möglich sei (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 87). Eine Rückreise in die Schweiz sei erst ca. Juli 2017 möglich. Im weiteren Verlauf konnte der genaue Aufenthaltsort des Berufungsklägers nicht mehr eruiert werden. Der Berufungskläger wurde mittels öffentlicher Bekanntmachung (4. Zustellung zur Hauptverhandlung) auf den 6. Februar 2018 zur Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 103 und act. 107). Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 hatte der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers um Zustimmung zur Niederlegung seines amtlichen Mandates ersucht. Er sei vom Berufungskläger über "Facebook" massiv bedroht worden (vgl. Proz. Nr. 515- 2014-28, act. 107). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2018, an welcher der Berufungskläger nicht erschien, wurde entschieden, ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 113). Gegen den Beschluss des Regionalgerichts Plessur vom 6. Februar 2018 betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers erhob der Berufungskläger Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Verfügung vom 16. März 2018 trat dieses auf die Eingabe nicht ein (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 126). Die Verfahrensakten wurden dem Regionalgericht Plessur am 31. Mai 2018 vom Kantonsgericht von Graubünden retourniert (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 127). Ersteres lud den Berufungskläger mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (Mitteilung mittels öffentlicher Publikation) auf den 18. Juli 2018 vor (vgl. Proz. Nr. 515-2014- 28, act. 128 und 129). Die Hauptverhandlung fand in Abwesenheit des Berufungsklägers statt (vgl. Proz. Nr. 515-2014-28, act. 137).
41 / 49 Aus dem geschilderten Verfahrensablauf geht eindeutig hervor, dass die Verfahrensverzögerungen im Wesentlichen durch im Bereich des Berufungsklägers zu verortende Umstände (insbesondere Auslandsabwesenheit) begründet waren. Auch hinsichtlich des durchgeführten Strafverfahrens Proz. Nr. 515-2014-28 ist folglich keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken. 17.4.5. Das Verfahren um Neubeurteilung wurde seitens Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm am 23. August 2019 beim Regionalgericht Plessur anhängig gemacht (Proz. Nr. 515-2019-37, act. 2), welcher auch namens des Berufungsklägers um Einsetzung seiner Person als amtlicher Verteidiger ersuchte. Letzterem Antrag wurde mit Verfügung vom 27. August 2019 entsprochen. Mit Eingabe vom 26. August 2019 ersuchte der Berufungskläger unter anderem um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts (Proz. Nr. 515-2019-37, act. 5). Das hierfür zuständige Kantonsgericht von Graubünden trat mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 auf das Gesuch nicht ein (Proz. Nr. 515-2019-37, act. 16), woraufhin mit Verfügung vom 28. November 2019 zur Hauptverhandlung auf den 28. Januar 2020 vorgeladen wurde (Proz. Nr. 515-2019-37, act. 23). Auch diesem Verfahrensgang ist zu entnehmen, dass die zeitliche Verzögerung im Verhalten des Berufungsklägers begründet war. Schon die kurze Verfahrensdauer von etwas mehr als einem halben Jahr zwischen Eingang des Gesuchs und Durchführung der Hauptverhandlung schliesst an sich bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes aus. 17.4.6. Auch im Verfahrensablauf vor dem Berufungsgericht ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken. Im das vorliegende Verfahren tangierenden Urteil 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 hatte sich das Bundesgericht schon einmal mit diesem Vorwurf auseinandergesetzt und in E. 5.1 das Folgende erwogen: In Bezug auf die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens sind vorliegend noch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die kantonalen Behörden das Verfahren ungebührlich verschleppen würden. Die Gesamtverfahrensdauer erscheint zum jetzigen Zeitpunkt gerade noch als vertretbar. Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. Januar 2020 ist jedoch bereits fast ein Jahr vergangen. Zudem ist das Verfahren nach Eingang der Berufungserklärung des Beschwerdeführers vom 10. März 2020 nunmehr seit knapp zehn Monaten spruchreif. Die Vorinstanz ist daher gehalten, die Berufungsverhandlung unverzüglich anzusetzen und durchzuführen. Die Verhandlung hat, wie von ihr im angefochtenen Entscheid selbst erwogen, in den ersten Monaten dieses Jahres stattzufinden. Dies gilt umso mehr, als die Sache nicht besonders komplex erscheint, weshalb eine weitere Verzögerung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots wohl kaum mehr vertretbar wäre.
42 / 49 Angesichts der Tatsache, dass sogleich mit Verfügung vom 4. Februar 2021 zur Hauptverhandlung auf den 18. Mai 2021 vorgeladen wurde (vgl. act. D.42), kam das Kantonsgericht von Graubünden der bundesgerichtlichen Aufforderung fristgemäss nach. 17.4.7. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot insgesamt nicht verletzt wurde. 17.5.Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Da lediglich der Berufungskläger gegen das Urteil Berufung erhob, darf die Berufungsinstanz diese Sanktionshöhe nicht überschreiten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bereits das Strafmass der Einsatzstrafe liegt in casu über dem von der Vorinstanz gesprochenen Gesamtstrafmass. Eine Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips kann folglich unterbleiben, würde dies zu einer höheren Strafe führen. Bei diesem Strafmass kommt lediglich eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB). Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 47 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Gleiches gilt für die Auslieferungshaft von 109 Tagen sowie für den bereits verbüssten Vollzug. 17.6.Da es beim gleichen Strafmass bleibt, erübrigen sich Ausführungen zur beantragten Entschädigung für erlittene Überhaft (act. H4, S. 16 f.). 18.Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 30. Mai 2013 lag beim Berufungskläger keine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB vor. Eine ambulante Massnahme ist folglich nicht anzuordnen. Soweit der Berufungskläger geltend machte, er sei entweder für die angeordnete aber nicht durchgeführte ambulante Massnahme oder aber für die unrechtmässig angeordnete ambulante Massnahme zu entschädigen, kann er nicht gehört werden (act. H.1, S. 6). Ein Antrag auf entsprechende Entschädigung findet sich in der Berufungserklärung nicht (act. A.2). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 19.1.Die Vorinstanz wies die im Zusammenhang mit Ziffer 1.2 der Anklageschrift geltend gemachte Zivilforderung von H._____ (CHF 1'000.00 Genugtuung wegen mehrfacher Beschimpfung) in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg. Die Zivilforderungen von E., G., F._____ sowie D._____ verwies die Vorinstanz ebenfalls, soweit damit Schadenersatzforderungen eingeklagt wurden, in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg (vgl. angefochtenes Urteil, E. 9. ff.).
43 / 49 19.2.Gegen die Verweisung der genannten Zivilforderungen auf den Zivilweg bringt der Berufungskläger weder in sachverhaltlicher noch rechtlicher Hinsicht etwas vor. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich verwiesen werden. 20.Die Vorinstanz sprach D._____ im Zusammenhang mit dem in Ziffer 1.1 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt (versuchte vorsätzliche Tötung) eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.00 zzgl. Zins von 5% seit 14. April 2012 zu. Im Mehrumfang wurde die geltend gemachte Forderung auf den Zivilweg verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.7.1 [sic!]). Nachdem hinsichtlich des konkreten Vorwurfs weder der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt noch deren rechtliche Qualifikation eine Änderung erfährt, bedarf es mit Blick auf die zugesprochene Genugtuung keinen eigenen Erwägungen, zumal diese vom Berufungskläger auch nicht für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Qualifikation nicht gefolgt wird, beanstandet wird. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägungen 10.7.1 f. verwiesen werden. 21.Dem Gesuch um Neubeurteilung wurde von der Vorinstanz keine aufschiebende Wirkung gemäss Art. 369 Abs. 3 StPO gewährt (angefochtenes Urteil, E. 11). Die Berufung gegen das Neubeurteilungsurteil zeitigt demgegenüber aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils bildet damit nach wie vor das rechtskräftige und vollstreckbare Abwesenheitsurteil vom 18. Juli 2018 (Proz. Nr. 515-2014-28) Grundlage insbesondere für den derzeitigen Strafvollzug (vgl. Art. 370 Abs. 2 StPO; vgl. dazu auch E. 2.2). 22.1.Wird die Berufung teilweise gutgeheissen, ist über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen vor sämtlichen Instanzen neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 22.2.Soweit die beschuldigte Person verurteilt wird, trägt sie die Verfahrens- kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise freigesprochen bzw. wird das Verfahren nur be- züglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person bzw. dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 426 StPO m.w.H.). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ist der Strafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen (BGer
44 / 49 6B_753/2013 v. 17.2.2014 E. 3). Kriterien sind unter anderem die Anzahl und die Bedeutung der einzelnen Anklagepunkte, der darauf entfallende Aufwand sowie das Verhältnis zwischen den beantragten und den ausgesprochenen Sanktionen oder Nebenfolgen (BGer 6B_523/2013 v. 10.9.2013 E. 3). 22.3.Die Vorinstanz stellte das Verfahren gegen den Berufungskläger wegen des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2) ein. Im Rahmen der vorliegenden Berufung wird er zusätzlich vom Vorwurf der Drohung freigesprochen und auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme wird verzichtet. Es gilt zu beachten, dass die Vorwürfe, welche schliesslich in einem Schuldspruch mündeten, mit einem grösseren Abklärungsaufwand in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht verbunden waren, als diejenigen Vorwürfe, welche eingestellt bzw. von denen er freigesprochen wurde. Hinsichtlich der Zivilpunkte sind aufgrund der konkreten Verhältnisse nur vernachlässigbare Kosten angefallen. Eine Verteilung der Kosten im Verhältnis von 9 zu 1 zulasten des Berufungsklägers erscheint angemessen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von CHF 14'026.55 (CHF 6'000.00 Untersuchungskosten und CHF 8'026.55 Auslagen) gehen folglich in Höhe von CHF 12'623.90 zulasten des Berufungsklägers und in Höhe von CHF 1'402.65 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 6'800.00 (inklusive je CHF 400.00 für die Verfügungen vom 28. November 2019 und 17. Dezember 2019) geht in Höhe von CHF 6'120.00 zulasten des Berufungsklägers und in Höhe von CHF 680.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 22.4.Die amtliche Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat die amtlichen Verteidiger bereits einstweilen entschädigt. So wurden Rechtsanwalt Dr. iur. S._____ für seinen Aufwand CHF 5'312.50 (inkl. Spesen und MwSt.) ausbezahlt (Proz. Nr. 515-2140-28, act. 40a). Rechtsanwalt lic. iur. T._____ wurde mit CHF 2'755.10 (Proz. Nr. 515-2014-28, act. 68) und Rechtsanwalt lic. iur. U._____ mit CHF 4'164.30 entschädigt (Proz. Nr. 515-2014-28, act. 119). Sodann sprach die Vorinstanz Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm eine Entschädigung für sein Mandat als amtlicher Verteidiger in Höhe von CHF 8'801.45 zu. Die gesprochenen Honorare sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigungen in Höhe von total CHF 21'033.35 für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die
45 / 49 (beschränkte) Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 18'930.00. 22.5.Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Vorinstanz sprach D._____ eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'003.50 zu. Die hierfür grundlegenden Parameter bleiben unverändert und der Berufungskläger trägt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Neues vor. Auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 9.9 des angefochtenen Urteils kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Berufungskläger hat D._____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO mit CHF 3'003.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 23.1.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger obsiegt insoweit, als er vom Vorwurf der Drohung gemäss Ankla- gesachverhalt Ziffer 1.1 freigesprochen wird und auf die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme verzichtet wird. Im Weiteren wird seinen Anträgen – mit Aus- nahme der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung – nicht gefolgt. Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung bzw. der Anordnung einer ambu- lanten Massnahme angefallene Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des übrigen Abklärungsaufwandes im Rahmen der Schuldsprüche gering. Die Beru- fungsinstanz erachtet eine Verteilung der Kosten im Verhältnis 1/10 zulasten des Kantons Graubünden und 9/10 zulasten des Berufungsklägers als angemessen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, die in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 6'000.00 festgesetzt werden, im Umfang von CHF 5'400.00 zu- lasten des Berufungsklägers und im Umfang von CHF 600.00 zulasten des Kan- tons Graubünden (Kantonsgericht). 23.2.Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm, beantragt die Zusprechung eines Honorars in Höhe von CHF 9'266.00 (inkl. Spesen und MwSt.; vgl. act. G.2). Dieses erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er zudem dessen Erhöhung um die noch nicht berücksichtigten mutmasslichen Mehraufwendungen im Zusam- menhang der mündlichen Urteilseröffnung. Das Honorar ist entsprechend um CHF 240.00 (Fahrspesen), CHF 480.00 (2.4 Stunden Anfahrtsweg), CHF 200.00 (1 Stunde mündliche Eröffnung) und CHF 200.00 (1h Besprechung des Beru- fungsurteils) zu erhöhen (je exkl. MwSt.). Es resultiert ein zu entschädigendes Ho- norar (inkl. Spesen und MwSt.) in Höhe von CHF 10'472.25 (CHF 8'603.50 [Hono-
46 / 49 rar exkl. MwSt. gemäss Honorarnote] zzgl. CHF 1'120.00 [Honorarergänzung exkl. MwSt.] zzgl. MwSt. von 7.7 % auf CHF 9'723.50). Die Entschädigung wird einst- weilen vom Kanton Graubünden (Kantonsgericht) getragen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, beschränkt auf 9/10 des Honorars. 24.Mit Rechtskraft des neuen Urteils fällt das Abwesenheitsurteil dahin (Art. 370 Abs. 2 StPO). Eine spezifische Kostenregelung bei Dahinfallen des Abwesen- heitsurteils findet sich in der StPO nicht. Entsprechend sind die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen, der das Verfahren geführt hat (vgl. Thomas Mauerer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 370 StPO; Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Abwesenheitsverfahrens vor Regionalgericht Plessur von CHF 6'000.00 (Proz. Nr. 515-2014-28) gehen somit zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
47 / 49 Demnach wird erkannt: 1.Auf das Gesuch um Haftentlassung vom 18. Mai 2021 wird nicht eingetre- ten. 2.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 28. Januar 2020 (Proz. Nr. 515-2019-37) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.Das Gesuch von A._____ um Neubeurteilung gemäss Art. 369 Abs. 1 StPO wird gutgeheissen. Es wird ein neues Urteil gefällt. 2.Das Strafverfahren gegen A._____ wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB einge- stellt. [...] 3.A._____ wird vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB frei- gesprochen. 4.A._____ ist schuldig: -der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, -der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, -der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, -des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, -des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 5.Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. 6.An die Freiheitsstrafe sind die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 47 Tagen, die Auslieferungshaft von 109 Tagen sowie der bereits ver- büsste Strafvollzug (seit dem 16. August 2019) anzurechnen. 7.Es wird keine ambulante Massnahme angeordnet. 8.A._____ wird verpflichtet, D._____ eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 14. April 2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage von D._____ auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklagen von E., G., F._____ und H._____ gegen A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
48 / 49 9.Die Untersuchungskosten von CHF 14'026.55 (CHF 6'000.00 Untersu- chungskosten und CHF 8'026.55 Auslagen) gehen in Höhe von CHF 12'623.90 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 1'402.65 zulas- ten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 10.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 6'800.00 gehen in Höhe von CHF 6'120.00 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 680.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 11.Die Kosten der amtlichen Verteidigung von total CHF 21'033.35 (Dr. iur. S._____ [CHF 5'312.50], lic. iur. T._____ [CHF 2'755.10], lic. iur. U._____ [CHF 4'164.30] und Dr. iur. Jürg Krumm [CHF 8'801.45]) für das erstin- stanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 18'930.00. 12.Die Kosten des Abwesenheitsverfahrens vor Regionalgericht Plessur von CHF 6'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 13.A._____ hat D._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung nach Art. 433 StPO in Höhe von CHF 3'003.50 zu bezahlen. 14.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen in Höhe von CHF 600.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) und in Höhe von CHF 5'400.00 zulasten von A.. 15.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 10'472.25 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 9'425.00. 16.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
49 / 49 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 17.Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 18.Mitteilung an: