Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Verfügung vom 4. Mai 2020 ReferenzSK1 20 10 InstanzI. Strafkammer BesetzungPedrotti, Vorsitzender Thöny, Aktuarin ParteienA., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel Reichsgasse 65, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Gesuchsgegnerin und B. Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Uffer Dufourstrasse 32, 8008 Zürich GegenstandGesuch betreffend Ersatzmassnahmen Mitteilung05. Mai 2020

2 / 8 I. Sachverhalt A.A._____ und B._____ heirateten am _____ 2005. Der gemeinsame Sohn C._____ wurde am _____ 2005 geboren. Mit Urteil vom 19. April 2012 schied das Bezirksgericht Meilen die Ehe und stellte den Sohn C._____ unter die elterliche Sorge des Vaters B.. Mit Urteil vom 6. November 2012 bestätigte das Ober- gericht des Kantons Zürich die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Mai 2013 ab. Mit Entscheid vom 22. August 2013 der KESB Meilen wurde der Umzug des Kindes von der Kindsmutter zum Kindsvater per anfangs Oktober 2013 festgelegt. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte gegen A._____ eine Strafunter- suchung wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB und Entziehen von Minderjäh- rigen gemäss Art. 220 aStGB und Art. 220 StGB. Sie ist geständig, in Kenntnis dieser Urteile und der Zuteilung der elterlichen Sorge an B._____ Ende Septem- ber / Anfang Oktober 2013 den damals 8-jährigen C._____ von seinem gewohnten Aufenthaltsort in O.1_____ nach O.2_____ gebracht zu haben. Bis am 18. August 2017 lebte A._____ mit ihrem Sohn in O.2_____, von wo er nicht gegen ihren Wil- len zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort in O.1_____ beziehungsweise in die Schweiz zu seinem Vater zurückkehren konnte. C.Anstelle von Untersuchungshaft verpflichtete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 23. Mai 2018, mitgeteilt am 24. Mai 2018, A._____ zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 70'000.00 und verhängte gegen sie eine Schriften- und Ausweissperre, wobei diese Sperre die bereits sichergestellte Identitätskarte von A._____ erfasste. D.Mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 26. Februar 2019, mitgeteilt am 31. Juli 2019, wurde A._____ der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 aStGB und Art. 220 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde sie mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft. Die Ausweis- und die Schriften- sperre sowie die Sicherheitsleistung wurden aufrechterhalten. Gegen diesen Ent- scheid liess A._____ am 29. August 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erklären. Darin beantragt sie den Freispruch vom Vorwurf der qualifizier- ten Freiheitsberaubung und Entführung sowie der Entziehung von Unmündigen, eventualiter die Verurteilung zu einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe, wobei

3 / 8 die bedingte Freiheitsstrafe mit maximal 12 Monaten festzulegen sei. Das Beru- fungsverfahren ist am Kantonsgericht von Graubünden hängig. E.Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 ersuchte A._____ beim Kantonsge- richt um Erteilung der Zustimmung, dass sie zusammen mit ihrem Sohn C._____ einen Besichtigungstag am D._____ im O.3_____ organisieren und besuchen dür- fe. Die Strafverfolgungsbehörden seien zu orientieren, dass sie am besagten Tag mit Zustimmung des Kantonsgerichts mit ihrem Sohn in L.1_____ weile bezie- hungsweise die Schweizer Grenze passiere, sobald bekannt sei, an welchem Tag sie an der genannten Schule einen Termin erhalte. Selbstverständlich werde sie sich an die Auflagen halten und nach erfolgter Besichtigung mit ihrem Sohn wieder in die Schweiz beziehungsweise nach O.1_____ zurückkehren. Der Vater von C._____ habe mit E-Mail vom 14. Februar 2020 gegenüber dem für den Sohn ein- gesetzten Beistand die Zustimmung für einen Besichtigungstag erteilt. F.Mit Stellungnahme vom 10. März 2020 führte B._____ aus, bei der Be- schuldigten handle es sich bekanntlich um eine erstinstanzlich zu unbedingter Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilte Kindesentführerin. Infolge anhaltender Fluchtgefahr sei eine Kaution erhoben und eine Pass- und Schriftensperre erlas- sen worden. Bei dieser Sachlage leuchte es nun nicht ein, weshalb ihr die Erlaub- nis erteilt werden sollte, (erneut) mit dem Kind ins Ausland zu reisen. G.Auf entsprechendes Ersuchen hin reichte A._____ dem Kantonsgericht am 12. März 2020 einen Steuerauszug der E., O.4, per 31. Dezember 2019 ein, welcher ihr gesamtes Vermögen enthalte. Ihre Mutter habe ihr mit letzt- williger Verfügung Grundstücke in O.1_____ vermacht, wobei die Erbteilung noch nicht vollzogen sei und diese Grundstücke somit noch im Gesamteigentum der Erben stünden. Das Haus sei mit einem Darlehen ihrer Schwester renoviert wor- den, welches sie dieser bei der Übernahme der Liegenschaft zu Alleineigentum werde zurückbezahlen müssen. Zudem habe sie der anderen Schwester deren Pflichtteil zu gewähren. Weiteres Vermögen sei mit Ausnahme eines Freizügig- keitsguthabens in Höhe von CHF 57'796.00 nicht vorhanden. Über Einkommen mit Ausnahme des Wertschriftenertrages verfüge sie nicht. H.Mit Schreiben vom 1. April 2020 wies A._____ darauf hin, dass B._____ sich mit seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 in Widerspruch zu seiner Äus- serung gegenüber dem Beistand des Sohnes setze, wo er seine Zustimmung für einen Besichtigungstag in L.1_____ erteilt habe. Sie beantrage, auf eine Änderung der Ersatzmassnahmen zu verzichten, da sich ihre Verhältnisse nicht verändert hätten. Es bestehe keine Fluchtgefahr. Für sie sei es absolut selbstverständlich,

4 / 8 nach dem Besuch der Schule wieder an ihren Wohnort, wo auch ihr kranker Vater lebe und auf ihre Unterstützung angewiesen sei, zurückzukehren, und zwar mit ihrem Sohn. I.Mit Schreiben vom 20. April 2020 verzichtete B._____ auf weitergehende Bemerkungen. J. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2018 sowie im Urteil des Regional- gerichts Imboden vom 26. Februar 2019 wird – soweit erforderlich – in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahme richtet sich gemäss Art. 237 Abs. 4 StPO sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Während hängigem Berufungsverfahren ist es die Verfah- rensleitung des Berufungsgerichts, welches über Haftentlassungsgesuche zu ent- scheiden hat (Art. 233 StPO). Obwohl es im konkreten Fall nicht um eine Ände- rung der bestehenden Ersatzmassnahmen, sondern lediglich um eine Ausnahme- bewilligung handelt, liegt die Zuständigkeit auch hierfür beim verfahrensleitenden Richter des Berufungsgerichts. Im Kanton Graubünden obliegt die Verfahrenslei- tung gemäss Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) dem jeweiligen Kammervorsitzenden, im konkreten Fall dem Vorsitzenden der I. Straf- kammer. 2.Im konkreten Fall wurde die Gesuchstellerin vom Zwangsmassnahmenge- richt Graubünden zu einer Sicherheitsleistung von CHF 70'000.00 verpflichtet und gegen sie eine Schriften- und Ausweissperre verhängt. Sie ersucht um Erteilung einer Sonderbewilligung für eine eintägige Reise nach L.1_____ zusammen mit ihrem Sohn zwecks Teilnahme an einer Orientierungsveranstaltung einer für ihren Sohn in engerer Auswahl stehenden Schule. In ihrem Schreiben vom 1. April 2020 erklärt die Gesuchstellerin ausdrücklich, es sei auf eine Änderung der Ersatzmass- nahmen zu verzichten. 3.Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Als mögliche Ersatzmass- nahme kommt unter anderem eine Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b) in

5 / 8 Frage. Bei Fluchtgefahr fällt (zusätzlich oder separat) auch die Leistung einer Si- cherheit gemäss Art. 238 StPO in Betracht. 3.1.Die Annahme von Fluchtgefahr zur Begründung von strafprozessualer Un- tersuchungs- oder Sicherheitshaft setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Um- stände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausrei- se in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz auslie- fern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). 3.2.Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn dieser stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch re- gelmässig als nicht ausreichend (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016 E. 4.3). 3.3.Gemäss der dargelegten Praxis kann für die Anordnung von blossen Er- satzmassnahmen für strafprozessuale Haft, insbesondere Ausweis- und Schriften- sperren, auch eine niederschwellige Fluchtgefahr genügen, welche zur Begrün- dung von deutlich einschneidenderen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft) noch nicht ausreichen würde. Im kon- kreten Fall legen sowohl das Zwangsmassnahmengericht wie später auch das Regionalgericht Imboden ausreichend konkrete Fluchtindizien dar. In seinem Ent- scheid vom 23. Mai 2018 (vgl. act. B.5) führte das Zwangsmassnahmengericht dazu aus, dass rechtliche Schranken die Gesuchstellerin nicht zurückzuhalten vermöchten, wenn diese nicht in ihr Weltbild passen würden. Dies habe sie bereits

6 / 8 unter Beweis gestellt, als sie entgegen den Entscheiden und einem Gutachten mit ihrem Sohn nach O.2_____ gezogen sei. Hinzu komme die Schwere des zur Dis- kussion stehenden Delikts beziehungsweise die drohende, allenfalls zu verbüs- sende Freiheitsstrafe von mehreren Monaten. Insbesondere sei aber anzuneh- men, dass sie in O.2_____, wo sie rund vier Jahre gelebt habe, noch ein intaktes Umfeld habe. Schliesslich sei die Gesuchstellerin vermögend, zumal sie nach ei- genen Angaben von einem Hausverkauf noch rund 1.5 Mio an Vermögen habe, wozu noch ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft hinzukomme. Selbst wenn das Vermögen aktuell nicht liquide sei, lasse es sich doch liquidieren, was die Möglichkeiten offen halte, sich jederzeit ins Ausland abzusetzen. Sollte sie zudem eine mehrmonatige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben, so komme bei der Sorge- rechtsumteilungsprozedur das eine oder andere schwierige Thema hinzu. Daher werde eine Fluchtneigung bejaht. Das Regionalgericht Imboden legte in seinem Urteil vom 26. Februar 2019 dar, dass aufgrund der unnachgiebigen und unein- sichtigen Haltung der Gesuchstellerin die Gefahr einer erneuten Abreise und Ver- bringung C._____ ins Ausland nicht von der Hand zu weisen sei. Deshalb müsse die verfügte Ausweis- und Schriftensperre aufrecht erhalten werden. Dies gelte auch für die verfügte Sicherheitsleistung. 3.4.An der Situation der Gesuchstellerin hat sich seit dem erstinstanzlichen Strafurteil – wie die Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 1. April 2020 selbst anerkennt – nichts geändert. Sollte das vorinstanzliche Urteil von der Berufungsin- stanz bestätigt werden, droht ihr eine längere, unbedingte Freiheitsstrafe, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Verlust der ihr vorsorglich zugeteilten Obhut einherginge. Dieser Umstand hat die Gesuchstellerin bereits einmal dazu gebracht, ihren Sohn unbefugterweise in ein anderes Land zu bringen und mit ihm dort zu verbleiben. Dies ist auch der Grund, weshalb gegen sie aktuell ein Straf- verfahren hängig ist. Zumindest eine Fluchtneigung ist daher weiterhin zu bejahen. Ausserdem gilt es zu bedenken, dass Ersatzmassnahmen für Haft auch dem Zweck dienen, einer allfälligen Gefahr von weiteren einschlägigen Straftaten während der hängigen Strafverfahren vorzubeugen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO). Aufgrund der finanziellen Situation der Gesuch- stellerin liesse sich eine Reisebewilligung auch nicht mit einer anderen Massnah- me beziehungsweise richterlichen Anordnung verknüpfen. Wie bereits im Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2018 ausgeführt wurde, verfügt die Gesuchstellerin über Wertpapiere in beträchtlicher Höhe. Eine Hinter- legung derselben ist ausgeschlossen. Ausserdem verfügt sie über einen Anspruch an einer unverteilten Erbschaft. Damit wäre es ein Leichtes, den eigenen Lebens- unterhalt und denjenigen des Sohnes auch im Ausland zu finanzieren. Die bereits

7 / 8 erhobene Sicherheitsleistung bildet damit keine Gewähr dafür, dass die Gesuch- stellerin zusammen mit ihrem Sohn auch wieder in die Schweiz zurückkehren würde. Das Risiko einer erneuten Entziehung des Kindes erscheint nach dem Ge- sagten als zu gross. Dies umso mehr, als sich auch der Vater in seiner Stellung- nahme vom 20. März 2020 ausdrücklich gegen eine solche Reise ausgesprochen hat. Sollte ein Vorstellungsgespräch an der ausländischen Schule für die Aufnah- me des Sohnes zwingend erforderlich sein, so ist dieser Termin durch eine andere Begleitperson (Vater, Beistand etc.) wahrzunehmen. Dabei gilt es zu berücksichti- gen, dass der Vater als Inhaber der elterlichen Sorge mit einem Schulbesuch sei- nes Sohnes im Ausland einverstanden sein müsste, ansonsten sich eine Besichti- gung der Schule erübrigen würde. 3.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Reise der Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Sohn ins Ausland im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Gesuch um eine entsprechende Reisebewilligung wird demzufolge abgewie- sen. 4.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. Diese hat den Gesuchgegner für das Verfahren ausseramt- lich zu entschädigen. Da der Rechtsvertreter von B._____ keine Honorarnote ein- gereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Im konkreten Fall erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal CHF 150.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. Die Gesuchstellerin hat B._____ für das vorliegende Verfahren demnach mit CHF 150.00 ausseramtlich zu entschädigen.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von A.. 3.A. hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 150.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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