Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 13. Januar 2022 (Mit Urteil 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wur- de.) ReferenzSK1 19 60 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Walker, Aktuarin ParteienA., Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer Carausch 7, 7203 Trimmis gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte Erbengemeinschaft B. Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte, Zeltweg 11, Postfach 554, 8032 Zürich GegenstandDiebstahl etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Surselva vom 16.10.2019, mitgeteilt am 20.12.2019 (Proz. Nr. 515-2019-4) Mitteilung11. Juli 2022

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3 / 16 Sachverhalt A.Am 16. Oktober 2019 sprach das Regionalgericht Surselva A._____ des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Es bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 700.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Regionalgericht unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Er- satzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 10 Tage fest. Zudem verpflichtete das Regionalgericht A., der Erbengemeinschaft B. Schadenersatz in Höhe von CHF 5'550.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies es das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin auf den Zivilweg. Weiter verpflichtete das Regionalge- richt Surselva A._____ zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die Erbengemeinschaft B._____ in Höhe von CHF 4'000.00. Die Verfahrenskosten auferlegte das Gericht A.. B.Gegen dieses Urteil meldete A. (nachfolgend: Beschuldigte) am 21. Oktober 2019 fristgerecht Berufung an. Die ebenfalls fristgerecht eingereichte Berufungserklärung datiert vom 8. Januar 2020. Die Beschuldigte beantragt, sie sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB und des versuchten betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. Das angefoch- tene Urteil sei in den entsprechenden Punkten aufzuheben. Weiter stellt sie den Antrag, im Falle eines Freispruchs sei das Strafmass gemäss Ziff. 2 des Urteils- dispositivs neu festzulegen. Sodann seien die Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen und es sei der Erbenge- meinschaft B._____ keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ebenso seien die Verfahrenskosten richterlich neu festzulegen. C.Am 13. Januar 2020 stellte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten "in Ergänzung und Erweiterung der Berufung" vom 8. Januar 2020 neu den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Prozedur zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten des Staates. Begründend führte der Verteidiger aus, er

4 / 16 verweise auf das Schreiben der Beschuldigten vom 11. Januar 2020. Dieses wer- de zum integrierenden Bestandteil der Berufung erklärt. Es enthalte detaillierte Einwände der Beschuldigten, welche zeigten, mit welchen Mängeln das Beweis- verfahren behaftet sei. Stellvertretend für die Widersprüche des Verfahren stehe die Feststellung des zuständigen Staatsanwaltes in seiner Aktennotiz vom 16. Juni 2018, wonach der Beschuldigten keine ungerechtfertigten Bankomatbezüge vor- geworfen werden könnten, diese dann aber am 24. Juni 2019 dennoch Gegen- stand der Anklageschrift gebildet hätten. Die Einwände der Beschuldigten in ihrem Schreiben seien durchaus berechtigt und rechtfertigten die Aufhebung des erstin- stanzlichen Urteils mit Rückweisung zur Ergänzung des Beweisverfahrens. Form- halber werde festgehalten, dass die Ergänzung der Berufung innert der 20-tägigen Frist erfolge und als Ergänzung der Berufung vom 8. Januar 2020 keinen Wider- spruch darstelle. D.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2020 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. E.Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 verzichteten die Privatkläger auf An- schlussberufung und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. F.Nachdem der Verteidigung die beantragte Akteneinsicht gewährt worden war, reichte diese eine weitere Stellungnahme für die Beschuldigte ein. Es folgte kein weiterer Schriftenwechsel. G.Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 12. November 2021 Beweisanträ- ge im Hinblick auf die für den 11. Januar 2022 angesetzte Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies der Vorsitzende der I. Strafkammer die gestellten Beweisanträge ab. H.Am 13. Dezember 2021 nahm die Verteidigung zur Ablehnung der Beweis- anträge kurz Stellung und vertiefte ihre bereits geäusserten Standpunkte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 hielt der Vorsitzender der I. Strafkammer an der Beweisverfügung vom 6. Dezember 2021 fest und wies darauf hin, dass abge- lehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden könnten. I.Die Hauptverhandlung fand am 11. Januar 2022 statt. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigten die Parteien ihre gestellten Anträge. J.Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parteien am 13. Januar 2022 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

5 / 16 Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Sur- selva ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklage vom 24. Juni 2019 zusammengefasst folgendes vor (StA act. 1.37): 2.1.Die alkoholkranke B._____ habe bis zu ihrem Tod am 8. Oktober 2016 die Wohnung im zweiten Stock der Liegenschaft C._____ in D._____ bewohnt. Der Beschuldigten, die im selben Haus im ersten Stock lebte, wird vorgeworfen, bis zum Tod von B._____ am 8. Oktober 2016 folgende Taten begangen zu haben: – Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ge- mäss Art. 147 Abs. 1 StGB, versuchter Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB: In der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 22. Oktober 2016 habe die Beschuldigte für eigene Zwecke mit der von B._____ entwendeten EC-Bankkarte ohne deren Einver- ständnis 18 Geldbezüge beim Bankomaten der GKB in D._____ im Gesamtbetrag von CHF 5'500.00 getätigt. Nachdem die Bankkarte von B._____ im November 2015 gesperrt worden sei, sei diese beim folgenden Versuch vom Bankomaten ohne Geldausgabe eingezogen worden. – Mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher ver- suchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB evtl. gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB: Im selben Zeitraum habe die Beschuldigte die Wohnung von B._____ mehrfach ohne Berechtigung betreten und Bargeld, Volg-Gutscheine sowie Schmuck ge- stohlen. Die Beschuldigte habe sich bei Abwesenheit von B._____ ab dem 1. Mai 2014 unter wiederholten Malen in deren Wohn- und Schlafzimmer geschlichen und das dort gefundene Geld, gemäss Berechnungen der Erben total rund CHF 45'600.00, an sich genommen. Die Beschuldigte habe des Weiteren 31 Volg- Gutscheine im Betrag von CHF 430.00 in der Wohnung von B._____ ohne Be- rechtigung an sich genommen. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. De- zember 2016 seien noch 27 Volg-Gutscheine von B._____ im Wert von

6 / 16 CHF 360.00 in der Wohnung der Beschuldigten sichergestellt worden. In der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 22. Oktober 2016 habe die Beschuldigte zudem insgesamt vier Fingerringe sowie ein Armband, die B._____ gehört hätten, und einen Ge- samtwert von CHF 2'980.00 gehabt hätten, bei einem ihrer Besuche in der Woh- nung von B._____ an sich genommen und habe den Schmuck verkauft. Bei den Einschleichdiebstählen bzw. den Versuchen in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 8. Oktober 2016 sei die Beschuldigte wiederholt mittels der Wohnungsschlüssel, de- ren Versteck sie gekannt habe, ohne Recht in die Wohnräume von B._____ ein- gedrungen, um Diebstähle zu begehen. Seitens B._____ liege kein Strafantrag vor. 2.2.Sodann werden der Beschuldigten folgende Taten nach dem Tod von B._____ am 8. Oktober 2016 vorgeworfen: – Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher versuchter Dieb- stahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB: Die Kantonspolizei Graubünden habe am 27. September 2016 im Einvernehmen mit B._____ eine Videoanlage in ihrem Schlafzimmer eingerichtet. Gemäss den bis am 28. Oktober 2016 sichergestellten Aufnahmen habe A._____ das Wohn- und Schlafzimmer von B._____ nach deren Tod noch mindestens vier Mal, so am 18. Oktober 2016 um 04.30 Uhr und 18.10 Uhr, am 19. Oktober 2016 um 19.45 Uhr, sowie am 22. Oktober 2016 um 14.06 Uhr, gegen den Willen der gesetzlichen Erben durchsucht. Die Beschuldigte habe am 19. Oktober 2016 im Schlafzimmer von B._____ eine 50-Franken-Note in deren Portemonnaie gefunden, die sie an sich genommen habe. Dagegen habe A._____ am 18. sowie 22. Oktober 2016 kein Geld gefunden und habe die Wohnung ohne Beute verlassen, weshalb es in diesen Fällen beim Versuch geblieben sei. F._____ habe am 14. November 2016 als Vertreter der Erbengemeinschaft Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs ge- stellt. 2.3.Im Kontrast zur Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Akten- notiz vom 16. Juli 2018 festgehalten, dass aufgrund der durchgeführten Untersu- chung davon auszugehen sei, dass der Beschuldigten die ihr vor dem Tod von B._____ am 8. Oktober 2016 vorgeworfenen Diebstähle von Bargeld, Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie die ungerechtfertigten Bargeldbezüge nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden könnten. Die Beschuldigte könne somit nur für die im Strafbefehl aufgeführten Delikte ab dem 9. Oktober 2016 belangt werden

7 / 16 (StA act. 1.20). Entsprechend hatte die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 19. Juli 2018 was folgt erkannt (StA act. 1.21):

  1. A._____ ist schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
  2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 350.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer- legt. 2.4.Dem Strafbefehl vom 19. Juli 2018 lag dabei nur jener Sachverhalt zugrun- de, wie er der Beschuldigten gemäss Anklage nach dem Tod von B._____ vorge- worfen wird. Dies betraf die fünf Hausfriedensbrüche vom 18. Oktober 2016 (zweimal), vom 19. Oktober 2016 und vom 22. Oktober 2016 sowie den Diebstahl der 50-Franken-Note am 19. Oktober 2016. Die Beschuldigte habe dabei jeweils ohne Einwilligung der gesetzlichen Erben F._____ und G._____ die Wohnung und das Schlafzimmer der Verstorbenen aufgesucht, dort die Kommode und das sich auf dieser befindliche Portemonnaie durchsucht und alsdann die Wohnung wie- derum verlassen. Dabei habe sie am 18. sowie 22. Oktober 2016 kein Geld ge- funden und die Wohnung ohne Beute verlassen, weshalb es an diesen Daten beim Versuch geblieben sei (vgl. StA act. 1.21). 2.5.Gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2018 erhob F._____ am 27. Juli 2018 über seinen Rechtsvertreter "vorsorglich" Einsprache (StA act. 1.22). Er begründe- te dies damit, dass ihm im Laufe des Verfahrens keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich als Privatkläger zu konstituieren und eigene Zivilansprüche gel- tend zu machen. Nach dieser Einsprache führte die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren weiter (StA act. 1.26 ff.). 3.1.1. Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Straf-

8 / 16 antrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfol- gung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 3.1.2. Vorliegend stellte F._____ als Bruder der verstorbenen Geschädigten am 14. November 2016 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedens- bruchs und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (StA act. 3.7; StA act. 3.8). Er war dazu als Angehöriger der (kinderlosen, ledigen) Verstorbenen grundsätz- lich (dazu sogleich) legitimiert, zumal letztere auf ihre Verfahrensrechte als Privat- klägerin nicht verzichtet hatte (vgl. Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB; act. D. 19.1). Auch die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde am 27. Juli 2018 (alleine) von F._____ erhoben (StA act. 1.22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Anders präsen- tiert sich die Sachlage hinsichtlich der Beteiligung als Strafkläger im Strafverfah- ren. Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO kann sich jeder Erbe einzeln als Privatklä- ger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Vorliegend hat sich allei- ne F._____ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (StA act. 3.7; StA act. 3.8). Nach der Rechtsprechung durfte er sich selbständig als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen. Hingegen konnte sich F._____ im Strafantrag vom 14. November 2016 alleine nicht rechtsgültig als Zivilkläger konstituieren (StA act. 1.6; StA act. 3.8). Die Vollmacht, welche F._____ dem Rechtsvertreter "für sich selber und die Erbengemeinschaft B." ausstellte, wurde denn auch erst am 10. März 2018 (StA act. 1.6), mithin gut 1.5 Jahre nach Stellung des Strafan- trags, bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Rechtsvertreter der Privatklä- gerschaft teilte überdies erst im Laufe des Strafverfahrens, als er für die Privatklä- gerschaft an der Einsprache vom 27. Juli 2018 gegen den Strafbefehl festhielt und ihre Zivilansprüche bezifferte, am 19. November 2018 erstmals mit, dass die bezif- ferte Forderung im Adhäsionsverfahren von allen Erben geltend gemacht werde, eine entsprechende Vollmacht werde der Staatsanwaltschaft in Kürze nachge- reicht (StA act. 1.30). In den staatsanwaltschaftlichen Akten findet sich die in Aus- sicht gestellte Vollmacht indessen nicht. Diese wurde erst nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 11. Januar 2022 eingereicht (act. G.1). Inwiefern Dritte von der Gültigkeit der Vollmachtserteilung der Erbengemeinschaft B. zur Vertretung derselben an F._____ ausgehen durften, scheint aufgrund der sich in

9 / 16 den Akten befindlichen Vollmacht vom 10. März 2018 zumindest fraglich, zumal die einzelnen Erben in der Vollmacht nicht namentlich genannt sind – was in der Regel nicht genügt – und diese auch nicht unterzeichnet hatten, kann vorliegend aber offenbleiben. Denn wenngleich die Vollmacht des Rechtsvertreters vom 10. März 2018 datierte und F._____ am 27. Juli 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2018 erhob, erhob er diese einzig in seinem eigenen Na- men und handelte nicht erkennbar als Vertreter der Erbengemeinschaft B._____ (StA act. 1.22). Partei im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft war somit – zumindest bis zur Erhebung der Einsprache vom 27. Juli 2018 – ausschliesslich F._____ (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2.1. Im Strafbefehl vom 19. Juli 2018 wurde die Beschuldigte von der Staatsan- waltschaft für den nach dem Tod von B._____ durchgeführten vollendeten Dieb- stahl (19. Oktober 2016) und die versuchten Diebstähle (18. und 22. Oktober 2016) sowie den mehrfachen Hausfriedensbruch (18./19./22. Oktober 2016) verur- teilt (vgl. StA act.1.21). Hingegen verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, sie auch für die vor dem Tod von B._____ (8. Oktober 2016) vorgeworfenen Delikte (Diebstahl von Volg-Gutscheinen, Schmuck und Bargeld sowie ungerechtfertigte Bankomatbezüge) zu verurteilen (vgl. StA act. 1.21). Entsprechend hielt die Staatsanwaltschaft in der Aktennotiz vom 16. Juli 2018 fest, der durchgeführten Untersuchung zufolge sei davon auszugehen, dass der Beschuldigten die ihr vor dem Tod von B._____ am 8. Oktober 2016 vorgeworfenen Diebstähle von Bar- geld, Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie die ungerechtfertigten Bankomatbe- züge nicht nachgewiesen werden könnten. Die Beschuldigte könne somit nur für die im Strafbefehl aufgeführten Delikte ab dem 9. Oktober 2016 belangt werden (StA act. 1.20). Damit hat die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, die Beschuldig- te für einen Teil des Lebenssachverhaltes, nämlich für die ihr vorgeworfenen Handlungen vor dem Tod von B._____ (mehrfacher Diebstahl von Bargeld, Schmuck und Volg-Gutscheinen, mehrfache ungerechtfertigte Bankomatbezüge), zu verfolgen. Dies bedeutet für diese Sachverhalte, für welche die Belastungen nicht ausreichen, dass der Strafbefehl als implizite teilweise Einstellung gilt. Mit der Verurteilung für einen Teil des Sachverhaltes (Diebstahl und mehrfacher ver- suchter Diebstahl von Bargeld nach dem Tod, mehrfacher Hausfriedensbruch nach dem Tod von B.) und der Einstellung bezüglich der ihr vorgeworfenen, vor dem Tod von B. angeblich begangenen mehrfachen Diebstähle, die mehrfachen versuchten Diebstähle, den mehrfachen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage sowie den mehrfachen versuchten Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl somit eine impli- zite teilweise Einstellung verfügt.

10 / 16 3.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine implizite Einstellung des Strafverfahrens nicht mittels Einsprache, sondern mit Beschwerde anzufech- ten (BGE 138 IV 241 E. 2.6; BGer 6B_84/2020 v. 22.6.2020 E. 2.3.1; 6B_819/2018 v. 25.1.2019 E. 1.3.5). Richtigerweise müsste die Staatsanwalt- schaft die Einstellung des Strafverfahrens zwar durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungsverfügung verfügen, die zwingend besonders ausgefertigt werden muss. Wenn die Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Ein- stellungsverfügung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.5). Erlässt sie zu Unrecht nicht zwei separate Entscheide, sondern nur einen Strafbefehl, der implizit eine Einstel- lung desjenigen Sachverhaltes enthält, für welchen die Belastungen nicht ausrei- chen, steht gegen die implizite Verfahrenseinstellung jedoch nur die Beschwerde offen (BGE 138 IV 241 E. 2.6; BGer 6B_84/2020 v. 22.6.2020 E. 2.3.1; 6B_819/2018 v. 25.1.2019 E. 1.3.5). Eine solche wurde vorliegend nicht erhoben, womit die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der vor dem Tod von B._____ zur Diskussion stehenden Handlungen unangefochten in Rechtskraft er- wachsen ist. Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl bzw. der nicht ausgefertigten Teil-Einstellungsverfügung kann der anwaltlich vertretene Pri- vatkläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts für Anwälte als bekannt vorausgesetzt wird und zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits publiziert war (vgl. BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3). 3.3.Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 201 E. 2.2; 140 IV 192 E. 1.3). Allerdings ist die Prüfung der Gültigkeit der Einsprache nur im Verfahren nach Art. 356 StPO vorgesehen. Erhebt die Staatsanwaltschaft – wie vorliegend – Anklage, kommt dieses Verfahren nicht zur Anwendung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die fehlende Legitimation bzw. Gültigkeit der Ein- sprache als Prozessvoraussetzung in jedem Verfahren festgestellt werden kann. Die Rechtskraft des Strafbefehls kann jeder späteren Verfahrenshandlung entge- gengehalten werden, da dieser definitiv und vollstreckbar geworden ist (vgl. Mi- chael Daphinoff, in: Peter Gauch [Hrsg.], Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 635). Hinsicht- lich der nach dem Tod von B._____ angeklagten Delikte ist demnach vorfragewei- se zu prüfen, ob F._____ zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl le- gitimiert war.

11 / 16 3.4.Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl namentlich die beschuldigte Person (lit. a) und weitere Betroffene (lit. b) legitimiert. Ein generelles Einspracherecht der Privatklägerschaft ergibt sich aus der Strafpro- zessordnung nicht. Dies schliesst nach der Rechtsprechung und Lehre jedoch nicht aus, dass die Privatklägerschaft gestützt auf die Generalklausel von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO dennoch zur Einsprache legitimiert ist, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hat (BGE 141 IV 231 E. 2.3 m.w.H.). Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass es aufgrund der Systematik der Strafprozessordnung gerechtfer- tigt erscheint, die Privatklägerschaft zur Einsprache gegen einen Strafbefehl zuzu- lassen, wenn sie in einer analogen Situation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legiti- miert wäre, ein Rechtsmittel zu erheben (BGE 141 IV 31 E. 2.6). Das hierfür vor- ausgesetzte rechtlich geschützte Interesse fehlt dem Privatkläger im Schuld- und Strafpunkt, zumal die Beschuldigte im Strafbefehl für sämtliche ihr (nach dem Tod von B._____) vorgeworfenen Handlungen verurteilt wurde und der Privatkläger in Bezug auf diese Handlungen auch keine andere rechtliche Qualifikation beantragt. In Bezug auf die Sanktion ist er ohnehin nicht zur Einsprache legitimiert (Art. 382 Abs. 2 StPO). Da die Zivilforderungen der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 353 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen sind und die Beschuldigte diese nicht anerkannt hatte, stand dem Privatkläger auch in Bezug auf die mit dem Strafbefehl vom 19. Juli 2018 nicht behandelte Zivilforderung kein Einspracherecht zu. Damit bleibt festzu- halten, dass der Privatkläger zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2018 weder im Schuld- noch im Strafpunkt und auch nicht im Zivilpunkt legitimiert war. Nachdem es dem Privatkläger an der Legitimation zur Erhebung der Einspra- che im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt fehlte, ist der Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). 3.5.Allerdings hat die Privatklägerschaft, die mit ihrer Strafklage obsiegt, An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen der priva- ten Verbeiständung. Ist die Privatklägerschaft der Auffassung, im Strafbefehl sei ihr zu Unrecht eine Entschädigung ganz oder teilweise verweigert worden, so ist sie als weitere Betroffene im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert (BGE 139 IV 102 E. 4.3 und E. 5.2.1). Mithin hät- te die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl – zu welcher dieser nach dem Ausgeführten nur in Bezug auf die ihm im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidi- gung legitimiert war – eine angemessene Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen entrichten können (und sollen), indem sie einen neuen Strafbefehl

12 / 16 hätte erlassen können (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO), was zielführender gewesen wäre, als den Strafbefehl dem Gericht zu überweisen (Art. 355 Abs. 3 lit. d StGB). 3.6.Im Ergebnis war das gegen die Beschuldigte gerichtete Strafverfahren hin- sichtlich der angeblichen Delikte vor dem Tod von B._____ bereits vor der Ankla- geerhebung rechtskräftig eingestellt, was einem Freispruch gleichgestellt ist (Art. 320 Abs. 4 StPO). Ebenfalls bereits vor der Anklageerhebung rechtskräftig abgeurteilt waren die der Beschuldigten mittels Strafbefehl für die Zeit nach dem Tod von B._____ vorgeworfenen Delikte. Beides schliesst nach dem Grundsatz ne bis in idem eine neue Verfolgung aus (Art. 11 Abs. 1 StPO). Ein früheres Urteil setzt ein Prozesshindernis dar, welches zur Einstellung des Verfahrens führt (Art. 329 Abs. 4 StPO). 3.7.Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass das nach dem Erlass des Strafbe- fehls durchgeführte Verfahren unnötig war, womit auch der weitere Aufwand des Vertreters der Privatklägerschaft nicht erforderlich war. Die Entschädigungsforde- rung der Privatklägerschaft (bis zur Einsprache) kann – und muss – im gerichtli- chen Verfahren beurteilt werden, nachdem die Staatsanwaltschaft keinen neuen Strafbefehl erliess. Das ändert indes nichts daran, dass das ganze Verfahren nach Erlass des Strafbefehls unnütz und die entsprechenden Aufwendungen des Pri- vatklägers von diesem selber verursacht waren. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung (Art. 398 Abs. 2 StPO) hat die Berufungsinstanz über die an- gemessene Entschädigung des Privatklägers für seine Aufwendungen bis zur Ein- sprache gegen den Strafbefehl zu befinden (vgl. dazu E. 5.3), nachdem die Vor- instanz dies unterliess. Ebenfalls hat die erkennende Kammer das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Rechtskraft des Strafbefehls vom 19. Juli 2018 sowie die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der an- geblichen Bargelddiebstähle vor dem Tod von B., der Entwendung von Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie der ungerechtfertigten Bankomatbezüge festzustellen. Infolgedessen ist das mit Anklageschrift vom 24. Juni 2019 gegen A. gerichtete Strafverfahren einzustellen. 3.8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die von der Beschul- digten gestellten Beweisanträge abzunehmen. Die anlässlich der Berufungsver- handlung vom 11. Januar 2022 gestellten Beweisanträge werden allesamt abge- wiesen. 4.Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Verfahren einge- stellt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

13 / 16 5.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Untersuchungskosten im Um- fang der Kosten des Strafbefehls zulasten der Beschuldigten, darüber hinaus zu- lasten des Kantons. Eine Auferlegung der Kosten für das Verfahren nach Erlass des Strafbefehls fällt ausser Betracht (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Demnach gehen die Untersuchungskosten von CHF 5'049.00 im Umfang von CHF 3'549.00 zulas- ten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft) und im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten von A._____ (act. 1.20). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'378.20 (Gerichtsgebühr CHF 3'000.00; Kosten der amtli- chen Verteidigung CHF 2'378.20) gehen ausgangsgemäss ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva). 5.2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Auch diese Kosten gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts verbucht. Selbiges gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Rechtsanwalt Michael Fleischhauer machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 41 Stunden 3 Minuten à CHF 200.00 sowie Barauslagen von CHF 431.70 geltend (act. G.2). Dieser Aufwand scheint grundsätzlich angemessen, wobei die Barauslagen auf praxisgemässe 3% zu kürzen sind. Somit werden die Kosten der amtlichen Vertei- digung auf CHF 8'456.30 festgesetzt (41.05 Std. x CHF 200.00 zzgl. 3%). 5.3.Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Weil das nach dem Strafbe- fehl durchgeführte Verfahren unnötig und damit der spätere Aufwand des Vertre- ters der Privatklägerschaft nicht notwendig war, wird die Privatklägerschaft nur für die anwaltlichen Aufwendungen bis und mit Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2018 entschädigt (vgl. oben, E. 3.4.6). Wie einleitend ausgeführt, war Partei im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ausschliesslich F., weshalb die Entschädigung ihm und nicht der Erbengemeinschaft B. sel. auszurich- ten ist (dazu E. 3.1.2). Aus der Honorarnote, welche Rechtsanwalt Felix Hollinger am 3. Dezember 2018 eingereicht hatte (StA act. 1.32), sind nach dem Ausgeführ- ten die Positionen 1 (10.2.2018) bis und mit 15 (26.7.2018) zu entschädigen. Für die genannten Aufwendungen machte der Rechtsvertreter des Privatklägers einen Aufwand von insgesamt 4 Stunden à CHF 300.00 geltend. Nachdem im Kanton Graubünden höchstens CHF 270.00 pro Stunde vergütet werden, sofern eine ent- sprechende Honorarvereinbarung eingereicht wurde (Art. 3 Abs. 1 HV; BR 310.250) und sich eine solche nicht in den staatsanwaltschaftlichen Akten befin-

14 / 16 det, wird praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von CHF 240.00 vergütet (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV; sowie statt vieler KGer GR SK1 18 43 v. 11.10.2021 E. 15.7). Zusammen mit den ebenfalls praxisgemäss zugesprochenen Spesen von höchs- tens 3% und der geltend gemachten Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt dies einen zu entschädigenden Aufwand von CHF 1'064.95. In diesem Umfang hat die Be- schuldigte F._____ für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zu entschädigen. Für das weitere Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

15 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Das Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 16. Oktober 2019, mitgeteilt am 20. Dezember 2019 (Proz. Nr. 515-2019-4), wird aufgehoben. 2.Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl vom 19. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. A._____ ist schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfa- chen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
  2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 350.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen.
  4. [...]
  5. [...]
  6. [...] 3.Es wird festgestellt, dass das Strafverfahren hinsichtlich der angeblichen Bargelddiebstähle vor dem Tod von B., der Entwendung von Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie der ungerechtfertigten Bankomatbe- züge rechtskräftig eingestellt wurde. 4.Das mit Anklageschrift vom 24. Juni 2019 gegen A. gerichtete Straf- verfahren wird eingestellt. 5.Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.1.Die Untersuchungskosten von CHF 5'049.00 gehen im Umfang von CHF 3'549.00 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft) und im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten von A._____. 6.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'378.20 (Gerichts- gebühr CHF 3'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 2'378.20) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva).

16 / 16 6.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 12'456.30 (Gerichtskosten CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 8'456.30) gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.4.A._____ wird verpflichtet, F._____ für das Verfahren vor der Staatsanwalt- schaft mit CHF 1'064.95 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Für das weitere Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 9.Mitteilung an:

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