Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 18. Oktober 2022 ReferenzSK1 19 53 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Fraefel Anwaltskanzlei Fraefel, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte B._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Céline P. Schmidt Binder Rechtsanwälte KLG, Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden GegenstandVergehen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 05.09.2019, mitgeteilt am 12.11.2019 (Proz. Nr. 515-2019-3) Mitteilung27. Juli 2023
2 / 31 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) er- klärte A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 28. August 2018 mittels Strafbe- fehl des Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 4. Sep- tember 2018 Einsprache. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019, mitgeteilt am 14. Februar 2019, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regio- nalgericht Prättigau/Davos. B.Das Regionalgericht Prättigau/Davos erklärte den Beschuldigten am 5. September 2019 des Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu je CHF 470.00 und einer Busse von CHF 2'820.00, wobei der Voll- zug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 6 Tage festgesetzt wurde. Die staatsanwaltschaftlichen und vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden voll- umfänglich dem Beschuldigten auferlegt und dieser wurde verpflichtet, B._____ (nachfolgend: Privatkläger) mit CHF 4'538.60 (inkl. Spesen und MwSt.) zu ent- schädigen. C.Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 11. September 2019 beim Regionalgericht Prättigau/Davos Berufung an. Die Berufungserklärung da- tiert vom 2. Dezember 2019. Der Beschuldigte beantragte darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abwei- sung der Zivilforderungen des Privatklägers, dies unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Staatskasse. D.Die Parteien wurden erstmals am 3. August 2021 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen. Nachdem diese wiederholt pandemiebedingt hatte verschoben werden müssen, wurde mit Vorladung vom 31. März 2022 zur Berufungsverhand- lung vom 18. Oktober 2022 vorgeladen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Anlässlich der Verhandlung beantragte der Beschuldigte die Auf- hebung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch, even- tualiter die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 250.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie die Abweisung, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg, der Zivilforderungen des Privatklä- gers, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. E.Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parteien noch gleichentags schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.
3 / 31 Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzu- treten ist. 2.Anklagevorwurf, Überblick der Parteistandpunkte und Berufungsumfang 2.1.Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zugrunde (StA act. 1.29): Am 22. August 2012 habe B._____ das von ihm seit 2006 als Mieter bzw. Pächter betriebene Berggasthaus C._____ in D._____ er- steigert. Weil er den Kaufpreis von CHF 1.4 Mio. nicht habe aufbringen können, habe er sich an den Beschuldigten, einziges Verwaltungsratsmitglied der E._____ AG, gewandt. In der Folge habe letztgenannte AG am 29. Januar 2013 B._____ ein Darlehen über CHF 1.35 Mio. gewährt und sei die Liegenschaft C._____ per 13. Februar 2013 ins Eigentum der von B._____ gegründeten F._____ GmbH mit Sitz in D._____ überführt worden. Zur Sicherung der Darlehenssumme habe B._____ dem Beschuldigten am 29. Januar 2013 unentgeltlich ein Kaufrecht an zwei Stammanteilen der F._____ GmbH eingeräumt, dies unter der Bedingung, dass das Darlehen bis zum 20. Januar 2015 nicht vollständig zurückbezahlt wür- de. Der Kaufpreis für die zwei Stammanteile sei im Kaufrechtsvertrag auf CHF 20'000 festgelegt worden. Betrieben worden sei die Berghütte C._____ fortan von B., welcher die Liegenschaft von der F. GmbH gemietet habe und gemäss Vertrag für sämtliche Nebenkosten habe aufkommen müssen. Als Betrei- ber der Berghütte sei der Mieter jeweils persönlich oder als Inhaber des Einzelun- ternehmens "Berghütte C., B." aufgetreten. Weil B._____ das erwähn- te Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt habe, habe der Beschuldigte das vermeintliche Kaufrecht ausgeübt und sich am 19. März 2015 im Handelsregister an Stelle von B._____ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F._____ GmbH eintragen lassen. B._____ habe diesen Eigentumsübergang be- stritten und sich als behaupteter alleiniger Gesellschafter an der ausserordentli- chen Gesellschafterversammlung vom 10. Juni 2016 als Geschäftsführer und Be- vollmächtigter der F._____ GmbH wieder eingesetzt. Dies habe er sogleich unter anderem dem Beschuldigten mitgeteilt. Per 18. August 2015 habe der Beschuldig- te als behaupteter Vertreter der F._____ GmbH wegen ausstehender Mietzinszah- lungen den erwähnten Mietvertrag mit B._____ auf den 30. September 2015 gekündet und habe am 3. Mai 2016 ein Mieterausweisungsverfahren eingeleitet
4 / 31 (Rechtsschutz in klaren Fällen). Dieses Gesuch habe B._____ ebenfalls als be- haupteter Vertreter der F._____ GmbH per 13. Juni 2016 zurückgezogen und ha- be am 14. Juni 2016 unter anderem die Nichtigkeit der Kaufrechtsausübung durch seinen Rechtsvertreter begründen lassen. Diese Eingaben habe das damals zu- ständige Bezirksgericht Prättigau/Davos am 14. und am 15. Juni 2016 zur Replik an den Rechtsvertreter des Beschuldigten weitergeleitet, welcher sich per 4. Ju- li 2016 dazu habe vernehmen lassen. Schliesslich habe das Gericht am 14. Okto- ber 2016 das Ersuchen um Rechtsschutz in klaren Fällen abgelehnt. In einem wei- teren Zivilgerichtsverfahren habe das Regionalgericht Prättigau/Davos am 3. Au- gust 2017 abschliessend entschieden, dass B._____ alleiniger Gesellschafter der F._____ GmbH geblieben und der Kaufrechtsvertrag als Verfallsvereinbarung bei Sicherungsgeschäften nichtig sei. Am 24. August 2016 habe der Beschuldigte im Namen der F._____ GmbH folgen- des Dokument verfasst und unterzeichnet: Dieses Schreiben habe der Beschuldigte per E-Mail an eine Vielzahl von Adressa- ten wie den Hotelierverein G., die Gemeinde H., an lokale Bergbah-
5 / 31 nen und diverse weitere Unternehmen im Raum I., insbesondere auch Lie- feranten von B., übermittelt. Der erwähnte Hotelierverein habe das Doku- ment an seine Mitglieder und damit auch Konkurrenten von B._____ weitergelei- tet, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen zumindest bewusst in Kauf ge- nommen habe. Die Ausführungen des Beschuldigten hätten bei Lieferanten und zu rekrutierendem Personal zu Unsicherheiten geführt und hätten für B._____ im nahen Gastrobetrieb J._____ ein Hausverbot zur Folge gehabt. Im Sinne des Schreibens vom 24. August 2016 habe der Beschuldigte auch einen Stammkunden der C., die "K.", über den scheinbaren Sachverhalt informiert. Zu späteren Buchungen dieser Gesellschaft in der C._____ sei es nicht mehr gekommen. Unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 10. Juni 2016 und der oben dargelegten Korrespondenz im Mieterausweisungs- verfahren habe der Beschuldigte am 24. August 2016 um die unklaren bzw. um- strittenen Beteiligungen an der F._____ GmbH und die Unklarheiten betreffend der Mietkündigung gewusst. Trotzdem habe er sich in seinem erwähnten Schrei- ben von diesem Tag gegenüber einer Vielzahl von Personen als scheinbar unbe- strittener alleiniger Gesellschafter der GmbH dargestellt und jegliche Vertretungs- und/oder Eigentümereigenschaften von B._____ verneint. Damit habe er bei den Empfängern des Dokuments bewusst eine nicht bestehende klare Rechtslage suggeriert. Zudem habe die Formulierung, dass B._____ über keine Aktiven ir- gendwelcher Art verfüge, zumindest dann nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen, wenn dieser – wie sich nachträglich bestätigt habe – alleiniger Ge- sellschafter der F._____ GmbH gewesen sei. Schliesslich habe für den Beschul- digten aus geschäftlichen Gründen keine Veranlassung bestanden, die Adressa- ten des Schreibens zu "warnen", zumal der Betrieb der C._____ nicht über die F._____ GmbH abgewickelt worden sei. 2.2.Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt im Wesentlichen als anklage- gemäss erstellt (vgl. act. E.1, E. 7.1.2 f.). Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Strafbefehl grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, wie er durch den Privatkläger präsentiert worden war (vgl. StA act. 3.1). Damit erübrigen sich weitere Bemer- kungen zum grundsätzlichen Standpunkt des Privatklägers. Der Beschuldigte an- erkennt, das Schreiben vom 24. August 2016 verfasst und an diverse Institutionen und Personen übermittelt zu haben sowie die K._____ über die Streitigkeiten zwi- schen den Parteien informiert zu haben (vgl. nachfolgend E. 3.4 ff.; vgl. bereits StA act. 1.45, S. 1). Hingegen bemängelt er die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz in verschiedenen (anderen) Punkten (act. H.4, A.3 ff.) und bestreitet
6 / 31 namentlich, sich mit dem Versand des genannten Schreibens eines Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG schuldig gemacht zu haben (act. H.4, A.11 ff.). 2.3.1. Die Vorinstanz ist der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG schuldig gesprochen, dies unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Wie bereits erwähnt, beantragt der Beschuldigte im Wesent- lichen einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 250.00 unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren, dies unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (act. H.4, Anträge Ziff. 1-3 u. Ziff. 4 [recte: Ziff. 5]). Damit ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil in dessen gesamtem Umfang an, weshalb kein Punkt in Rechtskraft erwach- sen ist (Art. 402 StPO). Entsprechend steht das vorinstanzliche Urteil im vorlie- genden Berufungsverfahren vollumfänglich zur Disposition. 2.3.2. Der Beschuldigte beantragt überdies die Abweisung, eventualiter die Ver- weisung auf den Zivilweg, der Zivilforderungen des Privatklägers (act. H.4, Antrag Ziff. 3 [recte: Ziff. 4]). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger im Rahmen des Strafverfahrens überhaupt keine Zivilklage erhoben hat, wie dies die Vorinstanz in ihrem Urteil bereits zutreffend ausführte (act. E.1, E. 10). Folglich erging im angefochtenen Urteil auch kein diesbezüglicher Ent- scheid. Entsprechend ist der Antrag des Beschuldigten betreffend Zivilforderungen des Privatklägers hinfällig und ist darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen. 3.Sachverhaltserstellung 3.1.Rechtliche Grundsätze Mit Bezug auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die Unschuldsvermu- tung sowie den Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 5.2; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). 3.2.Verfügbare Beweismittel Im Recht liegen zunächst das inkriminierte Schreiben vom 24. August 2016 (StA act. 3.4) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (StA act. 3.16 u. 3.24) sowie vor dem Berufungsgericht (act. H.2). In den Akten befinden sich ferner insbesondere diver-
7 / 31 se Unterlagen betreffend die rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Berghütte "C." (Liegenschaft Nr. ___ in der Gemeinde D.; nachfol- gend: C.) und die F. GmbH (nachfolgend: F.) und die in diesem Zusammenhang geführten Zivilverfahren (StA act. 3.5-3.9, 3.14, 3.17, 3.20, 3.21 u. 3.23; StA Zusatzordner [enthaltend Akten der Verfahren Proz. Nr. 135-2016- 169, 115-2017-3 u. 135-2017-16 vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos]) sowie verschiedene E-Mail-Nachrichten, welche sich auf das genannte Schreiben vom 24. August 2016 oder auf das Verhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Be- schuldigten mit Blick auf die C. beziehen (StA act. 3.10-3.13). 3.3.Ausgangslage 3.3.1. Die objektive Ausgangslage – Erwerb der C._____ durch den Privatkläger und Weiterverkauf an die neu gegründete F._____ (mit dem Privatkläger als allei- nigem Gesellschafter), Abschluss eines Darlehens- und eines Kaufrechtsvertrags zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger sowie eines Mietvertrags be- treffend die C._____ zwischen der F._____ und dem Privatkläger, Betrieb der C._____ durch den Privatkläger, (vermeintliche) Ausübung des Kaufrechts durch den Beschuldigten, durch Letzteren veranlasste entsprechende Mutationen im Handelsregister betreffend die F., durch den Privatkläger abgehaltene aus- serordentliche Gesellschafterversammlung der F. mit Umkehr der Mutatio- nen und diesbezügliche Korrespondenz an den Beschuldigten, durch den Privat- kläger anhängig gemachtes Verfahren betreffend Gesellschafterstellung an der F._____ vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos sowie durch den Beschuldigten gegen den Privatkläger angestrengtes Mieterausweisungsverfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) vor dem ehemaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos –, welche die Staatsanwaltschaft ihrem Strafbefehl zugrunde legte (StA act. 1.29, S. 2 f.), ist soweit unbestritten und ergibt sich überdies aus den vorliegenden Akten (StA act. 3.5-3.9, 3.14, 3.17, 3.20, 3.21 u. 3.23; StA act. 3.24, Fragen 1-3; StA Zusatzordner; vgl. StA act. 3.16, Fragen 1-3; StA act. 3.24, Fragen 4-8). 3.3.2. Was den (jeweiligen) subjektiven Kenntnisstand des Beschuldigten hinsicht- lich der oben genannten Umstände anbelangt, so erklärte dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2017 – mithin zu einem Zeitpunkt, als der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos, welcher die Eigentümerstel- lung des Privatklägers an der F._____ feststellte, noch nicht vorlag (vgl. StA act. 3.21) –, er sei Alleineigentümer der F., welche wiederum Ei- gentümerin der C. sei; dies ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug. Der Privatkläger gehe jedoch dagegen vor, dass er als alleiniger Gesellschafter der F._____ eingetragen sei, wobei dieser die entsprechende Klage erst nach
8 / 31 dem Versand des Schreibens vom 24. August 2016 eingereicht habe und das Ver- fahren noch hängig sei. Er selbst habe ein Mieterausweisungsverfahren (Rechts- schutz in klaren Fällen) gegen den Privatkläger angestrengt, nachdem dieser sehr lange keine Miete mehr bezahlt und er ihm deshalb im Sommer 2015 das Mietver- hältnis gekündet habe. Der entsprechende Gerichtsentscheid habe am 24. Au- gust 2016 noch nicht vorgelegen (StA act. 3.16, Fragen 1-3, 12 u. 13). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte, mangels fristgerechter Rückzahlung des Darlehens durch den Privatkläger das vermeintliche Kaufrecht ausgeübt und sich am 19. März 2015 im Handelsregister an dessen Stelle als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F._____ im Handelsregister eintragen lassen zu haben. Beim Handelsregister hätten zwei Rechtsanwälte den Eigentümerwechsel, welcher offenbar kein Standardgeschäft gewesen sei, beurteilt und diesen für in Ordnung befunden. Er habe sich auf die Richtigkeit des Handelsregisterauszuges verlassen dürfen. Von der ausserordent- lichen Gesellschafterversammlung vom 10. Juni 2016 betreffend Wiedereinset- zung des Privatklägers als Gesellschafter und Bevollmächtigter der F._____ und dessen diesbezüglichem Schreiben habe er Kenntnis, er wisse aber nicht mehr, wann er das Schreiben gesehen habe; dieses sei ja im Rechtsstreit mehrfach als Beilage dabei gewesen (StA act. 3.24, Fragen 3, 4 u. 13). Der Beschuldigte bestätigte, gemeinsam mit seinem Anwalt ein Mieterausweisungsverfahren gegen den Privatkläger eingeleitet zu haben, nachdem dieser die Mietzinse nicht mehr bezahlt habe, wobei er sich an die Daten nicht mehr erinnern könne. Darauf ange- sprochen, dass der Privatkläger per 13. Juni 2016 das Gesuch um Mieterauswei- sung als behaupteter Vertreter der F._____ zurückgezogen habe und sich dessen Rechtsvertreter am 14. Juni 2016 dabei insbesondere auf die Nichtigkeit der Kauf- rechtsvereinbarung bezogen habe, erklärte der Beschuldigte, zu vermuten, dass dies stimme; die Daten habe er aber nicht mehr im Kopf. Auf Nachfrage bestätigte er sodann, es werde schon zutreffen, dass sein Rechtsvertreter am 4. Juli 2016 gegenüber dem Gericht zur erwähnten Argumentation der Gegenpartei Stellung genommen habe. Sein Anwalt habe ihn stets mit Kopien aller Dokumente bedient, welche er auch immer durchgelesen habe. Er wisse aber heute natürlich nicht mehr, was wann in welchem Schreiben gestanden habe (StA act. 3.24, Fragen 5- 7). Vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte aus, dass er bzw. sein Anwalt ein Mieterausweisungsverfahren gegen den Privatkläger eingeleitet habe, da die- ser keine Miete gezahlt habe. Das entsprechende Verfahren sei wohl am 24. Au- gust 2016 pendent gewesen (act. H.2, Fragen 19, 20 u. 22).
9 / 31 3.3.3. Nach dem Gesagten lässt sich die objektive Ausgangslage gemäss Ankla- geschrift bzw. Strafbefehl ohne Weiteres erstellen. In subjektiver Hinsicht lässt sich hingegen nicht abschliessend feststellen, ob bzw. inwieweit dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Erstellens des Schreibens, also am 24. August 2016, bewusst war, dass seine (behauptete) Eigentümerstel- lung an der F., wie sie sich damals – infolge Ausübung des vermeintlichen Kaufrechts durch den Beschuldigten – aus dem Handelsregister ergab, strittig war bzw. diesbezüglich unklare Verhältnisse herrschten. Mit dem Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Handelsregistereintrag der F. ihn im fraglichen Zeit- punkt als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft seit dem 19. März 2015 auswies (StA act. 3.17). Das Schlichtungsverfahren betreffend Ge- sellschafterstellung an der F._____ wurde (erst) am 7. September 2016 eingeleitet (StA act. 3.8, S. 1), womit jedenfalls ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte am 24. August 2016 davon Kenntnis haben konnte. Es kann auch nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte aufgrund der ausserordentlichen Gesellschafterver- sammlung bzw. des entsprechenden Schreibens vom 10. Juni 2016 (StA act. 3.20) von der Streitigkeit betreffend die Gesellschafterstellung an der F._____ erfuhr, zumal ein Nachweis fehlt, dass der Beschuldigte das versandte Einschreiben auch tatsächlich entgegennahm oder abholte bzw. die vorab ver- schickte E-Mail-Nachricht empfing. Schliesslich kann dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden, (bereits) am 24. August 2016 Kenntnis vom Rückzug des Begehrens um Mieterausweisung durch den Privatkläger im Namen der F._____ vom 13. Juni 2016, der Eingabe dessen Rechtsvertreters vom 14. Ju- ni 2016 – in welcher insbesondere auf die Nichtigkeit des vermeintlichen Kauf- rechts hingewiesen wurde – und/oder der Replik seines eigenen Rechtsvertreters vom 4. Juli 2016 gehabt zu haben. Folglich kann der (subjektive) Sachverhalt in diesem Punkt nicht als erstellt gelten. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch weiter einzugehen sein (vgl. E. 4.2.6). 3.4.Verfassen und Versand des Schreibens vom 24. August 2016 3.4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er im Namen der F._____ das inkri- minierte Schreiben vom 24. August 2016 (StA act. 3.4) verfasste, dieses unter- zeichnete und es per E-Mail verschiedenen Adressaten (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5) zukommen liess (StA act. 3.16, Fragen 4, 5 u. 7; StA act. 3.24, Frage 9; act. H.2, Frage 1). 3.4.2. In Bezug auf sein Motiv für das Erstellen und den Versand des Schreibens führte der Beschuldigte aus, verschiedene Personen bzw. Stellen, namentlich
10 / 31 L._____ von der M._____ AG, die Gemeinde H._____ und der Manager der N._____ AG, hätten ihn kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass offene Rechnungen gegenüber der C._____ bestünden, welche durch ihn zu begleichen seien. Gemäss dem Mietvertrag mit dem Privatkläger seien jedoch alle operationellen Kosten durch diesen zu übernehmen. Er habe den genannten Personen dann er- klärt, dass er nichts mit den Schulden zu tun habe, da er nur der Immobilienei- gentümer sei und den Betrieb nicht führe. Überdies habe ihn O._____ von der P._____ AG angerufen und gefragt, wer nun eigentlich Eigentümer der C._____ sei; der Privatkläger habe sich als solcher bezeichnet bzw. sich als deren Vertreter ausgegeben. Er habe sämtliche Lieferanten der C._____ auf die aktuelle Situation aufmerksam machen und klarmachen wollen, dass er nicht für Schulden des Pri- vatklägers aufkomme, um sich selbst vor Problemen mit den lokalen Lieferanten zu schützen. Ausserdem habe er befürchtet, dass das Inventar der C., wel- ches ihm gehört habe, zur Begleichung bzw. Sicherstellung der offenen Rechnun- gen herangezogen würde und habe er seinen guten Ruf in Q. schützen wol- len (StA act. 3.16, Fragen 6, 12 u. 14; StA act. 3.24, Frage 12; act. H.2, Fragen 2, 8 u. 11-13; vgl. act. H.2, Frage 4). Der Beschuldigte betonte, dass er überhaupt kein Interesse daran gehabt habe, den Privatkläger, dessen Ruf oder Image zu schädigen, diesem Kunden abzuwer- ben oder ihn unnötig zu verletzen. Im Gegenteil sei dieser ja sein Mieter gewesen und sei er entsprechend an einem guten Funktionieren dessen Betriebs interes- siert gewesen, damit dieser die Mietzinse hätte bezahlen können (StA act. 3.16, Frage 14; StA act. 3.24, Fragen 12, 13 u. 15; act. H.2, Fragen 2, 10, 21 u. 22). 3.4.3. Hinsichtlich des Verfassens des fraglichen Schreibens kann der objektive Sachverhalt somit ohne Weiteres als erstellt gelten. Auf das Motiv bzw. die Be- weggründe für das Erstellen und den Versand des Schreibens wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (vgl. E. 4.2.4). 3.5.Adressaten des Schreibens vom 24. August 2016 3.5.1. Der Beschuldigte anerkannte, das Schreiben direkt bzw. selbst an den Ver- ein Hotel Gastro Q._____ (bestehend aus dem Hotelier-Verein Q._____ und dem Verein GastroQ., vgl. https://www.hotel-gastro-Q./verein/ [zuletzt be- sucht am 17.7.2023]) bzw. den Hotelier-Verein Q., die Gemeinde H., die M._____ AG, die R._____ AG und allenfalls die S._____ AG versandt zu ha- ben (StA act. 3.16, Fragen 8 u. 9; StA act. 3.24, Frage 10; act. H.2, Fragen 3, 6, 8, 9 u. 14). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hatte er ausserdem noch ange- geben, dass er das Schreiben an mehrere (nicht namentlich genannte) lokale Lie-
11 / 31 feranten verschickt habe (StA act. 3.16, Frage 8), was er auch bei seiner Einver- nahme vor dem Berufungsgericht andeutete bzw. offen liess (act. H.2, Frage 3). Hingegen bestritt der Beschuldigte den (direkten) Versand des Schreibens durch ihn an den Handels- und Gewerbeverein Q._____ sowie an das Blockhaus J._____ und machte er geltend, diese seien vermutlich anderweitig, möglicherwei- se durch den Verein Hotel Gastro Q., informiert worden (StA act. 3.16, Fra- ge 9). Auch habe er keine Restaurants mit dem Schreiben bedient (act. H.2, Frage 4) und habe er dieses sicher nicht an mögliche Kunden der C. verschickt (StA act. 3.24, Frage 12).
3.5.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie vor dem Berufungsgericht sagte der Beschuldigte aus, er habe sämtliche Lieferanten der C._____ auf die aktuelle Situation aufmerksam machen wollen. Da ihm diese nicht (alle) bekannt gewesen seien, habe er das Schreiben unter anderem einzelnen Lieferanten so- wie dem Verein Hotel Gastro Q._____ bzw. dem Hotelier-Verein Q._____ zukom- men lassen; dies in der Annahme, dass Letzterer bzw. dessen Vorstand das Schreiben an lokale Lieferanten, für welche das Schreiben wichtig sein könnte, weiterleiten würde, nicht jedoch an irrelevante Geschäfte. Das Schreiben habe keinesfalls um die Welt gehen sollen und er glaube auch nicht, dass es gross ver- teilt worden sei (StA act. 3.16, Fragen 6 u. 8; act. H.2, Fragen 4, 7, 10 u. 18). Ge- genüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, er habe nicht ge- wusst und sich keine Gedanken dazu gemacht, ob der Verein das Dokument an alle seine Mitglieder weiterleiten würde; es könne aber schon sein, dass dies ge- schehen sei. Er habe die Lieferanten des Privatklägers nicht (alle) gekannt, habe das Schreiben aber an wenige mutmassliche Lieferanten übermittelt (StA act. 3.24, Frage 10). 3.5.3. Es kann somit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte das Schreiben vom 24. August 2016 an den Verein Hotel Gastro Q., die Gemeinde H. und die M._____ AG sowie an verschiedene Lieferanten, darunter jedenfalls die R._____ AG und allenfalls die S._____ AG, versandte (vgl. auch die Anrede in StA act. 3.4). Hingegen lässt sich anhand der vorliegenden Beweismittel (vgl. insb. StA act. 3.11) nicht feststellen, ob der Handels- und Gewerbeverein Q._____ durch den Beschuldigten selbst mit dem Schreiben bedient wurde oder dieses von ei- nem anderen Adressaten zugestellt erhielt, wie dies der Beschuldigte geltend macht. Dasselbe gilt in Bezug auf den Hotelierverein G._____ – welcher nicht mit dem in E. 3.5.1 genannten Hotelier-Verein Q._____ identisch zu sein scheint (vgl. https://hotelierverein-H._____.ch/ [zuletzt besucht am 17.7.2023]) –, zumal
12 / 31 sich auch in diesem Fall der im Recht liegenden E-Mail-Nachricht nicht entnehmen lässt, ob diesem das Schreiben direkt vom Beschuldigten selbst oder beispiels- weise durch eines seiner Mitglieder zugesandt wurde (vgl. StA act. 3.10). Aus der betreffenden E-Mail wird jedenfalls ersichtlich, dass der Hotelierverein G._____ das Schreiben seinerseits an diverse Hotels und Restaurants weiterleitete; ob die- sen das Schreiben auch durch den Beschuldigten selbst zugestellt wurde, muss wiederum offenbleiben. Schliesslich lässt sich auch nicht feststellen, wer das Schreiben an die T._____ AG und die U._____ Versicherung zustellte (vgl. StA act. 3.13). Was den direkten Versand des Schreibens durch den Beschuldigten anbelangt, so stellen sich in subjektiver Hinsicht keine Fragen, zumal der Beschuldigte diesbe- züglich geständig ist. Ob der Beschuldigte in Bezug auf die Weiterleitung des Schreibens durch den Verein Hotel Gastro Q._____ bzw. den Hotelier-Verein Q._____ an dessen Mitglieder über einen (Eventual-)Vorsatz verfügte, wird nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein (vgl. E. 4.2.4). 3.6.Information der K._____ 3.6.1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm im Strafbefehl gemachten Vorwurf, die K._____ im Sinne des Schreibens vom 24. August 2016 informiert zu haben. Je- denfalls habe er das – auf Deutsch verfasste – Schreiben nicht an die K._____ geschickt, welche ihren Sitz in den V._____ hätten und entsprechend kein Deutsch verstünden. Er sei durch die K._____ kontaktiert worden, nachdem diese den Privatkläger über längere Zeit nicht hätten erreichen können. Das Gespräch sei auf die C._____ gekommen, woraufhin er ganz neutral gesagt habe, dass es einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang zwischen ihm und dem Privatkläger gebe und dass ein Mieterausweisungsverfahren gegen Letzteren laufe. Ausser- dem habe er darauf hingewiesen, dass der Privatkläger in der folgenden Winter- saison möglicherweise nicht mehr Pächter der C._____ sein werde. Er habe sich als Geschäftspartner verpflichtet gefühlt, die K._____ entsprechend zu informie- ren. Er habe jedoch keineswegs gesagt, dass die K._____ künftig keine Buchun- gen mehr in der C._____ tätigen sollten – dies sei ja auch nicht in seinem Interes- se gewesen –, sondern habe diesen mitgeteilt, dass sie sich diesbezüglich an den Privatkläger wenden sollten. Er habe die K._____ nach Beginn des Strafverfah- rens auf die Situation angesprochen und diese hätten ihm bestätigt, dass sie nicht gedrängt worden seien, sondern selbständig entschieden hätten, wobei auch eine Rolle gespielt habe, dass die Örtlichkeit der C._____ für die W.-Zeit nicht optimal gewesen sei und man im fraglichen Jahr weniger W.-Personal habe
13 / 31 schicken wollen (StA act. 3.16, Frage 11; StA act. 3.24, Frage 12; act. H.2, Frage 2). 3.6.2. Was die Kommunikation gegenüber den K._____ anbelangt, so legt die in den Akten liegende E-Mail-Nachricht (StA act. 3.12) den Schluss nahe, dass der Beschuldigte diesen – entgegen seiner gegenteiligen Behauptungen – mitteilte, die C._____ sei aufgrund laufender Schwierigkeiten zwischen den Parteien nicht verfügbar (vgl. bereits act. E.1, E. 7.1.2). Dies kann jedoch nicht abschliessend festgestellt werden, zumal die E-Mail dafür keinen unmittelbaren Beweis bildet und deshalb nicht (vollständig) ausgeschlossen werden kann, dass diesbezüglich ein Missverständnis vorlag oder die K._____ sich auf Informationen einer dritten Per- son oder Stelle bezogen. Schliesslich kann, entgegen der Staatsanwaltschaft (StA act. 1.29, S. 5) und der Vorinstanz (act. E.1, E. 7.1.2), mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Mittei- lung des Beschuldigten an die K._____ habe inhaltlich im Wesentlichen dem Schreiben vom 24. August 2016 entsprochen. Entsprechend kann der Anklage- sachverhalt in diesem Punkt nicht als erstellt gelten. 4.Rechtliche Würdigung 4.1.Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG 4.1.1. Unlauter und widerrechtlich ist jedes gegen Treu und Glauben verstossen- de Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewer- bern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst oder zu beeinflussen geeignet ist (Art. 2 UWG; BGE 120 II 76 E. 3; BGer 6B_188/2013 v. 4.7.2013 E. 6.3). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb begeht, indem er andere, ihre Wa- ren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch un- richtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). 4.1.2. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG setzt eine Äusserung (in irgendeiner Form) über einen Marktteilnehmer oder einen wettbewerbsrelevanten Parameter dessen An- gebots voraus, die für andere Marktteilnehmer als die betroffene Person wahr- nehmbar sein muss. Die Äusserung kann sich auf eine Tatsache beziehen oder ein Werturteil beinhalten, wobei auch sogenannte gemischte Äusserungen bzw. Werturteile denkbar sind (Mathis Berger, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Ba- sel 2013, N 10 ff. u. 21 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Andreas Blattmann,
14 / 31 in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb [UWG], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2018, N 11 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Philippe Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl., Bern 2016, N 26 ff. u. 43 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, je m.w.H.). Ob eine Äusserung im Einzelfall unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines unbe- fangenen Durchschnittadressaten unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstän- de des Einzelfalls (BGer 4A_254/2007 v. 29.1.2008 E. 2.1; 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 2.2; Berger, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; vgl. BGE 132 III 641 E. 3.1; 131 IV 160 E. 3.3.3; 127 III 481 E. 2b/aa). Bei der Beurteilung mehrerer Einzeläusserungen kommt es nicht allein auf das Gesamtbild an, das durch die verschiedenen Äusse- rungen geschaffen wird. Vielmehr sind die einzelnen Äusserungen als solche zu überprüfen. Dem Gesamteindruck kommt aber für die Auslegung einzelner Aus- sagen Bedeutung zu. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung ist jeweils der Gesamtzusammenhang, in welchem der Adressat diese versteht. Dem Gericht ist es ausserdem unbenommen, eine Vielzahl von eingeklagten Textpassagen soweit möglich zu Aussagen zusammenzufassen, die seines Erachtens der Leser daraus entnimmt (BGE 124 IV 162 E. 3b; BGer 6B_333/2008 v. 9.3.2009 E. 1.2; 4A_481/2007 v. 12.2.2008 E. 3.5; 4C.171/2006 v. 16.5.2007 E. 6.1; 4C.295/2005 v. 15.12.2005 E. 4.1; Spitz, a.a.O., N 33 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; differenzie- rend Berger, a.a.O., N 12 u. 19 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). 4.1.3. Die Anwendung von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 UWG setzt kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus. Allerdings sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qua- lifizieren sind, das heisst Handlungen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusam- menhang erfolgen. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit ge- geben ist (BGE 120 II 76 E. 3a; 120 IV 32 E. 3; 117 IV 193 E. 1; BGer 6B_1423/2019 v. 26.10.2020 E. 5.2.1; 6B_252/2016 v. 28.4.2016 E. 1.2; 5A_376/2013 v. 29.10.2013 E. 6.1.3; 6B_188/2013 v. 4.7.2013 E. 6.3; vgl. BGE 124 III 297 E. 5d). Der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG setzt nicht voraus, dass der von der inkriminier- ten Äusserung Betroffene tatsächlich in seiner Wettbewerbsstellung beeinträchtigt wird und einen Schaden erleidet. Es genügt, dass die inkriminierte Äusserung abs-
15 / 31 trakt geeignet ist, die Wettbewerbsstellung des Betroffenen zu beeinträchtigen (BGer 6S.858/1999 v. 16.8.2001 E. 7b/dd; KGer GR SK2 21 76 v. 13.10.2022 E. 4.3; vgl. BGer 5A_376/2013 v. 29.10.2013 E. 6.2). 4.1.4. Äusserungen sind nur dann tatbestandsmässig, wenn sie eine qualifizierte Herabsetzung (vgl. zur Qualifikation sogleich E. 4.1.5) – ein negatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist – beinhalten oder bezwecken. Dafür genügt nicht jede negative oder kritische Äusserung über einen Wettbewerbsteilnehmer oder dessen Marktauftritt. Erfasst werden vielmehr nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere. Verlangt wird ein eigentliches Anschwärzen bzw. ein Verächtlich-, Herunter- oder Schlechtma- chen, mithin eine qualifizierte, übermässige Herabsetzung. Eine Herabsetzungs- absicht oder ein Herabsetzungserfolg sind nicht vorausgesetzt, es genügt die ob- jektive Eignung zur Herabsetzung. Auch ist nicht erforderlich, dass mit der Herab- setzung eine Eigen- oder Fremdbegünstigung verfolgt oder bewirkt wird (BGE 123 IV 211 E. 3b; 122 IV 33 E. 2c; BGer 6B_1423/2019 v. 26.10.2020 E. 5.2.1; 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 1.2; Berger, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, N 31 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). 4.1.5. Nur qualifizierte Herabsetzungen sind unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Eine Qualifikation ist bei unrichtigen, irreführenden oder unnötig verlet- zenden Äusserungen zu bejahen. Unrichtig ist eine Aussage, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht, wobei ein relativer Wahrheitsbegriff zur Anwendung gelangt. Die Frage nach der Unrichtig- keit einer Äusserung kann sich nur bei Tatsachenbehauptungen oder gemischten Werturteilen stellen. Eine allfällige Unbestimmtheit, Ungenauigkeit oder Unschärfe ist der Person anzulasten, welche die zu beurteilende Äusserung tätigt. Eine un- richtige herabsetzende Äusserung ist ausnahmsweise dann nicht unlauter, wenn sie in Anbetracht der Umstände und des Gesamtzusammenhangs als untergeord- net, nebensächlich oder irrelevant erscheint oder aber von den Adressaten ohne Weiteres als unrichtig erkannt wird (BGer 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 2.2; 4C.55/2005 v. 13.10.2005 E. 2.2 u. 2.6; 4C.109/2000 v. 26.7.2000 E. 2b; Berger, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz, a.a.O., N 35 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; vgl. BGE 122 IV 33 E. 2d). Eine (wahre oder unrichtige) Äusserung kann irreführend sein, wenn sie geeignet ist, im Zusammenhang, in der Art oder im Rahmen der Umstände, in denen sie präsentiert wird, beim Adressaten einen Irrtum bzw. eine fehlerhafte Vorstellung
16 / 31 vom fraglichen Sachverhalt oder eine Unsicherheit hervorzurufen. Dies kann bei- spielsweise der Fall sein, wenn ein unvollständiges Bild einer Sachlage vermittelt wird oder notwendige Klarstellungen unterlassen werden. Die blosse Gefahr der Irreführung genügt (BGer 4C.109/2000 v. 26.7.2000 E. 2b; Berger, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, a.a.O., N 56 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz, a.a.O., N 37 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; vgl. BGer 4A_647/2014 v. 15.4.2015 E. 2.3.1). Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie geeignet ist, die Persönlichkeit oder den guten Ruf eines Wettbewerbsteilnehmers zu beeinträchtigen oder des- sen Angebot in ein negatives Licht zu stellen, und diese Verletzung angesichts der Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig erscheint bzw. wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar ist. Herab- setzende, verletzende Äusserungen sind damit im Wettbewerb grundsätzlich zulässig, werden jedoch dann unlauter, wenn sie eine gewisse Schwelle über- schreiten. Verboten sind Demütigungen oder ein eigentliches Lächerlichmachen. Die Unlauterkeit kann sich aus der Form bzw. dem Ton, dem Inhalt oder dem Zweck der Äusserung ergeben. Eine unnötige Verletzung wird unter anderem in Fällen angenommen, in denen eine Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getätigt wird, jemand anderen schlecht zu machen, oder wenn die verletzende Äusserung nicht wettbewerbsbezogene Merkmale be- trifft. Äusserungen über die Finanzlage, die Bonität, die Zahlungsmoral oder die berufliche Leistungsfähigkeit eines Marktteilnehmers sind grundsätzlich heikel und können schnell über das Ziel hinausschiessen und insofern unlauter sein, da sie potenziell schwerwiegend sein können. Eine unnötig verletzende Herabsetzung kann auch mittels Behauptung wahrer Tatsachen erfolgen (BGer 4A_481/2007 v. 12.2.2008 E. 3.3; 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 2.3; 4C.295/2005 v. 15.12.2005 E. 4.1; 4C.109/2000 v. 26.7.2000 E. 2b; Berger, a.a.O., N 45 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, a.a.O., N 68 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz, a.a.O., N 40 ff. u. 61 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; vgl. BGer 5A_376/2013 v. 29.10.2013 E. 6.2; je m.w.H.). 4.1.6. Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 23 Abs. 1 UWG; BGE 124 IV 162 E. 3b/aa; BGer 4C.295/2005 v. 15.12.2005 E. 4.1; Martin Killias/Gwladys Gilliéron, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2013, N 21 zu Art. 23 UWG; vgl. BGE 117 IV 193 E. 2).
17 / 31 4.2.Beurteilung des Schreibens vom 24. August 2016 4.2.1. Vorliegend ist von einer Äusserung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG auszugehen. Im inkriminierten Schreiben bezog der Beschuldigte sich eindeutig und namentlich auf den Privatkläger als Betreiber und (gekündigten) Mieter des Bergrestaurants C._____ und damit als Wettbewerbsteilnehmer. Bei den gemach- ten Ausführungen zu dessen finanziellen Verhältnissen, der vermeintlichen Kündi- gung des Mietverhältnisses betreffend die C._____ durch die Eigentümerin F._____ sowie zur angeblichen Tatsache, dass er weder Eigentümer noch Vertre- ter der F._____ sei, handelt es sich um Aussagen zu (vermeintlichen) wirtschaftli- chen Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Privatkläger und dem Betrieb der C.. Erstelltermassen erhielten jedenfalls der Verein Hotel Gastro Q., die Gemeinde H., die M. AG, verschiedene Lieferanten und Versiche- rungen sowie diverse Hotels und Restaurants im Raum Q._____ H._____ eine Kopie des Schreibens (vgl. E. 3.5.3). Jedenfalls bei den Lieferanten, der M._____ AG und den Versicherungen handelte es sich um (potentielle) direkte Vertrags- partner des Privatklägers bzw. dessen Einzelunternehmens, während zu den Ho- tels und Restaurants wohl ein Wettbewerbsverhältnis bestand. Der Versand des fraglichen Schreibens stellt eine Handlung dar, die objektiv und abstrakt geeignet war, den Wettbewerb (insbesondere im Raum Q._____ H.) zu beeinflussen und die Wettbewerbsstellung des Privatklägers zu beeinträchtigen. Dabei ist nach dem Gesagten unbeachtlich, ob beim Beschuldigten ein entsprechender subjekti- ver Wille vorlag und ob tatsächlich eine Wettbewerbsbeeinträchtigung und/oder ein Schaden eintraten. Auf mögliche Konsequenzen des Versands des Schrei- bens, wie beispielsweise die angeblichen Rekrutierungsprobleme des Privatklä- gers, scheinbar weggefallene Buchungen oder das erwähnte Hausverbot im Gas- trobetrieb J. (vgl. StA act. 1.29, S. 5; StA act. 3.1, II.B.14 ff.; StA act. 3.24, Frage 11), ist demnach nicht weiter einzugehen. Auch der Umstand, dass zwi- schen dem Beschuldigten, welcher im relevanten Zeitpunkt als Hotelentwickler in Q._____ tätig war (vgl. act. H.2, Fragen 7 u. 16), und dem Privatkläger als Betrei- ber eines Bergrestaurants grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis bestand, ist hier nicht relevant. Damit ist der Anwendungsbereich von Art. 23 UWG in Verbin- dung mit Art. 3 UWG eröffnet. 4.2.2. Der Beschuldigte führte in seinem – mit der Überschrift "Warnung!" betitel- ten – Schreiben insbesondere aus, dass der Privatkläger in einen Gerichtsfall in- volviert sei und gemäss dessen Rechtsanwalt hohe Schulden und keine nen- nenswerten Einnahmen oder Aktiven irgendwelcher Art habe. Er könne deshalb nicht einmal seinen Anwalt bezahlen. Sodann wies der Beschuldigte darauf hin,
18 / 31 dass der Privatkläger schon sehr lange keine Mietzahlungen mehr geleistet habe (StA act. 3.4). Es handelt sich dabei um sehr negative Äusserungen zur Person des Privatklägers respektive zu dessen finanziellen Verhältnissen und Zahlungs- moral. So beschränkte der Beschuldigte sich nicht darauf, auf die angeblich gerin- gen bzw. fehlenden Aktiven und die bestehenden Passiven des Privatklägers hin- zuweisen, sondern betonte er, dass es sich um hohe Schulden handle, keine Akti- ven irgendwelcher Art bestünden, der Privatkläger nicht einmal seinen Anwalt be- zahlen könne und schon sehr lange keine Mietzahlungen mehr geleistet worden seien. Werden die Aussagen in ihrem Gesamtkontext gelesen bzw. zueinander in Verbindung gesetzt, ergibt sich daraus überdies implizit, dass der Privatkläger sei- nen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme, Forderungen gegen ihn ge- richtlich eingetrieben werden müssten und (deswegen) im Umgang mit ihm Vor- sicht angebracht sei. Es handelt sich bei den Aussagen bzw. Behauptungen des Beschuldigten nicht etwa um eine grundsätzlich sachliche, auf bestimmte Aspekte der Geschäftstätigkeit des Privatklägers gerichtete Kritik oder schlichte negative Bemerkungen, sondern dieser wird gegenüber anderen Marktteilnehmern als eine vollständig mittellose, zahlungsunfähige, Schulden anhäufende Person dargestellt, vor der man gewarnt werden müsse. Der Beschuldigte zeichnet damit ein äusserst negatives Bild vom Privatkläger als Wettbewerbsteilnehmer, macht diesen richtig- gehend schlecht und äussert sich in verächtlicher Weise über ihn. Seine Äusse- rungen gehen über ein im Wettbewerb übliches, angemessenes Mass hinaus. Der Beschuldigte vermag aus dem Umstand, dass es sich bei seinen Aussagen teil- weise um Zitate aus einer Eingabe, namentlich einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, des (damaligen) Rechtsvertreters des Privatklägers handelte (vgl. StA act. 3.16, Frage 12; StA act. 3.24, Frage 13; StA Zusatzordner [Proz. Nr. 135-2016-169, act. 11, I.4 f.]), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zu- mal er diese Aussagen – ausserhalb deren ursprünglichen Kontexts – in seinem Schreiben wiedergab und sie dadurch zu seinen eigenen Äusserungen machte, wofür er verantwortlich ist (vgl. BGE 123 III 354 E. 2a; Berger, a.a.O., N 14 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG m.w.H.). Ebensowenig kann der Beschuldigte sich folglich durch den Verweis auf den (unter bestimmten Voraussetzungen von Dritten ein- sehbaren) Betreibungsregisterauszug des Privatklägers, aus welchem dessen Schulden ersichtlich seien (vgl. StA act. 3.16, Fragen 12 u. 14), entlasten. Im Er- gebnis sind die genannten Äusserungen des Beschuldigten unter Berücksichti- gung des Gesamteindrucks, welchen das inkriminierte Schreiben vermittelt, als objektiv zur Herabsetzung des Privatklägers geeignet zu bezeichnen. Ob bei den Adressaten des Schreibens dadurch tatsächlich ein schlechtes Bild des Privatklä- gers hervorgerufen wurde, ist nach dem Gesagten nicht von Belang. Ebenfalls nicht relevant ist, ob bzw. inwiefern der Beschuldigte durch die Herabsetzung des
19 / 31 Privatklägers die Erzielung eines (Wettbewerbs-)Vorteils für sich selbst verfolgte oder bewirkte (vgl. zum Ganzen bereits act. E.1, E. 7.1.3d). 4.2.3. Um tatbestandsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu sein, müs- sen die wiedergegebenen, herabsetzenden Äusserungen des Beschuldigten zu- sätzlich als unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend zu qualifizieren sein. Die gemachten Aussagen entsprachen, soweit ersichtlich, den Tatsachen. So war der Privatkläger am 24. August 2016 tatsächlich Partei in einem Gerichtsverfahren betreffend Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen), in welchem sein Rechtsvertreter zur Begründung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem die zitierten Aussagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen tätigte (vgl. StA Zusatzordner [Proz. Nr. 135-2016-169, act. 11, I.4 f.]). Aus dem Umstand, dass dem Privatkläger im genannten Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. StA act. 3.9, E. 8.2), ergibt sich weiter, dass dieser damals tatsächlich nicht über die zur Prozessführung nötigen Mittel verfügte (immerhin aber war er, wie sich nachträglich herausstellte, Inhaber der zwei Stammanteile der F._____ [vgl. auch StA act. 1.29, S. 5; StA act. 1.45, S. 1; StA act. 3.19, Rz. 7]). Schliesslich scheinen in der Tat gewisse Mietzinsausstände bestanden zu haben (vgl. StA act. 3.9, E. B). Was die Gefahr der Irreführung an- belangt, so ist prima facie nicht erkennbar, dass die Hinweise auf die finanziellen Verhältnisse des Privatklägers und die ausstehenden Mietzinse geeignet gewesen wären, bei den Adressaten des Schreibens einen Irrtum bzw. eine fehlerhafte Vor- stellung hervorzurufen. Hingegen könnte es sich beim Hinweis auf den Gerichts- fall, welcher ohne Erläuterungen erfolgte, wer gegen wen ein Verfahren mit wel- chem Gegenstand führte und in welchem Stadium sich dieses befand, um eine irreführende Äusserung handeln, zumal diese Bemerkung möglicherweise geeig- net war, bei den Adressaten zu Unsicherheiten oder einer unzutreffenden Vorstel- lung in Bezug auf dieses Verfahren zu führen. Darüber ist jedoch nicht abschlies- send zu befinden, zumal die Äusserungen sich jedenfalls als unnötig verletzend erweisen. So stellte der Beschuldigte den Privatkläger, wie bereits erwähnt, als vollständig mittellose, zahlungsunfähige, Schulden anhäufende, ihren Verpflichtungen nicht nachkommende Person dar. Damit äusserte er sich negativ über die Finanzlage, die Bonität sowie die Zahlungsmoral des Privatklägers, wobei solche Äusserungen nach dem Gesagten grundsätzlich heikel sind und schnell über das Ziel hinaus- schiessen können. Überdies implizierte er, dass es sich beim Privatkläger um ei- nen nicht vertrauenswürdigen Geschäftspartner handle, vor der man gewarnt wer- den müsse bzw. den es zu meiden gelte. Seine Aussagen waren mithin geeignet,
20 / 31 die Persönlichkeit und insbesondere den guten Ruf des Privatklägers bei den Adressaten des Schreibens zu beeinträchtigen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, nachdem er angeblich durch verschiedene Lieferanten auf Schulden der C._____ angesprochen worden war (vgl. E. 3.4.2), sich selbst und seinen guten Ruf in Q._____ schützen und klarstellen wollte, dass er nicht für all- fällige Schulden des Privatklägers oder der C._____ aufkomme. Jedoch schossen die gemachten Äusserungen über dieses Ziel hinaus bzw. erscheinen sie ange- sichts der Sachlage als untauglich, unnötig und vor allem unverhältnismässig. So wäre für die Erreichung des genannten Ziels ein Hinweis des Beschuldigten aus- reichend gewesen, dass es sich bei ihm selbst, dem Privatkläger und der F._____ um verschiedene Personen handelt, welche jeweils nicht für Schulden der ande- ren Personen aufkommen. Der Beschuldigte beschränkte sich jedoch nicht auf eine solche sachliche Klarstellung, sondern tätigte diverse negative Aussagen über den Privatkläger, wodurch er diesen im Ergebnis demütigte, diffamierte und in ein unnötig schlechtes Licht stellte. Die inkriminierten Äusserungen dienten nicht dazu, Missverständnisse zu vermeiden und Klarheit zu schaffen, sondern bezweckten vielmehr, den Privatkläger gegenüber anderen Wettbewerbsteilneh- mern schlecht darzustellen. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb die (tatsächli- chen und potentiellen) Lieferanten des Privatklägers, an welche sich das Schrei- ben angeblich in erster Linie richtete, im Detail über dessen finanzielle Lage hätten informiert werden müssen, um ihn und seine Schulden nicht mit dem Beschuldig- ten in Verbindung zu bringen. Es geht ausserdem nicht an, einzelne Passagen aus einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gegenpartei in einem Ge- richtsverfahren in einem völlig anderen Kontext zu zitieren. Schliesslich kommt hinzu, dass auch die Streuung des Schreibens bzw. der Umfang des Adressaten- kreises mit Blick auf den angeblich verfolgten Zweck als übermässig erscheint. Im Ergebnis sind die genannten, in seinem Schreiben getätigten Aussagen des Be- schuldigten als unnötig verletzend zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen bereits act. E.1, E. 7.1.3c). 4.2.4. Es steht fest, dass der Beschuldigte das Schreiben vom 24. August 2016 mit den darin enthaltenen inkriminierten Äusserungen wissentlich und willentlich erstellte und an die M._____ AG sowie an verschiedene Lieferanten versandte. In Bezug auf die Verbreitung des Schreibens durch den Verein Hotel Gastro Q._____ bzw. den Hotelier-Verein Q._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage jedenfalls die Weiterleitung des Schreibens an einzelne Vereinsmitglieder beabsichtigte. Auch wenn der Beschuldigte nicht bezweckte, dass das Schreiben sämtlichen Mitgliedern des Vereins zugestellt werde, musste ihm jedenfalls bewusst sein, dass diese Möglichkeit bestand – dies gilt umso
21 / 31 mehr, als dass ihm dessen Mitgliederstruktur zumindest in ihren Grundzügen be- kannt war (vgl. act. H.2, Fragen 7, 8 u. 16) und er scheinbar keinerlei Erläuterung oder Hinweis anbrachte, das Schreiben sei lediglich an einzelne Vereinsmitglieder (namentlich an Lieferanten) weiterzuleiten – und liess er sich dadurch nicht von seinem Vorhaben abbringen. Der Beschuldigte hat die Weiterleitung des Schrei- bens durch den Verein Hotel Gastro Q._____ bzw. den Hotelier-Verein Q._____ an (alle) dessen Mitglieder damit zumindest bewusst in Kauf genommen (vgl. zum Ganzen bereits act. E.1, E. 7.2.2). Im Ergebnis ist ein (Eventual-)Vorsatz des Be- schuldigten hinsichtlich der durch ihn vorgenommenen, wettbewerbsrelevanten Äusserungen zu bejahen. Was die Herabsetzungseignung seiner fraglichen Äusserungen anbelangt, so musste dem Beschuldigten klar sein, dass die sehr negativen Aussagen über den Privatkläger bzw. dessen finanzielle Verhältnisse geeignet waren, diesen gegenü- ber den Adressaten des Schreibens in ein äusserst schlechtes Licht zu rücken. Der Titel des Schreibens ("Warnung!") sowie der bereits erwähnte Umstand, dass die negativen Aussagen durch Verwendung von Zusätzen jeweils besonders be- tont wurden, legen den Schluss nahe, dass der Beschuldigte mit dem Schreiben (unter anderem) bezweckte, den Privatkläger gegenüber den Adressaten des Schreibens schlecht zu machen und ihn als Wettbewerbsteilnehmer darzustellen, vor dem man sich in Acht nehmen müsse. Ob darin das eigentliche Motiv für das Erstellen und den Versand des Schreibens zu erblicken ist (vgl. StA act. 3.1, III.C.34; StA act. 3.19, Rz. 9) oder ob dem Beschuldigten tatsächlich in erster Linie daran gelegen war, eine klare Sachlage zu schaffen, und er eine mögliche Herab- setzung des Privatklägers durch seine negativen Äusserungen lediglich billigend in Kauf nahm, kann aber letztlich offen bleiben, zumal Eventualvorsatz ausreicht. Die Ausführungen des Beschuldigten, er habe den Privatkläger, dessen Ruf und Image nicht schädigen wollen (vgl. E. 3.4.2), erscheinen als Schutzbehauptungen, zumal er sein angebliches Ziel ohne die herablassenden, verächtlichen Bemer- kungen über die finanzielle Lage des Privatklägers zu erreichen vermocht hätte (vgl. zum Ganzen bereits act. E.1, E. 7.2.2); eine eigentliche Schädigungsabsicht ist aber ohnehin nicht vorausgesetzt. Ebenfalls nicht relevant ist, dass der Be- schuldigte kein Interesse an einer Abwerbung von Kunden des Privatklägers ge- habt haben will (vgl. E. 3.4.2), da die Verfolgung eines eigenen Vorteils durch den Täter nicht erforderlich ist. Schliesslich musste dem Beschuldigten auch bewusst sein, dass seine negativen Äusserungen zu den finanziellen Verhältnissen, der Bonität sowie der Zahlungs- moral des Privatklägers geeignet waren, dessen guten Ruf bei den Adressaten
22 / 31 des Schreibens nachhaltig zu schädigen und bei diesen das Bild zu erwecken, dass es sich beim Privatkläger um einen zahlungsunfähigen, zu meidenden Ge- schäftspartner handelt. Hätte der Beschuldigte, wie behauptet, einzig aus Gründen des Selbstschutzes gehandelt und lediglich eine Klarstellung der Verhältnisse be- absichtigt, so hätte er darauf verzichtet, unter dem Titel "Warnung!" die inkriminier- ten, über das angebliche Ziel hinausschiessenden Äusserungen zu machen, und hätte er sich stattdessen auf die erforderlichen sachlichen Hinweise beschränkt. Die Aussage des Beschuldigten, er habe den Privatkläger nicht unnötig verletzen wollen, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Indem er sich ohne (hinreichende) Veranlassung in äusserst ne- gativer Weise zu den genannten Punkten äusserte, nahm er zumindest in Kauf, den Privatkläger unnötig zu verletzen (vgl. zum Ganzen bereits act. E.1, E. 7.2.2). Damit war beim Beschuldigten auch in dieser Hinsicht jedenfalls Eventualvorsatz gegeben. 4.2.5. Gemäss den vorangehenden Ausführungen erfüllt der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bereits aufgrund der vorstehend behan- delten unlauteren Äusserungen. Infolgedessen erübrigt sich eine vertiefte Ausein- andersetzung mit den übrigen Aussagen des Beschuldigten in seinem Schreiben. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend dennoch kurz darauf einzugehen. 4.2.6. Neben den vorstehend behandelten Äusserungen machte der Beschuldigte insbesondere verschiedene Ausführungen in Zusammenhang mit den Eigentums- und Vertretungsverhältnissen an der F.. Seine Behauptungen, der Privat- kläger sei weder Eigentümer noch anderweitiger Vertreter der F. und die F._____ sei seine Gesellschaft, waren (jedenfalls in dieser Absolutheit) unrichtig bzw. – in Bezug auf die vermeintliche Klarheit der Eigentums- und Vertretungsver- hältnisse – irreführend. Wie das Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 3. August 2017 feststellte, war nämlich der Privatkläger alleiniger Gesell- schafter und einziger Geschäftsführer der F._____ geblieben, da der zwischen ihm und dem Beschuldigten geschlossene Kaufrechtsvertrag (als Verfallsvereinba- rung bei Sicherungsgeschäften) sowie der darauf gründende Kaufvertrag nichtig waren (vgl. StA act. 3.21, insb. E. 4.4 u. 5.7 sowie Dispositiv-Ziff. 1. u. 2). Daran ändert auch nichts, dass der Handelsregistereintrag der F._____ am 24. Au- gust 2016 den Beschuldigten als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift auswies, während dem Privatkläger, dem Auszug zufolge, we- der eine Gesellschafter- oder Geschäftsführerstellung noch eine Zeichnungsbe- fugnis zukam (StA act. 3.17). Der Beschuldigte bezog sich nämlich nicht ausdrück-
23 / 31 lich auf diesen (dem Schreiben zwar beigelegten) Auszug bzw. machte keinen Hinweis dahingehend, dass es sich bei seiner Darstellung (lediglich) um eine Wie- dergabe das aktuellen Handelsregistereintrags der F._____ handelte, sondern äusserte sich in absoluter Form zu den angeblichen Eigentums- und Vertretungs- verhältnissen an der F._____ (vgl. zum Ganzen bereits act. E.1, E. 7.1.3a). Was die Behauptung, der Privatkläger habe in letzter Zeit versucht, sich als Vertreter der F._____ zu präsentieren, anbelangt, so ist bereits fraglich, ob diese den Tat- sachen entsprach oder unrichtig war (vgl. StA act. 3/1, III.B.30). Unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt könnte es sich aber möglicherweise um eine irreführende Aussage handeln, zumal damit impliziert wurde, der Privatkläger habe sich zu Un- recht bzw. wider besseren Wissens als Vertreter der F._____ präsentiert, obschon dieser – wie vorstehend ausgeführt – tatsächlich einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer der Gesellschaft (geblieben) war. Es ist jedoch fraglich, ob die genannten Äusserungen des Beschuldigten geeignet waren, den Privatkläger im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG herabzusetzen. Ausserdem dürfte, jedenfalls in Bezug auf die Unrichtigkeit bzw. die irreführende Natur der Äusserungen zu den Eigentums- und Vertretungsverhältnissen, wohl ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten eher zu verneinen sein. So kann, wie be- reits ausgeführt wurde, vorliegend nicht als erstellt gelten, dass dieser im Zeit- punkt des Verfassens des Schreibens wusste, dass die aus dem Handelsregister- auszug hervorgehenden Eigentums- und Vertretungsverhältnisse nicht den Tatsa- chen entsprachen bzw. jedenfalls strittig waren und die diesbezügliche Rechtslage demnach nicht klar war (vgl. E. 3.3.3). Wäre beim Beschuldigten ein Sachverhalt- sirrtum zu bejahen (vgl. auch act. H.4, A.12 u. A.32), so wäre eine (eventual-) vor- sätzliche Tatbegehung ausgeschlossen (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; BGer 6B 42/2022 v. 9.12.2022 E. 2.1.3 m.w.H.). Da gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG jedoch ein (Eventual-)Vorsatz vorausgesetzt wird, würde diesfalls eine Strafbarkeit des Beschuldigten hinsichtlich seiner (objektiv unrichtigen bzw. irreführenden) Äusserungen zu den Eigentums- und Vertretungsverhältnissen an der F._____ ausser Betracht fallen. Darüber ist an dieser Stelle jedoch nicht abschliessend zu befinden, zumal der Beschuldigte nach den vorstehenden Ausführungen den Tat- bestand des Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ohnehin erfüllt. 4.3.Keine Rechtfertigung Es gibt keine Möglichkeit, sich gegenüber der einmal festgestellten Unlauterkeit auf einen Rechtfertigungsgrund – wie beispielsweise berechtigte oder überwie- gende Interessen – zu berufen, zumal das UWG keine Rechtfertigungsgründe
24 / 31 kennt (Berger, a.a.O., N 54 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, a.a.O., N 83 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; vgl. Reto Heizmann, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2021, N 21 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; vgl. aber Spitz, a.a.O., N 64 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG m.w.H.). 4.4.Fazit Schuldpunkt Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte durch das Erstellen und den Versand des Schreibens vom 24. August 2016 des Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen. 5.Strafzumessung 5.1.Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu je CHF 470.00 und einer Busse von CHF 2'820.00, wobei der Voll- zug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 6 Tage festgesetzt wurde (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 2). Im Sinne eines Eventualantrags zum verlangten vollständigen Freispruch beantragt der Beschuldigte eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu je CHF 250.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (act. H.4, Antrag Ziff. 3). 5.2.Vorliegend ist die tat- und schuldangemessene Strafe für die vom Beschul- digten begangene Straftat (Vergehen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) festzulegen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Straf- zumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforde- rungen wiederholt dargelegt (statt vieler BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Gericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzu- halten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_1245/2020 v. 1.4.2021 E. 1.1). 5.3.Der Strafrahmen für Vergehen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzel- fall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart
25 / 31 (neben dem Verschulden des Täters) der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Aus- wirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGer 6B_244/2021 v. 17.4.2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Der Beschul- digte ist nicht einschlägig vorbestraft (act. D.11) und es gibt keinen Grund, an der präventiven Effizienz einer Geldstrafe zu zweifeln. In Nachachtung des Verhält- nismässigkeitsprinzips ist das Vergehen gegen das UWG demnach vorliegend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 5.4.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dieses wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Mit Blick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem Schreiben gleich mehrere unlautere Äusserungen tätigte, mit welchen er den Privatkläger insgesamt in nicht unerheblichem Masse herab- setzte. Sodann stellte er das inkriminierte Schreiben nicht nur einzelnen (tatsächli- chen oder potentiellen) Lieferanten des Privatklägers zu, sondern namentlich auch dem Verein Hotel Gastro Q._____ bzw. dem Hotelier-Verein Q., dies mit der möglichen Folge bzw. dem Risiko der Weiterverbreitung des Schreibens, welches sich denn auch tatsächlich realisierte. Damit wurden die unlauteren Äusserungen in einem relativ grossen Adressatenkreis gestreut, was insbesondere in Anbe- tracht der Tatsache, dass es sich beim Raum Q. H._____ um kein beson- ders grosses Gebiet handelt (vgl. auch act. H.2, Fragen 2 u. 8), ins Gewicht fällt. Diese Vorgehensweise war geeignet, den lauteren und unverfälschten Wettbe- werb in nicht unerheblichem Ausmass zu beeinflussen (vgl. Art. 1 UWG; BGer 6B_252/2016 v. 28.4.2016 E. 1.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sein Han- deln (weit) über das angeblich verfolgte Ziel des Selbstschutzes bzw. der Klarstel- lung der Verhältnisse hinausging und die unlauteren Äusserungen samt deren möglichen Konsequenzen vermeidbar gewesen wären. Entgegen der Verteidigung (act. H.4, B.39) wäre eine weniger einschneidende Vorgehensweise nämlich durchaus vorstellbar gewesen. So hätte der Beschuldigte sich beispielsweise dar- auf beschränken können, lediglich die ihn kontaktierenden und allenfalls weitere ihm bekannte Lieferanten des Privatklägers zu informieren; jedenfalls aber wäre,
26 / 31 wie bereits erwähnt, der Hinweis darauf, dass es sich bei ihm, dem Privatkläger und der F._____ um verschiedene Personen handelt, welche jeweils nicht für Schulden der anderen Personen aufkommen, vollständig ausreichend gewesen und hätte es namentlich der herabsetzenden Aussagen über den Privatkläger und dessen finanzielle Verhältnisse nicht bedurft. Da ein eigentlicher Erfolg für die Tat- bestandsmässigkeit nicht vorausgesetzt wird und entsprechend auch nicht behan- delt wurde, ist dieser Faktor bei der vorliegenden Beurteilung nicht zu berücksich- tigen (vgl. zum Ganzen bereits act. E.1, E. 9.2). Vor dem Hintergrund der gemach- ten Ausführungen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. 5.4.2. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass begreiflich ist, dass er sich in der gegebenen Situation, in welcher anschei- nend Schulden des Privatklägers bzw. der C._____ (zu Unrecht) mit ihm in Ver- bindung gebracht wurden, vor möglichen negativen Folgen für seinen Ruf sowie für sein Vermögen schützen wollte. Damit ist zumindest der grundsätzliche Be- weggrund für das Handeln des Beschuldigten nachvollziehbar und als solcher nicht verwerflich. Jedoch musste dem Beschuldigten klar sein, dass er mit dem verfassten Schreiben über dieses Ziel hinausschoss und den Privatkläger in ein äusserst schlechtes Licht stellte, wobei für Letzteres keine Veranlassung bestand. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte als im Hotelbereich tätiger Entwickler in Q._____ und Mitglied der Vereins Hotel Gastro Q._____ in der Lage war, abzuschätzen, dass sein breit gestreutes Schreiben ge- eignet war, den Ruf des Privatklägers bei einem Grossteil der Wettbewerbsteil- nehmer in der Hotel- und Gastronomiebranche im Raum Q._____ H._____ zu schädigen und den Wettbewerb in diesem Gebiet zu beeinträchtigen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte das Schreiben durch einen Bekannten Korrektur lesen liess (act. H.2, Frage 1), ergibt sich sodann, dass es sich bei den tatbe- standsmässigen Aussagen nicht etwa um impulsive, unüberlegte Äusserungen handelte, sondern um ein geplantes, gezieltes Vorgehen. Der Beschuldigte ent- schied sich jedoch trotz der offensichtlich vorhandenen Bedenkzeit für die gewähl- te Vorgehensweise, wobei er zumindest bewusst in Kauf nahm, dass er sich damit in unzulässiger bzw. unlauterer Weise über den Privatkläger äussern würde. Ge- samthaft betrachtet ergibt sich in subjektiver Hinsicht ein in etwa ausgeglichenes bzw. neutrales Bild, womit das gesamte Tatverschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen ist (vgl. zum Ganzen bereits act. E.1, E. 9.2). Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen erweist sich als der objektiven und subjektiven Tatschwere an- gemessen.
27 / 31 5.4.3. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (sogenannte Täterkomponente; vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz fasste die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten korrekt zu- sammen (act. E.1, E. A). Auf diese Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3), zumal sich aus der ent- sprechenden Befragung vor dem Berufungsgericht keine Neuerungen ergaben (vgl. act. H.2, IV Fragen 1-4). Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf, aus welchen sich strafmass- relevante Faktoren ableiten liessen. Dass er keine einschlägigen Vorstrafen auf- weist und sich seit der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Tat, soweit er- sichtlich, wohlverhalten hat (vgl. act. D.11), ist neutral zu werten. Das vom Be- schuldigten umgehend abgelegte Geständnis fällt nicht relevant strafmindernd ins Gewicht, da sich die Tat, insbesondere aufgrund des vorliegenden inkriminierten Schreibens, auch ohne dieses im Wesentlichen erstellen liess bzw. hätte erstellen lassen, was ihm wohl bewusst war. Überdies war das Geständnis nicht Ausdruck von Einsicht und Reue, zumal der Beschuldigte bis zuletzt sinngemäss geltend machte, sein Vorgehen sei vor dem Hintergrund der bestehenden Situation ge- rechtfertigt und angemessen gewesen (vgl. StA act. 3.16, Fragen 12-14; StA act. 3.24, Fragen 12 u. 13; act. H.2, Frage 2). Worin über das Geständnis hin- aus das besonders kooperative Verhalten des Beschuldigten während des Straf- verfahrens bestanden haben soll (vgl. act. H.4, B.40), ist nicht ersichtlich; ein sol- ches kann ihm daher nicht zugutegehalten werden. Eine besondere Strafempfind- lichkeit ist mit Blick auf die Akten nicht auszumachen (vgl. zum Ganzen bereits act. E.1, E. 9.2). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente daher neutral aus und es bleibt bei einer Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. 5.5.1. Nachdem die Anzahl der Tagessätze feststeht, ist deren Höhe zu bestim- men. Das Gericht setzt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum fest (Art. 34 Abs. 2 StGB). Während die Tagessatzhöhe sich grundsätzlich in erster Linie nach dem Nettoein- kommen des Täters bemisst, ist insbesondere ein grosses Vermögen dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn der Täter kein oder bloss ein geringes Einkom- men ausweist und ohnehin von der Vermögenssubstanz lebt. Ob und in welchem Umfang das Vermögen in die Tagessatzberechnung einbezogen werden soll, ent- scheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens. Dabei hat es die Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit des Täters zu würdigen, die beab-
28 / 31 sichtigte Strafwirkung der Geldstrafe und den Grundsatz der Opfergleichheit zu berücksichtigen sowie darauf zu achten, dass die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirkt. Wenn die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirken soll, können höchstens 10% des Vermögens einbezogen werden. Bei 360 möglichen Tagessätzen ergibt dies pro Tagessatz eine Anrechnung von höchstens 0.028% des Vermögens (BGE 142 IV 315 E. 5.3.3 = Pra 2018 Nr. 52; 134 IV 60 E. 6.2; Annette Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugend- strafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 62 ff. zu Art. 34 StGB m.w.H.). 5.5.2. Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Aussagen aktuell kein Einkom- men (act. H.2, IV Frage 2). Gemäss Auskunft über die Steuerfaktoren der Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden vom 9. August 2018 (StA act. 2.4) verfügte der Beschuldigte per Ende des Jahres 2016 über ein Vermögen von CHF 6'919'651.00. Am 31. Oktober 2018 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass diese Angaben ungefähr aktuell sein dürften (StA act. 2.6, S. 2). Vor dem Berufungsgericht äusserte der Beschuldigte sich auf Nachfrage ausweichend zur Höhe seines Vermögens und machte keine konkreten Angaben (act. H.2, IV Frage 3). Für die Berechnung des Tagessatzes ist deshalb von einem nach wie vor (mindestens) gleich grossen Vermögen des Beschuldig- ten auszugehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 470.00, ausgehend von einem Ansatz von 2.5% (bei maximal zulässigen 10%) des Vermögens des Beschuldig- ten (act. E.1, E. 9.3), als angemessen. 5.6.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchs- tens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ein unbedingter Vollzug der Geldstrafe er- scheint vorliegend nicht notwendig, weshalb deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. bereits act. E.1, E. 9.4). 5.7.1. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Sinn und Zweck der dadurch erfolgenden Strafen- kombination ist die – spezielle sowie generelle – Prävention neuer Straftaten durch Verpassen eines "spürbaren Denkzettels" neben der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstra- fe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 60 E. 7.3.1; 134 IV 1 E. 4.5.1 f.; Stefan Trechsel/Mark Pieth, in: Trech-
29 / 31 sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, N 19 zu Art. 42 StGB). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeu- tung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zu- sätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich eine täter- und tatangemessene Sanktion innerhalb der schuldangemessenen Strafe (BGE 135 IV 188 E. 3.3; 124 IV 134 E. 2c/bb; BGer 6B_756/2018 v. 15.11.2018 E. 2.2). Ist nur ein Verge- hen zu beurteilen, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die – nicht obli- gatorische – Strafenkombination zur Anwendung gelangt (Roland M. Schnei- der/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetz- buch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 104 zu Art. 42 StGB; vgl. BGer 6B_20/2014 v. 14.11.2014 E. 10.3; 6B_1042/2008 v. 30.4.2009 E. 2.2). 5.7.2. Eine Verbindungsbusse erscheint vorliegend aus spezialpräventiven Grün- den nicht erforderlich. So sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be- schuldigte über die bedingte Geldstrafe hinaus eines spürbaren Denkzettels be- dürfte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der (nicht vorbestrafte) Beschul- digte die erforderlichen Lehren aus seinen Fehlern ziehen wird. Sodann besteht vorliegend keine Schnittstellenproblematik. Entsprechend ist im vorliegenden Fall vom Verhängen einer Verbindungsbusse abzusehen. 5.8.Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 470.00 zu bestrafen. Auf eine Verbindungsbusse ist hingegen zu ver- zichten. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kosten- dispositiv (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 3) zu bestätigen. Damit gehen die Untersu- chungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'845.00 (RG act. 4) sowie die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 zulasten des Beschuldigten (Art. 422 Abs. 1 StPO; vgl. bereits act. E.1, E. 11.1 f.). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Entsprechend hat der Beschuldigte den Pri- vatkläger, in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 5 u. E. 11.3), für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 4'538.60 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
30 / 31 6.2.Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierig- keit des Falles sowie des Zeitaufwands der erkennenden Kammer auf CHF 4'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte verlangte mit seiner Berufung – neben dem (gegenstandslosen) Antrag auf Abweisung, eventualiter auf Verweisung auf den Zivilweg, der Zivilfor- derungen des Privatklägers (vgl. dazu E. 2.3.2) – einen vollumfänglichen Frei- spruch, eventualiter die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu je CHF 250.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Während der erstinstanzliche Schuldspruch durch die erkennende Kammer vollumfänglich zu bestätigen ist, erfährt das angefochtene Urteil eine leichte Korrektur hinsichtlich der Strafzumessung (Absehen von einer Verbindungsbusse). In Anbetracht der untergeordneten Bedeutung dieses Punktes entspricht die vorgenommene Korrek- tur jedoch lediglich einer unwesentlichen Änderung. Demnach rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Gänze aufzuerle- gen. Parteientschädigungen sind – mangels eines entsprechenden (bezifferten) An- trags des Privatklägers (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO) – keine zuzusprechen.
31 / 31 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig des Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. 2.1.Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 470.00 bestraft. 2.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren bedingt aufgeschoben. 3.1.Die Untersuchungskosten von CHF 1'845.00 gehen zulasten von A.. 3.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu- lasten von A.. 3.3.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'538.60 (inkl. Spesen und MwSt.) zu be- zahlen. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____. 4.2.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: