Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 23. Februar 2022 (Mit Urteil 6B_959/2022 vom 07. August 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK1 19 47 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Walker, Aktuarin ParteienA., Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte B. Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Selina Adank-Janett Kunz Schmid Rechtsanwälte und Notare AG, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur Gegenstandgewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 09.07.2019, mitgeteilt am 04.10.2019 (Proz. Nr. 515-2019-17)

2 / 29 Mitteilung11. Juli 2022 Sachverhalt A.Am 9. Juli 2019 sprach das Regionalgericht Plessur A._____ der Wider- handlung gegen Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig. Es bestrafte sie mit einer Frei- heitsstrafe von 22 Monaten und bestimmte, dass an die Freiheitsstrafe die erstan- dene Polizei- und Untersuchungshaft von 15 Tagen anzurechnen sei. Die Verfah- renskosten auferlegte es A., unter Anrechnung des beschlagnahmten Be- trages von CHF 600.00. Das Regionalgericht Plessur verpflichtete A. darü- ber hinaus zur Bezahlung von CHF 85'000.00 an die Privatklägerin B., zu- züglich 5 % Zins seit 1. August 2015. Bezüglich der weiteren CHF 30'848.50 ver- wies es die Klage auf den Zivilweg. Ebenso verpflichtete das Regionalgericht A. dazu, B._____ mit CHF 2'500.00 zu entschädigen. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) Berufung. Die Berufungserklärung datierte vom 22. Oktober 2019. Die Beschuldigte begehrt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils; sie sei von Schuld und Strafe bezüglich Widerhandlung gegen Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen. Im Eventualstandpunkt be- antragt sie, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Strafe dahingehend aufzu- heben und zu korrigieren, dass Dispositiv-Ziffer 2a aufgehoben und die Beschul- digte mit einer geringeren Freiheitsstrafe als 22 Monate bestraft werde, ebenso sei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzu- schieben. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschuldigte die Einvernah- me der Privatklägerin sowie von sich selber, letzteres betreffend den Strafregister- auszug vom 25. Juni 2019. Sodann legte die Beschuldigte vier verschiedene Ur- kunden ein. C.Mit Eingabe vom 12. November 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Betreffend die gestellten Be- weisanträge schloss sie auf Abweisung. D.B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) beantragte am 12. November 2019 ebenfalls die Abweisung der gestellten Beweisanträge. E.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 hielt die Beschuldigte an ihren Be- weisanträgen fest.

3 / 29 F.Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Dezember 2019 auf Bemerkun- gen zur Stellungnahme der Beschuldigten. Die Privatklägerin liess sich mit Schrei- ben vom 19. Dezember 2019 zur Stellungnahme der Beschuldigten vernehmen und vertiefte ihre mit Eingabe vom 12. November 2019 zum Ausdruck gebrachten Standpunkte. G.Nachdem der Vorsitzende der I. Strafkammer die Parteien am 1. Septem- ber 2021 zur Hauptverhandlung vom 22. Februar 2022 vorgeladen hatte, reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin eine Stellungnahme ein. In dieser begrün- dete sie, weshalb das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Zivilpunkt zu bestätigen sei. H.Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Be- schuldigten um Verschiebung der Hauptverhandlung, was vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 2. Februar 2022 abgewiesen wurde. I.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2022 bestätigten die Parteien ihre gestellten Anträge (vgl. Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO). J.Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parteien am 23. Februar 2022 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Prozessvoraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Anklage 2.1.Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde (StA act. 1.14): "Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB In der Zeitspanne zwischen Januar 2015 und April 2016 kam es in Chur, Zürich und weiteren Orten zu diversen Treffen zwischen der Beschuldigten und B.. Anlässlich dieser Treffen verlangte die Beschuldigte von B. jeweils Geld, indem sie dieser wahrheitswidrig vorgab, wenn B._____ ihr Geld gebe, werde sie sie beschützen und wenn sie ihr kein Geld gebe, würde es ihr schlecht gehen. Die Beschuldigte gab B._____ auch wahrheitswidrig vor, sie würde ihr als Gegenleistung helfen, ihre persönli- chen Probleme zu lösen. B._____, welche aufgrund der Krankheit Multiple Sklerose gesundheitlich schwer angeschlagen und eine labile, naive und

4 / 29 leichtgläubige Person ist, ging deshalb davon aus, dass die Beschuldigte sie beschützen würde, ihr nichts passiere und die Beschuldigte ihr helfe, ihre persönlichen Probleme zu lösen, wenn sie dieser Geld gebe. B._____ be- fürchtete, dass es ihr schlecht gehen würde, wenn sie der Beschuldigten kein Geld geben würde. Die Angaben der Beschuldigten waren für B._____ nicht überprüfbar. Aufgrund der diversen Treffen und der aus ihrer Sicht gu- ten Kollegschaft brachte B._____ der Beschuldigten besonderes Vertrauen entgegen. Die Beschuldigte sah deshalb voraus, dass B._____ keine weite- ren Überprüfungen vornehmen würde und die Angelegenheit für sich behal- ten würde. Die Beschuldigte nützte dabei den schlechten Gesundheitszu- stand sowie die offensichtliche Naivität, Labilität und Leichtgläubigkeit von B._____ skrupellos aus. B._____ fühlte sich als wäre sie von der Beschuldig- ten hypnotisiert worden. Die Beschuldigte brachte B._____ auf diese Art und Weise dazu, ihr unter ca. 60 Malen Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 115'410.00 auszuhändigen. B._____ wurde in diesem Umfang am Vermö- gen geschädigt, da sie keine Gegenleistung für die Zahlungen erhielt. Die Beschuldigte brachte B._____ auf die gleiche Art und Weise dazu, ihr in D._____ Pfannen im Wert von CHF 438.50 sowie in C._____ zwei elektri- sche Zahnbürsten von nicht bekanntem Wert zu kaufen. Die Beschuldigte wollte sich durch all dies einen ihr nicht gebührenden Vermögensvorteil ver- schaffen. Die Beschuldigte erlangte mehrmals pro Monat, insgesamt ca. 60 Mal, Bar- geld von B._____. Sie übte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Beru- fes aus und wollte durch die erzielten Einkünfte einen namhaften Beitrag an die Finanzierung ihrer Lebenshaltung, wofür ihr sonst nur knappe Mittel zur Verfügung standen, erzielen". 2.2.Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung unter ande- rem vor, sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft hätten das Ankla- geprinzip verkannt und das Urteil sei bereits wegen Verletzung des Anklageprin- zips aufzuheben. Die Anklage hätte genau aufzeigen müssen, wann, wo, wie viel und unter welchen Umständen die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin er- trogen habe. Dies sei in der Anklage nicht geschehen (vgl. act. H.2, S. 3). Der Einwand ist unbegründet. 2.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss

5 / 29 unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen kön- nen, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Hand- lungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (BGer 6B_1003/2020 v. 21.4.2021 E. 1.2.1; 6B_997/2019 v. 8.1.2020 E. 2.3; 6B_619/2019 v. 11.3.2020 E. 2.3). 2.3.2. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Vorliegend beste- hen keine Zweifel darüber, welches Verhalten der Beschuldigten zur Last gelegt wird. Ihr wird vorgeworfen, sich im Zeitraum zwischen Januar 2015 und April 2016 mit der Privatklägerin in Chur, Zürich und weiteren Orten diverse Male getroffen zu haben, wobei sie jeweils von der Privatklägerin Geld verlangt haben soll und dabei der Privatklägerin wahrheitswidrig vorgegeben habe, sie würde sie beschützen, bzw. wenn sie ihr kein Geld gebe, würde es ihr schlecht gehen. Die Beschuldigte habe die an Multiple Sklerose erkrankte, labile, naive und leichtgläubige Privatklä- gerin auf diese Art und Weise dazu gebracht, ihr unter ca. 60 Malen Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 115'410.00 auszuhändigen, ebenso habe sie sie auf diese Weise dazu gebracht, ihr in Zürich Pfannen im Wert von CHF 438.50 sowie in Chur zwei elektrische Zahnbürsten von nicht bekanntem Wert zu kaufen (StA act. 1.14). Die Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detail- liert umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten ermöglicht. Gleiches gilt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, wobei die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift ohnehin nicht hoch sind (vgl. BGer 6B_1262/2015 v. 18.4.2016 E. 4.2.2 m.H.). In der Anklageschrift wird hierzu ausgeführt, die Beschuldigte habe mehrmals pro Monat, insgesamt ca. 60 Mal, Bargeld von B._____ erlangt. Sie habe die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt und habe durch die erzielten Einkünfte einen namhaf- ten Beitrag an die Finanzierung ihrer Lebenshaltung erzielen wollen (StA act. 1.14). Damit ist auch ersichtlich, dass der Beschuldigten direkter Vorsatz vor- geworfen wird. Die Anklage spricht sich des Weiteren über die rechtliche Einord- nung des vorgeworfenen Sachverhaltes aus, indem sie den Tatbestand des ge-

6 / 29 werbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt. Mit- hin wusste die Beschuldigte genau, welcher konkreten Handlungen sie beschul- digt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht begründet, inwiefern der vorinstanzliche Schuld- spruch das Anklageprinzip verletzen sollte. Die Vorinstanz sah den Anklagesach- verhalt mit Ausnahme des Betrages von CHF 30'410.00 als erstellt an und sprach die Beschuldigte, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, des gewerbsmässi- gen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig. Damit ist das Anklageprinzip fraglos eingehalten. 3.Aussageverhalten der Parteien 3.1.Die Beschuldigte beschränkte sich von Beginn weg darauf, sämtliche Vor- würfe abzustreiten. Sie gab bereits in den ersten beiden polizeilichen Einvernah- men an, die Privatklägerin noch nie zuvor gesehen zu haben (StA act. 3.4, Frage 3), sie nicht zu kennen (StA act. 3.4, Frage 4; StA act. 5.2, Frage 1), nie Geld von ihr bekommen oder entgegengenommen zu haben (StA act. 3.4, Frage 6; StA act. 5.2, Fragen 5, 6, 10) und auch keine Pfannen von ihr erhalten zu haben (StA act. 3.4, Frage 6; StA act. 5.2, Frage 4). Sie stellte sich auf den Standpunkt, es müsse sich um eine Verwechslung handeln, sie kenne die Privatklägerin nicht (StA act. 5.6, Frage 25). Auch sagte sie aus, am Tag ihrer Verhaftung das erste Mal in Chur gewesen zu sein (StA act. 3.4, Frage 9). Die Beschuldigte stritt ab, sich gegenüber der Privatklägerin als "Maria" ausgegeben zu haben (StA act. 5.2, Frage 6). Sie beharrte auch anlässlich der Konfronteinvernahme weiterhin auf ih- rem Standpunkt. Die Beschuldigte bestritt weiterhin, die Privatklägerin überhaupt zu kennen (StA act. 5.6, Fragen 4, 12, 25) und stritt jegliche von der Privatklägerin geschilderten Vorkommnisse ab (StA act. 5.6, Fragen 12, 46). Auch bei ihrer letz- ten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie aus, von der Privatklägerin kein Geld erhalten zu haben und sich mit ihr an den erwähnten Orten nicht getrof- fen zu haben (StA act. 5.7, Frage 1). Sie stritt ab, die Privatklägerin dazu gebracht zu haben, ihr Geld zu geben, indem sie ihr gesagt habe, sie würde sie beschützen bzw. es würde ihr schlecht ergehen, wenn sie ihr kein Geld gebe. Dasselbe sagte sie zur Aussage der Privatklägerin, wonach sie dieser in Aussicht gestellt habe, ihr dabei zu helfen, ihre persönlichen Probleme zu lösen (StA act. 5.7, Frage 2). Sie bestritt auch weiterhin, die Privatklägerin dazu gebracht zu haben, ihr Pfannen im Wert von CHF 438.50 sowie elektrische Zahnbürsten gekauft zu haben. Ebenso bestritt sie den Vorhalt, wonach sie der Privatklägerin keine Gegenleistung für das von dieser an sie bezahlte Geld gegeben und auch nie vorgehabt habe, ihr das

7 / 29 Geld zurückzugeben (StA act. 5.7, Fragen 3, 4). Die Beschuldigte beteuerte, dies alles sei die Wahrheit (StA act. 5.2, Frage 11; StA act. 5.7, Frage 4). 3.2.Im Kontrast zu allen ihren Aussagen im Untersuchungsverfahren gab die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auf einmal zu, die Privatklägerin zu kennen, nachdem sie dies zuvor immer vehement bestritten hatte. Sie bestätigte die Aussagen der Privatklägerin, dass sie diese bei der Lourdes-Grotte in Chur kennengelernt habe (act. H.3, V. Frage 6), dass sie ein Gespräch geführt hätten (act. H.3, V. Frage 8), dass sie sich ihr als heilige Maria vorgestellt habe (act. H.3, V. Frage 26), dass sie mit der Privatklägerin über deren private Probleme gespro- chen habe (act. H.3, V. Frage 8), dass sie im Manor in Chur Kaffee getrunken hät- ten (act. H.3, V. Frage 8), dass es zu mehreren Treffen mit der Privatklägerin ge- kommen sei (allerdings nur in Chur; act. H.3, V. Fragen 8, 19), dass sie Karten lege (allerdings nur für sich selber; act. H.3, V. Frage 18), und dass sie darüber hinaus telefonischen Kontakt gehabt hätten, um sich zu den Treffen zu verabreden (act. H.3, V. Fragen 8, 19). Zum Zeitpunkt des Kennenlernens sagte sie aus, sie glaube, dies sei im Jahr 2016 gewesen (act. H.3, V. Frage 7). Allerdings bestritt sie weiterhin, von der Privatklägerin Geld verlangt oder bekommen zu haben (mit Ausnahme von 500 Franken, die sie ihr wieder habe zurückgeben wollen; act. H.3, V. Frage 8), dass sie sich mit der Privatklägerin ausserhalb von Chur getroffen habe (act. H.3, V. Fragen 10-14). Sie bestritt auch weiterhin, dass die Privatkläge- rin für sie im Manor in Zürich Pfannen gekauft habe (act. H.3, V. Fragen 16, 17). Die Beschuldigte gab wie bereits im Untersuchungsverfahren an, die Privatkläge- rin müsse sie verwechseln mit einer anderen Frau, der sie früher einmal bereits mehrere tausend Franken gegeben habe, einer Frau namens Angelika oder Ange- lina (act. H.3, V. Fragen 9, 28, 29). Zu den Beträgen, die sie von der Privatklägerin gemäss deren Aussagen von dieser erhalten haben soll, sagte sie aus, "Diese Beträge hat sie mir nicht gegeben". Sie gab an, hinter allem stecke die Schwester der Privatklägerin. Diese wolle ihr alles in die Schuhe schieben. Sie sagte in die- sem Zusammenhang aus, "Die Frau B._____ würde das nicht über mich sagen. Sie würde mich nicht beschuldigen als eine schlechte Person, ich war auch keine schlechte Person". Es sei alles ein Plan der Schwester (act. H.3, V. Frage 30). 3.3.Demgegenüber war die Privatklägerin noch an der Berufungsverhandlung – die über sechs Jahre nach dem Geschehen stattfand – in der Lage, sich an ge- wisse Einzelheiten und Umstände bezüglich des Kennenlernens der Beschuldig- ten zu erinnern und in weiten Teilen übereinstimmend mit ihren bisherigen Aussa- gen zu schildern. Sie sagte über alle Einvernahmen hinweg konstant aus, dass sie die Beschuldigte in der Altstadt in Chur kennengelernt habe, nachdem sie bei der

8 / 29 Lourdes-Grotte gewesen sei, wobei die Beschuldigte sie angesprochen habe (StA act. 5.1, Frage 6; StA act. 5.6, Fragen 5, 8; act. H.4, II. Frage 2). Die Beschuldigte habe sich ihr als Maria vorgestellt (StA act. 5.1, Frage 11; StA act. 5.6, Frage 2; act. H.4, Frage 67). Gefragt nach dem Zeitpunkt des Kennenlernens gab sie an, dies nicht mehr genau zu wissen, es sei aber vor dem Jahr 2016 gewesen, ca. im Januar 2015 (StA act. 5.6, Frage 5). Die Privatklägerin sagte aus, die Beschuldigte habe bereits beim Kennenlernen gewusst, dass sie mit ihrer Tochter Probleme gehabt habe. Die Beschuldigte habe sie nach ihrem gesundheitlichen Zustand gefragt, worauf sie, die Privatklägerin, ihr erzählt habe, dass sie Multiple Sklerose habe. Sie hätten "allgemein über das Privatleben" der Privatklägerin gesprochen (StA act. 5.1, Fragen 6, 7). Sie habe die Beschuldigte für eine Wahrsagerin gehal- ten (act. H.4, Frage 73). Ebenso erwähnte sie durchgehend, dass sie anschlies- send gemeinsam zum G.-Schulhaus gegangen seien (StA act. 5.1, Frage 7; StA act. 5.6, Frage 8; act. H.4, II. Frage 2). Weiter gab sie zu Protokoll, dass die Beschuldigte bereits beim ersten Treffen Geld für das Gespräch verlangt habe. Auch sagte sie aus, dass die Beschuldigte gesagt habe, es würde ihr schlecht ge- hen, wenn sie ihr kein Geld geben würde (StA act. 5.1, Frage 9). Die Privatkläge- rin wiederholte an der Konfronteinvernahme, dass sie der Beschuldigten für die Gespräche jeweils habe Geld geben müssen (StA act. 5.6, Frage 15). Sie habe sich von der Beschuldigten "so überreden" lassen und fast alles getan, was diese von ihr verlangt habe (act. H.4, II. Fragen 2, 83). Anlässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung sagte sie im Einklang mit ihren bisherigen Aussagen er- neut aus, dass die Beschuldigte ihr in Aussicht gestellt habe, dass es ihr schlecht gehen würde, wenn sie ihr kein Geld geben würde, und dass sie diese Drohungen ernst genommen habe. Sie habe befürchtet, dass ihr etwas passieren werde. Sie sei abergläubisch. Die Beschuldigte sei Wahrsagerin und Kartenlegerin. Sie, die Privatklägerin, sei eine Frau, die viel glaube; sie habe der Beschuldigten vieles geglaubt und ihr vertraut (act. H.4, II. Fragen 23, 24, 25, 27, 28, 33, 73 f.). Die Pri- vatklägerin schilderte des Weiteren konstant, dass es zu mehreren Treffen zwi- schen ihr und der Beschuldigten gekommen sei, wobei die Beschuldigte ihr jeweils telefonisch über ihr Handy mitgeteilt habe, wann und wo sie sich treffen würden. Dabei habe ihr die Beschuldigte jeweils gesagt, dass sie ihr Geld geben müsse. Sie habe ihr bei jedem Treffen Geld gegeben. Es seien "stolze" Beträge gewesen. Auf den eingereichten Kontoauszügen seien die entsprechenden Beträge gelb markiert. Sie habe ihr das verlangte Geld immer in bar gegeben, wobei sie dieses bei der I. abgehoben und ihr dann gegeben habe. Meistens hätten sie sich in Chur getroffen, aber auch in Zürich, Basel und ein paar Mal auch an anderen Orten. Die Beschuldigte habe verschiedene Nummern gehabt, von denen aus sie sie jeweils angerufen habe. Mehrheitlich hätten sie sich in der Altstadt in Chur ge-

9 / 29 troffen und seien danach ins Restaurant Manor einen Kaffee trinken gegangen. Aber auch in Zürich beim Hauptbahnhof hätten sie sich mehrmals getroffen und seien von dort zur I-Bank_____ Raiffeisenbank gegangen, um dort Geld für die Beschuldigte abzuheben (StA act. 5.6, Fragen 5, 6, 7, 8, 9, 10, 16, 17, 18, 21; StA act. 5.1, Fragen 13, 15, 21, 24). Bereits im Untersuchungsverfahren sagte die Pri- vatklägerin aus, dass die Beschuldigte das Geld immer nachgezählt habe (StA act. 5.6, Frage 18). An der Berufungsverhandlung sagte sie erneut aus, dass die Beschuldigte das ihr überreichte Geld auf die ihr zuvor genannte Summe überprüft und jeweils nachgezählt habe (act. H.4, II. Frage 16). Sodann gab sie verschiede- ne detaillierte Einzelheiten wieder. So sagte die Privatklägerin aus, dass sie der Beschuldigten das Geld jeweils bar in einem Couvert überreicht habe (act. H.4 II. Frage 8). Die Beschuldigte habe sie jeweils zuvor angerufen und ihr die Beträge genannt, die sie abheben solle. Sie habe die genannten Beträge dann geholt, be- vor sie sich getroffen hätten. Das Geld habe sie meistens bei der I-Bank_____ in C._____ abgehoben; häufiger am Automaten als am Schalter, manchmal aber auch beim M.-Schalter im N. -Quartier in Chur. An den Treffen habe die Beschuldigte sie dann gefragt, ob sie das Geld dabeihabe. Die Beschuldigte habe das Geld auf die der Privatklägerin zuvor genannten Beträge überprüft und nachgezählt. Es seien immer unterschiedliche Summen gewesen, bis zu CHF 1'000.00, CHF 100.00, CHF 50.00 etc. (act. H.4 II. Fragen 7-21, 56). Die Pri- vatklägerin schilderte darüber hinaus in sämtlichen Einvernahmen, dass sie der Beschuldigten im Warenhaus Manor in Zürich Pfannen im Wert von CHF 438.50 gekauft habe, nachdem sie von ihr dazu aufgefordert worden sei (StA act. 5.1, Frage 19; StA act. 5.6, Frage 43; act. H.4, II. Fragen 58-60). Die Einzelheiten zum Pfannenkauf variierten in den verschiedenen Erzählungen zwar (in der ersten Ein- vernahme gab die Privatklägerin an, die Beschuldigte habe mit den Pfannen alles Negative von ihr verbrennen wollen; in der zweiten Einvernahme sagte sie aus, sie selber habe der Beschuldigten die billigeren Pfannen empfohlen; an der Beru- fungsverhandlung sagte sie, die Pfannen seien für sie sehr teuer gewesen, worauf die Beschuldigte gemeint habe, sie habe genug Geld) (vgl. StA act. act. 5.1, Frage 19; StA act. 5.6, Frage 43; act. H.4, II. Fragen 58-60). Das Kerngeschehen gab die Privatklägerin jedoch übereinstimmend gleichlautend wieder (sie habe der Be- schuldigten im Manor in Zürich Pfannen kaufen müssen). Selbiges gilt für eine weitere von der Privatklägerin geschilderte Begebenheit, wonach die Beschuldigte ihr in der Nähe von Zürich in einem Zelt Karten gelegt habe, die für sie keine guten Ergebnisse gezeigt hätten (vgl. dazu StA act. 5.6, Frage 14; act. H.4, II. Fragen 74-77).

10 / 29 3.4.Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie, sofern vorhanden, mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne ei- ner dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Glaubhaftigkeitsmerkmale sind inhaltliche Merkmale einer Aussage, die eher in erlebnisbegründeten als in erfundenen Aus- sagen auftreten. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von (Zeugen)Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Diese diffe- renziert aufgrund von sogenannten "Realkennzeichen" zwischen erlebnisbasierten und erfundenen Aussagen. Die Realkennzeichen lassen sich dabei in die zwei Gruppen der kognitiven Merkmale und der strategischen Merkmale unterteilen. Zu den kognitiven Aspekten gehören bspw. logische Konsistenz, quantitativer Detail- reichtum, ungeordnete Darstellung, raumzeitliche Verknüpfungen, Interaktions- schilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Komplikationen sowie von ausgefallenen Einzelheiten, die Schilderung von Nebensächlichkeiten und unverstandenen Handlungselementen, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und deliktspezifische Inhalte. Demgegenüber beinhalten die strategi- schen Merkmale Aspekte, die auf eine fehlende strategische Selbstdarstellung hinweisen, zum Beispiel spontane Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aussage, Zugeben von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastungen, Inschutznahme und Entlastung des Be- schuldigten. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Per- son unter Berücksichtigung der Umstände, der individuellen Voraussetzungen und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass die konkre- te Aussage durch Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Per- son entspringen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_323/2021 v. 11.8.2021 E. 2.3.3; 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zwi- schen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 46 ff.; Revital Lu- dewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Er-

11 / 29 kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, 1415 ff.; S. 1424 f.). Mit Hilfe der Realkennzeichen kann die Qualität einer Aussage zu einem Kerngeschehen analysiert werden, wobei eine hohe Qualität ein Hinweis auf deren Erlebnisbasiertheit ist. Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit zentral ist jedoch nicht das Vorhandensein von möglichst vielen erfüllten Realkennzeichen, sondern der Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs)- Kompetenz des Aussagenden. Die Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qua- litätsmerkmale ist daher irreführend. Die Realkennzeichnen dürfen mithin nicht im Sinne einer einfachen Checkliste verwendet werden. Vielmehr sind die Kompeten- zen, Erfahrungen und allfällige geistige Einschränkungen des Aussagenden bei der Beurteilung zu berücksichtigen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63). 3.5.Die Schilderung der Privatklägerin zeichnet sich aus durch logische Konsis- tenz, ausgefallene Details, das Wiedergeben von Nebensächlichkeiten, eigenen psychischen Vorgängen und deliktspezifischen Inhalten. Auch wenn ihr Aussage- verhalten an der Berufungsverhandlung ein wenig wirr war, stimmen die Kernaus- sagen zum Kennenlernen, zu den Modalitäten und dem Ablauf der Geldübergaben sowie den zuvor stattgefundenen telefonischen Kontakten mit ihren Aussagen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft überein. Dass ihre Kernaussagen nun (mit Ausnahme der Geldübergaben) von der Beschuldigten plötzlich bestätigt wer- den, nachdem diese vorher immer alles abgestritten hatte, zeigt, dass die Aussa- gen der Privatklägerin glaubhaft und erlebnisbasiert sind. Mit ihren Zugeständnis- sen im Berufungsverfahren gibt die Beschuldigte gleichzeitig zu, im Untersu- chungsverfahren die Unwahrheit gesagt zu haben zur Tatsache, dass sie die Pri- vatklägerin kennt, dass sie sie im Zusammenhang mit der Lourdes-Grotte ken- nengelernt hatte (ob nun bei oder nach dem Besuch der Grotte, ist irrelevant; ent- scheidend ist, dass sie damit die Aussage der Privatklägerin bestätigt, die vom Kennenlernen im Anschluss an den Besuch der Lourdes-Grotte gesprochen hat- te), dass sie mit der Privatklägern über deren persönliche Probleme gesprochen hatte, dass sie sich ihr als Maria vorgestellt hatte, dass sie sich mehrmals mit ihr getroffen hatte (und somit auch am Tag der Verhaftung nicht das erste Mal in Chur gewesen sein kann, wie sie das vor der Staatsanwaltschaft behauptet hatte) und dass sie in regelmässigem telefonischen Kontakt mit der Privatklägern gestanden hatte. Auch hat sie zugegeben, dass sie Karten legt (wenn auch nur für sich selbst und nicht für andere, was wenig glaubhaft ist). Darüber hinaus lassen auch einige Aussagen der Beschuldigten selber Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Bestrei- tungen aufkommen. Die Beschuldigte gab betreffend die Anzahl Treffen nur eine vage Antwort. So sagte sie aus, "Ich habe Frau Willi gekannt, aber ich habe sie jetzt nicht so oft getroffen, nicht so oft gekannt, ich habe sie vielleicht zwei oder

12 / 29 drei Mal getroffen. Ich sage, zweimal auf jeden Fall und drittes Mal haben die mich hier verhaftet in Chur als ich mich mit ihr treffen wollte" (act. H.3., V. Frage 8). Im Verlaufe der Befragung will die Beschuldigte die Privatklägerin dann nur noch zweimal in Chur getroffen haben und 5-6 Mal telefonischen Kontakt mit ihr gehabt haben ("Wir hatten Kontakt telefonisch. Ich habe insgesamt, ich sage jetzt mal vielleicht 5-6 Mal mit Frau B._____ telefoniert, sie zwei Mal getroffen. Ich habe schon Kontakt gehabt") (act. H.3, V. Frage 19). Diese Relativierungen sprechen, zusammen mit weiteren Aussagen wie jener, wonach sie "auch in der Fussgängerzone" gewesen seien, und "oft Eis gegessen" hätten, einen Kaffee getrunken hätten und spazieren gegangen seien (act. H.3, V. Frage 8) oder der Aussage, Frau B._____ habe ihr "oft erzählt", dass sie Kontakt mit anderen Hell- seherinnen gehabt habe (act. H.3, V. Frage 18), viel eher dafür, dass es zu häufi- geren Treffen zwischen den beiden Frauen gekommen ist, als von der Beschuldig- ten anlässlich der Berufungsverhandlung zugegeben. Dafür spricht auch ihre Ant- wort, wonach sie "bestimmt ein paar Monate" Kontakt zur Privatklägerin gehabt habe (act. H. 3, V. Frage 19). Auch ihre ausweichenden Antworten in Bezug auf die Frage, ob sie sich auch an anderen Orten als in Chur mit der Privatklägerin getroffen habe (Zögern bei der Antwort auf die Frage, ob sie sich auch in Zürich, Basel oder anderswo getroffen hätten; act. H.3, V. Frage 12; sowie Antwort auf die Frage, ob sie sie nie ausserhalb von Chur getroffen habe: "Ich weiss, dass wir uns hier, in Chur, zweimal getroffen haben"; act. H.3., V. Frage 13) deuten darauf hin, dass die bestreitenden Antworten der Beschuldigten nebst der Anzahl auch be- züglich der (neben Chur weiteren) Orte der Treffen nicht glaubhaft sind. Die von der Privatklägerin getätigten Bezüge sind auf den Kontoauszügen ersicht- lich (insgesamt CHF 115'410.00 im Zeitraum vom 12. Januar 2015 bis 14. April 2016; StA act. 4.4). Zwar konnte die Privatklägerin in den Einvernahmen bis zu- letzt keine näheren Angaben zur genauen Höhe der von ihr insgesamt oder jewei- ligen an die Beschuldigte übergebenen Beträge machen. Sie sprach lediglich von "stolzen" Beträgen, von "sehr sehr viel Geld" und dass sie immer die Beträge in jener Höhe abgehoben habe, welche die Beschuldigte sie zuvor telefonisch ge- heissen habe, wobei es jeweils unterschiedlich hohe Beträge gewesen seien (act. H.4, Fragen 9, 55, 56, 68). Dass die abgehobenen Beträge variierten, zeigt auch ein Blick auf die entsprechenden Kontoauszüge (StA act. 4.4). Die Privatklä- gerin war bei ihrer Befragung indes ebenso wenig in der Lage, anzugeben, wie viel Geld sie monatlich für sich selbst benötigt, auf welche Art sie ihre Rechnungen bezahlt, wie hoch ihr damaliges Einkommen gewesen ist, wie viel Geld sie norma- lerweise ausgibt, wenn sie einkaufen geht oder wie viel Geld sie heute monatlich ausgibt (act. H.4, Fragen 35-53). Vor diesem Hintergrund und angesichts ihrer

13 / 29 MS-Erkrankung erstaunt es nicht sonderlich, dass die Privatklägerin die genauen Geldbeträge, welche sie der Beschuldigten auf deren Geheiss übergeben hatte, mündlich nicht bestimmt beziffern konnte. Allerdings bestätigte sie in den Einver- nahmen, dass die gelb markierten Beträge auf den Kontoauszügen jene Beträge seien, die sie der Beschuldigten übergeben habe (StA act. 5.3, Frage 10) und dass sie diese Beträge zusammen mit ihrer Schwester bei der Polizei ermittelt ha- be (StA act. 5.6, Fragen 20, 21; vgl. auch StA act. 5.4, Frage 6 und StA act. 5.5, Frage 1). An der Berufungsverhandlung bestätigte sie zudem, dass sie am 26. August 2015 in Zürich bei der I._____ -Bank CHF 26'000.00 abgehoben habe, die für die Beschuldigte bestimmt gewesen seien ("Ja das stimmt. [...] Ich musste das abheben für diese Frau"; act. H.4, Fragen 80 f.). Sodann gab sie an, in Zürich nie Geld abgehoben zu haben, ohne dass die Beschuldigte dort gewesen sei und dass diese gewollt habe, dass sie an diesem Tag nach Zürich komme (act. H.4, Fragen 83 und 85). Bei den markierten Beträgen handelt es sich um sehr grosse Beträge. Die Privatklägerin hat ihr ganzes Konto und Erspartes geleert und konnte am Schluss nicht einmal mehr ihre eigene Miete bezahlen (StA act. 5.4, Frage 4). Sie schilderte konstant und darüber hinaus glaubhaft, dass sie sehr leichtgläubig sei, dass sie der Beschuldigten alles geglaubt habe, sich von dieser hypnotisiert gefühlt habe, diese ihr gedroht habe, dass es ihr schlecht gehen werde, wenn sie ihr kein Geld gebe, dass sie sie beschützen und mit ihren persönlichen Problemen helfen würde, dass jedoch nie eine Gegenleistung erfolgt sei (StA act. 5.3, Frage 9; StA act. 5.1, Frage 22; StA act. 5.6, Frage 62; act. H.4, Fragen 23-25, 28 f.). Danach gefragt, weshalb sie ihr unter mehreren Malen Geld gegeben habe, sagte sie aus: "'Maria' wusste sehr viel über mein persönliches Leben. Sie wusste Be- scheid über meine Tochter O._____ und unsere zwischenmenschlichen Proble- men (sic!). 'Maria' hatte mich völlig im Griff. Ich fühlte mich von 'Maria' wie hypnoti- siert. Ich habe dann gutgläubig dieser Frau Geld gegeben. Ich ging davon aus, dass 'Maria' mir helft (sic!) meine persönlichen Probleme mit meiner Tochter wie auch mit meinem Ex-Mann zu lösen" (StA act. 5.3, Frage 9). In einer späteren Einvernahme bestätigte sie, dass sie sich von "Maria" hypnotisiert gefühlt habe (StA act. 5.6, Frage 62). Ebenso bestätigte sie an der Berufungsverhandlung, dass die Beschuldigte ihr gedroht habe, dass es ihr schlecht gehen würde, wenn sie ihr kein Geld geben würde (act. H.4, Frage 23). Die als Zeugin einvernommene Schwester der Privatklägerin, K., bestätigte diese Aussagen. Sie sagte aus, dass sich "Maria" gegenüber der Privatklägerin als Wahrsagerin und Heilerin dar- gestellt habe. Diese habe gesagt, wenn B. ihr Geld gebe, werde es B._____ nicht schlecht gehen. Sie habe auf B._____ gewirkt wie eine Heilige (StA act. 5.4, Frage 8). Die Privatklägerin gab des Weiteren zu Protokoll, dass sie der Beschul- digten das Geld nicht geschenkt habe: "Ich habe das Geld weder geschenkt noch

14 / 29 als Darlehen gegeben. Ich ging davon aus, dass ich eine Gegenleistung erhalten werde. Sie gab immer an, dass sie mich beschützen würde" (StA act. 5.1, Frage 22). Die Beschuldigte stritt auch dies – wie alle anderen Aussagen der Privatklä- gerin – von Beginn weg ab, was aber angesichts der detaillierten Aussagen der Privatklägerin zu den Modalitäten der Geldübergaben (telefonischer Kontakt im Voraus, Abheben des verlangten Betrags, Übergabe in bar bei den Treffen in ei- nem Couvert, Nachzählen des geforderten Betrags) und der Bestätigung zahlrei- cher anderer Aussagen der Privatklägerin durch die Beschuldigte wenig überzeu- gend ist. Die Privatklägerin ist eine naive und leichtgläubige Person, was sie an mehreren Einvernahmen über sich selber aussagte und welchen Eindruck sie auch an der Berufungsverhandlung hinterliess. Trotzdem versuchte sie noch sechs Jahre nach dem Vorgefallenen, die genauen Abläufe zu schildern, was ihr vor dem Hintergrund ihrer MS-Erkrankung und damit zu erwartenden eher tieferen (Erfindungs)-Kompetenz erstaunlich gut gelang. Auch schilderte sie ausgefallene Einzelheiten und Nebensächlichkeiten zum Hauptgeschehen wie beispielsweise, dass sie einmal von Frau J._____ am Schalter gefragt worden sei, warum sie so viel Geld benötige, ob sie von jemandem belästigt werde; von da an habe sie sich nicht mehr getraut, das Geld am Schalter abzuholen (StA act. 5.6, Frage 19). Die genannten Realkennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin und der Vergleich zwischen der Aussagequalität und der Erfindungskompetenz der Privatklägerin sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Das gilt auch und gerade für die von ihr geschilderten Geldübergaben. In Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten ist nicht ein- zusehen, weshalb die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Geldübergaben nicht auch glaubhaft sein sollen, nachdem die Beschuldigte das von der Privatklä- gerin wiederholt geschilderte Kerngeschehen anlässlich der Berufungsverhand- lung sogar selber bestätigte. Damit ist die von der Beschuldigten auch an der Be- rufungsverhandlung erneut vorgebrachte Behauptung, die Privatklägerin müsse sie mit einer anderen Frau verwechseln, äusserst unglaubhaft. Bereits im Unter- suchungsverfahren gab die Beschuldigte an, dass sie die Privatklägerin nicht ken- ne und dass diese sie verwechseln müsse. Im Berufungsverfahren bestätigte die Beschuldigte nun, die Privatklägerin zu kennen. Auch bestätigte sie zahlreiche weitere Aussagen der Privatklägerin (ausser zu den Geldübergaben und der An- zahl Treffen). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb all die Aussagen der Privatklägerin stimmen sollten, sich diese aber weiterhin über die Frau irren sollte, der sie die angeklagten Beträge übergeben hat. Dass die Privatklägerin die Be- schuldigte betreffend (lediglich) die Geldübergaben weiterhin mit einer anderen Frau verwechseln sollte, erscheint damit als reine Schutzbehauptung. In Würdi-

15 / 29 gung der gesamten Aussagen gelangt das Berufungsgericht zur gewissenhaften Überzeugung, dass auf die Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich abzustel- len ist. 3.6.Demnach ist erstellt, dass es zwischen der Privatklägerin und der Beschul- digten zu zahlreichen Treffen insbesondere in Chur, aber auch an weiteren Orten wie z.B. in Zürich kam, die Beschuldigte von der Privatklägerin immer Geld ver- langte, wobei sie ihr die gewünschten Beträge jeweils telefonisch vor den Treffen mitteilte, und ihr im Gegenzug nichts für das erhaltene Geld gab, obwohl diese von der Beschuldigten erwartete, sie würde sie beschützen und ihr bei ihren persönli- chen Problemen helfen, was diese ihr auch in Aussicht gestellt hatte. Auch was die Höhe der Beträge angeht, erachtet das Berufungsgericht den von der Privat- klägerin bezifferten Betrag von CHF 115'410.00 (zzgl. den CHF 438.50 betr. Ma- noreinkauf am 1.4.2016) als glaubhaft. Ein Blick auf die Bankauszüge zeigt, dass der Privatklägerin trotz der beachtlichen Ausgänge monatlich immer noch ein klei- ner Rest verblieb, um ein bescheidenes Leben führen zu können (vgl. StA act. 4.4). Die Zeugin K._____ bestätigte denn auch, dass ihre Schwester bei der Bank (am Schalter oder Geldautomaten) für den Eigenbedarf nur kleinere Beträge abgehoben habe (maximal CHF 200.00). Sie brauche nicht viel Geld zum Leben. Die Mahlzeiten nehme sie meistens bei den Eltern oder bei ihr ein (StA act. 5.5, Frage 1). Die entsprechende Aufstellung der an die Beschuldigten übergebenen Summen erfolgte mithilfe der Schwester zeitnah nach der Stellung des Strafan- trags am 18. Mai 2016 und erfasste nur Beträge über CHF 200.00, wobei ein durchschnittlicher Geldbezug für die Beschuldigte – berechnet über den gesamten Zeitraum – CHF 1'400.00 betrug (vgl. StA act. 4.4). Die der Beschuldigten monat- lich zugewiesenen Beträge sind gemäss Aufstellung die folgenden: CHF 2'300.00 (Januar 2015), CHF 800.00 (Februar 2015), CHF 2'200.00 (März 2015), CHF 3'700.00 (April 2015), CHF 4'650.00 (Mai 2015), CHF 3'000.00 (Juni 2015), CHF 3'720.00 (Juli 2015), CHF 11'400.00 (August 2015), hinzu kommen CHF 26'000.00 im August 2015, welche die Privatklägerin von ihrem – CHF 26'775.75 umfassenden – Sparkonto abgehoben hatte (StA act. 4.8), CHF 14'500.00 (September 2015), CHF 10'700.00 (Oktober 2015), CHF 4'900.00 (November 2015), CHF 3'650.00 (Dezember 2015), CHF 3'500.00 (Januar 2016), CHF 7'760.00 (Februar 2016), CHF 6'500.00 (März 2016), CHF 5'568.50 (inkl. Pfannen von CHF 438.509) (April 2016). Demgegenüber hielt sich das Ausgabe- verhalten der Privatklägerin für sich selbst über den Deliktszeitraum hinweg unge- fähr die Waage und bewegte sich bei durchschnittlich CHF 2'900.00 (StA act. 4.4). Der eingeklagte Betrag von total CHF 115'410.00 erweist sich mithin als plausibel. Darüber hinaus gibt es für das Berufungsgericht mit Blick auf die Glaubhaftigkeit

16 / 29 der Aussagen der Privatklägerin und die von der Beschuldigten zugestandene Unwahrheit ihrer eigenen Bestreitungen im Untersuchungsverfahren keinen Grund daran, an den Angaben der Privatklägerin zu den von ihr für die Beschuldigte getätigten – zeitnah nach Feststellung des leeren Kontos – auf den Kontoauszü- gen markierten Geldbezügen zu zweifeln. Ebenso wenig gibt es Grund zum Zwei- feln daran, dass sich die beiden Frauen nicht im Januar 2015 kennengelernt hat- ten, wie das die Privatklägerin ausgesagt hatte (vgl. dazu oben, E. 3.3) und was mit den eingereichten Kontoauszügen übereinstimmt. Auch ist nicht einzusehen und wurde nicht vorgebracht, dass oder weshalb die Privatklägerin ihr Privat- und ihr Sparkonto für die Deckung ihres eigenen Bedarfs mit derart grossen Beträgen über den Zeitraum vom 12. Januar 2015 bis am 14. April 2016 belastet haben soll- te, um am Ende nicht einmal mehr ihre eigene Miete bezahlen zu können. Unter Würdigung der gesamten Umstände gelangt die erkennende Kammer zur Über- zeugung, dass der gesamte zur Anklage gebrachte Betrag von CHF 115'848.50 glaubhaft ist. Gleiches gilt für die von der Privatklägerin für die Beschuldigte be- zahlten Pfannen im Kaufhaus Manor sowie die gekauften elektrischen Zahnbürs- ten (vgl. StA act. 1.14). 3.7.Die Verteidigung verwies in ihrem Parteivortrag anlässlich der Berufungs- verhandlung im Wesentlichen auf ihr Plädoyer vor der Vorinstanz (act. H.2, S. 2). Dieser Verweis verfängt nicht, da sich die Beschuldigte noch vor der Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt hatte, die Privatklägerin gar nicht zu kennen und es auch nicht erstellt sei, dass sie die Person namens "Maria" sei, welcher die Privat- klägerin das Geld gegeben haben soll. Die im vorinstanzlichen Plädoyer angeführ- te Begründung der Verteidigung fusste denn auch auf dieser Argumentation der Verwechslung und der Bestreitung seiner Mandantin, die Privatklägerin überhaupt zu kennen (RG act. 34, S. 4). Auf die dort getätigten Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. Soweit die mit der Berufungserklärung eingereichten Akten (act. B.1- B.5) belegen sollten, dass die Beschuldigte an gewissen Daten der Bankomatbe- züge nicht in Chur oder in Zürich gewesen sein könne (vgl. act. A.2, S. 3), hat die Verteidigung darauf in ihrem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung kei- nen Bezug mehr genommen. Diesbezüglich ist im Übrigen mit der Rechtsvertrete- rin der Privatklägerin festzuhalten, dass das Geburtstagsfoto des Sohnes und die Bestätigungen des Hausarztes nicht beweisen, dass die Privatklägerin die Beträge an den entsprechenden Tagen für die Beschuldigte nicht hätte abheben können sollen. Sofern eine Reise von Köln – oder wo auch immer sich die Beschuldigte aufgehalten haben mag – in die Schweiz zeitlich nicht sowieso möglich gewesen sein sollte, erfolgten die Abhebungen, mit Ausnahme der wenigen Treffen in Zürich, gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht an den Tagen

17 / 29 der Treffen in Chur, sondern vorher. Dies bedeutet, dass selbst wenn die Be- schuldigte an den Daten der Abhebungen nicht in Chur gewesen sein sollte, die Privatklägerin das Geld tags zuvor – oder wann auch immer sie von der Beschul- digten dazu telefonisch angewiesen worden war –, abgehoben haben kann. Wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin ebenfalls richtig festhielt, ist auf dem Ge- burtstagsfoto des Sohnes – sofern das abgebildete Kind überhaupt der Sohn der Beschuldigten ist – die Beschuldigte selbst nicht abgebildet ist, weshalb ebenfalls nicht erstellt ist, dass diese nicht in Chur gewesen sein könnte. Letzteres wäre im Zusammenhang mit den Geldbezügen – wie soeben ausgeführt – ohnehin nicht vonnöten gewesen. Die Beschuldigte kann aus den eingereichten Beweismitteln, sofern auf diese im Plädoyer überhaupt rechtsgenügend Bezug genommen wurde, was fraglich scheint, somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt nach dem Ausgeführten rechtsgenügend erstellt ist. 4.Gewerbsmässiger Betrug 4.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täuschung (BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGer 6B_150/2017 v. 11.1.2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 119 IV 28 E. 3e). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der

18 / 29 Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betrof- fenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistes- schwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsver- hältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäft- serfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kre- ditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverant- wortung kann aber nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschun- gen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 f.; BGer 6B_480/2018 v. 13.9.2019 E. 1.1.1; 6B_977/2018 v. 27.12.2018 E. 1.1; 6B_1323/2017 v. 16.3.2018 E. 1.1; 6B_150/2017 v. 11.1.2018 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 144 IV 52; je mit Hinwei- sen). Der Tatbestand des Betrugs setzt des Weiteren eine irrtumsbedingte Vermögens- verfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schä- digt (BGE 133 IV 171 E. 4.3). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdispo- sition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensver- fügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich je- des Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des

19 / 29 Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGer 6B_1033/2021 v. 12.1.2022 E. 2.1). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Pas- siven – tatsächlich vermindert ist (BGer 6B_1081/2019 v.15. 5.2020 E. 1.2.3). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlos- sen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_793/2019 v. 12.9.2019 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.1.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvor- satz genügt (BGer 6B_341/2019 v. 21.2.2020 E. 1.3.2). 4.2.1. Vorliegend veranlasste die Beschuldigte die Privatklägerin durch kommuni- kative Einwirkung während der verschiedenen Treffen in Chur, Zürich und den anderen Orten dazu, ihr im Zeitraum vom 12. Januar 2015 bis 14. April 2016 unter zahlreichen Malen CHF 115'410.00 zu übergeben, die sie zuvor am Bankschalter und später nur noch am Bankautomaten für sie abheben musste, wobei die Be- schuldigte ihr die abzuhebenden Beträge vorher jeweils telefonisch mitteilte. Die Beschuldigte ging dabei arglistig vor, indem sie der Privatklägerin vorspiegelte, sie zu beschützen, wenn sie ihr Geld gebe und ihr gleichzeitig ankündigte, es werde ihr schlecht gehen, wenn sie ihr kein Geld geben würde. Die Überprüfung dieser Angaben war für die abergläubische, naive und leichtgläubige, an MS erkrankte und mit persönlichen Problemen belastete Privatklägerin weder zumutbar noch möglich, zumal es sich um innere Tatsachen handelte, die von der Privatklägerin in ihrem körperlichen und geistigen Zustand kaum überprüfbar waren. In ihrer labi- len Persönlichkeit glaubte sie der Beschuldigten, was diese ihr sagte. Sie ging mithin tatsächlich davon aus, dass diese sie gegen das Böse beschützen würde bzw. es ihr umgekehrt schlecht ergehen würde, wenn sie ihr kein Geld geben wür-

20 / 29 de. Zudem war es für die Beschuldigte aufgrund der Krankheit, Abergläubigkeit, Leichtgläubigkeit und Naivität der Privatklägerin vorhersehbar, dass diese die ihr in Aussicht gestellten Vor- bzw. Nachteile nicht zu durchschauen in der Lage sein würde. Für die Privatklägerin war auch nicht überprüfbar, ob die Beschuldigte mit den Pfannen, welche die Privatklägerin für sie im Manor in Zürich kaufen musste, tatsächlich "das Negative verbrennen" und mit den gekauften Zahnbürsten "alles Negative wegputzen" würde (vgl. StA act. 5.1, Frage 19; StA act. 5.6, Frage 43). Die Privatklägerin befand sich durch ihre Krankheit und der damit einhergehenden körperlich und geistig beeinträchtigten Verfassung in einem regelrechten Abhän- gigkeitsverhältnis zur Beschuldigten, die sie für eine Wahrsagerin, Heilige und Hellseherin (vgl. zu letzterem StA act. 5.6, Fragen 15, 53) namens Maria hielt, welche Kartenlegen könne und der sie alles glaubte (dazu StA act. 5.6, Frage 15). Die von der Beschuldigten für sie gelegten Karten hatten gemäss Aussage der Privatklägerin Negatives für sie vorausgesagt (act. H.4, Fragen 74-77). Durch ihre Vorgaben, dass sie der Privatklägerin bei ihren persönlichen Problemen helfen und sie vor dem Bösem bzw. Negativem beschützen würde, wenn sie ihr Geld gebe und ihr gleichzeitig in Aussicht stellte, dass es ihr ansonsten schlecht erge- hen würde, nutzte die Beschuldigte das Vertrauen und die Abergläubigkeit der naiven und kranken Privatklägerin aus. Es bestand ein besonderes Vertrauens- verhältnis zu "Maria", um das die Beschuldigte wusste und das diese skrupellos ausnutzte, um die Privatklägerin zu immer neuen Geldabhebungen zu veranlas- sen. Der (sinngemässen) Argumentation der Verteidigung, wonach es verschiede- ne Arten von "Lebensberatungen" gebe, und es legitim sei, sich für diese bezahlen zu lassen (vgl. act. H.2, S. 4 f.), kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin sag- te klar aus, dass sie von der Beschuldigten eine Gegenleistung erwartet hatte, die sie jedoch nicht erhalten hatte (vgl. oben, E. 3.5). Wie soeben aufgezeigt, nutzte die Beschuldigte die Naivität und Leichtgläubigkeit der Privatklägerin so lange aus, bis diese kein Geld mehr hatte, das sie ihr hätte geben können. Aufgrund der kon- kreten Opfer-Täter-Beziehung kann der Privatklägerin auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte die grundlegendsten Vorsichtmassnahmen nicht beachtet. Sie war aufgrund ihrer persönlichen Disposition schlicht nicht in der Lage, das betrü- gerische Verhalten der Beschuldigten zu durchschauen. Der Privatklägerin kann vor diesem Hintergrund kein derart leichtsinniges Verhalten vorgeworfen werden, dass das täuschende Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund treten und die Arglist deshalb ausnahmsweise zu verneinen wäre. Die Beschuldigte handelte somit arglistig. 4.2.2. Die Privatklägerin wurde durch ihren Irrtum über die versprochene Hilfe und Schutz durch die Beschuldigte dazu veranlasst, ihr über eine Zeitspanne von 15

21 / 29 Monaten CHF 115'410.00 zu bezahlen, ohne die dafür erwartete Gegenleistung zu erhalten. Das irrtumsbedingte Verhalten der Getäuschten führte dabei direkt zu einer Vermögensminderung ihrer Konti und einem Vermögensschaden in der ge- nannten Höhe. Die weiteren Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit und des Vorsatzes geben zu keinen weitergehenden Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz begründete zutreffend, weshalb diese vorliegend erfüllt sind, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.0, E. 4.2 f.). Dass die Beschuldigte in- zwischen gemäss eigenen Angaben nicht mehr von der Sozialhilfe lebt, spielt für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit keine Rolle. Das von der Privatklägerin er- langte Geld stellte fraglos einen namhaften Beitrag an den Lebensunterhalt der Beschuldigten dar, woran sich im Übrigen auch unter heutigen Gesichtspunkten nichts geändert hätte (vgl. act. H.4, IV. Fragen 3-7). 4.3.Als Fazit lässt sich somit festhalten, dass sich die Beschuldigte des ge- werbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. 5.Strafzumessung 5.1.Zu beurteilen ist ein Verbrechen (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten aus, wobei sie das Verschulden der Beschuldigten "noch knapp als leicht" qualifizierte. Sie legte die Einsatzstrafe auf 19 Monate fest und berücksichtige das Vorleben der Beschuldigten verschuldenserhöhend mit 3 Monaten (vgl. act. B.0, E. 5.1.4 f. und E. 5.1.7). 5.2.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Er- messen des Gerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren Rechnung trägt. Das Gericht hat die für die Strafzumessung erheb- lichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_1245/2020 v. 1.1.2021 E. 1.1). 5.3.Der Strafrahmen des Art. 146 Abs. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Bei der Wahl der Strafart hat sich das Gericht zu fragen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis 180 (bzw. unter Geltung von aArt. 34 StGB bis 360) Tageseinheiten noch angemessen ist. Die Beschuldigte hat die Tat vor der Änderung des Sanktio-

22 / 29 nenrechts vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2018 (AS 2016 1249), began- gen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist in einem solchen Fall das in Kraft stehende Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Damit kommt die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung des Strafgesetzbuches zur Anwendung. Die vor- liegend verschuldens- und tatangemessene Strafe beträgt jedoch weit mehr als 360 Tageseinheiten (dazu sogleich), weshalb nicht mehr auf eine Geldstrafe er- kannt werden kann, sondern eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Dies wird im Üb- rigen auch von der Verteidigung nicht infrage gestellt (vgl. act. A.2, S. 2). 5.4.1. Ausgangspunkt für die Bewertung des Tatverschuldens ist die objektive Tatschwere. Es ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Die subjektive Tatschwere beantwortet die Frage, inwieweit die objektive Tatschwere dem Be- schuldigten angerechnet werden kann (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl., Basel 2019, N 73). Die Beschuldigte wirkte über einen Zeitraum von 15 Monaten wiederholt und derart intensiv auf die Privatklägerin ein, dass diese ihr in dieser Zeitspanne insgesamt CHF 115'410.00 aushändigte. Erst als die Privat- klägerin kein Geld mehr hatte, das sie der Beschuldigten geben konnte (dazu StA act. 5.4, Frage 4), hörte die Beschuldigte auf, sich bei der Privatklägerin zu mel- den, sich mit ihr zu treffen und diese zuvor anzuweisen, wie viel Geld sie abzuhe- ben habe. Die Beschuldigte trat gegenüber der Privatklägerin als "Maria" und da- mit in Anlehnung an die "Heilige Maria" auf, gab bereits beim ersten Kennenlernen bzw. Ansprechen der Privatklägerin bei der Lourdes-Grotte an, Tatsachen aus dem Leben der Privatklägerin zu kennen (die auch gestimmt hatten) und liess bzw. bestärkte sie im Glauben, sie sei eine Wahrsagerin, Hellseherin und Heilerin mit spirituellen Kräften und Gaben. Sie legte der Privatklägerin auch Karten (mit negativem Ausgang), versprach dieser, ihr bei ihren Problemen mit ihrem Exmann und ihrer Tochter helfen zu können, sie zu beschützen und drohte ihr umgekehrt, dass es ihr schlecht ergehen würde, wenn sie ihr kein Geld geben würde. Zwar sind objektiv durchaus noch verwerflichere Tatvarianten denkbar, dennoch war die Privatklägerin aufgrund ihrer persönlichen Disposition nicht in der Lage, die Täu- schung zu durchschauen, was die Beschuldigte voraussah und entsprechend auszunutzen wusste. Es rechtfertigt sich, der Strafzumessung ein nicht mehr leich- tes bis mittleres objektives Tatverschulden zugrunde zu legen. Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn diese lediglich von einem "noch leichten" Verschulden ausgeht (vgl. act. B.0, E. 5.1.5). Entsprechend ist die Einsatzstrafe im weiten Strafrahmen von 10 Jahren auf 30 Monate festzusetzen. In subjektiver Hin- sicht handelte die Beschuldigte aus niedrigen Beweggründen; ging es ihr doch lediglich darum, sich unrechtmässig zu bereichern, um einen namhaften Teil ihres

23 / 29 Lebensunterhalts zu erzielen. Dies wird jedoch bereits durch den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges abgedeckt und ist damit nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. 5.4.2. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Die Beschuldigte weist in Deutschland einschlägige Vorstra- fen auf (act. D.20, StA act. 4.18, S. 4 f.), von denen die Strafe vom 7. Oktober 2010 des Amtsgerichts Köln (Betrug in 4 Fällen, wobei es in einem Fall beim Ver- such blieb) von 26 Monaten Freiheitsstrafe erst im Jahr 2025 aus dem Schweize- rischen Strafregister zu entfernen wäre (vgl. Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB) und somit als Vorstrafe noch zu berücksichtigen ist. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Betrugstatbestand in Deutschland anders ausgestaltet ist als im Schwei- zerischen Recht. Dennoch bestätigte selbst die Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung, dass dem genannten Urteil "Wahrsager-Betrug" zugrunde liege (act. H.3, IV. Fragen 13 und 14; vgl. auch E. 5.6.2). Dies ergibt sich auch aus den Akten, wobei dem Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Köln vom 2. September 2016 zu entnehmen ist, dass die Beschuldigte durch "Okkult-Betrügereien" in vier Fällen ca. EUR 262'000.00 erlangt haben soll (StA act. 4.18, S. 5). Vorstrafen wir- ken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, wobei dies auch für ausländi- sche Vorstrafen gilt (BGE 105 IV 225 E. 2) und zu keiner unzulässigen Doppelbe- strafung führt (BGer 6B_1058/2016 v. 18.5.2017 E. 6.3.2). Die Beschuldigte liess sich trotz ihrer Vorstrafe aus dem Jahr 2010 augenscheinlich nicht davon abhal- ten, erneut einschlägig zu delinquieren. Somit scheint ihr die frühere Freiheitsstra- fe offensichtlich keine Lehre gewesen zu sein, was mit vier Monaten straferhöhend zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig greift vorliegend der Strafmilderungsgrund der Verletzung des Be- schleunigungsgebots. Das Gericht mildert die Strafe, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (vgl. Mathys, a.a.O., N 367). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Seit Begehung der Straftaten zwischen Januar 2015 und April 2016 und heute verstri- chen über 6 Jahre. Das Untersuchungsverfahren dauerte gut zwei Jahre. Im erst- instanzlichen Verfahren lag nach Eingang der Anklage am 11. April 2019 innert rund 6 Monaten eine schriftliche Urteilsbegründung vor, was noch vertretbar ist. Demgegenüber verzögerte sich das vorliegende Berufungsverfahren unverhält- nismässig lange. Eine derartige Verzögerung ist für eine beschuldigte Person un- zumutbar. Entsprechend liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

24 / 29 Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion von 20%, mithin von 7 Monaten, ge- bührend Rechnung zu tragen. 5.4.3. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe resultiert für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eine tat-, täter- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Aufgrund des vorliegend geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) kann indes keine strengere Bestrafung erfolgen, als von der Vorinstanz ausgesprochen wur- de. Entsprechend ist die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestätigen (act. B.0, E. 5.1.8). 5.5.Gemäss dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden aArt. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Art. 42 StGB in seiner derzeit geltenden Fassung stellt für die Be- schuldigte kein milderes Recht dar, weshalb die zum Tatzeitpunkt geltende Fas- sung des Strafgesetzbuches Anwendung findet (vgl. dazu auch oben, E. 5.3). 5.6.1. Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Ge- samtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künf- tigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2 f.). 5.6.2. Vorliegend ist die Vorstrafe des noch nicht aus dem Strafregister entfernten Urteils bei der Legalprognose zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4.2). Die Beschuldigte wurde vom Amtsgericht Köln mit Urteil vom 7. Oktober 2010, rechtskräftig seit 15. Oktober 2010, wegen Betrugs in 4 Fällen, wobei es in einem Fall beim Ver- such blieb, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. In das

25 / 29 Urteil miteinbezogen wurde die Entscheidung vom 10. August 2010 des Amtsge- richts Bonn, mit welchem die Beschuldigte wegen Betrugs in besonders schweren Fall in 2 Fällen, davon in einem Fall versucht, und Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt worden war (act. D.20). Wenn- gleich für die Erfüllung des deutschen Betrugstatbestandes nicht genau dieselben Voraussetzungen gelten wie nach Schweizerischem Recht, ging es bei den "Ok- kultbetrügereien", welche dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Oktober 2010 zugrunde lagen (vgl. StA act. 4.18, S. 5), um vergleichbare Tatvorwürfe wie jenem, welcher der Beschuldigten vorliegend gemacht wird. Diese sagte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch aus, dass es sich beim Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Juli 2010 um "Wahrsager-Betrug" gehandelt habe (act.H.3, IV. Fra- gen 13 und 14). Dieselbe Antwort gab sie auf die Frage, um was es beim Urteil des Amtsgericht Bonn vom 10. August 2010 gegangen sei (act. H.3, IV. Fragen 17 und 18). Als sie vom Vorsitzenden gefragt wurde, woraus dieser "Wahrsager- Betrug" genau bestanden hatte, gab sie zur Antwort "Ich habe die Leute beraten oder" (act. H.3, IV. Frage 16). Die Beschuldigte nützte auch bei der Privatklägerin deren Glauben an übernatürliche Kräfte aus, um von ihr auf betrügerische Art Geld zu erlangen. Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die neuerliche Straftat in keinerlei Zusammenhang zu den verwirklichten Delikten aus der letzten Verurteilung steht. Eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen der Beschuldigten ist sodann nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend ge- macht. Vielmehr liess sich die Beschuldigte durch ihre Verurteilung zu zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Köln vom 7. Oktober 2010 nicht beeindrucken, sondern verfiel – noch bevor die Bewährungsfrist für den von der Strafvollstreckungskammer des Landesgerichts Köln am 29. Januar 2013 ausgesetzten Strafrests am 28. Januar 2016 abgelaufen war (vgl. act. D.20) – zwischen Januar 2015 und April 2016 erneut in ein ähnliches Muster. Damit sind keine besonders günstigen Umstände auszumachen, welche trotz der Vortat auf eine begründete Aussicht auf Bewährung schliessen lassen würden. Die Voraus- setzungen des aArt. 42 Abs. 2 StGB sind somit nicht gegeben. Demzufolge ist der Strafaufschub nicht zulässig und die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist zu vollzie- hen. 6.Privatklage 6.1.Nachdem die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird und B._____ sich als Privatklägerin konstituierte (StA act. 4.3), ist über den von dieser beantragten Schadenersatzanspruch zu befinden (vgl. Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 119 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m.

26 / 29 Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verteidigung bestritt einen Schadenersatzan- spruch von B._____ durch den beantragten Freispruch nur im Grundsatz, nicht jedoch in der Höhe (act. A.2, S.2; act. H.2, S. 4). 6.2.Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen – sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit – widerrechtlich einen Schaden zu- fügt. Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Ge- schädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, sind reine Ver- mögensschädigungen nur widerrechtlich, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehen, welche dem Schutz vor Schädigungen von der Art der eingetretenen dient (BGE 146 IV 211 E. 3.2; 144 I 318 E. 5.5). Nach dem all- gemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesgerichts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Er- eignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2; 142 III 23 E. 4.1; 139 V 176 E. 8.1). Erforder- lich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (BGE 133 IV 158 E. 6.1). Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das scha- densstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedin- gung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1). Der adäqua- te Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten eines Dritten vermag den adäqua- ten Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, und derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweis). Schliesslich ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB das Verschulden zu beweisen (BGE 137 III 539 E. 5.2). Dieses setzt voraus, dass der Schädiger die mögliche Verursachung einer Schädigung einer Dritten durch sein Verhalten erkennt oder erkennen kann. Die Voraussetzungen zur Zusprechung von Schadenersatz sind vorliegend erfüllt. Bei der Beschuldigten trat eine Verminderung ihrer Aktiven im Umfang von CHF 115'848.50 ein, welche direkt auf das betrügerische, arglistige Einwirken der

27 / 29 Beschuldigten auf die Privatklägerin zurückzuführen war. Das betrügerische Ver- halten der Beschuldigten war nach der Lebenserfahrung dazu geeignet, bei Per- sonen wie der Privatklägerin Erfolg zu zeitigen und zu einer entsprechenden Ver- mögensverminderung wie der vorliegend eingetretenen zu führen. Auch die Wider- rechtlichkeit ist gegeben, nachdem der Tatbestand von Art. 146 StGB ausdrücklich das Vermögen schützt (Schutznorm). Da die Beschuldigte darüber hinaus schuld- haft handelte, steht der Privatklägerin grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch von CHF 115'848.50 zzgl. Schadenszins zu. Dieser besteht vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat und läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.1; 122 III 53 E. 4a). 6.3.Die Vorinstanz erachtete ohne nähere Begründung eine Schadenersatzfor- derung von CHF 85'000.00 zzgl. 5% Zins ab 1. August 2015 als erstellt und sprach diesen der Privatklägerin zu (act. B.0, E. 3.4, E. 3.5, E. 6.2). Die Privatklägerin verringerte im Berufungsverfahren ihren adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch von 115'848.50 zzgl. 5% Zins seit 30. April 2016 auf CHF 85'000.00 zzgl. 5% Zins seit 1. August 2015 (RG act. 32; act. A.8). Aufgrund des bei der Beurteilung von Zivilklagen geltenden Dispositionsgrundsatzes (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO) bleibt es vorliegend bei der vorinstanzlich zugespro- chenen und im Berufungsverfahren geltend gemachten Schadenersatzforderung. Die Beschuldigte wird somit verpflichtet, die Privatklägerin mit CHF 85'000.00 zzgl. 5% Zins seit 1. August 2015 für den von dieser erlittenen Schaden zu entschädi- gen. 7.Kosten 7.1.Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 zulasten der Berufungsklägerin (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der be- schlagnahmte Betrag von CHF 600.00 wird an diese angerechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO). Ebenfalls zulasten des Berufungsklägerin gehen die Untersu- chungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 3'490.45 ( RG act. 3). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist (Art. 433 StPO). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Partei- entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 zu. Diese ist zu bestätigen, nachdem die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen teilweise unter- legen ist (RG act. 32; act. B.0, E. 3.5, E. 6.1 f.).

28 / 29 7.2.Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit sämtlichen Haupt-, Eventual- und Subeventualanträgen (act. A.2; act. H.2, S. 4). Die Privatklägerin obsiegt dagegen vollumfänglich gemäss ihren Berufungs- anträgen (act. A.8). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin machte für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 12.91 Stunden, davon 6 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 und 6.91 Stunden zu einem solchen von CHF 250.00 geltend, zzgl. 4% Spesen und 7.7% MwSt., somit total CHF 3'413.45 (act. G 3.1-3.5). Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich als an- gemessen. Die verrechnete Spesenpauschale von 4% ist allerdings praxisgemäss auf 3% zu kürzen (vgl. KGer GR SK1 18 43 v. 11.10.2021 E. 15.4; KGer GR SK2 2021 35 v. 1.7.2021 E. 4.2.2 m.w.H; vgl. auch ZK1 2019 103 v. 11.9.2019), womit sich ein von der Beschuldigten zu entschädigender Aufwand von CHF 3'380.60 (inkl. MwSt. und Spesen) ergibt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden, in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO, auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss sind diese von der Beschuldigten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

29 / 29 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB. 2.1.Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft. 2.2.An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 15 Tagen anzurechnen. 3.A._____ wird verpflichtet, B._____ CHF 85'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. August 2015 zu bezahlen. 4.1.Die Untersuchungskosten von CHF 3'490.45 gehen zulasten von A.. 4.2.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu- lasten von A.. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 600.00 wird an diese angerechnet. 4.3.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'500.00 zu entschädigen. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A.. 5.2.A. wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 3'380.60 zu entschädigen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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