Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 11. November 2021 ReferenzSK1 19 42 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Rossi, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Rupp Seestrasse 441, Postfach 977, 8038 Zürich GegenstandDrohung Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 07.05.2019, mitgeteilt am 02.09.2019 (Proz. Nr. 515-2018-3) Mitteilung20. Dezember 2022
2 / 25 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft erhob am 7. März 2018 Anklage gegen A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung, Tät- lichkeiten, Sachbeschädigung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfacher Datenbeschädigung sowie Verursachung von Belästigungen. B.Das Regionalgericht Albula sprach den Beschuldigten am 7. Mai 2019 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe der Tätlich- keiten und der Verursachung von Belästigungen stellte es das Strafverfahren ein. Es erklärte den Beschuldigten der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung, der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie der mehrfachen Datenbeschädigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 1'500.00. Im Zivilpunkt verpflichtete es den Beschuldigten, B._____ (im Fol- genden: Privatklägerin) Schadenersatz in der Höhe von CHF 519.45 (zzgl. Zins) zu bezahlen. C.Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob der Beschuldigte Berufung. In der Berufungserklärung vom 25. September 2019 beantragt er einen Freispruch von den Anklagevorwürfen der mehrfachen Drohung, der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie der mehrfachen Datenbeschädigung. Er sei der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 100.00 zu bestra- fen. Die Zivilklage der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen; eventuali- ter sei diese abzuweisen. Gleichzeitig stellte der Beschuldigte verschiedene Be- weisanträge. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. Oktober 2019 auf eine Stellungnahme im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO; die Privatklägerin beantragte am 18. Oktober 2018 die Abweisung der Beweisanträge und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. D.Am 21. April 2020 beantragte die Privatklägerin, dass die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen sei. Der Beschuldigte stellte sich am 18. Mai 2020 auf den Standpunkt, auf den Antrag der Privatklägerin sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Die Privatklägerin nahm hierzu am 10. Juni 2020 Stellung, worauf der Beschuldigte am 1. Juli 2020 replizierte.
3 / 25 E.Mit Verfügung vom 2. September 2021 wies der Vorsitzende der I. Straf- kammer die Beweisanträge des Beschuldigten ab. F.An der Berufungsverhandlung vom 9. November 2021 stellte der Beschul- digte den Antrag, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, der Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie der mehrfachen Datenbeschädigung freizusprechen. Er sei der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen, wobei von einer Strafe abzusehen sei. Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nahmen an der Berufungsverhand- lung nicht teil. Die Privatklägerin stellte aber am 2. November 2021 schriftlich den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. G.Das Urteil wurde den Parteien am 11. November 2021 im Dispositiv mitge- teilt. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Albu- la ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2.Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Ankla- geziffer 1.1) sowie die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Anklagevorwürfe der Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2) und der Verursachung von Belästigungen (Anklageziffer 1.6) blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. 2.Drohung zum Nachteil von C._____ 2.1.Gemäss Anklageschrift (Anklageziffer 1.3) habe der Beschuldigte mit der Privatklägerin zwischen Juli und September 2015 eine Beziehung geführt, wobei seine Ex-Freundin C._____ immer wieder ein Gesprächsthema gewesen sei. Er habe im genannten Zeitraum gegenüber der Privatklägerin geäussert, dass er es C._____ heimzahlen und dass er ihr Leben versauen werde. Zudem würde es Leute geben, die nur darauf warten würden, auf C._____ in einem dunklen Ne- bengässchen zu warten. Diese Äusserungen habe die Privatklägerin am 2. Okto- ber 2015 C._____ und ihrer Mutter mitgeteilt, worauf C._____ am 22. Oktober 2015 Strafantrag wegen Drohung gestellt habe. C._____ habe sich durch diese
4 / 25 Äusserungen massiv in Angst und Schrecken versetzt gefühlt. Der Beschuldigte habe durch seine Äusserungen in Kauf genommen, dass C._____ davon hätte erfahren können und sich dadurch bedroht fühlen würde (StA act. 1.82 Anklagezif- fer 1.3) 2.2.Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Drohung zumindest Eventualvorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche Tatbe- standsmerkmale beziehen. Die bedrohte Person muss in Angst und Schrecken versetzt werden. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sie von der Drohung auch Kenntnis erhält. In der vorliegenden Konstellation ist speziell, dass die Dro- hung gegenüber einer Drittperson geäussert wurde. Diesfalls muss der Drohende zumindest in Kauf nehmen, dass die bedrohte Person von der Drittperson über die ausgesprochene Drohung informiert wird. 2.3.Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die als glaubhaft eingestuften Aussagen der Privatklägerin als erstellt. Sie erwog, die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin zum Nachteil von C._____ erfüllten den Tatbestand der Drohung. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, die Privatklägerin könnte C._____ über die Drohung informieren (act. B.2 E. 5). 2.4.Die Verteidigung stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich in Frage (act. H.1 Rz. 24 ff., insb. Rz. 28). Es könne in dubio pro reo nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Drohungen im Sinne des Anklagesachverhalts tatsächlich geäussert habe (act. H.1 Rz. 33). Darüber hinaus würden die Äusserungen keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB dar- stellen (act. H.1 Rz. 34 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Be- schuldigte nicht damit rechnen müssen, dass die Privatklägerin die ihr gegenüber getätigten Äusserungen an C._____ herantragen würde. Es mangle diesbezüglich am Vorsatz (act. H.1 Rz. 36). 2.5.Der Verteidigung ist dahingehend beizupflichten, dass das Beweisergebnis nicht darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte tatsächlich in Kauf genommen hat, dass seine Freundin (damals die Privatklägerin) die Ex-Freundin (C.) kontaktieren und sie über die Äusserungen informieren würde. Damit mangelt es am Vorsatz des Beschuldigten und er ist vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von C. (Anklageziffer 1.3) freizusprechen.
5 / 25 3.Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3.1.Anklage Gemäss Anklageschrift sassen der Beschuldigte und seine damalige Freundin (die Privatklägerin) am 26. September 2015 gegen Mittag am Esstisch und brunchten. Dabei soll der Beschuldigte mit dem Brotmesser gespielt haben, indem er es hochwarf und wieder auffing. Die Messerspitze sei sehr nah am Gesicht der Pri- vatklägerin vorbeigeflogen, woraufhin diese dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie Angst habe, getroffen zu werden. Der Beschuldigte habe aber mit dem Brotmesser weiter vor ihr gefuchtelt. Die Privatklägerin habe sich deshalb in den oberen Stock begeben. Der Beschuldigte sei ihr mit dem Messer in der Hand ge- folgt. Nachdem die Privatklägerin ihn als "Arschloch" betitelt habe, habe der Be- schuldigte sie an den Armen gepackt und sie gegen die Wand gedrückt, wobei er immer noch das Messer in der Hand gehalten habe. Er habe die Privatklägerin als "Schlampe" bezeichnet und sie gefragt, wie sie dazu kommen würde, so mit ihm zu reden. Er habe der Privatklägerin das Messer mit einem Abstand von 20 bis 30 cm vor dem Bauch gehalten und gesagt, "ich würde dies jetzt gerade sehr gerne tun" und "wenn ich dies jetzt machen würde, würde dich dann auch niemand fin- den" (StA act. 1.82 Anklageziffer 1.2). 3.2.Rechtserheblicher Sachverhalt 3.2.1. Hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs wurde die Privatklägerin erstmals am Abend vom 26. September 2015 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Sie gab im Wesentlichen an, dass der Beschuldigte am selben Tag gegen Mittag beim Brunchen angefangen habe, mit dem Brotmesser zu spielen. Er habe mit dem Messer gefuchtelt, dieses hochgeworfen und dann wieder gefangen. Sie habe Angst bekommen und dies dem Beschuldigten mitgeteilt. Dieser habe darauf nicht reagiert und weiterhin mit dem Messer vor ihrem Gesicht gefuchtelt. Sie sei des- halb in den oberen Stock des Hauses in das Gästezimmer gegangen. Der Be- schuldigte sei ihr gefolgt. Im Zimmer habe sie ihm gesagt, dass er ein Arschloch sei. Sie sei dann in den Korridor zurückgegangen. Als sie auf der Treppe stand, habe der Beschuldigte sie an den Armen gepackt, gegen die Wand gedrückt und als Schlampe bezeichnet. Auf der Treppe hätten sie sich weiter gestritten, wobei sie sich nicht an die Details erinnern könne. Jedenfalls habe der Beschuldigte plötzlich wieder das Brotmesser in der Hand gehalten und dieses mit der Spitze voraus – auf Bauchhöhe und mit einem Abstand von etwa 30 cm – gegen sie ge- richtet. Dazu habe er ihr gesagt: "ich würde dies jetzt gerade sehr gerne tun" und "wenn ich dies jetzt machen würde, würde dich dann auch niemand finden". Da-
6 / 25 nach habe der Beschuldigte das Messer wieder runtergenommen. Sie sei danach recht durcheinander gewesen und habe an das Nachfolgende einige Gedächtnis- lücken. Sie erinnere sich daran, dass sie in das Wohnzimmer gegangen sei und sich auf das Sofa gesetzt habe. Der Beschuldigte habe mit ihr diskutieren wollen, woraufhin sie aufgestanden und an ihm vorbeigegangen sei. Auf der Treppe habe sie ihm eröffnet, dass sie sein Verhalten als Psychospiele taxiere. Er habe sie dann mit seinen Fäusten zwei Mal auf die Oberschenkel geschlagen. Darauf habe sie zunächst gar nicht reagiert; sie habe einfach nur noch weg gewollt. Sie sei zurück ins Gästezimmer gegangen, ohne dass er ihr gefolgt sei. Sie habe dann eine Textnachricht an ihre Mutter geschrieben und diese gebeten, sie abzuholen. Plötzlich sei der Beschuldigte an der Tür gestanden und habe gesagt, er hoffe, sie informiere nicht ihre Eltern über den Vorfall. Sie habe dies verneint und gesagt, dass sie gerne an die Schlagerparade nach D._____ gehen möchte. Der Beschul- digte habe dem zugestimmt und sei duschen gegangen. In dieser Zeit habe ihre Mutter geantwortet, dass sie sie nicht abholen könne und dass sie ihren Vater avi- sieren solle, was sie auch umgehend gemacht habe. Um keinen Verdacht zu er- wecken, habe sie sich auch fertiggemacht. Während der Fahrt nach D._____ habe sie ihrem Vater geschrieben und mit ihm einen Treffpunkt am Bahnhof vereinbart (StA act. 3.5). 3.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2016 erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte am Morgentisch mit dem Messer gespielt habe, indem er dieses hochgeworfen und wieder gefangen habe. Er habe dann auch mit dem Messer gefuchtelt und dieses sehr nahe an ihrem Ge- sicht gehalten. Auf ihre Mitteilung, dass sie Angst habe, habe der Beschuldigte nicht reagiert. Als es ihr zu viel gewesen sei, sei sie ins Gästezimmer gegangen, um sich etwas zu beruhigen. Er sei ihr gefolgt und habe das Messer immer noch in der Hand gehabt. Sie sei dann in Richtung Wohnzimmer geflüchtet. Er habe sie auf der Treppe eingeholt. Sie sei dann mit dem Rücken an der Wand gestanden. Sie könne nicht mehr genau sagen, wie er sie gefasst habe. Er sei zwei bis drei Treppentritte tiefer gestanden und habe das Messer mit einem Abstand von 20 bis 30 cm vor ihrem Bauch gehalten. Er habe gesagt, dass er das jetzt mega gerne machen würde. Wenn er das machen würde, würde niemand sie finden. Sie wisse noch genau, was er gesagt habe. Zuvor beim Frühstück hätten sie einen Artikel gelesen, wonach ein älteres Ehepaar einen Unfall gehabt habe und über zwei Wochen nicht gefunden worden sei. Ob dieser Artikel den Beschuldigten zu dieser Äusserung veranlasst haben könnte, wisse sie nicht. Auf die Frage, wie es weiter- gegangen sei, antwortete die Privatklägerin, dass sie einen kurzen Streit gehabt hätten. Sie habe sich dann auf die Treppe gesetzt, nachdem der Beschuldigte sie
7 / 25 an die Wand gedrückt habe. Nach diesem Streit habe der Beschuldigte von ihr abgelassen. Sie wisse nicht mehr, wo er das Messer gehabt habe. Er sei einige Treppentritte weiter runtergegangen, wobei er das Messer nicht mehr gegen sie gerichtet habe. Sie könne sich daran erinnern, dass sie auf dem kleinen Zwi- schenboden der Treppe sass und er ganz unten stand. Er sei dann zu ihr hochge- kommen und habe sie zweimal mit der rechten Faust auf den Oberschenkel ge- schlagen. Auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei, antwortete die Privat- klägerin, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genau an alles erinnere. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass sie sich so laut gestritten hätten. Der Be- schuldigte habe sich damals auch immer wieder beruhigt. Sie hätten dann einige Minuten wieder in normalem Ton gesprochen und sich darüber geeinigt, dass sie nach D._____ gehen würden. Sie sei dann ins Gästezimmer gegangen und habe sich geschminkt. Der Beschuldigte habe geduscht. In dieser Zeit habe sie ihrer Mutter geschrieben, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe und sie Angst habe. Die Mutter solle sie sofort in E._____ abholen. Die Mutter habe ihr dann te- lefonisch mitgeteilt, dass sie sie nicht abholen könne und ob sie die Polizei orien- tieren solle. Die Privatklägerin gab an, diese Frage negativ beantwortet zu haben. Sie habe dann auch ihrem Vater geschrieben, mit welchem sie ein Treffen in D._____ vereinbart habe (StA act. 1.32). 3.2.3. Der Beschuldigte äusserte sich erstmals im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 27. September 2015. Er erklärte, er habe beim Morgenessen mit dem Brotmesser gespielt, indem er dieses in die Luft geworfen und wieder gefan- gen habe. Plötzlich habe sich die Privatklägerin vom Küchentisch entfernt und sei in das Schlafzimmer gegangen. Er sei ihr gefolgt und habe sie zur Rede gestellt. Sie habe ihm gesagt, dass er doch wisse, dass sie Angst vor Messern habe. Es sei dann zu Diskussionen gekommen. Er habe sie dabei festgehalten, weil sie immer davonlaufe, wenn sie etwas diskutieren wollen. Nach diesen Diskussionen seien sie wieder nach unten gegangen. Das Brotmesser habe er mitgenommen, weil er sie habe fragen wollen, weshalb sie davor Angst habe. Er habe sie aber mit dem Brotmesser nicht bedroht. Das Festhalten schilderte der Beschuldigte so, dass er die Privatklägerin an beiden Oberarmen festgehalten habe. Beim Hochlau- fen habe er das Messer in der rechten Hand gehabt und die Privatklägerin mit der linken Hand festgehalten. Danach habe er das Messer weggelegt. Danach habe die Privatklägerin ihm gesagt, dass sie zwei Minuten brauche. Kurze Zeit später sei sie in die Stube gekommen; dort sei die Diskussion auf dem Sofa weiterge- gangen. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie sich durch ihn bedroht fühle. Danach hätten sie sich geeinigt, nach D._____ zu fahren und sich dafür bereitge- macht. Auf die Frage, ob er der Privatklägerin auf die Oberschenkel geschlagen
8 / 25 habe, antwortete der Beschuldigte, dass er sich daran nicht erinnern könne. Es sei aber möglich, dass er ihr leicht auf die Oberschenkel geschlagen habe. So etwas mache man zum Spass ab und zu (StA act. 3.18). 3.2.4. Bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte am 3. August 2016, er habe das Brotmesser einmal in die Luft geworfen. Die Privatklägerin sei daraufhin aufgestanden und habe zu weinen begonnen. Sie sei dann in den oberen Stock gelaufen. Er sei ihr nachgelaufen. Er habe das Messer in der Hand gehabt, könne aber nicht sagen warum. Sie sei am Boden gewesen und habe geweint. Das Mes- ser habe er in der Mitte der Treppe liegen gelassen. Er sei zu ihr gegangen. Erst dort habe sie gesagt, sie habe Angst vor Messer. Sie seien dann wieder in den unteren Stock gegangen, um weiter zu frühstücken. Dann hätten sie sich bereit- gemacht, um nach D._____ an die Schlagerparade zu gehen (StA act. 1.20). An- lässlich der Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2016 äusserte der Beschuldigte, er habe das Brotmesser nur ein oder zwei Mal in die Luft geworfen, ohne damit zu fuchteln. Am Frühstückstisch habe die Privatklä- gerin ihm nicht gesagt, dass sie Angst vor Messern habe. Die Privatklägerin sei die Treppe bis zum Zwischenboden hochgegangen. Er sei ihr gefolgt. Er habe das Messer mitgenommen, wisse aber nicht weshalb. Die Privatklägerin habe auf der Treppe geweint. Er habe sie trösten wollen und ihr die Hand auf das Bein oder allenfalls auf die Schulter gelegt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Privatklägerin ihm gesagt, dass sie Angst vor Messern habe. Es habe keinen Streit gegeben, sondern nur eine Diskussion. Sie seien normal miteinander umgegangen. Sie hät- ten bereits am Frühstückstisch darüber gesprochen, dass sie an die Schlagerpa- rade nach D._____ gehen könnten. Sie hätten sich demnach gemeinsam dazu entschieden, dort hinzugehen (StA act. 1.32). Bei der Schlusseinvernahme vom 16. Februar 2017 machte der Beschuldigte keine Angaben zu dem zur Diskussion stehenden Anklagevorwurf (StA act. 1.40 S. 7). Bei der Einvernahme vor dem Re- gionalgericht führte der Beschuldigte aus, dass er und die Privatklägerin beim Frühstückstisch am Abräumen waren. Aus Blödheit habe er das Messer in die Luft geworfen und wieder gefangen. Er habe damals nicht gewusst, dass die Privatklä- gerin Angst vor Messern habe. Die Privatklägerin sei die Treppe hochgegangen und er sei ihr gefolgt. Das Messer habe er unten auf der Treppe liegen lassen und sei ohne dieses zur Privatklägerin gegangen. Bei der anschliessenden Diskussion habe er das Messer nicht bei sich gehabt. Er habe die Privatklägerin nie mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen; allenfalls habe er sie mit den flachen Händen berührt, aber nicht geschlagen. Auf den Vorhalt, die Privatklägerin habe erklärt, ins Gästezimmer gegangen zu sein, antwortete der Beschuldigte, dass sie aus seiner Sicht bloss bis zum Zwischenboden gegangen sei. Er sei ihr gefolgt,
9 / 25 weil sie immer vor Problemen weglaufe. Das Messer habe er nur mitgenommen, weil er es gerade in der Hand gehabt habe. Er habe es aber bei der Treppe abge- legt. Auf die Frage, weshalb er das Messer auf dem Tisch gelassen habe, führte der Beschuldigte aus, dass er dieses in der Hand gehabt habe, weil er am Abräu- men gewesen sei. Als ihm dies bewusst geworden sei, habe er es abgelegt. Es sei für eine Frau keine Bedrohung, wenn er ein Messer in der Hand halte. Er habe es ihr ja nicht vorgehalten. Das Messer habe einzig dazu gedient, Brot zu schneiden (RG act. 4 S. 5). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er beim Abräumen das Messer aus Blödsinn ein oder zwei Mal in die Luft geworfen habe. Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin Angst vor Messern habe. Er sei mit dem Messer nicht in ihrer Nähe, sondern ein paar Meter entfernt gewesen. Er sei ihr gefolgt und habe sie gefragt, weshalb sie Angst vor Messern habe oder was sonst das Problem sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie Angst vor Messern ha- be; an den Rest könne er sich nicht erinnern. Beim Folgen der Privatklägerin habe er das Messer kurze Zeit mitgeführt, habe es aber auf die Treppenstufen gelegt. Er habe das Messer nachher wieder nach unten gebracht und versorgt. Die Pri- vatklägerin sei eine Person, die bei Diskussionen immer wegrenne, ohne etwas zu sagen. Der Beschuldigte verneinte, die Privatklägerin bedroht zu haben. Er sei wirklich nie mit dem Messer in ihrer Nähe gewesen. Es sei ihm nicht bewusst ge- wesen, dass die Privatklägerin Angst vor Messern habe (act. H.3). 3.2.5. Die im selben Haus wohnende Grossmutter des Beschuldigten, F., wurde am 20. Juni 2017 als Zeugin einvernommen. Eingangs der Einvernahme erklärte sie, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte das Brotmesser in die Luft geworfen und wieder gefangen habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt in der Küche "mit dieser feinen Dame" und dem Beschuldigten am Morgenessen gewesen. Die Privatklägerin habe dann den Tisch verlassen und sei in das Gästezimmer gegan- gen. Der Beschuldigte sei ihr bis zum Zwischenboden der Treppe gefolgt und ha- be das Messer auf die Treppe gelegt. Sie selber sei dann ins Wohnzimmer ge- gangen und habe nichts mehr gesehen oder gehört, bis die Privatklägerin alleine auf die Terrasse gekommen sei. Dort habe sie ihr erklärt, dass sie und der Be- schuldigte zur Schlagerparade nach D. gehen würden. In Beantwortung ein- zelner Fragen führte die Zeugin aus, dass sie keinen lauten Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mitbekommen habe. Einen solchen hätte sie gehört. Als die beiden hochgegangen seien, habe sie gesehen, wie die Privatklä- gerin auf dem Zwischenboden der Treppe gesessen sei. Danach habe sie nichts gesehen; dazwischen sei noch eine Türe. Danach erklärte die Zeugin, dass der Beschuldigte das Messer auf die Treppe vor dem Zwischenboden gelegt habe. Sie wisse nicht, was geschehen sei, weil die beiden zusammen in das Zimmer gegan-
10 / 25 gen seien. Sie verneinte, dass die Privatklägerin danach zurückgekommen sei und sich auf den Zwischenboden gesetzt habe. Darauf angesprochen, dass sie eine Tür erwähnt habe, erklärte die Zeugin, dass diese offen gewesen sei und sie bis zum Zwischenboden gesehen habe. Danach habe sich die Privatklägerin bis zur Abfahrt nach D._____ auf der Terrasse aufgehalten (StA act. 1.52). 3.2.6. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin stimmen soweit überein, dass der Beschuldigte am Vormittag vom 25. September 2015 ein Brot- messer in die Luft warf und dieses wieder auffing. Ebenso sagten beide aus, der Beschuldigte habe das Messer aus der Küche mitgenommen, als er der Privatklä- gerin gefolgt sei. Kongruent sind auch die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, dass er sie an den Armen festgehalten habe. Uneinigkeit besteht hinsichtlich des weiteren Verlaufs. 3.2.7. Die Verteidigung wirft der Vorinstanz vor, diese habe aus dem Aussagever- halten des Beschuldigten zu Unrecht auf die grundsätzliche Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen geschlossen (act. H.1 Rz. 2). Die mangelnde Aussagekongruenz des Beschuldigten sei kein Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen, sondern auf Unstimmigkeiten in der Protokollierung zurückzuführen. Zudem sei die Chronologie der Abläufe nicht ausreichend klar erfragt worden (act. H.1 Rz. 10). Demgegenüber bringt die Verteidigung verschiedene Umstände vor, die ihrer Meinung nach gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin sprechen würden. In diesem Zusammenhang macht sie zunächst geltend, dass die Privatklägerin für die Zeit, nachdem der Beschuldigte ihr das Brotmesser ge- gen den Bauch gehalten haben soll, Gedächtnislücken eingeräumt habe. Ihre Schilderungen seien zudem wenig detailreich, abgesehen vom Kernvorwurf (act. H.1 Rz. 7). Sowohl das spontane Einräumen von Erinnerungslücken als auch das detaillierte Schildern des Kernvorwurfs sind indes Kriterien, die für die Glaub- haftigkeit der Aussage sprechen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung nicht verfangen. Weiter macht die Verteidigung geltend, die Privat- klägerin habe erst anlässlich der Befragung vom 13. Dezember 2016 gesagt, dass sie und der Beschuldigte beim Frühstück einen Artikel gelesen hätten, wo ein älte- res Ehepaar einen Unfall gehabt habe und danach über zwei Wochen nicht gefun- den worden sei. Damit habe sie versucht, die spezifische Drohungsäusserung des Beschuldigten zu plausibilisieren, was nicht nachvollziehbar sei (act. H.1 Rz. 8). Inwiefern dies die Aussage, die im Kern gleichblieb ("würde dies sehr/mega gerne tun" und "würde dich dann auch niemand finden"; StA act. 3.5 Frage 19 und StA act. 1.32 Frage 3), unglaubhaft erscheinen lässt, bleibt offen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestünden auch deshalb, weil die Privatklägerin
11 / 25 erst auf konkrete Nachfrage der Staatsanwaltschaft hin erwähnt habe, sie hätte Angst gehabt. Zuvor habe sie nur erwähnt, sie sei hässig, frustriert und schockiert gewesen. Die Angst hatte sie jedoch gegenüber der Polizei geäussert (StA act. 3.5 Frage 20), gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte sie, sie sei fas- sungslos gewesen (StA act. 1.32 Frage 3). Dass sie das Gefühl der Angst von sich aus nicht explizit erwähnte, tut der Glaubhaftigkeit der Aussage keinen Ab- bruch, könnte das auch einfach darauf hindeuten, dass die Angst für sie aufgrund ihrer Schilderung offensichtlich war und nicht erneut erwähnt werden musste. Die Verteidigung sieht bei der Privatklägerin ein Motiv, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen. Sie sei aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten gekränkt und verletzt gewesen, die Beziehung sei belastet gewesen. Zudem sei die Privatkläge- rin psychisch angeschlagen gewesen (act. H.1 Rz. 13). Unstimmigkeiten bestün- den auch zwischen den dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen und dem Ver- halten der Privatklägerin nach der Tat. So habe sie nach dem Geschehen ihrer Mutter mitgeteilt, sie habe Angst. Sie habe der Mutter gegenüber jedoch erst nach der Einvernahme am 13. Dezember 2016 erwähnt, mit einem Messer bedroht worden zu sein (act. H.1 Rz. 14 ff.). Die Privatklägerin selbst hat erwähnt, dass sie grundsätzlich Angst vor Messern habe (StA act. 1.32 Frage 1) Eine psychische Vorbelastung stritt sie nicht ab, sondern bestätigte, sie sei früher in psychiatrischer Behandlung gewesen (StA act. 1.32 Ergänzungsfrage 14). Auch dass die Bezie- hung schwierig gewesen sei, bestätigt sie (StA act. 3.5 Frage 10). Darin ist jedoch kein Motiv für eine falsche Anschuldigung zu sehen. Dass sie ihre Flucht vor dem Beschuldigten mit den Eltern plant und am folgenden Tag zur Polizei geht, nur um den Beschuldigten zu verlassen, erscheint zu konstruiert. 3.2.8. Die Aussagen des Beschuldigten weisen – wie die Vorinstanz festgestellt hat und die Verteidigung bestätigt – Widersprüche auf, insbesondere in Bezug auf die Frage, wo sich das Messer anlässlich der Diskussion befunden habe. Der Be- schuldigte räumte im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme zunächst ein, das Brotmesser mitgenommen zu haben, als er die Privatklägerin in Richtung des oberen Stockwerks folgte. Er erklärte gar, dass er dieses mitgenommen habe, um die Privatklägerin zu fragen, weshalb sie davor Angst habe, und dass er sie festgehalten habe, weil sie immer davonlaufe. Erst in den späteren Einvernahmen gab er an, nicht zu wissen, weshalb er das Messer mitgenommen habe, und die- ses auf die Stufen vor dem Zwischenboden, auf welchen die Privatklägerin sass, gelegt zu haben. Auf der anderen Seite erscheint die von der Privatklägerin am selben Tag des angeblichen Vorfalls gegenüber der Kantonspolizei Zürich getätig- te Aussage geradlinig und widerspruchsfrei. Ihre Darstellung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stimmt mit derjenigen bei der Polizei im
12 / 25 Kerngeschehen überein. Aufgrund des Aussageverhaltens der Beteiligten besteht kein Anlass, an der Darstellung der Privatklägerin zu zweifeln. Dies betrifft insbe- sondere auch den Umstand, dass sie dem Beschuldigten bereits am Esstisch ge- sagt habe, Angst vor Messern zu haben. Hätte sie dies nicht gesagt, hätte der Be- schuldigte auch kein Bedürfnis gehabt, ihr mit dem Messer hinterherzulaufen, um sie zu fragen, weshalb sie davor Angst habe. 3.2.9. Die Zeugin F._____ gab gleich zu Beginn der Einvernahme und noch vor ihrer Belehrung bekannt, dass sie "alles" gelesen habe und nicht alles stimmen würde, was die "Girls" – gemeint C._____ und die Privatklägerin – sagen würden. Auf die Frage, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle, antwortete sie, sie wisse schon, was sie sagen müsse (StA act. 1.52). In der Sache bestätigte sie, dass der Beschuldigte in der Küche das Brotmesser hoch- geworfen und wieder aufgefangen hat. Danach habe sie gesehen, wie die Beteilig- ten die Treppe hochgegangen seien und der Beschuldigte das Messer auf den Zwischenboden gelegt habe. Zum weiteren Verlauf konnte die Zeugin keine An- gaben machen, weil "dazwischen" noch eine Türe sei. Erst auf ausdrückliche Fra- ge erklärte die Zeugin, dass sie bis zum Zwischenboden habe sehen können, weil die Türe offen gewesen sei. Ob die Tür tatsächlich ein Hindernis bei der Wahr- nehmung der Geschehnisse darstellte, kann aufgrund dieses Aussageverhaltens nicht bestimmt werden. Jedenfalls will die Zeugin von der nachträglichen Diskus- sion zwischen den Beteiligten – die gemäss deren übereinstimmenden Darstellung im Wohnzimmer stattgefunden haben soll – nichts wahrgenommen haben, obwohl sie sich selber angeblich in diesem Raum aufhielt. Die Aussagen von F._____ er- scheinen vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft. Dass sie von einer Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin oder eine Gemütsschwankung letzterer nichts bemerkt haben soll, ist daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht von Belang. 3.2.10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Der in der Anklage um- schriebene Sachverhalt ist damit erstellt. 3.3.Tatbestand der Drohung Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt vor- aus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aus- sicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen
13 / 25 muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schre- cken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Emp- finden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt die- ser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen ver- suchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindes- tens Eventualvorsatz (vgl. z.B. BGer 6B_555/2021 v. 29.6.2022 E. 3.3 m.w.H.). Auf die weiteren rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (act. B.2 E. 3.b; vgl. auch obige E. 2.2). Die Privatklägerin fühlte sich durch die Äusserungen des Beschuldigten: "Ich wür- de dies jetzt gerade sehr gerne tun" und: "Wenn ich dies jetzt machen würde, würde dich dann auch niemand finden" unter vorgehaltenem Brotmesser in Angst und Schrecken versetzt. Dass sie sich geängstigt fühlte, ist nicht auf ihre generelle Angst vor Messern zurückzuführen. Dieselbe Situation würde auch bei einem normal psychisch belastbaren Menschen Furcht hervorrufen. Ob der Beschuldigte den Willen hatte, die Drohung in die Tat umzusetzen bzw. ob die Umsetzung rea- listisch gewesen wäre – was die Verteidigung in Abrede stellt –, ist unerheblich (vgl. act. H.1 Rz. 9, 20). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin sich fürchten könnte. 3.4.Ergebnis Dem Ausgeführten folgt, dass sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht hat. Den erforderlichen Strafantrag hat die Privatklägerin am 26. September 2015 gestellt (StA act. 3.3). 4.Beschädigung des Briefkastens C./G._____ 4.1.Anklage Gemäss Anklageschrift sei der Beschuldigte zwischen dem 2. und 3. August 2015 zur Wohnung von C._____ bzw. ihrer Mutter G._____ an der I._____ in J._____ gefahren und habe den Briefkasten von G._____ mit Feuerwerkskörpern gefüllt. Diese habe er entzündet und im Briefkasten abbrennen bzw. explodieren lassen. Der Briefkasten sei dadurch stark beschädigt worden und es sei ein Schaden von CHF 828.90 entstanden. Der Beschuldigte habe die Feuerwerkskörper mit der
14 / 25 Absicht in den Briefkasten gelegt, diesen zu beschädigen bzw. zu zerstören (StA act. 1.82 Anklageziffer 1.4). 4.2.Sachbeschädigung Der Beschuldigte bestreitet den Tatvorgang nicht (act. H.3 Ziff. V Frage 14), ent- sprechend gilt der Anklagesachverhalt diesbezüglich als erstellt. Der Strafantrag wurde gestellt (StA act. 6.3). Der Beschuldigte ist entsprechend seinem Antrag der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (act. A.2 Ziff. I.3; act. H.1 Rz. 72 Rechtsbegehren 3). Auf den Antrag, es sei in Anwendung von Art. 48 lit. d StGB von einer Strafe abzusehen, ist unter Erwägung 6.4 zurück- zukommen (act. H.1 Rz. 37). 4.3.Gefährdung durch Sprengstoff (Art. 224 Abs. 2 StGB) 4.3.1. Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gingen davon aus, dass mit dem unter Ziffer 1.4 angeklagten Sachverhalt nebst dem Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) auch derjenige der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischen Absicht gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB erfüllt sei (StA act. 1.82 Anklageziffer 1.4; act. B.2 E. 6.b). 4.3.2. Die Verteidigung räumt ein, dass der Beschuldigte die Feuerwerkskörper gezielt eingesetzt habe, um den besagten Briefkasten zu beschädigen (act. H.1 Rz. 39). Sie bringt indes vor, dass sich aus Ziffer 1.4 der Anklageschrift keine Hinweise ergäben, dass auch für weitere Briefkästen die Gefahr eines Schadens bestanden habe, mithin der Beschuldigte eine Gemeingefahr geschaffen habe. Mit dem Schuldspruch verletze die Vorinstanz einerseits das Akkusationsprinzip, an- dererseits sei der Tatbestand von Art. 224 Abs. 2 StGB in Anwendung der Reprä- sentationstheorie nicht erfüllt (act. H.1 Rz. 42 ff.). 4.3.3. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 224 StGB und den Theorien (Individualtheorie und Repräsentationstheorie) kann verwiesen werden (act. B.2 E. 6.b.bb). Gemäss der im Zeitpunkt der Urteils- fällung geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Art. 224 Abs. 1 StGB keine Gemeingefahr voraus (vgl. BGer 6B_1248/2017 v. 21.02.2019 E. 4.4.2 m.w.H.). Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung und damit der Indi- vidualtheorie. Entsprechend ist es für die Verurteilung nach Art. 224 StGB uner- heblich, ob eine Gefahr auch für weitere Sachen bestand. Daraus folgt, dass vor- liegend auch das Akkusationsprinzip nicht verletzt wurde. Weil der Beschuldigte Eigentum nur in unbedeutendem Umfange gefährdet hat, hat er sich der Gefähr-
15 / 25 dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Abs. 2 von Art. 224 StGB schuldig gemacht. 5.Mehrfache Datenbeschädigung zum Nachteil von C._____ 5.1.Anklage Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 22. Juli und dem 22. Oktober 2015 mehrfach mehrheitlich von seinem Wohnort an der L._____ in E._____ aus unbefugt in den E-Mail-Account von C._____ einge- drungen zu sein und mehrere E-Mails von C._____ gelöscht zu haben. Er habe gewusst, dass er nicht berechtigt gewesen sei, in den E-Mail-Account von C._____ einzudringen, und habe es trotzdem getan. Er habe bewusst wichtige E- Mails auf dem E-Mail-Account von C._____ gelöscht (StA act. 1.82 Anklageziffer 1.5). 5.2.Anklagegrundsatz 5.2.1. Die Verteidigung bringt vor, es sei unklar, welche konkreten E-Mails von C._____ auf welchem Account durch den Beschuldigten bearbeitet bzw. gelöscht worden sein sollen und ob das tatsächlich im in der Anklageschrift genannten Zeit- raum stattgefunden habe. Damit genüge die Anklage dem Akkusationsprinzip nicht (vgl. act. H.1 Rz. 45 ff., insb. Rz. 52). 5.2.2. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) stellt gewisse Anforderungen an die Anklageschrift. Demnach soll daraus klar ersichtlich sein, was Gegenstand des Verfahrens ist (Umgrenzungsfunktion). Weiter muss die Anklageschrift die für die Verteidigung notwendigen Informationen enthalten (Informationsfunktion). Diese beiden Funktionen stehen gleichwertig nebeneinander (statt vieler BGE 134 IV 235 E. 6.2; vgl. zum Anklagegrundsatz auch Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafprozess- ordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 ff. zu Art. 9 StPO). 5.2.3. Die Anklageschrift umschreibt in Ziffer 1.5, dass der Beschuldigte in einem bestimmten Zeitraum E-Mails von einem auf C._____ lautenden E-Mail-Account gelöscht habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung genügt dies, um der Um- grenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes gerecht zu werden. Es ist nicht notwendig, dass in der Anklage selbst explizit bezeichnet wird, welche einzelnen E-Mails von welchem E-Mail-Account gelöscht worden seien mit den konkreten Daten, wann dies geschehen sein soll.
16 / 25 5.3.Rechtserheblicher Sachverhalt Die Vorinstanz kam nach einer sorgfältigen Würdigung der im Vorverfahren erho- benen Beweismittel zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei (act. B.2 E. 7.c.bb-ee; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung führt aus, die Strafanzeige bezüglich Datenbeschädigung sei offenkundig unter direktem Einfluss der Privatklägerin geschehen (act. H.1 Rz. 46). C._____ Vater hatte ihrer Mutter am 7. Oktober 2015 E-Mails geschickt, die zwischen ihm und C._____ ausgetauscht worden waren und deren Diplomar- beit betrafen (StA act. 5.7). Die Strafanzeige (mit Strafantrag) wegen Datenbe- schädigung erfolgte am 22. Oktober 2015 (s. StA act. 5.2). Bereits am 26. Sep- tember 2015 war C._____ von der Privatklägerin erstmals kontaktiert worden (StA act. 5.4 Frage 5). Dieser Ablauf deutet darauf hin, dass C._____ die Strafanzeige erst nach Kontaktaufnahme durch die Privatklägerin eingereicht hat. Darin ist je- doch keine Beeinflussung in Bezug auf den konkreten Vorwurf zu erkennen. Die Chronologie spricht vielmehr dafür, dass C._____ den Sachverhalt des Löschens von E-Mails erst nach dem Kontakt mit der Privatklägerin auf den Beschuldigten zurückführte und erst in Anbetracht der Gesamtsituation als anzeigewürdig be- trachtete. Die Verteidigung beanstandet zusammengefasst, es sei nicht klar, auf welche E- Mails sich der Vorwurf der Datenbeschädigung tatsächlich beziehe (act. H.1 Rz. 46 ff.). Weiter bringt die Verteidigung vor, die Strafuntersuchungsbehörden hätten es unterlassen, die Mailaccounts bzw. Rechner/Mobiltelefon von C._____ technisch auswerten zu lassen. Es sei nicht belegt, ob die später eingebrachten Mails überhaupt und wenn ja von wem und auf welche Weise gelöscht worden seien (act. H.1 Rz. 48). Der Beschuldigte gab in sämtlichen Befragungen zu, E- Mails von C._____ Account gelöscht zu haben, auch solche, die Daten zu ihrer Diplomarbeit enthalten hätten (StA act. 5.5 Fragen 3, 6, 7; StA act. 1.40 Frage 7 S. 3). Weitergehende Untersuchungen waren daher überflüssig. Überdies handelt es sich sowohl bei Gmail als auch bei GMX um Webmail-Dienste, womit eine technische Auswertung der Geräte (Rechner/Handy) keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte. Die Anklage beschränkte den Sachverhalt auf die Löschung von E-Mails, was nicht zu beanstanden ist und dem Beschuldigten gar zugutekommt, waren sich doch alle Beteiligten einig, dass der Beschuldigte sich auch Zugang zu anderen Accounts von C._____ verschafft und Daten bearbeitet hatte. Nachdem ihm die gelöschten E-Mails vorgelegt worden waren, äusserte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme am 16. Februar 2017, er habe nur den Gmail- Account gekannt, nicht den GMX-Account. Auch die eingelegten E-Mails seien
17 / 25 ihm nicht bekannt (StA act. 1.40 Fragen 2 und 3). Weiter äusserte er, zum Ord- nung Schaffen im E-Mail-Account das OK C._____ gehabt zu haben (StA act. 1.40 Frage 11). Noch in den ersten Einvernahmen vor der Kantonspolizei Zürich als auch vor der Staatsanwaltschaft anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf des Löschens von E-Mails aus C._____ Account vorbehaltlos. Er selbst ging also da- von aus, mit dem Löschen etwas Unrechtmässiges getan zu haben, sonst hätte er den Vorgang nicht als Tat gegenüber der Polizei zugegeben oder er hätte bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest erwähnt, dass er die Löschungen mit Einverständ- nis von C._____ vorgenommen hätte. Die rund 10 Monate nach der ersten Kon- frontation mit dem Vorwurf des unbefugten Löschens von E-Mails vorgebrachten Rechtfertigungen sind unglaubhaft. Die E-Mails, die C._____ über ihren Vater wiedererlangte und auf Nachhaken der Staatsanwaltschaft hin in das Verfahren einbrachte, datierten zwischen dem 12. August 2015 und dem 20. August 2015 (StA act. 5.6, 5.7). In dieser Zeit war der Beschuldigte von C._____ getrennt und in einer Beziehung mit der Privatklägerin. Letztere hatte ausgesagt, sie habe mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschuldigte E-Mails von C._____ Account gelöscht habe, und dass der Beschuldigte ihr (der Privatklägerin) gegenüber geäussert habe, auch Daten gelöscht zu haben, die die Maturaarbeit von C._____ betrafen. C._____ äusserte gegenüber der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2016, dass der Beschuldigte mehrere Wochen nach Beziehungsende über mehre- re Wochen u.a. in ihrem E-Mail-Account Daten manipuliert habe. Es habe sich im Laufe der Zeit herausgestellt, dass der Beschuldigte die Manipulationen vorge- nommen habe (StA act. 1.31 Fragen 16 und 17 S. 15). Damit decken sich die Aussagen der Privatklägerin und C._____ in Bezug auf den Zeitrahmen. Auch die eingereichten, gelöschten E-Mails stammen aus der in der Anklageschrift genann- ten Zeit (StA act. 5.7). Damit kann festgehalten werden, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt ist. 5.4.Tatbestand Den Tatbestand der Datenbeschädigung nach Art. 144 bis Abs. 1 StGB erfüllt, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Auf die diesbezüglichen rechtli- chen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (act. B.2 E. 7.c.aa). Bei den vom Beschuldigten gelöschten E-Mails handelt es sich unbestrittenermas- sen um Daten im Sinne von Art. 144 bis StGB. Da es sich um C._____ E-Mail Ac- count handelte, hatte der Beschuldigte auch kein (alleiniges) Verfügungsrecht
18 / 25 über die Daten. Der Beschuldigte selbst hat ausgesagt, er habe E-Mails gelöscht, womit die Tathandlung ebenfalls erfüllt ist. Eine Befugnis zur Löschung hatte er nach Beendigung der Beziehung mit C._____ unzweifelhaft nicht. Die Frage, die sich stellt, ist, ob es sich vorliegend um einen nicht strafbaren Bagatellfall handelt, mithin die Erheblichkeit fehlt (dahingehend die Argumentation der Verteidigung, vgl. act. H.1 Rz. 53). Auf die diesbezüglichen theoretischen Ausführungen der Vor- instanz kann verwiesen werden (act. B.2 E. 7.c.aa). Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, dass – selbst wenn der Tatbestand grundsätzlich erfüllt wäre –, es an der Erheblichkeit mangeln würde. Es sei nicht klar, ob es sich um "wichtige" Mails gehandelt habe und ob die Mails tatsächlich "qualifiziert gelöscht" worden seien (act. H.1 Rz. 47 f. und 53). Es ist in der Lehre keineswegs unbestritten, dass eine Erheblichkeit gegeben sein muss (vgl. Philippe Weissenberger, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, N 18 zu Art. 144 bis StGB). Ohnehin kann aber im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt. Für C._____ war nicht mehr nachvollziehbar, welche E-Mails der Beschuldigte konkret gelöscht hatte. Die einzigen E-Mails, die noch beigebracht werden konnten, waren diejenigen, die ihr Vater noch in seinem Postfach hatte. Das zeigt, dass sich die E-Mails offen- sichtlich nicht mehr im Account von C._____ befanden und zwar auch nicht im Papierkorb. Der Beschuldigte selbst sagte, er habe E-Mails gelöscht (StA act. 5.5 Fragen 3, 6, 7; StA act. 1.40 Frage 7 S. 3). Die Verurteilung des Beschuldigten davon abhängig zu machen, dass die gelöschten Daten konkret benannt oder gar aus anderen Quellen wiederhergestellt werden können, wäre widersinnig. Damit kann festgehalten werden, dass die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Datenbe- schädigung gemäss Art. 144 bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 6.Strafzumessung 6.1.Der Beschuldigte ist der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.2), der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4), der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1.4) sowie der mehrfachen Datenbe- schädigung gemäss Art. 144 bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.5) schuldig zu spre- chen. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 6.2.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 m.w.H). Darauf
19 / 25 kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erhebli- chen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. 6.3.Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 6.4.Die Drohung zu Lasten der Privatklägerin erweist sich vorliegend als schwerstes Delikt. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, denen nichts beizufügen ist, ist die Einsatzstrafe für die Drohung auf 90 Tagessätze fest- zusetzen (act. B.2 E. 9.d). Für die Beschädigung des Briefkastens ist die Einsatz- strafe angemessen zu erhöhen. Die Sprengung des Briefkastens geschah aus Frust. Es bedurfte einer gewissen Energie, extra zum Wohnort der Ex-Freundin zu reisen, um den Frust abzulassen. Dennoch kann das Verschulden noch als leicht eingestuft werden. Der Beschuldigte beantragte, er sei wegen der Sachbeschädi- gung schuldig zu sprechen, es sei aber von einer Strafe abzusehen (act. H.1 Rz. 37). Die Verteidigung verweist auf aArt. 48 lit. d StGB (act. H.1 Rz. 56). Der Beschuldigte hat die Tat zugegeben und den Schaden wiedergutgemacht. Dies kann strafmildernd berücksichtigt werden. Von einer Strafe abzusehen bietet sich indes nicht an. Hätte die Geschädigte auf eine Bestrafung verzichten wollen, hätte sie den Strafantrag zurückziehen können, was jedoch nicht geschehen ist. Für die Sachbeschädigung ist die Strafe um 30 Tagessätze, für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht um 20 Tagessätze zu erhöhen (Idealkonkurrenz). Zuletzt ist die Strafe wegen des Löschens der E-Mails zu erhöhen. Der Beschuldigte hat die E-Mails aus Eifersucht gelöscht und weil er seiner Ex-Freundin etwas vermiesen wollte. Den Tatvorwurf hat der Beschuldigte eingestanden, die Tatfolgen waren gering. Die Erhöhung der Strafe um 10 Tages- sätze erscheint tat- und verschuldensangemessen. Die Gesamtstrafe von 150 Ta- gessätzen ist aufgrund des zur Tatzeit jugendlichen Alters des Beschuldigten um 25 Tagessätze zu reduzieren. Eine weitere Reduktion um 20% bzw. 25 Tagessät- ze ist wegen der langen Verfahrensdauer vorzunehmen (aArt. 48 lit. e StGB). Da- mit ergibt sich eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen. 6.5.Bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhand-
20 / 25 lung an, monatlich CHF 4'500.00 netto zu verdienen. Das Einkommen ist damit höher als es im Zeitpunkt der Verhandlung vor erster Instanz war. Das angegebe- ne monatliche Nettoeinkommen mal 13 Monatslöhne geteilt durch 12 Monate er- gibt ein massgebendes monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'875.00. Davon sind 30% pauschal abzuziehen für die obligatorischen Kranken- und Unfallversi- cherung sowie die Steuern. Der Tagessatz beträgt somit rund CHF 110.00 (70% von CHF 4'875.00 / 30). 6.6.Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, besteht kein Grund, die Strafe unbedingt auszusprechen (vgl. aArt. 42 Abs. 1 StGB; act. B.2 E. 11). Die Probe- zeit ist in Anbetracht des Wohlverhaltens seit fast 6 Jahren im Urteilszeitpunkt auf 2 Jahre festzusetzen. 6.7.Nach aArt. 42 Abs. 4 StGB kann die bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Angesichts des Verschuldens und der finanziel- len Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'500.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 13 Tage festgelegt und tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt wird. 7.Zivilklage Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid an die Anträge der Parteien nicht gebunden, ausser sie beurteilt Zivilklagen (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte beantragte, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei diese abzuweisen (act. H.1 Rechtsbegehren Ziff. 4). Die Privatklä- gerin stellte am 2. November 2021 schriftlich den Antrag, das erstinstanzliche Ur- teil sei zu bestätigen und die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Damit liegen übereinstimmende Anträge der Parteien vor, woran das erkennende Gericht gebunden ist. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwie- sen. 8.Kosten 8.1.Erstinstanzliche Kosten 8.1.1. Gerichts- und Untersuchungskosten Der Beschuldigte wird wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin (Anklageziffer 1.2), Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1.4) sowie
21 / 25 mehrfacher Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.5) verurteilt. Dafür hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Von den Anklagevorwürfen der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ wird der Beschuldigte freigesprochen. Bezüglich der Anklagevorwürfe der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und der Verursachung von Belästigungen gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG wird das Straf- verfahren eingestellt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Hälfte der Untersuchungskosten von CHF 6'673.00 (entsprechend CHF 3'336.50) und die Hälfte der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'000.00 (entsprechend CHF 5'000.00) aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten trägt der Kanton Graubünden (Untersuchungskosten: Staatsanwaltschaft; Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens: Regionalgericht Albula). 8.1.2. Entschädigungen Die Privatklägerschaft obsiegt im Strafpunkt. Entsprechend hat sie gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 lit. a StPO einen Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Rechtsan- walt Matthias Rupp machte für seine Aufwendungen als Vertreter der Privatkläge- rin für das erstinstanzliche Verfahren einen Gesamtaufwand von CHF 9'938.40 geltend. Hiervon sind CHF 500.00 (verhältnismässig entsprechend der Mehrwert- steuer von 8% bzw. 7,7%) pauschal abzuziehen für Aufwendungen, die aussch- liesslich die Zivilklage betrafen. Die Spesen werden praxisgemäss auf 3% pau- schal festgelegt. Das ergibt eine Entschädigung von CHF 9'271.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), die der Beschuldigte der Privatklägerin zu bezahlen hat. Der Beschuldigte hat im Strafpunkt gegenüber dem Kanton Graubünden Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. lit. a StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, machte für das erstinstanzliche Verfahren ei- nen Honoraranspruch von insgesamt CHF 21'791.50 geltend, der als angemessen zu betrachten ist. In Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerin dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Zivilpunkt für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Damit erhält der Beschuldigte vom Kanton Graubünden (Regionalgericht Albula) entsprechend dem Verfahrensausgang CHF 10'645.75 (= [CHF 21'791.50 – CHF 500.00]: 2; inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) und CHF 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von der Privat- klägerin als Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.
22 / 25 8.2.Kosten Berufungsverfahren 8.2.1. Verfahrenskosten Die Berufung des Beschuldigten wird insoweit gutgeheissen, als er vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von C._____ freigesprochen wird (Anklageziffer 1.3). Der Aufwand für die Beurteilung der Zivilklage ist vernachlässigbar. Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 im Umfang von CHF 4'500.00 (3/4) zulasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'500.00 (1/4) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsge- richt). 8.2.2. Entschädigungen Der Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Matthias Rupp, hat für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 2'665.47 geltend gemacht (act. G.3). Im Strafpunkt dringt die Privatklägerin mit ihren Anlie- gen durch. Es lässt sich nicht eruieren, welcher Aufwand lediglich auf den Zivil- punkt entfallen ist. Der Aufwand erscheint insgesamt angemessen. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte der Pri- vatklägerin eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'665.47 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, hat für das Berufungsverfahren insgesamt 42.75 Stunden aufgewendet. Daraus resultiert ein beanspruchtes Honorar von CHF 11'970.90 (act. G.4). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsge- richt führte Rechtsanwalt Martin Suenderhauf an, CHF 1'100.00 seien Aufwen- dungen, die auf den Zivilpunkt entfielen (act. H.1 Rz. 70). Infolge übereinstimmen- der Anträge der Parteien im Zivilpunkt war dieser Aufwand unnötig und ist vom Honoraranspruch abzuziehen. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschuldigte für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Kan- tonsgericht) mit CHF 2'717.75 (¼ von CHF 10'870.90; inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) entschädigt.
23 / 25 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 7. Mai 2019 (Proz. Nr. 515-2018-3) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ wird vom Anklagevorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Das Strafverfahren wird bezüglich der Anklagevorwürfe der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und der Verursachung von Belästigungen gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG eingestellt. 3.[...] 4.[...] 5.[...] 6.[...] 7.[...] 8.[...] 9.[Vormerkung Berufungsanmeldung und Modalitäten derselben] 10. [Mitteilungen] 2.A._____ wird vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ freigesprochen (Anklageziffer 1.3). 3.A._____ ist schuldig: -der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Anklageziffer 1.2), -der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4), -der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1.4), -der mehrfachen Datenbeschädigung gemäss Art. 144 bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.5). 3.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 sowie einer Busse von CHF 1'500.00. 3.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren bedingt aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
24 / 25 3.3.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 13 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.Die Untersuchungskosten von CHF 6'673.00 gehen im Umfang von CHF 3'336.50 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 3'336.50 zu- lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 6.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'000.00 gehen im Umfang von CHF 5'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 5'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula). 7.A._____ hat B._____ eine Entschädigung in Höhe von CHF 9'271.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezah- len. 8.1.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 10'645.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Kantons Graubünden (Regio- nalgericht Albula) entschädigt. 8.2.B._____ hat A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 4'500.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 10.A._____ hat B._____ eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'665.47 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das Berufungsverfahren zu bezahlen. 11.A._____ wird für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubün- den (Kantonsgericht) mit CHF 2'717.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. 12.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
25 / 25 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 13.Mitteilung an: