Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 6. April 2022 ReferenzSK1 19 41 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Walker, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsklägerin gegen A._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill Poststrasse 43, Postfach 46, 7001 Chur GegenstandWiderhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 06.06.2019, mitgeteilt am 22.08.2019 (Proz. Nr. 515-2019-2) Mitteilung07. April 2022
2 / 22 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubün- den A._____ der Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 800.00 und legte die Ersatz- freiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 8 Tage fest. Weiter erkannte sie, dass der beschuldigten Person das Jagdpatent gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. c KJG für die Dauer von zwei Jahren entzogen werde, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben werde. Sodann legte sie gestützt auf Art. 51 Abs. 2 KJG und die Jagdbetriebsvorschriften 2017 fest, dass der Beschuldigte einen Wertersatz zu bezahlen habe. Diesen stelle das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden in Rechnung, ebenso verfalle die Trophäe dem Kanton. Dagegen erhob A._____ am 10. Juli 2018 fristgerecht Einsprache. B.Nachdem die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vorge- nommen hatte, überwies sie den Strafbefehl am 13. Februar 2019 an das zustän- dige Regionalgericht Prättigau/Davos. Die Hauptverhandlung fand am 6. Juni 2019 statt. Mit Urteil gleichen Datums, schriftlich mitgeteilt am 22. August 2019, sprach das Regionalgericht Prättigau/Davos A._____ der Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Bus- se von CHF 600.00, legte die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse auf 6 Tage fest und auferlegte die Verfahrenskosten A.. C.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 12. Sep- tember 2019 fristgerecht Berufung. Sie stellte die Anträge, A. sei die Jagd- berechtigung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. c KJG für die Dauer von zwei Jahren zu entziehen, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. Sodann sei A._____ gestützt auf Art. 51 Abs. 2 KJG sowie auf die Jagdbe- triebsvorschriften 2017 Abschnitt VI. Ziff. 8 zu einem Wertersatz zu verpflichten, wobei der entsprechende Betrag vom Amt für Jagd und Fischerei in Rechnung zu stellen sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. D.Am 7. Oktober 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) innert Frist Anschlussberufung. Er beantragte die Abweisung der Berufung. In seiner Anschlussberufung stellte er den Antrag, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung freizusprechen. Zudem verlangte er eine Prozess- entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'992.20, unter vollum- fänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Im Eventual-
3 / 22 standpunkt stellte er den Antrag, es sei bei Gutheissung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches von einem Entzug der Jagdbe- rechtigung ebenso abzusehen wie von der Überbindung eines Wertersatzes für den erlegten Hirsch. Bezüglich Kosten begehrte er, diese seien zu drei Vierteln der Vorinstanz aufzuerlegen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Pauschale von CHF 2'000.00 zuzusprechen, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. In formeller Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. E.Mit Beschluss vom 5. November 2019 ordnete die erkennende Kammer (in damaliger Besetzung) gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Ver- fahren an. Am 25. November 2019 reichte die Staatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Anschlussberufungsbegründung des Beschuldig- ten datierte vom 27. Januar 2020. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2020 auf Bemerkungen zur Anschlussberufungsbegründung. Am 14. Februar 2020 nahm der Beschuldigte Stellung zur Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft. Nachdem die Staatsanwaltschaft wiederum auf Bemerkungen zur Stellungnahme des Beschuldigten verzichtet hatte, orientierte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer die Parteien über den Abschluss des Schriften- wechsels. F.Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien wird, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Jagdgesetz (JSG; SR 922.0) regeln und planen die Kantone die Jagd und sorgen diese für eine wirkungsvolle Aufsicht. Wer jagen möchte, braucht eine kantonale Jagdberechtigung (Art. 4 Abs. 1 JSG). Gegenstand der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung bildet ein Ent- scheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos betreffend eine Widerhandlung ge- gen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 Kantonales Jagdgesetz (KJG; BR 740.000) und Art. 20a Abs. 1 lit. a Regierungsrätliche Jagd- verordnung (RJV; BR 740.020) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG (act. E.1). Der angefochtene Entscheid beruht mithin auf kantonalem Recht. Die StPO, wel- che die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht regelt (Art. 1 Abs. 1 StPO), kann keine unmittelbare Anwendung finden. Art. 3 Abs. 1 des kan-
4 / 22 tonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung sieht vor, dass sich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kantonalem Recht nach der Strafprozessordnung richten (Art. 3 Abs. 1 EGzStPO; BR 350.100). Die StPO übernimmt damit die Funktion des stellvertretenden kantonalen Rechts oder von kantonalem Ersatzrecht (vgl. auch BGer 6B_138/2020 v. 18.3.2021 E. 3). Die Bestimmungen der StPO gelangen somit kraft Verweises zur Anwendung. Dies vorausgeschickt gilt, dass gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Re- gionalgerichts Prättigau/Davos die Berufung zulässig ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Gleiches gilt für die Anschlussberufung, die nach Art. 401 StPO zulässig ist und zu welcher der Beschuldigte legitimiert ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten. 1.2.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen dem- gegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren nament- lich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweis- würdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Beru- fungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweis- grundlagen. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisab- nahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). 1.2.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Anschlussberufung, es sei B._____ als Zeuge einzuvernehmen. Begründend führt er aus, der einvernommene Wild- hüter C._____ habe quasi gegen einen Berufskollegen das Wort führen müssen, auch habe er seine ursprünglichen Aussagen dem Jäger vor Ort gegenüber bei seiner Zeugenaussage massiv relativiert. Hingegen werde der erfahrene
5 / 22 Schweisshundeführer B._____ erklären können, wie ein Schweisshund suche so- wie ob er verlässlich eine Spur zurückverfolgen könne, wenn das Tier angesch- weisst (verletzt) sei, und welchen Einfluss die Witterungsbedingungen haben wür- den (act. A.6, S. 2 ff.). Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Be- schuldigte im erstinstanzlichen Verfahren die nun mit Anschlussberufung bean- tragten Beweise nicht vorgebracht hatte. Vielmehr erschliesst sich aus dem Plä- doyer und dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Be- schuldigte im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Beweisanträge stellte und das Beweisverfahren an der Hauptverhandlung geschlossen wurde (vgl. RG act. 7; RG act. 5). Damit handelt es sich bei diesem Antrag um ein unzulässiges neues Be- weismittel im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Darauf ist nicht einzutreten. 1.3.1 Der Beschuldigte beantragt sodann die Durchführung einer mündlichen Be- rufungsverhandlung. Er begründet dies mit der aus seiner Sicht unzutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das zweimalige Beschiessen eines Hir- sches innerhalb von lediglich sechs bis sieben Sekunden unwahrscheinlich und praktisch nicht möglich sei. Der Beschuldigte werde anhand einer Vorführung mit Blindpatronen demonstrieren, dass eine Schussabgabe innert einer Zeit von drei bis vier Sekunden ohne Problem für einen geübten Jäger realistisch sei (act. A.6, S. 4 f.). 1.3.2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann auf ein mündliches Verfahren verzichtet werden, wenn lediglich Übertretungen im Berufungsverfahren zu beurteilen sind (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Ob Übertretungen Gegenstand des Berufungsverfah- rens sind, entscheidet sich nach dem erstinstanzlichen Urteil und den Anträgen im Berufungsverfahren (vgl. Sven Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 196- 457 StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 6 zu Art. 406 StPO). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und Urteils war vorliegend der Vorwurf, der Be- schuldigte habe gegen die kantonale Jagdgesetzgebung verstossen, indem er auf einen Hirsch aus einer Distanz von über 200 Metern geschossen habe. Diese Wi- derhandlung wird mit Busse bestraft, womit die Voraussetzungen für die Beurtei- lung der Berufung im schriftlichen Verfahren erfüllt sind und weshalb das Verfah- ren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auf dem schriftlichen Weg durchgeführt wird (vgl. act. D.5). Indes entbindet Art. 406 StPO die Berufungsinstanz nicht da- von, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGer 6B_1072/2015 v. 14.1.2016 E. 2.2; 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 7.2)
6 / 22 Die Vorinstanz führte eine mündliche und namentlich auch öffentliche Hauptver- handlung mit Urteilsverkündung durch (RG act. 7). Die zur Beurteilung stehende Sache lässt sich anhand der Akten und ohne persönlichen Eindruck der Beteilig- ten prüfen, zumal es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt und sich der Ablauf des Geschehens aus den Akten und den für das Berufungsgericht verbind- lichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt. Auch stellen sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b). Damit ist dem Anspruch des Beschuldigten auf ein faires (Berufungs-)Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK trotz schriftlicher Durchführung desselben Genüge ge- tan. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 StPO ist nicht erforderlich. Darüber hinaus würde die Vorführung auch ein neues Beweismittel darstellen, was vorliegend unzulässig wäre (vgl. E. 1.2.1). Zu- dem könnte der Beschuldigte aus der Schiess-Vorführung nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Denn selbst wenn er selber in der Lage sein sollte, eine Schussab- gabe innert einer Zeit von drei bis vier Sekunden vorzuführen, heisst das noch lange nicht, dass diese Fertigkeit auch auf den Jäger D._____ zutrifft. Die Vor- instanz befand es nämlich für sehr unwahrscheinlich, dass D._____ innerhalb von sechs bis sieben Sekunden zweimal geschossen und in dieser Zeit auch nachge- laden haben soll, was aber gemäss den Feststellungen der Vorinstanz aus den Aussagen des Beschuldigten folgen würde, wonach die weiteren Schüsse nach nur zwei und die letzten nach weiteren fünf Sekunden gefallen seien (vgl. act. E.1, E. 4.6). Eine Demonstration bezüglich des Nachladens erweist sich auch vor die- sem Hintergrund als unerheblich. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. 2.Willkürkognition 2.1.Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fäl- le, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Soweit die Be- weiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit und damit auf Willkür (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1). Die Regelung entspricht somit derjenigen von Art. 97 BGG (vgl. Niklaus
7 / 22 Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO). Gleiches gilt für die Überprüfung der Strafzumessung. Auch in diesem Bereich entspricht die Kognition des Beru- fungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar scheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen. Hingegen sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N 23 zu Art. 398 StPO). 2.2.Gemäss ständiger Rechtsprechung liegt Willkür bei der Sachverhaltsfest- stellung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundi- gen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich, vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E.1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; BGer 6B_537/2021 v. 4.8.2021 E. 1.3.1). Da der Anfechtungsgrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts Art. 97 Abs. 1 BGG entspricht, nimmt das Beru- fungsgericht unter der Geltung von Art. 398 Abs. 4 StPO wie das Bundesgericht keine eigenständige Beweiswürdigung vor, sondern überprüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur unter Willkürgesichtspunkten. Es greift also erst ein, wenn die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Be- weismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festge- stellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_1267/2020 v. 10.2.2021 E. 2.1). Willkür ist jedoch nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensicht- lich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). 3.Vorbringen des Beschuldigten 3.1.1. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe dem Schuldspruch einen grundlegend anderen Sachverhalt zugrunde gelegt als er in der Anklage der Staatsanwaltschaft enthalten gewesen sei. In der Anklageschrift sei mit Bezug auf den Sachverhalt ein Beschuss des Hirschstieres durch A._____ auf eine Distanz von rund 260 Meter fixiert worden. Die Vorinstanz verurteile den Beschuldigten aber wegen eines angeblichen Beschusses seiner Beute auf eine Distanz von 210 bis maximal 220 Meter. Mit diesem fundamentalen Abweichen
8 / 22 von der Anklage werde ein grundsätzlich anderer Sachverhalt geschaffen. Gemäss dem Vorbringen des Beschuldigten wäre der Hirschstier mit dem Abwei- chen von rund 50 Metern vom vorgehaltenen Tatbestand quasi in einer anderen Geländekammer (Runse) gezogen. Solches sei alles andere als eine marginale Abweichung von der Anklage und nicht verfahrenskonform. Die Vorinstanz habe es als nicht bewiesen erachtet, dass der Angeklagte das ihm Vorgeworfene be- gangen habe, weshalb er nicht wegen etwas Anderem verurteilt werden könne und freizusprechen sei (act. A.6, S. 9 ff.). 3.1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informati- onsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie an- geklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschul- digt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Ver- teidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_492/2015 v. 2.12.2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 v. 7.5.2015 E. 1.2 m.H.). 3.1.3. Im Strafbefehl vom 29. Juni 2018, der gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als An- klagschrift gilt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. September 2017 im Gebiet E._____ auf Gemeindegebiet F._____ die Hochjagd ausgeübt zu haben und zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr von seinem Hochsitz (mit den Koordinaten XY.) einen Hirschstier unweidmännisch aus einer Distanz von rund 260 Me- ter beschossen zu haben, welcher in Richtung seines Hochsitzes zog. Das Tier lag gemäss Anklage nicht im Feuer. Kurz später habe D. einen Schuss von dessen Ansitz abgegeben. Auch nach diesem Schuss sei der Hirschstier weiter in Richtung G._____ Bach gezogen, worauf der Sohn des Beschuldigten, H._____,
9 / 22 und unmittelbar darauf D._____ dem Hirschstier weitere Schüsse angetragen hät- ten, worauf dieses dann in einer Distanz von ca. 187 Metern zum Hochsitz des Beschuldigten zu Boden gegangen und verendet sei. Der Beschuldigte habe der Hirschstier hoch im Rücken getroffen. Er habe die unter optimalen Bedingungen maximal zulässige Schussdistanz von 200 Metern überschritten, obwohl er im Be- reich, wo der Hirschstier in seine Richtung zog, die 200-Meter Linie gekannt habe (StA act. 9). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist mass- gebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Vorliegend bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Gleiches gilt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, wobei die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift ohnehin nicht hoch sind (vgl. BGer 6B_1262/2015 v. 18.4.2016 E. 4.2.2 m.H.). In der Anklage wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, aus einer Distanz von rund 260 Metern auf einen in seine Rich- tung ziehenden Hirschstier geschossen zu haben, obwohl er die 200-Meter Linie gekannt habe. Damit wird auch impliziert, dass er mit Wissen und Willen handelte. Dieses Verhalten wird gemäss Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG i.V.m. Art. 20a lit. a RJV sowie von Art. 7 JBV als unweidmännisch qualifiziert und gemäss Art. 47 Abs. 1 KJG mit Busse bestraft. Im Dispositiv des Strafbefehls sind die entspre- chenden Bestimmungen aus der kantonalen Jagdgesetzgebung aufgeführt. Damit wusste der Beschuldigte genau, welcher konkreten Handlung er beschuldigt wird und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen in optima forma. Inwiefern aufgrund der dem Schuld- spruch der Vorinstanz zugrundeliegenden Schussdistanz von 210 bis 220 Metern – die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ebenso als unweid- männisch gilt wie eine Schussabgabe auf 260 Meter – eine Abänderung des An- klagesachverhalts vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begrün- det. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten spielt es auch keine Rolle, in welcher Runse der Hirsch gezogen sein soll. Abgesehen davon, dass hierzu der Anklage keine Erkenntnisse zu entnehmen sind und auch die Vorinstanz keine Feststellungen hierzu traf, liegt dem Schuldspruch genau derselbe Sachverhalt zugrunde wie in der Anklageschrift, nämlich das Beschiessen des Hirsches auf eine unweidmännische Distanz von über 200 Metern, auf einen in die Richtung des Hochsitzes des Beschuldigten ziehenden Hirschstier. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt weder das Anklageprinzip noch das rechtliche Gehör des Beschuldigten.
10 / 22 3.2.1. Der Beschuldigte bringt weiter vor, der vorinstanzliche Schuldspruch, wo- nach er den Hirsch auf eine Distanz von mehr als 200 Metern beschossen habe, sei nicht haltbar. Zwar treffe es wohl zu, dass der Zeuge D._____ ausgesagt habe, der Angeklagte habe ihm erklärt, wahrscheinlich auf etwa 205 bis 208 Meter ge- schossen zu haben. Es sei aber falsch, dass er solches geäussert habe. Was ge- nau gesprochen worden sei, wisse er nicht mehr, allerdings wisse er mit absoluter Sicherheit, dass er keine konkreten Masszahlen angegeben habe. Es möge sein, dass er erklärt habe, die Schussdistanz sei eher weit gewesen. Mit absoluter Si- cherheit habe er aber zu seinem – alles andere als befreundeten und wohlgesinn- ten – Jagdkontrahenten keine Angaben über 200 Meter gegeben. Dass die Aus- sagen von D._____ in Bezug auf dieses Gespräch glaubhaft sein sollen, hingegen mit Bezug auf die Angaben von 260 Metern unglaubhaft, darin zeige sich ein gros- ser, nicht haltbarer Widerspruch in der Beurteilung der Vorinstanz. Es könne nicht sein, dass einzelne Aussagen desselben Zeugen glaubhaft und andere dann nicht glaubhaft sein sollen (act. A.6, S. 11 f.). Im selben Zusammenhang führt der Beschuldigte aus, dass die in der vorinstanzli- chen Erwägung 4.3 aufgeführten Aussagen des Zeugen I._____ korrekt wieder- gegeben worden seien. Hingegen seien die Schlussfolgerungen daraus nicht als glaubhaft einzustufen, weil auch dieser Zeuge von einer Abgabe des ersten Schusses auf eine Distanz von rund 260 Metern, wenn nicht sogar noch weiter, gesprochen habe. Die Vorinstanz halte also auch die Aussagen dieses Zeugen zumindest teilweise für unglaubhaft. Auch hier müsse von einer geradezu gespal- tenen Einstufung des Zeugen I._____ gesprochen werden. Ein Schuldspruch ge- stützt auf die Aussagen der Zeugen D._____ und I._____ sei nicht haltbar und willkürlich (act. A.6, S. 12). Schliesslich wendet der Beschuldigte bezüglich Schussdistanz ein, es sei zutreffend, dass der Sohn des Anschlussberufungsklä- gers erklärt habe, dass über die Schussdistanz gesprochen worden sei. Das stüt- ze aber nicht im Entfernesten die Argumentation der Vorinstanz und könne nicht für die Behauptung des Zeugen D._____, wonach der Beschuldigte von 203 bis 208 Metern gesprochen habe, beigezogen werden (act. A.6, S. 12 f.). 3.2.2. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte den ersten Schuss bei einer Distanz von über 200 Metern abgegeben hatte. Der Hirsch habe sich dann, gemäss Aussage aller Beteiligten, weiter in Richtung des Beschuldigten bewegt. Aus der Tatsache, dass der Hirsch etwa 183 Meter vor dem Beschuldig- ten verendete, folgerte die Vorinstanz, dass vom ersten Schuss bis zum Erlegen des Hirsches mindestens 30 bis 40 Meter (zugunsten des Beschuldigten gemes- sen) lagen (act. E.1, E. 4.6).
11 / 22 Der Beschuldigte verkennt, dass die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen D._____ und I._____ betreffend die Distanz zum grossen Felsen bei der ersten Schussabgabe durch den Beschuldigten nicht als unglaubhaft qualifizierte. Sie stellte diesbezüglich lediglich fest, dass es gemäss den beiden Zeugenaussagen nach dem ersten Schuss rund 20-30 Sekunden gedauert habe, bis der zweite Schuss gefallen sei. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach nach seinem Schuss bereits nach zwei Sekunden der nächste Schuss und nach weiteren fünf Sekunden die weiteren Schüsse gefallen seien, bewertete die Vorinstanz aufgrund der konkreten Umstände hingegen als unglaubhaft. Sie führte hierzu aus, dass D._____ diesfalls innerhalb von sechs bis sieben Sekunden zweimal geschossen und in dieser Zeit auch nachgeladen gehabt haben müsse. Das widerspreche den Aussagen der beiden Zeugen und erscheine auch sehr unwahrscheinlich, da D._____ diesfalls enorm schnell hätte nachladen, zielen und auf das sich bewe- gende Tier hätte schiessen müssen. Die Vorinstanz zeigte sich überzeugt, dass die Distanz beim Schuss des Beschuldigten weniger als die von der Staatsanwalt- schaft angeklagten 260 Meter betragen habe. Es seien jedoch, so die Vorinstanz "sicherlich mehr als 200 Meter" gewesen; ob es letzten Endes 210 oder 220 Meter gewesen seien, spiele für die Beurteilung der Strafbarkeit keine Rolle. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz schoss der Beschuldigte aus einer Distanz von 210 bis ca. 220 Metern auf den Hirsch (vgl. act. E.1, E. 4.6). 3.2.3. Der Beschuldigte zeigt nicht auf, was an diesen Feststellungen willkürlich sein soll. Dass die Vorinstanz die Aussage des Beschuldigten, wonach die weite- ren fünf Schüsse nach nur zwei und die letzten nach weiteren fünf Sekunden ge- fallen seien, als unglaubhaft erachtete, da dies gemäss Vorinstanz bedeuten wür- de, dass D._____ innerhalb von sechs bis sieben Sekunden zweimal geschossen und in dieser Zeit auch nachgeladen haben müsse, ist nicht willkürlich. D._____ sagte selber aus, er brauche zum Nachladen, Anvisieren und wieder schiessen zirka sieben bis neun Sekunden (vgl. StA act. 19, Frage 11). Auch die Tatsache, dass die beiden Zeugen von einer Distanz von 260 Metern beim Schuss des Be- schuldigten sprachen, die Vorinstanz jedoch aufgrund der geschildeten Umstände eine Distanz von 210 bis 220 Metern als erstellt erachtete, begründet keine Will- kür. Aus den Akten geht hervor, dass beide Zeugen auf dem ihnen vorgehaltenen Fotoblatt praktisch denselben Standort der Erstsichtung des Hirsches nach dem ersten Schuss markiert hatten, nämlich ein gutes Stück vor dem markanten Felsen (StA act. 5; StA act. 6; StA act. 8). Vom markanten Felsen aus beträgt die Distanz zum Hochsitz des Beschuldigten laut den Akten der Staatsanwaltschaft 212-215 Meter (StA act. 8). Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass die Endlage des Hirsches zum Hochsitz des Beschuldigten 187 Meter betrug (StA act. 8). Wenn
12 / 22 nun die Vorinstanz die beiden Zeugenaussagen als erstellt erachtet, wonach der Hirsch in den 20-30 Sekunden nach dem ersten Schuss noch 30-40 Meter weiter- gelaufen ist, bis der zweite und anschliessend die beiden letzten Schüsse gefallen sind, ist ihre Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte seinen Schuss auf eine Di- stanz von 210 bis 220 Metern abgegeben hat, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass der Zeuge D._____ anlässlich der Konfronteinvernahme sogar ausgesagt hatte, der von ihm angegebene Standort (die Distanz bis zum markanten Felsen habe mehr als 50 Meter betragen), sei mit plus minus 25 Metern zu veranschlagen (StA act. 19, Fragen 3 und 7). Der Zeuge I._____ äusserte sich gar nicht zur Schussdistanz, sondern zeichnete den Standort des Erstbeschusses lediglich auf dem Fotoblatt ein (StA act.6; StA act. 8). Mithin hatten die Zeugen keine metergenauen Distanz- angaben gemacht, sondern lediglich eine ungefähre, die nach den Ausmessungen des Wildhüters ca. 260 Meter Distanz zum Hochsitz des Beschuldigten ergab (StA act. 8; StA act. 9). Inwiefern die Vorinstanz willkürlich auf die beiden – unabhängig voneinander geäusserten, praktisch identischen – Zeugenaussagen betreffend den Standort des Hirsches beim ersten Schuss abgestellt haben soll, begründet der Beschuldigte nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass einzelnen Aussagen desselben Zeugen entgegen der Ansicht des Beschuldigten sehr wohl Glaubhaftigkeit zukommen kann und anderen nicht, denn entscheidend ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, in: Revital/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, "Zwi- schen Wahrheit und Lüge", Zürich/St. Gallen 2017, S. 27). Vor diesem Hintergrund ist der Rüge der "gespaltenen Einstufung" der beiden Zeugen von vorneherein kein Erfolg beschieden. Darüber hinaus stellt sich vorliegend die Frage nach der Beurteilung der einzelnen Zeugenaussagen als glaubhaft oder unglaubhaft gar nicht. Die Vorinstanz hielt nirgends fest, sie glaube einzelnen Aussagen der bei- den Zeugen und anderen nicht. Vielmehr erachtete sie die Zeugenaussagen in Bezug auf die Distanzangaben sehr wohl als glaubhaft (dazu soeben, vgl. auch act. E.1, E. 4.6). Da die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen nicht in Frage stellte, was mitnichten willkürlich ist, erübrigen sich weitere Erörterungen zur Glaubhaftig- keit der Zeugenaussagen. Ebenso begründet es keine Willkür, dass die Vorinstanz die Aussage des Sohnes des Beschuldigten, wonach sein Vater und D._____ über die Schussdistanz gesprochen haben, als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der von D._____ geäusserten Schussdistanz heranzieht (vgl. act. E.1, E. 4.8).
13 / 22 Zusammengefasst vermag der Beschuldigte nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vor- instanz in unhaltbarer und willkürlicher Weise auf die Aussagen der Zeugen D._____ und I._____ abgestellt haben und worin die Willkür begründet sein soll. 3.3.1. Der Beschuldigte wendet sich im Weiteren gegen die vorinstanzliche Wür- digung zum Verhalten des Schweisshundes. Es sei vollkommen unhaltbar und gehe absolut nicht an, dass die Vorinstanz es aufgrund des angeblich schlechten Wetters, des Nebels und des teilweisen Regnens über Nacht hinweg als nachvoll- ziehbar erachte, dass der angeschweisste Hirsch über die Wechsel zwischen dem angeblichen Erstbeschuss von 260 Metern bis zu seinem Wundbett gezogen sei. Es treffe nicht zu, dass es unbedeutend sein könne, dass die Schweisshündin J._____ nichts gefunden habe. Auch seien die Worte "Jagdkonkurrenz" nicht höher zu werten als das Verhalten bzw. die Erkenntnisse des Schweisshundes. Dieser sei neutral und nicht durch ein Konkurrenzdenken "gefährdet". Der Schweisshundeführer habe während über einer halben Stunde den von allen Be- teiligten beschriebenen Weg des später erlegten Hirsches nachverfolgt und nach Schweiss gesucht. Der Beschuldigte moniert, dass J._____ "ohne Wenn und Aber" angezeigt hätte, wenn der Hirsch angeschweisst (getroffen) gewesen wäre. Laut dem Beschuldigten hätte jeder Schweisshund die Spur angezeigt, wenn der Hirsch nach einem Treffer dort gezogen wäre, unabhängig vom Wetter und voran- gegangenem Regen und Nebel. Indem die Hündin nichts gezeigt habe, zeige sich der zweifelsfreie Beweis, dass der Beschuldigte nicht dort geschossen habe, wo es die Zeugen erklärt hätten. Es sei nicht haltbar, die Erkenntnis des Hundes hin- ter zwei, zumindest teilweise auch in den Augen der Vorinstanz als unglaubwürdig zu bezeichnenden Zeugenaussagen einzuordnen (act. A.6, S. 13 ff.). Zur selben Erwägung 4.10 der Vorinstanz bringt der Beschuldigte vor, dass die Vorinstanz ihre Annahme, dass es sich beim Treffer des Beschuldigten um einen sogenann- ten Durchschuss handle, nicht nachvollziehbar begründe. Der Hinweis auf das Fotoblatt zeige, dass der Schuss im Rückenbereich liege und somit "mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" das Rückenmark oder zumindest die Wirbelsäule verletzt haben müsse. Das sei ein weiterer Hinweis darauf, dass der Hirsch nur eine Distanz von 15 Metern zurückgelegt habe, wie das der Beschul- digte ausgesagt habe, und nicht rund 70 bis 80 Meter gezogen sein könne. Aus dem Fotoblatt mitsamt dem Holzspiess könne die Schlussfolgerung des Gerichts auf einen Durchschuss ohne Verletzung von Knochen und lebenswichtigen Orga- nen nicht entnommen werden (act. A.6, S. 15 f.). 3.3.2. Die Vorinstanz begründete die erfolglose Suche des Schweisshundes da- mit, dass es sich beim Treffer des Beschuldigten um einen Durchschuss gehan-
14 / 22 delt habe, was erkläre, warum der Schweisshund zwar getupft habe, jedoch auf- grund des Regens kein Schweiss und keine Knochensplitter zu sehen gewesen seien (act. E.1, E. 4.10). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Hündin nichts gefunden habe und nichts angezeigt habe, trifft nicht zu. Der Wildhüter C._____ gab anlässlich seiner Befragung vor der Staatsanwaltschaft an, dass seine Hündin bei der Nachsuche mehrmals "getupft" habe. Er selber habe an diesen Orten keine Pirschzeichen festgestellt. Das "Tupfen" könne auch frische Hirschspuren der Nacht oder des frühen Morgens betreffen. Wenn der Hund Pirschzeichen wie Haare, Fleischstü- cke oder Knochensplitter gefunden hätte, hätte er diese, gemäss Aussage von C., angezeigt. Er selber sagte aus, dass er diese vielleicht trotzdem nicht gefunden hätte. C. führte aus, der Hund habe verschiedene Wildwechsel abgesucht, wobei die Vegetation zwischen den Wildwechseln rund 50-100 cm hoch gewesen sei. Die Pirschzeichen eines Anschusses könnten über eine Di- stanz von mehreren Metern zerstreut werden und es sei für ihn sehr schwierig, in der Vegetation diese Pirschzeichen zu sehen. C._____ gab an, er habe dorthin geschaut, wo seine Hündin "getupft" habe, habe dort aber nichts gesehen (StA act. 25, Ergänzungsfrage 3). Die Suche musste schliesslich aufgrund der äusse- ren Bedingungen erfolglos abgebrochen werden (StA act. 25, Frage 4). Zuvor hat- te es in der Nacht geregnet. Obwohl die Hündin Spuren trotz Regen schmecke, sei es für ihn schwierig gewesen, optisch Spuren festzustellen. Gemäss C._____ wird nur Schweiss (Blut) vom Regen weggespült, was er dann nicht mehr sehen könnte. Wenn etwas Grösseres wie Knochensplitter oder Fleischstücke vorhanden gewesen wäre, wäre es laut C._____ für ihn einfacher gewesen (StA act. 25, Fra- ge 7). Die Vorinstanz hielt – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – nicht fest, dass der Schweisshund nichts gefunden hätte. Vielmehr erwog sie, der Schweisshund habe zwar getupft, jedoch seien aufgrund des Wetters und des Regens kein Schweiss und keine Knochensplitter zu sehen gewesen (act. E.1, E. 4.10). Diese Feststellungen sind keineswegs willkürlich. Was die vorinstanzli- che Feststellung zum "Durchschuss durch den ersten Schuss des Beschuldigten" angeht (act. E.1, E. 4.10), ist anzumerken, dass in den Akten von einem solchen Durchschuss zwar nirgends die Rede ist. Doch sind auf dem Fotoblatt (StA act. 8, S. 7), unabhängig von den eingesteckten Holzspiessen, beim ersten der markier- ten Schüsse zwei "(Schuss)Löcher" erkennbar. Die Schlussfolgerung der Vorin- stanz, aufgrund des "Durchschusses" sei es gut möglich, dass dieser keine le- benswichtigen Organe verletzt habe und auch keine Knochensplitter verursacht habe, begründet vor diesem Hintergrund keine Willkür. Gemäss den Feststellun- gen der Vorinstanz habe sich der Hirsch in der Folge noch weiterbewegt. Das er-
15 / 22 kläre, warum der Schweisshund zwar getupft habe, jedoch aufgrund des Regens kein Schweiss und keine Knochensplitter zu sehen gewesen seien (act. E.1, E. 4.10). Der Umstand, dass es sich nach der Ansicht des Beschuldigten nicht um einen Durchschuss gehandelt hat und der Schuss "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" das Rückenmark verletzt haben müsse, weshalb der Hirsch nur eine Distanz von maximal 15 Metern und nicht 70 bis 80 Meter weiterziehen habe können (act. A.6, S. 15), bedeutet nicht, dass die Schlussfolgerung der Vor- instanz auf einen Durchschuss willkürlich ist. Selbst der Wildhüter C._____ konnte auf Vorhalt des Fotoblatts mit den Schussverletzungen des Hirsches nicht beurtei- len, ob und wie weit der Hirsch mit einer solchen Verletzung noch hat ziehen kön- nen. Er führte hierzu aus, wenn die Wirbelsäule getroffen würde, würde der Hirsch keinen Schritt mehr machen; würden keine lebenswichtigen Organe verletzt, könn- te das Tier noch eine Fluchtdistanz von 20 Metern, 100 Metern oder mehr zurück- legen (StA act. 25, Frage 11). Mithin fehlt jegliche Feststellung, dass der Hirsch im Rückenmark getroffen wurde. C._____ führte zwar aus, dass nach einem Schuss wie dem mutmasslichen Treffer des Beschuldigten Haare, Schweiss, Muskel- fleisch und eventuell Rippensplitter entstehen würden und es von diesem Schuss sicher Pirschzeichen gebe (StA act. 25, Ergänzungsfrage 5). Gleichzeitig konnte er diese jedoch nicht finden. Im Ergebnis verfällt die Vorinstanz jedenfalls nicht in Willkür, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten könne, dass der Schweisshundeführer aufgrund des Durchschusses und der Wetterbedingungen keine Pirschzeichen im abgesuchten Korridor gesehen hat. 3.4.1. Was die Ausführungen des Beschuldigten zur Glaubwürdigkeit der Zeugen angeht (act. A.6, S. 16), wird nach oben verwiesen (vgl. E. 3.2.3), gleiches gilt be- züglich der neuerlichen Vorbringen zur Zeitrechnung der Vorinstanz (act. A.6., S. 16). Schliesslich wendet sich der Anschlussberufungskläger gegen die vor- instanzliche Schlussfolgerung, dass gestützt auf die Angaben der Zeugen D._____ und I._____ eine Wegstrecke des verletzten Hirsches von rund 15 Me- tern nicht möglich sei und der Beschuldigte folglich auf eine Distanz von über 200 Metern geschossen habe. Eine solch theoretische Schlussfolgerung sei jagd- und lebensfremd und absolut willkürlich. Es gehe nicht an, diese Zeitangaben eins zu eins als glaubhaft zu übernehmen und auf der anderen Seite den von denselben Zeugen angegebenen Standort des Hirsches beim Erstbeschuss als unglaubhaft zu taxieren. Hinzu komme, dass sich die Richter zu einer Aussage verstiegen hät- ten, wonach zwei Schüsse mit inkludiertem Nachladen innerhalb von sechs bis sieben Sekunden unwahrscheinlich sei. Das zeuge höchstens von fehlender Jagdkenntnis, stelle dies doch für einen Durchschnittsjäger bei einem langsam
16 / 22 ziehenden Hirsch kein Problem dar. Ein wegen einer solchen Rückenverletzung weidwund geschossenes Tier könne nur noch langsam und keine 70 bis 80 Meter mehr ziehen (act. A.6, S. 16 f.). Wie bereits vorne (E. 1.3.2) festgehalten, ist der vorinstanzlichen Feststellung, dass zwei Schüsse innerhalb von sechs bis sieben Sekunden unwahrscheinlich seien, keine Willkür zu entnehmen. Es spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte oder "ein Durchschnittsjäger" im Stande ist, zwei Schüsse innerhalb von sechs bis sieben Sekunden abzufeuern, da es vorliegend um die beiden Schüsse von D._____ ging und dieser darüber hinaus selber aus- sagte, er benötige dafür etwa sieben bis neun Sekunden (vorne, E. 3.2.2). Schliesslich würde selbst die Tatsache, dass ein solch zeitnahes Schiessen mög- lich wäre, nicht auf eine willkürliche Würdigung der Zeugenaussagen schliessen lassen. Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschuldigten übereinstimmt, begründet keine Willkür. Der Beschuldigte zeigt nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll. Die Ausführungen des Beschuldigten erschöpfen sich in eigenen Tatsa- chenbehauptungen ("ein Hirsch mit einer derartigen Verletzung kann keine 70 bis 80 Meter ziehen") und der Äusserung eigener Ansichten ([...] zeuge "höchstens von fehlender Jagdkenntnis, stellt doch auf einen langsam ziehenden Hirsch [...] ein zweimaliger Beschuss innerhalb von drei bis vier Sekunden für einen Durch- schnittsjäger kein Problem dar"), ohne darzutun, worin die Willkür in der Sachver- haltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz begründet sein soll. Weder sind den vorinstanzlichen Erwägungen Angaben zur Auswirkung der Verletzung auf das Gehverhalten des Hirsches zu entnehmen noch hielt die Vorinstanz fest, dass der Hirsch langsam gezogen sei. Mit seinen Ausführungen vermag der Be- schuldigte keine Willkür darzutun. 3.5.Zusammengefasst ging die Vorinstanz weder von Tatsachen aus, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch standen, noch von solchen, die auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. E. 2). Die Vorinstanz begründete willkürfrei, dass, warum und inwieweit der Beschuldigte von seinem Hochsitz aus die im Gesetz unter optimalen Bedingungen maximal zulässige Schussdistanz von 200 Metern überschritt. Der Beschuldigte dringt mit seinen Rügen nicht durch, weshalb die Anschlussberufung abzuweisen und der Schuldspruch zu bestätigen ist. 4.Vorbringen der Berufungsklägerin 4.1.Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung gegen den beantrag- ten, von der Vorinstanz jedoch nicht ausgesprochenen Entzug der Jagdberechti- gung. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte eine schwere
17 / 22 vorsätzliche Jagdübertretung gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c KJG begangen, weshalb ihm zwingend das Jagdpatent zu entziehen sei. Aufgrund des "schwer wiegenden" Tatverschuldens begehrt die Berufungsklägerin einen Patententzug von zwei Jah- ren an, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festge- setzt werden könne (act. A.5, S. 1 ff.) 4.2.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c KJG hat der Richter zusätzlich zur Strafe gemäss Art. 47 Abs. 1 KJG einen Entzug der Jagdberechtigung für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre auszusprechen, wenn der Täter eine schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung begangen hat. Als solche gilt gemäss langjäh- riger Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden die Verletzung jener Straftatbestände des Jagdgesetzes, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit einer tierquälerischen Handlung stehen. Dazu zählt laut Praxis des Kantonsge- richts auch die Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG, namentlich der Schuss aus einer zu weiten Schussdistanz (vgl. PKG 1991 Nr. 37; PKG 2008 Nr. 9; KGer GR SB 08 2 v. 23.4.2008 E. 4a; KGer GR SK1 09 42 v. 5.10.2010 E. 4.2.2). Nach Art. 15 Abs. 1 KJG hat sich der Jäger bei der Jagd weidgerecht zu verhalten. Er hat sich insbesondere vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass die Schussdistanz weidgerecht ist (Art. 15 Abs. 2 KJG). Schüsse über 200 Meter können nach der Legaldefinition von Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV sowie Art. 7 JBV auch unter optimalen Bedingungen nicht mehr als weidmännisch qualifiziert wer- den (vgl. auch KGer GR SK1 16 10 v. 18.11.2016 E. 4d; PKG 2008 Nr. 9). Der objektive Tatbestand von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG ist damit erfüllt. Da der Be- schuldigte gemäss den Feststellungen der Vorinstanz die Distanzen vor Ort sehr gut kannte und die 200 Meter-Linie genau einschätzen konnte (vgl. act. E.1, E. 4.12), erfolgte die Schussabgabe willentlich und im klaren Wissen um die zu weite Schussdistanz von 210 bis 220 Metern. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Ist der Schuss aus einer zu weiten Schussdistanz als schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c KJG zu qualifizieren, so hat vorliegend ein Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von einem bis zehn Jahren zwingend zu erfolgen (vgl. auch KGer GR SK1 09 42 v. 5.10.2010 E. 4.2.2; KGer GR SB 08 2 v. 23. 4.2008 E. 4a). Entgegen der Vorinstanz ist das Schiessen aus einer Distanz von über 200 Metern stets als schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung zu qualifizieren, womit die Rechtsfolge der Nebenstrafe nach Art. 48 Abs. 1 lit. c KJG Platz greift; und zwar unabhängig des objektiven und subjektiven Verschuldens des Täters. Die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalles sind indes für die Dauer des Patententzugs massgebend (vgl. auch PKG 1991 Nr. 37).
18 / 22 4.2.2. Patententzüge gestützt auf Art. 48 Abs. 1 KJG sind Nebenstrafen, die auch bedingt ausgesprochen werden können (vgl. BGE 129 IV 296 E. 2.7; KGer GR SB 08 2 v. 23.4.2008 E. 4b; Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2016-2017, Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes und der kantonalen Jagdverordnung, 331 ff., S. 345). Es ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizie- ren ist. Gemäss Erwägung 6.2 der Vorinstanz hat der Beschuldigte aus einer Di- stanz von "etwas mehr als 200 Metern aus einer optimalen Schussposition auf den Hirsch geschossen" (act. E.1, E. 6.2). Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen herrschten zum Zeitpunkt der Schussabgabe optimale äussere Verhältnisse (Witterung) und die Schussposition war gut (hockende Stellung des Schützen, Waffe aufgelegt und gut abgestützt, der Stier zeigte Breitseite und stand still) (vgl. act. E.1, E. 5.1). Entsprechend dem leichten objektiven und sub- jektiven Verschulden des Beschuldigten ist ihm das Jagdpatent für die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr zu entziehen, wobei dieser Entzug bedingt auszu- sprechen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich namentlich seit der Tat im Jahr 2017 wohlverhalten. Es liegen mithin günstige Umstände vor, womit davon auszugehen ist, dass ein bedingt ausge- sprochener Patententzug ihn in Zukunft zu einem weidgerechten Verhalten anhal- ten wird. Die Probezeit ist entsprechend auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Berufung die Verpflichtung des Be- schuldigten zur Bezahlung eines Wertersatzes gemäss Art. 51 Abs. 2 KJG und den Jagdbetriebsvorschriften 2017, Abschnitt VI, Ziff. 8. Sie hält hierzu fest, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 52 Abs. 4 KJG verpflichtet gewesen wäre, über die Bezahlung des Wertersatzes zumindest dem Grundsatz nach auch im Dispositiv zu befinden. Gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte das Regionalge- richt im Anwendung von Art. 331 Abs. 1 und Art. 343 StPO die ergänzenden Be- weise zum Gewicht des erlegten Hirsches von sich aus erheben müssen. Das Amt für Jagd und Fischerei habe den Betrag in Rechnung zu stellen, und, da das Re- gionalgericht die Berechnung des Wertersatzes unterliess, auch den entsprechen- den Betrag zu berechnen. Mithin sei der Beschuldigte zur Zahlung eines Werter- satzes zu verpflichten, wobei der entsprechende Betrag durch das Amt für Jagd und Fischerei in Rechnung gestellt werde (act. A.5, S. 4 f.). 4.3.2. Die Vorinstanz gab dem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Zahlung eines Wertersatzes zulasten des Beschuldigten in ihren Erwägungen 7.3 und 7.4 statt, unterliess es aber, diese Verpflichtung ins Urteilsdispositiv aufzunehmen. Sie er-
19 / 22 wog, dass weder dem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft, noch den Akten und auch nicht dem Strafbefehl zu entnehmen war, wie schwer das widerrechtlich er- legte Wild überhaupt war, weshalb das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden von sich aus eine entsprechende Rechnung mittels Verfügung zu stellen habe (act. E.1, E. 7.3-7.4). 4.3.3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich für ihre Auffassung, wonach die urteilen- de Strafbehörde über den Wertersatz zu befinden habe, auf Art. 52 Abs. 2 KJG ab. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nach ihrem Wortlaut auf den Werter- satz bei Vergehen (vgl. Art. 52 KJG). Als Vergehen im Sinne von Art. 52 KJG gilt eine vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 des eidgenössischen Jagd- gesetzes (JSG; SR 922.0) (vgl. Art. 52 KJG). Damit in Einklang bestimmt Art. 36 Abs. 1 RJV, dass der Wertersatz bei Vergehen gemäss Artikel 52 des kantonalen Jagdgesetzes durch die Strafbehörde festgelegt wird. Beide Bestimmungen sind vorliegend nicht einschlägig, da der Beschuldigte lediglich eine Übertretung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG beging, indem er widerrechtlich einen Hirschstier über eine unweidmännische Distanz von über 200 Metern schoss. Gemäss dem diesfalls zum Zuge kommenden Art. 51 Abs. 2 KJG hat der fehlbare Jäger wider- rechtlich erlegtes Wild ohne Haupt zu dem von der Regierung festgelegten Wild- bretpreis zu übernehmen. Dieser beträgt für Hirschwild CHF 9.50/kg (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a JBV). Art. 20 Abs. 1 JBV bestimmt, dass widerrechtlich erlegtes Wild ohne Haupt vom Jäger zum festgelegten Wildbretpreis käuflich erworben werden muss, unabhängig von der weiteren Verwertbarkeit. Der entsprechende Betrag wird durch das Amt in Rechnung gestellt (Art. 20 Abs. 1 JBV). Nach dem Wortlaut und der Systematik der genannten kantonalrechtlichen Jagdvorschriften besteht für die urteilende Strafbehörde bei Übertretungen – anders als bei Vergehen – keine Kompetenz, über einen Wertersatz bzw. den Preis des widerrechtlich erleg- ten Wilds zu befinden. Nichts Anderes geht auch aus den Jagdbetriebsvorschriften 2017 des Kantons Graubünden hervor. Diese sehen in Einklang mit den gesetzli- chen Bestimmungen vor, dass widerrechtlich erlegtes Wild dem Beutekontingent angerechnet werde. Das Tier müsse ohne Haupt vom Erleger zum festgelegten Wildbretpreis käuflich erworben werden. Der entsprechende Betrag werde dem Jäger durch das Amt für Jagd und Fischerei in Rechnung gestellt (vgl. Abschnitt VI, Ziff. 8, S. 34 Jagdbetriebsvorschriften 2017 des Kantons Graubünden). Damit verbleibt der Strafbehörde kein Raum zur Festlegung des durch den Jäger zu be- zahlenden Preises für widerrechtlich erlegtes Wild. Vielmehr hat das zuständige Amt für Jagd und Fischerei Graubünden, sofern nicht bereits geschehen, den ent- sprechenden Betrag, gemäss den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 lit. a JBV, von sich
20 / 22 aus dem Beschuldigten in Rechnung zu stellen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist damit abzuweisen. 5.Strafe 5.1.Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 600.00 und die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 6 Tage ist dem nur leichten Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. Infolge der langen Verfahrensdauer vor Kantonsgericht ist die Strafe in Anwendung des Strafmilderungsgrundes der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff.1 EMRK auf CHF 480.00 zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird auf 4 Tage festgesetzt. 5.2.Zusammengefasst ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen die kan- tonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG und Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV und Art. 7 JBV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig, wofür er mit einer Busse von CHF 480.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu bestrafen ist. Zudem ist dem Beschuldigten die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu entziehen, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. 6.Kosten 6.1.Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'200.00 sowie die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 2'384.60 werden somit dem Beschuldigten auferlegt. 6.2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Be- rufung der Staatsanwaltschaft richtete sich gegen den von der Vorinstanz nicht verfügten Entzug der Jagdberechtigung und die ebenfalls nicht verfügte Verpflich- tung zur Bezahlung eines Wertersatzes. Der Beschuldigte begehrte in seiner An- schlussberufung einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter das Absehen des Entzuges der Jagdberechtigung und der Überbindung des Wertersatzes. Der Be- schuldigte unterliegt mehrheitlich, nachdem in der Hauptsache der vorinstanzliche Schuldspruch samt Strafe bestätigt wird. Dass die Busse geringfügig reduziert wurde, liegt im Umstand der langen Verfahrensdauer begründet und nicht etwa in
21 / 22 einer anderen Bemessung der grundsätzlich tat- und schuldangemessenen Strafe, womit dies für die Verteilung der Prozesskosten folgenlos zu bleiben hat. Aller- dings dringt die Staatsanwaltschaft mit der Dauer des Entzugs der Jagdberechti- gung nur mit einem Jahr statt mit den beantragten zwei Jahren durch, ebenfalls unterliegt sie in Bezug auf die Überbindung des Wertersatzes. In diesem Umfang obsiegt der Beschuldigte mit seinem Eventualantrag. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung von 1/4 zulasten des Staates und von 3/4 zulasten des Anschlussberufungsklägers. Somit gehen die Kosten des Berufungs- verfahrens, welche gestützt auf Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 3'000.00 festgelegt werden, in der Höhe von CHF 750.00 zulasten des Kan- tons (Staatsanwaltschaft) und in der Höhe von CHF 2'250.00 zulasten des Be- schuldigten. Entsprechend hat der Beschuldigte Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im selben Umfang (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Verteidi- ger des Beschuldigten reichte keine Honorarnote ein. Entsprechend ist sein Auf- wand für das Berufungsverfahren zu schätzen. Für das Studium des angefochte- nen Entscheids, die Erarbeitung der Anschlussberufungserklärung und der An- schlussberufungsbegründung, das Studium der Eingaben der Staatsanwaltschaft, das Verfassen der Bemerkungen zur Berufungsbegründung, Korrespondenzen, Telefonate und Aktenstudium erscheint der erkennenden Kammer ein Aufwand von 13 Stunden als angemessen. Da keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, wird praxisgemäss ein mittlerer Stundenansatz von CHF 240.00 vergütet (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]; statt vieler KGer GR SK1 14 29 v. 2.7.2015). Zu- sammen mit 3% Spesen und 7.7% MwSt. ergibt dies ein Honorar von CHF 3'461.00. Entsprechend der obigen Kostenverteilung ist der Beschuldigte mit CHF 865.30 zulasten des Kantons zu entschädigen.
22 / 22 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetz- gebung gemäss Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG, Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV und Art. 7 JBV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2.A._____ wird mit einer Busse von CHF 480.00 bestraft. Die Ersatzfreiheits- strafe für die Busse beträgt 4 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.A._____ wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. c KJG für die Dauer von einem Jahr entzogen. Der Entzug wird unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 2'384.60 sowie die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens von CHF 3'200.00 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'250.00 zulasten von A. und im Umfang von CHF 750.00 zulasten des Kantons (Kantonsgericht). 6.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 865.30 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: