Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. August 2021 (Mit Urteil 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 hat das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK1 19 35/36 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Bergamin Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi Reichsgasse 65, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur B._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Uffer Dufourstrasse 32, 8008 Zürich Gegenstandqualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung sowie Entziehen von Minderjährigen Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 26.02.2019, mitgeteilt am 31.07.2019 (Proz. Nr. 515-2018-10)

2 / 41 Mitteilung11. Mai 2022

3 / 41 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1967, und B., geboren am _____ 1962, heirateten am _____ 2005. Aus der Ehe ging C., geboren am 5. Oktober 2005, hervor. Die Ehe wurde mit Urteil vom 19. April 2012 des Bezirksgerichts Meilen geschieden. B.Unter anderem stellte das Bezirksgericht Meilen C. mit Urteil vom 19. April 2012 unter die elterliche Sorge von B.. A. erhob gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht Zürich. Dieses bestätigte die Zuteilung der elter- lichen Sorge an B._____ am 6. November 2012. Das Bundesgericht wies die von A._____ dagegen geführte Beschwerde am 3. Mai 2013 ab, soweit es darauf ein- trat. C.Im Herbst 2013 verliess A._____ zusammen mit ihrem Sohn C._____ die Schweiz und setzte sich nach D._____ ab. Am 3. Oktober 2013 erhob B._____ gegen A._____ bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag wegen des Entziehens von Unmündigen (nunmehr: Minderjährigen) und des Verdachts auf Entführung. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Untersuchung wegen Freiheitsberaubung, Entführung sowie Entziehens von Minderjährigen gegen A.. D.Am 15. August 2017 reichte A. beim Regionalgericht Imboden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren um Abänderung des vom Bezirksgericht Meilen erlassenen Scheidungsurteils ein und beantragte, C._____ unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. August 2017 stellte die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden C._____ bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids unter die Obhut von A.. Am 18. August 2017 kehrte A. mit C._____ in die Schweiz zurück. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Imboden fand am 11. Dezember 2017 statt. Gleichentags entschied die Einzelrichterin am Regionalgericht, C._____ vorsorglich unter die Obhut der Mutter zu stellen. Die gegen diesen Ent- scheid erhobene Berufung hat das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 19. Dezember 2018 in Bezug auf die Obhutszuteilung von C._____ abgewiesen. E.Am 8. November 2018 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A._____ Ankla- ge wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie wegen des Entziehens von Minderjährigen gemäss aArt. 220 StGB und Art. 220 StGB.

4 / 41 F.Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Imboden fand am 26. Fe- bruar 2019 statt. Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach das Regionalgericht Imboden A._____ der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des Entziehens von Minderjährigen gemäss aArt. 220 StGB und Art. 220 StGB schuldig. Dafür bestrafte es sie mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und hielt die Ausweis- und Schriftensperre sowie die Sicherheits- leistung aufrecht. Die Zivilklage von B._____ hiess das Regionalgericht Imboden teilweise gut und verpflichtete A., ihm den Betrag von CHF 20'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Die Gerichtskosten für die Behandlung der Zivilklage in der Höhe von CHF 1'500.00 auferlegte es zu 2/3 A. und zu 1/3 B.. Ausseramtlich hatte A. B._____ in reduziertem Umfang mit CHF 10'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. G.Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhoben sowohl B._____ (nachfol- gend: Privatkläger) als auch A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Der Privatkläger beantragte im Wesentlichen die Genugtuung von CHF 20'000.00 zu bestätigen, die Verfahrenskosten der Zivilkla- ge A._____ aufzuerlegen und ihm die volle Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Beschuldigte beantragte ihren Freispruch. Eventualiter sei sie vom Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB und der Entziehung von Unmündigen gemäss aArt. 220 StGB und Art. 220 StGB von Schuld und Strafe kostenfällig freizusprechen. Subeventualiter sei sie vom Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB freizusprechen und bei einer Verurtei- lung wegen qualifizierter Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB und des Entziehens von Minderjährigen gemäss aArt. 220 StGB und Art. 220 StGB zu einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei die bedingte Freiheitsstrafe auf maximal 12 Monate festzulegen sei. Die Beschul- digte stellte zudem die Anträge, den Bericht über die Anhörung des Kindes am Regionalgericht Imboden vom 25. Oktober 2017, das Bundesgerichtsurteil 5A_191/2019 vom 26. Juli 2019 und die Patientenakte von C._____ aus Händen von Dr. med. E._____ inkl. Schreiben der Kindergärtnerin von C._____ vom 21. Juni 2011 (Nachreichung) als Beweismittel zuzulassen. Zudem seien Dr. med. E., F. und C._____ zu befragen. H.Mit Beweisverfügung vom 14. Juli 2021 wies der Vorsitzende der I. Straf- kammer die Beweisanträge, wonach Dr. med. E., F. und C._____ als Zeugen zu befragen seien, ab.

5 / 41 I.Die Verfahren SK1 19 35 und SK 19 36 wurden vereinigt. Die Hauptver- handlung vor dem Kantonsgericht fand am 6. August 2021 statt. Zusammenge- fasst hielt die Beschuldigte an ihren bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest und die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden bean- tragte die Abweisung der Berufung. Der Privatkläger präzisierte seine Rechtsbe- gehren anlässlich des Plädoyers in der Hauptverhandlung und beantragte, die Be- schuldigte im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Sie sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zu bezahlen. Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte die Be- schuldigte ihre bereits im Schriftenwechsel gestellten Beweisanträge. J.Das Kantonsgericht teilte den Parteien das Urteil vom 16. August 2021 glei- chentags im Dispositiv schriftlich mit.

6 / 41 Erwägungen 1.Formelle Anforderungen Die Berufungen des Privatklägers (SK1 19 35) und der Beschuldigten (SK1 19 36) gegen das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 26. Februar 2019 werden vereinigt. Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Imboden ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Berufungen ist daher einzutreten. Sofern nichts Weiteres vermerkt ist, handelt es sich bei "act." um Akten aus dem Verfahren SK1 19 36. 2.Anklageschrift Gemäss Anklageschrift vom 8. November 2018, mitgeteilt am 13. November 2018, wird der Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: A._____ und B._____ hätten am 9. Juni 2005 geheiratet und der gemeinsame Sohn C._____ sei am 5. Oktober 2005 geboren. Das Bezirksgericht Meilen habe die Ehe mit Ur- teil vom 19. April 2012 geschieden und den Sohn, C., unter die elterliche Sorge des Vaters, B., gestellt. Mehrere Gerichte hätten sich mit der Zutei- lung der elterlichen Sorge von C._____ befasst. Schliesslich habe das Bundesge- richt mit Urteil vom 3. Mai 2013 die Zuteilung der elterlichen Sorge von C._____ an B._____ bestätigt. Mit Entscheid vom 22. August 2013 der KESB Bezirk Meilen sei der Umzug des Kindes von der Kindsmutter zum Kindsvater per anfangs Okto- ber 2013 festgelegt worden. In Kenntnis dieser Urteile und der Zuteilung der elter- lichen Sorge an B._____ habe A._____ Ende September / Anfang Oktober 2013 den damals 8-jährigen C._____ entführt, indem sie ihn von G._____ nach D._____ gebracht habe. Bis am 18. August 2017 habe sie mit C._____ in D._____ gelebt. Kurz bevor A._____ mit C._____ am 18. August 2017 in die Schweiz zurückge- kehrt sei, habe sie am 15. August 2017 beim Regionalgericht Imboden eine Klage auf Abänderung des vom Bezirksgericht Meilen erlassenen Scheidungsurteils ein- gereicht. Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. August 2017 habe die Einzel- richterin am Regionalgericht Imboden C._____ unter die Obhut der Mutter gestellt und C._____ habe von da an unter der Obhut seiner Mutter gelebt. Schliesslich habe auch die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden am 11. Dezember 2017 entschieden, C._____ vorsorglich unter die Obhut der Mutter zu stellen (Proz. Nr. 135-2017-230). Am 3. Oktober 2013 habe B._____ Strafantrag gestellt (zum Ganzen StA act. 1.54). 3.Beweisanträge der Beschuldigten

7 / 41 3.1.Der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts lehnte alle von der Beschuldigten beantragten Befragungen bereits vor der Hauptverhandlung mit der Begründung ab, dass weder Dr. med. E._____ noch F._____ aus unmittelbarer Wahrnehmung über die Ausübung des Besuchsrechts durch den Privatkläger be- richten könnten (act. D.13 Ziff. 1). C._____ sei bereits am 25. Oktober 2017 durch das Regionalgericht Imboden im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens befragt worden und das Protokoll befinde sich in den Akten (act. D.13 Ziff. 2). 3.2.Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht am 6. August 2021 beantragte die Beschuldigte erneut die Befragung von Dr. med. E., F. und C._____ (act. H.2, Rz. 1 ff.). Zusätzlich sollte die Todesanzeige von Dr. H._____ und die Einladung zur Hochzeit von I._____ und J._____ zu den Ak- ten genommen werden, um zu beweisen, dass die Beschuldigte aufgrund der Rei- sesperre erhebliche Einschränkungen erfahre (act. H.2, Rz. 4 f.). Die beantragten Befragungen begründete die Beschuldigte mit denselben Argu- menten wie in den früheren Beweisanträgen. Ergänzend brachte sie vor, es gehe um die Frage, ob die Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen sei, dass eine Notsituation bestanden habe und ob sie davon überzeugt gewesen sei, die Rechtsgüter ihres Sohnes schützen zu müssen. Die Befragung von C._____ solle zudem zeigen, ob er den Kontakt zum Vater wünsche und ob der Vater ihn ge- genwärtig überhaupt kontaktiert habe (act. H.2, Rz. 1-3). 3.3.Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 3.4.Die Befragungen von Dr. med. E., F. und C._____ sind zur Wahrheitsfindung sowie zu deren Ergänzung nicht notwendig. C._____ ist – wie in der Verfügung vom 14. Juli 2021 ausgeführt – bereits vor der Vorinstanz einver- nommen worden (act. D.13; act. B.2). Wie sich seine Aussage (in Bezug auf eine mögliche Kontaktaufnahme durch den Vater oder ob eine solche im Sinne von C._____ gewesen wäre; vgl. E. 12.4), auf die Wahrheitsfindung der angeklagten Tatbestände auswirken sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Rechtsprechung und Literatur, act. E.1, E. 2.3). Es steht ausser Frage, dass das Kindeswohl von C._____ in D._____ gewahrt wurde. Aus der Befragung vom 25. Oktober 2017 des Regional- gerichts Imboden geht hervor, dass er, als er 6 bis 7 Jahre alt gewesen sei, das

8 / 41 letzte Mal persönlichen Kontakt mit seinem Vater gehabt habe. Diesen Kontakt habe er in schlechter Erinnerung, da sein Vater ihn damals in einer Weise ange- schaut habe, dass er Angst gehabt habe. Für ihn sei es das Beste, wenn er den Vater nicht sehe. Er habe keine positiven Erinnerungen an den Vater (act. B.2, S. 2 f.). Ausserdem hat sich C._____ am 22. Februar 2019 per Brief an die Vorin- stanz gerichtet (RG Korrespondenz/Abrechnungen, Schreiben vom 22. Februar 2019). Inwiefern eine weitere Befragung von C._____ für die Beurteilung der An- klage der Beschuldigten notwendig oder hilfreich sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Eine erneute Befragung ist daher nicht erforderlich. Auch eine Be- fragung von F., die sich zum Verhalten von C. nach den Besuchen beim Vater äussern soll, erscheint nicht notwendig. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt (StA act. 1.48), nehmen K._____ und L._____ in ihrer Gefährdungsmel- dung vom 16. Juni 2013 darauf Bezug (StA act. 1.36). Die Vorinstanz verweist zudem in Bezug auf die beantragte Befragung auf neutrale Berichte der Besuchs- begleiterin zum Verhalten von C._____ sowie auf die daraus gezogenen nachvoll- ziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen, welche das Bundesgericht geschützt hat (act. E.1, E. 2.2 m.H.a. StA act. 7.1 E. 4.3 S. 17 und StA act. 7.2 E. 2.3.4 S. 7; vgl. auch StA act. 7.4). Ausserdem kann auch F._____ nur mutmassen, aus welchem Grund C._____ im Kindergarten auf gewisse Themen eine heftige Reaktion gezeigt hat (act. B.4.1), wobei kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass derartiges stattfand. Hinzu kommt, dass F._____ den Privatkläger nie gese- hen hat und daher nur nach ihrem subjektiven Empfinden über eine mutmassliche Gefährdung von C._____ durch den Privatkläger berichten könnte. Eine Befra- gung von F._____ erübrigt sich aus den vorgenannten Gründen. Ferner ist auch die Zeugenbefragung von Dr. med. E._____ nicht von Relevanz, da dieser den Privatkläger einerseits nicht persönlich exploriert hat und dem Gericht andererseits der gutachterliche Bericht mit den von ihm gezogenen Schlussfolgerungen vor- liegt. Da der Bericht auf subjektive und einseitige Abklärungen abstützt, ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Aussage objektiv oder neutral zur Eruierung einer mög- lichen Kindeswohlgefährdung des Privatklägers oder Erfüllung der angeklagten Tatbestände durch die Beschuldigte beitragen soll. Auch vermag seine Befragung als Zeuge keine weiteren Informationen oder Erkenntnisse für eine mögliche Not- standsituation der Beschuldigten hervorzubringen. Zusammenfassend erübrigen sich Befragungen der vorgenannten Personen zur materiellen Wahrheitsfindung bezüglich der angeklagten Tatbestände oder einer allfälligen Notstandsituation. 4.Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung

9 / 41 4.1.Die Staatsanwaltschaft hat die Beschuldigte unter anderem aufgrund der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung angeklagt (Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB; StA act. 1.54). Im Detail soll sie den damals 8- jährigen C._____ Ende September / Anfang Oktober 2013 in Kenntnis der Urteile über die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Privatkläger ohne dessen Erlaub- nis von G._____ nach D._____ gebracht haben. Dort habe sie schliesslich bis zum 18. August 2017 mit C._____ gelebt. Von D._____ habe er nicht gegen ihren Wil- len nach G._____ zurückkehren können. Die Beschuldigte habe aufgrund der ihr bekannten Urteile gewusst, dass sie zur Verlegung des Aufenthaltsorts von C._____ nicht berechtigt gewesen ist. Sie habe zudem in Kauf genommen bzw. beabsichtigt, dass C._____ nicht gegen ihren Willen nach G._____ zurückkehren konnte. Es sei ihre Absicht gewesen, mit C._____ mehrere Jahre in D._____ zu leben (StA act. 1.54, S. 2). 4.2.Wer jemanden unrechtmässig festnimmt, gefangen hält oder in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff.1 Abs. 1 StGB) oder je- manden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, wi- derstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (Art. 183 Abs. 2 StGB). Das ge- schützte Rechtsgut ist in diesem Fall die körperliche Bewegungsfreiheit des Kin- des. Auf den Willen eines Kindes kommt es nicht an; das Gesetz schützt es unab- hängig davon, ob es Widerstand leistet oder ob es in die Entführung einwilligt (BGE 141 IV 10 E. 4.5.4 m.H.a. BGE 83 IV 152 S. 153; act. E.1, E. 2.3; vgl. StA act. 6.5, I.3). Art. 183 StGB schützt damit insgesamt die Fortbewegungsfreiheit, d.h. die Freiheit des Individuums, sich von einem Ort an einen anderen, selbst gewählten Ort zu begeben. Um den objektiven Tatbestand von Art. 183 StGB zu erfüllen, reicht es bereits aus, wenn die Fortbewegungsfreiheit lediglich für einige Minuten aufgehoben wird (Gunhild Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, N 1 zu Art. 183 StGB). Eine Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Täterin ihr Opfer an einen anderen Ort verbringt und als Folge davon eine gewisse Machtposition über das Opfer erlangt. Das Opfer muss insoweit in seiner persönli- chen Freiheit eingeschränkt sein, dass es nicht gegen den Willen der Täterin an seinen gewohnten Aufenthalt zurückkehren kann (Andreas Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB JStGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 12 zu Art. 183 StGB m.w.H.; Godenzi, a.a.O., N 4 zu Art. 183 StGB). Die

10 / 41 Frist für die Dauer der Entführung beginnt mit dem Zugriff auf das Opfer zu laufen (Martino Mona/Stefan Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 185 StGB). Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 183 Ziff. 2 StGB muss die Täterin bei der Ent- führung jedoch weder Gewalt, List noch Drohung anwenden (Godenzi, a.a.O., N 6 zu Art. 183 StGB m.H.a. BGE 141 IV 16). Auch die Zustimmung der entführten Person [bzw. des entführten Kindes] ist bei Art. 183 Ziff. 2 StGB ohne Bedeutung (Mona/Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 183 StGB m.w.H.; act. E.1, E. 2.3. m.H.a. BGE 141 IV 10 E 4.5.4 und BGE 83 IV 152, S. 153). Sofern ein Elternteil das Recht innehat, über das Aufenthaltsrecht des Kindes zu bestimmen, beginnt er bei einem Ortswechsel des Kindes grundsätzlich keine Entführung. Anders liegt es, wenn das Kindeswohl durch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts massiv beeinträchtigt wird (Godenzi, a.a.O., N 6 zu Art. 183 StGB m.H.a. BGE 141 IV 17 E.4.5.5 f. und BGer 6B_1235/2016 v. 16.10.2017 E. 2.3 ff.). Fehlt nunmehr das Recht eines Elternteils, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, und nimmt er einen unbefugten Ortswechsel des Kindes vor, ist e contrario von einer Kindesentführung auszugehen. Dauert die Entführung mehr als zehn Tage, liegen erschwerende Umstände vor, die mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft werden (Art. 184 Abs. 4 StGB; BGE 141 IV 10 E. 4.3 m.H.a. BGE 119 IV 216 E. 2d und e). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Das Delikt kann nicht fahrlässig begangen werden (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 57 zu Art. 183 StGB). 4.3.1. Die Beschuldigte bringt im Plädoyer vom 6. August 2021 vor, die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt sei (act. H.2, Rz. 13). Dem schliesst sich die Staatsanwaltschaft an und führt aus, dass es sich ausschliesslich um eine Entführung handle (act. H.1, Rz. 2a). Die Vorinstanz erläuterte in Erwägung 4.2 des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb keine Freiheitsberaubung im Sinne der Aufhebung der körperlichen Bewegungs- freiheit vorliege. Das Berufungsgericht folgt dieser unangefochten gebliebenen Ansicht und verweist diesbezüglich auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 4.2). 4.3.2. In Bezug auf die Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB ist die Beschuldigte geständig und führt aus, es sei unbestritten, dass sie mit ihrem Sohn nach D._____ gereist sei, ohne über die elterliche Sorge und Ob- hut zu verfügen. Der Sachverhalt sei von ihr denn auch nie bestritten worden und

11 / 41 sie habe sich im Rahmen des Strafverfahrens kooperativ verhalten (act. H.2, Rz. 14; RG act. I./3, S. 6; StA act. 6.4, Frage 1; StA act. 6.5, I.1). Sie habe keine ande- re Wahl gehabt, als die Rechtsgüter ihres Sohnes zu schützen, indem sie nach D._____ gereist sei, wobei gegenteilige Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit dem Beweisergebnis nicht vereinbar seien (act. H2, Rz. 15; StA act. 6.4, Frage 1 und 2; StA act. 6.5, I.1 und 2). Die Aussage der Beschuldigten, wonach die Ent- führung nicht gegen den Willen von C._____ geschehen sei, ist irrelevant (StA act. 6.5, I. 3; vgl. vorstehend E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft plädiert für die objektive und subjektive Erfüllung des Tat- bestands der Entführung (act. H.1, S. 3; RG act I./3, S. 6). In objektiver Hinsicht stehe fest, dass die Beschuldigte nicht über den Aufenthaltsort von C._____ hätte bestimmen dürfen. Dennoch habe sie ihn nach D._____ gebracht, von wo er nicht ohne ihren Willen zurückkehren konnte. Sie habe dadurch eine Machtposition über ihren Sohn erlangt. Die Ortsveränderung sei auf eine bestimmte Dauer vorgese- hen gewesen. Der objektive Tatbestand der Entführung sei erfüllt (act. H.1, S. 3). In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte das Alter ihres Sohnes gekannt, als sie mit ihm nach D._____ gereist sei und habe demnach gewusst, dass er nicht gegen ihren Willen in die Obhut seines Vaters in die Schweiz zurückkehren könne. Dementsprechend sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (act. H.1, S. 3). Auch die Vorinstanz beurteilte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB als erfüllt (act. E.1, E. 4.2 und E. 4.7). 4.4.Aufgrund des von der Beschuldigten unbestrittenen Sachverhalts der An- klageschrift ist der angeklagte objektive und subjektive Tatbestand der Kindesent- führung nach Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB erfüllt. Die Beschuldigte macht jedoch mehrere Rechtfertigungsgründe geltend, die sie auf eine vom Pri- vatkläger ausgehende Gefährdung des Kindeswohls von C._____ stützt (RG act. I./3, S. 10; act. H.2, Rz. 15 ff.). Sei nämlich das Kindeswohl effektiv gefährdet ge- wesen, komme eine Bestrafung nur in Frage, wenn es ihr als Mutter zumutbar ge- wesen sei, die Rechtsgüter von C._____ aufzugeben. Sofern das Kindeswohl le- diglich in ihrer Vorstellung gefährdet gewesen sei, sei wenigstens von einem Puta- tivnotstand nach Art. 18 i.V.m. Art. 13 StGB auszugehen. Sollte der Irrtum über den Putativnotstand gar fahrlässig entstanden sein, entfalle die Bestrafung, da die fahrlässige Entführung nicht unter Strafe stehe (act. H.2, Rz. 15-18). Damit über- haupt von einer möglichen vom Privatkläger ausgehenden Kindesgefährdung und einer damit einhergehenden angeblichen Notstandsituation ausgegangen werden könnte, sind vorerst die Beweise zu würdigen. 5.Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen

12 / 41 5.1.Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es steht ausser Frage, dass die neu eingereichten Beweise – das Schreiben von Frau M._____ und das Parteigutachten von Dr. med. E._____ – zulässige Beweismittel sind (act. B.4.1 und B.4.2). Das Gericht würdigt diese Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gebot der freien Beweiswürdigung sieht alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel als formell gleichrangig an. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen die Strafbehörden nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund der gewissenhaften Prüfung entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Thomas Hofer, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 56 ff. zu Art. 10 StPO). 5.2.Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor, aus den neuen Bewei- sen gehe eine Kindesgefährdung von Seiten des Vaters hervor, die eine Handlung wie die der Beschuldigten rechtfertige (act. H.2, Rz. 20 ff.). Laut der Beschuldigten habe für C._____ eine unmittelbare Gefahr durch die Obhut des Vaters bestan- den, die mit der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechtsgüter einherge- gangen wäre (act. H.2, Rz. 20 ff.). Das Schreiben von Frau M._____ datiere vom 21. Juni 2011 und der gutachterliche Bericht von Dr. med. E._____ trage das Da- tum vom 19. Juli 2011. Beide seien damit erst nach der Erstellung des gerichtli- chen Gutachtens vom 8. Dezember 2010 entstanden. Daher seien diese Umstän- de im gerichtlichen Gutachten gar noch nicht berücksichtigt worden (act. H.2, Rz. 20). Das Obergericht Zürich hat das Gutachten von Dr. phil. N._____ vom 8. Dezem- ber 2010 in seinem Urteil vom 6. November 2012 (LC120022) eingehend gewür- digt (StA act. 7.1, E. 4.1 ff.). Es kam zum Schluss, dass C._____ unter die elterli- che Sorge des Vaters zu stellen sei (StA act. 7.1, Dispositiv-Ziff. 1). Das Bundes- gericht hat das vorgenannte Urteil des Obergerichts Zürich bestätigt. Es erwog, dass das Obergericht Zürich seinen Entscheid sowohl auf das gerichtlich bestellte Gutachten als auch auf das Parteigutachten der Beschuldigten abgestützt habe (BGer 5A_917/2012 v. 3.5.2013, vgl. dazu insbesondere E. 2.3.2). Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid ebenfalls ausführlich dar, weshalb sie nicht von einer vom Vater ausgehenden Gefahr für das Wohl von C._____ ausgeht. Aus ihrer Sicht vermag die Beschuldigte insbesondere die Gefahr von Übergriffen und die Ver- bringung des Kindes mit Alkohol-, Medikamenten- und Pornografiekonsum nicht

13 / 41 darzutun. Sie erneuere bloss ihre bereits im Scheidungsverfahren vorgebrachten Vorwürfe (act. E.1, E. 4.4 ff.). 5.3.1. Das Schreiben von Frau M._____ datiert vom 21. Juni 2011. Sie beschreibt eine Situation, die sich im März 2011 abgespielt haben soll. Damals habe sich in O._____ ein Fremder rumgetrieben, der Schüler angesprochen habe. Deswegen habe sie das Thema "Nicht mit Fremden mitgehen" nochmals im Unterricht thema- tisiert. Anlässlich dieser Thematisierung hätten die Kinder gelernt zu sagen "Nein, Stop, fass mich nicht an, mein Körper gehört mir" etc. Zudem habe sie mit den Kindern ein Kinderbuch "Mein Körper gehört mir" angeschaut. Danach hätten die Kinder von ihren Bedenken und Ängsten erzählt und sie seien mit Lösungsvor- schlägen durch Rollenspiele auf die Thematik eingegangen. Plötzlich habe C._____ zu zittern begonnen und sei im Gesicht rot geworden, seine Augen hät- ten sich geweitet und er habe begonnen den Atem anzuhalten und habe sich schliesslich so sehr verkrampft, dass sein Körper steif geworden sei. Als sie ihn habe beruhigen wollen, habe er einen Schrei ausgestossen, sei in Tränen ausge- brochen und habe in ihren Armen geweint. Er habe sich schliesslich im Beisein der anderen Kinder beruhigt. Die Kindergärtnerin war der Ansicht, dass C._____ äusserst heftig reagiert habe und grosse Angst gehabt habe. Sie habe dies bei Schulschluss der Mutter gemeldet, damit diese informiert gewesen sei und allfälli- ge andere Reaktionen zu Hause hätte zuordnen und auffangen können (act. B.4.1). Die Beschuldigte führt aus, es könne offenbleiben, ob ein Missbrauch nachgewiesen werden könne. Allerdings löse ein derartiger Brief bei einer besorg- ten Mutter natürlich Ängste aus (act. H.2, Rz. 8). 5.3.2. Im Hinblick auf das Datum des Schreibens, nämlich der 21. Juni 2011, stellt sich vorerst die Frage, weshalb sich Frau M._____ erst drei Monate nach dem Vorfall schriftlich an die Beschuldigte wandte, nachdem sie ihr im März 2011 nach Schulschluss vom Vorfall erzählt hatte. Dies kann jedoch offenbleiben, da der Be- weiswert dieses Schreibens gering ist. Es erscheint nicht ungewöhnlich, dass ein Kind unerwartete Reaktionen zeigt, wenn es das erste Mal mit Themen konfron- tiert wird, wie sie von Frau M._____ geschildert werden. Auch der Umgang mit fremden Personen ist für manche Kinder fürs Erste etwas beängstigend. Anläss- lich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, in diesem Alter mit ihrem Sohn noch nie über das Thema Sexualität gesprochen zu haben (act. H3, S. 7). Ausserdem scheint die Beschuldigte neue Bezugspersonen für C._____ mit Bedacht auszuwählen. Gemäss den Ausführungen des Obergerichts Zürich lasse die Mutter keine Beziehungen zu, welche die Mutter-Beziehung allenfalls konkur- rieren könnten (StA act. 7.1, E. 4.4). Weshalb und wie aus dem im Schreiben er-

14 / 41 läuterten Vorfall eine Kindeswohlgefährdung von Seiten des Privatklägers ersicht- lich sein sollte, erschliesst sich dem Gericht jedenfalls nicht. Genauso gut könnte C._____ auf das Nicht-Mitgehen mit Fremden reagiert haben. Die Kindergärtnerin wollte lediglich, dass die Mutter eine allfällige Reaktion von C._____ zu Hause hätte zuordnen und auffangen können. Sie hat nirgends eine Kindeswohlgefähr- dung erwähnt und eine solche kann – insbesondere in Bezug auf den Vater – we- der subjektiv als Mutter noch aus objektiver Sicht aus diesem Schreiben abgeleitet werden. 5.4.1. Die Beschuldigte hat Belege mit Hilfe der Privatdetektei P._____ gesucht, um die Verhältnisse im Haushalt der Eheleute B./Q._____ in Bezug auf den Alko- holkonsum und die Einnahme von Psychopharmaka nachweisen zu können. Der Lebenswandel des Kindsvaters, das von der Beschuldigte beobachtete Verhalten gegenüber dem Kind und insbesondere die nachweislich dokumentierten Reaktio- nen des Kindes seien der wahre Grund gewesen, weshalb die Beschuldigte die Schweiz verlassen habe. Sie behauptet zudem, die Lebenspartnerin des Privat- klägers leide nachweislich an schweren Neurosen, namentlich an Waschneurosen (vgl. StA act. 1.36 und 1.43; act. H.2, Rz. 22). Aufgrund der Erfahrung der Be- schuldigten mit dem Privatkläger und des Berichts der Privatdetektei P._____ ha- be die Beschuldigte daher davon ausgehen müssen, dass im Haushalt des Privat- klägers im Übermass Alkohol konsumiert werde. Ausserdem sei der gleichzeitige Konsum von Psychopharmaka dokumentiert, was im Zusammenspiel zu verhee- renden Auswirkungen führen könne (vgl. StA act. 1.36; act. H.2, Rz. 22). Mit die- sen Argumenten hatte sich bereits das Obergericht Zürich im Verfahren LC120022 zu befassen. Es bezieht sich bei der Beweiswürdigung auf den Gutachter, welcher einen Bericht der Hausärztin des Privatklägers zitiert, wonach aufgrund der Le- berwerte des Beklagten ein übermässiger Alkoholkonsum ausgeschlossen sei (StA act. 7.1, E. 4.4, S. 22). Im vorliegenden Berufungsverfahren macht die Be- schuldigte erneut geltend, dass der Privatkläger übermässig viel Alkohol getrun- ken habe und sie dies immer beobachtet habe. Ausserdem habe die Putzfrau ver- steckte Flaschen gefunden. Im Abfall des Privatklägers und seiner Frau seien ge- nau diese Flaschen, Büchsen, Campari und weiteres gefunden worden. Dies sei der Beweis gewesen, der jedoch nicht gewürdigt worden sei (act. H.3, Frage 18). 5.4.2. Aus den Schilderungen der Beschuldigten geht nicht hervor, weshalb das Berufungsgericht von der vom Obergericht Zürich vorgenommenen Würdigung dieser Anschuldigungen abweichen sollte (OGer ZH LC120022 v. 6.11.2012 E. 4.4). Sie legt insbesondere keine neuen Tatsachen dar, die eine anderweitige Würdigung des angeblichen Alkoholproblems des Privatklägers nahelegen wür-

15 / 41 den. Weshalb hier, entgegen der Ansicht des vom Obergericht Zürich gewürdigten Gutachtens und ohne neue Beweise, von einer Alkoholproblematik des Privatklä- gers ausgegangen werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lässt das Auf- finden von Büchsen und Flaschen zwar auf einen Alkoholkonsum schliessen, je- doch nicht auf einen übermässigen. Dies deckt sich auch mit der Analyse der Le- berwerte, wogegen die Beschuldigte ebenfalls nichts Konkretes vorbringt. Eine andere als die vom Obergericht Zürich vorgenommene Würdigung dieser Beweise fällt daher ausser Betracht. 5.5.1. Die Beschuldigte moniert weiter, C._____ habe sich beim Vorbereitungsbe- such vom 25. September 2013 an das Bein seines Onkels geklammert, damit er seinen Vater nicht treffen müsse, und die Vorinstanz habe fälschlicherweise dar- aus geschlossen, sein Verhalten sei ihr zuzuschreiben. Die KESB Bezirk Meilen habe eingegriffen, den Besuch unterbrochen, dem Kindsvater die Obhut entzogen und eine Fremdplatzierung angeordnet (act. H.2, Rz. 23). 5.5.2. Laut Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 3. Oktober 2013 habe C._____ bei der Begrüssung auf der KESB-Stelle über starke Bauchkrämpfe ge- klagt. Auf Nachfrage habe er mitgeteilt, dass er dies immer wieder mal habe und der Arzt gemeint habe, es sei eine Art Grippe (StA act. 7.4, S. 2). Erst als sich der Onkel habe verabschieden wollen, damit C._____ mit einem Mitglied der KESB alleine auf den Vater warten könne, habe sich C._____ mit aller Kraft an den On- kel geklammert und sehr heftig geweint. Er habe nur schwer beruhigt werden kön- nen und über starke Schmerzen geklagt. Schliesslich habe er eingewilligt, den Vater kurz zu treffen. Der Kontakt habe drei Minuten gedauert (StA act. 7.4, S. 2). C._____ führte mitunter selbst aus, dass er die Krämpfe immer mal wieder habe. Daher scheint dies nicht eine durch Begegnungen mit dem Vater ausgelöste Re- aktion zu sein, da solche Begegnungen nicht "immer mal wieder" stattfanden. Die Beschuldigte bringt dazu nichts weiter vor. Aus dem Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 3. Oktober 2013 geht nicht hervor, aus welchen Gründen C._____ sich an das Bein seines Onkels geklammert haben soll. Dem Urteil des Oberge- richts Zürich vom 6. November 2012 ist zu entnehmen, dass die ablehnende Hal- tung der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger es C._____ verunmögliche, über den Vater zu sprechen, den Wunsch nach einem Vaterkontakt zu äussern oder gar nur darüber nachzudenken (StA act. 7.1, E. 4.2, S. 13 f.). Nach einer so langen Zeit ohne Kontakt zum Vater und den zahlreichen negativen Interaktionen der Mutter gegenüber dem Vater (vgl. z.B. StA act. 7.1, E. 4.2, S. 15; act. H.3, Frage 16 S. 8, Frage 5 S. 10, Frage 2 S. 12, Frage 5 S. 13, wo sie den Privatklä- ger gar vor Gericht jeweils als perversen Narzissten bezeichnet), ist es nicht ver-

16 / 41 wunderlich, dass C._____ im Hinblick auf eine Begegnung mit dem von der Mutter schlecht und negativ dargestellten Vater so heftig reagiert. Woraus aus dem Ver- halten von C._____ eine Kindesgefährdung von Seiten des Vaters herausgelesen werden sollte, ist abermals nicht nachvollziehbar. 5.6.1. Die Beschuldigte beruft sich des Weiteren auf die Ausführungen im Partei- gutachten (act. B.4.2). Darin beschreibe der Gutachter, dass der Bericht der Kin- dergärtnerin vom 21. Juni 2011 dafür spreche, dass C._____ tatsächlich etwas erlebt haben müsse, was ihn dazu gebracht habe, die Besuche beim Kindsvater abzulehnen. Ausserdem könne mit diesem Gutachten rechtsgenüglich nachge- wiesen werden, dass die Mutter zu Recht ernsthafte Zweifel am Wohl des Kindes haben durfte und musste (act. H.2, Rz. 9). 5.6.2. Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie Gutachten, die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurden. Daher kommt den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgut- achtens lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, jedoch nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauf- tragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom An- geschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlohnt wird. Aus diesen Grün- den ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit etlichen Hinweisen). 5.6.3. Beim Parteigutachten von Dr. med. E._____ handelt es sich um ein einseiti- ges Gutachten, das von der Beschuldigten in Auftrag gegeben worden ist. Auf- grund des vorliegenden Sachverhalts ist anzunehmen, dass das Auftragsziel des Gutachtens war, dem Privatkläger die elterliche Sorge über C._____ abzuspre- chen (vgl. act. B.4.2, S. 1). In objektiver Hinsicht geht es im Gutachten darum, das subjektive Erleben des Kindes C._____ zu eruieren (act. B.4.2, S.2).

17 / 41 Dr. med. E._____ schreibt, die Beschuldigte wünsche keinen Kontakt zwischen dem Privatkläger und C._____ (act. B. 4.2, S. 3). Am 16. Juni 2011 teilte die Be- schuldigte Dr. E._____ – angeblich unter Beilage eines entsprechenden Schrei- bens – mit, dass die Kindergärtnerin eine Beobachtung gemacht habe, die auf ei- ne schlimme Erfahrung schliessen lasse, die C._____ früher mit dem Privatkläger gemacht habe (act. B.4.2, S. 6). Am 23. Juni 2011 führt C._____ aus, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, er dürfe nicht mit dem Privatkläger reden. Dies bestreitet die Beschuldigte jedoch. Sie habe ihm nur erklärt, er dürfe nicht mit dem Privatkläger auf die Toilette (act. 4.2, S. 6). Dr. med. E._____ kommt zum Schluss, dass C._____ ein starkes Bedürfnis nach einem guten Kontakt mit einer männlichen Person habe. C._____ verändere sein Verhalten nicht spürbar vor der Mutter und könne offen reden (act. B.4.2, S. 8). Zwischen C._____ und dem Vater bestehe keine Bindung und wenn, dann habe er eine sehr problematische Beziehung zum Vater (act. B.4.2, S. 9). Der Bericht der Kindergärtnerin vom 21. Juni 2011 spreche dafür, dass C._____ tatsächlich etwas erlebt haben müsse, dass ihn dazu gebracht habe, die Besuche beim Pri- vatkläger abzulehnen (act. B.4.2, S. 10). Der Parteigutachter beschreibt es für das Kindeswohl abträglich, wenn C._____ zu Kontakten mit dem Privatkläger gezwun- gen werde. Es müsse ein modus vivendi gefunden werden, sodass sich C._____ damit abfinden könne, einen "komischen" Vater zu haben, ohne dass daraus für sein Identitätsgefühl eine zu grosse Einbusse resultiere. Nach einer Kontaktpause werde C._____ vermutlich früher oder später wieder Kontakt zu seinem Vater su- chen (act. B.4.2, S. 10). 5.6.4. Das vorliegende Parteigutachten wurde insbesondere auf Grundlage der Anhörung der Beschuldigten und von C._____ erstellt. Die Beschuldigte führt vor dem Gutachter aus, dass die von der Kindergärtnerin erwähnte Beobachtung auf eine schlimme Erfahrung mit dem Privatkläger schliessen lasse (act. B.4.2, S. 6). Aus dem Parteigutachten geht nicht explizit hervor, der Privatkläger stelle eine Kindeswohlgefährdung für C._____ dar. Im Gegenteil ist dem Parteigutachten zu entnehmen, dass C._____ ein starkes Bedürfnis nach einem guten Kontakt mit einer männlichen Bezugsperson habe (act. B.4.2, S. 8). Die Kontakte zwischen C._____ und seinem Vater seien nicht zu erzwingen, jedoch wolle C._____ gewiss über seinen Vater auf dem Laufenden gehalten werden und möglicherweise früher oder später wieder einen Kontakt zum Kindsvater herstellen wollen (act. B.4.2, S. 10). Es sei Aufgabe eines Beistandes, falls überhaupt eine Beistandschaft auf- rechterhalten bleibe, mit punktuellen und sorgsam organisierten Kontakten zwi- schen Vater und Sohn eine lebbare Form zu finden (act. B.4.2, S. 10). Die Aus-

18 / 41 führung, wonach "etwas" vorgefallen sei, was C._____ dazu bringe, die Besuche beim Vater abzulehnen (act. B.4.2, S. 10), lässt den Schluss eines Missbrauchs nicht zu. Dabei handelt es sich um eine Interpretation einer potentiellen Handlung des Kindsvaters seitens der Beschuldigten. Ausserdem fand das Gespräch zwischen Dr. med. E._____ und der Beschuldigten am 16. Juni 2011 statt (act. B.4.2, S. 4). Das Schreiben der Kindergärtnerin datiert jedoch vom 21. Juni 2011 (act. B.4.1). Damit besteht ein Widerspruch zwischen der Aussage der Beschuldigten vom 16. Juni 2011, wonach das Schreiben im An- hang beiliege, und der tatsächlichen Erstellung des Schreibens vom 21. Juni 2011. Es ist davon auszugehen, dass Dr. med. E._____ dieses Schreiben erst später erhalten hat, da es vorher gar nicht existierte, was den Wahrheitsgehalt und damit die Glaubhaftigkeit der Aussage der Beschuldigten vermindert. 5.6.5. Dr. med. E._____ erläutert, C._____ müsse tatsächlich etwas erlebt haben, dass ihn dazu gebracht habe, die Besuche beim Privatkläger abzulehnen (act. B.4.2, S. 10). Er führt jedoch nicht aus, dass das Erlebte mit dem Privatkläger selbst in Zusammenhang stehe oder vom Privatkläger eine Kindesgefährdung ausgehe. Ausserdem beschreibt der Gutachter den Privatkläger als "komischen" Vater (act. B.4.2, S. 10), obwohl er diesen nie zu Gesicht bekommen hat und ihn nie befragt hat. Eine Würdigung in dem Sinne, dass in der Konsequenz des "komi- schen" Vaters eine Einbusse für das Identitätsgefühl bei C._____ resultiere, er- scheint bei objektiver Betrachtung fraglich. Sollte dies so sein, so wäre dies höchs- tens das Resultat des negativen Einflusses der Mutter auf das Vaterbild von C.. Diesen Einfluss beschrieb bereits das Obergericht Zürich, indem es sich auf das gerichtliche Gutachten bezog, die Äusserungen des Gutachters als schlüssig bezeichnete und erwog, dass die ablehnende Haltung der Mutter es C. gar verunmögliche, über den Vater zu sprechen, den Wunsch nach ei- nem Vaterkontakt zu äussern oder gar nur darüber nachzudenken (act. B.4.2., S. 10; OGer ZH LC120022 v. 6.11.2012 E. 4.2, S.13 f.). Der Gutachter geht vom sub- jektiven Gefühl von C._____ aus und bringt keine objektiv nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb vom Vater eine Kindesgefährdung für C._____ ausgehe. Ei- ne dahingehende Interpretation der Beschuldigten aufgrund der Einschätzung von Dr. med. E._____ schlägt fehl und ist objektiv nicht nachvollziehbar. 5.6.6. So oder anders widerspiegelt das Gutachten lediglich die einseitigen Be- hauptungen der Beschuldigten. Dr. med. E._____ hat den Privatkläger weder ge- sehen noch gehört. Damit vermag das Parteigutachten die Schlussfolgerung des vom Obergericht Zürich gewürdigten gerichtlichen Gutachtens – wonach der Pri- vatkläger geeignet sei, C._____ zu erziehen – nicht umzustossen (OGer ZH

19 / 41 LC120022 v. 6.11.2012 E. 4 f.). Das Urteil des Obergerichts Zürich nimmt denn auch stetig Bezug auf Arztberichte von Dr. med. E., welche sich mit Aussa- gen aus seinem späteren Parteigutachten decken (z.B. Bemerkung von C. bei Dr. med. E., er müsse vier Mal zum Vater, dann alleine, dann nicht mehr, oder er wisse nicht, was er am nächsten Besuchstag machen solle, Mami habe gesagt, er dürfe nicht mit dem Vater reden [OGer ZH LC120022 v.6.11.2012 E. 4.2, S. 15 mit Verweis auf S.5 und auf S.6 und act. B.4.2 S.5 und S. 6]). Ob vor- liegend die Arztberichte von Dr. med. E., welche dem Urteil des Oberge- richts Zürich zugrunde lagen, lediglich unter dem neuen Titel "Gutachten" beim Berufungsgericht eingereicht worden sind, kann offenbleiben. Aus dem Parteigut- achten vom 19. Juli 2011 von Dr. med. E._____ lässt sich weder eine Kindesge- fährdung von C._____ durch den Privatkläger ableiten noch begründen. Eine sol- che kann weder subjektiv oder objektiv betrachtet, noch irrtümlicherweise ange- nommen werden. 6.Rechtfertigender und entschuldbarer Notstand (Art. 17 und 18 StGB) 6.1.Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, han- delt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Die Bestimmung schafft einen Rechtfertigungsgrund für den Fall, dass das zu schützende Interesse höherwertiger ist als jenes, in welches eingegriffen wird (Donatsch, a.a.O., N 1 zu Art. 17 StGB m.w.H.). Die Legitimation des rechtferti- genden Notstands liegt darin, dass ein Rechtsgut (ein eigenes oder dasjenige ei- nes anderen) einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist und sich die Gefahr nur abwenden lässt, indem in das Rechtsgut eines Dritten eingegriffen wird (Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 10 zu Art. 17 StGB m.w.H.). Die Gefahr muss somit konkret und unmittelbar sein und darf sich nur durch ein sofortiges Eingreifen abwenden lassen (Donatsch, a.a.O., N 4 zu Art. 17 StGB m.w.H.). Ob eine nicht anders abwendbare Gefahr vorliegt, ist Gegenstand der von der Täterin zu treffenden Prognose. Sie bestimmt sich daher aus Sicht eines verständigen Dritten in der Lage der Täterin. Eine rechtmässige Handlung, die der Betroffene dulden muss, stellt keine Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB dar (Stefan Trech- sel/Christopher Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 17 StGB m.w.H.; Nigg- li/Göhlich, a.a.O., N 11 f. zu Art. 17 StGB m.w.H.). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit,

20 / 41 Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihr zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War es ihr nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt die Täterin nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Dabei stehen sich gleichwertige Interessen gegenüber, welche zwar die Rechtswidrigkeit nicht beseitigen, aber zu einer Verringerung oder gar zum Wegfallen der Schuld führen (Trechsel/Geth, a.a.O., N 1 zu Art. 18 StGB). Ob die Preisgabe des Gutes zumutbar gewesen wä- re, ist in Beachtung des Ausmasses der psychischen Belastung der Täterin zu prüfen, nämlich ob bzw. inwieweit ihr persönlich für ihre Notstandshandlung ein Vorwurf gemacht werden kann (Donatsch, a.a.O., N 2 zu Art. 18 StGB). Die sub- jektive Prägung des entschuldbaren Notstands erlaubt, die Subsidiarität nicht nach rein objektiven Kriterien zu prüfen, sondern gemäss der Situation der Täterin zu berücksichtigen. Nämlich ob ihr zuzumuten war, auf anderweitige Abwendung der Gefahr zu vertrauen, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen oder das Gut aufzuge- ben (Trechsel/Geth, a.a.O., N 2 zu Art. 18 StGB). 6.2.Die Beschuldigte erläutert, sie habe aufgrund des Schreibens von Frau M._____ vom 21. Juni 2011 und des Gutachtens von Dr. med. E._____ vom 19. Juli 2011 davon ausgehen müssen, dass vom Privatkläger eine Gefahr für ihren Sohn ausgehe. Dieser Bericht sowie das Parteigutachten seien im gerichtlichen Gutachten (und im Urteil vom Obergericht Zürich) nicht berücksichtigt worden. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass sie in der Folge Befürchtungen für ihren Sohn hegte und nachweisen wollte, dass der Privatkläger nicht geeignet sei, C._____ zu betreuen. Deswegen habe sie die Privatdetektei P._____ engagiert. Sie habe Be- lege gesucht, um die Zustände im Haushalt des Vaters dokumentieren zu können. Dabei sei ein erheblicher Konsum von Alkohol und Psychopharmaka im Haushalt des Privatklägers und Q._____ dokumentiert worden. Weder rachsüchtige noch egoistische Motive, sondern der Lebenswandel des Privatklägers, das von der Beschuldigten beobachtete Verhalten gegenüber dem Kind und insbesondere die nachweislich dokumentierten Reaktionen des Kindes seien die wahren Gründe gewesen, um die Schweiz zu verlassen (act. H2, Rz. 20 f.). 6.3.Das Schreiben von Frau M._____ sowie das Parteigutachten von Dr. med. E._____ vermögen keine objektiv oder subjektiv wahrnehmbaren Befürchtungen für eine Gefährdung des Kindeswohls von C._____ durch den Privatkläger hervor- rufen (siehe vorstehend E. 5). Dementsprechend bestand zu keinem Zeitpunkt eine konkrete oder unmittelbare und nicht anders abwendbare, vom Privatkläger ausgehende Gefahr für C.. Es ist auch kein Eingriff in die Rechtsgüter von C. auszumachen. Eine Gefährdungssituation lässt sich auch aus der subjek-

21 / 41 tiven Wahrnehmung der Beschuldigten nicht ableiten. Ihre Sicht der Dinge, wie z.B. ihre Wahrnehmung des Schreibens von Frau M., erscheint nach dem vorstehend Gesagten (vgl. vorstehend E. 5.3) konstruiert und irrational. Auch aus dem Gutachten von Dr. med. E. geht weder direkt noch indirekt hervor, dass vom Privatkläger eine Gefahr für C._____ ausgehe (E. 5.6). Damit legt die Be- schuldigte keine aussagekräftigen Indizien oder Beweise für eine mögliche subjek- tiv oder objektiv wahrnehmbare Gefährdungssituation von C._____ durch den Pri- vatkläger dar. Die Beschuldigte befand sich insofern nicht in einer Notstandsituati- on und die Entführung von C._____ nach D._____ ist infolgedessen weder ent- schuldbar noch gerechtfertigt. 7.Putativnotstand nach Art. 18 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB 7.1.Handelt die Täterin in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten der Täterin nach dem Sachverhalt, den sich die Täterin vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Beim sogenannten Putativ- notstand hält die Täterin irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben, der sein Ver- halten als gerechtfertigt erscheinen liesse, sofern er wirklich vorläge (Marcel Alex- ander Niggli/Stefan Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 12 zu Art. 13 StGB). Einem Tatbestandsirrtum unterliegt nicht nur, wer sich eine positiv falsche Vorstellung über den Sachverhalt macht, sondern es genügt bereits das Fehlen der richtigen Vorstellung, wie die blosse Unkenntnis des Tatbestandsmerkmals. Die bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts, bzw. korrekterweise das Nicht-zur-Kenntnis-nehmen-Wollen eines Sachverhalts begründet keinen Irrtum im Sinne von Art. 13 StGB (Niggli/Maeder, a.a.O., N 10 zu Art. 13 StGB). Fälle, in denen die Täterin glaubt, sie könne sich auf einen Rechtfertigungsgrund stützen, den es entweder gar nicht oder doch nicht in dem von ihr angenommenen Umfang gibt, gehören nicht unter Art. 13 StGB (Niggli/Maeder, a.a.O., N 14 zu Art. 13 StGB). 7.2.Es ist nicht erstellt, dass bei der Beschuldigten der subjektive und irrtümli- cherweise angenommene Glauben an eine tatsächliche Notlage von C._____ er- weckt worden ist (vgl. vorstehend E. 5 und E. 6.3). Folglich besteht auch kein Pu- tativnotstand. 8.Fahrlässiger Irrtum über Putativnotstand 8.1.Hatte die Täterin den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden kön- nen, so ist sie wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der

22 / 41 Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Ergibt sich also, dass der Irrtum vermeidbar ist, tritt die Verurteilung wegen des betreffenden Fahrlässigkeitsdelik- tes zur allfällige Bestrafung nach Abs. 1 hinzu (Donatsch, a.a.O., N 7 zu Art. 13 StGB). Art. 13 StGB passt, in seiner Gesamtheit sowie mit Blick auf den systema- tischen Zusammenhang von Art. 12 StGB betrachtet, von vornherein nur auf "irrige Vorstellungen über den Sachverhalt", welche den Vorsatz berühren, und das sind nur der Tatbestandsirrtum und die irrtümliche Annahme einer objektiven Rechtfer- tigungslage (Niggli/Maeder, a.a.O., N 16 zu Art. 13 StGB m.w.H.). 8.2Da vorliegend weder ein Tatbestandsirrtum noch die irrtümliche Annahme einer objektiven Rechtfertigungslage vorlag, erübrigt sich eine weitere Prüfung des fahrlässigen Irrtums über den Putativnotstand. 9.Der Lebenssachverhalt der unerlaubten Verbringung von C._____ nach D._____ erfüllt daher den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 2 StGB. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe für den Un- rechtsausschluss der Tat vor. Die Beschuldigte ist nach Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. 10.Entziehen von Minderjährigen (aArt. 220 StGB und Art. 220 StGB) 10.1. Vor dem 1. Januar 2013 lautete die Fassung von Art. 220 StGB: Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Seit dem 1. Januar 2013 weist Art. 220 StGB folgenden Wortlaut auf: Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit wurde bei Art. 220 StGB lediglich der Wortlaut angepasst, wobei inhaltlich keine Änderungen vorgenommen wurden. Die Staatsanwaltschaft hat die Be- schuldigte des Vorwurfs des Entzugs von Minderjährigen angeklagt (StA act. 1.54). Die Beschuldigte bestreitet den objektiven Sachverhalt betreffend die Erfül- lung des Tatbestandes nicht (act. H.2, Rz. 27). Sie bringt jedoch vor, sie habe in Notstand gehandelt und sei zumindest von einer Notstandsituation ausgegangen, weshalb zumindest Putativnotstand vorgelegen habe (act. H.2, Rz. 27). 10.2. Aufgrund der Beweiswürdigung (vgl. vorstehend E. 5) kommt das Beru- fungsgericht zum Schluss, dass in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt und den daraus folgenden Handlungen der Beschuldigten weder ein rechtfertigender Notstand, noch ein Putativnotstand oder ein fahrlässiger Irrtum in Bezug auf den

23 / 41 Putativnotstand vorlag (vgl. vorstehend, E. 6-8). Daher ist dies in Bezug auf den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen nicht nochmals zu prüfen. Da we- der eine irrtümlich angenommene, noch eine reale Notstandsituation bestand, lag kein Rechtfertigungsgrund für die objektive Ausführung des Tatbestands von Art. 220 StGB oder aArt.220 StGB vor. Die Beschuldigte ist daher der Entziehung von Minderjährigen im Sinne des festgestellten und unbestrittenen Sachverhalts schuldig zu sprechen. 11.Strafzumessung Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte der Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des Entziehens von Minder- jährigen gemäss aArt. 220 StGB und Art. 220 StGB schuldig gemacht. Die Vorin- stanz hat sie dafür mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft (act. E.1, Dis- positiv-Ziffer 1 und 2). Die Beschuldigte beanstandet die Strafzumessung der Vor- instanz (act. H.2, Rz. 28 ff.) und beantragt eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten und in Bezug auf die Verurteilung nach Art. 220 StGB höchstens eine bedingte Geldstrafe (act. H.2, Rz. 36). Das Berufungsgericht hat angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel eine eigene Strafzumessung vorzunehmen (BGer 6B_798/2020 v. 16.9.2020 E. 2.2; Art. 408 StPO). 11.1.1. Der ordentliche Strafrahmen von Art. 183 StGB beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Erschwerende Umstände nach Art. 184 StGB er- höhen das Minimum auf ein Jahr Freiheitsstrafe und erhöhen das Maximum auf 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 184 Abs. 4 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 26 zu Art. 184 StGB). Damit beträgt die mögliche abstrakte Strafe für Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB ein Jahr bis 20 Jahre Freiheits- strafe. 11.1.2. Für die Festlegung der Strafzumessungsschuld ist die objektive und sub- jektive Tatschwere massgebend (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 70). Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin. Unter den Begriff des Verschuldens fällt das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat (Mathys, a.a.O., Rz. 70). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der

24 / 41 Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Berücksichtigung der Beweggründe kommt es drauf an, ob die Täterin aus eigenem Antrieb oder Veranlassung eines anderen handelte oder ob die Beweg- gründe egoistischer Natur waren (Stefan Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB JStGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 9 zu Art. 47 StGB). Ausgangspunkt für die Beurteilung des Tatverschuldens ist die ob- jektive Tatschwere. Dabei ist massgebend, wie stark das geschützte Rechtsgut durch das Verhalten der Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Danach ist zu prüfen, inwieweit diese objektive Tatschwere der Beschuldigten anzurechnen ist. Dieser objektive Umstand darf der Beschuldigten nur angerechnet werden, soweit sie diesen gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen hat oder voraussehen musste (Mathys, a.a.O., Rz. 73 f.). Im Rahmen der Beurteilung des Tatverschuldens ist ausserdem zu berücksichtigen, ob die Täterin mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte. Beim Verschulden ist auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" bei der Täterin, sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Heimgartner, a.a.O., N 10 f. zu Art. 47 StGB). Zeigt die Täterin Reue und Einsicht, ist dies unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Heimgartner, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB). Fehlende Reue und fehlende Einsicht darf straferhöhend gewichtet werden (Mathys, a.a.O., Rz. 315 m.H.a. BGE 113 IV 56). 11.1.3. Die Beschuldigte hat in ihrer Befragung an der Hauptverhandlung ausge- sagt, sie habe die Organisation der Kindesentführung von C._____ geplant. Dazu habe sie sich mit einem Anwalt getroffen und ihn nach den Möglichkeiten gefragt, woraufhin jener D._____ als Entführungsort vorgeschlagen habe (act. H.3, S. 6, Frage 11). Der Anwalt habe dann ein Flugticket organisiert und sie habe eine Auf- enthaltsbewilligung organisiert (act. H.3, S.6, Frage 11). Zur Bezahlung der Le- benskosten in D._____ habe sie das Geld mitgenommen, dass sie aus dem Ver- kauf eines Hauses erhalten habe (act. H.3, S.6, Frage 12). Die Beschuldigte lebte mehrere Jahre ohne Bekanntgabe ihres Aufenthaltsortes in D._____ und liess den Privatkläger damit im Unklaren, ob sein Sohn überhaupt noch lebt. Die komplexe Organisation der Entführung, die Auswahl der Stadt D._____ in R._____ (Nicht Mitglied des Haager Kindesentführungsübereinkommens [HKÜ; SR 0.211.230.02]) und die Finanzierung der Entführung zeugen von einer hohen kriminellen Energie der Beschuldigten. Die Beschuldigte hat C._____ seinem Va- ter bewusst jahrelang vorenthalten und vorsätzlich eine Vater-Kind-Beziehung verunmöglicht. Sie hat mit kriminellen Mitteln den von ihr angestrebten Zweck – nämlich, dass C._____ ohne Vater aufwächst und sie die einzige Bezugsperson in

25 / 41 seinem Leben ist – erreicht. Die Beschuldigte hat eingestanden, dass sie mit C._____ im August oder September 2013 nach D._____ gereist (act. H.2, Rz. 8) und schliesslich im August 2017 mit C._____ in die Schweiz zurückgekehrt sei (StA act. 1.54, S.1; act. H.3, S.13, Frage 7). Die Entführung von C._____ dauerte 4 Jahre. In dieser Zeit hat sich C._____ (offensichtlich) dermassen von seinem Vater distanziert, dass er diesem den Kontakt seit seiner Rückkehr in die Schweiz verweigert (act. H.4, S. 4, Parteivortrag Privatkläger 2.). Während der Einvernah- me an der Berufungsverhandlung bezeichnete die Beschuldigte den Privatkläger als perversen Narzissten (act. H.3, S. 12, Frage 2) und warf ihm krankes Verhal- ten (act. H.3, S. 4, Frage 7) sowie Alkoholismus vor (act. H.3, S. 8, Frage 18). Demnach behauptet die Beschuldigte immer noch, dass sie C._____ aus den vor- genannten Gründen vor seinem Vater beschützen musste. In Bezug auf das sub- jektive Verschulden ist festzuhalten, dass die Beschuldigte keine Reue zeigt. Die Äusserung, C._____ sei nun genug alt, um sich selbst zu schützen, falls der An- trag auf superprovisorische Zuteilung der Obhut abgelehnt worden wäre (act. H.3, S. 13, Frage 7), zeugt ebenfalls von mangelnder Einsicht der Beschuldigten. Die Beschuldigte hat aus egoistischen Motiven gehandelt. Ihr ging es lediglich darum, dem Privatkläger den Sohn zu entziehen und sich selbst als einzige Bezugsperson für C._____ zu gewinnen. Diese Faktoren sind stark verschuldenserhöhend zu werten. Zugunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sie mit C._____ in die Schweiz zurückgekehrt ist (act. H.2, S.13, Frage 7). Ausserdem ist ihr anzu- rechnen, dass sie den Sachverhalt nicht bestritten hat, geständig ist und sich im Strafverfahren kooperativ verhalten hat. Diese Tatsachen wirken sich jedoch nur leicht verschuldensmindernd aus. Die objektive Tatschwere wiegt aufgrund der Entführung von C._____ in ein Land ohne Rückführungsabkommen, dem jahrelangen Verschweigen des Aufenthaltsor- tes von C._____ und der Vermeidung des Aufbaus einer Vater-Kind-Beziehung schwer. Nach dem vorstehend Gesagten ist der Beschuldigten ein schweres Ver- schulden vorzuwerfen. 11.1.4. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, für den Tatbestand der Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB, die schuldan- gemessene Strafe nach den vorgenannten Tatkomponenten auf 2 Jahre und 6 Monate festzusetzen. 11.2.1. Die Beschuldigte entführte C._____ nach D._____ und entzog C._____ damit der Obhut seines Vaters. Sie hat aus egoistischem Antrieb dafür gesorgt, dass der Vater von C._____ keinen Kontakt zu ihm aufbauen konnte. Das Urteil des Obergerichts Zürich inkl. die daraufhin erfolgte Bestätigung dieses Urteils

26 / 41 durch das Bundesgericht, wonach die elterliche Sorge dem Privatkläger zugeteilt werde, waren ihr bestens bekannt. Trotz dieser rechtskräftigen Urteile konnte sie sich mit der Zuteilung der elterlichen Sorge nicht abfinden und hat alles getan, um C._____ vom Privatkläger fernzuhalten. Damit hat sie dem Privatkläger das ihm zugestandene Recht verweigert, den Aufenthaltsort sowie die Art und Weise der Unterbringung von C._____ zu bestimmen. Er konnte 4 Jahre lang und bereits davor wenig bis gar nicht an der Erziehung von C._____ teilhaben und wusste lange Zeit gar nicht, ob sein Sohn überhaupt am Leben ist. Aus dem Vorwort des Gutachtens von Dr. med. E._____ ergibt sich denn auch, dass dies das Ziel der Beschuldigten gewesen ist (act. B.4.2, S.1). Die Beschuldigte war sich der Entzie- hung von C._____ vom Vater bewusst und sie hat vorsätzlich gehandelt. Sie hat den Privatkläger im Berufungsverfahren unter anderem mehrmals indirekt und di- rekt als perversen Narzissten bezeichnet, was von Uneinsichtigkeit zeugt (act. H.3, Frage 16 S.8, Frage 5 S. 10, Frage 2 S. 12, Frage 5 S. 13). Die Verwerflich- keit der Tat ist im Vergleich zu anderen Tatvarianten sehr hoch. C._____ ist bald volljährig und wurde damit in einer sehr prägenden Zeit seines Lebens von seiner Mutter beeinflusst und seinem Vater vorenthalten. Es wird sich im jetzigen Alter von C._____ schwierig erweisen, eine normale Vater-Kind-Beziehung aufzubauen. Insgesamt ist damit von einem schweren objektiven Tatvorwurf auszugehen. In subjektiver Hinsicht zeigt die Beschuldigte keine Reue und sieht den Unrechtsge- halt ihrer Tat überhaupt nicht ein. Für sie spricht, dass sie sich selbständig dazu entschlossen hat, in die Schweiz zurückzukehren. Allerdings hat sie vorher noch die superprovisorische Obhut über C._____ anhängig gemacht, was in Bezug auf die Rückkehr wieder gegen Einsicht und Reue spricht. Immerhin hat sie sich im Strafverfahren jeweils kooperativ verhalten. Für den Tatbestand der Entziehung von Minderjährigen erscheint aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkompo- nenten eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen (aArt. 220 StGB i.V.m. aArt. 34 StGB) als schuldangemessen. 11.2.2. In übergangsrechtlicher Hinsicht ist folgendes zu beachten. Die Entziehung dauerte von August/Oktober 2013 bis August 2017 (StA act. 1.54 S.2). Gemäss Art. 34 StGB aus dem Jahr 2013 betrug die Geldstrafe damals höchstens 360 Ta- gessätze (aArt. 34 StGB [2017]). Es ist anzumerken, dass nach neuem Recht für die gleiche Strafhöhe eine Freiheitsstrafe zu verhängen wäre, weshalb die Be- schuldigte nach altem, milderem Recht (aArt. 34 StGB i.V.m. aArt. 220 StGB) schuldig zu sprechen ist (BGE 147 IV 241 E. 4). 11.2.3. Gemäss neuem Recht ist für den vorliegenden Tatbestand von Art. 220 StGB zwischen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu

27 / 41 entscheiden (Art. 220 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Eine solche erscheint geboten, wenn sowohl die Verhängung einer Geldstrafe als auch einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe unzureichend sind, um die Täterin von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Wolfgang Wohlers, in: Wohlers/Godenzi /Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, N 2 zu Art. 41 StGB m.H.a. BGer 6B_341/2017 v. 23.1.2018 E. 1.1 und 6B_125/2018 v. 14.6.2018 E. 1.3.5). Da C._____ am 5. Oktober 2005 geboren ist (StA act. 3.19) und damit bereits in Kürze volljährig ist, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte ihn dem Vater abermals entzieht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe in Bezug auf Art. 220 StGB geboten erscheint, um sie von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihr kann in diesem Sinne keine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb keine Freiheits-, sondern eine Geldstrafe zu verhängen ist. Nach altem Recht wurde bereits eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen festgelegt. Da diese Höhe gemäss neuem Recht eine Freiheits- strafe nach sich ziehen würde und die Geldstrafe damit milder ist, ist die Beschul- digte in Bezug auf Art. 220 StGB und aArt. 220 StGB nach altem Recht zu 360 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen. 11.2.4. Der Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000 Franken (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte gibt vor Berufungsgericht an, dass sie 5 Stunden à CHF 50.00 pro Woche unterrichte, was ein monatliches Einkommen von CHF 1'000.00 ergibt. Eine andere Einkommensquelle bestehe nicht (act. H.3, S. 2, Frage 2). Das Vermögen betrage ca. CHF 1 Mio. und den Vermögensertrag könne sie nicht be- ziffern (act. H.3, S. 2, Frage 2). Es ist daher von einem jährlichen Vermögensver- zehr von CHF 100'000.00 auszugehen, worin die CHF 12'000.00 Einkommen pro Jahr enthalten sind. Davon sind pauschal 20% für Krankenkasse und Steuern, sowie 15% für das Kind abzuziehen. Dies ergibt ein Nettoeinkommen von ca. CHF 65'000.00 pro Jahr, woraus ein Tagessatz von CHF 180.55 resultiert. Der Tages- satz ist somit auf CHF 180.00 festzulegen. Insgesamt ist die Beschuldigte daher für ihren Verstoss gegen aArt. 220 StGB mit 360 Tagessätzen zu CHF 180.00 zu bestrafen. 11.3. Bei der Täterkomponente ist zu prüfen, ob sich diese straferhöhend oder strafmindernd auswirkt (Mathys, a.a.O., Rz. 314). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Täterin sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. In Bezug auf das Vorleben fallen das frühere

28 / 41 Wohlverhalten wie auch die Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Ge- wicht (Heimgartner, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). Das Wohlverhalten seit der Tat erachtet das Bundesgericht nicht als besondere Leistung (Heimgartner, a.a.O., N 14b zu Art. 47 StGB). Aus den persönlichen Verhältnissen und aus dem Vorleben der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Vorstrafenlosigkeit (StA act. 3.1) der Beschuldigten ist neutral zu werten. 11.4.1. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO) verpflichtet die Behörde, das Strafverfah- ren zügig voranzutreiben, um die Beschuldigte nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhal- tes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Be- schuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschul- digten (BGer 6B_175/2018, 6B_177/2018, 6B_190/2018 v. 23.11.2018 E. 2.2 m.w.H.). Dabei ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Straf- behörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (BGer 6B_1304/2017 v. 25.6.2018 E. 1.3 m.w.H.). Wird eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktion unter anderem die Berücksichtigung der Verfahrensverzöge- rung bei der Strafzumessung in Betracht fällt (BGer 6B_175/2018, 6B_177/2018, 6B_190/2018 v. 23.11.2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 und BGE 133 IV 158 E. 8). Von den Behörden und Gerichten kann jedoch nicht ver- langt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfah- rensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei kön- nen Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeit- spannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrens- handlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Straf- behörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die

29 / 41 Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Hand- lung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden kön- nen (BGer 6B_855/2020 v. 25.10.2021 E. 1.5.3 m.H.a. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGE 124 I 139 E. 2c; BGer 6B_1147/2020 v. 26.4.2021 E. 2.3; 6B_771/2019 v. 7.11.2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). 11.4.2. Im vorliegenden Fall kehrte die Beschuldigte im August 2017 in die Schweiz zurück (StA act. 1.54). Die Anklage datiert vom 8. November 2018 (StA act. 1.54). Damit hat die Untersuchung seit der Rückkehr der Beschuldigten noch über ein Jahr gedauert. Zwischen der Rückkehr der Beschuldigten im August 2017 und der Anklage im November 2018 hat die Staatsanwaltschaft mit einer Ausnah- me (21.11.2017-13.03.2018) monatlich Untersuchungshandlungen vorgenommen (StA Aktenverzeichnis Dossier 1). Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht fand am 26. Februar 2019 statt (RG act. I./3), wobei das Urteil gleichentags münd- lich begründet und eröffnet wurde (RG act. I./4). Die schriftliche Begründung er- folgte schliesslich am 31. Juli 2019 (RG act. I./5). Daraus ergibt sich noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Berufungsverhandlung vor dem Kan- tonsgericht fand am 6. August 2021 statt (act. H.4) und damit zwei Jahre nach der schriftlichen Begründung des Urteils der Vorinstanz. Die Beschuldigte konnte in dieser Zeit aufgrund der Aufrechterhaltung ihrer Ausweis- und Schriftensperre (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 3) nicht ins Ausland reisen. Aufgrund der Gesamtdauer von 3 Jahren seit der Anklage, wobei 2 Jahre davon auf die Verzögerung durch das Berufungsgericht fallen, ist der Beschuldigten eine Strafmilderung bzw. Straf- minderung von 10% zu gewähren. 11.4.3. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten für die Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB ist damit auf 27 Monate zu mindern. Dasselbe gilt für die Geldstrafe von 360 Tagessätzen für die Entziehung von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB bzw. aArt. 220 StGB, welche auf 320 Tagessätze zu min- dern ist. 11.5.1. Ob eine Strafe bedingt oder unbedingt erfolgen soll, ergibt sich aus Art. 42 und 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwen- dig ist, um dem Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvoll- zuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Voll-

30 / 41 zug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass ange- sichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 m.w.H.). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, muss es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu voll- ziehenden Strafteil festsetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflicht- gemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Art. 43 Abs. 1 StGB). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerf- barkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 11.5.2. Das Berufungsgericht hat die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), womit das Berufungsgericht zwischen 6 und 13 Monate unbedingt aussprechen kann. Aufgrund der schwere des objektiven Ver- schuldens der Entführung (siehe vorstehend E. 11.3.2) erscheint das Minimum von sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe ungenügend. Da C._____ bereits 16 Jahre alt ist, und die Gefahr einer erneuten Entführung durch die Beschuldigte nicht gross ist, kann ihr jedoch eine günstige Prognose ausgestellt werden. In die- sem Sinne scheint es sachgerecht, die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen, wovon 17 Monate bedingt und 10 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Die Geldstrafe für die Entziehung von Minderjährigen ist aufgrund der günstigen Prognose bedingt zu vollziehen. 11.6.1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbe- sondere nach der Persönlichkeit sowie dem Charakter der Verurteilten und der Gefahr ihrer Rückfälligkeit zu bemessen (Heimgartner, a.a.O., N 1 zu Art. 44 StGB m.H.a. BGE 95 II 119 und BGer 6B_402/2011 v. 8.9.2011 E. 1.2). Die Beschuldig- te hat egoistisch gehandelt und ist völlig uneinsichtig. Eine Rückfallgefahr ist je- doch gering bis gar nicht vorhanden. Die Probezeit ist daher auf drei Jahre festzu- legen. 11.6.2. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Beide Strafen müssen zusammen schuldan- gemessen sein. Die Obergrenze der Verbindungsbusse ist auf 20% der Geldstrafe

31 / 41 beschränkt (Mathys, a.a.O., Rz. 455 m.H.a. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aus der Geldstrafe von 320 Tagessätzen à CHF 180.00 resultiert eine Summe von CHF 57'600.00. Der Höchstbetrag der Busse liegt bei CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhält- nissen der Täterin so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Wie vorstehend ausgeführt, wiegt das objek- tive Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Entziehung von Minderjähri- gen schwer, weshalb die höchstmögliche Busse zu verhängen ist. Die Beschuldig- te ist dementsprechend mit einer Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 zu be- strafen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 55 Tagen. 11.7.1. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Darunter fällt auch die Ersatz- massnahme der Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO). 11.7.2. Mit Entscheid vom 23. Mai 2018 verfügte der Einzelrichter am Zwangs- massnahmengericht des Kantons Graubünden die Schriften- und Ausweissperre gegen die Beschuldigte. Überdies verfügte er eine Sicherheitsleistung von CHF 70'000.00 von der Beschuldigten (StA ct. 3.59, Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die Ver- fügte Ausweis- und Schriftensperre sowie die Sicherheitsleistung wurden von der Vorinstanz aufrechterhalten. Sie sollten erst bei Antritt der Freiheitsstrafe aufge- hoben bzw. freigegeben werden (act. E.1, Dispositiv-Ziffer 3). 11.7.3. Das Berufungsgericht kommt zum Schluss, dass sich die Beschuldigte ih- rer Freiheitsstrafe mit einer möglichen Flucht ins Ausland entziehen könnte. Daher ist an der Ausweis- und Schriftensperre bis zum Antritt der Freiheitsstrafe festzu- halten. Auch die Sicherheitsleistung ist aufrechtzuerhalten. Über die Verwendung der Sicherheitsleistung ist zu entscheiden, sobald die Beschuldigte die Freiheits- strafe antritt. 11.7.4. Soweit durch die Pass- und Schriftensperre die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde, ist auch ihre Dauer auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 26 zu Art. 51 StGB). Der Richter hat in der Frage, ob und in welchem Umfang die Ausweis- und Schriftensperre anzurechnen ist, ein erhebliches Ermessen (Mettler/Spichtin, a.a.O., N 39 zu Art. 51 StGB m.H.a. BGE 122 IV 51 E. 3a). Die Beschuldigte hat an der Hauptver- handlung zwei Dokumente eingereicht. Daraus geht hervor, dass sie weder an der

32 / 41 Beerdigung ihres Vaters, noch an der Hochzeit von Freunden teilnehmen konnte, da beides im Ausland stattfand (act. H.2.1 und H.2.2). 11.7.5. Für die lange Dauer und die damit einhergehende Belastung durch die Schriftensperre (insbesondere für das Fernbleiben an der Beerdigung des Vaters) sind ihr zwei Monate an die unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurech- nen. 11.8. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 27 Mo- naten zu verurteilen, wovon 17 Monate bedingt und 10 Monate unbedingt (in An- rechnung von 2 Monaten für die Schriften- und Ausweissperre) zu vollziehen sind. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Des Weiteren ist die Beschuldigte mit einer be- dingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu CHF 180.00 zu bestrafen. Die Probe- zeit beträgt ebenfalls drei Jahre. Ausserdem wird ihr eine Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 auferlegt. Bezahlt die Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an de- ren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen. Die Ausweis- und Schriften- sperre soll aufrechterhalten bleiben, bis die Beschuldigte die unbedingt zu vollzie- hende Freiheitsstrafe antritt. 12.Genugtuung 12.1. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zugesprochen (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 5a). Mit Berufungserklärung vom 29. Au- gust 2019 beantragte die Beschuldigte, die Zivilklage sei abzuweisen oder sie sei eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (act. A.3, Rechtsbegehren, 4.). Sie führt begründend aus, dass eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 in keiner Weise gerechtfertigt sei (act. H.2, Rz. 40). Es fehle an der psychischen Be- einträchtigung des Vaters und eine solche sei weder belegt noch behauptet. Der Vater habe auch keinen Grund gehabt, zu denken, dass C._____ bei seiner Mutter nicht gut aufgehoben sei. Entscheidend sei, dass es sich nicht um einen definiti- ven Verlust eines Kindes handle. Der Privatkläger habe offensichtlich auch nicht versucht, mit C._____ seit August 2017 in Kontakt zu treten. Aufgrund seines Ver- haltens habe es sich nicht um einen derartig gravierenden Verlust gehandelt, weshalb maximal eine Genugtuung von CHF 5'000.00 festzulegen sei, sofern die Zivilforderung nicht ohnehin auf den Zivilweg verwiesen werde (act. H.2, Rz. 41). Der Privatkläger beantragt demgegenüber eine Genugtuung von CHF 20'000.00, welche nach Eintritt der Rechtskraft aus der von der Beschuldigten geleisteten Sicherheitsleistung zu bezahlen sei (SK1 19 35, act. H.1, III.2.). Bereits vor der Vorinstanz verglich er die Entführung von C._____ und deren Auswirkungen mit dem Verlust eines Kindes. Er verlangte, es sei ihm als Basis eine Genugtuung in

33 / 41 der Höhe von CHF 40'000.00 zuzusprechen. Aufgrund der perfiden Vorgehens- weise, des schweren Verschuldens der Beschuldigten, der langen Entführungs- dauer mit nachhaltender Auswirkung und des verursachten, unermesslichen Leids, beantragte er vor der Vorinstanz jedoch sogar eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.00 (RG act. VIII./3, Rz. 37). 12.2. Das Gericht entscheidet unter anderem über die anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es die beschuldigte Person – wie im vorliegenden Verfahren und be- reits vor der Vorinstanz – schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Ent- scheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begrün- det und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend (BGE 146 IV 211 E. 3.1 m.w.H.). Der Privatkläger hat seine Zivilklage im vorinstanzlichen und im vorlie- genden Verfahren genügend begründet und beziffert (RG act. VIII./3, Rz. 37; SK1 19 35, act. H.1 Ziff. 1 ff.). Über die Genugtuungsforderung ist daher im vorliegen- den Verfahren erneut zu entscheiden. 12.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR ist nur geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (BGE 125 III 70 E. 2a m.w.H.). Ob eine hinreichend schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt, ist einzelfallabhängig zu prüfen (Martin A. Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 11 zu Art. 49 OR m.w.H.). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 3.2). Dabei richtet sich die Bemessung der Genugtuung vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGer 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E.3.2 m.H.a. BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Der Ansprecher muss in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung eines Angehörigen (BGE 125 III 412 E. 2a m.w.H.; Kess- ler, a.a.O., N 6 zu Art. 49 OR). Gemäss dem Leitfaden zur Bemessung der Ge- nugtuung nach Opferhilfegesetz hat ein Vater bzw. eine Mutter bei Tod des Kindes

34 / 41 einen möglichen Anspruch auf Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 bis CHF 35'000.00 (vgl. dazu Bundesamt für Justiz BJ, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, vom 3. Oktober 2019, S. 19, «htt- ps://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel.html» [besucht am 18. November 2021]). 12.4. Die Beschuldigte entführte C._____ und liess den Privatkläger jahrelang im Unwissen über den Aufenthalt seines Kindes. Aus den Akten ergeht, dass es bis ins Jahr 2015 keine konkreten Hinweise über den Verbleib von C._____ und der Beschuldigten gab (StA act. 3.18). Der Privatkläger wusste nicht, ob sein Kind überhaupt noch lebt. Die durch das Entziehen von C._____ ausgelöste psychische Belastung hat er in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz deutlich geäussert: "Ich war nicht vorbereitet auf eine abrupte Leere" oder "Nach den ersten Monaten intensiver Suche und Absprachen mit Ämtern und Behörden, Suche in umliegen- den Ländern dann die Leere, die lähmende Ohnmacht – nicht weiter tun zu kön- nen, mit der Ungewissheit leben zu müssen – C._____ ist irgendwo..." (RG act. VIII./3, Rz. 35, RG act. IV./3, Beilage 3). Schliesslich wurde der Einsatzzentrale der Kantonspolizei am 24. Juni 2015 eine Sichtung von C._____ und der Beschul- digten gemeldet (StA act. 3.21). Frühestens ab diesem Zeitpunkt konnte der Be- schuldigte zwar davon ausgehen, dass C._____ noch am Leben ist. Die ständige Sorge um das Leben des Kindes für eine Dauer von mindestens 2 Jahren ist je- doch vergleichbar mit der psychischen Belastung eines Elternteils, die mit dem Tod eines Kindes einhergeht (vgl. RG act. VIII./3, Rz. 31). Schliesslich wurde C._____ dem Privatkläger so lange entzogen, dass zwischen C._____ und dem Privatkläger nie eine Vater-Sohn-Beziehung entwickeln konnte. C._____ lehnt den Kontakt zum Vater komplett ab (RG act. VIII./3., Rz. 32), was auch eine zukünftige Kontaktaufnahme zusätzlich erschwert. Dass der Privatkläger keinen Kontakt zum Sohn suchte – wie dies die Beschuldigte behauptet (act. H.2, Rz. 41) – wird vom Privatkläger bestritten (act. H.4, S. 7) und wäre ihm, nach den Diffamierungen der Beschuldigten (perverser Narzisst; act. H.3 S. 13, Frage 5) und ihren Einfluss auf C., nicht negativ anzulasten. Die vierjährige Dauer der Entführung, die ge- plante und gerissene Vorgehensweise der Beschuldigten, das Alter von C. sowie die auch in der Zukunft nicht mehr (einfach) herzustellende Vater-Sohn- Beziehung stützen die vom Privatkläger geschilderte (psychische) Leere und psy- chische Belastung, welche gleich zu gewichten ist, wie der Tod des eigenen Kin- des, und rechtfertigt eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 (vgl. dazu act. E.1, E. 8).

35 / 41 12.5. Was die Bezahlung der Genugtuung aus der Sicherheitsleistung angeht, ist folgendes festzuhalten. Die Sicherheitsleistung ist in Art. 238 ff. StPO geregelt. Wird die Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung von Geldstra- fen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldig- ten Person auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2 StPO). Mit Entschädigungen sind jene an die Privatklägerschaft gemeint (Art. 433 StPO; Matthias Härri, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 239 StPO). Fraglich ist, ob die Genugtuung als Entschädigung gilt und ebenfalls darunterfällt. Dem ist zu widersprechen. Aus Art. 239 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Sicher- heitsleistung nur für Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden darf. Art. 429 ff. StPO regelt die Entschädigung und die Genugtuung sepa- rat (vgl. dazu Härri, a.a.O., N 9 zu Art. 239 StPO). Die Genugtuung fällt damit ge- setzessystematisch nicht unter die Entschädigung und darf nicht mit der Sicher- heitsleistung der Beschuldigten verrechnet werden. Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung von CHF 20'000.00, unabhängig von der Auszahlung der Sicherheitsleistung, zu bezahlen. 13.Verfahrenskosten und Entschädigung 13.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dem Schuld- und Strafspruch der Vorinstanz konnte nicht gefolgt werden, weshalb die vorinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verteilten sind. Grundsätzlich trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die Beschuldigte in allen Anklagepunkten schuldig gespro- chen, trägt sie sämtliche Verfahrenskosten. Wenn sie bei einer Mehrzahl strafba- rer Handlungen teilweise schuldig gesprochen wird oder ein Teilfreispruch ergeht bzw. das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt wird, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Die gesamten Kosten des Verfahrens können der Beschuldigten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig wa- ren. Es ist nicht nach Tatbeständen, sondern nach Sachverhalten aufzuschlüs- seln. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten hat die Strafbehörde jedenfalls ei- nen gewissen Ermessensspielraum (Art. 422 StPO; Thomas Domeisen, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 f. zu Art. 426 StPO;

36 / 41 BGer 6B_811/2014 v. 13.3.2015 E. 1.4 m.H.a. BGer 6B_803/2014 v. 15.1.2015 E. 3.4.2 und 3.5 m.w.H.). Wird die Beschuldigte freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert (Art. 426 Abs. 2 StPO). 13.1.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in allen angeklagten Lebenssachver- halten schuldig gesprochen (act. E.1, Dispositiv). Der Urteilsspruch der Beschul- digten wurde im vorliegenden Verfahren – im Vergleich mit dem Urteilsspruch der Erstinstanz – zwar vermindert (vgl. vorstehend E. 11). Die Beschuldigte wurde jedoch im vorliegenden Verfahren ebenfalls in allen angeklagten Lebenssachver- halten schuldig gesprochen (vgl. vorstehend E. 11; StA act. 1.54). Die Untersu- chungshandlungen und die daraus resultierenden Kosten der Staatsanwaltschaft sind aufgrund der Entführung von C._____ entstanden (vgl. StA Bundesordner 1 und 2). Auch die vorinstanzlichen Aufwendungen sind von der Beschuldigten ver- ursacht worden und hängen mit der Entführung von C._____ zusammen. Dement- sprechend sind der Beschuldigten grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die staatsanwaltlichen Untersuchunkosten belaufen sich auf CHF 8'325.00 (Untersuchungsgebühr von CHF 3'575.00, Auslagen von CHF 920.00, Kosten gemäss Art. 47 StGB von CHF 3'830.00) und die der Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren auferlegte Gerichtsgebühr beträgt CHF 8'000.00 (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 4a). Damit gehen CHF 16'325.00 zu Lasten der Beschuldigten. 13.1.3. Der Privatkläger beschränkt seine Berufung auf "die Kosten-, Entschädi- gungs- und Genugtuungsfolgen" und beantragt, die ihm im vorinstanzlichen Urteil für die Behandlung der Zivilklage auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (SK1 19 35, act. H1., III.3). Er begründet dies damit, dass die Zivilklage weder abgewiesen, noch auf den Zi- vilweg verwiesen wurde. Damit mangle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Teilkostenauflage (SK1 19 35, act. H.1, Rz. 6 f. und 10; Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). Zudem habe er keine Anträge gestellt, die das Verfahren aufwendiger ge- macht hätten oder verteuert hätten (SK1 19 35, act. H.1, Rz. 9). Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zugesprochen, obwohl er CHF 50'000.00 beantragt hatte (RG act. VIII./3, Rz. 37). Der Privatkläger ist folglich mit seinem Antrag im Zivilpunkt nicht gänzlich durchgedrungen, weshalb ihm von der Vorinstanz anteilsmässig Kosten auferlegt wurden (act. E.1, E. 8.3). 13.1.4. Art. 426 Abs. 1 StPO besagt, dass die beschuldigte Person die Verfah- renskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der Privatklägerschaft können jedoch die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden

37 / 41 sind, auferlegt werden (Art. 427 Abs. 1 StPO). Diese Regelung der Kostenauflage ist dispositiver Natur. Wenn die Sachlage es rechtfertigt, kann das Gericht von ihr abweichen (Thomas Domeisen, a.a.O., N 7 zu Art. 427 StPO). Vorliegend hat der Privatkläger eine Genugtuung von CHF 50'000.00 beantragt und ihm sind lediglich CHF 20'000.00 zugesprochen worden (vgl. act. E.1., Dispositiv-Ziff. 5a). Für die Berechnung der Genugtuung waren jedoch keine Beweiserhebungen oder sonsti- ge Aufwendungen seitens der Staatsanwaltschaft oder der Vorinstanz notwendig und auch die rechtlichen Ausführungen dazu machen nur einen minimalen Anteil am ganzen Urteil der Vorinstanz aus (vgl. act. E.1, E. 8). Aus diesem Grund sind dem Privatkläger keine Verfahrenskosten für den Zivilpunkt aufzuerlegen und sein Antrag, die ihm im vorinstanzlichen Urteil für die Behandlung der Zivilklage aufer- legten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen, ist gutzuheissen. Infolgedessen gehen die gesamten Verfahrens- kosten in der Höhe von CHF 9'500.00 zu Lasten der Beschuldigten. 13.2.1. Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vorgesehen. Art. 432 Abs. 1 StPO differenziert zwischen dem Verteidigungsaufwand im Straf- und im Zivilpunkt (vgl. zudem Art. 427 Abs. 1 StPO für die mit den Anträgen zum Zivilpunkt verursachten Verfahrenskosten). Die exakte Abgrenzung erweist sich als schwierig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5.). Die Entschädigung der Anträge im Zivilpunkt erfolgt auf Grundlage der Zivilprozessordnung. Daraus geht hervor, dass die Prozesskosten (bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat jedoch keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forde- rung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). 13.2.2. Der Privatkläger hat im Zivilpunkt zwar im Sinne der Zusprechung einer Genugtuung obsiegt, jedoch nicht in Bezug auf deren Höhe. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (vgl. vorstehend E. 12.3). Der Privatkläger hat seinen geltend gemachten An- spruch auf Genugtuung insbesondere auf ein von ihm verfasstes Schreiben sowie auf strafrechtliche Ausführungen gestützt (RG act. IV./3; RG act. VIII./3, Rz. 20 ff.). Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht für dieses Schreiben keine Aufwen-

38 / 41 dungen geltend. Ebenfalls sind keine Einträge ersichtlich, die nur aufgrund des Antrags auf Genugtuung entstanden sind (RG act. VIII./5, und IV./4). Es ist denn auch unbestritten, dass der Privatkläger im Strafpunkt obsiegt hat. Die Privatklä- gerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Privatkläger ist die von ihm verlangte Entschädigung in vollem Umfang zuzusprechen. Dabei geht die urteilende Instanz vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 HV [BR 310.250]). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken (Art. 3 Abs. 1 HV). Das Kantonsgericht geht praxisgemäss von einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 240.00 aus, sofern keine Hono- rarvereinbarung eingereicht wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV; PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m.w.H.). 13.2.3. Der Privatkläger hat im vorinstanzlichen Verfahren zwei Honorarnoten ein- gereicht. Eine für den Zeitraum vom 7. September 2017 bis 31. Dezember 2017 in der Höhe von CHF 4'876.55 und eine für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 26. Februar 2019 in der Höhe von CHF 11'421.60 (RG act. IV./4 und VIII./5). Der Pri- vatkläger hat keine Honorarvereinbarung eingereicht. Der in den Honorarnoten geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 ist daher auf CHF 240.00 zu kürzen. Der Privatkläger macht für da Jahr 2017 einen Zeitaufwand von 15.42 Stunden geltend (RG act. IV./4). Dies ergibt einen Aufwand von CHF 3'700.80. Hinzu kommen Spesen in der Höhe von CHF 111.02 (3%), Reisekosten in der Höhe von CHF 196.00 sowie die MwSt. von 8% in der Höhe von CHF 320.63. Dies ergibt einen Gesamtaufwand von CHF 4'328.45. Für die Jahre 2018 und 2019 gibt er einen Zeitaufwand von 35.25 Stunden an (RG act. VIII./5) woraus Aufwendungen in der Höhe von CHF 8'460.00 entstehen. Hinzu kommen Spesen in der Höhe von CHF 253.80 (3%), Reisekosten in der Höhe von CHF 344.40 so- wie 7.7% MwSt. in der Höhe von CHF 697.48. Gesamthaft ergibt dies einen Auf- wand von CHF 9'775.70. Der Privatkläger ist von der Beschuldigten für das vorin- stanzliche Verfahren mit CHF 14'104.15 zu entschädigten. 13.3.1. Im Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht eine Entscheidgebühr von 1'000 bis 30'000 Franken (Art. 8 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Für den vorlie- genden Fall sind die Verfahrenskosten auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern die beschuldigte Person teilwei-

39 / 41 se obsiegt, werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person und dem Kanton überbun- den (Thomas Domeisen, a.a.O., N 7 zu Art. 428 StPO). Die Beschuldigte obsiegt im Schuldpunkt teilweise, da die Berufungsinstanz das Strafmass vermindert hat (vgl. vorstehend E. 11), und trägt daher die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'500.00. Die verbleibenden CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 13.3.2. Die Beschuldigte reichte eine Honorarnote mit einem Arbeitszeitaufwand von 30 Stunden und 22 Minuten (30,37 Stunden) à CHF 250.00, insgesamt also CHF 8'500.14, ein (act. G.1). Mangels eingereichter Honorarvereinbarung ist von einem Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (siehe vorstehend E. 13.2.2), was zu einem Aufwand von CHF 7'288.80 führt. Hinzu kommen 3% Spesen in der Höhe von CHF 218.60 und MwSt. von 7.7% in der Höhe von CHF 578.07. Damit hatte die Beschuldigte einen Gesamtaufwand von CHF 8'085.54. Sie obsiegte zu 1/4, weshalb sie vom Kanton Graubünden mit CHF 2'021.40 zu entschädigen ist. 13.3.3. Der Privatkläger reichte eine Honorarnote in der Höhe von CHF 5'594.05 (17.84 h à CHF 280.00) ein (SK1 19 35, act. G.1). Auch im Berufungsverfahren hat er keine Honorarvereinbarung eingereicht, weshalb für die Berechnung der Entschädigung von einem Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen ist (siehe vorstehend E. 13.2.2). Hinzu kommen Spesen von 3% in der Höhe von CHF 198.90 und die MwSt. von 7.7% in der Höhe von CHF 345.00, was eine Entschä- digung von CHF 4'825.50 ergibt. Der Privatkläger ist mit seinen Anträgen vor der Berufungsinstanz durchgedrungen. Die Beschuldigte hat den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit CHF 4'825.50 zu entschädigen.

40 / 41 Demnach wird erkannt: 1.Die Verfahren SK1 19 35 und SK1 19 36 werden vereinigt. 2.A._____ ist schuldig der qualifizierten Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des Entziehens von Minderjährigen gemäss aArt. 220 StGB und Art. 220 StGB. 3.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Gelds- trafe von 320 Tagessätzen zu CHF 180.00 sowie einer Busse von CHF 10'000.00. 4.Von der Freiheitsstrafe sind 10 Monate zu vollziehen. Die Schriftensperre wird daran im Umfang von 2 Monaten angerechnet. Im Umfang von 17 Mo- naten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben; die Pro- bezeit beträgt 3 Jahre. 5.Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben; die Probezeit be- trägt 3 Jahre. 6.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen. 7.A._____ wird verpflichtet, B._____ den Betrag von CHF 20'000.00 als Ge- nugtuung zu bezahlen. 8.Die Ausweis- und Schriftensperre sowie die Sicherheitsleistung werden bis zum Antritt der Freiheitsstrafe aufrechterhalten. Über die Verwendung der Sicherheitsleistung wird zum Zeitpunkt der Freigabe oder des Verfalls der- selben entschieden. 9.Die Untersuchungskosten von CHF 8'325.00 gehen zulasten von A.. 10.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'500.00 gehen zu- lasten von A.. 11.A._____ hat B._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 14'104.15 zu entschädigen. 12.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen in Höhe von CHF 4'500.00 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 1'500.00 zulas- ten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

41 / 41 13.A._____ wird für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubün- den (Kantonsgericht) mit CHF 2'021.40 entschädigt. 14.A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 4'825.50 zu ent- schädigen. 15.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 16.Mitteilung an:

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