Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 03. Dezember 2021 ReferenzSK1 19 34 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Brunner, Aktuar ad hoc ParteienA., Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Erdös Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte B., Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Richard Kälin Leutschenstrasse 9, Postfach 323, 8807 Freienbach Gegenstandsexuelle Handlungen mit Kindern Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 21. Mai 2019/21. Juni 2019, mitgeteilt am 2. August 2019 (Proz. Nr. 515-2019-14) Mitteilung06. Dezember 2021

2 / 13 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach B._____ mit Urteil vom 21. Mai/21. Juni 2019 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie des Erwerbs und mehrfachen Besitzes von Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 160.00 sowie einer Busse von CHF 4'000.00. Die Zi- vilklagen, darunter auch diejenige von A., verwies das Regionalgericht Ples- sur auf den Zivilweg. Der Kontakt zu den Jugendlichen war dabei durch D.___ C._____ vermittelt worden, welcher B._____ auch das pornographi- sche Material verkauft hatte. C._____ wurde dafür in einem separaten Verfahren vom Regionalgericht Surselva verurteilt. B.Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 4. Juli 2019 frist- und formgerecht die Berufung an. C.Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 2. August 2019 reichte der Be- rufungskläger am 27. August 2019 frist- und formgerecht seine Berufungser- klärung beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) ein und stellte folgende Anträge: 1.In Aufhebung von Ziff. 5 sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Pri- vatkläger eine Genugtuung von CHF 1'500.- zzgl. 5% Zins seit 1.5.2012 zuzusprechen; 2.der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemes- sene Prozessentschädigung zu bezahlen; 3.sämtliche Kosten (inkl. Prozessentschädigung) zulasten des Beschul- digten. D.Mit Beschluss vom 26. September 2019 ordnete die erkennende Kammer des Kantonsgerichts (in damaliger Besetzung) gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO das schriftliche Verfahren an. Am 14. Oktober 2019 reichte der Berufungs- kläger seine schriftliche Berufungsbegründung ein. E.B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) beantragte am 6. November 2019 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F.Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Regionalgericht Plessur ver- zichteten auf eine Stellungnahme.

3 / 13 Erwägungen 1.Zunächst stellt sich die Frage, ob gegen den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg die Berufung überhaupt zulässig ist. Gemäss Teilen der Lehre sowie der Botschaft zur StPO ist die Berufung nur zulässig, wenn die Vorinstanz im Grundsatz über den zivilrechtlichen Anspruch befunden hat (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 398 StPO; Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [Bot- schaft StPO], BBl 2006, S. 1314). Verweist das Gericht die Zivilforderung jedoch pauschal auf den Zivilweg, ist gemäss dieser Lehrmeinung die Beschwerde zu erheben (Marlène Kistler Vianin, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge, [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Basel 2019, N 34 zu Art. 398 StPO; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl., Basel 2016, N 36 zu Art. 398 StPO; Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 393 StPO). Da der Entscheid über den Verweis auf den Zivilweg stets im Urteil erfolgt und dort im Dispositiv erscheint, wird von einem anderen Teil der Lehre jedoch die Berufung als korrektes Rechtsmittel angesehen. Wäre tatsächlich die Beschwerde zu ergrei- fen, würde dies beispielsweise in den Fällen, in denen der Beschuldigte ebenfalls die Berufung erhebt, zu einer unerwünschten Gabelung des Rechtsmittelwegs führen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 126 StPO; vgl. Sven Zimmer- lin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Art. 196-457, 3. Aufl., Zürich 2020, N 30 zu Art. 398 StPO). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht geäussert. Mit der Rechtspre- chung anderer Kantone und der letztgenannten Lehrmeinung ist jedoch festzuhal- ten, dass die strafprozessuale Beschwerde nicht gegen ein Urteil (oder Teile da- von) erhoben werden kann (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Da der Verweis auf den Zivilweg aber offensichtlich Teil des Urteils ist und im Dispositiv festgehalten wird, ist der entsprechende Entscheid mit der Berufung anzufechten (vgl. AppGer BS SB.2020.109 v. 21.5.2021 E. 3.1.1; OGer ZH SB110338 v. 2.11.2011 E. 3.2.3.3). Die Berufung erweist sich vorliegend somit als zulässiges Rechtsmittel. Die weite- ren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.1.Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem

4 / 13 erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Be- rufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivil- punkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Ge- richtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Da es sich dann um einen reinen Zivilprozess handelt, besteht in dieser Konstella- tion kein Anlass mehr, in allen Fällen eine umfassende Prüfung zuzulassen. Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordung ist für die Berufung der in Art. 308 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Mindeststreitwert von CHF 10'000.00 mass- geblich. Unterschreitet die Zivilforderung diesen Mindeststreitwert, so kann diese nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Zivil- prozessordnung überprüft werden. Damit kann neben der unrichtigen Rechtsan- wendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zudem sind nach Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (vgl. Zim- merlin, a.a.O., N 28 ff. zu Art. 398 StPO; OGer ZH SB110338 v. 2.11.2011 E. 3.2.3.3). 2.2.Vorliegend beantragt der Berufungskläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'500.00. Da der Mindeststreitwert von CHF 10'000.00 offensichtlich nicht erreicht wird, ist die vorliegende Berufung unter der eingeschränkten Kogniti- on der zivilprozessrechtlichen Beschwerde zu beurteilen. Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er- gibt – selber ein Urteil fällen. 3.Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Vorlie- gend ist allerdings ausschliesslich der Zivilpunkt angefochten, weshalb das Ver- fahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO auf dem schriftlichen Weg durchge- führt wird (vgl. act. F.1). 4.1.Das Regionalgericht Plessur verwies die Zivilforderung des Berufungsklä- gers auf den Zivilweg mit der Begründung, dass es für die Überprüfung der Zivil- forderung notwendig wäre, die Aktenlage des Hauptverfahrens zu konsultieren, was mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden wäre. Weiter sei-

5 / 13 en eine Vielzahl der Privatklagen noch nicht begründet worden und eine Gesamt- beurteilung sei unerlässlich (act. B.1, E. 2.3). 4.2.Der Berufungskläger bringt dagegen in seiner Berufungsbegründung vor, dass der vorliegende Sachverhalt zwar eng mit jenem von C._____ verbunden sei und der Berufungsbeklagte teilweise mit C._____ gemeinsam delinquiert habe, die Sachverhalte sich aber klar voneinander trennen liessen. Daher könnten nicht nur die strafrechtlichen Folgen ohne Probleme separat beurteilt werden, sondern auch die zivilrechtlichen. Abgesehen davon seien die Akten aus dem Verfahren vor dem Regionalgericht Surselva gegen C._____, welche die Zivilforderungen beträfen, äusserst überschaubar. Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren sei erstellt und eingestanden, diesbezüglich bestünden daher keine Schwierigkeiten. Die schädigenden Folgen beim Berufungskläger könnten mit gesundem Menschen- verstand nachvollzogen werden und seien notorisch bekannt. Kausalität und Adäquanz seien daher gegeben. Des Weiteren sei es der Vorinstanz zuzumuten, die Rechtsprechung und Praxis der Opferhilfebehörden zu Hilfe zu nehmen, um zu einer angemessenen Beurteilung zu finden. Der Berufungskläger sei nicht in der Lage, eine weitere Begründung zu liefern, namentlich seien keine weiteren Be- weismittel vorhanden, da sich der Berufungskläger noch nicht in Therapie habe begeben können. Ein entsprechender Bericht könne nicht beigebracht werden. Es obliege dem Gericht, das gesetzliche Ermessen nach Recht und Billigkeit anzu- wenden. Bei der vorliegenden Zivilforderung von CHF 1'500.00 handle es sich so- dann um einen Anspruch geringer Höhe. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei- en hier tiefere Substantiierungsanforderungen zu stellen und dieser sei zwingend zu beurteilen. Betreffend die Prozessentschädigung führt der Berufungskläger aus, dass der Berufungsbeklagte schuldig gesprochen und verurteilt worden sei. Da durch den Schuldspruch die Kausalität und die Adäquanz der schädigenden Folgen festgelegt worden seien, sodass die wesentlichen Kriterien für den Zivilan- spruch erfüllt seien, habe der Berufungskläger als Privatkläger bereits obsiegt. Der Aufwand sei entsprechend zu decken (act. A.4, S. 3 ff.). 4.3.Der Berufungsbeklagte hält mit Verweis auf seine Stellungnahme im Rah- men des vorinstanzlichen Verfahrens fest, dass er aus Sicht des Berufungsklägers eine völlige Nebenrolle, ohne prägende Elemente, gespielt habe. Zwischen den Parteien habe nur ein einziger Kontakt stattgefunden. Es würden zudem jedwel- che Nachweise, sei es ein Arztzeugnis, ein Therapienachweis oder sonstige Bestätigungen Dritter fehlen, welche die neu behaupteten psychischen Verletzun- gen und eine daraus abgeleitete Forderung im Grundsatz und der Höhe nach be- legen oder zumindest glaubhaft erscheinen liessen. Seine Begründung setze sich

6 / 13 daher aus freien, nicht überprüfbaren Behauptungen und Spekulationen, welche zudem neu seien und in im offenkundigen Widerspruch zu seinen bisherigen In- formationen stünden, zusammen (act. A.7). 4.4.Der Berufungskläger hält dazu replicando fest, dass sexuelle Handlungen mit Kindern sowie die Herstellung von Pornografie mit Minderjährigen regelmässig zu schädlichen Auswirkungen bei den Opfern führe. Dabei handle es sich um eine notorische Tatsache, welche keines Beweises bedürfe (act. A.8, N 2). Es sei zu- dem notorisch, dass sexuelle Übergriffe bei männlichen Opfern in der Pubertät erst in späteren Jahren als Schädigung der sexuellen bzw. psychischen Integrität zum Vorschein kämen. Daher sei es normal, dass er bis dato noch nicht in der Lage gewesen sei, sich therapeutische Unterstützung zu Hilfe zu nehmen. Der Berufungskläger habe lange Zeit keine Auswirkungen empfunden. Diese würden sich erst seit ca. einem Jahr bemerkbar machen, indem er sich zum Beispiel frage, weshalb er bisher keine Liebesbeziehung einzugehen vermochte, weshalb er Mühe mit menschlicher Nähe bekunde, weshalb er kaum einer Person Vertrauen schenken könne etc. Mangels Inanspruchnahme einer Therapie sei es auch nicht möglich, entsprechende Nachweise zu erbringen. Daraus dürfe gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung jedoch kein Nachteil für das Opfer abgeleitet wer- den, da dies gleichzeitig einem nichtangängigen Täterschutz gleichkäme (act. A.8, N 6 ff.). 5.1.Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). In diesen Fällen hat das Ge- richt, unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Leistung einer allfälligen Sicherheit und der hinreichenden Bezifferung und Begründung der Klage (Art. 126 Abs. 2 lit. b und c StPO), die Adhäsionsklage zwingend in Form eines Sachurteils zu be- urteilen (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Art. 1-195 StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 126 StPO). Die vollständige Beurteilung erfolgt allerdings unter dem weiteren Vorbehalt von Art. 126 Abs. 3 StPO (Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 126 StPO). Dem- nach kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit selbst. Als geringe Höhe gilt dabei, mit Verweis auf die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörden im Zivilpro- zess, ein Betrag bis CHF 2'000.00 (Annette Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195

7 / 13 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 49 zu Art. 126 StPO). Relativ unproblematisch ist die Beurteilung von Genugtuungsansprüchen, für deren Beurteilung Art. 126 Abs. 3 StPO in der Regel nicht anwendbar ist (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 16 zu Art. 126 StPO). 5.2.Vorliegend verwies das Regionalgericht Plessur die Zivilklage des Beru- fungsklägers auf den Zivilweg, ohne dem Grundsatz nach über dessen Anspruch zu befinden (vgl. B.1, Dispositivziffer 5). Ein solches Vorgehen wäre nur zulässig gewesen, wenn eine allfällige Sicherheit nicht geleistet worden wäre oder die Kla- ge nicht hinreichend beziffert worden wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. b und c StPO). Bei- des geht aus dem begründeten Urteil nicht hervor (vgl. act. B.1, E. 2.3). Vielmehr hat der Berufungskläger seinen Genugtuungsanspruch auf CHF 1'500.00 beziffert und begründet (vgl. RG act. 24). Das Regionalgericht Plessur wäre daher ver- pflichtet gewesen, den Anspruch des Berufungsklägers – zumindest dem Grund- satz nach – zu beurteilen, zumal es sich beim vorliegend zu beurteilenden Genug- tuungsanspruch von CHF 1'500.00 um eine Forderung von geringer Höhe handelt. Indem es dies unterlassen hat, hat es Art. 126 StPO verletzt, sodass die ange- fochtene Dispositivziffer 5 bereits aus diesem Grund aufzuheben wäre. Weiter er- weist sich die Prüfung des Genugtuungsanspruchs entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht als besonders aufwendig, sodass nachfolgend auch materiell darüber befunden werden kann. 6.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat jemand, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder- gutgemacht worden ist. Die sexuelle Integrität ist strafrechtlich geschützt (Art. 187 ff. StGB). Eine Verletzung der sexuellen Integrität ist damit per se als Persönlichkeitsverletzung bzw. genugtuungsbegründend zu qualifizieren, wobei ein Mindestmass an sexueller Belästigung erforderlich ist, damit von einer immate- riellen Unbill ausgegangen werden kann (Hardy Landolt, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Obligationenrecht, Bd. V1c, 3. Aufl., Zürich 2007, N 465 f. zu Art. 49 OR). Nachdem der Schuldpunkt wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB unbestritten ist, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die Voraussetzungen der Genugtuung wie Persönlichkeitsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden erfüllt sind (Art. 41 und Art. 47 OR). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Die

8 / 13 objektiv schwere Verletzung muss vom Ansprecher aber immer als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten ihm keine Genugtuung zusteht (BGE 120 II 97). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Be- lastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten ist die Festlegung der Ge- nugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es sind deshalb in besonderem Mas- se die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswir- kungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten (vgl. Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Bd. 1, Zürich 2013, S. 155). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht dabei auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Für die Festsetzung von Genugtuungssummen kann kein Tarif festgesetzt wer- den. Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizien in einem konkreten Fall nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des Einzel- falls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige Präjudi- zien dienen als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich von neuen Fällen (Roland Brehm, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationen- recht, 5. Aufl., Bern 2021, N 62 ff. zu Art. 47 OR). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass sich bei sexuellen Handlungen mit Kindern Präjudizen finden lassen, bei de- nen die Genugtuungssummen zwischen CHF 1'000.00 (einmaliges Streicheln des Körpers einer 12-jährigen unter der Kleidung und Einführung der Hand in die Un- terhose des Kindes ohne psychische Schädigung) und CHF 100'000.00 (gravier- ender Fall von jahrelangem sexuellen Missbrauch mit erheblichem Risiko einer irreversiblen Schädigung) betragen (vgl. Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemes- sung der Genugtuung, Zürich 2005, S. 328). Zudem ergeben sich auch aus dem Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des EJPD weite- re Anhaltspunkte für die Berechnung der Genugtuung. Die opferhilferechtliche Genugtuung wird jedoch tiefer angesetzt als die zivilrechtliche Praxis. Zudem darf die Opferhilfebehörde bei der Herabsetzung bzw. dem Ausschluss der Genugtu- ung strenger sein, als dies nach Zivilrecht möglich ist (vgl. <htt- ps://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel/leitf-genug- tuung-ohg-d.pdf> [zit. Leitfaden Opferhilfe], S. 3 f.). Gemäss diesem Leitfaden wird bei ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen (massive sexuelle Handlungen mit einem Kind über längere Zeit) von einer Bandbreite zwischen CHF 20'000.00 und CHF 70'000.00 und bei sehr schweren Beeinträchtigungen (schwere oder mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind) von einer Bandbreite zwischen CHF 8'000.00 bis CHF 20'000.00 ausgegangen. Bei einer schweren Beeinträchti-

9 / 13 gung (sexuelle Handlungen mit einem Kind) ist eine Genugtuung von bis zu CHF 8'000.00 vorgesehen (vgl. Leitfaden Opferhilfe, S. 14). 6.2.Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungsbeklagte zwi- schen Dezember 2011 und Sommer 2012 am damals 15-jährigen Berufungskläger einmal Oralverkehr bis zum Samenerguss vornahm und sich dadurch der sexuel- len Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat (vgl. act. B.1). Es trifft zu, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner polizeili- chen Einvernahme im Jahre 2017 aussagte, dass er die Taten gut verarbeiten konnte. Dies kann zwar einen Einfluss auf die Höhe der Genugtuung haben, schliesst diese aber nicht per se aus. Gerade bei sexuellen Handlungen mit Kin- dern darf eine vermeintliche Einwilligung nicht den durch Art. 187 StGB gewährten Schutz aushebeln (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O, S. 177). So geht denn aus der poli- zeilichen Befragung vom 31. März 2017 auch hervor, dass der Berufungskläger sich bis zur Befragung kaum mit den Geschehnissen befasst und niemandem da- von erzählt hat, was eher auf eine Verdrängung als auf eine Verarbeitung hindeu- tet (vgl. STA act. 7.4, Frage 119). Zudem führte er bereits dort aus, dass er das Gefühl habe, sexuell missbraucht worden zu sein, wenn er jetzt darüber nachden- ke (STA act. 7.4, Frage 120). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass sich die psychische Belastung erst im Laufe des Verfahrens manifestiert hat. Auch wenn sich der Berufungskläger zurzeit nicht in Therapie befindet, ist es nachvollziehbar und glaubhaft, dass er durch das Erlebte nachhaltig in seiner sexuellen Entwick- lung beeinträchtigt wurde. Die vom Berufungskläger geschilderten Probleme (Schwierigkeiten beim Eingehen von Liebesbeziehungen und Aufbau von Vertrau- en anderen Menschen gegenüber sowie Mühe mit menschlicher Nähe) sind ty- pisch für Opfer von sexueller Gewalt. Gerade bei Kindern, die Opfer von sexuel- lem Missbrauch geworden sind, sind Langzeitfolgen, welche erst im Erwachse- nenalter auftreten, keine Seltenheit (vgl. Gurzeler, a.a.O., S. 42). Es mag zutref- fen, dass die Tat des Berufungsbeklagten im Vergleich zu den von C._____ be- gangenen Taten eher einen geringen Anteil an der gesamten seelischen Unbill ausmachen, die der Berufungskläger erlitten hat. Gleichwohl hat auch dieser Übergriff einen Einfluss auf den psychischen Zustand des Berufungsklägers. Die vom Berufungskläger geforderte Genugtuung von CHF 1'500.00 bewegt sich im unteren Bereich der gemäss Praxis in diesen Fällen zu leistenden Zahlungen und erweist sich daher als angemessen. Sie steht zudem auch in einem angemesse- nen Verhältnis zur Genugtuung von CHF 10'000.00, welche dem Berufungskläger im Verfahren gegen C._____ vom Regionalgericht Surselva zugesprochen wurde (vgl. act. B.2, E. 9.4).

10 / 13 6.3.Genugtuungen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Bei mehreren Verletzungen über ei- nen längeren Zeitraum ist in der Regel ein mittlerer Zeitpunkt für die gesamte Ver- letzung als massgebend anzusehen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.1-4.3 m.H.). Vor- liegend konnte der genaue Zeitpunkt der sexuellen Handlung nicht ermittelt wer- den. Fest steht jedoch, dass diese im Zeitraum zwischen Dezember 2011 und Sommer 2012 stattfand. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich auch in dieser Konstellation, die Genugtuung antragsgemäss ab 1. Mai 2012 zu verzinsen. 6.4.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die vom Beru- fungskläger geforderte Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab

  1. Mai 2012 für die erlittene seelische Unbill angemessen erscheint. Der Antrag ist entsprechend gutzuheissen. 7.1.Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7.2.Nachdem die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers gutgeheissen wird, gilt er auch in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren als obsiegende Par- tei. Entsprechend hat er einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand. Vor der Vorinstanz reichte der Berufungskläger eine Honorarnote über rund CHF 2'542.60 ein (RG act. 25/1). Dieser Aufwand erscheint dem Gericht als angemessen. Der Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger somit in diesem Umfang zu entschädigen. 8.Was die Entschädigung des Berufungsklägers für das vorliegende Rechts- mittelverfahren betrifft, so hat dieser zwar eine solche beantragt, seinen Anspruch jedoch weder beziffert noch belegt. Wird von einem Berufungskläger keine Hono- rarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Vorliegend ist jedoch – im Sinne einer lex specialis – Art. 433 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu be- antragen, zu beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft muss dementsprechend von sich aus aktiv werden und einen Antrag stellen sowie die- sen beziffern und belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hierbei nicht

11 / 13 (BGer 1B_475/2011 v. 11.1.2012 E. 2.2; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 433 StPO und N 7 zu Art. 436 StPO; Yvonna Griesser, in; Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schweize- rische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 433 StPO). Vorliegend beantragte der Berufungskläger zwar eine Prozessent- schädigung (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 3), er unterliess es aber, diese zu beziffern und zu belegen. Nach Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 2 StPO letzter Satz ist somit auf den Antrag nicht einzutreten und es ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 19 11 v. 18.6.2020 E. 6.3; KGer GR SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2 m.H.; KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 9.2.1; KGer GR SK1 15 4 v. 15.11.2016 E. 10c; vgl. auch ZR 2014 Nr. 12 E. 5.2). 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens zu Lasten des unterliegenden Berufungsbeklagten (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen.

12 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 21. Mai/21. Juni 2019 (Proz. Nr. 515-2019-14) wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:

  1. B._____ ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und des Erwerbs und mehrfachen Besitzes von Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig.
  2. a) Dafür wird B._____ mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 160.00 und einer Busse von CHF 4'000.00 bestraft. b) An die Geldstrafe ist die erstandene Polizeihaft von 2 Tagen anzu- rechnen. Folglich sind es noch 298 Tagessätze. c) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung von einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. d) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 25 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
  3. B._____ wird die Weisung erteilt, sich gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit einer ambulanten Psychotherapie zu unter- ziehen. Ergänzend wird eine Bewährungshilfe angeordnet.
  4. Die nachfolgend beschlagnahmten Gegenstände, werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten:
  • 1 externe Festplatte WD
  • 1 externe Festplatte Verbatim
  • 1 Mobiltelefon Samsung weiss
  • 5 Memory-Sticks, diverse Farben
  1. Die Zivilklage von E., F., G., H. [...] gegen B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
  2. B._____ wird kein Verbot von Tätigkeiten mit minderjährigen Personen sowie von Tätigkeiten im Gesundheitsbereich gemäss Art. 67 Abs. 5 StGB (alte Version) auferlegt. .a) Die Verfahrenskosten von CHF 9'018.00 gehen zu Lasten von B.. b) Die Kosten der angerechneten Polizeihaft von CHF 270.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. B. hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteili- gen.

13 / 13 8. a) B._____ wird mit CHF 532.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ent- schädigt. Diese Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. b) B._____ wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine Entschädi- gung von CHF 532.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen. Diese Entschädigung wird mit dem B._____ auferlegten Verfahrens- kosten gemäss Ziffer 7 verrechnet. 9. [Vormerkung Berufungsanmeldung und Modalitäten derselben] 10. [Mitteilungen] 2.Die Zivilklage von A._____ wird gutgeheissen und B._____ wird verpflichtet, A._____ eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2012 zu bezahlen. 3.B._____ hat A._____ eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'542.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 4.Für das Berufungsverfahren wird keine Entschädigung zugesprochen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von B._____. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2019 34
Entscheidungsdatum
03.12.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026