Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 3. November 2021 ReferenzSK1 19 33 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Walker, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Josef Gabrieli Ettisberger Domenig & Partner, Hinterm Bach 40, Postfach 193, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte B._____, geboren am 2009 Privatkläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Quaderstrasse 2, 7000 Chur C., geboren am 1990 Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge Susenbühlstrasse 79, 7000 Chur D., geboren am _____2014 Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger
2 / 44 Quaderstrasse 2, 7000 Chur Gegenstandmehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 23.05.2019, mitgeteilt am 24.07.2019 (Proz. Nr. 515-2018-21) Mitteilung26. April 2022
3 / 44 Sachverhalt A.Am 23. Mai 2019 sprach das Regionalgericht Plessur A._____ der mehrfa- chen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen einfachen Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der mehr- fachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB, des mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB und des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00. Für den Teil der Freiheitsstrafe von 9 Monaten schob es den Vollzug unter Anset- zung einer Probezeit von 3 Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse leg- te es auf 10 Tage fest. Sodann verwies das Regionalgericht die Zivilklage von D._____ gegen A._____ auf den Zivilweg. Hingegen hiess es die Zivilklage von B._____ teilweise gut und sprach ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00 zu, wobei es die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg verwies. Den Antrag be- treffend Vormerknahme von Schadenersatzansprüchen von B._____ und D._____ wurde abgewiesen. Weiter wurde A._____ verpflichtet, C._____ eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2016 bis zu einem Maximalbetrag von CHF 7'500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Zivilklage von C._____ auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten auferlegte das Regionalgericht zu 4/5 A., ebenso die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des un- entgeltlichen Rechtsbeistands von C. und der Rechtsbeiständin der Kinder, wobei diese Entschädigungen vorerst dem Kanton Graubünden auferlegt wurden. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Beru- fungskläger) am 27. Mai 2019 fristgerecht Berufung. Die Berufungserklärung da- tiert vom 12. August 2019. Der Beschuldigte begehrt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Tät- lichkeit gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen. Er beantragt, er sei des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu verurteilen, unter gesetz- licher Kostenfolge. Der Beschuldigte stellte zudem drei Beweisanträge, wonach von der aktuellen Arbeitgeberin die aktuellen Stundenrapporte und Arbeitspläne und vom KJP Graubünden ein Bericht über den Verlauf der Erinnerungskontakte mit seinen Kindern einzuholen seien, auch sei ein Gutachten über die Gewaltbe- reitschaft und die ausgehende Gefahr des Angeklagten einzuholen.
4 / 44 C.Mit Eingabe vom 3. September 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D.Am 31. August 2021 entschied der Vorsitzende der I. Strafkammer über die gestellten Beweisanträge. Er verfügte, dass C._____ anlässlich der Berufungsver- handlung vom 2. November 2021 als Auskunftsperson befragt werde. Die in der Berufungserklärung vom 12. August 2019 gestellten Beweisanträge wurden abge- lehnt. E.Die Hauptverhandlung fand am 2. November 2021 statt. Der Beschuldigte stellte folgende Schlussanträge (vgl. Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO): 1.Ziff. 2, 4, 5, und 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2.A._____ sei vom Vorwurf -der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, -der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, -der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, -der Nötigung gemäss Art. 181 StGB -der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen. 3.Eventualiter sei A._____ hierfür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. 4.Unter gesetzlicher Kostenfolge für das kantonsgerichtliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Be- rufung zulasten des Berufungsklägers. F.Das Urteil wurde am 3. November 2021 beraten und dem Beschuldigten am 4. November 2021 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in
5 / 44 Rechtskraft (BGer 6B_428/2013 v. 15.04.2014, E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.06.2013, E. 1.3). Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche betreffend den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB. Diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend; Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). Sodann wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von B._____ (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift), soweit diese vor dem 23. Mai 2016 stattgefunden haben, eingestellt. Ebenso erfolgte die Einstel- lung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von D._____ (act. B.1, Dispositivziffern 1 und 2). 2.Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte wandte sich mit seiner Berufung in erster Linie gegen die Voll- zugsform der Strafe. Er machte geltend, dass er sich zwischenzeitlich ein neues Leben aufgebaut habe, einer Arbeitsstelle als Zugsmitarbeiter im E._____ nach- gehe, die Arbeitgeberin mit ihm zufrieden sei und die Arbeit ihm Spass mache. Ein unbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe würde ihn, gemäss Darstellung seines Ver- teidigers, wieder zurückwerfen. Da die Einsätze sehr unterschiedlich seien und er auf der Strecke zwischen F., G. und H._____ unterwegs sei, sei selbst eine Halbgefangenschaft schlicht nicht umsetzbar. In einem solchen Fall würde er seinen Job verlieren, was sich äusserst negativ auf sein Leben auswir- ken würde. Da er mit dem Kapitel der gescheiterten Ehe abschliessen wolle, wäre er bereit, eine bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu akzeptieren. Die Progno- se stehe entgegen der vorinstanzlichen Würdigung günstig und es gebe keinen Grund für das Aussprechen einer unbedingten Freiheitsstrafe. Eine teilbedingte Freiheitsstrafe, wie sie die Vorinstanz gesprochen habe, sei vorliegend unverhält- nismässig und nicht notwendig (act. A.1, S. 1 ff.). Dies vorausgeschickt, bestritt der Beschuldigte im Folgenden die ihm vorgeworfenen Taten. Sein Verteidiger machte im Wesentlichen geltend, es gebe keine Beweise für die von der Privat- klägerin vorgetragenen Vorwürfe. Vorliegend bestehe eine typische "Aussage ge- gen Aussage" Konstellation. Da die Privatklägerin diverse unterschiedliche Tat- schilderungen von sich gegeben habe, seien ihre Aussagen mit Widersprüchen behaftet und es fehle an einer Konstante in den Aussagen von C._____. Der Be- schuldigte habe hingegen die Vorwürfe stets bestritten. Aufgrund der Inkonsisten- zen in den Aussagen der Privatklägerin sei der Beschuldigte in Anwendung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" von sämtlichen Anklagevorwürfen frei-
6 / 44 zusprechen. Da die einzigen erwiesenen Taten gegen C._____ der Ungehorsam gegen ein gerichtliches Verbot und der Missbrauch einer Fernmeldeanlage dar- stellten, fehle es auch an einer immateriellen Unbill, die eine Genugtuung rechtfer- tigen würde, weshalb ihr keine Genugtuung zuzusprechen sei. Auch könne die "Erziehungsmassnahme gegen B." keineswegs derart gravierende Folgen gehabt haben, die eine Genugtuung rechtfertigen würden (vgl. act. A.1, S. 6 ff.). 3.Sachverhaltserstellung 3.1.Anklage 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgende, im Berufungsver- fahren noch zu beurteilende Lebenssachverhalte vor: 1.1. Mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und mehr- fache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil von C. "Die Eheleute A._____ und C._____ kamen im Jahr 2011 als Flüchtlinge vom Irak in die Schweiz, zusammen mit ihrem Sohn B., geboren am _____ 2009. Am 18. August 2014 wurde die gemeinsame Tochter D. geboren. Um den 10. September 2016 zog C._____ mit beiden Kindern aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung an der I._____ in F._____ aus. Bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung bedrohte der Beschuldigte C._____ mehrfach. Zudem kam es zu mehreren körperlichen Übergriffen ihr und den Kindern gegenüber. Diese Vorfälle ereigneten sich alle in der ehelichen Wohnung an der I._____ in F.. Namentlich kam es zu fol- genden Handlungen: 1.1.1. Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB Etwa im Frühling/Sommer 2016 nahm der Beschuldigte einen heissen Löf- fel – mit welchem C. in der Bratpfanne kochte – und hielt diesen ab- sichtlich sehr nah an den Unterarm von C.. Weil C. dadurch erschrak, bewegte sie den Arm so, dass sie den Löffel berührte und sich am Unterarm verbrannte. Es entstand ein etwa fingerabruckgrosses Brandmal. A._____ wusste, dass eine Berührung mit dem Löffel Verbren- nungen zur Folge haben kann. Indem er den Löffel derart nahe hielt, wollte er auch, dass C._____ mit diesem durch eine Bewegung in Berührung kommt und sich dadurch verletzt. 1.1.2. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB Um den 20. August 2016 stritten sich C._____ und der Beschuldigte wegen von B._____ benötigten Schulsachen. Im Verlaufe dieses Streits schlug der Beschuldigte C., welche auf dem Sofa sass, bewusst mit der flachen Hand ins Gesicht. Als C. aufstand, stiess der Beschuldigte sie zurück auf das Sofa. Dann hielt er mit der Hand ihren Hals, so dass Fingerabdrü- cke entstanden. In der Folge drohte der Beschuldigte C._____, indem er
7 / 44 mit zwei Fingern der rechten Hand ihren Kehlkopf hielt und zu ihr sagte, dass sie wisse, dass er sie so innert einer Sekunde töten könne. Zudem drohte er ihr, gemeinsam mit den Kindern in den Irak zu reisen, wo er C._____ zurücklasse und mit den Kindern zurück in die Schweiz kehren werde. C._____ wurde dadurch in Angst versetzt. Der Beschuldigte nahm durch sein Verhalten und seine bedrohlichen Äusserungen zumindest in Kauf, dass C._____ verängstigt wurde. 1.1.3. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB Am Samstagmorgen, 3. September 2016, putzte C._____ Zucker vom Küchenboden auf, welchen der Beschuldigte fallen gelassen hatte. Während sie dazu am Boden kniete, versetzte der Beschuldigte ihr mit dem Knie bewusst einen Stoss in den Rücken, so dass sie mit dem Gesicht auf den Boden aufschlug und riss sie an ihren Haaren hoch, so dass sie da- durch aufstand. 1.1.4. Mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB Der Beschuldigte, welcher im Nahkampf ausgebildet ist, drohte C._____ im Jahr 2016 bis Mitte August 2016 mindestens 7 Mal, indem er ihr in Aussicht stellte, sie mit den Fingern und innert einer Sekunde töten zu können. Dies tat er, indem er einen Finger an den Hals oder den Unterkiefer von C._____ oder ihren Kehlkopf hielt oder sie mit zwei Fingern hielt und ihr sagte, dass er sie so umbringen könne, wenn er an der richtigen Stelle am Hals drücke. Er könne sie innert einer Sekunde töten. C._____ hatte gros- se Angst, dass der Beschuldigte das Geäusserte tatsächlich umsetzen könnte, auch weil sie wusste, dass er eine Nahkampfausbildung hat. Zweimal hatte sie vor Angst Urinabgang. Der Beschuldigte nahm durch sein Verhalten und seine bedrohlichen Äusserungen zumindest in Kauf, dass C._____ verängstigt wurde. 1.1.5. Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB An einem Abend Anfang 2016 – nachdem sich A._____ mit seinem Bruder gestritten hatte – trat der Beschuldigte im Schlafzimmer mit dem Fuss be- wusst in den Rücken von C., was ihr Schmerzen verursachte. Die durch den Tritt verursachten Schmerzen waren am nächsten Morgen derart stark, dass C. einen Arzt aufsuchte. A._____ wusste, dass ein Fuss- tritt in den Rücken starke Schmerzen zur Folge haben kann und wollte dies auch. 1.2.Nötigung gemäss Art. 181 StGB und mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von B._____ 1.2.1. Nötigung gemäss Art. 181 StGB Am Samstag, 3. September 2016, kam B._____ am Abend zu spät nach Hause. Der Beschuldigte ging dann mit B._____ in die Küche neben die Herdplatte, nahm seine Hand und sagte ihm, dass er die Hand das nächste Mal, wenn er zu spät komme, verbrennen werde. Dies tat er um ihn einzu- schüchtern, damit er nicht mehr zu spät komme. B._____ wurde dadurch eingeschüchtert.
8 / 44 Die Drohung, die Hand zu verbrennen, wenn B._____ das nächste Mal zu spät nach Hause komme, stellte ein unerlaubtes Mittel dar, B._____ zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen. 1.2.2. Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von B._____ Der Beschuldigte schlug seinem Sohn B._____ von Mitte 2015 bis Sep- tember 2016 wiederholt, mindestens vier Mal pro Monat, mit der Hand- fläche ins Gesicht, wenn B._____ seiner Ansicht nach etwas falsch machte. Im Juli oder August 2016 verpasste der Beschuldigte B._____ eine Ohrfei- ge, als dieser zu spät nach Hause kam". 3.1.2. Die Anklage beruhte auf den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, die am 12. September 2016 Strafantrag gegen diesen erhob und sich als Privatkläge- rin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte (vgl. StA act. 3.3; StA act. 3.5). Die Vorin- stanz sah sämtliche Anklagepunkte als erstellt an (act. B.1, E. 3.1-3.10). 3.1.3. Der Beschuldigte bestritt von Beginn weg die gegen ihn erhobenen Vorwür- fe (vgl. StA act. 3.9; StA act. 3.11; StA act. 5.1; StA act. 5.3; StA act. 5.5). Einzel- ne Tathandlungen gab er mit der Zeit zu (dazu, E. 3.5; E. 3.7; E. 3.8). Anlässlich der Berufungsverhandlung stritt er wiederum alle Vorhalte ab und sagte aus, das alles sei nie passiert (act. H.5, V. Fragen 1-15). 3.2.Glaubhaftigkeit der Aussagen 3.2.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie, sofern vorhanden, mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne ei- ner dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Glaubhaftigkeitsmerkmale sind inhaltliche Merkmale einer Aussage, die eher in erlebnisbegründeten als in erfundenen Aus- sagen auftreten. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von (Zeugen)Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Diese diffe- renziert aufgrund von sogenannten "Realkennzeichen" zwischen erlebnisbasierten und erfundenen Aussagen. Die Realkennzeichen lassen sich dabei in die zwei Gruppen der kognitiven Merkmale und der strategischen Merkmale unterteilen. Zu den kognitiven Aspekten gehören bspw. logische Konsistenz, quantitativer Detail- reichtum, ungeordnete Darstellung, raumzeitliche Verknüpfungen, Interaktions-
9 / 44 schilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Komplikationen sowie von ausgefallenen Einzelheiten, die Schilderung von Nebensächlichkeiten und unverstandenen Handlungselementen, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und deliktspezifische Inhalte. Demgegenüber beinhalten die strategi- schen Merkmale Aspekte, die auf eine fehlende strategische Selbstdarstellung hinweisen, zum Beispiel spontane Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aussage, Zugeben von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastungen, Inschutznahme und Entlastung des Be- schuldigten. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Per- son unter Berücksichtigung der Umstände, der individuellen Voraussetzungen und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass die konkre- te Aussage durch Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Per- son entspringen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_323/2021 v. 11.8.2021 E. 2.3.3; 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zwi- schen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 46 ff.; Revital Lu- dewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Er- kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP/PJA 11/2011, 1415 ff; S. 1424 f.). Mit Hilfe der Realkennzeichen kann die Qualität einer Aussage zu einem Kerngeschehen analysiert werden, wobei eine hohe Qualität ein Hinweis auf deren Erlebnisbasiertheit ist. Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit zentral ist jedoch nicht das Vorhandensein von möglichst vielen erfüllten Realkennzeichen, sondern der Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs)- Kompetenz des Aussagenden. Die Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qua- litätsmerkmale ist daher irreführend. Die Realkennzeichnen dürfen mithin nicht im Sinne einer einfachen Checkliste verwendet werden. Vielmehr sind die Kompeten- zen, Erfahrungen und allfällige geistige Einschränkungen des Aussagenden bei der Beurteilung zu berücksichtigen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63). 3.2.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü-
10 / 44 ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2.a; 120 Ia 31 E. 2). Als Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass der Beschuldigte freizusprechen ist, wenn der Beweis seiner Schuld nicht erbracht werden kann (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [zit. Handbuch], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 234). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeu- gung (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 141 IV 369 E. 6.1; 133 I 33 E. 2.1). Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist beim Richter zunächst eine persönliche Ge- wissheit hinsichtlich der Tatschuld notwendig. Es kann jedoch nicht verlangt wer- den, dass die Tatschuld unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht, da abstrak- te und theoretische Zweifel immer möglich und kaum je ganz auszuräumen sind. Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausge- schlossen werden können. Hingegen kann blosse Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch nie genügen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar [zit. Pra- xiskommentar], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 10 StPO). Die Maxime der freien Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Vorausgesetzt, diese wurden ordnungsgemäss erhoben und sie sind verwertbar, sind sie gleichwertig. Die richterliche Autorität beruht nicht auf der äusseren, son- dern alleine der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend aus dessen zwingend-überzeugender Kraft. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt jedoch nicht, dass das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln automatisch der für den Beschuldigten günstigere Beweis zu übernehmen wäre. In einer Aussage gegen Aussage-Konstellation ist indes eine besonders sorgfältige und überzeu- gende Beweiswürdigung erforderlich (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 225 ff., insb. auch Fn 401 zu N 235). 3.2.3. Im Allgemeinen fällt zum Aussageverhalten des Beschuldigten auf, dass er während des gesamten (Untersuchungs)-Verfahrens zu Beginn und im Grundsatz alle Vorwürfe pauschal und vehement bestritt, dann aber einzelne Tatvorwürfe stückchenweise zugab. So gab der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren mehrmals zu Protokoll, seine Frau noch nie geschlagen zu haben (StA act. 3.9, Frage 1: "Ich habe meine Frau noch nie geschlagen"; StA act. 3.9, Frage 3: "Ich kann nur sagen, dass ich meine Frau noch nie geschlagen habe. Sie hat vermut- lich aus dem genannten Grund Angst, dass ich sie schlagen werde. Ich habe noch nie einen Finger gegen meine Frau erhoben."), um dann in derselben Einvernah- me anzufügen, dass er sie im Irak ein paar Mal geschlagen habe, aber nur dort;
11 / 44 (vgl. StA act. 3.9 Frage 8: "Ja absolut. Im Irak, muss ich sagen, habe ich sie das eine oder andere Mal geschlagen. Dies nicht stark. In der Schweiz habe ich sie noch nie geschlagen. Wir haben sicherlich Diskussionen. Aber nicht mehr."). In einer späteren Einvernahme fügte der Beschuldigte an, es stimme, dass er seine Frau im Irak bei einer Gelegenheit zweimal mit der Handfläche geschlagen habe, er wisse nicht mehr, wo er sie getroffen habe. Es sei geschehen, als C._____ et- was falsch gemacht habe (StA act. 5.3, Frage 20). Wiederum später gab der Be- schuldigte an, er habe seine Frau im Irak nur ein einziges Mal geschlagen, auf die Schulter, und zwar nur aus Spass (StA act. 5.5, Frage 25: "Vor sieben oder acht Jahren hatte ich ihr, dies noch im Irak, auf die Schulter geschlagen, dies aus Spass. Dies war das einzige Mal"). Ähnliche Widersprüchlichkeiten ergeben sich in Bezug auf den Vorwurf des Schlagens seiner Kinder (dazu E. 3.8). Während der Beschuldigte die Vorwürfe bestritt bzw. vereinzelt zugab und später wieder bestritt, schilderte die Privatklägerin die Vorwürfe an die Adresse des Ehemannes im Kern gleich und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen (dazu sogleich). Auch sie verstrickte sich innerhalb der verschiedenen Einvernahmen in einzelne abwei- chende Darstellungen, die aber zumindest zum Teil auch auf die Sprache bzw. die Übersetzung zurückzuführen sind (dazu ebenfalls sogleich). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung wird bei gehäuften und regelmässigen Delikten dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine be- stimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwar- tet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_997/2019 v. 8.1.2020 E. 2.3; 6B_145/2019 v. 28.8.2019 E. 1.3.1; 6B_103/2017 v. 21.7.2017 E. 1.5.2), was auch bei der Würdigung der Aussagen der Privatkläge- rin zu berücksichtigen ist. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wird im Folgenden auf die einzelnen Anklagevorwürfe eingegangen. 3.3.Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Ziff. 1.1.1) 3.3.1. Gemäss Anklage soll sich C._____ an einem heissen Löffel verbrannt ha- ben, den der Beschuldigte ihr absichtlich sehr nahe an den Unterarm gehalten haben soll. Weil sich die Privatklägerin dadurch erschreckt habe, habe sie sich am Unterarm verbrannt, wodurch ein etwa fingerabdruckgrosses Brandmal entstan- den sei (StA act. 1.30). Auf den sich in den Akten befindlichen Fotos sind die bei- den Verbrennungsmale auf dem rechten Unterarm von C._____ deutlich zu er- kennen (StA act. 3.2). Der Beschuldigte stritt den Vorwurf anlässlich sämtlicher Einvernahmen ab bzw. sagte aus, C._____ hätte sich selber am Backblech ver-
12 / 44 brannt (vgl. StA act. 3.9, Frage 31; StA act. 5.1, Frage 21). Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 12. September 2016 äusserte sich C._____ dahin- gehend, dass sie in der Küche am Kleider waschen gewesen sei und sich Tee habe machen wollen, als A._____ zu ihr in die Küche gekommen sei. Zuvor sei B._____ im Garten gewesen. Als sie ihn gerufen habe, sei er nicht gekommen. Das habe ihren Mann so erzürnt, dass er zu ihr in die Küche gekommen sei und sie gefragt habe, warum sie so mit seinem Sohn spreche. Er habe einen Löffel genommen und diesen auf der Herdplatte heiss gemacht. Als er heiss gewesen sei, habe er diesen sehr knapp an ihren rechten Unterarm gehalten. Da sie sich erschrocken habe, sei es zum Kontakt mit dem Löffel gekommen und sie habe sich am Unterarm verbrannt (StA act. 3.8, Frage 28). An der staatsanwaltschaftli- chen Konfronteinvernahme vom 10. Januar 2017 gab C._____ zu Protokoll, sie und ihr Ehemann hätten sich in der Küche gestritten. Sie habe Kartoffeln in Öl in einer Pfanne gebraten. Um diese Kartoffeln zu braten, habe sie einen Suppenlöffel gehabt. A._____ habe diesen Löffel genommen, sie am Handgelenk gehalten und sei mit dem Löffel nahe an ihren Unterarm gekommen, um ihr Angst zu machen. Sie sei dadurch erschrocken und habe mit ihrem Arm den Löffel berührt (StA act. 5.1, Frage 17). Auf Nachfrage führte sie aus, A._____ habe ihr den Löffel aus der Hand genommen (StA act. 5.1, Frage 18). An der zweiten Konfronteinvernah- me vom 1. März 2017 führte C._____ aus, dass es insgesamt zwei Vorfälle gege- ben habe. Das erste Mal habe A._____ sie mit dem Dampf, der aus der Teekanne gekommen sei, am Arm verletzt. Das zweite Mal sei sie in der Küche am Kochen gewesen (StA act. 6.3, Frage 3). An der letzten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. Februar 2018 sagte die Privatklägerin aus, das erste Mal sei sie in der Küche mit einer Bratpfanne am Kochen gewesen. Sie habe einen Löffel zum Kochen in der Hand gehabt. Dieser sei vom Kochen heiss gewesen. A._____ ha- be ihr den Löffel aus der Hand genommen und ihn in die Nähe ihres Armes gehal- ten. Dies habe er getan, um ihr Angst zu machen. Sie habe sich dadurch erschro- cken und sei mit dem Arm an den Löffel gekommen (StA act. 5.3, Frage 1). Da- durch sei der kleinere Teil ihres Mals entstanden (StA act. 5.3, Frage 5). Der län- gere Teil sei entstanden, als sie und A._____ in der Küche gewesen seien. Sie hätten sich Tee in einer Teekanne gemacht, welche auf dem Kochherd gewesen sei. Er habe die Teekanne genommen. Der Dampf, der aus der Teekanne ge- kommen sei, habe sie am Arm verletzt. Es handle sich dabei um die längliche Verbrennung, die man auf ihrem Arm sehe (StA act. 5.3, Frage 7). Zuerst sei der Vorfall mit dem Löffel passiert, dann jener mit der Teekanne (StA act.5.6, Frage 9). A._____ habe sich den Tee aus der Kanne so nahe an ihrem Arm in die Tasse eingeschenkt, dass sie sich durch den Dampf verbrannt habe. Dies habe er getan, weil er es lustig gefunden habe und Spass daran gehabt habe (StA act. 5.6, Frage
13 / 44 8). Auf Nachfragen der sie einvernehmenden Staatsanwältin zu den Unterschie- den in der Darstellung betreffend die Verbrennung durch den heissen Löffel gab C._____ zur Antwort, dass es vielleicht an ihrem Deutsch liege, wie die Aussage rübergebracht worden sei. In der Küche habe es keinen Platz gehabt zum Kleider waschen. Auch habe sie bei der Polizei nicht gesagt, dass A._____ den Löffel auf der Herdplatte heiss gemacht habe. Sie habe bei der Polizei gesagt, dass sie am Kochen gewesen sei und der Löffel dadurch heiss geworden sei. Angesprochen auf diesen Protokollierungsfehler sagte C., damals einen Arabisch- Übersetzer gehabt zu haben. Sie habe in der Einvernahme Arabisch gesprochen, das sie etwa gleich gut könne wie Deutsch. Sie wisse nicht, ob es ein Überset- zungsfehler gewesen sei oder sie sich auf Arabisch falsch ausgedrückt habe (StA act. 5.6, Fragen11-13). Anschliessend erklärte C. auch die Unstimmigkeiten bezüglich ihrer Verletzung mit dem Teedampf. Sie habe nicht ausgesagt, sich am Backblech verletzt zu haben, sondern habe in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 10. Januar 2017 die Schilderung von A._____ wiedergegeben, wie er sie erzählt habe. Auch habe sie nicht gesagt, sich keine sichtbaren Verletzun- gen zugezogen zu haben, sondern, dass sich die Stelle vom Teedampf anfänglich gerötet habe, sich danach die Haut gelöst habe und dann dieses Mal ergeben ha- be, das sie jetzt noch habe (StA act. 5.6, Fragen 14-17). An ihrer Befragung an- lässlich der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin aus, sie sei am Kartof- felgratin kochen gewesen. A._____ habe den Löffel nicht direkt an ihre Haut ge- halten, sondern sei damit in die Nähe gekommen und habe ihr gedroht, er werde sie verbrennen, wodurch sie sich erschreckt habe und sich verbrannt habe. Er ha- be ihr gesagt, sie sei selber schuld, sie habe sich diese Verletzung selber zuge- fügt. Das zweite Mal habe er sie mit dem heissen Dampf der Teekanne verbrannt. Angesprochen darauf, wie A._____ ihr den Löffel abgenommen habe, antwortete C., er habe ihr den Löffel aus der Hand genommen, als sie am Rühren ge- wesen sei. Er habe den Löffel einfach hingehalten und gesagt, sie habe Angst, er habe Spass, und habe gelacht (vgl. act. H.4, II. Fragen 8-12). 3.3.2. Die Schilderungen der Privatklägerin zur Verbrennung mit dem Löffel wei- sen zahlreiche Realkennzeichen auf. C. sagte konstant aus, der Beschuldig- te habe ihr den Löffel nicht direkt auf die Haut gehalten, sondern sehr nahe an ihren Unterarm, wodurch sie sich erschreckt habe, an den Löffel gekommen sei und sich verbrannt habe. Die Darstellung, wonach sie sich selber am Löffel ver- brannt habe, beinhaltet eine ausgefallene Einzelheit und spiegelt einen deliktspe- zifischen Inhalt, der bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wäre. Das- selbe gilt für den Handlungsablauf mit dem Aus-der-Hand-Nehmen des heissen Löffels und die Interaktionsschilderung, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe,
14 / 44 sie sei selber schuld, dass sie sich verbrannt habe. Die Privatklägerin stellte den Vorfall in einen Kontext mit B., der im Garten gewesen sei und auf ihr mehrmaliges Rufen nicht gekommen sei, worauf der Beschuldigte wütend gewor- den und zu ihr in die Küche gekommen sei. Auch die Schilderung ihrer eigenen Gefühle von Angst und Schrecken und der Motivlage des Beschuldigten, der Spass gehabt habe, sie zu plagen, stellt ein Realkennzeichen dar, das auf die Er- lebnisbasiertheit des Geschehenen schliessen lässt. Wenngleich die Privatkläge- rin die zeitliche Abfolge ihrer beiden Verbrennungen durcheinander brachte und es in ihrer Erzählung Unterschiede bezüglich der Art ihrer Tätigkeit gibt (Kartoffeln in Öl braten / Kartoffelgratin kochen), schilderte sie das Kerngeschehen konstant gleich und zeichnet sich dieses durch logische Konsistenz aus: Sie sei am Kochen gewesen, habe einen Löffel im heissen Öl zum Rühren/Braten benützt, den ihr der Beschuldigte aus der Hand genommen und nahe an ihren Unterarm gehalten ha- be, wodurch sie sich erschreckt und sich verbrannt habe. In der letzten staatsan- waltschaftlichen Einvernahme korrigierte die Privatklägerin zudem ihre in den vori- gen Einvernahmen protokollierte Aussage, wonach der Beschuldigte den Löffel erhitzt habe. Dies sei nicht korrekt protokolliert worden, der Löffel sei bereits heiss vom Kochen gewesen. Auch diese Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage beinhalten ein strategisches Merkmal, das auf eine fehlende strategische Selbstdarstellung hinweist (vgl. E. 3.2.1). Die erwähnten Unterschiede in der Dar- stellung stellen einerseits Nebensächlichkeiten dar und sind andererseits, gemäss der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin, auf die Übersetzungsschwierigkei- ten zurückzuführen, wobei C. diese in ihrer letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme allesamt richtigstellte. C._____ wurde bei der Polizei denn auch tatsächlich auf Arabisch einvernommen, was für sie gemäss eigenen Angaben eine Fremdsprache ist. Dass es hierbei zu Übersetzungsschwierigkeiten und Un- genauigkeiten kommen kann, liegt auf der Hand. C._____ gab des Weiteren auch anlässlich der Berufungsverhandlung, die immerhin über 3.5 Jahre nach der letz- ten Einvernahme vom 7. Februar 2018 stattfand, das Geschehene kongruent und konstant zu ihren vorherigen Einvernahmen wieder. Für die erkennende Kammer besteht kein vernünftiger Grund zu Zweifeln daran, dass C._____, die das Vorge- fallene trotz den Übersetzungsschwierigkeiten mit zahlreichen Realitätsmerkmalen schilderte und noch an der Berufungsverhandlung kongruent zu ihren bisherigen Aussagen wiedergab, das Vorgefallene tatsächlich erlebt hat. Hingegen sind die Aussagen des Beschuldigten hierzu, der den Vorfall abstritt bzw. aussagte, die Privatklägerin habe sich selber am Backblech verbrannt, wenig überzeugend. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.1 ist damit rechtsgenügend erstellt.
15 / 44 3.3.3. Indem der Beschuldigte C._____ den heissen Löffel absichtlich sehr nahe an ihren Unterarm hielt, wodurch sie sich erschreckte und sich am heissen Löffel verbrannte, hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig gemacht. Für die rechtliche Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung 4.1 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1, E. 4.1). 3.4.Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Ziff. 1.1.2) sowie mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Ziff. 1.1.4) 3.4.1. Die Privatklägerin schilderte den angeklagten Vorfall vom 20. August 2016 konstant im Zusammenhang mit einem Streit, den die Eheleute aufgrund der von B._____ benötigten Schulsachen im August 2016 kurz vor Schulbeginn gehabt hätten. Der Beschuldigte habe sich später Geld geliehen und C._____ davon CHF 200.00 gegeben. Im Verlauf des Streits habe er sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, als sie auf dem Sofa in der ehelichen Wohnung gesessen sei. Als sie aufgestanden sei, habe er sie wieder zurück auf das Sofa gestossen, sich mit dem Bein auf das Sofa gekniet und sich zu ihr gebeugt. Dann habe er sie mit dem Zeigefinger und dem Daumen am Hals bei der Gurgel gehalten. Bevor er sie dort gehalten habe, habe sie ihn gefragt, warum er das mache, er wisse, dass sie ihn sonst mit den Kindern zusammen verlassen werde. Daraufhin habe er er- widert, dass ihre Zeit noch nicht gekommen sei. Sie würden alle zusammen in den Irak gehen, wo er sie zurücklassen und alleine mit den Kindern in die Schweiz zurückkehren werde. Er habe sie zuerst mit der ganzen Hand am Hals gehalten, wovon es Spuren gegeben habe, die sie fotografiert und an seine Familie ge- schickt habe. Dann habe er die Hand losgelassen und sie nur noch mit zwei Fin- gern bei der Gurgel gehalten. Dabei habe er gesagt, dass sie wisse, dass er sie so innert einer Sekunde töten könne (StA act. 5.1, Fragen 4-7; StA act. 3.8, Frage 6). In der ersten Einvernahme führte die Privatklägerin zudem aus, er habe sie mit zwei Fingern am Kehlkopf gehalten und dort auch zugedrückt, was sehr ge- schmerzt habe (StA act. 3.8, Fragen 7-8). Angesprochen darauf, ob der Beschul- digte dies bereits mehrere Male gemacht habe, antwortete C._____ ja, das sei immer wieder vorgekommen, teilweise drücke er ihr einzelne Finger in den Hals oder aussen in den Unterkiefer. Er habe schon mehrere Male gesagt, dass er sie mit einem Finger umbringen könne, wenn er ihr den Finger in die richtige Stelle beim Hals drücke (StA act. 3.8, Fragen 9-10). Im Jahr 2016 habe er dies sicherlich sieben bis acht Mal bereits getan, auch habe sie bereits mehrmals aus Angst Ab- gang von Urin gehabt. Dabei halte er ihre Arme auf dem Rücken fest und greife ihr dann an den Hals, dann drücke er. So habe sie bereits zweimal Urin verloren (StA
16 / 44 act. 3.8, Fragen 11-13). Auf die Frage, wie stark der Beschuldigte damals zuge- drückt habe, antwortete C., er habe nicht sonderlich stark gedrückt. Sie ha- be jedoch sehr grosse Angst gehabt, dass sie sterben könnte. Dies sei weniger dem Druck geschuldet gewesen, sondern mehr der Angst (StA act. 3.8, Frage 14). Dass sie sich vor Angst in die Hosen gemacht habe, schilderte sie auch in der späteren Konfronteinvernahme vom 10. Januar 2017. Dort beschrieb die Privat- klägerin, dass der Beschuldigte sie mit zwei Fingern, dem Zeigefinger und dem Daumen, an der Luftröhre gehalten habe, einmal fest. Sie habe Angst gehabt, dass sie sterben werde, auch habe sie Angst um ihre Kinder gehabt. Aus dieser Angst heraus habe sie sich in die Hose uriniert. Der Beschuldigte habe ihr auch schon den Mund zugehalten, wodurch sie rote Augen bekommen habe, das habe er vor den Kindern gemacht. Er habe auch zu ihr gesagt, dass er sie innert Se- kunden töten könne; er wisse, wie man einen Menschen innert einer Sekunde töte. Dazu habe er ihr auch den Zeigefinger gegen ihren Kiefer gehalten und sie auf eine Art oberhalb ihrer Brust gehalten, die sie sehr geschmerzt habe (StA act. 5.1, Frage 3). Auch an der Berufungsverhandlung schilderte die Privatklägerin, dass und auf welche Art der Beschuldigte sie am Hals gehalten habe. Das sei 10-15 Mal pas- siert, dabei habe er jeweils zwei Finger an ihren Hals gehalten und zu ihr gesagt, dass sie wisse, dass er bei der amerikanischen Botschaft gearbeitet habe und wisse, wie man einen Menschen in einer Sekunde töte. C. erzählte von ihrer Angst, als der Beschuldigte dies tat, dass sie nicht habe atmen können, ihr Was- ser aus den Augen gelaufen sei und sie keine Luft bekommen habe, weil seine Finger ihren Hals gehalten hätten. Auf die Frage, ob sie geglaubt habe, dass der Beschuldigte sie töten würde, antwortete sie, in diesem Moment habe sie das ge- glaubt, später habe er sich wieder normal verhalten, habe normale Sachen getan wie einkaufen, und so getan, als habe er nichts gemacht, dann habe sie jeweils gedacht, dass er sie doch nicht habe töten wollen. Aber in dem Moment, als er dies mit den Fingern an ihrem Hals getan habe, habe sie geglaubt, dass er es tun würde. Wenn er seine Finger an ihren Hals gehalten habe, habe er sie ange- schaut, wie ihre Augen rot geworden seien, sie nicht habe atmen können, dann habe er gelacht und danach so getan, als ob er nichts gemacht hätte (vgl. act. H.4, Fragen 13-20). Vor der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte befragt zum Vorhalt zu, dass er und seine Frau wegen den Schulsachen von B._____ Streit gehabt hätten. Auch bestätigte er die Aussage der Privatklägerin, dass er kein Geld dafür gehabt und deshalb von einem Kollegen Geld geliehen habe, von dem er CHF 200.00 an die
17 / 44 Privatklägerin übergeben habe, damit sie die entsprechenden Kleider für B._____ habe einkaufen können (StA act. 5.1, Frage 8). Der Beschuldigte bestritt jedoch, C._____ dabei am Hals gehalten und ihr mit dem Tod gedroht zu haben (StA act. 5.1, Fragen 9-10; StA act. 5.5, Fragen 15; 18). Ebenso stritt er ab, ihr anläss- lich dieses Streits damit gedroht zu haben, sie alleine im Irak zurückzulassen (StA act. 5.1, Frage 11; StA act. 5.5, Frage 17). Gleichzeitig gab er zu, im Irak für die Amerikaner gearbeitet zu haben und von 2003 bis 2011 eine achtjährige Ausbil- dung im Nahkampf genossen zu haben, die meisten Kurse habe er "mit den Ame- rikanern besucht" (StA act. 5.5, Fragen 19-21). 3.4.2. Die Privatklägerin schilderte das Geschehene mit zahlreichen Details und eingebettet in raumzeitliche Verknüpfungen. So sagte sie aus, der Streit aus An- klageziffer 1.1.2 habe im August 2016, kurz vor Schulbeginn, aufgrund von benötigten Schulsachen für B._____ stattgefunden, es sei zu Diskussionen zwi- schen den Ehegatten gekommen, weil ihr Mann kein Geld dafür gehabt habe, er habe sich dann Geld geliehen und ihr davon CHF 200.00 für B._____ gegeben. Damit ist zugleich eine ungeordnete Darstellung in der Erzählung vorhanden, da der Beschuldigte sich das Geld von seinem Kollegen in der zeitlichen Abfolge erst nach dem Streit geliehen hatte, was er auch selber bestätigte. Im Zusammenhang mit den mehrfachen Drohungen gemäss Anklageziffer 1.1.4 nannte C._____ aus- gefallene Einzelheiten wie die roten Augen, die sie bekommen habe, weil sie keine Luft mehr bekommen habe, dass ihr Wasser aus den Augen gelaufen sei und der Beschuldigte gelacht habe. Sie erzählte von ihren Angstgefühlen, während der Beschuldigte ihren Hals festgehalten habe, die sich nicht primär nur in der Angst um ihr eigenes Leben ausgedrückt hätten, sondern auch in der Angst um ihre Kin- der. Diese Angst um ihre Kinder drückt eine Nebensächlichkeit zum Hauptge- schehen aus, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wäre (vgl. dazu E. 3.2.1). Sodann nannte sie deliktspezifische Inhalte, namentlich beschrieb sie, wie der Beschuldigte ihren Hals gehalten habe (zuerst mit der ganzen Hand, dann mit Zeigefinger und Daumen), wie stark er gedrückt habe (nicht sonderlich stark, womit sie gleichzeitig Entlastendes für den Beschuldigten vorbrachte; den- noch schilderte sie, dass es gereicht habe, dass sie ernsthaft befürchtet habe, sie müsse sterben). Konstant führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe beim Drücken ihres Halses jeweils gesagt, sie wisse, dass er sie innert einer Se- kunde umbringen könne. Dieses Detail findet sich in jeder Befragung zum Ankla- gesachverhalt 1.1.2 bzw. 1.1.4 und lässt die Darstellung aufgrund der Spezifizität dieser Aussage – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zugegeben hatte, im Irak eine Nahkampfausbildung genossen zu haben, während er für die Amerikaner gearbeitet habe – als sehr glaubhaft erscheinen. Insgesamt
18 / 44 zeichnet sich die Darstellung der Privatklägerin durch quantitativen Detailreichtum, Schilderungen eigener Reaktionen und Aktionen des Beschuldigten, die Wieder- gabe von Gesprächen, Beschreibung ihrer eigenen Gefühle während des Ge- schehens, ausgefallenen Einzelheiten wie den roten oder wässerigen Augen oder dem Lachen des Beschuldigten, während sie nicht atmen konnte, die ausgefallene Schilderung der eigenen Angst und der Angst um ihre Kinder, sowie durch zahlrei- che deliktspezifische Inhalte aus. Die konstante Darstellung des Geschehens durch die Privatklägerin mit den genannten Details und den zahlreichen Real- kennzeichen lassen für das Berufungsgericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Privatklägerin das Ausgesagte tatsächlich erlebt hat. Dies umso mehr, als C._____ die beiden Anklagesachverhalte 1.1.2 und 1.1.4 auch an der Beru- fungsverhandlung vollumfänglich bestätigte und detailgetreu ihre damaligen Wahrnehmungen schilderte. Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin den Be- schuldigten teilweise in Schutz genommen hat, indem sie beispielsweise aussag- te, er habe nicht allzu fest zugedrückt oder dass nach den Vorfällen wieder alles gewesen sei, als sei nichts passiert und er so getan habe, als habe er nichts ge- macht, wodurch sie im Nachhinein gemeint habe, er habe sie doch nicht umbrin- gen wollen, spricht für eine fehlende strategische Selbstdarstellung und den Er- lebnishintergrund des Ausgesagten. Das pauschale Bestreiten des Beschuldigten, er habe seine Frau noch nie so festgehalten und würde sie doch nicht umbringen wollen, sie sei ja seine Frau (vgl. StA act.5.5, Frage 18), erscheint vor dem Hinter- grund der detailreichen Schilderung des Erlebten durch die Privatklägerin als un- glaubhaft und als reine Schutzbehauptung, zumal er einzelne der von ihr ausge- sagten Details sogar bestätigt hatte (Bestätigung, dass sie sich wegen Schulsa- chen von B._____ stritten; Bestätigung, dass er sich Geld lieh, da er keines hatte; Bestätigung, dass er sich mehr Geld auslieh, als er ihr gab; Bestätigung, dass er ihr vom geliehenen Geld den Betrag von CHF 200.00 gab; Bestätigung, dass er eine Nahkampfausbildung hat, vgl. oben E. 3.4.1). Nach dem Ausgeführten haben die Anklagesachverhalte Ziff. 1.1.2 und 1.1.4 als erstellt zu gelten. 3.4.3. Der Beschuldigte hat sich durch die ihm in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1.2 sowie Ziff. 1.1.4 vorgeworfenen Handlungen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Für die rechtliche Begründung kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen 4.2 und 4.3 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1, E. 4.2 und E. 4.3).
19 / 44 3.5.Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Ziff. 1.1.3) 3.5.1. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass sie am Samstag, 3. September 2016, Besuch von K., einem Kollegen ihres Mannes hatten. Sie habe Frühstück für alle gemacht. Ihr Mann habe sich selber Kaffee gemacht, und da sie dies normalerweise für ihn getan habe, habe sie gefragt, warum er sich selber Kaf- fee mache. Daraufhin habe er geantwortet, das sei nicht ihr Problem. Ihm sei dann der Zucker auf den Boden gefallen. Sie habe den Zucker aufgeputzt. Als sie am Boden gekniet sei, habe er sie an den Haaren gerissen und ihr einen Stoss in den Rücken versetzt. Als er sie an den Haaren gerissen habe, sei der Besuch in die Küche gekommen und habe ihren Mann gefragt, warum er das mache. Er habe nichts gesagt, sondern habe seinen Kaffee genommen und sei auf den Balkon gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. Als der Besuch in die Küche gekommen sei, habe er aufgehört, sie an den Haaren zu ziehen (StA act. 3.8, Frage 3). Der Beschuldigte stritt den Vorfall ab. Er sagte aus, so etwas niemals gemacht zu ha- ben. Auf die Frage, weshalb seine Frau das erfinden sollte, antwortete er, das ein- zige Problem sei, dass er Betreibungen habe. Das störe sie und darum erzähle sie vermutlich solche Sachen (StA act. 3.9, Fragen 16-17). Der einvernehmende Poli- zist informierte den Beschuldigten darüber, dass seine Frau bei ihrer Aussage ge- weint habe, und fragte ihn, ob er nicht meine, dass mehr dahinterstecke als Be- treibungen. Hierauf gab der Beschuldigte an, er könne nur sagen, dass er seine Frau nie geschlagen habe oder dergleichen (StA act. 3.9, Frage 18). Die Privat- klägerin schilderte das Ausgesagte in der späteren Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft sehr ähnlich. Sie gab auch dort zu Protokoll, dass K. bei ihnen übernachtet habe, es am Morgen Frühstück geben sollte, A._____ nicht mit ihnen habe frühstücken, sondern nur seinen Kaffee auf dem Balkon trinken und eine Zigarette habe rauchen wollen. Der Beschuldigte habe etwas Zucker auf den Boden geleert, den sie, auf dem Boden kniend, habe aufputzen wollen. Da habe er sie mit seinem Knie in den Rücken geschlagen, wodurch sie mit ihrem Gesicht auf dem Boden aufgeschlagen sei. Er habe sie dann an den Haaren hochgezo- gen, so dass sie dadurch aufgestanden sei. In der zweiten Schilderung leicht ab- weichend ist die Darstellung der Rolle von K.. Demnach habe dieser im Wohnzimmer auf dem Sofa gewartet und sie gefragt, warum A. so laut sei, ob er sie wieder geschlagen habe. Sie habe dies verneint, worauf er sie gefragt habe, was mit ihren Haaren sei. Sie habe ihm dann bestätigt, dass A._____ sie geschlagen habe (StA act. 5.1, Frage 14). Der Beschuldigte stritt den Vorhalt auch bei der Staatsanwaltschaft ab (vgl. StA act. 5.1, Frage 15). Allerdings gab der Be- schuldigte in der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, es sei ihm und den Kindern öfter passiert, dass Zucker auf den Boden gefallen sei. Meistens ha-
20 / 44 be er diesen selber aufgenommen, wenn C._____ zu Hause gewesen sei, habe er ihr geholfen. Er verneinte jedoch die Frage, ob es wegen dieses Zuckers einmal zu einem speziellen Vorfall gekommen sei. Er habe dies nicht gemacht, er sei kein Verbrecher. Und wenn es so wäre, wie C._____ sage, bräuchte es dafür "ja Be- weise" (StA act. 5.5, Fragen 11-14). Vor Kantonsgericht schilderte die Privatkläge- rin das Kerngeschehen, wonach sie Besuch gehabt hätten, sie Frühstück gemacht habe, der Zucker ausgeleert sei, sie am Boden gewesen sei und er ihr sein Knie in ihrem Rücken geschlagen habe, erneut (act. H.4, II. Frage 21). Auf die Frage, wann das geschehen sei, gab C._____ zur Antwort, dies sei an einem Wochenen- de vorgefallen (act. H.4, II. Frage 22). 3.5.2. Die Schilderung der Privatklägerin erfolgte auch bezüglich dieses Tatvor- wurfs konstant und versehen mit raumzeitlichen Verknüpfungen, der Wiedergabe von Gesprächen und ausgestattet mit Details wie jenen, dass sie das Frühstück vorbereitet habe, ihr Mann nicht habe mitfrühstücken wollen, sondern sich selber einen Kaffee gemacht habe und diesen auf dem Balkon mit einer Zigarette habe geniessen wollen etc. In ihren Darstellungen sind mithin wiederum zahlreiche Re- alkennzeichen vorhanden, wobei sie das Kerngeschehen (sie habe am Boden kniend Zucker aufgeputzt, den ihr Mann habe fallen lassen; er habe ihr dann einen Stoss in den Rücken gegeben und sie an den Haaren hochgerissen) durchwegs identisch schilderte. K., immerhin ein sehr guter Kollege ihres Mannes (vgl. dazu StA act.5.4, Fragen 1-2), sagte anlässlich seiner Befragung bei der Staats- anwaltschaft aus, C. habe ihm ein- oder zweimal erzählt, dass A._____ sie geschlagen habe. Er selber habe das nicht mit eigenen Augen gesehen. Gleich- zeitig gab er an, er habe nicht geglaubt, dass A._____ seine Frau schlage, und tue dies auch weiterhin nicht (StA act. 5.4, Frage 29). Obwohl K._____ bestritt, den angeklagten Vorfall gesehen zu haben (StA act. 5.4, Fragen 22-24), gab er damit immerhin zu, dass die Privatklägerin ihm schon erzählt habe, dass sie von ihrem Mann geschlagen werde. Dies stellt zumindest ein Indiz dafür dar, dass die Privat- klägerin von ihrem Mann geschlagen wurde, auch wenn K._____ aussagte, das nicht zu glauben. Auch wusste C._____ noch an der Berufungsverhandlung, mit- hin über 5 Jahre nach der Tat, dass der von ihr geschilderte Vorfall an einem Wo- chenende stattgefunden habe, was als ausgefallene Einzelheit wiederum ein Merkmal für den Erlebnishintergrund des Ausgesagten darstellt. Sodann hat selbst der Beschuldigte ausgesagt, es sei immer wieder vorgekommen, dass ihm oder den Kindern Zucker auf den Boden gefallen sei, womit er ein spezielles Detail aus der Darstellung der Privatklägerin zum Vorgefallenen bestätigte. Dass die Privat- klägerin bei der zweiten Einvernahme abweichend zur ersten Aussage die genaue Rolle von K._____ anders schilderte (beim ersten Mal soll er in die Küche ge-
21 / 44 kommen sein, als sie vom Beschuldigten an den Haaren gerissen worden sei; in der zweiten Einvernahme sprach sie davon, dass er auf dem Sofa gewartet habe und sie gefragt habe, warum A._____ so einen Lärm mache), tut der konstanten und glaubhaften Darstellung des Kerngeschehens keinen Abbruch. Unter Würdi- gung aller Aussagen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zum angeklagten Sachverhalt gelangt das Berufungsgericht zur gewissenhaften Überzeugung, dass sich dieser so zugetragen hat, wie von der Privatklägerin geschildert. 3.5.3. Der Beschuldigte hat sich durch die ihm in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1.3 vorgeworfene Handlung der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Für die rechtliche Begründung kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Erwägung 4.2 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1, E. 4.2). 3.6.Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Ziff. 1.1.5) 3.6.1. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe ihr Mann sie an einem Abend Anfang 2016 mit dem Fuss in den Rücken getreten, als sie ins Bett haben gehen wollen. Diesem Vorfall sei ein Streit zwischen ihrem Mann und dessen Bru- der vorausgegangen, welcher A._____ vorgeworfen habe, an einem Kartenspiel teilgenommen zu haben. Sie sei dann dazwischen gegangen, als die beiden Brü- der gestritten hätten, da sie habe verhindern wollen, dass die Nachbarn sie hörten. Der Bruder habe sie dann mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. A._____ habe nichts getan und sei auf dem Sofa geblieben. Sie sei ins Schlafzimmer ge- gangen, wohin ihr A._____ gefolgt sei und ihr dann den Tritt in den Rücken gege- ben habe. Am nächsten Morgen habe sie so starke Schmerzen gehabt, dass sie die Ärztin Dr. L._____ an der M._____ in F._____ aufgesucht habe. Sie habe ihr aber nicht erzählt, was passiert sei (StA act. 5.1, Fragen 29-33). In einer späteren Einvernahme führte die Privatklägerin aus, sie habe bereits vor diesem Vorfall Rü- ckenschmerzen gehabt, die sich durch den Schlag verschlimmert hätten. Sie wis- se nicht mehr, wann der Arztbesuch genau gewesen sei (StA act. 5.6, Frage 23). Anlässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin an, dass ihre Rückenschmerzen keine anderen Ursachen gehabt hätten, sondern auf die Fusstritte ihres Mannes zurückzuführen gewesen seien. Der Vorfall mit dem Streit, als der Bruder des Beschuldigten anwesend gewesen sei, sei nicht der erste dieser Art gewesen. Sie habe aber Angst gehabt und deshalb nie jemandem erzählt, weshalb sie Schmerzen habe. Vom Fusstritt habe sie denn auch keine äusseren Verletzungen davongetragen. Die Ärztin habe sie nicht untersucht, son- dern ihr lediglich ein Medikament und eine Salbe mitgegeben und sie in die Phy- siotherapie geschickt. Auf die Frage, weshalb sie niemandem von der Ursache
22 / 44 ihrer Rückenschmerzen erzählt habe, antwortete die Privatklägerin, ihr Mann habe ihr gedroht, dass er ihr die Kinder wegnehme, wenn sie irgendetwas sage. Sie habe ihm geglaubt, da er dies bereits einmal im Irak getan habe (vgl. zum Ganzen act. H.4, II. Fragen 24-31). Im Arztbericht vom 23. Januar 2017 bestätigte Dr. med. L., dass die Privatklägerin sie unter anderem am 21. Januar 2016 aufge- sucht habe und über nicht akute, immer wiederkehrende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie über helmartige Kopfschmerzen geklagt habe. Sie habe Frau C. bei dieser Konsultation nicht untersucht, da sich die Schmer- zen nicht akut, sondern eher chronisch-rezidivierend geäussert hätten. Sie habe Frau C._____ für eine Physiotherapie angemeldet (vgl. StA act. 3.13). Der Be- schuldigte stritt das ihm Vorgeworfene ab (StA act. 5.1, Frage 34). Er gab gar eine ausweichende Antwort, indem er ausführte, das was C._____ erzähle, stimme nicht. Sein Sohn B._____ habe ihm auch Geschenke gemacht. Es stimme nicht, dass die Kinder ihn hassen bzw. nicht würden sehen wollen, wie C._____ dies darstelle. Er habe seinen Bruder vor zwei Jahren wegen C._____ aus der Woh- nung geworfen (StA act. 5.1, Frage 34). Auch in einer späteren Einvernahme stritt der Beschuldigte ab, die Privatklägerin geschlagen bzw. mit dem Fuss in den Rü- cken getreten zu haben. Die Staatsanwältin hielt ihm vor, es werde ihm vorgewor- fen, an einem Abend Ende 2015 oder Anfang 2016 C._____ im Schlafzimmer mit dem Fuss in den Rücken getreten zu haben, was ihr noch am nächsten Morgen starke Schmerzen verursacht habe. Erneut nahm der Beschuldigte hierzu auswei- chend Stellung, indem er zu Protokoll geben liess, es stimme nicht, was C._____ sage. Im Jahr 2014, nach der Geburt der Tochter, habe C._____ Schmerzen im Rücken gehabt, wie man das nach einer Geburt habe. Er sei damals mit ihr im J._____ gewesen, von 2.00 bis 5.00 Uhr in der Nacht. Sie seien damals mit dem Taxi hochgefahren, was der Taxichaffeur bezeugen könne (StA act. 5.5, Frage 9). Auf die Nachfrage der Staatsanwältin, dass der eine Vorfall den anderen ja nicht ausschliesse, gab der Beschuldigte an: "Nein, ich habe sie nicht geschlagen" (StA act. 5.5, Frage 10). 3.6.2. Die Privatklägerin gab den Kontext des Vorfalles sowohl vor der Staatsan- waltschaft als auch vor dem Berufungsgericht gleich wieder. Sie schilderte beide Male, dass A._____ Streit mit seinem Bruder gehabt habe und dies der Anlass war, warum er sie dann in den Rücken getreten habe. Sie gab Erinnerungslücken zu, die sich darin äusserten, dass sie nicht mehr wusste, wann der Vorfall zeitlich genau stattgefunden habe. Dies scheint, insbesondere vor dem Hintergrund der von ihr geschilderten, immer wieder vorkommenden gleichartigen Ereignisse, als glaubhaft und nachvollziehbar. Ebenso glaubhaft erscheint das von ihr angegebe- ne Motiv, weshalb sie niemandem von den Tritten und Schlägen in den Rücken
23 / 44 erzählt habe. Demnach habe sie Angst gehabt, der Beschuldigte werde ihr die Kinder wegnehmen, wie er dies bereits einmal im Irak getan habe. Die Privatklä- gerin erzählte darüber hinaus, ohne danach gefragt zu werden, dass sie von der Ärztin nicht untersucht worden sei und ihr nichts vom Schlag erzählt habe. Dies scheint auf den ersten Blick ihre Erzählung von den Schmerzen, die so gross wa- ren, dass sie eine Ärztin habe aufsuchen müssen, abzuschwächen. Ein solches Eingeständnis wäre bei einer erfundenen Geschichte kaum zu erwarten, zumal diese Tatsache bei der behandelnden Ärztin ohne Zustimmung der Patientin auf- grund des Arztgeheimnisses nicht hätte überprüft werden können. Die Ärztin bestätigte denn auch, C._____ nicht untersucht zu haben, was die Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklägerin zusätzlich bestärkt. Hinzu kommt das ausweichen- de Aussageverhalten des Beschuldigten, der, befragt zum entsprechenden Vor- wurf, völlig andere Inhalte erzählte (sein Sohn würde ihn lieben bzw. C._____ ha- be im Jahr 2014 Rückenschmerzen gehabt, obwohl der Vorhalt zeitlich auf Ende 2015 bzw. Anfang 2016 lautete). Beides erscheint wenig überzeugend bzw. als Ablenkung vom eigentlichen Tatvorwurf. Es ist mit der Staatsanwaltschaft festzu- halten, dass der vom Beschuldigten geschilderte Spitalaufenthalt im Jahr 2014, selbst wenn er stimmen sollte, den von der Privatklägerin wiedergegebenen Vor- fall mit dem Schlag in ihren Rücken im Jahr 2016 keineswegs ausschliesst. Insge- samt erscheint die Aussage von C._____ zum Vorgefallenen überzeugend und glaubhaft und es verbleibt dem Berufungsgericht kein vernünftiger Grund, am An- klagevorwurf zu zweifeln. Der Anklagesachverhalt ist damit auch in diesem Punkt erstellt. 3.6.3. Der Beschuldigte hat sich durch den absichtlichen Fusstritt in den Rücken von C., welcher dieser am nächsten Tag so starke Schmerzen bereitete, dass sie einen Arzt aufsuchte, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig gemacht. Für die rechtliche Begründung kann vollum- fänglich auf die vorinstanzliche Erwägung 4.4 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1, E. 4.4). 3.7.Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von B. (Ziff. 1.2.1) 3.7.1. Die Vorinstanz stellte in Erwägung 3 fest, dass der Beschuldigte den Sach- verhalt gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift (Nötigung zum Nachteil von B.) eingestanden habe (act. B.1, E. 3). Selbiges geht aus dem Plädoyer seines Ver- teidigers aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hervor. Der Verteidiger trug vor, dass der Beschuldigte die Hand von B. nie wirklich habe verbrennen wollen, dass er aber zugegeben habe, die Hand von B._____ gepackt zu haben und ihm gesagt zu haben, dass er die Hand verbrennen würde, wenn B._____ zu
24 / 44 spät nach Hause komme. Dies habe er als Erziehungsmassnahme getan, da er davon ausgegangen sei, dass dies eine berechtigte Erziehungsmassnahme sei (vgl. RG act. 49). Vor erstinstanzlichen Schranken gab der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung zur Sache an, den Vorhalt betreffend B._____ und dem Herd einzugestehen. Es stimme, aber der Herd sei abgestellt und entsprechend nicht heiss gewesen, er habe B._____ nur Angst machen wollen (RG act. 53, 5. Frage 2). Anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen hatte der Beschuldigte diesen Vorhalt noch abgestritten, im Verlauf dann aber nach und nach zugegeben (vgl. StA act. 3.9, Frage 45: "Ich habe meine Frau angewiesen, ihm zu sagen, dass wenn er zu spät nach Hause komme, ich ihn schlagen oder verbrennen werde. Dies habe ich aber nur so gesagt, um ihn einzuschüchtern, dass er sich an die Abmachungen hält. Ich habe das natürlich nicht gemacht"; StA act. 3.9, Frage 46: "Die Erziehung liegt klar bei der Mutter. Sie ist ja meistens zu Hause. Deshalb habe ich ihr diese Anweisung gegeben. Ich würde so etwas je- doch nie machen"; StA act. 5.3, Frage 22: "Einmal, als B._____ zu spät nach Hause kam, hatte ich ihm gesagt, dass wenn dies noch einmal passieren würde, ich seine Hand verbrennen werde oder der Polizei telefonieren werde. Ich hatte ihn jedoch nie geschlagen. Mein Sohn kann dazu befragt werden"; StA act. 5.5, Frage 38: "Das war damals, als B._____ um 21.30 Uhr nach Hause kam. C._____ hatte mir gesagt, dass ich B._____ Angst machen solle, da er besser auf mich als Vater höre. Wir waren etwa einen Meter vom Kochherd entfernt. Ich sagte ihm, dass ich ihm das nächste Mal, wenn er zu spät nach Hause komme, dort die Hand verbrennen werde. [...]". Auf die Frage, ob die Herdplatte damals eingestellt ge- wesen sei, antwortete er mit "Nein", vgl. StA act. 5.5, Frage 39). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe seinem Sohn "schon gesagt, dass er Strafe bekommt, wenn er das nächste Mal zu spät nach Hause kommt, aber ich habe ihm nicht gedroht, das nächste Mal die Hand zu verbren- nen" (act. H.5, V. Frage 8). 3.7.2. Dass der Beschuldigte den Vorwurf im Berufungsverfahren wieder vollum- fänglich bestritt, obwohl er die Tat im Laufe des Verfahrens zugegeben und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar eingestanden hatte, ist überaus unglaub- haft. Es spielt auch keine Rolle, ob der Beschuldigte die Herdplatte leicht einge- stellt hatte, wie das die Privatklägerin aussagte (vgl. StA act. 3.8, Frage 25), oder ob er sie nicht eingestellt hatte, wie das der Beschuldigte angab (vgl. StA act. 5.5, Frage 39), denn das Packen seiner Hand und die Androhung des Verbrennens seiner Hand nötigten den damals siebenjährigen Jungen, zukünftig nicht mehr zu
25 / 44 spät zu kommen. Die Drohung, die Hand zu verbrennen, wenn B._____ das nächste Mal zu spät nach Hause komme, stellte ein unerlaubtes Mittel dar, B._____ zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen, womit der Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt ist. 3.7.3. Durch die in Anklageziffer 1.2.1 angeklagte Handlung hat sich der Beschul- digte der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil seines Sohnes B._____ schuldig gemacht. Für die rechtliche Begründung wird vollumfänglich auf die zu- treffende vorinstanzliche Erwägung 4.5 verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1, E. 4.5). 3.8.Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von B._____ (Ziff. 1.2.2) 3.8.1. Bezüglich des Vorwurfs des Schlagens seiner Kinder bestritt der Beschul- digte, seine Kinder je geschlagen zu haben, gab dann aber zu, dass er ihnen be- reits Ohrfeigen gegeben habe, in der Meinung, das sei nicht strafbar (vgl. StA act. 3.9, Frage 4: Auf die Frage, ob er seine Kinder jemals geschlagen zu haben, antwortete der Beschuldigte "Nein. Also ich muss hier anfügen, dass die Kinder sicherlich schon eine ganz leichte Ohrfeige wegen einer Zurechtweisung bekom- men haben. Diese waren jedoch nie fest und ich bin der Meinung, dass dies nicht gravierend ist."). In der Konfronteinvernahme vom 1. März 2017 sagte der Be- schuldigte aus, seinen Sohn nie geschlagen zu haben. Anschliessend gab er an, ihm eine Ohrfeige gegeben zu haben, als B._____ zu spät nach Hause gekom- men sei, ihn dabei aber fast nicht getroffen zu haben. Er habe ihm dann eben ge- sagt, was passieren werde, wenn er nochmals zu spät komme (StA act. 5.3, Fra- gen 22-23). Später führte der Beschuldigte aus, seinen Kindern aus erzieheri- schen Gründen sicherlich schon eine ganz leichte Ohrfeige wegen einer Zurecht- weisung gegeben zu haben. Er betonte jedoch, diese beispielsweise nur auf den Arm oder das Bein ausgeteilt zu haben, nicht aber ins Gesicht oder auf den Rü- cken (StA act. 5.5, Frage 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Be- schuldigte wiederum aus, B._____ nie geschlagen und ihm keine Ohrfeige gege- ben zu haben (act. H.5, V. Frage 9). Befragt zum Vorwurf, wonach er gegenüber B._____ mindestens vier Mal pro Monat tätlich geworden sein soll, antwortete der Beschuldigte, nein, das stimme nicht. Tiere würden sich gegenseitig auch nicht ärgern (StA act. 5.5, Frage 30). Die Privatklägerin führte aus, der Beschuldigte habe B._____ jeweils "eine gegeben" oder ihn auf die Couch gestossen, wenn B._____ auf das Rufen von A._____ nicht reagiert habe. Er habe ihm meistens mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen (StA act. 5.3, Fragen 28-29). Der Be- schuldigte äusserte hierzu, dass er seine Kinder nie schlagen würde. Viele Famili-
26 / 44 en würden ihn kennen und wissen, dass er seine Kinder nicht schlagen würde (StA act. 5.3, Frage 35). 3.8.2. Aus den Aussagen des Beschuldigten erhellt, dass er zugegeben hatte, seinem Sohn B._____ eine Ohrfeige verpasst zu haben, als dieser zu spät nach Hause gekommen sei. Auch aus den weiteren Aussagen von A._____ lässt sich ableiten, dass er seinen Kindern sehr wohl aus "erzieherischen Gründen" wegen einer Zurechtweisung bereits Ohrfeigen verteilt hatte. Ungeachtet der Tatsache, ob er der Meinung war, diese seien nicht stark gewesen, und er die Handlung als nicht gravierend einstufte, gab der Beschuldigte mit seinen Aussagen den Ankla- gesachverhalt im Wesentlichen zu. Dass er die Häufigkeit dieser Schläge ins Ge- sicht seines Sohnes nicht bestätigte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der von der Privatklägerin geschilderten Taten angesichts des grundsätzlichen Zugeständnis- ses seitens des Beschuldigten nicht. Für das Berufungsgericht sind die in Ankla- geziffer 1.2.2 beschriebenen mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von B._____ damit rechtsgenügend erstellt. 3.8.3. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht. Für die rechtliche Begründung kann auch hier vollumfänglich auf die vorinstanzliche Er- wägung 4.6 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1, E. 4.6). 4.Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB schuldig. 5.Strafzumessung 5.1.1. Zu beurteilen sind mehrere Vergehen (vgl. Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 2 StGB, Art. 181 StGB, alle i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) sowie mehrere Über- tretungen (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB i.v.m. Art. 103 StGB). Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung, die Drohungen und die Nötigung liegt jeweils bei Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Prinzip der Verhältnismässig- keit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.H.). Die Geldstrafe ist gegenüber der
27 / 44 Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv und gilt somit als mildere Strafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1). Für den überschneidenden Bereich von drei bis 180 Tagen regelt Art. 141 StGB das Verhältnis von Geldstrafe zu Freiheitsstra- fe. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass die Geldstrafe grundsätzlich vorzuziehen ist und deshalb im Bereich der leichten Kriminalität als Regelsanktion gilt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Das Gesetz sieht zwei Voraus- setzungen vor, unter denen das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen kann: wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB bemisst sich anhand der Anzahl Tagessätze, wobei das Verschulden des Täters massge- bend ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeit- punkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5.1.2. Die Vorinstanz sprach für sämtliche Vergehen eine Freiheitsstrafe aus und begründete dies mit den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten, die zu einem solch tiefen Tagessatz führen würden, dass einer Geldstrafe jegliche Zweckmässigkeit und präventive Effizienz abgehen würde (act. B.1, E. 5.2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten beschränkten sich an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf ein Einkommen von CHF 950.00, das er vom Sozialamt erhalte, wovon CHF 200.00 abgezogen wür- den, nämlich CHF 100.00 für die Wohnung und die anderen CHF 100.00 wisse er nicht wozu. Der Beschuldigte war arbeitslos (RG act. 53, S. 2; StA act. 2.6). Dem- gegenüber hat sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erheblich verbessert. Anlässlich seiner Befragung zur Person gab er an, beim E._____ als Kellner zu arbeiten, zu einem monatlichen Pensum von 170 bis 190 Stunden, was je nach Arbeitsanfall zu einem Einkommen zwischen CHF 2'500.00 und CHF 3'700.00 führe (act. H.5, IV. Fragen 2-4). In den Akten befinden sich zwei von der Verteidigung eingereichte Lohnabrechnungen der Monate August und September 2021, aus denen hervorgeht, dass der Be- schuldigte in diesen Monaten einen Bruttolohn von CHF 2'024.70 bzw. CHF 3'120.60 erzielte (act.B.2). 5.1.3. Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung im Eventualan- trag eine bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten (act. H.1). Auch die Staatsan- waltschaft hatte im vorinstanzlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe von 270 Tagen
28 / 44 verlangt (RG act. 51, S.13). Der Beschuldigte beging die Taten im Jahr 2016 und damit vor der Änderung des Sanktionenrechts am 1.1.2018 (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Gemäss dem heute geltenden Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Gelds- trafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 180.00 beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sah aArt. 34 Abs. 1 StGB vor, dass die Geldstrafe höchs- tens 360 Tagessätze beträgt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, wie dies vorliegend der Fall ist, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (vgl. Hans Mathys, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 484 f.). Vorliegend sind die mehrfa- chen Drohungen zum Nachteil von C._____ als konkret schwerste Tat(en) zu qua- lifizieren. Angesichts des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschuldigten (dazu E. 5.4.1) ist vorliegend bereits für dieses Delikt eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszusprechen. Auch für die einfache Körper- verletzung und die Nötigung erscheint eine Geldstrafe im Lichte der in Erwägung 5.1.1 zitierten Rechtsprechung geboten und vorliegend auch zielführend. Erfolgt die Beurteilung eines Verbrechens oder Vergehens erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist dieses anzuwenden, wenn es das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior; vgl. auch BGE 145 IV 137 E. 2.4.). Da für die mehrfachen Dro- hungen eine Einsatzstrafe von mehr als 180 Tagessätzen auszusprechen ist, er- weist sich für dieses Delikt das ältere Recht als das mildere, womit diese Bestim- mung anwendbar ist (vgl. dazu auch BGE 147 IV 241 E. 4.3.2). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach einer Geldstrafe als im Ver- gleich zur Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion der Vorrang gebührt (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.3), ist für die mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, die mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und die Nötigung gemäss Art. 181 StGB eine Geldstrafe auszusprechen. Nachdem mit dem aktuellen Ein- kommen eine Geldstrafe ohne weiteres vollzogen werden kann und der Beschul- digte nicht einschlägig vorbestraft ist (vgl. act. D.4), gibt es auch keinen Grund, an der präventiven Effizienz einer Geldstrafe zu zweifeln. Für die beiden mit Busse sanktionierten Übertretungen (mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b und mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) ist dagegen eine Busse auszusprechen (vgl. Art. 103 StGB). 5.2.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt
29 / 44 (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Er- messen des Gerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren Rechnung trägt. Das Gericht hat die für die Strafzumessung erheb- lichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_1245/2020 v. 1.1.2021 E. 1.1). Bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ist die Strafe ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die begange- nen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist indessen nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die an- zuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen andro- hen, genügt nicht. Wenn die konkret vorgesehenen Sanktionen nicht gleichartig sind, müssen sie kumulativ verhängt werden (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Tatumständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 StGB). 5.3.Ausgangspunkt für die Bewertung des Tatverschuldens ist die objektive Tatschwere. Es ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Die subjektive Tatschwere beantwortet die Frage, inwieweit die objektive Tatschwere dem Be- schuldigten angerechnet werden kann (vgl. Mathys, a.a.O., N 73). In einem ersten Schritt ist die schwerste Tat anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln. Vorliegend sind die mehrfachen Drohungen zum Nachteil von C._____ als konkret schwerste Tat(en) zu qualifizieren (vgl. E. 5.1.3). Dabei ist anzumer- ken, dass es sich bei den mehrfachen Drohungen um jeweils identische Tatvor- gänge handelte (vgl. Anklage sowie E. 5.4.1 nachfolgend). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung widerspricht eine gemeinsame Bewertung unter- schiedlicher Taten der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (vgl. BGer 6B_998/2019 v. 20.11.2020 E. 4.2.4). Vorliegend handelt es sich jedoch um identische, sich über den Zeitraum vom Januar bis Mitte August 2016 wiederho- lende Taten. Gemäss Anklage hat sich der Beschuldigte der Drohung gegenüber
30 / 44 C._____ schuldig gemacht, indem er sie mit zwei Fingern der rechten Hand ihren Kehlkopf hielt und zu ihr sagte, dass sie wisse, dass er sie so innert einer Sekun- de töten könne. Zudem drohte er ihr, gemeinsam mit den Kindern in den Irak zu reisen, wo er C._____ zurücklassen und mit den Kindern zurück in die Schweiz kehren werde. Sodann drohte er ihr mindestens 7 Mal, indem er ihr in Aussicht stellte, sie mit den Fingern und innert einer Sekunde töten zu können. Dies tat er, indem er einen Finger an den Hals oder den Unterkiefer von C._____ oder ihren Kehlkopf hielt oder sie mit zwei Fingern hielt und ihr sagte, dass er sie so umbrin- gen könne, wenn er an der richtigen Stelle am Hals drücke. Da die Drohungen immer nach demselben Muster verliefen und die genaue Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bekannt und damit nicht bestimmbar ist, rechtfertigt es sich vor- liegend, eine Einsatzstrafe für die gesamte Deliktsgruppe der (mindestens 8) an- geklagten Drohungen festzulegen (vgl. auch die ähnlich gelagerte Konstellation in BGer 6B_432/2020 v. 30.9.2021 E. 1.4). Diese ist sodann mit einem je angemes- senen Anteil für die einzeln festzusetzenden Strafen für die mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und die Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu einer Gesamtstrafe zu asperieren. 5.4.1. Zunächst ist das objektive Verschulden in Bezug auf die durch den Be- schuldigten verübten Drohungen zum Nachteil von C._____ zu bewerten. Die Pri- vatklägerin wurde durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt, da sie in diesen Momenten – nicht zuletzt aufgrund der achtjährigen Nahkampfausbildung ihres Mannes – jeweils glaubte, dass er sie töten könne und auch töten würde, zweimal hatte sie vor Angst gar Urinabgang. Der Beschuldigte zeigte mit seinen Todesdrohungen, die er zusätzlich mit dem Halten und Drücken der Kehle der Pri- vatklägerin unterstrich, ein rücksichtsloses und brutales Verhalten gegenüber sei- ner Ehefrau. Erschwerend wirkt sich für ihn aus, dass es sich dabei nicht um einen einmaligen Ausrutscher handelte, sondern der Beschuldigte seine Drohungen und brutalen Griffe an den Hals der Privatklägerin über längere Zeit, nämlich acht Mal innerhalb des Jahres 2016, verwirklichte. Das Ausmass und die Intensität der phy- sischen und nicht zuletzt der psychischen Gewalteinwirkung gegenüber seiner Ehefrau ist als erheblich einzustufen. Hinzu kommt die Wehrlosigkeit der ihm kör- perlich unterlegenen Privatklägerin, die der Beschuldigte eiskalt ausnützte und ihr wortwörtlich vorführte. Die Privatklägerin wurde durch die Taten in ihrem Rechts- gut Leben und ihrem Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit in nicht unerheblichem Mass gefährdet. In einer intimen Beziehung wie einer Ehe sind nicht viel verwerfliche Tatvarianten von Todesdrohungen denkbar. Aufgrund der starken Eingriffe in das Rechtsgut Leib und Leben der Privatklägerin ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruches als hoch einzustufen. Das objektive Ver-
31 / 44 schulden des Beschuldigten wiegt insgesamt betrachtet mittel bis schwer, womit die Tatschwere im mittleren bis oberen Bereich anzusiedeln ist. Dasselbe gilt für das subjektive Verschulden. Der Beschuldigte zeigte niedere Beweggründe. Er fand Gefallen am Plagen seiner Ehefrau, sah er ihr doch zu, wie sich ihre Augen rot färbten und Wasser aus ihnen lief, und lachte dabei. Die Privatklägerin be- schrieb diese Situation an der Berufungsverhandlung anschaulich mit den Worten "Wenn er seine Finger an meinen Hals machte, schaute er mich an, wie meine Augen rot werden, ich kann nicht atmen, er lacht und tut danach als ob er nichts gemacht hätte" (act. H.4, Frage 14). Sein Tatmotiv war verwerflich, was subjektiv leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte offenbarte mit seinem Verhalten auch eine erhebliche kriminelle Energie und verbrecheri- schen Willen. Er machte nicht geltend, in seinem Heimatland sei es erlaubt, seine Ehefrau mit dem Tod zu bedrohen und diese Drohungen mit wirkungsvollen Grif- fen zu unterstreichen. Damit kann er sich bezüglich der ihm zur Last gelegten mehrfachen Drohungen gegenüber C._____ nicht auf den Verschuldensminde- rungsgrund des Kulturkonflikts berufen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, sondern diese zu bestätigen, womit der Strafzumessung ein mittleres bis schweres Tatverschulden zugrunde zu legen ist. Unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Verschuldenselemente scheint der erkennenden Kammer für die (mindestens) acht angeklagten Drohun- gen im weiten Strafrahmen von 360 Tagessätzen eine Einsatzstrafe von insge- samt 220 Tagessätzen als angemessen. 5.4.2. Das objektive Verschulden in Bezug auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil von C._____ ist nicht mehr als leicht einzustufen. Der Beschuldigte stiess seine Ehefrau mit einem Fusstritt derart stark in den Rücken, dass sie am nächs- ten Tag noch so starke Schmerzen hatte, dass sie dadurch ihre Ärztin aufsuchte. Auch bezüglich dieser Tat zum Nachteil seiner Ehefrau offenbarte der Beschuldig- te seine Rücksichtlosigkeit und Brutalität ihr gegenüber. Zwar trug sie keine äus- serlich sichtbaren Verletzungen davon, dennoch musste sie sich einer physiothe- rapeutischen Behandlung unterziehen und bekam Schmerzmittel und eine Salbe verschrieben. Der Beschuldigte handelte auch diesbezüglich aus nichtigem An- lass, der sich in einem Streit zwischen ihm und seinem Bruder entwickelt hatte, für den die Privatklägerin nichts konnte. Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt betrachtet nicht mehr leicht bis mittel, womit eine hypothetische Strafe von 140 Tagessätzen als angebracht erscheint. Die Einsatzstrafe ist mit angemessenen 70 Tagessätzen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB zu erhöhen.
32 / 44 5.4.3. Bezüglich der angeklagten Nötigung zum Nachteil von B._____ ist anzu- merken, dass grundsätzlich zahlreiche schlimmere und verwerflichere Nötigungs- handlungen vorstellbar sind. Dennoch ist bei der Bewertung der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Sohn des Beschuldigten damals sieben Jahre alt war, womit der kleine Junge nicht hat abschätzen können, ob und wie ernst es der Vater mit der Drohung wirklich meint, so dass in Bezug auf das kon- krete Opfer doch von einem nicht mehr leichten bis mittleren objektiven Tatver- schulden auszugehen ist. Mit dem unerlaubten Mittel der Drohung, der Vater wer- de dem Sohn das nächste Mal, wenn dieser zu spät nach Hause komme, die Hand verbrennen, wobei diese Androhung in der Küche neben der Herdplatte stattfand, schüchterte der Beschuldigte B._____ ein, um ihn so zum gewünschten Verhalten anzuhalten. Zwar wurde dieser durch die Tathandlung nicht erheblich gefährdet, zumindest nicht körperlich, dennoch war die Tat geeignet, psychische Folgen für den Jungen zu bewirken, was die Privatklägerin anlässlich der Beru- fungsverhandlung auch bestätigte. So sagte sie aus, ihr Sohn leide noch heute unter dem Vorfall mit der Herdplatte. Er tue, was sein Vater mit ihm getan habe, er schlage seine Schwester und andere Kinder. Er sage, 'Mami, das ist normal, sie ist eine Frau, sie redet so viel, es ist normal, dass ich sie schlage' (act. H.4, Fra- gen 35, 40, 41). Auf der subjektiven Seite fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte auch bezüglich dieser Tat zum Nachteil seines Sohnes aus nichti- gem Anlass handelte. Das Zu-Spät-Kommen eines kleinen, siebenjährigen Jungen stellt nicht den geringsten Grund dar, diesen auf eine solch verwerfliche Art und Weise einzuschüchtern, um ihn so zum gewünschten Verhalten zu bewegen. Das Tatunrecht ist mithin auch bezüglich dieser Tat als erheblich einzustufen. Der Be- schuldige brachte auch hier nicht vor, in seinem Herkunftsland sei das Androhen solch ernstlicher Nachteile gegenüber seinen Kindern eine berechtigte Erzie- hungsmethode, womit er sich auch hier nicht über den Verschuldensminderungs- grund des Kulturkonflikts entlasten kann. Insgesamt ist der Strafzumessung ein nicht mehr leichtes bis mittleres Verschulden zugrunde zu legen, womit eine hypo- thetische Strafe von 140 Tagessätzen auszusprechen wäre. Die gebildete Ge- samtstrafe wird um angemessene 70 Tagessätze erhöht, womit als Gesamtstrafe für die mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, die einfache Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB und die Nötigung gemäss Art. 181 StGB eine tat- und schuldangemessene Strafe von 360 Tagessätzen resultiert. 5.5.Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Straferhöhungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Als Strafmilderungsgrund kommt einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots in
33 / 44 Frage. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person in Ver- fahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Seit Begehung der Straftaten im Jahr 2016 und heute verstri- chen rund sechs Jahre. Das Untersuchungsverfahren dauerte insgesamt rund 2 Jahre, was nicht zu beanstanden ist. Im erstinstanzlichen Verfahren lag nach Ein- gang der Anklage vom 26. April 2018 innert rund 15 Monaten eine schriftliche Ur- teilsbegründung vor, was zu lange ist, jedoch nicht nur vom Regionalgericht Ples- sur zu verantworten war, welches nach der durchgeführten Hauptverhandlung vom 23. Mai 2019 immerhin innert nur zwei Monaten den Parteien das schriftlich begründete Urteil mitteilte (vgl. dazu act. B.1, Sachverhalt I-R). Demgegenüber verzögerte sich das vorliegende Berufungsverfahren unverhältnismässig lange. Eine derartige Verzögerung ist für eine beschuldigte Person unzumutbar. Entspre- chend liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion von 30 Tagessätzen gebührend Rechnung zu tragen. 5.6.Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe resultiert nach dem Ausgeführten für die mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB und die Nötigung gemäss Art. 181 StGB eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen. 5.7.1. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen- und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum, wobei ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.00 beträgt (vgl. aArt. 34 Abs. 2 StGB). Das Berufungsgericht geht auf- grund der Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sowie der eingereichten Lohnunterlagen von einem durchschnittlichen Nettolohn des Beschuldigten von CHF 3'000.00 aus. Abzüglich des praxisgemässen Pauschal- abzugs von 20% sowie der Abzüge für die Unterstützungspflichten der beiden Kinder (gemäss Empfehlung der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz [SSK] 15% und 12.5%) resultiert ein den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessener Tagessatz von CHF 50.00. 5.7.2. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem einer Freiheitsstrafe von mindes- tens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafaufschub im Rah- men von Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun
34 / 44 werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognose- stellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2; BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGer 6B_447/2021 v. 16.7.2021 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). 5.7.3. Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf (act. D.4), auch hat er sich seit den angeklagten Taten aus dem Jahr 2016 wohlverhalten. Zwar war die Mög- lichkeit, der Familie gegenüber erneut gewalttätig zu werden, durch den Auszug seiner Ehefrau mit den Kindern zumindest erschwert. Dennoch liess sich der Be- schuldigte nichts mehr zuschulden kommen und hielt sich, gemäss Aussage sei- nes Verteidigers, trotz ihm mit Scheidungsurteil vom Juni 2019 zugestandenen Besuchen in Form von Erinnerungskontakten von seinen Kindern fern, obwohl er ihren Aufenthaltsort gekannt haben soll. Nach Angaben der Verteidigung habe es ein Wirrwar mit der KESB und der Beiständin gegeben, was dazu geführt habe, dass er seine Kinder erst am 26. Juni 2021 endlich habe besuchen können (act. H.1, S. 1 ff.). Der Beschuldigte liess sich trotz dieser schwierigen persönli- chen Umstände nichts mehr zuschulden kommen. A._____ war zum Zeitpunkt der Taten arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Er scheint sich in der Zwi- schenzeit tatsächlich ein neues Leben aufgebaut zu haben, geht einer regelmäs- sigen Arbeitstätigkeit als Kellner beim E._____ nach, die ihm gemäss den Aussa- gen der Verteidigung sehr gut gefällt. Die Aussichten, der Beschuldigte werde sich auch bei einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe bewähren, sind grundsätzlich positiv zu bewerten. Es spricht mithin nichts dagegen, die ausgesprochene Gelds- trafe aufzuschieben. Der Beschuldigte scheint sich denn auch bei seinen zwei bis- herigen Besuchen gegenüber seinen Kindern wohl verhalten zu haben. Gemäss Aussagen der Privatklägerin wolle der Sohn ihn zwar nicht sehen, die Tochter hin- gegen schon (act. H.4, II. Frage 42). Den restlichen Bedenken hinsichtlich Legal- bewährung wird – auch im Hinblick auf künftig eventuell häufigere Kontakte zu den Kindern – mit Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung getragen. 5.8.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Möglichkeit bestand bereits unter aArt. 42 StGB. Wird eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden, müssen die beiden Strafen zusammen schuldangemessen sein. Dabei darf der Verbin-
35 / 44 dungsstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung quantitativ nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen; ihre Obergrenze ist auf 20 Prozent der Kombinationsstrafe beschränkt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschuldigten (dazu E. 5.4.1 - E. 5.4.3), recht- fertigt es sich in casu, die Obergrenze von 20% auszuschöpfen, womit bei 330 Tagessätzen zu CHF 50.00 eine Verbindungsbusse von CHF 3'300.00 resultiert (20% von 330 x 50). 5.8.2. Zur Verbindungsbusse hinzu tritt eine auszusprechende Busse für die bei- den Übertretungen (mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und lit. b StGB). Die Vorinstanz schlüsselte den Bussenbetrag für die drei Übertretungen nicht auf. Für die Tätlichkeiten gegenüber der Ehefrau und dem Sohn des Be- schuldigten sowie für den im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Schuld- spruch des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies
StGB sprach sie eine Busse von CHF 1'000.00 aus (act. B.1, E. 5.6.2). Für die beiden vorliegend zu sanktionierenden Tätlichkeiten (Ohrfeigen gegenüber dem Sohn; Stoss in den Rücken der Ehefrau mit Reissen an den Haaren) erscheint eine Busse von je CHF 400.00 als tat-, täter- und schuldangemessen. Die von der Vorinstanz für alle drei Übertretungen ausgesprochene Busse von CHF 1'000.00 ist dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf diese drei Taten insgesamt angemessen, und blieb im Übrigen unbestritten. Damit ist die vorinstanzliche Busse von CHF 1'000.00 vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1, E. 5.6.2). Aufgrund des auch bezüglich der Übertre- tungen erfüllten Strafmilderungsgrundes der Verletzung des Beschleunigungsge- bots (dazu E. 5.5) ist die Busse auf CHF 900.00 zu reduzieren. 5.8.3. Gesamthaft hat der Beschuldigte somit eine Busse von CHF 4'200.00 zu bezahlen (CHF 3'300.00 + CHF 900.00). 5.9.Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht aller- dings die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die be- dingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters be- reits ermittelt hat. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe kann auf die Höhe des bereits ermittelten Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe abgestützt werden. Die Tagessatzhöhe wird dabei als Umrechnungsschlüssel verwendet, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3
36 / 44 m.H.). Die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wird damit auf 84 Tage festgelegt (CHF 4'200.00 / CHF 50.00). 6.Zivilklagen 6.1.Die Verteidigung bestritt einen Genugtuungsanspruch von C._____ und B._____ nur im Grundsatz, nicht jedoch in der Höhe. Sie begründete dies mit dem beantragten Freispruch von Schuld und Strafe (vgl. act. H.1, S. 12). Über die Höhe einer allfälligen Genugtuung sprach sie sich dagegen nicht aus. Für den Fall, dass das Gericht den Beschuldigten nicht wie beantragt von Schuld und Strafe in Bezug auf die angeklagten Vorfälle freisprechen sollte, bestehen seitens der Verteidigung somit keine Einwendungen gegen die von der Vorinstanz zur Höhe dieser An- sprüche vorgenommenen Überlegungen (vgl. act. H.4, act. A.2). 6.2.Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Wür- digung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtu- ung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Un- bill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung er- träglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswir- kungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a), ein allfälliges Selbstverschulden des Ge- schädigten (BGE 124 III 182 E. 4d) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmer- zes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 118 II 410 E. 2a). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E. 4a/aa), wobei die Fest- setzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit darstellt (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). 6.3.In Anbetracht der Häufigkeit und Intensität der körperlichen und insbeson- dere der seelischen Verletzungen sowie der Dauer dieser Übergriffe zulasten von C._____ rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz zugesprochene Höhe der Ge- nugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit 1. Mai 2016 bzw. von maximal CHF 7'500.00 zu bestätigen. Selbiges gilt in Bezug auf die vorinstanzlich zuge- sprochene Höhe der Genugtuung zugunsten von B._____. Die Vorinstanz hat die- se auf CHF 500.00 festgelegt, was den tätlichen Übergriffen und der Nötigung mit der Herdplatte zulasten des eigenen, damals siebenjährigen Sohnes angebracht ist. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen 6.2 bis 6.6 die Voraussetzungen für die Zusprechung der Genugtuung korrekt ausgeführt und für den konkreten Fall je
37 / 44 zutreffend bejaht, worauf im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1, E. 6.2-6.6). Der Beschuldigte hat C._____ somit ei- ne Genugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit 1. Mai 2016 bis zu einem Maximalbetrag von CHF 7'500.00 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Zivilklage von C._____ auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann hat der Beschuldigte B._____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Zivil- klage auf den Zivilweg zu verweisen. Der Antrag betreffend Vormerknahme von Schadenersatzansprüchen von B._____ und D._____ ist ebenfalls mit der vorin- stanzlichen Begründung abzuweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1, E. 6.5). Schliesslich ist die Zivilklage von D._____ infolge Einstellung des Strafverfahrens bezüglich dieser Taten auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. act. B.1, E. 6.5). 7.Kosten 7.1.Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu- lasten des Berufungsklägers (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens zufolge Ver- jährung zu 4/5 dem Beschuldigten und zu 1/5 dem Kanton Graubünden. Als Folge der Schuldsprüche bleibt es in Bezug auf die Verteilung der erstinstanzlichen Kos- ten bei der Kostenaufteilung der Vorinstanz, welche im Übrigen auch nicht ange- fochten wurde (act. B.1, ganze E. 8). Demnach gehen die Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens von CHF 3'600.00 im Umfang von CHF 2'880.00 zulasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 720.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstin- stanzliche Verfahren von CHF 7'619.45 (inkl. Spesen und MwSt.), welche eben- falls zu den Verfahrenskosten zählen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), gehen da- mit ebenfalls zu 4/5 zulasten des Beschuldigten, wobei diese vorerst aus der Ge- richtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen sind. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von CHF 6'095.55. Sodann gehen auch die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin von CHF 221.85 für das erstinstanzliche Verfahren zu 4/5 zulasten des Beschul- digten (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wobei auch diese Kosten vorerst aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu be- zahlen sind. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von CHF 177.50. Zudem hat der Beschuldigte der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.1, E. 8.7). Seinen Kindern B._____ und D._____ hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent-
38 / 44 schädigung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.1, E. 8.5). 7.2.Ebenfalls zulasten des Berufungsklägers gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 4'545.00 (RG act. 3). 7.3.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern eine Partei einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, können ihr die Verfahrenskosten auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmit- telverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Der Berufungskläger, der einen Freispruch für sämtliche angeklagten Delikte beantragte, obsiegt im Be- rufungsverfahren teilweise in Bezug auf seinen Eventualantrag. Die Verteidigung beantragte im Eventualstandpunkt, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen (act. H.1). Die vom Berufungsgericht aus- gesprochene tat- und schuldangemessene Strafe von 360 Tagessätzen (vor Re- duktion aufgrund der Verfahrensverzögerung) würde 12 Monaten Freiheitsstrafe entsprechen (360 Tagessätze / 30 Tage). Der beantragte Freispruch wird hinge- gen vollumfänglich abgewiesen, zudem wird eine Busse gesprochen. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ¼ auf die Staatskasse zu nehmen. Gleiches gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). 7.3.2. Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers in Höhe von 21 Stunden zu je CHF 200.00 (act. G.2) ist grundsätzlich angemessen, jedoch aufgrund der Dauer der Berufungsverhandlung von knapp 2 Stunden von veranschlagten 4 auf angemessene 2 Stunden zu kür- zen (Position "Gerichtsverhandlung" am 2.11.2021), zumal die 30 Minuten für den "Weg" vom Büro ans Kantonsgericht und zurück nicht gekürzt werden. Mit den geltend gemachten Spesen von CHF 93.60 und 7.7% MwSt. resultiert damit ein zu entschädigender Aufwand der amtlichen Verteidigung von CHF 4'193.40 (19 Stunden à CHF 200.00 zzgl. CHF 93.60 Spesen zzgl. 7.7% MwSt.). 7.3.3. Rechtsanwalt Jean-Pierre Menge wurde im erstinstanzlichen Verfahren mit Wirkung ab dem 22. Mai 2019 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläge- rin eingesetzt (act. B.1, E. 8.6). Praxisgemäss besteht die im erstinstanzlichen Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren fort (vgl.
39 / 44 KGer GR SK1 21 7 v.14.4.2021 E. 2 m.H.). Rechtsanwalt Jean-Pierre Menge reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote von 10.5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 ein (act. G.3). Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich angemessen, allerdings bei der Position vom 2.11.2021 (4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung) um 1.5 Stunden auf vertretbare 2.5 Stunden zu kürzen, worin, wie bei der amtlichen Verteidigung, auch eine an- gemessene Zeit für die Wegstrecke ans Kantonsgericht und zurück enthalten ist. Da Rechtsanwalt Menge als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin le- diglich Anspruch auf die Geltendmachung eines reduzierten Stundenansatzes von CHF 200.00 zusteht (vgl. 5 Abs. 1 HV), resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand von CHF 1'996.75 (9 Std. à CHF 200.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. 7.7 % MwSt.). 7.3.4. Die Rechtsvertreterin der Kinder prozessierte nicht als eingesetzte unent- geltliche Rechtsvertreterin. Für das Berufungsverfahren wies sie einen Aufwand von 1.98 Stunden zu CHF 200.00 zzgl. einer Kleinspesenpauschale von CHF 11.80 und 7.7% MwSt. aus. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt CHF 439.20 ist angemessen. Da Rechtsanwältin Diana Honegger im Berufungs- verfahren nur noch die Interessen von B._____ vertrat, ist B._____ für das Beru- fungsverfahren entsprechend eine Entschädigung in Höhe von CHF 439.20 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Beschuldigten zuzusprechen. 7.4.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Die Auslagen für das Berufungsverfahren beliefen sich auf CHF 180.00 (act. D.19) und werden auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Art. 68 Abs. 3 StPO). Entsprechend der obigen Kostenverteilung (E. 7.3.1) gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'000.00 zu- lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 4'193.40 sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- rufungsklägers gestatten, ist er verpflichtet, diese Kosten dem Kanton zurückzu- zahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend der obigen Kostenverteilung be- trägt deren Höhe 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'193.40, somit CHF 3'145.05. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privat- klägerin für das Berufungsverfahren von CHF 1'996.75 gehen zu 3/4 ebenfalls zu- lasten des Berufungsklägers und werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Be-
40 / 44 schuldigten im Umfang von CHF 1'497.55 (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 433 StPO zu, zumal sie aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege keinen Schaden und somit auch keinen Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_505/2014 v. 17.2.2015 E. 4; 6B_234/2013 v. 8.7.2013 E. 5).
41 / 44 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 23. Mai 2019, mitgeteilt am 24. Juli 2019 (Proz. Nr. 515-2018-21), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
42 / 44 -der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, -der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, -der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. 3.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu CHF 50.00 und einer Busse von CHF 4'200.00. 3.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jah- ren bedingt aufgeschoben. 3.3.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 84 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.1.Die Zivilklage von D._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwie- sen. 4.2.A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 4.3.Der Antrag betreffend Vormerknahme von Schadenersatzansprüchen von B._____ und D._____ wird abgewiesen. 4.4.A._____ wird verpflichtet, C._____ eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 2016 bis zu einem Maximalbetrag von CHF 7'500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage von C._____ auf den Zivilweg verwiesen. 5.1.Die Untersuchungskosten von CHF 4'545.00 gehen im Umfang von CHF 909.00 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft) und im Umfang von CHF 3'636.00 zulasten von A.. 5.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen im Umfang von CHF 720.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalge- richt Plessur) und im Umfang von CHF 2'880.00 zulasten von A.. 5.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 7'619.45 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die
43 / 44 Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 6'095.55. 5.4.Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C._____ für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 221.85 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von CHF 177.50. 5.5.A._____ wird verpflichtet, C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5.6.A._____ wird verpflichtet, B._____ und D._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) zu bezahlen. 6.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Im Umfang von CHF 3'000.00 gehen diese zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsge- richt). 6.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 4'193.40 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsge- richts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 3'145.05. 6.3.Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C._____ für das Berufungsverfahren von CHF 1'996.75 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rücker- stattungspflicht von A._____ gemäss Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von CHF 1'497.55. 6.4.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung in Höhe von CHF 439.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen. 7.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
44 / 44 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.2.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 8.Mitteilung an: