Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 11. Juni 2021 ReferenzSK1 19 32 InstanzI. Strafkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Moses und Michael Dürst Richter, Aktuarin ParteienA._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte GegenstandVerletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 11. April 2019, mitgeteilt am 19. Juli 2019 (Proz. Nr. 515-2019-1) Mitteilung14. Juni 2021
2 / 14 I. Sachverhalt A.Am 7. Januar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Plessur gegen A._____ Anklage. Letzte- rer lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am _____ 2018, um ca. 18.05 Uhr, lenkte A._____ seinen Personenwagen B., in D.___ von der E.strasse kommend über die F.C. Richtung G.strasse. Unmittelbar vor ihm war I. mit dem Motorrad H.unterwegs. Sie fuhr mit einer Geschwin- digkeit von etwa 40 km/h. Nach der Bahnunterführung, als I. auf- grund des Fussgängerstreifens vor dem Kreisverkehrsplatz F.- /G.strasse ihre Geschwindigkeit reduzierte, überholte A. das Motorrad. Dabei überfuhr er zumindest mit den linken Rädern bewusst die Sicherheitslinie. Dem Fussgängerstreifen geht eine Fussgängerinsel vor- aus. Unmittelbar vor dieser Fussgängerinsel beendete A.__ das Über- holmanöver. Da er mit ungenügendem Abstand vor dem Motorrad einbog, zwang er I._____ zu einem Bremsmanöver. Als A._____ zum Überholen ansetzte, nahm er in Kauf dadurch die Motorradlenkerin bei ihrer Fahrt zu- mindest zu behindern, was im vorliegenden Fall vorhersehbar und ver- meidbar gewesen wäre. B.In der Folge ergänzte das Regionalgericht Plessur die Beweise von Amtes wegen, indem es bei den Tiefbaudiensten der Stadt Chur einen Plan des relevan- ten Strassenabschnitts samt Masse anforderte. Darüber hinaus ermittelte das Re- gionalgericht Plessur die technischen Daten der beteiligten Motorfahrzeuge. C.Die Hauptverhandlung fand am 11. April 2019 statt. In Gutheissung des Beweisantrages von A._____ befragte das Regionalgericht Plessur J., die Ehefrau von A., als Zeugin. Alsdann stellten die Parteien folgende An- träge: Staatsanwaltschaft 1.A.__ sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu spre- chen. 2.Die beschuldigte Person sei mit Busse von CHF 400.00 zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3.Die Verfahrenskosten seien der beschuldigten Person zu überbinden. A._____ 1.Der Angeklagte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. D.Mit Urteil vom 11. April 2019 erkannte das Regionalgericht Plessur wie folgt:
3 / 14 1.A._____ ist der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. 2.a) Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 2'000.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 20 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a) Die Verfahrenskosten von CHF 4'785.00 gehen zu Lasten von A.. b) A. schuldet dem Kanton Graubünden folglich: BusseCHF2'000.00 VerfahrenskostenCHF4'785.00 TotalCHF6'785.00 4.[Vormerknahme Berufungsanmeldung von A._____ vom 11.04.2019 und Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] E.Gegen dieses Urteil erklärte A._____ (fortan Berufungskläger) am 12. Au- gust 2019 Berufung. Er stellte folgende Anträge: 1.Es seien die Dispositivziffern 1., 2. a und b, 3. a und b des Urteils des Regionalgerichtes Plessur vom 11.04.2019, in begründeter Form der Post übergeben am 19.07.2019, zugestellt am 23.07.2019 (Proz. Nr. 515-2019-1) zu kassieren und durch folgende Neuregelung zu er- setzen: 1.1. A._____ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG von Schuld und Strafe freigesprochen. 1.2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 4'785.00 werden vom Kanton Graubünden übernommen. 1.3. A._____ wird für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Graubün- den und vor dem Regionalgericht Plessur aussergerichtlich mit Fr. 4'671.50 (inkl. MwSt.) entschädigt. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden für das Berufungsverfahren. F.Mit Beschluss vom 21. August 2019 ordnete die erkennende Kammer (in damaliger Besetzung) gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Ver- fahren an. G.Am 14. Oktober 2019 reichte der Berufungskläger seine schriftliche Beru- fungsbegründung ein. Die Rechtsbegehren blieben unverändert. H.Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2019 auf kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Berufungskläger widersetzte
4 / 14 sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Dezember 2019. II. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene, erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmel- dung als auch die Berufungserklärung erfolgten frist- und formgerecht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO; act. A.1-2; act. B.3-4). Ebenso entspricht die Berufungsbe- gründung den notwendigen Formerfordernissen (Art. 385 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO; act. A.4). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden I. Strafkammer (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 2.Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich da- hingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. BGer 6B_32/2016 v. 20.04.2016 E. 1.2.2; 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 5.2; je mit Hinweisen; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2017, N 12 f. zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffen- der erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGer 6B_32/2016 v. 20.04.2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
5 / 14 Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfra- gen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur mate- riell-rechtliche, sondern auch prozessuale. 3.Nachdem der Berufungskläger einen Freispruch beantragt (act. A.2), hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist es im Rah- men der erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die urteilende Instanz muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4.Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Vorlie- gend sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auf dem schriftlichen Weg durchgeführt wird (vgl. act. F.1). Die Vorinstanz führte zudem eine mündliche und namentlich auch öffentliche Hauptverhandlung mit Urteilsverkündung durch (RG act. 21-24). Die zur Beurteilung stehende Sache lässt sich anhand der Akten und ohne persönli- chen Eindruck der Beteiligten prüfen, zumal es sich um einen einfachen Sachver- halt handelt und sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E. 2b). Damit ist dem Anspruch des Beru- fungsklägers auf ein faires (Berufungs-)Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK trotz schriftlicher Durchführung desselben Genüge getan. 5.1.Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Berufungskläger mit sei- nem B._____ das von I._____ gelenkte Motorrad von der E._____strasse kom- mend über die F.strasse Richtung G.strasse nach der Bahnunter- führung überholte und dabei zumindest mit den linken Rädern seines Personen- wagens die Sicherheitslinie überfuhr. In der Folge habe I. eine Vollbrem- sung einleiten müssen, weil sich der Berufungskläger mit seinem Personenwagen zwischen der Fussgängerinsel und ihrem Motorfahrzeug mit ungenügendem Ab- stand vor ihr in die rechte Fahrbahn gedrängt habe (act. B.2, E. 3 ff.). 5.2.Der Berufungskläger beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Im Wesentlichen bringt er vor, die Sach- verhaltsdarstellung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig und daher willkürlich. Die Vorinstanz habe massgeblich auf die Sachverhaltsschilderung von I. abgestellt. Letztere seien jedoch unglaubhaft bzw. nicht widerspruchsfrei. Darüber
6 / 14 hinaus habe die Vorinstanz rechtsfehlerhaft einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 SVG wegen des Überfahrens der Sicherheitslinie angenommen (vgl. act. A.2; act. A.4; act. A.7). 6.1.Zunächst beanstandet der Berufungskläger die Feststellung der Vorinstanz, wonach er sich mit ungenügendem Abstand vor I._____ in die rechte Fahrbahn gedrängt habe. Ungenügender Abstand hätte nur dann bestehen können, wenn sich I._____ mit ihrem Motofahrzeug ebenfalls bereits unmittelbar vor der Fuss- gängerinsel befunden hätte, als der Berufungskläger dort angekommen sei. Dies könne aber nicht sein, da I._____ für dieses Szenario nahezu genauso schnell hätte fahren müssen wie der Berufungskläger. Tatsächlich sei I._____ aber ledig- lich 15 bis 20 km/h gefahren, während der Berufungskläger "zackig" an ihr vorbei- gefahren sei. I._____ hätte also, um nahezu zeitgleich wie der Berufungskläger an der Fussgängerinsel zu sein, ihr Fahrzeug deutlich beschleunigen müssen, da sie ab der Unterführung für die Strecke von 42.0 Metern bei einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h bzw. 4.0 bis. 5.5 Meter pro Sekunde mindestens 7.6 Sekunden zur Fussgängerinsel benötigt habe. I._____ habe jedoch nicht beschleunigt, son- dern sei langsam gefahren bzw. habe sogar gebremst. Weil der Berufungskläger für dieselbe Strecke von 42.0 Metern bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nur 3.0 Sekunden und bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h nur 3.8 Sekunden benötigt habe, sei er mindestens 3.8 Sekunden bis 4.6 Sekunden vor I._____ bei der Fussgängerinsel gewesen. 3.8 Sekunden bis 4.6 Sekunden Abstand würden bei einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h einen Abstand von mindestens 10.0 Metern bedeuten. Tatsächlich müsse I._____ aufgrund des Bremsmanövers noch langsamer gewesen sein, weshalb der Abstand noch grösser gewesen sei (vgl. act. A.4, Rz. 26 ff.). 6.2.Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers, I., J.___ sowie der örtlichen Verhältnisse zum Schluss, I._____ habe eine Vollbremsung einleiten müssen, weil der Berufungskläger sich mit ungenü- gendem Abstand vor I._____ in die rechte Fahrbahn gedrängt habe (act. B.2, E. 3- 3.5). Dieser Schluss beruht auf einer eingehenden und sorgfältigen Auseinander- setzung mit den massgeblichen Aussagen unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, insbesondere auch der Längen- und Breitenmasse der Strasse sowie den Geschwindigkeiten der Beteiligten. Mathematische Berechnung zum Über- holmanöver stellt die Vorinstanz in Bezug auf den ungenügenden Abstand nicht an (vgl. demgegenüber act. B.2, E. 3.5 betreffend Berechnung Überfahren Sicher- heitslinie; nachstehend E. 7.2-7.4). Der Berufungskläger rügt die Aussagen von I._____ zwar als unglaubhaft und nicht widerspruchsfrei. Eine eigentliche Ausein-
7 / 14 andersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussagewürdigung unter- lässt er jedoch (vgl. act. A.4). Stattdessen will der Berufungskläger anhand von eigenen Berechnungen Willkür in der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz auf- zeigen (vgl. soeben vorstehend E. 6.1; act. A.4; act. A.7). Hierzu rügt er einzelne Elemente des erstinstanzlichen Sachverhalts (nachstehend E. 6.3 ff.). 6.3.1. Dass die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserstellung erwog, die Distanz zwischen der Bahnunterführung und der Fussgängerinsel betrage rund 30.0 Me- ter, ist nicht willkürlich (act. A.4, Rz. 13-14; act. B.2, E. 3.5). Dem Berufungskläger ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass besagte Strecke gemäss den Plänen der Tiefbaudienste der Stadt Chur 42.0 Meter anstatt 30.0 Meter misst (RG act. 11/1-2; vgl. auch act. A.6, Rz. 2b; act. B.2, E. 3.5). Wie die Staatsanwaltschaft korrekt einwendet, lässt der Berufungskläger bei seiner Berechnung jedoch die Sperrfläche vor der Fussgängerinsel von etwa 10.0 Metern sowie die Längen der beteiligten Motorfahrzeuge von 4.7 Metern und 1.7 Metern ausser Acht (act. A.6, Rz. 2b; RG act. 11/1-2; RG act. 16; RG act. 18). Angesichts dessen erscheint die von der Vorinstanz angenommene Distanz zwischen der Bahnunterführung und der Fussgängerinsel von rund 30.0 Metern jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Zu betonen gilt zudem, dass die Vorinstanz nicht feststellte, der Überholweg habe 30.0 Meter betragen. Vielmehr erachtete es die Vorinstanz gestützt auf die Aussa- gen von I._____ als glaubhaft und mithin als erstellt, dass jene eine Vollbremsung habe einleiten müssen, weil sich der Berufungskläger mit seinem Personenwagen zwischen der Fussgängerinsel und ihrem Motorfahrzeug mit ungenügendem Ab- stand vor ihr in die rechte Fahrbahn gedrängt habe. Nach Auffassung der Vorin- stanz werde diese Darstellung von I._____ durch die Tatsache gestützt, dass zwi- schen der Bahnunterführung und der Fussgängerinsel eine Strecke von lediglich rund 30.0 Metern liege (act. B.2, E. 3.5). 6.3.2. Der Berufungskläger wendet ein, selbst unter Berücksichtigung einer Di- stanz von 30.0 Metern, der Fahrzeuglängen sowie der Sperrfläche wäre I._____ nicht zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen. Der geringstmögliche Abstand zwischen ihm und I._____ habe nämlich 2.73 Sekunden betragen, was zu einem Abstand von 10.92 Metern führe. Bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h betrage der Bremsweg aber zwischen 2.0 und 4.0 Metern (act. A.7, Rz. 4 f.). Diese Argu- mentation greift zu kurz. Der Berufungskläger verkennt, dass es nicht genügt, die Differenz der Zeiten zu berechnen, welche I._____ und er selbst für 30.0 Meter benötigten. Zunächst beruht die Berechnung des Berufungsklägers auf der An- nahme, dass I._____ und er bereits zu Beginn der Strecke nach der Bahnunter- führung parallel nebeneinander gefahren wären. Das Überholmanöver begann
8 / 14 jedoch nach eigener Darstellung des Berufungsklägers erst kurz nach der Bahn- unterführung. Alsdann bezieht der Berufungskläger sowohl die Länge seines B._____ von 4.7 Meter als auch diejenige des überholten Motorrads K.________ von rund 1.7 Meter – entgegen seiner Behauptung – gerade nicht in seine Be- rechnung mit ein. Darüber hinaus äussert er sich nicht zur Ausbieg- und Wieder- einbiegstrecke bzw. zu seinem (Sicherheits)Abstand zum vorausfahrenden Motor- rad von I._____ vor dem Überholmanöver. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim überholten Fahrzeug lediglich um ein Motorrad handelte und die Ausbieg- und Wiedereinbiegstrecke entsprechend geringer ausgefallen sein dürf- ten. Die Berechnungen des Berufungsklägers beziehen somit nicht alle massge- blichen Faktoren mit ein. Sie sind von vornherein nicht geeignet, die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von I., sie habe eine Vollbremsung einleiten müssen, da sich der Berufungskläger mit ungenügendem Abstand vor ihr eingereiht habe, glaubhaft seien, als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die vom Bundesgericht und in der Literatur angewandten Formeln bei Überholmanövern (vgl. BGer 6B_104/2015 v. 20.08.2015 E. 2.5 ff. mit Hinweisen). 6.3.3. Die übrigen Einwände des Berufungsklägers in Bezug auf die Strecke zwi- schen der Bahnunterführung und der Fussgängerinsel dringen ebenfalls nicht durch (act. A.4, Rz. 9-12, 24 f.). Die Vorinstanz berücksichtigte, dass das Über- holmanöver nach der Bahnunterführung begonnen hatte (vgl. act. B.2, E. 3-3.5). Verzichtete sie dabei auf den Zusatz "kurz", ist dies nach dem Gesagten weder entscheidrelevant noch willkürlich (vgl. vorstehend E. 6.3.1 f.; act. A.4, Rz. 9-12; act. A.6, Rz. 2a; act. A.7, Rz. 3). Was die Rüge anbelangt, die Vorinstanz hätte feststellen müssen, dass sich der Berufungskläger "unmittelbar vor der Fussgän- gerinsel wieder eingereiht" habe (act. A.4, Rz. 24 f.), ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass I. eine Vollbremsung habe einlei- ten müssen, weil sich der Beschuldigte mit seinem Personenwagen "zwischen der Fussgängerinsel und ihrem Motorfahrzeug" mit ungenügendem Abstand vor ihr in die rechte Fahrbahn gedrängt habe (act. B.2, E. 3.5). Diese Erwägung ist (wieder- um) angesichts der 10.0 Meter langen Sperrfläche vor der Fussgängerinsel nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 6.3.1; RG act. 11/1-2; StA act. 9). 6.4.Weiter erachtet der Berufungskläger die Feststellung der Vorinstanz als falsch, wonach I._____ eine Vollbremsung habe einleiten müssen, weil er sich mit ungenügendem Abstand vor ihr eingereiht habe. I._____ habe allein wegen des Überholens gebremst und sich erschreckt (act. A.4, Rz. 16-21). Die Vorbringen des Berufungsklägers halten einer näheren Überprüfung nicht stand. Aus den
9 / 14 Aussagen von I._____ vom 9. Oktober 2018 geht eindeutig hervor, dass sie auf- grund des gesamten Überholmanövers, d.h. einschliesslich der Wiedereinreihung des Berufungsklägers mit ungenügendem Abstand, erschrak (StA act. 9, Fra- gen/Antworten 1, 5, 7, 8, insb. Frage/Antwort 7: "Weil ich langsam unterwegs war und meine Aufmerksamkeit auf den Zebrastreifen und die Passanten gerichtet hatte, rechnete ich nicht mit einem Überholmanöver. Das Überholmanöver von Herrn Heyne brachte mich aus dem Konzept und ich erschrak, weil er so knapp vor mir wieder hineinfuhr."). Das Erschrecken bzw. das Bremsen beschränkt sich nicht auf das Überholen an sich, wie der Berufungskläger darzulegen versucht. Was der Berufungskläger in diesem Zusammenhang einwendet, überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bemerken des Überholmanövers durch I._____ oder der fehlende Gegenverkehr der vorinstanzlichen Feststellung entgegenstünde (vgl. act. A.4, Rz. 19 f.). Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – auch nicht aus der Aussage von I., sie hätte genügend Zeit gehabt, um zu brem- sen, weil sie langsam gefahren sei (act. A.4, Rz. 21 mit Verweis auf StA act. 9, Frage/Antwort 8). Die vollständige Antwort auf die Frage, wie knapp der Beru- fungskläger vor ihr wieder eingefahren sei, lautete nämlich wie folgt: "Ich hatte den Eindruck, dass es sich beim Pw-Lenker um einen sicheren Fahrer handelt. Weil ich langsam fuhr, hatte ich genügend Zeit, um zu bremsen. Vielleicht betrug der Abstand 0.5 Meter. In diesem Moment fuhr ich zwischen 15 und 20 km/h." (StA act. 9, Frage/Antwort 8). Dem Berufungskläger gelingt es somit nicht, darzulegen, die Vorinstanz habe ge- stützt auf die Aussagen von I. offensichtlich unrichtig eine Vollbremsung als erstellt erachtet. 6.5.Bei diesem Ergebnis erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen zu den ver- bleibenden Rügen des Berufungsklägers hinsichtlich der Vollbremsung bzw. des ungenügenden Abstands. Einzig der Vollständigkeit halber sei Folgendes ange- merkt: Da die Vorinstanz, wie dargetan, keine mathematische Berechnung des Überholmanövers vornahm, brauchte sie die von I._____ pro Sekunde zurückge- legten Metern nicht explizit zu erwähnen (vgl. act. A.4, Rz. 15). Der Berufungsklä- ger stellt denn auch auf dieselben Geschwindigkeiten wie die Vorinstanz ab (vgl. act. A.4; act. A.7; act. B.2). Ein offenkundiger und unhaltbarer Fehler ist nicht er- sichtlich. Soweit der Berufungskläger alsdann moniert, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass er "zackig" an I._____ vorbeigefahren sei (act. A.4, Rz. 22), fehlt es bereits an einer hinreichenden Sachverhaltsrüge, um Willkür aufzuzeigen.
10 / 14 Überdies ist erneut nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz andere Geschwindigkei- ten als der Berufungskläger selbst annahm. 6.6.Die Vorinstanz ging demnach korrekterweise davon aus, I._____ habe eine Vollbremsung einleiten müssen, weil der Berufungskläger sich nach dem Über- holmanöver mit ungenügendem Abstand vor ihr wieder eingereiht habe. 7.Damit erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG verletzte (act. B.2, E. 4), ebenfalls als zutreffend. Zu Recht erhebt der Berufungskläger denn auch keine diesbezüglichen Rügen (vgl. act. A.2; act. A.4; act. A.7). Die ent- sprechenden Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.Weiter bestreitet der Berufungskläger, die Sicherheitslinie überfahren zu haben (act. A.4, Rz. 29-37; vgl. act. B.2, E. 3.5). 8.1.Unglaubhaft sei bereits die Aussage von I., sie sei in der Mitte der Strasse gefahren. Dies habe die Vorinstanz angenommen, weil I. ausgesagt habe, dass sich rechts Wasserläufe befänden. Vorliegend habe sich rechts jedoch ein Veloweg mit einer Breite von 1.5 Metern befunden. Auf die konkrete Situation sei I._____ nicht eingegangen. Ihre Aussage sei daher unglaubhaft (act. A.4, Rz. 29-32). Die Aussage von I._____ bezog sich auf ihre generelle Fahrweise (vgl. StA act. 9, Frage/Antwort 4). Dabei dienten die erwähnten Wasserläufe deren Veranschauli- chung. Der Einwand des Berufungsklägers ist deshalb von vorneherein nicht ge- eignet, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig darzustel- len. 8.2.Alsdann bringt der Berufungskläger vor, die Aussage von I., sie fahre immer in der Mitte der Fahrbahn, damit es nicht zu gefährlichen Überholmanövern komme, sei auch deshalb unglaubhaft, da Fahrzeuge gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren müssten. Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug sei die Strasse zum Überho- len freizugeben. Wer überholt werde, dürfe die Geschwindigkeit nicht erhöhen (Art. 35 Abs. 7 SVG; act. A.4, Rz. 33). Auch diese Argumentation geht fehl. Der Berufungskläger vermag weder aus Art. 34 Abs. 1 SVG noch Art. 35 Abs. 7 SVG etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen lässt Art. 34 Abs. 1 SVG die erstinstanzliche Würdigung der Aussage von I. als glaubhaft hinsichtlich ihrer Position innerhalb der Fahrbahn nicht
11 / 14 willkürlich erscheinen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Der vorliegend relevante Abschnitt der F.strasse weist eine Breite von rund 4.5 Metern auf, wovon der Radstreifen 1.5 Meter einnimmt (RG act. 11/1-2; ebenso act. B.2, E. 3.5). Zugunsten des Beru- fungsklägers ging die Vorinstanz davon aus, dass I. in der Mitte der gesam- ten Fahrbahn (4.5 Meter, inkl. Radstreifen) gefahren sei und nicht in der Mitte der Fahrspur für Motorfahrzeuge (3.0 Meter, exkl. Radstreifen; act. B.2, E. 3.5). Das Benutzen des Radstreifens ist grundsätzlich den Radfahrern vorbehalten. Wenn- gleich unterbrochene markierte Radstreifen gemäss Art. 40 Abs. 3 VRV (SR 741.11) von Führern anderer Fahrzeuge befahren werden dürfen, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern, bestand keine Pflicht von I._____ den Radstreifen zu benutzen oder auf diesen auszuweichen (vgl. Art. 1 Abs. 4 und 7 VRV; vgl. RG act. 11/1-2). Gegenteiliges macht denn auch der Berufungskläger zu Recht nicht geltend (vgl. act. A.4). Die Position von I., welche die Vorin- stanz ihrer Sachverhaltserstellung zugrunde legte, entspricht mithin den gesetzli- chen Vorgaben von Art. 34 Abs. 1 SVG (innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte [ex- kl. Velostreifen]). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes lässt sich der Vorinstanz jedenfalls nicht vorwerfen. Zum anderen kennt das Straf- recht keine Schuldkompensation. Eine allfällige Missachtung von Verkehrsregeln durch I. selbst könnte den Berufungskläger somit vorliegend ohnehin nicht entlasten (vgl. BGE 106 IV 58 E. 1 mit Hinweisen; vgl. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG). 8.3.Daran ändern auch die Ausführungen des Berufungsklägers betreffend die Erwägung der Vorinstanz nichts, wonach Motorräder grundsätzlich mit einem Ab- stand von mindestens einem Meter zu überholen seien (act. A.4, Rz. 34 ff.; act. B.2, E. 3.5). Richtig ist zwar, dass die Frage, was unter einem ausreichenden bzw. angemessenen seitlichen Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu ver- stehen ist, von den gesamten Umständen abhängt. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der betei- ligten Fahrzeuge (statt vieler BGer 6B_776/2018 v. 14.12.2018 E. 1.3.2 mit Hin- weisen). Bei der fraglichen, vorinstanzlichen Erwägung handelte es sich jedoch lediglich um eine Nebenbemerkung und keine eigentliche Begründung der Vor- instanz (act. B.2, E. 3.5). Letztere legte denn auch ihrer Berechnung betreffend das Überfahren der Sicherheitslinie keinen seitlichen Abstand von einem Meter zugrunde. Vielmehr erwog die Vorinstanz, dass der Berufungskläger die Sicher- heitslinie bereits dann um 0.35 Meter Luftlinie überquert hätte, wenn er I._____
12 / 14 überholt hätte, ohne auch nur den geringsten seitlichen Abstand einzuhalten. Da es zu keiner Kollision gekommen sei, habe der Berufungskläger jedoch einen seit- lichen Abstand zu I._____ eingehalten haben müssen, weshalb er die Sicherheits- linie (zumindest mit den linken Rädern) ohne Zweifel überfahren haben müsse (act. B.2, E. 3.5). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers erweist sich das angefochtene Urteil somit nicht als rechtsfehlerhaft. Dass sich die Vorinstanz nicht näher zur Bemessung des angemessenen seitli- chen Abstands äusserte, ist im Übrigen ebenfalls nicht zu beanstanden. Wegen einer Verletzung des gebotenen seitlichen Abstands im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG wurde der Berufungskläger nicht verurteilt. Entscheidend ist einzig, die Fest- stellung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger die Sicherheitslinie zumin- dest mit seinen linken Rädern überfuhr. Am Rande sei indes bemerkt, dass zu Zweiradfahrzeugen grundsätzlich in der Tat ein grösserer seitlicher Sicherheitsab- stand einzuhalten sein dürfte. Auch Motorräder dürften – ähnlich wie Radfahrer –, wenn sie mit einem zu knapp bemessenen seitlichen Abstand überholt werden, in höherem Masse der Gefahr ausgesetzt sein, in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu stürzen (vgl. ferner BGE 81 IV 85 E. 4; BGer 6B_576/2007 v. 22.01.2008 E. 4.2 [beide betreffend Radfahrer]). 8.4.Zu den konkreten Erwägungen bzw. Berechnungen der Vorinstanz betref- fend das Überfahren der Sicherheitslinie äussert sich der Berufungskläger nicht (vgl. act. B.2, E. 3.5; act. A.4; act. A.7). Damit liegen keine Rügen mehr vor, wel- che weiterer Ausführungen bedürften. 8.5.Die Vorinstanz ging demnach korrekterweise davon aus, der Berufungsklä- ger habe zumindest mit den linken Rädern seines Personenwagens eine Sicher- heitslinie überfahren. 9.Damit erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG verletzte (act. B.2, E. 4), ebenfalls als zutreffend. Zu Recht erhebt der Berufungskläger denn auch keine diesbezüglichen Rügen (vgl. act. A.2; act. A.4; act. A.7). Die ent- sprechenden Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu (Art. 82 Abs. 4 StPO). 10.Sämtliche vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen erweisen sich als unbegründet. Weitere Einwände, insbesondere solche gegen die Strafzumessung bzw. die Höhe der ausgefällten Busse (act. B.2, E. 4, 5), brachte der Berufungs- kläger nicht vor (vgl. act. A.4; ferner act. A.7; act. A.2). Die diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz treffen denn auch zu und die ausgesprochene Busse von
13 / 14 CHF 2'000.00 erscheint dem Verschulden sowie den persönlichen bzw. sehr guten finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers (act. B.2, E. 5.1-5.3; RG act. 20) gerade noch als angemessen. Die entsprechenden Ausführungen brauchen nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgegenüber erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen als zu hoch (act. B.2, E. 5.3). In Anlehnung an die Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen bei Verbindungsbussen erweist sich vielmehr eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen (ausgehend von einer hypothetischen Tagessatzhöhe à CHF 300.00 pro Tag [CHF 2'000.00 / CHF 300.00]; vgl. RG act. 20). 11.Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 12.1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivzif- fer 3 lit. a) zu bestätigen (vgl. act. B.2, E. 6; Art. 426 Abs. 1 StPO). 12.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erken- nenden Kammer auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Berufungskläger unterliegt im Berufungs- verfahren vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzu- erlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Prozessentschädigungen sind keine zuzu- sprechen.
14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG. 2.Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 2'000.00 bestraft. 3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4.Die Kosten der Untersuchung von CHF 1'185.00 sowie des erstinstanzli- chen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A.. 6.Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: