Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 3. Mai 2022 ReferenzSK1 19 3 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Michael-Walker, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer Carausch 7, 7203 Trimmis gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte B._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG GegenstandVergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 29.08.2018, mitgeteilt am 22.01.2019 (Proz. Nr. 515-2018-24) Mitteilung01. September 2022
2 / 29 Sachverhalt A.Am 29. August 2018 sprach das Regionalgericht Plessur A._____ (nachfol- gend: Beschuldigter) der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren, wobei es die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 11 Tagen an die Freiheitsstrafe anrechnete. Das Regionalgericht verwies den Beschuldigten für 10 Jahre aus der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system SIS an. Darüber hinaus verpflichtete es den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 an die Privatklägerin B._____. Die Verfah- renskosten auferlegte es dem Beschuldigten, ebenso die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung, wobei diese vorerst dem Kanton Graubünden belastet wurde. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin aufer- legte das Regionalgericht Plessur dem Kanton Graubünden. B.Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 5. September 2018 Beru- fung. Die Berufungserklärung datiert vom 29. Januar 2019. Der Beschuldigte be- antragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Er sei von der Anklage der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen und es sei die Zivilklage der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen. Des Weite- ren seien die Verfahrenskosten vor dem Regionalgericht und dem Kantonsgericht von Graubünden auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei dem amtlichen Ver- teidiger für das Verfahren vor dem Regionalgericht Plessur eine Entschädigung von CHF 4'158.80 zuzusprechen und für das Berufungsverfahren vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden eine angemessene Entschädigung, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge vor der Berufungsinstanz. C.Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D.Die Privatklägerin verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2019 ebenfalls auf eine Stellungnahme. E.Mit Verfügung vom 26. März 2019 ordnete der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. F.Die schriftlich begründete Berufungserklärung des Beschuldigten datierte vom 9. April 2019.
3 / 29 G.Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 2. Mai 2019 zur Beru- fungsbegründung des Beschuldigten Stellung. Sie stellte vorerst keine Anträge. H.Die Stellungnahme der Privatklägerin erfolgte ebenfalls am 2. Mai 2019. Die Privatklägerin beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Opfer eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF 10'000, "ev. wie viel mehr" zu bezahlen und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin sei mit CHF 1'065.70 zu entschädi- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. I.Da in Anwendung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz Anordnung des schriftlichen Verfahrens eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen ist (vgl. BGer 6B_973/2019 v. 28.10.2020 E. 2.2), wurden die Par- teien mit Verfügung vom 29. Juli 2021 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese fand am 3. Mai 2022 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft stellte folgende Schlussanträge (vgl. Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO): 1.A._____ sei schuldig zu sprechen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. 2.Dafür sei er zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren zu verurteilen. Die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft von insgesamt 11 Tagen seien an die Strafe anzurechnen. 3.A._____ sei für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. 4.Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich A._____ aufzuerlegen. 5.Kostenfolge für das Berufungsverfahren sei die gesetzliche. Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. J.Das Urteil wurde am 3. Mai 2022 beraten und dem Beschuldigten gleichen- tags im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Art. 84 Abs. 2 StPO). Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
4 / 29 2.Anklagesachverhalt 2.1.In der Anklageschrift vom 18. Mai 2018 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen: In der Nacht vom 2. auf den 3. September 2017 sei B._____ in C._____ im Ausgang gewesen, wo sie im D._____ zwischen 2 und 3 Uhr ihre flüchtige Bekannte E._____ getroffen habe. Kurz danach hätten die bei- den Frauen den mit seiner Ehefrau in C._____ wohnhaften tunesischen Staatsan- gehörigen G._____ und dessen Begleiter, den Beschuldigten, kennengelernt. Letztgenannter lebe in Algerien und habe sich ferienhalber bei einem Bekannten in C._____ aufgehalten. In der Folge sei die Vierergruppe in einem Taxi zur Bar "J.", ebenfalls in C., gefahren. Spätestens in diesem Lokal seien sich B._____ und der Beschuldigte nähergekommen und hätten sich gegenseitig geküsst. Kurz nach 06.00 Uhr seien die zwei Frauen und die zwei Männer in ei- nem Taxi zur 4½-Zimmerwohnung von G._____ an der F.strasse gefahren. Dort hätten sie sich ins Wohnzimmer begeben, wo sich kurzzeitig auch die Ehe- frau des Letztgenannten aufgehalten habe. Nach einigen Minuten habe der Be- schuldigte B. ohne Gegenwehr vom Wohn- ins Gästezimmer "geschleift", während E._____ und G._____ im Wohnzimmer geblieben seien. Im Gästezimmer habe der Beschuldigte die junge Frau gegen deren Willen ausgezogen, während er sie am Oberkörper festgehalten habe. Dazu habe er in gebrochenem Deutsch oder auf Englisch zu B._____ gesagt, dass er sie töten werde, wenn sie schreien oder sich wehren würde. Nun habe der Beschuldigte die Privatklägerin ins Bett gestossen, indem er gegen deren Brustkorb gedrückt habe und habe sich sodann ebenfalls ausgezogen. In der Folge habe sich der Beschuldigte auf die auf dem Rücken liegende junge Frau gelegt und diese von den Brüsten abwärts geküsst. Schliesslich sei der Beschuldigte ohne Kondom mit seinem Penis in die Vagina von B._____ eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr vollzogen. Während des Aktes sei er meist auf und kurzzeitig – nach einer Drehung – unter dem Opfer gelegen. Der Beschuldigte sei während des Geschlechtsverkehrs zum Samenerguss gekommen. Unmittelbar nach dem Geschlechtsakt seien E._____ und G._____ in den Raum gekommen. B._____ habe sich sogleich angezogen und mit E._____ die Wohnung verlassen. Dabei habe der Beschuldigte sie bis zum Taxi begleitet. Als der Beschuldigte die Privatklägerin im Sinne obiger Aus- führungen verbal bedroht habe, habe diese zu weinen begonnen und habe dies während des gesamten Aktes getan. Gegenwehr habe B._____ aus Angst nicht geleistet, was auch das Ziel der vorausgegangenen Todesdrohung des Beschul- digten gewesen sei. Dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen gewollt habe und sich diesen nur aus Angst hingegeben habe, sei dem Beschuldigten
5 / 29 zum Ereigniszeitpunkt bewusst gewesen. Hinweise dafür, dass der Sexualakt ge- filmt worden sei – was B._____ während der Tat befürchtet hätte – hätten die Ab- klärungen nicht ergeben. 2.2.Am 3. September 2017 um 07.24 Uhr habe die Mutter der Privatklägerin die Kantonspolizei Graubünden telefonisch darüber informiert, dass ihre Tochter von zwei Männern vergewaltigt worden sei. B._____ seien innert der folgenden Stunde im K._____ Spital in C._____ eine Urin- und eine Blutprobe entnommen worden. Die Auswertung der Blutprobe habe für den Entnahmezeitpunkt eine Blutalkohol- konzentration von 1.71 Gewichtspromille ergeben. Andere bewusstseinsbeein- trächtigende Stoffe hätten weder im Blut noch im Urin festgestellt werden können. Die Untersuchung der jungen Frau im Institut für Rechtsmedizin in L._____ habe im Wesentlichen folgende Befunde ergeben: – frische fleckenförmige Hautrötungen bzw. Unterblutungen an der Brusthaut als Folge stumpfer Gewalteinwirkung – frische ritzerartige Hautläsion im mittleren und unteren Rückenbereich linksseitig als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung – möglicherweise verbrennungsbedingte blasenartige Läsion am Zeigefinger der linken Hand – Alkoholisierung, welche Erinnerungslücken zu erklären vermöge – keine Verletzungsbefunde des Genitals, der Perianalregion oder des Anus – unbewegliche Spermien am hinteren Scheidengewölbe als Beleg für statt- gefundenen Geschlechtsverkehr mit DNA-Profil des Beschuldigten 2.3.Dem Beschuldigten habe am 3. September 2017 um ca. 20.00 Uhr eine Blutprobe entnommen werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte alkoholnüchtern gewesen (vgl. zum Ganzen StA act. 1.30). 3.Rechtserheblicher Sachverhalt 3.1.Sachverhalt bis zum Betreten des Zimmers 3.1.1. Bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der vier Personen in der Wohnung stim- men die Aussagen der beteiligten Personen, nämlich des Beschuldigten, der Pri- vatklägerin sowie den beiden Auskunftspersonen E._____ und G._____, überein (vgl. StA act. 4.8, StA act. 4.9, StA act. 4.10; StA act. 4.11; act. H.4; act. H.5). Der
6 / 29 angeklagte Sachverhalt (StA act. 1.30) ist somit bis und mit zum Eintreffen in der Wohnung von G._____ und dem anschliessenden Aufenthalt der vier Personen im Wohnzimmer erstellt. Danach gehen die Darstellung der Privatklägerin und jene der zwei Auskunftspersonen und des Beschuldigten auseinander. Gemäss Aus- sage der Privatklägerin sei sie im Wohnzimmer auf dem Schoss des Beschuldig- ten gesessen, habe 2-3 Züge eines Joints mitgeraucht und mit dem Beschuldigten herumgeküsst. Anschliessend habe der Beschuldigte sie seitlich am Arm gepackt und gegen ihren Willen ins Zimmer "geschleift", es sei alles schnell geschehen (act. H.5, Fragen 9, 12, 13; StA act. 4.6, Frage 4; StA act. 4.10, Fragen 1, 3, 8, Ergänzungsfrage 1). Demgegenüber gaben E._____ und G._____ übereinstim- mend an, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten freiwillig ins Zimmer ge- gangen sei, wobei sich die beiden auf dem Weg ins Zimmer gegenseitig noch geküsst hätten. E._____ sagte aus, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien "am rummachen" gewesen, weshalb G._____ zu den beiden gesagt habe, dass sie ins Zimmer gehen könnten, wenn sie dies wollten. Daraufhin seien sie aufge- standen und hätten sich sofort ins Zimmer begeben. Die Privatklägerin sei 100% freiwillig mit ihm in ein Zimmer gegangen (StA act. 4.5, Fragen 10, 11, 12, 24). In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab E._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte nach einer Weile vom Sofa im Wohnzimmer aufgestanden sei, worauf die auf seinem Schoss sitzende B._____ auf den Boden gefallen sei und die beiden laut losgelacht hätten. B._____ habe zu ihr gesagt, dass sie jetzt gehe. Die beiden hätten sich an den Händen gehalten und seien in einen anderen Raum gegangen. Es sei 100% ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in diesen Raum gezogen oder gebracht habe. Beide hätten "es" gewollt und seien Hand in Hand zum Zimmer gegangen. Aufgrund der Aussage von B., dass sie jetzt mit ihm gehen würde, sei für sie klar gewesen, dass die beiden im Raum Sex haben wollten und würden (StA act.4.11, Frage 7). Auch G. sprach da- von, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte im Wohnzimmer küssten ("sie waren [...] am küssen und so"), wie sie dies bereits vorher getan hätten. Er habe dann zu ihnen gesagt, dass sie ins Zimmer gehen könnten, welches sich gleich rechts neben der Eingangstüre befinde. Der Beschuldigte und B._____ sei- en dann in dieses Zimmer gegangen (StA act. 4.7, Frage 1). In der Konfrontein- vernahme präzisierte G., dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte bereits die ganze Nacht geküsst hätten. Als alle ins Wohnzimmer gegangen seien, wo sich auch seine, G. G._____ Ehefrau, aufgehalten habe, habe sich die Privatklägerin sofort auf den Schoss des Beschuldigten gesetzt. Dort hätten sich beide weiter geküsst. Ihn habe das gestört, weil seine Ehefrau auch dort gewesen sei. Deshalb habe er den beiden vorgeschlagen, dass sie doch ins andere Zimmer gehen sollten. Sie seien dann verliebt und küssend in das andere Zimmer gegan-
7 / 29 gen (StA act. 4.10, Frage 20). Auf den Vorhalt, wonach die Privatklägerin ausge- sagt habe, dass sie vom Beschuldigten ins andere Zimmer geschleift worden sei, gab G._____ zur Antwort, er habe gesehen, wie die beiden vom Wohnzimmer ins andere Zimmer gegangen seien. Er könne nicht sagen, dass dies mit Gewalt pas- siert sei. Im Korridor hätten sich die beiden auch noch geküsst (StA act. 4.10, Fra- ge 22). Die Aussagen der Auskunftspersonen stützen damit jene des Beschuldig- ten. Dieser sagte aus, sie seien zu viert ins Zimmer auf der rechten Seite des Flurs gegangen und hätten sich dort etwa 10 Minuten aufgehalten. Dort hätten er und die Privatklägerin sich gegenseitig im Mund- und Halsbereich geküsst. Er und die Privatklägerin seien dann übereingekommen, sich in ein anderes Zimmer zurückzuziehen. Ob G._____ ihnen dieses Zimmer speziell angeboten habe, wis- se er nicht mehr. Jedenfalls hätten sie sich dann ins erste Zimmer rechts vom Ein- gang gesehen zurückgezogen (StA act. 3.7, Frage 2). In einer späteren Einver- nahme gab er zu Protokoll, er habe die Privatklägerin nicht bedroht, damit sie mit ihm ins Zimmer gekommen sei, diese sei freiwillig mit ihm mitgekommen. Sie hät- ten sich zuvor mehrmals geküsst, sie sei auf seinem Schoss gesessen und ansch- liessend seien sie "ganz normal" zusammen ins Zimmer gelaufen, "ganz langsam" und "mit viel Liebe" (StA act. 4.10, Frage 14). Diese Aussagen bestätigte der Be- schuldigte auch an der Berufungsverhandlung. Übereinstimmend mit seinen bis- herigen Aussagen gab er an, E._____ sei neben G._____ und B._____ sei neben ihm gesessen. Sie habe seine Hände gehalten und sie hätten sich geküsst. Sie sei dann auf seinen Schoss gesessen und sie hätten sich weiterhin umarmt und geküsst. Nachdem die Privatklägerin "mehr gewollt habe", seien sie ins Zimmer gegangen, nachdem sie fest miteinander geknutscht hätten. Sie seien Hände hal- tend in dieses Zimmer gegangen, B._____ sei freiwillig mit ihm ins Zimmer gegan- gen (act. H.4, Fragen 11-13). 3.1.2. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der zwei Auskunftspersonen mit jenen des Beschuldigten gibt es keinen Grund zu Zweifeln daran, dass die Pri- vatklägerin – entgegen ihrer Aussage – mit dem Beschuldigten freiwillig ins Zim- mer gegangen ist. Sowohl die beiden Auskunftspersonen als auch der Beschuldig- te haben eindeutig ausgesagt, dass die beiden küssend und ohne Gewaltanwen- dung seitens des Beschuldigten miteinander ins Zimmer gegangen seien. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen deren Willen ins Zimmer geschleift haben sollte. Ebenso gibt es keinen vernünfti- gen Grund, warum die beiden – jeweils unabhängig voneinander aussagenden – Auskunftspersonen diesbezüglich hätten lügen sollen. Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten freiwillig ins Zimmer gegangen ist. Bis zum Eintreffen im Gästezimmer ist somit noch von Einvernehmen auszugehen.
8 / 29 3.2.Sachverhalt im Gästezimmer 3.2.1. Ab dem Eintreffen im Gästezimmer bis zum Verlassen desselben stehen sich einzig die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte war von Anfang an geständig, dass er mit der Privatklägerin se- xuellen Kontakt gehabt hat, wobei er bis zur und noch an der Berufungsverhand- lung behauptete, dieser sei "nur oberflächlich" gewesen. Er gab an, er sei "nicht richtig" in die Privatklägerin eingedrungen, sondern sei mit seinem Penis aussen an ihrer Scheide und zwischen ihren Beinen gewesen. Er habe seinen Penis an der Scheide der Privatklägerin gerieben, sie hätten sich gegenseitig an den Ge- schlechtsteilen gerieben und sich gegenseitig geküsst, teilweise seien sie seitlich gelegen, teilweise sei sie und teilweise er oben gelegen, bis er zum Orgasmus gekommen sei (StA act. 4.8, Frage 4; StA act. 4.10; Frage 17; StA act. 3.7, S. 2 und Frage 2; act. H.4, V. Fragen 16, 36, 37). Sein Samen habe sich zum Teil "oben" auf den Körper der Privatklägerin ergossen und der "Rest" auf der "Kante" (act. H.4, V. Fragen 37-39). Der Beschuldigte bestritt jedoch von Beginn an die Aussage der Privatklägerin, wonach der sexuelle Kontakt nicht einvernehmlich erfolgt sein soll. In den Einvernahmen betonte er mehrfach, der Sex sei einver- nehmlich und "in der Liebe" gewesen (vgl. StA act. 3.7, S. 2: "Wir haben einver- nehmlich Liebe gemacht. In dieser Phase war aber niemand dabei"; StA act. 4.8, Frage 2: "Es war so, dass ich vergangene Nacht mit einer Frau sexuelle Kontakte hatte. Es war so, dass die Frau mich fragte, ob ich mir ihr Sex haben wolle. Da ich kein Kondom hatte, sagte ich anfänglich nein. Sie bestand aber darauf. Folglich hatten wir gemeinsam einvernehmlichen Sex. Es war das erste Mal, dass ich un- geschützten Geschlechtsverkehr hatte"; StA act. 4.9: "Nein, wir waren in der Lie- be. Es gab eigentlich keinen Grund dafür, dass sie weinen sollte. Es gab auch keine Anzeichen dafür, dass sie weinen würde"; act. H.4, V. Frage 19: "Nein. Es war alles freiwillig und mit Liebe"). 3.2.2. Die Privatklägerin sagte dagegen aus, sie sei vom Beschuldigten vergewal- tigt worden. Der Beschuldigte habe, nachdem er sie ins Zimmer geschleift habe, die Türe zugemacht, das Licht angemacht und ihr davor und danach etwas ge- sagt, das sie nicht verstanden habe. Er habe sie rechts an der Schulter gepackt und gesagt "ich bringe dich um". Dies habe er in gebrochenem Deutsch gesagt. Sie habe sofort zu weinen begonnen und habe Todesangst gehabt. Der Beschul- digte habe sie ausgezogen und aufs Bett hinuntergedrückt gegen ihren Brustkorb. Sie habe nur noch nach Hause gehen wollen. Es sei schnell passiert. Während- dessen habe sie die ganze Zeit geweint. Nachdem es endlich vorbei gewesen sei, habe er das Zimmer verlassen und sie sei weinend auf dem Bett gesessen, split-
9 / 29 ternackt. Sie habe sich anziehen wollen, da sei E._____ ins Zimmer gekommen. Sie habe ihr sofort gesagt, was passiert sei und dass sie nach Hause wolle. E._____ habe ihr geantwortet, das habe sie doch gewollt, worauf sie ihr erwidert habe, woher sie das wissen wolle, sie habe das nicht gewollt (vgl. act. H. 5, Fra- gen 9, 14, 15, 21, 31; vgl. ferner StA act. 4.6, Frage 4; StA act. 4.10, Fragen 1, 2, 7, 9). 3.3.Sachverhalt nach Verlassen des Gästezimmers 3.3.1. Nach der Phase des Geschlechtsverkehrs zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten stimmen die Aussagen der beteiligten Personen wieder gröss- tenteils überein. Gemäss der Darstellung der Privatklägerin, der Auskunftsperson E._____ und des Beschuldigten sei zuerst G._____ ins Zimmer gekommen, habe die dort nackt auf dem Bett sitzende Privatklägerin gesehen und das Zimmer so- fort wieder verlassen. Nach ihm sei E._____ ins Zimmer gekommen und die Pri- vatklägerin habe sich angezogen und ihrer Bekannten erzählt, dass sie soeben vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei (vgl. StA act. 4.7, Frage 5, StA act. 4.5, Frage 12). E._____ gab an, der Privatklägerin nicht geglaubt zu haben. Sie habe zu dieser gesagt, dass sie sie nicht anlügen solle, sie sei freiwillig mitge- gangen. Die Auskunftsperson schilderte weiter, die beiden hätten "ganz normalen Sex" gehabt, sie schliesse aus, dass die Privatklägerin vergewaltigt worden sei. Diese sei "zu 100% freiwillig" ins Zimmer gegangen. Die beiden hätten "sicher un- geschützten Geschlechtsverkehr" gehabt und die Privatklägerin habe sich einfach nur "schäbig" gefühlt, dass sie etwas mit ihm gehabt habe (StA act. 4.5; Frage 24). Demgegenüber gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass E._____ dies nicht wis- sen könne und sie dies nicht gewollt habe (StA act. 4.10, Frage 9; act. H.5, Frage 31). Einig sind sich die beiden Frauen darin, dass sich die Privatklägerin ansch- liessend angezogen hat und sie gemeinsam mit dem Beschuldigten die Wohnung verlassen haben. Während die Privatklägerin jedoch angab, vom Beschuldigten dabei mehrfach "in den Schwitzkasten" genommen worden zu sein (vgl. StA act. 4.10, Frage 2; act. H.5, Fragen 25, 28 [in der ersten Einvernahme sprach sie noch davon, der Beschuldigte habe sie festgehalten und umarmt; vgl. StA act. 4.6, Frage 7]), gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Privatklägerin seine Jacke gege- ben zu haben, da diese gefroren habe. Sie habe sich wegen der Kälte an ihn ge- lehnt (StA act. 3.7, Frage 2), wobei er seine Hand auf ihre Schultern gelegt habe (StA act. 4.10, Frage 14) bzw. sie sich mit ihrer Hand an seiner Schulter gehalten habe (act. H.4, V. Frage 32). E._____ Aussage bestätigt im Wesentlichen die Dar- stellung des Beschuldigten. Danach habe der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Weg zum Taxi seine Jacke gegeben und seinen Arm um ihre Schultern ge-
10 / 29 legt. Die beiden hätten zusammen gelacht, zwischendurch habe die Privatklägerin aber auch geweint (StA act. 4.5, Frage 16). In einer späteren Einvernahme gab E._____ an, der Beschuldigte habe mit ihnen die Wohnung verlassen und der Pri- vatklägerin seine Jacke gegeben. Zudem habe er seinen Arm über ihre Schultern gelegt. Die Privatklägerin habe ihn an der Hand gehalten und/oder ihn am Arm gestreichelt. Sie habe noch zur Privatklägerin gesagt, dass ein Vergewaltiger dies nicht tun würde. Die Privatklägerin sei weitergegangen, ohne sie zu beachten (StA act. 4.11, Frage 7). Die drei Beteiligten sind sich dagegen einig, dass sich der Be- schuldigte von ihnen verabschiedete, als das Taxi angekommen war (vgl. StA act. 4.8, Frage 11; StA act. 4.5, Frage 15; StA act. 4.6, Frage 7; act. H.5, Frage 25; act. H.4, V. Frage 1). 3.3.2. Es ist nicht ersichtlich, weshalb E._____ bezüglich der Modalitäten der Be- gleitung der Privatklägerin durch den Beschuldigten hätte falsch aussagen sollen. Zwar lässt sich aus ihren Aussagen im Untersuchungsverfahren insgesamt er- schliessen, dass sie der Privatklägerin nicht sehr wohlgesinnt zu sein schien. Dennoch ist kein vernünftiger Grund auszumachen, weshalb sie das Verlassen der Wohnung mit dem Beschuldigten nicht den Tatsachen entsprechend geschil- dert haben sollte. E._____ erzählte in beiden Einvernahmen in freier Rede und von sich aus, wie die Privatklägerin und der Beschuldigte die Wohnung verlassen hätten. Mit ihren Aussagen bestätigt sie gleichzeitig die Aussage des Beschuldig- ten, wonach er der Privatklägerin seine Jacke gegeben und diese bei den Schul- tern gehalten habe. Von einem "in den Schwitzkasten nehmen", wie das die Pri- vatklägerin geäussert hat, ist dagegen – nicht zuletzt auch unter dem Gesichts- punkt, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme selber ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte sie umarmt habe – nicht auszugehen. 3.3.3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Privatklägerin – gemäss den Aussagen der beiden Auskunftspersonen und übereinstimmend mit jenen des Beschuldigten – freiwillig mit diesem ins Zimmer mitgegangen ist. Was sich im Zimmer genau abgespielt hat, wurde von den Auskunftspersonen nicht wahrge- nommen, weshalb sich diesbezüglich die Aussagen des Beschuldigten (einver- nehmlicher Geschlechtsverkehr) und der Privatklägerin (Vergewaltigung) gegenü- berstehen. Nach dem Geschlechtsverkehr ist wiederum vom Sachverhalt auszu- gehen, wie er von der Auskunftsperson E._____ und dem Beschuldigten geschil- dert worden ist, nämlich, dass dieser die beiden Frauen begleitet, der Privatkläge- rin seine Jacke gegeben und sie bei den Schultern gehalten hatte, bis das Taxi eingetroffen war. 4.Tatbestand der Vergewaltigung und Unschuldsvermutung
11 / 29 4.1.Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wider- stand unfähig macht. Die Strafnorm schützt vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet (BGE 133 IV 49 E. 4; BGer 6B_935/2020 v.25.2.2021 E. 4.1). Objektiv unterscheidet sich die Vergewaltigung gegenüber dem Grundtatbestand der sexu- ellen Nötigung von Art. 189 StGB nur dadurch, dass das dem Opfer abgenötigte Verhalten in der Duldung des Geschlechtsverkehrs unter den vom Täter diktierten Bedingungen steht. Die nötigende Handlung richtet sich gegen ein Opfer weibli- chen Geschlechts, welches unzweideutig den Willen manifestiert, die betreffende sexuelle Handlung nicht zu wollen (vgl. Andreas Donatsch, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 533). Erforderlich ist eine tatkräftige und mani- feste Willensbezeugung des Opfers, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_634/2020 v. 31.1.2022 E. 3.2.2; 6B_1444/2020 v. 10.3.2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 v. 19.1.2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Das Nötigungsmittel der Drohung umfasst Drohungen, die sich auf wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsgüter Leben oder körperliche Integrität des Opfers beziehen, d.h. beträcht- liche gesundheitliche Nachteile oder Schmerzen zur Folge hätten. Die herrschen- de Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestand der Nötigung stellen darauf ab, ob die Drohung geeignet gewesen wäre, eine verständige bzw. besonnene Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Erforderlich ist ein Mass an Zwang, das auch eine besonnene Person in der Lage des Opfers zur Aufgabe des Wider- stands veranlasst hätte (vgl. Donatsch, a.a.O., S. 533 f.). Verlangt wird des Weite- ren ein Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Duldung bzw. Vornahme der sexuellen Handlung. Es wird vorausgesetzt, dass das Opfer die sexuelle Handlung nur deshalb duldete oder vornahm, weil der Täter es bedrohte, Gewalt anwendete, psychischen Druck ausübte oder es durch andere Nötigungsmittel zum Widerstand unfähig machte (vgl. Stefan Trech- sel/Carlo Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 190 StGB und N 11 zu Art. 189 StGB; Donatsch, a.a.O., S. 538 f.). Vollendet wird die Tat damit, dass der Täter sein Glied in die Scheide des Opfers einführt, wenn auch nur vorübergehend oder bloss in den Vorhof. Eine Ejakulation ist zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 4 zu Art. 190 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder mit der Möglichkeit rechnen, dass der Wille des Opfers seinem Ansinnen entgegen-
12 / 29 steht, wobei genügt, wenn die Überwindung dieses ablehnenden Willens in Kauf genommen wird (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3; Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 6 zu Art. 190 StGB; Donatsch, a.a.O., S. 593). 4.2.Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2.a; 120 Ia 31 E. 2). Als Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass der Beschuldigte freizusprechen ist, wenn der Beweis seiner Schuld nicht erbracht werden kann (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [zit. Handbuch], 3. Aufl., Zürich 2017, N 234). Die Beweiswür- digung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdi- gung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 141 IV 369 E. 6.1; 133 I 33 E. 2.1). Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist beim Richter zunächst eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld notwendig. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tat- schuld unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht, da abstrakte und theoreti- sche Zweifel immer möglich und kaum je ganz auszuräumen sind. Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Hingegen kann blosse Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch nie genügen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweize- rische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar [zit. Praxiskommentar], 3. Aufl., Zürich 2018, N 6 zu Art. 10 StPO). Die Maxime der freien Beweiswürdi- gung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Vorausgesetzt, diese wurden ordnungsgemäss erhoben und sie sind verwertbar, sind sie gleichwertig. Die richterliche Autorität beruht nicht auf der äusseren, sondern alleine der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend aus dessen zwingend-überzeugender Kraft. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt jedoch nicht, dass bei sich wider- sprechenden Beweismitteln automatisch der für den Beschuldigten günstigere Beweis zu übernehmen wäre. In einer Aussage gegen Aussage-Konstellation ist indes eine besonders sorgfältige und überzeugende Beweiswürdigung erforderlich (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 225 ff., insb. auch Fn 401 zu N 235). 5.Aussagewürdigung
13 / 29 5.1.Aussagewürdigung betreffend Geschlechtsverkehr 5.1.1. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzu- klären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_354/2016 v. 6.12.2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhanden- sein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qua- litätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungs- geschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Er- gebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagen- den Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGer 6B_1020/2021 v. 25.1.2022 E. 2.3.3; zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; vgl. weiter BGer 6B_751/2021 v. 27.8.2021 E. 1.1.2; 6B_331/2020 v. 7.7.2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). 5.1.2. Betreffend den Ablauf des Geschlechtsverkehrs schilderte die Privatkläge- rin im Untersuchungsverfahren, dass im Zimmer, in das der Beschuldigte sie ge- schleift habe, sehr grelles Licht gewesen sei. Sie habe ständig auf diese Lampe gestarrt, die wie ein Fliegennetz ausgesehen habe. Im Zimmer habe der Beschul- digte sie schnell ausgezogen und am Brustkorb festgehalten. Er habe all ihre Klei- der ausgezogen und sie verbal mit dem Tod bedroht, wenn sie jetzt schreien wür- de. Sie habe die ganze Zeit über geweint und habe "stark das Gefühl gehabt", dass sie in diesem Zimmer beobachtet oder gefilmt werde. Sie habe sich nicht zu wehren getraut, habe aber ständig geweint. Nachdem der Beschuldigte sie ausge- zogen habe, habe er sie aufs Bett geworfen, sich ausgezogen und sei sofort auf
14 / 29 ihr gewesen. Er habe mit ihren Brüsten gespielt und sie fast abgeleckt. Er habe den Geschlechtsverkehr vollzogen und sei mit seinem Penis in ihre Vagina einge- drungen. Er habe kein Kondom benutzt und der Akt habe nicht lange gedauert. Mehrheitlich sei er auf ihr draufgelegen, einmal habe er sie "wie mit einem Wurf" auf ihn "draufgezogen", so dass sie oben gesessen sei. Er sei in ihr "drin" zum Orgasmus gekommen (StA act. 4.6, Frage 4). Die Privatklägerin sprach auch da- von, dass im Raum eine Kamera auf sie gerichtet gewesen sei, sie sich aber nicht getraut habe, in diese Richtung zu schauen. Sodann erzählte sie mehrfach, dass G._____ während des Geschlechtsverkehrs 2-3 Mal den Raum betreten und sie nackt gesehen habe (vgl. StA act. 4.6, Frage 4; StA act. 4.10, Frage 1; act. H.5, Frage 32). Im Untersuchungsverfahren hatte die Privatklägerin bzw. ihre Mutter noch angegeben, auch von G._____ vergewaltigt worden zu sein (StA act. 4.6, Frage 5). Auch der Untersuchungsbericht des IRM St. Gallen hält unter anderem die Aussage der Privatklägerin fest, wonach es "eventuell auch zu sexuellen Handlungen durch einen weiteren Mann gekommen" sei (StA act. 4.23, S. 2). Noch anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin mehrmals an, nicht zu wissen, was G._____ im Raum, in welchem sie mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt habe, genau gemacht habe, wobei sie den Vergewal- tigungsvorwurf implizit aufrechterhielt (vgl. act. H.5, Fragen 32, 34, 37). 5.1.3. Der Beschuldigte schilderte ebenfalls Details zum Ablauf des Geschlechts- verkehrs gemäss seiner Wahrnehmung. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, die Privatklägerin habe ihn im Gästezimmer fest umarmt und überall geküsst, auch habe sie ihre Kleider ausgezogen. Nachdem sie sich ausgezogen habe, habe sie sich aufs Sofa gelegt und er sich auf sie. Er habe sie gefragt, ob er aufhören solle, worauf sie geantwortet habe, nein, er solle weitermachen. Sie sei damit einverstanden gewesen. Nach dem Geschlechtsverkehr auf dem Bettsofa sei er auf die Toilette gegangen und danach zurück ins Zimmer, wo sich B._____ aufgehalten habe (vgl. act. H.4, V. Fragen 1, 15, 16, 19, 36). In der ersten polizei- lichen Einvernahme erzählte der Beschuldigte in freier Rede, dass die Privatkläge- rin und er sich im Zimmer gegenseitig im Brust- und Kopfbereich berührt hätten. Nach fünf bis zehn Minuten habe die Privatklägerin ihren Büstenhalter und die Ho- se ausgezogen. Er habe sich mit Ausnahme der Boxershorts ebenfalls ausgezo- gen und diese abgelegt. Er habe dann seinen Penis an der Scheide der Privatklä- gerin gerieben. Sie hätten sich gegenseitig an den Geschlechtsteilen gerieben, er sei aber nicht in sie eingedrungen. Teilweise seien sie seitlich gelegen, teilweise sei er und teilweise sie oben gelegen, bis er zum Orgasmus gekommen sei. Er denke, dass er in dieser Phase seinen Penis an der Scheide von B._____ gehabt habe (StA act. 3.7, Frage 2). In der Konfronteinvernahme ergänzte er, dass er die
15 / 29 Privatklägerin gefragt habe, ob er aufhören solle, nachdem sie ihre Hosen ausge- zogen habe. Er habe ihr auf Englisch gesagt "Stop that?", sie habe gesagt "Nein, weitermachen" und habe ihre Unterhose ausgezogen. Sie hätten dann weiterge- macht. Als sie "fertig" gewesen seien, seien sie noch ca. 2 Minuten im Bett gele- gen und hätten sich umarmt. Er sei dann auf die Toilette gegangen (StA act. 4.10, Frage 14). 5.1.4. Sowohl die Schilderung der Privatklägerin als auch jene des Beschuldigten zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs weisen verschiedene Realkennzeichen auf. Zu diesen Realkennzeichen zählen bspw. logische Konsistenz, quantitativer De- tailreichtum, ungeordnete Darstellung, raumzeitliche Verknüpfungen, Interaktions- schilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Komplikationen sowie von ausgefallenen Einzelheiten, die Schilderung von Nebensächlichkeiten und unverstandenen Handlungselementen, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und deliktspezifische Inhalte (vgl. Revital Ludewig/Sonja Bau- mer/Daphna Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Lu- dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich 2017, S. 46 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsan- wälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1424 f.). Das von der Privatklä- gerin geschilderte "Werfen" auf das Bett, das Besteigen von ihr durch den Be- schuldigten, das Spielen mit und Ablecken von ihren Brüsten durch den Beschul- digten, das Eindringen in die Vagina und Nicht-Benützen eines Kondoms und die Schilderung, wonach der Akt nur kurz gedauert habe und er "in" ihr zum Orgas- mus gekommen sei, stellen quantitative Details im Handlungsablauf dar. Auch die Erzählung, dass er sie "wie mit einem Wurf" auf ihn "draufgezogen" habe, so dass sie dann oben "gesessen" sei, stellt als ausgefallene Einzelheit ein Realkennzei- chen dar. Ebenso weist die Schilderung des Beschuldigten auf einen realen Er- lebnishintergrund hin. Der Beschuldigte schilderte gegenseitige Berührungen im Brust- und Kopfbereich, das Ausziehen ihrer Kleider, des Büstenhalters und der Unterhose durch die Privatklägerin, seine darauffolgende Frage, ob er aufhören solle ("Stop that?") und ihre verneinende Antwort. Diese Interaktionsschilderungen und Wiedergabe eines kurzen Gesprächs stellen ebenfalls Realkennzeichen dar. Die Erzählung des Beschuldigten weist darüber hinaus auch quantitative Details wie das gegenseitige Reiben an den Geschlechtsteilen und die verschiedenen Positionen während des Geschlechtsaktes auf. Der Beschuldigte gab des Weite- ren zu, an der Scheide der Privatklägerin zum Orgasmus gekommen zu sein, wo- mit er ein spezifisches Merkmal des stattgefundenen Geschlechtsverkehrs er- wähnte. Auch sagte er aus, das erste Mal ungeschützten Geschlechtsverkehr ge-
16 / 29 habt zu haben und die Privatklägerin danach gefragt zu haben, ob sie weiterma- chen sollten (vgl. StA act. 4.8, Frage 2; StA act. 4.10, Frage 14). Dies sowie seine Aussage, dass sie "danach" noch etwa zwei Minuten auf dem Bett gelegen seien und sich umarmt hätten, stellen Nebensächlichkeiten dar, welche ebenfalls zu den Realkennzeichen zählen. Im Kerngeschehen weisen beide Schilderungen somit einen gewissen Detaillie- rungsgrad auf. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte den Geschlechtsver- kehr zugegeben hat (wobei er bis zuletzt relativierte, dieser sei "nur oberflächlich" gewesen) und der Sex gemäss den Aussagen beider Parteien auch stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass die soeben beschriebenen Aussagen beider Be- teiligten zu den Einzelheiten des Sexualkontaktes aus ihrer Sicht durchaus je ei- nem realen Erlebnishintergrund entspringen. Die geschilderten Details im Hand- lungsablauf beider Personen sprechen mithin – unabhängig davon, ob der Sexu- alverkehr seitens der Privatklägerin freiwillig war – durchaus für einen realen Er- lebnishintergrund desselben. Dass der Beschuldigte jeweils betonte, mit seinem Penis nicht in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen zu sein, sondern sich nur an dieser gerieben zu haben bzw. nur oberflächlichen Sex mit der Privatkläge- rin gehabt haben, ist wenig glaubhaft, nachdem aus dem IRM-Gutachten hervor- geht, dass an der hinteren Scheidewand zahlreiche unbewegliche Spermien des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, die eine entsprechende Penetration belegen. Unklar blieb, was der Beschuldigte mit "oberflächlich" genau meinte. Ob er damit nur ein "leichtes" Eindringen mit dem vorderen Teil des Penis statt mit dem gesamten Schaft meinte oder tatsächlich nur ein äusseres "Reiben" an den äusseren Geschlechtsteilen der Privatklägerin, bleibt – auch angesichts von mög- lichen Übersetzungsschwierigkeiten vom Arabischen ins Deutsche oder möglichen kulturellen Hintergründen wie einer gewissen kulturell bedingten Scham – offen. Immerhin sprach er selber an der Berufungsverhandlung davon, dass es zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei, wenn es auch "nur ein oberflächlicher, nicht hundertprozentiger Geschlechtsverkehr" gewesen sei (act. H.4, V. Frage 1). Was der Beschuldigte daraus zu seinen Gunsten ableiten wollte, blieb ebenfalls unklar, nachdem für die Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung bereits ein vorü- bergehendes Einführen des Gliedes in die Scheide des Opfers bzw. sogar bloss in den Vorhof genügt (vgl. Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 4 zu Art. 190 StGB; Do- natsch, a.a.O., S. 541). Da aber mit den aufgefundenen Spermien an der hinteren Scheidewand der Privatklägerin ein objektiver Beweis für eine Penetration vorliegt, steht jedenfalls fest, dass der Beschuldigte – entgegen seiner Aussage – mit sei- nem Penis in die Scheide der Privatklägerin eingedrungen ist. Fraglich ist jedoch, ob der Geschlechtsverkehr wie von der Privatklägerin geäussert gegen deren Wil-
17 / 29 len stattgefunden hat und bzw. ob sie ihren ablehnenden Willen dem Beschuldig- ten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat. 5.2.Aussagewürdigung betreffend Drohung 5.2.1. Vorliegend steht das Nötigungsmittel der Drohung von Art. 190 Abs. 1 StGB im Vordergrund. Die Privatklägerin führte bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2017 aus, der Beschuldigte habe alle ihre Kleider ausgezogen und sie dann verbal mit dem Tod bedroht, wenn sie jetzt schreien würde (StA act. 4.6, Fragen 4 und 13). In derselben Einvernahme sagte sie aus, der Beschuldigte habe einfach gesagt, dass sie sich nicht wehren dürfe, weil er sie sonst umbringen wür- de (StA act. 4.6, Frage 21). In der neun Tage später stattfindenden Konfrontein- vernahme vor der Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin davon, dass der Beschuldigte sie an der Schulter gepackt habe und zu ihr gesagt habe, er bringe sie um. Er habe vorher und nachher auch noch etwas gesagt, das sie nicht ver- standen habe. Er habe "gebrochen Deutsch" geredet (StA act. 4.10, Frage 1). Be- reits in dieser Einvernahme erwähnte die Privatklägerin das noch in der ersten Einvernahme an die Todesdrohung geknüpfte Verhalten (der Beschuldigte habe geäussert, er bringe sie um, wenn sie schreien bzw. sich wehren würde), nicht mehr. Dies erscheint zumindest insofern erstaunlich, als dass grundsätzlich zu erwarten wäre, dass der Wortlaut der (gesamten) Todesdrohung nach neun Tagen erinnerlich bliebe und nicht einfach nur die vier Worte für sich, ohne das daran geknüpfte Verhalten ("ich bringe dich um, wenn du schreist" bzw. "wenn du dich wehrst"). Auch an der gut viereinhalb Jahre später stattfindenden Berufungsver- handlung sprach die Privatklägerin nur noch davon, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe "ich bringe dich um", nicht aber, welche Verhaltensweisen er damit sanktionieren wollte. 5.2.2. Im Kontrast zu ihren Aussagen im Untersuchungsverfahren, wo die Todes- drohung nach dem Ausziehen der Privatklägerin durch den Beschuldigten geäus- sert worden sein soll, sagte sie in der Berufungsverhandlung erstmals aus, die Todesdrohung sei sofort gekommen, nachdem der Beschuldigte die Türe zuge- macht und das Licht angemacht hatte (vgl. StA act. 4.6, Frage 4; act. H.5, Fragen 9, 14, 20). Diese Diskrepanz in der zeitlichen Darstellung der Todesdrohung könn- te der seit der Tat verstrichenen Zeit geschuldet sein, ist aber dennoch bemer- kenswert, da der Zeitpunkt der von ihr behaupteten Drohung damit im Wider- spruch zur ersten Aussage der Privatklägerin steht. 5.2.3. An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zudem erstmals aus, "Todesangst" gehabt zu haben, was unter dem Gesichtspunkt, dass sie dies
18 / 29 während des gesamten Untersuchungsverfahrens nie geäussert hatte, auf eine gewisse Aggravation im Zeitverlauf hindeutet und die Glaubhaftigkeit dieser Aus- sage schmälert. Damit erscheint jedenfalls fraglich, ob die Privatklägerin im Zeit- punkt der zur Beurteilung stehenden Tat tatsächlich Todesangst gehabt hatte, wären doch derart starke Gefühlsäusserungen im Rahmen der Erstaussage zu erwarten und nicht erst knapp vier Jahre nach der Tat. 5.2.4. Zur Frage, wie sich die Privatklägerin und der Beschuldigte verständigt hät- ten, gab erstere an, sie habe mit dem Beschuldigten gebrochen Deutsch und Eng- lisch gesprochen (StA act. 4.10, Frage 12) bzw. dieser habe gebrochen Deutsch gesprochen (StA act. 4.6, Frage 2). Der Beschuldigte sagte dagegen aus, kein Deutsch zu verstehen oder sprechen zu können. Er habe sich mit der Privatkläge- rin ein bisschen auf Englisch bzw. in einem Mix aus den Sprachen Französisch und Englisch unterhalten (StA act. 4.10, Fragen 14, 16; act. H.4. V. Frage 8). An- lässlich der Berufungsverhandlung äusserte die Privatklägerin denn auch mehr- fach, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe "ich bringe dich um", nicht jedoch, in welcher Sprache er dies getan habe (vgl. act. H.5, Fragen 9, 14, 19, 20). Sie gab nur an, der Beschuldigte habe davor und danach etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe, und dazwischen den Satz "ich bringe dich um" (vgl. act. H.5, Fragen 9, 14). Damit bestätigte sie ihre gleichlautende Aussage aus der Konfron- teinvernahme (vgl. StA act. 4.10, Frage 1). Aus ihren Aussagen an der Berufungs- verhandlung geht hingegen nicht hervor, ob die von ihr geschilderte Todesdrohung in "gebrochenem Deutsch" oder in einem Mix aus Englisch, Französisch und "ge- brochenem Deutsch" erfolgt sein soll. Sie gab lediglich zu Protokoll, der Beschul- digte habe sich mit ihr in einem "Wirrwarr" zwischen Englisch, Französisch und "gebrochen Deutsch" unterhalten, es sei eine "Mischung" gewesen, sie könne es nicht genau sagen (vgl. act. H.5, Frage 7). Immerhin kann aus ihren Aussagen im Untersuchungsverfahren geschlossen werden, dass die Todesdrohung wohl in gebrochenem Deutsch erfolgt sein soll (vgl. StA act. 4.10, Frage 1). 5.2.5. Der Beschuldigte bestreitet, dass er die Privatklägerin mit dem Tod bzw. überhaupt bedroht haben soll. Er sagte vielmehr aus, es sei alles freiwillig und "in der Liebe" geschehen (vgl. act. H.4, V. Frage 19). Der aus Algerien stammende und dort wohnende Beschuldigte sagte über sich selbst, dass er weder Deutsch verstehe noch spreche, was auch von den beiden Auskunftspersonen bestätigt wurde. So sagte E._____ aus, sie habe den Beschuldigten noch im Gästezimmer darauf angesprochen, dass er die Privatklägerin gemäss deren Aussage verge- waltigt haben solle. Er habe sie jedoch nicht verstanden, da er nur Englisch und Arabisch spreche (StA act. 4.5, Frage 16). Auch G._____ gab zu Protokoll, dass
19 / 29 der Beschuldigte Arabisch, Französisch und etwas Englisch spreche, Deutsch könne er nicht (StA act. 4.10, Frage 24). Der Beschuldigte wurde im Untersu- chungsverfahren über einen Dolmetscher teilweise auf Französisch und teilweise auf Arabisch befragt; vor dem Berufungsgericht wurde er über einen Dolmetscher in der arabischen Sprache befragt (vgl. StA act. 3.7; StA act. 4.8; StA act. 4.10; act. H.4). 5.2.6. Die Aussage der Privatklägerin im Untersuchungsverfahren, wonach die Todesdrohung in gebrochenem Deutsch erfolgt sein soll (obwohl der Beschuldigte gar kein Deutsch spricht) bzw. die Tatsache, dass sie die vom Beschuldigten bei der Drohung gesprochene Sprache nicht klar benennen und wiedergeben konnte, sowie ihre in den drei Einvernahmen unterschiedliche Darstellung des genauen Wortlauts und des Zeitpunkts der Todesdrohung wecken zumindest Zweifel am tatsächlichen Erlebnishintergrund derselben. Bei einem realen Erleben einer To- desdrohung wie der vorliegenden ("Ich bringe dich um, wenn du schreist") wäre zu erwarten, dass die verwendete Sprache als qualitatives Detail der erlebten Todes- drohung wiedergegeben würde, bzw., dass die angebliche Sprache, in welcher die Todesdrohung erfolgt sein soll, mit den vom Beschuldigten beherrschten Spra- chen übereinstimmen würde. Ebenso wäre zu erwarten, dass der genaue Inhalt der Drohung ("Ich bringe dich um, wenn du schreist", vgl. StA act. 4.6, Frage 4) bzw. ("Ich bringe dich um, wenn du dich wehrst", vgl. StA act. 4.6, Frage 21) bzw. nur ("Ich bringe dich um", vgl. StA act. 4.10, Frage 1; act. H.5, Fragen 9, 14) gleichbleibend wiedergegeben würde. Gleiches gilt für die Schilderung, ob diese Todesdrohung sogleich beim Eintreffen im Zimmer oder erst nach dem Ausziehen der Kleider erfolgt sein soll. Schliesslich hat die behauptete Todesdrohung die Pri- vatklägerin angeblich derart widerstandsunfähig gemacht, dass sie sich nicht ge- gen den Geschlechtsverkehr wehrte und auch nicht um Hilfe schrie, obwohl sich in den Nebenräumen zwei andere Frauen aufhielten, die ihr hätten zur Hilfe eilen können. Mithin scheint die von der Privatklägerin geäusserte Drohung seitens des Beschuldigten von einer derart grossen Intensität gewesen zu sein, dass sie sich nicht im Geringsten zu wehren getraute, womit erst recht zu erwarten wäre, dass die Privatklägerin die Modalitäten der Drohung im Detail zu wiedergeben in der Lage sein müsste. Daran ändert, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auch der Blutalkoholspiegel der Privatklägerin von 1.7‰ nichts. Zwar hält das IRM- Gutachten fest, ein solcher Gewichtsgehalt sei zwanglos geeignet, die von der Privatklägerin beschriebenen Erinnerungslücken zu erklären (StA act. 4.23). Die Privatklägerin hatte jedoch nicht geltend gemacht, sich an die Todesdrohung nicht erinnern zu können (vgl. StA act. 4.6, Fragen 4, 13, 15, 21; StA act. 4.10, Fragen 1, 7; act. H.5, Fragen 9, 14). Es ist damit entgegen der Vorinstanz (vgl. act. B.1,
20 / 29 E. 3.5.1) nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich nicht mehr an die genauen Modalitäten und Sprache der Todesdrohung hätte erinnern können, die sie immerhin so sehr eingeschüchtert haben soll, dass sie sich danach nicht mehr zu wehren getraut hat. 5.2.7. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten den ganzen Abend hindurch geküsst und mit ihm "herumgemacht" hatte und nach dem Aufenthalt auf dessen Schoss im Wohnzimmer mit diesem freiwillig und küssend ins Gästezim- mer gegangen ist (vgl. dazu oben, E. 3.1.1 f.). Es würde einen regelrechten Bruch im Verhalten des Beschuldigten darstellen, wenn dieser nach dem einvernehmli- chen Küssen und Streicheln der Privatklägerin plötzlich die Türe zuknallen und sie mit dem Tod bedrohen würde, nachdem die beiden bisher einvernehmlich die Nacht miteinander genossen hatten. Vielmehr ist lebensnah davon auszugehen, dass das gegenseitige Küssen und Betasten auch nach dem Schliessen der Türe weitergegangen ist. Der von der Privatklägerin geschilderte Bruch im Handlungs- ablauf erscheint auch vor diesem Hintergrund nicht überzeugend bzw. weckt zu- mindest Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihr geschilderten Nötigungshand- lung. Sodann lassen die (widerlegten) Übertreibungen der Privatklägerin, wie sie sie für die Phase vor und nach dem Geschlechtsverkehr geschildert hatte (der Be- schuldigte habe sie gegen ihren Willen ins Zimmer "geschleift" bzw. er habe sie beim Verlassen des Hauses mehrmals "in den Schwitzkasten genommen") auch Zweifel an ihrer Aussage zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs selbst und insbe- sondere an der von ihr geschilderten Todesdrohung entstehen. Dass die Privat- klägerin zu Übertreibungen und Dramatisierungen neigt, zeigt auch ihre noch an der Berufungsverhandlung wiederholte Aussage, wonach G._____ 2-3 Mal im Zimmer gewesen sei und sie sich nicht sicher sei, was dieser dort gemacht habe (vgl. E. 5.1.2; act. H.5, Fragen 32, 37). Dies wurde weder von G._____ noch von E._____ je bestätigt und erscheint daher äusserst fraglich. Gleiches gilt für ihre Aussagen im Untersuchungsverfahren, wonach sie von zwei Männern vergewaltigt worden sein soll, wobei sie daran auch anlässlich der Berufungsverhandlung im- plizit festhielt, indem sie äusserte, dies sei "gut möglich" und sie wisse bis heute nicht, was dieser dort getan habe (vgl. act. H.5, Frage 34; vgl. auch E. 5.1.2). Der Vergewaltigungsvorwurf an die Adresse von G._____ wurde von keiner der anwe- senden Personen bestätigt und das gegen ihn geführte Strafverfahren sogar rechtskräftig eingestellt (vgl. StA act. 1.25). Die abgebildeten Übertreibungen der Privatklägerin wirken sich allesamt negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Darstel- lung betreffend die Nötigungshandlung des Beschuldigten aus und lassen berech- tigte Zweifel an deren Erlebnishintergrund entstehen.
21 / 29 5.3.Aussagewürdigung betreffend ablehnenden Willen 5.3.1. Die Privatklägerin äusserte, die vom Beschuldigten ausgestossene Todes- drohung habe sie derart eingeschüchtert, dass sie sich nicht gewehrt und nicht geschrien habe (vgl. StA act. 4.10, Fragen 4, 13, 15; StA act. 4.10, Fragen 7, 8). Sie begründete ihre unterlassenen Hilferufe damit, dass er zu ihr gesagt habe, dass er sie töten würde, wenn sie schreien würde (StA act. 4.6, Frage 13). Sowohl die Tatmittel der Drohung als auch die Nötigung sind an einem objektiven Mass- stab zu messen, womit nur Androhungen ausreichen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (vgl. BGE 122 IV 325 E. 1; 120 IV 17 E. 2a/aa). Zwar ist eine Todesdrohung durchaus geeignet, jemanden entgegen dessen Willen zum Beischlaf gefügig zu machen. Dennoch ist es aus Sicht eines besonnenen Dritten schwer nachvollziehbar, weshalb die Pri- vatklägerin nicht wenigstens geschrien hat, nachdem im Nebenraum Hilfe erhält- lich gewesen wäre. Immerhin wurde von der Privatklägerin keinerlei mit der Dro- hung verbundene Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten (an den Hals grei- fen oder dergleichen) geschildert, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung ge- eignet gewesen wäre, die Ernsthaftigkeit der Todesdrohung zu unterstreichen und die Privatklägerin zu einem gefügigen Verhalten zu veranlassen (vgl. auch StA act. 4.6, Frage 15, wonach der Beschuldigte sie nicht mit Gegenständen bedroht habe, sondern nur verbal). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin in keiner Einvernahme irgendwelche Abwehrbemühungen oder Wil- lensbekundungen ihrerseits schilderte, die gezeigt hätten, dass sie mit dem Bei- schlaf des Beschuldigten nicht einverstanden gewesen wäre. Sie gab lediglich an, sofort nach der angeblichen Todesdrohung zu weinen begonnen zu haben und dies die ganze Zeit während des Geschlechtsverkehrs gemacht zu haben, bis "es" fertig gewesen sei (vgl. E. 3.2.2.; 5.1.2). Der Beschuldigte bestritt dagegen, dass die Privatklägerin während des Sexualverkehrs geweint habe, dies habe sie erst "ein bisschen" getan, als er von der Toilette zurückgekommen sei (act. H.4, V. Fragen 26, 27). Damit ist ein Weinen der Privatklägerin während des Aktes zwar nicht widerlegt, aber auch nicht ohne weiteres erwiesen. Andere Willensbe- kundungen, dass sie den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nicht gewollt habe, schilderte die Privatklägerin jedoch nicht, so dass – wie bereits ausgeführt – unklar bleibt, weshalb sie der Beschuldigte überhaupt bedroht haben soll. Dass sie den Geschlechtsverkehr zu Beginn (oder im Verlaufe desselben) bspw. aufgrund groben Vorgehens des Beschuldigten (vgl. die Aussage, er habe sie während des Aktes "wie mit einem Wurf" auf ihn "draufgezogen", StA act. 4.6, Frage 4) oder aus anderen Gründen plötzlich innerlich nicht mehr gewollt bzw. während des Aktes ein Gefühlsumschwung bei ihr stattgefunden haben könnte, ist zwar durchaus
22 / 29 denkbar, würde jedoch nicht als unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte ne- gative Willensbekundung im Sinne der Rechtsprechung ausreichen. 5.3.2. Dennoch ist ein Stimmungsumbruch bei der Privatklägerin nicht von der Hand zu weisen, nachdem selbst der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zugegeben hat, dass die Privatklägerin nach dem stattgefundenen Geschlechts- verkehr "ein bisschen" geweint habe, nachdem er von der Toilette zurückgekom- men sei (act. H.5, V. Fragen 26, 27). Der Beschuldigte bestritt zwar die Aussage der Privatklägerin, wonach diese "seit Beginn der Drohung" und den ganzen Akt hindurch geweint habe (StA act.4.6, Frage 4; act. H.5, Frage 14). Sein Zugeständ- nis, dass dies nach dem stattgefundenen Geschlechtsverkehr "ein bisschen" der Fall gewesen sei, legt aber nahe, dass ein Stimmungswandel bei der Privatkläge- rin stattgefunden hatte. Dies wird auch durch die Aussagen von E._____ gestützt, die ebenfalls aussagte, die Privatklägerin sei nackt weinend auf dem Bettrand ge- sessen, als sie ins Zimmer gekommen sei. Auch habe die Privatklägerin beim Ver- lassen der Wohnung mit dem Beschuldigten gelacht, zwischendurch aber auch geweint (vgl. E. 3.3.1). Dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten als belastendes Ereignis erlebt hat, erscheint auch vor dem Hinter- grund der eingereichten Strafanzeige und der von ihr an der Berufungsverhand- lung geschilderten (bei ihr offenbar) diagnostizierten posttraumatischen Belas- tungsstörung als glaubhaft (vgl. act. H.5, Frage 41). 5.3.3. Weiter spricht der Umstand, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem stattgefundenen Geschlechtsverkehr gegenüber E._____ äusserte, sie sei vom Beschuldigten vergewaltigt worden, aufgrund der Unmittelbarkeit der Äusserung grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit des Vorwurfs. Gleichzeitig ist es durchaus denkbar, dass die Privatklägerin sich nach dem ungeschützten Geschlechtsver- kehr mit dem Beschuldigten geschämt haben könnte, wie das E._____ vermutete, als sie nackt auf dem mit Sperma besäten Bettsofa sass und in diesem Zustand von G._____ sowie E._____ gesehen wurde (dazu E. 3.3.1 sowie StA act. 4.5, Frage 12; StA act. 4.9, Fragen 5, 7, 10), sie den Akt mithin im Nachhinein bereut haben könnte. Ebenso denkbar wäre, dass die Privatklägerin einem allfälligen Ge- fühls- und Stimmungsumschwung während des Aktes unmittelbar danach verbal mit dem Vorwurf der Vergewaltigung Gestalt verliehen haben könnte. Auf jeden Fall vermag der gegenüber E._____ geäusserte Vergewaltigungsvorwurf zulasten des Beschuldigten nichts daran zu ändern, dass ein ablehnender Wille seitens der Privatklägerin für den Beschuldigten hätte erkennbar sein müssen. Da dieser je- doch stets bestritt, dass die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs ge- weint haben soll, erscheint letzteres zumindest fraglich.
23 / 29 5.3.4. Hatte der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren noch bestritten, dass die Privatklägerin überhaupt geweint habe, differenzierte er diesbezüglich in der Berufungsverhandlung. Zwar bestritt er weiterhin, dass die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs geweint habe, bejahte dies aber für die Phase nach dem Geschlechtsverkehr. Gerade dies spricht aber für die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sage, wäre doch eine solche potentielle Selbstbelastung bei einer Falschaussage grundsätzlich nicht zu erwarten bzw. hätte der Beschuldigte weiterhin (wider- spruchslos) den Standpunkt vertreten können, dass die Privatklägerin nicht ge- weint habe. Andererseits bestehen bei den Aussagen der Privatklägerin verschie- dene Fragezeichen in Bezug auf die von ihr behauptete Rolle von G._____ (dieser sei während dem Sex 2-3 Mal im Zimmer gewesen) und weitere von ihr geschil- derten Begebenheiten (im Zimmer sei eine Kamera gewesen, die sie aber nicht gesehen habe, da der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie dürfe nicht auf diese Seite schauen; sie hege den Verdacht, beim Sex gefilmt bzw. beobachtet worden zu sein; vgl. E. 5.1.2; StA act. 4.6, Frage 4). All diese Aussagen wurden von keiner der Auskunftspersonen bestätigt und erscheinen äusserst fraglich (vgl. auch E. 5.2.7). Aufgrund der geschilderten Unstimmigkeiten sowie des Aussageverhal- tens des Beschuldigten kann auf die Aussage der Privatklägerin, wonach sie während des Geschlechtsverkehrs die ganze Zeit über geweint habe, nicht ohne weiteres abgestellt werden. Damit kann auch nicht erstellt werden, dass sich der Beschuldigte über den erkennbaren Willen der Privatklägerin hinwegsetzte. 5.4.Zwischenfazit 5.4.1. Der erkennenden Kammer verbleiben nach dem Ausgeführten gewichtige Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod bedroht ha- ben soll, um diese zum Geschlechtsverkehr mit ihm gefügig zu machen. Ebenso kann nicht ohne Verbleiben von vernünftigen Zweifeln erstellt werden, dass die Privatklägerin ihren negativen Willen zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschul- digten (vor oder während des Aktes) gegenüber diesem klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hatte. 5.4.2. Ebenso wenig konnte eine Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten belegt werden. Die körperliche Untersuchung der Privatklägerin ergab das Vor- handensein von fleckförmigen Hautrötungen bzw. –unterblutungen an der Brust- haut, die Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen die betroffene Region darstellten. Im Gutachten des IRM St. Gallen wird dazu festgehalten, dass die Pri- vatklägerin zur Entstehung der Verletzungen keine Angaben machen konnte. Fer- ner wurde eine blasenartige Läsion am linken Zeigefinger festgestellt, welche gemäss Angabe der Privatklägerin durch eine Verbrennung mit einem Zigaretten-
24 / 29 stummel hervorgerufen worden sei. Auf der Rückenhaut fanden sich eine ritze ar- tige Hautläsion im mittleren und unteren Rückenbereich, über deren Entstehung die Privatklägerin ebenfalls keine Angaben machen konnte. Gemäss Gutachten könnten alle Verletzungen dem fraglichen Ereignis zeitlich zwanglos zugeordnet werden (vgl. StA act. 4.23). Die Privatklägerin behauptete nicht, dass die aufge- fundenen Verletzungen durch den Beschuldigten hervorgerufen worden seien. Auch schilderte sie keine Gewalteinwirkung seitens des Beschuldigten ("Ich wurde nicht geschlagen", vgl. StA act. 4.6, Frage 12), ausser, dass er sie aufs Bett ge- stossen habe, indem er gegen ihren Brustkorb gedrückt habe (act. H.5, Frage 14). Nach dem Ausgeführten ist nicht ersichtlich, inwiefern die bei der Privatklägerin vorhandenen Verletzungen mit dem Geschlechtsverkehr unmittelbar in Verbin- dung stehen bzw. ob diese nicht bereits vorher entstanden sein könnten, z.B. als die Privatklägerin (gemäss Aussage von E._____) vom Schoss des Beschuldigten gefallen war oder bei einem allfälligen Ausgreifen an die Brüste der Privatklägerin während oder vor dem Geschlechtsverkehr. Aus dem Gutachten geht zudem her- vor, dass die Privatklägerin keine Verletzungen des äusseren oder inneren Genita- les, der Perianalregion oder des Anus aufwies, die auf eine gewaltsame Penetrati- on hinweisen würden (StA act. 4.23). 5.5.Gesamtwürdigung Zusammengefasst verbleiben der erkennenden Kammer unter Würdigung der ge- samten Umstände nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin geäussert und diese auf diese Weise dazu gebracht haben soll, den Beischlaf mit ihm widerstandslos zu dulden. Wenn die von der Privatklägerin behaupteten Todesdrohung seitens des Beschul- digten aber nicht als erwiesen gilt bzw. wegfällt, gibt es keine vernünftige Er- klärung dafür, warum sich die Privatklägerin gegen den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten, der gegen ihren Willen stattgefunden haben soll, nicht ge- wehrt hat. In Anwendung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregel in dubio pro reo ist der Beschuldigte damit von Schuld und Strafe freizusprechen. 6.Zivilklage 6.1.Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Dagegen verweist es die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sach- verhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Entgegen der früheren Regelung in vielen Kantonen und von aArt. 38 OHG verlangt der Gesetzgeber seit
25 / 29
26 / 29 lichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Als Norm für die Bemessung der Leistungspflicht eines Haftpflichtigen kommt Art. 47 OR jedoch nur zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haftpflichtnorm – mit Ausnahme des Schadens – gegeben sind. Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind somit die Widerrechtlichkeit der Tötung oder Körperverletzung (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen der Handlung des Haftpflichtigen, der Tötung oder Körperverletzung und der immateriellen Unbill. Erforderlich ist im Weiteren das Vorliegen von Verschul- den (vgl. Martin A. Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, N 14 f. zu Art. 47 OR). 6.3.Über den von der Privatklägerin beantragten Genugtuungsanspruch kann ohne Weiterungen auf Grund des Ergebnisses des vorliegenden Strafverfahrens entschieden werden; der Sachverhalt ist spruchreif. Da ein Freispruch ergeht, erü- brigen sich weitergehende Beweiserhebungen für die Zivilklage. Da der objektive (und subjektive) Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, sind sämtliche Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung an die Privatklägerin (Körperverletzung, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden) nicht gegeben (vgl. Art. 47 OR). Demnach ist die Zi- vilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. 7.Kosten 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Staa- tes (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 423 StPO). Somit gehen die Un- tersuchungskosten von vorliegend CHF 7'638.00, die Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 StPO), zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwalt- schaft). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). Dasselbe gilt für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerin von CHF 3'633.60 (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Abs. 3 OHG). Im Berufungsver- fahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Un- terliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Auch diese Kosten gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts ver- bucht. 7.2.Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde
27 / 29 (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 32 Stunden und 36 Minuten à CHF 200.00 zzgl. Barauslagen von CHF 258.00 gel- tend. Dieser Aufwand scheint grundsätzlich angemessen und für die Prozess- führung erforderlich. Allerdings ist der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgrund deren Dauer von lediglich knapp 2 Stunden um 1 Stunde zu kürzen, womit der amtliche Verteidiger mit 31.6 Stunden à CHF 200.00 entschädigt wird. Praxisgemäss beträgt die Kleinspesen- pauschale 3% (vgl. KGer GR SK1 18 43 v. 11.10.2021 E. 15.4; KGer GR SK2 21 35 v. 1.7.2021 E. 4.2.2 m.w.H; vgl. auch ZK1 19 103 v. 11.9.2019), womit ein zu entschädigender Aufwand der amtlichen Verteidigung von CHF 6'509.60 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) resultiert. Die Entschädigung des Rechtsbeistands der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft richtet sich ebenfalls nach Art. 135 StPO (vgl. Art. 138 Abs. 1 StPO). Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin der Privatklägerin in Höhe von 13.15 Stunden à CHF 200.00 ist angemes- sen. Für die Teilnahme und Reise an die Berufungsverhandlung sind Rechtsan- wältin Monika Brenner zusätzlich 2.5 Stunden zugute zu halten. Allerdings ist die von ihr verrechnete Spesenpauschale von 4% auf praxisgemässe 3% zu kürzen (vgl. oben). Somit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 15.65 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. der geltend gemachten Reisekosten von CHF 29.50 sowie 7.7% MwSt., total damit CHF 3'503.80. Diese gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 7.3.Bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, namentlich bei Freiheitsentzug, hat diese unter anderem Anspruch auf Genugtuung, wenn sie freigesprochen wird (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer wird gemäss Rechtsprechung grundsätzlich ein Betrag von CHF 200.00 pro Hafttag als angemessen erachtet, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_502/2020 v. 6.5.2021 E. 2.2 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Der Beschuldigte befand sich vom 3. bis 13. September 2017 in Polizei- und Un- tersuchungshaft (StA act. 3.5-3.8; StA act. 3.10-3.12). Entsprechend sind ihm für diese 11 Tage CHF 200.00 pro Tag, mithin CHF 2'200.00, zulasten des Kantons Graubünden zuzusprechen.
28 / 29 Demnach wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Die Zivilklage von B._____ wird abgewiesen. 3.A._____ wird für die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 11 Tagen mit CHF 2'200.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsge- richt) entschädigt. 4.1.Die Untersuchungskosten von CHF 7'638.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 4.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 13'792.40 (Gerichts- kosten von CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'158.80, Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Pri- vatklägerin von CHF 3'633.60) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 4.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 14'013.40 (Gerichtskosten von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 6'509.60, Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin von CHF 3'503.80) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Be- schwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO
29 / 29 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 6.Mitteilung an: