Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. November 2021 ReferenzSK1 19 28 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Casutt, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsklägerin gegen A._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur GegenstandBetrug etc. Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 19.02.2019, mitgeteilt am 04.07.2019 (Proz. Nr. 515-2018-50) Mitteilung23. November 2021
2 / 10 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 19. Februar 2019 (mitgeteilt am 26. Februar 2019) des mehrfachen Diebstahls, des geringfügi- gen Diebstahls, des Betrugs, der falschen Anschuldigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 300.00. Das Verfahren wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs stellte es ein und von einem Landesverweis sah es ab. Die Verfahrenskosten verteilte es zu 3/4 zu Lasten von A._____ und zu 1/4 zu Lasten des Kantons Graubünden. B.Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob die Staatsanwaltschaft Beru- fung. Sie beantragt, die Einstellung der Verfahren wegen Hausfriedensbruchs sei ersatzlos aufzuheben und das Urteil sei mit einem Schuldspruch wegen mehrfa- chen Hausfriedensbruchs zu ergänzen. Ferner sei ein 10-jähriger Landesverweis auszusprechen. Ausserdem seien die Verfahrenskosten vollumfänglich A._____ zu überbinden. C.Am 6. Januar 2020 verfügte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft reichte die Berufungsbegründung am 23. Januar 2020 ein. A._____ nahm dazu am 17. Februar 2020 Stellung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Replik. Am 5. Mai 2021 wurden die Parteien mit Hinweis auf die neuere bundesgerichtli- che Rechtsprechung (BGE 147 IV 127 E. 2.2) zur Hauptverhandlung am 13. Juli 2021 vorgeladen. D.Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte am 17. Mai 2021 den Be- schuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, da dieser mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Am 25. Mai 2021 hiess der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts den Antrag gut, sagte die Berufungsverhandlung vom 13. Juli 2021 ab und teilte den Parteien mit, dass das Kantonsgericht aufgrund der bereits eingereichten Rechts- schriften im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a und e StPO ent- scheiden werde.
3 / 10 Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Berufung ist daher einzutreten. 2.1.Dem Beschuldigten wird seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe am 13. und 15. September 2017 beim D._____ den Balkon bestiegen, mit- tels eines unbekannten Flachwerkzeugs die Balkontüre aufgedrückt und dadurch einen Schaden an der Balkontüre und am Balkontürrahmen in der Höhe von CHF 200.00 verursacht. Anschliessend sei er durch die Balkontüre in den Dorfladen eingedrungen, um sich einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu ver- schaffen. Die D., vertreten durch B. und C., habe schliesslich am 15. September 2017 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbe- schädigung gestellt (RG act. 5, E. 1.1). Des Weiteren habe der Beschuldigte am 8. Januar 2018 zwischen 8:00 und 9:00 Uhr das Einkaufsgeschäft P.___ an der E.strasse 35 in I. betre- ten, mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen. Dort habe er aus dem Ausstel- lungsregal ein iPhone X im Wert von CHF 1'199.00 entwendet, um sich einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Anschliessend habe er das Geschäft verlassen, ohne das Gerät an der Kasse zu bezahlen. Die J., ver- treten durch F., habe am 10. Januar 2018 Strafantrag wegen Hausfriedens- bruchs erstattet. Mit Schreiben vom 19. November 2018 teilte die J., vertre- ten durch K., mit, dass F._____ nicht berechtigt gewesen sei, den Strafan- trag zu stellen. Sie würden jedoch daran festhalten (RG act. 5, E. 1.2). Ferner habe der Beschuldigte am 10. Januar 2018 um ca. 11:50 Uhr das Ein- kaufsgeschäft L.________ an der G.strasse 32 in I. betreten, mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen. Dort habe er aus dem Zigarettenspender ein Päckli Zigaretten entwendet und bei sich in der Jackentasche deponiert, um sich einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Anschliessend habe er das Geschäft verlassen, ohne die Zigaretten an der Kasse zu bezahlen. Die N.________ vertreten durch H., habe am 10. Januar 2018 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt (RG act. 5, E. 1.3). 2.2.Die Vorinstanz erachtete die Strafanträge der D., der J._____ sowie der N.________ als ungültig, weil sie nicht von der berechtigten Person gestellt worden seien und die Ermächtigung zu deren Vertretung erst nach Ablauf der Strafantragsfrist von Art. 31 StGB eingetroffen sei. Damit sei das Verfahren gegen
4 / 10 den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB einzustellen (act. E.1, E. 3.4). Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme im Wesentlichen auf die Begründung der Vorinstanz und ergänzt, dass er im Hin- blick auf die N.________ selbst dann vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizu- sprechen wäre, wenn der Strafantrag von der berechtigten Person erfolgt wäre, da dem Beschuldigten erst nach der Tat ein Hausverbot erteilt worden sei und er das Geschäft nicht in der Absicht betreten habe, etwas zu stehlen. Damit könne nicht von einem unrechtmässigen Eindringen bzw. von einem Hausfriedensbruch die Rede sein (act. A.5, Rz. 4 ff. und Rz. 7). Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass sich die Strafantragssteller in sämtlichen drei zu beurteilenden Fällen in Bezug auf Hausfriedensbruch (D., J. und N.________ nicht aufgrund ihrer formalen Stellung innerhalb der berechtigten juristischen Person, sondern aufgrund ihrer faktisch eingenommenen Funktion, kraft derer sie mit der Wahrung der infrage stehenden Interessen betraut waren, zum Strafantrag legitimieren wür- den (act. A.3, E. I.2.c). 3.1.Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie ver- letzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ist eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit, Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Befugt ist dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten Interessen berufen ist (BGE 118 IV 167 E. 1b; BGer 6B_295/2020 v. 22.7.2020 E. 1.4.4). Zulässig ist die Antragsstellung auch durch eine Person, welche (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) still- schweigend oder ausdrücklich damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Inter- essen der juristischen Person zu wahren, wobei vorausgesetzt wird, dass der An- trag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen ge- nehmigt werden kann (Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 81a zu Art. 30 StGB; BGer 6B_972/2009 v. 16.2.2010 E. 3.4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bedarf es zur Stellung eines Strafantrags keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten. Demgemäss ist die nicht im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin bzw. Generalbevollmächtigte zur Stellung des Antrags befugt, soweit es um den Schutz des Geschäftsvermögens geht und der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaftsorgane gestellt wird (BGer 6B_295/2020 v. 22.7.2020 E. 1.4.4; BGer 6B_762/2008 v. 8.1.2009 E. 3.5).
5 / 10 3.2.Für die D._____ sind gemäss Handelsregisterauszug C., M. und B., jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien, zeichnungsberechtigt (StA act. 4.14). Laut Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden handelt es sich bei B. um die Verkäuferin im Dorfladen (StA act. 4.1). Aus den staats- anwaltlichen Akten geht nicht hervor, ob sie eine weitere Funktion innehatte, kraft derer sie mit der Wahrung der durch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs un- mittelbar geschützten Rechtsgüter beauftragt gewesen wäre. Namentlich ist nicht erstellt, dass sie – wie in der Berufungsbegründung behauptet – Geschäftsführerin des D._____ ist. Damit war sie nicht befugt, die Interessen der D._____ alleine wahrzunehmen (StA act. 4.14). Bezüglich der zweiten, nachträglich angebrachten Unterschrift auf dem Strafantrag kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 3.1); die Staatsanwalt- schaft macht im Berufungsverfahren nicht mehr geltend, dass diese von M._____ stamme. Der Strafantrag erweist sich daher als ungültig. 3.3.Am 10. Januar 2018 erhob F., Filialleiter der J. an der E.strasse 35 in I. Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Haus- friedensbruchs (StA act. 5.2). F._____ war zum Tatzeitpunkt gemäss Handelsre- gisterauszug für die J._____ nicht zeichnungsberechtigt (StA act. 5.7). Als Ge- schäftsführer wäre F._____ grundsätzlich berechtigt gewesen, für die J._____ den Strafantrag zu stellen. Der von den Organpersonen der J._____ bevollmächtigte K._____ (StA act. 5.7) führt in seinem Schreiben vom 19. November 2018 jedoch aus, F._____ sei nicht zur Stellung eines Strafantrages berechtigt gewesen, son- dern hätte lediglich den Ladendiebstahl bei der Polizei zur Anzeige bringen sollen. Die J._____ halte am gestellten Strafantrag fest, sofern dies möglich sei (StA act. 5.12). Da der Strafantrag von K._____ mit Datum vom 19. November 2018 zu spät eingegangen ist (Art. 31 StGB) und F._____ ausdrücklich die Ermächtigung zum Strafantrag fehlte (act. 5.12), ist auch dieser Strafantrag nicht gültig. 3.4.1. H._____ stellte am 10. Januar 2018 Strafantrag im Namen der N.________ (StA act. 6.2). Er weist sich mittels einer Vollmacht der L.________ aus, wonach er bei Delikten zum Nachteil der L.________ berechtigt ist, in zivil- und strafrecht- lichen Verfahren im Namen und im Auftrag der L.________ alle nötigen Handlun- gen vorzunehmen (StA act. 6.14). Allerdings handelt es sich bei der L.________ und der N.________ nicht um ein und dieselbe juristische Person. Eine Auslage- rung der Sicherheitsbelange der N.________ an die L.________ ist aus den Akten nicht ersichtlich und hat die Berufungsklägerin auch nicht dargelegt. Der Strafan- trag des Sicherheitsbeauftragten der L.________ ist zur Verfolgung von Antrags- delikten zum Nachteil der N.________ deshalb ebenfalls nicht gültig.
6 / 10 3.5.Fest steht, dass weder die D., noch die J. oder die N.________ einen gültigen Strafantrag zum Nachteil von A._____ gestellt haben. Ein Schuld- spruch wegen Hausfriedensbruchs ist damit ausgeschlossen. 3.6.Das Berufungsgericht kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidun- gen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Darunter fällt auch die Verurteilung für einen Tatbestand, bei dem – wie im vorliegenden Fall – der Strafantrag fehlt (Lu- zius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 404 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls einer Packung Zigaretten im Wert von CHF 8.60 ist in Ermangelung eines Strafantrags der N.________ aufzuheben. Das Verfahren ist hinsichtlich des entsprechenden Anklagevorwurfes (Ziff. 1.3) gänzlich einzustellen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Anklagezif- fern 1.1. und 1.2. keine förmliche Einstellung notwendig ist (Art. 329 StPO; vgl. KGer GR SK2 21 17 v. 6.8.2021 E. 2.6 mit etlichen Hinweisen). 3.7.Ein Landesverweis ist folglich – mangels Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 66a StGB – nicht zu prüfen. 4.Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Im Grundsatz misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei wird das Ver- schulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für seine Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie für den geringfügigen Diebstahl mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft (act. E.1, E. 10.3 ff.; act. E. 1, Dispositiv-Ziff. 3a). Da der Schuldspruch des geringfügigen Diebstahls aufgrund des nicht gülti- gen Strafantrages entfällt, ist die Busse dementsprechend zu mindern. Die Minde- rung der Busse um CHF 100.00 erscheint in Anbetracht des kleinen Deliktsbetra- ges von CHF 8.50 sachgerecht (act. E.1, E. 10.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von drei auf zwei Tage herabgesetzt (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 3c; Art. 106 Abs. 2) StGB). Die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe blieb un- angefochten und ist zu bestätigen.
7 / 10 5.1.Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. Das angefochtene Urteil wurde nur in einem untergeordneten Punkt geändert; es besteht damit kein Anlass, von der vorinstanzlichen Kostenverteilung abzuweichen. Diese ist zu bestätigen. 5.2.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus Gerichtskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
8 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 19. Februar 2019, schriftlich begründet mitgeteilt am 4. Juli 2019 (Proz. Nr. 515-2018-50), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
9 / 10 3.3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4.Von einer Landesverweisung wird abgesehen. 5.Die Untersuchungskosten von CHF 4'390.00 (Untersuchungsgebühr von CHF 2'425.00, Auslagen von CHF 1'965.00) gehen in Höhe von CHF 3'292.50 zu Lasten von A._____ und in Höhe von CHF 1'097.50 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 6.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen in Höhe von CHF 2'700.00 zu Lasten von A._____ und in Höhe von CHF 900.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 6.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'013.65 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 2'260.25. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'663.95 (Gerichtskosten von CHF 2'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1'663.95) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 8.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.2.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig-
10 / 10 keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 9.Mitteilung an: