Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Beschluss vom 7. August 2019 ReferenzSK1 19 21 InstanzI. Strafkammer BesetzungPedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Landolt, Aktuar ad hoc ParteienX., Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Y. Berufungsbeklagter GegenstandSachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Einsprache Strafbefehl) Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 11.04.2019, unbegründet mit- geteilt am 15.04.2019 (Proz. Nr. 515-2019-10) Mitteilung19. August 2019

2 / 10 I. Sachverhalt A.Mit Urteil vom 11. April 2019 verurteilte das Regionalgericht Plessur X._____ wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Ziff. 1 (recte Abs. 1) StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00. Das Urteil wurde gleichentags in Anwesenheit von X._____ mündlich eröffnet und den Par- teien ohne Begründung am 15. April 2019 mitgeteilt. Mit Abholung am Schalter der Poststelle Chur 4 Ringstrasse am 20. April 2019 ist die Zustellung bei X._____ erfolgt. Die Rechtsmittelbelehrung im erwähnten Entscheid lautet: "6.a Gegen dieses Urteil kann strafrechtliche Berufung geführt werden (Art. 398 ff. StPO). Diese ist beim Regionalgericht Plessur innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Anmeldung ist nicht zu begründen. 6.b) Die eine Berufung anmeldende Partei hat dem Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur, innert 20 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Beru- fungserklärung einzureichen (...)". B.Am 2. Mai 2019 und somit nach Ablauf der 10-tägigen Frist hat X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung eingereicht. Darin führte er aus, dass er das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 11. April 2019 vollumfänglich anfechte, wobei er sich insbesondere auf des- sen Erwägungen 3 und 4a bezog. Im Weiteren wurden zwei Beweisanträge ge- stellt. Zuständigkeitshalber wurde die Eingabe am 3. Mai 2019 dem Regionalge- richt Plessur zugestellt. C.Das Regionalgericht Plessur hielt mit Schreiben vom 7. Mai 2019 an das Kantonsgericht von Graubünden fest, dass es die Berufungsanmeldung von X._____ als verspätet erachtet. In der Folge wurde dem Berufungskläger Gele- genheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Berufungsanmeldung schriftlich zu äussern. D.In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (Poststempeldatum) berief sich der Berufungskläger, der nicht anwaltlich vertreten ist, auf die (im angefochtenen Entscheid unter Dispositivziffer 6.b aufgeführte) 20-tägige Frist für die schriftliche Berufungserklärung an das Kantonsgericht. Seine Eingabe vom 2. Mai 2019 sei als Berufungserklärung zu qualifizieren, welche nach Dispositivziffer 6.b des ange- fochtenen Entscheids beim Kantonsgericht erfolgen müsse.

3 / 10 E.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Wer Berufung gegen ein Urteil einlegen will, hat diese beim erstinstanzli- chen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Damit eine abgegebene Erklärung als rechts- gültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erfor- derlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen ein Urteil Berufung angemel- det werden will. Ein blosses Begehren um Zustellung einer vollständig begründe- ten Ausfertigung des Urteils ohne jeden Hinweis auf den Willen, die Berufung an- zumelden, genügt diesen Erfordernissen beispielsweise noch nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2013, E. 1.7; Luzius Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1a zu Art. 399 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 399 StPO). Auch die Aussage, man sei mit dem Entscheid nicht einverstanden bzw. man wer- de sich der Vollstreckung desselben widersetzen, ist für sich allein nicht hinrei- chend eindeutig, um einen Anfechtungswillen annehmen zu können. Die Bezeich- nung der Erklärung als "Berufung" oder "Berufungsanmeldung" ist indessen nicht nötig. Eine Begründung ist ebenfalls nicht erforderlich. Schliesslich schadet es auch nicht, wenn das Rechtsmittel falsch bezeichnet wird (Art. 385 Abs. 3 StPO). Es genügt vielmehr, wenn in der Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht wird, man wolle den Entscheid durch eine höhere Instanz überprüfen las- sen (vgl. zum Ganzen Marlène Kistler Vianin, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, N 5 f. zu Art. 399 StPO). 1.2.Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Ta- gen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungs- gericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftli- che Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die am Prozess be- teiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zwei Mal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu

4 / 10 akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ers- ten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Disposi- tiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird. Diesfalls ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, eine Berufungserklärung einzu- reichen. Die Frist beträgt hierfür 20 Tage (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.). Von dieser Ausnahme abgesehen, geht der Berufungserklärung zwingend eine Berufungsanmeldung voraus. So schreibt der Gesetzgeber explizit vor, dass "die Partei, die Berufung angemeldet hat" eine Berufungserklärung einzureichen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO; Zweistufigkeit des Verfahrens). Insofern ist in der ersten Eingabe im Hinblick auf das Berufungsverfahren naturgemäss die Berufungsan- meldung zu erblicken, weshalb sie innert der angezeigten Frist von 10 Tagen zu erfolgen hat, um als rechtzeitig zu gelten. 1.3.Bei der Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO handelt es sich um ein devoluti- ves Rechtsmittel, was bedeutet, dass die obere Instanz  das Berufungsgericht  über die Berufung entscheidet. Adressat eines Rechtsmittels ist grundsätzlich die Rechtsmittelinstanz (iudex ad quem). Bei der strafprozessualen Berufung ergeben sich aufgrund des beschriebenen, zweistufigen Verfahrens jedoch gewisse Be- sonderheiten. So hat die Berufungsanmeldung beim erstinstanzlichen Gericht zu erfolgen (iudex a quo), währenddem die Berufungserklärung beim Berufungsge- richt einzureichen ist. Das ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass über die Zulässigkeit der Berufung das Berufungsgericht zu befinden hat. Insbesondere hat dieses auch über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Berufungsanmel- dung zu entscheiden (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, a.a.O., N 1a zu Art. 399 StPO). 2.1.Zunächst gilt es, das die Berufung einleitende Schriftstück des Berufungs- klägers vom 2. Mai 2019 zu qualifizieren und die sich daraus ergebenden verfah- rensrechtliche Konsequenzen zu eruieren. 2.1.1. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger innert der zehntägigen Frist beim Regionalgericht auch nur "sinngemäss", wie in seiner Stel- lungnahme vom 15. Mai 2019 geltend gemacht, Berufung angemeldet hat. Dies- falls gilt jede später erfolgte Berufungsanmeldung als verspätet. Offenkundig ist, dass der Berufungskläger mit seinem Schreiben vom 2. Mai 2019 seinen Willen zur Anfechtung des Urteils vom 11. April 2019 zum Ausdruck brachte, erklärte er

5 / 10 doch explizit, er reiche Berufung ein ("Hiermit reiche ich Berufung [...] ein") gegen den Entscheid. Die Eingabe wurde auf ein offensichtlich unbegründetes Urteil ein- gereicht. Dieses war klar mit "ohne Begründung" betitelt und beinhaltete tatsäch- lich keine Begründung. Aufgrund dieser Tatsache kommt ein Ausnahmefall, bei dem unter Umständen von einer Berufungsanmeldung abgesehen werden könne, nicht in Betracht (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.). Trotz dem Gesagten wird die Ein- gabe vom 2. Mai 2019 sowohl vom Vorderrichter als auch vom Berufungskläger als "Berufungserklärung" (KG act. A.2. und A.3.) bezeichnet. Tatsächlich aber handelt es sich bei der zu qualifizierenden Eingabe um eine Berufungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO. 2.1.2. Die Berufungsanmeldung hat grundsätzlich beim erstinstanzlichen Gericht zu erfolgen. Wird sie beim Berufungsgericht eingereicht, so hat dieses Gericht die Eingabe zuständigkeitshalber dem erstinstanzlichen Gericht weiterzuleiten, da bei letzterem (noch) die Verfahrensleitung liegt. Über die Gültigkeit der Berufungsan- meldung kann das erstinstanzliche Gericht hingegen nicht befinden. Denn zum einen sieht bereits Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ausdrücklich vor, dass das Beru- fungsgericht über die Gültigkeit (auch) der Berufungsanmeldung entscheidet. Zum anderen würde es eine prozessrechtliche Anomalie darstellen, wenn ein Gericht die Zulässigkeit des gegen eine eigene Entscheidung gerichteten Rechtsmittels zu prüfen hätte. Mit Blick auf die Prozessökonomie erscheint es aber auch kaum sinnvoll, das erstinstanzliche Gericht nur wegen der Berufungsanmeldung ein be- gründetes Urteil anfertigen zu lassen (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO), wenn sich diese ohnehin als verspätet oder aus anderen Gründen ungültig erweist. Ein solches Vorgehen wäre letztlich auch nicht im Interesse der rechtsmitteleinlegenden Par- tei. Sie würde dadurch nämlich mit vermeidbaren Mehrkosten für die Ausfertigung des begründeten Urteils belegt (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), die nicht entstehen würden, wenn vor Ausfertigung des begründeten Urteils festgestellt worden wäre, dass die Beru- fung unzulässig ist. Vielmehr muss es in diesem Fall möglich sein, vor (bzw. allen- falls ohne) Ausfertigung des begründeten Urteils die Unzulässigkeit der Berufung vom Berufungsgericht feststellen zu lassen, zumal für diesen Entscheid die schrift- liche Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht nötig ist. 2.1.3. Die Prüfung der Gültigkeit der Berufungsanmeldung erfolgt damit auf Be- gehren des erstinstanzlichen Gerichts, was insofern unbedenklich ist, als es sich bei den vom Berufungsgericht gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO zu prüfenden Aspek- te um Sachurteilsvoraussetzungen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015, E. 2.1). Diese sind vom Berufungsgericht

6 / 10 von Amtes wegen zu prüfen und unterliegen damit nicht der Disposition der am Berufungsverfahren beteiligten Parteien. So wird denn auch als zulässig erachtet, dass das erstinstanzliche Gericht die Verspätung der Berufungsanmeldung dem Berufungsgericht anzeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013, E. 2.1; Marlène Kistler Vianin, a.a.O., N 1 zu Art. 403 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 403 StPO [zit. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar]; zurückhaltender Markus Hug/ Alexandra Scheidegger, a.a.O., N 3 zu Art. 403 StPO). 2.1.4. Dabei hat das erstinstanzliche Gericht dem Berufungsgericht die Beru- fungsanmeldung und die (nötigen) Verfahrensakten zu übermitteln, verbunden mit dem Begehren, zunächst einzig über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden. Das Berufungsgericht gibt den Parteien anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO), wobei diese auf die Frage nach der Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu beschränken ist. Da es sich beim Ver- fahren gemäss Art. 403 StPO in der Regel um ein schriftliches handelt, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden, wenn die Berufungsanmel- dung offensichtlich unzulässig ist, was bei einer verspäteten Eingabe in der Regel der Fall ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, a.a.O., N 6 zu Art. 403 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1627; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, N 8 zu Art. 403 StPO; ZR 2011 Nr. 69, S. 217). Hält das Berufungsgericht die Be- rufungsanmeldung für verspätet oder aus anderen Gründen unzulässig, tritt es mittels (verfahrenserledigendem) Beschluss auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 3 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, N 9 zu Art. 403 StPO). Dieser Nichteintretensentscheid unterliegt der Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG; Luzius Eugster, a.a.O., N 8 zu Art. 403 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, a.a.O., N 13 zu Art. 403 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, N 10 zu Art. 403 StPO). Hält das Beru- fungsgericht  entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts  die Beru- fungsanmeldung für rechtzeitig bzw. zulässig, so stellt es dies mittels Beschluss fest und weist die Angelegenheit zwecks Ausfertigung des begründeten Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Dieser Entscheid ist lediglich prozessleitender Natur (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 403 StPO), sodass die Beschwerde in Strafsachen nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist.

7 / 10 Hält das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung dagegen für rechtzeitig bzw. gültig, kann es ohne weiteres  d.h. insbesondere ohne förmlichen Entscheid  die Ausfertigung des begründeten Entscheides vornehmen. Für das Berufungs- gericht hat dies freilich keine präjudizierende Wirkung (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2.Es stellt sich die Frage, ob eine Berufungsanmeldung wegen unklarer Rechtsmittelbelehrung trotz Verspätung zu berücksichtigen ist und, falls ja, ob die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil für einen Laien verständlich ist. 2.2.1. Laut Marc Thommen (in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Auflage, N. 49 zu Art. 3 StPO) dürfen Parteien nach ständiger Recht- sprechung aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Die- sen Schutz könne eine Partei nur beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Un- richtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müs- sen, könne sich nicht auf diesen Grundsatz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt vermöge eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Ver- trauensschutz versage zudem nur, wenn der Belehrungsmangel für den Rechtsu- chenden allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestim- mung ersichtlich gewesen wäre (vgl. auch BGE 129 II 125 E. 3.3). Folglich wird gemäss Lehre und Rechtsprechung auch von Laien sogar bei unrichtiger Recht- mittelbelehrung verlangt, dass sie die massgebenden Verfahrensbestimmungen konsultieren. 2.2.2 Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid lässt diesbezüglich keinen Schluss zu, der die Auffassung des Berufungsklägers zu stützen vermag. Einzig der Passus "Die eine Berufung anmeldende Partei (...)" (Dispositivziffer 6.b des angefochtenen Entscheids) könnte insofern Anlass zu Diskussionen geben, weicht dieser doch vom Gesetzestext ab (Art. 399 Abs. 3 StPO: "Die Partei, die Berufung angemeldet hat [...]"). Doch zum einen ist die Abweichung marginal und zum anderen beruft sich der Berufungskläger denn auch nicht darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung aus seiner Sicht unverständlich sei. Indem er sich auf den Standpunkt stellt, er habe korrekt gemäss Dispositivziffer 6b des angefochtenen Entscheids gehandelt und eine Berufungserklärung eingereicht, folgt, dass der Berufungskläger sich wohl mit dem Dispositiv auseinandersetzte, gleichwohl Ziffer 6a unbeachtet liess. Der Berufungskläger hätte das korrekte Vorgehen einer Beru- fung erkennen und im Zweifelsfalle die einschlägigen  und im Übrigen im Disposi- tiv explizit erwähnten  Gesetzesbestimmungen, d.h. Art. 398 ff. StPO konsultie-

8 / 10 ren müssen. Diesfalls muss dem Berufungskläger ein schuldhaftes Verhalten an- gerechnet werden. Somit kann festgehalten werden, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft und im Übrigen auch hinreichend verständlich ist. 2.3.Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Ob eine bestimmte Eingabe als Wie- derherstellungsgesuch anzusehen ist, ist nach den für die Auslegung von Prozes- serklärungen geltenden Grundsätzen zu bestimmen. Zu beachten ist dabei einer- seits das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), andererseits sind Prozesserklärungen anerkanntermassen nach dem Vertrauensprinzip auszu- legen. Daraus folgt, dass nicht auf die Bezeichnung der Eingabe abzustellen ist, sondern auf den objektiven Sinn, d.h. darauf, wie die Eingabe vernünftigerweise verstanden werden durfte und musste. So ist etwa dann von einem Wiederherstel- lungsgesuch auszugehen, wenn in einer verspäteten Laieneingabe die Ver- spätung begründet wird (vgl. zum Ganzen Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 94 StPO). Als Berufungsgericht ist das Kantonsgericht von Graubünden für die Behandlung von Gesuchen betreffend die Wiederherstellung der Berufungsfrist zuständig (SK1 16 44, E. 1.bb m.w.H.; a.M. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, § 92 Rz. 1544). Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 hat der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem Berufungskläger Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben, womit dieser sein Versäumnis hätte rechtfertigen können. Allerdings vermag der Berufungskläger in seiner Stellungnahme nicht substantiiert darzulegen, warum ihn kein Verschulden treffen sollte. Vielmehr ist ihm schuldhaf- tes Verhalten im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der Rechtsmittelbeleh- rung (vgl. E. 2.2.2.) entgegenzuhalten. Hierzu ist anzumerken, dass selbst das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kein ausreichender Wiederherstellungsgrund der Frist darstellt (Christof Riedo, a.a.O., N 38 zu Art. 94 StPO). Selbst wenn man das Schreiben vom 15. Mai 2019 als ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist behandeln würde, so wäre es abzulehnen. 2.4.Die Berufungsanmeldung des Berufungsklägers wurde verspätet einge- reicht, was eine grobe prozessuale Unsorgfalt darstellt. Es liegen keine Rechtferti-

9 / 10 gungsgründe für die verspätete Eingabe vor. Folglich kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. 3.Für Urteile im Berufungsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'500.00 und CHF 20'000.00 (Art 7 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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07.08.2019
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24.03.2026