Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. August 2021 ReferenzSK1 19 18 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Walker, Aktuarin ParteienA._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte GegenstandVerbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG etc. Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 29.01.2019, mitgeteilt am 15.04.2019 (Proz. Nr. 515-2018-42) Mitteilung15. November 2021

2 / 16 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 29. Januar 2019 des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der mehrfachen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00, wobei es für den Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten den teilbedingten Vollzug der Freiheits- strafe anordnete, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Ebenso schob das Regionalgericht den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 8 Tage fest. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigter und/oder Berufungskläger) am 29. Januar 2019 Berufung. Er beantragt, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Bus- se von CHF 800.00 zu bestrafen. C.Mit prozessleitender Verfügung vom 9. April 2021 lud der Vorsitzende der I. Strafkammer die Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 17. August 2021 vor. Am 27. Juli 2021 ersuchte der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten um Verschiebung der Berufungsverhandlung um zwei bis drei Monate und begründete dies im Wesentlichen mit den durch die Corona-Pandemie be- dingten Reiseerschwernissen. D.Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 lehnte der vorsitzende Richter das Ver- schiebungsgesuch ab. Der amtliche Verteidiger ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 12. August 2021 um Dispensation seines Mandanten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte sei aus finanziellen sowie aus ge- sundheitlichen Gründen pandemiebedingt nicht in der Lage, für die Berufungsver- handlung von B._____ in die Schweiz zu reisen. Mit Verfügung vom 13. August 2021 genehmigte der Vorsitzende der I. Strafkammer das Dispensationsgesuch gestützt auf Art. 405 Abs. 2 StPO und befreite den Beschuldigten von der persön- lichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung. E.Die Berufungsverhandlung fand am 17. August 2021 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und der Staatsanwaltschaft statt. Das Urteil wurde glei-

3 / 16 chentags beraten und den Parteien gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO im Dispositiv mitgeteilt. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Bemessung der Freiheitsstrafe für den vom Berufungskläger nicht angefochtenen erstinstanzli- chen Schuldspruch. Letzterer ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO; Art. 402 StPO; BGer 6B_428/2013 v. 15.04.2014, E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.06.2013, E. 1.3). 3.1.1. Die Verteidigung bemängelt zunächst, dass die Beweiswürdigung vollkom- men zuungunsten des Beschuldigten ausgefallen sei. So sei es nicht nachvoll- ziehbar und widerspreche dem Grundsatz in dubio pro reo, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Abnehmer in Bezug auf die beim Beschuldigten gekauften Men- gen nicht glaube, hingegen auf die Aussagen derselben Personen abstelle, wenn es um die Frage gehe, ob sich die Beteiligten mit dem Beschuldigten für den Er- werb des Kokains zusammengeschlossen hätten (act. H.2, S. 3. f.). 3.1.2. Die Vorinstanz stellte auf die vom Beschuldigten zugegebenen Mengenan- gaben ab, ungeachtet der Tatsache, dass die Abnehmer geringere Mengenanga- ben zugestanden haben, als vom Beschuldigten angegeben wurde. Gemäss Vor- instanz sei es naheliegend, dass die Abnehmer die ihnen zur Last gelegten Men- gen möglichst geringhalten wollten, was jedoch nichts an der Überzeugung des Gerichts ändere, dass die durch den Beschuldigten von sich aus zugegebenen (höheren) Mengenangaben als erstellt gelten würden (act. E.1, E. 3.1). Diese Be- weiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bezüglich des ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfe- nen Sachverhalts umfassend geständig zeigte und die Diskrepanz von ca. 400 g zwischen den von ihm und von den Abnehmern F., G., C.__ und H.________ zugegebenen Mengen auch auf Nachfrage hin bestätigte. Wie die Vorinstanz ausführte, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von sich aus mit viel zu hohen Mengenangaben belastet haben soll. Die Vorin- stanz hat daher zu Recht auf die vom Beschuldigten angegebenen verkauften Mengen an Kokain abgestellt, womit erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Anfang September 2014 bis Ende Juni 2016 unter mehreren Malen bei unbe-

4 / 16 kannten Personen in Zürich und St. Gallen insgesamt 2.2 kg Kokaingemisch ge- kauft und davon in derselben Zeitspanne 1.1 kg an verschiedene, in der Anklage- schrift aufgeführte Abnehmer verkauft hat (act. E.1, E. 3; StA act. 1.9). Die Tatsa- che, dass der Beschuldigte von sich aus höhere Verkaufsmengen an Kokain zu- gab, als ihm ohne seine Mithilfe hätte nachgewiesen werden können, ist im Rah- men der Strafzumessung angemessen strafmindernd zu berücksichtigen (siehe dazu untenstehend E. 3.4.5). 3.1.3. Die Aussage des Beschuldigten, er habe sich jeweils mit verschiedenen Beteiligten in unterschiedlicher Zusammensetzung zusammengeschlossen, um gemeinsam grössere Mengen Kokain erwerben zu können, um so einen besseren Gesamtpreis zu erzielen, hat die Vorinstanz hingegen nicht als erstellt betrachtet. Entgegen der von Anbeginn an getätigten Aussage des Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass dieser das Kokain jeweils ohne vorherige Absprache mit den Abnehmern einkaufte und es auf Nachfrage an diese weiterverkaufte. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich auf die Aussagen der Abnehmer ab, die zwar teil- weise zu Protokoll gaben, der Beschuldigte habe ihnen das Kokain günstig abge- geben, aber dessen Behauptung betreffend gemeinschaftlichen Erwerb in keiner Einvernahme bestätigt hatten (act. E.1, E. 3.3.2). 3.1.4. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2.a; 120 Ia 31 E. 2). Aus den Aussagen der Abnehmer erhellt, dass sie sich jeweils beim Beschuldigten meldeten, ohne ihm vorgängig Geld für den Erwerb überwiesen zu haben (vgl. act. E.1, E. 3.3 und 3.3.1; StA act. 11.14, 11.15, 11.16, 11.17, 11.18). Auch geht aus den Einvernahmen hervor, dass die verschiedenen Abnehmer dem Beschuldigten unterschiedliche Grammpreise für das von ihm be- zogene Kokain bezahlen mussten. So gab beispielsweise C._____ an, pro Gramm Kokain einen Preis zwischen CHF 100.00 und CHF 120.00 bezahlt zu haben D._____ sagte aus, das Gramm für CHF 50.00 bis CHF 70.00 erhalten zu haben, während E._____ angab, für fünf Gramm Kokain CHF 350.00 bezahlt zu haben und somit CHF 70.00 pro Gramm (StA act. 11.16, Frage 18; StA act. 11.14, Frage 32; StA act. 11.18, Frage 27). Bereits aus diesen Aussagen geht hervor, dass die Abnehmer je nach bezogener Menge unterschiedliche Preise zahlen mussten (vgl.

5 / 16 dazu auch StA act. 11.17, Frage 30). Die Aussagen betreffend verschiedene Grammpreise wären sowohl mit der Behauptung des Beschuldigten vereinbar, je mehr Geld er mithilfe seiner Abnehmer habe zusammenbringen können, desto besser wäre der Preis gewesen, als auch mit der gegenteiligen Behauptung, wo- nach die Abnehmer je nach bezogener Menge entsprechend unterschiedliche Preise bezahlt hätten. Aufgrund der Tatsache, dass die oben erwähnten Abneh- mer angaben, geringere Mengen Kokain vom Beschuldigten bezogen zu haben, als dieser bei der Staatsanwaltschaft zugegeben hatte, sind grundsätzlich auch deren Aussagen betreffend gemeinschaftlichen Erwerbs mit Zurückhaltung zu würdigen. Allerdings erweist sich der von der Vorinstanz angenommene Sachver- halt für den Beschuldigten nicht als ungünstiger. Am Verschulden des Beschuldig- ten ändert nichts, ob er das Kokain selbständig kaufte und ausgewählten Abneh- mern zum Einstandspreis weiterverkaufte oder ob er die Käufe vorgängig mit zu- sätzlichen Geldmitteln dieser Abnehmer erwarb und es ihnen danach entspre- chend ihrem Geldanteil weitergab. Denn es ist mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser mit dem Verkauf des Kokains kei- nen Gewinn erzielte und ein Gewinnstreben nicht im Vordergrund stand (act. E.1, E. 3.3.2). Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung verletzt den Grundsatz in dubio pro reo mithin nicht. 3.2.Die Verteidigung bringt weiter vor, die Vorinstanz habe das umfassende Geständnis, die Drogensucht und die positive soziale Entwicklung des Berufungs- klägers nicht gebührend und nicht praxisgemäss gewürdigt (act. A.2, S. 3). Sie wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der Straf- zumessungselemente. Sie macht geltend, es dürfe nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die Drogenmengen in grösseren Mengen zu einem günstigeren Preis gekauft habe. Fakt sei, dass er damit keinen Gewinn erzielt habe. Ob jemand für die eigene Suchtfinanzierung 400 Gramm oder 800 Gramm abgebe, könne in der Summe keinen grossen Unterschied spie- len, da der Grenzwert für den schweren Fall ohnehin massiv überschritten sei, egal ob 30-fach, 40-fach oder 50-fach. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht ver- schuldensmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht mit Gewinnstreben gehandelt habe. Auch habe der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht mit krimineller Energie gehandelt. Sein Ziel sei immer die Befriedigung der eigenen Sucht gewesen. Sodann habe er das Kokain nur an wenige Personen abgegeben. Sein Verhalten sei weder von Machtstreben noch von Habgier getrieben gewesen, sondern habe nur der Finanzierung der eigenen Sucht gedient. Das Verschulden wiege maximal mittelschwer und die Einsatzstrafe sei entsprechend geringer an- zusetzen als die von der Vorinstanz angesetzten 40 Monate. Ausserdem seien die

6 / 16 Täterkomponenten nicht korrekt berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe das extrem umfassende Geständnis lediglich mit 15% der Einsatzstrafe berücksichtigt, was zu wenig sei. Auch habe sie die Sucht nur mit 1/10 berücksichtigt, was eben- falls zu wenig sei. Wenn alle diese Faktoren berücksichtigt würden, käme man unweigerlich in den Bereich der bedingten Freiheitsstrafe, weshalb eine solche auszusprechen sei (act. H.2, S. 4 ff.). 3.3.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Er- messen des Gerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren Rechnung trägt. Das Gericht hat die für die Strafzumessung erheb- lichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_1245/2020 v. 1.1.2021 E. 1.1). 3.4.1. Vorliegend ist die tat- und schuldangemessene Strafe für die vom Beschul- digten begangenen Straftaten (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) festzulegen. Bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ist die Strafe aus- gehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu aspe- rieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet wer- den (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist indessen nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleich- artige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleich- artigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Wenn die konkret vorgesehenen Sanktionen nicht gleichartig sind, müssen sie kumulativ verhängt werden (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 485). Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht als Strafe lediglich Freiheitsstrafe vor. Dem- nach ist für den Schuldspruch des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG beträgt der Straf-

7 / 16 rahmen Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Eine Geldstrafe ist die wich- tigste Sanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität, während Frei- heitsstrafen nur verhängt werden sollten, wenn der Staat die öffentliche Sicherheit nicht anders gewährleisten kann. Kommen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und erscheinen beide als gleichwertige Bestrafung für die begangene Straftat, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Regel der ersteren der Vorzug zu geben, da sie das Vermögen des Betroffenen berührt und daher eine mildere Sanktion darstellt als eine Freiheitsstrafe, die seine persönliche Freiheit beeinträchtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Wahl der Strafe hat sich dabei in erster Linie nach der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu richten. Auf das Ver- schulden des Täters kommt es dagegen nicht an (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2). Wie die Vorinstanz ausführte, ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft und gibt es keinen Grund, an der präventiven Effizienz einer Geldstrafe zu zweifeln (vgl. act. E.1, E. 6.3.2). In Nachachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips ist die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, womit diese zur auszusprechenden Freiheitsstrafe kumulativ hinzutritt. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist hingegen eine Busse auszusprechen. 3.4.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Tatumständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 StGB). Bei Drogende- likten spielt die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der objektiven Tatschwere eine wichtige Rolle. Dabei ist grundsätzlich auf den Reinheitsgrad ab- zustellen. Bei der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erhöht sich die Tatschwere bei Mengen von über 18 Gramm Kokain (BGE 138 IV 100 E. 3.2 m.w.H.; 122 IV 361 E. 2a). Die Menge der gehandelten Droge ist mithin für die Einordnung des Un- rechtsgehalts wesentlich. Der Reinheitsgrad des gehandelten Betäubungsmittels spielt für die Einschätzung der Tatschwere ebenfalls eine Rolle. Grundsätzlich er- höht sich das Verschulden, je reiner die gehandelten Drogen sind (BGE 122 IV 299 E. 2c). Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Gefährlichkeitsgrad der Droge. So ist Kokain als harte Droge auf einer höheren Gefährlichkeitsstufe anzusiedeln als

8 / 16 beispielsweise Marihuana (BGer 6B_873/2015 v. 20.4.2016 E. 2.3.2). Zu berück- sichtigen sind des Weiteren der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels. Je länger die Handelstätigkeit andauert, desto schwerer wiegt das Verschulden (BGer 6B_708/2017 v. 13.11.2017 E. 3.3.1). Schliesslich ist zu unterscheiden, ob der Täter selbst drogenabhängig ist und zum Zweck der Finanzierung seines Ei- genkonsums oder aus reiner Gewinnsucht handelt (BGer 6B_85/2013 v. 4.3.2013 E. 3.1). 3.4.3. Wie die Vorinstanz feststellte, ging der Beschuldigte über einen Zeitraum von 22 Monaten einer wiederholten, auf Dauer angelegten Handelstätigkeit nach. Er kaufte unter mehreren Malen bei unbekannten Personen in Zürich und St. Gal- len insgesamt 2.2 kg Kokaingemisch, wovon er 1.1 kg an verschiedene Betäu- bungsmittelkonsumenten weiterverkaufte. Das vom Beschuldigten gehandelte Ko- kain wies einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 66.5% auf. Damit erwarb er 1.463 kg reines Kokain und gab 733.69 g reines Kokain an verschiedene Kon- sumenten weiter. Für die korrekte Berechnung dieser Betäubungsmittelmengen wird auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 3.2.3). Der Beschuldigte verkaufte das Kokain zu Portionen von jeweils mindestens 5 g bis 30 g an die von ihm eingestandenen elf Abnehmer (act. E.1, E. 3.4.5; StA act. 10.13; StA act. 12.3). Das vom Beschuldigten gehandelte reine Kokain von 733.69 g übersteigt den vom Bundesgericht in konstanter Praxis defi- nierten Grenzwert von 18 g um ein Vielfaches, konkret um mehr als 40-fach. Das Mass der Überschreitung des schweren Falles ist für die Strafzumessung von er- heblicher Bedeutung (vgl. Gustav Hug-Beeli, in: Betäubungsmittelgesetz [BetmG] Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, N 893 zu Art. 19 BetmG). Gleichzeitig verliert die Betäubungsmittelmenge als Strafzumessungskriterium an Bedeutung, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2cc; 121 IV 193 E. 2aa), wobei in der Lehre die Auf- fassung vertreten wird, dies gelte nur, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt seien (vgl. Mathys, a.a.O., N 108). Aufgrund der überdurchschnittlich guten Qualität des vom Beschuldigten gehan- delten Kokains (vgl. dazu act. E.1, E. 3.2.3, StA act. 10.2, Frage 2; StA act. 12.2, Frage 6 ff.; StA act. 11.14, Frage 53; StA act. 11.15, Frage 25; StA act. 11.16, Frage 26; StA act. 11.18, Frage 26) und der hohen Menge von 733.69 g gehandel- ten reinen Kokains ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten jedenfalls im oberen Bereich anzusiedeln. Zwar sind durchaus noch schwerere Handlungs- weisen denkbar, insbesondere hätte der Beschuldigte das Kokain an mehr Perso-

9 / 16 nen verkaufen können. Dennoch ist aufgrund der gehandelten Drogenmenge von einer erhöhten Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen auszuge- hen, zumal es, wie die Vorinstanz richtig ausführte, nicht im Einflussbereich des Beschuldigten lag, ob und an wie viele Personen seine elf Abnehmer das von ihm gekaufte Kokain wiederum an weitere Personen weitergeben würden und diese Personen wiederum an weitere Personen. Die Abnehmerin F._____ räumte denn auch ein, das vom Beschuldigten gekaufte Kokain an andere Personen weiterver- kauft zu haben (act. E.1, E. 3.4.5; StA act. 11.2, Fragen 98, 104). Dies gilt umso mehr, als dass Kokain als harte Droge gilt und einen höheren Gefährlichkeitsgrad aufweist als etwa Marihuana (vgl. vorstehend). Auch die lange Zeit von 22 Mona- ten Handelstätigkeit trägt zum erheblichen objektiven Verschulden des Beschul- digten bei. Das Berufungsgericht erachtet hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe von 38 Monaten als angemessen. Dies bewegt sich im Übrigen im Bereich der Strafmassempfehlungen der (als Richtlinien geltenden) Straftabellen (vgl. hierzu Fingerhuth/Schlegel/Jucker [Hrsg.], BetmG Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl., Zürich 2016, Nr. 6 Art. 47 StGB N 45). 3.4.4. Auf der subjektiven Seite ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichti- gen, dass er nicht aus Gewinnstreben handelte, sondern primär mit der Absicht und dem Ziel, seine eigene Drogensucht zu finanzieren und zu befriedigen (StA act. 10.2, Frage 26; StA act. 10.10, Frage 17; act. H.2, S. 3). Wenngleich der Be- schuldigte aus dem Handel selbst keinen eigentlichen Gewinn zog, da er das Ko- kain gemäss eigenen Angaben zum Einstandspreis an seine Abnehmer weiterver- äusserte (StA act. 10.2, Frage 26; StA act. 10.10, Frage 52; StA act. 10.13, Frage 2; StA act. 10.20, Frage 8; StA act. 10.21, Fragen 2, 3; StA act. 10.22 Frage 8; StA act. 10.23, Frage 10; StA act. 10.24, Frage 11 f.; StA act. 10.25, Fragen 6, 11), war es ihm durch das Geld seiner Abnehmer möglich, grössere Mengen an Kokain zu kaufen und dieses damit zu einem besseren Preis zu erwerben (StA act. 10.10, Frage 52; act. H.2, S. 4). Dies war der persönliche Gewinn, den der Beschuldigte aus seinem Handel zog. Dass der Beschuldigte mit seiner Handels- tätigkeit keinen Gewinn im eigentlichen Sinn erwirtschaftete und nicht aus Gewinn- und Machtstreben handelte, wird daher neutral gewichtet und vermag das objekti- ve Verschulden nicht zu relativeren. Aufgrund der eigenen Sucht ist auch der de- liktische Willen bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten als nicht ausgeprägt zu bezeichnen, was ebenfalls neutral zu werten ist. Insgesamt vermag das subjek- tive Verschulden das objektive lediglich aufgrund der eigenen Suchtmittelabhän- gigkeit des Beschuldigten zu relativieren, was verschuldensmindernd zu berück- sichtigen ist. Die hypothetische Einsatzstrafe wird damit um vier Monate reduziert, womit die tatbezogen angemessene Strafe 34 Monate beträgt.

10 / 16 3.4.5. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen auf- weist und sich seit den Taten Ende 2016 wohlverhalten hat, ist neutral zu werten. Hingegen sind das umfassende Geständnis und die von Beginn weg gezeigte Ko- operation des Beschuldigten erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Menge der vom Beschuldigten gehandelten Betäubungsmittel hätte ihm ohne sei- ne umfassende Mitwirkung an der Strafuntersuchung nicht in diesem Umfang nachgewiesen werden können. Die freiwillig durch den Beschuldigten gemachten Mengenangaben, die deutlich höher waren, als von den Abnehmern zugestanden worden war, gingen über ein eigentliches Geständnis hinaus und trugen wesent- lich zur Aufklärung der Straftat bei. Dieser Mitarbeit des Beschuldigten ist mit einer Strafminderung von einem Viertel Rechnung zu tragen, womit die Strafe um 9 Mo- nate zu reduzieren ist. Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten wirkt sich die lange Verfahrensdauer aus. Das Gericht mildert die Strafe, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (vgl. Mathys, a.a.O., N 367). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Seit der letzten Begehung der Straftaten im Juni 2016 und heute verstrichen rund fün- feinhalb Jahre. Das Untersuchungsverfahren dauerte zwei Jahre. Im erstinstanzli- chen Verfahren lag nach Eingang der Anklage am 30. Oktober 2018 innert rund sechs Monaten eine schriftliche Urteilsbegründung vor, was noch vertretbar ist. Demgegenüber verzögerte sich das vorliegende Berufungsverfahren mit einer Dauer von über zweieinhalb Jahren unverhältnismässig lange. Eine derartige Ver- zögerung ist für eine beschuldigte Person unzumutbar. Entsprechend liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion von einem Monat Rechnung zu tragen. Aufgrund der genannten Täterkomponenten ist die Strafe auf 24 Monate festzu- setzen. 3.5.Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst un- gewisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weite- ren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche

11 / 16 Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozia- ler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Wie die Vorinstanz festhielt, weckt die aufgrund der (zumindest) damals beste- henden hochgradigen Abhängigkeit potentiell vorhandene Suchtgefährdung des Beschuldigten gewisse Bedenken an seiner Legalprognose (act. E.1, E. 6.2.4). Allerdings zeigt der Strafregisterauszug, dass sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung vom 2. September 2016 und der anschliessend verbüssten 77-tägigen Polizei- und Untersuchungshaft nichts mehr zuschulden kommen lassen hat (act. D.6). Gemäss Angaben seines Verteidigers sei er im Jahr 2017 das letzte Mal in der Schweiz gewesen und lebe seither in B._____ (act. A.2, S. 3). Der amt- liche Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldig- te habe mit den Drogen abgeschlossen, er sei eine neue Ehe eingegangen und lebe in B._____ ein einfaches, aber zufriedenes Leben (act. H.2, S. 6). In einer Gesamtwürdigung spricht somit einzig die (zumindest in den Jahren 2014 bis 2016) bestehende hochgradige Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers gegen eine günstige Legalprognose bzw. lässt einzig diese Bedenken an einer Legalbewährung aufkommen, während sein Verhalten im Strafverfahren und die von der Verteidigung vorgebrachte Tatsachenbehauptung betreffend Aufbau eines neuen Lebens in B._____ Anhaltspunkte dafür sind, dass er eine positive Persön- lichkeitsentwicklung durchgemacht, sich von seiner damaligen kriminellen Ver- gangenheit verabschiedet und in B._____ eine legale Existenz aufgebaut hat. Es ist damit zwar nicht gewiss, dass der Beschuldigte tatsächlich mit den Drogen ab- geschlossen hat. Soll aber der bedingte Strafvollzug bis zu 24 Monaten die Regel bilden, geht es nicht an, eine günstige Legalprognose allein gestützt auf das (dem Strafverfahren vorangegangene) kriminelle Vorleben zu verneinen, zumal sich dieses auf einen Zeitraum von knapp zwei Jahren beschränkte. Es sind damit ins- gesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bei einer bedingten Freiheitsstrafe nicht bewähren sollte, weshalb diese bedingt aufzu- schieben ist. Den restlichen Bedenken bezüglich Legalbewährung wird mit der Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.6.Der Beschuldigte wandte sich einzig gegen die Bemessung und die Voll- zugsform der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Für die mehr- fache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes beantragte er, er sei mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen (act. A.2). Damit verlangt er die Bestätigung der von der Vorinstanz für diese Straf-

12 / 16 taten gesprochene Geldstrafe samt Verbindungsbusse und Busse. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung für die mehrfache Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ent- spricht den gesetzlichen Vorgaben und ist dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. E. 6.3, E. 6.3.1, E. 6.3.2, E. 6.3.3, E. 6.3.5, E. 6.3.6, E. 6.4). Die Geldstrafe für die mehr- fache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Für die Begründung gilt das unter obiger Erwägung (E. 3.5) Ausgeführte. Demnach wird der Beschuldigte für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 400.00 und für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgescho- ben wird und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 8 Tage beträgt. 4.1.Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu- lasten des Berufungsklägers (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten von CHF 3'600.00 und den Kosten der amtlichen Verteidi- gung von CHF 12'498.00. Der Beschuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt werden, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu erstatten. Ebenfalls zulasten des Berufungsklägers gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 15'651.75 (Art. 422 Abs. 1 StPO; vgl. RG act. 3). 4.2.Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern eine Partei einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, können ihr die Verfahrenskosten auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmit- telverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Der Berufungskläger obsiegt mehrheitlich. Insbesondere dringt er mit seinem Antrag auf bedingten Auf- schub der Freiheitsstrafe vollumfänglich durch. Nachdem die erkennende Kammer statt den beantragten 21 Monaten auf 24 Monate Freiheitsstrafe erkennt, rechtfer- tigt sich eine Kostenauferlegung von 3/4 zulasten des Staates und von 1/4 zulas-

13 / 16 ten des Berufungsklägers. Gleiches gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung, die ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Da der amtliche Verteidiger keine Honorarnote eingereicht hat, wird dessen Aufwand für das Berufungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festgelegt. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, die in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Berufungsklägers und im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind dabei einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers ge- statten, ist er verpflichtet, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend der obigen Kostenverteilung beträgt deren Höhe 1/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'000.00, somit CHF 750.00.

14 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 29. Januar 2019 (Proz. Nr. 515-2018-42) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. A._____ ist des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig.
  2. [...]
  3. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gerichtlich einge- zogen und sind zu vernichten:
  • 1 grüne Dose mit Haschisch und Marihuana
  • 1 gelber Deckel mit Minigrip und weissen Pulverrückständen
  • 1 schwarze Schatulle mit Minigrip und weissen Pulverrückständen
  • weisse Klumpen
  • 1 Dose mit braunem Stein
  • 1 Dose mit drei Pillen
  • Hugo Boss mit weissem Pulver
  • 1 Gasdruckpistole
  • 1 Butterflymesser
  • 2 Knüppel/Messer
  • 1 Papiersack mit Minigrips und Verpackungsmaterial
  • 1 Holzschachtel mit Waffe
  • Great Gun Derringer 9 mm
  • 1 Revolver Alfa Model 620
  • 9 Patronen
  • 1 Stock/Messer 24 cm
  • 1 Stock/Messer 33 cm
  • 1 Teleskopschlagstock
  • 1 Schmetterlingsmesser silberfarbig
  • 1 Gasdruckpistole STI TAC MASTER braun-schwarz mit Magazin
  1. [...]
  2. [...]
  3. [...]
  4. [Vormerkung Berufungsanmeldung und Modalitäten derselben]

15 / 16 8. [Mitteilungen] 2.1.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00. 2.2.An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 77 Tagen anzurechnen. 2.3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben. 2.4.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 8 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.1.Die Untersuchungskosten von CHF 15'651.75 gehen zulasten von A.. 3.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 16'098.00 (Gerichts- kosten von CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 12'498.00) gehen zulasten von A.. 3.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen in Höhe von CHF 1'000.00 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 3'000.00 zulas- ten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 4.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Um- fang von CHF 750.00. 5.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die

16 / 16 Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.2.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 6.Mitteilung an:

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