Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 9. Februar 2022 ReferenzSK1 19 15 InstanzI. Strafkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Guetg, Aktuar ParteienA._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi Reichsgasse 65, 7000 Chur GegenstandMisswirtschaft und mehrfache Unterlassung der Buchführung Anfechtungsobj. Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24.11.2016, mitge- teilt am 25.04.2017 (Proz. Nr. 515-169-22) Mitteilung28. Oktober 2022

2 / 25 Sachverhalt A.Am 30. Juli 2010 reichte Dr. med. B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen Dr. iur. A._____ und eventuell weitere Personen des Stiftungsrates C._____ wegen ungetreuer Geschäftsführung, Misswirtschaft und eventuell weiterer Straftaten ein. B.Am 27. September 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- gen A._____ eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB etc. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 wurde das Straf- verfahren gegen A._____ eingestellt. Die von Dr. med. B._____ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsge- richt von Graubünden gutgeheissen und die Sache zur Weiterbehandlung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen (KGer GR SK2 13 7 v. 20.11.2013). C.Am 22. Januar 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafun- tersuchung gegen A._____ wieder an die Hand. Nachdem sie unter anderem ein Gutachten in Auftrag gegeben, beim Gesundheitsamt Graubünden weitere Buch- haltungsunterlagen angefordert und neuerliche Einvernahmen durchgeführt hatte, teilte sie den Parteien am 24. Mai 2016 den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte ihnen aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die An- klageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen mehrfacher Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, ungetreuer Geschäftsbesor- gung gemäss 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB in Aussicht. D.Der Anklageschrift vom 4. Juli 2016, welche dem Bezirksgericht Prätti- gau/Davos (nunmehr Regionalgericht Prättigau/Davos) am 6. Juli 2016 übermittelt wurde, legte die Staatsanwaltschaft folgenden Sachverhalt zugrunde: 1.1Die "Stiftung C." (C.) 1.1.1 Zweck Die "Stiftung C." (nachfolgend C. genannt) war eine "gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Zivilgesetz- buches mit Sitz in Davos". Ihr Zweck war die Führung einer C._____, welche kranke Kinder und Jugendliche aus dem In- und Ausland zur medizinischen Abklärung, Behandlung und Betreu- ung aufnahm (act. 5.1). 1.1.2 Organisation Der Stiftungsrat bestand aus neun bis fünfzehn Mitgliedern. Als oberstes Organ war er für alle nicht delegierten Aufgaben, so un-

3 / 25 ter anderem für die Wahl des Stiftungsratspräsidenten und des Stiftungsratsausschusses, zuständig. Weitere Stiftungsorgane waren die Kontroll- bzw. Revisionsstelle und die Klinikleitung, letztere bestehend aus Chefarzt und Verwalter. Die C._____ un- terstand der Eidg. Stiftungsaufsicht. Ab 2001 war Dr. iur. A._____ Präsident des Stiftungsrates der C._____ und dessen Ausschus- ses. Dr. med. B._____ hatte von 1998 bis anfangs 2009 die ärzt- liche Leitung der Klinik inne und war in Personalunion auch de- ren Verwalter. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt per 20. Februar 2009 fristlos beendet worden war, übernahm Dr. med. D._____ diese Aufgabe bis am 13. März 2009 interimis- tisch. Danach entzog die zuständige kantonale Behörde per 27. März 2009 der C._____ mangels medizinischer Leitung die Be- triebsbewilligung. Ab 2010 war Dr. med. E._____ Chefarzt der zu diesem Zeitpunkt nicht als Klinik tätigen Stiftung. Als Revisions- stelle fungierte in der relevanten Phase die F._____ mit Sitz in G.. 1.2Verschlechterung der Finanzlage Ab 2004 verschlechterte sich die Finanzlage der C., worauf es zunehmend zu Querelen im Stiftungsrat und vor allem zwi- schen Stiftungsratspräsidium und ärztlicher Leitung kam. Diese Auseinandersetzungen gipfelten in der Freistellung von B._____ anlässlich der Stiftungsratsausschusssitzung vom 18. Dezember 2008. Bereits zuvor war man zum Schluss gekommen, dass die klinikeigenen Liegenschaften den Ansprüchen nicht mehr genüg- ten und neue Lokalitäten gefunden werden mussten, wobei ein erstes geplantes Umzugsprojekt aus baustatischen Gründen letztlich nicht umgesetzt werden konnte. In den Jahren 2009 und 2010 wurden die Klinikgebäude schliesslich veräussert. Mit dem Verkaufserlös sollte ab Juli 2009 im für 15 Jahre gemieteten H._____ die neu ausgerichtete Klinik bis zu einem kostende- ckenden Betrieb finanziert bzw. finanziell unterstützt werden. Es sollte eine Art Hotel für Familien mit kranken/behinderten Kindern und entsprechender medizinischer Betreuung entstehen. Die Marktlage beurteilte man unter der Verantwortung des Stiftungs- ratspräsidenten in Businessplänen. Dabei beruhte der Business- plan vom 2. März 2010 für die Planjahre 2010 bis 2012 auf un- vollständigen und objektiv nicht vertretbaren Grundlagen, bei- spielsweise zu tief veranschlagten Aufwendungen etwa bei Per- sonal, Abschreibungen und Miete. Nach dem Einzug der C._____ ins H._____ wurden die gemiete- ten Räumlichkeiten durch die verbleibenden Mitarbeitenden der C._____ gereinigt, hergerichtet und den künftigen Bedürfnissen angepasst. Sodann wurde die C._____ teilweise als Hotelbetrieb geführt, während der Stiftungsrat zur Umsetzung des Konzepts weiter nach Investoren suchte. Gleichzeitig verschlechterte sich die finanzielle Situation der C._____. Mitverantwortlich waren dafür auch möglicherweise ungerechtfertigte Bezüge eines Mit- arbeiters über rund CHF 60'000. 1.3Ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB durch unverhältnismässigen Aufwand

4 / 25 Obwohl der Beschuldigte die kritische finanzielle Situation der C._____ kannte, hiess er als deren Stiftungsratspräsident im Herbst 2009 für die Zeit vom 21. bis am 23. Oktober 2009 ein "Teambuilding-Seminar" der C.-Belegschaft in K. gut, welches die C._____ CHF 13'553.90 kostete (act. 13.6 f.). Durch diesen unverhältnismässigen Aufwand verschlechterte sich die Finanzlage der C._____ um diesen Betrag zusätzlich und führte entsprechend früher zur Überschuldung. 1.4Ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, Unter- lassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB und mehr- fache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB durch unzulässige Bilanzmanipulationen 1.4.1 Jahresrechnung 2009 In der Jahresrechnung 2009 (Stichtag: 31.12.2009; Erstellungs- datum: 09.02.2010) wurde unter der Verantwortung von Dr. iur. A._____ eine ihm bekannte strittige Forderung von B._____ ge- genüber der C._____ über CHF 350'000.00 (act. 10.13 f.) be- wusst nicht deklariert, obwohl diese zur objektiven Beurteilung der finanziellen Situation der Stiftung zumindest im Anhang der Bilanz hätte offengelegt werden müssen. 1.4.2 Zwischenbilanz vom 28. Februar 2010 Per 28. Februar 2010 erstellte der Beschuldigte für die C._____ als deren Stiftungsratspräsident anhand einer Rohbilanz eine "bereinigte" Zwischenbilanz, welche die finanzielle Situation der Stiftung wahrheitswidrig zu positiv darstellte 1 . Dass diese Bilanz nicht die tatsächliche finanzielle Situation der C._____ wieder- spiegelte, nahm der Genannte zumindest bewusst in Kauf. Zur scheinbaren "Bereinigung" der Bilanzrohversion buchte Dr. iur. A._____ das seit Jahren bestehende "I." im Betrag von CHF 250'000, den "J." mit CHF 19'893.40 und den J." mit CHF 53'841.78 zu Unrecht zu Gunsten des Eigen- kapitals bzw. des Ergebnisses aus dem Fremdkapital der C. aus (act. 7.16, Buchungen 17 - 20). Dies tat er im Wis- sen darum, dass es sich bei den erwähnten Legaten/Fonds um unselbständige Stiftungen mit vorgegebener Zweckbindung und damit nicht um Eigenkapital handelte (act. 13.4). Sodann aktivierte der Beschuldigte von den C.- Mitarbeitenden im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der Bereit- stellung des H. als Hotel- und Klinikgebäude erbrachte Ei- genleistungen in der Bilanz zu Fortführungswerten mit CHF 500'000 als Anlagevermögen (act. 7.16, Buchung 33). Dies ob- 1 Gemäss dieser "bereinigten" Zwischenbilanz war die C._____ - im Gegensatz zur Rohbilanz vom 28.02.2010 und zur Bilanz per 31.12.2009 - zu Fortführungswerten nicht überschuldet. Zu Ver- äusserungswerten war die Überschuldung der C._____gemäss der "bereinigten" Zwischenbilanz vom 28.02.2010 um über CHF 1.2 Mio. geringer als in der Rohversion der gleichen Zwischenbi- lanz (act. 9.1).

5 / 25 wohl er wusste, dass der Betrag nicht ausgewiesen bzw. zumin- dest zu hoch war, zumal es sich grösstenteils um nicht aktivie- rungsfähige werterhaltende Leistungen handelte. Weiter buchte Dr. iur. A._____ eine im Jahresabschluss 2009 aufgeführte bestrittene und verjährte Forderung über CHF 46'347.55 zu Unrecht erfolgswirksam in der passiven Rech- nungsabgrenzung aus, ohne die aktivseitige Bilanzierung des Betrages (Debitoren Patienten) aufzuheben (act. 7.16, Buchung 11). Eine Architektenrechnung über CHF 30'000.00 buchte er eben- falls in nicht vertretbarer Weise erfolgswirksam aus der passiven Rechnungsabgrenzung aus, weil die Rechnung bestritten war (act. 7.16, Buchung 14). Tatsächlich hatte man dem Architekten einen Vergleichsvorschlag über CHF 30'000.00 unterbreitet, den dieser nicht annahm (act. 13.22 f.). Schliesslich unterliess es Dr. iur. A._____ - wie bereits in der Jahresrechnung 2009 - bewusst, die ihm bekannte strittige For- derung von B._____ gegenüber der C._____ über CHF 350'000.00 in der Zwischenbilanz oder deren Anhang offenzule- gen (siehe dazu auch oben Ziff. 1.4.1). 1.5Ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB durch verspätete Benachrichtigung des Konkursrichters Per 31. Dezember 2009 war die C._____ zu Veräusserungs- und Fortführungswerten mit CHF 1'246'389.51 bzw. CHF 387'054.16 überschuldet und die Fortführung war infolge ungenügender Li- quiditätsreserven verunmöglicht. Dies ergab sich aus dem Jah- resabschluss 2009 (Stichtag: 31.12.2009; Erstellungsdatum: 09.02.2010) und war dem Beschuldigten spätestens mit Erhalt des Berichts der Revisionsstelle vom 12. Februar 2010 (act. 7.14) und der Erstellung der Liquiditätsplanung mit gleichem Da- tum (act. 13.17) bekannt 2 . Statt gestützt auf die Jahresrechnung 2009 unverzüglich das bei Überschuldung vorgeschriebene Ver- fahren einzuleiten oder einleiten zu lassen und den Konkursrich- ter spätestens anfangs März 2010 zu benachrichtigen, erstellte Dr. iur. A._____ per 28. Februar 2010 eine scheinbar bereinigte Zwischenbilanz zu Veräusserungs- und zu Fortführungswerten (siehe dazu oben Ziff. 1.4.2). Gemäss dieser betrug das Stif- tungsvermögen am 28. Februar 2010 zu Veräusserungswerten CHF -814'912.78 und zu Fortführungswerten CHF +543'422.57 3 . 2 Beide Dokumente stellte der Beschuldigte als Beilage zur Einla- dung zur 109. Stiftungsratssitzung vom 27. Februar 2010 am 22. Februar 2010 den Sitzungsteilnehmern zu. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich bereits intensiv mit dem Revisionsbericht auseinan- dergesetzt (act. 7.14). 3 Die Rohversion der Zwischenbilanz vom 28.02.2010 wies zu Veräusserungswerten eine Überschuldung von CHF - 2'024'608.81 und zu Fortführungswerten eine solche von CHF - 1'165'273.46 aus (act. 9.1).

6 / 25 Auch nach dieser Bilanz blieb die Stiftung jedoch zum relevanten Veräusserungswert überschuldet. Trotzdem unterliess es der Beschuldigte weiterhin bewusst bzw. in Verletzung der gesetzlichen Vorgaben, zeitnah die Benach- richtigung des Konkursrichters zu veranlassen oder vorzuneh- men, dies im Wissen darum, dass sich die finanzielle Situation der Stiftung dadurch ohne neue Geldgeber weiter verschlechtern würde. Stattdessen wandte er sich mit Schreiben vom 4. März 2010 an die Eidg. Stiftungsaufsicht, um bei der Suche nach Investoren zusätzliche Zeit zu bekommen (act. 11.76). Diesem Gesuch wur- de per 9. März 2010 insoweit entsprochen, als bis am 31. März 2010 - später erstreckt bis schliesslich 7. Mai 2010 - mit auf- sichtsrechtlichen Massnahmen zugewartet wurde (act. 11.78, 11.84, 11.94, 11.95). Bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2010 hatte die Eidg. Stiftungsaufsicht Dr. iur. A._____ jedoch darauf hingewiesen, dass eine Überschuldung zuverlässig nur nach Veräusserungswerten festgestellt werden könne und die notwendige Liquidität nicht mehr vorhanden sei. Sie hatte den Stiftungsratspräsidenten damals sowie am 19. und am 26. Fe- bruar 2010 aufgefordert, noch im Februar 2010 über die Frage einer Betriebsschliessung zu befinden bzw. Beschluss über eine Schliessung zu fassen (act. 11.61, 11.66, 11.70). Sodann hatten die Revisoren der C._____ den Beschuldigten mit Schreiben vom 25. Februar 2010 unter anderem darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Rechnungslegung nicht mehr von Fortführungs- werten, sondern von Veräusserungswerten auszugehen sei und die Fortführung der Stiftung gestützt auf den Liquiditätsplan nicht möglich sei (act. 11.68). Am 7. Mai 2010 teilte der Beschuldigte der Eidg. Stiftungsauf- sicht mit, dass sich nunmehr eine Benachrichtigung des Richters im Sinne von Art. 725a OR aufdränge. Die entsprechende Mittei- lung an den Konkursrichter stellte er für den 10. oder 11. Mai 2010 in Aussicht (act. 11.96), machte sie aber erst am 19. Mai 2010 (act. 9.2). Per 25. Mai 2010 wurde über die C._____ der Konkurs eröffnet (act. 9.3). Das Konkursverfahren wurde am 10. Juni 2010 (mitgeteilt am 11. Juni 2010) mangels Aktiven einge- stellt. Auf gerichtlichen Entscheid vom 6. Mai 2011 hin wurde die Stiftung C._____ in Liquidation - nachdem sie am 21. März 2011 im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht worden war - zum Zweck der Liquidation erneut im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Mit Dekret vom 7. Januar 2015 (mitge- teilt am 8. Januar 2015) eröffnete der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos schliesslich gegen die Stiftung C._____ in Liquidation den Konkurs. Dieses Verfahren wurde summarisch durchgeführt und Konkursforderungen über insge- samt CHF 458'589.85 wurden an zwei Gläubiger, unter anderem an die Privatklägerschaft, abgetreten. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe hätte die Bilanz spätestens anfangs März 2010 beim Konkursrichter hinterlegt werden müssen. Von diesem Zeitpunkt bis zur Bilanzdeponie- rung vom 19. Mai 2010 verursachte der Beschuldigte einen Fort-

7 / 25 führungsschaden in Höhe von mindestens CHF 355'000 4 . Um mindestens diesen Betrag hatte sich die Überschuldung zwi- schen anfangs März 2010 und dem 19. Mai 2010 durch die ver- spätete Meldung an den Konkursrichter erhöht und der Beschul- digte hat damit die C._____ bzw. die Gläubiger der C._____ um mindestens diesen Betrag unrechtmässig geschädigt. 4 Lohnsumme für 2.5 Monate à ca. CHF 190'000, abzüglich ca. CHF 120'000 Einnahmen für in dieser Zeit von der AKD erbrach- te und entschädigte Leistungen.

8 / 25 E.Das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos sprach A._____ am 24. No- vember 2016 der Misswirtschaft und der mehrfachen Unterlassung der Buch- führung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.00. Von einzelnen Anklagepunkten sprach es A._____ hingegen frei. Die vom Privatkläger B._____ geltend gemachte Adhäsionsklage wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und A._____ verpflichtet, B._____ den durch das verspätet eingeleitete Konkursverfahren allenfalls entstandenen Scha- den zu ersetzen. Im Übrigen wurde die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwie- sen. Hiergegen erhoben sowohl A._____ (SK1 17 23) als auch B._____ (SK1 17 24) Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Die Verfahren wurden verei- nigt. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2018 (SK1 17 23/24) wurde A._____ hinsichtlich drei weiterer Sachverhalte von der Anklage der Unterlassung der Buchführung freigesprochen. Auf die Adhäsionsklage wurde nicht eingetreten. Die übrigen Schuldsprüche wurden bestätigt. Die Berufung von B., mit wel- cher sich dieser lediglich gegen die Höhe der ihm von der Vorinstanz zugespro- chenen Parteientschädigung wendete, wurde abgewiesen. Gegen das Urteil führte A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses bestätigte mit Urteil 6B_893/2018 v. 2.4.2019 den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 166 StGB sowie die anlässlich der Beru- fungsverhandlung verhängte Ordnungsbusse, hob indes den Schuldspruch wegen Misswirtschaft auf. Demgemäss hiess es die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht von Graubünden zurück. F.Das Berufungsverfahren (SK1 17 23/24) wurde vom Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden unter der Nummer SK1 19 15 weitergeführt. Mit Verfügung vom 26. August 2019 wurden die Parteien aufgefor- dert, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern und Anträge zu stellen. Es wurde dabei auch die Frage aufgeworfen, ob die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden wären. Im weiteren Schriftenwechsel äus- serten sich die Parteien in diversen Eingaben sowohl zu dieser Frage als auch zur Sache selbst und stellten Anträge. A._____ bestand auf der Durchführung eines mündlichen Verfahrens. G.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2022, zu welcher der Vor- sitzende der I. Strafkammer mit Verfügung vom 16. November 2021 vorgeladen

9 / 25 hatte, liess die nicht vertretene Staatsanwaltschaft schriftlich beantragen, A._____ für die mehrfache Unterlassung der Buchführung mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu je CHF 100.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen, kom- biniert mit einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. B._____ (fortan: Privatkläger) beantragte die Aufhebung des in der Berufung SK1 17 23/24 gefällten vorinstanzlichen Entschädigungsentscheides und die Zuspre- chung einer Entschädigung von CHF 7'500.00 für das vorinstanzliche Verfahren. Eventualiter sei der Entschädigungsentscheid beizubehalten. Im Übrigen seien die den Privatkläger betreffenden Entscheide unverändert beizubehalten. A._____ (fortan: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, liess beantragen, von einer Bestrafung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons. Im Rahmen seines Parteivortrages stellte der Verteidiger überdies den Schuldspruch in Frage und verwies in diesem Kontext auf ein vom Beschuldigten gestelltes "Revisionsgesuch" vom 7. Oktober 2019. Erwägungen 1.1.Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_893/2018 v. 2.4.2019 die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubün- den vom 4. Februar 2018 (SK1 17 23/24) aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen hat (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs), ist die vorliegende Berufungssache neu zu beurteilen (SK1 19 15). Mit der Rückweisung wird der Prozess hinsichtlich des davon betrof- fenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Fällung des kan- tonalen Urteils befunden hat. Der Rahmen wird demnach vom Rückweisungsent- scheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt (BGE 116 II 220 E. 4a). 1.2.Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl die- ses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebun- den, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Ge- richte ist es ihnen wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bishe- rigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunk- ten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückwei-

10 / 25 sung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf dieje- nige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_318/2020 v. 13.4.2021 E. 1.2; je m.w.H.). Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundes- gericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (BGer 6B_998/2019 v. 20.11.2020 E. 1.1; 6B_54/2018 v. 28.11.2018 E. 1.4.3; je m.w.H.). 2.1.Einleitend ist festzustellen, welche Streitpunkte im Rahmen der vorliegen- den Berufung noch zu beurteilen sind. 2.2.Der Beschuldigte wurde vom damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt 1.5 bezüglich des ver- späteten Einleiten-Lassens des Konkursverfahrens über die C.) und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Anklagepunkt 1.4.1 bezüglich des Erstellens einer unvollständigen Jahresrechnung 2009 auf- grund der Nicht-Deklaration einer Forderung gegen die C. über CHF 350'000.00; Anklagepunkt 1.4.2 bezüglich der Aktivierung von Eigenleistun- gen im Umfang von CHF 500'000.00 von C.-Mitarbeitenden im Zusammen- hang mit der Bereitstellung des H., der Ausbuchung einer Forderung über CHF 46'347.55, der Ausbuchung einer Architektenrechnung über CHF 30'000.00 sowie der Nicht-Deklaration einer Forderung gegen die C._____ über CHF 350'000.00, jeweils in der bereinigten Zwischenbilanz der C._____ per 28. Februar 2010) schuldig gesprochen. Hinsichtlich der Anklagepunkte 1.3 (Gutheis- sung eines Belegschaftsausfluges der C._____ [C.] nach K. mit der Kostenfolge über CHF 13'553.90) und 1.4.2 (bezüglich der Umbuchung des "Le- gats Dr. I.", des "J." und des J." in der bereinigten Zwischenbi- lanz der C. per 28. Februar 2010) erfolgten Freisprüche. Der Beschuldigte wurde weiter mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 1'200.00 sanktioniert. Die Adhäsionsklage des Privatklägers wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger den durch das verspätet eingeleitete Konkursverfahren allenfalls entstandenen

11 / 25 Schaden zu ersetzen. Im Übrigen wurde die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 zu leisten. Der Beschuldigte beantragte in seiner gegen das Urteil erhobenen Berufung (SK1 17 23), ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und die Adhäsionsklage des Pri- vatklägers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenfalls focht er die ihm auferlegte erstinstanzli- che Parteientschädigung zugunsten des Privatklägers in Höhe von CHF 2'000.00 an. Der Privatkläger wendete sich in seiner Berufung (SK1 17 24) einzig gegen die Höhe der ihm erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung. Dementspre- chend erwuchsen die mit Urteil des damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos erfolgten Freisprüche gemäss Dispositivziffer 1.a bzw. 1.c bereits im Rahmen der ersten Berufungen (SK1 17 23/24) unangefochten in Rechtskraft. Die beiden vereinigten Berufungssachen (SK1 17 23/24) wurden mit Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2018 erledigt. Die Berufung des Beschuldigten (SK1 17 23) wurde teilweise gutgeheissen und er wurde von den folgenden zwei Anklagepunkten freigesprochen: 1.4.2 (bezüglich der Aktivierung von Eigenleis- tungen von Mitarbeitern der C._____ [C.] im Umfang von CHF 500'000.00 im Zusammenhang mit der Bereitstellung des H. in der Zwischenbilanz der C._____ per 28. Februar 2010 sowie bezüglich der Ausbuchung einer Forderung über CHF 46'347.55 in der Zwischenbilanz der C._____ per 28. Februar 2010 [Vorwurf der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB]). Im Übrigen wurde der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt. Die Sanktion wurde auf 30 Ta- gessätze zu je CHF 100.00 reduziert. Auf die Adhäsionsklage des Privatklägers wurde nicht eingetreten. Die dem Beschuldigten auferlegte erstinstanzliche Partei- entschädigung zugunsten des Privatklägers wurde bei CHF 2'000.00 belassen und der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 500.00 zu leisten. Dem Beschuldigten wurde ferner wegen Störung des Geschäftsganges und Missachtung verfahrensleitender Anordnungen eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 auferlegt. Die Berufung des Privatklägers (SK1 17 24) wurde vollumfänglich abgewiesen. Mit Urteil 6B_893/2018 v. 2.4.2019 entschied das Bundesgericht über die vom Beschuldigten gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen, mit welcher dieser einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Entschädigung beantragt hatte. Den gefällten Schuldspruch we- gen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB qualifizierte es als bundesrechtswid- rig (vgl. BGer 6B_893/2018 v. 2.4.2019 E. 2 ff.) wohingegen der angefochtene

12 / 25 Schuldspruch wegen mehrfacher unterlassener Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Anklagepunkt 1.4.1 [Erstellen einer unvollständigen Jahresrechnung 2009 aufgrund der Nicht-Deklaration einer Forderung gegen die C._____ über CHF 350'000.00] und Anklagepunkt 1.4.2 [Nicht-Deklaration einer Forderung ge- gen die C._____ über CHF 350'000.00 sowie Ausbuchung einer Architektenrech- nung über CHF 30'000.00 in der bereinigten Zwischenbilanz der C._____ per 28. Februar 2010]; vgl. auch KGer GR SK1 17 23/24 v. 14.2.2018 Dispositivziffer 4) bestätigt wurde. Ebenfalls bestätigt wurde die dem Beschuldigten auferlegte Ord- nungsbusse. Das kantonsgerichtliche Urteil wurde sodann in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, so- weit darauf einzutreten war. An die Feststellungen im Bundesgerichtsurteil ist die hiesige Berufungsinstanz gebunden. Die den beiden Berufungen (SK1 17 23/24) zugrundeliegenden Streit- punkte gelten mithin hinsichtlich des Schuldpunktes als erledigt. Der Beschuldigte ist ohne Weiterungen vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB infolge des verspäteten Einleiten-Lassens des Konkursverfahrens über die C._____ (Anklagesachverhalt Ziff. 1.5) freizusprechen. Hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB hat unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 3. ff. ein Schuldspruch zu ergehen. Die entsprechende Begründung kann dem Urteil KGer GR SK1 17 23/24 v. 14.2.2018 entnommen werden (vgl. die Ausführungen in E. 7.1 ff.). Ebenfalls nicht mehr Streitpunkt bildet die vom Bundesgericht bestätigte Ordnungsbusse (vgl. zur Be- gründung KGer GR SK1 17 23/24 v. 14.2.2018 E. 13.1 ff.). Der Privatkläger hat sodann gegen die Abweisung seiner Berufung (SK1 17 24) keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dementsprechend bildet das Nichteintreten auf des- sen Adhäsionsklage (vgl. KGer GR SK1 17 23/24 v. 14.2.2018 E. 10.1 ff. und Dis- positivziffer 6) sowie die bei CHF 2'000.00 belassene vorinstanzliche Parteien- tschädigung (vgl. KGer GR SK1 17 23/24 v. 14.2.2018 E. 11.4), letztere jedenfalls im in der privatklägerischen Berufung SK1 17 24 ursprünglich geltend gemachten Mehrumfang, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren (SK1 19 15) grundsätzlich nur noch über die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Wie soeben erläutert, bildet der Betrag von CHF 2'000.00 hinsichtlich der noch zu beurteilenden erstinstanzlichen Parteientschädigung die Obergrenze. 3.1.Es wurde ausgeführt, dass die Verurteilung wegen mehrfacher Unterlas- sung der Buchführung vom Bundesgericht bestätigt wurde und der betreffende

13 / 25 Schuldspruch folglich nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens (SK1 19 15) bildet. Mit Blick auf diesen Schuldpunkt ist nun aber das Folgende festzu- halten: 3.2.In seiner Eingabe vom 7. Oktober 2019 sowie anlässlich seiner Einvernah- me vor dem Berufungsgericht vom 8. Februar 2022 forderte der Beschuldigte, den Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung in Revision zu ziehen. Soweit ersichtlich führt er hierzu aus, der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer hätte infolge Befangenheit in den Ausstand treten müssen. Es stelle sich zudem die Frage, ob der damalige Vorsitzende psychisch noch derart gesund gewesen sei, dass er die Gerichtsverhandlung im Rahmen seiner Verärgerung über den Beschuldigten überhaupt einwandfrei und unvoreingenommen habe führen können. Im Weiteren äussert er sein Unverständnis darüber, dass die vom Privatkläger geltend gemachte horrende Lohnforderung in die Buchhaltung habe aufgenommen werden müssen. Das Verwaltungsgericht sei auf die erhobene Kla- ge des Privatklägers nicht eingetreten, dieser habe die Sache nicht weiter prose- quiert. Er sei zudem nicht für die Buchhaltung zuständig gewesen. Er habe sich hierzu vor Gericht nicht äussern können (vgl. SK1 19 15, act. A.5 sowie act. H.2, S. 3, Ziff. 1). 3.3.Vorliegend entschied das Bundesgericht kassatorisch. In solchen Fällen wäre (in Ermangelung eines reformatorischen Entscheides des Bundesgerichts) die Revision grundsätzlich beim kantonalen Berufungsgericht zu beantragen und die Bestimmungen von Art. 410 ff. StPO gelangen zur Anwendung, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Revisionsgrund allein das (aufgehobene) Berufungsurteil betrifft (vgl. dazu Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 33 zu Art. 410 StPO). Die Revision setzt indessen ein rechtskräfti- ges Urteil voraus (vgl. Art. 410 Abs. 1 StPO). An diesem fehlt es aufgrund des kassatorischen Entscheides des Bundesgerichts. Eine Revision fällt folglich von vornherein ausser Betracht. Gleichwohl kann vorliegend kein Nichteintretensent- scheid ergehen. Es ist den Mitgliedern des Berufungsgerichts nämlich verwehrt, sowohl einen Berufungsentscheid zu fällen als auch in gleicher Sache noch als Revisionsrichter tätig zu sein (Art. 21 Abs. 3 StPO). Zudem wirkte Kantonsge- richtsvizepräsidentin Ursula Michael Dürst bereits im Verfahren SK1 17 23/24 mit. Zu prüfen ist indessen, ob es sich bei den unter dem Titel "Revision" vorgebrach- ten Rügen allenfalls um zulässige Noven handelt, die das Berufungsgericht be- rechtigen bzw. sogar verpflichten, auf die vorangegangene Beurteilung zurückzu- kommen. Namentlich dann, wenn sich neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne

14 / 25 der "prozessualen Revision" (i.c. nach Art. 410 ff. StPO) ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschüttern, erfährt die grundsätzliche Bindungswirkung des vom Bundesgericht im Rückweisungsurteil abgesteckten Rahmens eine Einschränkung (vgl. Johanna Dormann, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, N 18 zu Art. 107 BGG). Dies erscheint schon aus prozessökonomischen Überlegungen angezeigt, wird dadurch doch verhindert, dass entscheidrelevante neue Umstände trotz deren Kenntnis im hängigen Verfahren erst in einem (zusätzlichen) nachge- lagerten Revisionsverfahren Eingang in den Prozess finden können. Was als (zulässige) neue Tatsachen und Beweismittel gilt, bestimmt sich nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a). Freilich bleibt das Rechtsmissbrauchsverbot vorbehalten. Entsprechend können Tatsachen oder Beweismittel, welche der Ver- urteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg, keine im vorerwähnten Sinne zulässigen Noven darstellen. Man kann sich nicht auf Tatsa- chen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt worden sind (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 und Heer, a.a.O., N 42 zu Art. 410 StPO). Die Revision kann nicht dazu dienen, rechtskräftige Ent- scheide immer wieder in Frage zu stellen (vgl. dazu etwa BGer 6B_947/2017 v. 14.2.2018 E. 1.3 m.H. auf BGE 141 IV 349 E. 2.2 und BGer 6B_527/2015 v. 2.9.2015 E. 1.1). 3.4.Das Vorbringen, wonach der Beschuldigte nicht selbst für die Buchhaltung zuständig gewesen und die horrende Lohnforderung nicht weiter prosequiert wor- den sei, wurde bereits vom Bundesgericht beurteilt und ausdrücklich verworfen (vgl. SK1 19 15, act. A.1, E. 1.2.1 und E. 1.4). Es handelt sich nicht um neue Tat- sachen. Auch die Rüge, es sei ihm an der ersten Berufungsverhandlung das Schlusswort verweigert worden, knüpft an Tatsachen an, die im bundesgerichtli- chen Verfahren bereits bekannt waren und vom Bundesgericht in Zusammenhang mit der Ordnungsbusse thematisiert wurden (vgl. SK1 19 15, act. A.1, E. 3.3). Neu vorgebracht wird eine Ausstandseinrede gegen den vormaligen Vorsitzenden, welche indessen ebenfalls bereits mit der Beschwerde ans Bundesgericht hätte erhoben werden können, soweit sie sich auf damals bekannte Tatsachen (mut- masslich vorbestehende Feindschaft) stützt. Zur Revision Anlass geben könnte nur ein Ausstandsgrund, der erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird (Art. 60 Abs. 3 StPO), was sinngemäss auch im Rückweisungsverfahren gelten muss. Ein derartiges Novum kann höchstens im Vorwurf einer krankheitsbeding-

15 / 25 ten Unfähigkeit des Vorsitzenden zur unvoreingenommenen Urteilsbildung erblickt werden, bezieht sich der Beschuldigte dabei ("nach dem, was heute kolportiert wird") doch auf eine Tatsache, die erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil einge- treten und publik geworden ist. Inwiefern die psychische Gesundheit des Vorsit- zenden bereits im Februar 2018 – mehr als ein Jahr vor den (notorischen) Ereig- nissen am Kantonsgericht von Graubünden, die zu seinem Ausfall geführt haben – beeinträchtigt gewesen sein soll, wird vom Beschuldigten jedoch in keiner Weise substantiiert, weshalb auch damit kein Grund für eine Neubeurteilung dargetan wird. Vor dem Hintergrund des Gesagten liegen keine Noven vor, die das Beru- fungsgericht berechtigten, auf die vorangegangene Beurteilung zurückzukommen. Es bleibt bei den vom Bundesgericht bestätigten Schuldsprüchen wegen mehrfa- cher Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB. 4.1.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. 4.2.Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.3.Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter

16 / 25 Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGer 6B_1303/2018 v. 9.11.2019 E. 1.3 m.w.H.). 4.4.Auf eine eingehende Strafzumessung hinsichtlich der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.4.1 und Ziff. 1.4.2, Abs. 5 und 6 (vgl. E. 2.2) kann vorliegend verzichtet werden, da von einer Bestrafung Umgang zu nehmen ist, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. Zum Verschulden des Beschuldigten sei lediglich so viel gesagt: Es ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Handlungen erfolgten im Zusammenhang mit Sanierungsbemühungen. Es gilt zu bemerken, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen nicht absolut, sondern nur im konkreten Fall und unter den konkreten Umständen unzulässig waren. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die von ihm erstellten Zwischenbilanzen als Zusatz bzw. Bereinigung zu den revidierten ordentlichen Jahresabschlüssen erstellt, explizit als solche ausgewiesen und die jeweiligen Abweichungen begründet hat bzw. zu begründen versucht hat. Das diesbezügliche Vorbringen des Privatklägers im Rahmen seines Plädoyers ändert an dieser Sichtweise nichts (vgl. SK1 19 15, act. H.3, Ziff. 4). Es lässt sich dem Beschuldigten in keinster Weise nachweisen, dass er systematisch vorgegangen wäre und bewusst die finanzielle Situation der Stiftung falsch und unvollständig dargestellt hätte. Selbst die Staatsanwaltschaft scheint das Verschulden als eher leicht einzustufen, beantragt sie doch lediglich eine asperierte Gesamtstrafe von 10 Tagessätzen. Seit Verfahrenseröffnung durch die Staatsanwaltschaft am 27. September 2011 sind über zehn Jahre vergangen. Diese Verfahrensdauer erweist sich, auch unter Berücksichtigung der durch die im Rahmen der Verfahrenseinstellung sowie der Weiterzüge bis vor Bundesgericht entstandenen Weiterungen, als ausgesprochen

17 / 25 lang. Während dieser langen Verfahrensdauer sah sich der Beschuldigte mit erheblichen Vorwürfen konfrontiert, die gerade mit Blick auf seinen Beruf als Notar und Rechtsanwalt noch schwerer wogen und zu einer nicht unerheblichen Belastung geführt haben dürften. Angesichts dieser Ausgangslage ist von einer erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, welche im vorliegenden Fall eine Strafbefreiung rechtfertigt. Dabei ist berücksichtigt, dass sich die Schuldsprüche wegen Unterlassung der Buchführung, für welche eine Sanktion auszusprechen wäre, auf im Jahre 2010 verwirklichte Sachverhalte stützen, deren Verfolgung grundsätzlich bereits im Laufe des Jahres 2017 verjährt wäre. Weil die neuere Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB (in Kraft seit 1. Januar 2014; zehnjährige Verjährungsfrist) nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), beurteilt sich die Verjährungsfrage in casu nach der Bestimmung von aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der alten Fassung, die noch eine siebenjährige Verjährungsfrist vorsah. Ein allfälliges Strafbedürfnis ist unter diesem Umstand als gering zu bezeichnen, zumal das Verschulden des Beschuldigten im untersten Rahmen festzusetzen ist. Hierbei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass von den ursprünglich rund acht zur Anklage gebrachten Sachverhaltsvorwürfen lediglich deren drei in Schuldsprüchen mündeten, die zudem von eher untergeordneter Bedeutung sind. Von einer Bestrafung ist folglich trotz Schuldspruch Umgang zu nehmen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5.1.Gemäss Berufungserklärung vom 10. Mai 2017 (vgl. SK1 17 23, act. A.2) beantragt der Beschuldigte ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzlichen Kosten- spruchs. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. Ausgangspunkt bei der Kostenverteilung bildet Art. 426 Abs. 1 StPO, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Unter die Auslagen fallen namentlich auch Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Folglich hat sich der Beschuldigte aufgrund seiner Verurteilung entgegen seinen Ausführungen auch anteilsmässig an den Gutachterkosten zu beteiligen. Inwiefern das Gutachten im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen sein soll, wird von ihm abgesehen von dem Einwand, dass es relativ wenig ge- bracht habe, denn auch nicht näher begründet. Vorliegend wird der Beschuldigte bezüglich der Aktivierung von Eigenleistungen von Mitarbeitenden der C._____ im Umfang von CHF 500'000.00 im Zusammenhang mit der Bereitstellung des H._____ in der Zwischenbilanz der C._____ per 28. Februar 2010 sowie bezüglich der Ausbuchung einer Forderung über CHF 46'347.55 in der Zwischenbilanz der

18 / 25 C._____ per 28. Februar 2010 von der Anklage der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie bezüglich des verspäteten Einleiten-Lassens des Konkursverfahrens über die C._____ vom Vorwurf der Misswirtschaft freigespro- chen. Von einer Bestrafung wird sodann Umgang genommen. Ferner wird die Be- rufung insofern gutgeheissen, als auf die Adhäsionsklage des Privatklägers nicht eingetreten wird. In der Summe bleibt es aber dennoch beim Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu 1/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und 9/10 dem Staat anzulasten. Folglich gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 34'729.05 im Umfang von CHF 3'472.90 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 31'256.15 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 gehen im Umfang von CHF 800.00 zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 7'200.00 zu Lasten des Regi- onalgerichts Prättigau/Davos. 5.2.Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des teilweisen Freispruchs hat der Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im vor- instanzlichen Verfahren. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg machte mit Honorarnote vom 23. November 2016 einen Gesamtaufwand für das vorinstanzli- che Verfahren von 54.5 Stunden und CHF 15'303.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Akten BG Prättigau/Davos, act. 15). Der in Rechnung gestellte Aufwand ist angesichts der sich im konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Indessen ist der verrechnete Stundenansatz von CHF 250.00 (vgl. hierzu die Klarstellung von Rechtsanwalt Fryberg anlässlich der ersten Berufungsverhandlung [act. F.4 S. 3]) insofern herabzusetzen, als mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung (vgl. act. 1.44) praxisgemäss vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen ist. Folglich reduziert sich die Parteientschädigung gemäss Honorarnote auf CHF 14'550.20 (inkl. 3 % Bar- auslagen und 8 % MwSt.), womit der Beschuldigte für das vorinstanzliche Verfah- ren zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 13'095.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen ist (9/10 von CHF 14'550.20). Ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO fällt vorliegend deshalb ausser Betracht, weil des-

19 / 25 sen Rechtsvertreter zum Zivilpunkt keine Ausführungen gemacht hat und ihm diesbezüglich somit auch kein Aufwand entstanden ist. 5.4.Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Entschädigungsforderung muss beantragt, beziffert und belegt werden (Art. 433 Abs. 2 StPO). In seiner Berufung SK1 17 24 hatte der Privatkläger beantragt, die ihm für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von CHF 2'000.00 sei auf CHF 15'253.58 (inkl. Spesen und MwSt.) zu erhöhen. Mit Berufungsurteil KGer GR SK1 17 23/24 v. 14.2.2018 wurde die Berufung des Privatklägers (SK1 17 24) abgewiesen. Das Berufungsurteil hat der Privatkläger in diesem Punkt nicht mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht angefochten. Die nunmehr im Berufungsverfahren SK1 19 15 beantragte Zusprechung einer Entschädigung von CHF 7'500.00 bildet mithin im Mehrbetrag – gerade auch mit Blick auf das Ver- schlechterungsverbot – nicht mehr Verfahrensgegenstand. Zu beurteilen ist ledig- lich noch, wie sich der zusätzliche Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB auf die für das Obsiegen im Strafpunkt zugespro- chene erstinstanzliche Entschädigung auswirkt. Soweit sich der privatklägerische Rechtsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt zu den Strafpunkten geäussert hatte, zeigt sich, dass der im Zusammenhang mit dem Freispruch der Misswirtschaft angefallene Aufwand in etwa dem Aufwand hinsichtlich des Schuldspruches wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung entspricht. Es rechtfertigt sich mithin, die noch mit Urteil SK1 17 23/24 zugesprochene Entschä- digung um die Hälfte zu reduzieren. Dem Privatkläger ist eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Beschuldig- ten zuzusprechen. 6.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens SK1 19 15 werden auf CHF 8'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Davon entfallen CHF 6'000.00 auf das Berufungsverfahren des Be- schuldigten (SK1 17 23/SK1 19 15) und CHF 2'000.00 auf das Berufungsverfahren des Privatklägers (SK1 17 24/SK1 19 15). Die Kosten des privatklägerischen Be- rufungsverfahrens (SK1 17 24/SK1 19 15) trägt der Privatkläger, nachdem dessen Berufung vollumfänglich abgewiesen wurde (vgl. E. 2.2).

20 / 25 Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von Schuld und Strafe, womit er nicht durchzudringen vermochte (vgl. SK1 17 23, act. F.4, S. 3 sowie SK1 19 15, act. H.1, S. 2 f.). Es gelang ihm aber, in vier Anklagesachverhalten einen Frei- spruch zu erzielen. Auch wurde aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsge- botes von einer Bestrafung Umgang genommen. Zugleich war ihm hinsichtlich der Zivilklage Erfolg beschieden, indem auf diese nicht eingetreten wurde. Letztlich bleibt es aber bei der Verurteilung wegen mehrfacher Unterlassung der Buch- führung gemäss Art. 166 StGB. Unter Würdigung der Gesamtumstände rechtfer- tigt es sich, das Obsiegen bzw. Unterliegen des Beschuldigten im Rahmen dessen Berufung (SK1 17 23/SK1 19 15) mit drei Vierteln bzw. einem Viertel zu gewich- ten. Daher werden die Kosten des Berufungsverfahrens (SK1 17 23/SK1 19 15) zu einem Viertel dem Beschuldigten (d.h. CHF 1'500.00) und zu drei Vierteln (d.h. CHF 4'500.00) dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) auferlegt. 6.2.Im gleichen Verhältnis hat der teilweise obsiegende Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der mit Honorarnote vom 14. Februar 2018 für das Berufungs- verfahren (SK1 17 23) geltend gemachte Aufwand von 36.5 Stunden und CHF 9'989.15 (vgl. SK1 17 23, act. D.16.1) erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des in diesem Zusammenhang angefallenen Auf- wands als angemessen. Allerdings bedarf auch diese Honorarnote wegen Fehlens einer Honorarvereinbarung praxisgemäss einer Korrektur des verrechneten Stun- denansatzes von CHF 250.00 auf den mittleren Stundenansatz von CHF 240.00. Für das Berufungsverfahren SK1 19 15 sind dem Beschuldigten ermessensweise weitere CHF 1'000.00 zuzusprechen, reichte dessen Rechtsvertreter doch keine Honorarnote ein. Die geltend gemachten Barauslagen in Höhe von CHF 150.00 sind nicht zu beanstanden. Es resultiert ein Honorar in Höhe von CHF 10'673.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren SK1 17 23/SK1 19 15 entsprechend des Gesagten mit drei Vierteln, d.h. CHF 8'004.80 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt. 6.3.Der Zivilkläger hat auch im Berufungsverfahren gegenüber dem Beschul- digten einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen, wenn er obsiegt (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte drang im Rahmen des vom Beschuldigten erhobenen Berufungsverfahren (SK1 17 23/SK1 19 15) lediglich insoweit durch, als der Be- schuldigte wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen wurde. Vom Vorwurf der Misswirtschaft ist der Beschuldigte indessen freizuspre- chen. Der mit dem Schuldpunkt zusammenhängende Aufwand ist mit Blick auf das

21 / 25 diesbezügliche Vorbringen des privatklägerischen Rechtsvertreters in den Partei- vorträgen als marginal zu bezeichnen. Im Berufungsverfahren SK1 17 23/24 wur- de dem Privatkläger eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zugesprochen. Diese erscheint angemessen und ist betragsmässig, trotz des nunmehr erfolgten Freispruches vom Vorwurf der Misswirtschaft, was grundsätzlich eine Reduktion zur Folge hätte, unverändert zu belassen. Dies, weil sich der Aufwand von Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi aufgrund der (zusätzli- chen) Hauptverhandlung im Verfahren SK1 19 15 erhöht hat. 6.4.Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivil- punkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Privatklägers (SK1 17 24) wurde mit Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden vom 14. Februar 2018 abgewiesen und der Privatkläger zur Leistung einer Entschädigung von CHF 1'000.00 verpflichtet (vgl. KGer SK1 17 23/24 v. 14.2.2018). Der Privatkläger erhob dagegen keine Beschwerde an das Bundesgericht, während der Beschuldigte in seiner dagegen erhobenen bundes- gerichtlichen Beschwerde die entsprechenden Dispositivpunkte 10 und 12 nicht explizit anfocht. Die beiden Punkte bilden folglich nicht mehr Gegenstand des vor- liegenden Rückweisungsverfahrens (SK1 19 15). Der nunmehr zu ergehende Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB zeitigt in concreto keine Entschädigungsfolge, beschlägt dies doch lediglich einen Straf- punkt, wofür der Privatkläger grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig ist. Dem- entsprechend verbleibt es bei der bereits im ersten Berufungsverfahren SK1 17 23/24 zugesprochenen Entschädigung. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten für das von ihm angehobene Berufungsverfahren (SK1 17 24/SK1 19 15) eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leis- ten. 7.Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Straf- behörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). In der den Parteien zugestellten vorzeitigen Dispositivmitteilung (Art. 84 Abs. 2 StPO) vom 10. Februar 2022 wurde der Nummerierungswert der in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffer 1 lit. c fälschlicherweise als lit. b bezeichnet (vgl. SK1 19 15, act. F1). Der dem entsprechenden Freispruch zugrundeliegende Sachverhaltsvorwurf wurde indessen korrekt wiedergegeben, sodass es sich um einen offensichtlichen und von Amtes wegen behebbaren Feh-

22 / 25 ler handelt, der durch die Aufnahme des korrekten Nummerierungswerts (lit. c) in das vorliegende Urteilsdispositiv korrigiert wird.

23 / 25 Demnach wird beschlossen: Das am 10. Februar 2022 mitgeteilte Dispositiv des Urteils vom 9. Februar 2022 wird in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 1 von Amtes wegen berichtigt. und erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. November 2016 wie folgt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. A._____ wird a) im Anklagepunkt 1.3 bezüglich der Gutheissung eines Belegschafts- ausflugs der C._____ (C.) nach K. mit Kostenfolge über CHF 13'553.90 freigesprochen; [...] c) im Anklagepunkt 1.4.2 bezüglich der Umbuchung des "I.", des "J." und des J." in der bereinigten Zwischenbilanz der C. per 28. Februar 2010 freigesprochen; [...] 2.A._____ wird im Anklagepunkt 1.4.2 bezüglich der Aktivierung von Eigen- leistungen von Mitarbeitern der C._____ (C.) im Umfang von CHF 500'000.00 im Zusammenhang mit der Bereitstellung des H. in der Zwischenbilanz der C._____ per 28. Februar 2010 sowie bezüglich der Ausbuchung einer Forderung über CHF 46'347.55 in der Zwischenbilanz der C._____ per 28. Februar 2010 vom Vorwurf der Unterlassung der Buch- führung gemäss Art. 166 StGB freigesprochen. 3.A._____ wird im Anklagepunkt 1.5 bezüglich des verspäteten Einleiten- Lassens des Konkursverfahrens über die C._____ vom Vorwurf der Miss- wirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 4.A._____ ist schuldig der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (gemäss Anklagesachverhalt 1.4.1 [Erstellen einer unvollständigen Jahresrechnung 2009 aufgrund der Nicht-Deklaration einer Forderung gegen die C._____ über CHF 350'000.00] und Anklagesachver- halt 1.4.2 [Nicht-Deklaration einer Forderung gegen die C._____ über CHF 350'000.00 sowie Ausbuchung einer Architektenrechnung über CHF 30'000.00 in der bereinigten Zwischenbilanz der C._____ per 28. Fe- bruar 2010]). 5.Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 6.Von einer Bestrafung von A._____ wird Umgang genommen.

24 / 25 7.Auf die Adhäsionsklage von B._____ wird nicht eingetreten. 8.Die Untersuchungskosten von CHF 34'729.05 gehen im Umfang von CHF 3'472.90 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 31'256.15 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 9.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 gehen im Umfang von CHF 800.00 zu Lasten von A._____ und von CHF 7'200.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos). 10.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 13'095.20 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubün- den (Regionalgericht Prättigau/Davos) zugesprochen. 11.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 12.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'500.00 zu Lasten von A., im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten von B. und im Umfang von CHF 4'500.00 zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Kantonsgericht). 13.A._____ wird für das Berufungsverfahren (SK1 17 23/SK1 19 15) eine Parteientschädigung von CHF 8'004.80 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) zugesprochen. 14.B._____ hat A._____ für das Berufungsverfahren (SK1 17 24/SK1 19 15) mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 15.A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren (SK1 17 23/SK1 19 15) mit CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 16.A._____ wird vom Vorsitzenden der I. Strafkammer wegen Störung des Geschäftsganges und Missachtung verfahrensleitender Anordnungen eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 200.00 auferlegt. 17.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

25 / 25 18.Mitteilung an:

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09.10.2022
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24.03.2026