Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 12. Oktober 2021 ReferenzSK1 18 52 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Rossi, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsklägerin gegen A._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur GegenstandHehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 25.09.2018, mitgeteilt am 28.11.2018 (Proz. Nr. 515-2018-28) Mitteilung24. Februar 2022

2 / 6 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. Juli 2018 Anklage gegen A._____ we- gen Hehlerei. Am 25. September 2018 sprach das Regionalgericht Plessur A._____ frei. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. B.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) sei der Hehlerei schul- dig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 700.00 zu bestrafen. A._____ beantragte einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. C.Nach der Urteilsberatung hat das Kantonsgericht das Urteil am 12. Oktober 2021 den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Gemäss Anklageschrift soll B._____ am 28. oder 29. Dezember 2016 eine zehnjährige Damenuhr der Marke Rolex mit einem Versicherungswert von CHF 9'500.00 gestohlen haben. B._____ sei damals 16 Jahre alt gewesen. Noch am selben Tag soll er im Altschmuckgeschäft C._____ in D._____ die Uhr A._____ zum Kauf angeboten haben. Letzterer habe einen Preis von CHF 1'500.00 offeriert; Uhr und Geld seien dann am Abend in der Wohnung von A._____ übergeben worden. A._____ habe keine zweckmässigen Abklärungen über die Herkunft der Uhr getätigt und in Kauf genommen, dass diese durch ein Vermögensdelikt erlangt worden sei (StA act. 1.16). 2.Die Vorinstanz erwägt, dass die Eltern von B._____ den Verkauf der Uhr nachträglich nicht genehmigt hätten, womit das Rechtsgeschäft nichtig sei. Darü- ber hinaus könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe. Gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB gelte die Vermutung, dass der Be- sitzer einer beweglichen Sache deren Eigentümer sei. Auf Nachfrage des Be- schuldigten habe B._____ erklärt, dass es sich bei der Uhr um ein Erbstück hand- le. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass Jugendliche heutzutage teure Markensa- chen hätten. Die Staatsanwaltschaft habe den genauen Wert der Uhr nicht ermit- telt, weshalb der Schluss, dass diese ungewöhnlich günstig gewesen sei, nicht gezogen werden könne. Schliesslich sei B._____ in Begleitung von E., der ein Cousin des Beschuldigten sei, im Altschmuckgeschäft erschienen und der Va- ter von E. habe dem Beschuldigten auf Nachfrage versichert, dass B._____ in Ordnung sei (act. E.1, E. 4.3).

3 / 6 3.1.Der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich schuldigt, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Entscheidend für den Er- werb ist, dass der Hehler im Einverständnis mit dem Vortäter an der Sache Ge- wahrsam und damit eine abgeleitete neue eigene Verfügungsmacht erlangt (BGE 128 IV 23 E. 3c). 3.2Es ist unbestritten, dass B._____ die Uhr gestohlen hat, bevor er sie dem Beschuldigten zum Kauf angeboten hat. Die Verteidigung macht geltend, dass der Tatbestand der Hehlerei einen rechtsgültigen Erwerb durch den Hehler vorausset- ze. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, weil die Eltern des minderjäh- rigen B._____ dem Verkauf der Uhr nicht zugestimmt hätten (RG act. 8 N 3 f. u. 9; act. H.2 N 5 u. 9). An einer gestohlenen Sache kann kein Eigentum erworben werden, solange der frühere Besitzer diese zurückfordern kann (Art. 714 Abs. 2 i.V.m. Art. 934 Abs. 2 und Art. 936 Abs. 1 ZGB). Es liegt daher in der Natur der Sache, dass der "Er- werb" im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB nicht ein rechtsgültiger sein muss. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt vielmehr, dass der Hehler Gewahrsam an der Sache erlangt, wobei sich dieser Begriff auf eine rein faktische Situation und nicht auf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft bezieht (vgl. Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht, Individualinteressen, Bern 2019, S. 213). Der Beschuldigte hat im Einverständnis mit B._____ Gewahrsam an der gestohlenen Uhr erlangt, womit er sich – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung – in objektiver Hinsicht der Hehlerei schuldig gemacht hat. 3.3.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Hehlerei Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder annehmen, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt herrührt, und dies in Kauf nehmen (BGer 6B_268/2020 v. 6.5.2020 E. 1.3; 6B_691/2014 v. 8.12.2014 E. 2.2; je mit Hinwei- sen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bezie- hungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wis- sensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahr- lässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass

4 / 6 der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt (BGE 133 IV 9 E. 4.1). 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft unterliess es, den Wert der Uhr zum Tatzeitpunkt zu bestimmen. Aus dem blossen Neu- bzw. Versicherungswert kann nicht auf einen besonders günstigen Kaufpreis und damit auf eine erkennbare deliktische Her- kunft der Uhr geschlossen werden. Zuzustimmen ist der Staatsanwaltschaft, wenn sie ausführt, dass die weiteren Umstände ungewöhnlich gewesen seien. So wurde die Uhr dem Beschuldigten von einem Jugendlichen angeboten, der angab, diese geerbt zu haben. Der Beschuldigte gab selber an, dass dies "komisch" sei (StA act. 1.5 Frage 20). Ob diese oder die weiteren, von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Umstände (act. H.1 N 1.3) Verdachtsmomente darstellen, die auf ein vorangegangenes Vermögensdelikt schliessen lassen, kann indes offenbleiben, zumal der Beschuldigte dies jedenfalls nicht in Kauf genommen hat. Dies weil er sich beim Vater von seinem Cousin E., mithin bei seinem eigenen Onkel, informierte, und dieser ihm bestätigte, dass B. in Ordnung sei und man ihm vertrauen könne (StA act. 1.5 Frage 5; act. H.4 Fragen 7 u. 12). Dieses – von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellte – Vorgehen zeigt, dass der Beschuldig- te, selbst wenn er die Möglichkeit einer deliktischen Herkunft der Uhr als möglich erachtet haben sollte, darauf vertraute, dass dies nicht der Fall war. Der Beschul- digte handelte deshalb nicht eventualvorsätzlich, sondern bloss bewusst fahrläs- sig. Der Tatbestand der Hehlerei ist demnach in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist freizusprechen. 4.Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Kantons Graubünden (Art. 426 Abs. 1 u. Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die vor dem Regionalgericht eingereichte Honorarnote er- scheint angemessen (RG act. 9). Für das Berufungsverfahren macht der Verteidi- ger einen Aufwand von insgesamt 11.82 Stunden geltend. Davon entfallen 1.24 Stunden auf den Empfang einer ersten Vorladung für die Hauptverhandlung, das Verfassen eines Verschiebungsgesuchs, die Terminabsprache mit dem Kantons- gericht sowie auf das Studium der neuen Vorladung und Mitteilung derselben an den Klienten (act. G.1). Der für diese Positionen geltend gemachter Aufwand ist übermässig und demzufolge um 1 Stunde zu kürzen. Der Zeitaufwand für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung ist auf die effektive Dauer derselben, mithin

5 / 6 1.5 Stunden, zu reduzieren. Im Ergebnis sind für das Berufungsverfahren 9.5 Stunden zu CHF 270.00 (zzgl. Auslagen in Höhe von CHF 14.30 [act. G.1 S. 2] und MWSt.) zu entschädigen.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Die Untersuchungskosten von CHF 1'650.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5.A._____ wird zulasten des Kantons Graubünden für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'729.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschä- digt (Regionalgericht Plessur) und für das Berufungsverfahren mit CHF 2'777.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Kantonsge- richt). 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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