Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 27. Juli 2021 ReferenzSK1 18 50 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Walker, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsklägerin gegen A._____, Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandVerletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 28.09.2018, mitgeteilt am 05.11.2018 (Proz. Nr. 515-2018-7) Mitteilung28. Juli 2021
2 / 14 Sachverhalt A.Am 8. August 2017 wurde A._____ bei einer Autofahrt von B._____ in Rich- tung C._____ von einem vor ihm fahrenden Polizisten in Zivil dabei beobachtet, wie er mehrmals mit der linken Hand ein Mobiltelefon bediente, das an einer Frontscheibenhalterung links vom Lenkrad seines Fahrzeugs angebracht war. Als er in C._____ vom Polizisten D._____ angehalten wurde, gab er zu, drei Kurz- nachrichten (SMS) geschrieben zu haben. Der ihn einvernehmende Polizist D._____ verzeigte A._____ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz (SVG). Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob am 10. Oktober 2017 Strafbefehl ge- gen A._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 300.00. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 26. Oktober 2017 Ein- sprache. Eine Konfronteinvernahme zwischen A._____ und D._____ fand am 20. Dezember 2017 vor der Staatsanwaltschaft Graubünden statt. Letztere erhob am 17. Mai 2018 Anklage gegen A._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und beantragte, er sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu be- strafen. B.Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 28. September 2018 sprach das Regionalgericht Albula A._____ vom Anklagevorwurf frei. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 8. Oktober 2018 (Poststempel 9. Oktober 2018) Berufung an. In der frist- und formgerecht eingereichten Beru- fungserklärung ans Kantonsgericht begehrt die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Berufungsklägerin) die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie beantragt, A._____ sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, zu bestrafen. A._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) beantragt die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. C.Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer mit dem Einverständnis der Parteien die Durchführung des schrift- lichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO an. Die Berufungsklägerin erstattete am 7. Januar 2019 frist- und formgerecht die schriftliche Berufungsbe- gründung. Am 25. Januar 2019 (Poststempel: 24. Januar 2019) ging dem erken-
3 / 14 nenden Gericht die ebenfalls frist- und formgerecht eingereichte Berufungsantwort des Berufungsbeklagten ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Dem Berufungsbeklagten werden ausschliesslich Übertretungen vorgewor- fen (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG). Die Voraussetzungen zur Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren liegen vor, nachdem zudem nur Rechtsfragen zu entschei- den sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO) und die Parteien überdies ihr Ein- verständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens erklärt haben (Art. 406 Abs. 2 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass der Berufungsklä- ger sein Mobiltelefon während der Fahrt von E._____ nach C._____ beim Gebäu- de des Tiefbauamts, Höhe F., und anschliessend während der Fahrt zwi- schen F. und C._____ mehrmals bediente. Dabei habe er drei Kurznach- richten, bestehend aus einem bzw. zwei Wörtern, auf dem Display eingetippt ("Good. You?", "Ok", "Yes Thanks"). Der Berufungskläger habe sein Mobiltelefon aufgrund der an Frontscheibe links des Lenkrads angebrachten Halterung nicht festhalten müssen. Er habe das Mobiltelefon nicht mit der Hand umschlossen, sondern lediglich mit vorgestrecktem Arm mit dem Daumen auf den Touchscreen getippt. Auch habe er eine geringfügige Änderung der Körperhaltung eingenom- men, wobei sich die rechte Hand stets am Lenkrad befunden habe. Die linke Hand habe der Berufungsbeklagte zum Tippen der SMS benutzt (act. E. 1, E. 2d/bb). Betreffend das Tippen der Nachrichten sei von mehreren kurzen Blicken auf das Handydisplay, die jeweils rund eine Sekunde dauerten, auszugehen. Danach habe der Beschuldigte wieder auf die Strasse geschaut, bevor er seinen Blick erneut auf das Display gerichtet habe. Nach 5 bis 6 Sekunden sei der Vorgang abgeschlos- sen gewesen (act. E.1, E. 2e/bb). Die Vorinstanz verneinte sowohl eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung als auch eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit (act. E.1, E. 2d/bb; E. 2e/aa-cc). Die Berufungsklägerin macht demgegenüber geltend, das Lesen und Schreiben der SMS mit leichtem Vorlehnen des Oberkörpers und Bedienung des Mobiltele- fons mittels des nach vorne gestreckten linken Armes stellten einerseits eine Er-
4 / 14 schwerung der Fahrzeugbedienung dar und hätten andererseits die Aufmerksam- keit des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt, und zwar unabhängig davon, ob ein Fehlverhalten des Beschuldigten daraus resultiert sei oder eine konkrete Ge- fährdung vorliege (act. A.3, Rz. 1-4). 3.Nachfolgend wird zunächst auf den Vorhalt der Erschwerung der Fahr- zeugbedienung eingegangen. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob die fragli- che Handlung eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit bedeutete. 3.1.Ein Fahrzeugführer macht sich strafbar, wenn er die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert diese Vorschrift dahin- gehend, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss (Satz 1). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vorneh- men, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Satz 3). In der Rechtsprechung wird unterschieden zwischen der Verletzung der Auf- merksamkeit nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VRV und dem Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV. Während eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur vorliegt, wenn die Aufmerksamkeit durch die Verwendung von Kommunikations- und Informations- systemen auch tatsächlich beeinträchtigt wird, untersagt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV demgegenüber explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2a; BGer 6B_1183/2014 v. 27.10.2015 E. 1.3; 6B_894/2016 v. 14.03.2017 E. 3.1). Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs erschweren und dadurch, im Sinne eines Gefährdungsdelikts, stets zumindest eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (BGE 120 IV 63; BGer 6B_894/2016 v. 14.03.2017 E. 3). 3.2.In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte während der betreffenden Autofahrt drei Kurznachrichten geschrieben hat, indem er seinen linken Arm zum an der Frontscheibenhalterung angebrachten Mobiltele- fon austreckte und dabei eine leichte Veränderung der Körperhaltung vornahm (vgl. vorstehend E. 2.).
5 / 14 3.2.1. Diese Tatsachen würdigte die Vorinstanz dahingehend, dass aufgrund der Nähe des in der Haltevorrichtung befestigten Mobiltelefons zum Lenkrad von einer schnelleren Verfügbarkeit der Hand auszugehen sei, als dies beim Telefonieren mit Halten des Telefons ans Ohr der Fall sei (act. E.1, E. 2d/bb). Auch dauere ein Telefongespräch erfahrungsgemäss länger als ein paar Sekunden. Die Bedienung des Fahrzeugs sei somit durch die in Frage stehende Verrichtung nicht in ver- gleichbarer Weise eingeschränkt wie bei einem Halten des Geräts am Ohr. Auf- grund der geringfügigen Änderung der Körperhaltung bei der Bedienung des Mo- biltelefons und der als Hilfsmittel installierten Haltevorrichtung und dessen Nähe zum Lenkrad sei von keiner Erschwerung der Fahrzeugbedienung auszugehen. Die rechte Hand hätte sich stets am Lenkrad befunden und die linke Hand sei, soweit erforderlich, sofort verfügbar gewesen, um rechtzeitig und situations- adäquat auf das Verkehrsgeschehen reagieren zu können (act. E.1, E. 2d/bb). 3.2.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die veränderte Körperhaltung, das Ausstrecken des linken Armes und das Umschliessen des Mobiltelefons das eventuell erforderliche rasche Drehen des Lenkrads bei einem überraschend not- wendig werdenden Ausweichmanöver oder die Vornahme anderer verkehrsbe- dingter Handgriffe, wie die Warnung von Verkehrsteilnehmern mit einem Hupsi- gnal, erschwert hätten. Unter diesen Umständen könne nicht mehr angenommen werden, dass die linke Hand, soweit erforderlich, sofort verfügbar gewesen wäre, um rechtzeitig und situationsadäquat auf das Verkehrsgeschehen reagieren zu können. Eine Erschwerung der Fahrzeugführung sei deshalb zu bejahen (act. A.3, Rz. 2). In seiner Berufungsantwort verweist der Berufungsbeklagte auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz und hält in Ergänzung derselben fest, dass die Bedienung des Fahrzeugs und der Blick in den Rück- und Aussenspiegel durch das leichte Vorbeugen des Oberkörpers um ein paar wenige Zentimeter nicht erschwert gewesen wären. Würde man anders entscheiden, wäre gemäss Berufungsbeklagtem jegliche Bewegung auf dem Fahrersitz als strafbare Beeinträchtigung der Fahrzeugbedienung zu qualifizieren, was er als völlig rea- litätsfremd bezeichnet (act. A.5, S. 4). Weiter bringt der Berufungsbeklagte vor, dass seine linke Hand bei plötzlich auftretender Gefahr innert Sekundenbruchtei- len verfügbar gewesen wäre, da sie sich stets beim Lenkrad befunden habe oder andere Handgriffe rasch genug in der erforderlichen Weise hätten betätigt werden können. Das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_1183/2014 vom 27.10.2015 festgehalten, dass das Halten eines Mobiltelefons während 15 Sekunden im Kur- venbereich bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h auf dem Normal- streifen der Autobahn zulässig sei. Vergleiche man diesen mit dem vorliegenden Sachverhalt, sei festzuhalten, dass er das Mobiltelefon nicht in seiner Hand gehal-
6 / 14 ten habe und damit weit weniger eingeschränkt gewesen sei als der freigespro- chene Beschwerdeführer im erwähnten Entscheid (act. A.5, Rz. 6.2, S. 4). 3.3.Der Fahrzeuglenker muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand hal- ten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken ge- braucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsan- zeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert oder verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Ver- richtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrich- tung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedie- nung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, ist die Fahrzeugbedienung in unzulässi- ger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; BGer 1C_566/2018 v. 14.05.2019 E. 2.2; 6B_894/2016 v. 14.03.2017 E. 3.1; 1C_183/2016 v. 22.09.2016 E. 2.1.1). 3.3.1. Entgegen der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz und des Berufungsbe- klagten ist vorliegend von einer Erschwerung der Fahrzeugbedienung auszuge- hen. Wenngleich auch der Berufungsbeklagte das Mobiltelefon nicht mit der Hand umschlossen und lediglich auf den Touchscreen getippt hat und aufgrund der Hal- terung keine Gefahr bestand, dass das Gerät bei einer erforderlichen Reaktion zu Boden gefallen wäre, war die Bedienung des Fahrzeugs vergleichbar einge- schränkt wie beim Telefonieren mit Halten des Telefons am Ohr. Der vorinstanzli- chen Schlussfolgerung, es sei aufgrund der Nähe des in der Haltevorrichtung be- festigten Mobiltelefons zum Lenkrad von einer schnelleren Verfügbarkeit auszu- gehen als beim Telefonieren am Ohr (act. E.1, E. 2d/bb, S. 8), kann nicht gefolgt werden. Beim Telefonieren am Ohr wird die Hand direkt am Ohr gehalten, was beim Autofahren keine längere Distanz zum Lenkrad bedeutet, als wenn der linke Arm zum Tippen der Nachricht zur Frontschutzscheibe hin ausgestreckt ist. Ent- gegen der Ansicht des Berufungsbeklagten war er in der Bedienung des Fahr- zeugs auch nicht "weit weniger eingeschränkt" als ein Strassenverkehrsteilneh- mer, der während 15 Sekunden sein Mobiltelefon lediglich in der Hand hält. Der Berufungsbeklagte musste das Mobiltelefon zwar nicht halten, aber er hatte es im Unterschied zum im von ihm erwähnten Bundesgerichtsentscheid 6B_1183/2014 vom 27.10.2015 bedient. Durch die Bedienung des Mobiltelefons mit ausgestreck- tem linken Arm wurden die visuelle (vgl. dazu E. 3.3.2), geistige (vgl. dazu E. 4.9.) und motorische Aufmerksamkeit des Berufungsbeklagten beansprucht. Das Bun-
7 / 14 desgericht verneint eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung bei einer kurzen Ablenkung in der Regel nur, wenn weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung verändert werden müssen (BGE 120 IV 63 E. 2d). Durch das leichte Vorbeugen des Oberkörpers und das Tippen der Nachricht mit ausge- strecktem linken Arm hat der Berufungsbeklagte eine Veränderung der Körperhal- tung während des Fahrens vorgenommen, welche die sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen linken Hand für allenfalls notwendig werdende Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, des linken Richtungsanzeigers, eines plötzlich notwendig werdenden Ausweichmanövers etc. erschwerte. Dies gilt umso mehr, als dass der Berufungsbeklagte aussagte, dass er ein handgeschalte- tes Fahrzeug fuhr (RG act. 3, Frage 9) und Rechtshänder sei (vgl. STA act. 3., Frage 19). Auch wurde von der Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass der Beru- fungsbeklagte seinen Blick während eines Vorgangs von 5-6 Sekunden abwechs- lungsweise im Sekundentakt auf das Mobiltelefon und wieder auf die Strasse rich- tete, und das aufgrund des Schreibens von drei SMS drei Mal (vgl. act. E.1, E. 2e/bb S. 11; vorstehend E. 2. und nachstehend gesamte E. 4.). Aufgrund des drei Mal auf dieselbe Art und Weise ausgeführten Vorgangs von je 5-6 Sekunden Dauer kann nicht mehr von einer sehr kurzen (einmaligen) Verrichtung im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden, für welche weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden muss. 3.3.2. Zu verwerfen ist auch die berufungsbeklagtische Auffassung, der Blick in den Rück- und Aussenspiegel sei durch das leichte Vorbeugen des Oberkörpers um ein paar wenige Zentimeter nicht erschwert gewesen (act. A.5, Rz. 6.2, S. 4). In dem Mass, in welchem sich der Berufungsbeklagte für das Eintippen der Nach- richten mit ausgestrecktem Arm nach vorne beugte, war sein Sichtfeld auf die Sei- ten hin und nach hinten in den Rückspiegel naturgemäss eingeschränkt, auch wenn die Neigung nur klein gewesen ist (dazu act. E.1, E. 2d/bb, S. 8.). Unrichtig ist auch das Vorbringen des Berufungsbeklagten, seine linke Hand habe sich stets am Lenkrad befunden, womit diese bei plötzlich auftretender Gefahr innert Sekun- denbruchteilen verfügbar gewesen wäre (act. A.5, Rz. 6.2, S. 4). Die linke Hand des Berufungsbeklagten befand sich während des Tippens der Nachrichten gera- de nicht am oder beim Lenkrad, sondern mit ausgestrecktem Arm am Display des an der linken Seite der Frontschutzscheibe angebrachten Mobiltelefons. 3.3.3. Insgesamt ist die Verfügbarkeit der linken Hand durch die erstellten Hand- lungen als nicht weniger eingeschränkt zu beurteilen, als dies beim Telefonieren mit der Hand am Ohr der Fall ist. Die rechtliche Würdigung der vorliegenden Handlung als eine die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung hat entge-
8 / 14 gen der Ansicht des Berufungsbeklagten nicht zur Folge, dass jegliche Bewegung auf dem Fahrersitz als strafbare Beeinträchtigung der Fahrzeugbedienung zu qua- lifizieren wäre (act. A.5, Rz. 6.2, S. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung können sogar Handlungen, wie die Bedienung eines Radios oder das Anzünden und Rauchen einer Zigarette tatbestandsmässig sein (vgl. BGer 6B_894/2016 v. 14.03.2017 E. 2.3.1 m.H.). Im konkreten Fall hat der Berufungs- beklagte für das Tippen der Nachrichten seinen Blick jeweils eine Sekunde während eines Vorgangs von insgesamt drei Mal je 5 bis 6 Sekunden von der Strasse abgewandt (vgl. dazu E. 2. und E. 4.4. f.) und dazu seine Körperhaltung verändert, indem er sich leicht nach vorne beugte, was aufgrund des Tippens mit ausgestrecktem Arm die sofortige Verfügbarkeit der linken Hand am Lenkrad be- einträchtigte. Auch wenn der einzelne Vorgang nur kurz gedauert haben mag, ist dieser – erstellt – drei Mal geschehen. Durch das Tippen der drei Kurznachrichten ("Good. You?", "Ok", "Yes Thanks") mit ausgestrecktem linken Arm zur Front- schutzscheibe hin während der Autofahrt zwischen F._____ und C._____ hat der Berufungsbeklagte damit eine Verrichtung vorgenommen, welche die Bedienung des Fahrzeugs in unzulässiger Weise erschwerte (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). 3.4.Bei diesem Ergebnis steht bereits fest, dass der Berufungsbeklagte eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 (Satz 2) VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG begangen hat. Die Berufungsklägerin rügt in ihrer Berufung neben der von der Vorinstanz verneinten Erschwerung der Fahr- zeugführung auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Beeinträchtigung der erforderlichen Aufmerksamkeit gelte nicht als erstellt, als Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV (act. A.3, Rz. 1 und 3 ff.). Die Vorinstanz prüfte einen möglichen Verstoss gegen den von der Staatsanwaltschaft angeklag- ten Art. 3 Abs. 1 VRV denn auch zusätzlich unter der Tatbestandsvariante des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VRV und kam zum Schluss, dass ein solcher nicht gegeben sei (vgl. act. E.1., E. 2e/cc). Darauf ist im Folgenden einzugehen. 4.Für das Tippen der Nachrichten wandte der Berufungsbeklagte seinen Blick jeweils eine Sekunde während eines Vorgangs von insgesamt drei Mal je 5 bis 6 Sekunden von der Strasse ab (vgl. act. E.1, E. 2e/bb, S. 11; vgl. auch vorstehend E. 2.). 4.1.Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme
9 / 14 nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 3 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). 4.2.Die Berufungsklägerin macht geltend, für die Beurteilung der fehlenden Aufmerksamkeit gehe es nicht an, dass die Vorinstanz nur das Eintippen der Buchstaben berücksichtigt habe. Vielmehr sei der gesamte Vorgang, bestehend aus dem Ablesen der eingehenden SMS, dem Verfassen und Versand der Antwort zu berücksichtigen, wobei zusätzlich zu beachten sei, dass dies auf einer kurven- reichen und teilweise innerorts verlaufenden Strasse erfolgt sei (act. A.3., Rz. 3). 4.3.Aus der Tatsache, dass das Mobiltelefon an der Frontscheibe mittels einer Haltevorrichtung befestigt war, schliesst die Vorinstanz, dass der Blick bei der Be- dienung des Telefons jeweils nach vorne gerichtet war und der Beschuldigte damit gleichzeitig die Strasse im Blickfeld hatte, womit die Blickrichtung nicht vom Ver- kehrsgeschehen abgewendet werden musste. Beim Schreiben der Kurzmitteilun- gen habe es sich um eine Verrichtung von wenigen Sekunden gehandelt, wobei der Verkehr im Blickfeld gehalten und die Aufmerksamkeit nie vollständig vom Verkehr abgelenkt worden sei. Das zu beurteilende Verhalten benötigte gemäss Vorinstanz nicht viel mehr Zeit als ein Kontrollblick auf die Geschwindigkeitsanzei- ge oder das Navigationsgerät und habe jedenfalls nicht viel mehr Ablenkungspo- tenzial geboten, als dies bei der Ermittlung des Absenders einer E-Mail der Fall sei (act. E.1, E. 2e/bb). 4.4.Der Beschuldigte hat anerkannt und tut dies auch in der Berufungsantwort, dass er während des Schreibens der aus einem Wort oder maximal zwei Wörtern bestehenden Kurzmitteilungen jeweils wechselweise kurze Blicke, die rund eine Sekunde dauerten, auf das Mobiltelefon geworfen und wieder auf die Strasse ge- schaut hat, wobei er den Verkehr stets im Blickfeld gehalten habe (act. A.5, Rz. 5; STA act. 12, Fragen 3 und 4). Er betont, er habe bereits vor vorinstanzlichen Schranken ausgeführt, dass er die Strasse immer in direktem Blickfeld gehabt hat- te. Weiter habe die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass er weder innerorts noch im Kurvenbereich Kurznachrichten getippt habe. Seine getätigten Verrich- tungen hätten zu keiner Fehlreaktion geführt, es seien keine Anzeichen für eine tatsächliche Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit vorhanden gewesen (act. A.1, Rz. 8.1).
10 / 14 4.5.Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn gemäss vorinstanzlicher Feststellung die Blickrichtung nach vorne auf die Strasse gerichtet war, betrifft dies lediglich die Richtung, nicht aber den Blick selbst. Eine Blickrichtung nach vorne bedeutet nicht, dass der Blick des Berufungsbeklagten immer auf die Strasse gerichtet war. Eine solche Schlussfolgerung entbehrt jeglicher Grundlage. Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte mehrere kurze Blicke auf das Handydisplay geworfen hat, diese jeweils rund eine Sekunde dauerten, er abwechselnd im Sekundentakt auf die Strasse und das Display schaute und der gesamte Vorgang nach fünf bis sechs Sekunden abgeschlossen war, wobei diese Verrichtung drei Mal stattgefun- den hat. Beim Schauen auf das Handydisplay hatte der Berufungsbeklagte seinen Blick zwangsläufig auf das Display und nicht auf die Strasse gerichtet. Er konnte mithin nicht ständig bzw. immer auf die Strasse und den Verkehr schauen und achten, sondern nur abwechselnd, indem er seinen Blick vom Display wieder auf die Strasse und retour richtete. Genau dies hat der Berufungskläger bei seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugegeben (RG act. 3., Antwort Fragen 3, 4, 5). Die vorinstanzliche Feststellung, der Berufungsbeklagte habe den Verkehr stets im Blickfeld gehalten und seine Aufmerksamkeit nie vollständig vom Verkehr abgelenkt, ist unter diesen Umständen nicht haltbar und offensichtlich falsch. 4.6.Sodann leiten die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte aufgrund der Tat- sache, dass der Beschuldigte das vor ihm fahrende Fahrzeug des Polizisten D._____ korrekt mit Marke und Farbe nennen konnte, ab, dass beim Berufungs- beklagten keine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit bestanden habe. Vom Feh- len eines auffälligen Fahrverhaltens schliessen sie zudem auf die erforderliche Aufmerksamkeit des Berufungsbeklagten. Für ihre Auffassung stützen sie sich auf zwei Bundesgerichtsentscheide, wonach für eine Verurteilung nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 VRV eine tatsächliche Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit erforder- lich sei. Tatbestandmässig sei grundsätzlich erst die allfällige Fehlreaktion (act. A.5, Rz. 8.1; act. E.1, E. 2e/aa). 4.6.1. Dass der Beschuldigte Farbe und Marke des vor ihm fahrenden Autos an- lässlich der Konfronteinvernahme korrekt benennen konnte, ist ohne Belang. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, ununterbrochen während der ganzen Fahrt unaufmerksam gewesen zu sein, womit er ohne Weiteres die Gelegenheit hatte, Farbe und Marke des vor ihm fahrenden Fahrzeugs zu erkennen. 4.6.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten und der Vorinstanz muss es für das Vorliegen des Tatbestands von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VRV gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend zu einem Fehlverhal-
11 / 14 ten kommen. Das Bundesgericht erblickte in der Bedienung eines Mobiltelefons (Schreiben von SMS) während der Fahrt, wobei der Fahrer seine Aufmerksamkeit nicht mehr der Strasse zuwandte, eine Missachtung von Art. 3 Abs.1 Satz 1 und Satz 3 VRV (BGer 6B_666/2009 v. 24.09.2009 E. 1.4). In einem späteren Ent- scheid nahm das Bundesgericht Bezug auf diesen Fall. Es hatte dort ebenfalls das Verhalten eines Beschwerdeführers zu beurteilen, welcher während der Fahrt sein Mobilgerät bediente (BGer 6B_894/2016 v. 14.03.2017). Das Bundegericht bejah- te einerseits eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung. Der Beschwerdeführer habe mit dem Bedienen des Mobilgeräts mindestens eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Auch bejahe die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VRV: Der Beschwerdeführer sei durch die Bedienung des Mobilgeräts tatsächlich abgelenkt gewesen, und ha- be seinen Blick einen Moment vom Verkehr abgewandt. Mit Verweis auf BGer 6B_666/2009 vom 24.09.2009 betonte es, es sei nicht entscheidend, dass es in diesem Fall, anders als in jenem, nicht zu einem Unfall gekommen sei. Ent- sprechend erkannte das höchste Gericht auch auf eine Verletzung der erforderli- chen Aufmerksamkeit nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VRV (BGer 6B_894/2016 v. 14.03.2017 E. 3.3.1). Dass es vorliegend nicht zu einem Unfall kam und der Berufungsbeklagte auch sonst kein auffälliges Fahrverhalten zeigte, hilft ihm im Licht dieser Rechtsprechung nichts. 4.6.3. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon drei Mal be- diente und seinen Blick dafür wiederholt von der Strasse abwandte, indem er während je rund einer Sekunde im Sekundentakt während der drei Mal 5-6 Se- kunden dauernden Vorgänge auf sein Mobiltelefon statt auf die Strasse schaute. Die von der Vorinstanz festgestellte und vom Beschuldigten ausdrücklich ein- geräumte Dauer von einer ganzen Sekunde für die Lektüre der eingegangenen Kurznachrichten überschreitet die für einen Kontrollblick auf die Geschwindig- keitsanzeige oder einen anderen, zur Führung eines Motorfahrzeuges notwendi- gen Kontrollblicks erforderliche Zeit um ein Mehrfaches, zumal dies drei Mal ge- schah und zwar während eines Vorganges von je insgesamt 5-6 Sekunden. Auf- grund dieser Tatsachen ist erstellt, dass der Berufungskläger seinen Blick während dieser drei Vorgänge mehrere Male für die Dauer einer Sekunde auf das Mobiltelefon gerichtet hatte. Der Vergleich mit einem Blick auf die Geschwindig- keitsanzeige ist unangebracht, weil diese zur Lektüre während der Fahrt bestimmt ist, entsprechend eine grössere Schrift aufweist und ausserdem nicht innerhalb eines Zeitraumes von 5-6 Sekunden mehrmalig erfolgt. Bei einer derartigen Ab- lenkung ist es unerheblich, dass gute Verkehrsverhältnisse geherrscht haben soll- ten. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit liegt vor.
12 / 14 4.7.Hinzu kommt, dass vorliegend zusätzlich eine Erschwerung der Fahrzeug- bedienung durch den ausgestreckten linken Arm während des Eintippens der Buchstaben gegeben ist (vgl. dazu gesamte E. 3. vorstehend). Damit hat der Be- rufungsbeklagte die Handlungen des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV mit jenen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VRV kombiniert: Er hat nicht nur das Mobiltelefon mit ausgestrecktem linken Arm bedient, sondern gleichzeitig seinen Blick während je einer Sekunde eines drei Mal 5 bis 6 Sekunden dauernden Vorgangs abwech- selnd auf sein Gerät gerichtet, woraus eine unzulässige Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit resultierte (vgl. dazu auch BGer 1C_183/2016 v. 22.09.2016 E. 2.2). 4.8.Nach dem Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte durch die Bedie- nung des Mobilgeräts der Strasse und dem Verkehr nicht den erforderlichen Grad an Aufmerksamkeit widmete. Damit ist der Tatbestand auch im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VRV erfüllt. 4.9.Nur der Vollständigkeit halber sei noch folgendes angemerkt: Bei den von der Vorinstanz festgestellten Vorgängen noch nicht einbezogen ist die Zeit, welche der Berufungsbeklagte zum Lesen der eingehenden Nachrichten benötigte. Letz- tere hat die Vorinstanz in ihrer Würdigung ausser Acht gelassen und auch keine Feststellungen hierzu getroffen. Dies, obwohl der Berufungsbeklagte gemäss Vor- instanz im Plädoyer anerkannte, das Mobiltelefon während der besagten Fahrt mehrmals mit der linken Hand bedient, einige Buchstaben eingetippt, die einge- gangenen Nachrichten gelesen und mit drei sehr kurzen Mitteilungen beantwortet zu haben (act. E.1., E. 2a; vgl. auch RG act. 3., Antwort Frage 1). Nicht nur das Tippen beansprucht Aufmerksamkeit, sondern auch das Lesen der eingehenden Nachrichten sowie deren kognitive Verarbeitung, die dem Eintippen einer Antwort vorangehen. Die Aufmerksamkeit des Berufungsbeklagten war vor diesem Hinter- grund wohl noch länger beeinträchtigt als von der Vorinstanz (für das Berufungs- gericht verbindlich) festgestellt. Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VRV ist dies jedoch nicht weiter von Bedeutung, da bereits die vorinstanzlichen Feststellungen dafür genügen. 5.Zusammenfassend hat der Berufungsbeklagte gegen Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG verstossen. 6.Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Dies gilt auch für die Strafe (BGer 6B_798/2020 v. 16.09.2020 E. 2.2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
13 / 14 Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Ausfällung einer Busse von CHF 300.00. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass zahlreiche schwerere Handlungsweisen einer einfachen Verkehrsregelverletzung vorstellbar sind, zumal das Schreiben der SMS-Nachrichten keinerlei Unfallfolgen zeitigte. Auch das sub- jektive Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Eine Busse von CHF 300.00 ist diesem Verschulden angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer vor der Berufungsinstanz ist der Strafmilderungsgrund der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gegeben (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und die Busse auf CHF 250.00 zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbe- zahlung der Busse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB auf 2 Tage festzusetzen. 7.Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'500.00 sowie die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'196.00 werden somit dem Berufungsbeklagten auferlegt. 8.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorlie- gend wird der von der Staatsanwaltschaft beantragte Schuldspruch vollumfänglich bestätigt, womit der Berufungsbeklagte als unterliegende Partei gilt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass die Busse geringfügig reduziert wurde, liegt im Umstand der langen Verfahrensdauer begründet und nicht etwa in einer anderen Bemessung der grundsätzlich tat- und schuldangemessenen Strafe, womit dies für die Vertei- lung der Prozesskosten folgenlos zu bleiben hat. Somit gehen die Kosten des Be- rufungsverfahrens, welche gestützt auf Art. 7 der Verordnung über die Gerichts- gebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 3'000.00 festgelegt werden, zu Lasten des Berufungsbeklagten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Berufungsbeklagten keine Entschädi- gung für seine Auslagen im Berufungsverfahren zu.
14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.A._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 250.00. 3.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 1'196.00 sowie die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens von CHF 6'500.00 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A.. 6.Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: