Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 15. April 2021 ReferenzSK1 18 45 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger Buchli Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte GegenstandEhrverletzung Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 05.09.2018, mitgeteilt am 10.10.2018 (Proz. Nr. 515-2018-22) Mitteilung27. Juli 2021

2 / 9 I. Sachverhalt A.Am 13. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Stra- funtersuchung gegen B._____ und weitere Personen wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. B.Am 6. August 2018, mitgeteilt am 9. August 2018, erhob die Staatsanwalt- schaft Graubünden Anklage gegen B._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Gemäss An- klageschrift soll B._____ ca. zwischen Sommer und Herbst 2014 ein handschriftli- ches Schreiben verfasst haben, in welchem sie von Erfahrungen mit A._____ be- richtet. In diesem soll sie A._____ vorgeworfen haben, jene habe sie mehrfach wüst beschimpft. Auch habe jene einem Taxi absichtlich den Vortritt genommen und ausgebremst. Die Anschuldigungen und Herabsetzungen hätten im Rahmen eines Plädoyers vor Schranken des Regionalgerichts Landquart am 1. Oktober 2014 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den Nachbarn von B._____ dem Gerichtskörper zur Kenntnis gebracht werden sollen, um dort das Ansehen der Anzeigeerstatterin, A., zu schmälern. C.Mit Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 5. September 2018 wurde B. in allen Punkten freigesprochen und die Zivilklage von A._____ abgewie- sen. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, frist- und formgerecht Berufung beim Kantonsge- richt von Graubünden erheben. D.Nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde seitens des Vorsit- zenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Durch- führung des mündlichen Verfahrens angeordnet. Die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 14. April 2021 statt. An der Verhandlung nahmen die Berufungsklägerin sowie B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) jeweils im Beisein ihres/r Rechtsvertreter/in teil. Die Staats- anwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2021 auf ihre Teilnahme. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Berufungsklägerin, die Beru- fungsbeklagte im Sinne der Anklage wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und ihre Zivilforderung gutzuheissen. Die Berufungsbeklagte beantragte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. E.Nach der Urteilsberatung (14. und 15. April 2021) wurde das Urteil am 15. April 2021 der anwesenden Berufungsklägerin sowie der Berufungsbeklagten

3 / 9 mündlich eröffnet. Den Anwesenden wurde das Dispositiv am 16. April 2021 pos- talisch zugestellt. II. Erwägungen 1.Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). 3.1.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Aussagen von Zeugen, Aus- kunftspersonen und Beschuldigten stellen auch bei direkter Beteiligung am Ver- fahren vollgültige Beweismittel dar und sind entsprechend richterlich auf ihre mate- rielle Richtigkeit hin zu würdigen (Andreas Donatsch, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 13 zu Art. 162 StPO). 3.2.Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüs- se auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_655/2012 vom 15.2.2013 E. 2.4; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtspre- chung, in: forumpoenale 2012, S. 368 und 374). 4.Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den

4 / 9 Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2). 5.1.Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass der Täter einen Dritten mittels Tatsachen- behauptungen eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt (BGE 137 IV 313 E. 2.1). Bei gemischten Werturteilen ist zu prüfen, ob diese eine Tat- sachenbehauptung beinhalten bzw. auf einer solchen basieren (BGer 6B_567/2016 v. 27.4.2017 E.4). Die Äusserung muss stets gegenüber einem Drit- ten erfolgen (BGer 6B_229/2016 v. 8.6.2016 E.1). Vollendet ist die Tat damit, dass jemand die Äusserung zur Kenntnis nimmt (BGE 102 IV 35 E. 2b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen (BGer 6B_683/2016 E. 1.1 f.). 5.2.Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Der Tatbestand erfasst einerseits ehrenrührige Tatsachenbe- hauptungen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selbst, andererseits ehr- verletzende Werturteile diesem sowie Dritten gegenüber (BGE 137 IV 313 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter braucht nur zu wissen, dass sein Werturteil ehrenrührig ist, nicht auch, dass es ungerechtfertigt ist (BGE 93 IV 2 E. 2). 5.3.Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätz- lich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter

5 / 9 die Verwirklichung des Tatbestandes in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Um- stände zu entscheiden. 6.1.Unbestrittenermassen hatte die Berufungsbeklagte zwischen Sommer und Herbst 2014 ein handschriftliches Schreiben verfasst, worin sie von Erfahrungen mit der Berufungsklägerin berichtet. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte und deren Mann beim Vorbeilaufen als "Arschloch" sowie "Schlampe" bezeichnen würde und die Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten "wüst beschimpft" worden sei. Auch habe die Berufungsklägerin bei einer anderen Gelegenheit "wüst geschimpft", als ein Taxi an ihrer Einfahrt vorbeigefahren sei. Die Berufungskläge- rin soll daraufhin gewartet haben, um das Taxi bei dessen Rückfahrt auszubrem- sen. Weiter findet sich im Schreiben der Passus, wonach es noch viele solche Episoden geben würde, die Berufungsbeklagte sich jedoch nicht auf das gleiche Niveau runterziehen lassen würde. Das entsprechende Schreiben liegt im Recht (StA act. 3.3). 6.2.Die Vorinstanz gibt eingangs die Depositionen der Berufungsbeklagten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht Graubünden (SK2 16 34), anlässlich ihrer Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Mai 2018, in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz korrekt wieder (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2). Deren Wiedergabe wird von keiner Partei moniert, sodass auf die Ausführungen in Erwägung 3.2 des angefochtenen Urteils vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3.Anlässlich ihrer Befragung durch die Berufungsinstanz gab die Berufungs- beklagte an, dass ihr Nachbar im Jahr 2014 von der Berufungsklägerin angezeigt worden sei. Ihm sei von seinem Rechtsanwalt geraten worden, sich bei anderen Bewohnern des Quartiers nach dem Verhalten der Berufungsklägerin zu erkundi- gen. Sie, die Berufungsbeklagte, habe daraufhin einfach ihre Erlebnisse mit der Berufungsklägerin geschildert, aufgeschrieben und an ihren Nachbarn abgegeben. Es sei nie gesagt worden, wofür dieses Schreiben genutzt bzw. gebraucht würde. Es sei ihr darum gegangen, zu zeigen, wie das Zusammenleben mit der Beru- fungsklägerin im Quartier so sei (act. H.2, S. 2, Frage V.1). Auf die Frage, ob sie Kenntnis davon gehabt habe, dass vor dem Regionalgericht Landquart ein Straf- verfahren gegen den Nachbarn hängig gewesen sei, als sie den Brief geschrieben und übergeben habe, antwortete sie dahingehend, dass sie gewusst habe, dass eine Anzeige laufe (sic!), nicht aber, wo diese laufe und wie weit diese laufe ([sic!],

6 / 9 act. H.2, S. 2, Frage V.2). Den Brief habe sie ihrem Nachbar persönlich übergeben (act. H.2, S. 3, Frage V.3). Dieser habe ihr erklärt, das Schreiben insofern zu ge- brauchen, um zu zeigen, wie das Zusammenleben im Quartier mit der Berufungs- klägerin sei. Auf entsprechende Nachfrage gab die Berufungsbeklagte an, dass dies dem Anwalt ihres Nachbarn hätte aufgezeigt werden sollen (act. H.2, S. 3, Frage V.4). Über den Nutzen des Schreibens habe sie sich keine Gedanken ge- macht und nicht überlegt, was damit geschehe (act. H.2, S. 3, Frage V.5). Sie ha- be gewusst, dass eine Anzeige gegen ihren Nachbarn bestand (act. H.2, S. 3, Frage V.7). Sie habe aufzeigen wollen, wie sich die Berufungsklägerin gegenüber den Quartierbewohnern verhalte (act. H.2, S. 3, Frage V. 8). Dies habe sie nur gegenüber dem Anwalt ihres Nachbarn aufzeigen wollen. Sie habe nicht gewusst, dass diese Briefe vorgelesen würden. Die Anfrage sei gewesen, man wolle wis- sen, wie die Situation im Quartier sei. Niemand habe jemals darauf hingewiesen, dass dies dem Gericht eingereicht werde (act. H.2, S. 3, Frage V.9). 6.4.Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass aufgrund der konstanten und stets widerspruchsfreien Angaben der Berufungsbeklagten als erstellt zu gelten hat, dass sie das strittige Schreiben weder wissentlich noch willentlich verfasst hatte, um es dem Gericht einzureichen bzw. einreichen zu lassen, wie es ihr in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Die Berufungsklägerin wies im Rahmen ihres Plädoyers einleitend darauf hin, dass die Berufungsbeklagte bereits in anderen Verfahren gelogen habe, weswegen ihr nicht geglaubt werden könne. Das Vor- bringen zielt ins Leere, würde dieses doch einzig die Glaubwürdigkeit der Beru- fungsbeklagten und nicht die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen beschla- gen. Die Berufungsklägerin trägt weiter vor, die Berufungsbeklagte habe vom Prozess gegen ihren Nachbarn gewusst. Sie habe mithin mindestens in Kauf genommen bzw. in Kauf nehmen müssen, dass ihr Schreiben dem Regionalgericht Landquart bzw. irgendeinem anderen Gericht eingereicht werde. Dies trifft nicht zu. Zwar wusste die Berufungsbeklagte, dass gegen ihren Nachbarn mindestens eine straf- rechtliche Untersuchung hängig war. Die Berufungsbeklagte führte indessen stets kongruent aus, nicht gewusst zu haben, wie sich ein Strafverfahren abspiele, ge- schweige denn, wie ein solches durchgeführt werde. Entsprechend gab sie an, nicht gewusst zu haben, inwieweit oder in welcher Form genau ihr Schreiben wei- terverwendet werde. Dies erscheint gerade auch unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass sie juristische Laiin ist, plausibel und glaubhaft. Kommt hinzu, dass aus den von der Berufungsbeklagten verwendeten Begriffen hervorgeht, dass sie offensichtlich nicht wirklich das aktuelle Verfahrensstadium der Strafuntersuchung

7 / 9 gegen ihren Nachbarn kannte, als sie diesem das Schreiben übergab. Sie sprach teilweise von einem hängigen "Verfahren", "Prozess" oder aber lediglich davon, dass sie gewusst habe, dass eine "Anzeige" gegen ihren Nachbarn laufen würde. Mithin ist schon fraglich, ob sie vom hängigen Gerichtsverfahren überhaupt Kenntnis hatte. Jedenfalls kann auch aus dem blossen Umstand, dass das Schreiben zur Unterstützung ihres Nachbarn verfasst worden war und dessen Anwalt übergeben werden sollte, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass dieses unmittelbar und ungefiltert dem Gericht übergeben würde. Gerade als Laiin konnte die Berufungsbeklagte überdies darauf vertrauen, dass der Rechts- vertreter ihres Nachbarn das Schreiben bzw. dessen Inhalt mit der gebotenen Sorgfalt und rechtskonform verwenden würde. Unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände kann ihr folglich nicht vorgeworfen werden, sie habe um die Mög- lichkeit, dass das Schreiben in dieser Form und auf die geschehene Weise dem Regionalgericht Landquart zur Kenntnis gebracht werde, gewusst und sich mit dieser abgefunden. Von der Berufungsbeklagten als juristische Laiin zu verlangen, sie hätte im Schreiben deklarieren müssen, dass es nicht dem Gericht eingereicht werden dürfe, ginge zu weit. Folglich kann auch aus dem Fehlen einer entspre- chenden Deklaration nicht auf eine Inkaufnahme der Übermittlung des Schreibens an das Gericht geschlossen werden. 6.5.Gemäss Anklage war das Schreiben (lediglich) dazu bestimmt, beim Regi- onalgericht Landquart eingereicht zu werden. Wie gesehen lässt sich indessen der diesbezüglich notwendige subjektive Tatbestand (Vorsatz bzw. Eventualvorsatz) nicht erstellen. Die mögliche Kenntnisnahme des Schreibens durch (weitere) Dritte ist nicht Gegenstand der Anklage und entsprechend nicht weiter zu prüfen. 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. Das angefochtene Urteil ist folglich in die- sem Punkt nicht zu beanstanden. 8.Die Berufungsklägerin beantragt ferner die Gutheissung ihrer Zivilforderung (vgl. act. H.4, S. 11, Begehren Ziff. 3). Nachdem die Berufungsbeklagte freizu- sprechen ist und die Berufungsklägerin ihre Zivilforderung einzig mit einer verurtei- lenden Erkenntnis begründet, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz aber weder in sachverhaltlicher noch rechtlicher Hinsicht moniert, kann in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5). Die Zivilforderung ist abzuweisen.

8 / 9 9.1.Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 9.2.Mit dem vorliegenden Erkenntnis bleibt es beim vollumfänglichen Frei- spruch der Berufungsbeklagten. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO sind nicht erfüllt, sodass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskas- se genommen werden (Art. 423 StPO). 9.3.Die Berufungsbeklagte ist überdies angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die von Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Die Berufungsbeklagte ist mit CHF 3'429.45 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfah- rens, welche in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, zulas- ten der unterliegenden Berufungsklägerin (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage, sodass die Be- rufungsklägerin zu verpflichten ist, die Berufungsbeklagte zu entschädigen (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 5.2). Die als Privatklägerin auftretende Beru- fungsklägerin unterliegt sodann bei einem Antragsdelikt (Art. 123 Ziff. 1 StGB), sodass sie darüber hinaus gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO gegenüber der Berufungsbeklagten entschädigungspflichtig ist. Die von Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger beantragte Entschädigung in Höhe von CHF 6'469.55 (inkl. Spesen und MwSt.) ist nicht zu beanstanden.

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1.B._____ wird vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Die Zivilklage von A._____ wird abgewiesen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 1'419.80 (CHF 1'350.00 Untersu- chungskosten und CHF 69.80 Barauslagen) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Landquart). 5.B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Landquart) mit CHF 3'429.45 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A.. 7.A. hat B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 6'469.55 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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