Urteil vom 17. März 2021 ReferenzSK1 18 4 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Casutt, Aktuarin ParteienA.________ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill Poststrasse 43, Postfach 46, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte D._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstandfahrlässige Körperverletzung Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 14.12.2017, mitgeteilt am 10.01.2018 (Proz. Nr. 515-2017-31) Mitteilung06. Mai 2021
I. Sachverhalt A.Am 6. Juli 2015 kam es auf der F.strasse in B.___ zu einem Unfall, anlässlich welchem D._____ mit seinem Motorrad stürzte und sich verletz- te. Für den Sturz macht er A._____ verantwortlich, der zum Unfallzeitpunkt auf der F.strasse ein Wendemanöver durchgeführt hatte. Deswegen stellte D. (nachfolgend: Privatkläger) am 23. Juli 2015 Strafantrag gegen A._____ wegen Körperverletzung. Am 4. Dezember 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft A._____ mittels Strafbefehl der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Dagegen erhob A._____ fristgerecht Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung ergänzte und den Strafbefehl dem Regionalgericht Plessur zur Durch- führung des Hauptverfahrens überwies. B.Das Regionalgericht Plessur erklärte A._____ am 14. Dezember 2017 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Dafür wurde er mit einer bedingten Gelds- trafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.00 und einer Busse von CHF 600.00 be- straft. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Geldstrafe aus dem Jahr 2014 sah das Regionalgericht Plessur ab und die Zivilklage von D._____ verwies es auf den Zivilweg. Gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) frist- und formgerecht Berufung. C.Die Parteien wurden am 7. Januar 2021 zur Berufungsverhandlung vom 17. März 2021 um 09:00 Uhr vorgeladen. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Kan- tonsgericht am 15. Januar 2021 mit, dass sie auf die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung verzichte. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 verzichtete auch der Privatkläger auf die Teilnahme und beantragte, seine Zivilforderung auf den Zivil- weg zu verweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beru- fungskläger, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen. D.Nach der Urteilsberatung hat das Kantonsgericht das Urteil am 17. März 2021 den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. II. Erwägungen 1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, er habe sein Auto aus einem Parkfeld an der F.strasse gelenkt und beim Wendemanöver den Vortritt des vom H.___ mit dem Motorrad herkommenden Privatklägers missachtet, wodurch dieser aufgrund der starken Abbremsung seines Motorrads
zu Sturz gekommen sei und sich den Oberschenkelhals gebrochen sowie Schür- fungen davongetragen habe (StA act 1.3, S. 2). Der Privatkläger behauptet, der Berufungskläger sei mit seinem Fahrzeug quer auf der Fahrbahn gestanden, wes- halb er stark habe abbremsen müssen, wodurch es zum Sturz gekommen sei und er sich verletzt habe (vgl. StA act. 3.7). 2.Nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Die Tat wird auf Antrag ver- folgt. Der Strafantrag des Privatklägers erfolgte am 23. Juli 2015. 2.1.Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstän- de sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). 2.2.Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahr- lässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Ob die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren we- sentlichen Zügen voraussehbar waren, bemisst sich am Massstab der Adäquanz. Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_410/2015 v. 28.10.2015 E. 1.3.2; BGer 6B_195/2018 v. 24.8.2018 E. 2.3). 2.3.Für die Frage der Fahrlässigkeit entscheidende Verhaltensnormen befinden sich in Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 bzw. 15 Abs. 3 VRV. Art. 36 Abs. 4 SVG besagt, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Dabei konkretisiert Art. 14 Abs. 1 VRV unter anderem, dass wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf. Auch gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV muss jener, der aus
Parkplätzen auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Stras- se den Vortritt gewähren. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, er habe die besagten Normen verletzt, indem er die Gegenspur ohne Beachtung des Vortritts des Privatklägers beansprucht habe. Dies werde vom Privatkläger wie auch von einem unabhängigen Zeugen bestätigt (vgl. StA act. 2.5, Schlussbe- richt). 3.Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindli- che Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachla- ge aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Berufungskläger bringt vor, es sei nicht erstellt, dass er auf der Fahrbahnhälfte des Rollers gewesen sei. Er habe immer erklärt, bei seinem Wenden nicht auf die Gegenfahrbahn gekommen zu sein (KG act. H.3, S. 2-5). Dies ergibt sich auch aus der Einvernahme am 11. September 2015 durch die E., worin der Berufungskläger angab, er habe noch mal zurückge- setzt, damit er nicht auf die andere Fahrbahnseite rage und er habe nie auf der Gegenfahrbahn gestanden (StA act. 3.8, Frage 1, 5 und 8). Auch bei der Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft am 26. April 2016 hat er wiederholt ausge- sagt, er sei mit seinem Fahrzeug nie auf der Gegenfahrbahn gestanden (StA act. 3.10, Frage 2, 10, 11 und 12). 3.1.1 Der Zeuge G. sagte demgegenüber aus, er habe beobachtet, wie der Berufungskläger auf der F._____strasse gewendet habe (StA act. 3.11, Frage 3). Insbesondere habe der Berufungskläger in einem Zug gewendet und habe da- bei die Mittellinie überfahren (StA act. 3.11, Frage 5). Er selbst habe den Motor- radfahrer erst wahrgenommen, als dieser zu Sturz gekommen sei (StA act. 3.11, Frage 11). 3.1.2. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, es sei bemerkenswert, dass der Zeuge sich nach beinahe zwei Jahren konkret an das Wendemanöver erinnern wolle. Eine solche Aussage sei nach zwei Jahren alles andere als glaubhaft. Es müsste ein ausserordentlicher Umstand gegeben sein, um sich nach zwei Jahren an etwas zu erinnern, was im eigenen Leben keine Rolle gespielt habe. Ein solch einschneidendes Ereignis könne kaum ein Sturz eines Rollerfahrers sein, insbe- sondere ohne Kollision mit einem Auto. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge auf das Wendemanöver geachtet haben soll und sich 2 Jahre später daran erinnern soll. Der Zeuge könne auch nicht beantworten, inwieweit der Personen- wagen auf die Gegenfahrbahn gefahren sei. Er behaupte, das Fahrzeug sei in die Gegenfahrbahn hineingeragt. Sofern der Berufungskläger in einem Zug gewendet
hätte, wäre er auf der Gegenfahrbahn gewesen und hätte nicht in sie hineingeragt. Sodann behaupte der Zeuge, dass der Berufungskläger über die Mittellinie gefah- ren sei. Am besagten Ort gebe es jedoch gar keine solche Mittellinie. Der Vorwurf des Zeugen, wonach der Berufungskläger sein Fahrzeug nach dem Unfall aus der dortigen Lage ohne Verzug entfernt habe, deute auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Personenwagenlenker. Die Aussagen des Zeugen seien in sich widersprüchlich und wenig glaubhaft und könnten nicht zu Ungunsten des Beru- fungsklägers verwendet werden (KG act. H.3, S. 2-5). 3.1.3. Die Zeugenaussage datiert vom 19. April 2017 und der Unfall geschah am 6. Juli 2015. Am Freitag, 17. März 2017, hat der Privatkläger der Staatsanwalt- schaft ein Mail geschickt mit den Angaben des Zeugen (StA act. 1.16). Der Zeuge wurde vom Privatkläger ca. 1,5 Jahre nach dem Unfall vorgebracht. Es stellt sich tatsächlich die Frage, weshalb sich der Zeuge nach fast zwei Jahren meldet und weshalb er sich so genau an diesen Unfall bzw. an die Tatsache erinnern kann, dass der Berufungskläger in einem Zug aus dem Parkfeld gefahren und auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Dem Berufungskläger ist beizupflichten, dass schwer nachvollziehbar ist, weshalb sich jemand an etwas erinnern soll, was fast zwei Jahre zurückliegt, für das eigene Leben keine Rolle gespielt hat (KG act. H.3, S. 4), und weshalb er dies erst nach zwei Jahren zu Protokoll geben möchte. Die An- gabe des Zeugen, wonach der Berufungskläger über die Mittellinie gefahren sei, ist nicht nachvollziehbar, da auf der F.strasse, bei der Höhe der Parkplätze und der Unfallstelle keine Mittellinie eingezeichnet ist (vgl. act. KG act. H.3, S.4). Insgesamt erscheint die Aussage des Zeugen daher als unglaubhaft. 3.2.1. Der Privatkläger sagte bei seiner Einvernahme aus, er sei vom H.___ hergekommen und habe Richtung I.________ fahren wollen. Auf der F._____strasse sei vor ihm ein dunkler Personenwagen quer auf der Fahrbahn gewesen. Dieser habe auch auf seiner Fahrbahnseite gestanden. Als er dies er- kannt habe, habe er mit beiden Händen an den Bremsen gezogen. Aufgrund die- ser Vollbremsung sei es zum Sturz gekommen (StA act. 3.7, Frage 1). Er könne sich nicht mehr erinnern, ob das Fahrzeug quer auf der Fahrbahn stillgestanden habe oder noch gefahren sei. Er habe nur noch erkennen können, dass das Fahr- zeug quer in seine Fahrbahnseite hineingeragt habe (StA act. 3.7, Frage 2). Den Wagen habe er ca. aus einer Distanz von 10 Meter wahrgenommen und er sei mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren (StA act. 3.7, Frage 3 f.). 3.2.2. Der Berufungskläger bezeichnet die Aussagen des Privatklägers als wider- sprüchlich. Diese würden den Schluss, wonach er in einem Zug und unter Inan- spruchnahme der Gegenfahrbahn gewendet habe, nicht zulassen. Die Aussage
des Privatklägers, wonach das Fahrzeug, als er es bemerkt habe, quer auf der Fahrbahn gewesen und stillgestanden sei, stehe im Widerspruch zur Aussage, wonach der Berufungskläger in einem Zug gewendet haben soll. Dazu hätte der Berufungskläger die gesamte Fahrbahn in Anspruch nehmen müssen und wäre zudem nicht stillgestanden. Ausserdem hätte aus einer vom Privatkläger angege- benen Geschwindigkeit von 30 km/h ein Bremsweg von 10 Meter resultiert. Von der Ausfahrt K.gasse (Unfallort) bis zur Kurve H.___ seien es 65 Me- ter. Wenn das Fahrzeug des Berufungsklägers dort stillgestanden haben soll, dann sei es fraglich, weshalb der Privatkläger nicht bereits früher gebremst habe. Es sei davon auszugehen, dass er seine Aufmerksamkeit nicht dem Strassenver- kehr geschenkt habe, da er ansonsten das angeblich stillstehende Fahrzeug auf seiner Fahrbahnhälfte viel früher hätte bemerken müssen. Es liege am Fehlmanö- ver des Privatklägers, dass er zu Sturz gekommen sei (KG act. H.3, S. 5 und 6; siehe auch KG act. H.2). 3.2.3. Die Aussagen des Privatklägers sind nicht schlüssig. Bei Frage 1 behaup- tet er, der Personenwagen sei quer auf der Fahrbahn gewesen, was bedeuten würde, dass er die ganze Gegenfahrbahn verdeckt hätte. Bei Frage 2 sagte er, dass das Fahrzeug "nur" in seine Fahrbahnseite hineingeragt habe (StA act. 3.8, Frage 8). 3.3.Zusammenfassend ergibt sich aus den Aussagen des Privatklägers und des Zeugen nicht, weshalb diese den konstanten Aussagen des Berufungsklägers vorgehen sollten. Es ist folglich nicht erwiesen, dass der Berufungskläger für sein Wendemanöver auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dabei andere Strassen- benützer behindert oder ihnen den Vortritt genommen hat. Insofern hat der Beru- fungskläger nicht gegen eine Verhaltensnorm verstossen und ihm ist keine Fahr- lässigkeit vorzuwerfen. Der Berufungskläger ist daher vom Vorwurf der fahrlässi- gen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Zivilklage wurde nicht beziffert und ist antragsgemäss auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5.Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigespro- chen. Er trägt keine Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
III. Demnach wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Die von D._____ erhobene Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 1'645.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse des Regionalgerichts Plessur) mit CHF 3'015.70 ent- schädigt und für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Graubün- den mit CHF 3'549.25 (Kasse des Kantonsgerichts) entschädigt. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: