Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 09. März 2021 ReferenzSK1 18 37 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Richter, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger Buchli Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstandfalsche Anschuldigung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 28.06.2018, mitgeteilt am 17.09.2018 (Proz. Nr. 515-2018-18) Mitteilung16. Juni 2021

2 / 16 I. Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur erklärte A._____ am 28. Juni 2018 der Verlet- zung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung schul- dig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 110.00 und einer Busse von CHF 800.00. Dagegen erhob A._____ (fortan Berufungskläger) Berufung. B.Am 6. November 2018 ordnete der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts das schriftliche Verfahren an. Mit Hinweis auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens wurden die Parteien am 13. Januar 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, welche am 9. März 2021 stattfand. Die Staatsanwaltschaft nahm an dieser nicht teil; der Berufungskläger beantragte, er sei vom Vorwurf der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. II. Erwägungen 1.Die Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidri- gen Verhaltens bei Unfall, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung wurden nicht angefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). 2.Gemäss Anklage vom 5. April 2018 soll sich der Berufungskläger – soweit für den durch die Berufungsinstanz noch zu beurteilenden Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von Bedeutung – am 17. Juni 2017 mit seiner Familie auf der B._____ aufgehalten haben. Nachdem er auf dem Heimweg mit einer Baustellenabschrankung kollidierte, habe er die Un- fallstelle verlassen und sei weitergefahren, ohne das geschädigte Tiefbauamt oder die Polizei sofort zu benachrichtigen. Nachdem die Polizei ein erstes Mal bei ihm erschienen sei, habe er gesagt, dass nicht er, sondern sein Cousin C.________ das Fahrzeug gelenkt habe. Nachdem die Polizei weggegangen sei, habe der Be- rufungskläger 3 Bier zu 3.3 dl und 2 dl Schnaps getrunken. Um 23:55 Uhr, als sie ein zweites Mal beim Berufungskläger zuhause erschienen sei, habe die Polizei eine Atemalkoholmessung durchgeführt, welche einen Wert von 0.66 mg/l erge- ben habe. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, welche der Berufungskläger trotz Hinweis auf Art. 91a Abs. 1 SVG verweigert habe (StA act. 1.17).

3 / 16 3.Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bun- desrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anord- nung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1). Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte (BGer 6B_531/2020 v. 07.07.2020 E. 1.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1). Art. 91a SVG ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersu- chungsmethoden durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist (BGer 6B_1339/2019 v. 01.04.2020 E. 2.3). 3.1.Der Berufungskläger bringt zusammengefasst vor, der Tatbestand von Art. 91a SVG sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Die Unfallstelle habe er nicht aus Angst vor einer Alkoholkontrolle verlassen, sondern weil er aufgrund sei- nes getrübten Leumunds einen Ausweisentzug befürchtet habe. Ein solcher sei auch ohne Alkoholkonsum im Raum gestanden. In der Panik, seinen Führeraus- weis zu verlieren, habe er auch seinen Cousin fälschlicherweise beschuldigt, den Wagen gefahren zu haben. Mit seinem Handeln habe er aber zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, eine Alkoholkontrolle zu vermeiden, zumal er nüchtern gewesen sei und deshalb dazu keine Veranlassung gehabt habe. Dasselbe gelte für den späte- ren Alkoholkonsum. Nachdem die Polizei bei ihm ein erstes Mal erschienen und vorbehaltslos wieder gegangen sei, sei er davon ausgegangen, dass die Angele- genheit nunmehr erledigt sei und keine weiteren Kontrollen stattfinden würden. Er habe lediglich deshalb so viel getrunken, weil er aufgrund der gesamten Umstän- de und seines schlechten Gewissens infolge seiner Falschbeschuldigung nervlich am Ende gewesen sei und sich habe beruhigen wollen. An die Vereitelung einer Alkoholkontrolle habe er zu keinem Zeitpunkt gedacht. Wäre dies seine Absicht

4 / 16 gewesen, hätte er mit dem "Nachtrunk" sicherlich nicht bis zum Erscheinen der Polizei gewartet. Als die Polizei ihn ein zweites Mal aufgesucht habe, sei er stark alkoholisiert gewesen und habe bereits geschlafen. Eine Atemalkoholprobe habe er anstandslos abgegeben; aufgrund seines verwirrten Zustandes und seiner be- schränkten Deutschkenntnisse habe er nicht verstanden, dass er sich auch noch einer Blutprobe unterziehen müsse. Zudem habe er eine panische Angst vor Na- deln. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass bereits als die Polizei ihn das erste Mal aufgesucht habe, ein hinreichender Anfangsverdacht bestanden hätte. Dass die Polizei es unterlassen habe, zu diesem Zeitpunkt Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu ergreifen, sei nicht nachvollziehbar. Dieses Versäumnis der Polizei habe dazu geführt, dass es später nicht mehr möglich ge- wesen sei, seine Fahrfähigkeit festzustellen. Dies könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Im Übrigen zeige das Verhalten der Polizei, dass diese bei der ersten Be- fragung offensichtlich davon ausgegangen sei, er sei nüchtern, anderenfalls eine Alkoholkontrolle von vornherein stattgefunden hätte (act. A.2, act. A.6; act. A.8; act. H.1-3; RG act. 6-8). 3.2.Als Motorfahrzeugführer wäre der Berufungskläger dazu verpflichtet gewe- sen, den durch ihn verursachten Unfall unverzüglich zu melden (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Dieser Pflicht kam er unbestrittenermassen nicht nach. Dies obwohl ihm angesichts der Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs und der Baustellenab- schrankung (StA act. 3.1-2) sofort bewusst sein musste, dass er als fehlbarer Fahrzeuglenker von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, sofort anzuhal- ten, den Schaden abzuklären und unverzüglich seiner Meldepflicht nachzukom- men. Der erforderliche Zweckzusammenhang ist bei der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG gegeben. Dass es dem Berufungskläger in objektiver Hinsicht jederzeit möglich gewesen wäre, eine entsprechende Meldung vorzunehmen, ist ebenfalls unbestritten und liegt auf der Hand, zumal niemand verletzt wurde. Da- mit stellt sich die Frage, ob bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit des Berufungsklägers angeordnet hätte (vorstehend E. 3). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersu- chungsmassnahme nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zu- stand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der An- ordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in ei- nen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f. = Pra 2017 Nr. 56). Anders

5 / 16 verhält es sich nur, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (BGer 6B_531/2020 v. 07.07.2020 E. 1.3; 6B_461/2017 v. 26.01.2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Vorliegend verlor der Berufungskläger bei einwandfreien Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen die Beherrschung über sein Fahrzeug und kollidierte mit einer Baustellenabschrankung. Dabei beschädigte er fünf Absperrlatten samt zweier diese Absperrlatten tragenden Eisenpfosten. Zudem verursachte er einen erheblichen Sachschaden an seinem eigenen Fahrzeug. Anhaltspunkte für me- chanische Fehler am Fahrzeug bestanden keine (vgl. StA act. 3.1-2; StA act. 1.17). Somit steht kein vom Fahrzeuglenker unabhängiger Umstand zur Diskussion, auf den die Kollision zweifellos zurückzuführen wäre. Nach der zitier- ten aktuellen Praxis des Bundesgerichts musste der Berufungskläger mithin be- reits aufgrund des Unfalles an sich damit rechnen, dass eine Alkoholkontrolle durchgeführt wird. Kommt hinzu, dass sich der Unfall in einer Art und Weise ereig- nete (Verlust der Beherrschung und Kollision ohne Beteiligung eines anderen Mo- torfahrzeugs), welche eine Fehleinschätzung des Strassenverlaufs durch den Be- rufungskläger indiziert, was als alkoholtypisch zu bezeichnen ist. Zwecks Ab- klärung dieser Auffälligkeit hätte die Polizei auch insofern bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Überprüfung der Fahrfähigkeit des Berufungsklägers angeordnet. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger im Unfallzeitpunkt lediglich einen Fahrausweis auf Probe hatte und einen getrüb- ten automobilistischen Leumund aufwies bzw. bereits wegen Fahrens unter Alko- holeinfluss delinquiert hatte. Der Umstand, dass die Polizei nach entsprechender Meldung durch einen Dritten effektiv Nachforschungen tätigte (vgl. StA act. 3.1), bestätigt die hohe Wahrscheinlichkeit ebenfalls. Hervorzuheben ist, dass die er- forderliche, hohe Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt bestand, als der Beru- fungskläger den Unfallort verliess. Indem der Berufungskläger die Unfallstelle verliess, ohne eine entsprechende Meldung vorzunehmen, und hernach beim erstmaligen Vorstelligwerden der Poli- zei seinen Cousin als Lenker bezichtigte, gelang es ihm definitiv zu verunmögli- chen, dass die Strafuntersuchungsbehörden seine Fahr(un)fähigkeit zuverlässig abklären konnten, womit der tatbestandsmässige Erfolg eintrat. Entgegen der An- sicht des Berufungsklägers unterbricht dabei das Verhalten der Polizei den hypo- thetischen Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Unfallmeldung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht. Hätte der Berufungskläger seinen Cousin nicht fälschlicherweise als Fahrzeuglenker beschuldigt, hätte ihn die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit sogleich einer Alko-

6 / 16 holprobe unterzogen. Ebenso verhält es sich mit dem Nachtrunk und der Verwei- gerung der Entnahme einer Blutprobe im Kantonsspital. Auch durch diese Hand- lungen verunmöglichte der Berufungskläger die zuverlässige Ermittlung der Blutal- koholkonzentration für den massgeblichen Zeitpunkt. Nicht massgeblich ist, ob der Berufungskläger im Zeitpunkt des Unfalles nüchtern war oder nicht (vgl. act. H.1, Ziff. 3 f., 7). Zum einen muss je nach Umständen auch der Nüchterne damit rechnen, dass er einer Alkoholkontrolle unterzogen wird, sei es auch nur zum Ausschluss eines Verdachts auf Trunkenheit (vgl. BGE 105 IV 64 E. 2; BGer 6B_415/2015 v. 19.08.2015 E. 1.2). Zum anderen be- steht der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 91a SVG darin, dass die Fahrfähig- keit mittels Untersuchungsmassnahmen definitiv nicht (mehr) zuverlässig ermittelt werden kann. Ob objektiv ein Risiko einer Verurteilung wegen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand besteht, berührt die Tatbestandsmässigkeit jedenfalls nicht. Nach dem Gesagten erfüllte der Berufungskläger den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, indem er den von ihm bemerkten Vorfall nicht meldete, der Polizei gegenüber eine andere Person als Lenker und Unfallverursa- cher nannte, danach zuhause Alkohol konsumierte und schliesslich die angeord- nete Blutprobe verweigerte. Am Rande sei bemerkt, dass die Frage einer mehrfa- chen Tatbegehung aufgrund des Verschlechterungsverbots offengelassen werden kann (act. B.1; Art. 391 Abs. 2 StPO; BGer 6B_712/2018 v. 18.12.2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3.Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Berufungskläger kannte das Unfallgeschehen und damit die Tatsachen, welche die Meldepflicht und die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit begründeten (vorstehend E. 3.2; vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Soweit der Berufungskläger argumentiert, er habe die Unfallstelle nicht aus Angst vor einer Alkoholkontrolle verlassen, sondern weil er aufgrund seines ge- trübten Leumunds einen Ausweisentzug befürchtet habe, verkennt er, dass es für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91a SVG genügt, wenn der Täter eventualvorsätzlich handelt (vorstehend E. 3; BGE 146 IV 88 E. 1.4.1). Der subjektive Tatbestand ist mithin auch dann erfüllt, wenn der Täter mit der Möglich- keit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnet und sich gleichzeitig bewusst ist, dass er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme ent- zieht oder deren Zweck vereitelt (Wissensmoment), und dass er andererseits eben diesen Erfolg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willensmoment). Damit ist auch gesagt, dass das Verunmöglichen der Untersuchungsmassnahme nicht das eigentliche Handlungsziel des Täters sein muss (vgl. BGE 101 IV 332). Durch die

7 / 16 Aussage des Berufungsklägers betreffend Ausweisentzug ist gerade belegt, dass er durchaus an das Risiko der fraglichen Untersuchungsmassnahme gedacht hat- te. Kommt hinzu, dass er bereits in den Jahren 2013 und 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand delinquierte und entsprechend mit dem polizeilichen Vor- gehen bei Verdacht auf Angetrunkenheit vertraut sein durfte (vgl. act. D.14). Dass der Berufungskläger tatsächlich mit einer Untersuchungsmassnahme ge- rechnet hatte und die Anordnung einer solchen verhindern wollte, manifestiert sich zusätzlich in der falschen Beschuldigung seines Cousins sowie des Nachtrunkes. Dabei vermag der Berufungskläger aus dem Umstand, dass die Polizei anlässlich der ersten Befragung keine Massnahme angeordnet hatte, erneut nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. soeben vorstehend E. 3.2). Da die Polizei aufgrund der falschen Anschuldigung von einer Massnahme absah, durfte er gerade nicht dar- auf vertrauen, die Sache sei nunmehr erledigt (vgl. act. H.1, Ziff. 5; act. H.2, S. 3). Sodann musste dem Berufungskläger bewusst gewesen sein, dass er durch den Konsum alkoholischer Getränke nach dem Unfall eine zuverlässige Ermittlung der Alkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt verunmöglichte. Der Berufungskläger musste denn auch spätestens nach dem Telefonat mit seinem Cousin damit rech- nen, dass Letzterer die Schuld nicht auf sich nehmen würde und die Polizei ent- sprechend zurückkehren würde. Die Angabe des Berufungsklägers, wonach er aus "schlechtem Gewissen" wegen der falschen Anschuldigung so viel getrunken haben will (act. H.1, Ziff. 5; act. H.2, S. 3 f.), erweist sich als wenig glaubhaft. Nachvollziehbar ist, dass der Berufungskläger nervös war. Dass er aber deshalb zuhause drei Bier und 2 dl Schnaps konsumierte, erscheint lediglich vorgescho- ben. Ebenso wenig hilft es dem Berufungskläger weiter, wenn er geltend macht, auf- grund seines verwirrten Zustandes und seiner beschränkten Deutschkenntnisse habe er nicht verstanden, dass er sich auch noch einer Blutprobe unterziehen müsse. Mangels Substanziierung erscheinen die behaupteten Verständnisproble- me als reine Schutzbehauptung, zumal der Berufungskläger solche erstmals vor der erkennenden Kammer vortrug (vgl. act. A.6, Ziff. 5; act. H.1, Ziff. 6; RG act. 8). Dass weder der Berufungskläger persönlich noch dessen Verteidigung im vorlie- genden Strafverfahren zu keiner Zeit einen Übersetzer beantragte, verstärkt den Eindruck, dass die mangelnden Deutschkenntnisse nur vorgeschoben sind, zu- sätzlich. Was schliesslich die geltend gemachte Nadelphobie des Berufungsklä- gers anbelangt, so stellt die Furcht vor Injektionen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen entschuldbaren Beweggrund für die Verweigerung einer

8 / 16 Blutabnahme dar (vgl. BGE 101 IV 332; 92 IV 167 E. 2; act. H.1, Ziff. 6; act. H.2, S. 3 f.). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es auch für die Frage der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht darauf ankommen kann, ob der Berufungsklä- ger tatsächlich alkoholisiert war oder nicht (vgl. vorstehend E. 3.2; act. H.1, Ziff. 3 f., 7). Der Fahrzeuglenker wird nicht bestraft, weil (der Verdacht besteht, dass) er angetrunken war. Er wird vielmehr bestraft, weil er eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelte (vgl. BGE 131 IV 36 E. 4 [betreffend aArt. 91 Abs. 3 SVG]). Damit können die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weite- res möglichen Meldung, die falsche Anschuldigung, der Nachtrunk sowie die Ver- weigerung der Blutprobe durch den Berufungskläger vernünftigerweise nur als (Inkaufnahme der) Vereitelung der Feststellung der Fahrfähigkeit gewertet wer- den. Es musste dem Berufungskläger klar sein, dass die Polizei mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Alkoholprobe angeordnet hätte und dass er sich durch seine Handlung(en) dieser Massnahme entzog. 3.4.Nachdem weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, hat sich der Berufungskläger der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG strafbar gemacht. 4.1.1. Der Berufungskläger beging die heute zu beurteilenden Straftaten am 17./18. Juni 2017 (StA act. 1.17). Per 1. Januar 2018 trat die Revision des Sankti- onenrechts in Kraft, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu nicht. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (lex mitior) als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (BGer 6B_1053/2018 v. 26.02.2019 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 110.00 sowie einer (Übertretungs-)Busse von CHF 800.00 (act. B.1, E. 8.2-4). Insbesondere weil die erkennende Kammer auf- grund des Verschlechterungsverbots sowohl an das Höchstmass von 180 Tages- sätzen als auch an die Strafart der Geldstrafe gebunden ist, erweist sich das neue Sanktionenrecht für den Berufungskläger nicht als milder (vgl. aArt. 34 Abs. 1

9 / 16 StGB; Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Vollzugsbestimmungen (aArt. 42 StGB; Art. 42 StGB). 4.1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.1.3. Bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ist die Strafe ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Wahl der Strafart ist vorliegend nicht weiter zu diskutieren, wür- de doch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gegen das Verschlechterungsverbot verstossen. Da für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit sowie die falschen Anschuldigungen eine Geldstrafe auszufällen ist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 f.; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hin- weisen). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt derselbe Strafrahmen vorgesehen ist (Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 303 Ziff. 2 StGB [Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe]), erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 485). Wegen der Tatmehrheit und teilweise mehrfachen Tatbegehung (falsche Anschul- digung) sind Strafschärfungsgründe gegeben. Ausserdem ist der Strafmilderungs- grund der deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu beachten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Mangels aussergewöhnlicher Umstände sind die Strafschärfungsgründe, der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB so- wie die Verletzung des Beschleunigungsgebots indes innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.2.Als schwerste Straftat erscheint vorliegend die Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Entsprechend ist hierfür eine Einsatz- strafe festzusetzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger die Alkoholprobe durch eine Reihe von Handlungen vereitelt hat (Verlassen der Unfallstelle ohne Meldung an die Polizei, falsche Anschuldi- gung, Nachtrunk, Verweigerung der Blutprobe). Dies obwohl es für den Beru- fungskläger problemlos möglich gewesen wäre, die Polizei noch an der Unfallstel-

10 / 16 le zu kontaktieren. Schliesslich konnte der Berufungskläger einzig dank der Mel- dung Dritter überhaupt als Unfallverursacher eruiert werden. Unter Berücksichti- gung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist die objektive Schwere der Tat als noch nicht erheblich einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass – zumindest betreffend das Verlassen der Unfallstelle ohne Meldung – lediglich von Eventualvorsatz auszugehen ist. Dem Berufungs- kläger musste klar sein, dass die Polizei eine Massnahme zur Feststellung ange- ordnet hätte. Einer solchen Kontrolle wollte sich der Berufungskläger nicht unter- ziehen, worin auch das Motiv seiner Delinquenz zu erblicken ist. Dass der Beru- fungskläger etwa aus einer Notlage heraus gehandelt hätte, behauptete nicht ein- mal er selbst. Dem Berufungskläger wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren, zumal sich auch die Motivation der Selbst- begünstigung – tatbestandsimmanent – nicht zugunsten des Berufungsklägers auswirken kann. Das Tatverschulden hinsichtlich der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt insgesamt noch nicht erheblich. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im unteren Bereich des weiten Strafrahmens, konkret bei 120 Tagessätzen anzusetzen. 4.3.Weiter beging der Berufungskläger zwei falsche Anschuldigungen. Bezüg- lich der objektiven Tatschwere ist zugunsten des Berufungsklägers zu berücksich- tigen, dass er nicht besonders raffiniert vorging und es nicht zur Eröffnung von Strafuntersuchungen gegen den Cousin bzw. die Ehefrau seines Kollegen kam. Letztere hatten sodann keine merklichen bzw. lediglich vernachlässigbare Nach- teile zu gewärtigen. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als noch leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht gilt zu beachten, dass der Berufungskläger vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte. Er wusste, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt hatte und er mit einer einschneidenden Bestrafung bzw. administrativen Massnahme zu rechnen hatte, zumal er lediglich im Besitz eines Führerausweises auf Probe war und bereits einen getrübten automobilistischen Leumund aufwies. Andererseits lag dem Handeln des Berufungsklägers das Motiv der Selbstbegünstigung zugrunde, was bei der falschen Anschuldigung leicht ver- schuldensmindernd in Rechnung zu stellen ist (vgl. demgegenüber vorstehend E. 4.2). Insgesamt führt das subjektive Tatverschulden zu keiner Relativierung des objektiven. Das Tatvorgehen und die Beweggründe der beiden Anschuldigungen waren grundsätzlich dieselben. Die falschen Anschuldigungen sind daher sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als gleichwertig anzusehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die beiden falschen Anschuldi-

11 / 16 gungen um je 30 Tagessätze pro falsche Anschuldigung zu erhöhen, mithin insge- samt um 60 Tagessätze Geldstrafe (vgl. ferner zur Methodik BGer 6B_59/2020 v. 30.11.2020 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.4.Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). 4.4.1. Die Vorinstanz fasste die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Berufungsklägers korrekt zusammen (act. B.1, E. A). Auf diese Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aktualisierend brachte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vor, seine Firma habe ei- nen Konkurs erlitten. Seither bzw. seit dem Jahr 2018 arbeite er als Angestellter bei der DFM Bau GmbH. Neu verdiene er ungefähr CHF 3'500.00 bis CHF 4'000.00 netto pro Monat. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht (act. H.2, S. 2). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Berufungs- klägers ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen. 4.4.2. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung war der Berufungskläger im Schweizerischen Strafregister vierfach verzeichnet (StA 2.1). Die Vorstrafen des Berufungsklägers vom 16. Oktober 2008 und 21. Januar 2010 sind mittlerweile im Strafregister gelöscht. Aktuell sind daher lediglich noch die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2013 und 2. Juli 2014 im Register eingetragen (act. D.14). Damals wurde der Berufungskläger unter anderem wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem bzw. fahrunfähigen Zustand verurteilt. Diese (teilweise) einschlägigen Vorstrafen lagen im Zeitpunkt der Tatbe- gehung bereits 3 bzw. 4 Jahre und in der Zwischenzeit beinahe 7 bzw. 8 Jahre zurück. Sie wirken sich deshalb zwar straferhöhend aus, vermögen aber nicht mehr schwer ins Gewicht zu fallen (vgl. auch StA act. 2.2). 4.4.3. Das Teilgeständnis des Berufungsklägers wirkt sich – angesichts der sich präsentierenden Beweislage – höchstens gering strafmindernd aus. Eine weiter- gehende Strafreduktion aufgrund des Nachtatverhaltens des Berufungsklägers rechtfertigt sich nicht, bestritt er doch bis zuletzt, sich bezüglich des schwersten Delikts tatbestandsmässig verhalten zu haben. Das ist zwar sein prozessuales Recht, doch ist ihm aufgrund dieses Verhaltens unter dem Titel Nachtatverhalten keine merkliche Strafminderung zu gewähren.

12 / 16 4.4.4. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Seit Begehung der Straftaten Mitte Juni 2017 und heute verstrichen rund dreidreiviertel Jahre. Das Untersuchungsverfahren dauerte zehn Monate. Im erst- instanzlichen Verfahren lag nach Eingang der Anklage innert rund fünf Monaten eine schriftliche Urteilsbegründung vor, was nicht zu beanstanden ist. Demge- genüber verzögerte sich das vorliegende Berufungsverfahren unverhältnismässig lange. Eine derartige Verzögerung ist für eine beschuldigte Person unzumutbar. Entsprechend liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diesem Um- stand ist mit einer Strafreduktion Rechnung zu tragen. Wenngleich in Bezug auf die Anklagevorwürfe der zu sanktionierenden Vergehen zwei Drittel der Ver- jährungsfrist noch nicht verstrichen sind, ist zu beachten, dass die Taten längere Zeit zurückliegen und sich der Berufungskläger inzwischen wohlverhalten hat (vgl. Art. 48 lit. e StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB [Art. 91a Abs. 1 StGB; Art. 303 Ziff. 2 StGB]). Dieser Umstand ist ebenfalls zugunsten des Berufungsklägers zu berück- sichtigen. 4.4.5. Insgesamt erweisen sich die Strafminderungsgründe als gewichtiger als die Straferhöhungsgründe. Gestützt auf die Täterkomponente ist eine Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze, mithin von 180 auf 150 Tagessätze, vorzunehmen. 4.6.Aufgrund aller relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als an- gemessen. Anrechenbare Hafttage bestehen keine. 4.7.Die Tagessatzhöhe ist in Nachachtung der veränderten finanziellen Ver- hältnisse des Berufungsklägers sowie unter Berücksichtigung der Unterstützungs- abzüge für seine drei Kinder abgerundet auf CHF 70.00 festzusetzen (vorstehend E. 4.4.1; act. H.2, S. 2). 4.8.Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger für drei Übertretungen (Ver- letzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges) eine Busse von CHF 800.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen (act. B.1, E. 8.4 ff.). Sowohl die Busse als auch die Ersatzfreiheitsstrafe blieben unangefochten und sind zu übernehmen, zumal sie sich nach wie vor als dem Verschulden und auch den (veränderten) finanziellen Verhältnissen angemessen erweisen. 5.1.Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger eine eigentliche Schlechtpro- gnose für künftiges Wohlverhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Zu diesem Schluss ge-

13 / 16 langte sie gestützt auf seine Vorstrafen bzw. den Umstand, dass weder zwei un- bedingte Freiheitsentzüge noch die bedingte Entlassung unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit noch unbedingte Geldstrafen oder Bussen den Berufungs- kläger von der Begehung weiterer Straftaten abhielten (act. B.1, E. 8.3; StA act. 2.1). 5.2.Ein Anwendungsfall von aArt. 42 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Dem Beru- fungskläger kann daher der Strafaufschub lediglich bei einer klar ungünstigen Prognose verweigert werden. Entgegen der damals noch zu Recht durch die Vor- instanz vertretenen Auffassung, weist der Berufungskläger aktuell nicht mehr vier, sondern bloss noch zwei Strafregistereinträge auf (act. D.14; StA act. 2.1; act. B.1, E. B, 8.3; vorstehend E. 4.4.2). Bei Letzteren handelt es sich um zwei unbedingte Geldstrafen und eine Busse. Seit dem Vorfall im Juni 2017 liess sich der Beru- fungskläger indessen nichts mehr zuschulden kommen (act. D.14). Darüber hin- aus geht er einer geregelten Arbeit nach und lebt in stabilen familiären Verhältnis- sen (vgl. act. H.2, S. 2). Angesichts dessen kann dem Berufungskläger keine klar ungünstige Prognose (mehr) gestellt werden (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Dementspre- chend ist ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. 5.3.Den verbleibenden Bedenken betreffend die Legalprognose des Beru- fungsklägers ist mit einer über dem gesetzlichen Minimum liegenden Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.4.Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden (aArt. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Verbindungsbusse ist auf CHF 1'500.00, d.h. knapp 15 % der Kombinationsstrafe, festzusetzen, zumal die Obergrenze von 20 % nicht ausgeschöpft werden muss (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Mathys, a.a.O., N 455, 460). 5.5.Die Busse (Übertretungsbusse und Verbindungsbusse) ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe – in Korrelation zur Ta- gessatzhöhe der bereits festgesetzten Geldstrafe zuzüglich der von der Vorinstanz festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe für die Übertretungsbusse – von 29 Tagen aus- zusprechen ([CHF 1'500.00 / CHF 70.00 =] 21 Tage + 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäss vorinstanzlichem Urteil; act. B.1, E. 8.4.3; vorstehend E. 4.8; Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. Mathys, a.a.O., N 455). 6.1.Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivzif- fer 3 lit. a) zu bestätigen (vgl. act. B.1, E. 9; Art. 426 Abs. 1 StPO).

14 / 16 6.2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.000 fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 7 VGS [BR 350.210]). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einer (teilweise) obsiegenden Partei können indessen auch dann die ganzen Verfahrenskosten auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich zu ihren Gunsten abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Der Berufungskläger beantragte mit Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie eine Re- duktion der Tagessatzhöhe infolge veränderter finanzieller Verhältnisse (act. A.2; act. A.6; act. H.1-3). Während der erstinstanzliche Schuldspruch durch die erken- nende Kammer vollumfänglich zu bestätigen ist, erfährt das angefochtene Urteil leichte Korrekturen hinsichtlich der Strafzumessung (Höhe bzw. Anzahl der Ta- gessätze) sowie dem Vollzug. Die Voraussetzungen des günstigeren Erkenntnis- ses traten jedoch erst im Rechtsmittelverfahren ein. Darüber hinaus entsprechen die Korrekturen lediglich unwesentlichen Änderungen. Zudem darf hinsichtlich dem gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe nicht ausser Acht gelassen wer- den, dass die bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Verbindungsbusse und einer über dem gesetzlichen Minimum liegenden Probezeit einhergeht. Schliess- lich ist anzumerken, dass die Verteidigung lediglich die veränderten finanziellen Verhältnisse vorbrachte (act. H.1). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger zur Gänze aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

15 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 28. Juni 2018 (Proz. Nr. 515-2018-18) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. A._____ ist schuldig
  • der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG;
  • [...]
  • des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG;
  • des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG;
  • der mehrfachen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB.
  1. [...]
  2. [...]
  3. [Vormerknahme Berufungsanmeldung und Modalitäten derselben]
  4. [Mitteilungen] 2.A._____ ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG. 3.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.00 sowie einer Busse von CHF 2'300.00, bestehend aus einer Ver- bindungsbusse von CHF 1'500.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. 4.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen. 6.Die Untersuchungskosten sowie Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 6'053.00 gehen zulasten von A.. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A..

16 / 16 8.Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an:

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