Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 09. Juni 2021 (Mit Urteil 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK1 18 29 / SK1 18 30 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Richter, Aktuarin ParteienA., Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte B., c/o Stadtpolizei Chur, Kornplatz 10, 7001 Chur Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring General Wille-Strasse 201, Postfach 572, 8706 Meilen C._____, c/o Stadtpolizei Chur, Kornplatz 10, 7001 Chur Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz

2 / 30 Bänziger & Partner, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur GegenstandAmtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB und einfache Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 17.05.2018, mitgeteilt am 31.07.2018 (Proz. Nr. 515-2018-6) Urteil Regionalgericht Plessur vom 17.05.2018, mitgeteilt am 31.07.2018 (Proz. Nr. 515-2018-7) Mitteilung06. Dezember 2021

3 / 30 Sachverhalt A.Die Polizeibeamten der Stadtpolizei Chur C._____ (fortan: Beschuldigter 1) und B._____ (fortan: Beschuldigter 2) führten am 06. Juli 2013, um 02.30 Uhr, im D._____ in E._____ eine Polizeistundenkontrolle durch. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und dem Geschäftsführer A._____ (fortan: Privatkläger). Letzterer stellte im Nachgang zu den Geschehnissen Strafanzeige und Strafantrag gegen die Beschuldigten. B.Das Regionalgericht Plessur sprach die Beschuldigten am 17. Mai 2018 mit separaten, aber inhaltlich deckungsgleichen Urteilen vom Vorwurf des Amtsmiss- brauchs und der einfachen Körperverletzung frei. Die Zivilklagen von A._____ ge- gen die Beschuldigten schrieb es infolge Rückzüge derselben ab. C.Gegen diese Urteile erklärte der Privatkläger am 22. August 2018 je Beru- fung (SK1 18 29 / 30). Er beantragte, die Urteile des Regionalgerichts seien auf- zuheben, die Beschuldigten seien des Amtsmissbrauchs und der einfachen Kör- perverletzung schuldig zu sprechen und hierfür zu bestrafen. D.Gleichzeitig mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung wies der Vorsit- zende der erkennenden Kammer den Beweisantrag des Privatklägers, es sei im Lokal des ehemaligen D._____ einen Augenschein durchzuführen, ab. E.Die Berufungsverhandlung fand in beiden Verfahren gemeinsam am 08. Juni 2021 statt. Der Privatkläger bestätigte und präzisierte seine gestellten Anträge. Die Beschuldigten schlossen auf vollumfängliche Abweisung der Beru- fungen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete in den Berufungsverfah- ren sowohl auf eine Stellungnahme als auch auf Teilnahme an der Verhandlung. F.Am 30. Juni 2021 zeigte Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring an, ab sofort die Verteidigung des Beschuldigten 2 übernommen zu haben. Die Protokolle der Berufungsverhandlung, samt Plädoyers, wurden ihm antragsgemäss zugestellt. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen die angefochtenen erstinstanzlichen Urteile des Regionalgerichts Plessur ist jeweils Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen ist da- her einzutreten.

4 / 30 1.2.Die Berufungsverfahren SK1 18 29 und SK1 18 30 sind zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen (Art. 30 StPO), zumal die Staatsanwaltschaft denn auch nur eine gemeinsame Anklage erhob (StA act. 1.35). 1.3.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Privatkläger focht die erstinstanzlichen Urteile mit Ausnahme der jeweiligen Dispositivziffern 2a und 2b (Rückzüge Zivilklagen ohne Entschädi- gungen) vollumfänglich an. Entsprechend sind die Urteile einzig diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 1.4.1. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Per- son zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je m.H.). 1.4.2. Ohne sich ausdrücklich auf eine Verletzung des Anklageprinzips zu beru- fen, machten die Beschuldigten geltend, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, welches Wissen die Polizisten um den angeblichen Missbrauch ihres Amts gehabt hätten und wie die Absicht der unrechtmässigen Handlung sich ausgedrückt habe. Der subjektive Tatbestand sei mithin gar nicht angeklagt (act. H.2, Ziff. 26 [SK1 18 29 / 30]). 1.4.3. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfordert in subjektiver Hinsicht Vor- satz sowie eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht, wobei Eventualvorsatz jeweils genügt (Art. 312 StGB; nachstehend E. 4.1.1). Den Beschuldigten ist bei- zupflichten, dass sich die Anklageschrift nur knapp zum subjektiven Tatvorwurf äussert (vgl. StA act. 1.35, Ziff. 1.4); nähere Ausführungen fehlen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings entscheidend, dass die be- schuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von massgeblicher Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_460/2020 v. 10.3.2021 E. 1.4). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Anklage umschreibt die erforderli- chen Tatbestandselemente (noch) in rechtsgenügender Weise (vgl. Art. 325

5 / 30 Abs. 1 lit. f StPO). Die Beschuldigten konnten erkennen, welche Vorwürfe – auch in subjektiver Hinsicht – gegen sie erhoben wurden. Eine gehörige Verteidigung war stets gewährleistet. Die Beschuldigten liefen zudem nicht Gefahr, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (statt vie- ler BGer 6B_460/2020 v. 10.3.2021 E. 1.4). Entsprechend ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht auszumachen. Nichtsdestotrotz wäre es wünschenswert gewesen, dass auch nähere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand explizit Eingang in die Anklage gefunden hätten. 2.Überblick Anklagevorwurf und Standpunkte der Beteiligten 2.1.Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten in der Anklage vor, als Be- amte der Stadtpolizei Chur am 06. Juli 2013, um ca. 02.30 Uhr, anlässlich einer Polizeistundenkontrolle im D._____, I.strasse, in E., mehrere Delikte begangen zu haben (Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung). 2.2.Die Beschuldigten sind in tatsächlicher Hinsicht teilweise geständig, verlan- gen in rechtlicher Hinsicht aber einen vollumfänglichen Freispruch. Von den Be- schuldigten ist eingestanden, dass sie zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort eine Polizeistundenkontrolle durchführten. Sie gelangten zum Club, um den Privatklä- ger als damaligen Geschäftsführer über die Übertretung der Öffnungszeiten zu unterrichten und das Lokal zu schliessen. Weiter ist von den Beschuldigten aner- kannt, dass es zwischen ihnen und dem Privatkläger zu einer Auseinandersetzung kam. Dabei setzte der Beschuldigte 2 im Verlaufe der Kontrolle zweimal Pfeffer- spray gegen den Privatkläger ein. Beim ersten Einsatz traf er den Privatkläger nicht direkt ins Gesicht bzw. in die Augen, allerdings beim zweiten Mal. Während der genaue Zeitpunkt des ersten Pfeffersprayeinsatzes strittig blieb, fand der zwei- te Einsatz anerkanntermassen im Bereich des Büros des Lokals statt. Zudem bestätigten die Beschuldigten, dass der Beschuldigte 2 den Privatkläger nach dem zweiten Pfeffersprayeinsatz in Handschellen gefesselt aus dem Lokal auf den Parkplatz führte, ihn ans Polizeiauto lehnte und anschliessend zu Boden führte. Der übrige Verlauf der Polizeistundenkontrolle wird von den Beschuldigten und dem Privatkläger unterschiedlich geschildert. Die Beschuldigten machen insbe- sondere geltend, der Privatkläger sei zuerst gegen den Beschuldigten 1 handgreif- lich geworden und habe sich während der ganzen Zeit äusserst renitent und ag- gressiv verhalten. Entsprechend sei der Einsatz der Polizei verhältnismässig und notwendig gewesen und die Anwendung von körperlichem Zwang und Pfeffer- spray habe angesichts des Verhaltens des Privatklägers das mildeste Mittel dar- gestellt. Der Privatkläger seinerseits sagte aus, sich kooperativ gezeigt zu haben, dann jedoch unerwartet von den beiden Beschuldigten unter unverhältnismässi-

6 / 30 gem Einsatz von körperlichem Zwang und Pfefferspray verhaftet worden zu sein. Bestritten ist schliesslich, dass sich der Privatkläger während des Einsatzes im Lokal bzw. auf dem Parkplatz über die Augenverletzungen aufgrund des Pfeffer- sprays hinausgehende Verletzungen zugezogen habe (StA act. 1.35, Ziff. 1.4 [Prellungen mit Schleifspuren am ganzen Körper, Kontusion des Daumens, Schul- terdistorsion, leichte Fesselungslähmung sowie Rückenschmerzen]). Der bestrit- tene Sachverhalt ist, soweit rechtserheblich, zu erstellen (nachstehend E. 3) und der anschliessenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen (nachstehend E. 4). 3.Sachverhalt 3.1.Allgemeines 3.1.1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltserstellung korrekt dar. Auf diese Ausführungen ist vorab zu verweisen (act. B.1, E. 2; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.2. Die Beweislage präsentiert sich wie folgt: Das Lokal des Privatklägers ver- fügte über vier Überwachungskameras mit je verschiedenen Aufnahmebereichen (StA act. 6.17, Kamera 1: Eingangsbereich Türe innen/Lounge, Kamera 2: Tanz- fläche/DJ-Pult, Kamera 3: Bartresen und Kamera 4: Aussenbereich/Parkplatz). Das Geschehen wurde somit teilweise aufgezeichnet. Alsdann haben jeweils drei bzw. zwei Personen die strittigen Sachverhaltselemente direkt miterlebt, nämlich der Privatkläger und die beiden Beschuldigten bzw. der Privatkläger und der Be- schuldigte 2. Die Zeugen F._____ (DJ im Lokal des Privatklägers; StA act. 6.8) und G._____ (Angestellte im Lokal des Privatklägers; StA act. 6.7) haben die Ge- schehnisse lediglich punktuell am Rande beobachtet. Die Videoaufnahmen sowie die Aussagen der Direktbeteiligten sind demnach die zentralen Beweismittel. Die übrigen Beweismittel, wie beispielsweise die Arztberichte betreffend das Verlet- zungsbild des Privatklägers (StA act. 5.5-5.9), sind, soweit rechtserheblich, als indirekte Beweismittel in die Beweisführung einzubeziehen. Sämtliche Beweismit- tel sind verwertbar. 3.1.3. Wie bereits die Staatsanwaltschaft teilte die Vorinstanz die Geschehnisse in drei Phasen auf. Die Phase I umfasst die Vorkommnisse vor der Türe und im Ein- gangsbereich des Lokals (StA act. 1.35, Ziff. 1.1), die Phase II diejenigen im Be- reich des Büros (StA act. 1.35, Ziff. 1.2) und die Phase III erstreckt sich auf die Ereignisse auf dem Parkplatz vor dem Lokal (StA act. 1.35, Ziff. 1.3). Diese Eintei- lung ist zu übernehmen. Demgegenüber bilden die anschliessenden Geschehnis-

7 / 30 se betreffend Mitnahme auf den Polizeiposten, samt Vorfälle im Polizeiauto, nicht Gegenstand der Anklage und des vorliegenden Verfahrens (vgl. StA act. 1.23). 3.2.Phase I: vor der Türe und im Eingangsbereich des Lokals 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten in Ziffer 1.1 der Anklage soweit entscheidrelevant Folgendes vor: Die Beschuldigten hätten das Lokal des Privatklägers betreten und sich zur Bar bzw. zum Privatkläger begeben. Letzterer sei an den Beschuldigten vorbei Richtung Eingangstüre gelaufen und habe ihnen ein Zeichen gemacht, zu ihm zu kommen. Die Beschuldigten seien dem Privatklä- ger nach draussen gefolgt und die Eingangstüre sei geschlossen worden. Vor dem Lokal hätten die Beschuldigten dem Privatkläger erklärt, dass die Polizeistunde überschritten sei, und ihn aufgefordert, die Musik auszuschalten und die Gäste anzuweisen, das Lokal zu verlassen. Nachdem die Eingangstüre wieder geöffnet worden sei, seien die drei Personen im Bereich der Eingangstüre gestanden. Der Privatkläger habe sodann den DJ mit einem Handzeichen angewiesen, die Musik auszuschalten. Daraufhin habe der Beschuldigte 1 versucht, den Privatkläger auf Brusthöhe zu packen und nach draussen zu ziehen, obwohl keine Veranlassung dazu bestanden habe. Der Privatkläger habe sich jedoch am Türrahmen festge- halten. Der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger sodann ebenfalls ohne Veran- lassung gegen die Brust rückwärts ins Lokalinnere gestossen. Der Privatkläger habe sich umgedreht und einen Schritt ins Innere des Lokals gemacht. Daraufhin habe er sich nochmals zu den Beschuldigten umgedreht. In diesem Moment habe der Beschuldige 2 aus einer Distanz von ca. 50 cm einmal Pfefferspray gegen den Privatkläger gesprüht und diesen im Bereich zwischen Brust und Stirn, v.a. in den Mund, getroffen. Er habe dies getan, obwohl in diesem Moment kein unmittelbarer Angriff vom Privatkläger gegen die beiden Beschuldigten stattgefunden oder ge- droht und auch sonst keine Veranlassung dazu bestanden habe, was der Be- schuldigte 2 gewusst habe (StA act. 1.35, Ziff. 1.1). 3.2.2. Der Sachverhalt bis zum ersten Verlassen des Clubs ist unstrittig und gemäss Anklage als erstellt zu erachten (StA act. 1.35, Ziff. 1.1, erster Abschnitt). Die Aussagen der Beteiligten decken sich und stehen im Einklang mit den Über- wachungsaufnahmen (StA act. 6.17, Kamera 1, 3, 4). Unerheblich ist dabei, ob der Privatkläger beim Hinauswinken der Beschuldigten aus dem Lokal bereits unhöf- lich oder schroff war. Als die drei Beteiligten zusammen das Lokal verlassen hat- ten, kam es gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen vor der Türe zu einer Diskussion betreffend die Polizeistunde. Die Ereignisse draussen vor der Türe sind auf keiner Videoaufnahme zu sehen. Die Aussagen über den Verlauf des Ge- sprächs divergieren. Die Beschuldigten machen geltend, der Privatkläger habe

8 / 30 nicht gewollt, dass sie die Polizeistunde durchsetzen, sondern habe dies vielmehr selbst regeln wollen und habe versucht, die Eingangstüre zu schliessen. Dies sei ihm nicht gelungen, weil die Beschuldigten dazwischengestanden seien. Den Be- schuldigten zufolge habe der Beschuldigte 1 anschliessend versucht, am Privat- kläger vorbei ins Lokal zu gehen. Der Privatkläger habe den Beschuldigten 1 je- doch an der Brust weggestossen, woraufhin der Beschuldigte 1 versucht habe, diesen nach draussen zu ziehen. Sie hätten versucht, ihn an den Armen festzuhal- ten, der Privatkläger habe sich jedoch gewehrt und der Beschuldigte 2 habe des- halb Pfefferspray eingesetzt. Der Privatkläger habe sich losgerissen und sei in Richtung Büro/Bar geflüchtet (vgl. StA act. 6.1, Frage 2; StA act. 6.2, Frage 2; StA act. 6.4, Frage 1; StA act. 6.5, Ergänzungsfrage 2). In späteren Einvernahmen sagten die Beschuldigten aus, das Handgemenge zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger – während dem der Beschuldigte 2 zur Abwehr eines Angrif- fes des Privatklägers ein erstes Mal Pfefferspray gegen den Privatkläger einge- setzt habe – habe draussen vor dem Lokal stattgefunden (act. H.3, V.1-3, ferner V.6 [SK1 18 29]; act. H.3, V.1-4 [SK1 18 30]; StA act. 6.11, Fragen A.2-4, 8-9, 12, 15-19; StA act. 6.12, Fragen A.2, 4, 9). Der Privatkläger bestreitet die Darstellung der Beschuldigten. Es sei für ihn in Ordnung gewesen, das Lokal zu schliessen. Nachdem er dem DJ ein Handzeichen gegeben habe, die Musik auszuschalten, sei er vom Beschuldigten 1 unerwartet nach hinten gestossen worden. Er habe sich am Türrahmen festgehalten, noch ein paar Schritte nach hinten gemacht und sich in Richtung Lokal gedreht. Danach habe er sich wieder in Richtung der Be- schuldigten gedreht und in diesem Moment habe er Pfefferspray ins Gesicht be- kommen (StA act. 6.3, Frage 1; StA 6.4, Frage 2; StA act. 6.5, Frage 2; StA act. 6.14, Frage A.1-17). Nach Angaben des Privatklägers habe der erste Pfefferspray somit im Lokalinnern stattgefunden und sei ohne Veranlassung er- folgt. 3.2.3. Der Videoaufzeichnung der Kamera 1 lässt sich entnehmen, dass sich die Eingangstüre nach dem ersten Verlassen des Lokals nach rund einer Minute er- neut öffnete (ca. Sequenz 02:26/27). Zu Beginn verweilten die Beteiligten noch im Eingangsbereich. Als nächstes ist ersichtlich, wie es zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger zu einem Handgemenge kommt (Stös- se/Schubsen/Schläge/Ziehen; ca. Sequenzen 03:11 bis 03:13). In der Folge dreh- te sich der Privatkläger in Richtung des Lokalinnern und ging einige Meter in Rich- tung des DJ-Pults. Die Beschuldigten folgten ihm mit einem gewissen Abstand. Die Situation schien sich wieder etwas entspannt zu haben. Sodann ist auf dem Video ersichtlich, dass der Beschuldigte 2 weiter ins Lokal hineinging und zum Privatkläger aufschloss. Bei genauem Hinsehen zeigt sich als nächstes, dass der

9 / 30 Beschuldigte 2 mit der rechten Hand eine Tasche an seiner Hose oder an seinem Gurt öffnete. Der Privatkläger bewegte sich noch ein wenig weiter weg von den Beschuldigten ins Lokal hinein. Dann drehte sich der Privatkläger zum Beschuldig- ten 2 um. Gleichzeitig hob der Beschuldigte 2 kurz und schnell seinen rechten Arm, woraufhin sich der Privatkläger sofort abwandte und davonrannte (Sequenz 03:18). Besagte Handbewegung des Beschuldigten 2 entspricht einer Spraybewe- gung. Mangels Ton lässt sich den Videoaufnahmen nicht entnehmen, ob bzw. ge- gebenenfalls was der Privatkläger im fraglichen Moment zu den beiden Beschul- digten sagte. Festzuhalten ist indes, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Spray- bewegung des Beschuldigten 2 in keiner Art und Weise physische Aggressionen gegen die Beschuldigten ausübte. Bereits aufgrund der Videoaufnahmen als objektive Beweismittel erscheint es so- mit glaubhaft, dass der Beschuldigte 2 im Lokalinnern bei Sequenz 03:18 zum ers- ten Mal Pfefferspray gegen den Privatkläger einsetzte. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten kann nämlich auch ausgeschlossen werden, dass der Pfefferspray nach besagter Sequenz erstmals zum Einsatz kam. Im fraglichen Moment bei Se- quenz 03:18 fand alsdann kein Angriff seitens des Privatklägers statt. Die Auf- zeichnungen decken sich entsprechend mit den Aussagen des Privatklägers (vgl. soeben vorstehend m.N.). Hingegen erweist sich die abweichende Version der Beschuldigten, wonach der erste Pfeffersprayeinsatz bereits vor der Türe bzw. im Eingangsbereich während des ersten Handgemenges stattgefunden habe, ange- sichts der Videoaufnahmen als wenig plausibel. Wenngleich der Beschuldigte 2 den Privatkläger beim erstmaligen Pfeffersprayeinsatz unbestrittenermassen nicht richtig, d.h. direkt in die Augen, traf, wäre ein Verhalten des Privatklägers, wie es sich in den Videosequenzen ab ca. 03:14 bis 03:17 präsentiert, nach einem ersten Pfeffersprayeinsatz kaum vorstellbar. Der Privatkläger bewegte sich gelassen und die Situation schien sich, wie bereits erwähnt, etwas entspannt zu haben. Dies wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht so gewesen, hätte in dieser Zeit oder davor ein Pfeffersprayeinsatz stattgefunden. Dies gilt umso mehr, als in den Sequenzen 03:18 bis 03:19 die natürlich zu erwartenden Reaktionen seitens des Privatklägers (sofort abwenden und davonrennen) tatsächlich ersicht- lich sind. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten ihre Aussagen betreffend den ers- ten Pfeffersprayeinsatz im Verlauf der Untersuchung, namentlich nach der Rück- weisung der Einstellungsverfügung durch das Kantonsgericht (StA act. 1.23), an- passten. So fällt mit der Staatsanwaltschaft auf, dass aus den früheren Aussagen der Beschuldigten implizit hervorgeht, der Pfeffersprayeinsatz sei im Inneren des Lokals resp. zumindest im Eingangsbereich erfolgt (vgl. RG act. 22; StA act. 6.1, Frage 2; StA act. 6.2, Frage 2; StA act. 6.4, Frage 1, Beschuldigter 1: "[...] Ich ver-

10 / 30 suchte, Herrn A._____ an einem Arm zu halten und nach draussen zu ziehen. Er konnte sich losreissen resp. entziehen und lief ins Lokal. Gleichzeitig setzte mein Kollege, Herr B., den Pfefferspray ein. [...]"; StA act. 6.5, Frage 1, Beschul- digter 2: "Herr A. wendete sich ab und lief davon in Richtung Bar. Ich gab einen "halben Sprutz"."; StA act. 6.5, Ergänzungsfrage 2, Beschuldigter 2: "Es gab ein Handgemenge. Durch den Einsatz von Pfefferspray wollte ich den Angriff stoppen. Das war im Bereich der Eingangstüre."). In den späteren Einvernahmen, nach der Rückweisung, sagten die Beschuldigten demgegenüber aus, der Pfeffer- sprayeinsatz habe vor dem Lokal stattgefunden (StA act. 6.11; StA act. 6.12). Hät- te der erste Pfefferspray vor dem Lokal stattgefunden, müsste dies vor der Se- quenz 03:12 geschehen sein. Wie bereits dargetan, erscheint dies angesichts der Videoaufnahmen bzw. des darin aufgezeichneten Verhaltens des Privatklägers wenig plausibel. Darüber hinaus war in den ersten Einvernahmen der Beschuldig- ten stets nur von einem Handgemenge im Eingangsbereich die Rede (StA act. 6.1; StA act. 6.2; StA act. 6.4; StA act. 6.5). Erst in der letzten Einver- nahme sagte der Beschuldigte 2 – mit der Videoaufnahme des Handgemenges bei Sequenz 03:13/03:14 konfrontiert – aus, der Pfeffersprayeinsatz habe vor die- sem Handgemenge stattgefunden; es hätten zwei Handgemenge im Eingangsbe- reich/vor der Türe stattgefunden (StA act. 6.11, Fragen A.16-19). Die Aussagen der Beschuldigten weisen betreffend das Kerngeschehen (Zeitpunkt des ersten Pfeffersprayeinsatzes) somit teilweise in sich Widersprüche auf. Schliesslich bestätigte auch der Zeuge F._____, welcher am DJ-Pult stand, dass im Eingangs- bereich Pfefferspray eingesetzt worden sei. Er habe dies selbst gespürt (StA act. 6.8, Frage 10, 15). Insgesamt erweisen sich die Aussagen der beiden Beschuldigten betreffend den Zeitpunkt des ersten Pfeffersprayeinsatzes und den Angriff seitens des Privatklägers anhand der Videoaufnahmen als unzutreffend und widerlegt. 3.2.4. An diesem Beweisergebnis vermögen auch die weiteren Argumente der Beschuldigten nichts zu ändern. Sie stellten sich auf den Standpunkt, wenn der erste Pfeffersprayeinsatz bei Sequenz 03:18 stattgefunden hätte, wären sie selbst mit Pfefferspray kontaminiert worden und nicht mehr handlungsunfähig gewesen. Zudem wäre auf der Videoaufnahme eine Reaktion der Gäste ersichtlich, hätte der erste Pfeffersprayeinsatz im Lokalinnern stattgefunden (act. H.3, V.6 [SK1 18 29]; StA act. 6.11, Frage A.6; StA act. 6.12, Fragen A.9-11, 18). Richtig ist, dass die Beschuldigten im Anschluss an die Sequenz 03:18 geradeaus weiterlaufen und die Gäste nicht erkennbar reagieren (Sequenz 03:19). Die Beschuldigten verken- nen jedoch zum einen, dass der Beschuldigte 2 beim ersten Einsatz, eigenen An- gaben zufolge, lediglich einen "halben Sprutz" abgab (StA act. 6.5, Frage 1). Zum

11 / 30 anderen waren die Raumverhältnisse im Eingangsbereich genügend weitläufig. Ferner befanden sich die Gäste nicht in unmittelbarer Reichweite (vgl. StA act. 6.17, Kamera 1). Was die eigene Handlungsfähigkeit der Beschuldigten anbelangt, so überzeugen ihre Einwände bereits mit Blick auf den zweiten Pfeffer- sprayeinsatz nicht. Letzterer fand unbestrittenermassen im Bereich des Büros statt (vgl. nachstehend E. 3.3). Die Raumverhältnisse waren dort besonders eng und es wurde zudem mehr Spray eingesetzt. Dabei wurden die Beschuldigten zwar durchaus kontaminiert und auch beeinträchtigt (Atmung und Husten [StA act. 6.11, Fragen C.28, 29]; vgl. nachstehend E. 3.3, 3.4), indessen waren sie nicht hand- lungsunfähig. Sie vermochten den Privatkläger zu Boden zu führen, zu arretieren, zu fesseln, nachvornezubringen etc. Umso weniger konnte der halbe Sprutz bei "normalen" Raumverhältnissen die Beschuldigten derart in ihrer Handlungsfähig- keit einschränken, dass ihnen ein Weiterlaufen geradeaus verunmöglicht worden wäre. Darüber hinaus erscheint eine Selbstkontamination der Beschuldigten mit Pfefferspray und damit eine Beeinträchtigung ihrer Handlungsfähigkeit im Rahmen ihrer Darstellung (während des Handgemenges) weitaus wahrscheinlicher und auch gravierender. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der erste Einsatz nach ihren (späteren) Aussagen draussen vonstattengegangen sein soll (vgl. StA act. 6.11, Fragen A.4, 6, 9; StA act. 6.12, Fragen A.9, 13). Dass der Privatklä- ger ferner nach der Sequenz 03:18 in der Lage war, gezielt in sein Büro zu ren- nen, sich mithin orientieren konnte, vermag die Aussage der Beschuldigten eben- falls nicht zu bestätigen (act. H.3, V.6 [SK1 18 29]; StA act. 6.11, Frage A.6; StA act. 6.12, Frage A.10). Wie soeben erwähnt, war es lediglich ein "halber Sprutz". Darüber hinaus traf der Beschuldigte 2 den Privatkläger beim ersten Mal unbestrittenermassen nicht richtig, mithin nicht direkt in die Augen (vgl. StA act. 6.11, Frage A.2; StA act. 6.14, Frage A.15). Die glaubhaften Schilderun- gen des Privatklägers hinsichtlich des ersten Pfeffersprayeinsatzes, welche durch die Bilder der Überwachungskamera und teilweise die Aussagen des Zeugen F._____ gestützt werden, können durch die Einwände der Beschuldigten nicht erschüttert werden. 3.2.5. Nach dem Gesagten, primär in Würdigung der sachlichen Beweismittel (Kamera 1), gelangt die erkennende Kammer somit zum Schluss, dass der Be- schuldigte 2 zum ersten Mal im Lokalinnern ca. bei Videosequenz 03:18 aus einer geringen Distanz von ca. 50 cm Pfefferspray gegen den Privatkläger einsetzte, diesen jedoch nicht direkt in die Augen traf. Im Zeitpunkt des Pfeffersprays fand kein Angriff des Privatklägers gegen die Beschuldigten statt. Ebenso wenig ging eine anderweitige Gefahr oder Bedrohung von ihm aus. Daran ändert auch das

12 / 30 Handgemenge bei der Eingangstüre nichts. Vielmehr hatte sich die Situation kurz vor dem Pfeffersprayeinsatz gerade wieder etwas beruhigt. 3.2.6. Offengelassen werden muss demgegenüber, wie die Beschuldigten und der Privatkläger vor der Türe bzw. im Eingangsbereich genau aneinandergerieten, wer zuerst gegen wen handgreiflich geworden ist und ob der Privatkläger die Ein- gangstüre zu schliessen versuchte. Die diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten widersprechen sich. Alle drei Personen haben ihre unterschiedlichen Versionen grundsätzlich konstant bestätigt. Anzumerken ist, dass die vorstehend dargelegten Diskrepanzen in den Aussagen der Beschuldigten (vor dem Lokal oder im In- nern/Eingangsbereich; E. 3.2.3) letztlich den Zeitpunkt des Pfeffersprayeinsatzes beschlagen und für sich genommen keine endgültigen Rückschlüsse auf Ursache und Verlauf des ersten Handgemenges selbst zulassen. Aufgrund der übrigen Beweismittel, insbesondere der Aufnahmen der Überwachungskameras, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger als erster und grundlos körperlich angegangen wäre. Erkennbar ist einzig, dass es zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger im Bereich der Türe zu einem Gerangel mit gegenseitigen Stössen, Schubsen, Schlägen, Ziehen etc. kam. Die mindere Qua- lität der Aufnahmen, die Körperpositionen der Beteiligten sowie die Lichtverhält- nisse erlauben jedoch keine hinreichende Differenzierung zwischen den Beteilig- ten und deren einzelnen Handlungen. Sowohl die Ursache als auch der konkrete Ablauf des Handgemenges bleiben mithin unklar und lassen sich – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – nicht rechtsgenügend erstellen. Darüber hin- aus kann, ebenfalls in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, zugunsten der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass dem Gerangel zumindest teilweise auch eine gewisse verbale Provokation seitens des Privatklägers vor- ausging. Vorliegend macht die physische Auseinandersetzung schlicht keinen Sinn, wenn der Privatkläger sich derart ruhig und gefügig verhalten hätte, wie er behauptet. 3.3.Phase II: im Bereich des Büros 3.3.1. In der Anklageschrift Ziffer 1.2, erster Teil, wird den Beschuldigten vorge- worfen, der Privatkläger habe sich abgewandt und sei in Richtung Büro gerannt, wobei ihm die beiden Beschuldigten gefolgt seien. Der Privatkläger sei ins Büro gelaufen und habe eine Türe schliessen wollen. In diesem Moment habe der Be- schuldigte 2 ein weiteres Mal aus kurzer Distanz Pfefferspray gegen den Privat- kläger gesprüht und diesen im Gesicht getroffen. Er habe dies wiederum bewusst getan, obwohl in diesem Moment kein unmittelbarer Angriff des Privatklägers ge- gen die beiden Beschuldigten stattgefunden oder gedroht habe und auch sonst

13 / 30 keine Veranlassung bestanden habe. Der Privatkläger habe sich gewehrt und um sich geschlagen, wobei er den Beschuldigten 1 am Kinn getroffen habe (StA act. 1.35). Auf den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Privatkläger nach dem ers- ten Pfeffersprayeinsatz in Richtung Büro flüchtete und die Beschuldigten ihm folg- ten (StA 6.7, Kamera 1). Insoweit decken sich die Aussagen der Beteiligten denn auch (vgl. StA act. 6.1 bis 6.5). Die anschliessenden Vorgänge im Bereich des Büros wurden nicht aufgezeichnet. Unbestritten ist diesbezüglich, dass der Be- schuldigte 2 dort ein zweites Mal Pfefferspray gegen den Privatkläger einsetzte. Die Aussagen der Beteiligten divergieren jedoch dahingehend, wie sich der Privat- kläger unmittelbar vor diesem zweiten Pfeffersprayeinsatz verhalten hatte. So sag- ten die beiden Beschuldigten im Grundsatz übereinstimmend aus, der Privatkläger habe sich im Büro einschliessen wollen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Sie hätten versucht den Privatkläger nach vorne bzw. aus dem Büro zu bringen. Der Raum sei sehr eng gewesen (1 bis 1.5 Meter breit) und auch dunkel. Der Privat- kläger habe wild um sich geschlagen bzw. sich massiv gewehrt und sei aggressiv gewesen. Zudem habe er den Beschuldigten 1 am Kinn getroffen (StA act. 6.4, Frage 1; StA act. 6.5, Frage 3; StA act. 6.11, Fragen B.22-24; StA act. 6.12, Fra- gen B.22-24). Der Beschuldigte 2 gab alsdann an, aufgrund der Gegenwehr des Privatklägers in dem kleinen Raum erneut Pfefferspray gegen ihn eingesetzt zu haben, damit der Privatkläger nicht mehr gezielt gegen die beiden Beschuldigten habe vorgehen können. Dieses Mal habe er den Privatkläger denn auch im Ge- sicht mit Pfefferspray getroffen (StA act. 6.5, Frage 3; StA act. 6.11, Fragen B.22- 24). Der Beschuldigte 1 vermochte sich nicht mehr im Detail an den zweiten Pfef- fersprayeinsatz an sich zu erinnern, bestätigte jedoch im Grundsatz die Aussagen des Beschuldigten 2 (vgl. act. H.3, V.5 [SK1 18 30]; StA act. 6.12; Fragen B.22- 24). Der Privatkläger seinerseits sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, nach dem ersten Pfeffersprayeinsatz aus Angst in die Büroräumlichkeiten gerannt zu sein. Dort sei er von den Beschuldigten zu Boden gedrückt worden und es seien ihm Handfesseln angelegt worden (StA act. 6.3, Frage 1). In den späteren Kon- frontationseinvernahmen gab er zusammengefasst zu Protokoll, er sei erschro- cken, in Panik geraten und in Richtung Büro gelaufen. Er habe weder die erste, halbhohe Türe, noch die zweite Bürotüre zugemacht. Diese Türen könne man gar nicht (ab-)schliessen. Die zweite Türe habe er mit dem Fuss zugemacht und sich umgedreht. Er habe herumgeschrien und die Beschuldigten aufgefordert, auf- zuhören. Dann sei er ein zweites Mal mit dem Pfefferspray im Gesicht getroffen worden (StA 6.5, Frage 5, Ergänzungsfrage 7; vgl. StA act. 6.4, Frage 2: "Ich lief ins Büro und fing an zu schreien. Ich sagte, dass es wehtue. Ich drehte mich wie-

14 / 30 der zur Polizei um und ich wurde noch einmal vom Spray im Gesicht getroffen."). Alsdann erinnerte sich die Zeugin G._____ zum einen daran, dass sich der Privat- kläger im Büro habe einsperren wollen. Zum anderen sagte sie aus, dass sich der Privatkläger während den Vorgängen die ganze Zeit zu wehren versucht habe und aufgebracht gewesen sei (StA act. 6.7, Frage 1). Die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten widersprechen sich. Alle drei Personen haben ihre unterschiedlichen Versionen grundsätzlich konstant bestätigt. A priori sind beide Abläufe denkbar. Allerdings erscheinen die im Kern- geschehen übereinstimmenden Schilderungen der Beschuldigten mit Blick auf die gesamten Umstände eher nachvollziehbar als diejenigen des Privatklägers und sind letztlich als stimmig und logisch zu werten. So sagte der Privatkläger selbst aus, er sei nach dem ersten Pfeffersprayeinsatz in Panik geraten und unter Schock gestanden. Er habe nicht gewusst, was die Beschuldigten mit ihm vorge- habt hätten. Zudem gab er an, herumgeschrien zu haben (StA act. 6.4, Frage 2; StA act. 6.5, Frage 5). Ferner ist eine Prellung am Kinn des Beschuldigten 1 foto- graphisch dokumentiert (StA act. 5.15). Entsprechend ist eher nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger, der – verständlicherweise – verängstigt und aufge- bracht war, im Bereich des Büros erheblich gegen die Beschuldigten zur Wehr gesetzt hatte, als dass er dies nicht getan hätte. Die Darstellungen beider Be- schuldigten, wonach sich der Privatkläger vor dem zweiten Pfefferspray massiv zur Wehr gesetzt habe und dabei den Beschuldigten 1 am Kinn verletzte, er- scheint jedenfalls nicht weniger plausibel als die Schilderung des Privatklägers, er sei im Büro angelangt und sogleich erneut gepfeffert worden (StA act. 6.11, Fra- gen B.22-26; StA act. 6.12, Fragen B.22-24; StA act. 6.14, Fragen B.19-21). Dies gilt umso mehr, als die Zeugin G._____ das aufgebrachte Verhalten des Privatklä- gers zumindest im Grundsatz zu bestätigen vermochte (StA act. 6.7, Frage 1). Am Rande sei bemerkt, dass der Privatkläger die Handlungen der Beschuldigten im Bereich des Büros teilweise auch aggravierte, indem er in der zweiten Einvernah- me erstmals erwähnte, geschlagen worden zu sein und einer der Beschuldigten habe sich auf ihn gesetzt (StA act. 6.4, Frage 2; StA act. 6.14 Frage B.21; vgl. StA act. 6.3). Letztlich gilt bezüglich den das Handeln der Beschuldigten rechtfertigenden Be- hauptungen der Grundsatz in dubio pro reo. Entgegen der Anklage ist daher da- von auszugehen, dass sich der Privatkläger im Bereich des Büros im Moment des zweiten Pfeffersprayeinsatzes erheblich physisch gegen die Beschuldigten zur Wehr setzte, wild um sich schlug und dabei (wohl versehentlich) den Beschuldig- ten 1 am Kinn traf. Dabei kann offengelassen werden kann, ob sich der Privatklä-

15 / 30 ger im Büro "einzuschliessen" versuchte oder die Türe lediglich "schlies- sen/zumachen" wollte. Gestützt auf den Arztbericht vom 10. Juli 2013 (StA act. 5.7 [Anm.: Datum Untersuchung 05.07.2013 ist offensichtlich ein Verschrieb]; vgl. auch StA act. 5.6) kann zudem als erstellt erachtet werden, dass der Privatkläger aufgrund des zweiten Pfeffersprayeinsatzes, bei welchem er direkt im Gesicht bzw. in den Augen getroffen wurde, eine leichtgradige, aber keine bleibenden Schäden verursachende Verätzung der Augen (Stippung der Hornhaut) erlitt (vgl. StA act. 1.35, Ziff. 1.4). 3.3.2. Des Weiteren wird den beiden Beschuldigten in der Anklageziffer 1.2, zwei- ter Teil, vorgeworfen, den Privatkläger zu Boden geführt, ihn am Boden bis zur Bar gezogen und ihn in Handschellen gelegt zu haben. Sie hätten dies getan, obwohl sie zu zweit gewesen seien und der Privatkläger durch den Pfefferspray einge- schränkt gewesen sei und keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe, was die beiden Beschuldigten gewusst hätten (StA act. 1.35). Dabei stützt sich die Anklage auf die Aussage der Beschuldigten bzw. insbesondere des Beschuldigten 2 sowie auf ärztlich diagnostizierte Schleifspuren am Körper des Privatklägers (StA act. 5.5; StA act. 5.6; StA act. 6.11, Frage 22; RG act. 22, S. 8). Die Beschuldigten bestrit- ten insbesondere, den Privatkläger unnötig verletzt zu haben (StA act. 6.1-6.2; StA act. 6.4-6.5; StA act. 6.11-6.12). Der Privatkläger selbst vermochte sich nicht mehr zu erinnern, wie er vom Büro nach vorne gebracht worden sei. Aufgrund von Schürfungen an seinen Beinen vermutete er jedoch, dass er auf dem Boden bis zur Bar gezogen, mithin geschleift, worden sei (StA act. 6.3, Frage 1; StA act. 6.4, Frage 2; StA act. 6.5, Frage 5). Die Zeugin G._____ sagte aus, die Beschuldigten hätten den Privatkläger aus dem Büro gezogen und ihm Handschellen angelegt (StA act. 6.7, Frage 1). Für diesen Zeitabschnitt existieren erneut keine Videoaufzeichnungen. Unbestrit- ten ist, dass die Beschuldigten den Privatkläger zu Boden führten, in Handschellen legten und aus dem Büro zogen (StA act. 6.1-6.5; StA act. 6.11-12; StA act. 6.14). Indessen lässt sich keiner der Aussagen entnehmen, dass sie ihn am Boden meh- rere Meter bis zur Bar geschleift hätten und der Privatkläger sich dabei verletzt hätte. Mit der Vorinstanz ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten vielmehr – zu ihren Gunsten –, dass sie sich bemühten, den Privatkläger möglichst rasch aus dem engen, mit Pfefferspray kontaminierten Raum zu bringen (act. B.1, E. 3.4.3.2 mit Verweis auf StA act. 6.11, Frage 22). Unerheblich erscheint dabei, dass die Reihenfolge der Handlungen in den Aussagen der Beschuldigten gering- fügig divergiert, zumal es sich um einen besonders dynamischen Geschehensab- lauf handelte (vgl. auch StA act. 6.11, Frage B.25). Zu keinem anderen Schluss

16 / 30 führt das Verletzungsbild des Privatklägers (StA act. 5.5-5.9; StA act. 1.35, Ziff. 1.4). Die Augenverletzungen sind, wie soeben erwähnt, auf den (zweiten) Pfeffersprayeinsatz zurückzuführen. Was die diagnostizierten Schürfungen, Prel- lungen, Kontusion des Daumens, Schulterdistorsion, leichte Fesselungslähmung und Rückenschmerzen anbelangt, erscheint es zwar durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger dergleichen Verletzungen im Zuge des Handgemenges und/oder des In-Handschellen-Legens zuzog. Dass die Beschuldigten den Privat- kläger aber bewusst und über Gebühr verletzen wollten, indem sie ihn gefesselt am Boden bis zur Bar geschleift hätten, lässt sich nicht erstellen. 3.4.Phase III: Ereignisse auf dem Parkplatz vor dem Lokal 3.4.1. Gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift hat der Beschuldigte 2 den Privatklä- ger im Anschluss an die Geschehnisse im Büro nach draussen geführt und ihn dort gegen das Polizeiauto gedrückt. Der Privatkläger sei dann ruhig am Polizeiau- to angelehnt gestanden. Er habe sich weder vom Auto weggedrückt noch habe er sich wegdrehen wollen. Als sich der Privatkläger lediglich etwas habe aufrichten wollen, habe der Beschuldigte 2 ihn an der Schulter gepackt, brüsk bäuchlings auf den Boden gedrückt und ihn dort fixiert. Der Beschuldigte 2 habe dies getan, ob- wohl der Privatkläger gefesselt gewesen sei, sich weder gewehrt habe noch habe fliehen wollen und aufgrund des vorherigen Pfeffersprayeinsatzes auch gar nicht mehr dazu in der Lage gewesen wäre, was der Beschuldigte 2 gewusst habe (StA act. 1.35). 3.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 während den Ereignissen auf dem Parkplatz im Lokal verblieb (vgl. StA act. 6.17 [Kamera 1]; StA act. 6.4, Frage 1; StA act. 6.12, Frage C.26). Zur Erstellung des Sachverhalts dienen nebst den Videoaufnahmen somit einzig die Aussagen des Beschuldigten 2 und des Pri- vatklägers. Letztere widersprechen sich erneut. Während der Beschuldigte 2 aus- sagte, der Privatkläger sei auf dem Parkplatz nach wie vor renitent und aggressiv gewesen und habe sich vom Auto wegdrücken und wegdrehen wollen (StA act. 6.5, Frage 7; StA act. 6.11, Fragen C.28-32; act. H.3, V.16 [SK1 18 29]), stellte sich der Privatkläger auf den Standpunkt, brüsk zu Boden gedrückt worden zu sein, obgleich keinerlei Anlass hierzu bestanden habe. Zudem seien seine Au- gen und sein Mund voller Pfefferspray gewesen, weshalb er nicht mehr in der La- ge gewesen sei, sich zu wehren (StA 6.5, Frage 8; StA act. 6.14, Fragen C.22-26). 3.4.3. Auf den Videoaufnahmen der Kamera 1, Sequenz 04:07 bis 04:10, sowie der Kamera 4, ab Sequenz 04:14, ist zunächst erkennbar, wie der Beschuldigte 2 den Privatkläger aus dem Lokal zum Polizeiauto führte. Dem Privatkläger waren

17 / 30 die Hände mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt und er lief vorneüberge- beugt. Anhand der Körperhaltungen und der Gangart der Beiden ist ferner ersicht- lich, dass sich der Privatkläger entgegen der Gehrichtung stemmte. Bei der Se- quenz 04:19/20, Kamera 4, ist weiter zu sehen, wie sich der – nunmehr am Poli- zeiauto angelehnte – Privatkläger bewegte und etwas aufrichtete. Dies geschah in dem Moment, als der Beschuldigte 2 seine linke Hand vom Nacken des Privatklä- gers löste, um – seinen eigenen Aussagen zufolge – den Autoschlüssel hervorzu- holen. In der Folge führte der Beschuldigte 2 den Privatkläger zu Boden und fixier- te ihn dort (StA act. 6.17). Entgegen der Anklage lässt sich den Videoaufnahmen entnehmen, dass der Pri- vatkläger beim Gang auf den Parkplatz noch immer aufgebracht war und sich dem Beschuldigten 2 als Polizeibeamten widersetzte. So kostete es den Beschuldig- ten 2 denn auch sichtlich Kraftaufwand, den Privatkläger zum Fahrzeug zu ver- bringen. Dass der Privatkläger geschoben werden musste und Widerstand leiste- te, räumt denn auch sein Vertreter ein (act. H.1, S. 9 f. i.V.m. act. H.4, S. 6, Erg. 31 [SK1 18 29 / 30]). Des Weiteren ist anhand der Aufzeichnungen erstellt, dass der Privatkläger entgegen seinen Aussagen nicht nur ruhig am Auto stand, sondern sich durchaus bewegte (vgl. StA act. 6.17, Kamera 4; StA act. 6.14, Fra- ge C.23 f.). Aus diesem Umstand alleine könnte wohl noch nicht auf eine eigentli- che Gegenwehr des Privatklägers geschlossen werden (vgl. auch act. H.1, S. 9 i.V.m. act. H.4, S. 6, Erg. 32 [SK1 18 29 / 30]). Zu beachten gilt jedoch, dass die Bewegungen des Privatklägers plötzlich, impulsiv und gerade in jenem Augenblick erfolgten, als der Beschuldigte 2 die vollständige Körperkontrolle über den Privat- kläger aufgegeben hatte. Ob bzw. wie stark der Privatkläger sich in dieser Situati- on tatsächlich nach wie vor renitent und aggressiv verhielt und sich wehrte, ist viel- leicht auch eine Frage der Perspektive und kann hier letztlich offenbleiben. Das erstellte Handeln des Privatklägers kann jedenfalls bereits als "Anstalten machen, sich erneut massiv zur Wehr zu setzen" gewürdigt werden. Denn die Ereignisse auf dem Parkplatz können nicht losgelöst von den vorherigen Geschehnissen be- urteilt werden: Der Privatkläger rannte in Panik in sein Büro, es kam zu einem Handgemenge, während dem der Privatkläger erhebliche Gegenwehr leistete. Er schlug um sich und verletzte den Beschuldigten 1 am Kinn. Anschliessend wurde Pfefferspray auf engem Raum eingesetzt, wobei der Beschuldigte 2 selbst konta- miniert wurde (vgl. vorstehend E. 3.3). Der Beschuldigte 2 sagte somit glaubhaft aus, dass er selbst am Anschlag gewesen sei. Er sei ausser Atem und am Husten gewesen (StA act. 6.11, Fragen C.28-29). Wie soeben erwähnt, war es für den Beschuldigten 2 zudem erkennbar mit körperlicher Anstrengung verbunden, den nach wie vor renitenten und stark aufgebrachten Privatkläger auf den Parkplatz zu

18 / 30 führen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 in diesem Zeitpunkt alleine mit dem Privatkläger auf dem dunklen Parkplatz war; der Beschuldigte 1 befand sich noch im Lokal und die anvisierte Verstärkung war noch nicht eingetroffen. Entsprechend hatte sich die Situation noch nicht entschärft. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er den Privatkläger aus Sicherheitsüber- legungen zu Boden führte, um die Situation besser kontrollieren zu können, nach- vollziehbar und glaubhaft (vgl. StA act. 6.11, Fragen C.29 ff.). Ohnehin gilt bezüg- lich den das Handeln des Beschuldigten 2 rechtfertigenden Behauptungen erneut der Grundsatz in dubio pro reo. Für die Phase III ist daher als erstellt zu erachten, dass sich der Privatkläger auf dem Parkplatz nach wie vor renitent zeigte und kon- krete Anstalten machte, sich erneut massiv gegen den Beschuldigten 2 zur Wehr zu setzen. 3.4.4. Was die Art und Weise des Zu-Boden-Führens des Privatklägers durch den Beschuldigten 2 anbelangt, mag dies auf den ersten Blick brüsk anmuten, insbe- sondere da der Privatkläger die Hände auf dem Rücken gefesselt hatte und wohl aufgrund des Pfeffersprays nichts sah (vgl. StA act. 6.17, Kamera 1, Sequenzen 04:07 bis 04:10; Kamera 4, ab Sequenz 04:14). Bei genauerem Hinsehen ist je- doch erkennbar, dass die Handlung des Beschuldigten 2 durchaus kontrolliert und geübt war. Es darf als notorisch gelten, dass Polizeibeamte derartige Griffe im Rahmen ihrer Ausbildung und Praxis erlernt haben und einwandfrei beherrschen. Entsprechend gelangte denn auch der Kopf des Privatklägers nie an den Boden, was bei einem brutalen und brüsken Niederreissen nicht möglich gewesen wäre. So wandte der Beschuldigte 2 zu Recht ein, er habe den Privatkläger zu Boden geführt und nicht geworfen (StA act. 6.11, Frage C.35). Wie bereits in der Pha- se II, erscheint es auch hier nachvollziehbar, dass im Rahmen der Begleitung zum Fahrzeug bzw. dem Zu-Boden-Führen diagnostizierte Verletzungen, wie Prellun- gen, Schürfungen, Kontusion des Daumens, Schulterdistorsion, leichte Fesse- lungslähmung, Rückenschmerzen) entstanden (vgl. StA act. 1.35, Ziffer 1.4; StA act. 5.5-5.6, 5.8-5.9). Dass der Beschuldigte 2 den Privatkläger aber bewusst über Gebühr verletzen wollte, lässt sich wiederum nicht erstellen. 3.4.5. Lediglich der Vollständigkeit halber, da ohnehin nicht Gegenstand der An- klage, ist festzuhalten, dass der Privatkläger entgegen seinem Dafürhalten nicht vom Beschuldigten 2 auf dem Bauch mit dem Knie im Rücken oder Nackenbe- reich fixiert wurde (act. H.1, S. 9 f. i.V.m. act. H.4, S. 6 f., Erg. 33 [SK1 18 29 / 30]). Auf der Videoaufnahme der Kamera 4, Sequenz 04:36 bis 04:39, ist nämlich ersichtlich, dass sich der Privatkläger zwar zunächst in Bauch- lage befand, sich dann aber selbständig auf die Seite drehen und in Seitenlage

19 / 30 liegen bleiben konnte (vgl. act. H.3, V.16 [SK1 18 29] i.V.m. act. H.4, S. 10; act. H.2, Ziff. 23 i.V.m. act. H.4, S. 7 f., Erg. 1 [SK1 18 29 / 30]; StA act. 6.17; StA act. 6.11, Frage C.28). Zu Recht fanden dergleichen Anschuldigungen im Üb- rigen auch keinen Eingang in die Anklage (StA act. 1.35). 4.Rechtliches 4.1.Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) 4.1.1. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Be- amten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar. Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch über- schritten wurde (BGE 127 IV 209 E. 1b; BGer 6B_1212/2018 v. 5.7.2019 E. 2.3; 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.3; 6B_391/2013 v. 27.6.2013 E. 1.3: je m.H.). Sub- jektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Ferner muss eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen (BGer 6B_987/2015 v. 7.3.2016 E. 2.6; 6B_1169/2014 v. 6.10.2015 E. 2.1; 6B_615/2011 v. 20.1.2012 E. 3.1). 4.1.2. Beide Beschuldigten waren zum Tatzeitpunkt als Angehörige der Stadtpoli- zei Chur im Dienst und sind deshalb Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. In ihrer Eigenschaft als Polizisten verfügten sie über die ihnen gestützt auf die StPO, das Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG GR; BR 613.000) und das Polizeigesetz der Stadt Chur (PG Chur; Nr. 411) zustehende Amtsgewalt. Des Weiteren war vorliegend eine gesetzliche Grundlage für den Polizeieinsatz vor- handen. Gemäss Art. 11 PG Chur richten sich die Rechte und Pflichten der Stadt- polizei in Bezug auf die polizeilichen Massnahmen und die Ausübung von polizeili- chem Zwang nach kantonalem Recht und bestehen nur, soweit sie der Stadtpoli- zei vom Kanton vertraglich übertragen worden sind. Die Ausübung der Gastwirts- chaftspolizei obliegt der Stadtpolizei (Art. 2 Abs. 2 GWC Chur [Nr. 421]). Gemäss Art. 23 Abs. 1 PolG GR kann die Kantonspolizei und – somit auch die Stadtpolizei – zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Sachen und Tiere anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.

20 / 30 Mithin bleibt zu prüfen, ob das Vorgehen der Beschuldigten und die angewende- ten Mittel verhältnismässig waren und die Anwendung physischer Gewalt zulässig war. Es sind wiederum die drei genannten Phasen zu unterscheiden. 4.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt setzte der Beschuldigte 2 in der Phase I bei der Videosequenz 03:18, Kamera 1, im Lokalinnern das erste Mal Pfefferspray gegen den Privatkläger ein. Zu diesem Zeitpunkt griff der Privatkläger die Be- schuldigten weder an noch ging eine sonstige Gefahr oder Bedrohung von ihm aus, welche den Einsatz von Pfefferspray gerechtfertigt hätte. Das erste Handge- menge war bereits vorüber und die Situation schien sich gerade wieder beruhigt zu haben. Der erstmalige Einsatz des Pfeffersprays war daher nicht erforderlich. Er ist als unverhältnismässig zu qualifizieren und stellt eine unzulässige Anwen- dung physischer Gewalt im Amt dar. Der Beschuldigte 2 erfüllt den objektiven Tat- bestand des Amtsmissbrauchs. In subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte 2 seiner Sondereigenschaft bewusst. Er besprühte den Privatkläger bewusst mit Pfefferspray und musste damit rechnen, dass dies Schmerzen verursachen könn- te sowie den Privatkläger erschreckt und demütigt. Er nahm dabei zumindest in Kauf, seine Amtsgewalt zu missbrauchen und dem Privatkläger damit einen Nach- teil zuzufügen. Letzterer bestand bereits in der Zwangshandlung selbst. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere lag keine Not- wehrsituation vor. So stellen weder das Handgemenge noch eine allfällige vor- gängige verbale Provokation des Privatklägers einen rechtfertigenden Angriff dar. Beide erfolgten zeitlich früher, weshalb sie keinen unmittelbaren Angriff darstellen könnten (vgl. jedoch zur Berücksichtigung bei der Strafzumessung nachstehend E. 5.2.2). Die Staatsanwaltschaft geht von Mittäterschaft der Beschuldigten aus. Indessen lässt sich der erste Pfeffersprayeinsatz des Beschuldigten 2 dem Be- schuldigten 1 nicht anrechnen. Es liegt weder eine gemeinsame Entschlussfas- sung noch eine gemeinsame Ausführung vor. Der Beschuldigte 2 beging die Straf- tat in eigener Person vollständig selbständig. Demgegenüber sind hinsichtlich dem ersten Handgemenge in der Phase I keine strafbaren Verhaltensweisen der Beschuldigten erstellt. Insgesamt ist der Beschuldigte 1 betreffend die Phase I, Anklageziffer 1.1, vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne vom Art. 312 StGB freizusprechen. Der Beschuldigte 2 ist betreffend die Phase I, Anklageziffer 1.1, des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig zu sprechen.

21 / 30 4.1.4. Betreffend die Phase II ist erstellt, dass der Privatkläger im Bereich des Büros versuchte, die Türe zu schliessen, sich renitent und aggressiv verhielt, wild um sich schlug und den Beschuldigten 1 am Kinn traf. Der zweite Pfeffersprayein- satz erfolgte als Reaktion der Beschuldigten auf diese unmittelbaren, physischen Aggressionen des Privatklägers gegen sie. Der zweite Pfeffersprayeinsatz, die anschliessende Arretierung am Boden sowie die Fesselung waren damit sowohl erforderlich als auch verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigten den Privatkläger nicht bzw. nicht näher kannten und dessen weiteres Verhalten nicht einzuschätzen vermochten. Zudem konnten sie nicht von vorneherein aus- schliessen, dass die Angestellten und/oder die Gäste des Privatklägers in irgend- einer Art und Weise ins Tatgeschehen eingreifen könnten. Weiter ist zu berück- sichtigen, dass die Beschuldigten unter Angriff und Druck innert kürzester Zeit über das weitere Vorgehen entscheiden mussten. Kooperationsbereitschaft war aufgrund des renitenten Benehmens des sich in Panik und Schock befindlichen Privatklägers nicht zu erwarten gewesen. Entsprechend fehlte es an Zeit für alter- native Vorgehensweisen resp. solche durften von vorneherein als zwecklos be- zeichnet werden. Zusätzliche Gewaltanwendungen der Beschuldigten sind nicht nachgewiesen. Die Handlungen der Beschuldigten erweisen sich allenfalls als hart, aber nicht unverhältnismässig. Sie stellen keinen Missbrauch der Amtsgewalt dar. Die Phase II der Geschehnisse erscheint somit insgesamt als recht- und ver- hältnismässig. Soweit der Vertreter des Privatklägers argumentiert, die Fesselung sei zu Unrecht erfolgt, da der mit Pfefferspray getroffene Privatkläger bereits kampfunfähig gewesen sei, übersieht er, dass der Privatkläger nach wie vor im Stande war, sich zu wehren (act. H.1, S. 7 ff. i.V.m. act. H.4, S. 5 f., Erg. 20, 30) Ebenso wenig lassen sich die Handlungen der Beschuldigten nach dem vorste- hend Gesagten aufgrund der Weisungen über den Einsatz von OC-Pfefferspray als unrechtmässig bzw. unverhältnismässig qualifizieren (act. H.1, S. 9 i.V.m. act. H.4, S. 6, Erg. 30; StA act. 5.19). Beide Beschuldigten sind betreffend die Phase II, Anklageziffer 1.2, vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB freizusprechen. Weitergehende Ausführungen, insbesondere zur Tatbeteiligung, erübrigen sich. 4.1.5. In der Phase III ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 den Privatkläger zu Bo- den führte und ihn dort fixierte, bis die Verstärkung eintraf. Das Zu-Boden-führen sowie die Arretierung erfolgten als Reaktion des Beschuldigten 2 auf die plötzli- chen, impulsiven Bewegungen des Privatklägers, als der Beschuldigte 2 eine Hand vom Privatkläger löste. In der konkreten Situation konnte dies aus Sicht des Beschuldigten 2 durchaus als Versuch des Privatklägers gewertet werden, sich erneut erheblich zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte 2 befand sich zu diesem

22 / 30 Zeitpunkt alleine vor dem Lokal. Die Verstärkung war noch nicht eingetroffen. Ko- operationsbereitschaft war aufgrund des vorhergehenden, renitenten Benehmens erneut nicht zu erwarten gewesen. Wie bereits bei der Phase II, vermochte der Beschuldigte 2 das weitere Verhalten des Privatklägers nicht einzuschätzen und der Beschuldigte 2 konnte wiederum nicht wissen, ob nicht auch die Angestellten und/oder Gäste des Privatklägers ins Geschehen eingreifen könnten. Der Be- schuldigte 2 musste zudem, wiederum, rasch über das weitere Vorgehen ent- scheiden. Angesichts des vorausgegangenen, unberechenbaren und impulsiven Verhaltens des Privatklägers sowie unter Berücksichtigung der körperlichen Ver- fassung des Beschuldigten 2 erscheint es angemessen, dass der Beschuldigte 2 den Privatkläger aus Sicherheitsgründen zu Boden führte und ihn dort bis zum Eintreffen der Verstärkung, die bereits anvisiert war, fixierte. Die Art und Weise des Zu-Boden-führens erfolgte gemäss erstelltem Sacherhalt lege artis, mithin nicht unverhältnismässig. Ferner durfte die weitere Sicherung des Privatklägers dem im Alleingang handelnden Beschuldigten 2 am leichtesten und am sichersten gelingen, indem er den Privatkläger auf den Boden legte. Gewaltanwendungen des Beschuldigten 2 ab dem Zeitpunkt, da der Privatkläger am Boden lag, sind nicht nachgewiesen. Das Vorgehen des Beschuldigten 2 erweist sich allenfalls erneut als hart, aber nicht unverhältnismässig. Es stellt keinen Missbrauch der Amtsgewalt dar. Die Phase III der Geschehnisse erscheint somit insgesamt als recht- und verhältnismässig. Beide Beschuldigte sind betreffend die Phase III, An- klageziffer 1.3, vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB freizusprechen. Weitere Ausführungen, insbesondere zur Tatbeteiligung des Be- schuldigten 1, erübrigen sich. 4.1.6. Dass sich der Privatkläger als Privatperson bei den recht- und verhältnis- mässigen Handlungen (zweiter Pfeffersprayeinsatz, Arretierung und/oder dem Zu- Boden-Führen im Bereich des Büros und/oder auf dem Parkplatz) allenfalls ver- letzte, ist sehr bedauerlich. In dieser Hinsicht ist aber erstellt, dass er sich renitent und aggressiv verhielt und sich den Beschuldigten als Polizeibeamte widersetzte. Seine Gegenwehr endete letztlich erst, als der Beschuldigte 2 den Privatkläger auf dem Parkplatz zu Boden führte und fixierte. Der Privatkläger hat sich die Verlet- zungen somit teilweise auch selbst zuzuschreiben. Dass die Beschuldigten un- nötig und übermässig brutal vorgegangen wären, ist nicht erstellt. Es ist evident, dass bei einem Polizeieinsatz, welcher auf erhebliche Gegenwehr stösst, grosse Kräfte freigesetzt werden. Dabei lässt es sich nicht immer verhindern, dass sich eine Privatperson verletzt. Ungeachtet der Frage, ob die von der Anklägerin und dem Privatkläger geltend gemachten Verletzungen letztlich alle von den Beschul- digten verursacht wurden oder nicht (vgl. act. H.2, Ziff. 20, 25 [m.H. auf spätere

23 / 30 Ereignisse auf dem Polizeiposten]), erweist sich das Verhalten der Beschuldigten auch in Bezug auf allfällige Verletzungen des Privatklägers nicht als Missbrauch ihrer Amtsbefugnisse. 4.2.Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) 4.2.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung straf- bar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Dazu zählen jegliche erheblichen Eingriffe in die körperliche Integrität (vgl. Aufzählung in BGE 103 IV 65 E. II.2c). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Zwischen dem Amtsmissbrauch und der einfachen Körperverletzung besteht Idealkonkurrenz (echte Konkurrenz; BGer 6B_696/2020 v. 9.6.2021 E. 9.2 mit Verweis auf BGE 99 IV 13 E. 3). 4.2.2. Betreffend die Phase I (erstes Handgemenge), die Phase II und die Pha- se III sind die Beschuldigten freizusprechen (vorstehend E. 4.1). Haben die Be- schuldigten in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse gehandelt, so ist ihnen auch eine allfällige einfache Körperverletzung, welche infolge ihres rechtmässigen Handelns erfolgt sein könnte (vgl. vorstehend E. 4.1.6), strafrechtlich nicht vorzuwerfen. Selbst wenn sie in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandmässig gehandelt hätten, was offengelassen werden kann, könnten sie sich auf den entsprechenden Rechtfertigungsgrund berufen. 4.2.3. Was den ersten Pfeffersprayeinsatz in der Phase I anbelangt, so traf der Beschuldigte 2 den Privatkläger dabei nicht direkt im Gesicht bzw. in die Augen; dies im Gegensatz zum zweiten, rechtmässigen Pfeffersprayeinsatz. Der erforder- liche Zusammenhang zwischen den nachgewiesenen Augenverletzungen des Pri- vatklägers und dem ersten, unrechtmässigen Pfeffersprayeinsatz ist mithin nicht belegt. 4.2.4. Beide Beschuldigten haben sich deshalb betreffend alle drei Phasen, An- klageziffern 1.1-1.3, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht schuldig gemacht (vgl. StA act. 1.35, Ziff. 1.4). Eine Tätlichkeit könnte wegen des Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr sanktioniert werden (vgl. Art. 126 i.V.m. Art. 109 StGB).

24 / 30 5.Sanktion 5.1.Allgemeines 5.1.1. Der Beschuldigte 2 beging die heute zu beurteilende Straftat am 06. Juli 2013 (StA act. 1.35). Per 1. Januar 2018 trat die Revision des Sanktionenrechts in Kraft, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt be- geht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (lex mitior) als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (nachstehend E. 5.4.1; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 113 E. 2.2, 134 IV 82 E. 6.2.1 u. 6B_1053/2018 v. 26.2.2019 E. 3.3). 5.1.2. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt u.a. das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1 = Pra 2017 Nr. 42; 141 IV 61 E. 6.1.1 = Pra 2015 Nr. 68). 5.1.3. Vorliegend ist ein Delikt (Amtsmissbrauch) zu ahnden. Dessen Strafandro- hung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 312 StGB). Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Indessen ist der Strafmilderungsgrund der deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu beachten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Mangels aussergewöhnlicher Umstände ist der Strafmil- derungsgrund nach Art. 48 StGB sowie die Verletzung des Beschleunigungsge- bots innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 367, 405 ff.). 5.2.Tatkomponente 5.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere gilt zu berücksichtigen, dass der zu sanktionierende Pfeffersprayeinsatz nicht zu (erwiesenen) Verletzungen führte. Nichtsdestotrotz überschritt der Beschuldigte 2 eine Grenze, erschreckte und ver- ängstigte den Privatkläger; er verletzte ihn mithin in seinem Sicherheitsgefühl. Der Pfeffersprayeinsatz fand alsdann auf geringe Distanz statt. Zudem handelte es sich bei der durchgeführten Zwangsmassnahme auch um einen demütigenden Eingriff in die Persönlichkeit des Privatklägers, zumal der Pfeffersprayeinsatz vor seinen Gästen und Angestellten stattfand. Es ist jedoch auch zu berücksichtigten,

25 / 30 dass ein Pfeffersprayeinsatz einer milden bzw. sogar der mildesten Zwangsmass- nahme entspricht. Der Unrechtsgehalt des Amtsmissbrauchs ist jedenfalls als ge- ring zu werten. Die objektive Schwere der Tat ist als leicht einzustufen. 5.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt zugunsten des Beschuldigten 2 ins Gewicht, dass kein direkter Vorsatz vorliegt. Zu beachten ist ferner, dass dem Pfefferspray- einsatz eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten re- sp. dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger vorausging. Wenngleich deren Ur- sache und Verlauf nicht erstellt ist, kann diesbezüglich nicht ausgeschlossen wer- den, dass zumindest teilweise auch eine gewisse verbale Provokation seitens des Privatklägers vorlag. Das subjektive Verschulden ist daher ebenfalls als leicht ein- zustufen. 5.2.3. Aufgrund der Tatumstände erweist sich eine Einsatzstrafe von 30 Tages- sätzen als angemessen. 5.3.Täterkomponente 5.3.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). 5.3.2. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Be- schuldigten 2 grundsätzlich korrekt zusammengefasst (act. B.1, E. A [SK1 18 29]). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aktualisierend ist an- zumerken, dass die Nettoeinkünfte des Beschuldigten 2 im Steuerjahr 2019 CHF 91'067.00 betrugen (act. D.19 [SK1 18 29]). Zudem wurde er im Okto- ber 2020 zum zweiten Mal Vater (act. H.3, S. 2 [SK1 18 29]). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 ergeben sich indes keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen. 5.3.3. Der Beschuldigte 2 ist im Strafregister nicht verzeichnet (act. D.9 [SK1 18 29]). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten. 5.3.3. Der Beschuldigte 2 bestritt bis zuletzt, dass Pfefferspray zum ersten Mal im Lokalinnern bei der Videosequenz 03:18 zum Einsatz kam (vorstehend E. 3.2). Es kann daher keine Strafminderung infolge Geständnisses erfolgen, auch nicht be- treffend den äusseren Sachverhalt. 5.3.4. Demgegenüber ist die lange Verfahrensdauer deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs-

26 / 30 behörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Seit der Straftat verstrichen acht Jahre. Das Untersuchungs- verfahren dauerte 4 ½ Jahre (StA act. 1.2; StA act. 1.35). Die lange Verfahrens- dauer ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass das Verfahren zunächst ein- gestellt, aber auf Beschwerde des Privatklägers hin wiederaufgenommen wurde (StA act. 1.16-1.23). Im erstinstanzlichen Verfahren lag zwar nach Eingang der Anklage innert sieben Monaten eine schriftliche Urteilsbegründung vor (act. B.1; StA act. 1.35), anschliessend verzögerte sich das vorliegende Berufungsverfahren jedoch erneut unverhältnismässig lange. Eine derartige Verzögerung ist für eine beschuldigte Person unzumutbar. Das Beschleunigungsgebot ist dadurch klarer- weise verletzt, weshalb dem Beschuldigten 2 diesbezüglich eine deutliche Strafre- duktion zuzugestehen ist. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist die Einsatzstrafe um einen Drittel auf 20 Tagessätze zu reduzieren. 5.4.Strafart und Tagessatzhöhe 5.4.1. Als Strafart kommt einzig eine Geldstrafe in Betracht. Angesichts der Straf- höhe von 20 Tagessätzen erweist sich das neue Recht konkret nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt (vgl. vorstehend E. 5.1.1; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2). 5.4.2. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten 2 in Höhe von CHF 7'588.90 (act. D.19; vorstehend E. 5.3.2) sowie unter Berück- sichtigung eines Pauschalabzugs (20 %) und Unterstützungsabzügen für zwei Kinder (15 % und 12.5 %) ist die Tagessatzhöhe abgerundet auf CHF 150.00 fest- zusetzen. 6.Vollzug 6.1.Dem nicht vorbestraften Beschuldigten 2 ist der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art 42 Abs. 1 StGB). 6.2.Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Verbindungsbusse ist auf CHF 450.00, d.h. 15 % der Kombinationsstrafe, festzusetzen, zumal die Ober- grenze von 20 % nicht ausgeschöpft werden muss (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Mathys, a.a.O., N 455, 460).

27 / 30 6.3.Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe – in Korrelation zur Tagessatzhöhe der be- reits festgesetzten Geldstrafe – von drei Tagen auszusprechen (CHF 450.00 / CHF 150.00; vgl. Mathys, a.a.O., N 455). 7.Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 betreffend die Anklageziffer 1.1 des Amtsmiss- brauchs schuldig zu sprechen und hierfür mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu be- strafen; weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten 2 liegen nicht vor. Der Beschuldigte 1 ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und freizusprechen. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.Untersuchung und Erstinstanz 8.1.1. Ausgangsgemäss gehen die Untersuchungskosten von CHF 2'327.50 so- wie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 515-2018-6) von CHF 2'400.00 betreffend den Beschuldigten 1 zulasten des Kantons Graubünden (Art. 426 Abs. 1 StPO; Kasse Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz). Zudem ist der Beschuldigte 1 für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich, mithin mit CHF 6'443.70, aus der Gerichtskasse (Vorinstanz) zu entschädigen (RG act. 20, 21 [CHF 5'506.15 + CHF 7'381.25 / 2]; act. B.1, E. 7.3). 8.1.2. Betreffend den Beschuldigten 2 gehen die Untersuchungskosten von CHF 2'327.50 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 515- 2018-7) von CHF 2'400.00 ausgangsgemäss je im Umfang von einem Drittel zu seinen Lasten und im Umfang von zwei Dritteln zulasten des Kantons Graubünden (Art. 426 Abs. 1 StPO; Kasse Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz). Dem Beschul- digten 2 ist alsdann für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädi- gung von CHF 4'295.80 (2/3 von CHF 6'443.70; RG act. 20, 21) aus der Gerichts- kasse (Vorinstanz) zuzusprechen. Ferner hat der Beschuldigte 2 dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren (Proz. Nr. 515-2018-7) eine reduzierte Entschä- digung von CHF 1'715.65 zu bezahlen (RG act. 17; 1/3 von [CHF 10'293.85 / 2]; Art. 433 Abs. 1 StPO). Die beantragte Solidarhaftung des Beschuldigten 1 entfällt bei diesem Ausgang (vgl. act. H.1, S. 16 [SK1 18 29 / 30]). 8.2.Rechtsmittelinstanz 8.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für das

28 / 30 vereinigte Berufungsverfahren beträgt insgesamt CHF 4'000.00, wovon je CHF 2'000.00 auf das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 bzw. den Beschuldig- ten 2 entfallen (Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte 1 obsiegt im vorlie- genden Verfahren vollumfänglich. Er trägt keine Kosten; den auf ihn entfallenden Anteil der Gerichtskosten trägt der Privatkläger. Der Beschuldigte 2 unterliegt teil- weise; den auf ihn entfallenden Anteil trägt er zu einem Drittel und der Privatkläger zu zwei Dritteln. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen somit im Umfang von gerundet CHF 3'335.00 (CHF 2'000.00 + [CHF 2'000.00 / 3 x 2]) zulasten des Pri- vatklägers und im Umfang von CHF 665.00 zulasten des Beschuldigten 2 (CHF 2'000.00 / 3). 8.2.2. Des Weiteren sind die Entschädigungen zu regeln. Die Beschuldigten ma- chen für die Aufwendungen, samt Spesen und MwSt., ihres erbetenen Verteidi- gers im (vereinigten) Berufungsverfahren insgesamt CHF 5'277.50 geltend (act. G.2 [SK1 18 29 / 30]). Das geltend gemachte Honorar erweist sich als aus- gewiesen und angemessen, wobei die geschätzte Dauer der Berufungsverhand- lung (2 Std.) an deren effektive Dauer anzupassen ist (3 Std.; act. H.4, S. 8 [SK1 18 29 / 30]). Dies ergibt einen Aufwand von total CHF 5'554.85 (20.03 Std. à CHF 250.00 zzgl. 3 % Spesen und 7.7. % MwSt.). Da lediglich der Privatkläger gegen die vorinstanzlichen Freisprüche Berufung erhob, ist der teilweise unterlie- gende Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten 1 eine volle und dem Be- schuldigten 2 eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung zu leisten (BGE 141 IV 476 E. 1 = Pra 2016 Nr. 41; 139 IV 45 E. 1 = Pra 2013 Nr. 60). Die Entschädigung an den Beschuldigten 1 beträgt CHF 2'777.45 (CHF 5'554.85 / 2); diejenige an den Beschuldigten 2 beläuft sich rechnerisch auf CHF 1'851.60 (2/3 von CHF 2'777.45). Letztere ist jedoch mit der geschuldeten Entschädigung des Beschuldigten 2 an den Privatkläger zu verrechnen. Das sei- tens des Privatklägers geltend gemachte Honorar erweist sich ebenfalls als aus- gewiesen und angemessen. Insgesamt ergibt sich ein Aufwand für das Beru- fungsverfahren von CHF 5'763.95 (CHF 16'057.80 [Gesamtaufwand] ./. CHF 10'293.85 [Aufwand Erstinstanz]; act. G.3; RG act. 17). Davon entfällt die Hälfte auf den Beschuldigten 2, wovon Letzterer wiederum einen Drittel, mithin CHF 960.65, zu tragen hat (1/3 von [CHF 5'763.95 / 2]). Die verrechnete, zu be- zahlende Entschädigung des Privatklägers an den Beschuldigten 2 beträgt daher CHF 890.95 (CHF 1'851.60 ./. CHF 960.65). 8.2.3. Weitergehende Entschädigungen oder Genugtuungen werden nicht geltend gemacht.

29 / 30 Demnach wird erkannt: 1.Die Verfahren SK1 18 29 und SK1 18 30 werden vereinigt. 2.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 17. Mai 2018 (Proz. Nr. 515-2018-6) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: [...] 2. a) Die Zivilklage von A._____ gegen C._____ wird infolge Rückzugs vom 11. Mai 2018 abgeschrieben. [...] 3.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 17. Mai 2018 (Proz. Nr. 515-2018-7) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: [...] 2. a) Die Zivilklage von A._____ gegen B._____ wird infolge Rückzugs vom 11. Mai 2018 abgeschrieben. [...] 4.C._____ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigespro- chen. 5.B._____ ist einer strafbaren Handlung betreffend die Anklage- ziffern 1.2 und 1.3 nicht schuldig und wird freigesprochen. 6.B._____ ist betreffend die Anklageziffer 1.1 schuldig des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB. 7.Dafür wird B._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 150.00 sowie einer Busse von CHF 450.00 bestraft. 8.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen. 9.Die Untersuchungskosten betreffend C._____ von CHF 2'327.50 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 10.Die Untersuchungskosten betreffend B._____ von CHF 2'327.50 gehen im Umfang von einem Drittel zulasten von B._____ sowie im Umfang von zwei Dritteln zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

30 / 30 11.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend C._____ (Proz. Nr. 515-2018-6) in Höhe von CHF 2'400.00 gehen zulasten des Kan- tons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 12.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend B._____ (Proz. Nr. 515-2018-7) in Höhe von CHF 2'400.00 gehen im Umfang von einem Drittel zulasten von B._____ sowie im Umfang von zwei Dritteln zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 13.C._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'443.70 entschä- digt. Diese Entschädigung geht zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt (Regionalgericht Plessur). 14.B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 4'295.80 entschä- digt. Diese Entschädigung geht zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt (Regionalgericht Plessur). 15.B._____ hat A._____ für das erstinstanzliche Verfahren (Proz. Nr. 515- 2018-7) eine reduzierte Entschädigung von CHF 1'715.65 zu bezahlen. 16.Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen im Umfang von CHF 3'335.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 665.00 zulasten von B.. 17.A. hat C._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'777.45 zu bezahlen. 18.A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschä- digung von CHF 890.95 zu bezahlen. 19.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 20.Mitteilung an:

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Deutsch
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GR_KG_004
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GR_KG_004, SK1 2018 29
Entscheidungsdatum
09.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026