Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 10. März 2021 ReferenzSK1 18 26 InstanzI. Strafkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Moses und Michael Dürst Gees, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin GegenstandWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 03.05.2018, mitgeteilt am 02.07.2018 (Proz. Nr. 515-2018-11) Mitteilung5. Mai 2023
2 / 35 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1983 in B., zog nach der Schule in B._____ nach C.. Seit 2008 wohnt er in D.. Im Schweizerischen Strafregister ist A._____ mit einer Verurteilung durch das Untersuchungsrichter- amt E._____ wegen mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG verzeichnet. Diese Eintragung datiert vom 16. November 2018. B.Am 19. Februar 2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen A.. Der Anklageschrift lag folgender Sachverhalt zugrunde: 1.1 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 2 lit. a BetmG 1.1.1. In der Zeit vom November 2014 bis zu seiner Festnahme am _____ 2015 verkaufte der Beschuldigte vorwiegend in F. und teilweise in G._____ insgesamt 103.65 Gramm Kokaingemisch an verschiedene Personen. Teilweise gab er die Betäubungsmittel gegen Parfüms, Son- nenbrillen, Kleider, Schmuck, iPhone mit Ladegerät, Mobiltelefoncovers oder gratis ab. Bei all seinen Handlungen im Zusammenhang mit dem Kokain wusste der Beschuldigte oder musste zumindest annehmen, dass der von ihm getätigte Handel bzw. die Abgabe mittelbar oder un- mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Insgesamt hat der Beschuldigte somit 103.65 Gramm Kokaingemisch verkauft oder abgegeben. Der Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten verkauften oder abgegebenen Kokains betrug mindestens 40.8 %. Somit hat der Beschuldigte insgesamt 42.20 Gramm reines Kokain verkauft oder abgegeben (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Im Einzelnen bestätigte der Beschuldigte folgende Drogenabgaben: a)In der Zeit vom März 2015 bis am 21. Mai 2015 verkaufte der Be- schuldigte H._____ unter mehreren Malen in F._____ am Bahnhof 25 Gramm Kokain. Teilweise gab der Beschuldigte auch Kokain im Tausch mit Parfüms (55 – 60 Parfüms) oder anderen Gegenstän- den (Mobiltelefon, Schmuck, etc.) ab. Teilweise gab er das Kokain auch gratis ab. b)In der Zeit von anfangs Mai 2015 bis 21. Mai 2015 verkaufte der Beschuldigte an I._____ unter mehreren Malen in F._____ am Bahnhof insgesamt 10 Gramm Kokain. Teilweise gab der Be- schuldigte auch Kokain im Tausch mit Parfüms, Mobiltelefone und Schmuck ab. c)In der Zeit von November 2014 bis Mitte März 2015 verkaufte der Beschuldigte an J._____ unter vier Malen in F._____ auf dem _______ insgesamt 1.2 Gramm Kokain für insgesamt CHF 120.00. d)In der Zeit von März 2015 bis Mitte Juni 2015 verkaufte der Be- schuldigte an K._____ unter drei Malen an der L.strasse in F. insgesamt 0.75 Gramm Kokain für CHF 90.00.
3 / 35 e)In der Zeit von April 2015 bis Mai 2015 verkaufte der Beschuldigte an M._____ unter vier bis fünf Mal an der N.strasse in F. insgesamt 1 Gramm Kokain für CHF 150.00. f)In der Zeit von Februar 2015 bis April 2015 verkaufte der Beschul- digte an O._____ unter vier Malen am Bahnhof in F._____ insge- samt 1.2 Gramm Kokain für CHF 120.00. g)In der Zeit von Mai 2015 bis Juni 2015 verkaufte der Beschuldigte an P._____ unter zwei malen am Bahnhof in F._____ insgesamt 0.5 Gramm Kokain für CHF 60.00. h)In der Zeit von Ende 2014 bis Ende April 2015 verkaufte der Be- schuldigte an Q._____ unter mehreren Malen in F._____ am Bahnhof und G._____ an der Bushaltestelle "R." insgesamt ca. 50 Gramm Kokain für ca. CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00. Teilweise gab der Beschuldigte auch Kokain im Tausch mit Klei- dern und Schuhen ab. i)In der Zeit von anfangs Januar 2015 bis Mitte Mai 2015 verkaufte der Beschuldigte an S. in F._____ am Bahnhof unter mehre- ren Malen insgesamt 10 Gramm Kokain für ca. CHF 980.00. j)In der Zeit von März 2015 bis April 2015 verkaufte der Beschuldig- te an T._____ in F._____ an der N.strasse bei der U. oder beim Bahnhof unter sieben bis acht Malen insgesamt ca. 4 Gramm Kokain zu ca. CHF 30.00 pro Kugel. 1.1.2 Für die Verabredung der Betäubungsmittelgeschäfte verwendete der Beschuldigte insgesamt 2 Rufnummern in zwei verschiedenen Mobiltele- fongeräten. Der Beschuldigte nutzte folgende Adressierungselemente: IMEI ___________, Rufnummer ______________ und IMEI , Rufnummer . 1.2.Mehrfache Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB In der Zeit von März 2015 bis zum 21. Mai 2015 tauschte der Beschul- digte mit I. und H. unter mehreren Malen am Bahnhof in F. Kokain gegen 55-60 gestohlene Parfüms, eine gestohlene Sei- fe, mindestens zwei gestohlene Sonnenbrillen und gegen gestohlene Mobiltelefoncovers. Der Beschuldigte wusste beziehungsweise musste annehmen, dass die Sachen von I. und H. durch eine straf- bare Handlung erlangt worden sind. C.Mit Urteil vom 3. Mai 2018, ohne schriftliche Begründung am 7. Mai 2018 und schriftlich begründet am 2. Juli 2018 mitgeteilt, erkannte das Regionalgericht Plessur was folgt: 1.A. ist des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. 2. a) Dafür wird A. mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 20.00 sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersu- chungshaft von 127 Tagen anzurechnen.
4 / 35 c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird unter Anset- zung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. d) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 50 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.Die beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 4.Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 575.00 wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. 5.Die Kantonspolizei wird angewiesen, die Löschung des DNA-Profils bzw. des ED-Materials von A._____ per 03.05.2026 zu veranlassen. 6. a) Die Verfahrenskosten von CHF 11'318.65 gehen zu Lasten von A.. b) Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 26'180.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. A. hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. c) A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich: BusseCHF1'000.00 VerfahrenskostenCHF11'318.65 ./. Depositum, davon vorweg CHF 575.00 für Busse CHF-575.00 Total CHF11'743.65 7. a) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'775.00 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) entschädigt. b) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 8'775.00 geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. c) A._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 1'733.50, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ gegen dieses Ur- teil am 08.05.2018 beim Regionalgericht Plessur die strafrechtliche Berufung angemeldet hat. b) (Rechtsmittelbelehrung). 9.(Mitteilung). D.Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend Beschuldigter) am 8. Mai 2018 über seine amtliche Verteidigung strafrechtliche Berufung an. Die Beru- fungserklärung ans Kantonsgericht von Graubünden datierte vom 5. Juli 2018 und enthielt folgende Anträge:
5 / 35 1.Die Ziff. 1. und 2. [2a) bis 2d)] des Urteils des Erstinstanzlichen Straf- gerichts des Regionalgerichts Plessur vom 3. Mai 2018 in Sachen A._____ seien aufzuheben. 2. a) A._____ sei wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu bestrafen und hier- für zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF nach richterli- chem Ermessen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. b) Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 127 Tagen sei an die Geldstrafe anzurechnen. Prozessualer Antrag 3. Der Unterzeichnende sei für das Berufungsverfahren als amtlicher Ver- teidiger von A._____ einzusetzen. 4.Alles unter vollumfänglicher gesetzlicher Kosten- und Entschädigungs- folge (zzgl. 7.7% MwSt.). E.Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: 1.Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2.A._____ sei zu verurteilen -zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft, -zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren und -zu einer Busse von CHF 1'500.--, ersatzweise zu einer Freiheits- strafe von 15 Tagen. 3.Kostenfolge sei die gesetzliche. F.Die Hauptverhandlung, zu welcher am 15. Januar 2021 vorgeladen wurde, fand am 10. März 2021 statt. Daran nahmen sowohl der Berufungskläger mit sei- nem Verteidiger wie auch die Staatsanwaltschaft Graubünden teil. Beide Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde im Einverständnis der Parteien verzichtet. Stattdessen wurde das Urteil den Parteien am Folgetag im Dispositiv mitgeteilt.
6 / 35 Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Ebenso ist auch die Anschlussberufung frist- und formgerecht erfolgt (Art. 401 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Darauf ist ebenfalls einzutreten. 2.Kognition 2.1.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzli- che Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Ko- gnition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1 zu Art. 398 StPO; Mar- kus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Vorbem. Art. 398 StPO). Soweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und auf die Berufung eingetreten wurde, ist deshalb ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). 2.2.Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Ent- scheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechts- kräftig (BGer 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Welche Punkte überprüfbar sind, ergibt sich – allfällige nachträgliche Eingrenzun- gen vorbehalten – aus der Berufungserklärung. Werden wie im vorliegenden Fall nur Teile des Urteils angefochten, ist bereits in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO; vgl. nachfolgend E. 2.3.). 2.3.Die Berufungserklärung sowie die Anschlussberufungserklärung richten sich gegen Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils. Nicht angefochten wurden
7 / 35 demgegenüber die Dispositivziffern 3, 4 und 5 betreffend beschlagnahmte Ge- genstände und beschlagnahmtes Bargeld sowie die Anweisung an die Kantonspo- lizei Graubünden zur Löschung des DNA-Profils. Diese Ziffern erwachsen in Rechtskraft, was im vorliegenden Urteil festzustellen ist. 3.Gegenstand der Berufung/Anschlussberufung 3.1.Dem Beschuldigten wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht habe, und zwar durch den Verkauf eines Kokaingemisches von insgesamt 103.65 Gramm, was bei einem Reinheitsgehalt von mindestens 40.8 % einer Menge von 42.40 Gramm reinem Kokain entspreche. Durch den Tausch dieses Kokains mit 55 bis 60 Parfums sowie weiteren Gegenständen habe sich der Beschuldigte zu- dem der mehrfachen Hehlerei schuldig gemacht. 3.2.Der Beschuldigte ist auch im vorliegenden Berufungsverfahren geständig, Kokain an Drittpersonen verkauft zu haben. Jedoch rügt er die ihm von der Vorin- stanz zur Last gelegte Kokainmenge. Er habe an H._____ und I._____ nicht wie im angefochtenen Urteil festgestellt 25 Gramm Kokain verkauft, sondern viel we- niger und auch an Q._____ habe er nicht 13.2 Gramm Kokain verkauft, sondern ebenfalls viel weniger. An M._____ und an O._____ habe er überhaupt kein Ko- kain verkauft. Somit entspreche die von der Vorinstanz ermittelte reine Kokainver- kaufsmenge von 18.66 Gramm nicht den Tatsachen, weshalb auch kein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliege. Bestritten werde sodann auch die Geschichte mit der Hehlerei. 3.3.Die Staatsanwaltschaft machte ihrerseits geltend, sie sei bei ihrer Anklage von einer gesamten verkauften Menge reinen Kokains von 42.20 Gramm ausge- gangen. Im Gegensatz dazu sei die Vorinstanz auf eine gesamte Menge verkauf- ten Kokaingemisches von 45.75 Gramm gekommen, was bei einem unbestrittenen Reinheitsgehalt von 40.8 % 18.66 Gramm reinen Kokains entspreche. Die Diffe- renz beruhe hauptsächlich auf einer anderen Würdigung der Aussagen der Belas- tungszeugen I., H., Q._____ und S.. Die Hehlerei sei in der Un- tersuchung Thema gewesen. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten habe dieser gewusst, dass es sich bei H. um eine Drogenkonsumentin ge- handelt habe, die über begrenzte finanzielle Möglichkeiten verfüge und dass er von ihr eine Vielzahl von Parfüms entgegengenommen habe, von denen er ge- wusst habe, dass es teure Parfüms gewesen seien. Hinsichtlich der Strafzumes- sung beruhe der Antrag auf Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
8 / 35 auf einer verkauften Menge reinen Kokains von 42.40 Gramm und nicht wie die Vorinstanz von 18.66 Gramm. 4.Grundsätze der Beweiswürdigung 4.1.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsre- gel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGer 2C_242/2013 v. 25.10.2013 E. 3.1; BGE 138 V 74 E. 7). Bei sich widersprechenden Beweismitteln, wie bei einer Situation, in der sich be- und entlastende Aussagen gegenüberstehen, muss der Grundsatz in dubio pro reo nicht zwingend zur Anwendung kommen. Das Ge- richt kann sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon überzeugen, dass eine der beiden gegensätzlichen Aussagen zutreffend ist (Brigitte Tag, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 83 zu Art. 10 StPO; BGer 1B_31/2015 v. 16.2.2015 E. 3.2; BGE 137 IV 122 E. 3.3). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten stellen auch bei direkter Beteiligung am Verfahren vollgültige Be- weismittel dar und sind entsprechend richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 13 zu Art. 162 StPO). 4.2Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen bzw. sol- chen von Auskunftspersonen bzw. der beschuldigten Person hat sich die soge- nannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 368 und 374). Unter diesem Aspekt gehen denn auch die geltend gemachten pau- schalen Vorbringen des amtlichen Verteidigers, einzelne Personen, die gegen den
9 / 35 Beschuldigten ausgesagt hätten, seien selbst drogenabhängig (z.B. Q.), fehl. Dieses Vorbringen zielt nur auf die Glaubwürdigkeit der Personen ab, sagt aber gerade nichts über die Glaubhaftigkeit deren konkreten Aussagen aus. 4.3.Schliesslich ist festzuhalten, dass es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel- instanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser vollumfänglich beipflichten (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente ist demgegenüber immer einzugehen, wenn diese erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 82 StPO). 5. Sachverhaltsfeststellung Widerhandlung Betäubungsmittelgesetz 5.1.Unbestritten liessen sowohl der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung wie auch die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Anschlussberufung die Ab- gabe von Kokain an J. (1.2 Gramm), K._____ (0.75 Gramm) und P._____ (0.5 Gramm), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Demgegenüber sind nachstehend die umstrittenen Verkäufe zu würdigen. 5.2.Verkäufe an H._____ und I._____ Zunächst ist auf die Verkäufe an H._____ und I._____ einzugehen. In der Ankla- geschrift warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in der Zeit von März 2015 bis 21. Mai 2015 an H._____ am Bahnhof in F._____ 25 Gramm Kokain ab- gegeben zu haben, und zwar im Tausch mit 55 bis 60 Parfums oder anderen Ge- genständen. Bezüglich I._____ führt die Staatsanwaltschaft aus, dieser habe in der Zeit von Anfang Mai 2015 bis 21. Mai 2015 insgesamt eine Menge von 10 Gramm Kokain gekauft, auch er teilweise im Austausch mit Parfums, Mobiltelefo- nen und Schmuck. Die Vorinstanz hat demgegenüber im angefochtenen Urteil die an H._____ und I._____ verkaufte Menge an Kokain auf 25 Gramm festgesetzt und beide Personen als Paar behandelt, nachdem diese die Betäubungsmittel in der Regel als Paar gekauft hätten. 5.2.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren teilt der Beschuldigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach H._____ und I._____ zwingend zusammen zu betrachten seien, da sie stets zusammen bei ihm aufgetaucht seien. Bei der Ermittlung der verkauften Menge müssten jedoch entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil beide Personen zusammengenommen werden. Der Verkauf an H._____
10 / 35 entspreche folglich dem Verkauf an I._____ und umgekehrt. Der Umstand, dass gewisse Dinge nicht ganz klar seien, könne nicht dazu führen, dass dem Beschul- digten Verkaufsmengen angelastet würden, welche sich jeglicher Realität entzie- hen würden. Die Vorinstanz habe eigene Berechnungen anhand der Aussagen von H._____ und teilweise I._____ erstellt und dabei erst noch irgendwelche Par- füms als Hochrechnung herangezogen. An den Tatnachweis seien hohe Anforde- rungen zu stellen und somit gehe es nicht an, dass die Vorinstanz einfach selber Hochrechnungen anstelle; schon gar nicht anhand der Aussagen von Personen, welche mehrfach vorbestraft seien und nicht glaubwürdiger sein könnten als der Beschuldigte selber. Eine Hochrechnung belege, dass man sich nicht sicher sei und von Annahmen ausgehe, und zwar von Annahmen, welche den Akten nir- gends entnommen werden könnten. Die Aussagen von H._____ und I._____ sei- en verworren, nicht deckungsgleich und massiv widersprüchlich. Wenn nun die Menge nicht belegbar sei, müsse von den Angaben des Beschuldigten ausgegan- gen werden, welcher wiederum zugegeben habe, beiden Personen insgesamt 8 Gramm verkauft zu haben. Werde die Tatsache berücksichtigt, dass bei der Hausdurchsuchung insgesamt 34 Flaschen Parfum sichergestellt worden seien und sie das Kokain teilweise für den Eintausch von Parfum erhalten hätten, seien diese 8 Gramm, entsprechend 40 kleine Kugeln, nachvollziehbar. 5.2.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Plädoyer an ihrer in der Anklageschrift vertretenen Auffassung fest, gemäss welcher H._____ und I._____ gesondert zu betrachten seien. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach H._____ und I._____ immer als Paar Kokain gekauft hätten, treffe nicht zu, zumal H._____ in der Kon- fronteinvernahme selber ausgeführt habe, es sei auch vorgekommen, dass er oder sie alleine zum Beschuldigten gegangen seien (KG act. H.2 S. 2 f.). 5.2.3. In einem ersten Schritt ist zu bestimmen, ob die Kokainverkäufe an H._____ und I._____ je einzeln oder zusammen zu betrachten sind. Dabei ist zunächst unbestritten, dass der Beschuldigte sowohl an H._____ wie auch an I._____ Kokain verkauft hat. Dies hat der Beschuldigte bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2015 (StA act. 6.3 S. 2) und in der polizeilichen Einver- nahme vom 29. Juli 2015 (StA act. 6.4 S. 3) bestätigt. H._____ und I._____ wur- den verschiedentlich einvernommen. Dabei bestätigten beide, dass sie verschie- dentlich Kokain gekauft hätten. H._____ sagte aus, der Beschuldigte habe ihr mit- geteilt, dass sie schon 25 Gramm gekauft habe, und zwar im Austausch mit Parf- ums, wobei sie ihm gesagt habe, dies sei zu viel, er aber darauf bestanden habe (StA act. 7.4. S. 2). Er habe dann auf Bargeld bestanden, da er das Geld ge- braucht habe, um seinen Dealer zu bezahlen. Der Reinheitsgehalt sei sehr gut
11 / 35 gewesen (StA act. 7.4. S. 3). Sie habe aber sicher mehr als 10 Gramm erworben. Sie müsse sagen, sie sei immer mit I._____ an den Bahnhof gegangen und sie hätten das Kokain gemeinsam gekauft (StA act. 7.4. S. 4). Auch I._____ führte aus, dass er beim Beschuldigten Kokain gekauft habe, wobei er die Menge, wel- che er in den letzten drei Wochen gekauft habe, mit 10 Gramm angab (StA act. 7.6. S. 2). In der Konfronteinvernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden hielt H._____ fest, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie 25 Gramm Kokain gekauft habe (StA act. 8.1 S. 3). Erneut betonte sie, dass es das beste Kokain in F._____ gewesen sei. Schliesslich sagte sie aus, dass sie das Kokain mit I._____ zusammen bezogen habe. Abschliessend gab sie an, sie habe nicht das Gefühl, dass die angegebene Menge von 25 Gramm zu hoch sei (StA act. 8.1. S. 6). I._____ wurde ebenfalls mittels Konfront einvernommen und bestätigte den Kauf von 10 Gramm Kokain (StA act. 8.2 S. 3). Er führte des Weiteren aus, dass der Beschuldigte ihm selber gesagt habe, dass er bei ihm schon 20 Gramm gekauft habe (StA act. 8.2. S. 5). 5.2.4. Die Aussagen von H._____ und I._____ sind in den wesentlichen Punkten deckungsgleich. Sie erscheinen glaubhaft. Beide haben in ihren Einvernahmen schon vor dem Umstand der Bekanntgabe des Beschuldigten übereinstimmend diesen als Verkäufer beschrieben und sind in ihrem Aussageverhalten sowohl vor der Kantonspolizei als auch der Staatsanwaltschaft konstant geblieben. Beide ha- ben übereinstimmend ausgesagt, dass sie das Kokain in der Regel gemeinsam gekauft hätten. Ebenso haben sie ausgeführt, dass sie das Kokain zumeist im Austausch mit von ihnen gestohlenen Parfums oder Bargeld bezogen hätten, wo- bei sie für ein teures Parfum zwei Kugeln à 0.2 Gramm bekommen hätten, für ein billiges lediglich eine Kugel. Durch ihre Aussagen, vom Beschuldigten Kokain im Austausch gegen gestohlene Parfums – und auch weitere Gegenstände – bezo- gen zu haben, haben H._____ und I._____ nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst stark belastet. Dieser Umstand rückt ihre Aussagen, soweit diese den Bezug von Kokain vom Beschuldigten betreffen, in ein besonders glaubhaftes Licht, zumal keinerlei Motive erkennbar sind, weshalb sie den Beschuldigten falsch bezichtigen sollten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Schlussein- vernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden selber eingestanden hat, H._____ und I._____ insgesamt 8 Gramm Kokain abgegeben zu haben, dies im Austausch gegen 16 bis 18 volle oder halbvolle Parfums (StA act. 8.7. S. 3). 5.2.5. Wie bereits die Vorinstanz in E. 3.1.5 des angefochtenen Urteils kommt auch das Kantonsgericht entgegen der abweichenden Auffassung der Staatsan- waltschaft zum Schluss, dass eine Beurteilung der verkauften Menge an Kokain
12 / 35 an H._____ und I._____ nur gemeinsam erfolgen kann. Sowohl H._____ wie auch I._____ und selbst der Beschuldigte haben in ihren Aussagen festgehalten, dass H._____ und I., welche miteinander eine Beziehung geführt haben, in der Regel gemeinsam Kokain bezogen hatten. Es ist aus diesem Grund nicht ange- zeigt und auch nicht möglich, den Kokainbezug für beide separat zu errechnen. 5.2.6. Somit ist in einem zweiten Schritt die Höhe des an H. und I._____ verkauften Kokains zu ermitteln. H._____ hat in ihrer polizeilichen Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr selber mitgeteilt, dass er ihr und I._____ schon 25 Gramm Kokain verkauft habe (StA act. 7.4 S. 2), und zwar immer im Austausch mit Parfum. Auch bestätigte sie anlässlich ihrer Konfrontationseinver- nahme (vgl. StA act. 8.1 Ergänzungsfrage 5) die Einschätzung, sie habe nicht das Gefühl, dass 25 Gramm hoch seien. I._____ seinerseits gab zu, im recht kurzen Zeitraum von Anfang Mai 2015 bis 21. Mai 2015 10 Gramm Kokain vom Beschul- digten bezogen zu haben. Zudem hielt er in der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Graubünden fest, der Beschuldigte habe ihm selber mitge- teilt, dass er bereits 20 Gramm Kokain gekauft habe (vgl. StA act. 8.2. Frage 13). Bereits in Würdigung dieser Ausführungen ist für das Kantonsgericht eine abge- gebene Kokainmenge von 25 Gramm nachvollziehbar. Eine Würdigung der weite- ren im Recht liegenden Beweise untermauert diesen Schluss. So stand der Be- schuldigte mit I._____ in einem engen telefonischen Kontakt. Die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten hat ergeben, dass dieser in der Zeit vom 2. bis 7. Mai 2015 nicht weniger als 110 Verbindungen zu I._____ hergestellt hatte (StA act. 9.9 und 9.10). Somit stand der Beschuldigte in einem weit intensiveren Kon- takt zu I., als er es selber zugestanden hatte. Im Weiteren hat H. in der polizeilichen Einvernahme (StA act. 7.4) detaillierte Angaben über den Erwerb von Kokain gemacht. Sie hat zudem angegeben, das Kokain im Austausch mit gestohlenen Parfums bezogen zu haben, wobei es sich insgesamt um 55 bis 60 Parfums gehandelt habe. Für teure Parfums hätten sie zwei Kugeln à 0.2 Gramm Kokain erhalten (StA act. 8.1 Ergänzungsfrage 4). Bei der Hausdurchsuchung des Beschuldigten wurden 34 Parfums sicherstellt, was die Aussagen von H._____ hinsichtlich ihrer angegebenen Menge stützt. Hinzu kommt, dass der Erwerb nicht nur im Austausch mit Parfums erfolgte, sondern auch jeweils Anfang Monat gegen Bargeld mit einem monatlichen Gesamtbetrag von CHF 160.00 bis CHF 200.00 (StA act. 7.4), was bei der Bezugsdauer von drei Monaten einem Betrag von CHF 480.00 bis CHF 600.00 entspricht. Bei einem Preis von CHF 30.00 pro 0.2 Gramm Kokain ergibt dies 4 bis 5 Gramm Kokain.
13 / 35 5.2.7. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass H._____ und I._____ vorliegend als gemeinsam auftretende Käufer zu betrachten sind. Die von I._____ eingestandenen 10 Gramm werden als Bestandteil der von der Vorinstanz be- rechneten 25 Gramm gewertet. Die von der Staatsanwaltschaft getätigte Aufrech- nung der von I._____ eingestandenen 10 Gramm auf die für beide Käufer zuge- wiesene Menge von 25 Gramm erscheint nach Durchsicht der Akten sowie der gerichtlichen Einvernahme als nicht sachgerecht. Die Berufungsinstanz schliesst sich für die gehandelte Menge Kokain an H._____ und I._____ der Vorinstanz an und legt die Menge auf 25 Gramm fest (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1.5.). 5.3.Verkauf an M._____ und T._____ 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, zwischen März 2015 und April 2015 an T._____ unter sieben bis acht Malen insgesamt ca. 4 Gramm Kokain zu ca. CHF 30.00 pro Kugel verkauft zu haben. Im Rahmen der Schlusseinvernahme (StA act. 8.7 Frage 8) wie auch anlässlich der Hauptver- handlung vor der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.4.2) gestand der Be- schuldigte einen Verkauf von 1 Gramm Kokain an M._____ und T._____ ein. Die Vorinstanz führte dazu aus, T._____ habe sieben bis acht Mal eine kleine Kugel gekauft. Angesichts der in den Aussagen genannten Preise von CHF 30.00 pro Kugel sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Kugeln mit einem Gewicht von ca. 0.3 Gramm gehandelt habe. Da unklar sei, ob sieben oder acht Mal Ko- kain bezogen worden sei, sei zu Gunsten des Beschuldigten von sieben Mal aus- zugehen, was eine Gesamtmenge von 2.1 Gramm Kokain ergebe. Ob M._____ von diesen 2.1 Gramm Kokain konsumiert habe oder ob sie zusätzlich noch 1 Gramm beim Beschuldigten gekauft habe, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Somit gehe das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte an T._____ insgesamt 2.1 Gramm Kokain verkauft habe, wobei dieser 1 Gramm Kokain an M._____ wei- tergegeben habe. Es könne offenbleiben, ob M._____ die Drogenkäufe im Umfang von 1 Gramm Kokain selber bezahlt habe oder ob dies durch T._____ erfolgt sei. 5.3.2. In seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, es müssten auch hier – analog wie bei H._____ und I._____ – beide Personen zusammen betrachtet wer- den, da beide stets zusammen Kokain gekauft hätten. Wenn T._____ bestätige, kleine Kugeln gekauft zu haben, dann handle es sich um Kugeln à 0.2 Gramm. Dies sei der normale Gassendeal und Kugeln à 0.3 Gramm gebe es nicht. 5.3.3. Dem Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, als davon auszugehen ist, dass M._____ und T._____ das Kokain gemeinsam erworben haben. Die vorste- henden Ausführungen zu H._____ und I._____ als gemeinsam auftretende Käufer
14 / 35 gelten somit sinngemäss auch für M._____ und T.. M. sagte vor der Polizei (StA act. 7.15 Fragen 11-13, 15) aus, sie habe beim Beschuldigten in ei- nem Zeitraum von vielleicht zwei Monaten Betäubungsmittel gekauft. Dies vermut- lich im April und Mai. Sie denke, dass sie zwischen vier bis 5 Mal von ihm etwas gekauft habe. Sie habe jeweils 0.2 Gramm gekauft. Dies ergebe dann ca. 1 Gramm. Und dies habe sie meistens mit T._____ konsumiert. Sie habe jeweils CHF 30.00 für eine kleine Kugel bezahlt. Das Berufungsgericht schliesst sich der Vorinstanz insofern an, als der Beschuldigte an T._____ eine noch zu definierende Menge an Kokain verkauft hat und dass es nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass M._____ noch zusätzlich 1 Gramm gekauft hat. Es ist somit von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, wonach das von M._____ erworbene 1 Gramm Kokain Bestandteil der an T._____ verkauften Menge ist. 5.3.4. Was die Anzahl der Kokainverkäufe an M._____ und T._____ anbelangt, ist auf die Aussagen von T._____ abzustellen. Dieser gab bei seiner polizeilichen Einvernahme (vgl. StA act. 7.24 Frage 22) zu Protokoll, er habe acht Mal beim Beschuldigten Betäubungsmittel gekauft. Er habe jeweils kleine, halbgrämmige Kugeln für CHF 30.00 gekauft. Anlässlich seiner Konfronteinvernahme mit dem Beschuldigten (StA act. 8.5 Frage 3) gab er auf entsprechende Frage hin an, er habe 7 oder 8 Mal bei diesem Kokain bezogen. Somit ist zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass mindestens 7 Kokainverkäufe stattfanden. Bezüglich der Kokainmenge der verkauften Kugeln korrigierte T._____ anlässlich der Konfronteinvernahme seine bisherige Aussage dahingehend, als es sich nicht um halbgrämmige Kugeln gehandelt habe, sondern in einer Kugel nur 0.3 Gramm Kokain enthalten gewesen seien. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, erscheint dies in Anbetracht des Preises einer kleinen Kugel von CHF 30.00 als plausibel. Auch O._____ gab vor der Polizei an (vgl. StA act. 7.26 Frage 13), dass in einer Kugel höchstens 0.3 Gramm Kokain enthalten gewesen seien. Q._____ bestätigte ebenfalls (vgl. StA act. 7.19 Frage 13), dass die kleinen Kugeln ca. 0.2 bis 0.4 Gramm beinhaltet hätten. Es ist somit davon auszugehen, dass M._____ und T._____ beim Beschuldigten 7 Mal jeweils 0.3 Gramm Kokain gekauft haben. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz ist für die beiden gemeinsam auf- tretenden Käufer T._____ und M._____ die gehandelte Menge Kokain auf 2.1 Gramm festzusetzen. 5.4.Verkäufe an O._____ 5.4.1. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in ihrer Anklage vor, er ha- be in der Zeit von Februar 2015 bis April 2015 an O._____ unter vier Malen insge- samt 1.2 Gramm Kokain für CHF 120.00 verkauft. Die Vorinstanz verwies auf die
15 / 35 polizeiliche Einvernahme von O._____ und qualifizierte dessen Aussagen, Ko- kainkäufe in der genannten Anzahl und Menge beim Beschuldigten getätigt zu haben, als glaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.5.). 5.4.2. Der Beschuldigte bestreitet den Verkauf von 1.2 Gramm Kokain an O.. Inwiefern dessen Aussagen glaubwürdig sein sollten, sei nicht ersicht- lich. Er spreche von etwa vier Käufen von höchstens 0.3 Gramm. Es stehe damit Aussage gegen Aussage. Auch frage er sich, weshalb keine Konfronteinvernahme durchgeführt worden sei. Er und sein Rechtsvertreter müssten das Recht haben, einen Belastungszeugen zu befragen. Dies diene der strafprozessualen Wahr- heitsfindung. Aussagen von Zeugen dürften in der Regel denn auch nur nach er- folgter Konfrontation zum Nachteil einer beschuldigten Person verwendet werden. Dies Regeln seien vorliegend nicht eingehalten worden und es sei nicht ersicht- lich, wie man der Aussage von O. Glauben schenken könne. 5.4.3. Das Recht des Beschuldigten, bei Einvernahmen von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesen Fragen zu stellen, ergibt sich aus Art. 147 StPO und aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, welche Bestimmungen einer Prüfung des Umfangs des Konfrontationsrechts beide zugrunde zu legen sind (BGer 1P.102/2006 v. 26. 6.2006 = Pra. 96 [2007] Nr. 27 E. 3.1 S. 165 f.; zum Konfrontationsrecht siehe auch Dorit Schleiminger Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 ff. zu Art. 147 StPO). Durch die Konfrontationseinvernahme soll es dem Beschuldigten ermög- licht werden, die Aussage des Belastungszeugen in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 133 I 33, E. 2.2, S. 37). Die Konfrontati- onseinvernahme kann grundsätzlich in jedem Verfahrenszeitpunkt stattfinden, so zum Beispiel im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, aber auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476, E. 2.2, S. 481). Dass eine Konfrontation zwischen Beschuldigtem und dem Belastungszeu- gen nicht vor dem Zeitpunkt erfolgen kann, bei welchem letzterer seine Aussage zu Protokoll gibt, erscheint dabei offensichtlich, soll doch mit der Konfronteinver- nahme die Aussage des Belastungszeugen, welche das Gericht berücksichtigen will, vom Beschuldigten auf die Probe gestellt werden können. 5.4.4. Der Beschuldigte hat das Recht, in Kenntnis der konkreten Aussage des Belastungszeugen diese Aussage durch weitergehende Fragen an den Zeugen auf ihren Beweiswert hin zu überprüfen und so beispielsweise Widersprüchlichkei- ten aufzeigen zu können. Selbstverständlich erscheint daher auch, dass die Fra- gen des Beschuldigten an den Zeugen sowie dessen Antworten protokolliert wer- den. Sowohl die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts als auch
16 / 35 jene des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kennen jedoch auch Einschränkungen des Rechts auf Konfrontation. Ein zentraler Punkt bildet dabei die Frage, wie bedeutsam die Aussage des Belastungszeugen für den Verfahrens- ausgang ist. Grob gesagt kann festgehalten werden, dass jedenfalls mit steigen- der Berücksichtigung der belastenden Aussage auch dem Recht auf Konfrontation in gesteigerter Weise Rechnung zu tragen ist (s. z.B. EGMR Urteil v. 15.12.2011, Al-Khawaja und Tahery vs. Grossbritannien, Nr. 26766/05 und 22228/06, Ziff. 131 ff.). Dieser Gesichtspunkt findet seine Kulmination in dem Grundsatz, dass das Fragerecht des Beschuldigten jedenfalls dann in nahezu absoluter Weise zu gel- ten hat, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (Schleiminger Mettler, Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP 8/2012, S. 1070). 5.4.5. Nachdem vorliegend eine Festlegung der gehandelten Menge Kokain zwi- schen dem Beschuldigten und O._____ aufgrund der bisherigen Beweise nicht erfolgen kann, erfährt das Recht des Beschuldigten auf die Durchführung einer Konfronteinvernahme im hier besprochenen Fall seine absolute Geltung. Die Aus- sage von O._____ muss ohne Durchführung einer solchen unverwertbar bleiben (Art. 147 Abs. 4 StPO). Aus diesen Gründen kann dem Beschuldigten kein Handel mit Kokain mit O._____ vorgeworfen werden. 5.5.Verkäufe an Q._____ 5.5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit von Ende 2014 bis Ende April 2015 an Q._____ unter mehreren Malen insgesamt ca. 50 Gramm Kokain für ca. CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 verkauft zu haben. Teilwei- se habe der Beschuldigte auch Kokain im Tausch mit Kleidern und Schuhen ab- gegeben. Die Vorinstanz ging demgegenüber von einer gehandelten Menge von 13.2 Gramm aus. 5.5.2. Der Beschuldigte wendet im Berufungsverfahren dagegen ein, die grosse Verkaufsmenge müsse schon deshalb unzutreffend sein, weil er immer nur ganz kleine Mengen verkauft habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Vorinstanz nur ansatzweise auf die Aussagen von Q._____ habe abstützen können, da diese absolut unglaubhaft und komplett widersprüchlich seien. Bei der Polizei habe die- ser angegeben, eine kleine Kugel habe zwischen 0.2 und 0.4 Gramm und eine grosse Kugel 0.8 Gramm Kokain enthalten. In der Konfronteinvernahme habe er plötzlich ausgeführt, eine kleine Kugel habe 0.5 Gramm und eine grosse Kugel 1 Gramm Kokain enthalten. Bei Q._____ handle es sich um eine drogenabhängige Person, die ganz genau gewusst habe, und zwar auf 0.1 Gramm genau, wieviel
17 / 35 Kokain er jeweils bezogen habe. Ausserdem lebe dieser von der Sozialhilfe, wes- halb er kein Kokain für mehr als CHF 5'000.00 hätte kaufen können. Im Weiteren habe Q._____ ausgesagt, ab Ende 2014 bis Ende April 2015 Kokain bei ihm ge- kauft zu haben. Erstaunlich sei nun, dass auf den jeweiligen Telefonauswertungen nur ab dem 20. Februar 2015 Kontakte zu finden seien. Er, der Beschuldigte, an- erkenne einen Verkauf von 7 bis 10 Malen mit einer Gesamtmenge zwischen 2.5 und 3.5 Gramm, weshalb ihm eine Verkaufsmenge von maximal 3 Gramm anzu- lasten sei. 5.5.3. Die Staatsanwaltschaft ging auch anlässlich der Berufungsverhandlung wei- terhin von einer verkauften Menge Kokaingemisches von 50 Gramm aus. Es gebe keinen Grund, von den eindeutigen und widerspruchsfreien Aussagen von Q._____ abzuweichen. Die Kontakte zwischen ihm und dem Beschuldigten hätten nicht zwingend per Telefon oder zumindest nicht zwingend über das ausgewertete Gerät vorgenommen worden sein müssen. Q._____ habe anlässlich der Konfron- teinvernahme (StA act. 8.6) konsequent an seiner Darstellung, wie er sie bei der Polizei abgegeben habe, festgehalten, weshalb darauf abgestellt werden könne. 5.5.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist unklar, ob der Verkauf bereits Ende des Jahres 2014 oder erst im Februar 2015 startete. Die Auswertung der Telefonate zwischen dem Beschuldigten und Q._____ ergibt, dass der Kontakt mit Sicherheit ab dem 20. Februar 2015 bestanden hatte (StA act. 9.9 und 9.10). Dies wird auch vom Beschuldigten selbst bestätigt. Demge- genüber sagte Q._____ mehrfach aus (vgl. StA act. 7.19 Frage 5 und 24, act. 8.6 Frage 11), er habe bereits ab Ende 2014 Kokain beim Beschuldigten bezogen. Diese Aussagen erscheinen als glaubhaft. Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits ab November 2014 Betäubungsmittel ver- kaufte. So gab J._____ (vgl. act. StA 7.8 Frage 17) an, zwischen November 2014 und März 2015 vier Mal Kokain bei ihm gekauft zu haben. Dies wurde denn vom Beschuldigten vor der Vorinstanz auch eingestanden. Auch S._____ gab an, ab Januar 2015 beim Beschuldigten Kokain bezogen zu haben, was vom Beschuldig- ten ebenfalls nicht bestritten wurde. Sein Einwand im Berufungsverfahren, er habe bis Februar 2015 stets gearbeitet und erst ab Februar 2015, als er arbeitslos ge- worden sei, hätten die Kontakte mit Q._____ angefangen, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Ar- beitstätigkeit davon abgehalten haben sollte, Kokain an Q._____ zu verkaufen, während er in jener Zeit unbestrittenermassen Kokain an andere Kunden veräus- sert hatte. Ausserdem steht dieser Einwand im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Mai 2015 (StA act. 6.2
18 / 35 Frage 5), wonach er im Dezember 2014, im Januar und im Februar 2015 keine Arbeit gehabt habe und beim RAV V._____ gemeldet gewesen sei. Es ist somit davon auszugehen, dass die ersten Verkäufe an Q._____ Ende 2014/Anfang 2015 getätigt und bis Ende April 2015 fortgeführt wurden. Daran ändert auch nichts, dass die Telefonliste Telefonate erst ab dem 20. Februar 2015 enthält. Demzufolge ist auf einen Zeitraum von 17 Wochen abzustellen, in welchem Q._____ regelmässig Kokain beim Beschuldigten bezogen hat. 5.5.5. Betreffend die Menge des an Q._____ abgegebenen Kokains ging die Vor- instanz gestützt auf dessen Aussagen davon aus, dass er rund drei Mal pro Wo- che vom Beschuldigten Drogen bezogen hat. Gemäss eigenen Angaben habe er dabei sowohl kleine als auch grosse Kugeln bezogen. Die Vorinstanz stellte auf ein Verhältnis zwischen kleinen und grossen Kugeln von 2:1 ab, zumal Q._____ ausgesagt habe, hauptsächlich kleine Kugeln gekauft zu haben. Weiter ging sie davon aus, dass er pro Geschäft nur eine einzige Kugel kaufte. Bei einer durch- schnittlichen Grösse von 0.3 Gramm für eine kleine Kugel und 0.5 Gramm für eine grosse Kugel, ergebe dies eine Gesamtsumme von 1.1 Gramm Kokain pro Wo- che. Gestützt auf die Aussage von Q., dass er wöchentlich "bis zu drei Mal" Kokain bezogen hat (vgl. StA act. 8.6 Frage 9), und dessen Angabe, er habe hauptsächlich kleine Kugeln erworben, es sei aber auch ab und zu vorgekommen, dass er grosse gekauft habe (vgl. StA act. 7.19 Frage 14), ist zu Gunsten des Be- schuldigten von einer durchschnittlichen Menge von 1 Gramm pro Woche auszu- gehen. Der Einwand des Beschuldigten, der Kauf einer grösseren Menge Kokain hätte sich Q. gar nicht leisten können, wird dadurch entkräftet, dass dieser angab, er hätte zur Finanzierung des Kokains zum Teil Gegenstände aus seinem Eigentum verkauft (vgl. StA act. 7.19, Frage 18). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte an Q._____ über einen Zeitraum von 17 Wochen durchschnittlich 1 Gramm Kokain pro Woche verkaufte, woraus eine Gesamtmenge von 17 Gramm resultiert. 5.6.Verkäufe an S._____ 5.6.1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft soll S._____ beim Beschul- digten insgesamt 10 Gramm Kokain bezogen haben. Die Vorinstanz wertete die entsprechenden Aussagen von S._____ als wenig glaubhaft, zumal er sich insbe- sondere bezüglich der Mengenangaben wiederholt korrigierte. Schliesslich erach- tete sie es als erstellt, dass der Beschuldigte 1.8 Gramm Kokain (7 Mal 0.2 Gramm und 1 Mal 0.4 Gramm) an S._____ verkauft hat.
19 / 35 5.6.2. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, die Anklage gehe bei S._____ von 10 Gramm verkauften Kokains aus, während die Vorinstanz von 10 Verkäufen ausgehe. Wie sie dann auf die Menge von 1.8 Gramm bzw. auf die dieser Menge zugrunde liegende Verteilung von 7 kleinen Kugeln à 0.2 Gramm und einer gros- sen Kugel à 0.4 Gramm komme, sei nicht nachvollziehbar. Selbst die Verteidigung gehe hier von 3 Gramm verkauften Kokains aus. Der Beschuldigte habe anlässlich der Schlusseinvernahme 2.5 Gramm zugestanden. Der Beschuldigte verwies in seiner Duplik anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Aussagen von S._____ und führte dazu aus, dieser habe ganz klar von 10 Kugeln, die er gekauft habe, und nicht von 10 Gramm Kokain gesprochen. Dies sei ganz klar belegt. Von daher sei die Vorgehensweise der Vorinstanz korrekt. 5.6.3. Die Ermittlung einer genauen Mengenangabe erweist sich als schwierig, zumal S._____ im Verlauf der Strafuntersuchung keine widerspruchsfreien Aussa- gen zur bezogenen Kokainmenge machte. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zu- treffend darlegt, sagte der Beschuldigte selbst anlässlich seiner Schlusseinver- nahme vom 23. Januar 2018 (vgl. StA act. 8.7 Frage 19) aus, er kenne S._____ und er habe ihm 8-10 Kugeln zu insgesamt 2.5 Gramm Kokain verkauft. Auf diese Aussage ist abzustellen, zumal auch S._____ anlässlich der Konfronteinvernahme (vgl. StA act. 8.4 Frage 2) aussagte, er habe die Kugeln allerdings nicht gewogen und gezählt habe er sie auch nicht. Es könnten auch 10 gewesen sein. Heute meine er, dass es nicht mehr als 10 gewesen seien. Er habe kleine und grosse Kugeln gekauft. Es ist damit nachgewiesen, dass der Beschuldigte an S._____ insgesamt 2.5 Gramm Kokain verkauft hat. 5.7.Zusammenfassung Sachverhaltsfeststellung Betäubungsmitteldelikte Nach dem Gesagten ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte folgende Kokainverkäufe getätigt hat: -an J.: 1.2 Gramm -an K.: 0.75 Gramm -an P.: 0.5 Gramm -an H. und I.: 25 Gramm -an T. und M.: 2.1 Gramm -an Q.: 17 Gramm -an S._____: 2.5 Gramm Dies ergibt eine Gesamtmenge von 49.05 Gramm Kokaingemisch. Die Vorinstanz ging dabei von einem Reinheitsgehalt von 40.8% aus. Dieser blieb im vorliegen- den Berufungsverfahren unbestritten, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf
20 / 35 abzustellen ist. Bei einer Menge von 49.05 Gramm Kokaingemisch und einem Reinheitsgehalt von 40.8% resultiert im vorliegenden Fall eine Menge von 20.0124 Gramm reinem Kokain, welches der Beschuldigte nachweislich an verschiedene Personen verkauft hat. 5.8.Rechtliche Würdigung 5.8.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungs- mittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3f; BGer 6B_932/2018 v. 24.1.2019 E. 1.2.4). Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt ge- nerell alle Handlungen, die dazu führen, dass Betäubungsmittel in den Umlauf ge- raten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGer 6B_1440/2019 v. 25.2.2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Wi- derhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Diese Formulierung enthält eine objektive (die mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens zahlreicher Personen) und eine subjektive Voraussetzung (der Umstand, dass der Täter weiss oder annehmen muss). Die zwei Voraussetzungen sind kumulativ: der Vorsatz des Täters (einschliesslich des Eventualvorsatzes) kann nicht das Fehlen der objektiven Voraussetzung ersetzen (BGE 138 IV 100 E. 3.3.). 5.8.2. Für die Prüfung der objektiven Komponente ist die Betäubungsmittelmenge ein zentrales Element, wobei auch andere Kriterien, wie beispielsweise die mit einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen Mischung einhergehenden Risiken berücksichtigt werden können. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die noch unter der Geltung von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgelegten Mengenbegrenzungen für Heroin (12 Gramm), Kokain (18 Gramm), LSD (200 Trips) und Amphetamin (36 Gramm) immer noch als Referenz gelten, um über die objektive Voraussetzung dieser Bestimmung zu entscheiden (vgl. insbesondere BGE 145 IV 312 E. 2.1.3. m.w.H.). 5.8.3. Mit dem Verkauf an verschiedene Abnehmer von insgesamt rund 20.01 Gramm reinem Kokain hat der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal des men- genmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt, zumal er die für die Annahme eines schweren Falles festgesetzte Menge von 18 Gramm Kokain überschritten hat. Vorliegend besteht auch kein Zweifel, dass er vorsätzlich mit Kokain handelte. Aufgrund seiner regen Handelstätigkeit nahm der Beschul- digte zumindest in Kauf, eine solche Menge von Betäubungsmitteln abzusetzen,
21 / 35 welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Damit wurde der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des Verbre- chens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht hat. 6.Vorwurf der mehrfachen Hehlerei 6.1.In ihrer Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in der Zeit von März 2015 bis zum 21. Mai 2015 mit I._____ und H._____ unter mehre- ren Malen Kokain gegen 55-60 gestohlene Parfüms, eine gestohlene Seife, min- destens zwei gestohlene Sonnenbrillen und gestohlene Mobiltelefoncovers ge- tauscht zu haben. Der Beschuldigte habe dabei gewusst beziehungsweise an- nehmen müssen, dass die Sachen von I._____ und H._____ durch eine strafbare Handlung erlangt worden waren. Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als er- wiesen und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB für schuldig. 6.2.Im vorliegenden Berufungsverfahren bestreitet der Beschuldigte diesen Vorwurf. Dies sei eigentlich auch nie ein Thema gewesen. Er habe von I._____ und H._____ sicherlich niemals 55-60 Parfüms erhalten. Er habe zwar schon teil- weise solche Parfüms erhalten, aber nicht gewusst, von wo diese gewesen seien und dass sie gestohlen gewesen seien. Dies habe er erst von der Polizei erfahren, weshalb kein Vorsatz gegeben sei. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, die Hehlerei sei während der Untersuchung sehr wohl Thema gewesen. Der Be- schuldigte sei dazu polizeilich und auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. Januar 2018 befragt worden. Daraus gehe hervor, dass er gewusst habe, dass es sich bei H._____ um eine Drogenkonsumentin gehandelt habe, welche über begrenzte finanzielle Möglichkeiten verfüge. Weiter habe er eine Vielzahl von Par- füms von ihr entgegengenommen, wobei es sich dabei auch um teure Parfüms gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Annahme der Verteidi- gung, er hätte hinsichtlich der deliktischen Herkunft des Parfüms kein Bewusstsein gehabt und damit hinsichtlich der Hehlerei keinen Vorsatz gehabt, doch eher welt- fremd. 6.3.Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, stand der Vorwurf der Heh- lerei bereits zu Beginn der Strafuntersuchung im Raum. So wurde der Beschuldig- te bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2015 mit dem Vorwurf konfrontiert, es lägen Aussagen vor, dass er schon mehrmals Kokain ge- gen Parfüm verkauft habe (StA act. 6.1 Frage 13), und ob er nicht habe annehmen müssen, dass Parfüm und Seife gestohlen gewesen seien (StA act. 6.1 Frage 20). An seiner Schlusseinvernahme wurde ihm konkret mehrfache Hehlerei gemäss
22 / 35 Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgeworfen (StA act. 8.7 Abschnitt 2). Die Behaup- tung des Beschuldigten, Hehlerei sei nie ein Thema gewesen, trifft somit nach- weislich nicht zu. Was seine Aussage anbelangt, er habe nicht gewusst, dass die Parfüms gestohlen gewesen seien, ist auf seine Konfronteinvernahme mit H._____ (StA act. 8.1 Frage 12) zu verweisen. Darin bestätigte er zunächst, H._____ für Parfüms Kokain und Geld gegeben zu haben. Zudem führte er aus, einmal habe ihn H._____ erpressen wollen. Sie habe ihm gesagt, wenn er ihr nicht Kokain geben würde, würde sie zur Polizei gehen und sagen, sie hätte Kokain und Parfüm von ihm erhalten. Dazu habe sie ihm ein Papier der Polizei gezeigt. Er denke, H._____ habe einen Deal mit der Polizei gemacht. Sie sei wohl beim Steh- len von Parfüm erwischt worden. Aufgrund dieser Aussage kann davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte über die Herkunft des Parfüms informiert war oder zumindest in Betracht zog, dass es sich dabei um Diebesgut handeln könnte. Insofern erweist sich seine Behauptung anlässlich der Berufungsverhand- lung, er habe erst von der Polizei erfahren, dass die Parfüms gestohlen gewesen seien, als unzutreffend. Damit steht fest, dass der Beschuldigte H._____ Kokain im Tausch gegen Diebesgut abgab, wobei er wusste respektive annehmen muss- te, dass die Sachen durch eine strafbare Handlung erlangt worden waren. Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf abge- stellt werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.1). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
23 / 35 7.Strafzumessung 7.1.Anträge Der Beschuldigte führt zur Strafzumessung aus, er habe kurz nach Beginn der ersten Einvernahme alles zugegeben. Er habe von Beginn an die Wahrheit erzählt und kooperiert. Die Hintergründe, weshalb es zum deliktischen Verhalten gekom- men sei, seien bekannt (Arbeit verloren und verzweifelt). Er habe sich keinen luxu- riösen Lebensstil geleistet, sondern die zeitlich befristete Geldknappheit mit einer Dummheit überbrückt. Er sei sich dessen bewusst. Da sein Verschulden eher leicht wiege, sei eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen schuldangemessen. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Aussprechung einer Freiheits- strafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 1'500.00. Hinzu komme eine Geldstrafe für die Hehlerei, welche auf 60 Tagessätze zu je CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Pro- bezeit von 3 Jahren, festzusetzen sei. 7.2.Grundsätze der Strafzumessung 7.2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst und den Strafrahmen korrekt abgesteckt (vgl. ange- fochtenes Urteil E. 7.2.1-7.2.4.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, dass für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe und für die Hehlerei eine Geldstrafe zu verhängen ist, weshalb aufgrund der fehlenden Gleichartigkeit der Strafen keine Gesamtstrafe gebildet werden kann (vgl. ange- fochtenes Urteil E. 7.2.4.). 7.2.2. Bei der Strafzumessung ist zudem das Doppelverwertungsverbot zu beach- ten. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tiefe- ren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch ein- mal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dür- fen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugu- tegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privile- gierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung,
24 / 35 die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2). 7.3.Strafzumessung Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 7.3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erstreckt sich der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren, wobei damit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnli- che Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Da der obere Strafrahmen vorliegend bereits bei 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt, kann er nicht mehr erweitert werden. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschär- fungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). Strafmilderungsgründe sind nicht gegeben. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine Erweiterung des Strafrahmens rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu bemessen. 7.3.2. Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Betäubungsmittelmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der um- gesetzten Menge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Betäubungsmittel in Umlauf gebracht werden. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschuldigte mit dem Verkauf an verschie- dene Abnehmer von insgesamt rund 20.01 Gramm reinem Kokain das Qualifikati- onsmerkmal des mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Die in Umlauf gebrachte Drogenmenge liegt jedoch noch in der Nähe des Grenzwertes. Allerdings handelt es sich bei Kokain um eine "harte" Droge, welche dazu geeignet ist, die Gesundheit Dritter massiv zu gefährden (vgl. BGer 6B_687/2016 v. 12.7.2012 E. 1.4.3). Der Beschuldigte nahm verteilt über eine Zeitspanne von rund einem halben Jahr eine Vielzahl von Einzelhandlungen vor. Der Deliktszeitraum ist zwar nicht sehr lang, doch ist zu beachten, dass der
25 / 35 Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb vom Drogenhandel abliess. Diesem wur- de vielmehr durch seine Verhaftung ein Ende gesetzt. Der Umstand, dass er dazu in der Lage war, über diesen Zeitraum qualitativ hochwertiges Kokain in der ge- nannten Menge aufzutreiben, deutet grundsätzlich auf eine gute Vernetzung in- nerhalb des Drogenmilieus hin. Jedoch bestehen keine konkreten Hinweise dar- auf, dass dem Beschuldigten innerhalb des Drogenhandels eine bedeutendere Rolle zukommt, als diejenige eines autonomen Kleinhändlers. Vor dem Hinter- grund vorstehender Erwägungen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hinsichtlich der Drogenmenge, dem Tatvorgehen und der Stellung eines Täters im Drogenhandel noch deutlich gravierendere Fälle qualifizierter Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz denkbar sind, ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren. 7.3.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist die direktvorsätzliche Tatbege- hung des Beschuldigten zu berücksichtigen. Weiter beteiligte er sich aus rein fi- nanziellen und damit egoistischen Gründen am Betäubungsmittelhandel. Eine wirtschaftliche Notlage, welche dem Beschuldigten keinen anderen Ausweg ge- lassen hätte, als zu delinquieren, ist nicht ersichtlich. So ging er gemäss eigenen (widersprüchlichen) Angaben wenigstens bis Ende 2014 einer Erwerbstätigkeit nach. Im Berufungsverfahren gab er gar an, bis Ende Februar 2015 stets gearbei- tet zu haben. Ausserdem betonte er in seinem Schlusswort anlässlich der Haupt- verhandlung (vgl. act. H.1) selbst, eine Vorliebe für Parfüms zu haben und die Verkäufe nur wegen der Parfüms und nicht wegen des Geldes getätigt zu haben. Gleiches wurde auch im Rahmen des Plädoyers vorgebracht. Im Übrigen liegen auch keine Hinweise für Beschaffungskriminalität vor. Das subjektive Tatverschul- den vermag folglich das objektive nicht zu relativieren. 7.3.4. Angesichts der dargelegten Tatkomponente erweist sich eine am untersten Rand des weiten Strafrahmens auf 12 Monate Freiheitsstrafe festgelegte hypothe- tische Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz als angemessen. 7.3.5. Bei der Täterkomponente ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Staats- anwaltschaft im Gegensatz zur Vorinstanz ebenfalls – wie es die Verteidigung be- antragt – von einer Reduktion der Einsatzstrafe von einem Monat ausgegangen ist. Dies weil der Beschuldigte, wenn auch spät, Reue gezeigt habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Ta- tanteil beiträgt. Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur
26 / 35 Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitra- gen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrän- gen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (BGer 6B_312/2016 v. 23.6.2016 E. 1.3.2). Im konkreten Fall zeigte sich der Beschuldigte zwar nicht von Anfang an, aber doch noch während laufender Strafuntersuchung zumindest teil- weise geständig. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um einen Monat erscheint da- her vertretbar. 7.3.6. Wie aus dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Strafregisterauszug (vgl. KG act. I.8) hervorgeht, wurde der Beschuldigte mit Strafmandat des Unter- suchungsamtes St. Gallen vom 16. November 2018 wegen mehrfachen Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Busse von CHF 2'900.00 verurteilt. Begangen wurden diese Delikte zwi- schen dem 8. und 9. Oktober 2018, also rund 5 Monate nach Fällung des erstin- stanzlichen Urteils. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist dieses Verhalten im Rahmen des Nachtatverhaltens belastend zu würdigen. Die Delinquenz während laufendem Strafverfahren ist daher straferhöhend zu berücksichtigen, wobei ein Monat als angemessen erscheint. 7.3.7. Im Rahmen der Täterkomponente wirken sich die gezeigte Reue des Be- schuldigten und sein Nachtatverhalten nach dem Gesagten strafzumessungsneu- tral aus. Die hypothetische Einsatzstrafe wird durch die Täterkomponenten damit nicht reduziert und es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die erstan- dene Polizei- und Untersuchungshaft von 127 Tagen ist an die Freiheitsstrafe von 12 Monaten anzurechnen (Art. 51 StGB). 7.4.Strafzumessung Hehlerei 7.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2.4.), ist für die im Rahmen der Hehlerei begangenen Delikte aufgrund ihrer Schwere keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe zu verhängen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge-
27 / 35 setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichar- tigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 und E. 2.2). 7.4.2. Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind im Grundsatz nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch BGer 6B_59/2020 v. 30.11.2020 E. 4.4; 6B_619/2019 v. 11.05.2020 E. 3.4). Es muss indessen gesamthaft eine Strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind, so dass die Festlegung einer Strafe für einen einzelnen gestohlenen Gegenstand und die nachstehende Asperation für jede einzelne Tat wenig sinnvoll erscheint. Vorliegend hat der Be- schuldigte über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Betäubungsmittel 50-60 gestohlene Parfüms und andere gestoh- lene Gegenstände wie Sonnenbrillen und Mobiltelefoncovers entgegengenom- men. Die Festlegung einer Einsatzstrafe für einen gestohlenen Gegenstand mit anschliessender Asperation für jeden weiteren Gegenstand ist im konkreten Fall nicht sinnvoll. Vielmehr sind die im Rahmen der Hehlerei begangenen Delikte zu- sammen zu bestrafen. 7.4.3. Vorliegend ist die objektive Tatschwere als mittel einzustufen. Immerhin hat der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehreren Monaten 50-60 gestohlene Parfüms und andere gestohlene Gegenstände wie Sonnenbrillen und Mobiltele- foncovers entgegengenommen. Obwohl er wusste oder zumindest davon ausging (vgl. oben E. 6.3), dass die Sachen durch strafbare Handlungen erworben worden waren, nahm er diese im Tausch gegen Kokain an sich. Bezüglich der Parfüms gab der Beschuldigte gar an, dies nicht wegen des Geldes gemacht zu haben, sondern wegen seiner Vorliebe für Parfüms (siehe oben E. 8.3.3.). Damit liegt auch die subjektive Tatschwere im mittleren Bereich, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze festzulegen. 7.4.4. Wie bereits bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz ist auch hier seine Reue als leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
28 / 35 Demgegenüber wirkt sich die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum straf- schärfend aus. Somit heben sich die strafschärfenden und strafmindernden Grün- de auch hier gegenseitig auf, weshalb es für die mehrfache Hehlerei bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bleibt. 7.4.5. Was die Höhe des Tagessatzes betrifft, so wurde die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3) weder von der Ver- teidigung noch von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt, weshalb darauf abge- stellt werden kann. Infolge der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er seine Tochter in B._____ finanziell unterstützt, erachtete die Vorinstanz einen Tagessatz von CHF 20.00 als angemessen. 7.5.Zusammenfassung Strafzumessung In Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe ist der Be- schuldigte somit für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Für die mehrfache Hehlerei erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 7.6.Bedingter Strafvollzug 7.6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgescho- bene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betra- gen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und E. 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Re- gel (vgl. BGer 6B 1070/2018 v. 14.8.2019 E. 5.2.2.).
29 / 35 7.6.2. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Um- stände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bin- dungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (vgl. BGer 6B_1070/2018 v. 14.8.2019 E. 5.2.3.). 7.6.3. Für die Beurteilung der Legalprognose ist die strafrechtliche Vorbelastung ein wesentliches Kriterium. Aber auch aus dem Nachtatverhalten der beschuldig- ten Person lassen sich Schlüsse für die Legalprognose ziehen. Delinquiert bei- spielsweise die beschuldigte Person während eines hängigen Strafverfahrens oder nach rechtskräftiger Verurteilung erneut, deutet dies darauf hin, dass sie sich durch die Strafe oder die Untersuchung nur wenig beeindruckt zeigt. Ein solches Verhalten kann sich negativ auf die Legalprognose auswirken. 7.6.4. Im konkreten Fall beantragte die Staatsanwaltschaft die Gewährung des bedingten Vollzugs sowohl der Freiheits- wie auch der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Diesem Antrag ist zu folgen. Zwar ist der Beschul- digte während laufendem Berufungsverfahren wegen mehrfachen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes vom Untersuchungsamt St. Gallen schuldig gesprochen worden. Es liegt somit eine rechtskräftige Verurteilung vor, weshalb von einer erneuten Delin- quenz des Beschuldigten ausgegangen werden muss, was sich negativ auf seine Legalprognose auswirkt. Da es sich jedoch nur um eine einmalige Verfehlung, be- gangen zwischen dem 8. und 9. Oktober 2018, handelt, rechtfertigt es sich vorlie- gend, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu folgen und den bedingten Strafvoll- zug zu gewähren, zumal keine anderen Vorstrafen vorliegen. Die Probezeit wird ebenfalls antragsgemäss auf 3 Jahre festgesetzt wird. 7.7. Verbindungsbusse 7.7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll insbeson- dere im Rahmen der Massendelinquenz die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Nur wenn Übertretungs- und Vergehenstatbestände
30 / 35 in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, ist die Strafenkombination obligatorisch. Andernfalls soll die Verbindungsbusse als Denkzettel für den Verurteilten dienen. Das Hauptgewicht muss jedoch auf der bedingten Geldstrafe liegen, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf (vgl. BGE 135 IV 190). Die in diesem Sinne akzessorische Verbindungsbusse erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatan- gemessene Sanktion. Die Strafenkombination darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 75). Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei Abweichungen in dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (vgl. zum Ganzen Stefan Heimgartner, a.a.O., N 27 zu Art. 42 StGB m.H. auf die Rechtsprechung). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanzielle Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe. 7.7.2. Für die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie die Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je CHF 20.00 erachtet die Berufungsinstanz im Sinne eines Denkzettels angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten eine Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 als angemessen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 50 Tagen. 8.Fazit Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht hat. Hierfür ist er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 20.00 und einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen. Die entstandene Untersuchungs- und Polizeihaft (127 Ta- ge) ist der Strafe anzurechnen. Die Berufung des Beschuldigten ist dementspre- chend abzuweisen. Auch die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung nicht durchgedrungen, weshalb auch diese abzuweisen ist.
31 / 35 9.Kosten- und Entschädigungsfolge 9.1.Kosten vorinstanzliches Verfahren 9.1.1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'318.65, beste- hend aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 7'718.65 und den Verfahrenskosten des Regionalgerichts Plessur von CHF 3'600.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. 9.1.2. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'775.00 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu Lasten des Beschuldigten und wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Regional- gerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 9.1.3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 1'733.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. 9.2.Kosten Berufungsverfahren 9.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beru- fungskläger beantragte in seiner Berufung den Freispruch vom Vorwurf der mehr- fachen Hehlerei sowie die Verurteilung wegen (einfacher) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und hierfür eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu einem Tagessatz nach richterlichem Ermes- sen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von Jahren sowie eine Busse von CHF 300.00. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung die Aufhebung der Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sowie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit, beides bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie eine Busse von CHF 1'500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 9.2.2. Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft sind mit ihren Anträ- gen durchgedrungen. Da der Beschuldigte neben der Strafzumessung auch den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei forderte, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgelegt werden
32 / 35 (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu 3/4 dem Beschuldigten und zu 1/4 dem Kanton Graubünden anzu- lasten. 9.2.3. Gleiches gilt mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers reichte anläss- lich der Berufungsverhandlung vom 10. März 2021 eine Honorarnote ein (act. G.1). Darin macht er einen Aufwand von 13.85 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00, total CHF 3'177.80 (inkl. Barauslagen und MWSt.), geltend. We- der der in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand noch der angewendete Stunden- ansatz sind zu beanstanden (vgl. zum zulässigen Stundenansatz für die amtliche Verteidigung Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten demzufolge für das Berufungsverfahren mit CHF 3'177.80 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ent- schädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu 3/4, somit im Betrag von CHF 2'383.35, zu Lasten des Beschuldigten und zu 1/4, somit im Be- trag von CHF 794.45, zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung in der Höhe von CHF 3'177.80 werden vorerst aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO des dem Beschuldigten auferlegten Betrages von CHF 2'383.35.
33 / 35 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 3. Mai 2018 (Proz. Nr. 515-2018-11) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
34 / 35 5.Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 26'180.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. A._____ hat sich nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB daran zu beteiligten. 6.1Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'775.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung geht zu Lasten von A._____ und wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 6.2A._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 1'733.50, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 gehen zu 3/4, somit im Betrag von CHF 3'000.00, zu Lasten von A._____ und zu 1/4, somit im Betrag von CHF 1'000.00, zu Lasten des Kantons Graubünden. Der auf den Kanton Graubünden fallende Kostenanteil wird aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 8.1 Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti wird als amtlicher Verteidiger von A._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 3'177.80 (inkl. Barauslagen und MWSt.) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu 3/4, somit im Betrag von CHF 2'383.35, zu Lasten von A._____ und zu 1/4, somit im Betrag von CHF 794.45, zu Lasten des Kantons Graubün- den. 8.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 3'177.80 wer- den vorerst aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO des A._____ auferlegten Betrages von CHF 2'383.35. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
35 / 35 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: