Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 15. April 2021 ReferenzSK1 18 19 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ Berufungskläger und B._____ Berufungsklägerin beide vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger Buchli Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur gegen C._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstandeinfache Körperverletzung etc. Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 14.03.2018, mitgeteilt am 16.05.2018 (Proz. Nr. 515-2018-5)
2 / 12 Mitteilung27. Juli 2021
3 / 12 I. Sachverhalt A.Am 10. Juli 2016 stellte B._____ Strafantrag gegen C._____ und erklärte, sich im Strafverfahren gegen C._____ als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen. B.Am 12. Juli 2016 stellte A._____ Strafantrag gegen C._____ und erklärte, sich als Strafkläger zu beteiligen. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 eine Strafuntersuchung gegen C._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. D.Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. Januar 2018 Anklage gegen C._____ wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und grober Ver- letzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. In der Anklageschrift wird C._____ zusammengefasst vorgeworfen, sie habe B._____ am 10. Juli 2016 aus ihrem Fahrzeug heraus am Kleid gefasst, zu sich herangezogen und sodann während des Beschleunigens des Fahrzeuges wieder weggestossen. B._____ habe sich dabei am Fahrzeug gestossen, sei ge- stürzt und habe sich verletzt (Anklagesachverhalt Ziff. 1a). Kurze Zeit später sei C._____ mit erheblicher Geschwindigkeit (ca. 20km/h) ungebremst auf A._____ zu- und in sehr geringem Abstand (20 bis 50 cm) an diesem vorbeigefahren (An- klagesachverhalt Ziff. 1b). E.Mit Urteil vom 14. März 2018 sprach das Regionalgericht Landquart C._____ in allen Punkten frei und wies die Zivilforderung von B._____ ab. Dage- gen erhoben B._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und A._____ (nachfolgend Berufungskläger) form- und fristgerecht Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. F.Mit Berufungsrückzug vom 6. Juli 2018 von A._____ wurde die Berufung in personeller und materieller Hinsicht auf den durch die Berufungsklägerin zur An- zeige gebrachten Sachverhalt beschränkt (Anklagesachverhalt Ziff. 1a). G.Nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde seitens des Vorsit- zenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Durch- führung des mündlichen Verfahrens angeordnet. Die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 14. April 2021 statt. An der Verhandlung nahmen die Berufungsklägerin sowie C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) jeweils im Beisein ihres/r Rechtsvertreter/in teil. Die Staats-
4 / 12 anwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2021 auf ihre Teilnahme. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Berufungsklägerin, die Beru- fungsbeklagte im Sinne der Anklage (Ziff. 1a) wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und ihre Zivilforderung gutzu- heissen. Die Berufungsbeklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Beru- fung. H.Nach der Urteilsberatung (14. und 15. April 2021) wurde das Urteil am 15. April 2021 der anwesenden Berufungsklägerin sowie der Berufungsbeklagten mündlich eröffnet. Den Abwesenden wurde das Dispositiv am 16. April 2021 pos- talisch zugestellt. II. Erwägungen 1.Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Mit Teilrückzug vom 6. Juli 2018 trat der Berufungskläger aus dem Beru- fungsverfahren aus (act. A.3). Der Berufungsgegenstand beschränkt sich dem- nach personell sowie materiell auf den von der Berufungsklägerin angefochtenen Freispruch der Berufungsbeklagten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziff. 1a). Die Berufung ist damit hinsichtlich der Person des Berufungsklägers sowie des angefochtenen Freispru- ches vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG teilweise abzuschreiben (Anklagesachverhalt Ziff. 1b). 3.1.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. April 2021 stellte die Beru- fungsbeklagte diverse Beweisanträge (vgl. act. A. 11). Diesen wurde insoweit ent- sprochen, als ein Strafbefehl vom 21. Februar 2020 gegen die Berufungsklägerin wegen mehrfacher übler Nachrede (VV.2016.3190), ein Entscheid betreffend vor- sorgliche Massnahmen vom 15. Juni 2020 (Proz. Nr. 135-2020-151) sowie ein Strafbefehl vom 23. März 2021 gegen die Berufungsklägerin wegen Beschimpfung und groben Unfugs samt Protokoll der diesem Verfahren entspringenden Konfron- teinvernahme vom 20. Februar 2019 (VV.2019.108) zu den Akten genommen wurden. Abgewiesen wurden demgegenüber die beantragte Zeugenbefragung von D._____, die Sicherstellung und kriminaltechnische Untersuchung des zum Tat- zeitpunktes von der Berufungsklägerin getragenen Kleides sowie die Durch- führung eines Augenscheins samt Rekonstruktion des Tatherganges vor Ort (act. act. A.11 und C.2 bis C.5). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Begrün-
5 / 12 dung des Entscheides über die Beweisanträge im Rahmen des Hauptentscheides in Aussicht gestellt (act. H.1, S. 2). 3.2.1. Die beantragte Einvernahme von D._____ ist nicht erforderlich. Selbst wenn sie bestätigen würde, dass sie die Berufungsklägerin am 10. Juli 2016 mit der Füt- terung ihrer Hühner beauftragt hatte, liesse dies keinen Schluss auf das strittige Kerngeschehen zu. Eine entsprechende Bestätigung würde nicht einmal belegen, dass die Berufungsbeklagte in ihrem Fahrzeug unterwegs gewesen war, um die Hühner von D._____ zu füttern. D._____ soll weiter bestätigen können, dass die Berufungsbeklagte am 11. Juli 2016 frische Verletzungen im Gesicht aufgewiesen habe. Die mutmasslich zum Tatzeitpunkt entstandenen Verletzungen wurden noch am 10. bzw. 14. Juli 2016 (vgl. StA act. 4.8) fotografisch dokumentiert. D._____ könnte lediglich bestätigen, dass Verletzungen vorhanden waren, nicht aber wie diese entstanden. D._____ war zum Tatzeitpunkt nicht anwesend und kann zum eigentlichen Tatgeschehen keine Angaben machen. Entgegen der Meinung der Berufungsbeklagten ist damit nicht ersichtlich, dass durch die Befragung von D._____ ein weiterer sachrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Der An- trag ist abzuweisen. 3.2.2. Dem Antrag auf Sicherstellung und kriminaltechnische Untersuchung des von der Berufungsklägerin zum Tatzeitpunkt getragenen und zerrissenen Kleides kann nicht mehr entsprochen werden, da das Kleid entsorgt wurde (vgl. act. H.1, S. 2). 3.2.3. Wie noch zu zeigen sein wird, schildern die Parteien zwei komplett unter- schiedliche Geschehensabläufe. Auch die Frage, an welcher Stelle genau die Par- teien aufeinandertrafen, lässt sich – insbesondere mit Blick auf offensichtlich be- stehenden Differenzen – nicht genau eruieren. Angesichts der vielen Variablen müsste eine Tatrekonstruktion in Varianten erfolgen, was keine neuen Erkenntnis- se erwarten lässt. Darüber hinaus verfügt die Berufungsinstanz über genügend Vorstellungsvermögen, um die unterschiedlichen Geschehensabläufe aufgrund der im Recht liegenden Akten einordnen zu können (vgl. insbesondere die fotogra- fische Übersichtsdokumentation StA act. 4.2). 4.Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO).
6 / 12 5.1.Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe ihr keine Gelegenheit zum Parteivortrag gegeben. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. act. H.5, S. 2, Ziff. II.). 5.2.Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Beru- fungsklägerin auf ihren Parteivortrag verzichtet habe (vgl. act. A.6). Ähnliches hält die Berufungsbeklagte fest und macht geltend, die Berufungsklägerin hätte über- dies anlässlich der Verhandlung ihr Äusserungsrecht geltend machen können (vgl. act. H.5, S. 1 ff.). 5.3.Es kann offenbleiben, ob der Berufungsklägerin anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung das Recht zum Parteivortrag eingeräumt worden war. Die Berufungsklägerin stellt keinen entsprechenden Antrag auf Rückweisung, sodass bereits aus diesem Grund nicht weiter darauf einzugehen wäre. Unabhängig da- von ist der Einwand unbegründet. Zwar stellte die Nichtgewährung des Parteivor- trages gemäss Art. 346 Abs. 1 StPO eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGer 1B_407/2011 v. 21.11.2011 E. 2.3), was grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmit- tels zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides führen würde (BGE 135 I 187 E. 2.2. m.w.H.). Indessen ist selbst bei schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interessen der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Berufung stellt ein vollkommenes Rechtsmittel dar (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Beru- fungsklägerin konnte sich im Rahmen ihres Parteivortrages anlässlich der mündli- chen Berufungsverhandlung eingehend zum Sachverhalt äussern. Wie noch zu zeigen sein wird, hat ihr Vorbringen kein von der Vorinstanz abweichendes Entscheidergebnis zur Folge (vgl. E. 9.2.). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung würde zu einem blossen formalistischen Leerlauf führen. Davon ist abzusehen. Es besteht kein diesbezügliches Rechtsschutzinter- esse der Berufungsklägerin. 6.1.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis
7 / 12 zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Aussagen von Zeugen, Aus- kunftspersonen und Beschuldigten stellen auch bei direkter Beteiligung am Ver- fahren vollgültige Beweismittel dar und sind entsprechend richterlich auf ihre mate- rielle Richtigkeit hin zu würdigen (Andreas Donatsch, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 13 zu Art. 162 StPO). 6.2.Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüs- se auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 (BGer 6B_655/2012 vom 15.2.2013 E. 2.4; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtspre- chung, in: forumpoenale 2012, S. 368 und 374). 7.Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesund- heit schädigt, wird auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 StGB). "In anderer Weise" schädigt der Täter jemanden an Körper und Gesund- heit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch diejenigen von Art. 126 StGB erfüllt (Andreas Donatsch, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], StGB/JStGB, OFK-Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 1 zu Art. 122 StGB). 8.1.Folgender Geschehensablauf ist unter den Parteien unbestritten: Die Beru- fungsklägerin traf am Abend des 10. Juli 2016 mit ihrem Fahrzeug auf die auf der linken Seite der G.strasse (E.) gehende Berufungsklägerin. Etwa auf Höhe der Berufungsklägerin hielt sie ihr Fahrzeug an. Es kam zu einem kurzen Wortwechsel. Der weitere Geschehensablauf ist umstritten. 8.2.Die Vorinstanz gibt die Depositionen der Parteien anlässlich deren Einver- nahmen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaftlich sowie anlässlich der Haupt- verhandlung zutreffend wieder. Diese Wiedergaben werden nicht beanstandet, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägun- gen verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.1 ff.).
8 / 12 8.3.Anlässlich ihrer Einvernahme vor der Berufungsinstanz schilderte die Beru- fungsklägerin das Kerngeschehen vom 10. Juli 2016 im Wesentlichen in Überein- stimmung mit ihren früheren Aussagen. Die Berufungsbeklagte habe mit ihrem Fahrzeug direkt neben ihr angehalten. Nach einem kurzen Wortwechsel habe sie sich zur Berufungsbeklagten gebeugt. Diese habe sie gepackt und ans Auto ge- zogen. Sie habe sich dann am Auto gestossen, woraufhin die Berufungsbeklagte wieder angefahren sei, und sie, die Berufungsklägerin, auf die Strasse gestürzt sei. Die Berufungsbeklagte habe sie auf die Strasse gestossen. Sie habe die Be- rufungsbeklagte nicht im Gesicht gekratzt (vgl. act. H.2). 8.4.Die Berufungsbeklagte schilderte ihre Sicht des Vorfalles dergestalt, dass die Berufungsklägerin nach einem kurzen Wortwechsel nach ihr gegriffen habe. Sie habe die Nägel gespürt und sei erschrocken, weshalb sie reflexartig aufs Gas gelangt sei. Sie habe sich der Situation entziehen wollen. Auf Vorhalt des Vorsit- zenden präzisierte sie, dass sie den Angriff reflexartig habe abwehren wollen. Beim Angriff gegen sie habe es sich um ein Kratzen gehandelt. Sie sei nicht ge- schlagen worden. Nach der Berufungsklägerin habe sie nicht gegriffen und sie habe im Nachgang nicht mehr zurückgeschaut. Sie könne nicht sagen, ob die Be- rufungsklägerin gestürzt sei (vgl. act. H.3). 9.1.Weder die Berufungsklägerin noch die Berufungsbeklagte haben sich hin- sichtlich ihrer Aussagen zum Kerngeschehen in massgebende Widersprüche ver- strickt. Beide schildern sodann jeweils nachvollziehbar und lebensnah ihr subjekti- ves Empfinden im Zusammenhang mit dem angeblich Erlebten. Ihre Aussagen enthalten keine Übertreibungen. Soweit die Berufungsklägerin auf mutmassliche Übertreibungen des Berufungsklägers bzw. des Zeugen F._____ hinweist, ist dies für die Beurteilung der Aussagen der Berufungsklägerin irrelevant. Beide Parteien können sodann gewisse Vorhalte ohne zu zögern plausibel erklären. Wissenslü- cken gestehen sie ein. Die Parteien bleiben stets bei ihren schon von Beginn an dargelegten Versionen des Kerngeschehens. Auch dem Verhalten der Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung konnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche eine Qualifikation einzelner Aussagen als wahr oder unwahr er- möglicht hätten. Wenn die Berufungsklägerin vorbringt, die Berufungsbeklagte habe die Gescheh- nisse stereotyp wiedergegeben, sodass auf eine auswendig gelernte Geschichte geschlossen werden könne, übersieht sie, dass die Berufungsbeklagte das Kern- geschehen zwar gleich, aber abwechslungsreich schildert oder aber erst auf ent- sprechenden Vorhalt näher erläutert (vgl. etwa die Ausführungen zum Abwehren des mutmasslichen Angriffes durch die Berufungsklägerin [act. H.3, S. 3, Ziff. 2]).
9 / 12 Dass die Berufungsbeklagte am mutmasslichen Tatabend der Polizei nicht die Tür geöffnet hatte und später keine Anzeige erstattete, kann nicht zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewürdigt werden (vgl. act. H.4, S. 11, Ziff. 5). Ab- gesehen davon, dass dieses Verhalten keinen Bezug zum eigentlichen Tatge- schehen aufweist, konnte die Berufungsklägerin plausibel darlegen, dass sie sich zur fraglichen Zeit im Stall aufgehalten und die Polizei nicht gehört habe (vgl. act. H. 3, S. 5, Ziff. 23). Die Berufungsklägerin stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungsbeklagten mit dem Hinweis auf das bei dieser dokumentierten Ver- letzungsbild in Frage. Das Verletzungsbild könne nicht vom behaupteten Kratzan- griff herrühren (vgl. act. H. 4, S. 9. Ziff. 5). Zwar irritiert die breitflächige Rötung auf der linken Wange der Berufungsbeklagten, lässt diese doch auf eine grossflächige Einwirkung schliessen und passt diese nicht so recht zu dem von ihr behaupteten Kratzen. Gleichwohl sind feine, schmale, parallel zueinander laufende und linien- förmige Hautschürfungen auf der linken Wange der Berufungsklägerin feststellbar (vgl. StA act. 8.4). Eine abschliessende Würdigung der Frage, ob die von der Be- rufungsklägerin getragenen falschen Fingernägel ein gravierenderes Verletzungs- bild hätten hinterlassen müssen, ist nicht möglich. Selbst die Berufungsklägerin war nicht in der Lage, hierzu nähere Ausführungen zu machen (vgl. act. H.2, S. 2, Ziff. 5). Das Vorbringen lässt folglich keinen Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung eines Kratzangriffes zu. Die Berufungsklägerin versucht weiter durch das bei ihr am 10. Juli 2016 fotografisch und am 11. Juli 2016 ärztlich dokumen- tierte Verletzungsbild die von ihr geschilderte Version des Geschehensablaufes zu beweisen (vgl. StA act. 4.7 sowie 4.10 und 4.11). Die Verletzungen sind zweifels- frei dokumentiert und damit ausgewiesen. Dadurch wird indessen nicht die vorlie- gend strittige Frage geklärt, welches Ereignis kausale Ursache für die Verletzun- gen gewesen war. Auch die dokumentierte Beschädigung ihres Kleides stützt die berufungsklägerische Version nicht hinreichend. Jedenfalls erscheint fraglich, ob das von ihr geschilderte Heranziehen durch die Berufungsbeklagte ein derartiges Loch/Riss verursachen kann, zumal es sich gemäss Angabe der Berufungskläge- rin um einen Baumwollstoff handelte ("wie ein T-Shirt"; vgl. act. H.2, S. 3, Ziff. 19). Letztlich konnte selbst die Berufungsklägerin nie eindeutig sagen, wann, bzw. wie die Beschädigung im Stoff genau entstanden sein soll. Die Vorinstanz wie auch die Berufungsbeklagte weisen darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit der Beru- fungsklägerin eingetrübt sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3; act. H.5, S. 10 ff.). Massgebend ist weniger die Glaubwürdigkeit einer Person als die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. E. 6.2.). Wie erläutert, sind keine Merkmale im Aussagever- halten der Berufungsklägerin erkennbar, welche ihre Schilderungen als unglaub- haft erscheinen liessen. Kommt hinzu, dass im von der Vorinstanz berücksichtigen Strafbefehlsverfahren VV.2017.2152 (RG act. 14/o), in welchem die Berufungsklä-
10 / 12 gerin falsche Angaben gemacht haben soll, sie selbst beschuldigte Person war. Als solche muss sie sich nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) und kann – zumindest innerhalb des strafrechtlich Zulässigen – ohne strafrechtliche oder strafprozessuale Sanktionsfolge lügen (vgl. Viktor Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 29 f. zu Art. 113 StPO; Marc Thommen, Darf der Beschuldigte im Strafverfahren lügen?, in: sui-generis 2018, S. 322 f. [URL: <sui-generis.ch/76>]). Soweit die Berufungsbeklagte die Glaub- würdigkeit der Berufungsklägerin mit Hinweis auf angebliche Falschaussagen im vorsorglichen Massnahmeverfahren Proz. Nr. 135-2020-151 in Zweifel ziehen möchte, geht sie fehl. Dem Entscheid ist lediglich zu entnehmen, dass die Be- hauptungen der Berufungsklägerin (die Berufungsbeklagte würde sie verfolgen und filmen) nicht genügend substantiiert werden konnten (vgl. act. C.3, E. 5.1). Eine qualifizierte Lüge ist nicht erstellt. 9.2.Vor dem Hintergrund des Gesagten bestehen zwei unterschiedliche, aber gleich glaubhafte Versionen des Vorfalles. Der genaue Geschehensablauf ist da- mit unklar. Die Schilderungen der Parteien lassen hierzu ebenso wenig einen kla- ren Schluss zu wie auch die weiteren im Recht liegenden mutmasslichen Indizien. Damit kann nicht gesagt werden, wie sich der Vorfall vom 10. April 2016 genau abgespielt hat. Angesichts der bestehenden unüberwindbaren Zweifel ist in An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo zugunsten der Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklageschrift (Zif- fer 1a) zugetragen hat. Damit bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat. Die Berufungsbeklagte ist folglich vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 10.Die Berufungsklägerin beantragt ferner die Gutheissung ihrer Zivilforderung (vgl. act. H.4, S. 2, Begehren Ziff. 2). Nachdem die Berufungsbeklagte vom Vor- wurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist und die Berufungsklägerin ihre Zivilforderung einzig mit einer verurteilenden Erkenntnis begründet, die dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz aber weder in sachverhaltlicher noch rechtlicher Hinsicht moniert, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Ur- teil, E. 7). Die Zivilforderung ist abzuweisen. 11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
11 / 12 11.2. Mit dem vorliegenden Erkenntnis bleibt es beim vollumfänglichen Frei- spruch der Berufungsbeklagten. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO sind nicht erfüllt, sodass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskas- se genommen werden (Art. 423 StPO). 11.3. Die Berufungsbeklagte ist überdies angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die von Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg eingereichte Honorar- note ist abgesehen von den Kosten für das zweimalige Kopieren der Strafakten nicht zu beanstanden. Die Berufungsbeklagte ist mit CHF 12'373.90 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 12.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfah- rens, welche in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, zulas- ten der unterliegenden Berufungsklägerin (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die bis zum frühen Teilrückzug des Berufungsklägers angefallenen Kosten sind vernachläs- sigbar, weshalb er sich – trotz grundsätzlicher Kostenpflicht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) – an den Kosten nicht zu beteiligen hat. 12.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage, sodass die Be- rufungsklägerin zu verpflichten ist, die Berufungsbeklagte zu entschädigen (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 5.2). Die als Privatklägerin auftretende Beru- fungsklägerin unterliegt sodann bei einem Antragsdelikt (Art. 123 Ziff. 1 StGB), sodass sie darüber hinaus gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO gegenüber der Berufungsbeklagten entschädigungspflichtig ist. Aufgrund des frühen Berufungsrückzuges durch den Berufungskläger dürften durch seine Anträge aufseiten der Berufungsbeklagten keine nennenswerten und damit ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen angefallen sein. Die von Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg beantragte Entschädigung in Höhe von CHF 6'748.30 ist nicht zu beanstanden.
12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 14. März 2018 (Proz. Nr. 515-2018-5) infolge teilweisen Berufungsrückzu- ges wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: