Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 10. Februar 2021 ReferenzSK1 17 55 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Dr. iur. B.________ Platz 83, 7057 Langwies Privatkläger Gegenstandfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 03.10.2017, mitgeteilt am 17.11.2017 (Proz. Nr. 515-2017-28) Mitteilung04. März 2021

2 / 6 I. Sachverhalt A.Das im Eigentum von B.________ stehende Maiensäss in D., Gemeindegebiet E., brannte am ________ 2014 ab. Am 7. Dezember 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft den Mieter des Maiensässes, A., mit- tels Strafbefehl der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig. Da- gegen erhob A. Einsprache. B.Das Regionalgericht Plessur erklärte A._____ am 3. Oktober 2017 der fahr- lässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig. Es bestrafte ihn mit einer be- dingten Freiheitsstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 220.00 und einer Busse von CHF 400.00. Die Zivilklage von B.________ verwies es auf den Zivilweg. Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob A._____ frist- und formgerecht Berufung. C.Die Parteien wurden am 5. Januar 2021 zur Berufungsverhandlung vorge- laden. Die Staatsanwaltschaft und B.________ verzichteten, mit Schreiben vom 12. bzw. 19. Januar 2021, an dieser teilzunehmen. Am 2. Februar 2021 machte B.________ schriftlich einen Entschädigungsanspruch in der Höhe von CHF 38'559.00 geltend. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2021 beantragte A._____, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf die Privatklage sei nicht einzutreten und er sei für das Verfahren vor beiden Instanzen zu entschädigen. Nach der Urteilsberatung hat das Kantonsgericht am 10. Februar 2021 das Urteil den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. II. Erwägungen 1.1.Gemäss Anklage soll der Berufungskläger am Tag des Brandes gegen 11:00 Uhr einen Anzündkamin und einen Kugelgrill mit Kohle und Anzündwolle eingefeuert haben. Um 16:00 Uhr soll er den pflichtwidrig ungenügend abgekühl- ten Anzündkamin auf den Holzboden im Stall gestellt haben, wo das Feuer kurze Zeit danach ausbrach. 1.2.Nach Art. 222 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig zum Scha- den eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuers- brunst verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält-

3 / 6 nissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässig- keitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Ob die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar waren, bemisst sich am Massstab der Adäquanz. Das Ver- halten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Er- fahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.3.2). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierten Grundsatz in dubio pro reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat bestehen. 1.3.In seinem Bericht vom 12. Dezember 2014 nennt F.________, Brandermitt- ler der Kantonspolizei, zwei mögliche Brandursachen. Einerseits könne nicht aus- geschlossen werden, dass der Anzündkamin – trotz mehrstündigem Abkühlen – noch genügend warm gewesen sei, um den Boden des Stalles in Brand zu setzen. Es sei aber auch möglich, dass während oder nach dem Grillieren Kohleglut an den Stall geflogen sei und unbemerkt einen Glimmbrand initiiert habe (StA act. 3.3). Die vom Brandermittler aufgezeigten Varianten sind gleichwertig. Entge- gen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Glimmbrand über mehrere Stunden unbemerkt vor sich her brennt, zumal dies – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – gerade ein Wesensmerkmal eines sol- chen Brandes ist. Nicht ausgeschlossen werden kann ausserdem die Möglichkeit, dass der Brand durch Dritte, etwa durch Wegwerfen einer glühenden Zigarette, verursacht wurde. Der Ermittler der Kantonspolizei hat eine Brandverursachung durch Raucherware einzig aufgrund des Umstandes ausgeschlossen, dass der Berufungskläger und dessen Ehefrau nicht rauchen. Im Ergebnis besteht kein hin- reichender Beweis dafür, dass der Anzündkamin für das Feuer ursächlich war. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Hinsichtlich des Grillierens als solches und eines allfällig damit verbundenen Funkenflugs wirft die Staatsan- waltschaft dem Berufungskläger kein sorgfaltswidriges Verhalten vor.

4 / 6 1.4.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Feuer im Monat November auf ca. 1'750 Meter Höhe ausbrach. Bei einem Anzündkamin handelt es sich um einen metallischen Zylinder, dessen Boden aus einem Gitter besteht (vgl. StA act. 3.7). Er dient dazu, die Kohle, die sich innerhalb des Zylinders auf dem Gitter befindet, mittels Anzündhilfen, die unter das Gitter gelegt werden, zum Glühen zu bringen. Sobald die Kohle glüht, wird diese in den Grill gekippt, wie der Berufungskläger es tat (StA act. 6.3 S. 2). Der Anzündgrill war nach diesem Vorgang leer und stand – nach der glaubhaften Darstellung des Berufungsklägers anlässlich der Berufungs- verhandlung (act. H.2 S. 2) – während rund vier Stunden unbenutzt auf einer Mauer. Obwohl für die Jahreszeit warmes Wetter herrschte (act. H.2 S. 2), war nach einer derart langen Zeit die Möglichkeit eines Brandes nach dem Massstab der Adäquanz nicht mehr voraussehbar. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist dem Berufungskläger kein Vorwurf zu machen. Er ist freizusprechen. 2.Der Berufungskläger bringt vor, dass der Privatkläger seinen Anspruch erstmals im Berufungsverfahren beziffert habe, was unzulässig sei. Deshalb sei auf die Zivilklage nicht einzutreten. Die Frage, ob eine Zivilklage noch im Berufungsverfahren beziffert werden darf, hat das Bundesgericht bis anhin offengelassen (Urteil 6B_75/2014 vom 30. Sep- tember 2014 E. 2.4.4; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 123 StPO). Folge ungenügender Bezifferung ist nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO nicht, dass auf die Zivilklage nicht eingetreten wird, sondern dass diese auf den Zivilweg verwiesen wird. Das mündliche Berufungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO) und das Berufungsgericht hat einen neuen Entscheid zu fällen, welcher das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das neue Urteil erstreckt sich auf alle Punkte (Luzius Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 408 StPO), mithin auch auf die Zivilklage, des- sen Schicksal nach den Bestimmungen von Art. 126 StPO zu entscheiden ist. Entsprechend führt die fehlende Bezifferung im erstinstanzlichen Verfahren nicht dazu, dass im Berufungsverfahren auf die Zivilklage nicht einzutreten wäre. Im vorliegenden Verfahren ist die Brandursache nicht eindeutig, womit die Zivilklage mangels Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 3.Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigespro- chen. Er trägt deshalb keine Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 429 Abs. 1

5 / 6 lit. a StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuers- brunst freigesprochen. 2.Die von B.________ erhobene Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'754.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse des Regionalgerichts Plessur). 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse des Kantonsgerichts). 5.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse des Regionalgerichts Plessur) mit CHF 3'083.70 ent- schädigt und für das Berufungsverfahren mit CHF 1'783.50 (Kasse des Kantonsgerichts) entschädigt. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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24.03.2026