Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24.07.2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 526. Juli 2017 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenPedrotti und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Janka In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 30. November 2016, schriftlich begrün- det mitgeteilt am 26. Januar 2017, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Beschuldigten und Berufungskläger, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am _____ 1965 in O.1_____ geboren. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. X._____ ist als Schreiner/Zimmermann beim "A." tätig. Monatlich verdient er CHF 5'200.00 netto (inkl. 13. Monatslohn). Er besitzt ein Haus in O.1, welches mit einer Hypothekarschuld belastet ist (act. 17 STA). Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet (act. 32 STA). B.Am 10. November 2015, mitgeteilt am 19. November 2015, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen X._____ einen Strafbefehl. Er wurde schuldig erklärt der Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Dafür wurde er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung sollte an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen treten, alles unter Kostenfolge zu Lasten von B.. Die Staats- anwaltschaft legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde (act. 18 STA): "Am 25. Juli 2015, um 09.30 Uhr, lenkte X. das Motorrad HONDA CB1000RA, Kontrollschild TI , auf dem Gebiet der Gemeinde O.2 über die strasse in Richtung O.3. In gleicher Rich- tung vor ihm fuhr C._____ mit dem Lieferwagen VW Crafter 35, Kontroll- schild LU , der sein Fahrzeug zu Beginn einer Geraden verlangsam- te, um den nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Der hinter dem Beschuldigten fahrende D. mit dem Personenwagen MINI JCW, Kontrollschild AI , setzte zum Überholen an. Als dieser sich be- reits auf der linken Fahrspur befand, stellte der Beschuldigte den linken Richtungsblinker und scherte – ohne die gebotene Vorsicht gegenüber D. zu beachten – ebenfalls aus. Folglich kollidierte er seitlich mit der Beifahrertüre des Personenwagens von D., worauf er zu Fall kam. X. verletzte sich leicht und unterschrieb die Kenntnisnahme der An- trags- und Bedenkfrist des Strafantrages, welchen er innert der Frist jedoch nicht stellte. Sowohl am Motorrad als auch am Personenwagen entstand Sachschaden." C.Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 26. November 2015 Einspra- che (STA act. 19). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 wurden X._____ und D._____ zur Konfronteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft auf den 22. Ja- nuar 2016 vorgeladen (act. 21 und 22 STA). D.Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt Diego Quinter der Staatsanwaltschaft mit, dass er mit der Interessenwahrung von X._____ be- traut worden sei (STA act. 20). Am 22. Januar 2016 nahmen X._____ (als Be-

Seite 3 — 23 schuldigter), sein Rechtsvertreter sowie D._____ (als Auskunftsperson) an der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Konfrontationseinvernahme teil (act. 23 STA). E.Am 11. Februar 2016 lud die Staatsanwaltschaft X._____ und C._____ zur Konfrontationseinvernahme vor (act. 27 und 28 STA), welche am 7. März 2016 stattfand. Daran nahm auch die Rechtsvertretung von X._____ teil (act. 30 STA). F.Die Staatsanwaltschaft teilte X._____ am 13. April 2016 mit, dass die Stra- funtersuchung gegen ihn abgeschlossen sei und auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO wegen Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Aussicht gestellt werde (act. 31 STA). Am 17. Mai 2016, mitgeteilt am 19. Mai 2016, verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO die Überweisung des Strafbefehls ans Bezirksge- richt Albula (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht Albula). Zudem teilte sie mit, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalte und die Akten dem erstinstanzli- chen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweise, wobei der Straf- befehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gelte. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung werde verzichtet (act. 33 STA). G.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula fand am 30. Novem- ber 2016 statt. An dieser nahm X._____ in Begleitung seines Verteidigers teil. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft: „1. X._____ sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. X._____ sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. Bei schuld- hafter Nichtbezahlung trete an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 3 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der beschuldigten Person aufzuerle- gen." Anträge beschuldigte Person: „1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Staates."

Seite 4 — 23 H.Gegen das am 30. November 2016 mündlich eröffnete und am gleichen Tag ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Albula meldete X._____ am 8. Dezember 2016 Berufung an (act. A.1), woraufhin das Regionalgericht Albula das begründete Urteil am 26. Januar 2017 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt (act. B.1): "1.X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.a) Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'195.00 (Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'195.00, Gerichtskosten CHF 2'000.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Albula folglich: BusseCHF 300.00 VerfahrenskostenCHF 4'195.00 TotalCHF 4'495.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung)." I.Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2017 stellte X._____ die folgenden Anträge: "1.Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2.Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Es sei das mündliche Verfahren durchzuführen und anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung sei der Berufungskläger zur Sache zu befragen. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Staa- tes und zwar für das vorinstanzliche, sowie auch für das kantonsge- richtliche Verfahren." J.Mit Beschluss vom 12. April 2017 ordnete die I. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Gleichzeitig räumte sie dem Berufungskläger eine

Seite 5 — 23 Frist bis zum 3. Mai 2017 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung ein. K.In der Berufungsbegründung vom 3. Mai 2017 stellte X._____ die folgenden Anträge: "1.Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2.Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Staa- tes und zwar für das vorinStaatsanwaltschaftliche (recte: vorinstanzli- che) sowie auch für das kantonsgerichtliche Verfahren." L.Das Regionalgericht Albula verzichtete mit Schreiben vom 8. Mai 2017 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. A.4). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 17. Mai 2017 unter Hinweis auf das angefochtene Urteil und die Akten die kostenfällige Abweisung der Berufung (act. A.5). M.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechts- schriften sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz über- mittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Ta-

Seite 6 — 23 gen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungser- klärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2.Gegen das am 30. November 2016 gefällte und am 1. Dezember 2016 oh- ne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Albula meldete der Berufungskläger am 8. Dezember 2016 die Berufung an (act. 1 der Vor- instanz). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 26. Januar 2017 reichte der Berufungskläger fristgerecht am 15. Februar 2017 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensicht- lich beschwert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beru- fung einzutreten ist. 2.Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstin- stanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Ur- teil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich nachstehend ergibt – selber ein Urteil fällen. 3.Das Rechtsmittelverfahren beruht in der Regel auf den bereits erhobenen Beweisen (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen sind aber unter den Vor- aussetzungen von Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO allenfalls zu ergänzen bzw. zu wie- derholen. Dies kann dann erforderlich sein, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8). Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Bei Übertretungen sind die Rügemöglichkeiten im Berufungsverfahren limitiert. Massgeblich ist dabei nicht das erstinstanzliche Urteildispositiv, sondern der angeklagte Sachverhalt. Sämtli- che Rechtsfragen sind von der Berufungsinstanz mit freier Kognition zu prüfen.

Seite 7 — 23 Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhaltes gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Neue Behauptungen und Beweise sind, wie soeben erwähnt, nicht zulässig. Nicht neu in diesem Sinne ist ein Beweis, dessen Abnahme bereits vor der ersten In- stanz beantragt, aber abgewiesen wurde (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheideg- ger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N 21 ff. zu Art. 398 StPO). Notwendig ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich, wenn dessen Kraft in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Prä- sentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den Ein- druck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Ob eine erneute Beweisab- nahme erforderlich ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amtes wegen nach Ermessen zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2014 vom 11. Juni 2015 E. 1.2.2). 4.1.Mit Beschluss vom 12. April 2017 ordnete die I. Strafkammer des Kantons- gerichts das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO an (act. D.2). Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Ur- teils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c. StPO). Die Rechtsmittel- instanz kann indessen nach Art. 390 Abs. 5 StPO von Amtes wegen oder auf An- trag einer Partei eine Verhandlung ansetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2). Art. 406 StPO entbindet die Beru- fungsinstanz nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentli- che Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss aber auch ein Berufungsgericht mit freier Kognition in Tat- und Rechtsfragen – was vorliegend hinsichtlich des Sachverhaltes nicht zutrifft – nicht in jedem Fall eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurtei- lung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn bereits die erste Instanz öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels oder nur Rechtsfragen zu beurteilen sind, oder aber wenn Tat- fragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen; ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer

Seite 8 — 23 Tragweite ist und sich keine Fragen zur beschuldigten Person und deren Charak- ter stellen. Gesamthaft kommt es letztlich darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt wer- den kann (zum Ganzen BGE 119 Ia 316 E. 2b mit zahlreichen Hinweisen). 4.2.Der Berufungskläger beantragte in der Berufungserklärung vom 15. Februar 2017 die Durchführung des mündlichen Verfahrens und seine Befragung zur Sa- che (act. A.2, Antrag Ziff. 3). Im hier zu beurteilenden Fall bestand keine Veran- lassung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Der Beru- fungskläger wurde gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2015 (act. 18 STA) wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, mithin wegen einer Übertretung, angeklagt. Die persönliche Anwesenheit des Berufungsklägers ist vorliegend nicht erforderlich und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er weitere sachdienliche Aussagen machen könnte. X._____ wurde von der Polizei (act. 5 STA) und mehrfach von der Staatsanwaltschaft (act. 23 und 30 STA) einvernom- men. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. November 2016 wurde X._____ ebenfalls befragt, wobei er hinsichtlich der einzelnen Umstände des Ver- kehrsunfalls vom 25. Juli 2015 aber ausschliesslich auf die bereits vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen verwies (act. 3 der Vorinstanz, Frage 3 Ziff. 1 und 2). Die Rechtsvertretung von X._____ legt zudem nicht dar, inwiefern die von ihm beantragte Befragung des Beschuldigten in irgendeiner Weise zur Aufklärung der Sache beitragen würde. Im Übrigen ist die Kognition der Rechtmittelinstanz bei Übertretungen in Sachverhaltsfragen auf Willkür be- schränkt, neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Zudem liegt eine Sache von geringer Tragweite vor und eine reformatio in peius ist vorliegend gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlos- sen. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, sind auch keine weiteren Beweisab- nahmen vorzunehmen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts konnte unter die- sen Umständen somit ohne weiteres das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO anordnen. 5.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Dar- aus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann

Seite 9 — 23 sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhe- re Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhal- tes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit Art. 82 Abs. 4 StPO in BGE 141 IV 244 aber aus, dass aus einem Entscheid klar hervorgehen müsse, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen sei und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt habe. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, sei zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis komme bei strittigen Sachver- halten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. 6.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bin- dung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Ins- besondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und beschuldigter Personen vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn die beschuldigte Person am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt ihre Aussage gleich- wohl ein Beweismittel dar und sind ihre Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hau- ser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussa- genden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vor- dergrund steht. 7.Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu

Seite 10 — 23 nehmen. Nach der Rechtsprechung gilt dieses Gebot für jede Richtungsänderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.4). Das Rücksichtsgebot beinhaltet insbesondere, dass jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger bekannt zu geben ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 SVG). Als Richtungs- änderung gilt generell jedes Manöver, mit welchem der Führer seine Fahrrichtung seitlich ändert, mithin unter anderem das Überholen (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N 27 zu Art. 34 SVG und Stefan Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 40 zu Art. 34 SVG). Ein Wechsel des Fahrstreifens ist nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs verboten. Nähert sich erkenn- bar ein Fahrzeug von hinten und hatte dieses vor Einleitung des Abbiegemanö- vers bereits zum Überholen angesetzt, muss der vordere Fahrzeuglenker sein Manöver abbrechen (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N 33 und 37 f. zu Art. 34 SVG). Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Die Pflicht, Gefährdungen zu verhindern, trifft primär den Führer des Fahrzeuges, der seine Richtung ändern will (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 39 SVG). 8.Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, im vorliegenden Fall sei un- bestritten, dass der Beschuldigte am 25. Juli 2015 mit einem Motorrad des Fahr- zeugtyps HONDA CB1000RA (TI ) und C. mit einem Lieferwagen VW Crafter 35 (LU ) über die strasse in Richtung O.3 unterwegs gewesen seien. Die Kolonne habe mindestens aus einem Lieferwagen und drei Motorrädern bestanden, wovon der Beschuldigte die letzte Position der drei Mo- torräder eingenommen habe. Hinter ihm sei D. mit dem Personenwagen gefahren. Auf der Höhe des O.2_____sees habe C._____ sein Fahrzeug zu Be- ginn einer Geraden verlangsamt und den rechten Richtungsblinker gesetzt. Da- durch habe er den nachfolgenden Fahrzeugen das Überholmanöver erleichtern wollen. Die zwei hinter C._____ befindenden Motorradfahrer hätten ihn sogleich nacheinander überholt. Für das Gericht sei im Weiteren erwiesen, dass der Be- schuldigte – nachdem er vom Motorrad gefallen sei – sich leicht verletzt habe. Durch den Unfall seien überdies sowohl am Motorrad als auch am Personenwa- gen Sachschaden entstanden. Strittig sei einzig das eigentliche Überholmanöver bzw. der Unfallhergang. Für die Vorinstanz sei es erstellt, dass der hinter dem Be- schuldigten fahrende D._____ mit seinem Personenwagen zum Überholen ange- setzt und vor dem Beschuldigten auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt sei. D._____ habe sich bereits auf der linken Fahrspur befunden, als der Beschuldigte

Seite 11 — 23 den linken Richtungsblinker gesetzt habe und ebenfalls ausgeschert sei. Darauf- hin sei der Beschuldigte seitlich mit der Beifahrertüre des von D._____ gelenkten Personenwagens kollidiert und sei zu Fall gekommen. Der Beschuldigte sei ver- pflichtet gewesen, sich unmittelbar vor dem Ausschwenken auf die Gegenfahr- bahn (erneut) zur Seite hin zu vergewissern, dass sich immer noch kein anderes Fahrzeug auf der Überholspur befinde. Er habe offenbar nicht bemerkt, dass sich der Personenwagen bereits neben ihm befunden habe. Durch ein Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn im Zeitpunkt, als sich D._____ mit seinem Personenwagen bereits auf seiner Höhe befunden habe, habe der Beschuldigte diesen behindert (vgl. act. B.1 [vorinstanzliches Urteil E. 2d]). Unabhängig davon, ob der Beschul- digte das Überholmanöver durch das Betätigen des linken Blinkers rechtzeitig an- gezeigt habe, habe er beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn nicht die gebote- ne Sorgfalt an den Tag gelegt. Ansonsten hätte eine Kollision wahrscheinlich ver- mieden werden können. Ein Blick nach hinten und zur Seite sei für den Beschul- digten zumutbar und möglich gewesen (vgl. act. B.1 [vorinstanzliches Urteil E. 3b]). Indem der Beschuldigte D._____ auf der Gegenfahrbahn behindert habe und seiner Beobachtungspflicht nicht nachgekommen sei, erfülle er den Tatbestand von Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht. 9.1.Der Berufungskläger bestreitet den von der Anklagebehörde und von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Wie bereits erwähnt, kann mit der vorlie- genden Berufung gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO bloss geltend gemacht werden, die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Be- urteilung des Sachverhaltes ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich, d.h. qualifiziert unrichtig, ist. Es genügt deshalb nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die bereits im vor- instanzlichen Verfahren vorgebrachte Beweiswürdigung zu widerholen. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der ein Rechts- mittel einlegenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.2). Ob die Rügen aus- reichend begründet sind, ergibt sich erst aus der materiellen Prüfung der Berufung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2).

Seite 12 — 23 9.2.Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsbegründung vom 3. Mai 2017 als wesentliches Argument für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung aus, er habe von der Polizei bis im vorinstanzlichen Hauptverfahren immer gleich aus- gesagt (act. A.3 Ziff. 9). Es trifft zu, dass X._____ sowohl an der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2015 sowie an den Konfrontationseinvernahmen mit D._____ vom 22. Januar 2016 und C._____ vom 7. März 2016 die folgende Sachverhaltsdarstellung zum strittigen Unfallmanöver zu Protokoll gab (act. 5, 23 und 30 STA): Er habe das Überholmanöver mit dem linken Richtungsblinker angekündigt – nachdem er zu- erst den Blick zur Seite getan habe (vgl. act. 23 STA Frage 1; act. 30 STA, Frage 3) – und sei dann seinen beiden Kollegen gefolgt. Ausser anlässlich der polizeili- chen Einvernahme erklärte X._____ zudem, dass er vor dem Überholmanöver noch einen Seitenblick getätigt habe. Als er gemerkt habe, dass das hinter ihm fahrende Fahrzeug ebenfalls zu überholen versucht habe, habe er sich mit seinem Ende des Motorrads auf gleicher Höhe wie das Heck (act. 7 STA Frage 1) resp. die hinteren Räder (act. 23 STA Frage 1; act. 30 STA Frage 3) des Lieferwagens befunden. Dabei habe ihn das überholende Fahrzeug gestreift. Sein Motorrad ha- be sich mit dem Personenwagen zusammengehängt und dieser habe ihn noch einige Meter mitgezogen, bevor sich beide Fahrzeuge wieder voneinander ge- trennt hätten. Er sei linksseitig zu Boden gefallen und sein Motorrad sei auf der linken Seite auf dem Gras zum Stillstand gekommen. Beim Sturz habe er den Auspuff des Motorrads verloren, der unter den Bus gefallen und von diesem über- fahren worden sei. Dass sich X._____ zum Unfallmanöver bei sämtlichen Einvernahmen im Wesentli- chen unverändert äusserte, bildet indessen nur einen von verschiedenen Faktoren im Rahmen der Beweiswürdigung. Wesentlich ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung der Akten die von der Vorinstanz festgestellte Sachverhaltsdarstellung offensicht- lich fehlerhaft und damit willkürlich war. Insofern bildet die inhaltliche Identität sei- ner Aussage bloss ein mit zu berücksichtigendes, aber hinsichtlich der Gesamtbe- urteilung keineswegs zentrales formales Kriterium. 9.3.Zunächst rügt der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung, die Aussagen des Kollisionsbeteiligten D._____ seien nicht glaubwürdig, weil er be- hauptet habe, gehupt zu haben. Dies könne nicht zutreffen, widrigenfalls er, X., reagiert hätte (act. A.3 Ziff. 10). D. behauptet in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2015 (act. 6 STA), vor dem Überholmanöver gehupt zu haben. An der Konfrontationseinvernahme von X._____ und D._____ vom 22. Ja-

Seite 13 — 23 nuar 2016 war von diesem Sachverhaltspunkt nicht die Rede und den weiteren Akten lässt sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen. Auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Version des Beschuldigten zutreffen dürfte und nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne einer Rechtsfiktion nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Folge auch darauf abgestellt wird, ist die Frage, ob D._____ tatsächlich gehupt hat oder nicht, von untergeord- neter Bedeutung. Wie bereits die Vorinstanz (S. 15, E. 2.c) cc)) feststellte, ist bei der Aussage von D._____ zu berücksichtigen, dass er nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson befragt wurde, und dass er als Kollisionsbeteiligter ein offensichtliches Interesse hatte, das eigene Verhalten nicht in einem negativen Licht darzustellen. Die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen im Zusammenhang mit dem Unfallhergang im engeren Sinne leitet sich daraus ab, dass die wesentlichen Punkte mit den Angaben des unverdächtigen Zeugen C._____ übereinstimmen und auch mit der – unbestrittenen – Tatsache im Einklang stehen, dass sich die Kollision zwischen dem Motorrad und dem Wagen von D._____ an der linken Sei- te von dessen Wagen ereignet hat. 9.4.Die vorstehenden Ausführungen gelten auch hinsichtlich des vom Beschul- digten vorgebrachten Arguments, die Glaubwürdigkeit von D._____ sei auch des- halb eingeschränkt, weil er vor der Polizei behauptet habe, der von C._____ ge- steuerte Lieferwagen habe erst während des Überholmanövers rechts geblinkt. Demgegenüber habe D._____ vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt, C._____ habe bereits vor dem Überholmanöver geblinkt (act. A.3 Ziff. 10). Aus dem Ein- vernahmeprotokoll der Kantonspolizei Graubünden vom 25. Juli 2015 geht hervor, dass D._____ aussagte, er habe während des Überholmanövers festgestellt, dass der Lieferwagen den rechten Blinker gesetzt habe (act. 6 STA, Frage 3). Anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme äusserte sich D._____ da- hingehend, dass der Lieferwagen rechts geblinkt habe und dann hätten die beiden vorderen Motorradlenker den Blinker gesetzt und den Lieferwagen überholt (act. 23 STA, Frage 2). Die beiden Aussagen sind zwar nicht absolut deckungsgleich, sie widersprechen sich aber auch nicht notwendigerweise, weil nicht klar ist, zu welchem Zeitpunkt D._____ den Blinker wahrgenommen hatte, nicht zuletzt weil ihm möglicherweise die Sicht auf den rechten Blinker des Lieferwagens versperrt war. Der wesentliche Inhalt der Aussage, nämlich dass der Lieferwagen den rech- ten Blinker gestellt hatte und damit den hinter ihm befindlichen Fahrzeugen signa- lisieren wollte, dass der Überholweg frei sei, ist bei beiden Aussagen gegeben. Aufgrund der bloss marginalen Abweichung der beiden Aussagen und ihrer feh- lenden Relevanz hinsichtlich des Tatverschuldens der Beteiligten kann daraus

Seite 14 — 23 keine entscheidrelevante Einschränkung der Glaubwürdigkeit von D._____ abge- leitet werden. Für eine bewusste oder unbewusste Falschaussage ist kein Motiv ersichtlich. Die Aussagen entsprechen in ihrem Wesenskern auch den Angaben des Fahrers des Lieferwagens, C., der anlässlich der polizeilichen Einver- nahme erklärt hatte, er habe den Richtungsblinker gesetzt, um den Motorrädern das Überholen zu erleichtern und die ersten zwei Motorräder seien sogleich an ihm vorbei gezogen (act. 7 STA, Frage 1), was er auch an der Konfrontationsein- vernahme mit X. in abgeschwächter Form ("ich meine, dass ich auch noch kurz den rechten Blinker betätigt habe"; act. 30 STA, Frage 1) bestätigte. Da C._____ am Verfahrensausgang kein Interesse hat, ist seiner Aussage erhöhte Glaubwürdigkeit zu schenken. Auch hier gilt, dass die Aussagen von D._____ vor dem Hintergrund der übereinstimmenden andern Beweise gewürdigt werden. 9.5.Der Berufungskläger bringt ferner vor, D._____ habe bei der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er könne nicht sagen, ob das Motorrad mit dem vorderen Lieferwagen kollidiert sei. Beim Staatsanwalt habe er jedoch behauptet, zwischen dem Lieferwagen und dem Beschuldigten habe es keinen Kontakt gegeben (act. A.3 Ziff. 10). Gemäss dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Graubünden vom 25. Juli 2015 konnte D._____ nicht erkennen, ob das Motorrad mit dem Lieferwagen kolli- dierte (act. 6 STA Frage 1). Bei der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme sagte D., es habe keinen Kontakt zwischen dem Lieferwagen und dem Mo- torradlenker gegeben (act. 23 STA Frage 3). C. seinerseits erklärte anläss- lich der polizeilichen Befragung, dass nach der Kollision zwischen Motorrad und Mini etwas mit dem Heck seines Lieferwagens kollidiert sei. Er habe einen leichten Stoss von hinten bemerkt und einen dumpfen leisen Knall gehört (act. 7 STA Fra- ge 1). Eine Beschädigung seines Lieferwagens habe er aber nicht feststellen kön- nen (act. 7 STA Frage 6). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit X._____ sagte C._____ aus, er denke, dass etwas hinten an sein Fahrzeug geschlagen habe (act. 30 STA Frage 3). Gemäss Polizeirapport wurde die Auspuffanlage des Motorrads abgerissen und beschädigt (act. 2 STA), was auch auf zwei von X._____ ins Recht gelegten Fotografien ersichtlich ist (act. 24 STA). Wie die Vor- instanz in ihrem Urteil jedoch bereits festhielt, kann nicht abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend, ob der Auspuff an den Lieferwagen ge- schleudert oder von diesem überfahren wurde (act. B.1, Urteil vom Bezirksgericht Albula vom 30. November 2016 E. 2c/ff). Auch dieser Punkt vermag die – wie schon dargelegt – mit Zurückhaltung und nur im Zusammenhang mit den andern Beweismitteln zu wertende Glaubwürdigkeit der Aussagen von D._____ nicht in

Seite 15 — 23 signifikanter Weise zu beeinträchtigen. Während D._____ in der ersten Aussage nicht sagen konnte, ob eine Kollision zwischen dem Motorrad und dem Lieferwa- gen stattgefunden hatte, schliesst er eine solche in der zweiten Aussage aus. Klar ist andererseits, dass in keiner Aussage eine Kollision bestätigt wurde. Bei einer Gesamtbeurteilung der Beweismittel kommt der relativ geringen Differenz zwi- schen beiden Aussagen keine wesentliche Bedeutung zu. 9.6.Weiter bringt der Berufungskläger vor, der Zeuge C._____ habe den Un- fallhergang nur aus dem seitlichen Aussenspiegel betrachten können und habe auch den Lieferwagen führen müssen. Seine rückwärtigen Beobachtungen seien deshalb „fragmenthaft“. Die Annahme von C., dass der Unfall rund 5-10 Me- ter hinter ihm passiert sei, treffe nicht zu. C. habe dann auch nicht erklären können, weshalb Teile des Motorrads den Bus touchiert hätten. Die Differenz von 5m sei nicht gross und der Lieferwagen sei bedeutend langsamer gefahren, als die dem Lieferwagen im Überholtempo sich nähernden Fahrzeuge (act. A.3 S. 4 Ziff. 13 f.). Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Beschuldigte unterliegt einem Zirkel- schluss, wenn er die Angaben von C._____ im wesentlichen deshalb als unzuver- lässig darstellt, weil sie nicht mit seinen eigenen Behauptungen übereinstimmen. Er setzt voraus, was er – vor dem Hintergrund der vorliegend geltenden Willkürko- gnition – in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid unter Bezug auf die Ak- tenlage nachzuweisen hätte. Nur weil nach den Beobachtungen des Zeugen C._____ der Unfall nicht dort stattfand, wo ihn der Beschuldigte gerne gesehen hätte, wird die Aussagekraft der Zeugenaussage nicht herabgesetzt. Gemäss C._____ lag der Kollisionspunkt zwischen Motorrad und Mini in einer Distanz von rund 5-10 Metern hinter seinem Lieferwagen [vgl. act. 30 STA Frage 2]). Die Aus- sage von C., der – wie schon dargelegt – kein wie auch immer geartetes Interesse am Verfahrensausgang hat, ist in sich stimmig und kohärent und wäre bereits für sich allein ein zureichender Beweis für die von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz festgestellte Sachverhaltsversion. C. sagte noch am Unfalltag aus (act. STA 7), er habe im Rückspiegel erkennen können, dass ein Mini Cooper auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt sei und Gas gegeben habe. Weiter habe er sogleich erkennen können, „dass das dritte Motorrad ebenfalls in Richtung Ge- genfahrbahn ausschwenkte und dabei seitlich in den Mini Cooper fuhr/prallte“. An- schliessend habe er die Aufmerksamkeit wieder nach vorne gerichtet „und ca. 1-2 Sekunden danach“ sei etwas mit dem Heck des Lieferwagens kollidiert. Diese Version bestätigte er anlässlich der Konfronteinvernahme vom 7. März 2016 voll- umfänglich: „Der Zusammenstoss erfolgte hinter meinem Fahrzeug. Ich würde die

Seite 16 — 23 Distanz mit 5-10m einschätzen. Der Mini befand sich beim Zusammenstoss ziem- lich in der Mitte der Gegenfahrbahn. Der Motorfahrer befand sich ca. auf der Mit- tellinie. Es ist so schnell gegangen. Soweit ich es im Spiegel gesehen habe, fuhr der Motorradlenker gegen den Mini“ (S. 4). Und weiter auf die Frage hin, wie er sich den Schlag gegen sein Fahrzeug erkläre: „Ich sah den Zusammenstoss und wie Herr X._____ zu Boden stürzte. Ich schaute dann wieder nach vorne und hör- te den dumpfen Knall. Dies war ein kurzer Augenblick später. Ich habe vermutet, dass das Motorrad an den Lieferwagen geprallt sein könnte“ (S. 5). Anlässlich der selben Einvernahme behauptete der Beschuldigte, der Knall könne nicht von ei- nem Aufprall herrühren, sondern davon, dass sein Auspuff vom Lieferwagen über- fahren worden sei. Dazu hat C._____ eine einleuchtende Antwort: „Ich kann mich nicht erinnern, dass etwas unter das Hinterrad gekommen wäre, sonst hätte es „huara“ gerumpelt. Das hätte ich auch am Lenkrad merken müssen“ (S. 6). Auch den vom Beschuldigten selbst ins Recht gelegten Fotos (act. StA 26) kann ent- nommen werden, dass der zwar abgerissene, aber im wesentlichen kaum be- schädigte Auspuff des Motorrades nicht vom Lieferwagen überfahren wurde. Selbst wenn letztlich nicht vollständig geklärt ist, ob bzw. welche Teile des Motor- rades auf den langsamer vorausfahrenden Lieferwagen geprallt sind, kann doch festgehalten werden, dass der Ablauf der Kollision zwischen X._____ und D._____ beweismässig belegt ist: X._____ ist seitlich in den sich bereits auf der Überholspur befindlichen Mini hineingefahren und daraufhin gestürzt. Dass das daraufhin führerlose Motorrad – oder Teile davon – angesichts der Geschwindig- keitsdifferenz zwischen dem Motorrad (ca. 80 km/h) und dem 5 - 10 Meter voraus- fahrenden Lieferwagen (ca. 50 km/h) von 30 km/h oder 8.3 m/s noch auf dem letz- teren aufschlug, ist trotz der sturzbedingten Abbremsung durchaus möglich und dürfte die Ursache für den von C._____ vermerkten Aufprall gebildet haben. Auf- grund der eindeutigen Aussagen von C._____ ist die Kollision X.-D. ganz klar hinter und nicht parallel zum Lieferwagen passiert, womit die Theorie der Verteidigung, wonach sich X._____ als erster auf der Überholspur befunden habe und dann von dem aufschliessenden D._____ gerammt worden sein soll, ausge- schlossen werden kann. Die klaren und eindeutigen Aussagen von C._____ wer- den auch durch das Schadensbild bestätigt. Auf Foto Nr. 8 der Schadensaufnah- me der Kantonspolizei (act. 4 STA, Foto Nr. 7) ist ersichtlich, dass beim Mini der rechte Türgriff teilweise abgerissen wurde und in diesem Bereich sind auch eine Kratzspur auf dem Blech der Türe und die Verdrehung des Rückspiegels erkenn- bar. In diesem Bereich, d.h. ausschliesslich auf der rechten Seite des Minis, muss die Kollision stattgefunden haben. Die von C._____ und D._____ übereinstim-

Seite 17 — 23 mend bestätigte Version, dass X._____ von rechts kommend in den Wagen von D._____ gefahren ist, stellt eine bedeutend wahrscheinlichere Hypothese zur Er- klärung der objektiven Unfallspuren dar, als dass D._____ von hinten auf X._____ aufgefahren sein könnte. 9.7.Damit gelingt es dem Berufungskläger in keinem einzigen Punkt, eine will- kürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bezüglich des Unfallhergangs nachzuweisen. Die klare und durchwegs glaubwürdige Zeugenaussage von C._____ ist bereits für sich allein geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung auszuschliessen. Dies trifft im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Beweise, wie vorstehend dargelegt, noch in vermehrtem Masse zu. Ferner ist anzumerken, dass sich der Berufungskläger mit der Argumentation der Vorinstanz, insbesondere der sorgfältig durchgeführten Beweiswürdigung, nicht – wie dies erforderlich wäre – im Detail auseinandersetzt. Vielmehr beschränkt er sich über weite Strecken darauf, seine eigene Sachverhaltsdarstellung auszubreiten, ohne darzulegen, inwiefern genau die vorinstanzlichen Feststellungen im Einzelnen willkürlich sein sollen. Der Berufungskläger legt aber auch insbesondere nicht dar, inwiefern der von der Vor- instanz festgestellte Sachverhalt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung offensicht- lich unrichtig und damit willkürlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sein soll. Damit hat es bei der – in keiner Art und Weise willkürlichen – Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sein Bewenden. 10.1. Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO hat der Berufungskläger mit der erfor- derlichen Klarheit darzulegen, welche Gründe in rechtlicher Hinsicht einen ande- ren Entscheid nahe legen (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), a.a.O., N 2 zu Art. 385 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1474). Der Berufungskläger macht in der Beru- fungserklärung insbesondere nicht geltend, dass – wenn die vorinstanzliche Sach- verhaltswürdigung zutreffen würde – dem Bezirksgericht Albula im angefochtenen Entscheid ein Subsumtionsfehler unterlaufen sei. 10.2. Wie bereits in Erwägung 5 ausgeführt, kommt eine Verweisung auf die Er- wägungen der Vorinstanz nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz diesen vollumfänglich beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies trifft vorliegend zu: Das Be- rufungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte das Überholmanöver eingeleitet hat, ohne auf den ihm nachfolgenden Verkehr genü- gend Rücksicht zu nehmen. Er hat es unterlassen, sich zu vergewissern, ob die linke Fahrbahnhälfte frei sein würde und noch kein anderes Fahrzeug zum Über-

Seite 18 — 23 holen angesetzt hatte. Hätte der Berufungskläger rechtzeitig in den linken Spiegel geschaut und den nachfolgenden Verkehr beobachtet, hätte er das Fahrzeug von D._____ sehen müssen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte dem sich bereits auf der Überholspur befindlichen D._____ in die Seite gefahren ist, kann – ange- sichts des sehr hohen Risikos für den Motorradfahrer – nur so erklärt werden, dass er den Mini nicht gesehen hatte, entweder, weil er nicht rechtzeitig 2 - 3 Se- kunden vor dem Ausschwenken in den Rückspiegel geschaut hatte, oder weil sich der Mini beim Blick in den Spiegel bereits im toten Winkel befand und X._____ den obligaten Seitenblick nicht ausführte. Auch wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass er den linken Richtungsanzeiger gestellt hatte – wobei der entsprechende Zeitpunkt nicht feststeht – entbindet ihn dies nicht von der gebote- nen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Infolge seiner ungenügenden Aufmerksamkeit übersah X._____ beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn, dass D._____ bereits ein Überholmanöver eingeleitet hatte und sich auf der linken Fahrbahnhälfte be- fand. Weil der Beschuldigte seinen Vorsichts- und Rücksichtspflichten nicht genü- gend nachkam, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug von D.. Das Berufungsgericht gelangt deshalb mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die Erwägungen 3.a) und b) des angefochtenen Entscheides zum Schluss, dass sich X. der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG (Rücksichtnahme des Fahrzeugführers bei Wechseln der Fahrtrichtung, insbeson- dere beim Überholen und Fahrstreifenwechsel, auf die nachfolgenden Fahrzeuge) und Art. 39 Abs. 2 SVG (Nichtbeachten der Pflicht zur Vorsicht trotz Zeichenge- bung) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 11.1. Mit Blick darauf, dass seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Frei- spruch beantragt wurde, ist auch nicht zu beanstanden, dass sie von Ausführun- gen zur Strafzumessung abgesehen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist nämlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freispruch nicht mit Ausführungen über das Strafmass schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf Ausführungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf ei- ner durchdachten und klar umrissen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. hierzu Ur- teile des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2; 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2; 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 3.1).

Seite 19 — 23 11.2. Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger – wie bereits die Staatsan- waltschaft – mit einer Busse von CHF 300.00. Für den Fall einer schuldhaften Nichtbezahlung wurde an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Ta- gen (vgl. Ziff. 2 des Urteildispositivs) angeordnet. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Sofern keine Ordnungsbusse auszusprechen ist, bestimmt sich die Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB: Es gilt ein Höchstbetrag von 10'000 Franken. Für die Straf- zumessung gelten die Grundsätze, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ergeben (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N 33 zu Art. 90 SVG). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheits- strafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). 11.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 117 zu Art. 47 StGB [zit. Basler Kommentar zum StGB]). Das Ver- schulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei das Ver- schulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechts- bruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Ver- schulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhält- nisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (vgl. BGE 129 IV 21 und Markus Hug, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N 4 zu Art. 106 StGB).

Seite 20 — 23 11.4. Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschär- fungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Strafer- höhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist, be- ziehungsweise auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen, beziehungsweise von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). 11.5. Bezüglich des Verschuldens ist im Rahmen des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 1 SVG, der eine Strafandrohung bis zu CHF 10‘000.00 vorsieht, von einem leichten Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Es wäre ihm ohne weite- res möglich gewesen, auf den ihm nachfolgenden D._____ während seines Über- holmanövers Rücksicht zu nehmen, indem er seiner Sorgfaltspflicht nachgekom- men wäre und sich rechtzeitig vergewissert hätte, ob die Überholspur frei sei. Sein Verhalten ist auf eine zeitweilige ungenügende Aufmerksamkeit und nicht auf ein grobfahrlässiges Vorgehen zurückzuführen. Die Vorstrafenlosigkeit des Beru- fungsklägers (vgl. STA act. 32) wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). Es liegen weder ein Geständnis noch Einsicht und Reue vor, die sich straf- mindernd auswirken würden. Im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Tat- beständen von Art. 34 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 2 SVG ist anzumerken, dass der in der letzteren Bestimmung sanktionierte Unrechtsgehalt bereits in Art. 34 Abs. 3 SVG enthalten ist und damit keine Straferhöhung im Sinne von Art. 49 StGB ver- bunden ist. Weitere straf- oder verschuldensmindernde Gründe sind nicht ersichtlich, so dass eine Busse von CHF 500.00 als schuldangemessene Sanktion festzusetzen wäre. Nachdem der Berufungskläger beim Unfall indessen ein „ausgeprägtes Weich- teiltrauma“ am linken Bein erlitt, das einen Spitalaufenthalt von 3 Tagen, eine Ar- beitsunfähigkeit von 3 Wochen und eine Heilungsdauer von einem Monat mit sich brachte (Arztbericht, act. STA 8), ist die Strafe gestützt auf Art. 54 StGB (Betrof-

Seite 21 — 23 fenheit des Täters durch die Tat) zu mildern (vgl. Hans Mathis, Leitfaden Strafzu- messung, S. 112, N. 255 – 258). Der Berufungskläger machte anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Graubünden Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. STA act. 17). Er verdiene CHF 5'200.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn), habe CHF 500'000.00 Hypothekarschulden, sein Haus in O.1_____ weise ein Steuer- wert von CHF 500'000.00 auf und er gebe monatlich CHF 488.00 fürs Leasing aus. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse von CHF 300.00 angemessen. 12.Der Richter spricht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Für die Umrechnung der Busse in eine Freiheitsstrafe besteht im Gesetz kein fixer Umrechnungsschlüssel. Die Er- satzfreiheitstrafe fungiert als Strafe im doppelten Sinne. Nicht nur die begangene Übertretung, sondern auch die schuldhaft versäumte Leistung der primären Strafe wird geahndet. Wie der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe berechnen soll, darüber schweigt sich das Gesetz aus. Der Richter hat sich nach Berechnung der Busse darüber Klarheit zu schaffen, inwieweit die finanziellen Verhältnisse des Täters die Bussenhöhe beeinflusst haben. In der Folge hat er dem Täter eine Ersatzfreiheits- strafe entsprechend seinen Tat- und den übrigen Täterkomponenten auszuspre- chen. Für die Höhe massgebend muss demgemäss sein, welche Freiheitsstrafe nach dem Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB adäquat erschiene. Dabei be- steht ein grosses Ermessen. Die Anforderungen an die Berechnung und Begrün- dung sind nicht hoch (vgl. Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 106 StGB). In Berücksichtigung des leichten Verschuldens und den gemäss Akten bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Berufungs- klägers rechtfertigt sich vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 13.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Dafür ist er mit einer Busse in der Höhe von CHF 300.00 zu bestrafen. Bei schuldhafter Nicht- bezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 14.Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (vgl. Art. 422 Abs.

Seite 22 — 23 1 StPO). Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von total CHF 4'195.00 vollumfänglich aufzuerlegen. 15.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegen- den Ausgang des Berufungsverfahrens ist daher die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beru- fungsverfahren ist auf CHF 2'500.00 festzulegen und geht vollumfänglich zulasten von X._____.

Seite 23 — 23 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 3.Dafür wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen. 4.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:

  • Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftCHF 2'195.00 -Gerichtsgebühr Regionalgericht AlbulaCHF2'000.00 TotalCHF4'195.00 werden vollumfänglich X._____ auferlegt. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'500.00 festgesetzt und gehen vollumfänglich zu Lasten von X._____. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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Graubünden
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Entscheidungsdatum
24.07.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026