Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. April 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 2[nicht mündlich eröffnet] 18. April 2017 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterMichael Dürst und Pedrotti AktuarHitz Im strafrechtlichen Revisionsgesuch des X._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Oktober 2016, mitge- teilt am 4. November 2016, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Gesuchsteller, betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.Am 28. Oktober 2016, mitgeteilt am 4. November 2016, erliess die Staats- anwaltschaft Graubünden gegen X._____ einen Strafbefehl mit folgendem Inhalt: "1. X._____ ist schuldig des Fahrens unter Missachtung von Auflagen gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG. 2.Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3.Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer- legt. 4.Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:

  • BusseCHF 100.00
  • BarauslagenCHF 90.00
  • GebührenCHF 275.00 RechnungsbetragCHF 465.00 5.(Mitteilung)." Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: "Am 20. September 2016 fuhr der Beschuldigte als Lenker des Lieferwa- gens mit Sachentransportanhänger _____ (CH) / _____ (CH) über die strasse, Höhe Hotel A., bei O.1_____, wo er um 11:40 Uhr ein- traf. Der Beschuldigte missachtete pflichtwidrig die im Fahrzeugausweis eingetragenen zulässigen Gewichte, nach Abzug der Toleranz von 3%, wie folgt: Überlast aufBetriebsgewichtzulässiges GewichtÜberlast in kgÜberlast in % Stützlast282100182182.0" B.Der Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 gegen X._____ erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. C.Am 3. Januar 2017 reichte X._____ ein Revisionsgesuch beim Kantonsge- richt von Graubünden mit den folgenden Anträgen ein: "1.Es sei der Strafbefehl vom 28. Oktober / 4. November 2016 (ÜB 2016.1304/GC) aufzuheben. 2.Es sei der Gesuchsteller wegen der ihm vorgeworfenen Überlast ledig- lich mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 gemäss OBV Ziffer 300.1 zu bestrafen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."

Seite 3 — 8 D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2017 die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs. E.X._____ hielt in der Stellungnahme vom 1. März 2017 an seinen Anträgen gemäss dem Revisionsgesuch vom 3. Januar 2017 fest. F.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 9. März 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. G.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) beschwert ist, kann ein Revisionsgesuch an das Kantonsgericht von Graubünden einreichen (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), wenn "neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die ge- eignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen" (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO). Da vorliegend kein Gesuch gemäss Art. 410 Absatz 1 Buchstabe b und 2 StPO gestellt wurde, ist das vorliegende Revisionsgesuch an keine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO). 2.1Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Falles ermöglicht (vgl. Thomas Fingerhuth, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 1 zu Art. 410 StPO). Für den eigentlichen Grundtatbestand der Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  1. a) Tatsachen, die vor dem zu revidierenden Entscheid eingetreten sind, die aber damals nicht bekannt waren, und/oder b) Neue Beweismittel, die bei der Entscheidfällung nicht vorlagen.
  2. Sowohl die neubekannten Tatsachen wie auch die neuen Beweismittel müssen – im vorliegenden Konnex – geeignet sein, einen Freispruch

Seite 4 — 8 oder eine wesentlich mildere Beurteilung der beschuldigten Person herbeizuführen. Die Voraussetzungen von Ziffer 1) und 2) müssen kumulativ erfüllt sein, um ein Revisionsverfahren auszulösen. 2.2Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Tatsa- chen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und Thomas Fingerhuth, a.a.O., N. 58 f. zu Art. 410 StPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheb- lich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgericht 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.1.). 2.3Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es den Angeschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Ein- sprache erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annimmt, weil er sich zum Bei- spiel auf übergangene Tatsachen berufen will, die er als wichtig erachtet. Dieses System würde kompromittiert, wenn der Angeschuldigte, nachdem er die Einspra- chefrist unbenützt verstreichen liess, auf seine so gegebene Zustimmung zurück- kommen und nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die er bereits in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewesen wä- re, verlangen könnte. Das liefe hinaus, ein widersprüchliches Verhalten der be- schuldigten Person zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funkti- on – mit Gewissheit festzulegen, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist oder nicht und so Rechtssicherheit zu schaffen – zu berauben. Demnach muss ein Ge- such betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert wer- den, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der beschuldigten Person von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhal- tung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen

Seite 5 — 8 Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu um- gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Revision eines Strafbefehls wegen wichtigen Tatsachen oder Be- weismitteln kommt in Betracht, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbe- fehl erging, diese nicht kannte oder sie schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). 3.Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch vor (vgl. act. A.1), es gebe eine Fotoaufnahme kurz vor der Polizeikontrolle, mit welcher das Zugfahr- zeug, der Anhänger samt Kontrollschildern und die Beladung mit den zwei Kabel- rollen am fraglichen Tag nachgewiesen werden könne. Zudem ergebe sich die Ladung auch aufgrund des Lieferscheins. Es sei eine Rolle mit einem Gewicht von total 150 Kilogramm gewesen. Die vom Arbeitgeber über die Garage A._____ ver- anlasste Messung vom 9. Dezember 2016 bei der Kantonspolizei Zürich in Hinwil habe ein völlig anderes Messresultat ergeben. Die Stützlast habe nämlich nur 170 Kilogramm betragen, woraus eine Überlast von nur 70 Kilogramm resultiere. Sein Arbeitgeber habe zudem das identische und gleich beladene Gespann auch noch bei der Firma B._____ wägen lassen. Diese Kontrolle habe ebenfalls ein ganz ähnliches Resultat ergeben. 4.Mit den von X._____ vorgebrachten neuen Beweisen soll die Unrichtigkeit der von der Kantonspolizei Graubünden festgestellten Überlast gemäss Wägepro- tokoll vom 20. September 2016 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft act. 2) festge- stellt werden, indem diese lediglich 70 Kilogramm (anstatt 182 Kilogramm) betra- gen habe. Der Gesuchsteller macht damit geltend, die Untersuchungsbehörde habe den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt falsch ermittelt. Dem ist, wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht festhielt (vgl. act. A.2), einer- seits entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller mit seinen Unterschriften in den Wägeprotokollen die Richtigkeit der Messung ausdrücklich anerkannt hatte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft act. 2). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde X._____ am 4. November 2016 mitgeteilt. Das Ergebnis der Messung vom 20. September 2016 wurde während der Einsprachefrist nicht be- anstandet, obwohl dies zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen wä- re. Erst als das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden dem Gesuchstel- ler am 7. November 2016 den Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats in Aussicht stellte, sah sich dieser, oder sein Arbeitgeber, veranlasst, an der Richtigkeit der Wägung zu zweifeln. Hätte der Gesuchsteller im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der Wägung ge-

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habt, hätte er diese bereits dort vorbringen können und müssen. Dass er dies

nicht getan hat, zeigt, dass er – auch vor dem Hintergrund seiner Berufserfahrung

– die Wägung als richtig einschätzte. Hätte es sich anders verhalten, ist nicht ein-

zusehen, weshalb er auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl und die Darle-

gung seines Standpunkts verzichtet hatte. Der Beschwerdeführer nennt denn auch

keinen einleuchtenden Grund dafür, weshalb sein Einspracheverzicht hätte män-

gelbehaftet sein können. Der Einwand, sein Vorgesetzter – der beim mass-

geblichen Vorfall nicht zugegen war – habe das Messergebnis nicht glauben kön-

nen, ist in diesem Zusammenhang, wo es um das Wissen und Wissen Müssen

des Gesuchstellers geht, irrelevant. Hätte der Gesuchsteller irgendwelche Zweifel

an der Korrektheit der Wägung gehabt – was offenbar nicht der Fall war und für

deren Richtigkeit spricht – hätte er dies im Rahmen des Erstverfahrens geltend

machen müssen. Es ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller versucht, mit dem

vorliegenden Revisionsgesuch den Umstand wettzumachen, dass er im Erstver-

fahren seine Rechte – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht richtig

wahrgenommen hat. Dieses Vorgehen ist bereits unter dem verfahrensrechtlichen

Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zulässig und die nachträglich produ-

zierten Beweismittel sind deshalb auch nicht neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit.

a StPO, weil sie ohne weiteres vor dem Revisionsverfahren beigebracht hätten

werden können.

5.Unabhängig davon ist das Gesuch auch aus den folgenden Gründen abzu-

weisen: Die Argumentation des Gesuchstellers beruht darauf, dass die Messung

der Kantonspolizei Graubünden vom 20. September 2016 in O.1_____ ein ande-

res Resultat (Überlast von 182 kg) ergeben habe, als die private Messung, die der

Arbeitgeber des Gesuchstellers am 9. Dezember 2016 bei der Kantonspolizei

Zürich in Hinwil veranlasst hatte (Überlast von 70 kg). Dies wäre indessen nur

dann relevant, wenn der strikte Beweis dafür vorliegen würde, dass kumulativ:

  1. der Anhänger bei beiden Wägungen gleich schwer war,
  2. der Anhänger mit exakt der gleichen Ladung belastet war, und
  3. die gleiche Gewichtsverteilung auf den Achsen vorlag.

Dieser dreifache Beweis der absoluten Identität aller wesentlichen Faktoren kann

heute nicht mehr erbracht werden. Auch die undatierte Fotoaufnahme des An-

hängers, die noch an einem andern Ort aufgenommen sein dürfte, stellt keinen

Beweis dafür dar, dass das Objekt der Wägung bei der Kantonspolizei Graubün-

den und der Kantonspolizei Zürich hinsichtlich Gewichts- und Lastverteilung iden-

tisch war. In welchem Zustand (Gewicht und Lastverteilung) der Anhänger am 26.

Seite 7 — 8 September 2016 gewogen wurde, kann heute nicht mehr festgestellt werden. Dass sich unter Umständen auch im Rahmen des Erstverfahrens hinsichtlich der identischen Voraussetzungen einer Nachmessung Beweisschwierigkeiten hätten ergeben können – wie dies der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 erwähnt – ist zwar denkbar, ist aber im Revisionsverfahren irrelevant. Hier müssen eben gerade neue relevante Beweise vorgebracht werden, um ein rechtskräftiges Urteil, das in sich stets die Vermutung der Richtigkeit trägt, aufhe- ben zu können. Kommt dazu, dass es in der Sache selbst begründet ist, dass Be- weismittel, die den (Teil-)Zustand einer Sache (Gewicht, Achslast) in einem be- stimmten Moment belegen sollen, im Nachhinein nicht ohne weiteres rekonstruiert werden können. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuwei- sen, dass der Gesuchsteller im Erstverfahren die Richtigkeit der Messung nicht in Frage stellte. Liegt aber kein neuer relevanter Beweis vor, der eine Änderung des Strafbefehls zu Gunsten des Gesuchstellers begründen könnte, ist das Revisions- gesuch abzuweisen. 6. Doch selbst wenn der Argumentation des Gesuchstellers gefolgt werden könnte, wonach von einer Überschreitung der Stützlast um 70 Kilogramm auszu- gehen wäre, wäre das Revisionsgesuch abzuweisen gewesen, denn der Gesuch- steller könnte nicht mit einer wesentlich milderen Bestrafung im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO rechnen. X._____ wurde im Strafbefehl mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft. Diese Busse bewegt sich, wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht festhält, am untersten Rand des für Bussen vorgesehenen Strafrahmens von 1 - 10'000 Franken (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Revisionsverfah- rens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr für das Revisionsverfahren, die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf Fr. 1'500.00 festgesetzt wird, wird dem Gesuchsteller überbunden.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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